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Feed Titel: Transition News


CIA-Projekt Artichoke: Gedankenkontroll-Drogen und «Impfstoffe»

Ein freigegebenes, sieben Seiten umfassendes Dokument mit dem Titel «Special Research for Artichoke» sorgt derzeit in den USA fĂŒr Aufsehen. Wie John Leake auf dem Substack Focal Points berichtet, begann dieses Programm 1951 wĂ€hrend der Amtszeit des CIA-Direktors Walter Bedell Smith und des wissenschaftlichen Direktors H. Marshall Chadwell. Der Codename «Artichoke» wurde von dem New Yorker Gangster Ciro Terranova, auch bekannt als «The Artichoke King», inspiriert.

Das Projekt wurde von Paul F. Gaynor geleitet, einem ehemaligen Brigadegeneral der US-Armee. Gaynor fĂŒhrte eine Liste von Bundesangestellten und Kongressabgeordneten, die im Verdacht standen, homosexuell zu sein. 1953 habe sich John C. Montgomery, ein Mitarbeiter des Außenministeriums mit Zugang zu geheimen Informationen, in seiner Wohnung in Georgetown erhĂ€ngt, nachdem er erfahren hĂ€tte, dass er auf Gaynors Liste gestanden habe, betont Leake.

Unter Gaynors Leitung habe sich Projekt Artichoke zu einem umfangreichen Forschungsprogramm entwickelt. Laut Leake wird seit langem vermutet, dass die EnthĂŒllungen des Church Committee ĂŒber das berĂŒchtigte CIA-Projekt MKUltra – bei dem vor allem LSD fĂŒr Gedankenkontroll-Experimente eingesetzt wurde – dazu fĂŒhrten, dass das weitaus grĂ¶ĂŸere Projekt Artichoke der Behörde in den Hintergrund rĂŒckte.

So sei die Massenvergiftung von Pont-Saint-Esprit in Frankreich im Jahr 1951, bei der 250 Einwohner unter schweren Halluzinationen gelitten hĂ€tten, offiziell auf eine Mutterkornvergiftung durch Brot aus einer örtlichen BĂ€ckerei zurĂŒckgefĂŒhrt worden. Der Investigativjournalist Hank P. Albarelli Jr. habe jedoch Beweise vorgelegt, wonach es sich bei der Vergiftung um ein Experiment im Rahmen von Projekt Artichoke gehandelt haben könnte.

Das kĂŒrzlich veröffentlichte Dokument stĂŒtzt laut Leake den Verdacht, dass die CIA Methoden zur Gedankenkontrolle selbst fĂŒr grĂ¶ĂŸere Bevölkerungsgruppen erforschen wollte. Als besonders erschreckend erachtet er diese Aussage:

«Diese Art von [Gedankenkontroll-]Droge sollte auch fĂŒr den Einsatz in standardmĂ€ĂŸigen medizinischen Behandlungen wie Impfungen, Injektionen usw. geeignet sein.»

Ebenso beunruhigend sei die Untersuchung des Projekts zur Nutzung von Viren – darunter Denguefieber – als kurzfristig oder langfristig handlungsunfĂ€hig machende Mittel fĂŒr Einzelpersonen oder Bevölkerungsgruppen.

In diesem Zusammenhang weist Leake auf sein Buch «Mind Viruses: America's Irrational Obsessions» hin, das demnÀchst erscheinen wird. Darin erörtert er die Frage, ob die verdeckten CIA-Programme wie Mockingbird (zur Nutzung US-amerikanischer Journalisten als Propagandisten) und Artichoke (zur chemischen und biologischen Gedankenkontrolle) tatsÀchlich nach den Anhörungen des Church Committee im Jahr 1975 beendet wurden.

Leake legt nahe, dass die Laborherstellung von SARS-CoV-2 unter Verwendung von Gain-of-Function-Techniken, die an der UNC Chapel Hill entwickelt worden seien, sowie die Beteiligung des US-MilitÀrs an der Entwicklung und Verteilung von mRNA-COVID-19-Impfstoffen «mögliche AuslÀufer oder gar Fortsetzungen von Projekt Artichoke sein könnten». Der Autor schreibt:

«Obwohl ich keine Beweise habe, wĂŒrde es mich nicht ĂŒberraschen, wenn Projekt Artichoke auch Wege untersucht hĂ€tte, den Testosteronspiegel amerikanischer MĂ€nner zu senken – was in den letzten Jahrzehnten in alarmierendem Ausmaß geschehen ist. Eine 2020 von Patel, Fantus et al. veröffentlichte Studie ergab, dass die Testosteronwerte deutlich gesunken sind – nicht nur bei Ă€lteren MĂ€nnern, sondern auch bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die PrĂ€valenz eines Mangels liegt demnach bei 10–40% unter erwachsenen MĂ€nnern und bei 20% unter jungen MĂ€nnern im Alter von 15 bis 39 Jahren.»

Eine Senkung des Testosteronspiegels wĂ€re ein wirksames Mittel fĂŒr die Regierung und ihre unheimlichen Geheimdienste, um US-amerikanische MĂ€nner gefĂŒgiger, lethargischer und weniger klar denkend zu machen, resĂŒmiert Leake.

Studie bestÀtigt konzentrierten Anstieg von Herzinfarkten bei Jugendlichen nach COVID-mRNA-Injektionen in Israel

Jahrelang wurde behauptet, dass durch die COVID-19-mRNA-«Injektion» verursachte Herzverletzungen bei Kindern selten seien. Diese Zusicherung bildete das RĂŒckgrat der Impfkampagnen fĂŒr Jugendliche weltweit. Aber was wĂ€re, wenn die zugrunde liegenden Sicherheitsdaten nie vollstĂ€ndig verarbeitet oder offengelegt wurden? Was wĂ€re, wenn Hunderte von Berichten ĂŒber unerwĂŒnschte Ereignisse, die von medizinischem Fachpersonal an vorderster Front eingereicht wurden, einfach nicht analysiert wurden – genau in der Zeit, in der politische EntscheidungstrĂ€ger die Injektionen fĂŒr Kinder und Jugendliche als sicher erklĂ€rten?

Genau das scheint in Israel passiert zu sein. Wie der US-Epidemiologe Nicolas Hulscher berichtet, wurden bei Clalit Health Services, dem grĂ¶ĂŸten staatlichen Gesundheitsdienstleister in Israel, insgesamt 294.877 Berichte ĂŒber unerwĂŒnschte Ereignisse nach mRNA-«Impfungen» eingereicht. Ein entsprechender Rohdatensatz musste Clalit kĂŒrzlich nach wiederholten Anfragen im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (FOIA) veröffentlichen. Doch diese Daten wurden, wie Hulscher betont, vom Gesundheitsministerium nie bearbeitet. Ein Umstand, der vom israelischen Staatskontrolleur bestĂ€tigt worden sei.

Dies bedeutet auch, dass die Regierung keine Berichte ausgewertet hatte, bevor sie die Impfkampagne fĂŒr Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 16 Jahren anordnete. Die bis dahin eingegangenen Meldungen flossen somit nicht in die Echtzeit-Risiko-Nutzen-Bewertungen ein. Sie wurden den Eltern vorenthalten, die entscheiden mussten, ob sie ihre Kinder impfen lassen oder nicht.

Jetzt, Jahre spĂ€ter, haben Hulscher und einige Kollegen diese Analyse durchgefĂŒhrt. Mit einer bewusst konservativen Methodik, wie er schreibt. Ihre von Experten geprĂŒften Ergebnisse wurden im International Journal of Cardiovascular Research & Innovation unter dem Titel «Cardiovascular safety signals in israeli adolescents after COVID-19 Vaccination: Evidence from an unprocessed FOIA dataset» veröffentlicht. Und sie belegen einen konzentrierten Anstieg von Herz-Kreislauf-Verletzungen bei Jugendlichen, der unmittelbar nach Beginn der Impfkampagne in ihrer Altersgruppe auftrat.

Mit strengen Deduplikationskriterien zur Vermeidung von ÜberzĂ€hlungen identifizierten die Wissenschaftler 277 einzigartige FĂ€lle von Herz-Kreislauf-Verletzungen bei Personen unter 18 Jahren im ersten Impfjahr 2021. Davon traten 9% bei Jugendlichen im Alter von 12 bis 16 Jahren auf. Fast jeder dieser FĂ€lle wurde innerhalb eines engen sechswöchigen Zeitfensters zwischen dem 28. Juni und dem 8. August 2021 gemeldet.

Das Timing sei entscheidend, so Hulscher. Denn am 21. Juni 2021 habe das israelische Gesundheitsministerium die Zulassung fĂŒr mRNA-«Impfstoffe» fĂŒr Jugendliche unter 16 Jahren erteilt. Daraufhin hĂ€tten sich die Berichte ĂŒber Herz-Kreislauf-Verletzungen in dieser Altersgruppe innerhalb weniger Tage gehĂ€uft.

Das Cluster sei unmissverstĂ€ndlich, betont der Epidemiologe. Die Art der dokumentierten Ereignisse sei nicht belanglos gewesen. Innerhalb der COVID-spezifischen Nachsorgekategorie seien 646 Berichte als «Akute Herz-Kreislauf-Verletzung» kodiert. Bemerkenswert sei, dass der ursprĂŒngliche hebrĂ€ische Begriff, der im Berichtssystem verwendet wurde, wörtlich «akuter Myokardinfarkt» bedeute. Das sei der wissenschaftliche Name fĂŒr einen Herzinfarkt. Weitere Berichte hĂ€tten Myokarditis, Perikarditis, Schlaganfall und thromboembolische Ereignisse umfasst.

Um die GrĂ¶ĂŸenordnung einzuordnen, verwendeten Hulscher und seine Kollegen konservative Bevölkerungsannahmen. Clalit decke etwa 51,6% der israelischen Bevölkerung ab. Laut nationalen Impfdaten hĂ€tten etwa 63,5% der Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren im Studienzeitraum mindestens eine Impfdosis erhalten. Daraus ergebe sich eine geschĂ€tzte Anzahl geimpfter Jugendlicher von etwa 254.347 Personen innerhalb des Erfassungsbereichs des Datensatzes.

Selbst unter sehr konservativen Annahmen, entspreche die beobachtete HÀufung einem minimalen geschÀtzten Risiko von etwa einem kardiovaskulÀren Ereignis pro 939 geimpften Jugendlichen, betont Hulscher. Diese Zahl stehe in starkem Kontrast zu den bekannten Hintergrundraten akuter Myokardinfarkte bei Jugendlichen in den USA, die im einstelligen Bereich pro Million Personenjahre lÀgen. Selbst ohne Hochrechnung auf ein Jahr sei der Unterschied erheblich.

Ebenso wichtig sei, wie diese Ergebnisse von der in der frĂŒhen Literatur vorherrschenden Darstellung abweichen. Im Jahr 2021 sei die impfstoffassoziierte Myokarditis in veröffentlichten Studien grĂ¶ĂŸtenteils «als seltene Komplikation» beschrieben worden, die vorwiegend mĂ€nnliche Jugendliche betreffe, typischerweise nach der zweiten Dosis auftrete und innerhalb eines kurzen Zeitraums von wenigen Tagen nach der Impfung vorkomme. Hulscher schreibt:

«Die Daten aus dem israelischen FOIA-Datensatz zeichnen dagegen ein anderes Bild. In unserer Analyse waren kardiovaskulĂ€re Ereignisse nahezu gleichmĂ€ĂŸig auf MĂ€dchen (145 FĂ€lle) und Jungen (132 FĂ€lle) verteilt. Die Ereignisse traten nach der ersten Dosis, innerhalb von 21 Tagen nach der zweiten Dosis und mehr als 21 Tage nach der zweiten Dosis auf. Das Risikomuster erscheint breiter, heterogener und weniger begrenzt als ursprĂŒnglich dargestellt.»

Nachdem Hulscher und seine Kollegen diese HÀufung festgestellt hatten, kontaktierten sie Clalit Health Services zur KlÀrung der EintrÀge zu «akutem Myokardinfarkt» bei Jugendlichen. Der staatliche Gesundheitsdienst antwortete: «Diese Daten existieren nicht.»

Doch das entspreche nicht der Wahrheit, so Hulscher. Denn diese Meldungen hĂ€tten eindeutig existiert. Sie seien von medizinischem Fachpersonal eingereicht, in das nationale Meldesystem eingegeben und archiviert – aber wĂ€hrend der entscheidenden Phase bei der Festlegung der Impfpolitik fĂŒr Jugendliche nicht bearbeitet worden.

Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die neu veröffentlichten Daten aus Israel einen massiven Anstieg von Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei Teenagern dokumentieren, der damals weder bearbeitet noch öffentlich kommuniziert wurde.

Die Investigativ-Journalistin Maryanne Demasi, die ebenfalls ĂŒber die erschreckenden Ergebnisse dieser neuen Studie informiert, hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Israel sich im Januar 2021 den frĂŒhen Zugang zum mRNA-Covid-19-«Impfstoff» von Pfizer/BioNTech gesichert und eine nationale Impfkampagne gestartet hĂ€tte, «die schneller vorankam als irgendwo sonst auf der Welt».

Außerdem habe Premierminister Benjamin Netanjahu dem Weltwirtschaftsforum (WEF) damals versprochen, Israel werde als «Weltlabor» agieren – indem anonymisierte nationale Gesundheitsdaten gegen eine frĂŒhzeitige Impfstoffversorgung eingetauscht wurden.

Steve Kirsch erinnerte daran, dass laut der Times of Israel beim Gesundheitsministerium (MOH) insgesamt 345.200 Berichte ĂŒber unerwĂŒnschte Ereignisse nach der «Impfung» eingingen. Obendrein habe die Levi-Studie von 2023 den Anstieg der Rettungsanrufe nach Beginn der Impfkampagne dokumentiert.

Kirsch kritisiert scharf, dass niemand in der israelischen Regierung eine Untersuchung der Angelegenheit fordere. Auch erachtet er es als Skandal, dass die internationalen Mainstream-Medien sich darĂŒber ausschweigen, dass die Herzinfarkt-Rate bei Kindern und Jugendlichen in Israel nach der «Impfung» explodierte.

Politik und Justiz mauern bei Freigabe der SafeVac2.0-Meldedaten des Paul Ehrlich-Instituts

WĂ€hrend der sogenannten «Corona-Pandemie» hatte das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), das eigentlich dafĂŒr verantwortlich ist, die Sicherheit von Impfstoffen zu gewĂ€hrleisten, ihre App zur Verfolgung von VerdachtsfĂ€llen zu Nebenwirkungen der «Impfstoffe» mit diesen Worten angekĂŒndigt:

«Mit Hilfe der SafeVac 2.0-App und weiteren aktiven Pharmakovigilanz-Studien wird das Paul-Ehrlich-Institut möglichst schnell umfangreiche Daten sammeln, um auch sehr seltene Nebenwirkungen – sofern es sie geben sollte – frĂŒh zu erkennen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen.» — (Paul-Ehrlich-Institut, Dezember 2020)

Der Journalist Bastian Barucker hatte deshalb in einem presserechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt die Freigabe der SafeVac 2.0-Daten gefordert. Doch dieses wurde im Dezember 2025 abgelehnt. BegrĂŒndung: Dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) wĂŒrden die von mir geforderten Informationen nicht vorliegen und somit bestehe kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft.

Wie Barucker informiert, hatte das PEI allerdings vor dem Verwaltungsgericht eingerĂ€umt, dass es an die Datenbank fĂŒr Nebenwirkungen (EudraVigilance) der EuropĂ€ischen Arzneimittelagentur (EMA) ĂŒber 58.000 sogenannte «StudienfĂ€lle» im Zusammenhang mit der App mit 740.000 Nutzern gemeldet hĂ€tte. Dies sei laut PEI damals teilweise vorsorglich und ohne eine valide PrĂŒfung geschehen, ob es sich dabei um echte VerdachtsfĂ€lle gehandelt habe.

Trotzdem wurde Baruckers Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 12. Februar abgelehnt. Was angesichts der Tatsache, dass es um das Leben und die Gesundheit von unzĂ€hligen BĂŒrgern geht, Ă€ußerst fahrlĂ€ssig erscheint. Zudem hatte das PEI noch im September 2025 zum Stand der Auswertung der App mitgeteilt:

«Die Auswertung der SafeVac 2.0-Daten lĂ€uft kontinuierlich. ZunĂ€chst erfolgten Sichtung, KonsistenzprĂŒfung und Validierung der im Rahmen der SafeVac 2.0-App ĂŒbermittelten Daten. Diese Analysen gemĂ€ĂŸ Studienprotokoll sind inzwischen abgeschlossen. Noch nicht abgeschlossen sind hingegen die Auswertungen dieser Analyseergebnisse aus der SafeVac 2.0-Studie.»

Auch die Bundesregierung mauert hinsichtlich der Freigabe der Daten. Am 5. Februar 2026 antwortete die Bundesregierung auf eine Anfrage Baruckers wie folgt:

«Die SafeVac 2.0-Studie ist ein noch nicht abgeschlossenes wissenschaftliches Vorhaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), dessen Datenauswertung gegenwÀrtig andauert.»

Der Journalist kommt deshalb zu dem Schluss, «dass unter diesen PrĂ€missen vom Anspruch der Presse auf eine richtige, vollstĂ€ndige und zitierfĂ€hige Beantwortung – und damit von ihrer Kontrollfunktion – wenig bis nichts ĂŒbrigbleibt.»

Angemerkt werden muss auch, dass der Mathematiker Dr. Robert Rockenfeller von der UniversitĂ€t Koblenz und der Physiker Dr. Michael GĂŒnther von der UniversitĂ€t Stuttgart zwei öffentlich einsehbare DatensĂ€tze des Spontanmeldesystems fĂŒr Nebenwirkungen des Paul-Ehrlich-Instituts (SafeVac 2.0) in mĂŒhsamer Kleinarbeit ausgewertet und dabei eine alarmierende Zahl von VerdachtsfĂ€llen fĂŒr Tod nach einer Corona-«Impfung» festgestellt haben.

Im ersten Corona-Impfjahr wurden demnach 30-mal mehr Todes-VerdachtsfÀlle nach mRNA-Covid-«Impfung» gemeldet als bei klassischen Impfstoffen. Doch dieses eindeutige Alarmsignal wurde und wird auch weiterhin vom PEI ignoriert (wir berichteten).

Dass das PEI, Politik und Justiz keinerlei Interesse an der Freigabe dieser Daten zeigen und in Gemeinschaftsarbeit mauern, spricht BĂ€nde. Denn wenn die «Impfstoffe» so «sicher» gewesen wĂ€ren, wie den BĂŒrgern vorgegaukelt wurde, stĂŒnde einer Veröffentlichung der Daten schließlich nichts im Wege.

Lesen Sie hier den ganzen Artikel von Bastian Barucker.

EU spricht mit Opfern von US-Sanktionen – aber nicht mit Baud & Co.

Die EU-Kommission unter Ursula von der Leyen geht erbarmungslos gegen diejenigen vor, die nicht ihrem offiziellen Narrativ folgen. Wer zum Beispiel seine Meinung zum Russland-Ukraine-Krieg frei Ă€ußert, wird ohne Anhörung oder Gerichtsverfahren abgeurteilt. Den Betroffenen wird willkĂŒrlich die Lebensgrundlage entzogen, gerne wird in Kauf genommen, dass der Demokratie damit schwerer Schaden zugefĂŒgt wird.

Das hat die EU mit ihren Sanktionen gegen den Schweizer Ex-Oberst und Geheimdienstanalytiker Jacques Baud sowie westliche Journalisten und Blogger klargestellt (wir berichten zum Beispiel hier und hier). Die sanktionierten Personen haben kaum eine Möglichkeit, sich gegen diese antidemokratischen Zensurmaßnahmen zu wehren.

Anders sieht es mit denjenigen aus, die Opfer des «Infokriegs» zwischen den USA und der EU wurden. Wenn es darum geht, die EuropĂ€er zu verteidigen, die von den USA wegen angeblicher «Zensur und UnterdrĂŒckung amerikanischer Plattformen und amerikanischer Ansichten in Europa» mit Sanktionen belegt wurden, folgt die EU ganz offensichtlich anderen Kriterien.

Wie das Portal Lost in Europe informiert, hat das EU-Parlament gerade mit vier der fĂŒnf von diesen Maßnahmen betroffenen Personen gesprochen und ihnen Hilfe zugesichert. Dazu gehören der ehemalige EU-Kommissar Thierry Breton oder die GeschĂ€ftsfĂŒhrerinnen der gemeinnĂŒtzigen Organisationen HateAid oder Global Disinformation Index.

CDU-Parlamentarier Andreas Schwab erklĂ€rte in diesem Rahmen, es sei «vollkommen inakzeptabel, dass Drittstaaten auf unsere demokratischen Entscheidungen mit Strafmaßnahmen wie Einreiseverboten gegen Einzelpersonen reagieren». Das umstrittene EU-Zensurgesetz Digital Services Act (DSA) sei völlig in Ordnung, betonte er.

Historischer Wendepunkt in den USA: Plastische Chirurgen wollen Verbot von Geschlechts-OPs bei MinderjÀhrigen

Die American Society of Plastic Surgeons (ASPS), die fĂŒhrende Berufsorganisation der plastischen Chirurgen in den USA, hat am 3. Februar ein Positionspapier mit klarer Botschaft veröffentlicht: Geschlechtsangleichende Operationen wie Brustentfernungen, Genital- oder Gesichtseingriffe bei MinderjĂ€hrigen sollen erst ab einem Alter von 19 Jahren durchgefĂŒhrt werden. Die BegrĂŒndung ist eindeutig und nimmt fĂŒr sich in Anspruch, wissenschaftlich fundiert zu sein. Sie lautet: Es gebe «substantielle Unsicherheit» ĂŒber langfristige Nutzen und Risiken, die Evidenzlage sei unzureichend, ein gĂŒnstiges Risiko-Nutzen-VerhĂ€ltnis nicht nachweisbar und die Eingriffe seien irreversibel.

Das neunseitige Dokument verweist unter anderem auf eine ÜberprĂŒfung des US-Gesundheitsministeriums und den britischen «Cass-Report» von 2020 (siehe dazu den TN-Artikel «RFK Jr.: Es ist eine â€čLĂŒge, dass chemische und chirurgische geschlechtsablehnende Verfahren gut fĂŒr Kinder sein könntenâ€ș»). Ein Axios-Artikel vom 3. Februar fasst die wegweisende Entscheidung der ASPS zusammen und stellt sie in den Kontext der harten Linie der Trump-Regierung gegen «gender-affirming care» bei MinderjĂ€hrigen.

«American Medical Association» schließt sich der «American Society of Plastic Surgeons» an

Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. begrĂŒĂŸte den Schritt sofort als «Schutz kĂŒnftiger Generationen vor irreversiblen SchĂ€den». Auch die American Medical Association (AMA) schloss sich am Folgetag an und erklĂ€rte, chirurgische Eingriffe bei MinderjĂ€hrigen sollten «im Allgemeinen bis ins Erwachsenenalter verschoben» werden – eine deutliche Abkehr von frĂŒheren Positionen. Nur drei Wochen spĂ€ter, am 24. Februar, wĂŒrdigt der Journalist Jesse Singal diese Entwicklung in einem vielbeachteten Gastbeitrag in der New York Times ausdrĂŒcklich als historischen Wendepunkt.

Wie Singal hervorhebt, sei die ASPS die erste große US-amerikanische Ärzteorganisation, die seit der breiten EinfĂŒhrung von Jugend-Transitionen öffentlich die schwache Datenlage anspreche und Konsequenzen ziehe. Besonders hebt er den Satz der ASPS hervor, wonach es «derzeit keine validierten Methoden» gebe, um festzustellen, ob eine Geschlechtsdysphorie bei Jugendlichen ohne medizinische Intervention von allein vergehe. Singal, der das Thema seit Jahren aus linksliberaler Perspektive kritisch begleitet und gerade ein Buch darĂŒber schreibt, sieht in der ASPS-Entscheidung einen «Riss» im bisherigen Konsens.

Er kritisiert andere große VerbĂ€nde wie die American Academy of Pediatrics (AAP) und die Endocrine Society, weil diese lange Zeit evidenzarme oder ideologisch beeinflusste Leitlinien verteidigt und dadurch ihre eigene GlaubwĂŒrdigkeit beschĂ€digt hĂ€tten. Die ASPS und die nachfolgende AMA-Anpassung zeigten, so Singal, dass medizinische Fachgesellschaften nicht immun gegen politischen und aktivistischen Druck seien – und dass es höchste Zeit sei, wieder primĂ€r der Wissenschaft zu folgen.

Zusammengenommen markieren die beiden Artikel einen seltenen Moment: Eine der einflussreichsten chirurgischen Fachgesellschaften der USA zieht auf Basis der vorhandenen Evidenz eine klare rote Linie – und ein prominenter Beobachter der Debatte wĂŒrdigt diesen Schritt als ĂŒberfĂ€llige Korrektur, die das gesamte Feld der Jugend-Gender-Medizin verĂ€ndern könnte.

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Feed Titel: Verfassungsblog


The Securitarian Turn in Italian Criminal Law

On April 11, 2025, the Italian far-right Executive approved a sweeping reform of the criminal justice system through a decree-law, commonly referred to as the “Security Decree”, which was later converted into law by Parliament. At the time, concerns were raised by NGOs, criminal and constitutional law scholars, associations of criminal defense lawyers and magistrates, and international bodies including the Council of Europe Commissioner for Human Rights and the OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights. They warned that this securitarian measure could mark the first step toward a broader illiberal and possibly authoritarian project to reshape Italian criminal law. Those concerns now seem justified.

On February 5, 2026, the Executive adopted a second decree-law, commonly referred to as the “2026 Security Decree”. Published in the Official Gazette only on February 24 for alleged budgetary reasons, the act introduces additional measures to strengthen public order and security, once again with potentially far-reaching consequences for fundamental freedoms.

The two Security Decrees differ in content and together amount to a wide-ranging reform of the Italian criminal justice system. Yet, despite their apparent heterogeneity, they share a number of features that point to a common securitarian and illiberal approach.

Emergency as a method

From a procedural point of view, both measures were adopted through decree-laws, an exceptional legislative instrument that the Constitution reserves for “extraordinary cases of necessity and urgency”. Decree-laws enter into force immediately but must be converted by Parliament within 60 days, a timeframe that significantly limits the scope of parliamentary debate. In criminal matters – subject to strict legality requirements and parliamentary competence – recourse to this tool demands particular caution.

In these cases, the choice of this instrument appears hard to justify by reference to any genuine emergency. Instead, it indicates a deliberate attempt by the Executive to normalize emergency as a method of political governance that bypasses ordinary parliamentary scrutiny and minimizes the risk that public debate might delay or dilute the reforms (see the criticisms expressed within the Italian Association of Constitutionalists).

Public Security First

Substantively, the two Decrees are heterogeneous, both in relation to each other and internally, further undermining their adoption as decree-laws. They intervene across multiple areas of the criminal justice system, from prison law to the regulation of bladed weapons, while introducing numerous new offenses and aggravating circumstances.

Yet they are driven by a shared premise: that “security” and “public order” are autonomous RechtsgĂŒter that justify expansive penal intervention, even at the expense of constitutional freedoms (Mongillo, 2025). Under this logic, criminal law comes to serve as the primary tool of a punitive approach to social control, one that places the protection of public authority first, suppresses even non-violent forms of dissent, and relies on punishment to govern social marginality. Militancy, poverty and social distress, rather than being addressed through dialogue and welfare policies, are increasingly securitized (WĂŠver, 1995) and, thus, penalized (Wacquant, 2001).

The 2025 Security Decree

The 2025 Security Decree (No. 48 of 2025) was widely criticized as an example of illiberal, symbolic, and authoritarian criminal policy, with many of its provisions suspected of being unconstitutional (see the special issue of Questione Giustizia).

For analytical clarity, its intervention in substantive criminal law can be grouped around four main guidelines.

First, the Decree targets dissent, whether violent or peaceful. It criminalizes the obstruction of traffic on roads or railways by one’s own body, a form of nonviolent protest frequently used by striking workers and environmental activists in recent years. It also introduces the offense of “riot within a prison,” extended to irregular migrants detained in repatriation centers. Participation in a riot is punishable when it involves violence, threats, or resistance, including mere “passive resistance”. This extension is particularly troubling. Detainees are structurally vulnerable and exposed to potential abuse and inadequate conditions. Restricting their ability to protest peacefully risks silencing one of the few means available to make their suffering visible. Criminalization thus becomes a tool to discipline collective expression within detention spaces.

Second, the Decree strengthens protections for law enforcement authorities. It provides a financial contribution of up to €10,000 per stage of proceedings to cover the legal expenses of officers investigated for service-related acts. It allows public security agents to carry firearms – other than their service weapon – off duty without a license. Crucially, it extends the offenses of non-compliance and resistance or violence against Financial Police vessels when they are engaged in the prevention of irregular migration. Although formally general, this measure operates within Italy’s broader crimmigration framework. By criminalizing even non-compliance in migration operations, the Decree narrows the space for humanitarian search and rescue activities at sea and reinforces a punitive model of border governance. It closes the legal gap that, a few years ago, led to the acquittal of the captain of Sea-Watch 3, who docked in Lampedusa despite orders issued by the Financial Police.

Third, the Decree criminalizes behaviors associated with poverty and social marginality. It expands begging-related offenses and introduces a new offense of “arbitrary occupation of property intended as another person’s residence”, coupled with a reinstatement procedure that, in certain circumstances, allows police intervention without prior judicial authorization. Poverty and social vulnerability are thus treated primarily as matters for criminal law rather than social policy.

Finally, the Decree intensifies repression of terrorism and certain ordinary crimes. It further anticipates criminal liability for terrorism-related offenses, extending it to preparatory conduct such as obtaining or possessing instructional material on weapons or violent techniques “for the purpose of terrorism”. It also increases penalties for offenses committed on trains or in stations and for fraud targeting vulnerable victims, particularly the elderly.

The 2026 Security Decree

If the 2025 Decree marked a turning point, the 2026 Security Decree (No. 23 of 2026) consolidates and deepens this punitive and illiberal trajectory, despite amendments to some of its most extreme provisions following concerns raised by the President of the Republic.

Among its main objectives, the Decree seeks to address juvenile deviance, especially by tightening weapons regulations. It criminalizes the carrying of bladed weapons without a license, introduces administrative sanctions for parents of minors who violate this ban, and prohibits the sale to minors of pointed or cutting instruments capable of inflicting injury, including “improper” weapons such as scissors and kitchen knives. It also expands the list of offenses for which the Questore (a police commissioner) may issue warnings to children aged 12 to 14.

Even more significant are the new privileges granted to law enforcement authorities. The Decree creates a special register, separate from the ordinary investigations register, for reports of offenses “clearly” committed under a legal justification – including the lawful use of weapons by public officials or the performance of official duties – and shortens investigative time limits in such cases. It also introduces a new offense applicable to drivers who fail to comply with a police order to stop and flee in a manner that endangers public or private safety.

The most troubling innovations, however, concern public space and demonstrations. A particularly worrisome measure is the introduction of a form of “preventive detention”. During public gatherings, police may detain individuals for up to 12 hours when, based on specific circumstances – such as wearing helmets or having a relevant criminal record – they are suspected of posing a concrete danger to the peaceful course of the demonstration. No prior judicial authorization is required; the prosecutor is merely informed and may order the person’s release if those circumstances are not met. Deprivation of liberty is thus grounded not in a committed offense or an imminent and concrete threat, but in an assessment of presumed dangerousness.

Beyond this move toward anticipatory repression, the Decree contains additional restrictions affecting access to public spaces and the right to protest. It introduces a judicial ban on participation in public assemblies for individuals convicted – even by a non-final judgment – of certain offenses, including injury to a public officer. It also expands on-the-spot search powers during demonstrations in cases of immediate security concerns. It authorizes the Prefetto (local government representative) to designate specific “red areas” from which individuals merely accused of certain crimes – including property offenses – and engaged in harassing or threatening conduct may be removed. Finally, it extends the prohibition on access to certain public places (“Daspo urbano”) to individuals convicted, even by a non-final decision, within the previous five years of specific crimes committed during public demonstrations.

Interestingly, the Decree decriminalizes several offenses related to public gatherings, including failure to give advance notice, non-compliance with a ban, violations of time and place restrictions, and refusal to obey an order to disperse. Although this may appear to ease repression, the reform aims to accelerate enforcement and increase financial penalties. Previously classified as misdemeanors punishable by short prison terms – under 1 year and thus often suspended – and modest fines generally below €500, these offenses are now subject to administrative fines imposed by the Prefetto ranging from €1,000 to €20,000. The Decree also introduces additional administrative offenses for violating movement restrictions or disrupting public gatherings and public order services.

Overall, these measures transform the legal framework that governs public spaces and gatherings. Assembly and demonstrations are subject to strict surveillance and deterrence, steadily narrowing the space for political action and likely having a chilling effect on core democratic freedoms.

From Populism to Illiberalism

The two Security Decrees must be situated within the broader criminal justice agenda of the current Italian Executive, which in recent years has adopted a series of decree-laws signaling a clear punitive shift in social governance. These include the “Rave Decree” (No. 162 of 2022), which created a new offense for the arbitrary occupation of public or private land or buildings to hold unauthorized musical events deemed dangerous to public safety; the “Cutro Decree” (No. 20 of 2023), which introduced stricter measures against irregular immigration, including harsher penalties and new criminal offenses; and the “Caivano Decree” (No. 123 of 2023), which significantly toughened the juvenile justice system. These are only the emergency measures. Additional crimes, aggravating circumstances, and repressive tools have been enacted through ordinary legislative procedures. As part of the same legislative package as the 2026 Security Decree, the Executive also introduced a bill further tightening punitive measures aimed at combating irregular immigration.

Moreover, the far-right parliamentary majority has approved a constitutional reform – soon to be submitted to referendum – separating the careers of public prosecutors and judges. Although expert opinion remains divided – for example, criminal procedure scholars have expressed both supportive and critical views –, the reform has raised concerns about the future balance between the judiciary and political power (Daniele, 2025).

If two coincidences suggest a clue and three amount to proof, this accumulation of punitive measures leaves little room for doubt about a deliberate political and legal agenda.

What emerges is a vision of the criminal justice system that has evolved from a more traditional hyper-punitive and populist model, exemplified by the “Rave Decree”, toward a more explicit illiberal and authoritarian project. Criminal law is not used merely as a tool of political propaganda or as a catch-all solution to social problems; instead, it is employed to chill and progressively erode crucial democratic freedoms, including freedom of expression and assembly and the right to strike, while extending privileges to law enforcement authorities through expanded penal protection and broader forms of impunity. In this context, specific groups such as (irregular) migrants, environmental activists, political opponents, detainees, and more generally vulnerable communities associated with “deviance”, are treated as presumed enemies of public order and social decorum. All of this unfolds through the normalization of executive emergency powers and the marginalization of Parliament.

Overall, the result is not the formal dismantling of the Constitution’s social-democratic project, but rather its gradual erosion and de facto marginalization. Here, penal power is no longer constrained by, nor does it serve to protect, fundamental rights; instead, it is instrumentalized to advance an ideology of public order and security that criminalizes social marginality, silences dissent, and restricts democratic freedoms, thereby limiting the space for collective political expression and action.

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Social-Media-Verbot à la française

Nun diskutiert auch Deutschland ĂŒber ein Mindestalter fĂŒr die Nutzung sozialer Medien. Die SPD-Bundestagsfraktion schlĂ€gt vor, eine altersgestufte Regelung fĂŒr die Nutzung von sozialen Medien einzufĂŒhren, die CDU hat mit einem eigenen Vorschlag nachgezogen. Andere LĂ€nder sind da schon weiter: Frankreichs Nationalversammlung hat Ende Januar einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Sollte der Senat zustimmen, könnte das Social-Media-Verbot schon ab September 2026 gelten. Juristisch besonders interessant ist ein Gutachten des französischen Staatsrates, das zum ursprĂŒnglichen französischen Gesetzesentwurf ergangen ist. In dieser rechtlich nicht bindenden Stellungnahme hat der Staatsrat treffend einige verfassungs- und unionsrechtliche Spannungslagen herausgearbeitet, die auch fĂŒr die deutsche Debatte Orientierung bieten können. In vergleichender Sicht legt die Stellungnahme durch ihre flexible Handhabung der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung zudem einige blinde Flecken der deutlich rigideren deutschen VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsdogmatik offen.

Die französische Debatte

Der ursprĂŒngliche, vom Staatsrat begutachtete Gesetzesentwurf sah u.a. eine Verpflichtung fĂŒr Anbieter sozialer Medien vor, die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren zu unterbinden und fĂŒr Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren u.a. eine nĂ€chtliche Sperre zwischen 22 Uhr und 8 Uhr morgens einzurichten. Der Staatsrat erkennt darin zunĂ€chst einen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit der betroffenen MinderjĂ€hrigen aus Art. 11 der ErklĂ€rung der Menschen- und BĂŒrgerrechte von 1789 (Rn. 18), deren EinschrĂ€nkung auf Grundlage von Art. 34 der Verfassung der V. Republik von 1958 möglich ist (Rn. 19).

Als legitimes Ziel dieser EinschrĂ€nkung arbeitet der Staatsrat den Schutz des Kindeswohls, den er im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsrates (n° 2018-768 und n° 2011-119) aus den AbsĂ€tzen 10 und 11 der PrĂ€ambel der Verfassung der IV. Republik von 1946 herleitet, heraus. Überdies sichert er diese Verpflichtung völker-, konventions- und unionsrechtlich ab (Rn. 20 ff.). Auch in Deutschland gilt der gesetzliche Schutz von MinderjĂ€hrigen als Wahrnehmung einer verfassungsrechtlichen Schutzverantwortung, die das Bundesverfassungsgericht in Art. 2 Abs. 1 GG verortet. Diese Schutzverantwortung erstreckt sich auf alle fĂŒr die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern wesentlichen Lebensbedingungen (vgl. BVerfGE 159, 355 <381 f Rn. 46>; 166, 1 <57 Rn. 127>). In dieser Hinsicht stĂŒtzt sich der Staatsrat auf Studien zu den Gefahren, die die Nutzung sozialer Medien fĂŒr Kinder und Jugendliche birgt (Rn. 23). Die Studienlage ist jedoch komplex – wĂ€hrend schwerwiegende Risiken einiger Nutzungsarten von sozialen Medien wohl gut dokumentiert sind, gilt dies nicht gleichermaßen fĂŒr alle denkbaren Erscheinungsformen von sozialen Medien. WĂ€re eine allgemeine Verbotsregelung damit nicht allzu pauschal und unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig?

Kreative VorschlĂ€ge nach einer umsichtigen VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung

Der Staatsrat reagiert auf diese Problematik zweifach: ZunĂ€chst schlĂ€gt er vor, die Begriffsdefinitionen fĂŒr „Online-Plattform“ und „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ aus Art. 3 lit. i) des Gesetzes ĂŒber Digitale Dienste (DSA) bzw. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes ĂŒber Digitale MĂ€rkte (DMA) zu entnehmen. Dies prĂ€zisiert nicht nur den Anwendungsbereich, sondern nimmt auch solche Dienste aus, die nur akzessorisch mit sozialen Medien vergleichbare Funktionen anbieten. Dies mindert auch die EingriffsintensitĂ€t der Maßnahme (Rn. 24) und findet sich auch im verabschiedeten Entwurf. Sodann schlĂ€gt der Staatsrat vor, dass die Regierung – nach Konsultation der zustĂ€ndigen Aufsichtsbehörde – per Dekret festsetzen kann, fĂŒr welche konkreten Dienste absolute Nutzungsverbote fĂŒr Jugendliche bis 15 Jahre gelten sollen (Rn. 27 f.). Dies gilt insbesondere fĂŒr diejenigen Dienste, die aufgrund ihres Empfehlungssystems eine besondere Gefahr fĂŒr Kinder und Jugendliche darstellen. Statt einer one-size-fits-all-Lösung soll ein umfassendes Nutzungsverbot also nur fĂŒr Dienste gelten, die sich nach hinreichend sicherer Grundlage tatsĂ€chlich schĂ€dlich auf MinderjĂ€hrige auswirken. Der Vorschlag hat sich bisher im französischen Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt, doch eine solche Konstruktion wĂ€re in Deutschland problemlos denkbar: So könnte die Regierung etwa die konkret betroffenen Dienste durch Verordnung festlegen, nachdem sie die Bundesnetzagentur und den Bundesdatenschutzbeauftragten konsultiert hat.

FĂŒr alle anderen nicht absolut verbotenen Dienste schlĂ€gt der Staatsrat vor, die Erziehungsberechtigten stĂ€rker einzubeziehen. Ihnen sei die Möglichkeit einzurĂ€umen, der Nutzung – ggf. in zeitlich oder auf bestimmte Funktionen begrenzt – zuzustimmen. Damit begegnet der Staatsrat dem Problem, dass die starren Altersgrenzen und die festen zeitlichen Grenzen fĂŒr die Nutzung durch Jugendliche zwischen 22 Uhr und 8 Uhr weder hinreichend empirisch abgesichert waren, noch der individuellen Reife der Kinder oder den Elternrechten hinreichend Rechnung tragen (Rn. 27 f.). Dieser Vorschlag soll den grundsĂ€tzlichen Vorrang der elterlichen Erziehungsautonomie mit staatlichen Schutzpflichten in Einklang bringen – jenseits von empirisch belegten GefĂ€hrdungen des Kindeswohls soll es den Eltern obliegen, Nutzungszeiten und -modalitĂ€ten festzulegen. Auf die Rechtslage in Deutschland ĂŒbertragen ist damit das Problem angesprochen, wie stark die Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit der MinderjĂ€hrigen aus Art. 5 Abs. 1 GG und in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abzumildern sind, damit sie auf Grundlage der staatlichen Schutzpflicht gegenĂŒber MinderjĂ€hrigen nach Art. 2 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind. Zum Umgang mit derlei Spannungslagen kann die Entscheidung zur Masernimpfpflicht (BVerfGE 162, 378) zumindest teilweise Inspiration sein. Gleichwohl erkennt der Staatsrat an, dass diese Regelung ggf. weniger effektiv wĂ€re als die ursprĂŒnglich vorgeschlagenen strikten Verbote (Rn. 28). Auch diesem Vorschlag ist die Nationalversammlung jedoch nicht gefolgt.

Blinde Flecken der deutschen VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsdogmatik

Trotzdem erinnern die VorschlĂ€ge des Staatsrats daran, dass Social-Media-Verbote komplexe Grundrechtskonstellationen betreffen. In verfassungsvergleichender Perspektive zeigen die VorschlĂ€ge aber auch auf, dass die hier relevanten Probleme von ĂŒberschießenden Regelungstendenzen und sachdienlichen, aber ggf. nicht gĂ€nzlich gleich effektiven Alternativmaßnahmen nach deutschem VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsverstĂ€ndnis nur schwer auf den Begriff zu bringen sind. Das Bundesverfassungsgericht fĂŒhrt die Geeignetheits- und ErforderlichkeitsprĂŒfung nĂ€mlich zunehmend eng und verlagert auch diese Aspekte in die AngemessenheitsprĂŒfung, was gerade den vom Staatsrat aufgegriffenen Problemen nicht unbedingt gerecht wird.

Ob etwa eine Maßnahme auch dort in Grundrechte eingreift, wo sie das Ziel nicht fördert, ist in Deutschland meist Teil der AngemessenheitsprĂŒfung (z.B. in BVerfGE 117, 202 <229 f.>; 121, 30 <64>; 128, 109 <130 ff.>). Das hat den Nachteil, solche ĂŒberschießenden Tendenzen letztlich zur AbwĂ€gungsmasse zu machen, statt sie als nicht mehr vom Maßnahmenziel gedeckte Überreaktionen zu qualifizieren. Stattdessen stellt sich dann die Frage, ob die verfolgten Zwecke und das Maß ihrer Verwirklichung bedeutend genug sind, um auch solche KollateralschĂ€den hinzunehmen. Obwohl diese Frage tendenziell empirischer Natur ist, wird sie im Rahmen einer besonders in multipolaren GrundrechtsverhĂ€ltnissen schwer rationalisierbaren GĂŒterabwĂ€gung verhandelt. Denn in der deutschen GeeignetheitsprĂŒfung scheiden nur Maßnahmen aus, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern können oder sich gegenteilig auswirken (vgl. BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131>), was bei Maßnahmen mit ĂŒberschießenden Tendenzen aber in der Regel nicht das Problem ist. Zwar beansprucht das BVerfG, die empirischen Grundlagen einer gesetzgeberischen Gefahrenprognose zu kontrollieren. Doch auch diese Kontrolle prĂŒft nicht, ob die GefahreneinschĂ€tzung mit dem Lösungsvorschlag ĂŒbereinstimmt. Denn sie zielt allein darauf ab, die EinschĂ€tzung des Gesetzgebers zur Gefahr und die ZuverlĂ€ssigkeit der hierfĂŒr herangezogenen Grundlagen zu kontrollieren und betrifft damit primĂ€r das verfassungslegitime Ziel (vgl. BVerfGE 119, 59 <83>; 153, 182 <272 Rn. 237> ; 159, 223 <298 Rn. 170 ff.>; 163, 107 <139 f.>). Ob die auf Grundlage einer grundsĂ€tzlich korrekten Gefahrenprognose ergriffenen Maßnahmen auch in Situationen greifen könnten, in denen diese Gefahr grundsĂ€tzlich nicht besteht, wird davon nicht erfasst.

Mittlerweile geht das Bundesverfassungsgericht bei der ErforderlichkeitsprĂŒfung davon aus, dass eine grundrechtsschonendere Alternativmaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn ihre Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung „in jeder Hinsicht eindeutig“ feststeht (vgl. BVerfGE 163, 107 <150>). Dieser strenge Maßstab gibt dem Gesetzgeber keinen Anreiz dafĂŒr, eine weniger eingriffsintensive Maßnahme zu wĂ€hlen, die das Regelungsziel noch immer sachdienlich erreicht. Denn solange der Gesetzgeber einen hinreichend gewichtigen Allgemeinwohlbelang auf effektive Weise verfolgt, kann auch ein Totalverbot weiterhin die AngemessenheitsprĂŒfung bestehen. Wieder leistet damit eine offene GĂŒterabwĂ€gung die meiste Arbeit. Sicherlich wĂŒrde eine ErforderlichkeitsprĂŒfung, die auch weniger effektive Alternativen in den Blick nimmt, nicht ohne Wertungen auskommen. Doch diese wĂ€ren spezifischer auf die Frage der hinreichenden Sachdienlichkeit einer weniger belastenden Alternativmaßnahme beschrĂ€nkt. Die GesamtabwĂ€gung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden GrĂŒnde (vgl. BVerfGE 152, 68 <137 Rn 183>) geht weit darĂŒber hinaus.

Unionsrechtliche Bedenken

Jenseits dieser komplexen verfassungsrechtlichen Fragen ist offen, inwieweit die PlĂ€ne fĂŒr eine Altersgrenze fĂŒr soziale Netzwerke mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

ZunĂ€chst stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten neben dem DSA ĂŒberhaupt noch tĂ€tig werden können oder ob dieser die Sperrwirkung des Art. 2 Abs. 2 AEUV auslöst. Diese Sperrwirkung fĂŒr die AusĂŒbung konkurrierender ZustĂ€ndigkeit ist komplex. Das Protokoll (Nr. 25) ĂŒber die AusĂŒbung der geteilten ZustĂ€ndigkeit legt fest, dass sich die AusĂŒbung einer geteilten ZustĂ€ndigkeit „nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich“ erstreckt. Die ZustĂ€ndigkeit der Mitgliedstaaten ist folglich nur so weit gesperrt, wie die konkreten Regelungen eines bestimmten Rechtsakts reichen. Es kommt also auf die Auslegung des Rechtsakts im Einzelfall an, wobei sowohl der konkrete Regelungsgehalt als auch der Wille des Gesetzgebers zum Harmonisierungsgrad eine Rolle spielen.

Insofern lĂ€sst sich dem DSA zwar entnehmen, dass mitgliedstaatliche Regeln fĂŒr die vom DSA erfassten Vermittlungsdienste ausgeschlossen sein sollen, da der DSA die Vorschriften fĂŒr diese Vermittlungsdienste vollstĂ€ndig harmonisiert (ErwĂ€gungsgrund 9). Eine konkrete Vorgabe im DSA, mit der ein mitgliedstaatliches Mindestalter unvereinbar wĂ€re, ist aber nicht ersichtlich. Die Vorgaben zum Onlineschutz aus Art. 28 DSA setzen nicht erkennbar voraus, dass (alle) MinderjĂ€hrige Zugang zu diesen Plattformen haben mĂŒssen. Sie verfolgen mit dem MinderjĂ€hrigenschutz vielmehr dasselbe Ziel wie mitgliedstaatliche AltersbeschrĂ€nkungen. Auch die Leitlinien fĂŒr Maßnahmen zur GewĂ€hrleistung eines hohen Maßes an PrivatsphĂ€re, Sicherheit und Schutz von MinderjĂ€hrigen im Internet gemĂ€ĂŸ Artikel 28 Absatz 4 DSA gehen in Nr. 37 d) davon aus, dass

„ZugangsbeschrĂ€nkungen [
] geeignete und verhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Maßnahme[n] [darstellen] [
] [w]enn das Unionsrecht oder das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ein Mindestalter fĂŒr den Zugang zu bestimmten Produkten oder Diensten vorschreibt, die auf einer Online-Plattform angeboten und/oder in irgendeiner Weise dargeboten werden“ (Hervorhebung nur hier).

Nach Ansicht der EU-Kommission passt das wie folgt zusammen: Die Mitgliedstaaten können sozialpolitische Maßnahmen zum Mindestalter fĂŒr den Zugang festlegen, jedoch keine ĂŒber den DSA hinausgehenden zusĂ€tzlichen Verpflichtungen fĂŒr Online-Plattformen, da der DSA deren Verpflichtungen abschließend regelt.

Anders als der Vorschlag der SPD-Fraktion berĂŒcksichtigt der Staatsrat in seiner Stellungnahme diese Vorgabe. Anstatt die Anbieter zu verpflichten, MinderjĂ€hrigen den Zugang zu ihren Diensten zu versperren, soll es vielmehr nun den MinderjĂ€hrigen selbst grundsĂ€tzlich verboten werden, diese Plattformen zu nutzen (Rn. 16). Dem hat sich die Nationalversammlung in ihrem ĂŒberarbeiteten Gesetzesentwurf angeschlossen. Auch die vom Staatsrat vorgeschlagene – letztlich nicht in den Gesetzesentwurf ĂŒbernommene – elterliche Erlaubnis zur Nutzung bestimmter sozialer Medien sollte nicht gegenĂŒber den Plattformen abgegeben und von ihnen durchgesetzt werden. Stattdessen sollten die Eltern ihre Zustimmung gegenĂŒber den Internetanbietern abgeben, die schon jetzt in Frankreich gesetzlich verpflichtet sind, leicht zu bedienende Kinderschutzfunktionen fĂŒr Router bereitzustellen (Rn. 28). Allerdings ist zweifelhaft, ob diese oder Ă€hnliche zustĂ€ndigkeitskonforme Konstruktionen tatsĂ€chlich noch hinreichend effektiv das mit ihnen verfolgte Ziel erreichen.

Schließlich stellt sich bei Regelungen einzelner Mitgliedstaaten noch die Frage, wie sie sich mit dem Herkunftslandprinzip vertragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 der E-Commerce-Richtlinie bzw. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie ĂŒber audiovisuelle Mediendienste). Danach gelten fĂŒr einen in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter grundsĂ€tzlich nur die Vorgaben dieses Mitgliedstaats. Andere EU-Mitgliedstaaten können einem Anbieter aus dem EU-Ausland im sog. „koordinierten Bereich“ im Sinne von Art. 2 lit. h) E-Commerce-Richtlinie, vorbehaltlich der Ausnahmen aus Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-Richtlinie, keine weiteren Vorgaben auferlegen. Die in Art. 3 Abs. 4 lit. b) in dieser Hinsicht normierten Notifizierungspflichten nimmt der EuGH erkennbar ernst (C-390/18, Airbnb Ireland, Rn. 85 ff.). Ferner wissen wir aus der Rechtsprechung des EuGH (C-376/22, Google Ireland, Rn. 60), dass nach Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-Richtlinie zulĂ€ssige Maßnahmen sich nicht generell abstrakt auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos fĂŒr alle Anbieter dieser Kategorie gelten dĂŒrfen.

Diese Vorgabe dĂŒrfte sich aber auch als Chance erweisen, auf die jeweiligen Risiken bestimmter Dienste abgestimmte Regelungen zu erlassen und damit zugleich grundrechtsschonend vorzugehen. Ferner nimmt der EuGH eine ernsthafte PrĂŒfung vor, ob die fragliche Maßnahme zum Schutz der in Art. 3 Abs. 4 lit. a) genannten GrĂŒnde, zu denen auch der Jugendschutz zĂ€hlt, notwendig ist (vgl. C-662/22, Airbnb Ireland, Rn. 72 ff.). Diese MaßstĂ€be dĂŒrfte der Gerichtshof in nĂ€chster Zeit weiter konkretisieren: Im Verfahren Kommission/Ungarn geht es u.a. um die Frage, ob die streitgegenstĂ€ndlichen ZugangsbeschrĂ€nkungen zu Inhalten mit LGBTQI-Bezug gegen die E-Commerce Richtlinie verstoßen. Und in zwei weiteren Rechtssachen wird sich der Gerichtshof mit französischen Regelungen beschĂ€ftigen: In WebGroup Czech Republic geht es um Regelungen, die MinderjĂ€hrigen Zugang zu pornografischen Websites verbieten und die Betreiber solcher Websites verpflichten, technische Vorkehrungen zu treffen, um dies zu verhindern; in Coyote um EinschrĂ€nkungen fĂŒr Fahrassistenzdienste, die mit Geolokalisierung arbeiten. Wie der Gerichtshof in diesen Verfahren insbesondere mit Blick auf den Jugendschutz und die Durchsetzung des nationalen Strafrechts die Abweichungsmöglichkeiten vom Herkunftslandprinzip konturiert, wird wichtige Hinweise dafĂŒr geben, ob und wie sich eine nationale Altersgrenze fĂŒr soziale Medien mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbaren ließe.

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Paradigmenwechsel in der Privatschulregulierung

Die staatliche Regulierung und Finanzierung privater Schulen sind schon seit LĂ€ngerem ein verfassungsrechtlich „heißes Eisen“. Vor fast zehn Jahren hatten Forschungen am Wissenschaftszentrum Berlin fĂŒr Sozialforschung (WZB) – in Übereinstimmung mit anderen Studien aus der Bildungsforschung, etwa des Deutschen Instituts fĂŒr Wirtschaftsforschung (DIW) – eine breite Debatte ĂŒber eine zunehmende soziale SelektivitĂ€t des Privatschulwesens in Deutschland und speziell auch in Berlin ausgelöst. Verfassungsrechtlich geht es dabei um das sogenannte Sonderungsverbot in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Danach dĂŒrfen private Ersatzschulen nur dann staatlich genehmigt werden, wenn unter anderem „eine Sonderung der SchĂŒler nach den BesitzverhĂ€ltnissen der Eltern nicht gefördert wird“.

Am 26. Februar stimmt das Berliner Abgeordnetenhaus nun abschließend ĂŒber eine umfassende Gesetzesnovelle ab, die das Privatschulwesen gerechter ausgestalten soll. Um die Neuregelung wurde bis zuletzt, auch mit rechtlichen Argumenten, gerungen. Doch nicht nur konnte die Reform auf eine breite Mehrheit im Parlament und unter den PrivatschultrĂ€gern gestĂŒtzt werden. Auch die verfassungsrechtliche Kritik ist, wie wir zeigen werden, im Ergebnis nicht begrĂŒndet.

Sonderungsverbot und Privatschulfinanzierung

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Privatschulen nach dem Sonderungsverbot allgemein zugĂ€nglich sein mĂŒssen, und zwar in dem Sinne, dass sie von Kindern aus allen Familien „grundsĂ€tzlich ohne RĂŒcksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werden“ können (BVerfGE 75, 40, Rn. 64). Dabei reicht es nicht aus, wenn die Schulen „fĂŒr besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien“ gewĂ€hren (grundlegend BVerfGE 75, 40, Rn. 90 ff.). Gleichsam als GegenstĂŒck zu diesem „sozialstaatlichen Gehalt“ des Art. 7 Abs. 4 GG hat das Gericht konsequent auch einen grundsĂ€tzlichen Anspruch der ErsatzschultrĂ€ger auf staatliche Förderung abgeleitet. Denn den Schulen sei es ansonsten nicht möglich, die verfassungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen – vor allem das Sonderungsverbot – dauerhaft zu erfĂŒllen. Bei der Ausgestaltung des Förderauftrags, insbesondere der Art und Höhe staatlicher ZuschĂŒsse, gewĂ€hrt die Rechtsprechung den Landesgesetzgebern allerdings eine weite „Gestaltungsfreiheit“.

Die WZB-Studie konnte zeigen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG an Ersatzschulen, vor allem das Sonderungsverbot, in den Schulgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften der LĂ€nder nicht ausreichend klar konkretisiert und in der Praxis nach der Genehmigung auch nicht effektiv implementiert werden. Konkret weist die Studie fĂŒr Berlin nach, dass die dortige Regelung – eine DurchfĂŒhrungsverordnung von 1959 – nach Aufhebung der gesetzlichen ErmĂ€chtigungsnorm höchstwahrscheinlich nicht mehr wirksam ist, jedenfalls aber in der Verwaltungspraxis gar nicht umgesetzt wird. An Privatschulen erhobene ElternbeitrĂ€ge liegen in Berlin teilweise weit ĂŒber dem, was unter Beachtung des verfĂŒgbaren Haushaltseinkommens fĂŒr Familien unterer und mittlerer Einkommensgruppen leistbar ist. Vor diesem Hintergrund ĂŒberrascht es nicht, dass Kinder aus Familien mit Anspruch auf Lernmittelbefreiung an vielen Berliner Ersatzschulen kaum oder gar nicht vertreten sind (WZB DP 2017).

Reform der Ersatzschulfinanzierung in Berlin

Mit dem Gesetz zur „„Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen fĂŒr Ersatzschulen“ macht die Berliner Regierungskoalition 2025 – unter der CDU-gefĂŒhrten Senatsverwaltung fĂŒr Bildung, Familie und Jugend – jetzt einen Anlauf fĂŒr eine grundlegende Reform. Das Gesetz verbessert die Finanzierung von privaten Ersatzschulen, etwa indem es die Wartefristen fĂŒr die erstmalige Förderung verkĂŒrzt, die die TrĂ€ger besonders belasten. KernstĂŒck der Reform sind allerdings zwei weitere Elemente: einerseits eine verbindliche Tabelle, die höchstmögliche Schulgelder nach Einkommensgruppen festlegt; andererseits besondere staatliche ZuschlĂ€ge, die der Staat an die TrĂ€ger fĂŒr die Aufnahme von Familien aus den unteren Einkommensgruppen zahlt, um die geringeren Schulgeldeinnahmen zu kompensieren. Beide Elemente, Schulgeldtabelle und mittelbar an das Einkommen der Eltern bezogene staatliche ZuschĂŒsse, sind eng miteinander verknĂŒpft.

Der Gesetzentwurf des Senats wurde als ein „Paradigmenwechsel“ in der Privatschulregulierung angesehen, da er die wissenschaftliche Kritik an der bisherigen Rechtslage und Praxis aufgreift und in eine konkrete Regulierung fĂŒr die verbesserte Finanzierung von Ersatzschulen ĂŒberfĂŒhrt. Bemerkenswert ist auch der große zivilgesellschaftliche und politische Konsens, von dem die Reform getragen ist. Eine breite Mehrheit der TrĂ€ger, darunter die Evangelische Schulstiftung, das Erzbistum Berlin, der ParitĂ€tische Wohlfahrtsverband, Berlins Freie Waldorfschulen und die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen (AGFS), unterstĂŒtzt die Reform. Der zustĂ€ndige Bildungsausschuss hat den Senatsentwurf im November 2025 einstimmig (bei Enthaltung der Oppositionsparteien) angenommen – ein in der Politik seltener fachlicher Konsens.

Kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes wurden dann jedoch zwei von einem PrivatschultrĂ€ger beauftragte und von AnwĂ€lten verfasste Rechtsgutachten publik, die das Gesetz kritisieren. Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Kritik steht die einkommensgestaffelte Schulgeldtabelle, die die HöchstbetrĂ€ge fĂŒr das Schulgeld festlegt, die den Familien je nach Einkommensgruppe zustehen.

Die Schulgeldtabelle

Das Rechtsgutachten bezweifelt die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Tabelle mit dem Argument, dass den privaten Ersatzschulen eine verfassungsrechtlich garantierte Wahlmöglichkeit fĂŒr ein bestimmtes Schulgeldmodell zustehe. Mit dieser Wahlfreiheit sei die einkommensgestaffelte Festlegung bestimmter zulĂ€ssiger Schulgelder nicht vereinbar.

Diese Argumentation ĂŒbersieht allerdings, dass es den Ersatzschulen mit der Neuregelung weiterhin freisteht, unterschiedliche Schulgeldmodelle anzuwenden. Dabei dĂŒrfen lediglich die jeweiligen einkommensabhĂ€ngigen HöchstbetrĂ€ge nicht ĂŒberschritten werden. Eine ganze Reihe unterschiedlicher, in der TrĂ€gerpraxis bereits ĂŒblicher Schulgeldmodelle ist hiermit jedoch vereinbar, auch wenn Modifikationen notwendig werden.

Erstaunlich an den anwaltlichen Gutachten ist, dass sie sich zur BegrĂŒndung der angeblichen Verfassungswidrigkeit der im Gesetzesentwurf enthaltenen Tabelle mit Schuldgeld-HöchstbetrĂ€gen auf AusfĂŒhrungen von Frauke Brosius-Gersdorf berufen. Denn die nun von den Koalitionspartnern konsentierte Tabelle beruht gerade auf einem Modell, das Brosius-Gersdorf in ihrem Gutachten fĂŒr die Friedrich-Naumann-Stiftung im Jahr 2017 selbst als verfassungsrechtlich mögliche Lösung entwickelt hat. Nach PrĂŒfung verschiedener Regulierungsmodelle stellt sie fest:

„Es ist daher zulĂ€ssig, dass der Gesetzgeber bzw. die Verwaltung die maximale Höhe des Schulgelds je Einkommens- und Vermögensgruppe landesweit festsetzt“ (Brosius-Gersdorf, Das missverstandene Sonderungsverbot fĂŒr private Ersatzschulen, Gutachten fĂŒr die Friedrich-Naumann-Stiftung, Juli 2017, S. 75).

Dabei kommt dem Gesetzgeber ein EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraum bezĂŒglich der fĂŒr die jeweilige Einkommensgruppe maximal zulĂ€ssigen Schulgelder zu:

„Der Gesetzgeber darf generalisierend und typisierend einschĂ€tzen, wie viel Schulgeld sich Eltern nach ihren BesitzverhĂ€ltnissen leisten können“ (Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 75).

Genau diesem Modell folgt der Berliner Gesetzgeber: Die Schulgeldtabelle in dem vom Senat vorgelegten Gesetzentwurf (dort § 98 Abs. 7 Nr. 2 SchulG und Anlage 1) sieht einen „progressiven Verlauf der höchstzulĂ€ssigen einkommensabhĂ€ngigen SchulgeldbetrĂ€ge“ vor, der auf die angenommene wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit einer Familie abgestimmt ist. Nach der GesetzesbegrĂŒndung basiert sie auf einem verhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen „Ausgleich zwischen dem BedĂŒrfnis konkreter betragsmĂ€ĂŸiger Vorgaben zum Sonderungsverbot, der Privatschulfreiheit und der Privatautonomie“ (S. 28).

Insbesondere die Privatschulen und ihre VerbĂ€nde hatten von Anfang an auf eine möglichst grobe Staffelung gedrĂ€ngt, um FlexibilitĂ€t fĂŒr unterschiedliche Schulgeldmodelle zu haben. Dabei bewegen sich die höchstzulĂ€ssigen SchulgeldbeitrĂ€ge nach dem ursprĂŒnglichen Senatsentwurf in den mittleren Einkommensgruppen zwischen 55.000 und 81.000 EUR, d.h. in einer Spanne zwischen 4,4 und 6,2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens. Die Staffelung ist damit großzĂŒgiger als die Baden-WĂŒrttembergische Regelung, die generell eine Grenze bei 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens ansetzt. Die frĂŒhere Rechtsprechung hatte die Ă€ußerste Grenze des zulĂ€ssigen Schulgeldes bei etwa 10 Prozent des Nettohaushaltseinkommens gezogen (vgl. Wrase/Helbig 2016, S. 1592). Vor diesem Hintergrund erscheint im Rahmen einer generalisierenden und typisierenden EinschĂ€tzung, die auch die Freiheit der Privatschulen bei der Ausgestaltung des Schulgeldmodells berĂŒcksichtigt, die vom Berliner Gesetzgeber angesetzte Spanne daher (noch) vertretbar. Schließlich ist zu berĂŒcksichtigen, dass mit § 3 Abs. 2 der neuen Ersatzschulgenehmigungsverordnung gleichzeitig eine umfassende Schulgelddefinition eingefĂŒhrt wird. Diese Definition bezieht – anders als in Baden-WĂŒrttemberg – zusĂ€tzliche ElternbeitrĂ€ge wie Aufnahme- und sonstige LeistungsgebĂŒhren ein, um verfassungsrechtlich zweifelhafte Umgehungen der Höchstgrenzen praktisch zu unterbinden.

Abstellen (nur) auf die positiven EinkĂŒnfte i.S.d. EStG

Ein Unterschied zwischen dem von Brosius-Gersdorf dargestellten Modell und der Schulgeldhöchstbetragstabelle nach der Senatsnovelle besteht allerdings darin, dass Letztere allein auf das Einkommen der Eltern im Sinne aller positiven EinkĂŒnfte nach § 1 Abs. 2, 3 EStG abstellt. Dagegen wird das Vermögen der Familie nicht unmittelbar berĂŒcksichtigt.

Die Einbeziehung des Vermögens wĂ€re jedoch insofern angezeigt, als der Begriff „BesitzverhĂ€ltnisse“ i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unstreitig neben dem Einkommen auch das Vermögen der Familien umfasst (Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 26 ff.). Doch besteht statistisch zwischen EinkĂŒnften und Vermögen eine hohe Korrelation. Schließlich sind auch regelmĂ€ĂŸige Einnahmen aus Vermögen wie Kapital- oder Anlagevermögen oder aus Immobilien (insb. Vermietungen) etc. EinkĂŒnfte i.S.d. § 1 Abs. 2,3 EStG. DemgegenĂŒber sind Personen, die ihren Lebensunterhalt mit einem geringen Einkommen bestreiten, gleichzeitig aber ĂŒber hohe Vermögenswerte verfĂŒgen, die nicht unter das Schonvermögen nach § 12 SGB II fallen, statistisch selten. In der Regel haben solche Personen, die in der Forschung auch als „asset rich, cash poor“ oder „wealthy hand-to-mouth“ bezeichnet werden, besondere GrĂŒnde dafĂŒr, weshalb sie ihr Vermögen nicht nutzen (können) und selbst von geringen EinkĂŒnften leben, etwa weil es sich um Immobilien im Familienbesitz handelt oder sie zusĂ€tzliche RĂŒcklagen fĂŒr die Alterssicherung bilden.

Vor diesem Hintergrund spricht nicht zuletzt auch die PraktikabilitĂ€t dafĂŒr, nur das Einkommen einzubeziehen: Eine Vermögenserhebung durch die Privatschulen wĂ€re mit einem erheblichen (zusĂ€tzlichen) administrativen, personellen und zeitlichen Aufwand verbunden, vor allem unter BerĂŒcksichtigung der Problematik der Vermögenswertfeststellung (etwa bei Immobilien und Sachwerten). Von dem zusĂ€tzlichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Familien ganz abgesehen. Deshalb erscheint es ebenso angeraten wie sinnvoll, dass der Berliner Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungs- und Typisierungsspielraums allein auf das Einkommen i.S.d. § 1 Abs. 2, 3 EStG abstellt. Der dafĂŒr erforderliche Nachweis kann im Regelfall unproblematisch durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids aus dem Vorjahr erbracht werden; eine Praxis, die an vielen privaten Schulen in Berlin bereits seit Langem ĂŒblich ist (beispielhaft etwa die Schulgeldregelung der Evangelischen Schulstiftung).

Verfassungsrechtliche Zweifel nicht begrĂŒndet

Nach all dem erweisen sich die Regelungen zur Schulgeldhöhe als ein wissenschaftlich fundierter und angemessener Kompromiss zwischen den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geschĂŒtzten Interessen der ErsatzschultrĂ€ger einerseits und den Anforderungen des Sonderungsverbots nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG andererseits. Die verfassungsrechtlichen Zweifel, die das Rechtsgutachten aufwirft, sind nicht begrĂŒndet. Im Gegenteil liegt die getroffene Regelung im Rahmen des EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers und seiner Befugnis, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen. Die Orientierung an einer Maximalbelastung von etwa 4 bis 6 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens in den mittleren Einkommensgruppen ist gut vertretbar.

Wie stark um den Kompromiss gerungen wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Schulgeldtabelle auf Druck verschiedener PrivatschultrĂ€ger noch sprichwörtlich in letzter Minute geĂ€ndert wurde. So wurde die Geltung der klar bezifferten Schulgeldgrenzen auf Bruttoeinkommen bis 73.000 EUR (statt 81.000 EUR und im ursprĂŒnglichen Referentenentwurf 105.000 EUR) begrenzt. An der relativen Obergrenze hat dies zwar nicht viel geĂ€ndert, da diese weiterhin bei maximal etwa 6,2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens liegt. Allerdings besteht die Gefahr, dass gerade mittlere Einkommen oberhalb der 73.000 EUR zu stark belastet werden. Auch hier gilt aber weiterhin das Sonderungsverbot.

Beobachtungspflicht und Ausblick

Letztlich wird es entscheidend auf die Praxis der Schulgeldregelungen ankommen. Diese muss der Gesetzgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflichten im Blick behalten. Da Berliner Ersatzschulen zukĂŒnftig verpflichtet sind, ihre Schulgeldregelungen transparent auf ihren Webseiten zu veröffentlichen, lĂ€sst sich ĂŒberprĂŒfen, ob ab der Grenze von 73.000 EUR unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige SprĂŒnge bei den erhobenen Schulgeldern zu verzeichnen sind. WĂ€re es so, mĂŒsste der Gesetzgeber nachsteuern.

Insgesamt ist die Reform tatsĂ€chlich wegweisend. Sie schafft Rechtsklarheit und schĂŒtzt vor ĂŒberhöhten Schulgeldern. Es ist zweifellos ein Paradigmenwechsel in der Privatschulfinanzierung, staatliche ZuschĂŒsse fĂŒr die Aufnahme von Kindern aus unteren Einkommensgruppen zu gewĂ€hren, wie es die Schulgeldtabelle vorsieht. Denn bislang waren die ZuschĂŒsse allein an die Zahl der aufgenommenen SchĂŒler*innen, nicht aber an die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwĂ€cheren Familien geknĂŒpft. Damit folgt die Reform dem Grundgedanken des Bundesverfassungsgerichts, das den Anspruch von ErsatzschultrĂ€gern auf staatliche (Teil-)Finanzierung aus dem „sozialstaatlichen Gehalt“ des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ableitet. Es wĂ€re deshalb zu begrĂŒĂŸen, wenn andere BundeslĂ€nder das Modell aufgreifen.

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Ungarn: AfD-Weidel wirft EU Wahlmanipulation vor

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TĂŒrken rĂŒcken zunehmend vom Islam ab

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Wie Kritik an Baby-Impfungen „wissenschaftlich“ abgeblockt wird

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OrbĂĄn: Der Krieg steht vor der TĂŒr

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The Securitarian Turn in Italian Criminal Law

On April 11, 2025, the Italian far-right Executive approved a sweeping reform of the criminal justice system through a decree-law, commonly referred to as the “Security Decree”, which was later converted into law by Parliament. At the time, concerns were raised by NGOs, criminal and constitutional law scholars, associations of criminal defense lawyers and magistrates, and international bodies including the Council of Europe Commissioner for Human Rights and the OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights. They warned that this securitarian measure could mark the first step toward a broader illiberal and possibly authoritarian project to reshape Italian criminal law. Those concerns now seem justified.

On February 5, 2026, the Executive adopted a second decree-law, commonly referred to as the “2026 Security Decree”. Published in the Official Gazette only on February 24 for alleged budgetary reasons, the act introduces additional measures to strengthen public order and security, once again with potentially far-reaching consequences for fundamental freedoms.

The two Security Decrees differ in content and together amount to a wide-ranging reform of the Italian criminal justice system. Yet, despite their apparent heterogeneity, they share a number of features that point to a common securitarian and illiberal approach.

Emergency as a method

From a procedural point of view, both measures were adopted through decree-laws, an exceptional legislative instrument that the Constitution reserves for “extraordinary cases of necessity and urgency”. Decree-laws enter into force immediately but must be converted by Parliament within 60 days, a timeframe that significantly limits the scope of parliamentary debate. In criminal matters – subject to strict legality requirements and parliamentary competence – recourse to this tool demands particular caution.

In these cases, the choice of this instrument appears hard to justify by reference to any genuine emergency. Instead, it indicates a deliberate attempt by the Executive to normalize emergency as a method of political governance that bypasses ordinary parliamentary scrutiny and minimizes the risk that public debate might delay or dilute the reforms (see the criticisms expressed within the Italian Association of Constitutionalists).

Public Security First

Substantively, the two Decrees are heterogeneous, both in relation to each other and internally, further undermining their adoption as decree-laws. They intervene across multiple areas of the criminal justice system, from prison law to the regulation of bladed weapons, while introducing numerous new offenses and aggravating circumstances.

Yet they are driven by a shared premise: that “security” and “public order” are autonomous RechtsgĂŒter that justify expansive penal intervention, even at the expense of constitutional freedoms (Mongillo, 2025). Under this logic, criminal law comes to serve as the primary tool of a punitive approach to social control, one that places the protection of public authority first, suppresses even non-violent forms of dissent, and relies on punishment to govern social marginality. Militancy, poverty and social distress, rather than being addressed through dialogue and welfare policies, are increasingly securitized (WĂŠver, 1995) and, thus, penalized (Wacquant, 2001).

The 2025 Security Decree

The 2025 Security Decree (No. 48 of 2025) was widely criticized as an example of illiberal, symbolic, and authoritarian criminal policy, with many of its provisions suspected of being unconstitutional (see the special issue of Questione Giustizia).

For analytical clarity, its intervention in substantive criminal law can be grouped around four main guidelines.

First, the Decree targets dissent, whether violent or peaceful. It criminalizes the obstruction of traffic on roads or railways by one’s own body, a form of nonviolent protest frequently used by striking workers and environmental activists in recent years. It also introduces the offense of “riot within a prison,” extended to irregular migrants detained in repatriation centers. Participation in a riot is punishable when it involves violence, threats, or resistance, including mere “passive resistance”. This extension is particularly troubling. Detainees are structurally vulnerable and exposed to potential abuse and inadequate conditions. Restricting their ability to protest peacefully risks silencing one of the few means available to make their suffering visible. Criminalization thus becomes a tool to discipline collective expression within detention spaces.

Second, the Decree strengthens protections for law enforcement authorities. It provides a financial contribution of up to €10,000 per stage of proceedings to cover the legal expenses of officers investigated for service-related acts. It allows public security agents to carry firearms – other than their service weapon – off duty without a license. Crucially, it extends the offenses of non-compliance and resistance or violence against Financial Police vessels when they are engaged in the prevention of irregular migration. Although formally general, this measure operates within Italy’s broader crimmigration framework. By criminalizing even non-compliance in migration operations, the Decree narrows the space for humanitarian search and rescue activities at sea and reinforces a punitive model of border governance. It closes the legal gap that, a few years ago, led to the acquittal of the captain of Sea-Watch 3, who docked in Lampedusa despite orders issued by the Financial Police.

Third, the Decree criminalizes behaviors associated with poverty and social marginality. It expands begging-related offenses and introduces a new offense of “arbitrary occupation of property intended as another person’s residence”, coupled with a reinstatement procedure that, in certain circumstances, allows police intervention without prior judicial authorization. Poverty and social vulnerability are thus treated primarily as matters for criminal law rather than social policy.

Finally, the Decree intensifies repression of terrorism and certain ordinary crimes. It further anticipates criminal liability for terrorism-related offenses, extending it to preparatory conduct such as obtaining or possessing instructional material on weapons or violent techniques “for the purpose of terrorism”. It also increases penalties for offenses committed on trains or in stations and for fraud targeting vulnerable victims, particularly the elderly.

The 2026 Security Decree

If the 2025 Decree marked a turning point, the 2026 Security Decree (No. 23 of 2026) consolidates and deepens this punitive and illiberal trajectory, despite amendments to some of its most extreme provisions following concerns raised by the President of the Republic.

Among its main objectives, the Decree seeks to address juvenile deviance, especially by tightening weapons regulations. It criminalizes the carrying of bladed weapons without a license, introduces administrative sanctions for parents of minors who violate this ban, and prohibits the sale to minors of pointed or cutting instruments capable of inflicting injury, including “improper” weapons such as scissors and kitchen knives. It also expands the list of offenses for which the Questore (a police commissioner) may issue warnings to children aged 12 to 14.

Even more significant are the new privileges granted to law enforcement authorities. The Decree creates a special register, separate from the ordinary investigations register, for reports of offenses “clearly” committed under a legal justification – including the lawful use of weapons by public officials or the performance of official duties – and shortens investigative time limits in such cases. It also introduces a new offense applicable to drivers who fail to comply with a police order to stop and flee in a manner that endangers public or private safety.

The most troubling innovations, however, concern public space and demonstrations. A particularly worrisome measure is the introduction of a form of “preventive detention”. During public gatherings, police may detain individuals for up to 12 hours when, based on specific circumstances – such as wearing helmets or having a relevant criminal record – they are suspected of posing a concrete danger to the peaceful course of the demonstration. No prior judicial authorization is required; the prosecutor is merely informed and may order the person’s release if those circumstances are not met. Deprivation of liberty is thus grounded not in a committed offense or an imminent and concrete threat, but in an assessment of presumed dangerousness.

Beyond this move toward anticipatory repression, the Decree contains additional restrictions affecting access to public spaces and the right to protest. It introduces a judicial ban on participation in public assemblies for individuals convicted – even by a non-final judgment – of certain offenses, including injury to a public officer. It also expands on-the-spot search powers during demonstrations in cases of immediate security concerns. It authorizes the Prefetto (local government representative) to designate specific “red areas” from which individuals merely accused of certain crimes – including property offenses – and engaged in harassing or threatening conduct may be removed. Finally, it extends the prohibition on access to certain public places (“Daspo urbano”) to individuals convicted, even by a non-final decision, within the previous five years of specific crimes committed during public demonstrations.

Interestingly, the Decree decriminalizes several offenses related to public gatherings, including failure to give advance notice, non-compliance with a ban, violations of time and place restrictions, and refusal to obey an order to disperse. Although this may appear to ease repression, the reform aims to accelerate enforcement and increase financial penalties. Previously classified as misdemeanors punishable by short prison terms – under 1 year and thus often suspended – and modest fines generally below €500, these offenses are now subject to administrative fines imposed by the Prefetto ranging from €1,000 to €20,000. The Decree also introduces additional administrative offenses for violating movement restrictions or disrupting public gatherings and public order services.

Overall, these measures transform the legal framework that governs public spaces and gatherings. Assembly and demonstrations are subject to strict surveillance and deterrence, steadily narrowing the space for political action and likely having a chilling effect on core democratic freedoms.

From Populism to Illiberalism

The two Security Decrees must be situated within the broader criminal justice agenda of the current Italian Executive, which in recent years has adopted a series of decree-laws signaling a clear punitive shift in social governance. These include the “Rave Decree” (No. 162 of 2022), which created a new offense for the arbitrary occupation of public or private land or buildings to hold unauthorized musical events deemed dangerous to public safety; the “Cutro Decree” (No. 20 of 2023), which introduced stricter measures against irregular immigration, including harsher penalties and new criminal offenses; and the “Caivano Decree” (No. 123 of 2023), which significantly toughened the juvenile justice system. These are only the emergency measures. Additional crimes, aggravating circumstances, and repressive tools have been enacted through ordinary legislative procedures. As part of the same legislative package as the 2026 Security Decree, the Executive also introduced a bill further tightening punitive measures aimed at combating irregular immigration.

Moreover, the far-right parliamentary majority has approved a constitutional reform – soon to be submitted to referendum – separating the careers of public prosecutors and judges. Although expert opinion remains divided – for example, criminal procedure scholars have expressed both supportive and critical views –, the reform has raised concerns about the future balance between the judiciary and political power (Daniele, 2025).

If two coincidences suggest a clue and three amount to proof, this accumulation of punitive measures leaves little room for doubt about a deliberate political and legal agenda.

What emerges is a vision of the criminal justice system that has evolved from a more traditional hyper-punitive and populist model, exemplified by the “Rave Decree”, toward a more explicit illiberal and authoritarian project. Criminal law is not used merely as a tool of political propaganda or as a catch-all solution to social problems; instead, it is employed to chill and progressively erode crucial democratic freedoms, including freedom of expression and assembly and the right to strike, while extending privileges to law enforcement authorities through expanded penal protection and broader forms of impunity. In this context, specific groups such as (irregular) migrants, environmental activists, political opponents, detainees, and more generally vulnerable communities associated with “deviance”, are treated as presumed enemies of public order and social decorum. All of this unfolds through the normalization of executive emergency powers and the marginalization of Parliament.

Overall, the result is not the formal dismantling of the Constitution’s social-democratic project, but rather its gradual erosion and de facto marginalization. Here, penal power is no longer constrained by, nor does it serve to protect, fundamental rights; instead, it is instrumentalized to advance an ideology of public order and security that criminalizes social marginality, silences dissent, and restricts democratic freedoms, thereby limiting the space for collective political expression and action.

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Social-Media-Verbot à la française

Nun diskutiert auch Deutschland ĂŒber ein Mindestalter fĂŒr die Nutzung sozialer Medien. Die SPD-Bundestagsfraktion schlĂ€gt vor, eine altersgestufte Regelung fĂŒr die Nutzung von sozialen Medien einzufĂŒhren, die CDU hat mit einem eigenen Vorschlag nachgezogen. Andere LĂ€nder sind da schon weiter: Frankreichs Nationalversammlung hat Ende Januar einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Sollte der Senat zustimmen, könnte das Social-Media-Verbot schon ab September 2026 gelten. Juristisch besonders interessant ist ein Gutachten des französischen Staatsrates, das zum ursprĂŒnglichen französischen Gesetzesentwurf ergangen ist. In dieser rechtlich nicht bindenden Stellungnahme hat der Staatsrat treffend einige verfassungs- und unionsrechtliche Spannungslagen herausgearbeitet, die auch fĂŒr die deutsche Debatte Orientierung bieten können. In vergleichender Sicht legt die Stellungnahme durch ihre flexible Handhabung der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung zudem einige blinde Flecken der deutlich rigideren deutschen VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsdogmatik offen.

Die französische Debatte

Der ursprĂŒngliche, vom Staatsrat begutachtete Gesetzesentwurf sah u.a. eine Verpflichtung fĂŒr Anbieter sozialer Medien vor, die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren zu unterbinden und fĂŒr Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren u.a. eine nĂ€chtliche Sperre zwischen 22 Uhr und 8 Uhr morgens einzurichten. Der Staatsrat erkennt darin zunĂ€chst einen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit der betroffenen MinderjĂ€hrigen aus Art. 11 der ErklĂ€rung der Menschen- und BĂŒrgerrechte von 1789 (Rn. 18), deren EinschrĂ€nkung auf Grundlage von Art. 34 der Verfassung der V. Republik von 1958 möglich ist (Rn. 19).

Als legitimes Ziel dieser EinschrĂ€nkung arbeitet der Staatsrat den Schutz des Kindeswohls, den er im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsrates (n° 2018-768 und n° 2011-119) aus den AbsĂ€tzen 10 und 11 der PrĂ€ambel der Verfassung der IV. Republik von 1946 herleitet, heraus. Überdies sichert er diese Verpflichtung völker-, konventions- und unionsrechtlich ab (Rn. 20 ff.). Auch in Deutschland gilt der gesetzliche Schutz von MinderjĂ€hrigen als Wahrnehmung einer verfassungsrechtlichen Schutzverantwortung, die das Bundesverfassungsgericht in Art. 2 Abs. 1 GG verortet. Diese Schutzverantwortung erstreckt sich auf alle fĂŒr die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern wesentlichen Lebensbedingungen (vgl. BVerfGE 159, 355 <381 f Rn. 46>; 166, 1 <57 Rn. 127>). In dieser Hinsicht stĂŒtzt sich der Staatsrat auf Studien zu den Gefahren, die die Nutzung sozialer Medien fĂŒr Kinder und Jugendliche birgt (Rn. 23). Die Studienlage ist jedoch komplex – wĂ€hrend schwerwiegende Risiken einiger Nutzungsarten von sozialen Medien wohl gut dokumentiert sind, gilt dies nicht gleichermaßen fĂŒr alle denkbaren Erscheinungsformen von sozialen Medien. WĂ€re eine allgemeine Verbotsregelung damit nicht allzu pauschal und unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig?

Kreative VorschlĂ€ge nach einer umsichtigen VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung

Der Staatsrat reagiert auf diese Problematik zweifach: ZunĂ€chst schlĂ€gt er vor, die Begriffsdefinitionen fĂŒr „Online-Plattform“ und „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ aus Art. 3 lit. i) des Gesetzes ĂŒber Digitale Dienste (DSA) bzw. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes ĂŒber Digitale MĂ€rkte (DMA) zu entnehmen. Dies prĂ€zisiert nicht nur den Anwendungsbereich, sondern nimmt auch solche Dienste aus, die nur akzessorisch mit sozialen Medien vergleichbare Funktionen anbieten. Dies mindert auch die EingriffsintensitĂ€t der Maßnahme (Rn. 24) und findet sich auch im verabschiedeten Entwurf. Sodann schlĂ€gt der Staatsrat vor, dass die Regierung – nach Konsultation der zustĂ€ndigen Aufsichtsbehörde – per Dekret festsetzen kann, fĂŒr welche konkreten Dienste absolute Nutzungsverbote fĂŒr Jugendliche bis 15 Jahre gelten sollen (Rn. 27 f.). Dies gilt insbesondere fĂŒr diejenigen Dienste, die aufgrund ihres Empfehlungssystems eine besondere Gefahr fĂŒr Kinder und Jugendliche darstellen. Statt einer one-size-fits-all-Lösung soll ein umfassendes Nutzungsverbot also nur fĂŒr Dienste gelten, die sich nach hinreichend sicherer Grundlage tatsĂ€chlich schĂ€dlich auf MinderjĂ€hrige auswirken. Der Vorschlag hat sich bisher im französischen Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt, doch eine solche Konstruktion wĂ€re in Deutschland problemlos denkbar: So könnte die Regierung etwa die konkret betroffenen Dienste durch Verordnung festlegen, nachdem sie die Bundesnetzagentur und den Bundesdatenschutzbeauftragten konsultiert hat.

FĂŒr alle anderen nicht absolut verbotenen Dienste schlĂ€gt der Staatsrat vor, die Erziehungsberechtigten stĂ€rker einzubeziehen. Ihnen sei die Möglichkeit einzurĂ€umen, der Nutzung – ggf. in zeitlich oder auf bestimmte Funktionen begrenzt – zuzustimmen. Damit begegnet der Staatsrat dem Problem, dass die starren Altersgrenzen und die festen zeitlichen Grenzen fĂŒr die Nutzung durch Jugendliche zwischen 22 Uhr und 8 Uhr weder hinreichend empirisch abgesichert waren, noch der individuellen Reife der Kinder oder den Elternrechten hinreichend Rechnung tragen (Rn. 27 f.). Dieser Vorschlag soll den grundsĂ€tzlichen Vorrang der elterlichen Erziehungsautonomie mit staatlichen Schutzpflichten in Einklang bringen – jenseits von empirisch belegten GefĂ€hrdungen des Kindeswohls soll es den Eltern obliegen, Nutzungszeiten und -modalitĂ€ten festzulegen. Auf die Rechtslage in Deutschland ĂŒbertragen ist damit das Problem angesprochen, wie stark die Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit der MinderjĂ€hrigen aus Art. 5 Abs. 1 GG und in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abzumildern sind, damit sie auf Grundlage der staatlichen Schutzpflicht gegenĂŒber MinderjĂ€hrigen nach Art. 2 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind. Zum Umgang mit derlei Spannungslagen kann die Entscheidung zur Masernimpfpflicht (BVerfGE 162, 378) zumindest teilweise Inspiration sein. Gleichwohl erkennt der Staatsrat an, dass diese Regelung ggf. weniger effektiv wĂ€re als die ursprĂŒnglich vorgeschlagenen strikten Verbote (Rn. 28). Auch diesem Vorschlag ist die Nationalversammlung jedoch nicht gefolgt.

Blinde Flecken der deutschen VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsdogmatik

Trotzdem erinnern die VorschlĂ€ge des Staatsrats daran, dass Social-Media-Verbote komplexe Grundrechtskonstellationen betreffen. In verfassungsvergleichender Perspektive zeigen die VorschlĂ€ge aber auch auf, dass die hier relevanten Probleme von ĂŒberschießenden Regelungstendenzen und sachdienlichen, aber ggf. nicht gĂ€nzlich gleich effektiven Alternativmaßnahmen nach deutschem VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsverstĂ€ndnis nur schwer auf den Begriff zu bringen sind. Das Bundesverfassungsgericht fĂŒhrt die Geeignetheits- und ErforderlichkeitsprĂŒfung nĂ€mlich zunehmend eng und verlagert auch diese Aspekte in die AngemessenheitsprĂŒfung, was gerade den vom Staatsrat aufgegriffenen Problemen nicht unbedingt gerecht wird.

Ob etwa eine Maßnahme auch dort in Grundrechte eingreift, wo sie das Ziel nicht fördert, ist in Deutschland meist Teil der AngemessenheitsprĂŒfung (z.B. in BVerfGE 117, 202 <229 f.>; 121, 30 <64>; 128, 109 <130 ff.>). Das hat den Nachteil, solche ĂŒberschießenden Tendenzen letztlich zur AbwĂ€gungsmasse zu machen, statt sie als nicht mehr vom Maßnahmenziel gedeckte Überreaktionen zu qualifizieren. Stattdessen stellt sich dann die Frage, ob die verfolgten Zwecke und das Maß ihrer Verwirklichung bedeutend genug sind, um auch solche KollateralschĂ€den hinzunehmen. Obwohl diese Frage tendenziell empirischer Natur ist, wird sie im Rahmen einer besonders in multipolaren GrundrechtsverhĂ€ltnissen schwer rationalisierbaren GĂŒterabwĂ€gung verhandelt. Denn in der deutschen GeeignetheitsprĂŒfung scheiden nur Maßnahmen aus, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern können oder sich gegenteilig auswirken (vgl. BVerfGE 158, 282 <336 Rn. 131>), was bei Maßnahmen mit ĂŒberschießenden Tendenzen aber in der Regel nicht das Problem ist. Zwar beansprucht das BVerfG, die empirischen Grundlagen einer gesetzgeberischen Gefahrenprognose zu kontrollieren. Doch auch diese Kontrolle prĂŒft nicht, ob die GefahreneinschĂ€tzung mit dem Lösungsvorschlag ĂŒbereinstimmt. Denn sie zielt allein darauf ab, die EinschĂ€tzung des Gesetzgebers zur Gefahr und die ZuverlĂ€ssigkeit der hierfĂŒr herangezogenen Grundlagen zu kontrollieren und betrifft damit primĂ€r das verfassungslegitime Ziel (vgl. BVerfGE 119, 59 <83>; 153, 182 <272 Rn. 237> ; 159, 223 <298 Rn. 170 ff.>; 163, 107 <139 f.>). Ob die auf Grundlage einer grundsĂ€tzlich korrekten Gefahrenprognose ergriffenen Maßnahmen auch in Situationen greifen könnten, in denen diese Gefahr grundsĂ€tzlich nicht besteht, wird davon nicht erfasst.

Mittlerweile geht das Bundesverfassungsgericht bei der ErforderlichkeitsprĂŒfung davon aus, dass eine grundrechtsschonendere Alternativmaßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn ihre Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung „in jeder Hinsicht eindeutig“ feststeht (vgl. BVerfGE 163, 107 <150>). Dieser strenge Maßstab gibt dem Gesetzgeber keinen Anreiz dafĂŒr, eine weniger eingriffsintensive Maßnahme zu wĂ€hlen, die das Regelungsziel noch immer sachdienlich erreicht. Denn solange der Gesetzgeber einen hinreichend gewichtigen Allgemeinwohlbelang auf effektive Weise verfolgt, kann auch ein Totalverbot weiterhin die AngemessenheitsprĂŒfung bestehen. Wieder leistet damit eine offene GĂŒterabwĂ€gung die meiste Arbeit. Sicherlich wĂŒrde eine ErforderlichkeitsprĂŒfung, die auch weniger effektive Alternativen in den Blick nimmt, nicht ohne Wertungen auskommen. Doch diese wĂ€ren spezifischer auf die Frage der hinreichenden Sachdienlichkeit einer weniger belastenden Alternativmaßnahme beschrĂ€nkt. Die GesamtabwĂ€gung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden GrĂŒnde (vgl. BVerfGE 152, 68 <137 Rn 183>) geht weit darĂŒber hinaus.

Unionsrechtliche Bedenken

Jenseits dieser komplexen verfassungsrechtlichen Fragen ist offen, inwieweit die PlĂ€ne fĂŒr eine Altersgrenze fĂŒr soziale Netzwerke mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

ZunĂ€chst stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten neben dem DSA ĂŒberhaupt noch tĂ€tig werden können oder ob dieser die Sperrwirkung des Art. 2 Abs. 2 AEUV auslöst. Diese Sperrwirkung fĂŒr die AusĂŒbung konkurrierender ZustĂ€ndigkeit ist komplex. Das Protokoll (Nr. 25) ĂŒber die AusĂŒbung der geteilten ZustĂ€ndigkeit legt fest, dass sich die AusĂŒbung einer geteilten ZustĂ€ndigkeit „nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich“ erstreckt. Die ZustĂ€ndigkeit der Mitgliedstaaten ist folglich nur so weit gesperrt, wie die konkreten Regelungen eines bestimmten Rechtsakts reichen. Es kommt also auf die Auslegung des Rechtsakts im Einzelfall an, wobei sowohl der konkrete Regelungsgehalt als auch der Wille des Gesetzgebers zum Harmonisierungsgrad eine Rolle spielen.

Insofern lĂ€sst sich dem DSA zwar entnehmen, dass mitgliedstaatliche Regeln fĂŒr die vom DSA erfassten Vermittlungsdienste ausgeschlossen sein sollen, da der DSA die Vorschriften fĂŒr diese Vermittlungsdienste vollstĂ€ndig harmonisiert (ErwĂ€gungsgrund 9). Eine konkrete Vorgabe im DSA, mit der ein mitgliedstaatliches Mindestalter unvereinbar wĂ€re, ist aber nicht ersichtlich. Die Vorgaben zum Onlineschutz aus Art. 28 DSA setzen nicht erkennbar voraus, dass (alle) MinderjĂ€hrige Zugang zu diesen Plattformen haben mĂŒssen. Sie verfolgen mit dem MinderjĂ€hrigenschutz vielmehr dasselbe Ziel wie mitgliedstaatliche AltersbeschrĂ€nkungen. Auch die Leitlinien fĂŒr Maßnahmen zur GewĂ€hrleistung eines hohen Maßes an PrivatsphĂ€re, Sicherheit und Schutz von MinderjĂ€hrigen im Internet gemĂ€ĂŸ Artikel 28 Absatz 4 DSA gehen in Nr. 37 d) davon aus, dass

„ZugangsbeschrĂ€nkungen [
] geeignete und verhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Maßnahme[n] [darstellen] [
] [w]enn das Unionsrecht oder das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ein Mindestalter fĂŒr den Zugang zu bestimmten Produkten oder Diensten vorschreibt, die auf einer Online-Plattform angeboten und/oder in irgendeiner Weise dargeboten werden“ (Hervorhebung nur hier).

Nach Ansicht der EU-Kommission passt das wie folgt zusammen: Die Mitgliedstaaten können sozialpolitische Maßnahmen zum Mindestalter fĂŒr den Zugang festlegen, jedoch keine ĂŒber den DSA hinausgehenden zusĂ€tzlichen Verpflichtungen fĂŒr Online-Plattformen, da der DSA deren Verpflichtungen abschließend regelt.

Anders als der Vorschlag der SPD-Fraktion berĂŒcksichtigt der Staatsrat in seiner Stellungnahme diese Vorgabe. Anstatt die Anbieter zu verpflichten, MinderjĂ€hrigen den Zugang zu ihren Diensten zu versperren, soll es vielmehr nun den MinderjĂ€hrigen selbst grundsĂ€tzlich verboten werden, diese Plattformen zu nutzen (Rn. 16). Dem hat sich die Nationalversammlung in ihrem ĂŒberarbeiteten Gesetzesentwurf angeschlossen. Auch die vom Staatsrat vorgeschlagene – letztlich nicht in den Gesetzesentwurf ĂŒbernommene – elterliche Erlaubnis zur Nutzung bestimmter sozialer Medien sollte nicht gegenĂŒber den Plattformen abgegeben und von ihnen durchgesetzt werden. Stattdessen sollten die Eltern ihre Zustimmung gegenĂŒber den Internetanbietern abgeben, die schon jetzt in Frankreich gesetzlich verpflichtet sind, leicht zu bedienende Kinderschutzfunktionen fĂŒr Router bereitzustellen (Rn. 28). Allerdings ist zweifelhaft, ob diese oder Ă€hnliche zustĂ€ndigkeitskonforme Konstruktionen tatsĂ€chlich noch hinreichend effektiv das mit ihnen verfolgte Ziel erreichen.

Schließlich stellt sich bei Regelungen einzelner Mitgliedstaaten noch die Frage, wie sie sich mit dem Herkunftslandprinzip vertragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 der E-Commerce-Richtlinie bzw. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie ĂŒber audiovisuelle Mediendienste). Danach gelten fĂŒr einen in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter grundsĂ€tzlich nur die Vorgaben dieses Mitgliedstaats. Andere EU-Mitgliedstaaten können einem Anbieter aus dem EU-Ausland im sog. „koordinierten Bereich“ im Sinne von Art. 2 lit. h) E-Commerce-Richtlinie, vorbehaltlich der Ausnahmen aus Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-Richtlinie, keine weiteren Vorgaben auferlegen. Die in Art. 3 Abs. 4 lit. b) in dieser Hinsicht normierten Notifizierungspflichten nimmt der EuGH erkennbar ernst (C-390/18, Airbnb Ireland, Rn. 85 ff.). Ferner wissen wir aus der Rechtsprechung des EuGH (C-376/22, Google Ireland, Rn. 60), dass nach Art. 3 Abs. 4 E-Commerce-Richtlinie zulĂ€ssige Maßnahmen sich nicht generell abstrakt auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos fĂŒr alle Anbieter dieser Kategorie gelten dĂŒrfen.

Diese Vorgabe dĂŒrfte sich aber auch als Chance erweisen, auf die jeweiligen Risiken bestimmter Dienste abgestimmte Regelungen zu erlassen und damit zugleich grundrechtsschonend vorzugehen. Ferner nimmt der EuGH eine ernsthafte PrĂŒfung vor, ob die fragliche Maßnahme zum Schutz der in Art. 3 Abs. 4 lit. a) genannten GrĂŒnde, zu denen auch der Jugendschutz zĂ€hlt, notwendig ist (vgl. C-662/22, Airbnb Ireland, Rn. 72 ff.). Diese MaßstĂ€be dĂŒrfte der Gerichtshof in nĂ€chster Zeit weiter konkretisieren: Im Verfahren Kommission/Ungarn geht es u.a. um die Frage, ob die streitgegenstĂ€ndlichen ZugangsbeschrĂ€nkungen zu Inhalten mit LGBTQI-Bezug gegen die E-Commerce Richtlinie verstoßen. Und in zwei weiteren Rechtssachen wird sich der Gerichtshof mit französischen Regelungen beschĂ€ftigen: In WebGroup Czech Republic geht es um Regelungen, die MinderjĂ€hrigen Zugang zu pornografischen Websites verbieten und die Betreiber solcher Websites verpflichten, technische Vorkehrungen zu treffen, um dies zu verhindern; in Coyote um EinschrĂ€nkungen fĂŒr Fahrassistenzdienste, die mit Geolokalisierung arbeiten. Wie der Gerichtshof in diesen Verfahren insbesondere mit Blick auf den Jugendschutz und die Durchsetzung des nationalen Strafrechts die Abweichungsmöglichkeiten vom Herkunftslandprinzip konturiert, wird wichtige Hinweise dafĂŒr geben, ob und wie sich eine nationale Altersgrenze fĂŒr soziale Medien mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbaren ließe.

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Paradigmenwechsel in der Privatschulregulierung

Die staatliche Regulierung und Finanzierung privater Schulen sind schon seit LĂ€ngerem ein verfassungsrechtlich „heißes Eisen“. Vor fast zehn Jahren hatten Forschungen am Wissenschaftszentrum Berlin fĂŒr Sozialforschung (WZB) – in Übereinstimmung mit anderen Studien aus der Bildungsforschung, etwa des Deutschen Instituts fĂŒr Wirtschaftsforschung (DIW) – eine breite Debatte ĂŒber eine zunehmende soziale SelektivitĂ€t des Privatschulwesens in Deutschland und speziell auch in Berlin ausgelöst. Verfassungsrechtlich geht es dabei um das sogenannte Sonderungsverbot in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG. Danach dĂŒrfen private Ersatzschulen nur dann staatlich genehmigt werden, wenn unter anderem „eine Sonderung der SchĂŒler nach den BesitzverhĂ€ltnissen der Eltern nicht gefördert wird“.

Am 26. Februar stimmt das Berliner Abgeordnetenhaus nun abschließend ĂŒber eine umfassende Gesetzesnovelle ab, die das Privatschulwesen gerechter ausgestalten soll. Um die Neuregelung wurde bis zuletzt, auch mit rechtlichen Argumenten, gerungen. Doch nicht nur konnte die Reform auf eine breite Mehrheit im Parlament und unter den PrivatschultrĂ€gern gestĂŒtzt werden. Auch die verfassungsrechtliche Kritik ist, wie wir zeigen werden, im Ergebnis nicht begrĂŒndet.

Sonderungsverbot und Privatschulfinanzierung

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Privatschulen nach dem Sonderungsverbot allgemein zugĂ€nglich sein mĂŒssen, und zwar in dem Sinne, dass sie von Kindern aus allen Familien „grundsĂ€tzlich ohne RĂŒcksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werden“ können (BVerfGE 75, 40, Rn. 64). Dabei reicht es nicht aus, wenn die Schulen „fĂŒr besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien“ gewĂ€hren (grundlegend BVerfGE 75, 40, Rn. 90 ff.). Gleichsam als GegenstĂŒck zu diesem „sozialstaatlichen Gehalt“ des Art. 7 Abs. 4 GG hat das Gericht konsequent auch einen grundsĂ€tzlichen Anspruch der ErsatzschultrĂ€ger auf staatliche Förderung abgeleitet. Denn den Schulen sei es ansonsten nicht möglich, die verfassungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen – vor allem das Sonderungsverbot – dauerhaft zu erfĂŒllen. Bei der Ausgestaltung des Förderauftrags, insbesondere der Art und Höhe staatlicher ZuschĂŒsse, gewĂ€hrt die Rechtsprechung den Landesgesetzgebern allerdings eine weite „Gestaltungsfreiheit“.

Die WZB-Studie konnte zeigen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG an Ersatzschulen, vor allem das Sonderungsverbot, in den Schulgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften der LĂ€nder nicht ausreichend klar konkretisiert und in der Praxis nach der Genehmigung auch nicht effektiv implementiert werden. Konkret weist die Studie fĂŒr Berlin nach, dass die dortige Regelung – eine DurchfĂŒhrungsverordnung von 1959 – nach Aufhebung der gesetzlichen ErmĂ€chtigungsnorm höchstwahrscheinlich nicht mehr wirksam ist, jedenfalls aber in der Verwaltungspraxis gar nicht umgesetzt wird. An Privatschulen erhobene ElternbeitrĂ€ge liegen in Berlin teilweise weit ĂŒber dem, was unter Beachtung des verfĂŒgbaren Haushaltseinkommens fĂŒr Familien unterer und mittlerer Einkommensgruppen leistbar ist. Vor diesem Hintergrund ĂŒberrascht es nicht, dass Kinder aus Familien mit Anspruch auf Lernmittelbefreiung an vielen Berliner Ersatzschulen kaum oder gar nicht vertreten sind (WZB DP 2017).

Reform der Ersatzschulfinanzierung in Berlin

Mit dem Gesetz zur „„Neuordnung der Ersatzschulfinanzierung und der Genehmigungsvoraussetzungen fĂŒr Ersatzschulen“ macht die Berliner Regierungskoalition 2025 – unter der CDU-gefĂŒhrten Senatsverwaltung fĂŒr Bildung, Familie und Jugend – jetzt einen Anlauf fĂŒr eine grundlegende Reform. Das Gesetz verbessert die Finanzierung von privaten Ersatzschulen, etwa indem es die Wartefristen fĂŒr die erstmalige Förderung verkĂŒrzt, die die TrĂ€ger besonders belasten. KernstĂŒck der Reform sind allerdings zwei weitere Elemente: einerseits eine verbindliche Tabelle, die höchstmögliche Schulgelder nach Einkommensgruppen festlegt; andererseits besondere staatliche ZuschlĂ€ge, die der Staat an die TrĂ€ger fĂŒr die Aufnahme von Familien aus den unteren Einkommensgruppen zahlt, um die geringeren Schulgeldeinnahmen zu kompensieren. Beide Elemente, Schulgeldtabelle und mittelbar an das Einkommen der Eltern bezogene staatliche ZuschĂŒsse, sind eng miteinander verknĂŒpft.

Der Gesetzentwurf des Senats wurde als ein „Paradigmenwechsel“ in der Privatschulregulierung angesehen, da er die wissenschaftliche Kritik an der bisherigen Rechtslage und Praxis aufgreift und in eine konkrete Regulierung fĂŒr die verbesserte Finanzierung von Ersatzschulen ĂŒberfĂŒhrt. Bemerkenswert ist auch der große zivilgesellschaftliche und politische Konsens, von dem die Reform getragen ist. Eine breite Mehrheit der TrĂ€ger, darunter die Evangelische Schulstiftung, das Erzbistum Berlin, der ParitĂ€tische Wohlfahrtsverband, Berlins Freie Waldorfschulen und die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen (AGFS), unterstĂŒtzt die Reform. Der zustĂ€ndige Bildungsausschuss hat den Senatsentwurf im November 2025 einstimmig (bei Enthaltung der Oppositionsparteien) angenommen – ein in der Politik seltener fachlicher Konsens.

Kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes wurden dann jedoch zwei von einem PrivatschultrĂ€ger beauftragte und von AnwĂ€lten verfasste Rechtsgutachten publik, die das Gesetz kritisieren. Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Kritik steht die einkommensgestaffelte Schulgeldtabelle, die die HöchstbetrĂ€ge fĂŒr das Schulgeld festlegt, die den Familien je nach Einkommensgruppe zustehen.

Die Schulgeldtabelle

Das Rechtsgutachten bezweifelt die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Tabelle mit dem Argument, dass den privaten Ersatzschulen eine verfassungsrechtlich garantierte Wahlmöglichkeit fĂŒr ein bestimmtes Schulgeldmodell zustehe. Mit dieser Wahlfreiheit sei die einkommensgestaffelte Festlegung bestimmter zulĂ€ssiger Schulgelder nicht vereinbar.

Diese Argumentation ĂŒbersieht allerdings, dass es den Ersatzschulen mit der Neuregelung weiterhin freisteht, unterschiedliche Schulgeldmodelle anzuwenden. Dabei dĂŒrfen lediglich die jeweiligen einkommensabhĂ€ngigen HöchstbetrĂ€ge nicht ĂŒberschritten werden. Eine ganze Reihe unterschiedlicher, in der TrĂ€gerpraxis bereits ĂŒblicher Schulgeldmodelle ist hiermit jedoch vereinbar, auch wenn Modifikationen notwendig werden.

Erstaunlich an den anwaltlichen Gutachten ist, dass sie sich zur BegrĂŒndung der angeblichen Verfassungswidrigkeit der im Gesetzesentwurf enthaltenen Tabelle mit Schuldgeld-HöchstbetrĂ€gen auf AusfĂŒhrungen von Frauke Brosius-Gersdorf berufen. Denn die nun von den Koalitionspartnern konsentierte Tabelle beruht gerade auf einem Modell, das Brosius-Gersdorf in ihrem Gutachten fĂŒr die Friedrich-Naumann-Stiftung im Jahr 2017 selbst als verfassungsrechtlich mögliche Lösung entwickelt hat. Nach PrĂŒfung verschiedener Regulierungsmodelle stellt sie fest:

„Es ist daher zulĂ€ssig, dass der Gesetzgeber bzw. die Verwaltung die maximale Höhe des Schulgelds je Einkommens- und Vermögensgruppe landesweit festsetzt“ (Brosius-Gersdorf, Das missverstandene Sonderungsverbot fĂŒr private Ersatzschulen, Gutachten fĂŒr die Friedrich-Naumann-Stiftung, Juli 2017, S. 75).

Dabei kommt dem Gesetzgeber ein EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraum bezĂŒglich der fĂŒr die jeweilige Einkommensgruppe maximal zulĂ€ssigen Schulgelder zu:

„Der Gesetzgeber darf generalisierend und typisierend einschĂ€tzen, wie viel Schulgeld sich Eltern nach ihren BesitzverhĂ€ltnissen leisten können“ (Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 75).

Genau diesem Modell folgt der Berliner Gesetzgeber: Die Schulgeldtabelle in dem vom Senat vorgelegten Gesetzentwurf (dort § 98 Abs. 7 Nr. 2 SchulG und Anlage 1) sieht einen „progressiven Verlauf der höchstzulĂ€ssigen einkommensabhĂ€ngigen SchulgeldbetrĂ€ge“ vor, der auf die angenommene wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit einer Familie abgestimmt ist. Nach der GesetzesbegrĂŒndung basiert sie auf einem verhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen „Ausgleich zwischen dem BedĂŒrfnis konkreter betragsmĂ€ĂŸiger Vorgaben zum Sonderungsverbot, der Privatschulfreiheit und der Privatautonomie“ (S. 28).

Insbesondere die Privatschulen und ihre VerbĂ€nde hatten von Anfang an auf eine möglichst grobe Staffelung gedrĂ€ngt, um FlexibilitĂ€t fĂŒr unterschiedliche Schulgeldmodelle zu haben. Dabei bewegen sich die höchstzulĂ€ssigen SchulgeldbeitrĂ€ge nach dem ursprĂŒnglichen Senatsentwurf in den mittleren Einkommensgruppen zwischen 55.000 und 81.000 EUR, d.h. in einer Spanne zwischen 4,4 und 6,2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens. Die Staffelung ist damit großzĂŒgiger als die Baden-WĂŒrttembergische Regelung, die generell eine Grenze bei 5 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens ansetzt. Die frĂŒhere Rechtsprechung hatte die Ă€ußerste Grenze des zulĂ€ssigen Schulgeldes bei etwa 10 Prozent des Nettohaushaltseinkommens gezogen (vgl. Wrase/Helbig 2016, S. 1592). Vor diesem Hintergrund erscheint im Rahmen einer generalisierenden und typisierenden EinschĂ€tzung, die auch die Freiheit der Privatschulen bei der Ausgestaltung des Schulgeldmodells berĂŒcksichtigt, die vom Berliner Gesetzgeber angesetzte Spanne daher (noch) vertretbar. Schließlich ist zu berĂŒcksichtigen, dass mit § 3 Abs. 2 der neuen Ersatzschulgenehmigungsverordnung gleichzeitig eine umfassende Schulgelddefinition eingefĂŒhrt wird. Diese Definition bezieht – anders als in Baden-WĂŒrttemberg – zusĂ€tzliche ElternbeitrĂ€ge wie Aufnahme- und sonstige LeistungsgebĂŒhren ein, um verfassungsrechtlich zweifelhafte Umgehungen der Höchstgrenzen praktisch zu unterbinden.

Abstellen (nur) auf die positiven EinkĂŒnfte i.S.d. EStG

Ein Unterschied zwischen dem von Brosius-Gersdorf dargestellten Modell und der Schulgeldhöchstbetragstabelle nach der Senatsnovelle besteht allerdings darin, dass Letztere allein auf das Einkommen der Eltern im Sinne aller positiven EinkĂŒnfte nach § 1 Abs. 2, 3 EStG abstellt. Dagegen wird das Vermögen der Familie nicht unmittelbar berĂŒcksichtigt.

Die Einbeziehung des Vermögens wĂ€re jedoch insofern angezeigt, als der Begriff „BesitzverhĂ€ltnisse“ i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unstreitig neben dem Einkommen auch das Vermögen der Familien umfasst (Brosius-Gersdorf, a.a.O., S. 26 ff.). Doch besteht statistisch zwischen EinkĂŒnften und Vermögen eine hohe Korrelation. Schließlich sind auch regelmĂ€ĂŸige Einnahmen aus Vermögen wie Kapital- oder Anlagevermögen oder aus Immobilien (insb. Vermietungen) etc. EinkĂŒnfte i.S.d. § 1 Abs. 2,3 EStG. DemgegenĂŒber sind Personen, die ihren Lebensunterhalt mit einem geringen Einkommen bestreiten, gleichzeitig aber ĂŒber hohe Vermögenswerte verfĂŒgen, die nicht unter das Schonvermögen nach § 12 SGB II fallen, statistisch selten. In der Regel haben solche Personen, die in der Forschung auch als „asset rich, cash poor“ oder „wealthy hand-to-mouth“ bezeichnet werden, besondere GrĂŒnde dafĂŒr, weshalb sie ihr Vermögen nicht nutzen (können) und selbst von geringen EinkĂŒnften leben, etwa weil es sich um Immobilien im Familienbesitz handelt oder sie zusĂ€tzliche RĂŒcklagen fĂŒr die Alterssicherung bilden.

Vor diesem Hintergrund spricht nicht zuletzt auch die PraktikabilitĂ€t dafĂŒr, nur das Einkommen einzubeziehen: Eine Vermögenserhebung durch die Privatschulen wĂ€re mit einem erheblichen (zusĂ€tzlichen) administrativen, personellen und zeitlichen Aufwand verbunden, vor allem unter BerĂŒcksichtigung der Problematik der Vermögenswertfeststellung (etwa bei Immobilien und Sachwerten). Von dem zusĂ€tzlichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Familien ganz abgesehen. Deshalb erscheint es ebenso angeraten wie sinnvoll, dass der Berliner Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungs- und Typisierungsspielraums allein auf das Einkommen i.S.d. § 1 Abs. 2, 3 EStG abstellt. Der dafĂŒr erforderliche Nachweis kann im Regelfall unproblematisch durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids aus dem Vorjahr erbracht werden; eine Praxis, die an vielen privaten Schulen in Berlin bereits seit Langem ĂŒblich ist (beispielhaft etwa die Schulgeldregelung der Evangelischen Schulstiftung).

Verfassungsrechtliche Zweifel nicht begrĂŒndet

Nach all dem erweisen sich die Regelungen zur Schulgeldhöhe als ein wissenschaftlich fundierter und angemessener Kompromiss zwischen den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geschĂŒtzten Interessen der ErsatzschultrĂ€ger einerseits und den Anforderungen des Sonderungsverbots nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG andererseits. Die verfassungsrechtlichen Zweifel, die das Rechtsgutachten aufwirft, sind nicht begrĂŒndet. Im Gegenteil liegt die getroffene Regelung im Rahmen des EinschĂ€tzungs- und Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers und seiner Befugnis, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen. Die Orientierung an einer Maximalbelastung von etwa 4 bis 6 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens in den mittleren Einkommensgruppen ist gut vertretbar.

Wie stark um den Kompromiss gerungen wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Schulgeldtabelle auf Druck verschiedener PrivatschultrĂ€ger noch sprichwörtlich in letzter Minute geĂ€ndert wurde. So wurde die Geltung der klar bezifferten Schulgeldgrenzen auf Bruttoeinkommen bis 73.000 EUR (statt 81.000 EUR und im ursprĂŒnglichen Referentenentwurf 105.000 EUR) begrenzt. An der relativen Obergrenze hat dies zwar nicht viel geĂ€ndert, da diese weiterhin bei maximal etwa 6,2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens liegt. Allerdings besteht die Gefahr, dass gerade mittlere Einkommen oberhalb der 73.000 EUR zu stark belastet werden. Auch hier gilt aber weiterhin das Sonderungsverbot.

Beobachtungspflicht und Ausblick

Letztlich wird es entscheidend auf die Praxis der Schulgeldregelungen ankommen. Diese muss der Gesetzgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflichten im Blick behalten. Da Berliner Ersatzschulen zukĂŒnftig verpflichtet sind, ihre Schulgeldregelungen transparent auf ihren Webseiten zu veröffentlichen, lĂ€sst sich ĂŒberprĂŒfen, ob ab der Grenze von 73.000 EUR unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige SprĂŒnge bei den erhobenen Schulgeldern zu verzeichnen sind. WĂ€re es so, mĂŒsste der Gesetzgeber nachsteuern.

Insgesamt ist die Reform tatsĂ€chlich wegweisend. Sie schafft Rechtsklarheit und schĂŒtzt vor ĂŒberhöhten Schulgeldern. Es ist zweifellos ein Paradigmenwechsel in der Privatschulfinanzierung, staatliche ZuschĂŒsse fĂŒr die Aufnahme von Kindern aus unteren Einkommensgruppen zu gewĂ€hren, wie es die Schulgeldtabelle vorsieht. Denn bislang waren die ZuschĂŒsse allein an die Zahl der aufgenommenen SchĂŒler*innen, nicht aber an die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwĂ€cheren Familien geknĂŒpft. Damit folgt die Reform dem Grundgedanken des Bundesverfassungsgerichts, das den Anspruch von ErsatzschultrĂ€gern auf staatliche (Teil-)Finanzierung aus dem „sozialstaatlichen Gehalt“ des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ableitet. Es wĂ€re deshalb zu begrĂŒĂŸen, wenn andere BundeslĂ€nder das Modell aufgreifen.

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