Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
Seit über sechs Jahren gibt es nun Transition News. Als Corona Transition vom Zeitpunkt-Verleger Christoph Pfluger Anfang April 2020 gegründet, wurde es in kurzer Zeit zu einem wichtigen Informations- und Vernetzungsportal des Widerstands gegen die totalitären COVID-Maßnahmen. Diese spalteten die Gesellschaft und reichten bis in die Privatsphäre hinein. Sie gefährdeten oder zerstörten Existenzen. Die Spendenbereitschaft der Leserinnen und Leser war damals groß.
Mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine verschob sich die mediale Aufmerksamkeit. Die «Pandemie» war plötzlich vorbei. Schon vorher war uns klar, das wir unser Informationsportal weiterführen und den Themenbereich ausweiten würden. Das Interesse der Leser bestand weiter, doch allmählich reduzierte sich die finanzielle Unterstützung. Mithilfe von Aufrufen zur finanziellen Unterstützung konnten wir aber immer wieder zumindest eine kleine Reserve aufbauen und uns so durch die letzten Jahre «hangeln».
Nun ist aber ein Novum eingetreten: Der letzte Aufruf hat zwar auch Wirkung gezeigt, doch erstmals haben die Einnahmen nicht für die laufenden Ausgaben gereicht. Die Existenz von Transition News ist somit bedroht.
Der neue Vorstand der Genossenschaft, bestehend aus Sophia-Maria Antonulas, Konstantin Demeter, Daniel Funk und Wiltrud Schwetje, wird drastische Einsparungen vornehmen müssen, auch personelle. Aber wir alle wissen, ein systemischer Widerstand, und dazu sind «alternative» Informationen unentbehrlich, kann nur gemeinsam geschehen. Jede und jeder muss dafür nach seinen Möglichkeiten Verantwortung übernehmen. Denn die Gegner sind mächtig und finanzstark.
Somit nochmals die im Titel gestellte Frage: Brauchen Sie Transition News? Sind Sie der Ansicht, dass dieses leserfinanzierte Portal weiterhin benötigt wird? Falls ja: Helfen Sie uns bitte beim Durchstarten und Zünden der nächste Stufe. Wir haben zwei Anliegen an Sie:
Erstens unsere dringliche Bitte, Transition News auch in dieser Phase der Erneuerung finanziell zu unterstützen. Besonders geschätzt sind regelmäßige Geldeingänge. Schon Beträge in Höhe von fünf CHF/Euro pro Monat helfen, unsere Arbeit zu finanzieren. Über jeden höheren Betrag freuen wir uns natürlich umso mehr.
Zweitens möchten wir von Ihnen erfahren, welche Schwerpunkte Transition News in Zukunft setzen soll. Sie können uns Ihre Wünsche dazu in einer E-Mail an info@transition-news.org mitteilen. Gerne würden wir auch mit Ihnen persönlich darüber sprechen. Falls Sie bereit sind, mit Sophia-Maria Antonulas oder Daniel Funk dazu zu telefonieren, teilen Sie uns das bitte mit. Wir würden dann einen Telefontermin vereinbaren.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, uns zu unterstützen, darunter (siehe auch weiter unten):
Die Früherkennung von Krebs gehört zu den am stärksten beworbenen Maßnahmen der modernen Medizin. Regelmäßige Mammografien, Darmspiegelungen, PSA-Tests oder Lungenkrebs-Screenings sollen Tumore möglichst früh entdecken und dadurch Leben retten. Doch genau diese Annahme wird von Wissenschaftlern immer stärker in Zweifel gezogen. Jetzt hat der kanadische Arzneimittel- und Gesundheitspolitikforscher Alan Cassels in einem Beitrag für Brownstone.org dezidiert Kritik geübt. Titel: «The Trouble with Cancer Screening in Healthy Adults.»
Cassels stellt eine Frage, die für viele auf den ersten Blick nach wie vor irritierend wirken mag: Was passiert eigentlich, wenn man bei Menschen nach Krebs sucht, die keinerlei Beschwerden haben? Seine Antwort lautet, dass die Vorteile vieler Screeningprogramme deutlich geringer ausfallen könnten als gemeinhin angenommen wird, während die Risiken häufig unterschätzt werden.
Der Autor stützt sich dabei auf eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien und Übersichtsarbeiten zu den wichtigsten Krebsfrüherkennungsprogrammen. Seine zentrale Kritik richtet sich gegen die weit verbreitete Vorstellung, dass eine frühere Diagnose automatisch zu einer höheren Lebenserwartung führt. Tatsächlich werde in der öffentlichen Kommunikation häufig die Zahl der durch Screening entdeckten Tumore hervorgehoben. Entscheidend sei jedoch eine andere Frage: Leben Menschen durch die Untersuchungen tatsächlich länger?
Nach Darstellung von Cassels liefern zahlreiche große Studien hier keine eindeutige Bestätigung. Zwar könne die Zahl der Todesfälle durch eine bestimmte Krebsart in einzelnen Fällen sinken, doch bei der Gesamtsterblichkeit lasse sich häufig kein statistisch signifikanter Vorteil nachweisen. Mit anderen Worten: Menschen sterben möglicherweise seltener an einer bestimmten Krebsart, leben insgesamt aber nicht länger als Menschen, die nicht am Screening teilnehmen.
Besonders ausführlich geht Cassels auf das Mammografie-Screening zur Brustkrebsfrüherkennung ein. Die Mammografie wird seit Jahrzehnten als Paradebeispiel erfolgreicher Vorsorgeprogramme dargestellt. Der Autor verweist jedoch auf große randomisierte Studien, die zwar einen gewissen Rückgang der Brustkrebssterblichkeit zeigen, gleichzeitig aber keinen entsprechenden Rückgang der Gesamtsterblichkeit nachweisen konnten.
Für Cassels ist dies ein wichtiger Unterschied, weil letztlich nicht die Diagnose einer bestimmten Krankheit entscheidend sei, sondern die Frage, ob Menschen dadurch insgesamt länger und gesünder leben.
Überdiagnose und falsch-positive Ergebnisse
Ein zentrales Thema seines Artikels ist die sogenannte Überdiagnose. Darunter verstehen Mediziner die Entdeckung von Tumoren oder Zellveränderungen, die zwar die Kriterien einer Krebserkrankung erfüllen, aber zu Lebzeiten der Betroffenen niemals Beschwerden verursacht hätten. Da Ärzte bei einer Krebsdiagnose in der Regel handeln müssen, führen solche Befunde oft zu Operationen, Bestrahlungen oder medikamentösen Behandlungen – mit allen damit verbundenen Risiken und Nebenwirkungen. Cassels fasst dieses Problem in einem prägnanten Satz zusammen:
«Das Screening entdeckt frühe Krankheitszeichen, aber es produziert auch Patienten.»
Gemeint ist, dass Menschen durch die Diagnostik zu Kranken erklärt werden können, obwohl ihre Befunde möglicherweise niemals klinisch relevant geworden wären. Darüber hinaus beschreibt der Autor die Folgen falsch-positiver Befunde. Hierbei zeigt eine Untersuchung zunächst einen Verdacht auf Krebs an, obwohl sich später herausstellt, dass gar keine Erkrankung vorliegt. Für die Betroffenen bedeutet dies oftmals Wochen oder Monate der Angst, zusätzliche bildgebende Verfahren, Biopsien oder weitere invasive Untersuchungen. Die psychischen Belastungen solcher Fehlalarme würden in öffentlichen Informationskampagnen häufig nur am Rande erwähnt.
Ein weiterer Schwerpunkt des Brownstone-Artikels ist die Kritik an der Art und Weise, wie Screeningprogramme kommuniziert werden. Nach Ansicht von Cassels werden mögliche Vorteile oft betont, während Risiken wie Überdiagnosen, Fehlalarme und unnötige Behandlungen vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit erhalten. Dadurch entstehe bei vielen Menschen der Eindruck, die Teilnahme an Vorsorgeprogrammen sei grundsätzlich und uneingeschränkt sinnvoll.
Zur Unterstützung seiner Argumentation zitiert Cassels den britisch-kanadischen Mediziner David Sackett, einen der Begründer der evidenzbasierten Medizin. Bereits vor mehr als zwanzig Jahren habe Sackett in einem Artikel mit der Überschrift «Die Arroganz der Präventivmedizin», veröffentlicht im Canadian Medical Association Journal, vor einer übermäßigen Ausweitung präventivmedizinischer Maßnahmen gewarnt. Sackett schrieb:
«Die Präventivmedizin weist alle drei Elemente der Arroganz auf. Erstens ist sie in aggressiver Weise dreist, indem sie symptomlose Personen verfolgt und ihnen vorschreibt, was sie tun müssen, um gesund zu bleiben.
Zweitens ist die Präventivmedizin anmaßend, da sie davon ausgeht, dass die von ihr befürworteten Maßnahmen im Durchschnitt mehr Nutzen als Schaden für diejenigen bringen, die sie akzeptieren und befolgen.
Schließlich ist die Präventivmedizin erdrückend und greift diejenigen an, die den Wert ihrer Empfehlungen in Frage stellen.»
Cassels betont dabei ausdrücklich, dass er nicht gegen jede Form der Krebsfrüherkennung argumentiert. Vielmehr plädiert er für eine differenzierte Betrachtung. Menschen sollten vor einer Entscheidung umfassend über die tatsächlichen Wahrscheinlichkeiten von Nutzen und Schaden informiert werden. Statt allgemeiner Werbebotschaften brauche es eine ehrliche Aufklärung darüber, wie groß der mögliche Nutzen tatsächlich ist und welche Risiken mit einer Untersuchung verbunden sein können.
Ärztezeitung: «Es ist Zeit für ein Umdenken»
Sogar ein orthodoxes Fachmedium wie die Deutsche Ärztezeitungschrieb Anfang des Jahres:
«Falsch-positive Ergebnisse, Überdiagnosen und geringe Teilnahmeraten: Die Kritik an etablierten Krebsfrüherkennungsprogrammen lässt nicht nach. Es ist Zeit für ein Umdenken.»
Ähnlich kritisch äußerte sich kürzlich der dänische Forscher Peter C. Gøtzsche (wir berichteten). Sein Fazit:
«Allgemeine Gesundheitschecks sind schädlich.»
Der dänische Facharzt für Innere Medizin und Medizinforscher sowie Mitbegründer der Cochrane Collaboration verweist auf große Cochrane-Analysen, nach denen allgemeine Gesundheitschecks bei beschwerdefreien Menschen die Gesamtsterblichkeit nicht messbar senken. Stattdessen könnten sie zusätzliche Diagnosen, weitere Untersuchungen und unnötige Behandlungen nach sich ziehen.
Gøtzsche ergänzt mit seinen Einlassungen also die Debatte um die Krebsvorsorgeuntersuchungen um einen grundsätzlicheren Aspekt: Nicht nur Krebs-Screenings, sondern auch breit angelegte Gesundheitschecks könnten dazu führen, dass bei gesunden Menschen Befunde entdeckt werden, die letztlich keinen gesundheitlichen Nutzen bringen. Das Risiko von Überdiagnosen und Überbehandlungen steht auch hier im Mittelpunkt der Diskussion.
Es wird damit nicht die Existenz von Krankheiten oder die Bedeutung medizinischer Hilfe infrage gestellt, sondern vor der Vorstellung gewarnt, dass mehr Diagnostik automatisch bessere Gesundheit bedeutet. Gerade bei Menschen ohne Beschwerden könne die intensive Suche nach Krankheiten unerwartete Folgen haben – von psychischer Belastung über unnötige Therapien bis hin zu medizinischen Eingriffen ohne nachweisbaren Nutzen.
Nicht oft genug kann dabei betont werden: Patienten sollten ihre Entscheidungen auf Grundlage vollständiger Informationen treffen können – und nicht allein aufgrund der Annahme, dass mehr Vorsorge zwangsläufig bessere Gesundheit bedeutet.
Im Jahr 2024 erklärte der erfahrene israelische Reporter Gideon Levy in einer ZDF-Dokumentation, in der die Propaganda auf beiden Seiten des Konfliktes zwischen Israel und Palästina beleuchtet wird:
«Im Schnitt wissen die Deutschen viel mehr über Gaza als wir Israelis.»
Im vergangenen Jahr hat die israelische Militärzensur nun laut +972 Magazine die Veröffentlichung von durchschnittlich zwei Artikeln pro Tag durch Medien in Israel gestoppt und in den Inhalt von weiteren 13 Artikeln eingegriffen. Damit ist 2025 das Jahr mit der zweithöchsten Zahl an Fällen von Medienzensur in Israel seit Beginn der Erfassung durch das Portal vor 15 Jahren. Nur 2024 lag die Zahl noch höher.
Laut begrenzten Daten, die als Antwort auf einen Antrag auf Informationsfreiheit von +972 und vom Movement for Freedom of Information (Bewegung für Informationsfreiheit) bereitgestellt wurden, forderte die Zensurbehörde – eine Einheit innerhalb des israelischen Militärgeheimdienstes – im vergangenen Jahr die Schwärzung von 4.974 Nachrichtenbeiträgen. Das sei zwar ein Rückgang gegenüber den 6.265 Fällen des Vorjahres, liege aber deutlich über dem Durchschnitt von etwa 2.300 Fällen pro Jahr zwischen 2011 und 2023, so +972.
Zudem habe die Zensurbehörde die Veröffentlichung von 753 Nachrichtenbeiträgen vollständig untersagt – ein Rückgang gegenüber dem Rekordwert von 1.635 im Jahr 2024, aber immer noch über dem vorherigen Jahresdurchschnitt von rund 320.
Wie das Portal erklärt, verpflichtet das israelische Recht Medienunternehmen, Beiträge, die sich mit «Sicherheitsfragen» befassen, vor der Veröffentlichung der Zensurbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dies geschehe gemäß den nach der Gründung Israels erlassenen «Notstandsverordnungen», die bis heute in Kraft seien. Die Gesamtzahl der Nachrichtenbeiträge, die Medienunternehmen im Jahr 2025 der Zensurbehörde vorgelegt haben, belief sich demnach auf 17.176, verglichen mit einem bisherigen Jahresdurchschnitt von knapp 12.000 und einem Allzeithoch von 20.770 im Jahr 2024.
Die Zensurbehörde dürfe nur dann eingreifen, wenn «nahezu sicher ist, dass der Sicherheit des Staates durch die Veröffentlichung eines Artikels tatsächlicher Schaden zugefügt wird». Die Liste der Themen, die unter die Definition der Zensurbehörde von «Sicherheit» fallen, sei jedoch umfangreich und umfasse Informationen über geheime Waffenverkäufe, Verwaltungshaft, nachrichtendienstliche Aktivitäten, Truppenstandorte und die Ziele von Raketenangriffen. +972 weiter:
«Das Gesetz räumt der Zensurbehörde die Befugnis ein, Journalisten anzuklagen und Medienunternehmen, die sich nicht daran halten, mit Geldstrafen zu belegen, zu suspendieren, zu schließen oder sogar strafrechtlich zu verfolgen. Es liegt in der Verantwortung der Redakteure der jeweiligen Medien, vor der Veröffentlichung zu entscheiden, was veröffentlicht wird, obwohl die Zensurbehörde auch nachträglich eingreifen und die Entfernung von Artikeln verlangen kann, die ohne ihre Genehmigung veröffentlicht wurden (wie dies beispielsweise im vergangenen Jahr bei einer Kolumne in Haaretz der Fall war, in der die Orte iranischer Raketenangriffe in Tel Aviv beschrieben wurden).»
Medien sei es zudem untersagt, ihrem Publikum offenzulegen, ob und in welchem Umfang die Zensurbehörde in einen Artikel eingegriffen hat. Bei Fernsehnachrichten sei häufig ein Vertreter der Zensurbehörde im Studio anwesend, um Live-Inhalte zu überwachen.
Als Teil des israelischen Militärgeheimdienstapparats sei die Zensurbehörde vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Sie sei daher nicht verpflichtet, Daten auf Anfrage offenzulegen, und weigere sich ausnahmslos, auf die meisten unserer Anfragen nach konkreten Informationen zu antworten.
+972 zufolge deuten die Daten auf eine allgemeine Zunahme der Zensur seit dem 7. Oktober hin, doch sei die Einmischung während der Kriegsphasen mit dem Iran am intensivsten gewesen. Polizei, kommunale Inspektoren und manchmal auch Zivilisten hätten strenge Beschränkungen bei der Berichterstattung über die Orte iranischer Raketenangriffe durchgesetzt und dabei mitunter Reporter und Fotografen vor Ort behindert – insbesondere arabische und ausländische Journalisten. Das Portal stellt fest:
«Die beiden Männer, die für den Anstieg der Zensur in den letzten zwei Jahren verantwortlich sind – Kobi Mandelblit, der bis April 2025 als Zensurchef fungierte, und Netanel Kula, der ihn ablöste –, sind beide Verwandte hochrangiger juristischer Amtsträger aus der religiös-zionistischen Bewegung: Mandelblit ist ein Cousin des ehemaligen Generalstaatsanwalts Avichai Mandelblit, während Kula der Sohn des Ombudsmanns der israelischen Justiz, Asher Kula, ist. Drei Monate, nachdem Kula Mandelblit als Zensurchef abgelöst hatte, sickerten Berichte durch, dass er Artikel über den Kauf eines nicht näher bezeichneten Hauses im Ausland durch den Sohn von Ministerpräsident Benjamin Netanjahu zurückgehalten hatte. (Die Geschichte kam dennoch an die Öffentlichkeit.)»
Im aktuellen Zeitalter des grenzüberschreitenden digitalen Journalismus, in dem israelische Journalisten selbst oft Beiträge in ausländischen Medien veröffentlichen, um die Zensur zu umgehen, erachtet +972 diese uralte Zensur-Institution sowohl als antiliberal als auch als überholt. Or Sadan, Rechtsanwalt bei der Bewegung für Informationsfreiheit und Leiter der Freedom of Information Clinic am College of Management Academic Studies, erklärte:
«Gerade in Krisenzeiten ist es besonders wichtig, verlässliche Informationen über Veränderungen hinsichtlich der Aktivitäten der Zensurbehörde zu erhalten. Obwohl es im Vergleich zum letzten Jahr einen leichten Rückgang gab, ist der alarmierende Anstieg der Zahl der Nachrichtenberichte, die der Öffentlichkeit vorenthalten werden, kaum zu übersehen. Demokratie basiert auf dem Informationsfluss von der Regierung zur Öffentlichkeit, und jeder Verstoß dagegen ist ein direkter Verstoß gegen die Demokratie.»
Dennoch sieht das Portal in dieser militärischen Zensur nicht die gravierendste Verletzung der Pressefreiheit durch das israelische Militär. An erster Stelle stehe nämlich die Tötung von über 250 Journalisten in Gaza, im Libanon, im Jemen und im Iran seit dem 7. Oktober – von denen einige gezielt angegriffen worden seien.
Gleichzeitig schieße die Armee weiterhin auf Journalisten im Westjordanland, schlage und verhafte sie und foltere die Inhaftierten, oft ohne Anklage. Innerhalb der israelischen Grenzen würden neue Gesetzesinitiativen darauf abzielen, die Unabhängigkeit der israelischen Medien zu untergraben, und die Regierung versuche weiterhin, die Kontrolle über Medienunternehmen zu erlangen, ihr wohlgesinnte Journalisten zu stärken und ihre Konkurrenten zu schwächen. Es sei daher kein Zufall, dass Israel im internationalen Pressefreiheitsindex weiter abstürzt und dort kürzlich auf einem erbärmlichen 116. Platz von 180 Ländern gelandet sei. +972 schließt:
«Dennoch ist es Journalisten in Israel nach wie vor weitgehend freigestellt, über die Themen zu berichten, die sie für am wichtigsten halten – und die meisten tun dies nicht, so dass die strengste Zensur in Israel die Selbstzensur ist. Wie mein Kollege Sebastian Ben Daniel (John Brown) kürzlich aufzeigte, haben Israels größte und angesehenste investigative Sendungen auf kommerziellen Sendern – produziert von sogenannten liberalen Reportern – in den vergangenen zweieinhalb Jahren kein einziges Mal die Politik des Militärs im Gazastreifen oder im Westjordanland thematisiert. Ebenso wenig haben sie über die Tötung von zehntausenden Kindern und anderen unschuldigen Palästinensern im Gazastreifen, die absichtliche Aushungerung und Zerstörung ganzer Städte im Gazastreifen oder die zahlreichen anderen Kriegsverbrechen berichtet, die Israel begeht. Nichts davon ist auf die militärische Zensur zurückzuführen. Es geschieht aus freier Entscheidung.»
Mit «Das Boot» hat Regisseur Wolfgang Petersen einen deutschen Anti-Kriegsfilm gedreht, der 1981 international großes Aufsehen erregte. Das ist schon deswegen außergewöhnlich, weil es sich um ein Kammerspiel handelt. Petersen wartet nicht mit spektakulärer Action auf, sondern verfrachtet die Zuschauer in den ohnehin knappen Raum in einem U-Boot, das sich in der Atlantikschlacht 1941 auf Feindfahrt befindet.
An Bord begegnet man einer illustren Besatzung, die Jürgen Prochnow als «Der Alte» kommandiert. Mit dabei ist auch der damals noch sehr junge Herbert Grönemeyer. Er spielt den Kriegsberichterstatter Leutnant Werner und fungiert gleichsam als die Instanz, aus deren Perspektive die Ereignisse betrachtet werden.
Leutnant Werner besteigt das U-Boot U 96, nachdem die Mannschaft den Auftrag bekommen hat, im Nordatlantik Handelsschiffe zu versenken, die Großbritannien mit kriegswichtigen Gütern versorgen. Der Alltag ist nervenaufreibend und wird psychisch umso anstrengender, je länger der Einsatz dauert. Zu belastend wirkt auf sie die Möglichkeit, jederzeit sterben zu können.
Gerade die erfahrenen Besatzungsmitglieder wissen, dass in jüngster Vergangenheit zahlreiche U-Boote versenkt worden sind. Ein Schicksal, das auch ihnen schnell widerfahren kann. Als der Kriegsberichterstatter Werner beim Auslaufen von dieser Gefahr hört, lässt er sich in seinem Drang nach Abenteuer noch nicht hemmen. Für ihn ist der Einsatz aufregend und spannend, was sich jedoch ändert, sobald der Frischling die Strapazen an Bord kennenlernt.
Spannungen innerhalb der Mannschaft
Dort bestimmen nicht interessante Unternehmungen den Alltag, schon gar nicht heldenhafte Schlachten, sondern Langeweile und Frust. Weil es kaum Abwechslung gibt, scheint sich die Zeit zu dehnen. Die Spannungen innerhalb der Mannschaften nehmen mit jedem weiteren Tag zu, auch wegen der unterschiedlichen politischen Ansichten. Einige stehen der militärischen Führung des Dritten Reiches kritisch gegenüber und verurteilen den Einsatz. Andere halten dem Regime weiterhin die Treue und glauben unbeirrt an den Endsieg.
Nach Tagen der Eintönigkeit kommt dann schließlich doch Aufregung in ihren Einsatz, verbunden mit Todesangst. Das U-Boot entdeckt einen Zerstörer und will ihn in einem Unterwasserangriff versenken, scheitert jedoch und wird dann selbst mit Wasserbomben attackiert.
Auch wenn es der Besatzung gelingt, zu entkommen, hören die Probleme nicht auf. Es folgen wochenlange Stürme, in denen das U 96 nur schwer Kurs halten kann. Schließlich wird das Boot auch noch von einem Zerstörer entdeckt, muss abtauchen und gerät erneut unter Beschuss, dem es nur unter Beschädigung entkommen kann.
Obwohl außerhalb des Boots eine Unterwasserschlacht tobt, ist sie im Film nicht zu sehen. Die Gräuel des Krieges werden nur in ihrer psychischen Auswirkung auf die Mannschaft sichtbar. Einige Besatzungsmitglieder verlieren die Nerven, andere werden verletzt. Sie bangen und fürchten um ihr Leben, sie rotieren, malochen bis zur Erschöpfung und tun alles, um im Wasser nicht den Tod zu finden, auf engem Raum und quasi unter klaustrophobischen Bedingungen.
Eine Trivialschnulze?
Petersens Film hat große Aufmerksamkeit erregt, blieb aber nicht unumstritten. Bis heute erhitzt er die Gemüter. Einige sehen in ihm einen veritablen Anti-Kriegsfilm, andere einen unbedeutenden Schinken, der den Alltag an der Front verklärt. Fritz J. Raddatz sprach sogar von einer «Trivialschnulze», deren «technische Effekte aus dem ‹Weißen Hai› nun ‹unseren Kahn› machten».
Ein hartes Urteil, zumal sich der eigenwillige Feuilletonist am «männlich-harten Blick» und den «eisernen Backenmuskeln» störte. Raddatz, der hier als Vorbote zum woken Vokabular greift, sah einen Kriegsfilm «am Rande der Verherrlichung», hatte in diesem Punkt aber Unrecht.
Verherrlicht wird in «Das Boot» überhaupt nichts, im Gegenteil: Der Film macht die Schrecken des Krieges ersichtlich, er stellt Angst, Erschöpfung und Sinnlosigkeit als real dar, eben weil er die Ereignisse aus der Perspektive einfacher Soldaten zeigt. Der Fokus liegt auf menschlichem Leid, auf Einzelschicksalen der Figuren, die sich isoliert in ständiger Lebensgefahr befinden. Sie streben kein Heldentum an, sondern wollen nur überleben.
Dass es am Ende nur einem Teil der Mannschaft gelingt, unterstreicht diesen Aspekt. Die militärische Obrigkeit handelt sinn- und verantwortungslos, indem sie junge Menschen opfert. Das wird vor allem dann deutlich, als der Befehl erteilt wird, Kurs auf La Spezia im Mittelmeer zu nehmen.
Das Boot soll die Nachschublinien von General Erwin Rommel schützen, muss dafür aber auch die Straße von Gibraltar durchfahren. Da dort aber zahlreiche Schiffe der Royal Navy verkehren, kommt der Einsatz einem Himmelfahrtskommando gleich.
Literarische Vorlage
Wie die meisten Anti-Kriegsfilme hat auch dieser eine literarische Vorlage. Lothar-Günther Buchheim, der in seinem Roman eigene Erfahrungen als Kriegsberichterstatter verarbeitet hatte, fand die Verfilmung jedoch nur mittelprächtig gelungen. Der Streifen habe sich nicht mit seinen Vorstellungen gedeckt, erklärte er. Der Film sei ihm entglitten.
An «Das Boot» scheiden sich die Geister. Man kann darüber streiten, ob der Film gelungen ist, ob er den Krieg verherrlicht oder nicht. Nicht geleugnet werden kann jedoch, dass die literarische Vorlage eine eindeutige Richtung vorgab.
«Ich wollte, dass ein Film entsteht, der den Einsatz der deutschen U-Boote am Beispiel einer besonders schrecklichen Feindfahrt von U 96 schildert», sagte Buchheim und hob hervor, dass diese «Eiserne Särge» genannt wurden. Die Verlustquote sei bei den U-Boot-Männern so hoch gewesen wie bei keiner anderen Waffe. In diesen Aussagen schimmert durch, dass der ehemalige Kriegsberichterstatter einen Anti-Kriegsroman schreiben wollte. Ob der Film dem gerecht geworden ist, soll jeder selbst entscheiden.
Im Morgengrauen war es noch still in Berlin, der deutschen Hauptstadt, an diesem 22. Juni 2026. Ich war unterwegs zu einer Gedenkveranstaltung am Sowjetischen Ehrenmal in Berlin-Treptow. Anlass war der 85. Jahrestag des faschistischen deutschen Überfalls auf die Sowjetunion. Eine Initiative hatte dorthin eingeladen, um mit «Kerzen des Gedenkens» an den Beginn des deutschen Vernichtungskrieges im Osten zu erinnern.
Es war gegen 3.30 Uhr am Morgen, als ich gemeinsam mit meiner Kollegin Éva Péli mit dem Fahrrad durch den Berliner Stadtbezirk Friedrichshain nach Treptow fuhr. Da querte ein Tram unsere Strecke – ringsum beklebt mit Bundeswehr-Werbung, samt Balkenkreuz und dem Spruch «Mach, was wirklich zählt». Es kam mir vor wie der Kommentar des Zeitgeistes zum historischen Ereignis.
Mit insgesamt 3,6 Millionen Soldaten, 3.500 Panzern und 2.700 Flugzeugen hatte die faschistische deutsche Wehrmacht gemeinsam mit verbündeten Truppen aus Rumänien, Finnland, Ungarn und der Slowakei am 22. Juni 1941 die Sowjetunion überfallen. 4 Uhr am Morgen des Tages vor 85 Jahren startete der Überfall. Der als «Unternehmen Barbarossa» begonnene deutsche Raub-, Eroberungs- und Vernichtungskrieg forderte bis zu seinem offiziellen Ende am 8. Mai 1945 allein auf sowjetischer Seite etwa 27 Millionen Tote.
«Der deutsche Angriff erfolgt, ohne dass zuvor politische und/oder ökonomische Forderungen an die Sowjetunion gestellt worden wären». Das schrieb der Historiker Erich Später 2015 in seinem Buch «Der dritte Weltkrieg – Die Ostfront 1941 – 1945». Er stellte klar:
«Mit dem Vormarsch der Deutschen Wehrmacht und SS in der Sowjetunion realisiert sich im gesamten deutschen Machtbereich das radikalste Programm zur vollständigen Vernichtung eines Teils der Menschheit, das jemals erdacht und geplant wurde.»
Als wir am Sowjetischen Ehrenmal in Treptow ankamen, brannten dort schon die aufgestellten Kerzen an den Grabmälern und Skulpturen. Die Treppe hoch zum Ehrenmal mit dem sowjetischen Soldaten, der ein Kind auf dem Arm trägt und mit Schwert und Stiefel das zerstörte Hakenkreuz niederhält, war links und rechts gesäumt von Kerzenlichtern. Der Tag begann langsam, sich seines Nachtkleides zu entledigen.
Ich musste an das Buch von Boris Wassiljew und den daraufhin entstandenen Film denken, die beide den Titel «Im Morgengrauen ist es noch still» trugen. Darin wird von einer Gruppe sowjetischer Flak-Soldatinnen erzählt, die mit ihrem Sergeanten versuchen, deutsche Fallschirmspringer auszukundschaften und aufzuhalten. Sie überleben es nicht. Es ist eine Geschichte aus den Anfangstagen des «Großen Vaterländischen Krieges» der Sowjetunion ab dem 22. Juni vor 85 Jahren und spielt auf dem Gebiet des heutigen Belarus.
Die Veranstaltung begann um 4 Uhr mit einer Schweigeminute für die Opfer des Krieges. Zu den etwa 150 Teilnehmern gehörten neben vielen Deutschen der russische Botschafter in Deutschland, Sergej Netschajew, und der derzeitige Geschäftsträger der Botschaft von Belarus, Igor Scholodonow, sowie Diplomaten und Militärs aus beiden Ländern. Eingeladen und die Kerzen aufgestellt hatte die Vereinigung der Offiziere Russlands gemeinsam mit der Gesellschaft für Deutsch-Russische Freundschaft (GRF) und anderen Gruppen. Seit 2021 wird diese aus Russland stammende Idee auch in zahlreichen deutschen Städten umgesetzt.
Das Ehrenmal wurde angestrahlt mit einem Zitat auf Russisch und Deutsch: «Niemand ist vergessen, nichts ist vergessen». «Zwischen 1941 und 1945 wurde die Sowjetunion von der dunkelsten Bedrohung ihrer Geschichte heimgesucht», erinnerte Torsten Rexin von der GRF in einer kurzen Ansprache. «Soldaten an der Front, Partisanen in den Wäldern, Arbeiter in den Fabriken trugen gemeinsam die Last dieses Kampfes», sagte er und fügte hinzu: «Am Ende wehte die rote Fahne siegreich über dem befreiten Deutschland.»
Rexin erinnerte auch daran, dass der Krieg sich gegen die gesamte Sowjetunion richtete: «Die Verbrechen der faschistischen Eroberer in Belarus und der Ukraine bleiben unvergessen.» Auch der russische Botschafter Netschajew stellte am Rande der Veranstaltung in einem kurzen Interview klar:
«Wir teilen unseren Sieg nicht in die nationalen Wohnungen. Die Sowjetarmee war multinational, multikonfessionell. Und da waren auch die Ukrainer, die Belarussen, die Juden, alle die Völker der Sowjetunion. Und natürlich leisten wir Tribut auch den Freunden, den polnischen Soldaten, den US-amerikanischen und den anderen Alliierten.»
Zuvor hatte er in einer kurzen Ansprache zum Überfall vor 85 Jahren betont:
«Es war eine richtige Tragödie für mein Volk, denn der Krieg, den das Nazi-Deutschland gegen die Sowjetunion geführt hat, war ein Vernichtungskrieg. Die Bevölkerung der Sowjetunion sollte zum großen Teil vernichtet, ausgerottet werden.»
Gegen die Sowjetunion habe «praktisch das ganze Europa» gekämpft, erinnerte der Botschafter mit Blick auf die Truppen anderer Länder, die die deutsche Wehrmacht unterstützten. Er machte auch auf das damalige Geschehen in der Belorussischen Sowjetrepublik aufmerksam. Sie habe als erste den Schlag der faschistischen Armeen abbekommen. Netschajew verwies auf die heldenhafte Verteidigung der Festung Brest zu Beginn des Krieges bis in den Juli 1941.
Russlands Botschafter Sergej Netschajew
Die Gräueltaten des Faschismus auf dem Gebiet der Sowjetunion würden «eigentlich kein Seinesgleichen» kennen. Sie seien in Russland und Belarus als Völkermord anerkannt. Das Gleiche forderte der russische Diplomat auch von der deutschen Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag. Dafür gebe es «alle möglichen rechtlichen Voraussetzungen».
Netschajew erinnerte auch an die etwa 700.000 Toten aus der Sowjetunion auf deutschem Gebiet, neben Soldaten auch Kriegsgefangene und Zwangsarbeiter. Die rund 4.000 Kriegsgräber und Denkmäler, die in Deutschland an sie erinnern, würden ordentlich gepflegt, wofür er den daran beteiligten Behörden und den beteiligten Initiativen dankte.
«Das ist sehr wichtig im Sinne der Nachkriegsversöhnung zwischen dem sowjetischen, dem russischen, dem deutschen Volke. Das wissen wir wirklich zu schätzen. Ich bedanke mich bei allen einfachen deutschen Bürgern, die diese Erinnerungskultur mittragen und mit uns teilen.»
Er sehe «heute die Gesichter der richtigen Freunde unseres Landes», sagte Netschajew den Anwesenden. «Wir haben keine Brücken verbrannt, was die bilateralen Beziehungen anbetrifft», fügte er hinzu. Und er hat nach seinen Worten «immer noch die Hoffnung, dass eine gute Zeit für die Wiederherstellung unserer Beziehung unbedingt kommt».
Zugleich stellte er klar, die gegenwärtigen Versuche, auch in ehemaligen Sowjetrepubliken, neonazistische Ideologie wieder zu beleben, seien «für unser Volk absolut inakzeptabel». Das sei «für uns genetisch inakzeptabel nach allen diesen Tragöden, die unser Volk erlebt hat.» Im Interview betonte er mit Blick auf Vorwürfe in deutschen Medien, Russland instrumentalisiere das Gedenken:
«Es gab einen Großen Vaterländischen Krieg. Wir haben gegen den Nazismus gekämpft, gegen das ganze Europa gekämpft, um unser Land und Europa zu befreien. Wir werden in keinem Fall die neonazistischen Erscheinungen, egal in welcher Form, egal in welchem Land, akzeptieren.»
Im Hintergrund war am Ehrenmal noch das Zitat «Niemand ist vergessen, nichts ist vergessen» zu lesen, als wir miteinander sprachen. Darauf verweisend sagte Netschajew, das sei auch für die künftigen Generationen sehr wichtig. Die Kinder müssten die Geschichte richtig kennen, «denn ohne Geschichte gibt es auch keine Zukunft». Er bedauerte, dass inzwischen in westlichen Ländern viele Jüngere nicht mehr wissen, dass die sowjetische Rote Armee einen entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, den Faschismus zu bekämpfen.
Russland wird heute wieder als Feind behandelt, vor allen im Deutschland. Mit Blick auf die zunehmende Kriegsgefahr heute sagte der russische Botschafter, Russlands Präsident Wladimir Putin habe mehrmals erklärt, «dass wir absolut keine Absicht haben, irgendwelche Länder anzugreifen, dass wir auf keinen Fall einen Krieg gegen NATO oder NATO-Mitglieder führen wollen».
«Wir wollen mit keinem kämpfen. Wir sind grundsätzlich ein friedliebendes Land. Und wir hatten in unserer Geschichte so viele Probleme mit einigen Ländern, die uns angegriffen haben, das ist immer noch wach. Ja, selbst gegen ein Land wie Deutschland einen Krieg zu beginnen, das gehört nicht zu unserer Politik.»
Als wir das Gelände des Ehrenmals verließen, war der Tag schon angebrochen. Die Stadt erwachte und tauchte den Morgen in ihre geschäftige Hektik. Es war der Beginn eines normalen sommerlichen Tages in der deutschen Hauptstadt – ein friedlicher Tag, der nichts zu wissen scheint von dem gefährlichen Wetterleuchten des Krieges.
Wir fuhren mit dem Rad die gleiche Strecke zurück – und tatsächlich querte erneut die Tram mit der Bundeswehrwerbung unseren Weg. Es war wie der Einbruch der bedrohlichen Gegenwart in die Erinnerung an das Geschehen vor 85 Jahren, als hätte Deutschland daraus nichts gelernt.
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Drei Gastgeber, 48 Teilnehmer: Vom 11. Juni bis zum 19. Juli findet die Fussball-Weltmeisterschaft der Männer in Mexiko, Kanada und den USA statt. Einblicke in die WM in Bildern.
Seit Jahren forschen Startup-Firmen an Verfahren, Laborfleisch herzustellen. In den Niederlanden hat ein Landwirt dazu als Erster einen Bioreaktor auf seinem Hof installiert. Das soll die Zukunft seines Betriebs sichern.
Dass diese Viren keine neue globale Katastrophe ausgelöst haben, liegt nicht an unserem klugen Handeln. Wir hatten schlicht Glück mit der Biologie der Erreger. Die Welt hat aus der Corona-Pandemie in drei zentralen Punkten nichts gelernt.
Weil Psychiater ihn nicht gegen seinen Willen therapierten, liegt Klaus Gaugers Leben heute in Trümmern. Ein Schicksal, das er anderen psychisch Kranken ersparen möchte.
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===Vera Lengsfeld== ===Cane==
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In its decision of 21 April 2026, the CJEU’s plenary qualified EU law as the “common legal order of a society in which pluralism prevails” (Case 769/22 Commission v Hungary, para 551). Leaving pluralism aside, this blogpost explores possible meanings of the “of” in the first part of that formula. I order them by increasing constitutional significance – and, probably, by increasing readerly disbelief. Take a break when your pulse starts racing.
My exploration presumes that the Court speaks of “European society” (Commission v Hungary, paras 494 and 554; see also sent. 63/2026 of the Italian Constitutional Court, point 8.2.5.). Moreover, it takes European society as a legitimate and meaningful concept (see here and here). Building on that, it sketches four ever more foundational understandings: European society as the social field of EU law; EU law as expressing deep structures of that society; European society as generating EU law; and European society as the source of EU law’s authority.
European Society as the Social Field of EU Law
In its first meaning, European society is the social field of EU law: the totality of social relationships it governs. This goes far beyond the formula familiar from the ECtHR’s ‘democratic society’. There, society functions as a normative standard for assessing restrictions of rights; here, it becomes the social referent of a legal order. This recasts EU law as the law of a transnational social reality.
To begin with, this is a claim about breadth. EU law was often understood as a merely functional project designed to build a market, bind Member States, and enable cooperation among public institutions. EU law can no longer be understood if reduced to that. It extends to a far broader web of social relationships: citizens, families, companies, workers, consumers, universities, judges, administrations, social groups, and political actors interact under rules, expectations, and procedures shaped by EU law. This reading conceptualizes that web as a society.
Yet, the point also has an ontological dimension. EU law does not merely extend to an already existing European social field; it has helped to produce one. European society, on this account, is the social space that has emerged from the accumulated effects of European integration. EU law has generated interdependence and expectations that did not previously exist. It plainly shapes a social reality far denser than ‘Western society’ or ‘global society’ have ever been. Over 70 years, European integration has produced a social reality of its own, conceptualized through the singular term society.
This reading builds on the ordinary meaning of society. Society denotes a web of human relations held together by a stabilizing framework – in the European case: EU law and institutions. Individuals who never meet may still be members of one society if their interdependence is mediated by such a framework. This reading does not dissolve national societies: The Court refers to Hungarian and European society (Commission v Hungary, para 554), as does the Italian Constitutional Court with European society and the Italian people (sent. 63/2026, point 8.2.5.). The point is that these national societies, after decades of their Europeanization in a common framework, are embedded in a common European one.
EU Law and the Deep Structures of European Society
The second reading builds on the first while bringing more heft: some parts of EU law articulate, shape, and protect structures foundational to European society, in the case at hand its values. Under this reading, both EU law and European society gain in social and normative relevance.
This meaning captures another important development in EU law. Modern continental legal thought puts great emphasis on constitutions and great codifications – lois, Gesetze, leggi. They express and frame a society’s deep structure. EU law has no such sources. Its foundations are set in treaties, its main instruments are regulations and directives. These are usually executive instruments which, under most constitutions, may not regulate essential matters. Accordingly, EU law appears thin: relevant for professionals but not for the texture of society.
The second understanding suggests that today, EU law’s societal significance goes beyond this. Indeed, the European legislator has started to identify regulations of deep social relevance as ‘Acts’ (Gesetze) (see, e.g. the DMA and the DSA). In the present case, EU values are playing that role. The Court links them to “the very identity of the Union” (Commission v Hungary, para 551). This ‘identity’ means that EU law prohibits insinuating that non-heterosexual persons constitute a “fundamental threat to Hungarian and European society” (Commission v Hungary, para 554). EU law does not just regulate some activities in European society; it codifies its foundational principles and draws red lines. The very purpose of the Court’s elevation of Article 2 TEU to a separate ground in infringement proceedings is to defend this foundation against ‘manifest and particularly serious breaches’. Such ‘law’ cannot be grasped as merely external regulation of society; rather, it claims to express its ethos. Hegel would qualify it as objective spirit.
This understanding is not undermined, but rather supported, by conflicts over the values of Article 2 TEU, as in the case at hand. The same point appears with even greater societal force in Europe’s response to Russia’s war against Ukraine. Many European leaders invoke these values as ‘our values’ to justify controversial decisions: confronting a nuclear power, spending enormous sums on Ukraine, and welcoming millions of refugees. European society is the collective implied in that ‘our’. EU law expresses deep structures of European society that are worth fighting for, literally. It is the law of European society in an emphatic sense.
European Society Generating EU Law
The third understanding deepens the link between EU law and European society by suggesting to considering EU law (including its values) as being generated by European society. The ‘of’ in the statement ‘EU law as the law of European society’ thus gains the dimension of a subjective genitive.
Nobody has ever seen European society enact legislation. Any EU legal act has been produced by public institutions under procedures at the EU and the national level, not by society as such. What the third reading suggests is to consider the many law-generating procedures as aspects of one overarching social process. No society generates law like a person writes a text, and yet such attribution is key to modern political and legal thought.
The third reading proposes picturing EU institutions not as tucked away in some modernistic buildings but as embedded in a social field conceptualized as European society. They appear as the sites at which wider social forces, conflicts, expectations, and forms of participation are translated into law. The political processes and legal procedures are activated, populated, informed, monitored, and contested by actors from many quarters: governments, members of parliaments, national administrations, courts, companies, trade unions, social groups, NGOs, experts, journalists, academics, and not least citizens. This also holds true for the CJEU. Its decisions emerge from preliminary references by national courts, arguments by litigants and governments, academic commentary, political contestation, and the anticipation of their subsequent reception throughout European society, including on Verfassungsblog.
To be sure, this reading does not suggest that all citizens participate equally; they do not. Precisely for that reason, European society serves not only as a basis for new reconstructions of EU law but also as a critical foil. If EU law is eventually generated by European society, then all shortcomings of EU law are indicative of shortcomings of European society.
Considering European society as generating EU law does not require conceiving it as an agent in itself. Collective singulars are often used in that way: a society (or a state, a nation, or a people) expresses its will, takes a decision, and makes a step. Anthropomorphism is widespread in modern thought, as are its critiques. The third reading takes European society as a reference for reconstructing European law-making processes but not as an entity, let alone as a subject with a will, wishes, fears, or as an agent in its own right.
Taken together, the first three meanings elaborate the mutual constitution of law and society, drawing on tested institutionalist, sociological, and philosophical insights. EU law structures European society; values both express and transform that society; European society receives, contests, and regenerates EU law.
European Society as EU Law’s Source of Authority
The fourth understanding tests how far the third can be pushed. If European society generates EU law, it might be considered a source – perhaps even the source – of EU law’s authority. This would cast European society in a role that ‘the people’ play in many national constitutions. Warning bells ring.
Indeed, this is not how EU law speaks. After decades of debate over a European demos, it is telling that the Treaties do not proclaim a European people, but continue to start with His Majesty the King of the Belgians. The Member States establish the authority of the Union by a common act as High Contracting Parties, Article 1(1) TEU. They ratify and amend the foundational layer of EU law under procedures that belong to international rather than constitutional law. However, the Treaties do not merely originate from interstate agreement. The authors of the Treaties also ‘founded’ them on European values that characterize European society and form its normative texture.
That foundational claim has a weak and a strong version. The weak version goes like this: If EU law is the legal order of European society, and if Article 2 values set enforceable red lines for that society, then European society is no longer merely EU law’s environment. It becomes a justificatory ground – or source – for EU law’s authority over Europeans. This may strengthen the case for EU primacy over national constitutional law.
The strong version goes further and looks for ultimate authority. European society could only provide that if the concept synthesized the two foundations of EU law – the common act of will and the common values – as somehow equivalent to an exercise of the citizens’ original power. That is a tall order, not least as European society includes not only EU citizens but also resident third country nationals. I do not yet see a path for that argument. Nevertheless, I see a point to continue looking for it.
The point is to provide EU law with an ultimate source of authority that fits its constitutional Gestalt. European society is attractive here because it is uniquely responsive to the situation of people living in the Union, citizens and resident third-country nationals alike. It names a totality that recognizes, and even values, plurality and conflict rather than homogeneity; institutional mediation rather than direct self-government; and a position somewhat below statehood, yet far beyond international organization.
Any attempt at such a synthesis will meet incredulity. In May 2026, it is hard to imagine the Court of Justice claiming to judge ‘in the name of European society’. And yet, in its judgment of 21 April 2026, the Court seems to come close to something it has never done before: giving voice to the deepest constitutional normativity of European society. The Court is not merely applying rules to a social field; it appears, at least for a moment, as an institutional voice of that society.
This may also explain why some authors have reacted so stridently to the Court’s society judgment. Perhaps anticipating such unease, the Court itself left open a less conflictual path. In paragraph 556, it avoided the genitive altogether, qualifying EU law more cautiously as “a common legal order in a society”.
“EU law as the law of European society” opens a new horizon. The four readings developed here suggest possible paths, not doctrinal truths. Some will dismiss them as academic science fiction. Yet only a few months ago, the very idea of European society as a legal concept seemed just that.
Kommunale Wahlbeamte zwischen Wählerwille und Verfassungstreue
Am Sonntag, den 07.06.26 haben die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aue-Bad Schlema einen neuen Oberbürgermeister gewählt. Nur mit knapper Mehrheit konnte sich dabei der CDU-Kandidat Marcus Hoffmann gegen den Kandidaten der rechtsextremen Partei „Freie Sachsen“, Stefan Hartung, durchsetzen. Über die Wahl wurde im Vorfeld viel geschrieben und gesprochen, sie war danach sogar Gegenstand der Tagesschau und schaffte es in die New York Times. Zu Recht. Denn diese Bürgermeisterwahl wirft nicht nur gesellschaftspolitische Fragen auf, die hier nicht näher betrachtet werden. Sie berührt auch grundlegende Fragen des Beamten-, Kommunalwahl- und Verfassungsrechts.
Denn auch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Beamte und müssen daher die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Fehlt diese Gewähr, ist die Wählbarkeit ausgeschlossen.
Tatsächlich sprechen gewichtige rechtliche Gründe für die Nichtwählbarkeit Hartungs. Neben den in der Rechtswissenschaft bereits überwiegend anerkannten Argumenten werden hierzu die jüngeren Entwicklungen in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung sowie die dienstrechtliche Bedeutung einer Mitgliedschaft Hartungs in der Partei „Die Heimat“ untersucht und dabei auf das Spannungsverhältnis zwischen demokratischer Wahlentscheidung und verfassungs- sowie dienstrechtlichen Anforderungen an den Amtsinhaber eingegangen.
Ferner verdeutlicht der Fall die Notwendigkeit klarer rechtlicher Maßstäbe für den Umgang mit Kandidatinnen und Kandidaten, deren Verfassungstreue zweifelhaft erscheint. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund zunehmender Wahlerfolge rechtsextremer und verfassungsfeindlicher Parteien.
Die Relevanz der Verfassungstreue kommunaler Wahlbeamter
Bürgermeister haben, ebenso wie Landräte, als kommunale Wahlbeamte eine Art „Zwitterstellung“ inne: Sie werden vom Volk gewählt, sind aber zugleich (Zeit-)Beamte mit den damit einhergehenden Dienstpflichten. In der jüngeren Vergangenheit hat deshalb die sogenannte Verfassungstreue an Bedeutung gewonnen. So kam es im vergangenen Jahr in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen auf die Frage an, ob Bürgermeisterkandidaten der AfD die gebotene – und regelmäßig bereits als Wählbarkeitsvoraussetzung normierte – Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die für die Gewährprüfung zuständigen Wahlausschüsse verneinten dies. Im einstweiligen Rechtsschutz bestätigten das auch die Gerichte. Infolgedessen wurden beide Bewerber der AfD nicht zur Wahl zugelassen.
Die Verfassungstreuepflicht und die Frage des Gewährbietens war auch vor der Wahl in Aue-Bad Schlema ein intensiv diskutiertes Thema: Hätte Hartung im Falle eines Wahlsiegs das Bürgermeisteramt überhaupt antreten dürfen?
Die diesbezügliche Rechtslage in Sachsen entspricht weitgehend der in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Thüringen geltenden. Auf letztere kam es im Jahr 2023 im „Fall Sesselmann“ an (vgl. dazu Brenner, Kutting, Schulz,Ighreiz/Selinger sowie hier und hier), bei dem es um die Frage ging, ob der Kandidat einer als extremistisch eingestuften Partei bei einer Landratswahl antreten kann.
Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (GemO) sind zum Bürgermeister solche Deutschen wählbar, die unter anderem „die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes […] und gemäß § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes […] erfüllen“. Sowohl § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes als auch § 4 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sehen vor, dass in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer „die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ einzutreten. Kommunale Wahlbeamte, also auch Bürgermeister, müssen demnach auch in Sachsen die Wählbarkeitsvoraussetzung des Gewährbietens erfüllen.
Parteimitgliedschaft als Indiz fehlender Verfassungstreue
Überwiegend wird vertreten (vgl. nur Brinktrine, S. 153 ff.), dass allein die Mitgliedschaft in einer behördlicherseits als verfassungsfeindlich eingestuften Partei noch nicht ohne weiteres für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ausreicht, sondern lediglich ein Indiz hierfür darstellt. Letztlich entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Hierbei sind vor allem konkrete aktive Verhaltensweisen relevant, die über die rein passive Mitgliedschaft hinaus weitere Erkenntnisse in Bezug auf die Gesinnung des Parteimitglieds bieten.
In den vergangenen Jahren zeichnete sich diesbezüglich aber ein verschärfender Trend ab (vgl. auch die „Referendarentscheidung“ des BVerwG; dazu VG Koblenz; Benamor; hier). Zunehmend wird angenommen, bereits die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei könne einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht begründen 1). Begründungsansatz hierfür ist insbesondere die Überlegung, dass jedenfalls der – nach zuletzt vorherrschender Meinung für einen Verfassungstreuepflichtverstoß ausreichende – „böse Schein“ einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung vorliege, wenn keine Distanzierung von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen stattfindet (vgl. dazu statt vieler nur OVG Nordrhein-Westfalen, Rn. 114 f. m.w.N.). Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei wird in diesem Zusammenhang zunehmend als Unterstützung solcher Bestrebungen und damit gerade nicht als Distanzierung (vgl. zur glaubhaften Distanzierung von Parteizielen in ähnlichem Kontext jüngst auch VG Berlin) verstanden. 2)
Nach hier vertretener Auffassung geht eine solche Sichtweise, die bereits die bloße Mitgliedschaft in einer behördlich als verfassungsfeindlich eingestuften Partei für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht genügen lässt, jedenfalls im Hinblick auf kommunale Wahlbeamte zu weit. Sie greift in die durch Art. 21 Abs. 1 bzw. Abs. 2 und Abs. 4 GG 3)geschützte Betätigungsfreiheit von Parteien ein und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn solange die Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist, erscheint es problematisch, aus der bloßen Mitgliedschaft Rechtsfolgen abzuleiten, die die Partei in ihrer originären Aufgabe treffen, an Wahlen teilzunehmen und hierfür Kandidaten aufzustellen.
Der eben kursorisch dargestellte Begründungsansatz für diese weitgehende Sichtweise dürfte durch die jüngste Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls eine spürbare Relativierung erfahren haben. Denn mit Urteil vom 11.6.2026 entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht, dass eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht stets auch eine nicht verfassungstreue subjektive Einstellung voraussetzt. Damit spricht einiges dafür, dass allein der durch die Mitgliedschaft hervorgerufene „böse Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung für sich genommen noch nicht für einen Verstoß ausreicht. Entscheidend dürfte daher auch in Zukunft aller Voraussicht nach die Einzelfallprüfung sein.
Jedenfalls im „Fall Hartung“ sollte sich diese neue Entwicklung letztlich aber wohl nicht spürbar auswirken. Denn Hartung ist nicht lediglich Parteimitglied, sondern auch stellvertretender Vorsitzender in der Partei „Freie Sachsen“. Darüber hinaus hat er (naturgemäß) auch aktiv Wahlkampf für sich und die Partei gemacht. Diese Umstände stellen auch nach dem Einzelfallmaßstab im Lichte der bisherigen Rechtsprechung (dazu hier) gewichtige Anhaltspunkte gegen das erforderliche Gewährbieten dar.
Zwingend ist die Verneinung des Gewährbietens deswegen jedoch nicht. Es verbleibt ein erheblicher Beurteilungsspielraum, wie der „Fall Sesselmann“ zeigt. Auch hier sprachen im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gute Gründe für das fehlende Gewährbieten des Landratskandidaten wegen dessen aktiver Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuften Partei. Gleichwohl wurde es in seinem Fall nach Prüfung sämtlicher Einzelfallumstände bejaht.
Mitgliedschaft in der „Heimat“
Ein Aspekt, der in der bisherigen Diskussion um Hartungs Kandidatur kaum thematisiert wurde, ist dessen nach wie vor bestehende Mitgliedschaft in der Partei „Die Heimat“, ehemals NPD (so berichten es zumindest übereinstimmend diverse Medien, vgl. mdr, taz, und geht es aus dem Verfassungsschutzbericht 2025, S. 34 ff. hervor). Dieser Partei kommt im vorliegenden Kontext insofern eine Sonderstellung zu, als sie nicht nur behördlicherseits als verfassungsfeindlich, sondern im Jahr 2017 auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde. Demnach könnte die noch relevantere Frage im „Fall Hartung“ lauten, wie die Mitgliedschaft in einer solchen Partei dienstrechtlich bezogen auf das Gewährbieten zu bewerten ist.
Auch hier besteht keine lückenlose Einigkeit. Weit überwiegend wird aber überzeugenderweise vertreten, dass in diesem Fall bereits die bloße Mitgliedschaft ausreicht, um einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht bzw. (und sogar erst recht 4)) das fehlende Gewährbieten anzunehmen (sehr deutlich beispielsweise Lindner: „dies sollte unstreitig sein“). 5) Eine andere Bewertung könnte sich wohl nur in „atypischen Fällen“ ergeben, also insbesondere dann, wenn eine „nicht bloß verbale, formelhafte, opportunistische Absage“ an die Grundströmung der Partei erfolgt.6) Da sich Hartung vor der Wahl nicht von seiner Vergangenheit in der NPD distanziert hatte, sondern vielmehr ausdrücklich betonte, hierfür keinen Anlass zu sehen, dürfte dies sowohl nach der oben dargestellten verschärften Ansicht als auch nach dem jüngsten Urteil des BVerwG zur Verneinung des Gewährbietens führen.
Und der Wille des Volkes?
Ob Hartung aber unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände wirklich von der Wahl ausgeschlossen worden wäre, bleibt nach seiner knappen Niederlage ungewiss. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage nach dem Einfluss des passiven Wahlrechts auf die Interpretation des Gewährbietens. Angesichts zunehmender Wahlerfolge populistischer und extremistischer Parteien, wird diese Frage in den kommenden Monaten möglicherweise sukzessive in den Vordergrund treten. Obwohl der Verfassungstreue des Kandidaten eine enorme rechtliche Bedeutung zukommt, hat der oftmals zitierte Wählerwille auch bei Bürgermeisterwahlen ein großes Gewicht – ungleich größer, als dies im Rahmen „normaler“ Beamteneinstellungsverfahren der Fall ist. Allerdings ist bis heute nicht in Gänze geklärt, wie sich Verfassungstreue und passives Wahlrecht in diesem Kontext zueinander verhalten.
Einig sind sich Rechtsprechung und Literatur darin, dass das sogenannte Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gegenüber dem passiven Wahlrecht bzw. Demokratieprinzip zurücktreten muss (vgl. nur Ritgen, S. 72 f. m.w.N.). Das Volk kann also die Person wählen, die es für richtig hält, unabhängig von ihrer Qualifikation, Befähigung oder Leistung.
Passives Wahlrecht und Demokratieprinzip überwiegen indes nach herrschender Auffassung gerade nicht das Gebot der Verfassungstreue bzw. des Gewährbietens (vgl. auch hier Ritgen, S. 73 f. m.w.N.). Dies gilt insbesondere wegen des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen den Beamten und dem Staat sowie der Stellung des Bürgermeisters als Leitungsorgan der Gemeindeverwaltung (dazu hier Rn. 37 f.).7) Die Verfassungsgemäßheit dieses Verständnisses hat das OVG Rheinland-Pfalz (hier Rn. 27 ff.) im letzten Jahr noch einmal ausdrücklich klargestellt.
Damit ist aber nicht gesagt, dass passives Wahlrecht und Demokratieprinzip gar keine Relevanz bei der Prüfung des Gewährbietens haben. Dies zeigen auch die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz (hier Rn. 34 ff.).8) Wie sich dieser Einfluss aber im Einzelfall genau auswirkt,9) erscheint aktuell ebenso offen wie die Frage, ob er im „Fall Hartung“ unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände dazu geführt hätte, das Gewährbieten zu bejahen. Angesichts der obigen Ausführungen dürfte nach einer Gesamtbetrachtung (und die Mitgliedschaft in der „Heimat“ unterstellt) viel dafürsprechen, dass auch der Einfluss des Demokratieprinzips und des passiven Wahlrechts die Zweifel am Gewährbieten in diesem Fall nicht entscheidend relativiert hätten.
Der Prüfungszeitpunkt: Wahl zwischen Pest und Cholera?
Für den Fall Hartungs stellt sich die Frage des Gewährbietens vorerst nicht mehr. Damit erübrigt sich zugleich eine daran anknüpfende Frage, nämlich ob die Prüfung des Gewährbietens bereits vor oder erst nach der Wahl zu erfolgen hat. Ausweislich des mdr und der Freien Presse vertritt das Innenministerium grundsätzlich die Sichtweise, dass besagte Prüfung erst nach der Wahl erfolgen müsse. In der jüngeren Vergangenheit kam es aber beispielsweise in Rheinland-Pfalz zu einer Prüfung durch den Wahlausschuss vor der Wahl. Vergleicht man den Gesetzeswortlaut der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen – §§ 58, 23 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) Rheinland-Pfalz, § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz einerseits sowie §§ 38, 7 KWG Sachsen, § 49 Abs. 1 GemO Sachsen andererseits – so erscheint die Rechtslage in beiden Ländern wie gesagt nicht wesensverschieden. Damit dürfte auch in Sachsen eine Prüfung vor der Wahl rechtlich jedenfalls möglich10) sein. Einigkeit hinsichtlich der Frage nach dem richtigen Prüfungszeitpunkt besteht innerhalb der rechtswissenschaftlichen Forschung11) freilich nicht (vgl. diesbezüglich auch die Chronologie der Ereignisse in Sachsen hier).
Dies hat mehrere Gründe. So wird zum einen seit jeher die personelle Zusammensetzung und das juristische Know-How der für die Prüfung vor der Wahl zuständigen Wahlausschüsse thematisiert. Diese seien nicht ohne Weiteres in der Lage, die oftmals komplizierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Gewährbieten in der Kürze der Zeit zweifelsfrei zu klären (hierzu Kutting; Ritgen; hier).
Hinzu kommt noch ein anderes Problem, das eher politisch als juristisch zu verorten ist, gleichwohl aber nicht unerwähnt bleiben soll: So lässt sich vermuten, dass die Prüfungsinstanz – wie unter anderem Maximilian Steinbeis anschaulich dargestellt hat, vgl. hier S. 232 – bei Verneinung des Gewährbietens von den hiervon betroffenen Kandidaten öffentlichkeitswirksam angeprangert werden dürfte: Wird das Gewährbieten vor der Wahl geprüft und verneint, steht eine Brandmarkung als Totengräber der Demokratie zu befürchten, weil die Kandidaten schon gar nicht bei der Wahl antreten dürfen; erfolgt demgegenüber die Prüfung und Verneinung des Gewährbietens nach der Wahl, so dürften die ausgeschlossenen Kandidaten ebenfalls das Narrativ eines „Putsches gegen die Demokratie“ bedienen und sich in eine Opferposition begeben. Letzteres Szenario der Annullierung einer bereits stattgefundenen und gewonnenen Wahl würde wohl sogar noch stärkere Reaktionen hervorrufen. Es besteht insofern im Ergebnis eigentlich nur die Wahl zwischen Pest und Cholera bzw. zwischen Skylla und Charybdis (hierzu statt vieler Honer sowie Ritgen, S. 75).
Fazit
In Aue-Bad Schlema hat das Unterliegen Hartungs dazu geführt, dass die vor der Wahl nicht durchgeführte Prüfung des Gewährbietens letztlich vollständig unterblieben ist. Damit blieb auch das im Falle einer negativ ausgefallenen Prüfung wohl zu erwarten gewesende mediale Crescendo (vgl. „Fall Paul“) größtenteils aus. Für künftige Fälle erscheint es wünschenswert, ein einheitliches und Rechtssicherheit gebendes Vorgehen in Bezug auf den Zeitpunkt der Prüfung des Gewährbietens festzulegen. Es dürften nicht nur angesichts des Wortlauts der Kommunalwahlrechtsgesetze, sondern auch wegen des voraussichtlich geringeren Übels, eine Wahl im Falle der rechtmäßigen Verneinung des Gewährbietens nicht annullieren zu müssen, die besseren Argumente dafür sprechen, die Prüfung des Gewährbietens vor der Wahl durchzuführen, entsprechende Ausstattung der und Hilfestellung für die Wahlausschüsse vorausgesetzt.12)
Denn für die Verneinung des Gewährbietens genügen – anders als für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht – bereits „berechtigte Zweifel“, vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Rn. 46 m.w.N.
Vgl. hierzu die Ausführungen Landtags Rheinland-Pfalz, Nr. 18/26, S. 16 f. m.w.N., wonach wegen „der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Grundrechts der allgemeinen und gleichen Wahl“ sowie der „Integrität und Funktionsfähigkeit der Verwaltung“ zweifelsfrei feststehen müsse, dass der Bewerber für das Amt „untragbar“ ist.
In recent years, both the European Union(EU) and its MemberStates have started relying heavily on advanced technologies, including Artificial Intelligence (AI), to support border control, migration management, and asylum administration. While resorting to such technologies is driven by the ambition to increase the efficiency and objectivity of procedures, gaining information about them has become ever more difficult. This leaves all those directly affected puzzled about the precise implications of these systems and makes it difficult to challenge their use.
One prominent example of the increasingly technified EU migration control system is the Dialect Identification Assistance System (DIAS) used by the German Federal Office of Migration and Refugees (BAMF) in the asylum procedure.1) While DIAS is often described as a neutral and objective tool, there are dangers for individual rights protection and a clear risk of institutional disguise.
How Does DIAS Operate? On Its Purpose, Use and Technical Components
The dialect recognition software DIAS (also known as speech biometrics) is an assistance system within the BAMF’s “Integrated Identity Management” to handle applications for international protection. Since 2017, the BAMF has employed DIAS to support its workforce in determining an applicant’s country (or region) of origin. Notably, whenever identity documents are missing, were potentially obtained illegally, or show signs of fraud or forgery, and the applicant is over the age of 14, DIAS shall provide a first indication of where the protection seeker comes from. Its use is based on Section 16, paragraph 1, sentence 3, of the German Asylum Act. Currently, DIAS is programmed to recognise five major Arabic dialects (Maghrebian, Levantine, Egyptian, Iraqi and Gulf), and the dialects Dari and Persian/ Farsi.2)
Yet, to detect sore points, its practical use and functionality merit further scrutiny. Usually, DIAS is employed right at the beginning of the asylum procedure, i.e., when an asylum seeker files an application for international protection. To start the language analysis, the responsible BAMF staff member calls an in-house number, and the applicant is asked to describe a specific picture over the phone as fluently and as detailed as possible in their mother tongue. The description lasts for about two to three minutes, is recorded electronically3), and serves as the asylum seeker’s country-specific speech sample. Afterwards, the sample is processed, analysed, and classified by DIAS, using machine learning and computational linguistics.
Essentially, DIAS relies on two components for processing and classifying the speech sample: pre-existing language models and a language portal. The language models are a collection of statistics and aggregate information about the different dialects DIAS has been trained to recognise. To build these models, the BAMF has not only used its own data but has relied on externally purchased data, mainly from the Linguistic Data Consortium (LDC) at the University of Pennsylvania4) and a small proportion from Clickworker GmbH. The language portal, on the other hand, is based on centrally hosted, licensed third-party software.5) It compares the recorded speech sample with the pre-existing language models, thereby detecting patterns in the applicant’s speech sample and examining similarities between the sample and the models.6) On this basis, DIAS classifies the sample. The outcome is a probability calculation indicating the dialect most likely spoken by the applicant (e.g., 85% Arabic Gulf, 10% Arabic Levantine, 5% Arabic Maghrebian). Under consideration of the geographic distribution of the dialect, the classification may thus either confirm or refute the applicant’s statements regarding their country (or region) of origin.7) Hence, the machine-learning-driven analysis provides an initial indication of whether the applicant’s statements about their place of origin are credible. Further, if the DIAS analysis refutes the applicant’s statements, the outcome report shall enable more targeted questioning in the actual hearing to test the applicant’s narrative.
The BAMF repeatedly stresses that DIAS has only a supporting role in the asylum procedure and that humans assess various sources of information to reach a decision. Yet, asylum decisions might still end up being decisively influenced by the DIAS outcome. This is because the dialect spoken is, next to individual statements, often the only reliable information on the applicant’s origin. Further, within the BAMF, DIAS is perceived as a neutral, objective and scalable analytical tool. Worryingly, whenever humans perceive highly advanced technological tools as infallible, they tend to neglect dangers for the rights of those directly affected by the technology.
Challenges for Fundamental Rights Protection
Overall, the starkest concerns with DIAS arise from the perspectives of data protection, non-discrimination, and the right to an effective remedy and to a fair trial. The analysis here focuses on the EU Charter of Fundamental Rights (CFR). While this may be unexpected, as DIAS is a national use case and the German Basic Law seems to be the natural fit, the CFR provides valuable insights and is well-suited to the analysis. This is because interest in dialect recognition technology is growing across other EU Member States, and the EU actively promotes advanced AI tools for border control, migration management, and asylum administration. Further, as the asylum procedure is pre-structured by EU law and the Member States thus implement Union law in the sense of Article 51(1) CFR, the Charter applies without any doubt. Protection of the rights enshrined in the EU Charter of Fundamental Rights thus deserves closer attention.
Crucially, the following observations shall give an overview of where fundamental rights concerns arise. They do not claim to be exhaustive, particularly since gaining substantive information on DIAS has proven quite difficult, in certain respects even impossible.
According to the right to data protection (Article 8 CFR), personal data must be processed fairly for specified purposes and on the basis of the consent of the person concerned or some other legitimate basis laid down by law (paragraph 2, sentence 1). While DIAS follows both a clearly defined purpose (i.e., to give a first indication of the protection seeker’s country or region of origin) and is based on a legitimate legal basis (namely, Section 16, paragraph 1, sentence 3 of the German Asylum Act), there are concerns about the fairness of the data processing. In particular, data quality seems to be an issue, with respect to both the applicant’s speech sample and the training data used to build the language models. While speech samples of insufficient quality may prompt a second recording, controlling the quality of the training data (which is massive in scale) is difficult in practice. In response to a personal request under the German Freedom of Information Law, the BAMF stresses that trained linguists regularly assess the quality of the training data through a “tagging procedure.” However, the last proper check was conducted in 2023, and no new data has been externally purchased for training purposes. Given that language evolves over time, this is certainly something to worry about, as the use of outdated data for training purposes can affect the accuracy of the DIAS output. Although the BAMF stresses that DIAS’s recognition rate for dialects is consistently high at up to 85%, and could be further improved by continuous training, renowned linguists doubt that automated speech analyses like those performed by DIAS yield truly reliable results. Further, accountability is questionable. The BAMF is not able to indicate precisely how the DIAS outcome report is weighed in the final decision-making, and the BAMF workforce is not properly trained on how DIAS functions technically or where the technology shows limitations.
A second point for concern is the principle of non-discrimination (Article 21 CFR). While the normative application of the principle has certainly become more difficult in the face of AI-aided decision-making that relies on fluid pattern recognition and makes it harder to identify a clearly disadvantaged group in comparison to another, the following should be acknowledged in the case of DIAS. Although the BAMF stresses that DIAS is used only for applicants who speak one of the dialects represented in its language models, the Office seems to overlook that individuals do not always speak a pure form or a clearly identifiable dialect. This is particularly true for individuals from a border region. Further, applicants may use minority dialects, or the way they speak may have changed due to a long migration trajectory and residence in different countries. All of this leads to complex cases that a system like DIAS can hardly assess properly. Further, the BAMF will not easily be able to identify these individuals. On the contrary, DIAS is precisely used to obtain indications of where the individual in question might come from. If the kind of dialect spoken was clear from the outset, using DIAS would not be necessary. Hence, employing DIAS “on suspicion” puts people with the above-described complex backgrounds at a clear disadvantage, as their DIAS outcome report becomes even more unreliable. Further, while the BAMF stresses that it usually does not use DIAS on people with speech disabilities (such as a lisp or stuttering), there is still a likelihood that people with such profiles are subjected to the DIAS analysis and thereby put at a disadvantage. A further point of concern is that the BAMF workforce is not specifically trained on how to address the phenomena of “automation bias” and “selective adherence”, which may both lead to overreliance on the DIAS output and reinforce discriminatory tendencies.
Finally, DIAS puts the right to an effective remedy and to a fair trial (Article 47 CFR) under pressure. First of all, the information provided to applicants on the DIAS procedure is rather scarce and rudimentary. While applicants have the right to object to the DIAS outcome report during the actual hearing and provide further evidence, they have no means of either understanding how DIAS functions technically (i.e., how their speech sample is analysed and classified) or of scrutinising how far the DIAS outcome influences the decision on their application for international protection. All of this directly influences their chances of challenging the use of DIAS in court and, thus, impacts their right under Article 47 CFR. Currently, there are no court cases pending on DIAS. Yet the hurdles described above are well known in the context of AI-aided and automated decision-making. Remedying them remains an acute challenge.
Overarching Concerns: Institutional Disguise and Difficulties of Coming to Grasp with Technical Details
The difficulties applicants face in understanding how DIAS operates and how its output is used in the decision-making process link to more far-reaching concerns about institutional disguise and opacity. A recent personal request under the German Freedom of Information Law that contained numerous questions about the technical functioning of DIAS, the training of the BAMF workforce, and how challenges to fundamental rights protection are addressed was met with evasive, short responses devoid of any detail. This tells a story on its own. When it is already difficult for researchers with sufficient time and resources to gain substantial information, the situation for directly affected individuals is far more delicate.
Overall, it is quite worrisome when state institutions provide very little information on migration control systems with a severe impact on individuals in often difficult life situations, and public scrutiny becomes ever harder. Regarding DIAS, an external scientific evaluation was conducted in 2024 by TH Nürnberg (TH Ohm), but a whitepaper with results is still pending, and no date for publication is in sight.
In the end, concerned individuals might be left at the mercy of advanced technological systems. This is even more problematic when the reliability of these systems is limited, the costs of maintaining them are high, and viable means to challenge their use are lacking.
We are thus at a crossroads of whether or not the protection of fundamental rights remains effective in the increasingly technified EU migration control system. Currently, we sadly witness a trend toward the negative.
Germany is currently the only country actively deploying such technology. Yet, there have been pilot tests and knowledge exchanges with other EU Member States (Deutsche Bundesregierung (2022): Drucksache 20/3238, p. 11, answer to question 12).
The LDC is an open consortium that constists of universities, libraries, corporations and government research laboratories hosted by the University of Pennsylvania in the United States (https://www.ldc.upenn.edu/about).
The software is called Nuance Speech Suite. It has been developed in cooperation with the private IT company “Atos,” which integrates products and services from “Nuance.”
“Atos” is a “multinational company” that presents itself as a “global leader in digital transformation, cloud and digital workplace.”
“Nuance” is another large IT company that specialises “in speech recognition software, among other products with forensic, criminal ID and audio mining capabilities for intelligence and military agencies” (Ozkul (2023) , p. 43).
The following techniques are used for analysing the speech sample: ”i-vector analysis (sound analysis, pronunciation of phonemes and sound production), phoneme distribution statistics as well as syntactical analyses”.