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Corona Transition

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Feed Titel: Transition News


Dr. Heinrich Habig erhĂ€lt «Aachener Auszeichnung fĂŒr Menschlichkeit»

Die deutsche Regierung ist im Rahmen der «Pandemie»-Inszenierung mit brachialer Gewalt gegen Ärzte und Patienten vorgegangen, die sich ihren ungerechtfertigten Corona-Maßnahmen widersetzten. Gerade vor kurzem haben offizielle Zahlen dies bestĂ€tigt: Allein in fĂŒnf von 16 BundeslĂ€ndern gab es zwischen 2020 und 2024 ĂŒber 4.400 Ermittlungsverfahren und fast 1.400 Verurteilungen (wir berichteten).

Bei diesen Prozessen ging es weniger um die Bestrafung eines TĂ€ters als vielmehr um Abschreckung – und das Erzwingen von Gehorsam in der Bevölkerung. Nach dem Motto: «Bestrafe einen – erziehe hundert». Das Gesetz zur «Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse» hatte die Bundesregierung wohlweislich im November 2021 verschĂ€rft.

Heinrich Habig gehört zu den Ärzten, die in dieser dunklen Zeit ihrem Hippokratischen Eid und ihrer Ethik und Menschlichkeit folgten. Weil er Maskenatteste und falsche Impfnachweise ausgestellt hatte, saß er 16 Monate in Untersuchungshaft und wurde danach insgesamt zu fĂŒnf Jahren und einem Monat GefĂ€ngnis verurteilt. Diese Strafe wurde spĂ€ter auf drei Jahre und zwei Monate reduziert. Die gute Nachricht: Am 13. Mai 2026 wurde Habig vorzeitig aus der Haft entlassen.

So konnte er bei der 4. «Aachener Auszeichnung fĂŒr Menschlichkeit» am 14. Mai persönlich dabei sein und ĂŒber seine Entlassung aus der Haft berichten. Auf dieser Veranstaltung wurde er dafĂŒr geehrt, dass er sich wie viele andere Ärztinnen und Ärzte mutig fĂŒr seine Patienten eingesetzt hat – und deswegen ins GefĂ€ngnis musste.

Das Aachener BĂŒndnis «Diplomatie statt Waffen und Sanktionen!» verleiht die «Aachener Auszeichnung fĂŒr Menschlichkeit» seit 2023. Dieser Preis stellt eine Alternative zum umstrittenen Karlspreis dar, der seit Jahrzehnten von Kritik und deutlichen Protesten aus der Bevölkerung begleitet wird. Ins Leben gerufen die Auszeichnung, nachdem der Karlspreis 2023 an den ukrainischen PrĂ€sidenten Wolodymyr Selenskyj vergeben worden war.

Die meisten Menschen verbinden den Karlspreis mit einem friedlichen Europa, so die Organisatoren. Dass ausgerechnet der PrĂ€sident eines europĂ€ischen Staates, der – auf Druck der NATO – vielversprechende Friedensverhandlungen abgebrochen hat und damit den Krieg in Europa andauern lĂ€sst, den Karlspreis bekommen sollte, war fĂŒr das Aachener BĂŒndnis Anlass, einen Gegenpol zu setzen.

Deshalb wird am Tag der Karlspreisverleihung auch die Auszeichnung «Aachener Auszeichnung fĂŒr Menschlichkeit» vergeben. 2023 wurde der Theologe und Schriftsteller Eugen Drewermann ausgezeichnet, 2024 der Historiker Daniele Ganser und 2025 Patrik Baab, Journalist und Autor.

Habig wurde stellvertretend fĂŒr alle Ärztinnen und Ärzte geehrt, die in der «Corona-Zeit» den Mut und die Menschlichkeit bewiesen haben, ihre Patienten vor den Folgen der «Corona-Maßnahmen» zu bewahren und den NĂŒrnberger Kodex zu verteidigen.

Der Mikrobiologe Prof. Dr. Sucharit Bhakdi ehrte Habig in einer Laudatio per Video fĂŒr seine Standhaftigkeit und sein Engagement fĂŒr seine Patienten. Außerdem zeigte er in einem kurzen Überblick die lĂŒckenlosen und nicht mehr zu leugnenden Beweise dieser Verbrechen auf, die letztlich auch die noch immer andauernde Inhaftierung Habigs mehr als in Frage stellen.

Bayern: Neues Zentrum soll gegen kĂŒnftige «Pandemien» wappnen

Um sich vorgeblich gegen kĂŒnftige «Pandemien» zu wappnen, hat Bayern am 13. Mai ein neues Zentrum fĂŒr prĂ€ventive Infektionsmedizin (BZI) eröffnet. Wie das Deutsche Ärzteblatt mitteilt, soll es die Infektionsforschung an allen sechs UniversitĂ€tskliniken in Bayern verbinden.

Dem Wissenschaftsministerium in MĂŒnchen zufolge sollen Forschungsergebnisse so schneller Anwendung in der Praxis finden. Die Struktur sei bundesweit einmalig. Drei Millionen Euro jĂ€hrlich stellt das Ministerium fĂŒr das Zentrum zunĂ€chst bereit. Eine BZI-Sprecherin erklĂ€rte:

«Nur durch die Vernetzung der Daten aller Zentren möglichst in Echtzeit können wir adÀquat auf immer neue, sich rasch ausbreitende Erreger reagieren.»

Impfforschung, ErregerĂŒberwachung und Langzeitfolgen von Infektionen sind demnach die Bereiche, die mit jeweils drei bis fĂŒnf neuen Stellen pro Standort ausgebaut werden sollen. Ein weiterer Ausbau sei in den nĂ€chsten Jahren geplant.

GemĂ€ĂŸ dem BZI zieht das Zentrum «eine zentrale Lehre aus der COVID-Pandemie und wird Bayern besser fĂŒr kĂŒnftige Pandemien wappnen». Insbesondere Erreger von Atemwegserkrankungen wie Pneumokokken, RSV oder COVID wĂŒrden derzeit beobachtet.

Eine der zentralen «operativen SÀulen des BZI» sei das Bayerische Vakzinezentrum (BayVak), das «Impfstudien und Impfstoffforschung in Bayern stÀrkt». Das Zentrum erlÀutert:

«Das Bayerische Vakzinezentrum (BayVak) bĂŒndelt die Kompetenzen in der Impfstoffforschung, um Bayern umfassend und nachhaltig auf zukĂŒnftige Infektionswellen und Pandemien vorzubereiten. Im Mittelpunkt steht, das Vertrauen der Bevölkerung in Impfungen nachhaltig zu stĂ€rken, verlĂ€ssliche Informationen leicht verstĂ€ndlich verfĂŒgbar zu machen und Fehlinformationen vorzubeugen. Gleichzeitig soll die Entwicklung, Erprobung und EinfĂŒhrung neuer Impfstoffe beschleunigt werden.»

Eine weitere SĂ€ule ist demnach das Bayerische Surveillancezentrum (BaySurv). Es ermögliche ein «landesweites Monitoring und frĂŒhzeitige Risikoerkennung epidemiologischer Entwicklungen». In beiden SĂ€ulen kooperiere das BZI «eng mit forschenden Unternehmen und dem öffentlichen Gesundheitswesen», damit «ein starkes Netzwerk fĂŒr eine sichere und gut organisierte Impfversorgung» entsteht. Laut Wissenschaftsminister Markus Blume (CSU) ist das Ziel, «nicht nur bestmöglich gewappnet zu sein – sondern die nĂ€chste Pandemie zu verhindern».

Ein erstes Sonderprojekt besteht aus einem bayernweit harmonisierten «Long COVID»-Register. Darin sollen Daten und Proben zu Krankheitsverlauf und Versorgung der Patienten erfasst werden, um bessere Diagnostik und neue Therapiestudien fĂŒr Betroffene zu ermöglichen.

Auch andere Folgeerkrankungen nach einer angeblichen Infektion sollen in dem Register modellhaft genutzt werden. Insbesondere betreffe das die Forschung zu Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS). Laut der Stiftung ME/CFS Research Foundation, die die Erforschung der Krankheiten fördert, waren Ende 2025 in Deutschland mehr als 650.000 Menschen von ME/CFS und mehr als 750.000 von «Long COVID» betroffen.

Kommentar Transition News

Wie ĂŒblich bei «COVID» werden aus wissenschaftlicher Sicht die falschen Lehren gezogen. Anstatt die Corona-Politik grundlegend in Frage zu stellen und deren wissenschaftliche Basis zu ĂŒberprĂŒfen, soll kĂŒnftig noch schneller «reagiert» werden können. Und anstatt kritische Stimmen endlich in die Debatte miteinzubeziehen, soll noch effektiver gegen angebliche «Fehlinformationen» vorgegangen werden.

Wie fehlgeleitet das Ganze ist, zeigt sich beispielhaft am Kampf gegen «Long COVID». Wie bei «COVID» gibt es fĂŒr die angeblich neue Krankheit keine spezifischen Symptome. Die Diagnose erfolgt ausschließlich aufgrund eines positiven Resultats eines fĂŒr diesen Zweck mehr als fragwĂŒrdigen SARS-CoV-2-PCR-Tests.

Meistens jedenfalls. Denn ein Team um den Neurologen, Psychiater und Psychologen Prof. Dr. Frank Erbguth von der Paracelsus Medizinische PrivatuniversitĂ€t in NĂŒrnberg, behauptete absurderweise sogar, dass manche «Long COVID» entwickeln, «ohne je positiv getestet zu sein, sozusagen ein â€čLong COVID sans COVIDâ€ș».

Der renommierte britische Pflegewissenschaftler und Biochemiker Roger Watson beschrieb «Long COVID» gar als «eine Krankheit auf der Suche nach einer Diagnose». Und selbst das angesehene Fachmagazin The BMJ erachtet die Long-COVID-Definitionen der Gesundheitsbehörden als «fehlerhaft» und ist der Ansicht, dass der Begriff vermieden werden sollte.

Offensichtlich ist indes, dass durch «Long COVID» SchĂ€den der Injektionen gegen «COVID» vertuscht werden sollen, da sich die Symptome oft Ă€hneln. So könnten sich die bayerischen «Experten» auf ihr eigenes Bayerisches Ärzteblatt berufen, das im September 2024 befand, dass «Long COVID» unter gewissen UmstĂ€nden als Impfschaden betrachtet werden solle.

Zu wĂŒnschen wĂ€re folglich, dass solche Anstrengungen, wie sie fĂŒr das BZI unternommen werden, fĂŒr die Erforschung und die kĂŒnftige Vermeidung von ImpfschĂ€den erbracht wĂŒrden. Leider wird es beim Wunsch bleiben.

Plattform «Ärzte mit Gewissen» will juristische Verfolgung von Medizinern sichtbar machen

Eine Ende April online gegangene Dokumentationsplattform macht auf sich aufmerksam: Ärzte mit Gewissen. Die Mission: FĂ€lle von Medizinerinnen und Medizinern zu dokumentieren, die in den «Corona-Jahren» wegen ihrer Ă€rztlichen Entscheidungen verfolgt, suspendiert oder verurteilt wurden. Die Initiative sieht sich als unabhĂ€ngiges Archiv Ă€rztlicher Gewissensfreiheit und will FĂ€lle sichtbar machen, die nach ihrer Darstellung zeigen, wie hippokratischer Eid und wissenschaftliche Urteilskraft mit politischem Druck kollidierten.

Die Mission der Plattform ist klar formuliert: Sie dokumentiert weltweit FĂ€lle, in denen Ärzte bestraft werden, weil sie individuelle Patientenuntersuchungen und medizinische Indikationen ĂŒber pauschale Verordnungen stellten – etwa bei Maskenattesten oder Impfberatungen. Die Betroffenen waren (und sind zum Teil auch noch) von Hausdurchsuchungen, Berufsverboten, hohen Geldstrafen oder sogar Haft betroffen. Die Seite will aus EinzelfĂ€llen ein Gesamtbild schaffen und verhindern, dass diese VorgĂ€nge in Vergessenheit geraten.

Jetzt wurde der Fall des Hamburger Internisten und Onkologen Walter Weber eingestellt. Der inzwischen 82-jĂ€hrige Arzt, MitbegrĂŒnder der Initiative «Ärzte fĂŒr AufklĂ€rung», wurde vom Landgericht Hamburg zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe auf BewĂ€hrung verurteilt (TN berichtete). Das Urteil der Richterin Nele Behr vom 9. Dezember 2024 wurde spĂ€ter vom Bundesgerichtshof (BGH) im Wesentlichen bestĂ€tigt; eine Verfassungsbeschwerde ist anhĂ€ngig.

Weber hatte in den Jahren 2020 und 2021 Maskenbefreiungsatteste fĂŒr Patienten mit klinischen Indikationen wie Asthma, COPD, Panikattacken oder CO₂-bedingten Beschwerden ausgestellt. Die Staatsanwaltschaft warf ihm in 57 FĂ€llen die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) vor, unter anderem weil einige Atteste nach telefonischem Kontakt oder ohne ausreichend dokumentierte körperliche Untersuchung erfolgt seien. Weber betont hingegen, dass die VorwĂŒrfe keine faktische Grundlage hĂ€tten (siehe dazu etwa den TN-Bericht «Walter Weber erneut vor Gericht: â€čTelemedizin war erlaubt, nur bei Masken nicht – das finde ich nicht plausibelâ€ș», eine Ansicht, die sogar von Friedrich Merz de facto bestĂ€tigt wurde).

Im Übrigen habe er stets auf Basis seiner langjĂ€hrigen klinischen Beurteilung gehandelt – nach ĂŒber 55 Berufsjahren und rund 80.000 Attesten. Er wĂŒrde in derselben Situation wieder so handeln und beruft sich auf Ă€rztliche Sorgfaltspflicht, das Genfer Gelöbnis und sein Gewissen.

Der Prozess zog Aufmerksamkeit auf sich. Kritiker warfen dem Gericht vor, regierungsnah und einseitig zu urteilen. Die Staatsanwaltschaft habe wesentliche BeweisantrĂ€ge der Verteidigung abgelehnt und Erkenntnisse darĂŒber, dass es keine Evidenz fĂŒr die Sinnhaftigkeit der Maskenpflicht gebe, ignoriert. Weber selbst war von zwei Durchsuchungen seiner Praxis und Wohnung «mit 15 Polizisten in schusssicheren Westen» betroffen. Weber:

«Beim ersten Mal wurden Handy und Laptop mitgenommen; sie sind bis heute nicht zurĂŒckgegeben. Sachschaden: rund 1.000 €.»

Und weiter:

«Heiligabend 2021 wird mir die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg zugestellt. Am selben Tag verkĂŒndet der NDR die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft. In den Folgetagen hĂ€ngen in Hamburger U-Bahnen Plakate mit meinem Foto, vollem Namen und vermutlichem Straftatbestand.»

Dies habe seiner Reputation erheblich geschadet. Und auch finanziell wurde er arg gebeutelt, wĂŒrden sich doch die Verfahrens- und Anwaltskosten bis dato auf satte 130.000 Euro belaufen. Zudem habe er einen erheblichen Aufwand dadurch gehabt, dass er 38 mal als Zeuge in fremden Verfahren geladen worden sei.

Alarmierend klingen auch die von Weber und der Plattform zusammengetragenen Statistiken der Initiative «Ärzte fĂŒr AufklĂ€rung»:

  1. Rund 90 Prozent der Ärzte, die Maskenbefreiungsatteste ausstellten, erlebten mindestens eine Hausdurchsuchung – der Spitzenwert lag bei acht Durchsuchungen bei einer einzelnen Person.
  2. In Deutschland sind inzwischen mehr als 1.000 Ärzte im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen verurteilt worden.
  3. Sieben sind bis dato unter der Belastung der Verfahren verstorben.

Die Plattform «Ärzte mit Gewissen» will solche zum Teil wirklich «krassen» FĂ€lle sichtbar halten und zur Debatte ĂŒber Gewissensfreiheit in der Medizin beitragen (siehe dazu auch das Aufmacherbild).

Italien: Staat muss fĂŒr Impfschaden durch Pfizer/BioNTech-Spritzen zahlen

Gerade vor kurzem hat ein Urteil in Griechenland klargestellt, wer in dem Land fĂŒr die SchĂ€den aufkommen muss, die durch die COVID-Massenimpfkampagnen ausgelöst wurden. Ein Gericht in Athen hatte den Hinterbliebenen einer Frau, die nach einer «Impfung» mit AstraZeneca an den Folgen eines thrombotischen Ereignisses verstorben war, eine EntschĂ€digung von 300.000 Euro zugesprochen. Zahlen muss der Staat, konkreter gesagt der Steuerzahler (wir berichteten).

Das Gericht machte klar: Auch ohne formale Impfpflicht sei die «Impfung» Teil einer staatlich gesteuerten Gesundheitsstrategie gewesen. Damit werde aus einer scheinbar individuellen Entscheidung eine Maßnahme, propagandistisch verbrĂ€mt, im öffentlichen Interesse – mit entsprechenden Haftungsfolgen. Das Argument der «Freiwilligkeit», das die Verteidigung vorgebracht hatte, verfing nicht. Ein Urteil mit Sprengkraft, denn es könnte europaweit eine Klagewelle auslösen.

Nun gibt es ein Urteil aus Italien, das in dieselbe Richtung geht. Das Turiner Oberlandesgericht hat einen wichtigen Rechtsstreit abgeschlossen und den ursĂ€chlichen Zusammenhang zwischen der Verabreichung des Pfizer/BioNTech-«Impfstoffs» und dem Auftreten einer schweren neurologischen Erkrankung bestĂ€tigt. Einer 57-jĂ€hrigen Frau aus Alba wurde eine EntschĂ€digung von etwa 35.000 Euro pro Jahr fĂŒr ihre ImpfschĂ€digung zugesprochen (hier, hier und hier).

Mit diesem Urteil wiesen die Richter die Berufung des Gesundheitsministeriums zurĂŒck und bestĂ€tigten das erstinstanzliche Urteil des Zivilgerichts Asti vom Oktober 2025. Die Frau hatte im April 2021 zwei Dosen des Comirnaty-mRNA-PrĂ€parats erhalten. Eine Woche nach der zweiten Injektion konnte sie nicht mehr gehen, schließlich wurde bei ihr eine transverse Myelitis diagnostiziert, eine seltene, aber schwerwiegende neurologische Erkrankung, die mit einer EntzĂŒndung des RĂŒckenmarks einhergeht.

Die ImpfgeschÀdigte wurde von den AnwÀlten Renato Ambrosio, Chiara Ghibaudo und Stefano Bertone der Turiner Kanzlei Ambrosio & Commodo vertreten. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das Gericht Asti zwei unabhÀngige SachverstÀndige bestellt, die zugunsten der Patientin aussagten. Das Turiner Berufungsgericht bestÀtigte diese Schlussfolgerungen, ohne ein neues Gutachten anzuordnen.

Laut Rechtsanwalt Stefano Bertone zeichnet das Berufungsgericht ein perfektes Bild der Problematik der durch SARS-CoV-2-Impfstoffe verursachten SchĂ€den: ZunĂ€chst bekrĂ€ftigt es die «abstrakte GefĂ€hrlichkeit des Impfstoffs gemĂ€ĂŸ den Gesetzen der wissenschaftlichen Abdeckung». Das heißt, es bekrĂ€ftigt den in der Massenkommunikation oft geleugneten Grundsatz, dass Impfstoffe, wie alle Arzneimittel, Nebenwirkungen, sogar schwerwiegende, hervorrufen können.

Nach dem ersten Urteil in Asti verzeichnete die Anwaltskanzlei einen stetigen Anstieg der Fallzahlen mit etwa drei neuen Mandanten pro Woche. Internationale Daten, auf die sich die AnwĂ€lte berufen, deuten darauf hin, dass bis 2024 weltweit ĂŒber 36.000 EntschĂ€digungsansprĂŒche anerkannt wurden, wobei die Anerkennungsquoten in Europa auf zwischen 11 und 30 Prozent beziffert werden.

Anmerkung zum AstraZeneca-Impfstoff:

Der AstraZeneca-Impfstoff wurde in der EU im Juli 2024 vom Markt genommen. Zuvor hatte es zum Beispiel in Großbritannien eine Sammelklage von etwa 80 ImpfgeschĂ€digten gegen das Unternehmen gegeben (wir berichteten zum Beispiel hier und hier).

Im Januar 2026 kam ans Licht, dass bei der britischen Arzneimittelbehörde allein im Jahr 2021 ĂŒber 48.000 Meldungen ĂŒber Blutgerinnsel und Herzkrankheiten nach Verabreichung des PrĂ€parats eingegangen waren. Doch diese Sicherheitssignale wurden ignoriert (wir berichteten). Der damalige Regierungschef Boris Johnson hatte den Impfstoff als «Triumph der britischen Wissenschaft» gefeiert.

EU versagt bei Energiekrise «auf der ganzen Linie»

Das Portal Lost in Europe hat der EU ein komplettes Versagen beim Umgang mit der Energiekrise bescheinigt. Demnach hat von der Leyens «Elitetruppe» zwei Monate benötigt, um auf die grĂ¶ĂŸte Energiekrise aller Zeiten zu reagieren, die die USA und Israel mit ihrem Angriff auf den Iran ausgelöst haben.

Doch statt konkreter Hilfe sei nur heiße Luft gekommen. So habe die EU gefordert, die MitgliedslĂ€nder sollten sich von den Fossilen (Öl und Gas) lösen und keine Energie mehr in Russland kaufen. Doch nun komme die Quittung. Wegen der Knappheit hĂ€tten die EU-LĂ€nder im neuen Jahr mehr FlĂŒssiggas aus Russland importiert, als es seit Beginn des Ukrainekriegs der Fall gewesen sei. Russland bleibe der zweitgrĂ¶ĂŸte LNG-Versorger, trotz des geplanten Embargos.

Gleichzeitig seien die USA zum wichtigsten Gasversorger fĂŒr die EU aufgestiegen. Die UnabhĂ€ngigkeit von Russland funktioniere nicht, zudem seien wir nun auch noch in grĂ¶ĂŸere AbhĂ€ngigkeit von US-PrĂ€sident Trump geraten.

Auch beim Kerosin brauche die EU die USA und sie suche beim Aggressor im Irankrieg Hilfe. Davon wĂŒrden nicht nur die US-Konzerne profitieren, sondern auch deutsche Energieunternehmen. Seit dem Angriff auf den Iran hĂ€tten zum Beispiel Raffinerien und Tankstellenbetreiber in Deutschland bereits eine Milliarde Übergewinn erzielt.

Zudem wĂŒrden neue Daten des T&E-Ölprofit-Trackers zeigen, dass Raffinerien und Tankstellen in Deutschland infolge des Iran-Konflikts im Jahr 2026 voraussichtlich 4,9 Milliarden Euro Übergewinn erzielen werden.

Doch die EU-Politiker wĂŒrden dies «als gottgegeben» hinnehmen. Die EU-Kommission weigere sich, eine Übergewinnsteuer einzufĂŒhren. Und die Energieminister hĂ€tten ein Krisentreffen in Zypern geschwĂ€nzt und nur ihre zweite Garde geschickt.

Lost in Europe gibt noch eine kleine Anekdote am Rande preis: Trotz Energiekrise sind die FlĂŒge mit Privatjets laut dem Springer-Blatt Politico im letzten Monat um zehn Prozent gestiegen. Und auch EU-Chefin von der Leyen fliege immer noch privat.


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| ===Peter Mayer==

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===Doctors4CovidEthics==

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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


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Die Masche ist so alt wie das Internet: Mit tĂ€uschend echten, aber gefĂ€lschten Nachrichten betrĂŒgen. Die Zahl der beim Bundesamt fĂŒr Cybersicherheit gemeldeten Phishing-FĂ€lle steigt – und mit dem Einzug von KI nimmt auch die QualitĂ€t der Angriffe zu.

In Kongo ist erneut das Ebola-Fieber ausgebrochen

13 Ebola-FĂ€lle sind laut der afrikanischen Gesundheitsbehörde bisher bestĂ€tigt – und es gibt Hunderte von VerdachtsfĂ€llen. Vermutlich konnte das Fieber seit Monaten unentdeckt grassieren.
| ===Cane==

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Feed Titel: Verfassungsblog


„Wenn die Juristen kommen, wird es ernst“

Letzten Juli hat der Internationale Gerichtshof sein Gutachten zum Klimawandel vorgelegt – und es war eindeutig: Klimaschutzverpflichtungen sind rechtlich verbindlich und durchsetzbar. Staaten mĂŒssen das Klimasystem schĂŒtzen, wer dagegen verstĂ¶ĂŸt, handelt völkerrechtswidrig. Zugleich hat der IGH das 1,5°C-Ziel als verbindliches Temperaturziel im Rahmen des Pariser Übereinkommens anerkannt. Vor rund anderthalb Jahren haben wir mit Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring – drei fĂŒhrenden Klimarechtler:innen der UniversitĂ€t Cambridge – ĂŒber das damals noch bevorstehende Gutachten gesprochen. Nun haben wir sie erneut befragt: Was hat das Gutachten tatsĂ€chlich verĂ€ndert? Und wie steht es um die globale Klimagovernance, wĂ€hrend mĂ€chtige Staaten weiter bremsen und kleinere Staaten das Klima aus eigener Kraft schĂŒtzen wollen?

1. Ziemlich genau anderthalb Jahre ist es her, dass wir mit Ihnen ĂŒber das damals noch bevorstehende IGH-Gutachten gesprochen haben. Im Juli 2025 hat der IGH dann die Klimaschutzverpflichtungen der Staaten in seinem einstimmigen Gutachten ausbuchstabiert. Was hat sich seitdem verĂ€ndert – im internationalen Klimarecht, in nationalen Klageverfahren, in der Klimapolitik?

Bei unserem letzten GesprĂ€ch Ende 2024 gingen wir davon aus, dass der Gerichtshof die Gelegenheit nutzen wĂŒrde, um völkerrechtliche Pflichten zu klĂ€ren. Was er am 23. Juli 2025 einstimmig vorlegte, ging weit darĂŒber hinaus. Das Gutachten ist die folgenreichste Feststellung zum Recht der nachhaltigen Entwicklung seit dem Urteil in Gabčíkovo-Nagymaros – und es bestĂ€tigt die Vision, die Richter Weeramantry in seinem Sondervotum entwickelt hatte.

Die Wirkung lĂ€sst sich bereits auf drei Ebenen ablesen. Erstens hat das Gutachten neu definiert, was in der Rechtspraxis als legitimes Argument gilt. Nicht legitim ist etwa die Lex-specialis-Verteidigung großer EmissionslĂ€nder, wonach das Pariser Übereinkommen gewohnheitsrechtliche Verpflichtungen verdrĂ€nge. Argumente rund um Sorgfaltspflichten, Kooperationspflicht, intergenerationelle Gerechtigkeit und das Menschenrecht auf eine gesunde Umwelt sind im juristischen Mainstream angekommen. Offen gelassen hat das Gericht allerdings die Frage, wie die NDC-Architektur des Pariser Übereinkommens den Inhalt und die Strenge der gewohnheitsrechtlichen Sorgfaltspflicht in der Praxis konkretisiert. Mehrere NGOs haben schon „Litigation Notes“ erarbeitet, mit denen AnwĂ€lt:innen in laufenden nationalen Verfahren konkrete AbsĂ€tze des Gutachtens in ihre SchriftsĂ€tze einbinden können. Zweitens: WĂ€hrend Urgenda, KlimaSeniorinnen, der Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und viele nationale Verfahren nur fragmentarische Antworten lieferten, klĂ€rt die Anerkennung der 1,5°C-Schwelle als vereinbartes primĂ€res Temperaturziel im Pariser Übereinkommen (Rn. 224) die Debatte. Drittens ist der politische Widerstand gegen das Gutachten selbst aufschlussreich. Beim COP30 in BelĂ©m bezeichneten mehrere LĂ€nder jeden Verweis auf das Gutachten im Text des Warschauer Internationalen Mechanismus als „dunkelrote Linie“; die Trump-Administration hat es als Förderung „fehlgeleiteter Behauptungen völkerrechtlicher Verpflichtungen“ abgetan. Dieser Widerstand belegt paradoxerweise am deutlichsten, welches Gewicht das Gutachten hat. Über alle sieben New-Delhi-Prinzipien des Rechts der nachhaltigen Entwicklung hinweg – von Billigkeit und gemeinsamer, aber differenzierter Verantwortung bis hin zu Good Governance und Integration – bestĂ€tigt das Gutachten, was wir seit langem vertreten: Es handelt sich nicht um programmatische LeitsĂ€tze, sondern um operative Rechtsnormen. Wie Marie-Claire und Damilola Olawuyi argumentieren, ist das auch fĂŒr das Recht der nachhaltigen Entwicklung von zentraler Bedeutung: Von 193 UN-Mitgliedstaaten sind rund 58 besonders vom Klimawandel bedroht; weitere 134 sind EntwicklungslĂ€nder, die ihre Entwicklungsstrategien aus der AbhĂ€ngigkeit von fossilen Brennstoffen befreien mĂŒssen – ohne sich dabei wiederum von veralteten Wirtschaftsmodellen abhĂ€ngig zu machen.

Als konkretere Wirkung berufen sich KlÀger:innen in nationalen Verfahren bereits auf das Gutachten.

So hat es das Gutachten in bemerkenswertem Tempo in nationale und regionale Rechtsprechung geschafft. In Kanada stellte der Federal Court in Dini Ze’ Lho’imggin v. His Majesty the King (2025 FC 1586) fest, dass das Gutachten zwar nicht bindend sei, jedoch „beeinflussen kann, wie Gerichte nationales Recht auslegen, insbesondere in Bezug auf Verfassungsrechte und völkerrechtliche Verpflichtungen“ – und wertete es als StĂŒtze fĂŒr einen neuartigen Common-Law-Deliktsanspruch zum Schutz des Klimasystems. In den Niederlanden nutzte das Bezirksgericht Den Haag in Stichting Greenpeace Nederland u.a. v. The Netherlands (Bonaire) (28. Januar 2026) das Gutachten ausdrĂŒcklich als Auslegungshilfe: Es prĂ€zisierte, dass Klimaschutzverpflichtungen sowohl Verhaltenspflichten nach dem Sorgfaltsmaßstab als auch bestimmte Erfolgspflichten umfassen – und verschĂ€rfte damit den Maßstab fĂŒr niederlĂ€ndische Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen. In Mexiko zog der Oberste Gerichtshof im Amparo en RevisiĂłn 450/2025 (24. Februar 2026) das IGH-Gutachten sowie das OC-32/25-Gutachten des Interamerikanischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte heran, um das Vorsorgeprinzip und die Umkehr der Beweislast in Umweltsachen zu belegen.

Auf regionaler Ebene hat der EGMR in Greenpeace Nordic u.a. v. Norwegen (28. Oktober 2025) seine AusfĂŒhrungen zu den Verfahrenspflichten nach Art. 8 EMRK in einen wachsenden Bestand konvergierender internationaler Rechtsprechung eingebettet – das IGH-Gutachten, das Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs, OC-32/25, das EFTA-Gutachten und das Urteil des britischen Supreme Court in Finch. Der EGMR bezog sich auf die Feststellung des IGH, dass Staaten fĂŒr geplante Industrieprojekte mit grenzĂŒberschreitenden Auswirkungen klimabezogene FolgenabschĂ€tzungen vornehmen mĂŒssen – und beschrieb seine eigene Schlussfolgerung, dass UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfungen fĂŒr Erdölprojekte nachgelagerte Emissionen und Exportemissionen erfassen mĂŒssen, als durch diese internationalen Entscheidungen „gespiegelt“. Zusammengenommen zeigen diese Entscheidungen, dass Gerichte das Gutachten nicht als abstrakte völkerrechtliche Aussage behandeln – sondern als lebendiges Auslegungsinstrument, das nationales Verfassungsrecht, den Sorgfaltsmaßstab und die Anforderungen an die Genehmigung fossiler Energieprojekte konkretisiert.

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2. Die treibende Kraft hinter dem IGH-Gutachten war Vanuatu. Nun hat der pazifische Inselstaat eine neue Klima-Resolution fĂŒr die UN-Generalversammlung eingebracht. Worum geht es – und was fĂŒgt sie dem Gutachten hinzu?

Die Resolution lĂ€sst sich am besten als institutionelle Umsetzung des Gutachtens innerhalb des Organs verstehen, das es ursprĂŒnglich beantragt hat. Der Gerichtshof erklĂ€rt, was das Völkerrecht verlangt; die Generalversammlung erklĂ€rt kollektiv, dass sie diese Feststellung akzeptiert und sich zur Umsetzung verpflichtet. Eigentlich sollte dies kein politischer Prozess werden: Die Generalversammlung hatte das Gutachten beantragt und mit ihm eine maßgebliche Rechtsauskunft erhalten. Ein solches Gutachten zu begrĂŒĂŸen galt stets als normaler Schritt der Annahme und Umsetzung.

Der operative Kern der Resolution enthĂ€lt wichtige Elemente. Sie begrĂŒĂŸt das Gutachten als „maßgeblichen Beitrag zur KlĂ€rung des geltenden Völkerrechts“ – eine Formulierung, die bewusst dem Einwand entgegenwirkt, die Resolution schaffe neue Verpflichtungen. Sie ĂŒbersetzt die umstrittensten Feststellungen des Gerichts in Appelle an die Staaten: den strengen Sorgfaltsmaßstab, die Kooperationspflicht, den Menschenrechtsbezug sowie das vollstĂ€ndige Paket der Staatenverantwortlichkeit – Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens, Garantien der Nichtwiederholung, Restitution, EntschĂ€digung und Genugtuung. Zugleich bestĂ€tigt die Resolution zwei Feststellungen, bei denen sich große EmissionslĂ€nder Unklarheit gewĂŒnscht hĂ€tten: die KontinuitĂ€t der Staatlichkeit ungeachtet des Meeresspiegelanstiegs sowie die Beibehaltung der nach UNCLOS festgelegten Meeresgrundlinien – beides entscheidend fĂŒr die Rechtspersönlichkeit und AnsprĂŒche tief liegender Inselstaaten.

Was fĂŒgt die Resolution also hinzu? Streng dogmatisch wenig Neues – und genau das ist der Punkt. Resolutionen der Generalversammlung schaffen kein Recht; sie konsolidieren und setzen Signale. Politisch leisten sie jedoch drei Dinge, die das Gutachten allein nicht kann: Sie erstellen eine Liste der unterstĂŒtzenden Staaten. Sie verpflichten den GeneralsekretĂ€r, zur 82. Sitzung ĂŒber Fortschritte zu berichten. Und sie empfehlen eine Nachbefassung auf der vorlĂ€ufigen Tagesordnung der 83. Sitzung. Dieser letzte Punkt ist der entscheidende: Er verwandelt eine einmalige Rechtsfeststellung in einen wiederkehrenden institutionellen Tagesordnungspunkt. Dieser Zeitplan ist kein Zufall. Die 83. Sitzung fĂ€llt mit der Anfangsphase des zweiten Global Stocktake-Prozesses zusammen, der beim COP33 2028 abgeschlossen werden soll. Vanuatu und die Kerngruppe verankern die Umsetzung des Gutachtens bewusst als wiederkehrenden Tagesordnungspunkt – und zwar im selben politischen Rhythmus wie den ÜberprĂŒfungsmechanismus der Bestandsaufnahme. Das schafft eine strukturelle Chance: Die vom Gericht bestĂ€tigten Rechtspflichten sollen in die Ambitionsbewertung einfließen, die der Prozess hervorbringen soll. In einer multilateralen Architektur, die Konsens erfordert, ist genau diese verfahrensrechtliche Verankerung in einem Mehrheitsforum das Ziel, das Vanuatu und die regionsĂŒbergreifende Kerngruppe verfolgen.

3. Die Resolution enthielt ursprĂŒnglich einen Vorschlag fĂŒr ein internationales Schadensregister. Was hĂ€tte das bedeutet und warum wurde der Mechanismus gestrichen?

Das im Nullentwurf vorgesehene Schadensregister sollte systematisch erfassen, welche Verluste und SchĂ€den LĂ€nder durch den menschengemachten Klimawandel erlitten haben. Als Vorbild diente das Register fĂŒr durch die russische Aggression gegen die Ukraine verursachte SchĂ€den, das die Generalversammlung im November 2022 mit UnterstĂŒtzung des Europarats eingerichtet hatte. Die (ĂŒberzeugende) GrundprĂ€misse lautet: Dokumentation vor Rechtsdurchsetzung. Ein maßgebliches Beweisverzeichnis wĂŒrde die spĂ€tere Geltendmachung von Restitution, EntschĂ€digung und Genugtuung erheblich erleichtern – vor dem IGH, vor nationalen Gerichten oder im Rahmen des auf der COP28 operationalisierten Fonds fĂŒr Verluste und SchĂ€den. Der Nullentwurf forderte den GeneralsekretĂ€r zudem auf, VorschlĂ€ge fĂŒr einen koordinierten Klimareparationsmechanismus vorzulegen. Zusammen hĂ€tten diese Bestimmungen begonnen, die verfahrensrechtliche Infrastruktur aufzubauen, die das Recht der Staatenverantwortlichkeit voraussetzt, selbst aber nicht bereitstellt.

Warum wurden sie gestrichen? Die Dokumentation ist ungewöhnlich aufschlussreich. Eine Koalition großer ExportlĂ€nder fossiler Brennstoffe mobilisierte dagegen; die Trump-Administration soll Regierungen mit einer DĂ©marche gedrĂ€ngt haben, Vanuatu zur vollstĂ€ndigen RĂŒcknahme der Resolution zu bewegen. Vanuatus Klimagerechtigkeitsbeauftragte Lee-Ann Sackett rĂ€umte öffentlich ein, dass die Streichung des Registers ein „erhebliches ZugestĂ€ndnis“ war – ebenso wie die AbschwĂ€chung der Formulierungen, die fossile Brennstoffförderung als potenziell rechtswidrig eingestuft hatten. Absatz 10 des angenommenen Textes ersucht den GeneralsekretĂ€r nun, ĂŒber Umsetzungsmöglichkeiten zu berichten – „unbeschadet der Rechtspositionen der Staaten und ohne eine Feststellung von Verantwortlichkeit zu implizieren“. Eine bewusst bescheidene Formulierung – aber auch ein Ausgangspunkt. Wie die Erfahrungen der Ukraine zeigen, lassen sich solche Instrumente schrittweise aufbauen, sobald die politischen Bedingungen es erlauben. Die Arbeit an der rechtlichen Sprache geht weiter – daran, KlimaschĂ€den als etwas zu beschreiben und anzuerkennen, worĂŒber Gerichte urteilen können. Auch dort, wo konkrete institutionelle Vorhaben vorerst scheitern.

4. Sie haben den Widerstand mĂ€chtiger ExportlĂ€nder angesprochen. Gleichzeitig haben Kolumbien und die Niederlande in Santa Marta die erste Konferenz zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen einberufen – 57 LĂ€nder, außerhalb der formellen UN-Klimaarchitektur. Erleben wir gerade eine Klimagovernance unterschiedlicher Geschwindigkeiten?

Santa Marta ist eine wichtige Innovation – und „Governance unterschiedlicher Geschwindigkeiten“ wohl die ehrlichste Beschreibung. 57 LĂ€nder, die rund ein Drittel der Weltwirtschaft ausmachen – darunter die EU, das Vereinigte Königreich, Kolumbien, Nigeria, die Niederlande, Brasilien, Kenia, die Marshallinseln, Tuvalu und Vanuatu –, kamen bewusst außerhalb der UNFCCC zusammen, ausdrĂŒcklich als „Koalition der Willigen“. China, Russland, die USA und Indien waren nicht eingeladen.

Im internationalen Wirtschaftsrecht finden sich lehrreiche PrĂ€zedenzfĂ€lle. Der plurilaterale Ansatz in der WTO, das UmweltgĂŒterabkommen, die GesprĂ€che ĂŒber Kunststoffverschmutzung und die thematischen „Friends“-Gruppen folgen einer Ă€hnlichen Logik: Wenn konsensbasierter Multilateralismus ins Stocken gerĂ€t, schreiten gleichgesinnte Staaten mit weitergehenden Verpflichtungen voran – und halten dabei die TĂŒr fĂŒr SpĂ€teinsteiger offen. Santa Marta ĂŒbertrĂ€gt diese Logik auf einen Bereich, in dem die UNFCCC traditionell Vorrang beansprucht. Die Konferenz brachte eine gemeinsame ErklĂ€rung der Gastgeber hervor – kein verhandeltes Ergebnis – und richtete Workstreams ein, darunter nationale und regionale AusstiegsplĂ€ne aus fossilen Brennstoffen; angebotsseitige Maßnahmen einschließlich Methanregulierung, Subventionsreform und ISDS-Reform; sowie die Angleichung des Finanzsystems zwischen Produzenten und Konsumenten. Die Folgestruktur steht bereits fest: Tuvalu und Irland richten 2027 die zweite Konferenz aus; der Synthesebericht fließt in die Bonner Zwischensitzung, die London Climate Action Week, die New Yorker Klimawoche und schließlich in die COP31 in Antalya ein.

Ob wir es mit Fragmentierung oder konstruktivem Pluralismus zu tun haben, hÀngt davon ab, wie die Teilnehmer das VerhÀltnis zum formellen Regime gestalten. Das Risiko: Das Konsensforum wird ausgehöhlt, wÀhrend das Koalitionsforum nicht universell genug ist. Die Chance: Die Koalition demonstriert Machbarkeit, entwickelt angebotsseitige Normen und holt zögerliche Vertragsparteien durch Handels-, Finanz- und Reputationsdruck schrittweise an Bord.

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5. IGH-Gutachten, Vanuatu-Resolution, Santa Marta – das internationale Klimarecht baut von mehreren Seiten Druck auf. Gleichzeitig arbeiten die historisch grĂ¶ĂŸten EmissionslĂ€nder aktiv daran, jeden dieser Wege zu untergraben. Gibt es ein realistisches Szenario, in dem dieser Druck tatsĂ€chlich zu VerhaltensĂ€nderungen fĂŒhrt?

FĂŒr eine ehrliche Antwort dĂŒrfen wir weder in Euphorie noch in Resignation verfallen. Das Völkerrecht verĂ€ndert staatliches Verhalten nicht durch einen einzelnen Paukenschlag, sondern indem es ĂŒber die Zeit immer mehr Druck aufbaut. Weder das Gutachten noch die Vanuatu-Resolution noch Santa Marta werden die USA oder andere große EmissionslĂ€nder allein zur Kurskorrektur zwingen. Wer das verspricht, ĂŒberschĂ€tzt, was Recht kurzfristig leisten kann.

Was dieser akkumulierte Druck bewirkt, geht ĂŒber kurzfristige Politik hinaus. Er verĂ€ndert schrittweise den rechtlichen Hintergrund, vor dem alle anderen Akteure handeln. Gerichte in den Niederlanden, Deutschland, der Schweiz, Korea, Brasilien und anderswo haben bereits gezeigt, dass sie internationale Rechtsquellen – den IPCC, den Internationalen Seegerichtshof, die regionale Menschenrechtsjudikatur – nutzen, um ihre eigenen Regierungen zu disziplinieren. Das einstimmige IGH-Gutachten verschafft diesen Gerichten eine erheblich solidere Grundlage. Es erschwert, Klimaschutzmaßnahmen in Investitionsverfahren als willkĂŒrliche Enteignungen abzutun. Das Urteil des britischen Supreme Court in Finch zu nachgelagerten Emissionen bei der Lizenzvergabe folgt diesem Muster. Und selbst Klagen gegen Unternehmen, bei denen wir die KausalitĂ€tsfrage bislang skeptisch bewertet haben, bekommen eine tragfĂ€higere rechtliche Grundlage – weil die Wissenschaft zur Zurechnung von Emissionen immer prĂ€ziser wird.

Marie-Claire und Christina Voigt haben unserer Ansicht nach den richtigen Ansatz kĂŒrzlich auf den Punkt gebracht: Internationales Klimarecht ist in dieser Phase eine Frage von courage, contributions und compliance. Mut von Staaten wie Vanuatu, die bereit sind, trotz des Drucks grĂ¶ĂŸerer MĂ€chte voranzugehen. BeitrĂ€ge von Koalitionen der Willigen – Santa Marta, der Powering Past Coal Alliance, der Fossil Fuel Treaty Initiative, der High Ambition Coalition. Und eine Umsetzung, die sich schrittweise auf allen Ebenen vollzieht: rechtlich, gesetzgeberisch, ĂŒber MĂ€rkte und die Zivilgesellschaft. Die sieben Prinzipien des Rechts der nachhaltigen Entwicklung bieten den Rahmen, in dem diese StrĂ€nge zusammenfinden. Dieser Prozess ist wichtig, weil jeder rechtliche Fortschritt den nĂ€chsten leichter macht. Das ist kein zahnloser, mĂŒhsamer Prozess – sondern der einzige realistische Weg, auf dem Recht mĂ€chtige Akteure je in die Schranken gewiesen hat. Und so können wir abschließend sagen: Wenn die Juristen kommen, weiß man, dass das Problem ernst ist. FĂŒr alle, die den Klimawandel wegwĂŒnschen möchten, gibt es nun eine Antwort – vom höchsten Gericht der Welt, auf das grĂ¶ĂŸte Problem der Welt. Wie es der IGH im letzten Absatz seines Gutachtens formuliert:

„Die von der Generalversammlung gestellten Fragen stellen jedoch mehr als ein rechtliches Problem dar: Sie betreffen ein existenzielles Problem von planetarischen Ausmaßen, das alle Lebensformen und die Gesundheit unseres Planeten bedroht. Das Völkerrecht, dessen AutoritĂ€t von der Generalversammlung angerufen wurde, spielt eine wichtige, letztlich aber begrenzte Rolle bei der Lösung dieses Problems. Eine vollstĂ€ndige Lösung dieses gewaltigen, selbstverschuldeten Problems erfordert den Beitrag aller Bereiche menschlichen Wissens – sei es Recht, Wissenschaft, Wirtschaft oder andere.“

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Editor’s Pick

von EVA MARIA BREDLER

Copyright: EPV

TrĂ€umen wir nicht alle von UnabhĂ€ngigkeit? In Ruhe gelassen werden, ein Leben in unserer eigenen Zeit. In ihrem visionĂ€ren Roman „Die Wand“ von 1963 hinterfragt Marlen Haushofer diese Vorstellung individueller Freiheit. Der Roman besteht aus den Aufzeichnungen einer Frau, die sich bei einem Bergausflug plötzlich allein auf der Welt wiederfindet: WĂ€hrend ihre Cousine und deren Mann abends ausgehen, bleibt sie mit dem Hund in der JagdhĂŒtte zurĂŒck. Als das Paar am nĂ€chsten Morgen nicht zurĂŒckgekehrt ist, macht sich die Frau auf ins Tal – und trifft auf die titelgebende unsichtbare Wand. Der Hund stĂ¶ĂŸt sich die Schnauze daran blutig. Wie unter einer Taucherglocke ist die Frau vom Rest der Welt abgetrennt. Wir begleiten sie, wie sie das Land bestellt, und ihr die verbliebenen Tiere zur Familie werden: ein Hund, eine Katze, eine Kuh. Ich habe das Buch zum ersten Mal wĂ€hrend der Pandemie gelesen und entdecke jedes Mal Neues in Haushofers nĂŒchterner Prosa, die mit stiller Kraft unsere Beziehungen zur Natur und zu uns selbst entfaltet.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Nicht nur auf internationaler Ebene ist der Klimaschutz in Bewegung, wie Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring in unseren fĂŒnf Fragen gezeigt haben. Ein weiteres Verfahren mit potenziell globalen Auswirkungen spielt sich derzeit in Australien ab. In Denman dem ersten Klimafall vor Australiens oberstem Gericht, wird verhandelt, ob bei der Genehmigung einer Kohlemine auch sogenannte Scope-3-Emissionen – die Treibhausgasemissionen, die beim Verbrennen der geförderten Kohle entstehen – hĂ€tten berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen. Rechtlich geht es dabei vor allem um die Frage, ob globale Emissionen als wahrscheinliche Umweltauswirkungen „in der betroffenen Region” im Sinne des australischen Planungsrechts gelten können. Warum das Gericht diese Frage bejahen sollte, zeigen NICK SCOTT, HARJ NARULLA, NICHOLAS YOUNG, MICHAEL YOUNG, MICHAEL BURGER, HARRO VON ASSELT, JESSICA WENTZ und MARIA ANTONIA TIGRE (EN).

WĂ€hrenddessen hat das EuropĂ€ische Parlament der vorgeschlagenen EU-RĂŒckfĂŒhrungsverordnung zugestimmt, die Abschiebehaft massiv ausweiten wĂŒrde. RHEA KUMMER (EN) nennt das die „ICE-ifizierung der EU-Migrationspolitik und die faktische Kriminalisierung von Menschen auf der Flucht“ und zeigt auf, wo die Verordnung gegen die EMRK und die EU-Grundrechtecharta verstoßen wĂŒrde.

Italien versucht schon lĂ€nger, die EU-Migrationspolitik auszuweiten – nĂ€mlich territorial: auf See abgefangene Migrant:innen sollen auf albanischem Territorium unter ausschließlich italienischer Hoheitsgewalt bearbeitet werden. Generalanwalt Emiliou hat nun seine SchlussantrĂ€ge in Sedrata vorgelegt – dem ersten von drei beim EuGH anhĂ€ngigen Verfahren zum Italien-Albanien-Protokoll. JONAS BORNEMANN und ELEONORA FRASCA (EN) analysieren die SchlussantrĂ€ge und erlĂ€utern, wie der EuGH die unionsrechtliche Schwelle fĂŒr die Offshore-Bearbeitung von MigrationsfĂ€llen absenken könnte.

In einer weiteren lang erwarteten Entscheidung hat der EuGH Ungarns Anti-LGBTQ-Gesetz fĂŒr unvereinbar mit dem Unionsrecht erklĂ€rt – erstmals unter isolierter Anwendung von Art. 2 EUV. LEA DIRKSEN und NOAH THOMAS SEYLLER (DE) zeigen, welche MaßstĂ€be der EuGH in Kommission gegen Ungarn fĂŒr den „magischen Dreiklang“ von Wesensgehalt, WĂŒrde und Werten entwickelt – und wo die Suche noch am Anfang steht.

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Die USA scheuen dagegen verrechtlichte Werte. DUNCAN HOSIE (EN) wirft einen kritischen Blick auf die Anti-Orthodoxie-Rhetorik des Supreme Court. Seit Barnette (1943) gilt „Orthodoxie“ im amerikanischen Verfassungsrecht als Inbegriff staatlicher Indoktrinierung – also genau das, was das First Amendment verbietet. Justice Gorsuch berief sich darauf zuletzt in Chiles v. Salazar, um ein Verbot bestimmter Konversionstherapien zu kippen. Hosie hĂ€lt die Rhetorik fĂŒr unscharf: „Orthodoxie” sei ein formbarer Begriff, der jeweils das bestĂ€tige, was der Sprecher ohnehin schon entschieden habe – und dabei verdecke, dass nicht jede Rechtsnorm Indoktrination ist.

Die Frage, was der Staat legitim regulieren darf – und wie –, beschĂ€ftigt auch Frankreich. Ein neues Gesetz soll das bisherige sogenannte schwedische Modell durch die vollstĂ€ndige Entkriminalisierung von Sexarbeit ersetzen. Das Besondere: Sexarbeiter:innen waren selbst daran beteiligt, den Entwurf zu formulieren. MARIE-SOPHIE PETERS (EN) sieht darin ein Modell fĂŒr inklusivere Demokratie und lobt den Entwurf als differenziert und durchdacht.

Indien ringt damit, Demokratie in einem nationalen Sinne inklusiv zu gestalten: Als bevölkerungsreichste Demokratie der Welt muss Indien das SpannungsverhĂ€ltnis von Demokratie und Föderalismus lösen. SARATH PILLAI (EN) zeigt, dass die verfassungs- und parteipolitischen Debatten im kolonisierten Indien dieselbe Spannung kannten – und damit Indiens bis heute uneingelöstes Versprechen des Föderalismus prĂ€gten.

Auch Europa steht vor einem uneingelösten Versprechen: Seit Trumps zweiter Amtszeit ist auf die schĂŒtzende US-amerikanische Hand kein Verlass mehr. Nun will das ALCIDE-Projekt die EuropĂ€ische Verteidigungsgemeinschaft wiederbeleben – was vor ĂŒber siebzig Jahren an der Ratifikation Italiens und Frankreichs scheiterte. Robert SchĂŒtze hat die Idee letzte Woche als „rechtliche Phantasie“ abgetan. Als federfĂŒhrende Juristen des ALCIDE-Projekts haben FEDERICO FABBRINI und FRANZ C. MAYER (EN) eine Replik geschrieben.

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Zum 01.09.2026 sind am Max-Planck-Institut fĂŒr auslĂ€ndisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg

drei PostDoc-Stellen sowie drei Promotionsstellen
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im Team von Professor Dr. Helmut Aust zu besetzen.

Themenschwerpunkte seiner Forschung am MPIL sind das Kooperationsvölkerrecht in antagonistischen Zeiten, empirisches Außenverfassungsrecht sowie die Geographien des Völkerrechts.

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Diese Woche haben wir das Symposium „On Law and Politics in the Hungarian Transition“ (EN) gestartet. Im Nachgang zu einer Konferenz am Max-Planck-Institut fĂŒr auslĂ€ndisches öffentliches Recht und Völkerrecht geht das Symposium der Frage nach, wie ein verfassungsrechtlicher Neuanfang in Ungarn nach Tiszas historischem Sieg aussehen kann. Zum fĂŒnften Mal in Folge hat die Gewinnerpartei eine Zweidrittelmehrheit errungen. FĂŒr BEÁTA BAKÓ war die Magie dieser Supermehrheit von Anfang an Quacksalberei: Sie garantierte nie Kompromiss. PÁL SONNEVEND spricht sich gegen eine neue Verfassung aus. ADAM BODNAR zieht Lehren aus Polen: Es genĂŒge nicht, nur die Institutionen wiederaufzubauen – echte Rechenschaft brauche entschlossene StaatsanwĂ€lt:innen und geduldige WĂ€hler:innen. ANDRÁS JAKAB findet blinde Flecken im aktuellen Diskurs ĂŒber Transitional Justice und skizziert, wie ein Übergangssystem fĂŒr Ungarn aussehen mĂŒsste.

Ob Verfassungs- oder Klimareparatur: Die Welt braucht kollektives Handeln, Courage und KreativitĂ€t. Wie Vanuatus Klimaminister Ralph Regenvanu Anfang des Monats sagte, war die ursprĂŒngliche UN-Resolution „ein kollektiver Akt multilateralen Vertrauens, dass das Recht uns durch die Klimakrise steuern kann“. Der IGH hat dieses Vertrauen einstimmig geteilt. Hoffen wir, dass sich die Staaten davon anstecken lassen.

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Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

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Shopping Lists and Steppingstones

The future of human rights is here. That is, at least according to member states of the Council of Europe who today, in Chișinǎu, Moldova, have agreed on a new Declaration to reform the European Convention of Human Rights. In the UK, the Government has already argued that the document will future-proof the Convention and thereby end speculations about UK withdrawal from it. If true, that is quite an achievement.

The reform process, which was started in September 2025 by the Danish and Italian governments, has resulted in a new “interpretative declaration” – a document seeking to instruct the European Court of Human Rights in Strasbourg to allow states more flexibility in sending foreign criminals back to their countries, even when conditions are harsh, and in reducing the protections of family life. The document also asks the Court to provide room to states for “innovative solutions” to migration, including transit hubs.

The document runs to many pages – a result of the fact that each country has brought its own set of demands. Denmark insisted on the inclusion of limits on the protection of family life in expulsion cases. The UK and Italy proposed a reinterpretation of the prohibition of torture, inhuman and degrading treatment to ensure that foreign criminals can easily be sent back to their countries. Other countries have been focused on the instrumentalization of migration, the mass arrivals of migrants and the resulting problems in processing migration cases within the limits of European human rights law.

A Pick-and-Mix Declaration

As a result, as documents go, the Chișinǎu Declaration is a mixed bag: it contains a pick-and-mix of instructions to the Court on how it should reduce the current protections, relativize absolute provisions, and give states more leeway to do what they wish in various contexts. The document is also marred by repetitions, inconsistencies and contradictions. The independence of the Court is underlined in multiple places, whilst states provide strict instructions as to how the Convention should be understood in other places. In this regard, the declaration is a window into how diplomacy works when there is no agreement – each state brought its own shopping list, but there was no consensus, no uniform European policy on migration.

So, does the document as a whole really reform the Convention? The declaration only takes effect when it is used by the European Court of Human Rights in its interpretation of the relevant clauses of the Convention. But the Court has to have the opportunity to do so. Given that only 1,5% of the Court’s case law relates to migration, and that all of these cases have to traverse through domestic court first, we are likely to wait for years before an opportunity arises for the Court to give life to the Declaration. States could have, for example, asked the Court for an advisory opinion on protections in the field of migration, but they chose not to do so. Perhaps this is then mostly a signalling exercise to the Court to back off.

The problem with the current approach is that it changes nothing at the domestic level, where most migration decisions are made. That is, it will change nothing unless states themselves take (preemptive) action. Denmark, for example, has legislated in detail on how to handle expulsion cases and also floated a new law that builds on the new, stricter rules stemming from the Declaration. This means that Denmark is seeking to give effect to the Declaration even before it is applied at international level, reaping the fruit even before the tree has blossomed. The UK may wish to train domestic judges on the adoption of the Declaration and its potential to be used to interpret the Convention domestically. But such expectations might be premature: judges can reject such efforts as interfering with their independent function or underline the mere fact that the Declaration is not binding and has no force in law. Without legislative action, what was agreed at international level is then unlikely to have any bite at home.

Even when a case gets to Strasbourg, the question is whether the Declaration will have the desired effect, particularly as concerns the envisaged softening of the prohibition of inhuman and degrading treatment. Last week, the UN Committee Against Torture expressed concerns that efforts to reform the Convention were undermining the absolute nature of the prohibition of inhuman and degrading treatment. It criticised attempts to introduce a balancing exercise into the process of assessing whether a case amounts to inhuman and degrading treatment. States, it urged, should refrain from such attempts.

The Strasbourg Court is undoubtedly aware of the political context in which it functions and is likely to heed some of the instructions of states, particularly as concerns limits on the protection of family life in expulsion cases, a path the Court has already started walking down. The instructions concerning the prohibition of torture, inhuman and degrading treatment are different. Here, the Declaration tells the Court how to do its job, and it does so in respect of an absolute right, whose interpretation the Court considers to lie at the core of its function. What the future holds is thus still to be determined.

Chișinău as a Political Signal

Getting too legal and technical might, however, miss the real point of the Chișinǎu Declaration. The Declaration might better be understood as a stepping stone to hardening domestic stances on migration and creating a common political position. A window into a political reality where many governments fear that being soft on migration might lead to their demise at the next election. And a window into a political reality where human rights are treated as limitations on government action rather than individuals’ fundamental rights worthy of protection.

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The Big Lie of Two Thirds Majority

This is the fifth election in a row in which a party has gained a two-thirds majority in Hungary’s unicameral parliament – and the first time it is not Viktor OrbĂĄn’s Fidesz party, but the newly emerged centre-right Tisza party led by PĂ©ter Magyar. A two-thirds majority has long been the magic of Hungarian politics. Namely, it means domestically unlimited power. Now, the new government will have all the means to change the fundamental constitutional setting in Hungary: to amend the constitution (or even adopt a new one), to appoint constitutional judges and other state officials, and to adopt and amend so-called “cardinal laws”. But the magic of the two-thirds majority is based on an assumption that has turned out to be a lie over the years: that such a special majority guarantees compromise. As a first step towards a truly functioning pluralist democracy, it is time to disenchant the two-thirds majority. In this blog post, I will show why and how.

The reasons for Tisza’s landslide victory are complex, but there are at least two obvious sets of voter motivations. One is practical, including economic difficulties, systemic corruption, and, alongside these, dysfunctional public services. The other is principled: Hungarians realised that after 16 years of rule-of-law backsliding under Fidesz rule, the country was standing on the brink of open dictatorship, and that this election was the last moment at which this could be reversed. That is why the most important task of the new Tisza government is to prevent Hungary from reaching this point again. The disenchantment of the “magical” two-thirds majority is a crucial element here. While a few of the most important decisions should be subject to stricter and more complex majority requirements, the vast majority of decisions currently requiring a two-thirds majority should instead be regulated by simple-majority legislation. These are the so-called cardinal laws.

What are cardinal laws and what were they used for?

Cardinal laws have existed since the democratic transition, although under the name of “two-third laws”. The original idea behind these special laws was to secure political compromise when regulating some crucial constitutional matters, such as the justice system, elections, parties, constitutional court, citizenship and so on. When Fidesz came to power in 2010, they kept these laws, renamed them as “cardinal law” and, additionally, they qualified several policy issues as cardinal as well, for example migration and asylum, pensions, or certain taxation rules, raising the number of cardinal laws above thirty.

Now, as two-thirds parliamentary majorities seem to have become the new normal in Hungary, it is time to realise that the rationale behind the magical two-thirds majority requirement has been a lie. Just like cardinal laws, since 2010 constitution drafting and amending does not require compromise anymore. Fidesz knew that but showed how seriously they took the need for compromise: they did not raise the majority requirements neither for cardinal laws, nor for constitution making and amending, but used their two-thirds legitimation to ignore any meaningful dialogue with the opposition.

The consecutive Fidesz-governments instead cemented their random policy preferences in cardinal laws expecting that a future government with simple majority would not be able to change them. Moreover, they also codified controversial fundamental rights restrictions in cardinal laws: this was especially apparent in the year preceding the 2026 general election. For instance, under the rhetoric of fighting “foreign agents” and combined with an amendment of Article G) of the Fundamental Law the justice minister was empowered in cardinal law (§§ 9/B and 9/C, inserted in 2025) to suspend the Hungarian citizenship of Hungarians who also hold the citizenship of a third country, if they “pose a threat to the public order”. Or, municipal communities received the right via cardinal law to determine who may settle in the locality and under what conditions. This is particularly controversial given that the meaningful competences and financial autonomy of local governments have drastically been cut by the Fidesz-governments.

Learning to make compromises without cardinal laws

The reason why two-thirds majority laws were perceived as the primary guarantee for compromise lies in the Hungarian electoral system. Since the democratic transition, Hungary has had a mixed system, where roughly half of MPs are elected in single-member constituencies (SMCs) according to majority voting, while the rest are elected from party lists under proportional representation: each voter has two votes, one for the candidate in their district and the other for the party list.

After coming to power in 2010, the Fidesz supermajority made some tricky changes to the system to make it more majoritarian and less proportional, and to favour the strongest party: the second round was abolished in the SMCs, so that a mandate could also be won by relative majority in the first round, and winning candidates also received compensatory votes on their party lists. Such an electoral system provides stable majorities, and it also helped Fidesz repeatedly turn its simple parliamentary majority into a two-thirds majority over the years. What they did not anticipate was that, at some point, Fidesz might no longer be the strongest party. Now it is the new strongest party, Tisza, that can benefit from these electoral rules.

Under these circumstances, where a governing party has no need to cooperate with others – not only in ordinary legislation but even on key constitutional issues – it is no wonder that Hungarian political culture has increasingly been characterised by deepening divisions, while the pursuit of compromise has practically disappeared. It is indeed desirable to encourage politics, especially at the legislative level, to seek compromise. However, as demonstrated above, cardinal laws have proven to be unsuitable instruments for that.

Instead, what would guarantee compromise (and, along with it, an improvement in political culture) is a shift towards a more proportional electoral system, where even a simple majority requires compromise within a governing coalition. Such a scenario would also make cardinal laws unnecessary. At this point, it is worth recalling that a two-thirds majority in parliament practically means unlimited power in the Hungarian constitutional setup. Therefore, one should always be wary when a single party holds such a majority alone – be it the national-populist Fidesz or the centrist-technocratic Tisza. The biggest test of the democratic commitment of the new Tisza government will be whether it is willing to dispel the magic of the two-thirds majority, which it also holds, by abolishing cardinal laws and creating a new, more proportional electoral system.

In a proportional setting, coalition governments will become the norm, and ordinary legislation will also require compromise between multiple parties. After the initial difficulties, such an arrangement could help transform hostility between parties, at least in part, into a more constructive form, and it would also have an important benefit for voters. They would no longer be forced to vote tactically, holding their noses, but could instead vote for their preferred party, thus allowing Hungary to move towards genuine democratic pluralism.

Whether or not electoral reform ultimately takes place, the large number of two-thirds laws makes little sense in either case. At the same time, precisely in order to protect the foundations of the democratic system from a potential Fidesz-rule 2.0, narrowly defined exceptions are needed. Moreover, the very concept of cardinality should also be reconsidered, so that special majority requirements are not defined solely within parliament, in terms of the number of MPs, but also involve additional sources of democratic legitimacy beyond parliament.

Matters that indeed require enhanced compromise – beyond parliament alone

First and foremost, the 15 constitutional amendments adopted in the 14 years since the entry into force of Hungary’s not-so-new Fundamental Law – many of them controversial and driven by the party-political interests of Fidesz – demonstrate that the current two-thirds threshold for constitutional change (and for adopting a new constitution) is too easily reached. Even if the electoral system were to be reformed to make it more proportional, decisions of this magnitude should be subject to more demanding safeguards. These need not be limited to higher parliamentary thresholds; they could also include confirmatory referendums or the establishment of a separate body, such as a constitutional assembly, to play a contributory role.

As for cardinal laws, three key areas stand out where genuinely enhanced compromise among political forces remains essential.

To avoid what has happened over the past fifteen years – namely, that the Constitutional Court has been rendered dysfunctional or even weaponised by the ruling party – the rules governing its composition and operation should be regulated at a higher level, but in a way that ensures genuine compromise. In the event of a switch to a proportional electoral system, the current two-thirds majority will probably suffice; if the system remains unchanged, however, the threshold should be raised further, for example to four-fifths, with the detailed rules designed so that it is not in the parliamentary opposition’s interest to boycott the appointment process. Involving actors beyond parliament in the appointment of constitutional judges should also be considered.

What I wrote four years ago still holds: the main problem with the Hungarian constitution is not its text, but the fact that it does not function. And it has not functioned largely because of those who were meant to operate the constitutional system – above all, the constitutional judges. If the independence and proper functioning of the Constitutional Court are restored, there is no need to designate another twenty or thirty laws as cardinal, not even crucial ones such as laws on the judiciary or the parliament. In that case, given that the fundamental principles of democracy and the rule of law are codified at the constitutional level, simply enforcing the constitution is enough.

More generally, if the Constitutional Court functions normally again, it will be capable of protecting the rule of law and institutional integrity. What I do not trust it to protect, however, are certain core aspects of popular sovereignty. That is why laws governing parliamentary elections and the competences of local governments should be safeguarded so that their adoption – and any substantial, fundamental changes to them – are subject to requirements beyond a simple parliamentary majority.

As a first step, the electoral system should be made more proportional, and the competences of local governments – overhauled during the Fidesz era – should be restored, together with the necessary financial autonomy. These arrangements should be put in place together with safeguards that require direct approval by those affected, and the same safeguards should apply to any future changes. This should take the form not of higher parliamentary thresholds, but of external approval mechanisms: citizens should be able to approve electoral laws in a referendum, and any moves toward centralisation should be conditional on the approval of a certain proportion of local and/or territorial governments, depending on the subject.

Such safeguards would also require a constitutional amendment, not only in terms of the legislative process and the actors involved but also because the current framework is highly restrictive regarding referendums: it treats electoral laws as excluded subjects and sets a high, fifty percent validity threshold.

The main lesson of the past sixteen years is that institutions can be captured all too easily by the magical two-thirds majority. Even if this parliamentary supermajority is finally disenchanted, the most effective democratic safeguards will not lie in institutions alone, but also – alongside them – in the people themselves. Counter-majoritarian checks should be complemented by additional tools to keep elected governments under control; tools that carry more immediate democratic legitimacy and are rooted in majoritarian logic.

It is a relief that Hungary has moved beyond the threat of autocratisation. The task now is to counter autocratic populism in the future. This requires drawing on multiple layers of democratic legitimacy and popular sovereignty as checks on the elected majority – whether two-thirds or a simple majority – after so many years of populists misappropriating the authority of the people.

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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


SPONSORED CONTENT - Phishing-Angriffe: neue Methoden, alte Gefahren

Die Masche ist so alt wie das Internet: Mit tĂ€uschend echten, aber gefĂ€lschten Nachrichten betrĂŒgen. Die Zahl der beim Bundesamt fĂŒr Cybersicherheit gemeldeten Phishing-FĂ€lle steigt – und mit dem Einzug von KI nimmt auch die QualitĂ€t der Angriffe zu.

In Kongo ist erneut das Ebola-Fieber ausgebrochen

13 Ebola-FĂ€lle sind laut der afrikanischen Gesundheitsbehörde bisher bestĂ€tigt – und es gibt Hunderte von VerdachtsfĂ€llen. Vermutlich konnte das Fieber seit Monaten unentdeckt grassieren.
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Vera Lengsfeld

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Feed Titel: Vera Lengsfeld


„Wir haben einen Generationenkonflikt. Dieser war schon immer da“

Von Lothar W. Pawliczak Simon Mariam Hoffmanns Aufstand der Jugend ist eigentlich einer Beachtung nicht wert Ein Buch zum gleichnamigen Film () oder der Film zum Buch. Filme und BĂŒcher sind unterschiedliche Genres. Jedes muß fĂŒr sich stehen und daher sei hier nur vom Buch die Rede. Hoffmann lĂ€dt ein, „an der Perspektive eines jungen 
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Die Gesichter der Frauen Europas

Gent ist immer noch eine wunderbare Stadt. Im Mittelalter war sie zeitweise die zweitgrĂ¶ĂŸte Stadt unseres Kontinents, bedeutend geworden durch Handel, stark gemacht durch den Glauben. Ein fester Glaube erzeugt selbstbewusste BĂŒrger. In Gent zeugen davon drei TĂŒrme, die auf wenige hundert Metern in einer Reihe stehen: zwei KirchtĂŒrme, ein BĂŒrgerturm. Ihr Anblick allein wirft 
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Mehr Bebel wagen

Nachdem wir tagtĂ€glich Lars Klingbeil, BĂ€rbel das und Saskia Esken ertragen mĂŒssen, wie sie die Ă€lteste Partei Deutschlands in Grund und Boden ruinieren tut es gut, daran zu erinnern, was Sozialdemokraten frĂŒher auszeichnete. Von Tilmann Wiesner Den Arbeiterparteien gehen die Arbeiter aus. Sie entfernen sich immer weiter von ihrem geschichtlichen Ursprung und verlieren als Klassenparteien 
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Feed Titel: Verfassungsblog


„Wenn die Juristen kommen, wird es ernst“

Letzten Juli hat der Internationale Gerichtshof sein Gutachten zum Klimawandel vorgelegt – und es war eindeutig: Klimaschutzverpflichtungen sind rechtlich verbindlich und durchsetzbar. Staaten mĂŒssen das Klimasystem schĂŒtzen, wer dagegen verstĂ¶ĂŸt, handelt völkerrechtswidrig. Zugleich hat der IGH das 1,5°C-Ziel als verbindliches Temperaturziel im Rahmen des Pariser Übereinkommens anerkannt. Vor rund anderthalb Jahren haben wir mit Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring – drei fĂŒhrenden Klimarechtler:innen der UniversitĂ€t Cambridge – ĂŒber das damals noch bevorstehende Gutachten gesprochen. Nun haben wir sie erneut befragt: Was hat das Gutachten tatsĂ€chlich verĂ€ndert? Und wie steht es um die globale Klimagovernance, wĂ€hrend mĂ€chtige Staaten weiter bremsen und kleinere Staaten das Klima aus eigener Kraft schĂŒtzen wollen?

1. Ziemlich genau anderthalb Jahre ist es her, dass wir mit Ihnen ĂŒber das damals noch bevorstehende IGH-Gutachten gesprochen haben. Im Juli 2025 hat der IGH dann die Klimaschutzverpflichtungen der Staaten in seinem einstimmigen Gutachten ausbuchstabiert. Was hat sich seitdem verĂ€ndert – im internationalen Klimarecht, in nationalen Klageverfahren, in der Klimapolitik?

Bei unserem letzten GesprĂ€ch Ende 2024 gingen wir davon aus, dass der Gerichtshof die Gelegenheit nutzen wĂŒrde, um völkerrechtliche Pflichten zu klĂ€ren. Was er am 23. Juli 2025 einstimmig vorlegte, ging weit darĂŒber hinaus. Das Gutachten ist die folgenreichste Feststellung zum Recht der nachhaltigen Entwicklung seit dem Urteil in Gabčíkovo-Nagymaros – und es bestĂ€tigt die Vision, die Richter Weeramantry in seinem Sondervotum entwickelt hatte.

Die Wirkung lĂ€sst sich bereits auf drei Ebenen ablesen. Erstens hat das Gutachten neu definiert, was in der Rechtspraxis als legitimes Argument gilt. Nicht legitim ist etwa die Lex-specialis-Verteidigung großer EmissionslĂ€nder, wonach das Pariser Übereinkommen gewohnheitsrechtliche Verpflichtungen verdrĂ€nge. Argumente rund um Sorgfaltspflichten, Kooperationspflicht, intergenerationelle Gerechtigkeit und das Menschenrecht auf eine gesunde Umwelt sind im juristischen Mainstream angekommen. Offen gelassen hat das Gericht allerdings die Frage, wie die NDC-Architektur des Pariser Übereinkommens den Inhalt und die Strenge der gewohnheitsrechtlichen Sorgfaltspflicht in der Praxis konkretisiert. Mehrere NGOs haben schon „Litigation Notes“ erarbeitet, mit denen AnwĂ€lt:innen in laufenden nationalen Verfahren konkrete AbsĂ€tze des Gutachtens in ihre SchriftsĂ€tze einbinden können. Zweitens: WĂ€hrend Urgenda, KlimaSeniorinnen, der Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und viele nationale Verfahren nur fragmentarische Antworten lieferten, klĂ€rt die Anerkennung der 1,5°C-Schwelle als vereinbartes primĂ€res Temperaturziel im Pariser Übereinkommen (Rn. 224) die Debatte. Drittens ist der politische Widerstand gegen das Gutachten selbst aufschlussreich. Beim COP30 in BelĂ©m bezeichneten mehrere LĂ€nder jeden Verweis auf das Gutachten im Text des Warschauer Internationalen Mechanismus als „dunkelrote Linie“; die Trump-Administration hat es als Förderung „fehlgeleiteter Behauptungen völkerrechtlicher Verpflichtungen“ abgetan. Dieser Widerstand belegt paradoxerweise am deutlichsten, welches Gewicht das Gutachten hat. Über alle sieben New-Delhi-Prinzipien des Rechts der nachhaltigen Entwicklung hinweg – von Billigkeit und gemeinsamer, aber differenzierter Verantwortung bis hin zu Good Governance und Integration – bestĂ€tigt das Gutachten, was wir seit langem vertreten: Es handelt sich nicht um programmatische LeitsĂ€tze, sondern um operative Rechtsnormen. Wie Marie-Claire und Damilola Olawuyi argumentieren, ist das auch fĂŒr das Recht der nachhaltigen Entwicklung von zentraler Bedeutung: Von 193 UN-Mitgliedstaaten sind rund 58 besonders vom Klimawandel bedroht; weitere 134 sind EntwicklungslĂ€nder, die ihre Entwicklungsstrategien aus der AbhĂ€ngigkeit von fossilen Brennstoffen befreien mĂŒssen – ohne sich dabei wiederum von veralteten Wirtschaftsmodellen abhĂ€ngig zu machen.

Als konkretere Wirkung berufen sich KlÀger:innen in nationalen Verfahren bereits auf das Gutachten.

So hat es das Gutachten in bemerkenswertem Tempo in nationale und regionale Rechtsprechung geschafft. In Kanada stellte der Federal Court in Dini Ze’ Lho’imggin v. His Majesty the King (2025 FC 1586) fest, dass das Gutachten zwar nicht bindend sei, jedoch „beeinflussen kann, wie Gerichte nationales Recht auslegen, insbesondere in Bezug auf Verfassungsrechte und völkerrechtliche Verpflichtungen“ – und wertete es als StĂŒtze fĂŒr einen neuartigen Common-Law-Deliktsanspruch zum Schutz des Klimasystems. In den Niederlanden nutzte das Bezirksgericht Den Haag in Stichting Greenpeace Nederland u.a. v. The Netherlands (Bonaire) (28. Januar 2026) das Gutachten ausdrĂŒcklich als Auslegungshilfe: Es prĂ€zisierte, dass Klimaschutzverpflichtungen sowohl Verhaltenspflichten nach dem Sorgfaltsmaßstab als auch bestimmte Erfolgspflichten umfassen – und verschĂ€rfte damit den Maßstab fĂŒr niederlĂ€ndische Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen. In Mexiko zog der Oberste Gerichtshof im Amparo en RevisiĂłn 450/2025 (24. Februar 2026) das IGH-Gutachten sowie das OC-32/25-Gutachten des Interamerikanischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte heran, um das Vorsorgeprinzip und die Umkehr der Beweislast in Umweltsachen zu belegen.

Auf regionaler Ebene hat der EGMR in Greenpeace Nordic u.a. v. Norwegen (28. Oktober 2025) seine AusfĂŒhrungen zu den Verfahrenspflichten nach Art. 8 EMRK in einen wachsenden Bestand konvergierender internationaler Rechtsprechung eingebettet – das IGH-Gutachten, das Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs, OC-32/25, das EFTA-Gutachten und das Urteil des britischen Supreme Court in Finch. Der EGMR bezog sich auf die Feststellung des IGH, dass Staaten fĂŒr geplante Industrieprojekte mit grenzĂŒberschreitenden Auswirkungen klimabezogene FolgenabschĂ€tzungen vornehmen mĂŒssen – und beschrieb seine eigene Schlussfolgerung, dass UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfungen fĂŒr Erdölprojekte nachgelagerte Emissionen und Exportemissionen erfassen mĂŒssen, als durch diese internationalen Entscheidungen „gespiegelt“. Zusammengenommen zeigen diese Entscheidungen, dass Gerichte das Gutachten nicht als abstrakte völkerrechtliche Aussage behandeln – sondern als lebendiges Auslegungsinstrument, das nationales Verfassungsrecht, den Sorgfaltsmaßstab und die Anforderungen an die Genehmigung fossiler Energieprojekte konkretisiert.

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2. Die treibende Kraft hinter dem IGH-Gutachten war Vanuatu. Nun hat der pazifische Inselstaat eine neue Klima-Resolution fĂŒr die UN-Generalversammlung eingebracht. Worum geht es – und was fĂŒgt sie dem Gutachten hinzu?

Die Resolution lĂ€sst sich am besten als institutionelle Umsetzung des Gutachtens innerhalb des Organs verstehen, das es ursprĂŒnglich beantragt hat. Der Gerichtshof erklĂ€rt, was das Völkerrecht verlangt; die Generalversammlung erklĂ€rt kollektiv, dass sie diese Feststellung akzeptiert und sich zur Umsetzung verpflichtet. Eigentlich sollte dies kein politischer Prozess werden: Die Generalversammlung hatte das Gutachten beantragt und mit ihm eine maßgebliche Rechtsauskunft erhalten. Ein solches Gutachten zu begrĂŒĂŸen galt stets als normaler Schritt der Annahme und Umsetzung.

Der operative Kern der Resolution enthĂ€lt wichtige Elemente. Sie begrĂŒĂŸt das Gutachten als „maßgeblichen Beitrag zur KlĂ€rung des geltenden Völkerrechts“ – eine Formulierung, die bewusst dem Einwand entgegenwirkt, die Resolution schaffe neue Verpflichtungen. Sie ĂŒbersetzt die umstrittensten Feststellungen des Gerichts in Appelle an die Staaten: den strengen Sorgfaltsmaßstab, die Kooperationspflicht, den Menschenrechtsbezug sowie das vollstĂ€ndige Paket der Staatenverantwortlichkeit – Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens, Garantien der Nichtwiederholung, Restitution, EntschĂ€digung und Genugtuung. Zugleich bestĂ€tigt die Resolution zwei Feststellungen, bei denen sich große EmissionslĂ€nder Unklarheit gewĂŒnscht hĂ€tten: die KontinuitĂ€t der Staatlichkeit ungeachtet des Meeresspiegelanstiegs sowie die Beibehaltung der nach UNCLOS festgelegten Meeresgrundlinien – beides entscheidend fĂŒr die Rechtspersönlichkeit und AnsprĂŒche tief liegender Inselstaaten.

Was fĂŒgt die Resolution also hinzu? Streng dogmatisch wenig Neues – und genau das ist der Punkt. Resolutionen der Generalversammlung schaffen kein Recht; sie konsolidieren und setzen Signale. Politisch leisten sie jedoch drei Dinge, die das Gutachten allein nicht kann: Sie erstellen eine Liste der unterstĂŒtzenden Staaten. Sie verpflichten den GeneralsekretĂ€r, zur 82. Sitzung ĂŒber Fortschritte zu berichten. Und sie empfehlen eine Nachbefassung auf der vorlĂ€ufigen Tagesordnung der 83. Sitzung. Dieser letzte Punkt ist der entscheidende: Er verwandelt eine einmalige Rechtsfeststellung in einen wiederkehrenden institutionellen Tagesordnungspunkt. Dieser Zeitplan ist kein Zufall. Die 83. Sitzung fĂ€llt mit der Anfangsphase des zweiten Global Stocktake-Prozesses zusammen, der beim COP33 2028 abgeschlossen werden soll. Vanuatu und die Kerngruppe verankern die Umsetzung des Gutachtens bewusst als wiederkehrenden Tagesordnungspunkt – und zwar im selben politischen Rhythmus wie den ÜberprĂŒfungsmechanismus der Bestandsaufnahme. Das schafft eine strukturelle Chance: Die vom Gericht bestĂ€tigten Rechtspflichten sollen in die Ambitionsbewertung einfließen, die der Prozess hervorbringen soll. In einer multilateralen Architektur, die Konsens erfordert, ist genau diese verfahrensrechtliche Verankerung in einem Mehrheitsforum das Ziel, das Vanuatu und die regionsĂŒbergreifende Kerngruppe verfolgen.

3. Die Resolution enthielt ursprĂŒnglich einen Vorschlag fĂŒr ein internationales Schadensregister. Was hĂ€tte das bedeutet und warum wurde der Mechanismus gestrichen?

Das im Nullentwurf vorgesehene Schadensregister sollte systematisch erfassen, welche Verluste und SchĂ€den LĂ€nder durch den menschengemachten Klimawandel erlitten haben. Als Vorbild diente das Register fĂŒr durch die russische Aggression gegen die Ukraine verursachte SchĂ€den, das die Generalversammlung im November 2022 mit UnterstĂŒtzung des Europarats eingerichtet hatte. Die (ĂŒberzeugende) GrundprĂ€misse lautet: Dokumentation vor Rechtsdurchsetzung. Ein maßgebliches Beweisverzeichnis wĂŒrde die spĂ€tere Geltendmachung von Restitution, EntschĂ€digung und Genugtuung erheblich erleichtern – vor dem IGH, vor nationalen Gerichten oder im Rahmen des auf der COP28 operationalisierten Fonds fĂŒr Verluste und SchĂ€den. Der Nullentwurf forderte den GeneralsekretĂ€r zudem auf, VorschlĂ€ge fĂŒr einen koordinierten Klimareparationsmechanismus vorzulegen. Zusammen hĂ€tten diese Bestimmungen begonnen, die verfahrensrechtliche Infrastruktur aufzubauen, die das Recht der Staatenverantwortlichkeit voraussetzt, selbst aber nicht bereitstellt.

Warum wurden sie gestrichen? Die Dokumentation ist ungewöhnlich aufschlussreich. Eine Koalition großer ExportlĂ€nder fossiler Brennstoffe mobilisierte dagegen; die Trump-Administration soll Regierungen mit einer DĂ©marche gedrĂ€ngt haben, Vanuatu zur vollstĂ€ndigen RĂŒcknahme der Resolution zu bewegen. Vanuatus Klimagerechtigkeitsbeauftragte Lee-Ann Sackett rĂ€umte öffentlich ein, dass die Streichung des Registers ein „erhebliches ZugestĂ€ndnis“ war – ebenso wie die AbschwĂ€chung der Formulierungen, die fossile Brennstoffförderung als potenziell rechtswidrig eingestuft hatten. Absatz 10 des angenommenen Textes ersucht den GeneralsekretĂ€r nun, ĂŒber Umsetzungsmöglichkeiten zu berichten – „unbeschadet der Rechtspositionen der Staaten und ohne eine Feststellung von Verantwortlichkeit zu implizieren“. Eine bewusst bescheidene Formulierung – aber auch ein Ausgangspunkt. Wie die Erfahrungen der Ukraine zeigen, lassen sich solche Instrumente schrittweise aufbauen, sobald die politischen Bedingungen es erlauben. Die Arbeit an der rechtlichen Sprache geht weiter – daran, KlimaschĂ€den als etwas zu beschreiben und anzuerkennen, worĂŒber Gerichte urteilen können. Auch dort, wo konkrete institutionelle Vorhaben vorerst scheitern.

4. Sie haben den Widerstand mĂ€chtiger ExportlĂ€nder angesprochen. Gleichzeitig haben Kolumbien und die Niederlande in Santa Marta die erste Konferenz zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen einberufen – 57 LĂ€nder, außerhalb der formellen UN-Klimaarchitektur. Erleben wir gerade eine Klimagovernance unterschiedlicher Geschwindigkeiten?

Santa Marta ist eine wichtige Innovation – und „Governance unterschiedlicher Geschwindigkeiten“ wohl die ehrlichste Beschreibung. 57 LĂ€nder, die rund ein Drittel der Weltwirtschaft ausmachen – darunter die EU, das Vereinigte Königreich, Kolumbien, Nigeria, die Niederlande, Brasilien, Kenia, die Marshallinseln, Tuvalu und Vanuatu –, kamen bewusst außerhalb der UNFCCC zusammen, ausdrĂŒcklich als „Koalition der Willigen“. China, Russland, die USA und Indien waren nicht eingeladen.

Im internationalen Wirtschaftsrecht finden sich lehrreiche PrĂ€zedenzfĂ€lle. Der plurilaterale Ansatz in der WTO, das UmweltgĂŒterabkommen, die GesprĂ€che ĂŒber Kunststoffverschmutzung und die thematischen „Friends“-Gruppen folgen einer Ă€hnlichen Logik: Wenn konsensbasierter Multilateralismus ins Stocken gerĂ€t, schreiten gleichgesinnte Staaten mit weitergehenden Verpflichtungen voran – und halten dabei die TĂŒr fĂŒr SpĂ€teinsteiger offen. Santa Marta ĂŒbertrĂ€gt diese Logik auf einen Bereich, in dem die UNFCCC traditionell Vorrang beansprucht. Die Konferenz brachte eine gemeinsame ErklĂ€rung der Gastgeber hervor – kein verhandeltes Ergebnis – und richtete Workstreams ein, darunter nationale und regionale AusstiegsplĂ€ne aus fossilen Brennstoffen; angebotsseitige Maßnahmen einschließlich Methanregulierung, Subventionsreform und ISDS-Reform; sowie die Angleichung des Finanzsystems zwischen Produzenten und Konsumenten. Die Folgestruktur steht bereits fest: Tuvalu und Irland richten 2027 die zweite Konferenz aus; der Synthesebericht fließt in die Bonner Zwischensitzung, die London Climate Action Week, die New Yorker Klimawoche und schließlich in die COP31 in Antalya ein.

Ob wir es mit Fragmentierung oder konstruktivem Pluralismus zu tun haben, hÀngt davon ab, wie die Teilnehmer das VerhÀltnis zum formellen Regime gestalten. Das Risiko: Das Konsensforum wird ausgehöhlt, wÀhrend das Koalitionsforum nicht universell genug ist. Die Chance: Die Koalition demonstriert Machbarkeit, entwickelt angebotsseitige Normen und holt zögerliche Vertragsparteien durch Handels-, Finanz- und Reputationsdruck schrittweise an Bord.

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5. IGH-Gutachten, Vanuatu-Resolution, Santa Marta – das internationale Klimarecht baut von mehreren Seiten Druck auf. Gleichzeitig arbeiten die historisch grĂ¶ĂŸten EmissionslĂ€nder aktiv daran, jeden dieser Wege zu untergraben. Gibt es ein realistisches Szenario, in dem dieser Druck tatsĂ€chlich zu VerhaltensĂ€nderungen fĂŒhrt?

FĂŒr eine ehrliche Antwort dĂŒrfen wir weder in Euphorie noch in Resignation verfallen. Das Völkerrecht verĂ€ndert staatliches Verhalten nicht durch einen einzelnen Paukenschlag, sondern indem es ĂŒber die Zeit immer mehr Druck aufbaut. Weder das Gutachten noch die Vanuatu-Resolution noch Santa Marta werden die USA oder andere große EmissionslĂ€nder allein zur Kurskorrektur zwingen. Wer das verspricht, ĂŒberschĂ€tzt, was Recht kurzfristig leisten kann.

Was dieser akkumulierte Druck bewirkt, geht ĂŒber kurzfristige Politik hinaus. Er verĂ€ndert schrittweise den rechtlichen Hintergrund, vor dem alle anderen Akteure handeln. Gerichte in den Niederlanden, Deutschland, der Schweiz, Korea, Brasilien und anderswo haben bereits gezeigt, dass sie internationale Rechtsquellen – den IPCC, den Internationalen Seegerichtshof, die regionale Menschenrechtsjudikatur – nutzen, um ihre eigenen Regierungen zu disziplinieren. Das einstimmige IGH-Gutachten verschafft diesen Gerichten eine erheblich solidere Grundlage. Es erschwert, Klimaschutzmaßnahmen in Investitionsverfahren als willkĂŒrliche Enteignungen abzutun. Das Urteil des britischen Supreme Court in Finch zu nachgelagerten Emissionen bei der Lizenzvergabe folgt diesem Muster. Und selbst Klagen gegen Unternehmen, bei denen wir die KausalitĂ€tsfrage bislang skeptisch bewertet haben, bekommen eine tragfĂ€higere rechtliche Grundlage – weil die Wissenschaft zur Zurechnung von Emissionen immer prĂ€ziser wird.

Marie-Claire und Christina Voigt haben unserer Ansicht nach den richtigen Ansatz kĂŒrzlich auf den Punkt gebracht: Internationales Klimarecht ist in dieser Phase eine Frage von courage, contributions und compliance. Mut von Staaten wie Vanuatu, die bereit sind, trotz des Drucks grĂ¶ĂŸerer MĂ€chte voranzugehen. BeitrĂ€ge von Koalitionen der Willigen – Santa Marta, der Powering Past Coal Alliance, der Fossil Fuel Treaty Initiative, der High Ambition Coalition. Und eine Umsetzung, die sich schrittweise auf allen Ebenen vollzieht: rechtlich, gesetzgeberisch, ĂŒber MĂ€rkte und die Zivilgesellschaft. Die sieben Prinzipien des Rechts der nachhaltigen Entwicklung bieten den Rahmen, in dem diese StrĂ€nge zusammenfinden. Dieser Prozess ist wichtig, weil jeder rechtliche Fortschritt den nĂ€chsten leichter macht. Das ist kein zahnloser, mĂŒhsamer Prozess – sondern der einzige realistische Weg, auf dem Recht mĂ€chtige Akteure je in die Schranken gewiesen hat. Und so können wir abschließend sagen: Wenn die Juristen kommen, weiß man, dass das Problem ernst ist. FĂŒr alle, die den Klimawandel wegwĂŒnschen möchten, gibt es nun eine Antwort – vom höchsten Gericht der Welt, auf das grĂ¶ĂŸte Problem der Welt. Wie es der IGH im letzten Absatz seines Gutachtens formuliert:

„Die von der Generalversammlung gestellten Fragen stellen jedoch mehr als ein rechtliches Problem dar: Sie betreffen ein existenzielles Problem von planetarischen Ausmaßen, das alle Lebensformen und die Gesundheit unseres Planeten bedroht. Das Völkerrecht, dessen AutoritĂ€t von der Generalversammlung angerufen wurde, spielt eine wichtige, letztlich aber begrenzte Rolle bei der Lösung dieses Problems. Eine vollstĂ€ndige Lösung dieses gewaltigen, selbstverschuldeten Problems erfordert den Beitrag aller Bereiche menschlichen Wissens – sei es Recht, Wissenschaft, Wirtschaft oder andere.“

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Editor’s Pick

von EVA MARIA BREDLER

Copyright: EPV

TrĂ€umen wir nicht alle von UnabhĂ€ngigkeit? In Ruhe gelassen werden, ein Leben in unserer eigenen Zeit. In ihrem visionĂ€ren Roman „Die Wand“ von 1963 hinterfragt Marlen Haushofer diese Vorstellung individueller Freiheit. Der Roman besteht aus den Aufzeichnungen einer Frau, die sich bei einem Bergausflug plötzlich allein auf der Welt wiederfindet: WĂ€hrend ihre Cousine und deren Mann abends ausgehen, bleibt sie mit dem Hund in der JagdhĂŒtte zurĂŒck. Als das Paar am nĂ€chsten Morgen nicht zurĂŒckgekehrt ist, macht sich die Frau auf ins Tal – und trifft auf die titelgebende unsichtbare Wand. Der Hund stĂ¶ĂŸt sich die Schnauze daran blutig. Wie unter einer Taucherglocke ist die Frau vom Rest der Welt abgetrennt. Wir begleiten sie, wie sie das Land bestellt, und ihr die verbliebenen Tiere zur Familie werden: ein Hund, eine Katze, eine Kuh. Ich habe das Buch zum ersten Mal wĂ€hrend der Pandemie gelesen und entdecke jedes Mal Neues in Haushofers nĂŒchterner Prosa, die mit stiller Kraft unsere Beziehungen zur Natur und zu uns selbst entfaltet.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Nicht nur auf internationaler Ebene ist der Klimaschutz in Bewegung, wie Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring in unseren fĂŒnf Fragen gezeigt haben. Ein weiteres Verfahren mit potenziell globalen Auswirkungen spielt sich derzeit in Australien ab. In Denman dem ersten Klimafall vor Australiens oberstem Gericht, wird verhandelt, ob bei der Genehmigung einer Kohlemine auch sogenannte Scope-3-Emissionen – die Treibhausgasemissionen, die beim Verbrennen der geförderten Kohle entstehen – hĂ€tten berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen. Rechtlich geht es dabei vor allem um die Frage, ob globale Emissionen als wahrscheinliche Umweltauswirkungen „in der betroffenen Region” im Sinne des australischen Planungsrechts gelten können. Warum das Gericht diese Frage bejahen sollte, zeigen NICK SCOTT, HARJ NARULLA, NICHOLAS YOUNG, MICHAEL YOUNG, MICHAEL BURGER, HARRO VON ASSELT, JESSICA WENTZ und MARIA ANTONIA TIGRE (EN).

WĂ€hrenddessen hat das EuropĂ€ische Parlament der vorgeschlagenen EU-RĂŒckfĂŒhrungsverordnung zugestimmt, die Abschiebehaft massiv ausweiten wĂŒrde. RHEA KUMMER (EN) nennt das die „ICE-ifizierung der EU-Migrationspolitik und die faktische Kriminalisierung von Menschen auf der Flucht“ und zeigt auf, wo die Verordnung gegen die EMRK und die EU-Grundrechtecharta verstoßen wĂŒrde.

Italien versucht schon lĂ€nger, die EU-Migrationspolitik auszuweiten – nĂ€mlich territorial: auf See abgefangene Migrant:innen sollen auf albanischem Territorium unter ausschließlich italienischer Hoheitsgewalt bearbeitet werden. Generalanwalt Emiliou hat nun seine SchlussantrĂ€ge in Sedrata vorgelegt – dem ersten von drei beim EuGH anhĂ€ngigen Verfahren zum Italien-Albanien-Protokoll. JONAS BORNEMANN und ELEONORA FRASCA (EN) analysieren die SchlussantrĂ€ge und erlĂ€utern, wie der EuGH die unionsrechtliche Schwelle fĂŒr die Offshore-Bearbeitung von MigrationsfĂ€llen absenken könnte.

In einer weiteren lang erwarteten Entscheidung hat der EuGH Ungarns Anti-LGBTQ-Gesetz fĂŒr unvereinbar mit dem Unionsrecht erklĂ€rt – erstmals unter isolierter Anwendung von Art. 2 EUV. LEA DIRKSEN und NOAH THOMAS SEYLLER (DE) zeigen, welche MaßstĂ€be der EuGH in Kommission gegen Ungarn fĂŒr den „magischen Dreiklang“ von Wesensgehalt, WĂŒrde und Werten entwickelt – und wo die Suche noch am Anfang steht.

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Die USA scheuen dagegen verrechtlichte Werte. DUNCAN HOSIE (EN) wirft einen kritischen Blick auf die Anti-Orthodoxie-Rhetorik des Supreme Court. Seit Barnette (1943) gilt „Orthodoxie“ im amerikanischen Verfassungsrecht als Inbegriff staatlicher Indoktrinierung – also genau das, was das First Amendment verbietet. Justice Gorsuch berief sich darauf zuletzt in Chiles v. Salazar, um ein Verbot bestimmter Konversionstherapien zu kippen. Hosie hĂ€lt die Rhetorik fĂŒr unscharf: „Orthodoxie” sei ein formbarer Begriff, der jeweils das bestĂ€tige, was der Sprecher ohnehin schon entschieden habe – und dabei verdecke, dass nicht jede Rechtsnorm Indoktrination ist.

Die Frage, was der Staat legitim regulieren darf – und wie –, beschĂ€ftigt auch Frankreich. Ein neues Gesetz soll das bisherige sogenannte schwedische Modell durch die vollstĂ€ndige Entkriminalisierung von Sexarbeit ersetzen. Das Besondere: Sexarbeiter:innen waren selbst daran beteiligt, den Entwurf zu formulieren. MARIE-SOPHIE PETERS (EN) sieht darin ein Modell fĂŒr inklusivere Demokratie und lobt den Entwurf als differenziert und durchdacht.

Indien ringt damit, Demokratie in einem nationalen Sinne inklusiv zu gestalten: Als bevölkerungsreichste Demokratie der Welt muss Indien das SpannungsverhĂ€ltnis von Demokratie und Föderalismus lösen. SARATH PILLAI (EN) zeigt, dass die verfassungs- und parteipolitischen Debatten im kolonisierten Indien dieselbe Spannung kannten – und damit Indiens bis heute uneingelöstes Versprechen des Föderalismus prĂ€gten.

Auch Europa steht vor einem uneingelösten Versprechen: Seit Trumps zweiter Amtszeit ist auf die schĂŒtzende US-amerikanische Hand kein Verlass mehr. Nun will das ALCIDE-Projekt die EuropĂ€ische Verteidigungsgemeinschaft wiederbeleben – was vor ĂŒber siebzig Jahren an der Ratifikation Italiens und Frankreichs scheiterte. Robert SchĂŒtze hat die Idee letzte Woche als „rechtliche Phantasie“ abgetan. Als federfĂŒhrende Juristen des ALCIDE-Projekts haben FEDERICO FABBRINI und FRANZ C. MAYER (EN) eine Replik geschrieben.

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Zum 01.09.2026 sind am Max-Planck-Institut fĂŒr auslĂ€ndisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg

drei PostDoc-Stellen sowie drei Promotionsstellen
‌
im Team von Professor Dr. Helmut Aust zu besetzen.

Themenschwerpunkte seiner Forschung am MPIL sind das Kooperationsvölkerrecht in antagonistischen Zeiten, empirisches Außenverfassungsrecht sowie die Geographien des Völkerrechts.

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Diese Woche haben wir das Symposium „On Law and Politics in the Hungarian Transition“ (EN) gestartet. Im Nachgang zu einer Konferenz am Max-Planck-Institut fĂŒr auslĂ€ndisches öffentliches Recht und Völkerrecht geht das Symposium der Frage nach, wie ein verfassungsrechtlicher Neuanfang in Ungarn nach Tiszas historischem Sieg aussehen kann. Zum fĂŒnften Mal in Folge hat die Gewinnerpartei eine Zweidrittelmehrheit errungen. FĂŒr BEÁTA BAKÓ war die Magie dieser Supermehrheit von Anfang an Quacksalberei: Sie garantierte nie Kompromiss. PÁL SONNEVEND spricht sich gegen eine neue Verfassung aus. ADAM BODNAR zieht Lehren aus Polen: Es genĂŒge nicht, nur die Institutionen wiederaufzubauen – echte Rechenschaft brauche entschlossene StaatsanwĂ€lt:innen und geduldige WĂ€hler:innen. ANDRÁS JAKAB findet blinde Flecken im aktuellen Diskurs ĂŒber Transitional Justice und skizziert, wie ein Übergangssystem fĂŒr Ungarn aussehen mĂŒsste.

Ob Verfassungs- oder Klimareparatur: Die Welt braucht kollektives Handeln, Courage und KreativitĂ€t. Wie Vanuatus Klimaminister Ralph Regenvanu Anfang des Monats sagte, war die ursprĂŒngliche UN-Resolution „ein kollektiver Akt multilateralen Vertrauens, dass das Recht uns durch die Klimakrise steuern kann“. Der IGH hat dieses Vertrauen einstimmig geteilt. Hoffen wir, dass sich die Staaten davon anstecken lassen.

*

Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

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Shopping Lists and Steppingstones

The future of human rights is here. That is, at least according to member states of the Council of Europe who today, in Chișinǎu, Moldova, have agreed on a new Declaration to reform the European Convention of Human Rights. In the UK, the Government has already argued that the document will future-proof the Convention and thereby end speculations about UK withdrawal from it. If true, that is quite an achievement.

The reform process, which was started in September 2025 by the Danish and Italian governments, has resulted in a new “interpretative declaration” – a document seeking to instruct the European Court of Human Rights in Strasbourg to allow states more flexibility in sending foreign criminals back to their countries, even when conditions are harsh, and in reducing the protections of family life. The document also asks the Court to provide room to states for “innovative solutions” to migration, including transit hubs.

The document runs to many pages – a result of the fact that each country has brought its own set of demands. Denmark insisted on the inclusion of limits on the protection of family life in expulsion cases. The UK and Italy proposed a reinterpretation of the prohibition of torture, inhuman and degrading treatment to ensure that foreign criminals can easily be sent back to their countries. Other countries have been focused on the instrumentalization of migration, the mass arrivals of migrants and the resulting problems in processing migration cases within the limits of European human rights law.

A Pick-and-Mix Declaration

As a result, as documents go, the Chișinǎu Declaration is a mixed bag: it contains a pick-and-mix of instructions to the Court on how it should reduce the current protections, relativize absolute provisions, and give states more leeway to do what they wish in various contexts. The document is also marred by repetitions, inconsistencies and contradictions. The independence of the Court is underlined in multiple places, whilst states provide strict instructions as to how the Convention should be understood in other places. In this regard, the declaration is a window into how diplomacy works when there is no agreement – each state brought its own shopping list, but there was no consensus, no uniform European policy on migration.

So, does the document as a whole really reform the Convention? The declaration only takes effect when it is used by the European Court of Human Rights in its interpretation of the relevant clauses of the Convention. But the Court has to have the opportunity to do so. Given that only 1,5% of the Court’s case law relates to migration, and that all of these cases have to traverse through domestic court first, we are likely to wait for years before an opportunity arises for the Court to give life to the Declaration. States could have, for example, asked the Court for an advisory opinion on protections in the field of migration, but they chose not to do so. Perhaps this is then mostly a signalling exercise to the Court to back off.

The problem with the current approach is that it changes nothing at the domestic level, where most migration decisions are made. That is, it will change nothing unless states themselves take (preemptive) action. Denmark, for example, has legislated in detail on how to handle expulsion cases and also floated a new law that builds on the new, stricter rules stemming from the Declaration. This means that Denmark is seeking to give effect to the Declaration even before it is applied at international level, reaping the fruit even before the tree has blossomed. The UK may wish to train domestic judges on the adoption of the Declaration and its potential to be used to interpret the Convention domestically. But such expectations might be premature: judges can reject such efforts as interfering with their independent function or underline the mere fact that the Declaration is not binding and has no force in law. Without legislative action, what was agreed at international level is then unlikely to have any bite at home.

Even when a case gets to Strasbourg, the question is whether the Declaration will have the desired effect, particularly as concerns the envisaged softening of the prohibition of inhuman and degrading treatment. Last week, the UN Committee Against Torture expressed concerns that efforts to reform the Convention were undermining the absolute nature of the prohibition of inhuman and degrading treatment. It criticised attempts to introduce a balancing exercise into the process of assessing whether a case amounts to inhuman and degrading treatment. States, it urged, should refrain from such attempts.

The Strasbourg Court is undoubtedly aware of the political context in which it functions and is likely to heed some of the instructions of states, particularly as concerns limits on the protection of family life in expulsion cases, a path the Court has already started walking down. The instructions concerning the prohibition of torture, inhuman and degrading treatment are different. Here, the Declaration tells the Court how to do its job, and it does so in respect of an absolute right, whose interpretation the Court considers to lie at the core of its function. What the future holds is thus still to be determined.

Chișinău as a Political Signal

Getting too legal and technical might, however, miss the real point of the Chișinǎu Declaration. The Declaration might better be understood as a stepping stone to hardening domestic stances on migration and creating a common political position. A window into a political reality where many governments fear that being soft on migration might lead to their demise at the next election. And a window into a political reality where human rights are treated as limitations on government action rather than individuals’ fundamental rights worthy of protection.

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The Big Lie of Two Thirds Majority

This is the fifth election in a row in which a party has gained a two-thirds majority in Hungary’s unicameral parliament – and the first time it is not Viktor OrbĂĄn’s Fidesz party, but the newly emerged centre-right Tisza party led by PĂ©ter Magyar. A two-thirds majority has long been the magic of Hungarian politics. Namely, it means domestically unlimited power. Now, the new government will have all the means to change the fundamental constitutional setting in Hungary: to amend the constitution (or even adopt a new one), to appoint constitutional judges and other state officials, and to adopt and amend so-called “cardinal laws”. But the magic of the two-thirds majority is based on an assumption that has turned out to be a lie over the years: that such a special majority guarantees compromise. As a first step towards a truly functioning pluralist democracy, it is time to disenchant the two-thirds majority. In this blog post, I will show why and how.

The reasons for Tisza’s landslide victory are complex, but there are at least two obvious sets of voter motivations. One is practical, including economic difficulties, systemic corruption, and, alongside these, dysfunctional public services. The other is principled: Hungarians realised that after 16 years of rule-of-law backsliding under Fidesz rule, the country was standing on the brink of open dictatorship, and that this election was the last moment at which this could be reversed. That is why the most important task of the new Tisza government is to prevent Hungary from reaching this point again. The disenchantment of the “magical” two-thirds majority is a crucial element here. While a few of the most important decisions should be subject to stricter and more complex majority requirements, the vast majority of decisions currently requiring a two-thirds majority should instead be regulated by simple-majority legislation. These are the so-called cardinal laws.

What are cardinal laws and what were they used for?

Cardinal laws have existed since the democratic transition, although under the name of “two-third laws”. The original idea behind these special laws was to secure political compromise when regulating some crucial constitutional matters, such as the justice system, elections, parties, constitutional court, citizenship and so on. When Fidesz came to power in 2010, they kept these laws, renamed them as “cardinal law” and, additionally, they qualified several policy issues as cardinal as well, for example migration and asylum, pensions, or certain taxation rules, raising the number of cardinal laws above thirty.

Now, as two-thirds parliamentary majorities seem to have become the new normal in Hungary, it is time to realise that the rationale behind the magical two-thirds majority requirement has been a lie. Just like cardinal laws, since 2010 constitution drafting and amending does not require compromise anymore. Fidesz knew that but showed how seriously they took the need for compromise: they did not raise the majority requirements neither for cardinal laws, nor for constitution making and amending, but used their two-thirds legitimation to ignore any meaningful dialogue with the opposition.

The consecutive Fidesz-governments instead cemented their random policy preferences in cardinal laws expecting that a future government with simple majority would not be able to change them. Moreover, they also codified controversial fundamental rights restrictions in cardinal laws: this was especially apparent in the year preceding the 2026 general election. For instance, under the rhetoric of fighting “foreign agents” and combined with an amendment of Article G) of the Fundamental Law the justice minister was empowered in cardinal law (§§ 9/B and 9/C, inserted in 2025) to suspend the Hungarian citizenship of Hungarians who also hold the citizenship of a third country, if they “pose a threat to the public order”. Or, municipal communities received the right via cardinal law to determine who may settle in the locality and under what conditions. This is particularly controversial given that the meaningful competences and financial autonomy of local governments have drastically been cut by the Fidesz-governments.

Learning to make compromises without cardinal laws

The reason why two-thirds majority laws were perceived as the primary guarantee for compromise lies in the Hungarian electoral system. Since the democratic transition, Hungary has had a mixed system, where roughly half of MPs are elected in single-member constituencies (SMCs) according to majority voting, while the rest are elected from party lists under proportional representation: each voter has two votes, one for the candidate in their district and the other for the party list.

After coming to power in 2010, the Fidesz supermajority made some tricky changes to the system to make it more majoritarian and less proportional, and to favour the strongest party: the second round was abolished in the SMCs, so that a mandate could also be won by relative majority in the first round, and winning candidates also received compensatory votes on their party lists. Such an electoral system provides stable majorities, and it also helped Fidesz repeatedly turn its simple parliamentary majority into a two-thirds majority over the years. What they did not anticipate was that, at some point, Fidesz might no longer be the strongest party. Now it is the new strongest party, Tisza, that can benefit from these electoral rules.

Under these circumstances, where a governing party has no need to cooperate with others – not only in ordinary legislation but even on key constitutional issues – it is no wonder that Hungarian political culture has increasingly been characterised by deepening divisions, while the pursuit of compromise has practically disappeared. It is indeed desirable to encourage politics, especially at the legislative level, to seek compromise. However, as demonstrated above, cardinal laws have proven to be unsuitable instruments for that.

Instead, what would guarantee compromise (and, along with it, an improvement in political culture) is a shift towards a more proportional electoral system, where even a simple majority requires compromise within a governing coalition. Such a scenario would also make cardinal laws unnecessary. At this point, it is worth recalling that a two-thirds majority in parliament practically means unlimited power in the Hungarian constitutional setup. Therefore, one should always be wary when a single party holds such a majority alone – be it the national-populist Fidesz or the centrist-technocratic Tisza. The biggest test of the democratic commitment of the new Tisza government will be whether it is willing to dispel the magic of the two-thirds majority, which it also holds, by abolishing cardinal laws and creating a new, more proportional electoral system.

In a proportional setting, coalition governments will become the norm, and ordinary legislation will also require compromise between multiple parties. After the initial difficulties, such an arrangement could help transform hostility between parties, at least in part, into a more constructive form, and it would also have an important benefit for voters. They would no longer be forced to vote tactically, holding their noses, but could instead vote for their preferred party, thus allowing Hungary to move towards genuine democratic pluralism.

Whether or not electoral reform ultimately takes place, the large number of two-thirds laws makes little sense in either case. At the same time, precisely in order to protect the foundations of the democratic system from a potential Fidesz-rule 2.0, narrowly defined exceptions are needed. Moreover, the very concept of cardinality should also be reconsidered, so that special majority requirements are not defined solely within parliament, in terms of the number of MPs, but also involve additional sources of democratic legitimacy beyond parliament.

Matters that indeed require enhanced compromise – beyond parliament alone

First and foremost, the 15 constitutional amendments adopted in the 14 years since the entry into force of Hungary’s not-so-new Fundamental Law – many of them controversial and driven by the party-political interests of Fidesz – demonstrate that the current two-thirds threshold for constitutional change (and for adopting a new constitution) is too easily reached. Even if the electoral system were to be reformed to make it more proportional, decisions of this magnitude should be subject to more demanding safeguards. These need not be limited to higher parliamentary thresholds; they could also include confirmatory referendums or the establishment of a separate body, such as a constitutional assembly, to play a contributory role.

As for cardinal laws, three key areas stand out where genuinely enhanced compromise among political forces remains essential.

To avoid what has happened over the past fifteen years – namely, that the Constitutional Court has been rendered dysfunctional or even weaponised by the ruling party – the rules governing its composition and operation should be regulated at a higher level, but in a way that ensures genuine compromise. In the event of a switch to a proportional electoral system, the current two-thirds majority will probably suffice; if the system remains unchanged, however, the threshold should be raised further, for example to four-fifths, with the detailed rules designed so that it is not in the parliamentary opposition’s interest to boycott the appointment process. Involving actors beyond parliament in the appointment of constitutional judges should also be considered.

What I wrote four years ago still holds: the main problem with the Hungarian constitution is not its text, but the fact that it does not function. And it has not functioned largely because of those who were meant to operate the constitutional system – above all, the constitutional judges. If the independence and proper functioning of the Constitutional Court are restored, there is no need to designate another twenty or thirty laws as cardinal, not even crucial ones such as laws on the judiciary or the parliament. In that case, given that the fundamental principles of democracy and the rule of law are codified at the constitutional level, simply enforcing the constitution is enough.

More generally, if the Constitutional Court functions normally again, it will be capable of protecting the rule of law and institutional integrity. What I do not trust it to protect, however, are certain core aspects of popular sovereignty. That is why laws governing parliamentary elections and the competences of local governments should be safeguarded so that their adoption – and any substantial, fundamental changes to them – are subject to requirements beyond a simple parliamentary majority.

As a first step, the electoral system should be made more proportional, and the competences of local governments – overhauled during the Fidesz era – should be restored, together with the necessary financial autonomy. These arrangements should be put in place together with safeguards that require direct approval by those affected, and the same safeguards should apply to any future changes. This should take the form not of higher parliamentary thresholds, but of external approval mechanisms: citizens should be able to approve electoral laws in a referendum, and any moves toward centralisation should be conditional on the approval of a certain proportion of local and/or territorial governments, depending on the subject.

Such safeguards would also require a constitutional amendment, not only in terms of the legislative process and the actors involved but also because the current framework is highly restrictive regarding referendums: it treats electoral laws as excluded subjects and sets a high, fifty percent validity threshold.

The main lesson of the past sixteen years is that institutions can be captured all too easily by the magical two-thirds majority. Even if this parliamentary supermajority is finally disenchanted, the most effective democratic safeguards will not lie in institutions alone, but also – alongside them – in the people themselves. Counter-majoritarian checks should be complemented by additional tools to keep elected governments under control; tools that carry more immediate democratic legitimacy and are rooted in majoritarian logic.

It is a relief that Hungary has moved beyond the threat of autocratisation. The task now is to counter autocratic populism in the future. This requires drawing on multiple layers of democratic legitimacy and popular sovereignty as checks on the elected majority – whether two-thirds or a simple majority – after so many years of populists misappropriating the authority of the people.

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