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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

Corona Transition

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Feed Titel: Transition News


Zwischen globaler Steuerung und nationaler Umsetzung: WHO-Versammlung 2026 im RĂŒckblick

Die diesjĂ€hrige Vollversammlung der Weltgesundheitsorganisation in Genf stand erneut im Zeichen weitreichender gesundheitspolitischer Weichenstellungen. Vertreterinnen und Vertreter von 194 Mitgliedstaaten befassten sich mit laufenden Verhandlungen zum geplanten Pandemieabkommen sowie mit der Weiterentwicklung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV). Im Zentrum stand dabei insbesondere die Frage, wie globale Koordination, Datenzugang und Krisenreaktion kĂŒnftig organisiert werden sollen. Das schreibt die Organisation AktionsbĂŒndnis freie Schweiz (ABF Schweiz).

Ein zentraler und zugleich umstrittener Baustein der GesprĂ€che bleibt das sogenannte PABS-System (Pathogen Access and Benefit Sharing). Es sieht vor, den Austausch von Erregerdaten international zu strukturieren, um Forschung und Impfstoffentwicklung zu beschleunigen. WĂ€hrend BefĂŒrworter darin einen Fortschritt fĂŒr die globale Pandemievorsorge sehen, verweisen kritische Stimmen auf offene Fragen bei DatensouverĂ€nitĂ€t, Zugangskontrolle und fairer Nutzenverteilung. Die Verhandlungen dazu blieben auch 2026 ohne abschließenden Durchbruch und werden weitergefĂŒhrt.

Parallel dazu schreitet die Umsetzung der ĂŒberarbeiteten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) voran, die in vielen Staaten bereits administrative und rechtliche Anpassungen auslösen. Dazu gehören regelmĂ€ĂŸige Berichtspflichten, digitale Selbstbewertungen und verstĂ€rkte internationale Koordination im Krisenfall. In der Praxis zeigt sich damit eine zunehmende Institutionalisierung globaler Gesundheitsprozesse, die stĂ€rker standardisierte AblĂ€ufe zwischen den Mitgliedstaaten etablieren soll.

FĂŒr die Schweiz als Gastgeberland der Weltgesundheitsversammlung ergibt sich daraus eine besondere Doppelrolle: Einerseits profitiert sie von der internationalen Vernetzung am Standort Genf, andererseits steht sie innenpolitisch vor der Aufgabe, internationale Vorgaben mit nationalem Recht – insbesondere dem Epidemiengesetz – in Einklang zu bringen. Die schrittweise Umsetzung der neuen Regeln sollte daher auch im Schweizer Parlament und in der Öffentlichkeit weiterverfolgt werden. Allerdings geschieht dies bisher nur in unzureichendem Maße.

UnabhÀngig von den unterschiedlichen Bewertungen zeigt die Versammlung insgesamt eine Verschiebung hin zu stÀrker koordinierten globalen Gesundheitsstrukturen.

Schnegg fordert mehr Offenheit im «Pandemie»-Diskurs – Von Selbstkritik zu Systemkritik

Im Berner Gesundheitsdepartement herrscht kein BedĂŒrfnis nach nachtrĂ€glicher GlĂ€ttung der «Pandemie»-Geschichte. Pierre Alain Schnegg (SVP), Vorsteher der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und amtierender RegierungsprĂ€sident des Kantons, blickt in einem Interview mit der Berner Plattform J zwar differenziert auf die Corona-Jahre zurĂŒck – aber nicht ohne klare Akzente in Richtung Medien, Politik und internationale Institutionen.

Dass Schnegg sich öffentlich in einen Kinosaal setzt, um den Dokumentarfilm «Der Hype – 2020 Revisited» des Berner Filmemachers Mike Wyniger anzuschauen, ist fĂŒr ihn vor allem ein Zeichen politischer GesprĂ€chsbereitschaft. Der Film, der die Corona-Politik kritisch beleuchtet, liefert den Anlass fĂŒr ein ausfĂŒhrliches GesprĂ€ch – und fĂŒr eine Mischung aus RĂŒckblick, Rechtfertigung und institutioneller Selbstvergewisserung.

In der RĂŒckschau rĂ€umt Schnegg Fehlentscheidungen ein. So beurteilt er etwa gewisse Maßnahmen wie Masken im Freien oder Massentests im spĂ€teren Wissen als ĂŒberholt. Besonders kritisch sieht er die Schließung von Pflegeheimen, die aus heutiger Sicht gravierende soziale Folgen gehabt habe. Gleichzeitig verteidigt er zentrale Entscheidungen der damaligen Krisenzeit: Die SpitĂ€ler seien in Teilen stark belastet gewesen, zusĂ€tzliche KapazitĂ€ten hĂ€tten oft nur knapp gereicht. Wer heute pauschal von «nicht vorhandener Überlastung» spreche, werde der damaligen RealitĂ€t nicht gerecht. Man habe tagtĂ€glich dafĂŒr gekĂ€mpft, die nötige Bettenzahl vorzuhalten.

Über die medizinische Ebene hinaus richtet der Bernjurassier Schnegg den Blick auf die politische und gesellschaftliche Verarbeitung der «Pandemie». Der Schweizer Föderalismus habe sich grundsĂ€tzlich bewĂ€hrt, da Kantone flexibel reagieren konnten. Gleichzeitig warnt er vor einer zunehmenden Verlagerung von Entscheidungsprozessen auf ĂŒberstaatliche Organisationen wie WHO oder EU – eine Entwicklung, die er als demokratiegefĂ€hrdend beschreibt. Es wĂ€re schön, wenn sich Schnegg, wenn dereinst das Epidemiengesetz zur Volksabstimmung ansteht, entsprechend positioniert.

Besonders deutlich wird der französischsprachige Vertreter in der Berner Regierung beim Thema Medien. Die Tendenz zu einheitlichen Deutungen und die Ausgrenzung abweichender Stimmen seien problematisch. Wenn Medien sich «nur in eine Richtung organisieren», spricht er von einer Gefahr fĂŒr die demokratische Meinungsbildung. Zugleich zeigt er sich skeptisch gegenĂŒber großen MedienhĂ€usern und bevorzugt bewusst publizistische Vielfalt mit klar erkennbaren Positionen.
Der Kinobesuch und das GesprĂ€ch stehen damit sinnbildlich fĂŒr eine breitere Debatte, die sich lĂ€ngst nicht mehr nur um Corona dreht: Es geht um Deutungshoheit, institutionelles Vertrauen und die Frage, wie plural eine öffentliche Debatte in Krisenzeiten tatsĂ€chlich ist.

Schnegg positioniert sich dabei nicht als reine Oppositionsstimme, sondern als jemand, der Fehler anerkennt, ohne den Rahmen der damaligen Entscheidungen grundsĂ€tzlich zu verwerfen. Dass sich Schnegg den Film ansah und sich dazu interviewen ließ, ist zweifellos sehr positiv zu werten – wie auch seine Positionierung betreffend WHO. Da unterscheidet er sich markant von der zustĂ€ndigen Innenministerin Elisabeth Baume-Schneider (SP/JU) Wo waren im Kinosaal Leute wie Schneggs ZĂŒrcher Amts- und Parteikollegin Natalie Rickli?

Neue strategische RealitÀt im Nahen Osten

Die jĂŒngsten Entwicklungen im Nahen Osten deuten darauf hin, dass die Dynamik des regionalen Konflikts in eine neue Phase eintritt. Obwohl die in den letzten Monaten erreichte Waffenruhe die IntensitĂ€t der direkten Konfrontationen verringert hat, zeigen die jĂŒngsten Ereignisse, dass die strukturellen Faktoren, die den Krieg anheizen, weiterhin bestehen. Der Angriffsaustausch zwischen Iran und Israel offenbart nicht nur die FragilitĂ€t bestehender Abkommen, sondern auch eine wichtige Verschiebung in Teherans strategischer Haltung.

Jahrelang war die iranische MilitĂ€rpolitik vor allem durch Reaktionen auf Aktionen geprĂ€gt, die sie als feindselig betrachtete. Seit 2024 erfolgte jede direkte Konfrontation zwischen Iran und Israel im Anschluss an einen israelischen Angriff. Die Ereignisse des vergangenen Wochenendes deuten jedoch auf einen bedeutenden Wandel in diesem Verhalten hin. Mit einer Offensive gegen israelische Ziele nach MilitĂ€roperationen im Libanon demonstrierte der Iran seine Bereitschaft, prĂ€ventiv zu handeln, bevor sich weitere Bedrohungen konkretisieren. Er prĂ€sentierte sein Vorgehen als Teil des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung, das sich im Schutz regionaler Partner ausdrĂŒckt.

Die iranische Rechtfertigung basiert auf der Interpretation, dass israelische Angriffe auf libanesischem Territorium VerstĂ¶ĂŸe gegen zuvor getroffene Vereinbarungen darstellen. Nach dieser Auffassung schaffen die fortgesetzten MilitĂ€roperationen in urbanen Gebieten und die Ausweitung der Aktionen gegen verschiedene Regionen des Libanon ein Szenario, das eine verhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Reaktion legitimiert. Teheran verknĂŒpft seine Reaktion zudem mit VorfĂ€llen, die es als US-amerikanische Piraterie auf strategischen Seewegen bezeichnet.

Der bedeutendste Aspekt dieser Eskalation liegt nicht allein im Abschuss von Raketen oder Drohnen, sondern in der damit verbundenen politischen Botschaft. Der Iran scheint zu signalisieren, dass er seine Aktionen nicht lĂ€nger auf die direkte Verteidigung seines eigenen Territoriums beschrĂ€nken will. Stattdessen zeigt er sich bereit, auf MilitĂ€roperationen zu reagieren, die Akteure ins Visier nehmen, die er als Teil seines regionalen BĂŒndnisnetzwerks betrachtet. Dies stellt eine KursĂ€nderung dar, die das Potenzial hat, die strategischen Kalkulationen aller Beteiligten grundlegend zu verĂ€ndern.

Gleichzeitig verdeutlicht die internationale Reaktion die Schwierigkeiten, mit denen die MĂ€chte bei der BewĂ€ltigung der Krise konfrontiert sind. Die BefĂŒrchtung einer unkontrollierten Ausweitung des Konflikts trifft die Weltwirtschaft in einem besonders heiklen Moment. MilitĂ€rische Spannungen in einer der weltweit wichtigsten Regionen fĂŒr Energieproduktion und -transport haben in der Regel unmittelbare Auswirkungen auf FinanzmĂ€rkte, Logistikketten und Investorenerwartungen.

Israels Reaktion auf die iranischen Angriffe, gefolgt von weiteren MilitĂ€raktionen Teherans und der Einbindung regionaler VerbĂŒndeter, zeigt, dass der Vergeltungszyklus weiterhin aktiv ist. Die Beteiligung des Jemen, der den Zugang zum Roten Meer fĂŒr Schiffe mit Verbindungen zu Israel eingeschrĂ€nkt hat, verschĂ€rft die Unsicherheit des zionistischen Regimes und schafft eine UnterstĂŒtzungsfront fĂŒr den Iran.

Angesichts dieses Szenarios wird deutlich, dass die aktuelle Waffenruhe erhebliche SchwĂ€chen aufweist. Obwohl sie die Gewalt vorĂŒbergehend reduziert hat, konnte sie die Hauptursachen der regionalen RivalitĂ€t nicht beseitigen. Die Fragen im Zusammenhang mit der amerikanischen MilitĂ€rprĂ€senz und dem israelischen Territorialismus bleiben ungelöst und verschĂ€rfen die angespannte AtmosphĂ€re.

Die wohl wichtigste Folge der jĂŒngsten Ereignisse ist jedoch die Entstehung eines neuen strategischen PrĂ€zedenzfalls. Indem der Iran seine Bereitschaft zur Reaktion auf Aktionen gegen Dritte demonstriert, etabliert er eine umfassendere Abschreckungslogik als bisher beobachtet. Dies bedeutet, dass kĂŒnftige MilitĂ€roperationen Israels oder der USA gegen Teherans Partner direkte Vergeltungsmaßnahmen auslösen könnten, selbst wenn iranisches Territorium nicht das unmittelbare Ziel ist.

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Lucas Leiroz ist Mitglied der BRICS-Journalistenvereinigung, Forscher am serbischen Center for Geostrategic Studies und MilitÀrexperte.

Dieser Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung des Autors ĂŒbersetzt und ĂŒbernommen.

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Mehr zum Thema:

Iran verschiebt die roten Linien: Erstmals Angriff auf Israel, ohne dass zuvor sein eigenes Territorium angegriffen worden wÀrearticle

Dokumentationsreihe «Alles ĂŒber Angela» – Auf den Spuren einer Machtpolitikerin

Keine andere Frau hat in den letzten Jahrzehnten Europa und Deutschland so verĂ€ndert wie die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel. In ihrer aktiven Zeit war sie das Paradebeispiel einer Machtpolitikerin – listig, dominant und durchsetzungsstark. Ob Eurokrise, Ukraine-Krieg, Corona- oder Migrationspolitik, Merkel agierte stets als zentrale Figur, die gleichermaßen Sympathien wie Antipathien auf sich zog.

Bis heute ist sie hochumstritten. WĂ€hrend das politmediale Establishment sie weiterhin verehrt und lobpreist, schlĂ€gt ihr aus den alternativen Medien und Dissidentenkreisen Verachtung entgegen. Merkel bleibt auch nach ihrer Amtszeit ein gesellschaftliches PhĂ€nomen. Obwohl sie ĂŒber Jahrzehnte in der Öffentlichkeit stand, gibt sie weiterhin RĂ€tsel auf.

Ein solches stellt sich allein mit der Frage, wie diese Frau ĂŒberhaupt zur Politik kam. Wie die Jungfrau zum Kinde, lautet die landlĂ€ufige ErklĂ€rung. Genau diese ErzĂ€hlung hat der Filmemacher Robert Cibis fĂŒr eine mehrteilige Dokumentation genommen, um sich auf die Spuren einer Machtpolitikerin zu begeben, deren Vita bei genauerem Hinsehen viele Unebenheiten und blinde Flecken aufweist.

«Alles ĂŒber Angela» will dem Titel nach auspacken, und mit «alles» ist das gemeint, was bislang daran gehindert worden ist, die breite Öffentlichkeit zu erreichen: pikante Informationen, die das medial idealisierte Image der einstigen Kanzlerin zum Bröckeln bringen könnten.

Wechsel von Positionen und Lagern

Der erste Teil, auf dem Portal OVALmedia zu sehen, beschÀftigt sich mit Merkels politischer Karriere bis zur Wahl zur Bundeskanzlerin und nimmt den familiÀren Hintergrund ins Visier. Dabei zeigt sich ein Motiv, das auch im Charakter der Protagonistin und deren politischem Stil erkennbar wird: der Wechsel von Positionen und Lagern.

Aufgefallen damit war schon Merkels Großvater, der unter UmstĂ€nden und an einem Ort starb, der so manchen Verdacht schĂŒrt und Fragen aufwirft – im GebĂ€ude des Hauptquartiers der sowjetischen MilitĂ€radministration in Berlin-Karlshorst. Das Motiv der Kurs- und RichtungsĂ€nderung leuchtet aber auch in der Entscheidung ihres Vaters Horst Kasner auf, der als evangelischer Theologe im Kalten Krieg, anders als es damals die Regel war, von der Bundesrepublik in die DDR ĂŒbersiedelte.

Merkels Mutter vollzog hingegen einen sozialen Wechsel, indem sie mit der Heirat aus der Klasse des BildungsbĂŒrgertums zum Klerus ĂŒbertrat und mit dem Umzug in die DDR schließlich in einer klassenlosen Gesellschaft ihr Dasein fristete.

Doch so egalitĂ€r wurde es dann doch nicht, auch fĂŒr Merkel nicht, die, wie die Dokumentation herauszuarbeiten versucht, mit den Jahren immer tiefer in den Staatsapparat eindringt und nach der Wende politisch Karriere macht.

Prominente Persönlichkeiten als Talking Heads

Um diesen Werdegang aufzudröseln, bedient sich Cibis konventioneller Mittel. Er montiert Archivaufnahmen und Fotos, unterlegt die Szenen mit wiederholenden Tonfolgen und lÀsst Zeitzeugen oder einstige WeggefÀhrten zu Wort kommen.

Unter den sogenannten «Talking Heads» befinden sich der ehemalige PrĂ€sident des Bundesamts fĂŒr Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, die DDR-BĂŒrgerrechtlerin Vera Lengsfeld, der Kabarettist Uwe Steimle, der frĂŒhere ZDF-Hauptstudioleiter Peter Hahne, der einstige SPD-Politiker Thilo Sarrazin und nicht zuletzt Merkels Biograf Gerold Keefer.

Letzterer hat die grĂ¶ĂŸten Redeanteile und kann tatsĂ€chlich brisante Details beisteuern, die die Dokumentation zu einer spannenden wie informativen Spurensuche machen. Zu den bedeutendsten Stationen auf diesem Weg gehört Merkels Rolle in der Leipziger Akademie der Wissenschaften, wo sie als SekretĂ€rin fĂŒr Agitation und Propaganda arbeitete.

Merkel selbst verklĂ€rte diese sozialistische FunktionĂ€rsstelle, indem sie stets behauptete, lediglich als Kulturbeauftragte tĂ€tig gewesen zu sein, die beispielsweise Theaterkarten besorgte oder Rezensionen schrieb. Die eigentliche Aufgabe, betont der Biograf, bestand jedoch darin, die Mitglieder politisch-ideologisch zu erziehen, die Parteilinie zu verbreiten oder die politische ZuverlĂ€ssigkeit zu ĂŒberwachen.

Eine Mitarbeiterin der Stasi?

Bereits hier Ă€ußert sich der Verdacht, dass Merkel fĂŒr die Stasi arbeitete. Diesem Indiz geht Cibis in einer weiteren interessanten Episode nach. In den 1980er-Jahren verkehrte sie auffĂ€llig rege in Oppositionskreisen, insbesondere in der Gruppe rund um den prominenten Regimekritiker Robert Havemann.

Bei dessen BegrÀbnis 1982 waren rund 250 TrauergÀste anwesend, darunter Angela Merkel. Sie alle wurden von der Stasi fotografisch erfasst. Aber wÀhrend viele der Anwesenden Schwierigkeiten bekamen, blieb Merkel von ihnen verschont. Das war kein Zufall, wie Cibis anhand weiterer Episoden hervorhebt.

Acht Monate vor dem BegrĂ€bnis war die damals aufstrebende FunktionĂ€rin mit mehreren Institutsmitgliedern in Polen gewesen und geriet in eine Grenzkontrolle, bei der zahlreiche Utensilien mit Bezug zur dortigen Gewerkschaft Solidarnoƛć beschlagnahmt wurden – Zeitschriften, Abzeichen, Denkmal-Fotos.

Normalerweise zogen solche Funde Vernehmungen und Sanktionen nach sich. FĂŒr Merkel gab es jedoch keine erkennbaren Konsequenzen, wie ihr Biograf Gerold Keefer in der Dokumentation bestĂ€tigt. Er kommt zu dem Schluss, dass es eine «schĂŒtzende Hand» gegeben haben musste.

Muster der Macht

Peter Hahne merkt in diesem Zusammenhang an, dass der frĂŒhere BundesprĂ€sident Joachim Gauck ĂŒber derlei Verwicklungen gut Bescheid weiß, schließlich war dieser der erste Bundesbeauftragte fĂŒr die Stasi-Unterlagen. Dass Gauck, nach dem die Behörde spĂ€ter benannt wurde, keine Informationen ĂŒber Merkels Vergangenheit an die Öffentlichkeit preisgegeben hat, begrĂŒndet Hahne damit, dass beide – und im Prinzip alle FunktionĂ€re in höheren Positionen – Leichen im Keller haben und damit erpressbar sind.

Derlei ZusammenhĂ€nge machen den Dokumentarfilm aus. Er verbindet Puzzleteile eines konkreten Falls, verweist aber zugleich auf etwas AllgemeingĂŒltiges, auf Strukturen und Muster, die ĂŒber Merkel hinausgehen.

«Alles ĂŒber Merkel» vermittelt einen guten Eindruck davon, wie Politik und Macht funktionieren. Karriere und Aufstieg verdanken sich nur selten der Sachkompetenz und noch viel seltener dem Einsatz fĂŒr das Allgemeinwohl. Viel entscheidender sind andere Faktoren, solche wie die Einbindung in Seilschaften, Druckmittel, der Besitz von kompromittierendem Material, strategisches Geschick, Skrupellosigkeit.

Merkel musste das frĂŒh erkannt haben, weshalb sie stĂ€ndig Fronten und Positionen wechselte, um ihre Ziele zu erreichen. Sie war ein Wendehals, der nach dem Mauerfall zunĂ€chst bei der Partei Demokratischer Aufbruch tĂ€tig war, dann zur CDU ĂŒberging und diese dann entkernte, indem sie zunĂ€chst eine sozialdemokratische und schließlich grĂŒne Politik machte.

Verbandelung mit der Familie de MaiziĂšre

Merkels Macht verdankt sich aber auch dem sicheren Instinkt, nutzbringende Kontakte zu knĂŒpfen. Wie Biograf Keefer betont, ist ihr Aufstieg ohne die Familie de MaiziĂšre undenkbar. Diese Dynastie hatte ĂŒberall ihre Finger im Spiel, wo politisch wichtige Entscheidungen getroffen wurden, ob in der DDR oder in der Bundesrepublik.

Clemens de MaiziĂšre war schon zur Zeit des Nationalsozialismus Mitglied der SA und der NSDAP, Sohn Lothar betĂ€tigte sich seit 1956 fĂŒr die Ost-CDU und amtierte spĂ€ter vom 27. MĂ€rz bis zum 10. April 1990 als Fraktionsvorsitzender von CDU und Demokratischem Aufbruch in der frei gewĂ€hlten Volkskammer der DDR.

In dieser Familiengeschichte taucht wieder das Motiv des Positions- und Frontwechsels auf, den schließlich auch Merkel mithilfe Lothar de MaiziĂšres vollzieht, indem sie sich nach dem Wahldebakel des Demokratischen Aufbruchs abwerben lĂ€sst.

Diese enge Verbindung wirft ein besonders grelles Schlaglicht auf Merkels Rolle. Irgendwann kam heraus, dass Lothar de MaiziĂšre unter dem Decknamen «Czerni» als inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium fĂŒr Staatssicherheit zusammengearbeitet hatte. Gleiches gilt fĂŒr Wolfgang Schnur, den MitbegrĂŒnder und Vorsitzenden der Partei Demokratischer Aufbruch, fĂŒr den Merkel als Pressesprecherin arbeitete.

Liegt bei dieser NĂ€he nicht die Vermutung nahe, dass auch sie mit der Stasi kooperierte? Biograf Keefer ist sich dessen sicher. Er geht davon aus, dass sie in der CDU nur ein Maulwurf sein konnte. Die ehemalige Kanzlerberaterin Gertrud Höhler, die in der Dokumentation ebenfalls als «Talking Head» zu Wort kommt, hĂ€lt Merkel sogar fĂŒr eine «Doppelagentin».

Cibis geht dem auf den Grund, wobei er in seiner Dokumentationsreihe nicht nur mit Keefer, sondern mit mehreren Merkel-Biografen zusammenarbeitet. Dabei geht er den Fragen nach, wie die frĂŒhere Kanzlerin es geschafft hat, ĂŒber so einen langen Zeitraum so viel Macht und Aufmerksamkeit zu erhalten, welche personellen Netzwerke sie hatte und worin ihre Absichten bestanden.

Dass dazu sehr viel Stoff vorhanden ist, deutet der erste Teil am Schluss an. Er endet mit der Wahl Merkels zur Bundeskanzlerin und leitet zum zweiten Teil ĂŒber, wo es um ihre Beziehungen zum Weltwirtschaftsforum gehen wird. Spannend!

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Hier finden Sie das Interview von Transition News mit dem Filmemacher Robert Cibis ĂŒber die Dokumentation «Alles ĂŒber Angela»

Immer mehr KrebsfÀlle bei Menschen unter 50

Krebs galt lange Zeit als Erkrankung des höheren Lebensalters. Doch weltweit beobachten Wissenschaftler seit Jahren einen beunruhigenden Trend: Die Zahl der Krebsdiagnosen bei Menschen unter 50 Jahren nimmt zu. Besonders deutlich zeigt sich diese Entwicklung bei Darmkrebs, aber auch bei weiteren Tumorarten wie GebĂ€rmutter-, BauchspeicheldrĂŒsen-, Nieren- und Leberkrebs. Über dieses PhĂ€nomen berichtet Nature in einem News-Beitrag (siehe auch hier).

Darin beschreiben Forscher die zunehmende Zahl von KrebsfĂ€llen bei jĂŒngeren Erwachsenen als eines der derzeit grĂ¶ĂŸten RĂ€tsel der Krebsforschung. Die Onkologin Kimmie Ng erklĂ€rte auf einem Fachkongress:

«Mehrere Krebsarten nehmen weltweit bei Menschen unter 50 Jahren zu.»

Die meisten dieser Erkrankungen wĂŒrden als sporadisch gelten, ihre Ursache sei bislang unbekannt.

Nach Angaben der Epidemiologin Hyuna Sung werden weltweit tĂ€glich mehr als 9.000 KrebsfĂ€lle bei Erwachsenen unter 50 Jahren diagnostiziert. Allerdings warnen Experten davor, alle diese Erkrankungen ĂŒber einen Kamm zu scheren. Sung:

«Der Anstieg von Krebserkrankungen bei jungen Erwachsenen erzÀhlt keine uniforme Geschichte.»

Mit anderen Worten: Die Ursachen könnten je nach Krebsart sehr unterschiedlich sein.

Besonders aufmerksam verfolgen Forscher die Entwicklung bei Darmkrebs. In den USA steigt die HĂ€ufigkeit fortgeschrittener Darmkrebserkrankungen bei 20- bis 49-JĂ€hrigen seit etwa 2010 um rund drei Prozent pro Jahr. Darmkrebs wurde dort inzwischen zur hĂ€ufigsten krebsbedingten Todesursache in dieser Altersgruppe. Auch GebĂ€rmutter- und Leberkrebs zeigen bei jĂŒngeren Frauen steigende Erkrankungs- und Sterberaten.

Als mögliche Ursachen diskutieren Wissenschaftler verschiedene Faktoren. Dazu gehören Übergewicht, Stoffwechselerkrankungen, der Konsum hochverarbeiteter Lebensmittel, VerĂ€nderungen des Mikrobioms, Industriegifte oder landwirtschaftliche Chemikalien. Einen eindeutigen Beweis fĂŒr einen einzelnen Auslöser gibt es bislang jedoch nicht.

Der Gastroenterologe Andrew Chan verweist auf eine Umgebung, die Fettleibigkeit und Stoffwechselstörungen fördere und der Menschen bereits in jungen Jahren ausgesetzt seien. Gleichzeitig betonen Forscher, dass viele junge Krebspatienten keineswegs ĂŒbergewichtig seien und daher weitere Einflussfaktoren untersucht werden mĂŒssten.

Experten wie der Onkologe Angus Dalgleish verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Corona-Injektionen. Bereits 2022 schrieb er in einem Brief ans The BMJ:

«Covid-Geninjektionen befördern Krebs»

Der Londoner Krebsmediziner betonte dabei, er habe genug Erfahrung, um zu wissen, dass seine Schlussfolgerung nicht auf «zufÀlligen Anekdoten» beruhe (TN berichtete)

TN hat unter anderem im vergangenen Jahr auf das PhĂ€nomen steigender Krebsraten bei jungen Menschen aufmerksam gemacht und auf internationale Studien verwiesen, die einen Anstieg verschiedener Krebsarten bei jĂŒngeren Menschen dokumentieren. Was etwa Darmkrebs angeht, so zitieren wir aus einer Pressemitteilung der Uniklinik Leipzig mit der Überschrift «Darmkrebs trifft immer hĂ€ufiger auch junge Menschen»:

«Seit einigen Jahren werden in LĂ€ndern mit hohem Einkommen wie Deutschland immer mehr Darmkrebserkrankungen bei jungen Erwachsenen diagnostiziert. In Deutschland sind fĂŒnf Prozent der Menschen, die an Darmkrebs erkranken, jĂŒnger als 50 Jahre, in den USA sind es sogar bis zu 12 Prozent. â€čDas sehen auch wir in unserer Sprechstundeâ€ș, so Dr. Benjamin Kobitzsch, Facharzt fĂŒr Innere Medizin. Inzwischen sind 12 Prozent der hier Behandelten jĂŒnger als 50 Jahre.»

Zu den Symptomen, bei denen Fachleute eine Ă€rztliche AbklĂ€rung empfehlen, zĂ€hlen unter anderem anhaltende VerĂ€nderungen der Verdauung, Blut im Stuhl, unerklĂ€rlicher Gewichtsverlust, ungewöhnliche MĂŒdigkeit, langanhaltende Schmerzen, neu auftretende Knoten oder Schwellungen sowie ungewöhnliche Blutungen. Solche Beschwerden mĂŒssen zwar nicht auf Krebs hinweisen, sollten aber insbesondere dann untersucht werden, wenn sie ĂŒber lĂ€ngere Zeit bestehen bleiben.

Doch man sollte aufpassen, denn wenn man jede Anomalie, die man bei sich beobachtet, mit Krebs in Verbindung bringt, besteht die Gefahr, dass man bei sich selbst Panik erzeugt, die womöglich gar keine Grundlage hat.

Auch wird allseits immer noch empfohlen, dass etwa Frauen unter 50 eine Mammographie zur Brustkrebsvorsorge und einen Pap-Abstrich zur FrĂŒherkennung von GebĂ€rmutterhalskrebs durchfĂŒhren lassen. Und Personen, die Ă€lter sind als 45, wird eine Darmspiegelung zwecks Erkennung von Dickdarmkrebs, und bestimmten MĂ€nnern eine Prostatakrebsvorsorgeuntersuchung ans Herz gelegt.

Doch all diese Dinge stehen auch in der Kritik. Ihr Nutzen ist wissenschaftlich nicht oder allenfalls nur bedingt nachgewiesen. Zugleich besteht bei ihnen die Gefahr der Überdiagnostik und damit der Übertherapie, sodass zum Beispiel Frauen die BrĂŒste amputiert oder Menschen mit einer potenziell tödlichen Chemotherapie behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt wĂ€re.


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A Hierarchy of Harms

The specific result in Valeurs de l’Union (C-769/22) is correct. An obviously discriminatory law which de facto equates LGBTI+ persons with pedophilia violates Union law. However, the conceptual framework the Court builds regarding Article 2 TEU to reach that result is troubling. By limiting Article 2 TEU to “manifest and particularly serious” breaches of the values of human dignity, equality, and respect for human rights, including the rights of persons belonging to minorities (see here, para. 551), the Court does not merely constrain the provision’s reach but encodes a majoritarian, visibility-based standard of human rights that departs from the focus on individual dignity.

A Threshold of Visibility

A threshold of manifestness – offenkundig in the German version – is, structurally, a threshold of visibility. It asks not how severe a violation is, but whether it is overt, easy to notice and evident to everyone (see for the literal interpretation here and here). Thus, manifestness is never a property of the violation in itself but forms a relation between the violation and its observers. This observer, whom the threshold tacitly invokes, has a culturally dominant perception and recognizes as “evident” and “easy to notice” only what the prevailing consensus has already conditioned them to see. What falls outside the consensus is, by the same standard, not manifest. It fails the threshold not because it is less severe, but because it is less obvious to the majoritarian gaze. The values at stake, human dignity, equality, and respect for human rights, including the rights of persons belonging to minorities, are anchored, in their very rationale, in the dignity of the individual. Their rationale is a corrective to collective will, insisting that certain treatment is impermissible regardless of whether a majority finds it acceptable or even notices it at all. The Court’s threshold detaches these values from that anchor of individual dignity and ties them instead to the perception of the majority, thereby inverting the very logic of human dignity, equality, and the respect for human rights. This shift in theoretical foundations has practical consequences.

In the present case, the Hungarian legislator was “helpful enough” to announce the discrimination against LGBTI+ persons with legislative fanfare. But discrimination that could breach values such as equality is not always loud and open – whether it is visible or not depends on the perspective taken. Structural discrimination, for example, is by definition normalized in institutional practices and social norms, often lacking conscious intention on the part of those who perpetuate it. Yet the harm imposed on those who are affected is not lesser for being woven into the fabric of “normality”. Discrimination also operates at the intersection of several grounds at once, where the manifest and particular serious discrimination – experienced by those who stand at these crossroads, Black women being the original subjects in point – is often invisible to a majoritarian perception (see here).

Moreover, there are cases where discrimination is actively hidden behind the very language of equality and the laws that ought to oppose it (Rosalind Dixon very convincingly analysed how exclusionary agendas are being pushed by the abusive use of feminist language, see here). A threshold that asks whether a violation is manifest reproduces the disadvantages already built into the social baseline.

History’s Authority

These considerations do not just concern future cases but are already acute in the present judgment pertaining to the historical justification for Article 2 TEU’s enforceability.

In justifying the legally enforceable character of Article 2 TEU, the Court reaches for the authority of history, pointing to both the context of Article 2 TEU within the Treaty of Lisbon, and the supposed will of the Convention on the Future of Europe. While the travaux cited by the Court address Article 2 TEU explicitly only in the context of Article 7 TEU proceedings (see here, page 11), the far more acute question this historicization raises is: if Article 2 TEU has been judicially enforceable since 2009, why did earlier measures escape it? What about the pushbacks of refugees (see, for example, here), near-total abortion bans (see here and here) or other anti-LGBTI+ measures (see here)?

Taken in isolation, one might respond: better late than never. But the threshold forecloses this response. Read together, the historicization and the “manifest and particularly serious” threshold imply something else. Earlier violations were not caught because Article 2 TEU was unavailable, but because these violations did not harm “the identity of the Union as a common legal order of a society in which pluralism prevails” (see here, para. 551) in a manifest and particularly serious manner. Even if unintentionally, the retroactive rationalization of past silences casts a poor light on future cases and confirms the suspicion that Article 2 TEU protection tracks what is already politically legible, not what individual dignity demands.

Collectivist Objections

One might object that this critique misunderstands the nature of values and that values, unlike rights, are not held by individuals but by communities. They describe shared foundations of a society rather than the entitlements of its members. On this view, a majoritarian threshold seems like the logical consequence. If Article 2 TEU protects the conditions of collective coexistence rather than the individual as such, then tying its breach to what the community recognizes as a manifest violation is entirely appropriate.

Two things may be said in response. First, it is already far from clear that values, enforced through a court, are an appropriate instrument for protecting the pluralist society Article 2 TEU invokes in the first place. A pluralist society is one whose terms of coexistence remain open to contestation. It is constituted precisely by the ongoing, unfinished argument over what binds it together. Values operate mostly in the opposite direction. Indeterminate in content yet carrying an absolute claim to validity, they make a poor basis both for demanding integration into them and for opening up a healthy discourse. To invoke values in political discourse rather functions as a shortcut assertion of certain “good”, foundational assumptions whose contestation, in itself, is taken to disqualify the contester (for elaboration on values in political debate, see here).

Rightfully, mostly left-wing critics have called out Leitkultur-fantasies for demanding allegiance to a diffuse social order that was never democratically negotiated. Recourse to values ultimately operates in a similar way. One neither simply refutes a culture nor a value; one either shares it or is revealed, by one’s failure to share it, to stand outside the community it constitutes. In the case of the EU, this raises particular problems, especially given that neither the Court nor the community of Member States actually possesses the means to expel a non-compliant Member State. Unable to exclude, the Court can only declare (and financially sanction), thereby entrenching the supposed absoluteness on which the value recourse runs rather than openly examining it.

Second, even if one accepts that values serve and protect the community as such, their formulation in Article 2 TEU bears on individual rights that do not: human dignity (Article 1 of the EU Charter), other human rights of the EU Charter and equality provisions. Under the Court’s framework, manifest and particularly serious violations of these individual rights will also count as breaches of the Union’s collective values, while quieter and structural violations of the very same rights, or simply such the collective does not deem manifest and serious enough, will not. The threshold thereby sorts individual rights-violations into two tiers, creating a hierarchy of harms. Such a hierarchy is in itself harmful, announcing with the authority of the Union’s highest court that some violations of human dignity, human rights and equality are worse than others.

Notably, this is the very problem AG Ćapeta’s proposal would have avoided. If Article 2 TEU is indeed meant to protect values in their collective dimension, then her value-negation approach is the more coherent threshold (see here, paras. 237-247). Rather than asking whether a breach is manifest and particularly serious, it asks whether a measure is directed against the value itself, whether it seeks to negate the value rather than merely falling short of it. This keeps the inquiry where a collectivist reading would locate it – on the measure’s relationship to the shared value, instead of grading individual harms by their visibility.

To Go from Here

None of this is to deny the predicament the EU faces. With the political route of Article 7 TEU effectively blocked, the search for alternative routes is understandable – and the temptation to find them in the judicial enforcement of Article 2 TEU is big. And yet, for all the concerns set out above, the question must be asked whether this is the right path toward an open, integrated Europe in which the dignity of the individual, rather than the perception of the majority, remains the point of departure. I don’t have a definitive answer to this question, though it seems preferable if the Court, at least in matters of human dignity, equality, and respect for human rights – including the rights of persons belonging to minorities – confined itself to a more differentiated fundamental rights jurisprudence, attentive also to quieter forms of harm, and one in which the individual, not the majority, stands at the center.

What I can say with certainty is that a jurisprudence that protects values of human dignity, equality and human rights only where their breach is already manifest does not build such a Europe. Therefore, should the enforcement of Article 2 TEU consolidate in future case law, as seems likely, the Court should reconsider its current threshold, prone to majoritarian bias.

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Constitutional Reset As the Only Choice

One of the most pressing challenges for the new Hungarian authorities will be the future of the Constitutional Court, perceived as a captured institution. The new authorities may be tempted to use their constitutional majority to adopt amendments aimed at a complete overhaul of the Constitutional Court, although such radical actions risk being seen as a violation of judicial independence, one of the core elements of the European standards of the Rule of Law. However, in this post I will argue that sometimes radical steps in response to captured apex courts can be both justified and necessary, provided that they form part of a broader reform genuinely aimed at strengthening the institution’s independence, rather than simply re-capturing it.

European Standards and Protection of Judicial Irremovability

Judicial irremovability, as a key safeguard of judicial independence, is a crucial component of the European Rule of Law standards. In light of the ECtHR case law, removal of a judge without providing them with access to a court usually constitutes a violation of Article 6 of the Convention. Arbitrary dismissal, depending on the context of the case, may also breach other provisions of the Convention, such as Article 8 or 10.

The Venice Commission, too, has been very sceptical of removing judges ex lege, even as part of a constitutional reform. In the 2024 Opinion on Poland, it criticised the draft constitutional amendment which envisaged the removal of current judges of the Polish Constitutional Tribunal. It held that there was no pressing need to take such a step, given that the Sejm of the current term could appoint a substantive number of judges, leading to a more pluralistic composition of the Court. Moreover, the Venice Commission assessed that such a radical action could be perceived as an impermissible ad personam measure and could constitute a dangerous precedent that could be abused in the future.

The Removal of Judges and Judicial Independence

In my view, absolutisation of judicial irremovability and extending it even to the protection of judges of captured constitutional courts against measures taken as part of formally lawful constitutional reforms does not seem a justified approach.

As the Polish experiences have shown, respecting the terms of a court which is unable to carry out its duties independently and impartially serves neither the protection of the rule of law, nor strengthening the public trust in the system of constitutional review.

The current Constitutional Tribunal in Poland is not an independent protector of the Constitution – it is used by the former ruling party (PiS) as a weapon to block almost every action of the coalition aimed at restoring the rule of law. Its judgments are not based on any convincing legal reasoning but have purely instrumental character – as Wojciech Brzozowski aptly put it, the Tribunal’s interpretative approach “is best described as the cherry-picking model, with the only guiding principle being to use whatever works, whatever promises to help achieve the aims pursued”. For example, when the coalition amended the law on the National Council of the Judiciary, the Tribunal declared the reform unconstitutional. But when the coalition attempted to elect members of the NCJ under the existing law, the Tribunal issued an interim measure requesting that the Sejm halt the procedure. Similarly, when the coalition adopted a new law on the Constitutional Tribunal, the Tribunal declared it unconstitutional. But when the coalition elected judges based on the existing law, it ruled that the President is not obliged to swear in judges. Parliamentary committees investigating abuses during PiS rule were likewise declared unconstitutional (here and here), and the Act on the Tribunal of State was declared partly unconstitutional as well (here, here, and here), to block proceedings against officials appointed by PiS.

At the same time, the captured Constitutional Tribunal can no longer function as a check against the Polish government. The latter perceives it as a completely compromised institution and refuses to implement its judgments. But this often results in a situation where there is no organ which could effectively review the legality of the government’s actions.

One cannot rule out a similar scenario unfolding in Hungary. The Constitutional Court may seek to block various efforts by a new ruling coalition to restore the system after Fidesz’s rule. In response, the Hungarian government could discredit unfavourable judgments by presenting them as the work of Orbán loyalists and de facto override them by adopting new constitutional amendments, following in the footsteps of FIDESZ from the first years of their rule. Should this occur, the Constitutional Court would be marginalised and unable to function as an effective check on executive power. As a result, instead of “re-building public confidence” in the Constitutional Court, this trust could be further diminished.

Removal as Part of a Legitimate Constitutional Reform

I certainly agree that the ruling authorities cannot be given a carte blanche to purge a constitutional court and fill it with their own loyalists. Such a measure would not restore the Rule of Law but would amount merely to yet another instance of court capturing. However, the literature has recognised (here and here) that there may be exceptional situations in which court-packing could be legitimate. I believe that a complete overhaul of the constitutional court’s composition may be warranted if, rather than constituting an end in itself, it forms a part of a broader, objectively justified reform aimed at strengthening the independence and impartiality of the court.

The context of reform and the intentions of authorities are crucial for compliance with Article 6 of the ECHR. For instance, in Turkish cases concerning ex lege removal of judges of the top courts, the ECtHR took into account that the scale and character of judicial reforms implemented by the authorities were not such as to justify the dismissal of judges without providing them with access to court. However, in the case of Gyulumyan and others v. Armenia, the ECtHR reached a different conclusion.

The said case concerned the removal of Constitutional Court judges on the basis of a constitutional amendment adopted in the context of deep political changes following the so-called Armenian Revolution of 2018. The amendment changed the procedure for appointing judges of the Constitutional Court and introduced fixed terms for them. Since the new terms applied even to judges appointed before the reform took effect, several judges were removed from office. The removed judges filed applications to the ECtHR, but the Court declared them inadmissible.

There are certainly differences between the Armenian and the Polish or Hungarian context. The replacement of life tenure with fixed terms would be objectively very difficult to implement without shortening the terms of incumbent judges, and so it was easier to prove that the form was justified. In Poland and Hungary, judges already have fixed terms (though, in Hungary’s case, unusually long), so one can always argue that, rather than removing them, authorities could wait for their terms to expire.

However, the ECtHR’s reasoning in Gyulumyan and Others contains certain passages which could be interpreted more broadly, as a recognition that legitimate constitutional reforms may justify extraordinary measures, such as the removal of judges ex lege. The ECtHR paid attention to the specific role and function of constitutional courts, which make them different from ordinary courts. It also underlined that “the power of a government to undertake reforms of the judiciary cannot be called into question, on condition that any reform of the judicial system should not result in undermining the independence of the judiciary and its governing bodies”. In the ECtHR’s opinion, the legislation at stake was not targeted against this group of judges – their removal was not arbitrary but part of a broader reform aimed at strengthening, not weakening, the independence of the Armenian Constitutional Court. Moreover, given the unique nature of constitutional amendments, ensuring the right of dismissed judges to judicial review would have been difficult.

On that basis, I argue that the removal of judges of the constitutional court via constitutional amendment would not violate Article 6 ECHR if it were part of a structural reform genuinely aimed at strengthening the court’s independence and impartiality. The European institutions, including the Venice Commission, should acknowledge that domestic authorities may have a legitimate interest in reforming constitutional courts whose composition lacks necessary pluralism. As Gertrude LĂŒbbe-Wolff convincingly argued, constitutional courts that are one-sidedly staffed lack systemic impartiality, which is key for the proper exercise of their functions.

The reform of such courts would be justified, especially if it is necessary to address the constitutional shortcomings that led to the rule of law backsliding. According to the Venice Commission, one of the goals of the rule of law restoration process should be addressing “the very flaws that allowed the regression to occur, in order to build better safeguards for the future.”

Constitutional Reset

In Poland, the idea of adopting a constitutional amendment to reform the appointment procedure for Constitutional Tribunal judges and remove the current bench is referred to as a “constitutional reset”. Recently, an increasing number of commentators have voiced their support for this approach. An interesting proposal in this regard was presented by Senator Kazimierz MichaƂ Ujazdowski. His draft law envisages terminating the terms of the current judges of the Constitutional Tribunal and dispersing the competence to elect their successors among three organs: the Sejm, the Senate, and the President. Such a law would address one of the most serious flaws of the current Polish Constitution: that all judges of the Constitutional Tribunal are elected by the Sejm with just an absolute majority.

Unfortunately, in Poland, the chances for adopting such a reform are slim, and attempts to “zero” the Constitutional Tribunal through an ordinary parliamentary resolution would be unlawful and, instead of solving the crisis, could lead to further problems. However, in Hungary, the idea of “constitutional reset” could be effectively implemented. Similarly to Poland, the current procedure for appointing judges to the Constitutional Court is flawed, as it allows the ruling majority to unilaterally elect all the judges. In addition, during the initial phase of FIDESZ rule, the parliament changed the law, increasing the number of the Constitutional Court’s judges and limiting the opposition’s influence on the process of their election. This resulted in a situation in which the Constitutional Court lacks the necessary pluralism.

Therefore, the goal of the new authorities should be to construe the procedure so as to make the Court more resilient to political capture. This could involve, for example, increasing the transparency of the process and ensuring the involvement of non-political bodies and civil society. It is also crucial to cooperate with the parliamentary opposition to ensure the reform’s broader legitimacy. From an international perspective, consultations with the Venice Commission may be important. To lower the risk of losing a case at the ECtHR, the reform could include mechanisms to protect the rights of incumbent judges, such as a proper transitional period or a guarantee of an adequate retirement salary upon removal.

The creation of a truly independent and effective Constitutional Court, trusted and respected by society and all political actors in Hungary, would undoubtedly be a very difficult task. The scenario considered here would require TISZA to reject the possibility of capturing or marginalising the Constitutional Court and to accept limitations on its virtually unlimited power, guaranteed by a two-thirds majority. It may turn out that, politically, the most convenient solution would be simply to do nothing with the Constitutional Court. After all, as already mentioned, any problematic ruling could easily be overridden, and the risk of condemnation by European institutions for adopting the radical measures considered here would be averted. But would this really be a triumph of the rule of law?

  

The work was supported by the National Science Centre, Poland, under the research project “European Court of Human Rights towards violations of judicial independence in illiberal democracies”, principal investigator: Marcin Szwed, grant number: 2023/51/D/HS5/01117, SONATA 19.

 

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Vereinnahmtes Vereinsgesetz

Immer hĂ€ufiger tritt im Kampf gegen Rechtsextremismus ein Instrument aus dem Schattendasein hervor: das Vereinsverbot, ob zuletzt erfolgreich gegen die „Artgemeinschaft“ oder gescheitert gegen Hammerskins und Compact. In einem Landtagswahljahr, in dem man bei hohen AfD-Zustimmungswerten auch SchlĂŒsselĂŒbergaben an AfD-Innenminister keineswegs mehr ausschließen kann, gibt dies aber auch der Kehrseite der Vereinsverbote neue AktualitĂ€t: Einem autoritĂ€r-populistischen Innenminister könnten Vereinsverbote als potentes Repressionswerkzeug gegen unliebsame Strukturen dienen. Denn sie kombinieren einen weiten Tatbestand mit freigiebigen Ermittlungsmöglichkeiten und weitreichenden Rechtsfolgen. Weit von den rechtsstaatlichen Vorkehrungen eines Parteiverbotsverfahrens entfernt, laufen im Vereinsverbot schlagkrĂ€ftige Aspekte von Straf- und Verfassungsschutzrecht zusammen – verpackt im Mantel eines einfachen Verwaltungsverfahrens.

Auch Landesministerien dĂŒrfen verbieten

Das Vereinsverbot (Art. 9 Abs. 2 GG) ist nach dem Bundesverfassungsgericht zusammen mit der Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) und dem Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2 GG) besonderer Ausdruck der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes. DemokratiegefĂ€hrdenden Strukturen soll der Staat frĂŒh das Handwerk legen können. Der Anwendungsbereich des Vereinsverbots beschrĂ€nkt sich nicht auf eingetragene Vereine, sondern erstreckt sich auf „jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natĂŒrlicher oder juristischer Personen fĂŒr lĂ€ngere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“ (§ 2 Abs. 1 Vereinsgesetz).

Die drei VerbotsgrĂŒnde des § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz ergeben sich schon aus dem Grundgesetz (Art. 9 Abs. 2 GG). Dabei stellt erst die einfachgesetzliche Regelung klar, dass die VerbotserklĂ€rung entgegen dem grundrechtlichen Wortlaut („sind verboten“) konstitutiv wirkt. ZustĂ€ndig ist das Bundesinnenministerium immer dann, wenn sich die Organisation oder TĂ€tigkeit des Vereins oder Teilvereins ĂŒber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das Bundesinnenministerium hat bislang 49 Vereinsverbote erlassen.

Daneben kann aber auch das zustĂ€ndige Landesministerium, in der Regel das Innenministerium, Vereinsverbote erlassen. Dies passiert bereits regelmĂ€ĂŸig (vgl. Baudewin, NVwZ 2021, 1021). Die ZustĂ€ndigkeit erstreckt sich auf Vereine, deren erkennbare Organisation und TĂ€tigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschrĂ€nkt (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz), oder auf Teilvereine von bundesweit tĂ€tigen Vereinen, fĂŒr deren Gesamtverbot das Bundesinnenministerium (BMI) zustĂ€ndig wĂ€re (§ 3 Abs. 2 S. 2 Vereinsgesetz). Im letzteren Fall muss das Landesministerium das Benehmen mit dem BMI herstellen, womit – anders als bei einem Einvernehmen – nur die Pflicht zur Anhörung gemeint ist.

FĂŒr eine autoritĂ€r-populistische Landesregierung wĂ€re das Innenministerium einer der wichtigsten Posten: Der Innenminister verantwortet Polizei und Verfassungsschutz mitsamt bedeutenden personellen Entscheidungen. Er hat die Kommunalaufsicht inne und wacht ĂŒber das Versammlungs- und Waffenrecht. Nicht zuletzt verantwortet er auslĂ€nderrechtliche Angelegenheiten. Das Vereinsverbot ergĂ€nzt also ein ohnehin schon großes administratives Instrumentarium (zu dessen allgemeinen MissbrauchsspielrĂ€umen bereits hier). Sollte es ein Innenminister ernst damit meinen, politische Gegner strategisch kleinzukriegen und in ihrer Arbeit zu stören, könnte das Vereinsrecht sogar zum Instrument der Wahl werden – und die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ebenso wie das staatsanwaltlich gefĂŒhrte Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung ergĂ€nzen.

Strenge Folgen des Vereinsverbots

Schon die direkten Rechtsfolgen des Vereinsverbots sind schlagkrÀftig. Mit einem Vereinsverbot sind zugleich Ersatzorganisationen verboten. Das Ministerium beschlagnahmt das Vermögen und zieht es ein, der Verein wird abgewickelt. Er kann seine RÀume, Vereinsmaterialien, Konten und Websites nicht mehr nutzen. Kurdische Gruppen kennen die Reichweite dieser Auswirkungen.

Die Rechtsfolgen erstrecken sich aber ĂŒber die konkrete Vereinsarbeit hinaus. Das Ministerium kann in der VerbotsverfĂŒgung Kennzeichen des verbotenen Vereins festlegen, was nach § 86a Abs. 2 StGB unter anderem Fahnen, Abzeichen, Parolen und Grußformeln beinhaltet. Die Verbreitung oder öffentliche Verwendung solcher Kennzeichen ebenso wie die Herstellung oder Bevorratung entsprechender Inhalte ist nach § 86a Abs. 1 StGB strafbar.

Formell ist die Festlegung nur deklaratorisch: Strafgerichte bewerten eigenstĂ€ndig, ob es sich wirklich um ein Kennzeichen verbotener Organisationen handelt. Und doch hat es schon jetzt weitreichende praktische Auswirkungen, wenn ein Innenministerium Kennzeichen festlegt: Im November 2023 umfasste das BetĂ€tigungsverbot gegen die Hamas gleichzeitig den Slogan „from the river to the sea“ als Kennzeichen der Terrororganisation. Daran schließen sich Verfahren gegen Personen an, die diesen sehr verbreiteten Slogan auf Demonstrationen verwenden. Wie etwa im Fall des LG Berlin ging es dabei nicht um die Frage, ob der Spruch antisemitisch und damit volksverhetzend ist. Vielmehr fĂŒhrt das Hamas-Verbot dazu, dass es jetzt primĂ€r um die Kennzeichen-Eigenschaft des Slogans geht. Dabei ist nach Ansicht des BGH und BVerfG unschĂ€dlich, dass „das Kennzeichen auch unverfĂ€ngliche Verwendung in anderem Zusammenhang findet“. Eine allgemeine Protestbewegung muss also hoffen, dass nicht auch eine verbotene Gruppe ihren Spruch kopiert, sondern bei ihren eigenen Parolen bleibt – sonst droht, dass ihn am Ende niemand mehr verwenden darf.

Weiter in der Kette wirkt sich das Verbot auch auf Versammlungen aus: Nimmt die Versammlungsbehörde an, dass Demonstrierende den Slogan rufen oder eine entsprechende Flagge mitfĂŒhren, kommen wegen drohender Straftaten wie im Fall des VG Bremen Auflagen oder gar Verbote in Betracht. Es bleibt abzuwarten, ob diese mit Blick auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit extrem restriktive Rechtsprechung Bestand haben wird. Doch die Strafverfolgung greift nicht nur tief in eine genuin politische GrundrechtsausĂŒbung ein, sondern erweitert auch das Missbrauchspotenzial des Vereinsverbots. Denn durch die direkte VerknĂŒpfung gibt ein extensiv ausgelegter Straftatbestand des § 86a StGB dem Vereinsverbot jedenfalls eine Reichweite, die sich weit ĂŒber die organisatorische Zerschlagung auf ganze Protestbewegungen auswirkt.

Schleusen auf fĂŒr die Verfolgung

Die MissbrauchsanfĂ€lligkeit geht nicht allein auf die weitreichenden Rechtsfolgen zurĂŒck: Schon der Tatbestand ist Ă€hnlich dem Verfassungsschutzrecht weit gefasst, zudem gibt das Vereinsgesetz dem Ministerium schon zur Ermittlung weitreichende Befugnisse an die Hand. WĂ€hrend das Vereinsverbot als „kleines Parteiverbot“ (Groh) seine Funktion eigentlich im „prĂ€ventiven Verfassungsschutz“ einnehmen soll, kann es schnell zu einem Instrument werden, das einer autoritĂ€r auftretenden Regierung die notwendige Beinfreiheit gibt, um unliebsame Strukturen zu unterdrĂŒcken.

Verbieten kann man einen Verein, wenn seine Zwecke oder seine TĂ€tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung richtet. Die VerbotsgrĂŒnde des Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz gehen deutlich ĂŒber die des Parteiverbots hinaus (nochmal Groh). Abgesehen von der FrĂŒhprĂ€vention von Straftaten weisen sie eine große NĂ€he zu den GrĂŒnden fĂŒr eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BVerfSchG) auf: § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz verlangt, dass sich der Verein „gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung richtet“. Das Vereinsverbot baut an diesem Punkt unmittelbar auf der Beobachtung durch den Verfassungsschutz auf (dazu BVerfGE 169, 130).

Über den Maßstab des Verfassungsschutzes geht das Vereinsgesetz aber noch hinaus: Nach § 14 Vereinsgesetz kann das Ministerium sogenannte AuslĂ€ndervereine, deren Mitglieder oder Leiter sĂ€mtlich oder ĂŒberwiegend AuslĂ€nder sind, unter erweiterten GrĂŒnden verbieten. Dazu gehört insbesondere, dass sie die politische Willensbildung der BRD oder das „friedliche Zusammenleben von Deutschen und AuslĂ€ndern“ beeintrĂ€chtigen oder nur gefĂ€hrden. Gleiches gilt generalklauselartig fĂŒr „sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland“. Gegen diese AuslĂ€ndervereine zeigt der Staat besonders spitze ZĂ€hne, ohne viel Wert auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu legen. Die jĂŒngsten PlĂ€ne der Bundesregierung fĂŒr besondere Meldepflichten zeigen, dass AuslĂ€ndervereine sich auch schon jetzt zunehmend auf eine Sonderbehandlung im Stile autoritĂ€rer Playbooks (siehe etwa Russland, Georgien und Ungarn) einstellen mĂŒssen.

Ermitteln einfach gemacht

Weitreichende Rechtsfolgen, essenzielles Instrument der wehrhaften Demokratie, tatbestandlich weit und frĂŒh ansetzend – bei dieser Mischung ließe sich ein besonders verantwortungsvolles Verfahren erwarten. Das Parteiverbotsverfahren weist das Grundgesetz gleich den obersten Verfassungsorganen des Bundes zu, einschließlich einer konstitutiven Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. Das Vereinsverbot hat der Gesetzgeber dagegen dem Innenminister allein in die HĂ€nde gelegt. Gerichte oder ĂŒberhaupt eine andere Instanz kommen gegebenenfalls erst dann zum Zuge, wenn der Verein schon verboten ist.

Ein Verbotsverfahren beginnt dabei – sei es gegen AuslĂ€ndervereine oder andere – mit Ermittlungen. FĂŒr diese ĂŒbergibt das Vereinsgesetz der Verbotsbehörde – also dem Innenministerium – in etwa die Rolle der Staatsanwaltschaft. FĂŒr das Strafverfahren hat der Verfassungsgerichtshof NRW nahegelegt, dass Staatsanwaltschaft und operativ ermittelnde Polizei schon aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten institutionell getrennt sein sollten: eine Gewaltenteilung auch innerhalb der Ermittlungsbehörden, um „Interessenkonflikten“ entgegenzuwirken. FĂŒr das rein administrativ ausgestaltete Vereinsverbot verzichtet der Gesetzgeber – insoweit folgerichtig – auf diese Differenzierung ebenso wie auf eine Anklage, einen Richtervorbehalt oder die Beteiligung des Justizministeriums.

Nach § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz kann die Verbotsbehörde fĂŒr ihre Ermittlungen die Hilfe der fĂŒr die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zustĂ€ndigen Behörden oder Dienststellen in Anspruch nehmen. In der Praxis fĂŒhren BKA oder LKA die Ermittlungen im Wesentlichen. HĂ€ufig ermitteln die Behörden ohne offene Ermittlungsmaßnahmen und ĂŒberraschen dann, indem sie auf eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG verzichten und Verbot und öffentlichkeitswirksame Razzia verbinden. Sie können aber auch schon frĂŒher zugreifen: Ermitteln können sie bereits dann, wenn ein Anfangsverdacht besteht, dass die weit gefassten VerbotsgrĂŒnde vorliegen. AntrĂ€ge auf richterliche Zeugenvernehmung, Beschlagnahmen von Beweismitteln oder Durchsuchungen stellen das BKA, LKA oder Innenministerium direkt beim Verwaltungsgericht (§ 4 Abs. 2 Vereinsgesetz), das immerhin hier beteiligt wird. Schon hier – also weit vor einem ausgesprochenen Verbot – erweitern sich beobachtende Verfassungsschutzkompetenzen aber um handfeste Eingriffsmöglichkeiten, ohne dass es einen Bezug zu Straftaten braucht.

Verlockender Aktionismus

Sollte eine Regierung das Vereinsverbot zu instrumentalisieren versuchen, könnten die Gerichte einschreiten. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die VerbotsgrĂŒnde eng auszulegen sind, und die neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unterstreichen, dass Leipzig die Verbote jedenfalls nicht leichtfertig durchwinkt. Die Justiz ist ein entscheidendes, wenn nicht das Element der demokratischen Gewaltenteilung, um ausuferndes Regierungshandeln aufzuhalten. Doch auch hier könnten gewillte Regierungen mit dem Vereinsverbotsverfahren Schwachstellen ausnutzen, denen sich die Justiz in solchen Szenarien besonders ausgesetzt sieht: fehlende Reaktionsschnelligkeit und fehlender Justizzugang.

Ein Innenminister könnte ohne Weiteres auch auf die US-amerikanische Strategie des „move fast and break things“ setzen und das kalkulierte Risiko, vermutlich erst Jahre spĂ€ter gerichtlich eingehegt zu werden, in Kauf nehmen. In den USA hat Donald Trump per Executive Order die Antifa als Terrororganisation eingestuft, auch wenn einige die Folgen fĂŒr ĂŒberschaubar halten. Die AfD hat schon 2020 im Bundestag ein Antifa-Verbot gefordert und Trumps Vorstoß hat sie in ihrer Forderung nochmal bestĂ€rkt. Gleiches gilt fĂŒr ausgemachte Feindbilder wie die Klimabewegung oder queere Strukturen. Zwar ist auch der weit gefasste Begriff der Vereinigung nicht grenzenlos: Ein Verbot „der Antifa“ oder „der LGBTIQ*-Community“, auch auf Landesebene in Sachsen-Anhalt oder Mecklenburg-Vorpommern, kommt schon mangels organisierter Willensbildung von vornherein nicht rechtmĂ€ĂŸig in Betracht. Das muss aber einen Innenminister, der sich von der Pflicht zu rechtmĂ€ĂŸigem Handeln nicht gebunden fĂŒhlt, weder von Ermittlungen noch vom Erlass eines Verbots abhalten. Gerade wenn gar keine organisierte Struktur betroffen ist, muss das Verbot zudem erstmal bei den Gerichten landen. FĂŒr den Verein, der keiner ist, muss sich eine Vertreter:in finden, die dazu noch eine mögliche Strafverfolgung nach § 129 StGB nicht scheut. Und eine Klagebefugnis des einzelnen Mitglieds lehnt das Bundesverwaltungsgericht in den meisten FĂ€llen ab.

WĂ€hrend diese Fragen zu klĂ€ren sind, lĂ€uft die Zeit zugunsten des autoritĂ€ren Innenministers: Denn der ordnet in der Regel nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verbots an, mit der Folge, dass eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesverfassungsgericht hat sogar bestĂ€tigt, dass die Strafbarkeit des § 20 Vereinsgesetz schon greift, sobald das Verbot vollziehbar ist, nicht erst, wenn es unanfechtbar wird. Rechtsschutz gegen einzelne Vollzugsmaßnahmen hat nach § 6 Vereinsgesetz erstmal ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, und das Verfahren ist bis zur Entscheidung ĂŒber das Verbot als solches auszusetzen. Im Hammerskins-Fall hat Letzteres ĂŒber zwei Jahre gedauert. Bis dahin entfaltet das Verbot erstmal Wirkung.

Ausblick

Fristen Vereinsverbote zumindest auf Landesebene bisher ein Schattendasein, könnte ein autoritĂ€r-populistischer Landesinnenminister in den Genuss eines gefĂ€hrlich weit gefassten Repressionswerkzeugs kommen. Gegen abstrakt gefasste Vereinsverbote muss sich erstmal – und schnell – eine KlĂ€gerin finden. Die Gerichte tun gut daran, in Zukunft enge Linien fĂŒr das Vereinsverbot aufzuzeigen, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht dies bisher eher in den Details als in den GrundsĂ€tzen gezeigt hat. Auf einen peinlich unprofessionellen Umgang mit Vereinsverboten sollte man bei einem autoritĂ€r regierten Innenministerium jedenfalls nicht hoffen. Der Gesetzgeber könnte nachschĂ€rfen: beim ĂŒbermĂ€ĂŸig weiten Tatbestand, dem im Innenministerium zentrierten Verbotsverfahren ohne Richtervorbehalt, dem erschwerten Rechtsschutz und den direkten Linien ins Strafgesetzbuch. In der jetzigen Ausgestaltung könnte das Vereinsverbot in den falschen HĂ€nden statt der WehrfĂ€higkeit des demokratischen Rechtsstaats vielmehr die Wehrlosigkeit der Betroffenen sicherstellen.

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