Deutschland richtet seine militĂ€rische und zivile Verteidigung neu aus. Vor wenigen Wochen erst stellte Bundesinnenminister Dobrindt gemeinsam mit Bundesverteidigungsminister Pistorius den milliardenschweren Pakt fĂŒr den Bevölkerungsschutz vor, bei dem es auch darum geht, zivile und militĂ€rische Planung noch enger zu verzahnen. Trotz aller BemĂŒhungen zu wenig BerĂŒcksichtigung findet der militĂ€rische KulturgĂŒterschutz. Was bislang fehlt, ist ein Mechanismus, der den Umgang mit dem, was kulturell von groĂer Bedeutung ist, dauerhaft in militĂ€rische Planungs- und Entscheidungsprozesse einspeist. Gerade weil die Bundesrepublik völkerrechtlich verpflichtet ist, entsprechendes Fachpersonal in den StreitkrĂ€ften vorzusehen, sollte diese LĂŒcke nicht lĂ€nger als Randproblem behandelt werden. Offiziere mit kultureller, interkultureller und kulturgĂŒterschutzrechtlicher Kompetenz wĂ€ren ein naheliegender Weg, sie zu schlieĂen.
Vernarbte StÀdte, verlorenes Erbe
Viele Menschen in Deutschland leben in vernarbten StĂ€dten. An den meisten deutschen GroĂstĂ€dten ging der Krieg, mit dem das Deutsche Reich die Welt zwischen 1939 und 1945 ĂŒberzogen hatte, nicht spurlos vorĂŒber. Neben verschont gebliebenen, wiedererrichteten und neuerrichteten architektonischen Juwelen prĂ€gen heute landauf, landab vereinfachte Rekonstruktionen, funktionale Nachkriegsbauten und die eigentĂŒmlich geschmacksneutralen Retortensiedlungen zeitgenössischen StĂ€dtebaus das Bild. Zieht man obendrein Lehren aus den KunstraubzĂŒgen der Nazis und den selbst erlittenen Verlusten an Kulturgut â teils durch Zerstörung, teils durch PlĂŒnderung und Verlagerung â, so sollte man meinen, dass nicht zuletzt der militĂ€rische Schutz des kulturellen Erbes heute höchste PrioritĂ€t genieĂt. Dies umso mehr, als der Gedanke keineswegs neu ist: Bereits im Ersten und Zweiten Weltkrieg verfĂŒgten die deutschen StreitkrĂ€fte ĂŒber den sogenannten Kunstschutz, auch wenn dessen Bilanz zwischen Besatzung, Kulturgutsicherung und Kunstraub ambivalent ausfĂ€llt. Aus unterschiedlichen GrĂŒnden kann von einer solchen PrioritĂ€t heutzutage allerdings keine Rede sein.
So vereinfacht der Föderalismus die Sache nicht, auch wenn die Kulturhoheit der LĂ€nder der gewachsenen Vielfalt deutscher Kulturen besonders gerecht wird. Denkmalschutz (etwa fĂŒr den Substanzerhalt der historischen MuseumsgebĂ€ude der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden), Katastrophenschutz (etwa fĂŒr den Schutz von GebĂ€uden und Sammlungen bei Elbhochwassern) und militĂ€rische Planung (fĂŒr die BerĂŒcksichtigung all dieser KulturgĂŒter im Verteidigungsfall) liegen aus guten GrĂŒnden nicht in einer Hand. Doch auch wenn die ZustĂ€ndigkeitsverteilung im Normalfall sachgerecht ist, droht sie im Ernstfall schnell zu organisierter UnĂŒbersichtlichkeit zu werden.
Auch die sogenannte âFriedensdividendeâ aus den 1990er Jahren hat ihren Anteil an den heutigen Defiziten. Landes- und BĂŒndnisverteidigung erschienen fĂŒr einige Jahre als Problem vergangener Zeiten. Zivilschutzstrukturen schrumpften, territoriale Planung verlor an Bedeutung, die Wehrpflicht wurde ausgesetzt, militĂ€rische und zivile Routinen entfernten sich voneinander. Womöglich bestĂ€tigt sich beim militĂ€rischen KulturgĂŒterschutz auch einmal mehr die Ă€ltere Beobachtung, dass die massive Zerstörung deutscher StĂ€dte verblĂŒffend wenig Raum im kulturellen GedĂ€chtnis der Bundesrepublik eingenommen hat. Ob man diese Diagnose oder die ĂŒbrigen ErklĂ€rungen nun fĂŒr stichhaltig hĂ€lt oder nicht: AuffĂ€llig bleibt, dass die sicht- und spĂŒrbaren Wundmale des Krieges nicht zu einem besonders robusten Mechanismus des Schutzes vor seinen Folgen fĂŒr die Kultur gefĂŒhrt haben.
MilitĂ€rischer KulturgĂŒterschutz muss in Friedenszeiten beginnen
Dabei ist die Rechtslage eindeutig. Die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten unterscheidet in Art. 2 zwischen Sicherung und Respektierung. Art. 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten. Art. 4 verlangt, Kulturgut im eigenen Gebiet ebenso wie im Gebiet anderer Vertragsparteien zu respektieren. Das Zweite Protokoll von 1999 hat diese Pflichten an wichtigen Stellen verdichtet und prÀzisiert.
Entscheidend ist zudem Art. 7 Abs. 2 der Konvention:
âThe High Contracting Parties undertake to plan or establish in peace-time, within their armed forces, services or specialist personnel whose purpose will be to secure respect for cultural property and to co-operate with the civilian authorities responsible for safeguarding it.â
Alle genannten Normen tragen den entscheidenden Gedanken bereits in sich: MilitĂ€rischer KulturgĂŒterschutz erschöpft sich nicht in Schadensbegrenzung â vielmehr ist es Aufgabe der StreitkrĂ€fte, im Frieden prĂ€ventiv dafĂŒr zu sorgen, dass KulturgĂŒter ausreichend geschĂŒtzt sind: WeiĂ man im Verteidigungsfall, welche Archive, Museen, Bibliotheken oder GotteshĂ€user besonders bedeutend sind? Sind diese auf schnell verfĂŒgbaren Listen und auf Landkarten verzeichnet? Welche BestĂ€nde sollten zuerst gesichert, ausgelagert oder besonders geschĂŒtzt werden? Wie erreicht dieses Wissen jene Stellen, die ĂŒber TransportkapazitĂ€ten, SchutzmaĂnahmen oder die Nutzung von GebĂ€uden entscheiden? Welche Folgen hĂ€tte die Nutzung eines historischen GebĂ€udes fĂŒr militĂ€rische Zwecke? Die Anliegen, mit denen man es zu tun hat, sind also ganz konkret. Umsetzen lassen sie sich nur mithilfe von militĂ€risch und kulturell gebildetem, erfahrenem und vernetztem Personal. Doch selbst wenn man auf das in diesem Punkt nicht besonders anspruchsvolle Protection Of Cultural Property Military Manual der UNESCO abstellt (§§ 66â70), erscheint zweifelhaft, ob Deutschland diesem Anspruch ausreichend genĂŒgt.
Damit ist jedoch in keiner Weise gesagt, dass nichts geschieht. Das Bundesamt fĂŒr Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das dem Bundesinnenministerium nachgeordnet ist, weiĂ um die identitĂ€tsstiftende Bedeutung von Kulturgut und befasst sich mit dessen Schutz nach MaĂgabe der Haager Konvention. Die von ihm verantwortete Bundessicherungsverfilmung bewahrt âwichtige Dokumente mit besonderer Aussagekraft zur deutschen Geschichte und Kulturâ auf Mikrofilm im Barbarastollen, wo derzeit ĂŒber eine Milliarde Aufnahmen in EdelstahlbehĂ€ltern lagern. Hinzu kommt das Schutzzeichen der Haager Konvention, der blaue Schild, der gemÀà Art. 6, 16 und 17 der Konvention Kulturgut, Transporte, SchutzrĂ€ume und zustĂ€ndiges Personal kenntlich machen kann. Wer genau hinsieht, wird das Zeichen an zahlreichen Kirchen, Schlössern, Museen und anderen bedeutenden Bauwerken ausmachen. Zentral sind daneben NotfallverbĂŒnde, Datenbanken, SicherheitsleitfĂ€den, die BemĂŒhungen von Museen, Archiven, Bibliotheken, Denkmalbehörden, Kirchen, Kommunen, LĂ€ndern und Hilfsorganisationen sowie Initiativen aus der Zivilgesellschaft und den StreitkrĂ€ften selbst. Denn selbstverstĂ€ndlich ist auch der Bundeswehr der KulturgĂŒterschutz als Teil des humanitĂ€ren Völkerrechts und der zivil-militĂ€rischen Zusammenarbeit ein Begriff (Unterrichtung auf LehrgĂ€ngen und in der Einsatzvorbereitung, entsprechende Informationen auf den sogenannten Taschenkarten) und gibt es auch hier Einzelpersonen, die sich besonders fĂŒr ihn einsetzen.
Gerade diese AufzĂ€hlung zeigt aber das Problem. Die unterschiedlichen ZustĂ€ndigkeiten, das viele Fachwissen und das groĂe Engagement fĂŒgen sich nicht zu einem effektiven militĂ€rischen Schutz zusammen. Wo Art. 7 Abs. 2 der Haager Konvention Fachpersonal in den StreitkrĂ€ften verlangt, reicht es nicht, wenn zivile Stellen gut arbeiten und militĂ€rische Stellen den Schutz von Kulturgut grundsĂ€tzlich anerkennen. Zwischen beidem muss es eine institutionalisierte Vermittlung geben.
Dass es sich dabei keineswegs um ein theoretisches Problem handelt, zeigen die Erfahrungen anderer Staaten. Nach dem US-gefĂŒhrten Angriff auf den Irak 2003 kam es unter anderem zur PlĂŒnderung des Nationalmuseums in Bagdad und zur Errichtung eines MilitĂ€rlagers auf dem GelĂ€nde des antiken Babylon. Auf beiden Seiten hĂ€tten Fachleute fĂŒr KulturgĂŒterschutz antizipieren können, dass der Zusammenbruch staatlicher Ordnung gerade solche PlĂŒnderungen begĂŒnstigen wĂŒrde â sei es aus wirtschaftlichen Motiven fĂŒr den illegalen Antikenhandel oder als symbolischer Akt gegen das gestĂŒrzte Regime. Ebenso hĂ€tten sie gewusst, dass eine archĂ€ologische StĂ€tte Schaden nimmt, wenn dort mit schwerem GerĂ€t operiert und militĂ€rische Infrastruktur errichtet wird. Kulturoffiziere hĂ€tten hier frĂŒhzeitig auf Risiken aufmerksam machen und möglichst schonende Eingriffe anmahnen können. Umgekehrt musste die Ukraine nach der russischen Vollinvasion von 2022 unter den Bedingungen des Krieges eilig MaĂnahmen zum Schutz ihres kulturellen Erbes ergreifen; besonders die mit SandsĂ€cken gesicherten DenkmĂ€ler gingen durch viele Medien. Wer Putins Geschichtspolitik und seine wiederholte Infragestellung einer eigenstĂ€ndigen ukrainischen Nation verfolgt hatte, konnte damit rechnen, dass ukrainisches Kulturerbe nicht nur Kollateralschaden, sondern Ziel von Angriffen sein wĂŒrde, zu denen es seither auch hundertfach gekommen ist â in der vergangenen Nacht erst (15.06.2026) wurde das als WelterbestĂ€tte besonders bedeutende Kiewer Höhlenkloster angegriffen, das die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats 2024 verlassen musste. Kulturoffiziere hĂ€tten dergleichen idealerweise frĂŒhzeitig im Auge gehabt, zumindest aber schnell priorisieren können, welche Einrichtungen und Objekte angesichts begrenzter Ressourcen zuerst geschĂŒtzt werden sollten. Beide Beispiele verdeutlichen auf ihre Weise, dass der Umgang mit dem, was kulturell von groĂer Bedeutung ist, entweder frĂŒhzeitig in militĂ€rische Planungs- und Entscheidungsprozesse einflieĂt â oder erst dann Aufmerksamkeit erhĂ€lt, wenn es vielfach bereits zu spĂ€t ist.
Verschiedene Sprachen
Das Problem liegt tiefer als in fehlenden Formularen, Listen oder Ăbungen. MilitĂ€rische und zivile Akteure sprechen unterschiedliche Sprachen. Aus Sicht der StreitkrĂ€fte liegt der Wunsch nahe, dass zivile Stellen im Krisenfall koordiniert, schnell, möglichst âmilitĂ€rischâ handeln. Zivile Institutionen mögen hingegen erwarten, dass zumindest Offiziere zugleich StaatsbĂŒrger und âBildungsbĂŒrger in Uniformâ sind, historisch informiert und kulturell sensibilisiert. Weil beides nachvollziehbar ist, wĂ€re es verfehlt, von der jeweils anderen Seite schlicht die Anpassung an die eigene Logik zu verlangen. Es braucht Vermittlung.
Die gegenwĂ€rtigen Reformen verdeutlichen das. In Einklang mit dem eingangs angesprochenen Pakt fĂŒr den Bevölkerungsschutz geht der im Detail geheime Operationsplan Deutschland davon aus, dass die sicherheitspolitischen Herausforderungen nicht rein militĂ€risch, sondern âgesamtstaatlich und gesamtgesellschaftlichâ gemeistert werden mĂŒssen. Er soll die militĂ€rische Landes- und BĂŒndnisverteidigung mit zivilen UnterstĂŒtzungsleistungen verbinden. Das leuchtet ein. Doch gerade in solchen Strukturen droht man, aneinander vorbeizureden, wenn Kulturgut nur mitgedacht wird. Verkehrswege, Energieversorgung, medizinische Versorgung, Verwaltung und Kommunikation lassen sich leicht als kritische Infrastruktur beschreiben. Kulturgut folgt aber einer anderen Logik. Der Verlust eines Umspannwerks ist schwerwiegend, aber ersetzbar. Der Verlust von Archiven, Sammlungen und BaudenkmĂ€lern aller Art ist zumeist unwiederbringlich. An materieller Kultur hĂ€ngen Erinnerungen und Emotionen, IdentitĂ€t und Zugehörigkeit, nicht zuletzt auch die Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Aussöhnung, wenn der Pulverdampf sich einmal gelegt hat.
Also genĂŒgt es auch nicht, KulturgĂŒterschutz als Annex des Katastrophenschutzes oder als gelegentliches Thema verwaltungsinterner Rechtsfortbildung und Rechtsberatung zu behandeln.
Dies umso mehr, als Offiziere mit kultureller und kulturgĂŒterschutzrechtlicher Fachkunde gerade auch dort wirken könnten, wo die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 GG tĂ€tig wird. Die Flutkatastrophe im Ahrtal etwa hat deutlich gemacht, wie sehr in solchen Lagen, die wegen des Klimawandels kĂŒnftig noch hĂ€ufiger auftreten werden, neben Menschenleben, Verkehrswegen und Versorgungsinfrastruktur auch KulturgĂŒter und kulturgutbewahrende Einrichtungen betroffen sind. Eine grĂŒndliche Vorbereitung und enge Abstimmung sind hier unerlĂ€sslich, um SchĂ€den zu vermeiden, SchutzmaĂnahmen zu priorisieren und Mittel dort einzusetzen, wo Verluste irreversibel wĂ€ren.
Auch Rechtsberater bleiben unverzichtbar, weil sie detailliert Auskunft darĂŒber erteilen können, was rechtlich erlaubt oder verboten ist. Aber sie sind nicht notwendigerweise diejenigen, die wissen, warum ein unscheinbares GebĂ€ude ein wichtiges Archiv enthĂ€lt oder weshalb eine bestimmte WegfĂŒhrung ein Bodendenkmal gefĂ€hrdet oder welche örtliche Einrichtung im Krisenfall ansprechbar bleibt. Auch die rechtliche Beurteilung ist auf kulturelle Expertise angewiesen.
Kulturoffiziere als Mittler
FĂŒr die AuslandseinsĂ€tze der vergangenen Jahrzehnte hat die Bundeswehr interkulturelle Kompetenzen aufgebaut. Deren Fokus lag allerdings nicht auf dem Schutz materieller Kultur und nun, da Landes- und BĂŒndnisverteidigung wieder in den Mittelpunkt rĂŒcken, drohen sie auch an Bedeutung zu verlieren. Dass die sogenannte Interkulturelle Einsatzberatung in der Vergangenheit immer auch darauf zielte, maĂgebliche Akteure, lokale Machtstrukturen und gesellschaftliche Konfliktlinien in Einsatzgebieten zu identifizieren, um den Erfolg militĂ€rischen Handelns sicherzustellen, machte sie ambivalent. Wenn es vorrangig darum geht, herauszufinden, welche DorfĂ€ltesten oder Geistlichen Vertrauen genieĂen oder einander misstrauen, welche militĂ€rischen MaĂnahmen als Provokation verstanden oder gar begrĂŒĂt werden, weshalb ein Verhalten oder ein Ort als besonders sensibel gilt, wird Kultur leicht Mittel zum Zweck, sodass aus einem Verstehenwollen auf Augenhöhe bald ein instrumentelles VerfĂŒgbarmachen wird. Das heiĂt aber nicht, dass man solche Kompetenzen aufgeben sollte. Im Gegenteil gilt es, sie weiterzuentwickeln. Benötigt werden Kulturmittler, die kulturelle PrĂ€gungen, SensibilitĂ€ten, Bedeutungen und den Schutz materiellen Erbes zusammendenken. Das wĂ€re keineswegs nur fĂŒr etwaige kĂŒnftige AuslandseinsĂ€tze wichtig. Auch innerhalb eines VerteidigungsbĂŒndnisses wie der NATO treffen sehr unterschiedliche Kulturen aufeinander. US-amerikanische, französische, polnische, tĂŒrkische, niederlĂ€ndische und deutsche StreitkrĂ€fte sind nicht schon deswegen auf einer WellenlĂ€nge, weil sie militĂ€risch verbĂŒndet sind. In der PrĂ€ambel des Nordatlantikvertrags haben die Parteien zwar ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, âthe freedom, common heritage and civilisation of their peoplesâ zu schĂŒtzen, doch versteht sich dieses gemeinsame Erbe nicht von selbst. Auch hier ist ein kulturelles Verstehenwollen gefragt â auf Augenhöhe und ohne ĂŒbergeordnetes KalkĂŒl.
Aus all diesen GrĂŒnden braucht die Bundeswehr institutionell eingebundene Offiziere mit kultureller, interkultureller und kulturgĂŒterschutzrechtlicher Spezialisierung. Sie mĂŒssen keine filmreifen âMonuments Menâ sein. Ihre Aufgabe bestĂŒnde vielmehr darin, in StĂ€ben, Landeskommandos, Ausbildung, Ăbung, Rechtsberatung, zivil-militĂ€rischer Zusammenarbeit und BĂŒndnisstrukturen dafĂŒr zu sorgen, Kulturen und ihre materiellen Hervorbringungen zu verstehen, SchutzbedĂŒrftigkeit frĂŒhzeitig zu erkennen, beides in AblĂ€ufe einzubinden und mit zivilen Stellen zu koordinieren.
Andere sind weiter
Andere Staaten sind hier weiter. So verfĂŒgt etwa Ăsterreich ĂŒber Verbindungsoffiziere fĂŒr militĂ€rischen KulturgĂŒterschutz und einschlĂ€gige Richtlinien fĂŒr EinsĂ€tze im In- und Ausland. In Frankreich arbeitet die DĂ©lĂ©gation au patrimoine de lâarmĂ©e de Terre mit militĂ€rischen Konservatoren und spezialisierten Strukturen im Bereich des Erbes. Auch GroĂbritannien verfĂŒgt ĂŒber eine Cultural Property Protection Unit und Italien unterhĂ€lt mit dem Comando Carabinieri Tutela Patrimonio Culturale schon lange eine international bekannte Spezialeinheit. Unter Hinweis auf die Westbalkan-Konflikte der 1990er Jahre erkennt auch die NATO KulturgĂŒterschutz an âas an essential consideration in the military environment and a critical indicator of community security, cohesion and identityâ.
Gleichzeitig ist es ganz und gar vermeidbar, im Bereich des militĂ€rischen KulturgĂŒterschutzes den Anschluss zu verpassen: All jene Offiziere, die im Rahmen ihres regelmĂ€Ăig vorgesehenen zivilen Studiums den seit 2022 an der MĂŒnchner BundeswehruniversitĂ€t bestehenden Studiengang Kulturwissenschaften belegen, lernen ohnehin, kultur- und rechtswissenschaftliche Perspektiven auf Kulturgut miteinander zu verbinden. Dass bei ihrer weiteren militĂ€rischen Verwendung nach dem Studium nicht berĂŒcksichtigt werden kann, wie optimal manche von ihnen die hier skizzierte Rolle ausfĂŒllen wĂŒrden, ist umso bedauerlicher, als es dafĂŒr sicher keiner grundlegenden und kostspieligen Reformen bedĂŒrfte.
Solche Offiziere wĂŒrden den zivilen KulturgĂŒterschutz in keiner Weise ersetzen. Sie wĂŒrden ihn auch nicht militarisieren. Im Gegenteil: Gemeinsam und/oder in unterschiedlichen Verwendungen könnten sie helfen, militĂ€rische Erfordernisse gegenĂŒber zivilen Stellen zu erklĂ€ren und die Eigenlogik ziviler Kulturinstitutionen in militĂ€rischen ZusammenhĂ€ngen verstĂ€ndlich zu machen, auch damit Kulturgut im Ernstfall nicht vorschnell zugunsten militĂ€rischer Notwendigkeit geopfert wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Haager Konvention von 1954).
Wer sich die Bilder angegriffener ukrainischer und iranischer StĂ€dte und des fast gĂ€nzlich zerstörten Gazastreifens vor Augen fĂŒhrt und von der Kuppel des im Zweiten Weltkrieg schwer beschĂ€digten ReichstagsgebĂ€udes ĂŒber Berlin blickt, erahnt mĂŒhelos, was militĂ€rische Zerstörung kurz- und langfristig anrichtet, nicht zuletzt mit dem kulturellen Erbe. Es ist zu hoffen, dass der unter Norman Fosters Kuppelrekonstruktion tagende Bundestag und die Verantwortlichen in Verteidigungsministerium und Bundeswehr die âZeitenwendeâ dafĂŒr nutzen, das Land nicht nur fĂŒr die Verteidigung in möglichen Kriegen, sondern auch fĂŒr die Folgen dieser Kriege zu ertĂŒchtigen. Dazu gehört nicht zuletzt, den militĂ€rischen Schutz des deutschen Beitrags zum kulturellen Erbe der ganzen Menschheit (vgl. PrĂ€ambel der Haager Konvention von 1954) verantwortungsvoll auf ein solideres Fundament zu stellen.
Der Autor ist ziviler wissenschaftlicher Mitarbeiter und Ă€uĂert als solcher seine persönliche Auffassung.
The post Fehlende Mittler zwischen den Welten appeared first on Verfassungsblog.