Globalbridge: Russische Historikerin Natalja Tanschina: âRussophobie ist eine Form des Rassismusâ
Feed Titel: Transition News
Bei TN haben wir bereits detailliert ĂŒber explosive Aussagen berichtet, die den ehemaligen US-PrĂ€sidenten Bill Clinton direkt mit Jeffrey Epsteins berĂŒchtigtem Jet in Verbindung bringen. In einem Interview mit Piers Morgan Uncensored im Juni 2024 zum Beispiel erklĂ€rte Schauspieler Kevin Spacey, er sei 2002 gemeinsam mit Clinton auf einer humanitĂ€ren Afrikareise mit Epsteins Maschine geflogen â und es seien «junge MĂ€dchen an Bord» gewesen.
Clinton soll zwischen 2001 und 2003 insgesamt 26 Mal mit dem sogenannten «Lolita Express» unterwegs gewesen sein, darunter elf FlĂŒge innerhalb weniger Tage durch Afrika.
Noch brisanter sind die EnthĂŒllungen eines ehemaligen Ermittlers des US-Justizministeriums. Glenn Prager, der mehr als 20 Jahre im Ministerium tĂ€tig gewesen war und Opfer befragt hatte, erklĂ€rte in einem Undercover-Interview:
«Vergewaltigungen fanden statt, wĂ€hrend Clinton in Epsteins Flugzeug saĂ.»
Er bezeichnete Epstein zudem als «CIA-Agenten», der sowohl fĂŒr die USA als auch fĂŒr Israel gearbeitet habe. Opfer seien mit Zahlungen zwischen 150.000 und 500.000 Dollar zum Schweigen gebracht worden. Das US-Justizministerium wies die VorwĂŒrfe als «unwahr» zurĂŒck.
Nun liefert ein exklusiver Bericht der New York Post weitere erschĂŒtternde Einblicke in genau jenes Flugzeug, das im Zentrum dieser VorwĂŒrfe steht. Die einst luxuriöse Boeing 727 mit dem Kennzeichen N909JE â bekannt als «Lolita Express» â liegt seit fast zehn Jahren als verrottendes Wrack auf einem Flugzeugfriedhof in Brunswick, Georgia.
Auf einem FreigelĂ€nde der Stambaugh Aviation, einem der gröĂten unabhĂ€ngigen Anbieter von Wartungs-, Reparatur-, Modifikations- und Ăberholungsdienstleistungen sowie Flugzeuglagerung fĂŒr Verkehrsflugzeuge in den Vereinigten Staaten, rostet der Jet vor sich hin, eingekeilt zwischen Maschinen von John Travolta und dem in Ungnade gefallenen Mode-Mogul Peter Nygard. Die weiĂe AuĂenhaut ist von dunklen Korrosionsstreifen ĂŒberzogen, im Inneren wuchern Schimmel und Insekten, und ein muffiger Gestank durchzieht die Kabine. Die drei Triebwerke fehlen, Strom gibt es keinen mehr. Besitzer Scott Stambaugh sagt klar:
«Er befindet sich in einem erheblich degradierten Zustand. Er steht dort seit 10 Jahren, er hat keine Motoren (âŠ) Jedes Flugzeug in diesem degradierten Zustand wĂŒrde nie wieder fliegen.»
Eine Reparatur wĂ€re «monumental» teuer. Das Flugzeug, das Epstein 2001 ĂŒber seine Firma JEGE Inc. erwarb und fast 20 Jahre lang nutzte, diente nachweislich dem Transport junger Opfer um die ganze Welt. Virginia Giuffre, eine der bekanntesten KlĂ€gerinnen, die im April 2025 verstarb, berichtete, sie sei an Bord vergewaltigt worden (siehe auch den TN-Artikel «Das PĂ€dophilie-Problem der Windsors: Nicht nur Andrew, sondern der ganze Thron ist verseucht», in dem es heiĂt, dass Giuffre von Prinz Andrew, der seit kurzem Andrew Albert Christian Edward Mountbatten-Windsor heiĂt und jetzt sogar verhaftet worden ist, missbraucht wurde).
Giuffre steht damit nicht allein da. So beklagte die Epstein-Ăberlebende Liz Stein, sie sei ĂŒber einen Zeitraum von drei Jahren sexuell missbraucht, vergewaltigt und in einem Sexhandelsnetzwerk von Jeffrey Epstein und seiner «rechten Hand» Ghislaine Maxwell gefangen gehalten worden.
Was den «Lolita-Express» angeht, so finden sich, wie die Post weiter berichtet, im Inneren bis heute makabre Spuren: ein Kingsize-Bett mit weiĂer Bettdecke, darĂŒber drei Notfall-Sauerstoffmasken, gepolsterte Böden in der Kabine â ideal fĂŒr Sex wĂ€hrend des Flugs, wie Zeugen beschrieben. Drei Sitzbereiche mit rotem Samt, halbmondförmige Sofas, SpiegelwĂ€nde, eine KĂŒche mit noch gestapelten schwarzen Servietten und eine Nasszelle, in der neben Schimmel und alten ZahnbĂŒrsten Johnson's Baby-Lotion und Babypuder stehen â stumme Zeugen der mutmaĂlichen Missbrauchsfahrten.

Zu diesem Foto schreibt die New York Post: «Beunruhigenderweise entdeckte die Washington Post Babylotion und Babypuder der Marke Johnson's in BadezimmerschrĂ€nken an Bord des ehemaligen âčLolita Expressâș»; Quelle: Christopher Oquendo/New York Post
Dazu veröffentlicht die New York Post auch Fotos, auf denen zu sehen ist, wie Bill Clinton an Bord des «Lolita-Express» eine (unkenntlich gemachte) junge Lady umarmt:

Der ehemalige US-PrÀsident Bill Clinton an Bord des Lolita Express mit einer jungen Lady in seinem Arm; Quelle: Christopher Oquendo/New York Post
Servietten und HandtĂŒcher tragen das Kennzeichen des Jets («N909JE»), ein zerlegtes Satellitentelefon lag versteckt im Nachttisch. Epstein verkaufte die Maschine erst im Dezember 2018 â wenige Monate vor seiner Verhaftung â still und heimlich weiter. Seit Juli 2016 steht sie nun in Georgia.
ZunĂ€chst sollte sie verschrottet werden, doch die PlĂ€ne Ă€nderten sich. Stambaugh blickt dem endgĂŒltigen Ende gelassen entgegen: «Irgendwann wird sie verschrottet.» Der verrottende Rumpf des «Lolita Express» ist damit nicht nur ein trauriges Relikt aus Epsteins Ăra, sondern ein greifbares Symbol fĂŒr all die offenen Fragen, die bis heute nicht beantwortet sind â ĂŒber die FlĂŒge mit Clinton, die Aussagen von Spacey und Prager und die dunkle Vergangenheit eines der berĂŒchtigtsten Privatjets der Welt.
Bundeskanzler Friedrich Merz hat mit seiner Forderung nach Klarnamen im Netz eine hitzige Debatte ausgelöst. Am politischen Aschermittwoch in Trier erklÀrte er am 18. Februar 2026:
«Ich möchte Klarnamen im Internet sehen. Ich möchte wissen, wer da sich zu Wort meldet (sic).»
Die Aussage, die tags darauf von der Tagesschau aufgegriffen wurde, trifft auf massive Kritik â auch aus liberal-konservativen Kreisen. In einem scharfen Kommentar bezeichnet die Neue ZĂŒrcher Zeitung (NZZ) die Forderung als «fatales Signal». Autor Sebastian Lange ist der Auffassung, Merz' Gleichsetzung von Regierenden und Regierten zeuge von «Chuzpe», also Unverfrorenheit.
Denn wĂ€hrend Politiker mit ihrem Namen in der Ăffentlichkeit stĂŒnden, hĂ€tten Kritiker bei einer Klarnamenpflicht Repressalien zu befĂŒrchten. «Die AnonymitĂ€t im Netz dient ja gerade dazu, angstfrei am öffentlichen Diskurs teilhaben zu können», betont Lange und verweist auf Whistleblower, iranische Regimekritiker oder andere, die ohne AnonymitĂ€t ihre Familie oder ihren Job riskieren wĂŒrden. Eine solche Pflicht sei nicht nur rechtlich fragwĂŒrdig, sondern auch politisch unklug â das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1983 im VolkszĂ€hlungsurteil vor einem Klima der permanenten Ăberwachung gewarnt.
Besonders deutlich positioniert sich auch der Jurist und Verfassungsrechtler Martin Schwab. In einem Telegram-Beitrag vom 20. Februar 2026 gesteht er zunĂ€chst ein, frĂŒher einer Klarnamenpflicht durchaus etwas abgewonnen haben zu können:
«Die fortschreitende Verrohung des Diskurses fĂŒhrte ich auch darauf zurĂŒck, dass jeder die Chance hat, unter dem Schleier der AnonymitĂ€t ĂŒbelste Entgleisungen zu verbreiten.»
Heute sehe er das jedoch «völlig anders». Schwab lehnt die Pflicht «entschieden ab» â und begrĂŒndet dies mit einer schonungslosen Analyse des aktuellen Zustands der Meinungsfreiheit in Deutschland. Der 58-JĂ€hrige:
«Eine solche Pflicht könnte man ĂŒberhaupt nur dann in Betracht ziehen, wenn man sich darauf verlassen könnte, dass die Akteure staatlicher Gewalt die Meinungsfreiheit so, wie sie durch das Grundgesetz und die darauf aufbauende jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konfiguriert wurde, verlĂ€sslich akzeptieren. Eben dies ist indes gegenwĂ€rtig nicht der Fall.»
Er listet dabei eine ganze Reihe staatlicher Eingriffe auf: Strafverfahren und Hausdurchsuchungen wegen angeblicher Beleidigung von Politikern, geheimdienstliche Beobachtung legitimer Regierungskritik durch den Verfassungsschutz unter dem Vorwand der «Delegitimierung des Staates», Denunziationsstellen, staatlicher Druck auf Social-Media-Plattformen und sogar die «Ăchtung» von Personen auf Russland-Sanktionslisten (wie dem in BrĂŒssel lebenden und seit Dezember von der EU sanktionierten Schweizer Oberst a.D. Jacques Baud).
Besonders kritisiert er das «zweierlei MaĂ»: WĂ€hrend RegierungsbefĂŒrworter selbst NS-Vergleiche und -Symbole ungestraft verwenden dĂŒrften, werde Kritik â selbst satirische â gnadenlos verfolgt. Schwab warnt eindringlich vor den praktischen Folgen:
«AuĂerdem fragt sich, wer die Klarnamen-Pflicht ĂŒberprĂŒfen soll und mit welchen Mitteln. Die Sorge liegt auf der Hand, dass der Zugang zum öffentlichen Diskurs im Internet eines Tages nur noch durch eine verpflichtende digitale IdentitĂ€t erschlossen werden kann.»
Eine solche IdentitĂ€t wĂŒrde dem Staat «weitreichende Möglichkeiten der Ăberwachung des menschlichen Individuums auch abseits des Aktionsfeldes öffentlicher Meinungskundgabe» eröffnen. Wer in einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Demokratie leben wolle, mĂŒsse sich dem «Eintritt in einen digitalen Ăberwachungsstaat» entgegenstellen. Schwab:
«Alles spricht klar gegen eine Klarnamen-Pflicht im Internet. Es muss vielmehr möglich und zulÀssig bleiben, weiterhin die eigene Meinung zu veröffentlichen, sich dann aber solchen offensichtlich demokratiefeindlichen Repressalien durch AnonymitÀt zu entziehen.»
Die Debatte zeigt: Was als vermeintliches Mittel gegen «Hass und Hetze» verkauft wird, wird von Kritikern wie Lange und Schwab als gefĂ€hrlicher Angriff auf die Meinungsfreiheit gesehen â in einer Zeit, in der diese Freiheit ohnehin unter Druck steht. Ob die Forderung Merz' tatsĂ€chlich in Gesetzesform gegossen wird, bleibt abzuwarten. Die Warnungen der beiden Autoren machen jedoch eines deutlich: Eine Klarnamenpflicht wĂ€re nicht der Schutzschild der Demokratie, sondern ihr potenzielles Ende.
Transition News: Herr Professor Buchner, Sie sind nicht nur Wissenschaftler, sondern auch Politiker. Können Sie bitte kurz etwas zu Ihrer Person und zu Ihrem Werdegang sagen?
Klaus Buchner: Ich habe von klein an gewusst, dass ich Physik studieren will und bin nach wie vor begeistert davon. Allerdings ursprĂŒnglich mit Betonung auf mathematische Physik. Ich bin als Physiker gebeten worden, Ausbreitungsrechnungen fĂŒr eine Chemiefirma zu machen, und wir hatten bei den Anwohnern sichtbare SchĂ€den festgestellt.
So bin ich mit meinen Physikkenntnissen zur Politik gekommen, und ich habe so gut es ging BĂŒrgerinitiativen geholfen. Im Jahr 1998 bin ich auf Mobilfunk angesprochen worden, und seither lĂ€sst mich dieses Thema nicht mehr los.
Ich sollte vielleicht noch erwĂ€hnen, dass ich politisch aktiv bin und zwar in der ĂDP, der Ăkologisch Demokratischen Partei. Weil das die einzige Partei war, die sich damals um diese Probleme gekĂŒmmert hat, und das ist bis heute so. Von 2003 bis 2010 war ich Bundesvorsitzender der ĂDP und von 2014 bis 2020 fĂŒr die ĂDP im EU-Parlament.
Sie beschĂ€ftigen sich also seit fast 30 Jahren mit dem Thema Mobilfunk. Manche meinen, Funkstrahlung gebe es doch schon so lange, fĂŒr Radio und Fernsehen zum Beispiel, deswegen mĂŒsse doch auch Mobilfunk ungefĂ€hrlich sein?
Funkstrahlung ist nicht gleich Funkstrahlung. Die ersten wissenschaftlichen Untersuchungen wurden schon Anfang des 20. Jahrhunderts durchgefĂŒhrt. Und eine Arbeit, auf die man sich heute noch gut beziehen kann, stammt von Erwin Schliephake aus dem Jahr 1932. Dort sind praktisch alle SchĂ€den, die wir heute beobachten, beschrieben. Das ist alles nichts Neues, sondern war von Anfang an bekannt. Schliephake hatte logischerweise noch keinen Mobilfunk, es ging damals um Kurzwellentherapie.
Bedeutet das, dass Funkstrahlung fĂŒr Radio und Fernsehen auch nicht ganz ungefĂ€hrlich ist und die Gefahren nur missachtet wurden?
Sie ist deswegen relativ ungefĂ€hrlich, weil die FeldstĂ€rken, die bei uns von den Sendern ankommen, in den meisten FĂ€llen minimal sind. Leider muss ich sagen: «in den meisten FĂ€llen». Es gibt in der NĂ€he von groĂen Sendern zum Beispiel HĂ€ufungen von LeukĂ€miefĂ€llen. Es gab Probleme mit Fernsehsendern, die eine Zeitlang mitten in Dörfern und StĂ€dten aufgebaut wurden. Diese Zeiten sind zum GlĂŒck vorbei.
Heute sind in den allermeisten FÀllen die FeldstÀrken von Rundfunk und Fernsehen gering, sodass man sie nicht besonders beachten muss. Aber wie gesagt, es gibt Ausnahmen.
Und warum sind Mobilfunkbasisstationen und die Strahlung, die davon ausgeht, fĂŒr Menschen sehr wohl bedenklich?
Das liegt an der StĂ€rke der Strahlung. Die Strahlung von Mobilfunkbasisstationen, aber auch zu Hause zum Beispiel von WLAN-Modems oder Schnurlostelefonen, ist um ein Vielfaches stĂ€rker. Vielfaches heiĂt tausend-, zehntausendmal und noch mehr. Und dann wird es natĂŒrlich gefĂ€hrlich.
Ăbrigens, die ersten Beobachtungen wurden in der US-amerikanischen Botschaft in Moskau gemacht. Von Anfang der 1950er Jahren bis Mitte der 1970er Jahre wurde die Botschaft mit FeldstĂ€rken bestrahlt, die heute im Bereich dessen liegen, was wir beim Mobilfunk haben. Die Folgen der Bestrahlung damals waren fĂŒrchterlich. Das ist sogar offiziell anerkannt worden.
Um wie viel höher ist die Strahlung fĂŒr Mobilfunk im Vergleich zu Radio und Fernsehen?
Bei Radio und Fernsehen reicht etwa ein Mikrowatt pro Quadratmeter. Bei Mobilfunk wĂŒrde das zum Telefonieren auch völlig genĂŒgen. Aber aktuell mit 5G wird versucht, mit besonders hohen FeldstĂ€rken zu senden, um die Zeiten fĂŒr das Herunterladen von Videos zum Beispiel zu verkĂŒrzen.
Ich habe selber in MĂŒnchen im Untergeschoss des Marienplatzes 800.000 Mikrowatt pro Quadratmeter gemessen. Wie gesagt, weit weniger als ein Mikrowatt, also ein Bruchteil davon, reicht fĂŒr die SprachverstĂ€ndigung aus, aber nicht fĂŒr schnelles Downloaden von Filmen.
Die offiziellen Grenzwerte liegen etwa bei zehn Millionen Mikrowatt pro Quadratmeter.
Welche Frequenzen werden fĂŒr Mobilfunk verwendet?
Die niedrigsten Frequenzen, die verwendet werden, sind 700 MHz, also 700 Millionen Schwingungen pro Sekunde. Und es geht heute hinauf bis 3600, 3700 MHz, also 3,6 Milliarden Schwingungen pro Sekunde. Das nĂ€chste Band soll fĂŒr 26 Gigahertz, also 26 Milliarden Schwingungen pro Sekunde, freigegeben werden. In den USA wird das schon probeweise eingesetzt.
«Pulsung» und «Millimeterwellen» sind zwei weitere Begriffe, die im Zusammenhang mit Mobilfunk genannt werden. Könnten Sie die bitte noch erklÀren?
Ab 30 Milliarden Schwingungen in der Sekunde sprechen wir von «Millimeterwellen». Unsere Behörden vertreten die Ansicht, dass diese sehr kurzen elektromagnetischen Wellen völlig harmlos seien, weil sie nicht in das Gewebe eindringen und die Strahlung an der OberflĂ€che der Haut absorbiert wĂŒrde.
Erstens ist das Argument in sich unsinnig: Wenn die ganze Leistung in einer sehr dĂŒnnen Schicht absorbiert wird, dann erhitzt sich diese natĂŒrlich, und das kann durchaus biologische Probleme bringen. Zweitens vergessen diese Leute, dass Sommerfeld und Brillouin schon vor gut 100 Jahren in MĂŒnchen entdeckt haben, dass bei kurzen Pulsen die Strahlung sehr viel tiefer ins Gewebe eindringt. FĂŒr die Physiker: Das hĂ€ngt damit zusammen, dass die Absorption der Strahlung mit dem Einschwingen des Materials zu tun hat und diese EinschwingvorgĂ€nge brauchen eine gewisse Zeit. Pulse, die kĂŒrzer sind, erlauben eben dieses Einschwingen nicht, werden daher nicht absorbiert und dringen sehr tief ein.
Zur Pulsung: Die deutschen Grenzwerte beziehen sich auf Durchschnittswerte. Biologisch wirken aber die Spitzenwerte. Das heiĂt also, hier können Grenzwerte mit den Spitzen problemlos ĂŒberschritten werden. Warum biologisch die Spitzenwerte relevant sind, können wir uns folgendermaĂen plausibel machen: Was ist Ihnen lieber? Wenn Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin Sie eine Viertelstunde lang lieb streichelt oder wenn Sie zwei krĂ€ftige Ohrfeigen bekommen? Der Durchschnittswert des Drucks auf die Haut ist derselbe, aber der biologische Effekt ist doch sehr unterschiedlich. Und so reagieren auch unsere Zellen.
Und wozu dient die Pulsung?
UrsprĂŒnglich, bei den alten Standards, waren das Zeitschlitze, in denen ein Handy senden konnte. Das heiĂt, eine Ăbertragungsfrequenz konnte mehr Information ĂŒbermitteln, als man fĂŒr ein GesprĂ€ch gebraucht hat. Und weil die zugeteilten Frequenzen viel Geld kosten, wurden einfach Zeitschlitze gebildet â damals 217 in einer Sekunde und die wurden in acht Teile aufgeteilt. Einer von diesen acht Teilen diente der Steuerung des ganzen Systems, die anderen konnten von sieben unterschiedlichen Telefonen fĂŒr GesprĂ€che genutzt werden. Da ging es um reine Ăkonomie, Sparsamkeit von Frequenzen.
Beim modernen Mobilfunk wird mit Kombinationen aus verschiedenen Modulationen gearbeitet. Dabei spielen Pulse eine Rolle, aber auch Frequenzverschiebungen, Phasenverschiebungen und vieles mehr.
Bevor wir zum Thema 5G kommen: Sie haben auch schon zu Zeiten von 3G und 4G an Studien mitgewirkt. Könnten Sie darauf kurz eingehen?
Bei der ersten Studie ging es um Neurotransmitter, unter anderem Adrenalin, Noradrenalin und Phenylethylamin â ĂŒber diesen Stoff wird selten gesprochen, obwohl er fĂŒr das Verhalten von Kindern sehr wichtig ist. Aber er kann nicht medikamentös gegeben werden. Der Ersatzstoff ist Ritalin. Es ist allgemein bekannt, was passiert, wenn es an Phenylethylamin mangelt.
Wir Menschen reagieren also auch psychisch auf die Strahlung. Denn das Ergebnis war, dass nur bei sehr schwacher Strahlung, wie sie heute kaum noch irgendwo zu finden ist, die Neurotransmitter-Werte normal geblieben sind. Und bei stÀrkerer Strahlung sind diese Werte rapide gesunken.
Solche Versuche können heute gar nicht mehr durchgefĂŒhrt werden, weil es keine Menschen gibt, die noch so einer schwachen Strahlung ausgesetzt sind. Wird heute ein neuer Sender installiert, dann lagen die FeldstĂ€rken bereits vorher viel höher. Es gibt also keine Kontrollgruppe mehr.
Bei meiner zweiten Studie ging es um ErbschĂ€den und Fruchtbarkeitsstörungen in einem Schweinezuchtbetrieb. Fruchtbarkeitsstörungen durch Funk sind allgemein im Tierreich bekannt und sind ĂŒbrigens auch bei Menschen ganz klar zu beobachten. Eine der bestnachgewiesenen SchĂ€den bei Menschen sind SpermienschĂ€den und Hormonprobleme.
Mich persönlich haben die Missbildungen interessiert. Bezogen auf etwa 8.000 Tiere hatten 0,9 Prozent der Ferkel Missbildungen, bei einer Bestrahlung, die weit unter dem lag, was heute allgemein ĂŒblich ist. Wir setzen diese Untersuchung jetzt mit anderen Rassen und anderen VerhĂ€ltnissen fort.
Rund ein Prozent der Tiere hatten Missbildungen. Wo liegt der Normalwert?
In der NÀhe von null. Die Zahlen sind vernachlÀssigbar.
Und zu diesen Missbildungen bei Ferkeln ist es schon vor 5G gekommen?
Das war vor 5G, bei einer relativ schwachen Strahlung. Wir konnten das sowohl statistisch als auch biologisch sehr gut dokumentieren. Wir haben nur die Ă€uĂerlich sichtbaren Missbildungen gezĂ€hlt. Denn die Missbildungen der inneren Organe gehen als Totgeburt oder Tod nach der Geburt in die Statistik ein. Die sichtbaren SchĂ€den erinnern sehr an «Contergan». Und die Wirkung ist durchaus vergleichbar.
Als Wissenschaftler interessiert mich natĂŒrlich, ob das SchĂ€den sind, die an die nĂ€chsten Generationen vererbt werden, oder ob sie wĂ€hrend der TrĂ€chtigkeit der Tiere, bei Menschen wĂ€hrend der Schwangerschaft, bei der Zellteilung entstehen. Und die traurige Antwort ist: Beides spielt eine Rolle.
2021 erschien Ihr Buch «5G Wahn(sinn)», das Sie gemeinsam mit Monika Krout geschrieben haben. Damals ging das mit 5G erst los. Was hat sich inzwischen bei der Strahlung, Stichwort «Beamforming», verÀndert?
Die Strahlung ist sehr viel stĂ€rker geworden. Das ist erschreckend. Meine Messung von 800.000 Mikrowatt in MĂŒnchen ist kein Einzelfall, Kollegen haben Ăhnliches gemessen. Dabei bezieht sich das auf die niedrigen Frequenzen, die rundum strahlen.
Bei den hohen Frequenzen ĂŒber drei Gigahertz, also drei Milliarden Schwingungen pro Sekunde, gibt es «Beamforming», auf Deutsch gesagt, Bleistiftstrahlen. Dabei wird nicht mehr in die ganze Umgebung gesendet, sondern ein relativ dĂŒnner Strahl tastet die ganze Umgebung ab, etwa 50 Mal in der Sekunde. Und wenn er auf ein GerĂ€t trifft, das auf Empfang geschaltet ist, dann merkt er sich das und ĂŒbermittelt die entsprechenden Informationen.
Das heiĂt also, die Zeitdauer, die so ein Strahl auf einem GerĂ€t ist, ist sehr kurz, sie liegt im Bereich von Millisekunden. Aber der Strahl muss natĂŒrlich entsprechend stark sein, damit er in dieser kurzen Zeit die Informationen ĂŒbertragen kann.
Was gibt es denn dagegen einzuwenden?
Denken Sie an den Vergleich mit der Ohrfeige weiter oben. Falls die Strahlung weit ĂŒber zehn Millionen Mikrowatt pro Quadratmeter geht, wenn auch nur kurz, ist das fĂŒr den Körper, fĂŒr die Zellen sehr schlecht, weil so die physikalischen VerhĂ€ltnisse geĂ€ndert werden.
Es wird ja von den deutschen BundesÀmtern behauptet, eine Mobilfunkstrahlung könne gar nicht gefÀhrlich sein, weil die Energie zu gering sei, um chemische Verbindungen aufzulösen. Wie wenn SchÀden nur durch direktes, unmittelbares Auflösen von chemischen Bindungen entstehen könnten!
In meinem Buch habe ich sieben verschiedene Mechanismen beschrieben. Bei einem geht es darum, dass die Form der komplizierten MolekĂŒle eine biologische Wirkung hat. Und diese Form wird von den Van-der-Waals-KrĂ€ften gehalten. Das sind sehr schwache elektrische Anziehungen zwischen bestimmten Teilen eines MolekĂŒls.
Und diese Bindungsenergie liegt genau im Energiebereich der Mobilfunkstrahlung. Das ist auch experimentell sehr gut nachgewiesen. Denken Sie an die Versuche von Henrik und Jacob Bohr, die festgestellt haben, wie solche MolekĂŒle bei starker Strahlung schwingen, ihre Form verlieren und damit biologisch völlig andere Reaktionen auslösen können. Stichpunkt: KalziumkanĂ€le. Damit kann eine ganze Kette von chemischen Reaktionen ausgelöst werden, ohne dass die Strahlung direkt wirkt. Unsere Behörden halten uns fĂŒr dumm.
Könnten Sie das mit den KalziumkanÀlen nÀher erklÀren?
Eine Zelle hat eine Zellmembran, die sie chemisch und auch elektrisch von der Umgebung trennt. Innerhalb der Zellmembran haben wir ein negatives Potenzial, auĂen ein positives. Und das positive Potenzial auĂen wird durch positiv geladene Teilchen, zum Beispiel Kalzium-Ionen, Kalium-Ionen und andere erzeugt.
Wenn eine Zelle aktiv wird, zum Beispiel wenn sie einen Nervenimpuls weiterleitet oder wenn sich eine Muskelzelle zusammenzieht, dann werden kleine Löcher in der Zellmembran geöffnet, das Kalzium strömt ein und verĂ€ndert nicht nur die elektrischen VerhĂ€ltnisse in der Zelle, sondern auch die chemischen. Und dann passiert die Reaktion, die eben diese Zelle ausfĂŒhren soll, entweder eine Muskelkontraktion oder Weiterleitung von Nervenimpulsen und so weiter.
Dieses Einströmen von Kalzium ist ein wichtiger Effekt, damit Zellen ihre Aufgabe erfĂŒllen können. Und jetzt haben wir festgestellt, dass Funkstrahlung die KalziumkanĂ€le öffnet. Das ist durch sehr viele Experimente nachgewiesen.
Man kann inzwischen sogar auch nachrechnen, wie das passiert. Diese KalziumkanÀle werden durch sehr komplizierte Proteine verschlossen, die vier spiralförmige Teile haben. Und diese spiralförmigen Teile werden, wie oben erwÀhnt, durch Van-der-Waals-KrÀfte zusammengehalten. Die Bindungsenergie liegt dabei genau im Bereich der Mobilfunkstrahlung.
Das bedeutet, unter Einstrahlung lösen sich diese Bindungen, die Proteine verlieren ihre Steifigkeit und können die Löcher nicht mehr verschlieĂen, sondern machen sie fĂŒr Kalzium durchlĂ€ssig. Und dann kontrahiert sich eine Muskelzelle oder eine Nervenzelle leitet einen Impuls weiter.
Das erklÀrt wohl, warum einige Menschen tatsÀchlich Schmerzen empfinden, wenn sie Mobilfunkstrahlung ausgesetzt sind.
Aber der springende Punkt ist, dass biologisch gesehen diese Impulse nur kurze Zeit dauern dĂŒrfen. Ein Muskel, wenn er sich stĂ€ndig zusammenzieht, verkrampft. Dauerhaft einwirkende Mobilfunkstrahlung wirkt sich also nicht nur auf die Chemie der Zelle aus, sondern auch auf ihre biologische Funktion, die nicht auf Dauer ausgelegt ist.
AuĂerdem entstehen besonders aggressive Verbindungen, Sauerstoff- und Stickstoffverbindungen, die unter anderem die Erbsubstanz angreifen. Und so ist chemisch sehr gut nachgewiesen, wie die DNA zerstört wird.
Zu diesen SchÀdigungen kommt es bei allen Menschen, die der Mobilfunkstrahlung ausgesetzt sind?
Die Versuche deuten darauf hin, dass das bei allen so stattfindet, aber die Reaktionen unterschiedlich sind. Wir wissen nicht, muss ich offen zugeben, warum manche Menschen und auch manche Tiere empfindlicher sind als andere.
2024, also nach dem Erscheinen Ihres Buches, wurde «ATHEM 3» veröffentlicht, eine Langzeitstudie in Deutschland, die den oxidativen Stress und die genetische InstabilitÀt bei Anwohnern in der NÀhe von Mobilfunk-Basisstationen bewertet.
Vielleicht kurz die Vorgeschichte: Wir wissen seit langem, dass reaktive Sauerstoff- und Stickstoffverbindungen innerhalb kurzer Zeit DNA-SchÀden verursachen. Es gab dann das sogenannte «Reflex-Projekt», eine von der EU finanzierte internationale Studie, die das ebenfalls bestÀtigt hat.
Das Reflex-Ergebnis ist eine von mehreren Dutzend Studien, die das nachgewiesen haben. Ich erzÀhle das deswegen, weil die an der Studie beteiligten Wissenschaftler vonseiten der Industrie unglaublich verleumdet worden sind. Es wurde behauptet, sie hÀtten geschwindelt und gelogen. Es kam zu Gerichtsprozessen, bei denen der wichtigste Industrievertreter, der diese Verleumdungen verbreitet hat, mehrfach gerichtlich verurteilt wurde.
Jetzt darf Alexander Lerchl, lange Zeit einer der höchstrangigen Berater der Bundesregierung fĂŒr SchĂ€den durch Funk, ganz offiziell «LĂŒgengeschichten-ErzĂ€hler» und «GefĂ€lligkeitsforscher» genannt werden. So viel zum Zustand unserer Demokratie.
Aber jetzt weiter zu ATHEM 3: Ăhnlich wie bei Untersuchungen von RadioaktivitĂ€t wurde eine Gruppe von stĂ€rker durch Mobilfunk bestrahlten Personen mit einer nur schwach bestrahlten verglichen. Dabei wurde viel Sorgfalt darauf verwendet, dass sich die Menschen in beiden Gruppen so wenig wie möglich unterscheiden, auĂer bei der Funkstrahlung an und in ihrer Wohnung. Das Ergebnis war, dass die stĂ€rker bestrahlte Gruppe gravierende ChromosomenschĂ€den hatte. Dabei war die Strahlung nicht einmal besonders stark.
Was bedeutet starke Bestrahlung? Um welche GröĂenordnung geht es dabei?
Es waren 619 Mikrowatt pro Quadratmeter, das war der durchschnittliche Volllastwert.
Die Auswertung der ChromosomenschĂ€den geschah in einem Institut in der Slowakei, dessen Chef bei Tschernobyl von den Sowjets beauftragt worden war, die ErbschĂ€den zu untersuchen. Er hat also groĂe Erfahrung und ist heute international eine wichtige GröĂe. Er hat darauf hingewiesen, dass eine bestimmte Art von ChromosomenschĂ€den, die sogenannten dizentrischen Chromosomen, natĂŒrlich kaum vorkommen. Und deswegen kann an ihrer Anzahl festgestellt werden, welche radioaktive Dosis eine Person abbekommen hat. Es gibt nĂ€mlich einen Zusammenhang zwischen der Anzahl dieser ChromosomenschĂ€den und der radioaktiven Dosis.
Wir haben berechnet, welche radioaktive Dosis die von uns beobachteten ChromosomenschĂ€den verursachen wĂŒrde. Das Ergebnis ist eine Dosis von etwa 70 Millisievert. Ich darf daran erinnern, dass in Deutschland der Grenzwert fĂŒr RadioaktivitĂ€t eben wegen der ChromosomenschĂ€den bei einem Millisievert pro Jahr liegt. Die Bewohner wurden dieser Mobilfunkstrahlung vor der Messung etwa ein Jahr ausgesetzt.
WĂ€ren also die beobachteten ChromosomenschĂ€den durch RadioaktivitĂ€t entstanden, wĂ€ren die Grenzwerte um ein Vielfaches ĂŒberschritten. Aber dieselben ChromosomenschĂ€den durch Mobilfunk sind erlaubt. Die Bundesregierung nimmt also Krebserkrankungen und ErbschĂ€den in den kommenden Generationen bewusst in Kauf.
Wie kann es sein, dass Regierung und Behörden all diese Studien und somit das Vorsorgeprinzip missachten?
Fast wöchentlich kommen neue Studien zu den Gefahren des Mobilfunks heraus. Das ist ein Gebiet, das zurzeit wissenschaftlich sehr gut beackert wird. Wir wussten aber schon von Anfang an, dass ErbschÀden auftreten. Das war um das Jahr 2008 herum schon bekannt. Aber unsere Behörden versuchen, wissenschaftlichen Ergebnisse zu umgehen.
Als der Mobilfunk entwickelt wurde, hat sich eine industriefreundliche Gruppe gebildet, die sich darum gekĂŒmmert hat, dass nicht zu strenge Grenzwerte erlassen werden. Das war zuerst eine Abteilung einer internationalen Strahlenschutzgruppe und spĂ€ter ist daraus die ICNIRP, International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection, Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, geworden. Dabei handelt es sich um eine Lobbygruppe der Mobilfunkindustrie.
Ich habe selber zusammen mit einer Kollegin im EU-Parlament eine groĂe Studie veranlasst, die zum damaligen Zeitpunkt fast allen Mitgliedern von ICNIRP direkte Beziehungen zur Industrie nachgewiesen hat. Sie ignorieren einfach wissenschaftliche Ergebnisse, die ihnen nicht passen, und produzieren manchmal selbst «wissenschaftliche» Untersuchungen, die fĂŒr sie ungĂŒnstige Ergebnisse ĂŒbersehen.
Ich darf zum Beispiel an das Deutsche Mobilfunkforschungsprogramm erinnern. Dabei wurden mit Absicht alle Langzeitversuche abgelehnt, weil sehr deutlich herausgekommen wÀre, wo die SchÀden liegen. Und bei kurzfristigen Bestrahlungen können die Versuchsanordnungen immer so gestaltet werden, dass keine SchÀden zu sehen sind. Die Ergebnisse werden einfach manipuliert, das muss ich so sagen.
Der Chef der MĂŒnchner Zweigstelle des Bundesamts fĂŒr Strahlenschutz hat seit langer Zeit gleichzeitig einen sehr hohen Posten bei dieser Lobbygruppe ICNIRP. Und weil es praktisch ist, betreibt ICNIRP sein BĂŒro mietfrei im Bundesamt fĂŒr Strahlenschutz und wird von der Bundesregierung finanziell unterstĂŒtzt. Diese Verflechtungen der Industrie mit Bundesbehörden sind fĂŒr mich grauenhaft.
Welche Parteien beanstanden diese Verflechtungen oder die Gesundheitsrisiken?
Im EU-Parlament nur die ĂDP. Im Bundestag gibt es nur halbherzige AntrĂ€ge anderer Parteien.
Es sind immer mehr Mobilfunkbasisstationen zu sehen. Wer entscheidet eigentlich, wo und von wem in Deutschland Mobilfunkanlagen aufgestellt werden dĂŒrfen?
Das entscheiden die Mobilfunkbetreiber selbst. Sie stellen einen Antrag bei der Bundesnetzagentur, die sogenannte «SchutzabstĂ€nde» ausrechnet. Aber wie gesagt, der hohe Grenzwert von zehn Millionen Mikrowatt pro Quadratmeter bietet ĂŒberhaupt keinen Schutz.
Und wer verdient denn damit?
Die Frage ist aktueller als viele Leute denken: Die Gesellschaften stellen ihre Masten auf und verdienen an den TelefongesprÀchen, international geht das in die Billionen.
Aber ich wurde auch von einer BĂŒrgerinitiative um Hilfe gebeten, als ein 40 Meter hoher Mast aufgestellt wurde, der einen Ortsteil mit 120 Bewohnern und ein StĂŒck einer StaatsstraĂe, auf der praktisch niemand fĂ€hrt, versorgt. Die Betreiber haben selbst zugegeben, der Mast lohnt sich finanziell nicht. Die Regierung hat trotzdem groĂen Wert darauf gelegt, dass der Betreiber diesen Mast baut, da das MilitĂ€r 5G nutzt. Ein GroĂteil der Kommunikation im MilitĂ€r lĂ€uft ĂŒber 5G.
Und 5G ist mit dem «Internet der Dinge» eng verknĂŒpft. Das ist zunĂ€chst fĂŒr die Industrie interessant. So eine typische Nachricht, die Sie dann auf Ihr Handy bekommen, könnte lauten: «Sie essen doch freitags gerne Fisch. Heute haben Sie aber keinen Fisch mehr im KĂŒhlschrank. Im Discounter XY gibt es Fisch fĂŒr 5,99 Euro.» Diese Art von Werbung funktioniert heute noch nicht, wird aber aufgebaut. Das ist der harmlosere Teil.
Der kritischere Teil ist natĂŒrlich die Ăberwachung. Die Ăberwachung, die bei der Elektronik im Auto beginnt, ĂŒber Staubsauger, die melden, wann Sie wo was machen, und die bis zum Spielzeug reicht, das auch ein Mikrofon hat. All diese Daten werden zentral gesammelt.
Ich war im EU-Parlament der Berichterstatter fĂŒr die Gesetzgebung zu Exporten von Ăberwachungstechnik in autoritĂ€re LĂ€nder. Ich bin also mit dieser Technik leider vertraut. Und die detaillierte Ăberwachung setzt 5G voraus.
Soweit ich weiĂ, durchdringt die hochfrequente 5G-Strahlung Mauern oder auch Glas nicht so gut. Deswegen muss das Signal stĂ€rker sein. Was wird denn dabei aus der Unverletzlichkeit der Wohnung? Sehen Sie da einen Ansatz, sich zu wehren und zu klagen?
Ganz klar. Dieser Artikel in unserem Grundgesetz wird strikt verletzt.
Es laufen mehrere Prozesse international, einer der wichtigsten derzeit in den USA, wo endlich auch deutsche und österreichische Gutachter zugelassen sind. Es lĂ€uft einer in Flamen, also im flĂ€mischen Teil von BrĂŒssel und im flĂ€mischen Teil von Belgien. Und es sind zwei Prozesse in Deutschland in Vorbereitung, ĂŒber die ich noch nicht so viel erzĂ€hlen will.
Es gibt juristisch gesehen eigentlich völlig klare AnsĂ€tze. Aber bisher war die Meinung der Gerichte, sie seien nur dazu da, zu ĂŒberprĂŒfen, ob die Gesetze eingehalten werden. Und die Gesetze erlauben diese hohe Strahlung â eben auch von auĂen in die Wohnungen hinein. Dass es dabei nachgewiesene GesundheitsschĂ€den und sogar TodesfĂ€lle gibt, das interessiert die Gerichte bisher nicht.
Kennen Sie BĂŒrgerinitiativen, die sich erfolgreich gegen das Aufstellen von Mobilfunkanlagen wehren konnten?
Ja, die gibt es, aber leider nicht wegen erwiesener GesundheitsschÀden, sondern weil der Denkmalschutz oder bauliche Vorschriften missachtet worden sind.
Wie kann denn die Bevölkerung dem Gesetzgeber klarmachen, dass sie vor diesen Belastungen und den Risiken geschĂŒtzt werden muss?
Das Ganze hĂ€ngt ja auch mit dem Marktgeschehen zusammen â die militĂ€rischen Zwecke und die Ăberwachung sind eine andere Sache â, aber finanziert wird das Ganze durch unsere MobilfunkgesprĂ€che und das Downloaden von Dateien. Und darin liegt die Marktmacht der Bevölkerung.
Es gibt technische Alternativen im Nahbereich, also innerhalb von Wohnungen, BĂŒros oder â ganz wichtig â Schulen. Hier kann Lichttechnik verwenden werden, die sogar höhere DatenflĂŒsse erlaubt als Funktechnik und nach heutigem Wissen völlig ungefĂ€hrlich ist.
FĂŒr lange Strecken gibt es Modelle fĂŒr den Aufbau eines Funknetzes, das auf einzelne hohe TĂŒrme verzichtet, die sehr stark strahlen und in der Umgebung natĂŒrlich die entsprechenden SchĂ€den verursachen, und stattdessen sehr viele kleine schwache Sender verwendet. Das wird auch als «St. Gallener Modell» bezeichnet. Dabei wird nur die Leistung abgestrahlt, die auf der StraĂe in nĂ€chster Umgebung gebraucht wird.
Ganz wichtig ist, vom Prinzip der sogenannten Indoor-Versorgung wegzugehen und die Wohnungen nicht mehr von auĂen so stark zu bestrahlen. Niemand braucht in der zweiten Tiefgaragenebene noch guten Empfang, um Filme runterzuladen. Das ist Unsinn.
Wenn wir wirklich aus Sicherheits- oder anderen GrĂŒnden in Tiefgaragen Empfang haben wollen, können wir auf WLAN zurĂŒckgreifen. Es gibt ganz billige kleine WLAN-VerstĂ€rker, GröĂenordnung 100 Euro, die in Tiefgaragen die Funkversorgung gewĂ€hrleisten können.
Es ist ĂŒberhaupt nicht nötig, von auĂen mit solcher Macht loszudonnern, um in die zweite Tiefgaragenebene zu senden. Das Ganze mĂŒsste man verbieten. Und in St. Gallen haben sich kleine schwache Sendeanlagen gut bewĂ€hrt. Wenn wir wollen, dann gibt es also weniger riskante Lösungen.
Hier in Schweden zum Beispiel ist DatenĂŒbertragung ĂŒber Lichtsignale, die sogenannte LI-FI-Technologie, fĂŒr private Haushalte noch nicht verfĂŒgbar. Also zurĂŒck zum Netzwerkkabel?
Ich verwende selber zu Hause wieder LAN. In der Wohnung brauche ich keinen Funk. FĂŒr Laptops, Tablets und Handys gibt es Adapter fĂŒr Netzwerkkabel. Zumindest sollte das WLAN-Modem nachts ausgeschaltet sein. Es gibt auch Schnurlos-Telefone mit «Ăko-Modus», die so eingestellt werden können, dass sie nicht dauernd funken.
Aber zunĂ€chst mĂŒssen wir mehr Menschen klarmachen, dass Mobilfunk negative Auswirkungen auf unsere Gesundheit hat. Ein GroĂteil der Bevölkerung sieht hier noch gar keine Gefahr. Die Falschmeldungen und die Unwahrheiten der Regierungseinrichtungen mĂŒssen richtiggestellt werden. Das hat fĂŒr mich oberste PrioritĂ€t.
Das Interview fĂŒhrte Sophia-Maria Antonulas. Sie ist selbst betroffen.
Zum Thema:
SchÀdliche Auswirkungen von 5G und WLAN erreichen Mainstream
Im GesprÀch: "Manfred Mobilfunk" (Krebserregende Mobilfunktechnik)
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
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Feed Titel: Verfassungsblog
Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.
Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen â obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.
Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen auĂer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:
â(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen
- Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
- antisemitische Inhalte
zu erwarten sind.â
Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem âsich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.â
Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€Ăige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf âdiese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellationâ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: âInsbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.â Es fehlt also an einem âallgemeinen Gesetzâ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).
Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei âanders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war⊠zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem gewordenâ. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören âgesellschaftliche Konfliktfelderâ zur offenen Gesellschaft. Ein âerhebliches politisches und gesellschaftliches Problemâ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten â oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.
Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit âantisemitischâ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus âeine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kannâ. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf âeine bestimmte Wahrnehmungâ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken âkannâ, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.
Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschlieĂen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:
âDass eine â von der Antragsgegnerin angenommene â antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€uĂerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.â
Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: âBoykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staatenâ und schlieĂt daraus: âIm Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.â Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.
TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS â das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge â jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt âto abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territoryâ sowie âto take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.â
Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei â ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemÀà erkannte § 130 Abs. 4 StGB â verfassungskonform auszulegen. Und das heiĂt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€uĂerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Ăbergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst âauf die AuĂenwirkungen von MeinungsĂ€uĂerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchternâ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).
Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, âweder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaftâ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache ârelativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.â Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.
Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche âEntwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnetâ, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum âgesellschaftlichen Konfliktfeldâ geworden â nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€Ăig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein groĂes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben â wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?
In der GesetzesbegrĂŒndung heiĂt es sinngemĂ€Ă, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein GrundrechtsverstoĂ: âRĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.â Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€uĂert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das âObâ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschlieĂen. Tut sie das nicht, so unterliegt das âWieâ der Widmung der Grundrechtsbindung einschlieĂlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.
Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien â CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen â oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloĂe Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen â ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.
Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen auĂerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.
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Die Risiken sozialer Medien fĂŒr Kinder und Jugendliche sind bekannt: Suchtverhalten, algorithmisch verstĂ€rkte schĂ€dliche Inhalte, psychische Belastungen. Australien hat als erstes Land im Dezember 2025 eine Altersgrenze fĂŒr soziale Medien eingefĂŒhrt; Spanien, Frankreich und GroĂbritannien bringen Ă€hnliche Regelungen auf den Weg. Diese Woche zeigte Bundeskanzler Friedrich Merz âviel Sympathieâ fĂŒr die entsprechenden VorschlĂ€ge von SPD und CDU. Neben den detaillierten Regulierungsfragen, die hinter dem Verbot stehen â EU-Kompetenzen, App-Design, Durchsetzbarkeit â wirft die Debatte grundsĂ€tzliche verfassungsrechtliche Fragen auf: Wie verteilt das Grundgesetz Verantwortung zwischen Staat, Eltern und Kindern? Welche Rolle spielt Schutz â und wo beginnt Bevormundung? DarĂŒber haben wir mit Friederike Wapler, Professorin fĂŒr Rechtsphilosophie und Ăffentliches Recht an der Johannes-Gutenberg-UniversitĂ€t Mainz, gesprochen.
1. Als die Debatte um ein Social-Media-Verbot fĂŒr Kinder und Jugendliche in Deutschland aufkam â was haben Sie da gedacht?
Mein erster Gedanke war: Hier wird wieder einmal ĂŒber Kinder und Jugendliche gesprochen, ohne mit ihnen zu sprechen. Ein Verbot, soziale Medien zu nutzen, greift tief in das gegenwĂ€rtige Leben von Kindern und Jugendlichen ein. Es wĂ€re gut, wenn Parteien und Parlamente Formate fĂ€nden, um mit Kindern und Jugendlichen zu Themen ins GesprĂ€ch zu kommen, die ihre Leben unmittelbar betreffen. Darauf haben Kinder und Jugendliche ein Recht. Gerade wenn es um die sozialen Medien geht, wĂ€re es aber auch einfach gut zu wissen, was Kinder und Jugendliche in den digitalen RĂ€umen wirklich machen, wie sie den GefĂ€hrdungen, denen sie dort ausgesetzt sind, begegnen und wie sie selbst die Wirkung von Verboten einschĂ€tzen. Ich bin mir sicher: Wenn die Politik Kinder und Jugendliche fragt, wie soziale Medien fĂŒr sie sicherer gestaltet werden können, wird sie differenzierte und konstruktive Antworten bekommen â auch dazu, wie einfach es ist, Verbote zu umgehen. Das zeigt sich gerade zum Beispiel in Australien.
2. Welche Rolle spielen die sozialen Medien fĂŒr die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im demokratischen Rechtsstaat? Ein GroĂteil des Soziallebens von Jugendlichen findet auf Social Media statt. Könnte ein Verbot da nicht womöglich selbst schĂ€dlich sein?
Es ist bei Kindern und Jugendlichen nicht anders als bei Erwachsenen: Die sozialen Medien sind Fluch und Segen zugleich. Sie bieten Kontakt, Information und Unterhaltung, aber sie machen auch sĂŒchtig, konfrontieren mit verstörenden Inhalten und lenken von wichtigeren Dingen ab. Wenn wir ihre Bedeutung fĂŒr den demokratischen Staat betrachten, ist es genauso ambivalent: Soziale Medien bieten Möglichkeiten der Information und Teilhabe, verbreiten aber auch Falschinformationen und können Radikalisierungen auslösen oder antreiben.
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Ein Verbot ist fĂŒr einige Kinder und Jugendliche und auch fĂŒr deren Eltern sicherlich entlastend. Es kann aber auch negative Folgen haben. Solange Ă€ltere Jugendliche und Erwachsene soziale Medien nutzen, wird es fĂŒr die JĂŒngeren einen Anreiz geben, sich ĂŒber Verbote hinwegzusetzen. Dann werden die sozialen Medien zu etwas, was man heimlich nutzt, wovon man Erwachsenen besser nichts erzĂ€hlt. Gleichzeitig gibt es fĂŒr die Plattformen noch weniger GrĂŒnde, sich um den Jugendschutz zu kĂŒmmern â die jungen Leute dĂŒrften ja gar nicht dort sein. Wenn es so kommt, erzeugt ein Verbot nur die Illusion, Kinder und Jugendliche zu schĂŒtzen. TatsĂ€chlich schneidet es den einen, die sich daran halten, wertvolle Teilhabemöglichkeiten ab, und lĂ€sst die anderen, die es umgehen, allein.
3. Wie verteilt das Grundgesetz die Verantwortung fĂŒr Schutz, Erziehung und Selbstbestimmung zwischen Staat, Eltern und Kindern?
Wenn ich diese Frage auf das Thema âMedienâ beziehe, dann sieht es so aus: Kinder und Jugendliche haben Freiheitsrechte. Ihre Informationsfreiheit erlaubt ihnen, sich aus allgemein zugĂ€nglichen Quellen zu informieren. Ihr Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst die Nutzung von Medien zur Unterhaltung, Entspannung und Vernetzung. In der UN-Kinderrechtskonvention gewĂ€hrleistet Artikel 17 Kindern und Jugendlichen ein Recht auf Zugang zu Medien. Diese Rechte sollten der Ausgangspunkt der Ăberlegungen sein.
Nun fĂ€llt Medienkompetenz nicht vom Himmel, sondern muss erworben werden. Kinder und Jugendliche dabei zu unterstĂŒtzen und zu begleiten, ist erst einmal Aufgabe der Eltern. Eltern und Kinder haben das Recht, vom Staat unbehelligt auszuhandeln, was fĂŒr sie in ihrer konkreten Lebenssituation der beste Umgang mit sozialen Medien ist. Das kann auf ein Verbot hinauslaufen, aber auch auf ganz verschiedene Formen der Begrenzung und Kontrolle.
Wenn ein Gesetz Kindern und Jugendlichen pauschal verbietet, soziale Medien zu nutzen, dann greift das nicht nur in Grundrechte der Kinder, sondern auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Wie jeder Eingriff in Grundrechte muss auch so ein Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. FĂŒr starre Altersgrenzen, wie sie im Moment diskutiert werden, muss es besonders gute GrĂŒnde geben. Der Gesetzgeber mĂŒsste darlegen, dass Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren typischerweise nicht die notwendige Einsicht und UnterstĂŒtzung haben, um verantwortlich mit sozialen Medien umzugehen. Oder er mĂŒsste nachweisen, dass die Nutzung sozialer Medien Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit schadet. Mit diesem Nachweis steht und fĂ€llt die Rechtfertigung eines Verbotes.
4. Halten Sie es vor diesem Hintergrund fĂŒr eine gute Idee, die Verantwortung fĂŒr Medienkompetenz auf den Staat zu verschieben?
Mit einem Verbot versucht der Staat, eine Gefahr abzuwehren, aber sicherlich nicht, Kindern und Jugendlichen Medienkompetenz zu vermitteln. Medienkompetenz erwirbt man, indem man Medien nutzt. Wer digitale RĂ€ume nicht betreten darf, wird nicht lernen, sich kompetent in ihnen zu bewegen.
Ich wĂŒrde den Staat an dieser Stelle aber gar nicht heraushalten wollen. Man sollte Eltern und andere Erziehungsberechtigte nicht mit der Aufgabe allein lassen, Medienkompetenz zu vermitteln. Vielen Erwachsenen fĂ€llt es schwer, mit der Entwicklung im digitalen Raum mitzuhalten, und sie wissen oft nicht, wie sich Kinder untereinander beeinflussen. Hier hat der Staat andere Möglichkeiten, Medienkompetenz zu stĂ€rken. Er hat einen Bildungsauftrag in der Schule und kann auĂerschulische Jugendarbeit fördern.
Wichtig ist, Kindern ein Lernen ĂŒber gehaltvolle Erfahrungen zu ermöglichen. Wir sperren sie ja auch nicht in den HĂ€usern ein, weil sie auf der StraĂe ĂŒberfahren werden könnten. Stattdessen erklĂ€ren wir ihnen die Verkehrsregeln, ĂŒben das richtige Verhalten im StraĂenverkehr und regeln den Autoverkehr, damit Kinder sich auch allein sicher im StraĂenraum bewegen können. Im Idealfall wirken der Kompetenzerwerb im Elternhaus, die Bildungsarbeit in Kita, Schule und Jugendarbeit und der staatliche Jugendschutz zusammen.
5. Die Gefahren fĂŒr Kinder und Jugendliche im digitalen Raum sind schon lange bekannt. Warum, meinen Sie, fĂŒhren wir diese Debatte gerade jetzt? Und ist es ein Zufall, dass gleichzeitig auch die Forderung erhoben wird, das StrafmĂŒndigkeitsalter abzusenken?
Ich fĂŒrchte, wir erleben gerade auf vielen Ebenen ein PhĂ€nomen, das man symbolische Gesetzgebung nennt: Wenn die Politik ein komplexes Problem nicht lösen kann, demonstriert sie mit einer vermeintlich einfachen Lösung HandlungsfĂ€higkeit. Die Ursachen des Problems werden damit aber nicht angegangen. Im Falle der sozialen Medien wĂ€re es sinnvoller, sichere digitale RĂ€ume fĂŒr Kinder und Jugendliche zu gestalten â besser noch fĂŒr alle Menschen. Es kann ja niemand ernsthaft behaupten, fĂŒr Erwachsene sei in den sozialen Medien alles gut. Jugendschutz und allgemein Persönlichkeitsschutz in der digitalen Welt durchzusetzen, ist aber ungleich schwieriger, als ein Verbotsgesetz zu schreiben. Was die Delinquenz von Kindern unter 14 Jahren angeht, reicht ein oberflĂ€chlicher Blick in die Fachliteratur, um zu erkennen, dass der strafrechtliche Weg nicht hilfreich ist. Besser wĂ€re es, die Kinder- und Jugendhilfe so auszustatten, dass sie diesen Kindern helfen kann, in Zukunft nicht weiter straffĂ€llig zu werden. Das aber ist fachlich anspruchsvoll und teuer.
Wenn man die beiden Forderungen nebeneinanderlegt, erkennt man, wie hier mit Klischees von Kindheit argumentiert wird, die noch dazu einander widersprechen: Hier das unmĂŒndige Kind, das die Folgen seines Handelns nicht ĂŒberblicken kann und deswegen auf Instagram seiner Lieblingsband nicht folgen darf. Dort das delinquente Kind, das gefĂ€lligst die Folgen seines Handelns tragen soll. Beide Annahmen werden der Vielfalt der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht.
*
von EVA MARIA BREDLER

Man macht ja vieles falsch im Leben, aber dass man falsch atmen kann, darauf bin ich vor James Nestors âBreathâ noch nicht gekommen. Bitte nehmen Sieâs mir nicht ĂŒbel, aber â rein statistisch â sind auch Sie schuldig: 90 % der Bevölkerung atmen falsch und setzen sich damit einer Reihe chronischer Krankheiten aus: Asthma, ADHS, Depression, Burnout, you name it. Weil Nestor unter einigen davon litt, schickte ihn sein Arzt zu einem Atemkurs. Dort erlebte er etwas so Erstaunliches, dass er zehn Jahre lang zur Kunst des Atmens recherchierte. Das Ergebnis ist ein Buch, das nicht nur mein Leben verĂ€ndert hat. Nestor ist ein prĂ€ziser und humorvoller Autor, der nichts blind glaubt und alles selbst austestet: von Nasenatmen ĂŒber âTummoâ (einer Atemtechnik, die die belgisch-französische Anarchistin und OpernsĂ€ngerin Alexandra David-NĂ©el in den 1920ern nach Europa brachte) bis hin zu Techniken, die Olympioniken nutzen. Ich kam aus dem Staunen nicht raus und schĂ€mte mich zugleich, mehr ĂŒber Staatsorgane als ĂŒber meine eigenen zu wissen. Ich habe das Buch vielfach verschenkt, und fast alle Beschenkten schenken es weiter. Es ist ein Schneeballsystem körperlicher AufklĂ€rung. Falls es Sie nicht bald erreicht â der Kauf lohnt sich.
*
zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Nicht nur Jugendlichen fĂ€llt es schwer, sich der Dopaminfalle von Endlosfeeds zu entziehen, und nicht nur Jugendliche leiden unter den psychischen Folgen. Nun gibt es jedoch eine ganz neue Kategorie schĂ€dlicher Inhalte: Seit Musk das KI-Tool Grok auf X integrierte, wurden massenhaft sexualisierte Deepfakes von realen Frauen und MinderjĂ€hrigen generiert und verbreitet. Wie verteilt hier das (Straf)recht die Verantwortung â und wie sollte sie verteilt werden? SUSANNE BECK und MAXIMILIAN NUSSBAUM (DE) haben Antworten.
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Musk, Power, and the EU: Can EU Law Tackle the Challenges of Unchecked Plutocracy?
Alberto Alemanno & Jacquelyn D. Veraldi (eds.)
âIn a viable, participatory democracy, no person, corporation or interest group â no matter how loud, wealthy, or powerful â stands above the law. This collection of important research explores vital, vexing questions of how to defend the rule of law in the European Union against a frontal challenge by oligarchic forces claiming to act in the interest of Western ideals. It is an uncomfortable debate but one that the authors confront with intellectual vigor and admirable European self-awareness.â
â David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post
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Auch Karlsruhe hat letzte Woche Verantwortung kartiert, allerdings in anderem Kontext: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die ein im Gazastreifen lebender PalĂ€stinenser gegen Genehmigungen fĂŒr die Ausfuhr von KriegsgerĂ€t nach Israel erhoben hatte. Der ausfĂŒhrliche Nichtannahmebeschluss erschien pĂŒnktlich zur MĂŒnchner Sicherheitskonferenz und war fĂŒr FLORIAN MEINEL (DE) Anlass, ĂŒber Pseudogrundrechtsschutz und das Verfassungsrecht des hybriden Krieges nachzudenken.
Um PalĂ€stina ging es auch vor dem englischen High Court. Nachdem das Innenministerium âPalestine Actionâ verboten hatte, hob das Gericht das Verbot nun wieder auf â zum Erstaunen vieler, denn in Sachen nationale Sicherheit sind die britischen Gerichte traditionell zurĂŒckhaltend. ALAN GREENE (EN) analysiert die Gefahren weitreichender exekutiver ErmessensspielrĂ€ume und die Bedeutung des Urteils fĂŒr die rechtliche TerrorismusbekĂ€mpfung.
Viel Beachtung fanden auch die mĂŒndlichen Verhandlungen des Internationalen Gerichtshofs in The Gambia v Myanmar, die am 29. Januar zu Ende gingen. Im Mittelpunkt stand der Genozidvorsatz. Doch was folgt eigentlich aus einem Genozid-Urteil? FĂŒr KHAN KHALID ADNAN (EN) ist das die schwierigste Frage, und sie fĂŒhrt ihn (und uns) in das Recht der Rechtsfolgen.
Die USA akzeptieren schon seit inzwischen 40 Jahren nicht mehr die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH. Und nun wollen sie sich auch sonst vom UN-System verabschieden: Am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos hat Trump nun das âBoard of Peaceâ gegrĂŒndet â als Gegenentwurf zu den UN. In Europa ĂŒberwog Skepsis, Merz verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken. VALENTIN VON STOSCH (DE) zeigt: An diesen Bedenken ist durchaus etwas dran.
Vielleicht können die USA auch komplett auf Friedensorganisationen verzichten. Immerhin verkĂŒndete Trump (nur Tage vor Maduros EntfĂŒhrung): âWeâre protected by a thing called the Atlantic Ocean.â Darin deutet sich schon die Kernidee der neuen nationalen Sicherheitsstrategie der USA an, die auf hemisphĂ€rische Dominanz setzt. CARL LANDAUER (EN) erklĂ€rt, wie sie alte EinflusssphĂ€ren reaktiviert und sich an einer projizierten âwestlichen Zivilisationâ abarbeitet.
Ganz so sicher scheint sich Trump seiner Sache doch nicht zu sein. Vor den anstehenden Midterms drĂ€ngt Trump nun auf eine âNationalisierungâ der US-Wahlen â ohne jede verfassungsrechtliche Grundlage. JOSHUA SELLERS (EN) warnt, dass Trumps Idee dazu beitragen könnte, das öffentliche Vertrauen weiter zu erodieren und die Desinformation ĂŒber die IntegritĂ€t des Wahlprozesses zu steigern.
Auch Deutschland diskutiert wieder die IntegritĂ€t der Wahl: Die ParitĂ€tsdebatte ist zurĂŒck. WĂ€hrend sie politisch in Gang kommt, ist sie rechtswissenschaftlich in einer Sackgasse gelandet. FABIAN MICHL (DE) erklĂ€rt, warum eine historische Perspektive weiterhilft.
Ebenfalls historisch: Im Dezember einigten sich die EU und vier Mercosur-Staaten â nach 25 Jahren Verhandlungen! â auf das EUâMercosur-Abkommen. Nun hat eine knappe Mehrheit im EuropĂ€ischen Parlament den EuGH um PrĂŒfung gebeten, ob das Abkommen mit Unionsrecht vereinbar ist. FĂŒr GESA KĂBEK (EN) hat sich das Parlament damit ins eigene Knie geschossen und Mitspracherechte verspielt.
Mitspracherechte verdient haben sich dagegen Personen, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren, aber keine somatische Intergeschlechtlichkeit aufweisen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat ihnen nun einen eigenen Geschlechtseintrag â wie inter und divers â oder dessen Streichung zuerkannt. ELISABETH HOLZLEITHNER (DE) bespricht diese freundliche Entscheidung inmitten einer eher unfreundlichen Debatte.
WĂ€hrenddessen hat GeneralanwĂ€ltin Äapeta in ihren SchlussantrĂ€gen vorgeschlagen, den Beschluss der Kommission fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren, mit dem diese die zuvor gestoppten Geldzahlungen an Ungarn wieder freigeben wollte. Rechtsstaatlichkeit könne bei systemischen Defiziten nicht am Gesetzestext allein gemessen werden. FĂŒr TĂMEA DRINĂCZI (EN) bietet dieser Ansatz Orientierung fĂŒr den verfassungsrechtlichen Wiederaufbau nach illiberalen Regimen.
Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, sollen â nach dem Vorbild des BVerfG im vorletzten Jahr â nun auch Landesverfassungsgerichte resilienter gemacht werden. CHRISTIAN WALTER und SIMON FETSCHER (DE) bewerten, wie gut das dem aktuellen Entwurf der Berliner Justizsenatorin gelungen ist.
Und schlieĂlich analysieren ANNA LUMERDING und MELANIE MAURER (EN) die Klimabeschwerde mit dem schönen Namen Fliegenschnee u.a. v. Ăsterreich, die der EGMR fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rte.
AuĂerdem ging unser Symposium âReflexive Globalisation and the Lawâ (EN) zu Ende. PEER ZUMBANSEN sieht Katastrophenrecht als Methode und Jurist*innen in der Verantwortung, offenzulegen, wie das Recht zur Normalisierung dieser anhaltenden Gewalt beitrĂ€gt. JULIA ECKERT schlieĂt das Symposium mit der Frage, wozu die Reflexion kolonialer KontinuitĂ€ten im Recht eigentlich dient.
Vielen Dank, dass Sie trotz dopamindominierter Aufmerksamkeitsspanne bis hierhin gelesen haben. Wir versuchen weiterhin, schÀdliche Inhalte zu reduzieren (die Weltlage macht es uns nicht leicht). Aber so ein Endlos-Feed ist eigentlich gar keine schlechte Idee.
*
Das warâs fĂŒr diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
Â
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The post âNur die Illusion von Schutzâ appeared first on Verfassungsblog.
The risks social media pose to children and adolescents are well-known: addictive design, algorithmically amplified harmful content, and mounting psychological strain. In December 2025, Australia became the first country to introduce a statutory age limit for social media; Spain, France, and the United Kingdom are advancing similar legislation. This week, German Chancellor Friedrich Merz indicated that he views similar proposals from the Social Democratic Party (SPD) and the Christian Democratic Union (CDU) with âconsiderable sympathy.â
Beyond the detailed regulatory questions underlying such a ban â EU competences, app design, enforceability â the debate raises fundamental constitutional issues: How does the German Basic Law allocate responsibility between the state, parents, and children? What is the role of protection, and where does paternalism begin? We spoke with Friederike Wapler, Professor of Legal Philosophy and Public Law at Johannes Gutenberg University Mainz.
1. When the debate about banning social media for children and adolescents emerged in Germany, what was your initial reaction?
My first thought was: once again, people are talking about children and adolescents without talking to them. A ban on using social media would deeply affect their everyday lives. Political parties and parliaments would do well to develop formats that allow them to engage directly with young people on issues that immediately concern them. Children and adolescents have a right to be heard.
Particularly when it comes to social media, it would be valuable to understand what young people actually do in digital spaces, how they deal with the risks they encounter there, and how they themselves assess the likely impact of bans. I am convinced that if policymakers ask children and adolescents how social media could be made safer for them, they will receive nuanced and constructive answers, including on how easily prohibitions can be circumvented. Developments in Australia illustrate this point.
2. How does social media influence the development of children and adolescents in a constitutional democracy? Given that much of young peopleâs social life takes place online, could a ban actually do more harm than good?
For children and adolescents, as for adults, social media is both a blessing and a curse. It offers connection, information, and entertainment, but it can also foster addiction, expose users to disturbing content, and distract from more important matters. Its significance for a democratic state is equally ambivalent: social media enables access to information and participation, yet it also spreads misinformation and can trigger or accelerate radicalisation.
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For some children and adolescents â and for some parents â a ban would undoubtedly bring relief. But it may also have negative consequences. As long as older teenagers and adults continue to use social media, younger children will have incentives to bypass prohibitions. Platforms then become something to use in secret, something best kept away from adults. At the same time, platforms would have even less reason to invest in child protection â after all, young users are not supposed to be there in the first place.
If that is the outcome, a ban may create just the illusion of protection. It deprives those who comply of valuable opportunities for participation while leaving those who circumvent it to navigate digital spaces on their own.
3. How does the German Basic Law allocate responsibility for protection, upbringing, and self-determination between the state, parents, and children?
When it comes to media, the constitutional framework is as follows: children and adolescents possess fundamental rights. Their freedom of information entitles them to seek information from generally accessible sources. Their constitutional right to the free development of their personality encompasses the use of media for entertainment, relaxation, and social interaction. In addition, Article 17 of the UN Convention on the Rights of the Child grants them a right of access to media. That is the starting point.
However, media literacy does not develop on its own; it has to be cultivated. Supporting and guiding children in acquiring it is, first and foremost, the responsibility of parents. Parents and children are entitled to determine â free from undue state interference â what form of social media use is appropriate in their specific circumstances. That may result in a ban within the family, but it may also take the form of various limitations and monitoring arrangements.
A statutory blanket prohibition on social media use for minors would interfere not only with childrenâs fundamental rights but also with parentsâ right to raise their children. Like any interference with fundamental rights, such a ban would require constitutional justification. Rigid age thresholds like those currently under discussion require particularly weighty reasons. The legislature would have to demonstrate that children below the age of 14 or 16 typically lack the necessary insight and support to use social media responsibly â or that social media use is highly likely to cause them harm. The constitutional permissibility of a ban hinges on this evidentiary basis.
4. Against this background, is it a good idea to shift responsibility for media literacy to the state?
A ban is an attempt by the state to avert danger, not to foster media literacy. Media literacy grows through practice. Those who are barred from digital spaces cannot learn how to navigate them competently.
That said, I am not suggesting that the state should withdraw from this field. Parents and guardians should not be left alone with the task of cultivating media literacy. Many adults struggle to keep pace with developments in the digital sphere and are often unaware of how strongly children influence one another. The state has other tools at its disposal: it holds an educational mandate in schools and can support extracurricular youth work.
What matters is enabling children to learn through meaningful experience. For instance, we do not keep children indoors just because they might be hit by a car. Instead, we teach them traffic rules, practice safe behaviour, and regulate road traffic so that children can move about safely on their own. Ideally, skill development in the family, educational efforts in daycare centres, schools, and youth services, and state-enforced child protection measures work in concert.
5. The risks that children and adolescents face in digital spaces have long been known. Why is this debate gaining traction now? And is it a coincidence that calls to lower the age of criminal responsibility are being raised at the same time?
We may be witnessing what is often described as symbolic legislation: when policymakers cannot resolve a complex problem, they signal decisiveness through a seemingly simple solution. The underlying causes remain unaddressed.
In the case of social media, it would be more effective to create safer digital environments for children and for all. Nobody can seriously claim that social media functions smoothly even for adults. Enforcing child protection and broader protections of individual rights in the digital sphere, however, is far more demanding than enacting a prohibition.
As for juvenile delinquency among children under 14, even a cursory glance at the relevant literature shows that criminal law is not the answer. A more promising approach would be to equip child and youth welfare services to prevent further offending. This requires both professional expertise and substantial resources.
Taken together, the two demands reveal how debates about children often rely on contradictory stereotypes: on the one hand, the immature child is deemed incapable of grasping the consequences of their actions and is therefore barred from following their favourite band on Instagram; on the other, the delinquent child is expected to bear full responsibility for wrongdoing. Neither narrative does justice to the diversity of childrenâs and adolescentsâ lived realities.
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by EVA MARIA BREDLER

We get a great many things wrong in life. But breathing? That thought had never crossed my mind before I read James Nestorâs Breath. Donât take this personally, but â statistically speaking â you are probably guilty too: 90 per cent of us breathe incorrectly, exposing ourselves to a host of chronic conditions â asthma, ADHD, depression, burnout, you name it. As Nestor himself suffered from some of these, his doctor sent him to a breathing class. What happened there sent him on a decade-long journey researching the art and science of breathing. The result is a book that changed my life (and not just mine).
Nestor writes with precision and wry humour. He takes nothing at face value and tries everything himself: nasal breathing, âTummoâ (a technique brought to Europe in the 1920s by the Belgian-French anarchist and opera singer Alexandra David-NĂ©el), the methods used by Olympic athletes, and much more. I read it in sheer astonishment â and embarrassed that I know more about the organs of the state than about my own.
I have given the book away countless times, and nearly everyone who receives it passes it on. It is, in the best sense, a snowball system of bodily enlightenment. If it has not yet found its way to you, it is well worth seeking out.
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summarised by EVA MARIA BREDLER
It is not only teenagers who struggle to escape the dopamine trap of endless feeds â and not only teenagers who suffer the psychological consequences. A new category of harmful content makes it even worse: since Musk integrated the AI tool Grok into X, vast numbers of sexualised deepfakes of real women and minors have been generated and circulated. How does (criminal) law allocate responsibility here â and how should it? SUSANNE BECK and MAXIMILIAN NUSSBAUM (GER) explore the answers.
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Musk, Power, and the EU: Can EU Law Tackle the Challenges of Unchecked Plutocracy?
Alberto Alemanno & Jacquelyn D. Veraldi (eds.)
âIn a viable, participatory democracy, no person, corporation or interest group â no matter how loud, wealthy, or powerful â stands above the law. This collection of important research explores vital, vexing questions of how to defend the rule of law in the European Union against a frontal challenge by oligarchic forces claiming to act in the interest of Western ideals. It is an uncomfortable debate but one that the authors confront with intellectual vigor and admirable European self-awareness.â
â David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post
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Karlsruhe, too, mapped responsibility last week â albeit in a different context. The German Federal Constitutional Court declined on procedural grounds a constitutional complaint brought by a Palestinian living in the Gaza Strip challenging export licences for military equipment to Israel. The detailed order of non-admission was published just in time for the Munich Security Conference and prompted FLORIAN MEINEL (GER) to reflect on pseudo-fundamental rights protection and the constitutional law of hybrid warfare.
Palestine was also before the English High Court. After the Home Office had proscribed âPalestine Actionâ, the Court has now lifted the ban â to the surprise of many, given the British courtsâ traditional restraint in matters of national security. ALAN GREENE (ENG) analyses the dangers of expansive executive discretion and the judgmentâs implications for counter-terrorism law.
The hearing on the merits before the International Court of Justice in The Gambia v Myanmar also attracted considerable attention, concluding on 29 January. The focus lay on genocidal intent. But what follows from a genocide judgment? For KHAN KHALID ADNAN (ENG), this is the most difficult question â and it leads him (and us) into the law of remedies.
The United States has not accepted the ICJâs compulsory jurisdiction for almost 40 years. Now it appears intent on distancing itself more broadly from the UN system. On the sidelines of the World Economic Forum in Davos, Trump announced the creation of a âBoard of Peaceâ as a counter-model to the UN. Europe responded with scepticism, and Merz pointed to constitutional concerns. VALENTIN VON STOSCH (GER) shows that those concerns are far from unfounded.
Perhaps, however, the United States believes it can dispense with peace organisations altogether. After all, Trump declared â just days before Maduroâs abduction â that âweâre protected by a thing called the Atlantic Ocean.â The remark hints at the core idea of the new US National Security Strategy, centred on hemispheric dominance. CARL LANDAUER (ENG) explains how it revives old spheres of influence and fixates on a projected âWestern civilisation.â
Trump may not be entirely confident, however. Ahead of the forthcoming midterms, he is now pushing to ânationaliseâ US elections â despite having no constitutional authority to do so. JOSHUA SELLERS (ENG) warns that the proposal could further erode public trust and fuel disinformation about the integrity of the vote.
Germany, too, is once again debating electoral integrity: the parity debate has returned. While it has regained political momentum, the academic legal discourse appears to have reached an impasse. FABIAN MICHL (GER) explains why a historical perspective may offer a way forward.
History also looms large elsewhere: in December, after 25 years of negotiations, the EU and four Mercosur states reached agreement on the EUâMercosur Agreement. Now a narrow majority in the European Parliament has asked the Court of Justice to assess its compatibility with EU law. For GESA KĂBEK (ENG), Parliament may have shot itself in the foot, forfeiting important participatory rights.
Participatory rights, by contrast, have been secured for individuals who identify between genders but do not exhibit somatic intersexuality before the Austrian Constitutional Court. The Court has recognised their entitlement to a distinct gender marker â such as âinterâ or âdiverseâ â or to have the entry removed altogether. ELISABETH HOLZLEITHNER (GER) discusses this welcome judgment delivered amid a rather less welcoming debate.
Meanwhile, in her Opinion, Advocate General Äapeta proposed that the Court annul the Commissionâs decision to release EU funds to Hungary that had previously been suspended. In situations of systemic rule-of-law deficiencies, compliance cannot be measured by legislative text alone. For TĂMEA DRINĂCZI (ENG), this approach offers guidance for constitutional reconstruction after illiberal regimes.
To prevent matters from reaching that point in the first place, Germanyâs LĂ€nder constitutional courts are now to be made more resilient â following the example set by the Federal Constitutional Court in 2024. CHRISTIAN WALTER and SIMON FETSCHER (GER) assess how successfully the Berlin Justice Senatorâs current draft achieves this aim.
ANNA LUMERDING and MELANIE MAURER (ENG) analyse the climate complaint with the charming title Fliegenschnee and Others v Austria, which the European Court of Human Rights declared inadmissible.
Finally, our symposium âReflexive Globalisation and the Lawâ (ENG) also came to a close. PEER ZUMBANSEN reads disaster law as methodology and considers lawyers responsible for exposing lawâs role in rendering this ongoing violence as normal. JULIA ECKERT closes the symposium by exploring the purpose of reflecting on colonial legacies in law.
Thank you for reading this far â despite dopamine-dominated attention spans. We continue to do our best to reduce harmful content (the state of the world does not make it easy, though). Then again, perhaps an endless feed is not such a bad idea after all.
 *
Thatâs it for this week. Take care and all the best!
Yours,
the Verfassungsblog Team
Â
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Feed Titel: Vera Lengsfeld
Feed Titel: Verfassungsblog
Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.
Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen â obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.
Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen auĂer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:
â(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen
- Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
- antisemitische Inhalte
zu erwarten sind.â
Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem âsich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.â
Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€Ăige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf âdiese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellationâ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: âInsbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.â Es fehlt also an einem âallgemeinen Gesetzâ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).
Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei âanders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war⊠zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem gewordenâ. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören âgesellschaftliche Konfliktfelderâ zur offenen Gesellschaft. Ein âerhebliches politisches und gesellschaftliches Problemâ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten â oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.
Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit âantisemitischâ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus âeine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kannâ. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf âeine bestimmte Wahrnehmungâ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken âkannâ, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.
Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschlieĂen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:
âDass eine â von der Antragsgegnerin angenommene â antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€uĂerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.â
Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: âBoykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staatenâ und schlieĂt daraus: âIm Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.â Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.
TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS â das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge â jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt âto abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territoryâ sowie âto take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.â
Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei â ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemÀà erkannte § 130 Abs. 4 StGB â verfassungskonform auszulegen. Und das heiĂt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€uĂerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Ăbergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst âauf die AuĂenwirkungen von MeinungsĂ€uĂerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchternâ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).
Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, âweder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaftâ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache ârelativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.â Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.
Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche âEntwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnetâ, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum âgesellschaftlichen Konfliktfeldâ geworden â nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€Ăig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein groĂes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben â wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?
In der GesetzesbegrĂŒndung heiĂt es sinngemĂ€Ă, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein GrundrechtsverstoĂ: âRĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.â Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€uĂert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das âObâ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschlieĂen. Tut sie das nicht, so unterliegt das âWieâ der Widmung der Grundrechtsbindung einschlieĂlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.
Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien â CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen â oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloĂe Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen â ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.
Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen auĂerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.
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Die Risiken sozialer Medien fĂŒr Kinder und Jugendliche sind bekannt: Suchtverhalten, algorithmisch verstĂ€rkte schĂ€dliche Inhalte, psychische Belastungen. Australien hat als erstes Land im Dezember 2025 eine Altersgrenze fĂŒr soziale Medien eingefĂŒhrt; Spanien, Frankreich und GroĂbritannien bringen Ă€hnliche Regelungen auf den Weg. Diese Woche zeigte Bundeskanzler Friedrich Merz âviel Sympathieâ fĂŒr die entsprechenden VorschlĂ€ge von SPD und CDU. Neben den detaillierten Regulierungsfragen, die hinter dem Verbot stehen â EU-Kompetenzen, App-Design, Durchsetzbarkeit â wirft die Debatte grundsĂ€tzliche verfassungsrechtliche Fragen auf: Wie verteilt das Grundgesetz Verantwortung zwischen Staat, Eltern und Kindern? Welche Rolle spielt Schutz â und wo beginnt Bevormundung? DarĂŒber haben wir mit Friederike Wapler, Professorin fĂŒr Rechtsphilosophie und Ăffentliches Recht an der Johannes-Gutenberg-UniversitĂ€t Mainz, gesprochen.
1. Als die Debatte um ein Social-Media-Verbot fĂŒr Kinder und Jugendliche in Deutschland aufkam â was haben Sie da gedacht?
Mein erster Gedanke war: Hier wird wieder einmal ĂŒber Kinder und Jugendliche gesprochen, ohne mit ihnen zu sprechen. Ein Verbot, soziale Medien zu nutzen, greift tief in das gegenwĂ€rtige Leben von Kindern und Jugendlichen ein. Es wĂ€re gut, wenn Parteien und Parlamente Formate fĂ€nden, um mit Kindern und Jugendlichen zu Themen ins GesprĂ€ch zu kommen, die ihre Leben unmittelbar betreffen. Darauf haben Kinder und Jugendliche ein Recht. Gerade wenn es um die sozialen Medien geht, wĂ€re es aber auch einfach gut zu wissen, was Kinder und Jugendliche in den digitalen RĂ€umen wirklich machen, wie sie den GefĂ€hrdungen, denen sie dort ausgesetzt sind, begegnen und wie sie selbst die Wirkung von Verboten einschĂ€tzen. Ich bin mir sicher: Wenn die Politik Kinder und Jugendliche fragt, wie soziale Medien fĂŒr sie sicherer gestaltet werden können, wird sie differenzierte und konstruktive Antworten bekommen â auch dazu, wie einfach es ist, Verbote zu umgehen. Das zeigt sich gerade zum Beispiel in Australien.
2. Welche Rolle spielen die sozialen Medien fĂŒr die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im demokratischen Rechtsstaat? Ein GroĂteil des Soziallebens von Jugendlichen findet auf Social Media statt. Könnte ein Verbot da nicht womöglich selbst schĂ€dlich sein?
Es ist bei Kindern und Jugendlichen nicht anders als bei Erwachsenen: Die sozialen Medien sind Fluch und Segen zugleich. Sie bieten Kontakt, Information und Unterhaltung, aber sie machen auch sĂŒchtig, konfrontieren mit verstörenden Inhalten und lenken von wichtigeren Dingen ab. Wenn wir ihre Bedeutung fĂŒr den demokratischen Staat betrachten, ist es genauso ambivalent: Soziale Medien bieten Möglichkeiten der Information und Teilhabe, verbreiten aber auch Falschinformationen und können Radikalisierungen auslösen oder antreiben.
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Ein Verbot ist fĂŒr einige Kinder und Jugendliche und auch fĂŒr deren Eltern sicherlich entlastend. Es kann aber auch negative Folgen haben. Solange Ă€ltere Jugendliche und Erwachsene soziale Medien nutzen, wird es fĂŒr die JĂŒngeren einen Anreiz geben, sich ĂŒber Verbote hinwegzusetzen. Dann werden die sozialen Medien zu etwas, was man heimlich nutzt, wovon man Erwachsenen besser nichts erzĂ€hlt. Gleichzeitig gibt es fĂŒr die Plattformen noch weniger GrĂŒnde, sich um den Jugendschutz zu kĂŒmmern â die jungen Leute dĂŒrften ja gar nicht dort sein. Wenn es so kommt, erzeugt ein Verbot nur die Illusion, Kinder und Jugendliche zu schĂŒtzen. TatsĂ€chlich schneidet es den einen, die sich daran halten, wertvolle Teilhabemöglichkeiten ab, und lĂ€sst die anderen, die es umgehen, allein.
3. Wie verteilt das Grundgesetz die Verantwortung fĂŒr Schutz, Erziehung und Selbstbestimmung zwischen Staat, Eltern und Kindern?
Wenn ich diese Frage auf das Thema âMedienâ beziehe, dann sieht es so aus: Kinder und Jugendliche haben Freiheitsrechte. Ihre Informationsfreiheit erlaubt ihnen, sich aus allgemein zugĂ€nglichen Quellen zu informieren. Ihr Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst die Nutzung von Medien zur Unterhaltung, Entspannung und Vernetzung. In der UN-Kinderrechtskonvention gewĂ€hrleistet Artikel 17 Kindern und Jugendlichen ein Recht auf Zugang zu Medien. Diese Rechte sollten der Ausgangspunkt der Ăberlegungen sein.
Nun fĂ€llt Medienkompetenz nicht vom Himmel, sondern muss erworben werden. Kinder und Jugendliche dabei zu unterstĂŒtzen und zu begleiten, ist erst einmal Aufgabe der Eltern. Eltern und Kinder haben das Recht, vom Staat unbehelligt auszuhandeln, was fĂŒr sie in ihrer konkreten Lebenssituation der beste Umgang mit sozialen Medien ist. Das kann auf ein Verbot hinauslaufen, aber auch auf ganz verschiedene Formen der Begrenzung und Kontrolle.
Wenn ein Gesetz Kindern und Jugendlichen pauschal verbietet, soziale Medien zu nutzen, dann greift das nicht nur in Grundrechte der Kinder, sondern auch in das Erziehungsrecht der Eltern ein. Wie jeder Eingriff in Grundrechte muss auch so ein Verbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. FĂŒr starre Altersgrenzen, wie sie im Moment diskutiert werden, muss es besonders gute GrĂŒnde geben. Der Gesetzgeber mĂŒsste darlegen, dass Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren typischerweise nicht die notwendige Einsicht und UnterstĂŒtzung haben, um verantwortlich mit sozialen Medien umzugehen. Oder er mĂŒsste nachweisen, dass die Nutzung sozialer Medien Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit schadet. Mit diesem Nachweis steht und fĂ€llt die Rechtfertigung eines Verbotes.
4. Halten Sie es vor diesem Hintergrund fĂŒr eine gute Idee, die Verantwortung fĂŒr Medienkompetenz auf den Staat zu verschieben?
Mit einem Verbot versucht der Staat, eine Gefahr abzuwehren, aber sicherlich nicht, Kindern und Jugendlichen Medienkompetenz zu vermitteln. Medienkompetenz erwirbt man, indem man Medien nutzt. Wer digitale RĂ€ume nicht betreten darf, wird nicht lernen, sich kompetent in ihnen zu bewegen.
Ich wĂŒrde den Staat an dieser Stelle aber gar nicht heraushalten wollen. Man sollte Eltern und andere Erziehungsberechtigte nicht mit der Aufgabe allein lassen, Medienkompetenz zu vermitteln. Vielen Erwachsenen fĂ€llt es schwer, mit der Entwicklung im digitalen Raum mitzuhalten, und sie wissen oft nicht, wie sich Kinder untereinander beeinflussen. Hier hat der Staat andere Möglichkeiten, Medienkompetenz zu stĂ€rken. Er hat einen Bildungsauftrag in der Schule und kann auĂerschulische Jugendarbeit fördern.
Wichtig ist, Kindern ein Lernen ĂŒber gehaltvolle Erfahrungen zu ermöglichen. Wir sperren sie ja auch nicht in den HĂ€usern ein, weil sie auf der StraĂe ĂŒberfahren werden könnten. Stattdessen erklĂ€ren wir ihnen die Verkehrsregeln, ĂŒben das richtige Verhalten im StraĂenverkehr und regeln den Autoverkehr, damit Kinder sich auch allein sicher im StraĂenraum bewegen können. Im Idealfall wirken der Kompetenzerwerb im Elternhaus, die Bildungsarbeit in Kita, Schule und Jugendarbeit und der staatliche Jugendschutz zusammen.
5. Die Gefahren fĂŒr Kinder und Jugendliche im digitalen Raum sind schon lange bekannt. Warum, meinen Sie, fĂŒhren wir diese Debatte gerade jetzt? Und ist es ein Zufall, dass gleichzeitig auch die Forderung erhoben wird, das StrafmĂŒndigkeitsalter abzusenken?
Ich fĂŒrchte, wir erleben gerade auf vielen Ebenen ein PhĂ€nomen, das man symbolische Gesetzgebung nennt: Wenn die Politik ein komplexes Problem nicht lösen kann, demonstriert sie mit einer vermeintlich einfachen Lösung HandlungsfĂ€higkeit. Die Ursachen des Problems werden damit aber nicht angegangen. Im Falle der sozialen Medien wĂ€re es sinnvoller, sichere digitale RĂ€ume fĂŒr Kinder und Jugendliche zu gestalten â besser noch fĂŒr alle Menschen. Es kann ja niemand ernsthaft behaupten, fĂŒr Erwachsene sei in den sozialen Medien alles gut. Jugendschutz und allgemein Persönlichkeitsschutz in der digitalen Welt durchzusetzen, ist aber ungleich schwieriger, als ein Verbotsgesetz zu schreiben. Was die Delinquenz von Kindern unter 14 Jahren angeht, reicht ein oberflĂ€chlicher Blick in die Fachliteratur, um zu erkennen, dass der strafrechtliche Weg nicht hilfreich ist. Besser wĂ€re es, die Kinder- und Jugendhilfe so auszustatten, dass sie diesen Kindern helfen kann, in Zukunft nicht weiter straffĂ€llig zu werden. Das aber ist fachlich anspruchsvoll und teuer.
Wenn man die beiden Forderungen nebeneinanderlegt, erkennt man, wie hier mit Klischees von Kindheit argumentiert wird, die noch dazu einander widersprechen: Hier das unmĂŒndige Kind, das die Folgen seines Handelns nicht ĂŒberblicken kann und deswegen auf Instagram seiner Lieblingsband nicht folgen darf. Dort das delinquente Kind, das gefĂ€lligst die Folgen seines Handelns tragen soll. Beide Annahmen werden der Vielfalt der Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht.
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von EVA MARIA BREDLER

Man macht ja vieles falsch im Leben, aber dass man falsch atmen kann, darauf bin ich vor James Nestors âBreathâ noch nicht gekommen. Bitte nehmen Sieâs mir nicht ĂŒbel, aber â rein statistisch â sind auch Sie schuldig: 90 % der Bevölkerung atmen falsch und setzen sich damit einer Reihe chronischer Krankheiten aus: Asthma, ADHS, Depression, Burnout, you name it. Weil Nestor unter einigen davon litt, schickte ihn sein Arzt zu einem Atemkurs. Dort erlebte er etwas so Erstaunliches, dass er zehn Jahre lang zur Kunst des Atmens recherchierte. Das Ergebnis ist ein Buch, das nicht nur mein Leben verĂ€ndert hat. Nestor ist ein prĂ€ziser und humorvoller Autor, der nichts blind glaubt und alles selbst austestet: von Nasenatmen ĂŒber âTummoâ (einer Atemtechnik, die die belgisch-französische Anarchistin und OpernsĂ€ngerin Alexandra David-NĂ©el in den 1920ern nach Europa brachte) bis hin zu Techniken, die Olympioniken nutzen. Ich kam aus dem Staunen nicht raus und schĂ€mte mich zugleich, mehr ĂŒber Staatsorgane als ĂŒber meine eigenen zu wissen. Ich habe das Buch vielfach verschenkt, und fast alle Beschenkten schenken es weiter. Es ist ein Schneeballsystem körperlicher AufklĂ€rung. Falls es Sie nicht bald erreicht â der Kauf lohnt sich.
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zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Nicht nur Jugendlichen fĂ€llt es schwer, sich der Dopaminfalle von Endlosfeeds zu entziehen, und nicht nur Jugendliche leiden unter den psychischen Folgen. Nun gibt es jedoch eine ganz neue Kategorie schĂ€dlicher Inhalte: Seit Musk das KI-Tool Grok auf X integrierte, wurden massenhaft sexualisierte Deepfakes von realen Frauen und MinderjĂ€hrigen generiert und verbreitet. Wie verteilt hier das (Straf)recht die Verantwortung â und wie sollte sie verteilt werden? SUSANNE BECK und MAXIMILIAN NUSSBAUM (DE) haben Antworten.
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Alberto Alemanno & Jacquelyn D. Veraldi (eds.)
âIn a viable, participatory democracy, no person, corporation or interest group â no matter how loud, wealthy, or powerful â stands above the law. This collection of important research explores vital, vexing questions of how to defend the rule of law in the European Union against a frontal challenge by oligarchic forces claiming to act in the interest of Western ideals. It is an uncomfortable debate but one that the authors confront with intellectual vigor and admirable European self-awareness.â
â David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post
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Auch Karlsruhe hat letzte Woche Verantwortung kartiert, allerdings in anderem Kontext: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die ein im Gazastreifen lebender PalĂ€stinenser gegen Genehmigungen fĂŒr die Ausfuhr von KriegsgerĂ€t nach Israel erhoben hatte. Der ausfĂŒhrliche Nichtannahmebeschluss erschien pĂŒnktlich zur MĂŒnchner Sicherheitskonferenz und war fĂŒr FLORIAN MEINEL (DE) Anlass, ĂŒber Pseudogrundrechtsschutz und das Verfassungsrecht des hybriden Krieges nachzudenken.
Um PalĂ€stina ging es auch vor dem englischen High Court. Nachdem das Innenministerium âPalestine Actionâ verboten hatte, hob das Gericht das Verbot nun wieder auf â zum Erstaunen vieler, denn in Sachen nationale Sicherheit sind die britischen Gerichte traditionell zurĂŒckhaltend. ALAN GREENE (EN) analysiert die Gefahren weitreichender exekutiver ErmessensspielrĂ€ume und die Bedeutung des Urteils fĂŒr die rechtliche TerrorismusbekĂ€mpfung.
Viel Beachtung fanden auch die mĂŒndlichen Verhandlungen des Internationalen Gerichtshofs in The Gambia v Myanmar, die am 29. Januar zu Ende gingen. Im Mittelpunkt stand der Genozidvorsatz. Doch was folgt eigentlich aus einem Genozid-Urteil? FĂŒr KHAN KHALID ADNAN (EN) ist das die schwierigste Frage, und sie fĂŒhrt ihn (und uns) in das Recht der Rechtsfolgen.
Die USA akzeptieren schon seit inzwischen 40 Jahren nicht mehr die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH. Und nun wollen sie sich auch sonst vom UN-System verabschieden: Am Rande des Weltwirtschaftsforums in Davos hat Trump nun das âBoard of Peaceâ gegrĂŒndet â als Gegenentwurf zu den UN. In Europa ĂŒberwog Skepsis, Merz verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken. VALENTIN VON STOSCH (DE) zeigt: An diesen Bedenken ist durchaus etwas dran.
Vielleicht können die USA auch komplett auf Friedensorganisationen verzichten. Immerhin verkĂŒndete Trump (nur Tage vor Maduros EntfĂŒhrung): âWeâre protected by a thing called the Atlantic Ocean.â Darin deutet sich schon die Kernidee der neuen nationalen Sicherheitsstrategie der USA an, die auf hemisphĂ€rische Dominanz setzt. CARL LANDAUER (EN) erklĂ€rt, wie sie alte EinflusssphĂ€ren reaktiviert und sich an einer projizierten âwestlichen Zivilisationâ abarbeitet.
Ganz so sicher scheint sich Trump seiner Sache doch nicht zu sein. Vor den anstehenden Midterms drĂ€ngt Trump nun auf eine âNationalisierungâ der US-Wahlen â ohne jede verfassungsrechtliche Grundlage. JOSHUA SELLERS (EN) warnt, dass Trumps Idee dazu beitragen könnte, das öffentliche Vertrauen weiter zu erodieren und die Desinformation ĂŒber die IntegritĂ€t des Wahlprozesses zu steigern.
Auch Deutschland diskutiert wieder die IntegritĂ€t der Wahl: Die ParitĂ€tsdebatte ist zurĂŒck. WĂ€hrend sie politisch in Gang kommt, ist sie rechtswissenschaftlich in einer Sackgasse gelandet. FABIAN MICHL (DE) erklĂ€rt, warum eine historische Perspektive weiterhilft.
Ebenfalls historisch: Im Dezember einigten sich die EU und vier Mercosur-Staaten â nach 25 Jahren Verhandlungen! â auf das EUâMercosur-Abkommen. Nun hat eine knappe Mehrheit im EuropĂ€ischen Parlament den EuGH um PrĂŒfung gebeten, ob das Abkommen mit Unionsrecht vereinbar ist. FĂŒr GESA KĂBEK (EN) hat sich das Parlament damit ins eigene Knie geschossen und Mitspracherechte verspielt.
Mitspracherechte verdient haben sich dagegen Personen, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren, aber keine somatische Intergeschlechtlichkeit aufweisen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat ihnen nun einen eigenen Geschlechtseintrag â wie inter und divers â oder dessen Streichung zuerkannt. ELISABETH HOLZLEITHNER (DE) bespricht diese freundliche Entscheidung inmitten einer eher unfreundlichen Debatte.
WĂ€hrenddessen hat GeneralanwĂ€ltin Äapeta in ihren SchlussantrĂ€gen vorgeschlagen, den Beschluss der Kommission fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren, mit dem diese die zuvor gestoppten Geldzahlungen an Ungarn wieder freigeben wollte. Rechtsstaatlichkeit könne bei systemischen Defiziten nicht am Gesetzestext allein gemessen werden. FĂŒr TĂMEA DRINĂCZI (EN) bietet dieser Ansatz Orientierung fĂŒr den verfassungsrechtlichen Wiederaufbau nach illiberalen Regimen.
Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, sollen â nach dem Vorbild des BVerfG im vorletzten Jahr â nun auch Landesverfassungsgerichte resilienter gemacht werden. CHRISTIAN WALTER und SIMON FETSCHER (DE) bewerten, wie gut das dem aktuellen Entwurf der Berliner Justizsenatorin gelungen ist.
Und schlieĂlich analysieren ANNA LUMERDING und MELANIE MAURER (EN) die Klimabeschwerde mit dem schönen Namen Fliegenschnee u.a. v. Ăsterreich, die der EGMR fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rte.
AuĂerdem ging unser Symposium âReflexive Globalisation and the Lawâ (EN) zu Ende. PEER ZUMBANSEN sieht Katastrophenrecht als Methode und Jurist*innen in der Verantwortung, offenzulegen, wie das Recht zur Normalisierung dieser anhaltenden Gewalt beitrĂ€gt. JULIA ECKERT schlieĂt das Symposium mit der Frage, wozu die Reflexion kolonialer KontinuitĂ€ten im Recht eigentlich dient.
Vielen Dank, dass Sie trotz dopamindominierter Aufmerksamkeitsspanne bis hierhin gelesen haben. Wir versuchen weiterhin, schÀdliche Inhalte zu reduzieren (die Weltlage macht es uns nicht leicht). Aber so ein Endlos-Feed ist eigentlich gar keine schlechte Idee.
*
Das warâs fĂŒr diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
Â
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The post âNur die Illusion von Schutzâ appeared first on Verfassungsblog.
The risks social media pose to children and adolescents are well-known: addictive design, algorithmically amplified harmful content, and mounting psychological strain. In December 2025, Australia became the first country to introduce a statutory age limit for social media; Spain, France, and the United Kingdom are advancing similar legislation. This week, German Chancellor Friedrich Merz indicated that he views similar proposals from the Social Democratic Party (SPD) and the Christian Democratic Union (CDU) with âconsiderable sympathy.â
Beyond the detailed regulatory questions underlying such a ban â EU competences, app design, enforceability â the debate raises fundamental constitutional issues: How does the German Basic Law allocate responsibility between the state, parents, and children? What is the role of protection, and where does paternalism begin? We spoke with Friederike Wapler, Professor of Legal Philosophy and Public Law at Johannes Gutenberg University Mainz.
1. When the debate about banning social media for children and adolescents emerged in Germany, what was your initial reaction?
My first thought was: once again, people are talking about children and adolescents without talking to them. A ban on using social media would deeply affect their everyday lives. Political parties and parliaments would do well to develop formats that allow them to engage directly with young people on issues that immediately concern them. Children and adolescents have a right to be heard.
Particularly when it comes to social media, it would be valuable to understand what young people actually do in digital spaces, how they deal with the risks they encounter there, and how they themselves assess the likely impact of bans. I am convinced that if policymakers ask children and adolescents how social media could be made safer for them, they will receive nuanced and constructive answers, including on how easily prohibitions can be circumvented. Developments in Australia illustrate this point.
2. How does social media influence the development of children and adolescents in a constitutional democracy? Given that much of young peopleâs social life takes place online, could a ban actually do more harm than good?
For children and adolescents, as for adults, social media is both a blessing and a curse. It offers connection, information, and entertainment, but it can also foster addiction, expose users to disturbing content, and distract from more important matters. Its significance for a democratic state is equally ambivalent: social media enables access to information and participation, yet it also spreads misinformation and can trigger or accelerate radicalisation.
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For some children and adolescents â and for some parents â a ban would undoubtedly bring relief. But it may also have negative consequences. As long as older teenagers and adults continue to use social media, younger children will have incentives to bypass prohibitions. Platforms then become something to use in secret, something best kept away from adults. At the same time, platforms would have even less reason to invest in child protection â after all, young users are not supposed to be there in the first place.
If that is the outcome, a ban may create just the illusion of protection. It deprives those who comply of valuable opportunities for participation while leaving those who circumvent it to navigate digital spaces on their own.
3. How does the German Basic Law allocate responsibility for protection, upbringing, and self-determination between the state, parents, and children?
When it comes to media, the constitutional framework is as follows: children and adolescents possess fundamental rights. Their freedom of information entitles them to seek information from generally accessible sources. Their constitutional right to the free development of their personality encompasses the use of media for entertainment, relaxation, and social interaction. In addition, Article 17 of the UN Convention on the Rights of the Child grants them a right of access to media. That is the starting point.
However, media literacy does not develop on its own; it has to be cultivated. Supporting and guiding children in acquiring it is, first and foremost, the responsibility of parents. Parents and children are entitled to determine â free from undue state interference â what form of social media use is appropriate in their specific circumstances. That may result in a ban within the family, but it may also take the form of various limitations and monitoring arrangements.
A statutory blanket prohibition on social media use for minors would interfere not only with childrenâs fundamental rights but also with parentsâ right to raise their children. Like any interference with fundamental rights, such a ban would require constitutional justification. Rigid age thresholds like those currently under discussion require particularly weighty reasons. The legislature would have to demonstrate that children below the age of 14 or 16 typically lack the necessary insight and support to use social media responsibly â or that social media use is highly likely to cause them harm. The constitutional permissibility of a ban hinges on this evidentiary basis.
4. Against this background, is it a good idea to shift responsibility for media literacy to the state?
A ban is an attempt by the state to avert danger, not to foster media literacy. Media literacy grows through practice. Those who are barred from digital spaces cannot learn how to navigate them competently.
That said, I am not suggesting that the state should withdraw from this field. Parents and guardians should not be left alone with the task of cultivating media literacy. Many adults struggle to keep pace with developments in the digital sphere and are often unaware of how strongly children influence one another. The state has other tools at its disposal: it holds an educational mandate in schools and can support extracurricular youth work.
What matters is enabling children to learn through meaningful experience. For instance, we do not keep children indoors just because they might be hit by a car. Instead, we teach them traffic rules, practice safe behaviour, and regulate road traffic so that children can move about safely on their own. Ideally, skill development in the family, educational efforts in daycare centres, schools, and youth services, and state-enforced child protection measures work in concert.
5. The risks that children and adolescents face in digital spaces have long been known. Why is this debate gaining traction now? And is it a coincidence that calls to lower the age of criminal responsibility are being raised at the same time?
We may be witnessing what is often described as symbolic legislation: when policymakers cannot resolve a complex problem, they signal decisiveness through a seemingly simple solution. The underlying causes remain unaddressed.
In the case of social media, it would be more effective to create safer digital environments for children and for all. Nobody can seriously claim that social media functions smoothly even for adults. Enforcing child protection and broader protections of individual rights in the digital sphere, however, is far more demanding than enacting a prohibition.
As for juvenile delinquency among children under 14, even a cursory glance at the relevant literature shows that criminal law is not the answer. A more promising approach would be to equip child and youth welfare services to prevent further offending. This requires both professional expertise and substantial resources.
Taken together, the two demands reveal how debates about children often rely on contradictory stereotypes: on the one hand, the immature child is deemed incapable of grasping the consequences of their actions and is therefore barred from following their favourite band on Instagram; on the other, the delinquent child is expected to bear full responsibility for wrongdoing. Neither narrative does justice to the diversity of childrenâs and adolescentsâ lived realities.
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by EVA MARIA BREDLER

We get a great many things wrong in life. But breathing? That thought had never crossed my mind before I read James Nestorâs Breath. Donât take this personally, but â statistically speaking â you are probably guilty too: 90 per cent of us breathe incorrectly, exposing ourselves to a host of chronic conditions â asthma, ADHD, depression, burnout, you name it. As Nestor himself suffered from some of these, his doctor sent him to a breathing class. What happened there sent him on a decade-long journey researching the art and science of breathing. The result is a book that changed my life (and not just mine).
Nestor writes with precision and wry humour. He takes nothing at face value and tries everything himself: nasal breathing, âTummoâ (a technique brought to Europe in the 1920s by the Belgian-French anarchist and opera singer Alexandra David-NĂ©el), the methods used by Olympic athletes, and much more. I read it in sheer astonishment â and embarrassed that I know more about the organs of the state than about my own.
I have given the book away countless times, and nearly everyone who receives it passes it on. It is, in the best sense, a snowball system of bodily enlightenment. If it has not yet found its way to you, it is well worth seeking out.
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summarised by EVA MARIA BREDLER
It is not only teenagers who struggle to escape the dopamine trap of endless feeds â and not only teenagers who suffer the psychological consequences. A new category of harmful content makes it even worse: since Musk integrated the AI tool Grok into X, vast numbers of sexualised deepfakes of real women and minors have been generated and circulated. How does (criminal) law allocate responsibility here â and how should it? SUSANNE BECK and MAXIMILIAN NUSSBAUM (GER) explore the answers.
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âIn a viable, participatory democracy, no person, corporation or interest group â no matter how loud, wealthy, or powerful â stands above the law. This collection of important research explores vital, vexing questions of how to defend the rule of law in the European Union against a frontal challenge by oligarchic forces claiming to act in the interest of Western ideals. It is an uncomfortable debate but one that the authors confront with intellectual vigor and admirable European self-awareness.â
â David M. Herszenhorn, Editor at The Washington Post
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Karlsruhe, too, mapped responsibility last week â albeit in a different context. The German Federal Constitutional Court declined on procedural grounds a constitutional complaint brought by a Palestinian living in the Gaza Strip challenging export licences for military equipment to Israel. The detailed order of non-admission was published just in time for the Munich Security Conference and prompted FLORIAN MEINEL (GER) to reflect on pseudo-fundamental rights protection and the constitutional law of hybrid warfare.
Palestine was also before the English High Court. After the Home Office had proscribed âPalestine Actionâ, the Court has now lifted the ban â to the surprise of many, given the British courtsâ traditional restraint in matters of national security. ALAN GREENE (ENG) analyses the dangers of expansive executive discretion and the judgmentâs implications for counter-terrorism law.
The hearing on the merits before the International Court of Justice in The Gambia v Myanmar also attracted considerable attention, concluding on 29 January. The focus lay on genocidal intent. But what follows from a genocide judgment? For KHAN KHALID ADNAN (ENG), this is the most difficult question â and it leads him (and us) into the law of remedies.
The United States has not accepted the ICJâs compulsory jurisdiction for almost 40 years. Now it appears intent on distancing itself more broadly from the UN system. On the sidelines of the World Economic Forum in Davos, Trump announced the creation of a âBoard of Peaceâ as a counter-model to the UN. Europe responded with scepticism, and Merz pointed to constitutional concerns. VALENTIN VON STOSCH (GER) shows that those concerns are far from unfounded.
Perhaps, however, the United States believes it can dispense with peace organisations altogether. After all, Trump declared â just days before Maduroâs abduction â that âweâre protected by a thing called the Atlantic Ocean.â The remark hints at the core idea of the new US National Security Strategy, centred on hemispheric dominance. CARL LANDAUER (ENG) explains how it revives old spheres of influence and fixates on a projected âWestern civilisation.â
Trump may not be entirely confident, however. Ahead of the forthcoming midterms, he is now pushing to ânationaliseâ US elections â despite having no constitutional authority to do so. JOSHUA SELLERS (ENG) warns that the proposal could further erode public trust and fuel disinformation about the integrity of the vote.
Germany, too, is once again debating electoral integrity: the parity debate has returned. While it has regained political momentum, the academic legal discourse appears to have reached an impasse. FABIAN MICHL (GER) explains why a historical perspective may offer a way forward.
History also looms large elsewhere: in December, after 25 years of negotiations, the EU and four Mercosur states reached agreement on the EUâMercosur Agreement. Now a narrow majority in the European Parliament has asked the Court of Justice to assess its compatibility with EU law. For GESA KĂBEK (ENG), Parliament may have shot itself in the foot, forfeiting important participatory rights.
Participatory rights, by contrast, have been secured for individuals who identify between genders but do not exhibit somatic intersexuality before the Austrian Constitutional Court. The Court has recognised their entitlement to a distinct gender marker â such as âinterâ or âdiverseâ â or to have the entry removed altogether. ELISABETH HOLZLEITHNER (GER) discusses this welcome judgment delivered amid a rather less welcoming debate.
Meanwhile, in her Opinion, Advocate General Äapeta proposed that the Court annul the Commissionâs decision to release EU funds to Hungary that had previously been suspended. In situations of systemic rule-of-law deficiencies, compliance cannot be measured by legislative text alone. For TĂMEA DRINĂCZI (ENG), this approach offers guidance for constitutional reconstruction after illiberal regimes.
To prevent matters from reaching that point in the first place, Germanyâs LĂ€nder constitutional courts are now to be made more resilient â following the example set by the Federal Constitutional Court in 2024. CHRISTIAN WALTER and SIMON FETSCHER (GER) assess how successfully the Berlin Justice Senatorâs current draft achieves this aim.
ANNA LUMERDING and MELANIE MAURER (ENG) analyse the climate complaint with the charming title Fliegenschnee and Others v Austria, which the European Court of Human Rights declared inadmissible.
Finally, our symposium âReflexive Globalisation and the Lawâ (ENG) also came to a close. PEER ZUMBANSEN reads disaster law as methodology and considers lawyers responsible for exposing lawâs role in rendering this ongoing violence as normal. JULIA ECKERT closes the symposium by exploring the purpose of reflecting on colonial legacies in law.
Thank you for reading this far â despite dopamine-dominated attention spans. We continue to do our best to reduce harmful content (the state of the world does not make it easy, though). Then again, perhaps an endless feed is not such a bad idea after all.
 *
Thatâs it for this week. Take care and all the best!
Yours,
the Verfassungsblog Team
Â
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The post âJust the Illusion of Protectionâ appeared first on Verfassungsblog.