DIE NEUESTEN ENTWICKLUNGEN - Ebola-Ausbruch in Zentralafrika: Deutschland stockt Hilfsgelder auf +++ Die aktuelle Epidemie erweist sich als die tödlichste in Kongo-Kinshasas Geschichte
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NZZFeed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ DIE NEUESTEN ENTWICKLUNGEN - Ebola-Ausbruch in Zentralafrika: Deutschland stockt Hilfsgelder auf +++ Die aktuelle Epidemie erweist sich als die tödlichste in Kongo-Kinshasas Geschichte
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen. Die Infektionszahlen steigen weiterhin an. Hier sind die wichtigsten Antworten zum Ebola-Virus zu finden.
Diese Materie kommt ohne Quarks aus: Forscher entdecken ein Teilchen, das nur aus Kraft besteht
Seit fünfzig Jahren suchen Teilchenphysiker nach sogenannten Glueballs. Jetzt haben sie einen Kandidaten gefunden, der alle wesentlichen Merkmale besitzt. Der Fund bestätigt, wie merkwürdig die Kraft ist, ohne die es uns nicht gäbe.
Auch wenn sie brüllen: Für eine gesunde Entwicklung benötigen Kleinkinder liebevolle Zuwendung
Von ihren Eltern emotional vernachlässigte Kinder entwickeln oft Bindungsprobleme und haben einen schlechteren Start ins Leben. Die Kolumne «Hauptsache, gesund».
KOMMENTAR - Ferienmachen im Norden liegt im Trend. Einer, den es normalerweise in den Süden zieht, hat es ausprobiert.
Das Besondere war dann aber nicht unbedingt das Klima.
«Fuck! Jetzt sind wir so weit» – der Schriftsteller Urs Augstburger ahnte die Dürre-Schweiz
Albert Rösti ist überrascht von diesem Sommer – nicht so Urs Augstburger, der in einem Roman alles vorwegnahm. Streifzug mit dem Schriftsteller durch ein allzu trockenes Land.
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| ↑1 | Zu den Begriffsbestimmungen mit weiteren Nachweisen Enzensperger, NJW 2018, 3350 (3351). |
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| ↑2 | Die verlinkten Fassungen der Verordnungen enthalten zum Zeitpunkt des Beitrags die hier besprochenen Neuregelungen zum stillen Betteln noch nicht. Sie sind dort nach amtlicher Bekanntmachung einzuarbeiten. |
| ↑3 | Thiel, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Auflage, § 8 Rn. 74. |
| ↑4 | Holzkämper, NVwZ 1994, 146 (147). |
| ↑5 | So allgemein zur Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung VGH Mannheim, Urteil vom 31.1.2002 – 5 S 311/00, NVwZ-RR 2002, 740 (743); speziell in Bezug auf Bettelverbote Holzkämper, NVwZ 1994, 146 (148). |
| ↑6 | Holzkämper, NVwZ 1994, 146 (147 f.). |
| ↑7 | Gusy/Eichenhofer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Auflage, Rn. 410. |
| ↑8 | Enzensperger, NJW 2018, 3550 (3551 f.); Hecker, NJW 2024, 1316. |
| ↑9 | Gusy/Eichenhofer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Auflage, Rn. 125. |
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Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Menschenrechtsliste, einer Liste, in die nach ausführlicher Prüfung besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige aufgenommen worden waren, ist – jedenfalls was sein Ergebnis angeht – auf den ersten Blick sehr zu begrüßen. Man muss allerdings einräumen, dass mit ihm eine in der öffentlichen Reaktion (z.B. Matern in der SZ vom 23.01.2026) als geradezu unanständig bezeichnete Praxis des Bundesinnenministeriums (BMI) noch nicht endgültig beseitigt oder ausgeschlossen wird. Das BMI hatte – kurz zusammengefasst – Einreisezusagen, die die Vorgängerregierungen den sich in Afghanistan oder Pakistan aufhaltenden afghanischen Ortskräften (und weiteren gefährdeten Personen) nach eingehender Prüfung erteilt hatten, im Dezember 2025 kurzerhand für „ungültig und erloschen“ erklärt. Das Verwaltungsgericht Berlin, das von den enttäuschten Betroffenen in vielen Fällen angerufen worden war, hat ihnen häufig (mit jeweils ausführlichen Begründungen, z.B. hier) in einstweiligen Anordnungen ganz oder wenigstens teilweise recht gegeben; es hat gewissermaßen versucht, die durch die Praxis des BMI entstandenen Scherben zusammenzukehren. Anderer Ansicht war jedoch die Beschwerdeinstanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; es konnte im Widerruf der Zusagen keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Praxis des BMI als willkürlich eingestuft und das Eilverfahren an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. So positiv diese Entscheidung für den Betroffenenkreis (und große Teile der Publizistik) auf den ersten Blick auch aussieht, so schwer fällt es doch, hier schon von einer wirklichen oder gar endgültigen Lösung des Problems zu sprechen.
Völlig zu Recht betont die im Übrigen nicht in Kammerbesetzung ergangene, sondern von dem gesamten Senat getragene Entscheidung an mehreren Stellen, dass es hier nicht um die Auslegung des einfachen Rechts gehe, sondern ausschließlich um die Frage, ob das BMI bzw. die Beschwerdeinstanz OVG Berlin-Brandenburg spezifisches Verfassungsrecht verletzt habe. Dieser der Rolle des Bundesverfassungsgerichts geschuldete Ausgangspunkt muss naturgemäß die einfachrechtliche Auslegung der jeweiligen Behördenmaßnahmen (Zusage bzw. Widerruf der Zusage) außer Acht lassen. Es geht hier insbesondere um die Frage, inwieweit die den Betroffenen erteilten Zusagen als begünstigende Verwaltungsakte nach § 35 VwVfG oder als bloße interne Behördenvorgänge einzustufen sind. Dass die Vorinstanzen – nun mit verfassungsgerichtlicher Billigung (Rn. 60 f.) – hier von bloßen Verwaltungsinterna sprechen, ist allerdings auch für die grundrechtlich geschützte Position der Betroffenen relevant, und zwar unter dem Gesichtspunkt des grundgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutzes – den auch das BVerfG in Rn. 47 besonders betont. Nach bisher einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verlangt ein solcher Vertrauensschutz zunächst einen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Dieser ist in erster Linie in einem begünstigenden Verwaltungsakt zu sehen, der nur unter erschwerten Bedingungen (§§ 48, 49 VwVfG) zurückgenommen werden kann. Fehlt es an einem Verwaltungsakt und somit an einer solchen rechtlichen Begünstigung, dann schwächt dies den entsprechenden Vertrauensschutz erheblich. Es ist bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht hier einer dezidierten Auseinandersetzung mit der Frage, wie grundgesetzlicher Vertrauensschutz bei sogenanntem schlichtem Verwaltungshandeln, also Handeln außerhalb von Verwaltungsakten, zu beurteilen ist, ausgewichen ist: Das Gericht hätte die Problematik der hier erteilten Zusagen wohl umfassender lösen können, hätte es (positiv) zu dieser Frage Stellung genommen, zumal verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz in Einzelfällen durchaus einfaches Recht überformen kann. Deswegen ist es auch verfehlt, wenn der Senat in Rn. 50 – der einen Stelle in der Entscheidung, die eine Beschäftigung mit der Frage anklingen lässt – von „folglich“ spricht. Ernsthaft in Betracht gekommen wären weitergehende Überlegungen zum Vertrauensschutz bei schlichtem Verwaltungshandeln auch deswegen, weil die Verwaltungsgerichte zuvor bei der Abgrenzung Verwaltungsakt oder nicht geradezu juristisches Feinbesteck benötigt hatten, um den Charakter als Verwaltungsakt dann im Ergebnis dann doch zu verneinen.
Zunächst setzt sich der Senat ausführlich mit Fragen des exterritorialen Grundrechtsschutzes auseinander (Rn. 35 f.); insbesondere untersucht er, ob sich der allgemeine Schutzauftrag, wie er ihn in der Drohneneinsatz-Entscheidung Ramstein entwickelt hatte, im vorliegenden Fall als besondere Ausnahmesituation zu einer Verpflichtung der Bundesrepublik verdichtet hat, gegenüber einem Drittstaat (hier: Afghanistan oder Pakistan) auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte hinzuwirken. Im Ergebnis überzeugen die Ausführungen des Gerichts, dass die Bundesrepublik hier für die Beschwerdeführer keine Gefahren geschaffen hat, die sie verfassungsrechtlich hätte verhindern müssen.
Danach werden die einzelnen Begründungsschritte der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg überprüft und verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Bei der Lektüre entsteht so zunehmend der Eindruck einer verfassungsgerichtlichen Bestätigung in allen Punkten – bis diesem am Schluss mit den Ausführungen zur Willkürproblematik der Boden wieder entzogen wird. Der Senat hätte sich – alle Vorfragen offenlassend – auch damit begnügen können, für sein Ergebnis allein darauf abzustellen, dass der Standpunkt des BMI das Willkürverbot verletzt habe; offensichtlich lag dem Gericht (vielleicht im Hinblick auf die zahlreichen noch anhängigen vergleichbaren Fälle) aber daran, auch selbst zu den aufgeworfenen Einzelfragen Stellung zu nehmen.
Dass die Erklärungen und Unterstützungsleistungen der Bundesrepublik gegenüber den Beschwerdeführern keine Vertrauensgrundlage gebildet haben, auf die sie sich in der Art einer subjektiven Rechtsposition berufen könnten, wird in einer vom BVerfG vorgenommenen „Zusammenschau“ begründet; entscheidend scheint für den Senat (Rn. 51) zu sein, dass die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ihnen per E-Mail eine entsprechende Erklärung übermittelt hat („kindly note that admissions to Germany…do not guarantee a successful visa application“). Handelt es sich hier aber wirklich – wie das Gericht ausführt – um „einen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Aufnahmeerklärung“? Hintergrund kann ebenso die Tatsache gewesen sein, dass offenbar noch nicht alle Voraussetzungen für die Visa gegeben waren. Auch der von den Beschwerdeführern vorgelegte Schriftwechsel mit dem vom Auswärtigen Amt beauftragten Dienstleister (VA-Office) und der GIZ genügt dem Senat nicht, um „verfassungsrechtlich zwingend“ eine Vertrauensschutzgrundlage zugunsten der Beschwerdeführer anzunehmen (Rn. 63 f.). Wie auch immer: Hier weht jedenfalls ein kühler, nicht unbedingt auf die Perspektive und konkrete Situation der Betroffenen bezogener Wind.
Auf das Gebiet des einfachen Rechts begibt sich der Senat (Rn. 74 f.) mit der Frage, ob Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung der – wie hier – von § 22 S. 2 AufenthG erfassten Ausländergruppe mit der durch § 23 AufenthG wesentlich besser geschützten Gruppe verlangt. Nach § 23 AufenthG (Stichwort Bundesaufnahmeprogramm) kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage (nach ganz herrschender Meinung: durch förmlichen Verwaltungsakt) erteilt. Das Gericht sieht hier gravierende sachliche Unterschiede zu den Fällen des § 22 AufenthG, da es bei den genannten Normen um ganz unterschiedliche Rechtsbereiche mit unterschiedlicher Zielrichtung gehe (Rn. 74). Diese Auffassung wirkt etwas formalistisch. Es trifft allerdings zu, dass die Beschwerdeführer sich nicht unmittelbar auf § 23 AufenthG berufen können. Sie müssen es zudem hinnehmen, wenn die Praxis des Bundesinnenministeriums beim Widerruf der Zusagen nicht einheitlich gewesen sein sollte (Rn. 79).
Erst ganz am Ende des Beschlusses (Rn. 81 f.) kommt der Senat zu dem für das Ergebnis entscheidenden Punkt: Er erklärt die „ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung der individuellen Belange der Beschwerdeführenden“ erfolgte Rücknahme der Aufnahmezusage (kurzerhand, möchte man sagen) für willkürlich. Dieses Ergebnis ist – wie gesagt – für die Betroffenen durchaus erfreulich; nicht bedenkenfrei ist allerdings die dogmatische Einordnung dieser Argumentation. Wenn nämlich, wie die Entscheidung selbst darlegt, das einfache Recht, hier § 22 AufenthaltG, verfassungsrechtlich gebilligt keinerlei subjektive Rechtsposition vermittelt und wenn die Anwendung dieser Vorschrift ausschließlich im öffentlichen (außenpolitischen) Interesse der Behörde (genau genommen der Gubernative) liegt, dann ist eine Willkürentscheidung der Behörde zu Lasten der Betroffenen nicht justiziabel und für eine entsprechende Kontrolle im Interesse der Betroffenen kein Platz mehr (s. BVerfGE 96, 100, 118; s. auch Jona Höni). Die fehlende Berücksichtigung der Belange dieser Betroffenen kann dann auch keine Willkür sein. Die Nachweise, die der Senat zur Begründung seiner Auffassung, die Exekutive sei im Rechtsstaat „niemals völlig frei“, anführt, sind bei näherer Nachprüfung nicht einschlägig; sie betreffen nämlich Fälle, in denen der Behörde durch ein Gesetz Ermessen im Sinn von § 40 VwVfG bzw. § 114 VwGO eingeräumt ist, also den eigentlich trivialen Grundsatz, dass behördliches Ermessen immer an rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu überprüfen ist. Die Entscheidung ist hier „unrund“; der Senat wollte einerseits das dem § 22 AufenthG zugrundeliegende außenpolitische Interesse respektieren, andererseits aber doch die von einer Aufnahmeerklärung Betroffenen nicht völlig schutzlos stellen. Er sieht eben auch, dass in Fällen wie dem hier vorliegenden – wie er sich ausdrückt –, die Behörde mit ihrer Aufnahmeerklärung jedenfalls im Ergebnis „zu Gunsten“ des Bürgers gehandelt hat (Rn. 83). Im Kern ist der folgende Satz, dass der Rechtsstaat „den Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hat“ und dass deswegen die individuellen Interessen dieses Rechtssubjekts berücksichtigt werden müssen, weniger eine Ausprägung des Willkürverbots als vielmehr die Anwendung der schon seit jeher zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätze (vgl. Rn. 47 mit Rn. 88). Insofern scheint dogmatisch das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Das OVG Berlin-Brandenburg soll nun „klären, zu welcher Entscheidung über das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden das Bundesministerium des Innern unter Beachtung der gerichtlichen Maßgaben gelangt“ (Rn. 90). Das ist etwas kryptisch formuliert; gemeint ist wohl, dass das OVG nunmehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Bundesinnenministerium Gelegenheit zur Korrektur gibt oder aber einen entsprechenden Beschluss zur Neubescheidung der Beschwerdeführer erlässt. Das BVerfG kündigt bereits an, dass eine ergänzende neue Entscheidung des Innenministeriums (gemeint ist: die den Vorgaben des Gerichts entspricht) keiner gerichtlichen Vertretbarkeits- oder Richtigkeitskontrolle unterworfen sein wird, und auch Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sollen nicht mehr überprüft werden (Rn. 85 und 88). Genau hier liegt, wie der Senat auch selbst bemerkt, der Unterschied zu der Anwendung von Vertrauensschutzgrundsätzen, und eben das macht die Entscheidung auch fragwürdig. Soll es wirklich ausreichen, wenn die Behörde in ihren Bescheid den Satz aufnimmt, sie habe die Belange der Betroffenen berücksichtigt? Mit einer solchen bloß formalen Ergänzung – diese wäre im Ergebnis „Steine statt Brot“ – wird sich das BVerfG hoffentlich nicht zufriedengeben. Im Wort „Berücksichtigung“ steckt doch auch die Anerkennung einer inhaltlich schützenswerten Rechtsposition. Und man sollte auch nicht vergessen, dass der Koalitionsvertrag die komplette Aufgabe der bisherigen Einreiseprogramme überhaupt nicht verlangt; er enthält die Einschränkung „so weit wie möglich“. Hier gibt es für die Bundesregierung also durchaus Spielraum. Man kann daher gespannt sein, wie es in diesem Fall (und den anderen vergleichbaren Fällen) weitergehen wird. Treffend formuliert Wolfgang Janisch in der SZ vom 27. Juli: „Menschlich gesehen, darf es keine andere Lösung geben als die Erteilung von ein paar Hundert Visa. Das Gelingen der Migrationswende hängt daran nicht – die Glaubwürdigkeit der Regierung schon eher.“
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Es scheint hier eher um den Versuch einer Diskursverschiebung nach rechts zu gehen als um eine ernst gemeinte Gesetzesinitiative. So sieht der Vorschlag die Schaffung eines Sonderrechts für klimabezogene Auswirkungen von Treibhausgasemissionen vor, das Großemittenten einseitig privilegiert, Betroffene von Klimaschäden schutzlos stellt und das Verhältnis von öffentlicher Klimapolitik und privatrechtlicher Haftung grundlegend verkennt.
Ausgangspunkt der Initiative ist eine Zunahme von sogenannten Klimaklagen weltweit. Während sich diese zunächst vor allem gegen Staaten richteten und deren (verfassungs-)rechtliche Pflichten zum Klimaschutz und zur Emissionsminderung zum Gegenstand hatten, nehmen sie inzwischen zunehmend auch Unternehmen in den Blick. In Europa richten sich solche Klagen insbesondere gegen Ölkonzerne wie Shell, TotalEnergies oder Eni, ebenso wie gegen Automobilhersteller oder Energie- und Zementproduzenten. Diese Klagen zielen einerseits auf die Reduktion zukünftiger Emissionen. Zunehmend machen Kläger*innen andererseits auch Schäden geltend, die ihnen durch den Klimawandel bereits entstanden sind oder konkret zu entstehen drohen.
Besondere Bekanntheit erlangte etwa der Fall des peruanischen Bauern Saúl Luciano Lliuya, der eine Klage gegen den Energiekonzern RWE auf anteilige Beteiligung an Schutzmaßnahmen gegen die drohende Überflutung seines Hauses erhob. In diesem Fall entschied das Oberlandesgericht Hamm im Mai 2025, dass große Emittenten jedenfalls im Grundsatz anteilig für weltweit klimabezogene Beeinträchtigungen Dritter haften können. Hierauf stützen sich 39 pakistanische Bäuer*innen in einer im Dezember 2025 beim Landgericht Heidelberg eingereichten Klage gegen RWE und den Zementproduzenten Heidelberg Materials, mit der sie anteiligen Ersatz ihrer bereits eingetretenen klimabezogenen Schäden verlangen.
Unter Bezugnahme auf diese beiden Fälle schlägt die bayerische Gesetzesinitiative nun vor, durch eine Änderung des § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) privatrechtliche „Ansprüche wegen klimabezogener Auswirkungen von Treibhausgasemissionen“ pauschal auszuschließen, „soweit die Verursachung der Treibhausgasemissionen im Zeitpunkt ihrer Vornahme öffentlich-rechtlich zulässig war“. Auch die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile, die sich auf solche Ansprüche stützen, soll ausgeschlossen sein, soweit EU-Recht oder völkerrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. Bei dem Ausstoß aus einer genehmigungspflichtigen Anlage sei ab Erlass einer entsprechenden Genehmigung davon auszugehen, dass der Ausstoß zulässig ist. Sofern der Ausstoß von Treibhausgasemissionen in der Vergangenheit keiner Genehmigungspflicht oder sonstigen speziellen Regulierung unterlag, sei dieser grundsätzlich als sozialadäquat und öffentlich-rechtlich zulässig anzusehen.
Zur Begründung der vorgeschlagenen Regelung führt der Antrag neben einer drohenden Schwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschland insbesondere die Gefahr einer Überlastung deutscher Zivilgerichte an. Belege für diese Behauptung werden nicht aufgeführt; auch in der Praxis ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Annahme stützt. National wie international sind entsprechende Verfahren weiterhin absolute Ausnahmefälle. In Deutschland lassen sie sich an einer Hand abzählen.
Von einer unkontrollierbaren Belastung der Justiz kann daher keine Rede sein. Im Gegenteil: Klagende Personen stehen vor ganz erheblichen praktischen Herausforderungen, etwa wenn Menschen aus ländlichen Regionen des Globalen Südens in Deutschland klagen wollen. Auch die Dauer und Kosten solcher Verfahren schließen schnelle und unüberlegte Klagen aus. Insgesamt sind die Anforderungen an erfolgreiche Zivilklagen hoch: Kläger*innen müssen nicht nur einen konkreten Schaden nachweisen, sondern auch darlegen, warum der Klagegegner für die konkreten Schäden verantwortlich ist. Insbesondere die Anforderungen an Kausalität und Zurechnung stellen erhebliche Hürden für Kläger*innen dar und wirken als weitere Filter (siehe etwa OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 15/17, Rn. 327). Entsprechend hat zuletzt auch das schweizerische Kantonsgericht Zug in seiner Entscheidung über die Zulassung einer Klage von vier Bewohner*innen der indonesischen Insel Pari gegen den Zementkonzern Holcim hervorgehoben, dass eine privatrechtliche Klimahaftung nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil sie zu „Klagen alle gegen alle“ führen könnte. Der Kreis potenzieller Beklagter lasse sich vielmehr auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und zivilrechtlicher Zurechnungsmaßstäbe auf Großemittenten beschränken (siehe Entscheid des Kantonsgericht Zug vom 17.12.2025, Rn. 5.5.6).
Ebenso wenig überzeugt der Hinweis auf eine angeblich uneinheitliche Rechtsprechung, die ein gesetzgeberisches Eingreifen notwendig mache. Bislang hat keine deutsche Gerichtsentscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit zivilrechtlicher Klimaklagen gegen Großemittenten verneint. Die vom Gesetzentwurf besonders hervorgehobene Entscheidung des BGH vom März 2026 betrifft ausschließlich Unterlassungsansprüche gegen die Automobilhersteller BMW und Mercedes-Benz, die eine Gefahr zukünftiger Freiheitsbeschränkung durch künftige radikale staatliche Klimaschutzmaßnahmen geltend machen. Über Klagen wegen bereits eingetretener oder künftig zu erwartender emissionsbedingter Klimaschäden hat der BGH gerade nicht entschieden, auch wenn dies teilweise von Lobbyisten behauptet wird. Von einer klärungsbedürftigen Divergenz der Rechtsprechung, die ein gesetzgeberisches Eingreifen erforderlich machen würde, kann keine Rede sein. Offene Rechtsfragen sind – wie auch in anderen Bereichen des Haftungsrechts – zunächst durch obergerichtliche Rechtsprechung zu klären.
Ein weiteres Argument des Gesetzentwurfs ist die Annahme, dass Klimaschutz ausschließlich durch staatliche Regulierung erfolgen müsse. Privatrechtliche Verfahren würden demnach versuchen, politische Entscheidungen auf gerichtlichem Weg zu ersetzen. Das ist erstaunlich etatistisch argumentiert und verkennt die freiheitsrechtliche Funktion zivilrechtlicher Haftung. Auch hierzu haben sich unter anderem bereits das OLG Hamm, das Schweizer Kantonsgericht Zug und der italienische Kassationsgerichtshof im Fall Greenpeace Italy et al. v. Eni et al. deutlich geäußert. Die Gerichte kommen zu dem Schluss, dass Klimahaftungsverfahren staatliche Klimapolitik nicht ersetzen. Sie dienen vielmehr klassisch zivilrechtlichen Zielen: der Durchsetzung individueller Rechte von Personen, die durch konkrete Schäden betroffen sind.
Ebenso klar sind die genannten Gerichte dem Argument entgegengetreten, dass öffentliches Recht und Privatrecht in Konkurrenz miteinander stünden. Dass der Staat bestimmte Tätigkeiten erlaubt oder reguliert, bedeutet nicht, dass dadurch jede Verantwortung gegenüber individuell Geschädigten entfällt – zumal die Genehmigung einer Anlage nach dem BImSchG in der Regel gar nicht die Frage von klimaschädlichen Emissionen abdeckt. Eine Genehmigung beantwortet die Frage, ob ein Verhalten öffentlich-rechtlich zulässig ist. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob daraus Schäden für Dritte entstehen dürfen, ohne dass hierfür eingestanden werden muss. Aus behördlichen Genehmigungen (oder gar der schlichten Abwesenheit einer öffentlich-rechtlichen Regulierung beispielsweise von Treibhausgasemissionen) folgt daher grundsätzlich keine allgemeine Duldungspflicht Dritter für Schäden an ihrem Eigentum oder an ihren sonstigen geschützten Rechtsgütern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 5 U 15/17, Rn. 395 ff.). Es ist vielmehr gerade Aufgabe des privaten Haftungsrechts, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen derjenigen, die Schäden verursachen, und derjenigen, die von diesen Schäden betroffen sind. Erlaubnisse und Genehmigungen von Behörden schließen eine zivilrechtliche Haftung der Schädiger daher grundsätzlich nicht aus. Dieses Zusammenspiel ist aus zahlreichen anderen Regelungsmaterien bekannt, etwa dem Produkthaftungsrecht oder dem Straßenverkehrsrecht (siehe hierzu ausführlich Jan Erik Schirmer, Klimahaftung: Überforderung der Gerichte? In ZfPW 2024, 159).
Die Besonderheit klimabezogener Schäden liegt darin, dass Treibhausgasemissionen global wirken und sich einzelne Beiträge zum Klimawandel schwer isolieren lassen. Diese Komplexität ist unbestreitbar. Sie bedeutet jedoch nicht, dass bereits eingetretene Klimaschäden nicht im Wege des individuellen Ausgleichs reguliert werden können. Anders als es der Antrag aufführt, werden entsprechende Schäden auch gerade nicht durch ein bereits bestehendes, austariertes nationales und internationales Sondersystem geregelt. Bestehende klima- und völkerrechtliche Regelungen zielen in erster Linie auf die Begrenzung künftiger Emissionen und die Erfüllung staatlicher Klimaschutzpflichten. Demgegenüber fehlen verbindliche Regelungen zum individuellen Ausgleich bereits eingetretener Klimaschäden. Auch die internationalen Verhandlungen über einen Loss-and-Damage-Fonds richten sich bislang vor allem an Staaten, basieren auf freiwilligen Selbstverpflichtungen und decken den tatsächlichen Bedarf bei weitem nicht ab. Sie schaffen keine individuellen Schadensersatzansprüche für Betroffene.
Es liegt also an den Zivilgerichten, bestehende Haftungsprinzipien auf diese neuen Tatsachenkonstellationen anzuwenden – auch das ist die ureigene Aufgabe von Gerichten, wie etwa das Kantonsgericht Zug betonte. Denn zivilrechtliche Haftung war nie auf einfache Schadenskonstellationen beschränkt. Viele klassische Haftungsbereiche – von der Arzt- bis zur Produkthaftung – betreffen komplexe Kausalzusammenhänge, zahlreiche Beteiligte und schwierige Abwägungsfragen (vgl. dazu mit eindrücklichen Beispielen Jan Erik Schirmer, Klimahaftung: Überforderung der Gerichte? In ZfPW 2024, 159). Schwierige Fragen der Kausalität, der Zurechnung und des Schadensumfangs sind keine Gründe gegen zivilgerichtliche Prüfung, sondern deren eigentlicher Gegenstand.
Der bayerische Entwurf kehrt diese Logik um. Er ersetzt die Prüfung konkreter Verantwortlichkeit durch einen pauschalen Haftungsausschluss. Damit wird keine ausgewogene Lösung für eine neue rechtliche Herausforderung geschaffen, sondern die gesamte Last klimabezogener Schäden vollständig den Betroffenen zugewiesen und damit eine bestimmte Gruppe von potenziellen Schädigern – große deutsche Konzerne – grundsätzlich privilegiert.
Die zur Begründung des Entwurfs sowie von Beklagten in den benannten Gerichtsverfahren angeführten Argumente – von einer angeblich drohenden Klagewelle über eine Überforderung der Gerichte bis hin zum Vorrang staatlicher Klimapolitik – sind im Ergebnis nicht nur wenig überzeugend. Sie verschleiern vielmehr die rechtspolitische Frage, um die es eigentlich geht: Wer trägt die Kosten der Klimakrise? Diejenigen Großemittenten, deren wirtschaftliche Tätigkeit das Klima signifikant angeheizt hat oder Menschen weltweit, die bereits heute unter den katastrophalen Folgen einer Krise leiden, zu der sie selbst nicht nennenswert beigetragen haben? Der bayerische Gesetzesvorschlag beantwortet diese Frage pauschal zugunsten der Schädiger.
Damit reiht sich der Gesetzesvorschlag in die Versuche konservativer bis rechtsradikaler Akteure in Deutschland und weltweit ein, ein zeitgemäßes Wirtschaftsmodell, das der Klimakrise Rechnung trägt, zu verhindern. Gleichzeitig haben Gerichte und Gesetzgeber in den letzten 15 bis 20 Jahren auf nationaler wie internationaler Ebene Regelungen entwickelt, die Unternehmen zunehmend für die Ausbeutung von Umwelt und Menschen sowie für ihren Beitrag zur Klimakrise in die Haftung nehmen. Auch hier geht es um die Frage, ob Unternehmen für die tatsächlichen – ökologischen und sozialen – Kosten ihrer Tätigkeit rechtlich Verantwortung tragen. Im Mittelpunkt steht die Reintegration von Kosten, die transnationale Unternehmen durch die Schaffung komplexer Produktionsprozesse ausgelagert haben und die bisher von der Allgemeinheit oder Dritten getragen werden müssen. Ein vollständiger Ausschluss zivilrechtlicher Klimahaftung würde diese Entwicklung konterkarieren. Er würde das Signal senden, dass gerade bei einer der größten gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit diejenigen, die von ihren Folgen am stärksten betroffen sind, keinerlei Rechtsschutz erlangen können. Damit schützt der bayerische Vorstoß nicht vor einer vermeintlichen Überforderung des Rechtsstaats, sondern würde denjenigen den Rechtsschutz entziehen, die die Kosten der Klimakrise bereits heute tragen.
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