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Radio München · Das Corona-Unrecht und seine Täter: Die Aufarbeitung beginnt.
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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
# Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)===Corona Transition==

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Feed Titel: Rubikon


Jens Wernicke

Jens Wernicke ist Enthüllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 gründete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner Führung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte während der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein für Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen Enthüllungen zu politischen Täuschungen und Manipulationen während der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurück!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen Anfällen auf offener Straße zusammen, wäre mehrfach fast gestorben und verlor … einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und Unterstützung, schenkte man mir Wertschätzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor längerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit für Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berührte, kehrt zurück.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen längst nicht nur der reguläre, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn überhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von Pluralität und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die Füße tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv für Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr für jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser Sachzwänge – entmenschlicht, entwürdigt, ausgrenzt, abhängt und verarmt. Als Plattform für eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren Hintergründe politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, Enthüllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. Lügen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und Informationsüberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen überschaubar abbilden. Und Brücken bauen: Zwischen Tätern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und Spiritualität. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wünschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhängige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugänglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmäßig mit gesellschaftspolitischen Beiträgen hochkarätiger Fachpersonen garniert.

Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht überzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. Ermächtigen statt belehren. Unterstützen statt vereinnahmen.

Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zählt. Mit regelmäßigen Beiträgen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.

Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn für unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen über die bereits von mir in Gründung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Über jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren für die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europäischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.

Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken für den Start. 60.000 hiervon für die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 für unseren operativen Betrieb, also für die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter für die ersten Monate, um auch für diese Verbindlichkeit zu schaffen.

Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstützen Sie nach Kräften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.

Mit Dank und herzlichen Grüßen für ein glückliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr

Jens Wernicke

Die Stimme der Freiheit

Warum es jetzt Rubikon braucht!

Medien verschmelzen mit der Regierungsmacht und schreiben alle mehr oder weniger dasselbe. Gleichzeitig versucht die supranationale EU europaweit durch gesetzliche Massnahmen die kritische Berichterstattung weiter zu erschweren. Auch der Schweizer Bundesrat will die Information steuern. Höchste Zeit also für «Rubikon» – das mutige und freie Magazin für freie Menschen. 

Als Chefredaktor stehe ich für unabhängigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Öffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld für den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie. 

Ich freue mich schon jetzt auf eine Reihe namhafter nationaler und internationaler Autoren von Format, die mit gut recherchierten Artikeln und Analysen unerschrocken Hintergründe und Zeitgeschehen beleuchten und Fragen stellen, die andere nicht zu stellen wagen. 

Wir werden ein Magazin sein, dass mit maximaler Vielfalt Inhalte für eine gepflegte politische und gesellschaftliche Debatte liefert. Für Menschen, die sich nicht vorschreiben lassen wollen, was sie denken und sagen dürfen, sondern die zu eigenen Standpunkten und Meinungen kommen. 

Wir schreiben für kritische Leserinnen und Leser überall auf der Welt, unabhängig von ihrer Herkunft und politischen Couleur. 

Unseren Erfolg messen wir am Feedback unserer Leser und an der Zahl der Zugriffe auf unsere Seite. 

Unser Konzept der ausschliesslich spendenbasierten Finanzierung macht uns unabhängig und verpflichtet uns nur gegenüber unseren Leserinnen und Lesern. Das soll auch so bleiben, denn nur wenn wir unabhängig sind, können wir frei berichten.

In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser.

Herzlich 

Ihr 

Dr. Philipp Gut 


<!markup:2:end> ===Peter Mayer==

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Rubikon

<!markup:1:end> ===Doctors4CovidEthics==

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NZZ

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Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ



===Vera Lengsfeld== ===Cane==

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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


A Deal Is a Deal

Veto threats are ordinary currency in Brussels. A veto against an agreed compromise, used to force concessions on an unrelated dispute and to stage a domestic election campaign, is not. The events of 19 March 2026 were serious not only because Viktor Orbán blocked money for Ukraine, but because he did so after having promised in December 2025 not to stand in the way. This time Orbán went too far – if the other leaders fail to respond effectively, they will be teaching everyone that the most profitable strategy is blackmail.

Consensus is more than the veto rule

The European Council is an unusual institution. It does not legislate in the ordinary sense. Under Article 15 of the TEU, it sets the Union’s general political directions and priorities. Yet because it gathers the heads of state or government, its conclusions carry exceptional political weight. Formally, the European Council decides mostly by consensus. Practically, that means outcomes are built through negotiation, bilateral contacts, and brokerage by the President rather than by visible votes.

Veto threats are therefore not an aberration. They are part of the system. National leaders use them to signal domestic red lines, to demand clarifications, or to improve their bargaining position. Sometimes a government threatens to block sanctions until a technical exemption is secured. Sometimes it resists a paragraph in summit conclusions until wording is softened. Much of this belongs to the normal repertoire of intergovernmental politics. The mere use of a veto threat is not yet sabotage.

What makes the system work is something more fragile than treaty text. The European Council relies on informal norms: trust that commitments made in the room will still bind tomorrow; reciprocity among leaders who know they will need one another on the next file; and a compromise culture that discourages pressing every formal right to its absolute limit. Those norms allow unanimity to function without turning every summit into institutional paralysis.

That is also why there is a line between hard bargaining within a file and holding unrelated files hostage. A veto can be legitimate even when it is politically costly. But it remains legitimate only if it is embedded in self-restraint. Once a member treats consensus not as a method of joint problem-solving but as a resource to be monetized again and again, the institution’s informal foundations begin to erode. The problem is then not only delay. It is the loss of confidence that compromise will stick.

Orban’s long practice of illegitimate issue linkage

Seen against that background, Orbán’s conduct on Ukraine is not an isolated outburst. It is the latest episode in a longer strategy of illegitimate issue linkage. Linkage as such is not unusual in European Council politics. Package deals are often necessary, and some issues are genuinely connected. The difficulty arises when consent on one matter is made conditional on concessions in another matter that is only weakly related or entirely unrelated, and when that tactic is used not to solve a policy problem but to exploit unanimity for leverage.

Hungary has repeatedly moved in that direction. In 2022, Orbán blocked an EU loan for Ukraine while fighting Brussels over frozen funds tied to rule-of-law concerns, and it also held up the EU’s implementation of the global minimum corporate tax. In June 2023, both Hungary and Poland refused to sign off on European Council language on migration after being outvoted on migration rules elsewhere. In late 2023 and early 2024, Orban again blocked a major Ukraine package while arguments raged over the release of EU funds to Budapest. And in February and March 2026, Hungary tied both a new sanctions package on Russia and the implementation of the €90bn loan for Ukraine to the restoration of Russian oil flows through the Druzhba pipeline.

This matters because it imposes real institutional costs. It creates blockade. It consumes summit time and diplomatic energy. It distracts the European Council from its strategic role by forcing it into permanent damage control. And it harms the institution’s reputation. European Council conclusions matter because they signal reliability to partners, markets, and adversaries. If solemn summit bargains can be reopened at will for unrelated side-payments, the credibility of the Union’s highest political forum suffers.

There is also a deeper asymmetry here. Consensus only works if accommodation runs in all directions over time. Orbán’s method reverses that logic. The 26 national leaders accommodate, while one government repeatedly converts accommodation into leverage for the next fight. If that tactic is normalized, others might learn from it. The result is not simply one more difficult European Council summit. It is a degraded decision-making environment in which free-riding and grandstanding become rational strategies.

Why March 2026 crossed a red line

The events of 19 March 2026 were serious not only because Orbán blocked money for Ukraine, but because he did so after having promised in December 2025 not to stand in the way. The European Council had already agreed in December to provide a €90bn loan to Ukraine for 2026 and 2027. The design of that package mattered politically. It was based on EU borrowing backed by budget headroom, and the December agreement explicitly ensured that the mobilization of EU budget resources would not affect the financial obligations of Hungary, Czechia, and Slovakia. In other words, Orbán had secured an opt-out from financial liability. Hungary was not being asked to shoulder the cost.

By February 2026, the EU had advanced the legal framework for implementing that December agreement. Orbán then used the next European Council to reopen a deal he had already accepted. His public justification was a dispute over the Druzhba pipeline. After a Russian attack damaged pipeline infrastructure in January, Hungary demanded guarantees that oil flows through Ukraine would resume and would not be interrupted again. But whatever the merits of Hungarian energy concerns, this was not an objection to the design of the Ukraine loan itself. It was an unrelated dispute pressed into service as leverage.

That is what makes this episode qualitatively different from ordinary veto politics. Orbán did not discover a hidden burden on Hungary. He did not point to a newly revealed legal defect in the loan instrument. He took a settled bargain, one already tailored to shield Hungary from direct liability, and converted it into a pressure tool in a separate conflict. The move was therefore not simply hard bargaining. It was bad-faith reneging on his own word.

The domestic motive is not hard to infer. Orbán faces national elections in Hungary on 12 April 2026. For years, his political method has relied on the construction of external adversaries – “Brussels”, migrants, and more recently Ukraine – in order to mobilize domestic voters around a sovereignty narrative. The March veto fits that script perfectly. It lets him present himself as the defender of Hungarian households against foreign pressure and turns the European Council into a stage for domestic campaign politics. That is why António Costa, the European Council president, is right to say that a deal is a deal and that nobody should be allowed to blackmail this institution. Germany’s chancellor Friedrich Merz was right, too, to call Orban’s conduct a grave disloyalty among EU member states. Trust is a governance resource in this institution. If leaders no longer believe that a December compromise still means something in March, the willingness to compromise at all begins to collapse.

What the other leaders should do now

The other national leaders should now stop treating this as one more nuisance to be managed through patient appeasement. That approach has been tried for years, and it has taught Orbán that the short-term costs of obstruction are low while the domestic political rewards can be high. If that incentive structure remains unchanged, repetition is likely.

First, national leaders should escalate rhetorically and openly call out what happened. Members of the European Council usually do not antagonize one of their own in public. Under ordinary conditions, that instinct is understandable. But norm enforcement sometimes requires visible disapproval. Public naming changes the reputational calculus and clarifies that this is not a legitimate disagreement over policy design but a breach of trust.

Second, they should do what they normally avoid doing: build intergovernmental solutions outside the usual EU framework when one member abuses unanimity to block urgent action. Enhanced cooperation is one route within the treaties; ad hoc intergovernmental arrangements among willing states are another. The crucial point is that delivery to Ukraine cannot remain hostage to one individual domestic campaign strategy.

Third, leaders should increase pressure on Orbán both financially and politically. That means stricter use of existing rule-of-law conditionality, refusal to release funds as the price of tactical cooperation, and renewed seriousness about Article 7 TEU to eventually suspend Hungary’s voting rights. It also means refusing to normalize issue linkage by rewarding it. The broader lesson is stark. Unanimity can coexist with frequent veto threats. It cannot coexist with systematic bad faith. On 19 March 2026, Orbán crossed that line. If the other leaders fail to respond more confrontationally now, they will not be defending European unity. They will be teaching everyone that the most profitable strategy in the European Council is blackmail.

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Was und wie lehren wir im Jurastudium in Zeiten von KI?

Der technologische Wandel wird das Jura-Studium grundlegend verändern. Künstliche Intelligenz hat bereits heute erhebliche Auswirkungen auf die Lehre und Ausbildung. Universitäten, Hochschulen und Justizprüfungsämter müssen darüber nachdenken, über welche Fähigkeiten und Kompetenzen Absolvent:innen juristischer Studiengänge in der nahen Zukunft verfügen sollen. Dazu gehören neben juristischen Kernkompetenzen und spezifischen KI-Kompetenzen auch soziale, kommunikative und kritisch-reflexive Fähigkeiten.

Jüngste Szenarioanalysen sagen einen Strukturwandel des Arbeitsmarktes durch KI-Systeme voraus, der sogar Expert:innen- und Spezialist:innentätigkeiten ersetzen könnte. Das könnte einerseits dazu führen, dass einige von Jurist:innen ausgeführte Tätigkeiten obsolet werden. Andererseits kann diese Entwicklung zu einem verstärkten Bedarf genuiner juristischer Kompetenzen führen, gerade weil sie das Potenzial hat, das Anforderungsprofil juristischer Berufe grundlegend zu verändern. Welche dieser Entwicklungen inwieweit zur Realität werden, hängt auch von der Gestaltung der juristischen Ausbildung ab.

Auf Initiative der Bucerius Law School fand, gemeinsam mit der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg, im Dezember 2025 ein Workshop statt, an dem Lehrpersonen, Forscher:innen, Student:innen sowie Vertreter:innen aus Prüfungsämtern, Justiz, anwaltlicher Praxis und Legal-Tech-Unternehmen teilnahmen. In einem partizipativen Format wurden Kompetenzprofile, Lehrformate und Prüfungsformen für die juristische Ausbildung der Zukunft entwickelt. Methodisch basierte der Workshop auf dem in der Hochschuldidaktik etablierten Zugang des Constructive Alignment: Zunächst wurden Lernziele und Kompetenzen identifiziert, um darauf abgestimmte Lehrveranstaltungen sowie Prüfungsinhalte und -formate zu entwickeln.

Aus diesem Workshop ist das von uns drei als Autor:innen verfasste „Hamburger Protokoll-KI-Edition“ hervorgegangen. In dieser – mit Hilfe von Claude Opus 4.6 (Cowork) – deutlich gekürzten Fassung wollen wir die zentralen Inhalte des Papiers vorstellen. Wir haben den Text auf Basis des gemeinsamen Workshops, aber in eigener Verantwortung erarbeitet und bringen ihn mit unserem Namen in die öffentliche Diskussion ein.

Das Hamburger Protokoll: KI-Edition nimmt die in der Didaktik formulierte Sorge vor einem drohenden „Deskilling” ernst: Eine unreflektierte Delegation von Aufgaben an KI-Systeme kann die Ausbildung und Erhaltung zentraler kognitiver Fähigkeiten gefährden – das Lesen komplexer Texte, die eigenständige Problemlösung und die kritische Auseinandersetzung mit Texten und Lösungsansätzen. Gerade deswegen entscheidet sich das Protokoll bewusst gegen einen vollständigen Ausschluss der Technologie aus der Lehre. Es setzt auf einen reflektierten Umgang, der die Chancen nutzt und gleichzeitig Freiräume schafft, in denen Student:innen ihre methodischen Fähigkeiten unabhängig von technischer Unterstützung schärfen können. Wir plädieren gegen ein Wettrüsten mit KI-Systemen und für die selbstbewusste Ausbildung genuiner humaner und zur Maschine komplementärer Fähigkeiten. Als ein Ziel der juristischen Ausbildung sehen wir die Fähigkeit, dass Absolvent:innen als werteorientierte Gestalter:innen der Rechtsordnung KI-Systeme sinnvoll einsetzen und regulieren können.

1. (Zukünftige) Kompetenzen der Jurist:innen

Das Ziel rechtswissenschaftlicher Studiengänge ist es, Jurist:innen auszubilden, die als verantwortungsvolle Gestalter:innen und Entscheider:innen rechtlicher Fragestellungen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft tätig sind. Dies erreicht die juristische Ausbildung, wenn sie den Student:innen drei miteinander verzahnte Kompetenzbereiche vermittelt: juristische Kernkompetenzen, reflexive Technologiekompetenzen und Kommunikationsfähigkeiten. KI kann als Katalysator wirken, damit wir uns auf die zentralen Fähigkeiten besinnen, über die Jurist:innen verfügen müssen. Dazu gehört insbesondere die Verifikations- und Diskurskompetenz: Juraabsolvent:innen müssen die Belastbarkeit von Tatsachenbehauptungen und Argumenten zutreffend einschätzen können, unabhängig davon, ob diese Aussagen von Menschen, Maschinen oder Mensch-Maschine-Kooperationen erzeugt wurden.

Juristische Kernkompetenzen bilden das unverzichtbare Fundament professioneller Rechtsarbeit. Sie setzen sich aus einem soliden rechtlichen Fachwissen und einer Bandbreite an methodischen und kritisch-reflexiven Kompetenzen zusammen. Zu einem Mindestbestand an rechtlichem Fachwissen gehören die Grundzüge der dogmatischen Fächer (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht). Hinzu kommt ein Kernwissensbestand in den Grundlagendisziplinen sowie ein ausgeprägtes Strukturverständnis des Rechtssystems. Das alles bleibt unverzichtbar und muss – was die beiden letzten Punkte betrifft – verstärkt in den Blick genommen werden. Im Zuge der digitalen Transformation verliert die bloße Wissensreproduktion an Bedeutung. Demgegenüber gewinnen Methodenkompetenz, analytische und kritische Fähigkeiten, argumentative und kreative Kompetenzen sowie ein stabiler Wertebezug an Gewicht. Die kreative und rechtsstaatlich eingebettete Problemlösung lässt sich nicht an Maschinen delegieren. Grundlage der Methodenkompetenz ist die Fähigkeit zur systematischen Wissenserschließung, zum präzisen Leseverständnis komplexer Texte und zur fundierten eigenen Textarbeit. Jurist:innen müssen fähig sein, eigenständig und in Alternativen zu denken sowie begründete Kritik zu üben und sich einer solchen auch selbst konstruktiv auszusetzen. Angesichts KI-generierter Texte avanciert die Verifikations- und Diskurskompetenz zum entscheidenden Schlüsselfaktor: Nur ein solides Quellenverständnis ermöglicht es, Informationen und maschinelle Ergebnisse sicher zu überprüfen. Juristisches Handeln muss in der Demokratie- und Rechtsstaatsresilienz verankert sein; eine humanistische und partizipative Perspektive stellt sicher, dass die Rechtsgestaltung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird.

Reflexive Technologiekompetenzen befähigen Jurist:innen zum souveränen und kritischen Umgang mit digitalen Werkzeugen, der deutlich über reine Anwenderkenntnisse hinausgeht. Den Ausgangspunkt bildet ein solides Grundverständnis über Design, Funktion und Limitierungen digitaler Systeme, verknüpft mit einem Grundverständnis über Systeme des maschinellen Lernens. Damit sichern wir die digitale Mündigkeit (Digital Literacy) der Student:innen (und Lehrpersonen). Darauf aufbauend integriert eine praktische KI-Anwendungskompetenz die sinnvolle und reflektierte Einbindung von KI in juristische Arbeitsprozesse, gestützt auf Basiswissen über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Von zentraler Bedeutung ist erneut die Fähigkeit, Ergebnisse kritisch zu validieren und zu verifizieren. Ein reflektierter Umgang schließt zudem das Bewusstsein für die gesellschaftlichen Machtdimensionen und die ökologischen Auswirkungen von KI-Systemen ein.

Kommunikationskompetenzen gewinnen in einer zunehmend KI-geprägten Arbeitswelt noch mehr an Wert. Darin liegt ein Schlüssel für die Weiterentwicklung des juristischen Kompetenzprofils. Die Fähigkeiten zum Diskurs und zur Interaktion in unterschiedlichen sozialen Kontexten sind auszubauen. Jurist:innen müssen insbesondere eine ausgeprägte Übersetzungsfähigkeit zwischen Fach- und Alltagssprache sowie zwischen den Anforderungen von Recht und Technik zeigen. Die Fähigkeit, hochkomplexe juristische und technische Sachverhalte verständlich zu erklären, rundet dieses Profil ab. Gerade weil in Zukunft Partikularwissen leichter auch von KI-Systemen wiedergegeben werden kann, kommt es für die Jurist:innen auf die menschliche Interaktionsfähigkeit an. Empathie und Teamfähigkeit werden in einem durch Technologie transformierten Umfeld zu zentralen Erfolgsfaktoren.

2. Lehrformate

Bei der Wahl des geeigneten Didaktikmodells für die Integration dieser Kompetenzen stellen sich drei Herausforderungen: Wie können diese Lernziele in ein zu volles Curriculum integriert werden? Wie können Studierende zur Teilnahme motiviert werden? Und wie kann die interdisziplinäre Kompetenz der Lehrpersonen sichergestellt werden?

Das Protokoll diskutiert mehrere Lösungsansätze, die sich auf einer Skala von minimalinvasiven bis zu weitreichenden Änderungen verorten lassen: das Integrationsmodell, das Technologiekompetenzen in bestehende Lehrveranstaltungen einbettet; das Ringvorlesungs- bzw. Schlüsselqualifikationsmodell, das Expert:innen die Verzahnung in einer semesterübergreifenden Veranstaltungsreihe vermitteln lässt; sowie das Propädeutikumsmodell, das Technologiekompetenzen in einem verpflichtenden eigenen Format verankert. Allen Varianten ist gemein, dass Universitäten curriculare Entscheidungen treffen müssen, wie sie den Zielkonflikt zwischen examensgetriebenen Ausbildungserwartungen und der Vermittlung von Zukunftskompetenzen ausgleichen.

Als besonders ambitionierter Ansatz setzt das Spiralenmodell darauf, die reflexiven Technologiekompetenzen und die juristischen Kompetenzen parallel zur juristischen Lernkurve aufzubauen. Es löst den Zielkonflikt zugunsten dieser Zukunftskompetenzen und zu Lasten des examensorientierten Wissenszugangs. Im ersten Studienjahr werden rechtswissenschaftliche Grundlagen und Technologiekompetenzen (Digital Literacy) vermittelt und von einer Lehrveranstaltung zur Einführung in das rechtswissenschaftliche Arbeiten ergänzt. Diese könnte das 3-P-Modell (Prozess-Produkt-Präsentation) implementieren, um innovative Lehr- und Prüfungsformen zu erproben. Im zweiten Jahr ergänzen Schlüsselqualifikationen im Bereich Technologie das Curriculum, während die juristischen Kompetenzen idealerweise in kleineren Formaten Textarbeit (auch unter Einsatz von KI-Systemen) kritisch schulen. Im dritten Studienjahr betont ein interdisziplinäres Workshopformat die gesellschaftlichen Auswirkungen von Digitalisierung und KI. Im vierten Jahr werden die Kernkompetenzen und Kommunikationskompetenzen parallel zur Examensvorbereitung in Gruppenformaten vertieft, in denen die juristische Gestaltungskompetenz in Zusammenarbeit mit der Praxis eingeübt wird.

3. Kompetenzorientierte Prüfungsformate

Die didaktische Aufgabe von Prüfungsformaten liegt darin, die identifizierten drei Kompetenzbereiche erwartungssicher abzufragen. Unter besonderen Druck scheinen Formate wie die klassische Hausarbeit oder die wissenschaftliche Seminararbeit zu geraten, weil der nicht nachprüfbare Einsatz von generativer KI mittlerweile teils brauchbare Produkte liefert. Das greift zu kurz. Bei der Diskussion um kompetenzbasierte Prüfungsformate kann es nicht um die Eliminierung von KI-Nutzung gehen, sondern darum, verlässlich nachweisen zu können, dass die im Lernziel angelegten Kompetenzen individuell erworben wurden. Dafür kommt es darauf an, welche Fähigkeiten man mit welchem Format abprüfen möchte. Die möglichen Prüfungsformate lassen sich – wie in der Debatte um juristisches Prüfen bereits angeregt – dreidimensional strukturieren: nach Prüfungszeiträumen, Prüfungsgegenständen (Produkt, Prozess, Präsentation) und der Form der Leistungserbringung (mündlich, schriftlich, kombiniert).

Ad-hoc-Formate (20 Minuten bis 5 Stunden): Die Aufsichtsarbeit (Klausur ohne Hilfsmittel) bleibt geeignet, um Fachwissen und methodische Fertigkeiten unter Zeitdruck abzuprüfen. Die Anzahl der dominierenden gutachterlichen Falllösungsklausuren sollte reduziert werden; zum Gegenstand sollte auch die kritische Auseinandersetzung mit anderen juristischen Textgattungen werden – etwa Urteile, wissenschaftliche Aufsätze oder die Fehlerfindung in KI-Erzeugnissen. Zu Studienbeginn sollten Pass/Fail-Klausuren vorgesehen werden. Die mündliche Prüfung ermöglicht eine breite Prüfung aller drei Kompetenzbereiche. Erhält sie künftig größere Bedeutung, müssen Prüfer:innen für kognitive Verzerrungen sensibilisiert und Prüfungskommissionen diverser zusammengesetzt werden.

Tagesformate (10 bis 24 Stunden): Hierzu zählen schriftliche und mündliche Prüfungsarbeiten unter Verwendung von Hilfsmitteln, darunter Hybrid- oder KI-Klausuren. Besonders eignen sich Formate, die Prozess-Produkt-Präsentation kombinieren: Prüflinge erhalten einen Fall, dessen Lösung sie präsentieren – etwa im klassischen Aktenvortrag. Hackathons eignen sich besonders gut, um alle drei Kompetenzfelder abzuprüfen. Mit Blick auf die Kommunikationskompetenzen bieten sich auch Gruppenarbeiten an, wobei durch Beobachtung und Zurechnung von Leistungselementen an einzelne Prüflinge sichergestellt werden kann, dass individuelle Prüfungsleistungen vorliegen.

Wochenformate (1 bis 12 Wochen): Die häusliche Arbeit und die wissenschaftliche Seminararbeit bleiben geeignet, bestimmte Kompetenzen abzuprüfen. So lässt sich mit der zu pauschal in Verruf geratenen Hausarbeit weiterhin die in der Praxis wichtige Fähigkeit prüfen, ob die Student:in in der Lage ist, eine juristisch brauchbare Falllösung vorzulegen, für die sie die Verantwortung übernehmen muss. Will man dagegen feststellen, ob die Student:in eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten und Argumentieren ohne Hilfsmittel beherrscht, muss man Seminararbeiten mit einer mündlichen Verteidigung (Kolloquium) ergänzen. Dabei sollte der mündliche Teil mit mindestens 50 % veranschlagt werden; er könnte aber auch deutlich darüber liegen. Selbst ein vollständiges Abstellen auf die mündliche Leistung entwertet die schriftliche Arbeit nicht, weil diese das zwingend notwendige „Durchgangsstadium“ und damit die Grundlage für ein sinnvolles Prüfungsgespräch ist. Mit dieser Komponente kann die Prüfungsperson sicherstellen, dass das schriftliche Produkt eigenständig verantwortet werden kann. Ergänzend sind Portfolioprüfungen sinnvoll, bei denen Studierende ihren Arbeitsprozess über einen längeren Zeitraum dokumentieren.

Neue Formate wie Peer-Feedback, Tutorials, Moot Courts und Law Clinics zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur das Endprodukt bewerten, sondern den gesamten Lern- und Entwicklungsprozess in den Blick nehmen. Peer-Feedback und Tutorial-Formate bringen Student:innen (unter fachlicher Begleitung) in die Rolle der Lehrenden und erzielen so nachhaltige Lerngewinne. Moot Courts simulieren Gerichtsverfahren und trainieren argumentative Fähigkeiten. Law Clinics verbinden akademisches Lernen mit praktischer Rechtsberatung und schulen so alle drei Kompetenzfelder. Diese prozessorientierten Formate sind besonders geeignet, den individuellen Kompetenzerwerb auch bei zunehmender KI-Nutzung verlässlich nachzuweisen.

4. Herausforderungen

Der Einsatz von KI in Lehr- und Prüfungsformaten ist wichtig und sinnvoll. Zugleich sehen wir gravierende Herausforderungen. Erstens wirft der Einsatz von KI-Systemen erhebliche Chancengleichheitsprobleme auf: Spezialisierte juristische KI-Anwendungen sind für die Hochschulen auf absehbare Zeit aufgrund der damit verbundenen Kosten voraussichtlich nicht dauerhaft zugänglich. Wir müssen aber damit rechnen, dass Student:innen aus besser gestellten Familien oder mit beruflichen Kontakten Zugang zu Premium-Systemen haben können. Diese digitale Kluft muss bei der Gestaltung von Prüfungsformaten berücksichtigt werden. Zweitens ist der Ressourcenbedarf bei neuen Lehr- und Prüfungsformaten erheblich – in einer Zeit, die von Kürzungen im Hochschulbereich gekennzeichnet ist. Drittens muss die juristische Ausbildung die Frage der digitalen Souveränität in den Blick nehmen: Europa ist aktuell bei den digitalen Produkten und Dienstleistungen in großem Maße von außereuropäischen, insbesondere US-amerikanischen Anbieter:innen abhängig. Wenn die juristische Ausbildung und Praxis unkritisch auf solche Systeme setzen, zementiert dies die bestehende technologische Abhängigkeit auch für die nächste Generation. Die Ausbildung sollte europäische Alternativen und Open-Source-Lösungen einbeziehen und für die geopolitischen Risiken technologischer Abhängigkeiten sensibilisieren. Diese Herausforderungen zu benennen ist Voraussetzung für eine realistische Reformstrategie.

5. Einladung zum Dialog

Das Hamburger Protokoll: KI-Edition plädiert für einen reflektierten Umgang, der KI als Werkzeug begreift und zugleich jene genuinen menschlichen Fähigkeiten schärft, die Jurist:innen von ihren digitalen Hilfsmitteln unterscheiden. Die Verifikationskompetenz – die Fähigkeit, Aussagen über das Recht unabhängig von ihrer Quelle kritisch zu prüfen – avanciert dabei zur zentralen Schnittstellenkompetenz zwischen juristischem und technologischem Wissen.

Das dreisäulige Kompetenzmodell bietet einen konzeptionellen Rahmen, der über punktuelle Anpassungen hinausgeht. Die vorgeschlagenen Lehrmodelle eröffnen den Fakultäten Gestaltungsspielräume, die den unterschiedlichen institutionellen Voraussetzungen Rechnung tragen. Bei den Prüfungsformaten setzt das Protokoll auf eine Weiterentwicklung bestehender und die Integration neuer Formate. Diese Vielfalt ermöglicht es, alle drei Kompetenzfelder valide zu prüfen und dem individuellen Kompetenzerwerb auch bei zunehmender KI-Nutzung gerecht zu werden.

Das Protokoll versteht sich als Einladung zum Dialog. Sein Ziel ist es, einen Diskurs anzustoßen, der Lehrende und Studierende, Fakultäten, Prüfungsämter, Justiz, Behörden, Unternehmen und Anwaltschaft zusammenführt. Dafür braucht es den Mut zur Veränderung – und die institutionellen Räume, um diese Veränderung zu gestalten. Die juristische Ausbildung steht vor der Aufgabe, Absolvent:innen auf eine Berufswelt vorzubereiten, in der der kompetente Umgang mit KI zentral sein wird – ohne dabei die erkämpften Werte des demokratischen Rechtsstaats, die unverzichtbaren Kernkompetenzen kritischen juristischen Denkens oder den Menschen aus dem Blick zu verlieren.

Das Hamburger Protokoll: KI-Edition ist in der ungekürzten Fassung hier erhältlich. Diese gekürzte Fassung ist von den Autor:innen unter Einsatz von Claude Opus 4.6 im Co-Workmodus auf der Grundlage der ungekürzten Fassung erstellt worden.

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Verfassungsrecht als Alibi exekutiven Ungehorsams

Die Berliner Justizsenatorin Badenberg (CDU) hat öffentlich verkündet, dass sie das Berliner Partizipationsgesetz, mit dem mehr Menschen mit Migrationshintergrund in den Landesdienst aufgenommen werden sollen, für teilweise verfassungswidrig hält und es deshalb nur noch eingeschränkt anwenden will. Angeblich sei es aufgrund einer Beschwerde aufgefallen, dass es bei der Einstellung von Staatsanwält*innen möglich sei, dass Bewerber*innen ohne Migrationshintergrund nicht eingeladen werden, obwohl sie bessere Examensnoten vorweisen können als die Konkurrenz.

Offensichtlich sieht sie darin einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip nach Art. 33 GG. Allerdings sieht das Berliner Gesetz die Bevorzugung von Eingewanderten nur bei gleicher Eignung vor, so dass der Einwand schon auf Anhieb wenig überzeugt. Man muss sich also eher fragen, ob hier nicht aus politischen Gründen ein Widerspruch herbeikonstruiert worden ist, um eine unliebsame Regelung in Frage zu stellen. Das Gesetz deswegen nicht anzuwenden, erweist sich daher als eine Form exekutiven Gesetzesungehorsams.

Der Blick ins Gesetz hilft

Schulmäßig arbeitende Jurist*innen lesen als Erstes den Gesetzestext. Ausgangspunkt ist das Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin
(PartMigG). 2021 änderte die rot-rot-grüne Regierungsmehrheit die hier relevanten Vorschriften. Nach § 7 PartMigG soll die Beschäftigung von Personen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst ihrem Anteil an der Bevölkerung des Landes entsprechen. Hierzu soll das Land eine Strategie und entsprechende Maßnahmen entwickeln. Bis dieses Ziel erreicht wird, sollen diese Personen nach § 12 PartMigG gezielt geworben und bei Einstellungen „unter Beachtung des Vorrangs der in Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes festgelegten Grundsätze sowie den hierzu bestehenden einfachgesetzlichen Vorschriften und unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit bei Einstellungen in besonderem Maße berücksichtigt werden“.

Schon auf den ersten Blick leuchtet es kaum ein, dass eine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich verlangt, das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip zu beachten, der Verfassung widersprechen soll. Die Vorschrift verlangt gerade, dass das Fördergebot so angewendet werden muss, dass es zu keinem Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Anforderungen kommt. Diese Methode nennt sich verfassungskonforme Auslegung und wird bereits in den ersten Semestern des juristischen Studiums gelehrt.

Die verfassungsrechtliche Streitfrage

Wenn man sich der eigentlichen verfassungsrechtlichen Streitfrage widmet, wird deutlich, dass hier ein ähnlicher Kampf wie bei der Einführung von Frauenquoten ausgefochten wird, an den sich nur noch die Älteren erinnern werden. Die Frauenquoten sind inzwischen in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes gesetzlich geregelt und sehen vor, dass Frauen bevorzugt werden sollen, wenn sie in einem bestimmten Bereich unterrepräsentiert sind und im konkreten Fall eine gleichwertige Qualifikation besitzen wie männliche Bewerber (z.B. § 8 Abs. 1 LGG Berlin). Die Zulässigkeit solcher Vorschriften ist bis heute nicht vom Bundesverfassungsgericht geprüft worden, weil das Urteil des EuGH im Fall Kalanke aus dem Jahr 1995 die damalige Debatte befriedet hatte.

Das ist aber kein Hindernis, heute die gleichen Streitfragen wie damals zu erörtern, nur im Hinblick auf Eingewanderte, die im Berliner Gesetz als „Personen mit Migrationshintergrund“ bezeichnet werden. Es geht nämlich um dasselbe Problem: Angehörige einer neuen Gruppe fordern ihren Anteil an einer nicht größer werdenden Verteilmasse ein – in diesem Fall offene Stellen in der Staatsanwaltschaft –, was den bisher Privilegierten nicht passt. Anders als im Fall von Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG fehlt in Bezug auf diese Gruppe ein ausdrückliches Fördergebot im Grundgesetz, so dass es in der juristischen Diskussion verschiedene Ansatzpunkte gibt, um zu begründen, dass das Grundgesetz einer Bevorzugung bestimmter Gruppen bei gleicher Eignung nicht entgegensteht.

Zunächst kann man sich, wie schon angedeutet, die Frage stellen, warum eine solche Bevorzugung überhaupt einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG darstellen soll. Schließlich verlangt diese Verfassungsnorm nur, dass die genannten drei Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beim Zugang zum öffentlichen Dienst beachtet werden. Wenn es dabei aber einen Gleichstand von zwei oder mehr Bewerbungen gibt, sind Hilfskriterien notwendig, für die das Grundgesetz keine Vorgaben enthält und die daher der demokratisch legitimierte Gesetzgeber festlegen kann, solange sie nicht gegen andere verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen.

Selbst wenn aber für notwendig gehalten wird, dieses zusätzliche Auswahlkriterium verfassungsrechtlich herzuleiten (Masing, in Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 33 Rn. 118), kann man die Bevorzugung von Personen mit Migrationsgeschichte beim Vorliegen gleicher Qualifikation durch Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG rechtfertigen. Jedenfalls ein Teil der Literatur befürwortet eine asymmetrische Auslegung des Diskriminierungsverbotes. Danach könne man aus der Entstehungsgeschichte, der Schutzrichtung und den europa- und völkerrechtlichen Pflichten zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung folgern, dass sich diese Vorschrift gegen strukturelle Diskriminierungen richtet und deshalb Maßnahmen zur Förderung faktisch benachteiligter Gruppen erlaubt (Baer/Markard, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 418 ff.; Boysen, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 134 ff.).

Einen weiteren Anknüpfungspunkt für eine Bevorzugung bei gleicher Qualifikation kann man im Sozialstaatsprinzip finden. Dieser Verfassungsgrundsatz hat zwar sowohl in der deutschen Literatur als auch in der Rechtsprechung viel weniger Konturen gewonnen als etwa das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip. Im Grundsatz unstrittig ist aber, dass er die Förderung benachteiligter Gruppen gebietet (BVerfGE 35, 202, 236; 45, 376, 387; 100, 271, 284). Damit müssen keineswegs nur klassische Sozialleistungen gemeint sein, sondern es können auch Maßnahmen zur aktiven Integration in den öffentlichen Dienst gerechtfertigt werden: So wird mit dem Sozialstaatsprinzip auch die Kriegsversehrten- bzw. Schwerbehindertenquote begründet, die es schon lange vor der Einfügung von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gab. Damit existieren gleich zwei Argumentationsstränge, um die Bevorzugung von Eingewanderten verfassungsrechtlich zu untermauern.

Das Problem des exekutiven Ungehorsams

Ganz abgesehen von diesen Streitfragen ist es eigentlich selbstverständlich, dass eine Verwaltungsbehörde eine gesetzliche Vorschrift nicht einfach teilweise unangewendet lassen kann, wenn sie Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat. Hierzu sieht das deutsche Verfassungsrecht ausschließlich die Möglichkeit einer Normenkontrolle durch ein Verfassungsgericht vor. Entweder könnte der Berliner Senat den Verfassungsgerichtshof des Landes anrufen, weil er einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 BerlV annimmt, der Art. 33 Abs. 2 GG ähnelt. Ebenso könnte die Landesregierung nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn auch dieser Weg für rein landesinterne Streitigkeiten ziemlich ungewöhnlich wäre. Näherliegend wäre schlicht eine Änderung der Vorschriften im parlamentarischen Verfahren, wozu aber offensichtlich der Konsens innerhalb des Berliner Senats fehlt.

Das Vorgehen der Justizsenatorin fügt sich in den Trend eines zunehmenden exekutiven Rechtsungehorsams ein, der vor allem auf der konservativen Seite des politischen Spektrums zu beobachten ist. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien hier die Beispiele Luftreinhaltung (Verweigerung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen in München und Stuttgart, Duldung der Manipulation von Dieselmotoren durch das Kraftfahrtbundesamt), Klimaschutz (Verweigerung eines effektiven Maßnahmenprogramms durch die Bundesregierung) und die Grenzkontrollen (gerichtlich bestätigte fehlende Vereinbarkeit der Anordnung durch das Bundesinnenministerium mit dem Grenzkodex und der Dublin-Verordnung) genannt. Auch regierungsseitige Äußerungen, die das Gewaltverbot der UN-Charta relativieren, das zudem in Art. 25 und 26 GG verankert ist, gehören in diese Reihe.

In einer repräsentativen Demokratie ist die Rechtsetzung das entscheidende Medium zur Umsetzung der politischen Ziele, die im Parlament eine Mehrheit finden. Verweigert die Exekutive diesem Recht den Gehorsam, und sei es nur in Einzelfällen, erodiert die rechtsstaatliche Demokratie. Zwar gibt es schon einzelne Überlegungen, die Durchsetzung von Gerichtsurteilen zu effektivieren. Zu befürchten ist aber, dass wir inzwischen wohl schon auf dem Weg zu einem strukturellen Problem sind. In anderen Ländern wie den USA oder Polen ist zu beobachten, wohin diese Entwicklung führen kann. Sie kann nicht allein mit Blog-Beiträgen, sondern nur durch den aktiven Einsatz für Demokratie und gegen Rechtsnihilismus bekämpft werden.

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