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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
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Radio MĂŒnchen · Das Corona-Unrecht und seine TĂ€ter: Die Aufarbeitung beginnt.
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Feed Titel: Transition News


Jean Ziegler und die NeutralitÀt: Wenn eine Theorie wichtiger wird als die Fakten

Diese Woche ist der frĂŒhere Genfer Soziologieprofessor und SP-Nationalrat Jean Ziegler im Alter von 91 Jahren gestorben. Mit ihm verliert die Schweiz einen ihrer bekanntesten Intellektuellen, einen unermĂŒdlichen Kritiker globaler Ungerechtigkeiten und einen Mann, der wie kaum ein anderer polarisierte.

Ziegler prĂ€gte ĂŒber Jahrzehnte hinweg wie kaum ein anderer die internationale Debatte ĂŒber Hunger, Armut und globale Ungleichheit. Der Soziologe, Publizist und Politiker verband akademische Brillanz mit moralischer Leidenschaft und machte den Kampf gegen soziale Ungerechtigkeit zu seiner Lebensaufgabe.

Mit seiner unbeirrbaren Kritik an den Machtstrukturen der globalisierten Wirtschaft, seinem Einsatz fĂŒr das Recht auf Nahrung und seiner kompromisslosen Parteinahme fĂŒr die Benachteiligten der Welt verschaffte er den Stimmen der Vergessenen Gehör. Weit ĂŒber die Grenzen der Schweiz hinaus genoss er Anerkennung als streitbarer Denker, charismatischer Redner und unbequemer Mahner, der gesellschaftliche Gewissheiten herausforderte und den öffentlichen Diskurs immer wieder neu belebte.

Ob als gefeierter Professor an der UniversitĂ€t Genf, als Autor zahlreicher einflussreicher Werke oder als Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen – Ziegler verstand es, komplexe globale ZusammenhĂ€nge in eine eindringliche moralische Botschaft zu ĂŒbersetzen. Sein Name bleibt untrennbar verbunden mit dem beharrlichen Ruf nach einer gerechteren Welt und mit dem Engagement fĂŒr jene Menschen, deren Schicksal allzu oft ĂŒbersehen wird.

FĂŒr seine AnhĂ€nger war er ein mutiger AufklĂ€rer. FĂŒr seine Kritiker ein Ideologe, der politische Botschaften gelegentlich ĂŒber die historische Genauigkeit stellte.

Ziegler und der Zweite Weltkrieg

Beides gehört zur Wahrheit ĂŒber Jean Ziegler, weiland Hans Ziegler. Besonders intensiv beschĂ€ftigte ihn die Frage nach dem Verhalten der Schweiz wĂ€hrend des Zweiten Weltkriegs. Dabei griff er immer wieder den nationalen Mythos einer untadeligen NeutralitĂ€t an und warf seinem Heimatland vor, wirtschaftlich vom Krieg profitiert und sich moralisch schuldig gemacht zu haben.

Viele seiner Fragen waren legitim. Die Schweiz handelte wĂ€hrend des Krieges mit dem Deutschen Reich. Sie gewĂ€hrte Kredite, exportierte GĂŒter und war in den Goldhandel involviert. Historiker haben zahlreiche problematische Aspekte dieser Beziehungen aufgearbeitet. Das Meiste war schon in den 1980er Jahren bekannt und nicht erst durch die Bergier-Historikerkommission, die durch ihren privilegierten Archivzugang quasi ein staatliches mea culpa produzierte.

Doch gerade deshalb wiegt es schwer, wenn historische Kritik nicht mehr auf nachprĂŒfbaren Tatsachen beruht. Ein besonders aufschlussreiches Beispiel liefert Zieglers Buch «Die Schweiz, das Gold und die Toten». Darin schildert er eine SchlĂŒsselszene seiner Kindheit.

Ziegler und das angebliche ZugsunglĂŒck

Im Dezember 1943, so berichtet er, habe ein schwerer Sturm im Bahnhof Thun – Zieglers Heimatstadt - einen GĂŒterzug entgleisen lassen. Die umgestĂŒrzten Wagen der Deutschen Reichsbahn hĂ€tten Kriegsmaterial freigelegt, das angeblich neutralitĂ€tswidrig durch die Schweiz nach Italien transportiert worden sei. FĂŒr Ziegler wurde dieses Ereignis zur persönlichen Offenbarung. Es sei der Moment gewesen, in dem er die Wahrheit ĂŒber die angebliche «NeutralitĂ€tslĂŒge» der Schweiz erkannt habe.

Das Problem: Dieses UnglĂŒck hat nie stattgefunden. Nachforschungen in Archiven, FahrplĂ€nen, Unfallberichten und zeitgenössischen Quellen ergaben, dass es ein entsprechendes ZugunglĂŒck in Thun nie gegeben hat. Der Historiker Guido Koller rekonstruierte den Fall detailliert und kam zu dem Schluss, dass Zieglers Erinnerung historisch nicht haltbar ist. Wahrscheinlich vermischten sich in seinem GedĂ€chtnis verschiedene Ereignisse, darunter das reale ZugunglĂŒck von Kiesen bei Thun im Jahr 1941.

Auch andere Forscher und Zeitzeugen ĂŒberprĂŒften die Darstellung. Der verstorbene Basler Nationalrat Felix Auer untersuchte die BahnunfĂ€lle auf der Lötschberg-Simplon-Achse wĂ€hrend der Kriegsjahre. Zwar ereigneten sich dort tatsĂ€chlich schwere UnfĂ€lle, das von Ziegler beschriebene Ereignis in Thun gehörte jedoch nicht dazu.

Bemerkenswert ist weniger die Tatsache, dass sich ein Mensch irren kann. Erinnerungen sind fehlbar. Problematisch wird es dort, wo eine solche Erinnerung als historischer Beleg eingesetzt wird, um eine weitreichende politische These zu stĂŒtzen.

Der Basler Historiker Georg Kreis reagierte entsprechend scharf. Er sprach von «unbelegtem Gerede», «Liederlichkeiten» und einem «Etikettenschwindel». Das mag hart klingen. Doch der Vorwurf zielte auf ein grundsĂ€tzliches Problem: Wenn historische Forschung durch politisch erwĂŒnschte Narrative ersetzt wird, verliert sie ihre wissenschaftliche Grundlage.

Mit dem nach einem durchaus harten Ringen zustande gekommenen Wirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland erlaubte die Schweiz den AchsenmĂ€chten keinen offiziellen MilitĂ€rtransport durch ihr Gebiet. Sie gestattete jedoch umfangreichen GĂŒtertransit zwischen Deutschland und Italien, inklusive Dual-use-GĂŒter. Aufgrund mangelhafter Kontrollen kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Transporte auch Kriegsmaterial enthielten. Historiker sprechen deshalb von punktuellen NeutralitĂ€tsverletzungen, nicht aber von einer generellen Aufgabe der schweizerischen NeutralitĂ€t.

Genau deshalb ist Zieglers erfundenes ZugunglĂŒck historisch so problematisch: Es sollte etwas beweisen, das bereits ohne Erfindungen Gegenstand einer komplexen historischen Debatte ist. Die Forschung zeigt durchaus problematische Aspekte der Schweizer Kriegspolitik, aber eben nicht die einfache Schwarz-Weiß-ErzĂ€hlung einer angeblich vollstĂ€ndig aufgegebenen NeutralitĂ€t.

Ziegler und die NeutralitÀt

Hier ist der BerĂŒhrungspunkt zur aktuellen Debatte. Denn die Kritik an der schweizerischen NeutralitĂ€t hat in linken und akademischen Milieus eine lange Tradition. Nicht selten erscheint NeutralitĂ€t dort als Synonym fĂŒr Opportunismus, wirtschaftlichen Eigennutz oder moralische GleichgĂŒltigkeit. Die Schweiz habe, so die These, lediglich ihre Interessen verfolgt und ihre NeutralitĂ€t als Deckmantel benutzt.

Die historische RealitĂ€t ist komplizierter. Die Schweiz befand sich nach dem Zusammenbruch Frankreichs im Sommer 1940 in einer Ă€ußerst schwierigen Lage. Das Land war faktisch von den AchsenmĂ€chten umgeben und wirtschaftlich stark abhĂ€ngig von Importen. Kohle, Eisen, Treibstoffe und zahlreiche Rohstoffe mussten aus dem Ausland beschafft werden. Gleichzeitig war die Schweiz auf ExportmĂ€rkte angewiesen, um ArbeitsplĂ€tze und die eigene Wirtschaft zu sichern.

Deutschland verfĂŒgte ĂŒber erhebliche Druckmittel. Die Versorgung mit Kohle konnte jederzeit eingeschrĂ€nkt werden. Zugleich besaß die Schweiz eigene TrĂŒmpfe: ihren Finanzplatz, ihre industrielle ProduktionskapazitĂ€t, ihre politische StabilitĂ€t und die strategisch wichtige Alpentransversale.

Die daraus resultierenden Wirtschaftsabkommen waren Ausdruck eines permanenten Balanceakts. Die Schweiz machte ZugestĂ€ndnisse, widersetzte sich aber auch Forderungen. Sie exportierte GĂŒter nach Deutschland, handelte aber ebenso mit Großbritannien und Übersee. Sie geriet unter Druck, wurde jedoch nie zu einem Satellitenstaat des Deutschen Reiches.

Auch die kontrovers diskutierten GoldgeschĂ€fte mĂŒssen in diesem Kontext betrachtet werden. Dass die Schweizerische Nationalbank Gold aus Deutschland ĂŒbernahm, ist unbestritten. Darunter befand sich teilweise auch Raubgold. Gleichzeitig stand die Schweiz unter erheblichem Druck eines Regimes, das dringend Devisen benötigte und wirtschaftliche Hebel konsequent einsetzte.

Die entscheidende historische Frage lautet deshalb nicht, ob die Schweiz fehlerlos handelte. Das tat sie nicht. Die Frage lautet vielmehr, ob ihre Politik insgesamt noch als neutral bezeichnet werden kann.

Darauf gibt es bis heute unterschiedliche Antworten. Klar ist jedoch: Die Behauptung, die Schweiz sei bloß ein verlĂ€ngerter Arm der deutschen Kriegswirtschaft gewesen und die NeutralitĂ€t sei lediglich eine VerbrĂ€mung fĂŒr Opportunismus, lĂ€sst sich historisch ebenso wenig belegen wie die gegenteilige Vorstellung einer vollkommen makellosen NeutralitĂ€t.

Ziegler und die Debatten von heute

Gerade deshalb ist NĂŒchternheit gefragt. Jean Ziegler hat wichtige Debatten angestoßen. Er hat unbequeme Fragen gestellt und die Selbstzufriedenheit des Landes herausgefordert. DafĂŒr verdient er Respekt. Sein Tod bietet jedoch auch Anlass, sich an eine Grundregel wissenschaftlicher und historischer Arbeit zu erinnern: Gute Absichten ersetzen keine Belege.

Wer die Vergangenheit verstehen will, muss bereit sein, Theorien an den Fakten zu messen – und nicht umgekehrt. Die schweizerische NeutralitĂ€t bleibt auch heute Gegenstand heftiger politischer Auseinandersetzungen. Ihre Geschichte ist weder eine Heldensage noch eine Anklageschrift. Sie ist die Geschichte eines kleinen Staates, der unter außergewöhnlichem Druck Entscheidungen treffen musste, deren moralische Bewertung bis heute umstritten ist.

Gerade in solchen Debatten braucht es mehr historische PrĂ€zision und weniger politische Mythen – unabhĂ€ngig davon, von welcher Seite sie stammen.

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Elon Musk auf dem Weg zum ersten BillionÀr der Welt

Der Börsengang von SpaceX wird Elon Musk wahrscheinlich zum ersten BillionÀr der Welt machen. Dabei geht es um ein sagenhaftes Vermögen von 1000 Milliarden Dollar. Das sind Zahlen, die sich der Vorstellungskraft entziehen.

Musk ist schon jetzt der mit Abstand reichste Mensch des Planeten, laut dem «MilliardĂ€rsindex» des Finanzdatenanbieters Bloomberg belĂ€uft sich sein vermögen auf rund 720 Milliarden Dollar. Vor allem Beteiligungen an Unternehmen wie Tesla und SpaceX begrĂŒnden seinen Reichtum.

Doch jetzt könnte sein Reichtum in gigantische SpĂ€hren katapultiert werden. Sollte das HandelsdebĂŒt von SpaceX angestrebte Bewertung erreichen, wird sich der Wert von Musks Anteil nahezu verdoppeln und sein Vermögen ĂŒber die Billionengrenze schießen.

Um das besser einordnen zu können: Eine Billion sind tausend Milliarden. Oder eine Million Millionen. Oder eine Eins mit zwölf Nullen. Das Nachrichtenportal Ntv wies darauf hin, dass eine Billion Dollar mehr als drei Prozent der gesamten jĂ€hrlichen Wirtschaftsleistung der USA entspricht - Musk stelle damit selbst den legendĂ€ren Ölbaron John D. Rockefeller in den Schatten.

Dieser sei zu Lebzeiten auf gut anderthalb Prozent der US-Wirtschaftsleistung gekommen. Mit einer Billion Dollar ĂŒbersteige Musks Vermögen das jĂ€hrliche Bruttoinlandsprodukt von mehr als 125 LĂ€ndern, darunter Schweden, Portugal, Argentinien und SĂŒdafrika.

Die Priester des Geldes

Was macht einen Aktieninvestor gesellschaftlich angesehen, wĂ€hrend ein SozialhilfebezĂŒger als Belastung gilt? Im GesprĂ€ch mit Elisa Gratias hinterfragt der Ökonom und Bestsellerautor Max Otte die moralischen MaßstĂ€be unserer Wirtschaftsordnung.

Kapitalismus bedeute ursprĂŒnglich lediglich Privateigentum an Produktionsmitteln – heute sei daraus ein System geworden, das Wettbewerb, Konsum und Leistungsdruck zur scheinbar unverrĂŒckbaren Lebensnorm erhoben habe.

Ökonomen seien dabei zur neuen «Priesterkaste» geworden, deren Dogmen kaum noch hinterfragt wĂŒrden. Otte plĂ€diert dafĂŒr, wirtschaftliche ZwĂ€nge nicht als Naturgesetze zu akzeptieren, sondern als menschengemachte Strukturen, die verĂ€ndert werden können.

Statt sich allein an Vermögen und Erfolg zu orientieren, sollten Menschen wieder fragen, wie sie wirklich leben möchten – und welche Werte eine lebenswerte Gesellschaft tragen.

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Stefan Homburg: «Corona-Maßnahmen basierten nicht auf Irrtum, sondern auf Vorsatz»

Am 15. MĂ€rz 2020 beschloss die Bundesregierung, Deutschland herunterzufahren, mit all seinen wirtschaftlichen und sozialen Folgen. In einem Video ist der Finanzwissenschaftler Stefan Homburg einer spannenden Frage nachgegangen: Haben deutsche Politiker die Corona-Maßnahmen im MĂ€rz 2020 irrtĂŒmlich oder vorsĂ€tzlich verhĂ€ngt? Und wer hat eigentlich diese Entscheidung getroffen?

Zuerst zur letzteren Frage: Über das Schicksal der BĂŒrger entschied die «Viererbande». Dazu gehörten Bundeskanzlerin Angela Merkel, Vizekanzler Olaf Scholz, Innenminister Horst Seehofer und Gesundheitsminister Jens Spahn. Ebenfalls dabei waren Kanzleramtschef Helge Braun und RKI-Chef Lothar Wieler. Aber diese beiden hatten laut Homburg nicht denselben Rang wie die «Viererbande».

Die Corona-Maßnahmen stĂŒrzten viele Menschen ins UnglĂŒck, spalteten die Gesellschaft und ruinierten den Rechtsstaat. Und fĂŒr Homburg besteht kein Zweifel daran, dass dies mit Vorsatz geschah. TatsĂ€chlich habe der damalige Gesundheitsminister Spahn schon einen Monat nach dem Lockdown mit seiner Aussage «Wir werden einander viel verzeihen mĂŒssen» öffentlich vorgesorgt. Sein Nachfolger Lauterbach habe die Corona-Regeln im Freien sogar wortwörtlich «als Schwachsinn» bezeichnet.

Zu diesen Regeln im Freien gehörten zum Beispiel die Versammlungsverbote, die Homburg als einen der schlimmsten Grundrechtseingriffe bezeichnet:

«Ich habe mich damals verabschiedet von SĂ€tzen, die ich im Studium gelernt und an die ich geglaubt hatte. Etwa, dass unsere Verfassung als Gegenentwurf zum Dritten Reich konzipiert wurde und unverĂ€ußerliche Grundrechte garantiere. Es stimmt einfach nicht. Mit einem Federstrich haben Politiker, Behörden und Justiz unsere Grundrechte zu Makulatur erklĂ€rt.»

Der Finanzwissenschaftler erinnert mittels Videoaufnahmen daran, dass damals auf Demonstrationen Studenten von der Polizei blutig geprĂŒgelt wurden und Senioren KnochenbrĂŒche erlitten, weil die Regierung jeden Corona-Protest im Keim ersticken wollte. Politiker hatten die Demoverbote als Infektionsschutz mitten im Sommer gerechtfertigt. Sogar der UN-Sonderbeauftragte fĂŒr Folter hatte sich damals aufgrund der BrutalitĂ€t eingeschaltet.

Offizielle Daten sprechen eine klare Sprache

Wenn solche Exzesse verziehen werden sollen, muss laut Homburg zuerst eine wichtige Frage geklĂ€rt werden: «Haben Merkel & Co. den Lockdown irrtĂŒmlich oder vorsĂ€tzlich beschlossen?» Deshalb zeigt er anhand offizieller Daten auf, was die politisch Verantwortlichen im MĂ€rz 2020 wussten, als sie den Lockdown verhĂ€ngten.

Hierzu hat der Finanzwissenschaftler als Mitglied der Corona-Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags ein elfseitiges Thesenpapier verfasst. Dieses enthÀlt zahlreiche Internetlinks, die jede seiner Aussagen belegen. Deutlich wird: Die Spitzenpolitiker hatten im MÀrz 2020 genug Informationen, um den schwedischen Weg zu gehen und einen Lockdown zu vermeiden.

Die «Fallzahlen» in China oder SĂŒdkorea, wo sich das Virus zuerst ausgebreitet haben soll, untermauern Homburgs Theorie. Als in Deutschland Mitte MĂ€rz 2020 alle auf diese Zahlen starrten, waren sie in China schon Mitte Februar gesunken, fast auf null. In SĂŒdkorea war dies Anfang MĂ€rz der Fall.

Wichtig ist laut Homburg, dass SĂŒdkorea nie einen Lockdown verhĂ€ngte und China nur einige StĂ€dte abriegelte. Die beiden Kurven der «Fallzahlen» in diesen LĂ€ndern zeigten zudem, dass sich das Coronavirus keineswegs exponentiell ausbreitete, sondern nach demselben Muster wie alle ErkĂ€ltungsviren, nĂ€mlich in Wellenform. Homburg fragt:

«Alle Beobachter haben das im MĂ€rz 2020 gesehen. Welche Informationen hatte die Regierung ĂŒber die Situation in Deutschland?»

Seine Antwort: Auch die sogenannten SARI-Daten (syndromische Surveillance schwerer akuter respiratorischer Infektionen), die das RKI seit vielen Jahren besonders engmaschig ĂŒberwacht und die von KrankenhĂ€usern direkt ans RKI gemeldet und wöchentlich veröffentlicht werden, rechtfertigten einen Lockdown nicht. Denn die schweren Atemwegserkrankungen gingen schon nach der 10. Kalenderwoche zurĂŒck. Das war die Zeit vom 2. bis 8. MĂ€rz.

Diese Daten umfassen sÀmtliche Atemwegserkrankungen, egal ob sie durch Corona- oder Influenza-Viren oder durch Bakterien ausgelöst werden. Homburg erklÀrt:

«Die Ansteckungen sanken wegen der Inkubationszeit natĂŒrlich noch frĂŒher, vielleicht Ende Februar, Anfang MĂ€rz. Als der Lockdown in der 13. Woche in Kraft trat, also am 23. MĂ€rz, war die Erkrankungswelle bereits auf dem RĂŒckzug.»

Alle wichtigen Daten lagen den EntscheidungstrÀgern vor

Am Lockdown, der Absage von Großveranstaltungen oder Schulschließungen ab dem 16. MĂ€rz habe das Auslaufen der Welle also nicht liegen können, weil es viel frĂŒher eingesetzt habe, betont Homburg. Vielmehr seien die Ansteckungen wie jedes Jahr automatisch zum FrĂŒhlingsbeginn gesunken.

Diese Daten sind laut Homburg ein zentrales BeweisstĂŒck, denn sie lagen den Entscheidern vor. Und wĂ€re SARS-CoV-2 so ansteckend oder so gefĂ€hrlich gewesen, wie sie behaupteten, dann hĂ€tten die SARI-Zahlen damals explodieren mĂŒssen. Doch genau das Gegenteil war der Fall, wie er mit einer Grafik zum Mehrjahresvergleich darstellt.

Der Gipfelpunkt der SARI lag 2020 demnach sogar niedriger als in den beiden Vorjahren. Höchstwerte gab es wĂ€hrend der Grippewelle 2018, als ĂŒbrigens niemand einen Lockdown forderte, und am Ende der Impfkampagne 2022.

Der Lockdown sollte angeblich eine Überlastung der Kliniken und vor allem der Intensivstationen verhindern. Doch diese Rechtfertigung war offensichtlich nur vorgeschoben, denn laut offiziellen Zahlen wussten die Politiker frĂŒhzeitig, dass keine Überlastung drohte, sondern die Intensivstationen – ganz im Gegenteil – unter einer historisch beispiellosen Unterbelegung litten.

Das geht aus den amtlichen Daten des sogenannten DIVI-Registers hervor, das seit April 2020 tÀglich die freien und belegten BehandlungskapazitÀten in der Intensivmedizin von etwa 1.100 Akut-KrankenhÀusern in Deutschland erfasst. Seit 2021 pendelt die Auslastung der Intensivstation laut Homburg um 86 Prozent, im MÀrz 2020 lagen sie deutlich unter diesem Wert.

RKI-Protokolle bestÀtigen vorsÀtzliches Handeln

Auch in den geleakten RKI-Protokollen, die eigentlich geheim gehalten werden sollten, finden sich vielsagende Passagen. Erstens heißt es dort, dass das Coronavirus nicht breit zirkulierte. Es folgt die Feststellung, dass in den Kliniken nur 50 Prozent der Betten belegt und 50 Prozent frei waren, wĂ€hrend die Normalbelegung 90 Prozent betrĂ€gt.

Und schließlich steht dort auch, dass das RKI seine Erkenntnisse gegenĂŒber der Öffentlichkeit verheimlichen wollte, weil der Lockdown und die anderen Maßnahmen sonst schlicht nicht begrĂŒndet werden könnten. «Diese TĂ€uschung haben Politiker und Behörden ĂŒber Jahre durchgehalten», sagt Homburg.

Noch 2022 sei der geĂŒbte Darsteller Lothar Wieler scheinbar den TrĂ€nen nahe gewesen, als er die allgemeine Impfpflicht als einzigen Ausweg aus der angeblich so schrecklichen «Pandemie» gefordert habe. Dabei habe das RKI schon am 17. MĂ€rz 2020, also zwei Tage nach der Entscheidung im Kanzleramt, bereits den Lockdown vorbereitet, indem es die Risikobewertung von mĂ€ĂŸig auf hoch heraufsetzte.

Diesen Vorgang hat das RKI ĂŒbrigens gelöscht, doch Homburg stellt anhand von Kopien im Internetarchiv klar, dass diese Hochsetzung manipuliert wurde. Zu diesem Widerspruch behauptete der jetzige RKI-Chef Lars Schaade bei seiner Befragung in der Enquete-Kommission im Deutschen Bundestag, das Risiko sei wegen steigender Fallzahlen hochgestuft worden. Doch das war offensichtlich eine LĂŒge, denn die echten Erkrankungen stiegen im MĂ€rz laut den SARI-Daten nicht, stattdessen fielen sie.

Corona, die Test-«Pandemie»

Politik und RKI ließen aber immer mehr PCR-Tests durchfĂŒhren und hatten damit eine Nebelkerze, die nicht existente Gefahren vortĂ€uschte. Diese IrrefĂŒhrung wurde lange beibehalten. Homburg zeigt das fĂŒr ihn «krasseste» Beispiel am sogenannten «Kleeblattmechanismus».

Dieser suggerierte, Corona-Patienten mĂŒssten unter Einsatz militĂ€rischer Mittel verlegt werden, weil die Not, sprich ÜberfĂŒllung in den Kliniken, angeblich so groß war. Fernsehbilder der fliegenden Intensivstation der Luftwaffe, einem Airbus, erschienen zufĂ€llig kurz bevor das Bundesverfassungsgericht alle Beschwerden gegen die Corona-Maßnahmen zurĂŒckwies.

Homburg erlÀutert: Laut offizieller Statistik werden in Deutschland rund 600.000 Patienten pro Jahr zwischen Kliniken verlegt, davon rund 200.000 zwischen Intensivstationen. Solche Verlegungen seien normal. Wenn eine Intensivstation zum Beispiel zehn Betten habe, von denen neun belegt seien, dann löse bereits ein Autounfall mit zwei Schwerverletzten eine Verlegung aus. Homburg sagt:

«Und nun schĂ€tzen Sie bitte einmal, wie viele Patienten per Kleeblattmechanismus verlegt wurden. Vielleicht 100.000 oder nur 8.000? Nein. Einer Meldung der deutschen Ärztezeitung zufolge waren es ganze 93 Patienten. Nicht 93.000, sondern 93 – oder 0,05 Prozent der Intensivverlegung.»

Der «Kleeblattmechanismus» sei eine Show gewesen, konstatiert Homburg. Patienten seien effektvoll durch die gesamte Republik von MĂŒnchen nach Hamburg geflogen worden, so als wĂ€re in ganz Bayern kein einziges Intensivbett frei gewesen. Die DIVI-Zahlen hĂ€tten allerdings das Gegenteil bewiesen. Homburg stellt fest:

«Corona war primÀr eine militÀrische Angelegenheit, keine medizinische. Wielers Vorgesetzter [Hans-Ulrich] Holtherm war General, der Chef des Krisenstabs,
[Carsten] Breuer, war General – und weltweit dominierten Uniformen ĂŒber Weißkittel.»

Alles sei ein «organisierter Wahnsinn» gewesen. Und bei der Aufarbeitung werde jetzt immer wieder behauptet, alle hĂ€tten doch nur Befehle befolgt. Der Finanzwissenschaftler resĂŒmiert:

«Diese AusflĂŒchte erinnern an Zeiten, die man eigentlich nie mehr haben wollte. Und sie fĂŒhren zur Folgefrage, ob denn wenigstens die obersten Befehlshaber wussten, dass es keinen medizinischen Notstand gab, sondern eine ganz normale ErkĂ€ltungswelle?»

FĂŒr Homburg ist die Antwort eindeutig: Sie wussten es. Die Corona-Maßnahmen beruhten nicht auf Irrtum, sondern auf Vorsatz.

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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


EingebĂŒrgert und verstummt

Vor kurzem unterhielt ich mich mit in Deutschland geborenen Freund:innen ĂŒber Zugehörigkeit, IdentitĂ€t und StaatsbĂŒrgerschaft. SchĂŒchtern – und ein wenig stolz – erzĂ€hlte ich, dass ich gerade erst die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft erhalten hatte. Zugleich fragte ich mich, ob mich das tatsĂ€chlich zu einem gleichberechtigten Deutschen macht. Sofort entbrannte eine lebhafte Debatte. Meine Freund:innen versicherten mir charmant, dass es so etwas wie „Bio-Deutsche“ gar nicht gebe – das sei ein Gespenst der Vergangenheit. Der Pass bedeute mehr als nur ein paar neue Rechte: Er mache mich zu einem vollwertigen Teil dieser Gesellschaft – rechtlich, politisch und sozial gleichgestellt. An diesem Abend schlief ich beruhigt ein, ĂŒberzeugt davon, dass wir tatsĂ€chlich derselben Gemeinschaft angehören.

Doch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nahm mir diese Gewissheit. Das Landesamt fĂŒr Einwanderung (LEA) entzog Abdallah A., einem staatenlosen PalĂ€stinenser, der seit seinem zweiten Lebensmonat in Deutschland lebte, wegen zweier umstrittener Instagram-Posts die deutsche Staatsangehörigkeit. Das erschĂŒtterte mich. Dass das Verwaltungsgericht diesen Entzug im Mai 2026 nĂŒchtern bestĂ€tigte, erschĂŒtterte mich noch mehr. Wie kann es sein, dass die Meinungsfreiheit – eines der grundlegendsten Rechte ĂŒberhaupt – eingebĂŒrgerte Deutsche nicht in demselben Maße schĂŒtzt wie jene, die als Deutsche geboren wurden? Du kannst sagen, was du denkst, provozieren, stören – und das Grundgesetz schĂŒtzt dich. Doch tust du dasselbe als eingebĂŒrgerter Deutscher, verlierst du womöglich deinen Pass.

Der beunruhigende Fall Abdallah A.

Abdallah wurde als staatenloser PalĂ€stinenser im Libanon geboren und zog mit zwei Monaten mit seiner Familie nach Berlin. Er lebte praktisch sein gesamtes Leben in Deutschland, ohne deutscher StaatsbĂŒrger zu sein. Im September 2025 erhielt er schließlich die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft. Zwei Monate spĂ€ter entzog ihm das LEA diese wieder, mit der BegrĂŒndung, er sei „Sympathisant der Terrororganisation Hamas“.

Anlass waren zwei Bilder, die Abdallah im April 2025 – also noch vor seiner EinbĂŒrgerung – in einer Instagram-Story gepostet hatte, die nach 24 Stunden automatisch wieder verschwindet. Das erste zeigt zwei teilweise vermummte MĂ€nner in MilitĂ€rkleidung, die auf das Meer hinausblicken, mit der Bildunterschrift „Heroes of Palestine“ und einem grĂŒnen Herz. Das zweite zeigt den Hamas-MitbegrĂŒnder Scheich Ahmad Yassin zusammen mit einer palĂ€stinensischen Flagge und einem roten Herz. Das LEA folgerte daraus, Abdallah habe die Behörde ĂŒber sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung getĂ€uscht. Er sei, so die Behörde, „ein Sympathisant der Terrororganisation Hamas und Teil der Propagandastruktur einer verfassungsfeindlichen und extremistischen Bewegung“ gewesen. Das Gericht stimmte zu: Er habe sich die EinbĂŒrgerung durch arglistige TĂ€uschung erschlichen, konkret durch sachlich unzutreffende ErklĂ€rungen.

Doch auf welche ErklĂ€rungen stĂŒtzt sich dieser Vorwurf eigentlich? Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 Ă€nderte sich auch das Bekenntnis, das jede antragstellende Person ablegen muss: Nun muss sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands fĂŒr das nationalsozialistische Unrechtsregime und dessen Folgen – insbesondere zum Schutz jĂŒdischen Lebens – sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot von Angriffskriegen erklĂ€ren. Hinzu kommt die bereits bestehende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur deutschen Rechts- und Werteordnung zu bekennen und zu versichern, dass man Bestrebungen gegen diese weder verfolgt noch unterstĂŒtzt hat.

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Die “Lage der Nation” ist der Politikpodcast fĂŒr alle, die wissen wollen, was hinter den Schlagzeilen steckt – und wie das Zeitgeschehen juristisch zu bewerten ist.

Der Journalist Philip Banse und der Jurist Ulf Buermeyer analysieren das politische Treiben hierzulande und in der Welt, sezieren gesellschaftliche Konflikte und betrachten sie auch aus juristischer Perspektive.

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Nach Auffassung des Gerichts geht es bei der Aufnahme in den deutschen Staatsverband nicht nur um die Einhaltung zentraler Rechtsnormen, sondern auch um die Akzeptanz historisch gewachsener Werte und moralischer Verpflichtungen. Die ErklĂ€rungen mĂŒssten daher die echte innere Überzeugung des Antragstellers widerspiegeln und dĂŒrften kein bloßes Kreuzchen auf dem Formular im EinbĂŒrgerungsamt sein.

Art. 16 Abs. 1 GG verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Staatsangehörigkeitsgesetz erlaubt in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz jedoch, eine rechtswidrig erlangte EinbĂŒrgerung innerhalb von zehn Jahren zurĂŒckzunehmen, wenn die betroffene Person sie durch arglistige TĂ€uschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsĂ€tzlich falsche oder unvollstĂ€ndige Angaben erwirkt hat, die fĂŒr die Entscheidung wesentlich waren.

Das Gespenst der Konsistenz

FrĂŒher, wenn ich zu Hause mit meinen Geschwistern stritt, hielten sie mir manchmal vor: „Aber letztes Mal hast du doch etwas anderes gesagt, letztes Mal hattest du eine andere Meinung.“ Und so war es tatsĂ€chlich. Es hat mich immer gestört, fĂŒr frĂŒhere Ansichten zur Rechenschaft gezogen zu werden – ich bin ja schließlich nicht in der Politik. Eines Tages stieß ich dann auf Emerson und dieser Satz ist mir seitdem im GedĂ€chtnis geblieben:

„A foolish consistency is the hobgoblin of little minds, adored by little statesmen and philosophers and divines. [
] Speak what you think now in hard words, and tomorrow speak what tomorrow thinks in hard words again, though it contradicts everything you said today.“

Wie kann eine Behörde oder ein Gericht anhand von zwei Social-Media-Posts in den Kopf eines Menschen blicken? An einem Tag denke ich so, an einem anderen vielleicht ganz anders – und manchmal sage ich auch einfach nicht die Wahrheit. Ist es nicht zutiefst menschlich, ab und zu eine provokante Position zu vertreten oder etwas zu sagen, nur um zu sehen, wie mein GegenĂŒber reagiert? Manchmal widersprechen wir uns, bereuen, was wir sagen – oder stehen Jahre spĂ€ter noch dazu. Und nicht selten wird uns erst spĂ€ter klar, dass dahinter Angst, Wut oder Verzweiflung standen. Menschen sind eben keine Maschinen, sondern emotionale, manchmal irrationale Wesen.

Zweierlei Maß

Im Verfahren erklĂ€rte Abdallah, Instagram sei fĂŒr ihn „eine Möglichkeit, mit der Welt zu kommunizieren und Kontakt aufzunehmen“. Als PalĂ€stinenser befasse er sich „tĂ€glich in sozialen Medien mit der PalĂ€stinafrage“ und poste entsprechende Inhalte. Seine SolidaritĂ€t gelte „dem palĂ€stinensischen Volk, meinem Volk, das sehr leidet“. Und er lehne Gewalt „als Mittel zur Lösung des Konflikts entschieden ab“. Die palĂ€stinensische Flagge stehe fĂŒr ihn „fĂŒr die Hoffnung auf eine friedliche Zukunft mit gleichen Rechten fĂŒr alle Menschen in der Region“.

Das Gericht ließ sich davon nicht ĂŒberzeugen. Offenbar kannte es Abdallahs Innenleben besser als er selbst. Seine Aussage sei, so das Gericht, „nicht geeignet, den Eindruck zu entkrĂ€ften, dass der Antragsteller die Hamas unterstĂŒtzt oder mit ihr sympathisiert und sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat“. Zudem habe er „objektiv unrichtige ErklĂ€rungen abgegeben“ und „gewusst, dass das Bekenntnis nicht seiner inneren Überzeugung entsprach“.

Welch allwissendes und ĂŒberhebliches Gericht, das sich so sicher ist, Abdallahs genaues inneres VerhĂ€ltnis zu einer derart weit gefassten ErklĂ€rung beurteilen zu können – und das auf Grundlage von zwei Instagram-Posts, die nach 24 Stunden wieder verschwunden waren.

Jeder gebĂŒrtige deutsche StaatsbĂŒrger, der zwei solche Fotos auf Instagram geteilt hĂ€tte, könnte sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Und selbst wenn das Teilen solcher Inhalte irgendwie als zivil- oder strafrechtlicher Verstoß zu werten wĂ€re, sollte Abdallah dafĂŒr zur Verantwortung gezogen, ja sogar verurteilt und sanktioniert werden – aber in einem ordentlichen Verfahren und als deutscher StaatsbĂŒrger.

Leider gewĂ€hrt das Grundgesetz eingebĂŒrgerten StaatsbĂŒrgern nicht denselben Schutz. Wie das Gericht selbst einrĂ€umte: „Selbst wenn die Instagram-Posts des Antragstellers vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein mögen, folgt daraus nicht, dass sie bei der PrĂŒfung der EinbĂŒrgerungsvoraussetzungen unberĂŒcksichtigt bleiben mĂŒssten.“ Im Namen der StaatsrĂ€son schafft das EinbĂŒrgerungsverfahren damit andere – schĂ€rfere – Konsequenzen fĂŒr eingebĂŒrgerte StaatsbĂŒrger als fĂŒr alle anderen, die sich gleich verhalten.

Ich selbst wurde 2024 eingebĂŒrgert, nachdem ich ein Jahrzehnt in Deutschland gelebt, studiert und gearbeitet hatte. Nun frage ich mich: Muss ich meine Meinungsfreiheit vorsorglich selbst beschrĂ€nken – fĂŒr die nĂ€chsten zehn Jahre, solange meine Staatsangehörigkeit noch entzogen werden kann? Sollte ich besser schweigen ĂŒber den offenkundig völkerrechtswidrigen Krieg gegen Iran und Libanon, ĂŒber die genozidĂ€hnliche Vergeltung in Gaza? Ich fĂŒrchte um unsere Meinungsfreiheit. FĂŒr gebĂŒrtige Deutsche mag das noch abstrakt klingen. FĂŒr EingebĂŒrgerte könnte es bereits die neue RealitĂ€t sein.

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Von verfehlter StaatsrĂ€son zur WĂŒrde aller Menschen

Deutschlands Selbstverpflichtung zum Schutz jĂŒdischen Lebens ist bewundernswert und historisch nachvollziehbar. Der Holocaust war ein unfassbares Verbrechen. Doch jĂŒdische Menschen waren nicht seine einzigen Opfer. Mein Großvater wurde von der deutschen Wehrmacht eingezogen und musste in beiden Weltkriegen kĂ€mpfen. Millionen slawische Menschen wurden getötet, eingesperrt oder zwangsrekrutiert, um fĂŒr die Sache eines anderen zu sterben. Hinzu kamen Roma und viele andere Gruppen. Wenn ĂŒberhaupt, sollte eine solche ErklĂ€rung den Schutz jedes Lebens umfassen – palĂ€stinensisches, iranisches, libanesisches, slawisches, das Leben aller Menschen. Und sie sollte, falls sie wirklich nötig ist, zuallererst von jedem Deutschen abgelegt werden – statt den Eindruck zu erwecken, Antisemitismus komme vor allem von anderswo, von uns, den EingebĂŒrgerten.

Das EinbĂŒrgerungsverfahren ist nicht der richtige Ort fĂŒr diese Debatten. Vor allem aber ist es ein Irrweg, ein politisches Bekenntnis zur EinbĂŒrgerungsvoraussetzung zu machen. Was Deutschlands Verantwortung – wie die jedes anderen Staates – wirklich verlangt, ist der Schutz der WĂŒrde und der Menschenrechte jedes Einzelnen, aller Völker. Das könnte die StaatsrĂ€son sein. Und tatsĂ€chlich steht sie bereits genau so im Grundgesetz: der Schutz der MenschenwĂŒrde aller.

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Editor’s Pick

von JASPER NEBEL

Copyright: Doxumentale Berlin

Der Titel sagt bereits viel aus: Der Dokumentarfilm „80 angry journalists“ handelt, nun ja, von 80 wĂŒtenden Journalist*innen. Die Dokumentation erzĂ€hlt die Geschichte der ehemaligen Angestellten des ungarischen Nachrichtenportals Index – Ende der 2010er Jahre noch das letzte große unabhĂ€ngige Medium in OrbĂĄns Ungarn. 2020 fiel dann auch Index: Nachdem der Chefredakteur mit fadenscheinigen BegrĂŒndungen entlassen wurde, trat die Redaktion geschlossen zurĂŒck. Doch sie gab nicht auf. Nur wenige Monate – und einige konspirative Treffen spĂ€ter – grĂŒndete sie Telex – eine Medienplattform, die in die Fußstapfen von Index treten sollte. Der Dokumentarfilm verfolgt diese Geschichte hautnah – AndrĂĄs Földes, Regisseur, Protagonist und einer der Entlassenen, dokumentiert die Ereignisse in einer Art Video-Tagebuch. Der Film zeigt exemplarisch, wie OrbĂĄns Regime die Medienlandschaft nicht (nur) durch Verbote, sondern durch finanzielle Steuerungsmechanismen unter Kontrolle bringen wollte. Und so ist die Person, die letztlich die Entlassung des Chefredakteurs verantwortet hat, auch nur ein Bauernopfer, das einem am Ende fast leid tun kann.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

An den Schutz der MenschenwĂŒrde aller musste Deutschland nun sogar vom EuropĂ€ischen Gerichtshof erinnert werden. Mit Urteil vom 4. Juni 2026 erklĂ€rte der Gerichtshof die KĂŒrzung von Leistungen fĂŒr Asylbewerber:innen, fĂŒr die ein anderer Staat zustĂ€ndig ist, fĂŒr mit dem Unionsrecht unvereinbar: Das Existenzminimum bleibt unantastbar. Die Rechtslage in Deutschland sieht derzeit aber genau diese KĂŒrzungen vor. CONSTANTIN HRUSCHKA, CHRISTIANA SANDEN, MARIAM CHARIF und MEHTAP ÇOLAKOĞLU (DE) geben einen Überblick ĂŒber die Folgen des Urteils.

Mit einer anderen Entscheidung könnte der EuGH die MenschenwĂŒrde dagegen selbst antastbar gemacht haben. In Valeurs de l’Union begrenzte der Gerichtshof Art. 2 EUV auf „offensichtliche und besonders schwere“ VerstĂ¶ĂŸe gegen MenschenwĂŒrde, Gleichheit und Menschenrechte. MERET PLUCIS (EN) argumentiert, dass dies Mehrheiten privilegiert – und die Logik der individuellen WĂŒrde auf den Kopf stellt.

Und auch in der EU scheint die Meinungsfreiheit nur fĂŒr manche zu gelten. Seit Dezember 2025 steht Jacques Baud – Schweizer MilitĂ€ranalyst, ehemaliger Oberst, langjĂ€hriger UN- und NATO-Mitarbeiter – auf einer EU-Sanktionsliste zur Abwehr russischer „Informationsmanipulation“. Sein Vermögen ist eingefroren, seine Bewegungsfreiheit drastisch eingeschrĂ€nkt. BERNHARD WEGENER (DE) erklĂ€rt, warum die Sanktionen nicht nur grundrechtswidrig, sondern auch dumm sind – und Ausdruck einer grĂ¶ĂŸeren Krise der Meinungsfreiheit.

Daran Ă€ndert auch das Ende April verabschiedete 20. Sanktionspaket gegen Russland nichts. Stattdessen enthĂ€lt es ein prozessrechtliches Novum: Erstmals kodifiziert das Unionsrecht eine sogenannte Anti-Suit Injunction – ein gerichtliches Verbot an eine Partei, bestimmte Verfahren im Ausland zu betreiben – als Antwort auf russische Prozess-Lawfare. Doch MAXIMA HUBBES (DE) bezweifelt, dass die neue Regelung ihr Ziel tatsĂ€chlich erreichen kann.

Auch beim FIFA World Cup, der gestern startete, steht die Meinungsfreiheit auf dem Spiel. Angesichts laufender Konflikte und geopolitischer Spannungen ist es wahrscheinlich, dass die FIFA und die drei GastgeberlÀnder Kanada, Mexiko und USA mit politischen VorfÀllen konfrontiert werden. Der Anspruch des internationalen Sports auf NeutralitÀt kollidiert dabei mit dem legitimen Aktivismus von Spieler:innen und Fans. DANIEL RIETIKER (EN) markiert die Grenzen des Spielfelds.

KlimaneutralitĂ€t ist mit FIFAs NeutralitĂ€tsanspruch allerdings nicht gemeint. Die US-amerikanische Bewerbung fĂŒr die WM 2026 verwies noch auf Klimastandards des Pariser Abkommens – dann traten die USA einfach aus. FIFA ignoriert das geflissentlich. MARTA LIDUMA (EN) zeigt, dass FIFAs Klimakriterien von Anfang an reine Dekoration waren, und fordert Substanz.

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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory

Edited by Kai Ambos

“This volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributors’ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.”

– Tom Dannenbaum, Stanford Law School

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Auf reine Dekoration setzt auch das „Regierungsprogramm“ der AfD in Sachsen-Anhalt: Darin setzt die Partei aufs Baurecht und fordert, dass öffentliche GebĂ€ude von der Mehrheit der Bevölkerung als schön empfunden werden und „historische IdentitĂ€t“ widerspiegeln mĂŒssen. Wie die AfD damit gesellschaftliche Vielfalt zurĂŒckdrĂ€ngen will, erklĂ€rt SAMIRA AKBARIAN (DE).

Neben dem Baurecht könnte die AfD in Sachsen-Anhalt noch ein weiteres Instrument vereinnahmen: das Vereinsverbot. Denn es ist nicht mehr ausgeschlossen, dass die AfD nach den Landtagswahlen im Innenministerium sitzt. JANNIK JASCHINSKI (DE) warnt: Einem autoritÀr-populistischen Innenminister könnte das Vereinsverbot als schlagkrÀftiges Repressionswerkzeug dienen.

Doch auch wer Repressionswerkzeuge wieder umschmiedet, sollte Vorsicht walten lassen. In Ungarn hat MinisterprĂ€sident PĂ©ter Magyar alle von OrbĂĄn ernannten Behördenleitungen zum RĂŒcktritt aufgefordert. Sie lehnten ab. TÍMEA DRINÓCZI (EN) erklĂ€rt, welche zwei grundlegenden WidersprĂŒche die angekĂŒndigte VerfassungsĂ€nderung auflösen muss – und warum sie strengster öffentlicher Rechtfertigung und Debatte standhalten muss.

Big Tech sollte sich ebenso streng öffentlich rechtfertigen mĂŒssen. Die KI-Industrie vermarktet sich als nachhaltig und umweltfreundlich – obwohl das Gegenteil der Fall ist. Greenwashing ist nach EU-Recht verboten; die Green-Transition-Richtlinie von 2024 hat die Regeln verschĂ€rft. RACHEL GRIFFIN und BARRIE SANDER (EN) argumentieren, dass gĂ€ngige Praktiken der KI-Industrie – vage Nachhaltigkeitsversprechen, Netto-Null-Behauptungen bei steigenden Emissionen – als VerstĂ¶ĂŸe gegen das EU-Verbraucherrecht klagbar sein könnten.

UnabhĂ€ngig von Big Tech will die EU zumindest bei ihrer WĂ€hrung werden. Seit Jahren diskutiert die Union einen „Digitalen Euro“: eine öffentlich garantierte Form digitalen Geldes. Am 23. Juni stimmt das EuropĂ€ische Parlament nun endlich ĂŒber einen Verordnungsentwurf ab, der den Digitalen Euro einfĂŒhren will. CEDERIC MEIER (DE) erklĂ€rt, wozu es einen Digitalen Euro ĂŒberhaupt braucht – und warum der Unionsgesetzgeber mutig sein muss.

Dass digitale Unternehmen bisweilen mehr Schutz genießen als lebende Wesen, zeigt der Fall „Timmy“. Der Buckelwal strandete vor der Insel Poel und löste innerhalb kĂŒrzester Zeit ein mediales Echo aus, wie es in Deutschland wohl nur wenigen Tieren zuteil wird. Schließlich erreichte er auch das Verwaltungsgericht Schwerin – mit insgesamt 19 EilantrĂ€gen. Doch allesamt scheiterten an der Antragsbefugnis. Wer darf tierliche Interessen gerichtlich geltend machen? NINA KERSTENSTEINER und MAREIKE MITTAG (DE) zur LĂŒcke zwischen Art. 20a GG und prozessualer Wirklichkeit.

Schließlich ging diese Woche unser Symposium „On Law and Politics in the Hungarian Transition“ weiter. MARCIN SZWED (EN) zeigt, wie sich die Argumentation des EGMR im armenischen Fall Gyulumyan – derzufolge legitime Verfassungsreformen auch die Abberufung von Richter:innen rechtfertigen könnten – auf Ungarns besetzte Gerichte anwenden lĂ€sst. Ausgehend von Polens Erfahrungen skizziert ANNA WÓJCIK (EN), was eine schnelle und unionsrechtskonforme Reform des Medienökosystems in Ungarn erfordern wĂŒrde.

Dass WĂłjcik bewusst von „media ecosystem“ statt nur von „system“ spricht, leuchtet mir ein. Ob Medien, MinisterprĂ€sidenten oder Fußballmannschaften: Wir leben in einem riesigen Ökosystem aus unzĂ€hligen kleineren Systemen, von denen wir immer nur ein kleiner Teil sind. Wir „humans“ kommen von humus, aus der Erde, da ist nichts zu machen. Trotzdem nehmen wir uns gerne von ihr aus, schneiden den Rest des Ökosystems in kleine Scheibchen und beuten ihn aus. Wenn Sie mich fragen, ist deshalb auch die MenschenwĂŒrde unvollstĂ€ndig. Da sollten wir es doch hinbekommen, zumindest sie zu schĂŒtzen.

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Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

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The post EingebĂŒrgert und verstummt appeared first on Verfassungsblog.

Naturalised and Muted

Not long ago, I was chatting with my German-born friends about belonging, identity, and citizenship. I shyly (and proudly) admitted that I had recently become a German citizen, but also wondered whether that truly makes me an equal one. A lively debate immediately flared up, and my friends charmingly convinced me that there is no such thing as “Bio-German” – that this is only a ghost from the past. With my passport, I am not only gaining some additional rights, but I am a fully equal member participating on the same terms in legal, political and social arena. I went to sleep reassured that we indeed are of the same kind.

But then a case decided by the Berlin Administrative Court forced me to revisit that conversation. When the Berlin Federal Office for Naturalisation (LEA) revoked the citizenship of Abdallah A., a stateless Palestinian who had lived in Germany since he was two months old – over two disputed Instagram posts – it shocked me. When the Administrative Court stoically confirmed that revocation in May 2026, it shocked me more. How can freedom of expression, one of the most fundamental guarantees, not protect naturalised Germans the same way as it protects those born into citizenship? Speak your mind, provoke, and disturb – and the Constitution rightfully has your back. Do the same as a naturalised German, and you may lose your passport.

The Troubling Case of Abdallah A.

Abdallah was born in Lebanon as a stateless Palestinian and moved with his family to Berlin when he was two months old, essentially living his entire life in Germany without citizenship. Finally, in September 2025, he obtained German citizenship. Two months later, LEA revoked it, arguing that he was “a sympathiser of the terror organisation Hamas”.

The reason for revocation is two pictures Abdallah posted on his Instagram in April 2025, before his naturalisation – as part of a story that automatically disappears after 24 hours. The first depicts two partially masked men in military clothing, looking out to sea, with the caption “Heroes of Palestine” and a green heart. The second shows Hamas co-founder Sheikh Ahmad Yassin, together with a Palestinian flag and a red heart. The LEA concluded that Abdallah had deceived the authority regarding his commitment to the free democratic basic order. He was, in their view, “a sympathiser of the terrorist organisation Hamas and was active as part of the propaganda structure of an anti-constitutional and extremist movement”.

The Court agreed: his naturalisation had been obtained through fraudulent deception, namely by submitting factually incorrect declarations. What declarations, exactly? Since 2024, amended citizenship law requires every applicant to avow commitment to Germany’s special historical responsibility for the National Socialist regime of injustice and its consequences – in particular, the protection of Jewish life – as well as to the peaceful coexistence of peoples and the prohibition of waging wars of aggression. This comes on top of the already existing requirement to declare commitment to the free and democratic basic order and the German legal and values system, and to confirm that one has neither pursued nor supported efforts directed against it.

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Die “Lage der Nation” ist der Politikpodcast fĂŒr alle, die wissen wollen, was hinter den Schlagzeilen steckt – und wie das Zeitgeschehen juristisch zu bewerten ist.

Der Journalist Philip Banse und der Jurist Ulf Buermeyer analysieren das politische Treiben hierzulande und in der Welt, sezieren gesellschaftliche Konflikte und betrachten sie auch aus juristischer Perspektive.

Die Lage der Nation ist kein juristischer Fachpodcast, sondern liefert Fakten und politische Analyse mit juristischer Expertise. Hier hören.

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The Court stated that admission to German citizenship does not concern only compliance with core legal norms but also the acceptance of centrally evolved historical values and moral obligations. Accordingly, these declarations must reflect the applicant’s genuine inner conviction – not just a box ticked at the naturalisation office.

Under Article 16(1) of the Basic Law, no German may be deprived of citizenship. But the Law on Citizenship (§ 35(1)(3) Nationality Act) allows revocation of an unlawfully obtained naturalisation – for up to ten years – if it was obtained through fraudulent deception, coercion, bribery, or intentionally false or incomplete statements material to its issuance.

Consistency is the Hobgoblin of Little Minds

Sometimes at home, when I was arguing with my siblings, they would call me out: “but last time you said something else, last time you had a different opinion.” And indeed, I did. It always bothered me to be held accountable for opinions from the past. (After all, I am not in politics). Then one day I came across Emerson, and this sentence has stayed with me ever since:

“A foolish consistency is the hobgoblin of little minds, adored by little statesmen and philosophers and divines. [
] Speak what you think now in hard words, and tomorrow speak what tomorrow thinks in hard words again, though it contradicts everything you said today.”

How can an administrative office – or a court – penetrate anyone’s mind based on two social media posts? Another day, I can be of a different mind. Another day, I can tell you a lie. Isn’t it simply human sometimes to defend a position that is provocative, to say something just to hear how the other person responds? Sometimes the things we say contradict each other. Sometimes we regret them. Sometimes we stand by them. Sometimes, only later, we realise that a statement was driven by anxiety, anger, or despair. We are not machines. We are emotional and irrational.

Two Tiers

In the proceedings, Abdallah explained himself. Instagram, he said, was “a way of communicating with the world and making contact.” As a Palestinian, he was “engaged daily on social media with the Palestine issue” and posted content. His solidarity, he said, is “with the Palestinian people, my people, who are suffering greatly,” and he “firmly rejects violence as a means of resolving the conflict.” The Palestinian flag, for him, “stands for the hope for a peaceful future with equal rights for all people in the region.”

The Court was not convinced. Apparently, it had a better insight into his mind than he did. The Court wrote that his statement was “not capable of rebutting the impression that the applicant supports or sympathises with Hamas and has adopted its ideology as his own.” Moreover, the applicant allegedly “made objectively incorrect declarations” and “knew that the declaration of commitment did not reflect his inner conviction.”

What an omnipotent and presumptuous court, to so confidently conclude on Abdallah’s precise mental relationship to an overly broad declaration – based on two Instagram posts that vanished after 24 hours.

What is permitted to Jupiter is not permitted to the ox. Every German citizen by birth who would post two such Instagram photos would be likely covered and protected under the freedom of expression. And even if such sharing of social media content would somehow qualify as a potential violation of civil or criminal law, Abdallah should be held responsible for it, even convicted and sanctioned – but through due process, and as a German citizen.

Unfortunately, the Basic Law does not extend the same protection to the naturalised citizens. As the Court itself admitted: “even if the applicant’s Instagram posts may be covered by freedom of expression under Art. 5(1) GG, it does not follow that they must be disregarded when examining the conditions for naturalisation.” Consequently, through StaatsrĂ€son, the naturalisation process introduces different sanctions for naturalised citizens then for everyone else engaging in the same conduct.

Being myself naturalised in 2024, after a decade of living, studying, and working here, I find myself wondering: must my relationship with freedom of expression be specifically tailored for the next ten years, for as long as my citizenship can still be revoked? Should I watch and rather not say what I think about the manifestly illegal war against Iran and Lebanon, about the genocide-like revenge in Gaza? I fear for our freedom of expression. For Germans by birth, these times are still far away; for the naturalised citizens, this may be a new reality.

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From Misplaced StaatsrÀson Toward the Dignity of All Peoples

Germany’s commitment to protect Jewish life is admirable and wholly understandable. The Holocaust was an unspeakable crime. But Jewish people were not its only victims. My grandfather was mobilised by the German army and was coerced to fight in both world wars. Millions of Slavic people were killed, imprisoned, or conscripted to die for another man’s cause. And Roma people, and many others. If anything, the declaration should be written to protect every life – Palestinian, Iranian, Lebanese, Slavic, everyone. And it should be avowed first and foremost by every German (if this is really necessary), instead of suggesting that antisemitism stems primarily from elsewhere – from us, the naturalised.

Naturalisation should not be the arena for these discussions. Furthermore, including this political commitment as a legal prerequisite for naturalisation is a deeply misguided approach. What Germany’s responsibility (together with every other nation) truly demands is the protection of the dignity and human rights of every individual, of all peoples. That can be the StaatsrĂ€son. And indeed, it is, in fact, already written in the Constitution: the protection of everyone’s human dignity.

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Editor’s Pick

by JASPER NEBEL

Copyright: Doxumentale Berlin

The title says it all: the documentary “80 angry journalists” is about, well, 80 angry journalists. It tells the story of the former employees of the Hungarian news portal Index – at the end of the 2010s, the largest independent outlet in OrbĂĄn’s Hungary. Then, in 2020, Index, too, collapsed: after the editor-in-chief was dismissed on dubious grounds, the entire editorial team resigned. But they didn’t give up. Just a few months – and some clandestine meetings – later, they founded Telex, a news platform meant to carry on where Index had left off. The documentary follows this story up close – AndrĂĄs Földes, director, protagonist, and one of those dismissed, documents the events in a kind of video diary. The film shows how OrbĂĄn’s regime sought to bring the media landscape under control not (only) through outright bans, but through financial mechanisms. The person who ultimately bears responsibility for the editor-in-chief’s dismissal is, in the end, just a fall guy – one you might almost feel sorry for.

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The Week on Verfassungsblog

summarised by EVA MARIA BREDLER

It took the Court of Justice of the European Union to remind Germany of its obligation to protect the dignity of all. In a judgment of 4 June 2026, the Court held that cutting benefits for asylum seekers whose applications fall under another member state’s jurisdiction is incompatible with EU law: the subsistence minimum remains inviolable. Yet German law currently provides for precisely these cuts. CONSTANTIN HRUSCHKA, CHRISTIANA SANDEN, MARIAM CHARIF and MEHTAP ÇOLAKOĞLU (GER) survey the implications of the ruling.

With a different decision, the CJEU may itself have made human dignity more vulnerable. In Valeurs de l’Union, the Court limited Article 2 TEU to “manifest and particularly serious” breaches of the values of human dignity, equality, and respect for human rights. MERET PLUCIS (ENG) argues that this privileges majorities – and inverts the very logic of individual dignity.

Freedom of expression, too, appears to apply only to some within the EU. Since December 2025, Jacques Baud – Swiss military analyst, former colonel, and longstanding UN and NATO adviser – has appeared on an EU sanctions list aimed at countering Russian “information manipulation”. His assets are frozen; his freedom of movement drastically curtailed. BERNHARD WEGENER (ENG) explains why the sanctions are not only incompatible with fundamental rights but also stupid – and symptomatic of a deeper crisis of free expression.

The twentieth sanctions package against Russia, adopted in late April, does nothing to change this. It does, however, introduce a procedural novelty: for the first time, EU law explicitly codifies a so-called anti-suit injunction – a court order prohibiting a party from pursuing certain proceedings abroad – as a response to Russian procedural lawfare. MAXIMA HUBBES (GER) is sceptical that the new provision will achieve its aim.

Freedom of expression is also at stake at the FIFA World Cup, which kicked off yesterday. Given ongoing conflicts and geopolitical tensions, FIFA and the three host countries – Canada, Mexico, and the United States – are likely to face politically charged incidents. The international sports movement’s commitment to ideological, political, and religious neutrality sits uneasily alongside the legitimate activism of players and fans. DANIEL RIETIKER (ENG) draws the lines of the pitch.

Climate neutrality, however, is not what FIFA has in mind when it speaks of neutrality. The US bid to host the 2026 World Cup invoked climate standards under the Paris Agreement – and then the US simply withdrew from it. FIFA treats this as a non-event. MARTA LIDUMA (ENG) shows that FIFA’s climate criteria were decorative by design and calls for them to be made substantive.

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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory

Edited by Kai Ambos

“This volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributors’ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.”

– Tom Dannenbaum, Stanford Law School

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Decorative by design also describes the AfD’s “government programme” in Saxony-Anhalt: the party turns to planning law and demands that public buildings must be perceived as beautiful by the majority of the population and reflect “historical identity”. SAMIRA AKBARIAN (GER) explains how the AfD intends to use this to roll back social diversity.

Planning law may not be the only instrument the AfD seeks to capture in Saxony-Anhalt. Also in its sights: the power to ban associations. After the state elections, the AfD might control the interior ministry. JANNIK JASCHINSKI (GER) warns that an authoritarian-populist interior minister could wield the association ban as a powerful tool of repression.

Yet those who seek to reforge the tools of repression should also proceed with caution. In Hungary, Prime Minister PĂ©ter Magyar has called on all OrbĂĄn-appointed heads of key public offices to resign. They refused. TÍMEA DRINÓCZI (ENG) explains the two fundamental paradoxes the announced constitutional amendment removing them from office must overcome – and why it must withstand the most rigorous public justification and debate.

Big Tech should be held to equally rigorous standards. The AI industry markets itself as sustainable and environmentally friendly – despite evidence to the contrary. Greenwashing is illegal under EU law, and the 2024 Green Transition Directive has tightened the rules further. RACHEL GRIFFIN and BARRIE SANDER (ENG) argue that common practices in the AI industry – vague sustainability claims, net-zero pledges alongside rising emissions – could in some circumstances give claimants a strong case for violations of EU consumer protection law.

The EU also wants independence from Big Tech where its currency is concerned. The Union has been debating a “digital euro” – a publicly guaranteed form of digital money – for years. On 23 June, the European Parliament will finally vote on a draft regulation introducing it. CEDERIC MEIER (GER) explains why a digital euro is needed at all – and why the EU legislature must be bold.

That digital companies sometimes enjoy more protection than living beings is illustrated by the case of “Timmy”. The humpback whale beached off the island of Poel and within no time generated a level of media attention that few animals in Germany have ever received. The case eventually reached the Schwerin Administrative Court – via no fewer than 19 applications for interim relief. All failed on grounds of standing. Who may assert the interests of animals before a court? NINA KERSTENSTEINER and MAREIKE MITTAG (GER) address the gap between Article 20a of the Basic Law and procedural reality.

Finally, our symposium “On Law and Politics in the Hungarian Transition” continued this week. MARCIN SZWED (ENG) shows how the ECtHR’s reasoning in the Armenian Gyulumyan case – which suggests that legitimate constitutional reforms may sometimes justify even the removal of judges – can be applied to Hungary’s captured courts. Drawing on Poland’s experience, ANNA WÓJCIK (ENG) maps what a swift and EU-compliant reform of Hungary’s media ecosystem would require.

I like that Wójcik deliberately speaks of a “media ecosystem” rather than merely a “system”. Whether we are talking about media, prime ministers, or football teams: we inhabit a vast ecosystem made up of countless smaller ones, of which we are always only a small part. We humans come from humus, from the earth – there is no escaping that. And yet we keep trying to set ourselves apart, slice up the rest of the ecosystem, and exploit it. If you ask me, that is precisely why human dignity remains incomplete. Surely we can manage to protect, at the very least, our own.

*

That’s it for this week. Take care and all the best!

Yours,

the Verfassungsblog Team

 

 

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The post Naturalised and Muted appeared first on Verfassungsblog.

In wessen Namen?

Am 16. April 2026 hat das Bundesministerium fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz den Referentenentwurf des Gesetzes zur StĂ€rkung des zivil- und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt veröffentlicht. Er folgt auf breit diskutierte FĂ€lle wie den von Collien Fernandes oder des KI Chatbots Grok. Im – auch kritischen – Fokus stehen strafrechtliche VerschĂ€rfungen. Zivilrechtlich sollen Betroffene zukĂŒnftig mit mehr AuskunftsansprĂŒchen ausgestattet sein. Diese Erweiterung umfasst insbesondere einen gerichtlich angeordneten Zugriff auf – unterschieds- und anlasslos gespeicherte – IP-Adressen, Portnummern und Zeitstempel. Die Vorratsdatenspeicherung ist also zurĂŒck. Mit ihr eine funktionale VerknĂŒpfung von informationellen Grundrechtseingriffen und Gewaltschutz hergestellt, die rechtspolitisch vertraut wirkt. Evidenzbasiert ist sie nicht. Und grundrechtlich dĂŒrfte sie Probleme aufwerfen.

Der (neue) Auskunftsanspruch im Zivilverfahren

Auf den ersten Blick wirkt das Gesetz zur StĂ€rkung des zivil- und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewaltwie Anlassgesetzgebung. Eine solche Einordnung ĂŒbersieht jedoch historische KontinuitĂ€ten und unionsrechtliche Rahmung des Gesetzesvorhabens: Bereits im Jahr 2023, zur Zeit der Ampelregierung, hat das Bundesministerium der Justiz Eckpunkte zum Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht. Sie sahen im zivilrechtlichen Bereich, Ă€hnlich wie der aktuelle Entwurf, Maßnahmen wie richterlich angeordnete Accountsperren (aktuell § 4 GgdG-E) oder Sicherungsanordnungen („Quick Freeze“, aktuell § 3 GgdG-E) vor. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2024/1385 (GewaltschutzRL) am 14.6.2027 soll die nicht einvernehmliche Herstellung und Veröffentlichung von sexualisierten Deepfakes in den Mitgliedstaaten (ohnehin) unter Strafe stehen (Art. 5 I b iVm ErwĂ€gungsgrund 19 der GewaltschutzRL).

Was neu und auf den ersten Blick leicht zu ĂŒbersehen ist: § 2 GgdG-E sieht einen gegenĂŒber dem geltenden § 21 II-IV TDDDG hinausgehenden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch vor. Das ist angesichts des fragmentarisch ausgestalteten § 21 III TDDDG im Sinn des Rechtsschutzes begrĂŒĂŸenswert. Derzeit setzt ein Auskunftsanspruch voraus, dass absolute Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte verletzt oder aufgrund spezifisch genannter Katalogstraftaten verletzt werden. Sofern es sich also z.B. „nur“ um ein Foto oder eine Textnachricht handelt, bedarf es der rechtswidrigen Verwirklichung einer Katalogstraftat. Mit §§ 185 oder 201a StGB – Beleidigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und höchstpersönlicher Rechte durch Bildaufnahmen – fallen typische digitale GewaltphĂ€nomene unter die Katalogstraftaten. Ebenso einschlĂ€gig, aber nicht erfasst sind etwa die §§ 126a und 184k StGB: Sie betreffen die PhĂ€nomene Doxing, Downblousing und Upskirting. Diese Ausdifferenzierung ist historisch gewachsen. FĂŒr Betroffene dĂŒrfte sie ohne Weiteres weder ermittelbar noch nachvollziehbar sein.

Neben einer Vereinheitlichung auf der Basis von Rechtsverletzungen im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 2 a-c GgdG-E sieht § 2 GgdG-E auch eine Erweiterung der auskunftsfĂ€higen Daten vor. Bisher stellt § 21 TDDDG auf Bestandsdaten ab. In Zukunft werden neben den Bestandsdaten auch IP-Adresse, Zeitstempel und Portnummer erfasst sein (§ 2 Abs. 2 GgdG-E). Dem liegen die bereits am 22. April 2026 im Kabinett beschlossenen Änderungen der §§ 174ff TKG-E zugrunde (vgl. insbesondere § 174 V 9 TKG-E). Sie sehen u.a. eine unterschieds- und anlasslose Speicherung der genannten Daten fĂŒr die Dauer von drei Monaten vor. Damit ist das Thema Vorratsdatenspeicherung erneut auf dem Tisch. Dabei dĂŒrfte die Gesetzgebung von einer Lockerung der grundrechtlichen Anforderungen durch die Entscheidung EuGH, C-470/21 vom 30. April 2024 – La Quadrature de Net u.a. ausgegangen sein.

Unionsrechtliche Grundlagen und Grenzen

Vorratsdatenspeicherung kann gerade in Deutschland auf eine lebhafte Rechtshistorie zurĂŒckblicken. Die Rechtsprechung von BVerfG und EuGH setzt ihr enge Grenzen. Bereits in BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2. MĂ€rz 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die damals in RL 2006/25/EG vorgesehene sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung fĂŒr mit Art. 10 GG unvereinbar erklĂ€rt und die Möglichkeit einer Erstellung von Bewegungsprofilen mit dem Erfordernis einer hohen Eingriffsschwelle verknĂŒpft. In der Entscheidung EuGH, C-793/19 und C-794/19 vom 22. September 2022 – SpaceNet hat der Gerichtshof zuletzt betont, dass eine anlass- und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen grundsĂ€tzlich nur dann mit Art. 7, 8 und 11 GrCH („chilling effects“) vereinbar ist, wenn diese zur BekĂ€mpfung schwerer KriminalitĂ€t und VerhĂŒtung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf einen absolut notwendigen Zeitraum beschrĂ€nkt ist. Zudem bedarf es einer materiell- und verfahrensrechtlichen Einhegung sowie eines effektiven Missbrauchsschutzes.

In La Quadrature de Net u.a. hat der EuGH nun eine PrĂ€zisierung vorgenommen. Dabei fokussiert er den Zusammenhang von EingriffsintensitĂ€t, Profilbildung und Rechtsgutschutz bzw. Verfolgung von Gemeinwohlzielen. Der EuGH geht davon aus, dass eine anlass- und unterschiedslose IP-Adressspeicherung nicht nur zur BekĂ€mpfung schwerer KriminalitĂ€t, sondern auch bei der BekĂ€mpfung von Straftaten imAllgemeinen grundrechtskonform erfolgen kann, sofern die EingriffsintensitĂ€t nicht als hoch einzustufen ist. Um die IntensitĂ€t des Eingriffs zu bemessen, orientiert sich der EuGH an tatsĂ€chlichen Möglichkeiten zur Profilbildung: Erfolgt eine Speicherung von IP-Adressen in der Funktion eines IdentitĂ€tsdatums (Bestandsdatum), ist nicht von einem schweren Eingriff auszugehen. Das bedeutet, es ist sicherzustellen, dass keine VerknĂŒpfungen mit Verkehrs- oder Standortdaten stattfinden, sondern ausschließlich auf die Identifikation der betreffenden Person abgestellt wird. Dreh- und Angelpunkt ist also auch hier – weiterhin – die Profilbildung.

Bereits an dieser Stelle ergeben sich grundrechtliche Schwierigkeiten mit § 2 GgdG-E. Über die Integration von Portnummern und Zeitstempel (vgl. § 176 Abs. 1 1-4 TKG-E) ermöglicht die Bestimmung nicht nur die Identifikation von GerĂ€ten im mobilen Netz und öffentlichen WLAN, sondern auch eine Erstellung von Standort- und Bewegungsprofilen. Dass es sich dabei um keine ErmĂ€chtigungsgrundlage, sondern lediglich um eine tatsĂ€chliche Möglichkeit fĂŒr Profilbildung handelt, ist unionsrechtlich unerheblich. Der EuGH stellt genau auf tatsĂ€chliche Möglichkeiten ab, wenn er Profilbildung mit hoher EingriffsintensitĂ€t verbindet. Eine Rechtfertigung wird damit nur mehr zum Zweck der BekĂ€mpfung schwerer KriminalitĂ€t und VerhĂŒtung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit denkbar sein.

Damit stellt sich die Frage, wo die Grenze zwischen BekĂ€mpfung schwerer KriminalitĂ€t und VerhĂŒtung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und der BekĂ€mpfung von Straftaten im Allgemeinen zu ziehen ist – und in welchen Bereich die nunmehr ĂŒber die Vereinheitlichung relevanten Delikte des § 1 Abs. 1 S. 2 a-c GgdG-E fallen. Die erste Frage bemisst sich dem EuGH zufolge – soweit es keine einschlĂ€gigen Unionsrechtsregelungen gibt – nach dem Recht der Mitgliedstaaten. Maßgeblich sind dabei sich aus den Art. 7, 8, 11, 51 I GrCH ergebende VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsanforderungen. Jedenfalls ist es nach dem EuGH unzulĂ€ssig, Straftaten als im genannten Sinn schwer zu qualifizieren, wenn „es sich angesichts der vorherrschenden gesellschaftlichen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht um schwere Straftaten handelt“ (EuGH, C-178/22 vom 30. April 2024). Ohne die Einordnung der in § 1 Abs. 1 S. 2 a-c GgdG-E abschließend vorzunehmen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Lediglich ein Bruchteil der genannten Delikte ist Bestandteil der Katalogstraftaten des § 100a II 1 StPO (wie z.B. §§ 130, 184b, 184c II StGB). Zumindest die §§ 131, 184, 184a, 184c, 185, 186, 241 StGB sehen ein Strafmindestmaß unter einem Jahr Freiheitsstrafe vor, es handelt sich also um Vergehen iSd § 12 StGB. Bei den §§ 185, 186, 201a, 201b, 238 und 241 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Auch dem Gesetzesentwurf ist nicht zu entnehmen, dass eine Zuordnung zur BekĂ€mpfung schwerer KriminalitĂ€t und VerhĂŒtung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit maßgebliches AufzĂ€hlungskriterium gewesen wĂ€re. Vielmehr ist als entscheidend ausgewiesen, dass die „genannten Straftaten hĂ€ufig im digitalen Raum begangen [werden] und eine besondere NĂ€he zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht [aufweisen]“. Im Ergebnis dĂŒrfte das verfolgte Gemeinwohlziel daher (zumindest auch) die BekĂ€mpfung von Straftaten im Allgemeinen sein. Eine grundrechtskonforme Zweck-Mittel-Relation dĂŒrfte der Gesetzesentwurf verfehlen.

Spitzfindigkeiten angesichts systematischer Straflosigkeit?

Sind das nicht alles nur Spitzfindigkeiten angesichts der grassierenden digitalen Gewalt? Diese Frage kann sich auch mit Blick auf die weiteren VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitserwĂ€gungen des EuGH stellen: So berĂŒcksichtigt auch La Quadrature de Net u.a., mit Blick auf online begangene oder durch das Internet in der Begehung oder Verbreitung erleichterte Straftaten – also die hier einschlĂ€gigen digitalen Straftaten, dass eine anlass- und unterschiedslose IP-Adressspeicherung als effektivste und grundrechtsschonendste Maßnahme zu werten sein kann. Maßgeblicher AbwĂ€gungsumstand ist fĂŒr den Gerichtshof dabei die Gefahr systematischer Straflosigkeit bei fehlendem Zugang zu IP-Adressen (Rz 119).

Rasch ist man an den Fall Collien Fernandes erinnert, die sich angesichts der Kultur von Straflosigkeit in Deutschland vorerst an die spanischen Instanzen gewandt hatte. Dass sich der angesprochenen Kultur jedoch mit einer unterschieds- und anlasslosen IP-Adressspeicherung effektiv begegnen ließe, vermögen die relevanten GesetzesentwĂŒrfe nicht evidenzbasiert zu begrĂŒnden. Vielmehr zeigt die jĂŒngst veröffentlichte Dunkelfeldstudie LeSuBiA (auch) im digitalen Gewaltbereich eine signifikant niedrige Anzeigequote (2,4 Prozent unter Frauen / 0,9 Prozent unter MĂ€nnern). Nach wie vor fehlt es an zentralen ZustĂ€ndigkeiten und flĂ€chendeckenden Weiterbildungen im Bereich digitale Gewalt. Demokratiefördernde Projekte werden gestrichen; die Chance zur EinfĂŒhrung einer Verbandsklage wurde vergeben. All diese Faktoren indizieren eine BegĂŒnstigung von systematischer Straflosigkeit, denen sich mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen begegnen ließe: etwa durch die Schaffung zentraler ZustĂ€ndigkeiten fĂŒr digitale Gewalt, vergleichbar etwa mit der Zentralen Ansprechstelle Cybercrime fĂŒr die Wirtschaft (ZAC) in Berlin und einer finanziellen StĂ€rkung zivilgesellschaftlicher Anlaufstellen, wie etwa im Fall der neu geschaffenen Beratungsstelle QueerSafe (ebenfalls Berlin) – potentiell ausgestattet mit Verbandsklagerechten. Dem wĂ€re eine umfassende ErfĂŒllung der durch Art. 11 der Istanbul-Konvention begrĂŒndeten Verpflichtungen zur Datenerhebung vorzuschalten. Sie ist Voraussetzung fĂŒr evidenzbasiertes Vorgehen. Und noch einmal anders gedacht: Selbst – wie ursprĂŒnglich vorgesehen – erst einmal dem Quick-Freeze-Verfahren eine Chance zu geben, hĂ€tte die Eskalationsspirale der EingriffsintensitĂ€t sanfter gedreht. Warum es notwendig war, unmittelbar zu einer unterschieds- und anlasslosen Speicherung von IP-Adressen zu greifen, wĂ€re noch substantiiert zu begrĂŒnden. Gleiches gilt fĂŒr die Speicherdauer. Denn jedenfalls ist eine solche Datenspeicherung nach dem EuGH auf das zeitlich absolut notwendige Minimum zu beschrĂ€nken. Wieso dieses ausgerechnet bei drei Monaten ansetzen sollte, ist bisher nicht nachvollziehbar dargelegt.

ZurĂŒck bleiben Zweifel

Der Gesetzesentwurf versteht digitale Gewalt als „Handlungen im digitalen Raum oder mit digitalen Mitteln, die in rechtlich geschĂŒtzte GĂŒter, oft Persönlichkeitsrechte, eingreifen. Kennzeichnend ist die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel und informationstechnischer Infrastrukturen“. Als solche ist sie Ausdruck gesellschaftlicher Macht- und UngleichheitsverhĂ€ltnisse. Das bringt auch Justizministerin Hubig zum Ausdruck, wenn sie sich auf GisĂšle Pelicot und den Anspruch beruft, dass die Scham die Seite wechseln muss. Neben Frauen sind etwa Queers oder Rassismusbetroffene besondere Ziele digitaler Gewalt. Strukturell ist sie auf (Wieder)Herstellung einer spezifischen Geschlechterordnung, (Re)Etablierung von Rassismen als Struktur unserer Gesellschaft gerichtet. Im Einzelfall drĂŒcken sich diese Versuche als Überwachung, Kontrolle und EinschĂŒchterung – in Form von Deepfakes, Doxing oder Hate Speech – aus. Selbst wenn wir (nur) diese Ausdrucksformen bekĂ€mpfen wollen, braucht es Auseinandersetzung mit diesen ZusammenhĂ€ngen. Das zeigen Ergebnisse wie die Dunkelfeldstudie LeSuBiA. Es braucht Fragen nach der positiven Dimension von Meinungsfreiheit (wessen Freiheit schĂŒtzt der Staat?), nach dem der Meinungsfreiheit inhĂ€renten Gleichheitsanspruch und der Gefahr, vulnerable Stimmen im (digitalen) Forum demokratischer Meinungsbildung zu verlieren. Wie schon Aufarbeitungen der sogenannten Kölner Silvesternacht gezeigt haben, bergen oberflĂ€chliche Aufmerksamkeitskonjunkturen die Gefahr, feministische Anliegen als StĂŒtzpfeiler von GrundrechtseinschrĂ€nkungen und Repressionen zu funktionalisieren. Die aktuellen Debatten um digitale Gewalt bieten eine Chance, es anders zu machen. Es wĂ€re schade, sie zu verpassen. Gerade in Zeiten, in denen Rufe nach Schutz unserer Demokratie lauter und lauter werden.

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