Frei verfĂŒgbare Finanzmittel sind der zentrale SchlĂŒssel fĂŒr eine eigenstĂ€ndige Gestaltung politischer Vorhaben â stehen diese nicht zur VerfĂŒgung, fallen politische Visionen und Versprechen ins Nichts. Denkbar schlecht sind diesbezĂŒglich die Voraussetzungen politischer Neugestaltung in Sachsen-Anhalt: Die Verschuldung in Höhe von etwa 25 Mrd. Euro ist eine der höchsten Pro-Kopf-Verschuldungen eines deutschen FlĂ€chenlandes; das Land ist ein langfristiges Nehmerland im föderalen Finanzausgleich, erhĂ€lt umfangreiche Mittel aus den Fonds der EuropĂ€ischen Union und zuletzt fielen auch die Steuereinnahmen unter das erwartete Niveau. Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat daher am 8. Juni 2026 einen verschĂ€rften HaushaltsfĂŒhrungserlass an die anderen Ministerien ĂŒbermittelt und damit den schon vorher verhĂ€ngten weitgehenden Einstellungsstopp fĂŒr die Landesverwaltung mit weiteren Einsparvorgaben verschĂ€rft. Die schwache Finanzkraft wirft fĂŒr alle potenziellen kĂŒnftigen Landesregierungen erhebliche Herausforderungen auf. Insbesondere die AfD aber stellt in ihrem Wahlprogramm zahlreiche kostspielige Politikziele in den Raum, die drei Fragen aufwerfen: Wer soll das bezahlen? MĂŒssen und werden die anderen LĂ€nder, der Bund und die EuropĂ€ische Union mit ihren Transfers die Politik der AfD finanziell stĂŒtzen? Und: Scheitert der versprochene âpolitische Neuanfangâ schlicht an der elementaren materiellen Voraussetzung, dem lieben Geld?Â
Zwischen Königsrecht und Zweckbindung
De jure liegt die im Prozess der Demokratisierung historisch errungene bedeutsame VerfĂŒgungsgewalt ĂŒber den Haushalt beim Parlament. In Sachsen-Anhalt normieren Art. 41 und 93 der Landesverfassung (LVerf) das parlamentarische âKönigsrechtâ der Budgethoheit. Die verfassungsrechtliche Gesamtarchitektur des Landeshaushalts findet sich im Abschnitt âFinanzwesenâ und umfasst Regelungen, die vom Haushaltsplan ĂŒber die Kreditaufnahme bis hin zur Rechnungslegung und -prĂŒfung reichen. Einnahmen wie Ausgaben sind in diesem GefĂŒge Teil eines normativ strukturierten Systems, das den Schutz des Landesvermögens, ein striktes Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Kontrolle sowie eine landeseigene Schuldenbremse umfasst. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) konkretisiert diese Architektur. Sachsen-Anhalt hĂ€ngt stark von externen Einnahmen ab. Deshalb sind die Zuwendungsvorschriften der §§ 23 und 44 LHO sowie die Bindung und PrĂŒfung zweckgebundener Mittel, die im Förderalltag durch Zuwendungshinweise und weitere Verwaltungsvorschriften untersetzt werden, besonders bedeutsam fĂŒr die Frage autonomer Gestaltung politischer Ziele. Gerade bei EU- und Bundesprogrammen schlĂ€gt sich diese Logik in einem engmaschigen Netz rechtlicher Bindungen nieder: Operationelle Programme und Förderrichtlinien legen Zweck, Indikatoren, Kofinanzierungsquoten und Verwendungsnachweise sowie Nachweis- und PrĂŒfregime fĂŒr Kommunen und andere ZuwendungsempfĂ€nger fest.Â
Auf der föderalen Ebene strukturieren Art. 107 GG, das MaĂstĂ€begesetz und das Finanzausgleichsgesetz die Finanzströme zwischen Bund und LĂ€ndern. Sachsen-Anhalt gehört seit Jahren zu den EmpfĂ€ngerlĂ€ndern im LĂ€nderfinanzausgleich. Der Finanzausgleich verpflichtet den Bund, die unterschiedliche Finanzkraft der LĂ€nder âangemessen auszugleichenâ und allgemeine MaĂstĂ€be fĂŒr die Verteilung der Umsatzsteuer, den Finanzkraftausgleich und die GewĂ€hrung von BundesergĂ€nzungszuweisungen zu formulieren. Die daraus resultierenden ZuflĂŒsse sind damit kein Ausdruck politischer GroĂzĂŒgigkeit, sondern verfassungsrechtlich eingebettete Ausgleichsleistungen innerhalb der bundesstaatlichen Finanzverfassung. Der LĂ€nderfinanzausgleich lĂ€sst sich so als rechtlich verfasster SolidaritĂ€tsmechanismus lesen, der föderale KohĂ€sion sichern und den LĂ€ndern die ErfĂŒllung âder ihnen zugewiesenen Aufgabenâ ermöglichen soll. WĂ€hrend das föderale Finanzausgleichssystem dem Land damit verfassungsrechtlich begrĂŒndete AnsprĂŒche sichert, begrenzt es zugleich seinen Einfluss auf die Ausgestaltung der AusgleichsmaĂstĂ€be â diese legt der Bundesgesetzgeber fest. Diese Regelung stand und steht unter Druck: Bayern â der gröĂte Nettozahler â zielt mit einer Klage vor dem BVerfG gerade auf eine ĂberprĂŒfung der Berechnungsfaktoren. In der gegnerischen Prozessgemeinschaft von zwölf (Nehmer-)LĂ€ndern ist auch Sachsen-Anhalt Mitglied.
Gebundene Mittel aus der EU
WĂ€hrend das Land die Einnahmen aus dem föderalen Finanzausgleich in der Regel frei verwenden kann, kann es mit den Mitteln der EuropĂ€ischen Union nicht einfach beliebige Ziele verfolgen â sie sind an spezifische AufgabenerfĂŒllungen geknĂŒpft. Die Mittel aus den EU-Strukturfonds (EFRE, ESF+ und ELER) summieren sich in der laufenden Förderperiode 2021-2027 auf ĂŒber 2,4 Mrd. Euro, ergĂ€nzt um eine knappe halbe Milliarde aus REACT-EU und dem Just Transition Fonds. FĂŒr diese Mittel gelten klare Zweckbindungen fĂŒr MaĂnahmen wie Klimaschutz, nachhaltige Stadtentwicklung, wirtschaftliche WettbewerbsfĂ€higkeit oder auch AgrarstrukturmaĂnahmen. Haushaltsrechtlich flieĂen EU-Mittel also als zweckgebundene Einnahmen in den Landeshaushalt ein, die ĂŒber operationelle Programme und Förderrichtlinien konkretisiert werden. Politische SpielrĂ€ume liegen in dieser Hinsicht lediglich in der Interpretation und PrioritĂ€tensetzung innerhalb der von BrĂŒssel vorgegebenen Ziele; nicht in der freien Umwidmung der Mittel.
Vom Land an die Kommune
Eine weitere spezifische Dimension eröffnet sich auf der kommunalen Ebene. Art. 88 LVerf verpflichtet das Land, dafĂŒr zu sorgen, dass die Kommunen âĂŒber Finanzmittel verfĂŒgen, die zur angemessenen ErfĂŒllung ihrer Aufgaben erforderlich sindâ und verlangt, dass unterschiedliche Finanzkraft durch Gesetz angemessen ausgeglichen wird. Das Finanzausgleichsgesetz konkretisiert den kommunalen Finanzausgleich. 2024 lag die Finanzausgleichsmasse bei mehr als 2 Mrd. Euro, mit weiteren Erhöhungen fĂŒr 2025 und 2026. Das Landesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen zu Art. 88 LVerf hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber zwar ein weiter EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, dieser aber an der Pflicht gemessen wird, den kommunalen Finanzbedarf zu ermitteln und nachvollziehbar offenzulegen. Damit entsteht auf der kommunalen Ebene ein eigener Strang gebundener Einnahmen: Ein Teil der Landeseinnahmen ist transitorisch, weil das Land ihn verfassungsrechtlich vermittelt an die Kommunen weiterreichen muss. Zugleich unterliegt die Ausgestaltung des Finanzausgleichs gerichtlicher Kontrolle am MaĂstab von Art. 88 LVerf. Was nach fiskalischer Verteilungstechnik aussieht, ist rechtlich und politisch ein Konfliktfeld zwischen kommunaler Finanzgarantie, haushaltspolitischem Spielraum des Landes und gerichtlicher ĂberprĂŒfbarkeit der Ausgleichsentscheidungen. Genau dieses Konfliktfeld wĂŒrde bei den von der AfD anvisierten KĂŒrzungen unweigerlich eskalieren. Allein eine Reduzierung der kommunalen Pauschale fĂŒr Aufnahme und Unterbringung GeflĂŒchteter nach dem Aufnahmegesetz wĂŒrde massiv in rechtlich gebundene Pflichtleistungen der Kommunen eingreifen und wĂ€re politisch wie juristisch aufs SchĂ€rfste umstritten.Â
Ein dicht reguliertes Geflecht
Sachsen-Anhalt finanziert sich aus Steuern, umfangreichen bundesstaatlichen Transfers und EU-Fördermitteln â und ist damit in das dicht regulierte Geflecht des deutschen und europĂ€ischen Mehrebenensystems so eng eingebunden wie kaum ein anderes Land. Die diversen rechtlichen Vorgaben fĂŒr diese unterschiedlichen Einnahmequellen verĂ€ndern die Gestalt der Haushaltspolitik Sachsen-Anhalts. Formell bleibt es beim Bild der parlamentarischen Budgethoheit: Der Landtag beschlieĂt den Haushalt, kontrolliert die Regierung und entlastet sie nach Rechnungslegung und PrĂŒfung durch den Landesrechnungshof. Materiell aber operiert Haushaltspolitik in einem Geflecht aus verfassungsrechtlichen Finanzgarantien, bundesstaatlichen Ausgleichsmechanismen, haushaltsrechtlichen Zweckbindungen und förderrechtlichen Detailregelungen. Der Anteil frei verfĂŒgbarer Steuer- und Ausgleichsmittel sinkt, weil ein wachsender Teil der Einnahmen nur innerhalb rechtlich vorgezeichneter Bahnen verwendet werden kann. Haushaltspolitik ist daher ein Aushandlungsprozess ĂŒber die Verwendung rechtlich vielfach gebundener Einnahmen. Finanzrechtliche Vorschriften der Landesverfassung, haushalts- und zuwendungsrechtliche Vorgaben der LHO sowie Bundesgesetze stellen die Leitplanken dar, innerhalb derer politische PrioritĂ€ten gesetzt werden können â wenn die finanziellen Mittel es denn jenseits der Pflichtaufgaben ermöglichen.Â
Der finanzielle Spielraum
Sachsen-Anhalt verfĂŒgt ĂŒber einen Haushalt von etwa 15 Mrd. Euro jĂ€hrlich, die der Doppelhaushalt 2025/2026 erfasst. Die eigene Steuerkraft des Landes liegt bei etwa 60 Prozent des Bundesdurchschnitts, was zu erheblichen ZuflĂŒssen in Höhe von rund 3,25 Mrd. Euro aus dem Finanzausgleichssystem der Bundesrepublik im Jahr 2025 fĂŒhrte: aus dem horizontalen Finanzkraftausgleich (1,95 Mrd. Euro), aus allgemeinen BundesergĂ€nzungszuweisungen (891 Mio. Euro), aus Zuweisungen fĂŒr finanzschwache Kommunen (285 Mio. Euro), aus Sonderbedarfs-BundesergĂ€nzungszuweisungen (93 Mio. Euro) und aus dem Forschungsförderungsausgleich (15 Mio. Euro). Aus der EuropĂ€ischen Union kamen 2025 Zuwendungen in Höhe von knapp 600 Mio. Euro, die 2026 auf 670 Mio. Euro ansteigen.
Die Verschuldung des Landes liegt bei etwa 25 Mrd. Euro, was auf Landesebene zu einer Zinslast von 420 Mio. Euro im Jahr 2026 fĂŒhrt. Die finanzielle Lage der StĂ€dte, Gemeinden und Landkreise hat sich zuletzt ebenfalls dramatisch verschlechtert: Dort stiegen die Schulden 2025 um 13,2 Prozent auf mehr als 6 Mrd. Euro, von denen ca. 3,57 Mrd. Euro direkt auf die Kernhaushalte der Kommunen entfallen. Der finanzielle Spielraum der Kommunen und Landkreise schwindet hierdurch sukzessive: Kredite zur kurzfristigen LiquiditĂ€tssicherung (Kassenkredite) hat man in Höhe von 1,4 Mrd. Euro aufgenommen. Das geschĂ€tzte Zinsvolumen, um diese Kredite zu bedienen, liegt zwischen 50 und 60 Mio. Euro pro Jahr. Nachdem die EZB im Juni 2026 erstmals seit drei Jahren die LeitzinssĂ€tze um 0,25 Prozentpunkte erhöht hat, werden diese Schulden die Kommunen kĂŒnftig noch teurer zu stehen kommen, weil bei kurzfristigen Kassenkrediten Zinserhöhungen unmittelbar durchschlagen.
Strukturelle Defizite, hohe Schulden, entsprechende Kreditlasten und eine groĂe AbhĂ€ngigkeit von externen Zuwendungen kennzeichnen die finanzielle Situation Sachsen-Anhalts. Eine âfreie Spitzeâ â frei verfĂŒgbare Mittel, die nach Abzug aller gesetzlichen und vertraglichen Pflichten Raum fĂŒr eigene Gestaltungsmöglichkeiten bieten â besteht auf keiner politischen Ebene des Landes.Â
Das Blaue vom Himmel
Die AfD kĂŒndigt in ihrem Wahlprogramm nun zahlreiche finanzintensive VerĂ€nderungen an. Hierbei muss man Einmalausgaben wie die Verzehnfachung von AbschiebehaftplĂ€tzen oder die Ausstattung der Polizei mit Tasern von neuen Dauerbelastungen unterscheiden, etwa durch die EinfĂŒhrung eines Baby-BegrĂŒĂungsgeldes, freies Kita- und Schulessen, eine Regelbeförderung fĂŒr Polizei und Justiz oder die Steigerung der MedizinstudienplĂ€tze um 20 Prozent. Die Vielzahl konkreter Versprechen ergĂ€nzt die AfD durch weitere Allgemeinzusagen: So will sie die Infrastruktur auf dem Land verbessern und eine pĂ€dagogische Hochschule grĂŒnden. Keines dieser Versprechen hinterlegt die AfD mit einer Vorstellung, wie sie diese Ausgaben stemmen will, die sich nach ĂŒberschlĂ€gigen Berechnungen auf bis zu 5 Mrd. Euro neue Ausgaben pro Jahr und bis zu 10 Mrd. Euro an Einmalausgaben belaufen wĂŒrden. Auch andere Parteien setzen in ihren Programmen politische PrioritĂ€ten, weisen jedoch nicht die auĂergewöhnliche Diskrepanz zwischen Anspruch und Finanzierung auf, die das AfD-Programm prĂ€gt.
Man könnte argumentieren, dass das Wahlprogramm ja gleichzeitig Einsparungen in den Raum stellt, insbesondere bei der Demokratieförderung (ca. 13 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 0503), den zivilgesellschaftlichen Institutionen (ca. 5 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 1775), der Gleichstellung (9,8 Mio. Euro, vgl. Einzelplan 0504), bei Flucht und Migration (ca. 37 bis 38 Mio. Euro durch eine Reform der kommunalen Pauschale und KĂŒrzungen von Integrationsprojekten, vgl. Einzelplan 0363) und der Energie- und Klimapolitik (8,5 bis 23 Mio. Euro durch den Stopp von Wasserstoffprojekten, vgl. Einzelplan 1321). AuĂerdem plant die AfD eine 10-prozentige pauschale AusgabenkĂŒrzung in der Landesverwaltung (ca. 157 Mio. Euro am Beispiel des interaktiven Haushalts). Ungeachtet der Frage, ob diese Einsparungen ĂŒberhaupt rechtens wĂ€ren, liegt das theoretische Einsparpotenzial allerdings bei weniger als 2 Mrd. Euro jĂ€hrlich. Allein im Bereich von Dauerausgaben ergibt sich damit eine Differenz von etwa 3 Mrd. Euro, was etwa 20 Prozent des Landeshaushaltes entspricht. Bemerkenswerterweise verspricht die AfD gleichzeitig Steuersenkungen im Land und allgemein eine Reduktion der Staatsquote auf 45 Prozent des BIP, was einnahmeseitig weitere Minderungen bedeuten wĂŒrde.Â
Ohne Moos nichts los!
Schon heute hat das Land keinerlei finanzielle SpielrĂ€ume jenseits seiner Pflichtaufgaben. Im Gegenteil: Eine steigende Verschuldung des Landes, der Landkreise und Kommunen schrĂ€nkt aufgrund steigender Zinslasten den Spielraum immer weiter ein. Zugleich ist Sachsen-Anhalt als strukturelles Nehmerland im Bundesfinanzausgleichssystem schon heute massiv auf die SolidaritĂ€t von Bund und NachbarlĂ€ndern angewiesen. Mehr als 20 Prozent des Haushalts erwirtschaftet das Land nicht selbst. Auch wenn diese SolidaritĂ€t nicht erbeten werden muss, sondern gesetzlich garantiert ist, wird erwartet, dass Bayerns Klage vor dem BVerfG zumindest politischen Druck in Bezug auf eine VerĂ€nderung der Messfaktoren ausĂŒben wird, wenn nicht das Gericht selbst den Gesetzgeber zu einer Neuverteilung der Lasten zugunsten der vier zahlenden LĂ€nder verpflichtet. Bei jeder Art von Neuverhandlung des Finanzausgleichssystems ist davon auszugehen, dass die Frage, ob seitens des Bundes und der LĂ€nder eine Neigung besteht, ein AfD-gefĂŒhrtes Sachsen-Anhalt in der Umsetzung seiner nationalistischen, rassistischen und völkischen Politiken zu unterstĂŒtzen, eine wichtige Rolle spielen wird.Â
Zudem ist auch die sachsen-anhaltische AfD dezidiert antieuropĂ€isch eingestellt und beiĂt auch damit die Hand, die sie fĂŒttert. Im Falle Polens und Ungarns hat die EuropĂ€ische Union sehr deutlich gemacht, dass sie keineswegs bereit ist, mit ihren Zuwendungen antieuropĂ€ische LĂ€nder mit europĂ€ischem Geld zu versorgen â inwieweit das gegebenenfalls auch Sachsen-Anhalt treffen wĂŒrde, bleibt abzuwarten. Möglich wĂ€re es, denn auch wenn der KonditionalitĂ€tsmechanismus primĂ€r auf Mitgliedstaaten zielt, kann die EuropĂ€ische Union auch den LĂ€ndern Geld entziehen, wenn es auf Landesebene verwaltet wird.
Der finanzielle Hebel, Druck auf das Land auszuĂŒben, wenn es rechtsextremistisch abdriftet, ist jedenfalls erheblich. Gleichzeitig ist er aber eigentlich auch kaum nötig, weil auch ohne den Entzug von Zuwendungen das Land finanzpolitisch am Anschlag ist. Die Versprechen der AfD, wie immer man diese im Detail auch bewerten mag, sind daher vor allem eins: heiĂe Luft!
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