Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
European Sky Shield Initiative, kurz ESSI oder «Sky Shield», ist ein von Deutschland initiiertes europĂ€isches Kooperationsprojekt zur bodengestĂŒtzten Luftverteidigung. Ziel ist es, die Beschaffung, Ausbildung, Logistik und InteroperabilitĂ€t moderner Flugabwehrsysteme zwischen europĂ€ischen Staaten besser zu koordinieren. ESSI wurde 2022 gestartet und ist kein NATO-BĂŒndnis im formellen Sinn. Allerdings versteht die deutsche Bundeswehr die Initiative ausdrĂŒcklich als Beitrag zur StĂ€rkung des europĂ€ischen Pfeilers der NATO-Luftverteidigung.
Damit liegt der politische Kern des Projekts auf der Hand: EuropÀische Staaten sollen ihre Luftverteidigung nicht vollstÀndig isoliert voneinander aufbauen, sondern Systeme gemeinsam beschaffen und technisch besser aufeinander abstimmen. Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Systeme zur Abwehr von Flugzeugen, Drohnen und Flugkörpern.
Ăsterreich unterzeichnete im Juli 2023 den Letter of Intent und im Mai 2024 das Memorandum of Understanding der ESSI. Die österreichische Beteiligung ist deshalb politisch und rechtlich sensibler als eine reine Diskussion ĂŒber den Kauf eines einzelnen Flugabwehrsystems. Genau hier setzt die NeutralitĂ€tsdebatte an.
Ăsterreich: Wo liegt das NeutralitĂ€tsproblem?
Ăsterreich ist seit dem Ende der ViermĂ€chtebesatzung 1955 verfassungsrechtlich zur immerwĂ€hrenden NeutralitĂ€t verpflichtet. Dies wurde in einem Notenaustausch mit den vier BesatzungsmĂ€chten und innerstaatlich mit einem Verfassungsgesetz (NeutralitĂ€tsgesetz) so geregelt. Das bedeutet im Kern, dass Ăsterreich sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten beteiligt und keine direkte oder indirekte militĂ€rische UnterstĂŒtzung einer Konfliktpartei leisten darf. Das österreichische Parlament fasst die völkerrechtliche Bedeutung der NeutralitĂ€t entsprechend als Unparteilichkeit und Nichtteilnahme zusammen. Genau hier entzĂŒndet sich die Auseinandersetzung um Sky Shield.
Eine zehnteilige Recherche-Serie des österreichischen Autors Andreas S.,veröffentlicht unter anderem ĂŒber die GGI-Initiative und MFG Ăsterreich, vertritt die Position, Ăsterreichs Beteiligung an ESSI verletze das NeutralitĂ€tsgesetz. Als entscheidenden Zeitpunkt nennt es bereits den Letter of Intent vom Juli 2023. Weiter wird argumentiert, dass auch das Memorandum of Understanding vom Mai 2024 ohne ausreichende parlamentarische Einbindung zustande gekommen sei. Ein von der Oppositionspartei FPĂ in Auftrag gegebenes Gutachten sowie spĂ€ter öffentlich prĂ€sentierte juristische EinschĂ€tzungen werden in der Serie als Beleg fĂŒr diese Kritik angefĂŒhrt.
Auch im österreichischen Parlament ist diese Kritik dokumentiert. Eine parlamentarische BĂŒrgerinitiative fordert den Austritt aus ESSI und argumentiert, die Teilnahme verletze die Pflichten eines dauernd neutralen Staates. Dort wird insbesondere mit dem sogenannten Abstinenz- und ParitĂ€tsprinzip des NeutralitĂ€tsrechts argumentiert. Die Parlamentsseite weist allerdings ausdrĂŒcklich darauf hin, dass es sich bei dieser Stellungnahme um die Position der einbringenden Organisation, also der FPĂ, und nicht um eine Stellungnahme der Parlamentsdirektion handelt.
Die Gegenposition lautet: Ăsterreich ist durch ESSI nicht Teil eines militĂ€rischen BĂŒndnisses geworden. Die Bundesregierung betrachtet Sky Shield primĂ€r als Beschaffungs- und Kooperationsprojekt und geht davon aus, dass die österreichische NeutralitĂ€t durch entsprechende Vorbehalte gewahrt bleibt. Auch eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2023 dokumentiert diese Auseinandersetzung: Dort wird die Regierung wegen des Beitritts und der NeutralitĂ€tsfrage kritisiert, wĂ€hrend die Bundesregierung auf einen NeutralitĂ€tsvorbehalt verweist.
Damit ist der entscheidende Punkt nicht, ob Ăsterreich ein neutrales Land ist. Die Frage lautet vielmehr: Wie weit darf ein neutraler Staat bei militĂ€rischer Kooperation gehen, ohne seine NeutralitĂ€tspflichten zu verletzen?
FĂŒr die Kritiker beginnt der problematische Bereich bereits dort, wo Ăsterreich seine Luftverteidigung in eine internationale militĂ€rische Architektur einbindet. Die BefĂŒrchtung lautet, dass dadurch AbhĂ€ngigkeiten und eine faktische Einbindung in westliche beziehungsweise NATO-geprĂ€gte Verteidigungsstrukturen entstehen könnten.
Die Regierung hĂ€lt dem entgegen, dass Kooperation bei der eigenen VerteidigungsfĂ€higkeit nicht automatisch Beteiligung an einem Krieg oder einem MilitĂ€rbĂŒndnis bedeutet. Genau diese juristische Grenzziehung ist der eigentliche Kern des österreichischen Sky-Shield-Streits.
Eine zweite Streitfrage: Wer entscheidet ĂŒber Ăsterreichs Sicherheitspolitik?
Die Serie erhebt neben dem NeutralitÀtsvorwurf einen zweiten schwerwiegenden Vorwurf: Die österreichische Beteiligung sei ohne ausreichende parlamentarische Kontrolle erfolgt. Nach Darstellung des Autors habe es weder beim Letter of Intent noch beim Memorandum of Understanding einen entsprechenden Parlamentsbeschluss gegeben. Zudem verweist er auf ein Rechtsgutachten, das neben dem NeutralitÀtsproblem auch Fragen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen internationaler Vereinbarungen aufwirft.
Und die Schweiz?
Auf den ersten Blick scheint die Schweizer Situation Ăsterreichs sehr Ă€hnlich zu sein. Auch die Schweiz ist dauerhaft neutral. Auch sie hat die ESSI-ErklĂ€rung bereits im Juli 2023 unterzeichnet und dabei ausdrĂŒcklich einen zusĂ€tzlichen Vorbehalt zum NeutralitĂ€tsrecht angebracht. Im Oktober 2024 wurde die Schweiz schlieĂlich offiziell 15. Mitglied der Initiative. Doch die Eidgenossenschaft geht sogar noch einen Schritt weiter: Sie nutzt ESSI inzwischen konkret fĂŒr die gemeinsame Beschaffung von Luftverteidigungssystemen.
2025 genehmigte der Bundesrat eine Programmvereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung des deutschen Systems IRIS-T SLM. Im Juli 2025 wurde der entsprechende Beschaffungsvertrag unterzeichnet. Die Schweiz beschafft fĂŒnf Systeme; der Vertragswert der kooperativen Beschaffung betrĂ€gt rund 500 Millionen Franken.
Damit stellt sich auch in der Schweiz die Frage: Kann ein dauerhaft neutraler Staat an einer multinationalen militĂ€rischen Beschaffungs- und Kooperationsstruktur teilnehmen, die von Deutschland initiiert wurde und ausdrĂŒcklich auch die InteroperabilitĂ€t zwischen Partnerstaaten verbessern soll? Die offizielle Schweizer Antwort lautet: Ja.
Der Bundesrat argumentiert, ESSI sei mit dem NeutralitĂ€tsrecht vereinbar, weil die Schweiz weder einem MilitĂ€rbĂŒndnis beitritt noch eine Verpflichtung zur gemeinsamen Verteidigung ĂŒbernimmt. Die Schweiz entscheidet selbst, an welchen Projekten sie sich beteiligt und welche Systeme sie beschafft. Zudem enthĂ€lt die schweizerische BeitrittserklĂ€rung einen NeutralitĂ€tsvorbehalt. Insbesondere kann die Schweiz ihre Kooperation suspendieren, wenn ein ESSI-Mitgliedstaat selbst Partei eines internationalen bewaffneten Konflikts wird.
Auch beim konkreten IRIS-T-Projekt sieht der Bundesrat keinen NeutralitĂ€tsverstoĂ. Die Schweiz sei nicht verpflichtet, ihre Systeme in die deutsche oder NATO-Luftverteidigung zu integrieren. Wo könnte trotzdem ein Schweizer NeutralitĂ€tsproblem liegen?
Die Antwort hĂ€ngt davon ab, wie eng man NeutralitĂ€t versteht, ob man nur das NeutralitĂ€tsrecht meint, oder ob man auch einer glaubhaften NeutralitĂ€tspolitik das Wort redet. Nach der heute geltenden offiziellen Schweizer Rechtsauffassung bedeutet NeutralitĂ€t vor allem, sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten zu beteiligen und keine militĂ€rischen BĂŒndnisverpflichtungen einzugehen.
Internationale militĂ€rische Zusammenarbeit ist deshalb nicht grundsĂ€tzlich ausgeschlossen. Das Eidgenössische Departement fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten erklĂ€rt ausdrĂŒcklich, dass die Schweiz als neutraler Staat sogar an internationalen militĂ€rischen Ăbungen teilnehmen kann, solange daraus keine Verpflichtung zur gemeinsamen KriegsfĂŒhrung entsteht.
Die politische Diskussion ist allerdings weiter. FĂŒr einen strengeren NeutralitĂ€tsbegriff kann bereits die zunehmende sicherheitspolitische Vernetzung mit europĂ€ischen Staaten problematisch sein, denn sie stellt eine AuĂenwirkung her, die die Schweiz immer stĂ€rker an die NATO rĂŒckt. ESSI schafft gemeinsame Beschaffung, Ausbildung und technische InteroperabilitĂ€t. Die Schweiz bleibt zwar formal frei in ihren Entscheidungen, wird aber technisch und logistisch stĂ€rker in europĂ€ische Verteidigungsstrukturen eingebunden. Das ist noch kein nachgewiesener NeutralitĂ€tsbruch. Es ist aber die Stelle, an der die politische Debatte beginnt und sich die Frage stellt: Will die Schweiz das?
Besonders aktuell ist diese Frage in der Schweiz, weil am 27. September 2026 ĂŒber die sogenannte NeutralitĂ€tsinitiative abgestimmt wird. Sie verlangt unter anderem, dass die Schweiz keinem MilitĂ€r- oder VerteidigungsbĂŒndnis beitritt und auch nicht mit einem solchen zusammenarbeitet â auĂer bei einem Angriff oder dessen unmittelbarer Vorbereitung. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab und halten die bestehende NeutralitĂ€tspraxis fĂŒr ausreichend.
Damit entsteht eine interessante Konstellation: Dieselbe ESSI-Mitgliedschaft kann unter der heutigen Schweizer NeutralitĂ€tspraxis als zulĂ€ssig gelten, wĂ€hrend eine kĂŒnftig strengere verfassungsrechtliche Definition der NeutralitĂ€t die SpielrĂ€ume erheblich verkleinern könnte â sprich: Bei Annahme der Initiative mĂŒsste die Schweiz die ESSI-Mitgliedschaft kĂŒndigen.
Ăsterreich und Schweiz: Ă€hnlich â aber nicht gleich
Der Vergleich zeigt einen wichtigen Unterschied. Ăsterreich diskutiert primĂ€r darĂŒber, ob die Teilnahme an ESSI bereits mit der bestehenden verfassungsrechtlich verankerten NeutralitĂ€t vereinbar ist. Kritiker wie der Autor der genannten Serie und die Opposition sehen in der Einbindung einen NeutralitĂ€tsbruch; die Bundesregierung hĂ€lt die Kooperation durch entsprechende Vorbehalte fĂŒr vereinbar mit der NeutralitĂ€t.
Die Schweiz hat dieselbe grundsĂ€tzliche Frage politisch anders beantwortet. Der Bundesrat betrachtet ESSI ausdrĂŒcklich als mit dem Schweizer NeutralitĂ€tsrecht vereinbar. Die Schweiz hat nicht nur unterschrieben, sondern inzwischen auch konkrete Systeme im Rahmen der Initiative gemeinsam mit Deutschland beschafft.
Der Unterschied liegt auch in der rechtlichen Konstruktion der NeutralitĂ€t. Die Schweizer Bundesverfassung verpflichtet Bundesrat und Bundesversammlung dazu, MaĂnahmen zur Wahrung der NeutralitĂ€t zu treffen. Das NeutralitĂ€tsrecht lĂ€sst gleichzeitig Spielraum fĂŒr internationale sicherheitspolitische Kooperation, solange die Schweiz nicht Partei eines Krieges wird und keine militĂ€rische BĂŒndnisverpflichtung eingeht.
Der eigentliche Konflikt: NeutralitÀt oder Kooperation?
Sky Shield funktioniert nicht mehr ausschlieĂlich national. Radare, Sensoren, Kommunikationssysteme, Flugabwehr und FrĂŒhwarnung können technisch miteinander verbunden werden. Gemeinsame Beschaffung senkt Kosten und erhöht die InteroperabilitĂ€t. Genau darauf zielt ESSI ab. NeutralitĂ€t verlangt dagegen politische und militĂ€rische EigenstĂ€ndigkeit gegenĂŒber den Konfliktparteien.
Die entscheidende Frage lautet: Wie viel militĂ€rische Integration vertrĂ€gt ein neutraler Staat, bevor aus Kooperation faktische BĂŒndnisbindung wird?
Die Antwort fĂ€llt in beiden LĂ€ndern bislang unterschiedlich aus. Ăsterreich streitet noch darĂŒber, ob die Grenze zur NeutralitĂ€tsverletzung bereits ĂŒberschritten wurde. Die Schweiz sagt offiziell, dass diese Grenze nicht ĂŒberschritten ist â und hat gleichzeitig begonnen, ihre Luftverteidigung innerhalb genau dieser europĂ€ischen Kooperation auszubauen. WĂŒrde am 27. September die NeutralitĂ€tsinitiative angenommen, dann sĂ€he das Ganze plötzlich anders aus. Das macht Sky Shield zu einem bemerkenswerten PrĂŒfstein fĂŒr die Zukunft der europĂ€ischen NeutralitĂ€t.
Quelle: Andreas S., Sky Shield â Das Schweigen der Berufsschweiger, veröffentlicht als Gastbeitrag auf GGI-Initiative, 29. Mai 2026; ergĂ€nzend die darin angefĂŒhrten parlamentarischen Dokumente und Rechtsgutachten. Die darin vertretenen rechtlichen und sicherheitspolitischen Bewertungen wurden anhand der zitierten PrimĂ€rquellen ĂŒberprĂŒft.
Am 7. August haben Saudi-Arabien, die TĂŒrkei und Pakistan in Mekka ein gemeinsames Verteidigungsabkommen unterzeichnet. Die zentrale Klausel erinnert an Artikel 5 des NATO-Vertrags: Ein bewaffneter Angriff auf einen der drei Staaten soll als Angriff auf alle gelten. Daraus ergeben sich zwei sehr unterschiedliche Narrative. Das eine sieht darin den Beginn einer neuen, eigenstĂ€ndigen Sicherheitsordnung des Nahen und Mittleren Ostens â womöglich sogar einen Vorboten des Niedergangs der NATO. Das andere hĂ€lt den Pakt zunĂ€chst fĂŒr vor allem politisch und symbolisch bedeutsam, aber militĂ€risch noch weitgehend unbestimmt. Beide Perspektiven treffen einen Teil der RealitĂ€t.
ZunĂ€chst spricht tatsĂ€chlich einiges gegen die Vorstellung einer «muslimischen NATO». Entscheidend ist, was die Beistandsklausel im Ernstfall bedeutet. Nach den Aussagen des tĂŒrkischen AuĂenministers Hakan Fidan fĂŒhrt ein Angriff nicht automatisch zu einem militĂ€rischen Gegenschlag. Die drei Staaten mĂŒssten zunĂ€chst beraten, welche Form und welchen Umfang ihre UnterstĂŒtzung annimmt. Eine konkrete gemeinsame Kommandostruktur existiert ebenso wenig wie eine festgelegte Verpflichtung zum Kriegseintritt. Auch ein stĂ€ndiges Sekretariat und ein Ministerkomitee sollen erst aufgebaut werden. Das schreibt der ehemalige Islamwissenschafts-Professor Reinhard Schulze von der UniversitĂ€t Bern auf Journal 21.
Damit unterscheidet sich der Pakt aber weniger grundsĂ€tzlich von der NATO, als seine Kritiker oder BefĂŒrworter suggerieren: Auch Artikel 5 ist keine automatische KriegserklĂ€rung. Der entscheidende Unterschied liegt derzeit vielmehr im Reifegrad. Die NATO verfĂŒgt ĂŒber Jahrzehnte gewachsene militĂ€rische Strukturen, gemeinsame Planungen, eingespielte Verfahren und eine erprobte politische Konsultationspraxis. Der Mekka-Pakt muss all das erst entwickeln â sofern die drei Staaten diesen Weg ĂŒberhaupt gehen.
Das macht ihn allerdings keineswegs bedeutungslos. Saudi-Arabien, die TĂŒrkei und Pakistan bringen sehr unterschiedliche, aber sich ergĂ€nzende Ressourcen zusammen, wie zum Beispiel der Loreley-Blog, der dem Pakt groĂe Bedeutung zumisst, schreibt: Riad verfĂŒgt ĂŒber wirtschaftliche Macht und regionalen Einfluss, Ankara ĂŒber erhebliche konventionelle militĂ€rische FĂ€higkeiten und eine eigenstĂ€ndige RĂŒstungsindustrie, Islamabad ĂŒber militĂ€rische Erfahrung und als einziger der drei Staaten ĂŒber Atomwaffen. Gerade diese Kombination verleiht der Vereinbarung politisches Gewicht, auch wenn daraus noch keine gemeinsame militĂ€rische Macht entsteht.
Der eigentliche Hintergrund ist deshalb weniger die Unterzeichnung selbst als die strategische Lage Saudi-Arabiens. Riad versucht seit lĂ€ngerem, seine Sicherheit breiter abzustĂŒtzen und sich nicht ausschlieĂlich auf eine einzige Schutzmacht zu verlassen. Das bereits 2025 geschlossene saudisch-pakistanische Verteidigungsabkommen bildet dafĂŒr einen VorlĂ€ufer. Mit der TĂŒrkei kommt nun ein zweiter militĂ€risch gewichtiger und politisch ambitiöser Partner hinzu. Parallel entstehen weitere Sicherheitskooperationen rund um das Rote Meer. Der Pakt fĂŒgt sich damit in eine erkennbare Diversifizierungsstrategie ein.
Hier liegt die plausibelste politische Einordnung: Der Mekka-Pakt ist zunĂ€chst weniger der Ersatz fĂŒr ein bestehendes BĂŒndnis als eine Versicherung gegen die Unsicherheit ĂŒber dessen langfristige VerlĂ€sslichkeit. Die Vereinigten Staaten bleiben die wichtigste externe MilitĂ€rmacht der Region. Aber die Golfstaaten haben ein Interesse daran, ihre Verwundbarkeit gegenĂŒber möglichen VerĂ€nderungen der US-Politik zu reduzieren. Der Pakt kann deshalb als regionale SubsidiaritĂ€tslösung verstanden werden: Die beteiligten Staaten ĂŒbernehmen mehr Verantwortung fĂŒr ihre eigene Sicherheit, wĂ€hrend Washington weiterhin eine wichtige, aber selektivere Rolle spielt. Gerade fĂŒr die Golfstaaten ist der Krieg USA-Iran wohl zu einem Augenöffner geworden: ĂbergroĂe NĂ€he zu den USA und die GewĂ€hrung von MilitĂ€rbasen können auch verletzlich machen und Angriffe provozieren.
Die weitreichendere Interpretation hat deshalb einen berechtigten Kern. Dass drei Staaten ihre Sicherheitsinteressen stĂ€rker untereinander organisieren, ist Teil einer gröĂeren Entwicklung: Ambitiöse regionale MĂ€chte wollen nicht mehr darauf angewiesen sein, dass eine externe GroĂmacht jede Sicherheitsfrage fĂŒr sie löst. In diesem Sinn markiert Mekka tatsĂ€chlich einen Wandel. Aber zwischen einer solchen Regionalisierung von Sicherheit und dem «Anfang vom Ende der NATO» liegt ein erheblicher Unterschied.
Gerade der Vergleich mit dem historischen Bagdad-Pakt zeigt, warum Vorsicht angebracht ist. 1955 entstand ein BĂŒndnis, das den Nahen Osten in die westliche EindĂ€mmungspolitik gegenĂŒber der Sowjetunion einbinden sollte. Der Pakt zerfiel schlieĂlich nach grundlegenden politischen VerĂ€nderungen in der Region, sprich: nach dem Sturz der Monarchie im Irak durch die nationalistische Baath-Partei. Die Parallele ist interessant: Auch heute entsteht eine Sicherheitsarchitektur inmitten eines systemischen Konflikts. Doch die Voraussetzungen sind andere. Vor allem ist noch völlig offen, ob aus der politischen Vereinbarung dauerhafte institutionelle und militĂ€rische Strukturen entstehen.
Der Loreley-Blog verweist auch darauf, dass das, was heute im Nahen Osten mit dem Mekka-Abkommen beginnt, in Europa einen historischen VorlĂ€ufer hat. Bereits 1952 unterzeichneten Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten den Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) â den Versuch, eine gemeinsame europĂ€ische Armee mit supranationalem Oberkommando zu schaffen. Das Projekt scheiterte 1954 am Widerstand der französischen Nationalversammlung; an seine Stelle trat die NATO-Integration der Bundesrepublik. Die historische Pointe liegt darin, dass Europa seine eigene Verteidigungsarchitektur damit nicht verwirklichte, sondern sie durch die US-amerikanische Sicherheitsgarantie ersetzte.
Auch die Iran-Frage sollte weder ĂŒber- noch unterschĂ€tzt werden. Formal richtet sich der Pakt gegen keinen Staat. Strategisch ist jedoch schwer vorstellbar, dass Teheran die Entwicklung ignoriert. Schon die Möglichkeit, dass ein Angriff auf Saudi-Arabien eine Reaktion der TĂŒrkei oder Pakistans auslösen könnte, verĂ€ndert die Kalkulation. Gleichzeitig sind die Interessen der drei Partner keineswegs identisch: Pakistan orientiert sich stark an SĂŒdasien und seinem VerhĂ€ltnis zu Indien, die TĂŒrkei verfolgt gegenĂŒber Iran eine Mischung aus Konkurrenz und Kooperation, und Saudi-Arabien hat zuletzt selbst versucht, die Beziehungen zu Teheran zu stabilisieren. Eine gemeinsame Abschreckung erscheint deshalb realistischer als eine gemeinsame Kriegsstrategie.
Ăhnlich ambivalent ist die Rolle der TĂŒrkei. Ankara gewinnt durch das Abkommen zusĂ€tzliche strategische Optionen, ohne seine NATO-Mitgliedschaft aufgeben zu mĂŒssen. Gerade das spricht gegen die These eines unmittelbar bevorstehenden Abschieds der TĂŒrkei aus dem westlichen BĂŒndnis. Der Mekka-Pakt kann vielmehr als zusĂ€tzliche Versicherung verstanden werden: Je mehr regionale EigenstĂ€ndigkeit Ankara aufbaut, desto weniger ist seine Sicherheitspolitik von einer einzigen BĂŒndnisstruktur abhĂ€ngig. Das ist etwas anderes als ein Austritt aus der NATO.
Alle Hinweise gehen in Bezug auf die TĂŒrkei in diese Richtung. Das Land hat sich seit einigen Jahren von einem «einfachen» NATO-Mitglied zu einer Regionalmacht mit eigenen Ambitionen entwickelt. Gemeinsam mit Partner Aserbaidschan wurden die Armenier aus Bergkarabach vertrieben und auch der Umsturz in Syrien kommt sehr stark der TĂŒrkei zugute. Damit wird die Ambition eines Einflussgebietes sichtbar, das vom Mittelmeer ĂŒber den Waffenbruder in Baku bis vor die Toren Chinas reicht und sich nicht mehr von den USA fernsteuern lĂ€sst.
Ein Beitritt Ăgyptens könnte dem BĂŒndnis erheblich mehr Gewicht geben. Mit Kairo kĂ€men eine groĂe Armee und die Kontrolle ĂŒber den Suezraum hinzu. Aber genau hier beginnt die politische Spekulation: Dass eine Erweiterung denkbar ist, bedeutet noch nicht, dass sie zustande kommt â und selbst ein gröĂerer Teilnehmerkreis wĂŒrde die grundlegenden Probleme eines solchen BĂŒndnisses nicht automatisch lösen.
Der entscheidende Test kommt deshalb erst im Krisenfall. Was geschieht bei einem iranischen Angriff auf saudische Energieinfrastruktur? Wie reagieren die Partner, wenn ein tĂŒrkischer Soldat durch einen iranischen Angriff getötet wird? Und was gilt, wenn ein nichtstaatlicher Akteur wie die Huthi angreift und die Verantwortung Irans politisch oder rechtlich umstritten bleibt? Solche Szenarien wĂŒrden zeigen, ob die Beistandsformel tatsĂ€chlich abschreckende GlaubwĂŒrdigkeit besitzt.
Die beiden vorliegenden Deutungen lassen sich deshalb zusammenfĂŒhren: Der Mekka-Pakt ist weder bloĂe Symbolpolitik noch bereits die Keimzelle eines neuen Verteidigungspaktes. Er ist ein politisch ernstzunehmender Schritt hin zu einer stĂ€rker regionalisierten Sicherheitsordnung, dessen militĂ€rische Bedeutung noch nicht feststeht.
Die These vom «Anfang vom Ende der NATO» ĂŒberzieht den Befund vor allem deshalb, weil sie aus einer langfristig möglichen Entwicklung eine bereits eingetretene macht. Nichts im Abkommen selbst belegt, dass die USA die Region verlassen oder dass die TĂŒrkei ihre NATO-Mitgliedschaft aufgeben will. Ebenso wenig ist bewiesen, dass aus dem Dreierpakt ein umfassender islamischer Machtblock entstehen wird. Ein solcher entsteht eher durch die TĂŒrkei und Aserbaidschan. Die entscheidende Frage ist nicht, ob die NATO bereits ersetzt wird, sondern ob sich neben ihr regionale Sicherheitsstrukturen herausbilden, die langfristig einen Teil ihrer Funktionen ĂŒbernehmen könnten.
Politisch ist genau diese Verschiebung bedeutsam. Der Mekka-Pakt zeigt, dass Saudi-Arabien, die TĂŒrkei und Pakistan ihre Sicherheitsinteressen zunehmend selbst organisieren wollen. Das muss nicht gegen Washington gerichtet sein. Es kann sogar mit einer fortbestehenden Partnerschaft mit den USA vereinbar sein. FĂŒr Iran bedeutet es dennoch eine neue Abschreckungslage; fĂŒr Israel, die Golfstaaten und Indien entsteht eine zusĂ€tzliche strategische Variable; fĂŒr die USA ein Signal, dass regionale Partner ihre AbhĂ€ngigkeit von US-amerikanischen Sicherheitsgarantien reduzieren wollen.
Der Pakt ist damit weniger eine fertige neue Ordnung als ein Baustein einer möglichen neuen Ordnung. Seine historische Bedeutung wird sich nicht an der Zeremonie in Mekka entscheiden, sondern daran, ob aus der politischen Absicht dauerhafte militĂ€rische Zusammenarbeit, gemeinsame Institutionen und glaubwĂŒrdige Beistandszusagen entstehen. Erst dann lieĂe sich von einem neuen Machtblock sprechen. Bis dahin ist der Mekka-Pakt vor allem eines: ein deutliches Zeichen dafĂŒr, dass die regionale Sicherheitsarchitektur in Bewegung geraten ist.
Mehr als sechs Jahre vor der «Pandemie» gewĂ€hrte die US-Behörde fĂŒr militĂ€rische Forschungsprojekte, DARPA, Pfizer rund 7,7 Millionen US-Dollar, wie der US-Journalist Jon Fleetwood aufdeckte. Der Zweck war die Entwicklung einer Plattform zum schnellen Schutz von Menschen vor neu auftretenden infektiösen Bedrohungen. Zwei Jahre nach der Bekanntgabe des Zuschlags ordnete die DARPA genau diesen Pfizer-Vertrag explizit dem Programm ADEPT (Autonomous Diagnostics to Enable Prevention and Therapeutics) zu.
Wie Fleetwood erklĂ€rt, war ADEPT Teil des breiteren Technologie-Portfolios der DARPA fĂŒr «Pandemien» vor COVID-19. Dieses habe darauf abgezielt, digitale Sequenzen zu nutzen, die die vermeintlichen genetischen Informationen zukĂŒnftiger Erreger darstellen â ohne direkte Beobachtung dieser zukĂŒnftigen Erreger. Das sollte dazu dienen, deren Evolution vorherzusagen und GegenmaĂnahmen «vor dem eigentlichen Bedarf» zu entwickeln, einschlieĂlich Impfstoffen.
Der Journalist weist darauf hin, dass Pfizer nicht der einzige spÀtere Hersteller von COVID-mRNA-«Impfstoffen» in diesem Programm war. So war Moderna ebenfalls ein ADEPT-Auftragnehmer, was allerdings schon weitgehend bekannt ist. Wie wir wissen, spielten beide Unternehmen wÀhrend der «COVID-«Pandemie» eine zentrale Rolle.
Was Pfizer betrifft, geht aus der VertragsankĂŒndigung des Verteidigungsministeriums vom 4. Dezember 2013 hervor, dass die DARPA Pfizer eine dreijĂ€hrige Vereinbarung im Wert von rund 7,7 Millionen Dollar erteilt hat. Das Verteidigungsministerium erklĂ€rte, Pfizer werde eine Plattform entwickeln, um:
« ... schĂŒtzende Antikörper gegen einen neu auftretenden Erreger direkt in einer infizierten oder exponierten Person zu identifizieren und anschlieĂend deren Produktion zu induzieren.»
Fleetwood stellt fest, dass das angegebene Ziel eine auffĂ€llige Ăhnlichkeit mit der behaupteten Funktion der spĂ€teren COVID-Injektion von Pfizer aufweist: den EmpfĂ€nger dazu zu bringen, Antikörper gegen einen neu auftretenden Erreger zu produzieren. Ob der Vertrag dieselbe Technologie oder eine angrenzende Plattform betraf, bleibe aus den öffentlich zugĂ€nglichen Informationen allerdings unklar.
Aus einer FinanzierungsĂŒbersicht der DARPA fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2015 geht dann hervor, dass die DARPA selbst den Pfizer-Vertrag als Teil von ADEPT identifiziert. FĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2015 verzeichnet das Dokument im Rahmen des Vertrags gebundene Mittel in Höhe von etwa 664.000 Dollar. Dieselben DARPA-Finanzierungsunterlagen von 2015 fĂŒhren auch Moderna Therapeutics unter ADEPT auf, mit demselben Programmmanager wie bei Pfizer, Daniel Wattendorf.
Fleetwood ermittelte zudem, dass die DARPA unter demselben Programm, derselben Abteilung und demselben Programmmanager die University of North Carolina (UNC) in Chapel Hill nennt. Dieser UNC-Zuschlag gehörte zum Diagnostikprojekt «ReMeDx» von J. Michael Ramsey, wie aus einem Gesetzgebungsbericht der UNC Lineberger/UCRF aus dem Jahr 2016 hervorgeht. Ramseys eigener UNC-Lebenslauf aus dem Jahr 2018 beziffert den umfassenderen DARPA-Zuschlag auf fast 20 Millionen Dollar.
In dem Lebenslauf ist zu lesen, dass Pfizer Ramseys Labor separat finanziert hatte, einschlieĂlich eines Projekts mit dem Titel «Mikrofluidik zur Charakterisierung von Biologika». Fleetwood resĂŒmiert:
«Die DARPA-Unterlagen von 2015 verorten Pfizer, Moderna und Ramsey/UNC also innerhalb von ADEPT, wÀhrend Ramsey gleichzeitig eine dokumentierte, unabhÀngige Finanzierungsbeziehung mit Pfizer unterhielt.»
Dieses Netzwerk gewinnt laut dem Journalisten im Zusammenhang mit den anderen DARPA-Pandemieprogrammen vor COVID-19 noch mehr an Bedeutung. So verfolgte das PROPHECY-Programm der DARPA die behauptete FĂ€higkeit, die zukĂŒnftige virale Evolution ohne direkte Beobachtung vorherzusagen und letztlich ebenfalls GegenmaĂnahmen «vor dem eigentlichen Bedarf» zu entwickeln (wir berichteten).
Weiter stellt Fleetwood fest, dass sich das Coronavirus-Ăkosystem von Ralph Baric an der UNC mit dieser Arbeit durch Forschungen ĂŒberschnitt, die Bioinformatik zu Coronaviren, synthetische Genomik, inverse Genetik, Experimente mit Spike-Proteinen und dessen Rezeptor-BindungsdomĂ€ne sowie Untersuchungen zum Wirtsspektrum miteinander kombinierten.
Dann sei 2018 das Projekt DEFUSE gefolgt. Dieses sei von besonderer Bedeutung, weil in diesem Forschungsentwurf aus der Zeit vor der «Pandemie», an dem unter anderem ebenfalls Ralph Baric beteiligt war, mehrere spezifische Eigenschaften in einem einzigen Dokument zusammengefĂŒhrt wurden, die spĂ€ter exakt auf SARS-CoV-2 und die dafĂŒr entwickelten Impfstoffe gepasst hĂ€tten.
Im Dezember 2019, kurz vor dem Ausbruch der «Pandemie», schlossen dann das National Institute of Allergy and Infectious Diseases (NIAID), damals von Anthony Fauci geleitet, und Moderna eine MaterialĂŒbertragungsvereinbarung (Material Transfer Agreement) mit Barics Labor an der UNC ab. Ziel war es, ihm gemeinsam patentierte mRNA-Coronavirus-Impfstoffkandidaten fĂŒr experimentelle Challenge-Studien zur VerfĂŒgung zu stellen. Dabei werden freiwillige Probanden unter Laborbedingungen gezielt mit einem Krankheitserreger angesteckt, um die Wirksamkeit von Impfstoffen oder Medikamenten besonders schnell zu testen. Fleetwood kommentiert:
«Der Punkt ist nicht, dass all dies ein einziger DARPA-Vertrag war. Das war es nicht. Die Bedeutung liegt in dem Netzwerk vor COVID-19: Die DARPA finanzierte Pfizer und Moderna bereits im Rahmen von ADEPT, finanzierte Ramseys Diagnostikarbeit an der UNC und betrieb ein breiteres Pandemie-Technologie-Portfolio, das sich wiederholt mit Barics Coronavirus-Forschung ĂŒberschnitt.»
Die Fachzeitschrift BMJ Public Health hat eine Studie zurĂŒckgezogen, die von einigen genutzt wurde, um COVID-19-Impfstoffe mit TodesfĂ€llen in Verbindung zu bringen. Wie Retraction Watch berichtet, erfolgt dieser Schritt mehr als zwei Jahre, nachdem ein in der Arbeit zitierter Forscher MĂ€ngel an der Studie angemerkt hatte.
Die am 6. Mai 2024 veröffentlichte Arbeit nutzte die Datenbank «Our World in Data» und das World Mortality Dataset, um die im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden TodesfĂ€lle auf dem Höhepunkt der «Pandemie» zu untersuchen. Medien berichteten darĂŒber. Die New York Post zitierte beispielsweise die Aussage in der Studie ĂŒber gemeldete «schwere Verletzungen und TodesfĂ€lle nach Impfungen», korrigierte das aber spĂ€ter. Der Telegraph schrieb: «Impfungen könnten zu einem Anstieg der Ăbersterblichkeit beigetragen haben».
Einen Ausdruck der Besorgnis (Expression of Concern), der etwa einen Monat nach der Veröffentlichung der Studie hinzugefĂŒgt wurde, entkrĂ€ftete diese Behauptungen und wies darauf hin, dass die Studie «keinen solchen Zusammenhang belegt». In der Mitteilung wurde auch eine institutionelle Untersuchung durch das Princess-MĂĄxima-Zentrum in den Niederlanden angekĂŒndigt, wo drei der vier Autoren arbeiteten, darunter die korrespondierende Autorin Saskia Mostert.
Wie Retraction Watch feststellt, erklĂ€rten Kritiker der Studie, sie enthalte Falschzitate und Auslassungen zu Impfstoffen und sei «voll von unangemessenen Unterstellungen». Ariel Karlinsky, ein Ăkonom an der HebrĂ€ischen UniversitĂ€t Jerusalem in Israel und MitbegrĂŒnder des World Mortality Dataset, habe das Journal ab Juni 2024 kontaktiert und mehrfach einen RĂŒckzug gefordert. Karlinsky war der Ansicht, dass die Analyse seine Daten missbraucht und «ganze Textblöcke sowie mathematische Notationen» aus einer Studie von ihm kopiert habe.
BMJ Public Health begrĂŒndete den RĂŒckzug mit «Fehlinformationen in der Diskussion ĂŒber die möglichen Ursachen der Ăbersterblichkeit und weil der begrenzte Charakter der ursprĂŒnglichen Arbeit der Autoren nicht ausreichend beschrieben wurde».
Die anonymisierte Version der Berichtszusammenfassung vom Januar 2025 ĂŒber die Untersuchung des Princess-MĂĄxima-Zentrums wurde zusammen mit dem RĂŒckzug veröffentlicht. Darin wird festgehalten, dass das Handeln der Autoren zwar kein wissenschaftliches Fehlverhalten darstelle, zwei von ihnen aber, Minke Huibers und Gertjan Kaspers, «Unachtsamkeit, Unwissenheit und FahrlĂ€ssigkeit» an den Tag gelegt hĂ€tten. Die anderen beiden Autoren konnten vom Institut aus unterschiedlichen GrĂŒnden nicht untersucht werden. Insbesondere habe die Arbeit der Erstautorin, Saskia Mostert, nicht berĂŒcksichtigt werden können, da sie «nicht in der Lage war, mit den Ermittlungen zu kooperieren».
Der Bericht stellte auĂerdem fest, dass die Arbeit «der Möglichkeit, dass die EinfĂŒhrung von Corona-MaĂnahmen und Impfungen eine Ăbersterblichkeit verursacht haben könnte, unverhĂ€ltnismĂ€Ăig viel Aufmerksamkeit schenkt, wĂ€hrend alternative ErklĂ€rungen weitgehend ignoriert werden», und dass er «irrefĂŒhrend und einseitig Literatur zitiert, die die eigenen Argumente stĂŒtzt».
Laut der detaillierten RĂŒckzugsmitteilung beantragten Kaspers und Huibers den RĂŒckzug zusammen mit ihrer Institution «aufgrund von Bedenken hinsichtlich einer Fehlinterpretation der Studie durch Dritte und des daraus resultierenden Risikos fĂŒr die öffentliche Gesundheit». Sie stimmten jedoch der Feststellung des Journals, dass die Studie Fehlinformationen enthalte, nicht zu. E-Mails an beide Forscher fĂŒhrten laut Retraction Watch zu automatischen Abwesenheitsnotizen.
Das Portal weist auch darauf hin, dass in einer AnkĂŒndigung vom Juni 2024, die inzwischen entfernt wurde, aber hier archiviert ist, das Princess-MĂĄxima-Zentrum erklĂ€rte, dass es sich «entschieden» von der Veröffentlichung distanziere und «Impfungen nachdrĂŒcklich unterstĂŒtze».
Jan Hoeijmakers, Vorsitzender der Kommission fĂŒr wissenschaftliche IntegritĂ€t des Zentrums, antwortete nicht auf Fragen von Retraction Watch zu Details der Untersuchung oder auf die Bitte um eine Kopie des vollstĂ€ndigen Berichts.
Die Erstautorin Mostert sei 2024 zurĂŒckgetreten, nachdem das Zentrum eine Untersuchung angekĂŒndigt hatte. Dies erklĂ€rte sie bei einer Anhörung am 3. Juni vor dem Unterausschuss fĂŒr Untersuchungen des US-Senatsausschusses fĂŒr innere Sicherheit und regierungsamtliche Angelegenheiten zum Thema «Plausible Mechanismen von COVID-19-Injektionen als Ursache von Krebs sowie Angriffe auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und Forschung».
In ihrer Aussage, die sich weitgehend auf die Studie im BMJ konzentrierte, sagte sie, die Autoren hĂ€tten «keine Gewissheit bezĂŒglich der Ursachen der Ăbersterblichkeit beansprucht». Vielmehr sei es um Aufmerksamkeit fĂŒr drei GroĂereignisse gegangen, die es vor der «Pandemie» nicht gab: die «COVID-Infektion», die EindĂ€mmungsmaĂnahmen und die COVID-Injektionen.
Die Pressestelle des US-Senators Ron Johnson, Vorsitzender des erwĂ€hnten Unterausschusses, antwortete nicht auf die Bitte des Portals um eine Stellungnahme zum RĂŒckzug der Studie.
Mostert zufolge haben Regierungen und Medien wĂ€hrend der «Pandemie» Angst- und Propagandataktiken eingesetzt, um die «Toleranz fĂŒr Vernunft und abweichende Stimmen» zu verringern. Sie behauptete, die Untersuchung ihrer Studie verletze die akademische Freiheit und stelle Zensur dar. Zudem wĂŒrden institutionelle Reaktionen wie die des Princess-MĂĄxima-Zentrums «zunehmend als Taktiken âčoffizieller KanĂ€leâș genutzt werden, um diejenigen zu diskreditieren, zu intimidieren, zu isolieren und mundtot zu machen, die unwillkommene wissenschaftliche Fragen aufwerfen», was zu ihrem RĂŒcktritt gefĂŒhrt habe.
AuĂerdem wies Mostert darauf hin, dass sie eine Ăberarbeitung der veröffentlichten Studie vorgeschlagen hatte, die «einen Abschnitt zur Wirksamkeit von Impfstoffen bei der Reduzierung der MortalitĂ€t enthielt», dieser Vorschlag sei vom Journal jedoch «ignoriert worden». Sie behauptete auch, dass der ursprĂŒngliche Abschnitt zu Corona-MaĂnahmen und Impfstoffen «in der ursprĂŒnglichen Version der Studie viel kĂŒrzer» gewesen sei, die Gutachter sie jedoch «gebeten hĂ€tten, den Text entweder zu löschen oder mehr Belege zu liefern». «Da Belege vorhanden sind, haben wir sie eingefĂŒgt», so die Forscherin.
Die RĂŒckzugsmitteilung von BMJ Public Health bestĂ€tigte den Eingang der Ăberarbeitung, erklĂ€rte jedoch, dass die Ănderung «unzureichend» sei.
Mostert schrieb im Namen von sich selbst und dem vierten Autor der Studie, Marcel Hoogland, der nicht am Princess-MĂĄxima-Zentrum tĂ€tig ist, an das Journal, dass sie mit der Entscheidung zum RĂŒckzug nicht einverstanden seien. Hoogland wurde in der nun zurĂŒckgezogenen Studie als unabhĂ€ngiger Forscher mit Sitz in Amsterdam gefĂŒhrt. Mosterts jĂŒngste Arbeit, die im Februar in JCO Global Oncology veröffentlicht wurde, fĂŒhrt sie ebenfalls als unabhĂ€ngige Forscherin auf. Anfragen fĂŒr eine Stellungnahme an zwei E-Mail-Adressen seien als unzustellbar zurĂŒckgekommen, stellt Retraction Watch fest.
Das Portal weist darauf hin, dass sich die Studie in seine Liste von fast 700 zurĂŒckgezogenen COVID-19-Arbeiten einreiht. Es sei auch nicht der erste RĂŒckzug einer Studie, die COVID-Injektionen mit Ăbersterblichkeit in Verbindung bringt. So scheiterte beispielsweise Anfang dieses Jahres eine Klage, die den RĂŒckzug einer Studie verhindern wollte, die herzerkrankungsbedingte TodesfĂ€lle mit den COVID-Spritzen verknĂŒpfte. Und im Jahr 2024 zog Cureus eine Studie ĂŒber die «umfangreichen» SchĂ€den dieser PrĂ€parate zurĂŒck.
Karlinsky, dessen SchĂ€tzmodell in der nun zurĂŒckgezogenen Studie zitiert wurde, erklĂ€rte, er respektiere das «rasche Handeln, die interne Untersuchung und den Antrag auf RĂŒckzug» des Princess-MĂĄxima-Zentrums in dieser Angelegenheit, sei jedoch nicht mit deren Feststellung einverstanden, dass kein Plagiat oder böse Absicht vorgelegen habe. GegenĂŒber Retraction Watch begrĂŒndete er seine Haltung damit, dass in der Studie eine Ansage von ihm verdreht wiedergegeben wurde. Zudem habe Karlinsky die Reaktion der BMJ Group als «ziemlich schlecht» bezeichnet. Das Journal habe «die grundlegenden Probleme nicht aufgegriffen und sich selbst in ein gutes Licht gerĂŒckt, wo es das wirklich nicht war».
Besonders kritisch habe er sich ĂŒber die lange Dauer des RĂŒckzugs geĂ€uĂert. Im Juni 2024 habe er einen Kommentar eingereicht, der die Arbeit kritisierte. Dieser sei einen Monat spĂ€ter ohne ĂberprĂŒfung abgelehnt worden. Das BMJ rechtfertigte die Dauer des RĂŒckzugs. Das Journal habe zunĂ€chst das formelle offizielle Ergebnis des institutionellen Berichts abgewartet, das im Mai 2025 mitgeteilt wurde. Nach Erhalt des Berichts habe man erneut versucht, Mostert zu kontaktieren, «um ihre Perspektive zu SchlĂŒsselfragen einzuholen», bevor eine endgĂŒltige Entscheidung getroffen worden sei.
Letzte Woche hat das Oberlandesgericht Oldenburg das deutsche Biotech-Unternehmen BioNTech nach dem Arzneimittelgesetz dazu verurteilt, ĂŒber Wirkung und Nebenwirkungen seiner COVID-«Impfung» Auskunft zu geben. Wie Apollo News berichtete, wurde BioNTechs Berufung gegen ein im MĂ€rz vom Landgericht Aurich ausgesprochenes Teilurteil somit abgewiesen. Damit sei dieses rechtskrĂ€ftig. Der Rechtsanwalt Tobias Ulbrich teilte den Entscheid auf X mit und veröffentlichte die erste Seite der UrteilsverkĂŒndung. Die Kosten des Prozesses muss demnach BioNTech ĂŒbernehmen.
Apollo News klĂ€rt ĂŒber den Hintergrund auf: Die 1975 geborene KlĂ€gerin litt nach ihrer zweiten Impfung an gesundheitlichen SchĂ€den wie beispielsweise Herzrhythmusstörungen, MigrĂ€ne, neurologischen Symptomen und Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS).
Bei letzterem handle es sich um eine schwere chronische Erkrankung, die zu einem hohen Grad körperlicher Behinderung fĂŒhre, so das Portal. Ein Viertel der Betroffenen könnten das eigene Haus nicht mehr verlassen und schĂ€tzungsweise 60 Prozent seien arbeitsunfĂ€hig. Zudem habe die KlĂ€gerin Pflegegrad 2. Nun sei BioNTech verpflichtet, Informationen ĂŒber diese und viele weitere Krankheitsbilder zu veröffentlichen. Apollo News erlĂ€utert:
«Grundlegend fĂŒr den Rechtsstreit war ein Urteil des Bundesgerichtshofs Anfang MĂ€rz. Eine mutmaĂlich durch die Corona-Impfung des Konzerns AstraZeneca GeschĂ€digte hatte auf Schadensersatz geklagt. Der Bundesgerichtshof sah eine Auskunftspflicht fĂŒr Arzneimittel mit âčschĂ€dlichen Wirkungen (âŠ), die ĂŒber ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares MaĂ hinausgehenâș oder fehlerhafter Produktinformation als Hilfsmittel zur Durchsetzung etwaiger SchadensersatzansprĂŒche.»
Das Portal erinnert daran, dass BioNTech Ende 2020, weniger als ein Jahr nach Beginn der «Pandemie», den ersten Impfstoff gegen «COVID» auf den europĂ€ischen Markt gebracht hat. Seit Jahren wĂŒrden sich Berichte ĂŒber bestĂ€tigte und unbestĂ€tigte Nebenwirkungen des PrĂ€parats hĂ€ufen. Auch gebe es regelmĂ€Ăig Kritik an der damaligen Bundesregierung und deren offensiver Impfkampagne «samt massivem Impfdruck».
In diesem Zusammenhang erwÀhnt Apollo News eine Studie des Paul-Ehrlich-Instituts aus dem vergangenen Jahr, laut der hochgerechnet rund 300.000 Deutsche von schweren Nebenwirkungen der COVID-Injektionen betroffen sein könnten, wie das Portal damals berichtete.
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Das Unwort des Jahres 2023 â âRemigrationâ â steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch wĂ€hrend Remigration fĂŒr ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Ăber Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.
Remigration und der ethnische Volksbegriff
Zum Unwort des Jahres wurde âRemigrationâ, nachdem Correctiv ĂŒber ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen âMasterplan zur Remigrationâ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie â eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.
Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war fĂŒr die VerfassungsschutzĂ€mter zentral, um die AfD, einzelne ihrer LandesverbĂ€nde und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme VerdachtsfĂ€lle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kĂŒrzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausfĂŒhrlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.
Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff âRemigrationâ als Code fĂŒr eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen VerstĂ€ndnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. âRemigriertâ werden sollen diejenigen, die nicht ânach Deutschland gehörenâ. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.
Kontrollmöglichkeiten des Bundes
Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulĂ€ssig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten mĂŒssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschrĂ€nkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.
Problematischer als offene RechtsbrĂŒche sind aber die fĂŒr sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende AuslĂ€nderrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen ErmessensĂŒberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.
Praktische Umsetzung des Rechts
Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die LĂ€nder ausgefĂŒhrt. Sowohl bei EinbĂŒrgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die LĂ€nder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen â daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergĂ€nzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der AusfĂŒhrung durch die LĂ€nder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier lĂ€ge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dĂŒrfen.
EinbĂŒrgerungspolitik
Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen â wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung â unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.
Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebĂŒrgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. DiesbezĂŒglich muss ein besonderes Augenmerk auf RĂŒcknahmevoraussetzungen der EinbĂŒrgerung liegen. ZustĂ€ndige Behörden fĂŒr EinbĂŒrgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien StĂ€dte als TrĂ€ger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die EinbĂŒrgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.
GrundsĂ€tzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulĂ€ssig; eine RĂŒcknahme der EinbĂŒrgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsĂ€tzlich unrichtigen oder unvollstĂ€ndigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese RĂŒcknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wĂ€re zu befĂŒrchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch EinbĂŒrgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden MeinungsĂ€uĂerungen in sozialen Medien heranziehen können, um RĂŒcknahmen von EinbĂŒrgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewĂ€hrt das den Behörden weitreichende SpielrĂ€ume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese SpielrĂ€ume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die RĂŒcknahme der EinbĂŒrgerung wĂŒrde so zu einem mĂ€chtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.
Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tĂ€tig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die RĂŒcknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der RĂŒcknahme keine AusbĂŒrgerungspolitik betreiben.
Niederlassungserlaubnis
Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda wĂŒrde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach KrĂ€ften einschrĂ€nken. Das Aufenthaltsgesetz sieht fĂŒr die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine GrĂŒnde der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor fĂŒr eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbrĂ€uchlichen RĂŒcknahmen von EinbĂŒrgerungen auch vermehrt RĂŒcknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie fĂŒr eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine TĂ€uschung vorgelegen habe.
Verweigerung von Aufenthaltstiteln
In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen SpielrĂ€ume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung ĂŒberdehnen kann. Zu denken wĂ€re etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekĂ€rer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, âum Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangenâ. FĂŒr diejenigen, die fest ĂŒberzeugt sind, Einwanderung fĂ€nde zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten FĂ€llen zu behaupten. Ăber § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Ausweitung von Ausweisungen
Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die StabilitĂ€t des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwĂ€chen, die sie als nicht âvolkszugehörigâ betrachtet. Das reicht von RĂŒcknahmen der EinbĂŒrgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ĂŒber ausbleibende Erteilungen oder VerlĂ€ngerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine SchlĂŒsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein âAuslĂ€nder, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefĂ€hrdetâ, nach AbwĂ€gung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschrĂ€nkt auf erhebliche GefĂ€hrdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte AuslĂ€nderbehörde unter einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.
Ermessensgrenzen der Behörden
In all diesen Bereichen wĂ€ren Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbrĂ€uchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die ĂberprĂŒfung von missbrĂ€uchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.
Stellen der Resilienz
Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Ăber die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG âdie notwendigen MaĂnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur ErfĂŒllung seiner Pflichten anzuhaltenâ. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von ErmessensĂŒberschreitungen abspielen wird.
On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates ârunningâ for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organizationâs future and answer questions, as part of the âUN Town Hall.â Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization â or, in Grossiâs case, the wider institutional family â they hope to lead.
The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.
Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials ârunâ for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.
The UNSG Appointment Procedure
Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council. Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).
The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba â who until recently was also a senior UN official.
In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a âcampaign financing disclosure,â a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).
Additionally, the resolution explicitly states that to provide the âopportunity to present her or his vision,â the President of the General Assembly will convene âwebcast interactive dialoguesâ with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other âinformal [âŠ] meetingsâ (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual âwebcast interactive dialogues,â which took place in April and June, as well as the âTown Hall,â a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold âinformal dialogueâ with the candidates, as per its previous practice.
Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as AntĂłnio Guterresâs term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.
Appointment or Election?
Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an âappointmentâ, rather than an âelectionâ. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term âelectedâ be used, the San Francisco Conference chose the term âappointedâ to emphasize the roleâs administrative character. However, as commentators have noted, â[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].â These âmasksâ have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidatesâ âcampaignsâ (paras 42(j) and 42(i)), and the âappointmentâ wording has sometimes been softened to âselection.â
This question stems from an underlying question relating to the UNSGâs roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: âgeneral administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.â Accordingly, Article 97 defines the UNSG as âthe chief administrative officer of the organization.â He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the âother functionsâ (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, ânorm entrepreneurship.â
While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a âcommitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,â others âthe highest standards of efficiency, competence and integrity,â (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and âproven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.â Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.
The Complexities of Running from Within
Importantly, the resolution clearly states that â[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantagesâ (para 42(i)). Similar rules apply, with varyingdegreesofstrictness, inmanydomesticpoliticalsystems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.
The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.
Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSGâs term.
A Path Forward
The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an âelectionâ proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.
In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:
First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.
Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.
Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organizationâs current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.
Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.
In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.
Of course, none of this suggests that a candidate âfrom withinâ should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign â but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.
Seit dem âChatGPT-Momentâ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemĂ€Ăes Lehren und PrĂŒfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.
WĂ€hrend es inzwischen erste Leitlinien fĂŒr den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen. Bayern wagt mit dem âKI-Verbot-Verbotâ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren PrĂŒfungsordnungen âdie wesentlichen Fragen im Hinblick auf PrĂŒfungsanforderungen und PrĂŒfungsverfahrenâ zu regeln, wonach nunmehr auch âdie ZulĂ€ssigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittelâ zĂ€hlen soll. Hierbei soll â so der Gesetzentwurf der Staatsregierung â die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen nicht ausgeschlossen werden.
Dieser regulatorische VorstoĂ kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn fĂŒr mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) âunvereinbar und mithin verfassungswidrig.â Zudem sehen sie darin den âAusdruck einer gesetzgeberischen ĂberschĂ€tzung von KI [âŠ] und einer Abwertung der Hochschullehre [âŠ].â Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die fĂŒr die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit und damit VerfassungsmĂ€Ăigkeit der bayerischen Regelung sprechen â eine Replik:
Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wÀre
Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die AusfĂŒhrungen in der EntwurfsbegrĂŒndung entsprechend berĂŒcksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: âVerbotenâ sollen nur solche PrĂŒfungen werden, die aufgrund eines VerstoĂes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wĂ€ren. Dies sind solche PrĂŒfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die PrĂŒfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches â grundsĂ€tzlich nicht durchsetzbares â Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloĂes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (PrĂŒfungsteilnehmende, die KI zur PrĂŒfungsbearbeitung nutzen, und PrĂŒfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nĂ€mlich anhand derselben BewertungsmaĂstĂ€be beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche PrĂŒfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenstĂ€ndige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, BerĂŒcksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfĂŒllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner QualitĂ€t entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die PrĂŒfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten PrĂŒfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.
Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits wĂ€hrend der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschlieĂenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von EinzelfĂ€llen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 â 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schlieĂen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre FehleranfĂ€lligkeit und das ihnen innewohnende Potential fĂŒr weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern hĂ€ufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun fĂŒr einen KI-Einsatz sprechen sollen. WĂ€hrend das VG MĂŒnchen auf die besonders hohe QualitĂ€t, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 â 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche BrĂŒche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg fĂŒr KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines PrĂŒfungstextes aufgrund von Unterschieden in der QualitĂ€t einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Ăberzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 â VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die GrundsĂ€tze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)
Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen rechtlich nicht haltbar.
Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?
Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?
Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der GroĂteil der Studierenden nutzt KI regelmĂ€Ăig, wohl auch in PrĂŒfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in PrĂŒfungen zulĂ€ssig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewĂŒnscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.
In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der PrĂŒfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter âKI-Verdachtâ gestellt und das VertrauensverhĂ€ltnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerĂ€t unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische VorstoĂ ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenĂŒber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung (âsollâ statt âmussâ) berĂŒcksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender EinzelfĂ€lle, also unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen UmstĂ€nde ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen wĂŒrde. SelbstverstĂ€ndlich ist auch eine Soll-Vorschrift â anders als es die Autor*innen behaupten â rechtsverbindlich. âSollenâ bedeutet auch nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts âMĂŒssenâ mit einer (gerichtlich ĂŒberprĂŒfbaren) Ausnahme in atypischen FĂ€llen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 â OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).
Somit lĂ€sst sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die GewĂ€hrleistung chancengerechter HochschulprĂŒfungen unter den durch KI verĂ€nderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche PrĂŒfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden MaĂstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit fĂŒhrt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die EingriffsintensitĂ€t wird durch die Verwendung des Modalverbs âsollâ zudem bereits abgemildert und lĂ€sst Raum fĂŒr Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem âKI-Verbot-Verbotâ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen punktuell eingeschrĂ€nkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darĂŒber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre PrĂŒfungen âKI-freiâ zu gestalten und etwa auf andere PrĂŒfungsformate zu wechseln.
Was bleibt nun von der Kritik am âKI-Verbot-Verbotâ?
Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen zur Diskussion. Dabei kann man ĂŒberlegen, ob man das Framing als âVerbot-Verbotâ fĂŒr ĂŒberzeugend hĂ€lt und der Begriff âKĂŒnstliche Intelligenzâ einer stĂ€rkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag fĂŒr die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.
Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich auĂerdem die berechtigte â von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene â Frage, wie es dann um die âVorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzungâ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese lieĂen sich praktisch nicht ĂŒberprĂŒfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und FleiĂaufgabe sowie der Transparenz aus GrĂŒnden der wissenschaftlichen Redlichkeit.
Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von PrĂŒfungsleistungen werden, so mĂŒssen dann konsequenterweise die auf die PrĂŒfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.
Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen VorstoĂes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. WĂ€hrend man ĂŒber die Ausgestaltung des âKI-Verbot-Verbotsâ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.