Jens Wernicke
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Feed Titel: Rubikon
Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,
die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener StraĂe zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor ⊠einmal wirklich alles.
Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schlieĂlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.
Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck.
Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt â und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: âWenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.â
Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man â unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge â entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.
Rubikon wird die wahren HintergrĂŒnde politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, EnthĂŒllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. LĂŒgen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und InformationsĂŒberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen ĂŒberschaubar abbilden. Und BrĂŒcken bauen: Zwischen TĂ€tern und Opfern, Freunden und Feinden, âlinksâ und ârechtsâ, Wissenschaft und SpiritualitĂ€t. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wĂŒnschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.
Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhĂ€ngige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugĂ€nglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmĂ€Ăig mit gesellschaftspolitischen BeitrĂ€gen hochkarĂ€tiger Fachpersonen garniert.
Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht ĂŒberzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. ErmĂ€chtigen statt belehren. UnterstĂŒtzen statt vereinnahmen.
Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zĂ€hlt. Mit regelmĂ€Ăigen BeitrĂ€gen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.
Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.
Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn fĂŒr unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen ĂŒber die bereits von mir in GrĂŒndung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Ăber jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren fĂŒr die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europĂ€ischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.
Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken fĂŒr den Start. 60.000 hiervon fĂŒr die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 fĂŒr unseren operativen Betrieb, also fĂŒr die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter fĂŒr die ersten Monate, um auch fĂŒr diese Verbindlichkeit zu schaffen.
Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstĂŒtzen Sie nach KrĂ€ften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.
Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr
Jens Wernicke
Warum es jetzt Rubikon braucht!
Medien verschmelzen mit der Regierungsmacht und schreiben alle mehr oder weniger dasselbe. Gleichzeitig versucht die supranationale EU europaweit durch gesetzliche Massnahmen die kritische Berichterstattung weiter zu erschweren. Auch der Schweizer Bundesrat will die Information steuern. Höchste Zeit also fĂŒr «Rubikon» â das mutige und freie Magazin fĂŒr freie Menschen.Â
Als Chefredaktor stehe ich fĂŒr unabhĂ€ngigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Ăffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld fĂŒr den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie.Â
Ich freue mich schon jetzt auf eine Reihe namhafter nationaler und internationaler Autoren von Format, die mit gut recherchierten Artikeln und Analysen unerschrocken HintergrĂŒnde und Zeitgeschehen beleuchten und Fragen stellen, die andere nicht zu stellen wagen.Â
Wir werden ein Magazin sein, dass mit maximaler Vielfalt Inhalte fĂŒr eine gepflegte politische und gesellschaftliche Debatte liefert. FĂŒr Menschen, die sich nicht vorschreiben lassen wollen, was sie denken und sagen dĂŒrfen, sondern die zu eigenen Standpunkten und Meinungen kommen.Â
Wir schreiben fĂŒr kritische Leserinnen und Leser ĂŒberall auf der Welt, unabhĂ€ngig von ihrer Herkunft und politischen Couleur.Â
Unseren Erfolg messen wir am Feedback unserer Leser und an der Zahl der Zugriffe auf unsere Seite.Â
Unser Konzept der ausschliesslich spendenbasierten Finanzierung macht uns unabhĂ€ngig und verpflichtet uns nur gegenĂŒber unseren Leserinnen und Lesern. Das soll auch so bleiben, denn nur wenn wir unabhĂ€ngig sind, können wir frei berichten.
In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser.
HerzlichÂ
IhrÂ
Dr. Philipp GutÂ
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
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Feed Titel: Verfassungsblog
Seit der jĂŒngsten Novelle des Wehrpflichtgesetzes steht mĂ€nnlichen StaatsbĂŒrgern zum 18. Geburtstag wieder eine verpflichtende Musterung ins Haus. Wenngleich der Wehrdienst zunĂ€chst freiwillig bleiben soll, behĂ€lt sich der Staat vor, seinen militĂ€rischen Personalbedarf kĂŒnftig auch aus der Gruppe der verpflichtend Gemusterten zu decken, wenn die Bundeswehr ihre hochgesteckten Aufwuchsziele nicht auf freiwilliger Basis erreichen kann. Nach welchem Verfahren die Betroffenen dann ausgewĂ€hlt werden, lĂ€sst das Gesetz allerdings ausdrĂŒcklich offen. Mit Walter Benjamins Theorie der rechtserhaltenden Gewalt können wir sehen, dass es gerade die bestimmte Unbestimmtheit des neuen Gesetzes ist, die ein latentes BedrohungsgefĂŒhl bei den Gemusterten auslösen wird.
Am 1. Januar 2026 ist das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz in Kraft getreten, durch das insbesondere das Wehrpflichtgesetz geĂ€ndert wurde. Wer nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhĂ€lt daher kĂŒnftig vom Staat einen Fragebogen zum 18. Geburtstag. FĂŒr mĂ€nnliche StaatsbĂŒrger ist dieses Geburtstagsgeschenk jedoch buĂgeldbewehrt: Bis zu 1.000 ⏠muss bezahlen, wer den staatlichen Fragebogen nicht ausfĂŒllen mag â eine Summe, die kaum ein 18-JĂ€hriger achselzuckend aus der Hand geben dĂŒrfte. FĂŒr Personen anderen Geschlechts bleibt der Fragebogen freiwillig. Mit dem novellierten Wehrpflichtgesetz wird auch die Musterung wieder eingefĂŒhrt, der wiederum alle mĂ€nnlichen StaatsbĂŒrger ab dem Jahrgang 2008 verpflichtend unterzogen werden. Durch diese MaĂnahmen verschafft sich das Bundesministerium der Verteidigung einen Ăberblick ĂŒber die Wehrtauglichkeit der wehrpflichtigen Bevölkerung und registriert sie damit im Rahmen der sogenannten Wehrerfassung.
Wider Willen soll zunĂ€chst niemand zum Wehrdienst (oder Kriegsdienst, wie ihn das Grundgesetz mitunter unverblĂŒmt bezeichnet) herangezogen werden. Die Bundesregierung will ihr Ziel einer gröĂeren Bundeswehr zunĂ€chst auf freiwilliger Grundlage erreichen. Was aber, wenn sich nicht genĂŒgend junge Menschen dazu bereiterklĂ€ren, notfalls Leib und Leben fĂŒr den Staat aufs Spiel zu setzen? FĂŒr diesen Fall sieht § 2a WPflG n.F. eine sogenannte Bedarfswehrpflicht vor:
Der Bundestag entscheidet durch Gesetz ĂŒber die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der StreitkrĂ€fte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung [âŠ] am Bedarf der StreitkrĂ€fte orientieren. Ăbersteigt die Zahl der fĂŒr den Grundwehrdienst zur VerfĂŒgung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann fĂŒr die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen MaĂnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.
Sollten sich also weniger Freiwillige zum Dienst in den StreitkrĂ€ften bereiterklĂ€ren, als die Bundeswehr benötigt, muss der Bundestag ĂŒber das Verfahren entscheiden, durch das Personen ausgewĂ€hlt und schlieĂlich zum Wehrdienst verpflichtet werden. Auch eine Bedarfswehrpflicht trĂ€fe, der verfassungsrechtlichen ErmĂ€chtigung aus Art. 12a Abs. 1 GG folgend, lediglich MĂ€nner. Ein Losverfahren zur Auswahl der Betroffenen, wie es wĂ€hrend der Beratungen kontrovers diskutiert wurde, schlieĂt die neue Regelung explizit nicht aus. Ob es aber tatsĂ€chlich zu einem solchen Losverfahren kĂ€me oder ob die Soldaten nicht doch vor allem nach ihrer körperlichen oder militĂ€rischen LeistungsfĂ€higkeit ausgewĂ€hlt wĂŒrden, ist derzeit noch völlig offen. Junge MĂ€nner, die heute dazu verpflichtet werden, einen Fragebogen zwecks Wehrerfassung auszufĂŒllen und sich einer Musterung zu unterziehen, dĂŒrfte das mit einem beklemmenden GefĂŒhl zurĂŒcklassen: Auch wenn das Bundesministerium der Verteidigung, etwa auf seiner Website, nicht mĂŒde wird, den freiwilligen Charakter des neuen Wehrdienstes zu unterstreichen, zeichnet sich so fĂŒr die heute Gemusterten bereits dunkel eine Kulisse ab, in der sie eines Tages zum Dienst an der Waffe einberufen werden könnten.
In Gestalt des neuen Wehrdienstgesetzes tritt damit eine bedrohende Wirkung der modernen Rechtsordnung gegen ihre Herrschaftsunterworfenen zutage, wie sie der Philosoph Walter Benjamin in seinem rechtstheoretischen SchlĂŒsseltext Zur Kritik der Gewalt bereits 1921 beschrieben hat.1) Benjamin rekonstruiert dort das moderne Recht als einen Kreislauf aus rechtsetzender und rechtserhaltender Gewalt: Jede Setzung neuen Rechts ist demnach fĂŒr ihren Fortbestand auf die rechtserhaltende Gewalt angewiesen. Rechtserhaltende Gewalt beschreibt jene VorgĂ€nge, durch die der Staat gesetztes Recht bewahrt und durchsetzt. Dies meint zunĂ€chst den gewöhnlichen Vollzug des Rechts, etwa durch die Verwaltung oder die Organe der Rechtspflege. Zur rechtserhaltenden Gewalt gehört es laut Benjamin allerdings auch (und das ist in diesem Kontext entscheidend), eine abstrakte Drohkulisse aufzurichten:
Denn die rechtserhaltende Gewalt ist eine drohende. Und zwar hat ihre Drohung nicht den Sinn der Abschreckung, in dem ununterrichtete liberale Theoretiker sie interpretieren. Zur Abschreckung im exakten Sinn wĂŒrde eine Bestimmtheit gehören, welche dem Wesen der Drohung widerspricht, auch von keinem Gesetz erreicht wird, da die Hoffnung besteht, seinem Arm zu entgehen. (S. 188)
Benjamin unterscheidet hier also zwischen der Abschreckung, bei der von vornherein klar bestimmt ist, wann und wie das angedrohte Mittel eingesetzt werden soll, und der Drohung der rechtserhaltenden Gewalt. Letztere wirkt auf die Rechtsunterworfenen disziplinierend, gerade weil sie einer solchen Bestimmtheit entbehrt. Als Beispiel dieses drohenden Charakters fĂŒhrt Benjamin neben dem Strafrecht in einer weniger beachteten Passage auch die Wehrpflicht an: In einem Nebensatz bemerkt er, dass âdie Wehrpflicht ein durch nichts prinzipiell unterschiedener Anwendungsfall der rechtserhaltenden Gewalt istâ (S. 187), allerdings ohne diese Zuordnung nĂ€her zu erlĂ€utern.
Anhand des novellierten Wehrpflichtgesetzes können wir zunĂ€chst erkennen, inwiefern die Wehrpflicht den drohenden Charakter der rechtserhaltenden Gewalt annehmen kann. Hierzu mĂŒssen wir uns zuerst vor Augen fĂŒhren, dass nach dem Wehrpflichtgesetz seit jeher alle mĂ€nnlichen StaatsbĂŒrger vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 WPflG) â auf einem anderen Blatt steht es, ob und unter welchen UmstĂ€nden der Staat seine Wehrpflichtigen tatsĂ€chlich zur Bundeswehr einberuft; bis auf Weiteres gilt insoweit noch das Prinzip der Freiwilligkeit. BloĂ lĂ€sst sich nicht absehen, wie lange das auch so bleibt: Der ebenfalls neugefasste § 91 des Soldatengesetzes bestimmt einen personellen Aufwuchspfad, durch den im Jahr 2035 eine TruppenstĂ€rke von 260.000 aktiven Soldat:innen erreicht werden soll. Derzeit sind es nur rund 185.000, und eine gröĂere Pensionierungswelle steht der Truppe erst noch bevor. Expert:innen und auch der Wehrbeauftragte rechnen jedenfalls nicht damit, dass die Bundeswehr ihren beabsichtigten Aufwuchs allein aus Freiwilligen wird decken können.
MĂ€nnern der GeburtsjahrgĂ€nge ab 2008 wird so vermittelt: Wir wissen nicht, ob wir euch eines Tages wider Willen zum Dienst an der Waffe einziehen werden, aber wir schaffen dafĂŒr schon jetzt die nötigen Voraussetzungen. Mit Benjamin liegt gerade in dieser Drohkulisse des neuen Gesetzes ein Moment rechtserhaltender Gewalt, nĂ€mlich indem es die jungen Wehrpflichtigen auch in Friedenszeiten an ihre Rechtsunterworfenheit erinnert. Durch die unterschwellig einschĂŒchternde Drohung zementiert die Rechtsordnung nach Benjamin das von ihr beanspruchte Gewaltmonopol. Die Beziehung zwischen Recht und Rechtsunterworfenen manifestiert sich hier als GewaltverhĂ€ltnis â freilich mit der MaĂgabe, dass die Gewalt zunĂ€chst eine angedrohte bleibt. So besehen trĂ€gt also das novellierte Wehrpflichtgesetz zur disziplinierenden Kraft der rechtserhaltenden Gewalt bei.
Nun schlĂ€gt sich die drohende Wirkung rechtserhaltender Gewalt lĂ€ngst nicht nur in der Wehrpflicht nieder. NatĂŒrlich ist es nicht erst das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, das das VerhĂ€ltnis von Recht und Rechtsunterworfenen gewaltförmig strukturiert. Die Drohkulisse rechtserhaltender Gewalt beschrĂ€nkte sich in den letzten Jahren jedoch auf andere Bereiche, etwa â um bei Benjamins Beispielen zu bleiben â auf das Polizei- oder das Strafrecht. Mit dem novellierten Wehrpflichtgesetz tritt sie nun jedoch auch auf dem Gebiet des Wehrdienstes wieder auf den Plan.
Zwar bestand diese Drohkulisse auf dem Papier schon vor der Novelle: Auch zwischen 2011 und 2025 waren mĂ€nnliche erwachsene StaatsbĂŒrger nach dem Wehrpflichtgesetz âwehrpflichtigâ, obwohl die Wehrpflicht gemÀà § 2 WPflG a.F. auĂerhalb des (bislang nie eingetretenen) Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausgesetzt war. Jedoch wirkte die bisherige Rechtslage auf die ungedienten Wehrpflichtigen weit weniger drohend. Diese dĂŒrften sich zumeist gar nicht darĂŒber klar gewesen sein, dass das Gesetz sie als Wehrpflichtige bezeichnet hatte. Wer sich aber nach der neuen Rechtslage einer verpflichtenden Musterung unterziehen muss und nunmehr darum weiĂ, dass seine personenbezogenen Daten zwecks Wehrerfassung bei den StreitkrĂ€ften hinterlegt sind und er unter UmstĂ€nden zum Wehrdienst herangezogen werden kann, den wird mehr oder minder bewusst ein diffuses BedrohungsgefĂŒhl beschleichen, wenn er sich einen Antikriegsfilm anschaut oder schlicht die Tageszeitung liest.
Die Zuordnung zu Benjamins rechtserhaltender Gewalt zeigt uns dabei das Nebeneinander von penibler Rechtsförmigkeit einerseits und Ungewissheit fĂŒr die Herrschaftsunterworfenen andererseits: Selbst wenn kein Zweifel daran besteht, dass eine womöglich unfreiwillige Einberufung eines Tages formal rechtmĂ€Ăig vonstattenginge, besteht groĂe Unsicherheit ĂŒber das Ob, das Wie und das Wann einer solchen Einberufung. Sicher ist mit dem neuen Gesetz nur, dass es ein rechtsförmiges Verfahren geben wird, aber nicht, wie dieses aussieht und was es fĂŒr die potenziell Betroffenen bedeutet. Ironischerweise weist das Recht in § 2a WPflG n.F. sogar ausdrĂŒcklich auf seine eigene Unbestimmtheit hin, harrt demnach doch das entscheidende Auswahlverfahren noch der grundsĂ€tzlichen Ausgestaltung durch den Bundestag. Dass ein einfaches Gesetz hier den einfachen Gesetzgeber programmieren will, ist eine regelungstechnische Ăberraschung. Die Unsicherheit, die wohl jede Spielart einer Wehrpflicht bei den Betroffenen auslösen dĂŒrfte, betrifft nach der neuen Rechtslage also nicht erst die persönliche, sondern schon die normative Ebene, denn das Gesetz lĂ€sst das maĂgebliche Verfahren ausdrĂŒcklich offen. Nicht nur tritt die rechtserhaltende Gewalt durch die Novelle nun auch auf dem Gebiet der Wehrpflicht wieder zutage â in Sachen Unbestimmtheit ist das neue Gesetz sogar ein besonders zugespitzter Fall der drohenden rechtserhaltenden Gewalt.
Immerhin, auf seiner Website informiert das Bundesministerium der Verteidigung auch ĂŒber die Rahmenbedingungen der verpflichtenden Musterung und betont: âDie Umgebung in den Karrierecentern und Musterungszentren soll hell und freundlich gestaltet sein.â Der dunklen Drohkulisse des Gesetzes indes vermag wohl selbst das lichtdurchflutetste Musterungszentrum wenig entgegenzusetzen.
References
| â1 | Walter Benjamin, âZur Kritik der Gewaltâ, in: ders., Gesammelte Schriften, Bd. II/1, hg. von Rolf Tiedemann und Hermann SchweppenhĂ€user, Frankfurt/M. 1977, S. 179â203. EinfĂŒhrend zur rechtsetzenden und rechtserhaltenden Gewalt insbesondere S. 186 f. Zum Gewaltmonopol siehe S. 183. |
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Vergangene Woche veröffentlichte der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) am 17. MĂ€rz 2026 sein Urteil im Fall Katholische Schwangerschaftsberatung. Dabei hatte sich der EuGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob kirchliche Arbeitgeber auf den Kirchenaustritt ihrer ArbeitnehmerInnen mit einer KĂŒndigung reagieren dĂŒrfen. Es wurde mit Spannung erwartet, nachdem das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Egenberger-Beschluss aus dem Herbst 2025 weitgehend auf den differenzierenden Ansatz des EuGH zum Grundrechtsschutz im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts eingelassen hatte (s. etwa hier): WĂŒrde der EuGH nun mitgliedstaatliche GestaltungsspielrĂ€ume stĂ€rker als bisher akzentuieren? Oder wĂŒrde er KĂŒndigungen wegen Kirchenaustritts stark zurĂŒckdrĂ€ngen â und uns damit die nĂ€chste unersprieĂliche Ultra vires- und IdentitĂ€tsdebatte bescheren? Dass sein Ansatz keiner der Alternativen klar zuzuordnen ist, zeigt, wie wenig zielfĂŒhrend das Denken in solchen Dichotomien ist: KĂŒndigungen von ArbeitnehmerInnen kirchlicher Einrichtungen wegen ihres Kirchenaustritts werden vom EuGH weder pauschal verworfen noch pauschal gebilligt: Sie können nach unionsrechtlichen MaĂstĂ€ben rechtmĂ€Ăig sein â sie sind es aber nicht schon deshalb, weil kirchliche Arbeitgeber eine WeiterbeschĂ€ftigung als unzumutbar empfinden. Vielmehr dĂŒrfen sie die Kirchenmitgliedschaft nur dann als BeschĂ€ftigungsvoraussetzung festlegen, wenn diese fĂŒr den jeweiligen TĂ€tigkeitsbereich notwendig und insgesamt verhĂ€ltnismĂ€Ăig ist.
Eigentlich dĂŒrfte es in Deutschland kaum jemanden ĂŒberraschen, dass der EuGH ein gewisses MaĂ an KĂŒndigungsschutz im kirchlichen Arbeitsrecht verlangt. Denn es ist ĂŒblich, zwischen kollidierenden VerfassungsgrundsĂ€tzen praktische Konkordanz herzustellen. Auf der einen Seite stehen Grundrechtspositionen der ArbeitnehmerInnen, neben der negativen Religionsfreiheit vor allem der Schutz vor Benachteiligungen aus bestimmten GrĂŒnden nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Auf der anderen Seite steht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Allerdings ist â oder besser: war â das deutsche Recht traditionell von einer ĂŒberaus starken Gewichtung der kirchlichen Selbstbestimmung geprĂ€gt, in der sich korporative Selbstverwaltung (Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG) und vorbehaltlos gewĂ€hrleistete religiöse Freiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu einem verfassungsrechtlichen Bollwerk vereinigten, das gelegentlich gar zu einem Bestandteil der âdeutschen VerfassungsidentitĂ€tâ hochstilisiert wurde (s. ansatzweise BVerfG, 2 BvE 2/08 u.a. â Lissabon, Rn. 249; und den Parteivortrag in BVerfG, 2 BvR 934/19 â Egenberger, Rn. 102 ff.).
Diese Gewichtung spiegelt sich auch in der Rechtsprechung zu KĂŒndigungen wegen Kirchenaustritts wider: Fast genau 40 Jahre vor seinem Vorlagebeschluss in diesem Verfahren hatte das BAG zum deutschen Recht eine Ă€hnliche Rechtsauffassung wie nun der EuGH zum Unionsrecht vertreten: Es hatte die KĂŒndigung eines Buchhalters eines Jugendwohnheims als unwirksam angesehen, die eine katholische Ordensgemeinschaft wegen seines Kirchenaustritts ausgesprochen hatte (BAG, 7 AZR 249/81, BAGE 45, 250). Dabei hatte es die Rechtsauffassung kritisiert, der Kirchenaustritt sei unabhĂ€ngig von der konkreten TĂ€tigkeit generell ein kirchenfeindlicher Akt, der eine WeiterbeschĂ€ftigung unzumutbar mache, und war fĂŒr eine InteressenabwĂ€gung eingetreten. Doch in seiner ersten Grundsatzentscheidung zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts aus dem Jahr 1985 hob das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil auf: Das BAG habe das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Ordensgemeinschaft verletzt. Es verwendet auf die Bewertung des konkreten Falls nur wenige SĂ€tze: Der Kirchenaustritt gehöre nach kirchlichem Recht âzu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kircheâ, welche die Ausgetretenen âals AbtrĂŒnnige und dem Kirchenbann verfallenâ betrachte; diese Gewichtung ânach kirchlicher Doktrinâ hĂ€tte das BAG seiner Entscheidung zu Grunde legen mĂŒssen (BVerfG, 2 BvR 1703/83 u.a. â LoyalitĂ€tspflicht I, Rn. 75). Da das Bundesverfassungsgericht auf das konkrete BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis mit keinem Wort eingeht, war dies als Unbedenklichkeitsbescheinigung fĂŒr KĂŒndigungen wegen Kirchenaustritts zu verstehen.
Die starke Gewichtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts fĂŒhre zwar, so das Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 2014, also in einer Phase, in der es â wie in Sachen Antiterrordatei (BVerfG, 1 BvR 1215/07, Rn. 88) und EuropĂ€ischer Haftbefehl II (BVerfG, 2 BvR 2735/14, Rn. 36 ff.) â im Konzert der europĂ€ischen Verfassungs- und Höchstgerichte noch vor allem auf LautstĂ€rke und rote Linien setzte, nicht dazu, âdass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers prinzipiell ĂŒberwögenâ. Wohl aber war dies â was das Gericht zwar nicht feststellte, aber so meinte â in aller Regel der Fall: Die BerĂŒcksichtigung des SelbstverstĂ€ndnisses der Kirchen ging so weit, dass die Arbeitsgerichte âauch bei der AbwĂ€gung die vorgegebenen kirchlichen MaĂstĂ€be fĂŒr die Gewichtung vertraglicher LoyalitĂ€tsobliegenheiten zugrunde zu legenâ hatten (s. fĂŒr beide Zitate BVerfG, 2 BvR 661/12 â Chefarzt, Rn. 125).
Ob dieser Regelvorrang der Rechtspositionen der kirchlichen Arbeitgeber mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wird spĂ€testens seit den Vorlagen des BAG aus dem Jahr 2016 in Sachen Chefarzt und Egenberger kontrovers diskutiert. Eigentlich ist diese Frage relativ einfach zu beantworten: Art. 4 der Richtlinie 2000/78 (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) enthĂ€lt zwar Möglichkeiten, bestimmte Ungleichbehandlungen im Berufsleben aus bestimmten GrĂŒnden zu rechtfertigen. Die Norm ist aber â bei allen verbleibenden Unklarheiten und Details, ĂŒber die man streiten mag â in ihrer reichhaltigen tatbestandlichen Ausgestaltung und ihren Eingrenzungsversuchen so ziemlich das Gegenteil einer Regelhaftigkeitshypothese (also eines grundsĂ€tzlich höheren Gewichts der kirchlichen Selbstbestimmung) oder gar eines Freibriefs fĂŒr die Mitgliedstaaten (also eines Spielraums, die Gewichte in der AbwĂ€gung einzelfallunabhĂ€ngig selbst zu bestimmen). Das traditionell weitreichende VerstĂ€ndnis verfassungsrechtlicher Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften in Deutschland könnte sich gegenĂŒber dem Unionsrecht nur dann durchsetzen, wenn diese Richtlinienbestimmung selbst unionsrechtswidrig wĂ€re. Dies versuchte man zu begrĂŒnden, indem man in Art. 17 AEUV eine Bereichsausnahme fĂŒr das Staatskirchenrecht sehen wollte. DafĂŒr spricht jedoch unionsrechtlich nichts. Das hat nun auch das Bundesverfassungsgericht klar festgehalten (BVerfG, 2 BvR 934/19 â Egenberger, Rn. 237 ff.).
Im Chefarzt-Fall hatte der EuGH sich nicht allgemein zu der Frage verhalten, ob KĂŒndigungen wegen Wiederverheiratung zulĂ€ssig sind. Er hatte vielmehr allgemein die Notwendigkeit gerichtlicher Kontrolle betont und fĂŒr diesen speziell gelagerten Fall festgestellt, dass die Anforderungen der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht erfĂŒllt seien (EuGH, C-68/17, Rn. 56 ff.). Im Fall Egenberger ging es um die Frage, ob ein kirchennaher Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung verlangen durfte. Hier betonte der Gerichtshof zweierlei: Auch im kirchlichen Arbeitsrecht dĂŒrfe nicht auf gerichtliche Kontrolle verzichtet werden und die kollidierenden Rechtspositionen mĂŒssten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Zudem konkretisierte er die Voraussetzungen der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, legte sich im konkreten Fall aber nicht auf ein Ergebnis der AbwĂ€gung fest (EuGH, C-414/16, Rn. 45 ff.). Deshalb konnte das Bundesverfassungsgericht das spĂ€tere Urteil des BAG aufheben, ohne sich schon damit in Widerspruch zur Vorabentscheidung des EuGH zu setzen.
In dieser Lage ĂŒberrascht das Urteil in Sachen Katholische Schwangerschaftsberatung weder im Ergebnis noch hinsichtlich des einzelfallbezogenen PrĂŒfungsansatzes. Der Gerichtshof verhĂ€lt sich nicht allgemein zu der Frage, ob KĂŒndigungen wegen Kirchenaustritts mit Unionsrecht vereinbar sind.
In dem konkreten Fall hatte ein kirchennaher Verein einer SozialpĂ€dagogin gekĂŒndigt. Der Verein fĂŒhrt Schwangerschaftsberatungen durch, stellt allerdings keine Bescheinigungen aus, die zur Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs fĂŒhren können. Der Mitarbeiterin kĂŒndigte der Verein, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war, ohne dies öffentlich zu verlautbaren. Der Grund fĂŒr ihren Austritt war die Erhebung eines besonderen Kirchgelds vom âgut verdienendenâ Ehemann. Die Arbeitgeberin beschĂ€ftigt neben katholischen auch evangelische MitarbeiterInnen. Sie alle sind arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, die Beratungen nach den Richtlinien der katholischen Kirche durchzufĂŒhren: also die schwangeren Frauen zu ermutigen, die Schwangerschaft fortzusetzen.
Der EuGH sieht in der KĂŒndigung wie das BAG eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion und fragt nach ihrer Rechtfertigung durch Art. 4 der Richtlinie 2000/78. Dabei ist nicht neu, wird aber stĂ€rker als in frĂŒheren Urteilen betont, dass der Gerichtshof âdie genaue und endgĂŒltige AbwĂ€gung der betroffenen Interessenâ nicht selbst vornehme (Rn. 48); âHinweiseâ fĂŒr diese AbwĂ€gung gibt er allerdings. Wichtig, weil verallgemeinerbar, ist: Die konkrete berufliche TĂ€tigkeit kann durchaus die Kirchenmitgliedschaft als BeschĂ€ftigungsvoraussetzung rechtfertigen. Ob die Vorgabe aber notwendig ist, muss immer mit Blick auf die konkrete BeschĂ€ftigung nachgewiesen werden (Rn. 67 f.). Dass die Kirchenmitgliedschaft im Sinne der Richtlinie âwesentlichâ fĂŒr die Schwangerschaftsberatung ist, bezweifelt der EuGH, da der Verein auch nicht katholische MitarbeiterInnen anstellt (Rn. 69 f.). Er betont zudem, dass der Austritt im konkreten Fall nicht unbedingt RĂŒckschlĂŒsse auf eine Distanzierung von den Grundwerten der katholischen Kirche zulasse; allerdings werde das BAG zu prĂŒfen haben, ob sich die Betroffene weiterhin mit diesen Grundwerten identifiziere (Rn. 71 ff.). Unter BerĂŒcksichtigung des Vorlagebeschlusses ist zwar zu erwarten, dass die Arbeitnehmerin wie in den Vorinstanzen Recht bekommen wird; aber eine entgegengesetzte und zugleich unionsrechtskonforme Entscheidung ist zumindest möglich.
Verglichen mit den Urteilen des EuGH im Chefarzt-Fall und zu Egenberger sind keine groĂen VerĂ€nderungen auszumachen, wohl aber bewegen sich gewisse Nuancen: Der Gerichtshof spricht einerseits öfter und prononcierter von der âAutonomieâ der Kirchen (EuGH, C-258/24 â Katholische Schwangerschaftsberatung, insbes. Rn. 43 und Rn. 45). Damit greift er den fĂŒr das Bundesverfassungsgericht so essentiellen Gesichtspunkt des kirchlichen SelbstverstĂ€ndnisses auf â dieses dĂŒrfe der Staat allenfalls in besonders gelagerten AusnahmefĂ€llen bewerten. WĂ€hrend der Gerichtshof die Richtlinie im Wesentlichen wie bisher auslegt, betont er stĂ€rker als bereits zuvor, dass die endgĂŒltige AbwĂ€gung der betroffenen Interessen Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte sei (ebda., Rn. 48). So klar wie der konkrete Fall lag, war es nicht selbstverstĂ€ndlich, dass der Gerichtshof eine TĂŒr fĂŒr unterschiedliche und gleichermaĂen unionsrechtskonforme Ergebnisse öffnen wĂŒrde. Zudem vermeidet der Gerichtshof jede Formulierung, die den Eindruck erwecken könnte, KĂŒndigungen wegen Kirchenaustritts seien generell unionsrechtswidrig. Andererseits bleibt die gerichtliche Kontrolle eher strikt: Die Kirchen mĂŒssen darlegen, dass die âGefahr einer BeeintrĂ€chtigung ihrer Autonomie wahrscheinlich und erheblich istâ und die in einer KĂŒndigung wegen des Kirchenaustritts liegende Ungleichbehandlung nicht ĂŒber das erforderliche MaĂ hinausgeht (ebda., Rn. 46). Damit flieĂen Konzilianz und Konsequenz im Ansatz des Gerichtshofs zusammen.
Eine generelle unionsrechtliche ZulĂ€ssigkeit von KĂŒndigungen wegen des Kirchenaustritts kommt nach Art. 4 der Richtlinie 2000/78 auch nicht in Betracht â es sei denn, man wollte den dort vorstrukturierten Interessenausgleich per se aus grundrechtlichen GrĂŒnden verwerfen, weil das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen generell erhöhtes Gewicht erhalten mĂŒsse. Von dieser Position der Jahre 1985 und 2014 ist das Bundesverfassungsgericht jedoch im Egenberger-Beschluss abgerĂŒckt: So wurde aus der AbwĂ€gung, in der die Interessen der Kirche die Interessen der Arbeitnehmer lediglich ânicht prinzipiellâ ĂŒberwogen, durch Egenberger eine AbwĂ€gung, in der sich das religiöse Selbstbestimmungsrecht ânicht ohne Weiteres gegenĂŒber den kollidierenden rechtlichen Belangen durchsetzt, sondern nur nach MaĂgabe einer einzelfallbezogenen Betrachtung [âŠ] im Rahmen einer VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfungâ (BVerfG, 2 BvR 934/19 â Egenberger, Rn. 221). Das ist ĂŒberzeugend: Zum einen ist die Amalgamierung von korporativer Selbstverwaltung unter Gesetzesvorbehalt und schrankenlos gewĂ€hrleisteter individueller Freiheit zu einem umfassenden und auĂenwirksamen kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nicht völlig selbstverstĂ€ndlich. Zum anderen reichen weder die Schrankenlosigkeit der Religionsfreiheit noch das wichtige SelbstverstĂ€ndnis von GrundrechtstrĂ€gerInnen aus, um eine weitreichende PrĂ€determinierung von AbwĂ€gungsergebnissen im Sinne eines Regelvorrangs der Selbstbestimmung zu tragen.
Der Ansatz des EuGH, das Ergebnis fast demonstrativ nicht vorwegzunehmen, erinnert an die âKorridorlösungâ, die man aus dem VerhĂ€ltnis zum EGMR kennt (s. dazu z.B. Sauer, Staatsrecht III, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 31 m.w.N.). Mit ihr sollen Konflikte vermieden werden, indem Kriterien fĂŒr grundrechtliche AbwĂ€gungen vorgegeben, ihre Ergebnisse in EinzelfĂ€llen aber nicht determiniert werden; diesen Punkt hat auch das Bundesverfassungsgericht in Egenberger ĂŒberdeutlich akzentuiert (ebda., Rn. 166 und Rn. 212 f.). Das verleitet freilich zu MissverstĂ€ndnissen: ZunĂ€chst ist die Lage im VerhĂ€ltnis zur EMRK eine ganz andere, weil diese zwar völkerrechtlich beachtet werden muss, aber keinen Vorrang im innerstaatlichen Recht beansprucht. Vor allem aber verarbeitet und prĂ€zisiert hier (und auch sonst hĂ€ufiger â man denke zum Beispiel an den EuropĂ€ischen Haftbefehl oder den Bereich des Datenschutzes) bereits eine sekundĂ€rrechtliche Norm einen horizontalen Grundrechtskonflikt. Damit werden SpielrĂ€ume so verengt, wie man es mit dem Begriff des âKorridorsâ nicht zwingend assoziieren wird. Ganz allgemein darf die Rede vom Korridor keineswegs so verstanden werden, als wĂ€re bei hinreichender BerĂŒcksichtigung aller abwĂ€gungsrelevanten Belange allenfalls noch eine klare âAbwĂ€gungsdisproportionalitĂ€tâ rechtswidrig. Wenn nationale Gerichte einen unionsrechtlichen Spielraum innerhalb eines Korridors haben, bedeutet das, dass sie mehr als eine rechtmĂ€Ăige Entscheidung treffen können. Es bedeutet hingegen nicht â wie es das Bundesverfassungsgericht in Egenberger leider hat anklingen lassen (ebda., Rn. 166) â, dass die Gerichte im Ergebnis weitgehende Entscheidungsfreiheit haben, vorausgesetzt, sie haben nur den passenden PrĂŒfungsansatz gewĂ€hlt. Insgesamt wird man die PrĂ€misse, nach der mitgliedstaatliche GestaltungsspielrĂ€ume in der Regel SpielrĂ€ume auch fĂŒr Grundrechtsvielfalt beinhalten sollen (BVerfG, 1 BvR 16/13 â Recht auf Vergessen I, Rn. 50 ff.; und 2 BvR 934/19 â Egenberger, Rn. 145 ff.), noch einmal genauer durchdenken mĂŒssen.
Dass es im Egenberger-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auĂerdem heiĂt, es bleibe auch bei Integration der unionsrechtlichen Anforderungen in den verfassungsrechtlichen PrĂŒfungsansatz zulĂ€ssig, dem kirchlichen SelbstverstĂ€ndnis besonderes Gewicht beizumessen (ebda., Rn. 225), ist in seiner Bedeutung schwer einzuschĂ€tzen und weder mit dem Rest der Entscheidung noch mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Der EuGH adressiert das nicht direkt, belĂ€sst daran aber in der Sache keine Zweifel. Hier besteht also Potenzial fĂŒr verbleibende Spannungen. Vielleicht ist das aber weniger ein echter Wermutstropfen als eine typische Begleiterscheinung europĂ€ischer Grundrechtskonvergenz. Sie wird regelmĂ€Ăig nicht durch lineare Entwicklungen hergestellt, die dann notwendigerweise âGewinnerâ und âVerliererâ haben mĂŒssten. Sie ist vielmehr inkrementell, manchmal tastend, auch einmal knirschend und dabei naturgemÀà nicht frei von WidersprĂŒchen. Wir haben es jedenfalls faktisch mit einem heterarchisch strukturierten Arrangement zu tun: Im VerhĂ€ltnis zwischen staatlichen Rechtsordnungen und EMRK gibt es keine allseitig klare Hierarchie und im VerhĂ€ltnis zwischen Unionsrechtsordnung und mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen gibt es sie entweder nicht (so nach dem âVorrang kraft verfassungsrechtlicher ErmĂ€chtigungâ) oder es gibt sie (so nach der âAutonomie der Rechtsgeltungâ), aber sie kann nicht wirksam erzwungen werden. Deshalb sind alle Beteiligten auf die Folgebereitschaft der anderen angewiesen. Einerseits mĂŒssen sie deshalb permanent inhaltliche Ăberzeugungsarbeit leisten â dabei können dann auch nationale Eigenheiten in die Defensive geraten, wenn sie nicht plausibel erklĂ€rt werden können. Andererseits mĂŒssen sie auch einmal hinnehmen, was sie in einer rein national radizierten Grundrechtswelt anders entschieden und allein verantwortet hĂ€tten. Diese Welt gibt es schon seit der Geltung der EMRK, in Deutschland also seit 1953, nicht mehr. Ebenso wenig wie das Bundesverfassungsgericht in Sachen Egenberger auf seinem frĂŒheren Standpunkt beharrt oder aber âklein beigegebenâ hat, setzt nun der Gerichtshof in Sachen Katholische Schwangerschaftsberatung auf vollstĂ€ndiges Entgegenkommen oder aber auf âmarkige Selbstbehauptungâ. Und das ist gut so: Deutlicher als frĂŒher scheinen sowohl Bundesverfassungsgericht als auch EuGH bei ihren Entscheidungen zu reflektieren, wie europĂ€ische Grundrechtskonvergenz tatsĂ€chlich gelingen kann. Sie könnten gar von dem Anliegen geleitet sein, ein âKooperationsverhĂ€ltnisâ der Gerichte zu begrĂŒnden, das diesen Namen endlich auch verdient â weil niemand mehr âletzte Worteâ fĂŒr sich reklamiert. Bedauern muss das nur, wer ohnehin am bonum commune eines â auch grundrechtlichen â Mehrebenensystems zweifelt. Das Grundgesetz tut das ausweislich seines Art. 23 Abs. 1 Satz 1 nicht.
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In the aftermath of the US-Israeli attack on Iran on 28 February 2026, in which Iranâs supreme leader Ali Khamenei was killed and which marked the beginning of an open war between the three countries, a debate concerning the legality of these attacks arose. Despite US and Israeli attempts to portray the attack as the continuation of an ongoing conflict, an act of self-defence against an âimminent threatâ, the threat of its nuclear weapons and/or missile programmes as well as a humanitarian effort, most international lawyers condemned the attack as âmanifestly illegalâ. In particular, it was criticised that no imminent threat was proven.
In response to this critique, politicians and pundits argued that the illegality of the attack âmust be weighed against the principle of realityâ, âgiven the murderous nature of the Iranian regimeâ. These responses echo a popular narrative within public discourse, which characterises international law as tyrannyâs useful idiot. While this (flawed) narrative could be perceived as a call to alter international law, in reality, it serves as a justification to abandon the law as a practice to legitimise political actions. As this would diminish the lawâs ability to enable accountability and provide a valuable counterbalance in political decision-making processes, it is necessary to resist this narrative.
The narrative of international law as tyrannyâs useful idiot usually claims that international law serves as a shield for dictators, despots, and terrorists to hide behind while simultaneously tying the hands of democracies in their ârighteous causeâ of fighting the âglobal roguesâ.
Accordingly, this narrativeâs underlying, substantive claim is that international lawâs doctrines concerning the use of force are too rigid and do not appropriately reflect the necessity to use military power in cases of non-imminent yet existential security threats or for humanitarian purposes. Hence, it casts current international law not as an instrument of progress, but rather as an obstacle to it.
At the heart of this narrative is the assertion of a dilemma between the legal but unacceptable and the illegal but necessary. In the case of Iran, this narrative suggests that it was no longer politically acceptable to watch Iran kill dissidents and/or pursue its nuclear programme. It was time to act, i.e. to intervene militarily.
Exemplary of this narrative in action are the remarks by the US Representative to the United Nations, Mike Waltz, at the Security Councilâs Meeting on 28 February 2026. He countered the accusation of the attackâs illegality by pointing towards the Iranians taking the streets to celebrate their tyrantâs death. In a similar, albeit less humanitarian, vein, the German Chancellor Friedrich Merz stated that, despite the legal concerns, sometimes it is more important to act before itâs too late.
Thus, this narrative follows the cadences of a âjust warâ argument that legitimises the use of military force as a moral necessity and normalises the use of military violence as a political tool.
It is easy to understand this narrativeâs appeal. In a complex conflict with a long history, it offers a simple and emotionally investing good versus evil framework that provides a reassuring moral orientation.
Its rhetorical power rests on four elements: First, it casts a binary friend-foe dichotomy to establish the unambiguous moral orientation. Second, it is grounded in a short-term consequentialism by pointing towards the most immediate benefits of the attack (the killing of Khamenei). Third, it suggests that there was only one viable policy option left, thereby creating the dilemma. Fourth, it invokes a feeling of political necessity or urgency, i.e. that it was finally time to act.
Each of these elements exhibits serious flaws.
The friend-foe dichotomy ignores everything that does not fall into these clear categories and diminishes their relevance as a subject of political consideration (in this case, the Iranian people). The short-term consequentialism neglects non-direct consequences, like the suffering of the civilian population, the global economic impact, as well as the uncertainties surrounding the outcome of the war. Moreover, the feeling that there is only one possible policy option left and the accompanying sense of political urgency are constructed retrospectively. Before the attack took place, the situation did not appear to necessitate an attack on Iran at that exact time. Nevertheless, by simply establishing facts on the ground, the attack subconsciously shifts the perception of the status quo ante and diminishes the perceived justification of all other ex-ante available policy options, thereby instilling a sense of urgency: âFinally someone has done something against these terrorists!â
It is evident that this narrative is particularly harmful to international law. As lawâs power to influence politics is dependent on its connections to ideals of justice and the promise for a more just world, its role in politics is greatly diminished if the direct results of its application appear egregiously unjust. After all, why should adherence to international law be demanded, why should its breach be denounced, if its violation led to a politically desirable outcome, the death of âone of the most evil people in historyâ and the (potential) fall of a âmurderous terrorist regimeâ?
Accordingly, one could interpret the narrative as a genuine critique of the (postulated) apologetic stance of international law towards dictatorships and thus as a call to develop the content of international law to align more closely with considerations of practical justice.
Proponents of this approach could argue for a more extensive interpretation of the inherent right to self-defence according to Article 51 UN-Charter or a potential âright to self-preservationâ allowing for preventive measures concerning a developing nuclear threat (see on this issue generally here).
Such arguments are not totally unreasonable. These arguments represent a recalibration of the substantive tensions between the existing principles of sovereignty, self-defence, and human rights, which is âbread-and-butterâ work for international lawyers. After all, â[i]nternational law is an argumentative practiceâ and, due to its structural indeterminacy, substantively open-ended.
However, the open-endedness of international law and its argumentative nature do not render every argument equally persuasive and thereby every act permissible upon the presentation of a plausible legal justification. International legal doctrines exist and are reproduced by the practice of nations, the case law of international courts, and the arguments of international lawyers. These form âstructural biasesâ in the legal discourse, which increase the threshold of persuasiveness for arguments opposing the respective position.
Overcoming these biases requires a sophisticated argumentative effort. In the case of the war in Iran, these arguments would have to answer the objections typically raised against humanitarian interventions and further eroding the criterion of âimminenceâ in the law of self-defence. For example, one needs to answer why the high threshold for justifying military violence should be lowered as it also serves to protect civilians from the inevitable horrors of war that occur even if an operation was genuinely well intended. Furthermore, beyond these legal arguments, one must present the factual evidence to substantiate the respective claims.
Nevertheless, Israel and the US did not adopt this approach. As stated by Dannenbaum/Hamilton, âneither the United States nor Israel have articulated an alternative legal doctrine of self-preservation or a principled basis for legitimately violating the lawâ. Instead, the justification provided by Israel and the US simply consisted mostly of hollow and unsubstantiated references to self-defence and the ongoing nature of the conflict, which can only be characterised as pro forma engagement.
Hence, in political practice, this narrative is not used to develop international law substantively, but ultimately to abandon it. By overstressing the rigidity of international law and portraying its outcomes as fundamentally unjust, this narrative aims to relieve the US and Israel of the obligation to provide a legal justification in the first place.
It is evident that abandoning legal justification as a practice to (de-)legitimise political action seriously undermines international law. And while it appears evident that international law should not be abandoned, defending international law when its substantive consequences may appear hard to swallow raises a fundamental question: Why does it matter that actions are legitimised with reference to law rather than, for example, political or moral considerations?
The answer lies in (international) lawâs ability to shape the political decision-making process. It enables accountability, can give a platform for voices that would otherwise have been marginalised, can serve as a counterbalance to the rationalities of politics leading to more reasoned policy choices.
These arguments are based on the idea that the necessity to justify a decision (afterwards) influences the decision-making process itself. If one does not need to give any reason for a decision, it can be based solely on (impulsive) interests. However, if a decision requires justification, it becomes necessary to evaluate whether the desired choice can be sufficiently justified or whether a less preferred, yet more easily justifiable option should be chosen. Alternatively, the economic, legal, and political costs of providing an unconvincing argument need to be assessed. Accordingly, the normative framework in which we articulate our justification matters and can influence the decision-making process.
Against this background, law enables accountability in a manner other systems cannot due to the lawâs (perceived) âobjectivityâ, i.e. the ideal that law provides determinate standards that are independent of subjective moral or political beliefs. This fundamental assumption about the lawâs nature grants it the ability to authoritatively resolve disputes about the (in-)admissibility of a certain conduct, thereby creating an âobjectiveâ frame of reference for accountability. In contrast, political standards are perceived as self-judging as they are based on subjective political beliefs. It is, of course, possible to critique these and reach political conclusions, such as a compromise, but it is not possible to resolve a conflict between political beliefs in the same âobjectiveâ way that law can provide.
Moreover, international law embodies an âemancipatory promiseâ. It offers a platform to communities and interests that would otherwise often be marginalised in the calculus of strategic advantages and political benefits that dominate political consideration (even though the question of which communities and interests international law protects is itself a site of struggle). In the context of the law of armed conflict, the most prominent example for this is naturally international humanitarian law with its objective to limit civilian casualties. However, another example would be the recent push to highlight the environmental consequences of war.
Finally, the obligation to provide a legal justification can lead to more carefully considered policy decision. Often, the soundest legal arguments are products of careful deliberation and a balancing of the conflicting interests enshrined in the law. Thus, when law is taken seriously, it has the potential to provide a valuable counterbalance (or âReflexionsschleifeâ) to the rationalities of politics inherent in the decision-making process, by requiring reflection and the reconsideration of ill-conceived or careless policy choices. In other words, international law is the antidote to Trumpâs âmove fast and break thingsâ approach to governing.
However, to appreciate these gentler qualities of law â its ability to enable accountability, its emancipatory promise, and its potential to provide a counterbalance in decision-making processes â it is necessary to remain critical and resist such grand narratives about the moral justness of war.
How the international community should respond to dictators violently suppressing their own people remains an unresolved question. This is, however, not so much an issue of law versus politics, but first and foremost a political problem. Between the Scylla of imperialism disguised as humanitarianism and the Charybdis of apologetic apathy exist a wide range of policy options, in which a humanitarian military operation is not necessarily the best, let alone the only, course of action.
While it is evident that the Iranian people deserve freedom from their oppressive government, they also deserve to not be treated as a pawn in the geo-political game of US-Israeli security policy. Thus, the true useful idiots are those who mistakenly endow this war with a humanitarian purpose that never existed in the first place.
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Feed Titel: Rubikon
Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,
die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener StraĂe zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor ⊠einmal wirklich alles.
Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schlieĂlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.
Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck.
Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt â und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: âWenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.â
Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man â unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge â entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.
Rubikon wird die wahren HintergrĂŒnde politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, EnthĂŒllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. LĂŒgen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und InformationsĂŒberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen ĂŒberschaubar abbilden. Und BrĂŒcken bauen: Zwischen TĂ€tern und Opfern, Freunden und Feinden, âlinksâ und ârechtsâ, Wissenschaft und SpiritualitĂ€t. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wĂŒnschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.
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Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr
Jens Wernicke
Feed Titel: Vera Lengsfeld