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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


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Corona Transition

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Feed Titel: Transition News


Staatsfunk im Nebel: Wie «SRF» beim «Zensurgesetz» versagt

Die Debatte um das Schweizer Bundesgesetz ĂŒber Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) (siehe hier und hier) zeigt nicht nur SchwĂ€chen, sondern vor allem ein Problem im medialen Umgang damit. Besonders das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) trĂ€gt zur begrifflichen Verwirrung bei, statt sie aufzulösen.

Angesichts der Abstimmung ĂŒber die Initiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» (siehe zum Beispiel hier und hier) im MĂ€rz erhĂ€lt dies besondere Brisanz. Im Zentrum steht ein unscheinbarer Ausdruck: «mutmasslich rechtswidrig». Was technisch klingt, ist politisch brisant. Denn «mutmasslich rechtswidrig» bedeutet gerade nicht, dass ein Inhalt rechtswidrig ist. Er ist es eben nicht – sonst wĂŒrde das Strafrecht greifen. Es handelt sich um legale Inhalte, die entfernt werden sollen, ohne je von einem Gericht als illegal eingestuft worden zu sein.

Genau hier hĂ€tte ein öffentlich-rechtlicher Sender prĂ€zise sein mĂŒssen. Stattdessen ĂŒbernimmt SRF weitgehend die Formel des Gesetzgebers und spricht von «problematischen» oder «mutmasslich strafrechtlich relevanten» Inhalten. Diese Wortwahl erzeugt den Eindruck, es gehe um klar strafbare Inhalte – also um Hassrede oder andere Delikte. Doch das ist eine VerkĂŒrzung.

Wenn Inhalte tatsĂ€chlich strafbar sind, braucht es kein neues Kommunikationsgesetz, sondern die Anwendung bestehenden Rechts. Das KomPG setzt frĂŒher an: bei Inhalten, die rechtlich zulĂ€ssig sind, aber politisch oder gesellschaftlich als unerwĂŒnscht gelten könnten. Dass SRF diesen Unterschied nicht konsequent herausarbeitet, sondern im Duktus des Bundesrats bleibt, ist kein Detail – es ist eine journalistische Weichenstellung.

Kritiker des Gesetzes argumentieren, dass hier eine Verschiebung stattfinde: Nicht das Verbotene werde sanktioniert, sondern das Erlaubte werde administrativ entfernt. Dieser Kern der Kritik verdient eine klare, analytische Auseinandersetzung. Stattdessen dominiert in vielen BeitrĂ€gen eine technokratische Perspektive: Plattformregulierung, Meldeverfahren, internationale Standards. Das GrundsĂ€tzliche – die Frage nach der Grenze zwischen Recht und politischem Ermessen – gerĂ€t in den Hintergrund.

Damit fĂŒgt sich die Berichterstattung zum KomPG in ein grĂ¶ĂŸeres Bild. SRF versteht sich als Garant fĂŒr Einordnung und StabilitĂ€t. Doch genau dieses SelbstverstĂ€ndnis fĂŒhrt oft zu einer NĂ€he zum offiziellen Diskurs. Die Perspektive der Exekutive erhĂ€lt breiten Raum, wĂ€hrend systemkritische Argumente eher als parteipolitische Zuspitzung erscheinen.

Diese Haltung wird verstĂ€rkt durch die besondere Stellung des Senders. Als gebĂŒhrenfinanzierter Anbieter mit milliardenschwerem Budget ist SRF strukturell anders aufgestellt als private MedienhĂ€user. Die AbhĂ€ngigkeit vom politischen System, das die Rahmenbedingungen festlegt, ist unĂŒbersehbar. Gerade deshalb wĂ€re besondere Distanz geboten.

Hinzu kommt ein programmatischer Vorwurf, der seit Jahren im Raum steht: inhaltliche Berechenbarkeit. Internationale Konflikte, innenpolitische RoutinegeschĂ€fte, Umfragewerte – vieles wirkt standardisiert. Eigenrecherchen, konfrontative Interviews oder sprachliche PrĂ€zision in heiklen Grundsatzfragen treten dahinter zurĂŒck. Kritiker sehen darin weniger Ausgewogenheit als Vorsicht.

Auch die Kommunikationspolitik der SRG-FĂŒhrung trĂ€gt nicht zur Vertrauensbildung bei. Interviews werden selektiv vergeben, kritische Stimmen fĂŒhlen sich ausgegrenzt. Das verstĂ€rkt den Eindruck eines abgeschotteten Apparats, der sich als unverzichtbar versteht – und als moralische Instanz ĂŒber dem politischen Streit.

Dabei steht viel auf dem Spiel. Ein öffentlich-rechtlicher Sender hat nicht die Aufgabe, politische Vorhaben reflexhaft zu bekĂ€mpfen. Aber er hat die Pflicht, Begriffe zu klĂ€ren und Machtverschiebungen offenzulegen – gerade wenn sie technisch daherkommen. Beim KomPG hĂ€tte dies bedeutet, klar zu sagen: Es geht um die Regulierung legaler Inhalte, die ohne richterliches Urteil entfernt werden können.

Ob man das fĂŒr notwendig oder gefĂ€hrlich hĂ€lt, ist eine politische Frage. Doch sie lĂ€sst sich nur sauber beantworten, wenn die Begriffe stimmen. Wenn selbst der «Staatsfunk» hier im Nebel operiert, wird aus Einordnung Vernebelung – und aus Service public ein Service fĂŒr die Verwaltung.



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