Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
Die Abstimmung ĂŒber die 10-Millionen-Initiative wird von vielen als Sieg der offenen Schweiz interpretiert. Das greift zu kurz. Zwar lehnte die Mehrheit der Bevölkerung eine starre Bevölkerungsobergrenze ab. Gleichzeitig stimmten aber rund 45 Prozent der Stimmberechtigten fĂŒr eine Initiative, die bewusst das Risiko eines Bruchs mit der PersonenfreizĂŒgigkeit und den bilateralen VertrĂ€gen mit der EU in Kauf nimmt..
Das ist kein RandphÀnomen. Es ist ein politisches Warnsignal. Auch weià man aus Umfragen, dass zwei Drittel der Bevölkerung die Zuwanderung grundsÀtzlich steuern möchten. Ein Widerspruch?
Die zentrale Botschaft des Abstimmungssonntags lautet nicht: «Weiter wie bisher.» Die Botschaft lautet: Die Bevölkerung will keine radikale Abschottung, aber ebenso wenig eine ungesteuerte Fortsetzung des bisherigen Wachstums. Der Wunsch nach einer wirksamen Steuerung der Migration ist breit verankert.
Genau darauf weist auch der ZĂŒrcher Wirtschaftshistoriker Tobias Straumann hin. Wer das Resultat als Zustimmung zu einer weiteren Ausweitung der PersonenfreizĂŒgigkeit oder zu zusĂ€tzlichen Nachzugsrechten interpretiere, verkenne die politische RealitĂ€t. Die Bevölkerung lehne zwar eine harte Deckelung ab, wĂŒnsche aber ebenso wenig einen weiteren Ausbau der Zuwanderung. Gefragt sei der traditionelle Schweizer Mittelweg: Offenheit mit klaren Leitplanken.
Wo kann die Schweiz ĂŒberhaupt steuern?
Die politische Debatte krankt seit Jahren daran, dass kaum zwischen den verschiedenen Formen der Migration unterschieden wird.
1. Asylmigration: Hohe politische Steuerbarkeit
Im Asylbereich besitzt die Schweiz vergleichsweise groĂe HandlungsspielrĂ€ume. Verfahren können beschleunigt, RĂŒckfĂŒhrungen konsequenter umgesetzt, Sozialleistungen angepasst und die Anerkennungspraxis ĂŒberprĂŒft werden. Erfahrungen aus DĂ€nemark und Schweden zeigen, dass nationale Asylpolitiken durchaus Auswirkungen auf die AttraktivitĂ€t eines Landes haben können.
Die Schweiz kann die Möglichkeiten der europĂ€ischen Asyl- und Migrationsreformen konsequenter nutzen, Verfahren beschleunigen, RĂŒckfĂŒhrungen abgewiesener Asylsuchender effizienter gestalten und die Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitstaaten ausbauen.
Gleichzeitig braucht es eine konsequentere BekĂ€mpfung von SekundĂ€rmigration sowie schnellere strafrechtliche Verfahren, damit straffĂ€llige Personen rasch verurteilt und nach VerbĂŒĂung ihrer Strafe ausgeschafft werden können. GegenĂŒber Staaten, die bei RĂŒckfĂŒhrungen nicht kooperieren, sollten gemeinsam mit europĂ€ischen Partnern wirksame Druckmittel geprĂŒft werden. Die Schweiz verfĂŒgt bereits heute ĂŒber eine vergleichsweise hohe RĂŒckfĂŒhrungsquote â dieses Potenzial gilt es weiter auszubauen.
Ebenso wichtig ist eine klare Integrationspolitik. Wer in die Schweiz kommt, muss die geltenden Regeln, Werte und gesellschaftlichen Erwartungen kennen und respektieren. Der Staat soll deutlich kommunizieren, welche Verhaltensweisen akzeptiert werden und welche nicht. Integration bedeutet nicht nur Teilhabe, sondern auch die Bereitschaft, sich an die rechtlichen und kulturellen Rahmenbedingungen des Landes anzupassen. Eine selbstbewusste Vermittlung der schweizerischen Traditionen, Institutionen und Werte kann dazu beitragen, den gesellschaftlichen Zusammenhalt langfristig zu stÀrken.
Zur Debatte stehen sollte auch eine stĂ€rkere Ăberwachung von Moscheen und islamistischen Gruppen. Dabei sollte das Verfahren der AusbĂŒrgerung von DoppelbĂŒrgern ĂŒberprĂŒft und gegebenenfalls vereinfacht werden.
Gewichtung der Wirkung: Mittel. Allerdings ist dies der Bereich, der die meisten gesellschaftlichen Konflike und Probleme auslöst. Diese entstehen vor allem durch steigende KriminalitÀt sowie durch Konflikte zwischen unterschiedlichen Kulturen und Religionen.
2. Arbeitsmigration aus Drittstaaten: Gut steuerbar, aber quantitativ begrenzt.
Bei ArbeitskrĂ€ften aus Nicht-EU-Staaten verfĂŒgt die Schweiz bereits heute ĂŒber Kontingente. Denkbar wĂ€ren strengere Zulassungskriterien, Punktesysteme nach kanadischem Vorbild oder eine stĂ€rkere Ausrichtung auf Mangelberufe.
Das Problem: Die Zahlen sind relativ klein. Die Arbeitsmigration aus Drittstaaten macht nur einen begrenzten Teil der gesamten Nettozuwanderung aus. Selbst weitreichende Reformen wĂŒrden deshalb keine grundlegende Trendwende auslösen.
Gewichtung der Wirkung: Mittel bis gering.
3. Arbeitsmigration aus der EU: GröĂter Hebel, aber eingeschrĂ€nkte Steuerbarkeit
Hier liegt der eigentliche Kern der Debatte. Rund zwei Drittel der Zuwanderung stammen aus dem EU-Raum. Gleichzeitig setzt das FreizĂŒgigkeitsabkommen enge Grenzen fĂŒr nationale Steuerungsinstrumente. Nicht möglich sind unter den heutigen Regeln beispielsweise:
Punktesysteme fĂŒr EU-BĂŒrger,
Kontingente,
Zuwanderungsabgaben,
berufsspezifische ZulassungsbeschrÀnkungen.
Die PersonenfreizĂŒgigkeit basiert auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Wer einen Arbeitsvertrag hat, erhĂ€lt grundsĂ€tzlich Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.
Gewichtung der Wirkung: Sehr hoch â aber rechtlich stark eingeschrĂ€nkt.
Was wĂ€re trotz FreizĂŒgigkeit möglich?
Die Abstimmung zeigt gerade deshalb, dass eine ernsthafte Auslegeordnung notwendig ist. Denn zwischen «alles zulassen» und «VertrĂ€ge kĂŒndigen» existiert ein breites Spektrum von MaĂnahmen. Denkbar wĂ€ren beispielsweise:
konsequenter InlÀndervorrang bei staatlichen Stellen,
strengere Anforderungen an den Familiennachzug innerhalb bestehender SpielrÀume,
konsequentere BekÀmpfung von Missbrauch,
stÀrkere Ausrichtung der Wirtschaftspolitik auf ProduktivitÀt statt auf reines Mengenwachstum,
höhere Anforderungen an die Integration. Besonders interessant ist dabei die Sprachfrage.
Zwei Landessprachen als Voraussetzung?
Ein bislang kaum diskutierter Ansatz wĂ€re die EinfĂŒhrung verbindlicher Sprachanforderungen fĂŒr eine dauerhafte Niederlassung oder fĂŒr bestimmte öffentliche Funktionen oder generell Berufe.
Die Schweiz unterscheidet sich von LĂ€ndern wie DĂ€nemark oder den Niederlanden dadurch, dass viele Zuwanderer bereits bei ihrer Ankunft eine Landessprache beherrschen. Deutsche sprechen Deutsch, Franzosen Französisch, Italiener Italienisch. Dadurch fallen natĂŒrliche EintrittshĂŒrden weg.
WĂŒrde die Schweiz fĂŒr bestimmte Aufenthaltsrechte, den Familiennachzug oder den Zugang zum öffentlichen Dienst oder gewisse Berufe den Nachweis von zwei Landessprachen verlangen, entstĂŒnde eine zusĂ€tzliche Integrationsanforderung. Eine solche Regel wĂŒrde die Einwanderung nicht stoppen, könnte aber den Zustrom bremsen, steuern und gleichzeitig die Integration fördern. Wird ein solcher Nachweis auch von Schweizern und bereits niedergelassenen AuslĂ€ndern verlangt, ist er nicht diskriminierend und verstöĂt nicht gegen die VertrĂ€ge mit der EU.
Ein solcher Ansatz wĂ€re politisch deutlich leichter vermittelbar als Kontingente, weil er nicht auf Herkunft abzielt, sondern auf Integrationsleistung. Zudem wĂŒrde er die MobilitĂ€t innerhalb der Schweiz stĂ€rken und den Zusammenhalt zwischen den Sprachregionen fördern.
Gewichtung der Wirkung: Mittel bis hoch. Politische Akzeptanz: Potenziell hoch.
Standortförderung zurĂŒckfahren oder ĂŒberprĂŒfen
Zweitens muss die Schweiz ihre Standort- und Wachstumspolitik grundlegend ĂŒberprĂŒfen. Es ist widersprĂŒchlich, einerseits mit Steuervorteilen, Subventionen und anderen Anreizen internationale Unternehmen anzulocken, und andererseits die Folgen des starken Bevölkerungswachstums zu beklagen. Wenn zusĂ€tzliche Firmen vor allem zusĂ€tzlichen FlĂ€chenverbrauch, mehr Verkehr, höheren Druck auf den Wohnungsmarkt und eine steigende Nachfrage nach auslĂ€ndischen ArbeitskrĂ€ften auslösen, stellt sich die Frage nach dem tatsĂ€chlichen Nutzen dieser Politik.
Die Schweiz muss deshalb definieren, welches Wachstum sie ĂŒberhaupt will. Nicht jede zusĂ€tzliche Ansiedlung schafft den gleichen Mehrwert. KĂŒnftig sollte die QualitĂ€t der Wertschöpfung wichtiger sein als die bloĂe Anzahl neuer ArbeitsplĂ€tze oder Unternehmenssitze. Es ist legitim zu fragen, welche Branchen und Unternehmen zur langfristigen Entwicklung des Landes beitragen und wo die Belastungsgrenzen bei Infrastruktur, Wohnraum und Landschaft erreicht sind.
In diesem Zusammenhang muss auch die WidersprĂŒchlichkeit der SVP angesprochen werden. Einerseits kritisiert sie die hohe Zuwanderung und das starke Bevölkerungswachstum, andererseits unterstĂŒtzt sie auf kantonaler und kommunaler Ebene hĂ€ufig eine Wirtschaftspolitik, die genau dieses Wachstum durch zusĂ€tzliche Unternehmensansiedlungen und neue ArbeitsplĂ€tze befördert. Wer die Zuwanderung reduzieren will, muss auch bereit sein, die wirtschaftlichen Anreize zu hinterfragen, die sie ĂŒberhaupt erst auslösen.
Gewichtung der Wirkung: Mittel bis hoch. Politische Umsetzbarkeit: Mittel. Gesellschaftliche Akzeptanz: Hoch.
Das Volk verlangt endlich eine Debatte ohne Tabus
Die Abstimmung hat weder einen Auftrag zur Abschottung noch einen Freipass fĂŒr unbegrenztes Wachstum erteilt. Sie hat vielmehr gezeigt, dass ein groĂer Teil der Bevölkerung eine aktive Steuerung der Migration erwartet. Fast jeder zweite StimmbĂŒrger war bereit, fĂŒr eine drastische Lösung zu stimmen. Wer dieses Signal ignoriert, riskiert, dass die nĂ€chste Vorlage deutlich radikaler ausfĂ€llt.
Die eigentliche Lehre aus dem 10-Millionen-Urnengang lautet deshalb: Die Schweiz braucht endlich eine ehrliche Auslegeordnung aller Steuerungsmöglichkeiten â von der Asylpolitik ĂŒber die KriminalitĂ€tsbekĂ€mpfung, die Arbeitsmigration bis hin zu neuen Integrationsanforderungen. Nicht um die Zuwanderung zu stoppen, sondern um sie so zu gestalten, dass die Akzeptanz in der Bevölkerung erhalten bleibt. Denn genau das hat das Volk verlangt: keine Abschottung, aber endlich Steuerung.
Der US-Einbalsamierer Richard Hirschman hat behauptet, dass ein Beamter der Seuchenbehörde (CDC) in einem persönlichen GesprĂ€ch zugegeben habe, dass die Behörde «schon lange von Problemen» im Zusammenhang mit den mysteriösen weiĂen, faserigen Blutgerinnseln wisse, die Einbalsamierer seit 2021 â also seit Beginn der Covid-Impfkampagnen â in Leichen finden. DarĂŒber berichtet das Portal Exposing The Darkness.
Laut Hirschman sagte der CDC-Mitarbeiter, dass BemĂŒhungen zur Untersuchung oder BekĂ€mpfung des PhĂ€nomens durch BĂŒrokratie, internen Widerstand, politische Hindernisse und Korruption behindert worden seien.
Hirschman enthĂŒllte auĂerdem, dass die Regulierungsbehörde FDA schon 2022, nachdem er öffentlich ĂŒber die Blutgerinnsel gesprochen hatte, damit begonnen habe, seine Qualifikationen zu ĂŒberprĂŒfen. Dennoch, so Hirschman, habe ihn niemand von der Behörde jemals kontaktiert, um die Beweise selbst zu prĂŒfen.
Hirschman gibt auĂerdem an, 2022 mit Robert F. Kennedy Jr. gesprochen und das PhĂ€nomen der weiĂen Blutgerinnsel Jahre erörtert zu haben. Lange vor Kennedys Eintritt in die Trump-Regierung.
GemÀà Hirschman findet er die ungewöhnlichen Faserstrukturen auch fĂŒnf Jahre nach der ersten Entdeckung bei etwa 40 Prozent der von ihm einbalsamierten Leichen. Die Rate habe sich im Laufe der Zeit kaum verĂ€ndert.
FBI-Agenten haben im Rahmen einer laufenden Betrugsermittlung um eine von George Soros finanzierte WĂ€hlermobilisierungsgruppe die Zentrale der Ohio Organizing Collaborative (OOC) durchsucht und im gesamten Bundesstaat Mitglieder der Gruppe befragt, teilweise mit Vorladungen.
Die Durchsuchung sei der jĂŒngste Brennpunkt in der ausgeweiteten Nutzung bundesstaatlicher Strafverfolgungsbehörden durch die Trump-Regierung zur Untersuchung mutmaĂlichen Wahlbetrugs und wahlbezogenen Fehlverhaltens, berichtetConservative Brief.
Der VorstoĂ sei von Demokraten sowie Wahlrechtsgruppen verurteilt worden, die erklĂ€rt hĂ€tten, solche Ermittlungen wĂŒrden das Risiko bergen, das FBI in eine politische Waffe gegen liberale WĂ€hlerregistrierungsinitiativen zu verwandeln. Konservative hĂ€tten die Durchsuchung dagegen begrĂŒĂt, da sie der Meinung seien, dass solche FĂ€lle nicht ausreichend verfolgt werden.
Die OOC ist eine gemeinnĂŒtzige Organisation, die in Ohio mit der Demokratischen Partei bei MaĂnahmen zur WĂ€hlermobilisierung und WĂ€hlerregistrierung zusammenarbeitet. Sie ist besonders bei Volksabstimmungen aktiv und nutzt ihr groĂes Netzwerk von Spendern, darunter die «philanthropischen» Stiftungen der Familie Soros.
Das Justizministerium hat es laut Conservative Brief abgelehnt, sich zu den Einzelheiten der mutmaĂlichen Untersuchung zu Ă€uĂern.
SpĂ€testens in einem Jahr sind in Griechenland Parlamentswahlen. Das griechische Parteiensystem gerĂ€t im Hinblick auf diesen Urnengang ins Rutschen. Nach den angekĂŒndigten politischen Initiativen von Maria Karystianou und dem ehemaligen MinisterprĂ€sidenten Tsipras, je eine neue Partei zu grĂŒnden (siehe hier), sorgt nun auch der ehemalige Premierminister Antonis Samaras fĂŒr ErschĂŒtterung im rechten Lager.
Der frĂŒhere Regierungschef der Nea Dimokratia (ND) deutete bei einer Veranstaltung in Kreta die GrĂŒndung eines neuen politischen Projekts an â und stellte sich damit offen gegen die aktuelle Regierungslinie von Kyriakos Mitsotakis. Samaras, einst Parteichef und MinisterprĂ€sident, gilt als Vertreter eines nationalkonservativen Kurses innerhalb der griechischen Rechten. Er steht fĂŒr eine deutlich hĂ€rtere Linie in der AuĂenpolitik gegenĂŒber der TĂŒrkei, fĂŒr einen restriktiveren Migrationskurs und fĂŒr eine konservative Gesellschaftspolitik.
In seiner aktuellen politischen Rhetorik grenzt er sich zunehmend von der ND-FĂŒhrung ab, die er als zu «technokratisch», zu «globalistisch» und zu stark an westlich-liberale Debatten angelehnt kritisiert. Bei seiner Rede in Heraklion lieĂ Samaras keinen Zweifel daran, dass er sich weiterhin aktiv in die Politik einmischen will â auch mit 75 Jahren. Auf die Frage nach einer ParteigrĂŒndung antwortete er:
«Ich habe meine Entscheidungen getroffen und werde sie zu gegebener Zeit bekannt geben.»
Ein Dementi tönt anders. Und weiter mit Blick auf sein Alter:
«Man sagt mir: Du bist 75, warum setzt du dich nicht zur Ruhe? Ich antworte: In den KĂ€mpfen fĂŒr die Heimat gibt es keine Pension. Der Vertrag mit dem Vaterland endet nicht.»
Diese Aussage wird in Athen bereits als politisches Signal gewertet: Samaras sieht sich nicht als RĂŒckzugskandidat, sondern als möglicher Motor einer neuen rechten Sammlungsbewegung.
Inhaltlich positioniert sich der Ex-Premier klar gegen den Kurs der aktuellen Regierung. Er wirft der FĂŒhrung in Athen vor, in der AuĂenpolitik gegenĂŒber der TĂŒrkei zu sehr auf «Beschwichtigung» zu setzen und die geopolitischen Interessen Griechenlands zu schwĂ€chen. Auch wirtschaftspolitisch kritisiert er die Regierung, insbesondere im Umgang mit EU-Geldern, Steuern und der Mittelstandsbelastung.
Besonders scharf fĂ€llt seine gesellschaftspolitische Abgrenzung aus. Samaras spricht von einer «Woke-Agenda», die sowohl von Mitsotakis als auch vom frĂŒheren linken Premier Alexis Tsipras ĂŒbernommen worden sei. Damit stellt er erstmals explizit eine ideologische Gleichsetzung der politischen Mitte-Rechts-Regierung mit der Linken her â ein Tabubruch innerhalb der ND-Tradition.
«Mitsotakis und Tsipras haben die gleiche woke Agenda ĂŒbernommen», lautet eine seiner zentralen Aussagen.
Politisch zielt Samaras damit auf ein Milieu, das sich selbst als national, konservativ und kulturpolitisch traditionell versteht, sich aber von der heutigen ND-FĂŒhrung entfremdet fĂŒhlt. Seine Kritik richtet sich weniger gegen das klassische rechts-konservative Spektrum, sondern gegen das, was er als «angepasste» EU- und USA-orientierte RegierungsfĂŒhrung beschreibt.
Damit entsteht im rechten Lager Griechenlands eine neue Dynamik: WĂ€hrend die Regierung Mitsotakis als pro-westlich, wirtschaftsliberal und institutionell stabil gilt, versucht Samaras offenbar, eine stĂ€rker identitĂ€ts- und souverĂ€nitĂ€tsorientierte Gegenbewegung zu formen â mit Betonung auf Nation, Grenzen, kulturelle KontinuitĂ€t und geopolitische EigenstĂ€ndigkeit.
In der gesamten Nachkriegszeit wurde Griechenland meist von den drei Familien Papandreou, Mitsotakis und Karamanlis dominiert. WĂ€hrend Mitsotakis Nummer zwei nun regiert und Papandreou Nummer vier sich warm lĂ€uft, ist Samaras der Statthalter der Familie Karamanlis innerhalb der Regierungspartei ND. Sollte er sich mit der Familie Karamanlis von der ND absetzen, dann wĂ€re das ein politisches Erdbeben und wĂŒrde die Karten fĂŒr die Wahlen neu mischen.
Ob daraus tatsĂ€chlich eine neue Partei entsteht, ist aber noch offen. Doch die politische Botschaft ist bereits klar: Samaras stellt die aktuelle Ausrichtung der konservativen Regierungspartei grundlegend infrage â und öffnet damit den Raum fĂŒr eine mögliche Neuordnung des rechten Parteienspektrums in Griechenland.
Die Beliebtheit der sogenannten Abnehmspritzen hat eine neue Debatte ausgelöst. Nachdem bereits seit lĂ€ngerem ĂŒber das sogenannte «Ozempic Face» berichtet wird, warnen plastische Chirurgen nun vor weiteren PhĂ€nomenen wie den «Ozempic Ears». Gemeint sind VerĂ€nderungen der OhrlĂ€ppchen, die infolge eines raschen Gewichtsverlusts schlaffer, dĂŒnner oder lĂ€nger erscheinen können.
Wie Fox Newsschreibt, registrieren Schönheitschirurgen eine steigende Zahl von Patienten, die nach einer Behandlung mit sogenannten GLP-1-Medikamenten wie Ozempic, Wegovy oder Mounjaro kosmetische Korrekturen ihrer OhrlĂ€ppchen wĂŒnschen. Die Ursache sei Ă€hnlich wie beim bereits bekannten «Ozempic Face»: Durch den schnellen Verlust von Fettgewebe verschwinden auch Fettdepots im Gesicht und an den Ohren, wodurch die Haut weniger gestĂŒtzt wird.
Ein Chirurg erklĂ€rte gegenĂŒber Fox News, dass die OhrlĂ€ppchen nach starkem Gewichtsverlust «entleert» wirken könnten. Andere Mediziner berichten von einer deutlichen Zunahme entsprechender Behandlungen. Die VerĂ€nderungen seien zwar medizinisch meist harmlos, wĂŒrden von vielen Betroffenen jedoch als Ă€sthetisch störend empfunden.
Besonders bekannt geworden ist in den vergangenen Jahren das sogenannte «Ozempic Face». Darunter versteht man ein eingefallenes oder gealtert wirkendes Gesicht infolge eines schnellen Gewichtsverlusts. Der Mediziner Joseph Mercola erlĂ€utert dazu auf seinem Substack-Account, dass die Medikamente selbst nicht unmittelbar das Gesicht verĂ€ndern. Vielmehr gehe durch die starke Gewichtsabnahme Fettgewebe verloren, das normalerweise Wangen, SchlĂ€fen und andere Gesichtsbereiche stĂŒtzt.
In dem Beitrag heiĂt es sinngemĂ€Ă:
«Ozempic Face entsteht nicht durch das Medikament selbst, sondern durch den raschen Verlust von Fett und Muskelmasse.» Ein weiterer zentraler Punkt lautet: «Je schneller das Gewicht verloren wird, desto gröĂer ist das Risiko sichtbarer VerĂ€nderungen im Gesicht.»
Die Liste der inzwischen kursierenden Begriffe wird dabei immer lĂ€nger. Neben dem «Ozempic Face» und den «Ozempic Ears» sprechen Medien und Schönheitschirurgen mittlerweile auch vom «Ozempic Butt» («Ozempic-Po») und von «Ozempic Breasts» («Ozempic-BrĂŒsten»).
Hinter diesen Bezeichnungen steckt dasselbe Grundprinzip: Der oftmals rasche Gewichtsverlust fĂŒhrt nicht nur zum Abbau von Fettdepots am Bauch oder an den HĂŒften, sondern im gesamten Körper. Dadurch kann auch das Fettgewebe im GesĂ€Ăbereich deutlich schrumpfen.
Betroffene berichten von einem flacheren, weniger straffen oder eingefallen wirkenden Po. Ăhnliche VerĂ€nderungen werden an den BrĂŒsten beobachtet, die durch den Verlust von Fettvolumen kleiner erscheinen oder an Festigkeit verlieren können.
Plastische Chirurgen berichten auch schon ĂŒber eine steigende Nachfrage nach kosmetischen Eingriffen, mit denen die sichtbaren Folgen eines starken Gewichtsverlusts korrigiert werden sollen. Zugleich weisen sie darauf hin, dass es sich dabei nicht um direkte Nebenwirkungen des Medikaments handelt. Vielmehr seien die VerĂ€nderungen eine Folge der Gewichtsabnahme selbst:
«Das Medikament entscheidet nicht, an welchen Stellen Fett verloren geht», erlÀutern Experten. Welche Körperregionen besonders betroffen sind, hÀnge von genetischen Faktoren, Alter, HautelastizitÀt und der Geschwindigkeit des Gewichtsverlusts ab.
Besonders kritisch sehen einige Experten den Verlust von Muskelmasse. Mehrere Untersuchungen deuten darauf hin, dass bei einer Gewichtsabnahme unter GLP-1-Medikamenten nicht nur Fett, sondern auch ein erheblicher Anteil fettfreier Körpermasse verloren gehen kann. Dadurch könnten die Gesichtsstrukturen zusÀtzlich an Volumen und Spannkraft verlieren.
Mercola empfiehlt deshalb unter anderem eine ausreichende Proteinzufuhr, Krafttraining sowie eine langsame und kontrollierte Gewichtsabnahme. «Der beste Schutz gegen ein Ozempic Face besteht darin, Muskelmasse zu erhalten», schreibt er.
Verschiedene Experten warnen derweil auch vor einer ĂŒbermĂ€Ăigen Fixierung auf proteinreiche Low-Carb-ErnĂ€hrung und die zunehmende PopularitĂ€t von Abnehmspritzen. Sie befĂŒrchten, dass viele Anwender den Fokus zu stark auf eine schnelle Gewichtsreduktion legen und dabei die langfristige Versorgung mit wichtigen NĂ€hrstoffen aus dem Blick verlieren.
GLP-1-Medikamente können aufgrund ihrer appetithemmenden Wirkung auch zu einer insgesamt geringeren Nahrungsaufnahme fĂŒhren. Dadurch steigt das Risiko fĂŒr Defizite bei EiweiĂ, Vitaminen und Mineralstoffen, sofern die ErnĂ€hrung nicht gezielt angepasst wird (TNberichtete).
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch eine Anfang des Jahres erschienene The BMJ-Metastudie, die dem Hype um die Abnehmspritzen die harte RealitÀt vor Augen hÀlt. Zeigt sie doch auf, dass deren Wirkungen alles andere als nachhaltig sind.
So wurde untersucht, was passiert, wenn Menschen die Ozempic & Co. wieder absetzen. Ein Forscherteam unter FederfĂŒhrung von Sam West von der University of Oxford hatte 37 Studien mit insgesamt ĂŒber 9.300 Teilnehmern ausgewertet. Das zentrale Ergebnis: Wer die Spritzen absetzt, nimmt sehr rasch wieder zu â deutlich schneller als bei normalen DiĂ€ten oder ErnĂ€hrungsumstellungen ohne Medikamente.
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Peter Mayer
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Drei Gastgeber, 48 Teilnehmer: Vom 11.â Juni bis zum 19.â Juli findet die Fussball-Weltmeisterschaft der MĂ€nner in Mexiko, Kanada und den USA statt. Einblicke in die WM in Bildern.
Dass diese Viren keine neue globale Katastrophe ausgelöst haben, liegt nicht an unserem klugen Handeln. Wir hatten schlicht GlĂŒck mit der Biologie der Erreger. Die Welt hat aus der Corona-Pandemie in drei zentralen Punkten nichts gelernt.
Seit Jahren forschen Startup-Firmen an Verfahren, Laborfleisch herzustellen. In den Niederlanden hat ein Landwirt dazu als Erster einen Bioreaktor auf seinem Hof installiert. Das soll die Zukunft seines Betriebs sichern.
Weil Psychiater ihn nicht gegen seinen Willen therapierten, liegt Klaus Gaugers Leben heute in TrĂŒmmern. Ein Schicksal, das er anderen psychisch Kranken ersparen möchte.
Fachleute messen die Hitze in der Schweiz, sie warnen und sie beziffern die gesundheitlichen Folgen. Doch zwischen dem Alarm und der konkreten Hilfe fĂŒr gefĂ€hrdete Menschen klafft mancherorts eine LĂŒcke â vor allem in der Deutschschweiz.
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Over the past 11 years, Schengen has been dying a death by a thousand cuts. Even though internal border controls are only to be used as exceptional measures subject to strict temporal limitations, they have proliferated since 2015. Refugees are being pushed back at internal borders. Mayors of border towns are increasingly annoyed about German border controls (see here, here and here), which cost German taxpayers millions of Euros a year and impose even higher costs on companies and commuters.
Although the Commission solemnly declares that Schengen is âone of the biggest achievements of European integrationâ, it has done little to keep Schengen alive. After years of deafening silence, there is now a sign of life from the Commission. On 2 June 2026, the Commission finally issued an opinion on the necessity and proportionality of internal border controls under the new Art. 27a(3) Schengen Borders Code (SBC), a provision introduced as an antidote to the Schengen areaâs worrying condition. However, the application of Art. 27a(3) SBC by the Commission, not only fails as an antidote, but it also presents a troubling vision of the future development of the Schengen area.
The Commissionâs Long Silence
Art. 25a SBC permits Member States to temporarily reintroduce controls at their internal borders as a measure of last resort in situations of a serious threat to their internal security or public policy. Member States may reintroduce controls for a period of six months and, if the serious threat persists, prolong them for up to two years (Art. 25a(5) SBC). If controls are prolonged for more than 12 months in total, Art. 27a(3) SBC requires the Commission to issue an opinion on the proportionality and necessity of border controls.
Art. 27a(3) SBC has been inserted by the 2024 amendment of the SBC, which provided Member States with more leeway for unilaterally reinstating internal border controls (e.g. by expanding the grounds and time limits) in exchange for stricter procedural requirements and supranational scrutiny when reinstating internal border controls (for instance, more consultation with the Commission, detailed assessments of border-related threats, and more reporting obligations). Art. 27a(3) SBC is part of these stricter procedural requirements. Its purpose is to ensure an effective scrutiny by the Commission and therefore enhance Member States compliance with the rules on border controls.
Already prior to 2024, Art. 27(4) SBC stated that the Commission shall issue an opinion when it has concerns regarding the necessity and proportionality of controls. Although the legal service of the Commission considered Member States prolonged border controls contrary to EU law, the Commission did not issue an opinion. A stern reminder of both the Court of Justice (para 92) and the Advocate General (para 73) to the Commission to take its obligations under Art. 27(4) SBC seriously did not change the Commissionâs inertia. The only instance in which the Commission did issue an opinion was in September 2015 regarding Germany and Austria, in which it concluded that the reintroduction of controls would be justified due to the public policy concerns arising from the uncontrolled entry of third country nationals â despite serious doubts that these controls were disproportionate.
According to the rather unambiguous wording of Art. 27a(3) SBC, the Commission should have already issued an opinion after it had received the German notification in May 2025. The fact that it had not done so shows the political reluctance of its political leadership to antagonise Germany (and other Member States). We will return to that.
Beating Around the Bush
On 2 June 2026, the Commission finally published its overdue opinion on the proportionality and necessity of internal border controls of Germany (and eight other Member States). Even though the opinions differ in detail, their content is largely similar: Member States did not comply with formal requirements like the timely submission of notifications, failed to submit (sufficiently) detailed risk assessments, and have not substantiated why alternative measures to border controls would be insufficient. However, not a single opinion dares to call a spade a spade and concludes that the controls were disproportionate and therefore incompatible with EU law. Since German border controls are currently the most drastic ones and the Commissionâs opinion on Germany is the most critical, we focus on that opinion.
The basis for the Commissionâs opinion is Germanyâs notifications under Art. 27 SBC, which include the reasons for prolonging controls. The Commission raises several points of critique.
First, the Commission criticizes the lack of detailed risk assessments and the absence of information from Union agencies (paras 24-25). This is necessary when Member States prolong controls for over six months and when they invoke Art. 25(1)c) SBC, that is in cases of serious threats to public policy or internal security arising from an exceptional situation of sudden large-scale secondary migration.
Second, the Commission criticises the vagueness of the threats alleged by the German government, like the âdifficult global security situationâ and âviolent crimes perpetrated by [non-citizens]â. This renders it impossible to establish whether internal border controls are actually necessary to address these alleged threats (paras 40-41).
Third, the most critical part of the opinion is dedicated to migration (paras 42-49). The Commission acknowledges that âGermany is facing a complex migration situationâ and notes that the new Art. 25(1)c) SBC defines criteria for border controls in such a situation. Data, however, suggests that the migratory situation has improved. The German notifications do not sufficiently consider this development and therefore do not justify the general prolongation and reinforcement of controls at all borders.
The Commissionâs critique concerning illegal pushbacks of asylum seekers is particularly sharp. It âunderlinesâ Germanyâs obligations under EU asylum and return law and refers to the Berlin Administrative Courtâs decision concerning an illegal pushback of an asylum applicant at the border to Poland. Lastly, the Commission refers to complaints by neighbouring States concerning unilateral âdirect turn backsâ, a euphemism for pushbacks.
The German Elephant in the Room
Even though the Commissionâs obligation under Art. 27a(3) SBC is to assess the legality â their proportionality and necessity â of the prolongation of controls, the Commission doesnât lose a word on whether German controls are contrary to EU law. This is shown most clearly in the absence of any reference to several judgments of German administrative courts that find internal border controls incompatible with EU law. In March 2025 and again in April 2026, the Bavarian Higher Administrative Court (BayVGH) held German border controls to be unlawful under EU law. Most recently, at the end of April 2026, the Administrative Court of Koblenz reached the same conclusion (for a detailed analysis of those judgments see here).
In all of these judgments, the courts found â unlike the Commission â clear words on the legality of German border controls. The omission of these judgments is not negligence â it is deliberately and carefully engineered by the Commissionâs political cabinets to avoid antagonising Member States, above all Germany, in a politically sensitive area. This omission is also problematic for consolidating a troubling understanding of the rule of law. For instance, the German Federal Minister of the Interior dismissed each ruling by German administrative courts on internal border controls as a mere âindividual case decisionâ that would not require the government to cease border controls. Such a response reveals a troubling understanding of the rule of law. Although courts usually âonlyâ decide individual cases, they interpret general norms. If, as in the case of border controls, a growing number of courts of different instances decide identically, reducing each of these decisions to mere âindividual casesâ becomes untenable. Executive discretion then tilts towards disrespect for the rule of law. Rather, these court decisions should lead the government to question its course of action, as the president of the German Federal Administrative Court recently put it in an interview concerning pushbacks of asylum seekers.
Instead of standing with the German courts and calling Germanyâs internal border controls what they are â unlawful â the Commission retreats and leaves the courts hanging. Doing so would inevitably raise the uncomfortable question of why the Commission, as guardian of the treaties, refrains until today from defending EU law against Germany.
Palantirâs Dystopia
Instead of delivering a clear verdict on the legality of German border controls, the Commission proposes a series of alternative measures. Most notably, the Commission suggests that Member States increase the use of state-of-the-art surveillance systems that allow the large-scale collection of personal data, including number plate recognition. However, Member States regularly note in their notifications that alternative measures would not provide adequate alternatives to internal border controls. More importantly, such surveillance technology would be incompatible with existing legal obligations. The German Federal Constitutional Court (BVerfG) considers automatic number plate recognition compatible with the right of informational self-determination under German Basic Law only when its use is objectively defined and limited to either specific or general threats (paras 91-93). This rules out the standardised operation of number plate recognition in border areas, as envisaged by the Commission. The Commission instead suggests that German authorities should
âaddress any legal or operational obstacles that stand in the way of the effective [âŠ] use of technological means, such as number plate recognition, at its internal land borders for migration management purposes.â (para 86)
This is fundamentally misguided in two respects. First, the BVerfG grounds the right of informational self-determination on Art. 2(1) and Art. 1(1) of the German Basic Law. As these provisions are subject to the eternity clause (Art. 79(3) Basic Law), shielding these constitutional principles from amendment, German authorities cannot simply remove these âlegal obstaclesâ. Second, EU law also stands in the way of expanding mass surveillance technologies in border areas. In Ligue des droits humains, the ECJ found that the processing and transfer of passenger data at intra-EU flights is incompatible with Art. 3(2) TEU, Art. 67(2) TFEU and Art. 45 EU-CFR. The principal argument of the ECJ was that the systematic processing of sensitive personal data at internal borders imposes disadvantages on Union citizens for the sole reason of exercising their free movement rights, which may deter them from exercising those rights (para 279). This standard would arguably apply to the use of mass surveillance technology in border areas, as the processing of personal data would occur for the sole reason of having exercised oneâs freedom of movement.
The Commissionâs suggestion to expand mass surveillance is not only legally problematic â it also reflects a techno-solutionism that would turn the Schengen area into Palantirâs dystopia in which the movement of Union citizens would be systematically monitored, documented, and analysed through surveillance technology.
Conclusion
While the procedure under Art. 27a(3) SBC is not a substitute for the enforcement of EU law, it might nevertheless create political pressure and serve as a compliance pull in proceedings before national courts. At the same time, the Commissionâs embarrassing tip-toeing around a verdict on the legality of border controls reflects a broader decline in the Commissionâs enforcement of EU law (see here and here). To ensure the political support of Member States for its law-making agenda, the Commission avoids legal conflicts on sensitive topics and withdraws from its role as guardian of the Treaties. The architectural flaw in the EU Treaties that ascribes to the Commission simultaneously the role of motor of integration and guardian of the Treaties, coupled with an insufficient political insulation from Member States pressure, results in a dysfunctional enforcement of one of the fundamental rules of EU law, namely that there shall be no controls at internal borders.
The opinions also reveal the weakness of the 2024 reform of the SBC, as stricter procedural rules and enhanced supranational scrutiny remain ineffective. Controls and pushbacks at internal borders are still ongoing even though they are unlawful plain as daylight. And the Commissionâs fantasies on transforming Schengen into a cyborg reflects more a techno-solutionism than an effective remedy for restoring the area without internal borders.
Vor gut einem Jahr habe ich auf dem Verfassungsblog gefragt, ob ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) das Ende der unionsrechtswidrigen deutschen Binnengrenzkontrollen einleiten wĂŒrde. Damals hatte der BayVGH eine Kontrolle an der deutsch-österreichischen Grenze als unionsrechtswidrig eingestuft. Die Bundesregierung hat die Binnengrenzkontrollen an den deutschen Landgrenzen dennoch aufrechterhalten. Seither wurden weiterhin millionenfach unionsrechtswidrige Grenzkontrollen durchgefĂŒhrt, unter zunehmendem Protest von Pendler:innen und Unternehmen (hier, Rn. 77f.) sowie von NachbarlĂ€ndern wie etwa Luxemburg, den Niederlanden oder Polen.
Nun jedoch nĂ€hren zwei Urteile die Hoffnung, dass das Ende der unionsrechtswidrigen Binnengrenzkontrollen begonnen hat â dieses Mal wirklich. Hoffentlich.
Zwei der rechtswidrig Kontrollierten setzten sich nĂ€mlich vor Gericht zur Wehr â und bekamen vom BayVGH bzw. dem VG Koblenz Recht (BayVGH, 9.4.2026 â 10BV25.901 und VG Koblenz, 27.4.2026 â 3K650/25.KO). Rechtlich sind die Urteile hochinteressant, migrationspolitisch sensibel: Denn das von der Bundesregierung zur Rechtfertigung der Grenzkontrollen vorgetragene migrationspolitische Ăberlastungsnarrativ fĂ€llt auf dem verwaltungsgerichtlichen PrĂŒfstand krachend durch.
Sachverhalte: Hit Me Baby One More Time
Beiden FĂ€llen liegen Grenzkontrollen der Bundespolizei gemÀà § 23 Abs. 1 Nr. 2 BPolG zugrunde. Vor dem BayVGH klagte eine deutsche UnionsbĂŒrgerin gegen insgesamt vier Grenzkontrollen, denen sie zwischen 2021 und 2023 an der deutsch-österreichischen Grenze unterworfen wurde. Da sie in MĂŒnchen lebte und in Ăsterreich promovierte, reiste sie auf dieser Strecke regelmĂ€Ăig mit dem Zug. Vor dem VG Koblenz klagte ein Juraprofessor, der ausgerechnet auf dem RĂŒckweg vom Festakt zu 40 Jahren Schengen im Bus von der Bundespolizei kontrolliert wurde.
Gegen diese MaĂnahmen wandten sich die KlĂ€ger:innen mit Fortsetzungsfeststellungsklagen nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog. Zur BegrĂŒndung verwiesen beide auf die Unvereinbarkeit der Grenzkontrollen mit dem SGK und die diesbezĂŒglich bereits ergangenen Urteile des EuGH und des BayVGH.
Das fĂŒr die Klage an der deutsch-österreichischen Grenze erstinstanzlich zustĂ€ndige VG MĂŒnchen lehnte die ZulĂ€ssigkeit der Klage zunĂ€chst ab (VG MĂŒnchen, 18.12.2024 â M23K23.1723). Trotz der LebensumstĂ€nde der KlĂ€gerin lĂ€ge keine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Damit setzte das VG MĂŒnchen seine bereits in der Vergangenheit unionsrechtlich kritisierte und vom BayVGH korrigierte Rechtsprechungslinie fort. Hiergegen wandte sich die KlĂ€gerin in der Berufung an den BayVGH, der eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr unter Verweis auf die weiterhin andauernde Kontrollpraxis der Bundesregierung klar bejahte (Rn. 18f.).
Das VG Koblenz tat sich leichter. Aufgrund der bereits angekĂŒndigten VerlĂ€ngerung der Grenzkontrollen, vergangener Kontrollen des KlĂ€gers, sowie geplanter Reisen nach Luxemburg bejahte es die Wiederholungsgefahr klar.
Bis hierhin verlaufen beide Urteile parallel. Da die Kontrollen jedoch auf unterschiedlichen Fassungen des SGK beruhten, leiten die Gerichte die materielle Rechtswidrigkeit aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen her. Der BayVGH setzt seine Rechtsprechungslinie zu den unionsrechtlichen Anforderungen an die VerlĂ€ngerung von Binnengrenzkontrollen auf Grundlage des SGK a.F. konsequent fort. Das VG Koblenz hingegen legt als erstes deutsches Gericht die unionsrechtlichen Anforderungen an die substanzielle BegrĂŒndung einer migrationsbedingten Gefahrenlage auf Grundlage des 2024 reformierten SGK n.F. aus.
Das Urteil des BayVGH: Oops, You Did it Again
Dem BayVGH dĂŒrfte der Sachverhalt erstaunlich bekannt vorgekommen sein. Erst ein gutes Jahr zuvor hatte er einen nahezu identischen Fall entschieden. Auch damals hatte ein UnionsbĂŒrger gegen eine Grenzkontrolle an Bord eines Zuges an der Grenze zu Ăsterreich geklagt â und vom BayVGH Recht bekommen (diskutiert auf dem Verfassungsblog). Der BayVGH urteilte, dass die Bundesregierung nicht â wie vom SGK verlangt â dargelegt hatte, dass eine genuin neue Bedrohungslage vorlag, weswegen die Grenzkontrolle gegen die Maximalfristen des SGK verstieĂ und somit unionsrechtswidrig war.
Diese Rechtsprechungslinie setzt der BayVGH nun konsequent fort â auf Bayerisch könnte man fast von einer unionsrechtlich âgmahden Wiesnâ sprechen.1) Hinsichtlich des PrĂŒfungsmaĂstabs verweist der Gerichtshof auf sein vorangegangenes Urteil und stellt fest, dass den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung von Bedrohungslagen im Kontext von Grenzkontrollen âkein der gerichtlichen ĂberprĂŒfung entzogener Beurteilungsspielraumâ zusteht (Rn. 25). Inhaltlich habe die Bundesregierung in ihren Notifizierungsschreiben an die Kommission erneut nicht ausreichend dargelegt, dass eine neue Bedrohungslage vorliege. Vielmehr handele es sich um leicht variierende Bedrohungsszenarien, die allesamt letztlich auf irregulĂ€re SekundĂ€rmigration zurĂŒckliefen (Rn. 33). Damit lagen alle vier Kontrollen der KlĂ€gerin auĂerhalb der Maximalfristen des SGK und waren unionsrechtswidrig.
Ein Blick in das Notifizierungsschreiben vom 13. Oktober 2022 bestĂ€tigt dies. Wie schon im vorangegangenen Notifizierungsschreiben verweist die Bundesregierung darin auf die Situation an den EU-AuĂengrenzen und der Balkanroute und nutzt ein migrationspolitisches Ăberlastungsnarrativ: Konkret seien die UnterbringungskapazitĂ€ten der LĂ€nder âzunehmend ĂŒberlastetâ und es drohe âunfreiwillige[r] Obdachlosigkeitâ. DarĂŒber hinaus gelte es âin einer Zeit groĂer UmbrĂŒche in einer Vielzahl wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bereicheâ â genannt werden der russische Angriffskrieg, die Energieversorgung, Inflation, die Sorge vor Verlust des Arbeitsplatzes sowie mögliche russische Sabotage â âeiner möglichen Ăberforderung der Gesellschaft entgegenzuwirkenâ.
In der inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Ăberlastungsnarrativ geht der BayVGH ĂŒber sein vorangegangenes Urteil hinaus. Insbesondere fĂ€llt auf, dass der Ton des Gerichtshofs schĂ€rfer wird. Fast wirkt es, als verlören die bayerischen Richter:innen langsam die Geduld mit der Bundesregierung.
So stellten die von der Bundesregierung vorgebrachte Aus- bzw. Ăberlastung der UnterbringungskapazitĂ€ten, deren tatsĂ€chliches Vorliegen der BayVGH offen in Frage stellt, an sich schon kein neues Ereignis dar. Vielmehr handele es sich um die âFolge jahrelange andauernder Migrationsbewegungen und keine neue ernsthafte Bedrohungâ (Rn. 34). Zudem sei es mit der Rechtsprechung des EuGH und der engen Auslegung der Ausnahmen von der unionsrechtlichen FreizĂŒgigkeit regelmĂ€Ăig nicht vereinbar, âtypische Folgen von Migrationsbewegungen wie die Notwendigkeit ihrer administrativen BewĂ€ltigung [âŠ] als ernsthafte Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheitâ anzusehen (Rn. 35). Insbesondere stĂ€nden solche Folgeerscheinungen von Migration den im SGK genannten FĂ€llen ernsthafter Bedrohung durch Terrorismus oder organisierter KriminalitĂ€t âersichtlich nicht gleichâ (Rn. 35).
Obwohl der BayVGH noch den SGK a.F. auszulegen hatte, stĂŒtzte er sein Urteil auch auf einen systematischen Vergleich mit dem 2024 reformierten SGK n.F. (Rn. 36). Dessen Art. 25 Abs. 1 lit. c) gestattet den Mitgliedstaaten nun zwar, Grenzkontrollen als MaĂnahme der Migrationskontrolle wieder einzufĂŒhren â allerdings nur bei Vorliegen âeiner auĂergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, wodurch die Ressourcen und KapazitĂ€ten der gut vorbereiteten zustĂ€ndigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefĂ€hrdet istâ. Hieraus leitet der BayVGH die Pflicht der Mitgliedstaaten ab, âfĂŒr migrationsbedingte Herausforderungen vorrangig auf andere Weise vorzusorgen als durch Grenzkontrollenâ (Rn. 36).
Die klare Abgrenzung des BayVGH zwischen Gefahrenabwehr und Migrationsverwaltung ist dringend notwendig in einer Zeit, in der der öffentliche politische Diskurs kaum noch zwischen KriminalitÀt und Migration differenziert. Grenzkontrollen sind keine Allheilmittel gegen gesamtgesellschaftliche Herausforderungen, wie es die Verweise auf Inflation, Arbeitsmarkt, Energieversorgung und die geopolitische Sicherheitslage in den Notifizierungsschreiben der Bundesregierung glauben machen wollen.
Das Ăberlastungsnarrativ auf dem verwaltungsgerichtlichen PrĂŒfstand: Gimme More
Das VG Koblenz zeigte sich gegenĂŒber diesem Ăberlastungsnarrativ noch kritischer. Allerdings wĂ€hlte es einen anderen Ansatz. Das Gericht urteilte, dass die Bundesregierung bereits das Vorliegen eines Bedrohungsszenarios nach dem oben zitierten Art. 25 Abs. 1 lit. c) SGK n.F. nicht ausreichend dargelegt hatte und die Kontrolle an der deutsch-luxemburgischen Grenze schon deshalb rechtswidrig war. Im Gegensatz zum BayVGH erkannte das VG Koblenz somit bereits keine Bedrohungslage â der BayVGH hatte ânurâ festgestellt, dass es sich nicht um eine genuin neue Bedrohungslage handelte, ohne sich mit der Frage zu beschĂ€ftigen, ob ĂŒberhaupt eine solche vorlag.
Im einschlĂ€gigen Notifizierungsschreiben vom 12. Februar 2025 hatte die Bundesregierung unter anderem angegeben, dass sich die irregulĂ€re Migration âweiter auf zu hohem Niveauâ bewege, und dies mit Zahlen unerlaubter GrenzĂŒbertritte, festgestellter Schleusungshandlungen und aufgenommener ukrainischer FlĂŒchtlinge untermauert. Dies belaste die UnterbringungskapazitĂ€ten, die zustĂ€ndigen Behörden sowie Einrichtungen des Gemeinwesens. ZusĂ€tzlich verweist das Schreiben erneut auf zu vermeidende Obdachlosigkeit, die âRealisierung der Schulpflicht fĂŒr Kinderâ sowie von AuslĂ€ndern verĂŒbte schwere Gewaltdelikte und die âsicherheitspolitischen Entwicklungen weltweitâ.
Damit konnte die Bundesregierung das VG Koblenz nicht ĂŒberzeugen. Zwar definiere Art. 25 Abs. 1 lit. c) SGK n.F. nicht genau, ab wann von einer âsehr hohenâ SekundĂ€rmigrationsbewegung auszugehen sei. Diese sei daher durch eine Gesamtbetrachtung zu ermitteln, bei der die Zahlen in Beziehung zu den behördlichen Ressourcen und KapazitĂ€ten zu setzen seien (S. 14). Das von der Bundesregierung im Notifizierungsschreiben vorgetragen Zahlenwerk sei hierzu jedoch âfĂŒr sich genommen schon im Ansatz keine hinreichende Tatsachengrundlageâ, da âvöllig offen bleibt, wie sich dies konkret auf die nationalen Behörden auswirktâ (S. 13). Insbesondere die Aussage, die KapazitĂ€ten der asyl- und auslĂ€nderrechtlichen Behörden sowie der öffentlichen Einrichtungen seien âoftmals bereits erschöpftâ sei dem VG Koblenz zufolge âderart vage, dass sie sich nicht auf ihre PlausibilitĂ€t ĂŒberprĂŒfen lĂ€sstâ (S. 14). Schon deshalb könne âdie Bewertung [âŠ] keinen Bestand habenâ (S. 14f.). Die Ăberlastung der AuslĂ€nderbehörden sei laut einer von der Bundesregierung selbst eingebrachten Studie vielmehr teils hausgemacht, da auf zu hĂ€ufige Reformen, mangelhafte Ausbildung der Mitarbeitenden und fehlende Supervisionsgelegenheiten zurĂŒckzufĂŒhren (S. 17).
ErgĂ€nzend stellt das VG noch fest, dass die von der Bundesregierung vorgetragenen Entwicklungen weder âplötzlichâ waren noch âdas Funktionieren des Raums ohne Binnengrenzen insgesamtâ i.S.d. Art. 25 Abs. 1 S. 2 lit. c) SGK n.F. gefĂ€hrdeten (S. 17f.). Damit ist die gerichtliche Bauchlandung der Bundesregierung perfekt. Das insbesondere von Innenminister Dobrindt öffentlich genĂ€hrte Ăberlastungsnarrativ fĂ€llt auf dem verwaltungsgerichtlichen PrĂŒfstand erstinstanzlich krachend durch.
Reaktion der Bundesregierung: Not That Innocent
WĂ€hrend das Urteil des BayVGH rechtskrĂ€ftig ist, hat das Bundesinnenministerium gegen das Urteil des VG Koblenz Berufung eingelegt. Die Liste der Gerichtsurteile, die deutsche Grenzkontrollen fĂŒr unionsrechtswidrig erachten, wird damit noch lĂ€nger. Dennoch spielt die Bundesregierung auch diese beiden Urteile als âEinzelfallentscheidungâ herunter. Dabei drĂ€ngt sich ein Vergleich mit der Entscheidung des VG Berlin zu den rechtswidrigen ZurĂŒckweisungen an der Grenze auf. Auch diese hat das Innenministerium zur âEinzelfallentscheidungâ degradiert â was Felix W. Zimmermann treffend als âNebelkerzeâ bezeichnete, da Gerichte immer EinzelfĂ€lle entscheiden. Selbst der PrĂ€sident des Bundesverwaltungsgerichts (!) kritisierte öffentlich die âEinzelfallargumentationâ des Innenministers und wies darauf hin, dass im Fall weiterer gerichtlicher Entscheidungen zugunsten von Asylsuchenden âKanzler und Innenminister sicherlich ĂŒberlegen mĂŒssten, inwieweit sie die Auffassung noch aufrechterhalten können, die sie bisher vertreten habenâ. Till Patrick Holterhus wies auf dem Verfassungsblog darauf hin, dass ein funktionierender Rechtsstaat selbstverstĂ€ndlich darauf angewiesen ist, dass die Verwaltung bestehende Rechtsprechungslinien â auch jenseits deren beschrĂ€nkter materieller Rechtskraft â redlich zur Kenntnis nimmt und in die Gestaltung ihres Handelns einbezieht. WĂ€hrend Holterhus eine solche Rechtsprechungslinie in Bezug auf ZurĂŒckweisungen noch nicht erkannte, kann man sie hinsichtlich Binnengrenzkontrollen wohl kaum mehr abstreiten.
Es bleibt zu hoffen, dass die anderen Verwaltungsgerichte, bei denen Klagen gegen Grenzkontrollen anhĂ€ngig sind, den andauernden Rechtsbruch an den deutschen Binnengrenzen zumindest klar als solchen benennen. Hierzu konnte sich die EuropĂ€ische Kommission bislang leider noch nicht durchringen, obwohl sie sich dieser Tage nach langer Stille mit einer Stellungnahme ĂŒberraschend kritisch zu Wort gemeldet hat (siehe hier).
Keine Migrations-, sondern eine Rechtsstaatskrise
In einer Zeit, in der Gerichte in migrationspolitischen Fragen zunehmend unter Druck geraten, zeigen sich der BayVGH und das VG Koblenz resilient. Die nĂŒchterne ĂberprĂŒfung des migrationsbedingten Ăberforderungsnarrativs und der schĂ€rfer werdende Ton deuten an, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit sich nicht weiter von der Bundesregierung auf der Nase herumtanzen lĂ€sst. NatĂŒrlich: Es ist Sache der Politik, die politische OpportunitĂ€t von âKontrollsignalenâ durch Grenzkontrollen zu bewerten â auch wenn Expert:innen wie Victoria Rietig, Judith Kohlenberger oder Raphael Bossong dies kritisch hinterfragen. Jedoch muss sich auch Symbolpolitik im Rahmen des rechtlich ZulĂ€ssigen bewegen, dessen Durchsetzung Aufgabe der Gerichte ist â mit UnterstĂŒtzung der Wissenschaft und einzelner BĂŒrger:innen.
Die beiden Verfahren machen deutlich, dass es um viel mehr geht. Die nationale Abschottung durch Grenzkontrollen verfestigt die Grenzen in den Köpfen und untergrĂ€bt so die europĂ€ische Einigung. Wenn die Exekutive Gerichtsurteile unter Verweis auf deren vermeintlichen Einzelfallcharakter ignoriert, stellt sie Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und letztlich unsere Demokratie in Frage. Dass es mittlerweile einzelne UnionsbĂŒrger:innen sind, die die Rechtsstaatlichkeit in ihrer Freizeit verteidigen mĂŒssen, spricht BĂ€nde ĂŒber den Zustand des europĂ€ischen Binnengrenzregimes.
Transparenzhinweis: Eine lÀngere Fassung dieses Beitrags wird voraussichtlich in der ZAR 08/2026 als Urteilsbesprechung erscheinen. Der Autor berÀt zudem KlÀger:innen und Initiativen, die sich gegen rechtswidrige Binnengrenzkontrollen zur Wehr setzen. In die beiden hier besprochenen Verfahren war er jedoch nicht involviert.
Dieses Editorial ist Teil unserer Reihe âHinter den Kulissenâ, in der unsere Redakteur:innen und Autor:innen ihren kreativen Prozess in Zeiten von KĂŒnstlicher Intelligenz beschreiben. Wie kommen wir auf Ideen? Wie sĂ€en und gieĂen wir Ideen, wann merken wir, dass sie reif sind?Und welche Rolle spielt KĂŒnstliche Intelligenz dabei?
Ich suche leidenschaftlich gerne Pilze. Ich laufe durch den Wald, ĂŒber Stock und Stein, und lasse meinen SpĂ€herblick schweifen: ĂŒber Farn und Kraut und Laub, ĂŒber Unterholz, ĂŒber bemooste BaumstĂ€mme, ĂŒber Natur â bis er irgendwo hĂ€ngen bleibt: Halt! Da stimmt was nicht. Das ist irgendwie auffĂ€llig, wie sich das Laub vom Vorjahr da ineinanderschichtet zwischen den Sonnenflecken. Da sind Risse. Das bricht da auf. Da strebt etwas nach oben. Da sind, wenn man genau hinschaut, zwischen dem ganzen Erdbraun und Staubgrau merkwĂŒrdige, oft merkwĂŒrdig intensive Farben: ein Dottergelb, ein Samtbraun, ein ElfenbeinweiĂ.
So finde ich Pilze, und so finde ich auch meine Ideen beim Schreiben. Im ziellosen Herumschweifen und Herumassoziieren bleibt mein Hirn plötzlich und unwillkĂŒrlich an irgendwas hĂ€ngen. Halt! Da stimmt was nicht. Da passt was nicht zusammen. Da spannt sich etwas, da ist ein Widerspruch, eine Ungereimtheit. Oft löst sich die Spannung gleich wieder auf: doch nichts, bloĂ eine Verwechslung, doch bloĂ stimmige Natur. Oft ist er dann doch zu ĂŒberstĂ€ndig und wurmzerfressen, der Fund, um das Mitnehmen zu lohnen. Aber wenn es sich bestĂ€tigt: da ist was! Da ist tatsĂ€chlich was, und du kannst auch erkennen oder zumindest einkreisen, was das ist oder sein könnte. Du kannst ihn freilegen und von Erde und Fichtennadeln reinigen, seine Konsistenz und Frische spĂŒren, seinen Duft und seine Farbe, kannst ihn von allen Seiten betrachten und in der nĂ€heren Umgebung nach weiteren Prachtexemplaren Ausschau halten! Nichts macht mich glĂŒcklicher als das. Ich vergesse komplett die Zeit darĂŒber, spĂŒre keinen MĂŒckenstich mehr und keine Anstrengung, und wer zu Hause oder nebenan auf mich wartet unterdessen, braucht eine Menge Geduld mit mir.
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Seit Neuestem habe ich dabei jemanden/etwas an meiner Seite. Claude heiĂt er/es und tut fortwĂ€hrend so, als wĂ€re er ein GefĂ€hrte, ein Subjekt, ein Mensch. Claude, frage ich, weil mich das gerade interessiert, aus welchem Grund auch immer, sag mir mal, welche Funktion GrĂŒndungsmythen fĂŒr die Etablierung kollektiver IdentitĂ€ten haben. Dann sagt er mir dazu allerhand, und das ist gar nicht schlecht. Recherchiert mir die maĂgebliche Literatur dazu. Filtert mir die Passagen daraus raus, die fĂŒr mich relevant sind. Claude fĂŒhrt mich sozusagen zu den Stellen im Wald, an denen Pilze wachsen. Das ist schön und spart Zeit. Ich lasse meinen Blick nicht mehr so frei und ĂŒberall herumschweifen, sondern vor allem ĂŒber Claudes Antworten. Auch dort finde ich genĂŒgend Ungereimtes. Dann frag ich nach. Stimmt das wirklich? Woher hast du das? Oft genug muss Claude gestehen: Das hat er sich ausgedacht. Da hat er geschlampt. Da hat er was ĂŒbersehen. Dann freue ich mich. Und auch Claude versĂ€umt nicht, mir zu meiner Schlauheit ausgiebig zu gratulieren. Oft korrigiert auch er mich: Nein, das kann man so nicht sagen, oder jedenfalls nicht ohne an dieser oder jener Stelle zu differenzieren. Es kommt auch vor, dass er mir was in den Korb legt, was ich selber nicht gefunden hĂ€tte. So vergeht die Zeit wie im Flug. So viele tolle Funde! Wahnsinn.
Macht mich das zu einem besseren Autor oder zu einem schlechteren? Ich weiĂ es nicht. Was heiĂt hier Autor? Niemals werde ich Claude meine Texte formulieren lassen. So weit kommtâs noch. Aber warum eigentlich nicht? Ist das denn meins, was Claude mir da in den Korb gelegt hat? Und wenn nicht meins, wessen dann? Wenn ich das nicht gefunden habe, wer dann?
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Claude, stets zu Diensten, supernĂŒtzlich, supereffektiv: Wer dient mir da? Mit jedem Satz suggeriert er mir, ein Subjekt zu sein, redet in der ersten Person, fordert von mir Anerkennung. Und was ist mit mir? Ich lasse mich drauf ein. Ich rede mit ihm in der zweiten Person. Was macht das mit mir?
Wird mein Blick, mein Denken im GesprĂ€ch mit Claude schĂ€rfer oder stumpfer? Was kostet mich der immense Zugewinn an Möglichkeiten? Immer produktiver, immer ferner vom Produkt, immer mĂ€chtiger, immer unfruchtbarer, am Ende eine faule, fette Drohne, von der weder ich noch sonst noch wer sagen kann, mit welchem Recht ich mich eigentlich als Herr dieser Person namens âClaudeâ aufspiele?
Und wenn es nicht âClaudeâ ist, der mich mit dieser Frage konfrontiert, wer ist es dann?
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Editorâs Pick
von MAXIM BĂNNEMANN
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Es waren bizarre Szenen: Hochgebildete (wenige) Damen und (viele) Herren mittleren Alters, mit denen es das Leben bislang wohl eher gut gemeint hat, erheben sich in feinem Zwirn im Plenum des Hohen Hauses Europas, klatschen und singen zufrieden die Parole âSend Them Backâ â halb Hooligans, halb Hochgeborene, aber von der Vielfalt anderer wollen sie verschont bleiben. So trug es sich am Mittwoch zu, als das EuropĂ€ische Parlament mit den Stimmen der konservativen und rechtsextremen Fraktionen der neuen sogenannten RĂŒckfĂŒhrungsverordnung zustimmte. Immerhin riefen einige Abgeordnete âShame on Youâ zurĂŒck. Abwesend waren natĂŒrlich jene, die die Verordnung betrifft â Migrant:innen aus Drittstaaten. Diese können nun gegen ihren Willen in ein Land verbracht werden, das sie weder kennen noch jemals betreten haben, und das die Verordnung in Art. 4 Abs. 3 dennoch als âLand der RĂŒckkehrâ (country of return) definiert. FĂŒr DANA SCHMALZ (DE) ist das keine RĂŒckfĂŒhrung, sondern eine EntfĂŒhrung.
Interessanterweise dĂŒrfen derzeit auch die feinen Abgeordneten des EuropĂ€ischen Parlaments erleben, was es heiĂt, BĂŒrger:in zweiter Klasse zu sein. Die USA haben ihre Exportkontrollen so verschĂ€rft, dass Nicht-Amerikaner:innen von Anthropics fortschrittlichsten KI-Modellen ausgeschlossen sind â und zwar nicht an der Grenze, sondern ĂŒberall dort, wo sie sich gerade aufhalten. Wer Anthropic nutzt, sieht unten ein kleines Banner: âClaude Fable ist derzeit nicht verfĂŒgbarâ. GILAD ABIRI & DIMITRY KOCHENOV (EN) erkennen darin ein beunruhigendes neues Feature der Staatsangehörigkeit: Sie entscheidet nun ĂŒber den Zugang zu ProduktivitĂ€t und SchlĂŒsseltechnologien â und bewacht damit die Tore einer technologischen Zukunft.
Eine dĂŒstere Vision dieser Technozukunft hat Tech-MilliardĂ€r und Palantir-CEO Alex Karp jĂŒngst in seinem Manifest veröffentlicht. PAUL NEMITZ (DE) erklĂ€rt, was hinter den 22 Punkten steht: eine Ordnung, in der Sicherheit zum GeschĂ€ftsmodell und militĂ€rische Macht zur höchsten Tugend wird â âeine neue, gefĂ€hrliche Symbiose aus militaristischem Staat und Tech-Kapitalâ.
Deutschland ist davon zum GlĂŒck (noch) weit entfernt. Hier sollen Gesetze noch vor digitaler Gewalt schĂŒtzen, statt diese zu ermöglichen. Doch PETRA SUSSNER (DE) warnt: Der neue Gesetzentwurf der Bundesregierung verknĂŒpfe Gewaltschutz mit weitreichenden Grundrechtseingriffen.
Auch militĂ€risch geht es bei uns traditioneller zu. Im neuen âPakt fĂŒr den Bevölkerungsschutzâ, mit dem die Bundesregierung zivile und militĂ€rische Verteidigung enger verzahnen will, sucht man das Stichwort KI vergeblich. Eine ganz andere Leerstelle entdeckt SEBASTIAN AMBROS (DE): den militĂ€rischen Schutz von Kulturgut. Er fordert Kulturoffiziere bei der Bundeswehr.
Am Mittwoch stellte die UN-Sonderberichterstatterin Irene Khan ihren Bericht zur Meinungsfreiheit in Deutschland vor â und rief Wissenschaftsinstitutionen dazu auf, die akademische Freiheit zu schĂŒtzen und sichere, offene RĂ€ume fĂŒr Forschung und Meinungsvielfalt zu schaffen. Die Hertie School scheint damit zu kĂ€mpfen: Sie verbietet bei ihrer anstehenden Abschlussfeier 2026 palĂ€stinensische SolidaritĂ€tssymbole und verlangt von den Studierenden, eine entsprechende ErklĂ€rung zu unterschreiben. BERNHARD KNOLL-TUDOR (EN) sieht das kritisch.
Auch die Max-Planck-Gesellschaft kĂ€mpft mit diesen Fragen, sogar vor Gericht: Durfte sie einem Anthropologen wegen dessen umstrittener ĂuĂerungen zum 7. Oktober 2023 kĂŒndigen? Das Arbeitsgericht Halle hielt die KĂŒndigung fĂŒr rechtmĂ€Ăig. Vor der Berufungsverhandlung erklĂ€rt HANNAH FRANZKI (DE), warum sie das fĂŒr juristischen Unfug hĂ€lt.
Kritik am Krieg in Gaza beschĂ€ftigt auch die Gerichte in GroĂbritannien. Nachdem der High Court das Verbot von Palestine Action fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt hatte, hat der Court of Appeal das Urteil aufgehoben und das Verbot nun bestĂ€tigt. FĂŒr ALAN GREENE, DANIELLA LOCK & COLIN MURRAY (EN) bleibt bei dem Beurteilungsspielraum, den das Gericht dem Home Secretary einrĂ€umt, von der richterlichen Kontrolle kaum noch etwas ĂŒbrig.
Wie viel von der richterlichen Kontrolle ĂŒbrig bleibt, könnte auch ĂŒber Simbabwes Schicksal entscheiden. PrĂ€sident Mnangagwa will die Verfassung Ă€ndern, um eine dritte Amtszeit anzutreten. Das ist in der afrikanischen Verfassungskultur nichts Neues â doch die simbabwische Verfassung hat genau deswegen spezifische Schutzvorkehrungen eingerichtet. MARKUS BĂCKENFĂRDE (EN) analysiert, ob sie halten und welche Rolle das Verfassungsgericht dabei spielt.
Vor executive overreach mĂŒssen wir uns auch in Sachsen-Anhalt fĂŒrchten. Sollte die AfD dort nach der Wahl an die Regierung kommen, muss sie niemanden entlassen, um die Verwaltung zu kontrollieren. Denn statt auf Entlassungen kann die AfD auf EinschĂŒchterung und Verunsicherung setzen, wie DOMINIK VOGEL zeigt.
Stellt die AfD nach den Landtagswahlen im September einen Innenminister, wirft das auch fĂŒr den Sicherheitsföderalismus Fragen auf: Was passiert mit dem polizeilichen Datenaustausch, wenn die AfD in Sachsen-Anhalt regiert? MARKUS THIEL (DE) erlĂ€utert, dass das Datenschutzrecht auf EinzelfĂ€lle zugeschnitten ist und beim Misstrauen gegen eine ganze Landespolizei versagt.
Auf Antrag der AfD verzichtete Ende Mai der Ilm-Kreis in ThĂŒringen auf Fördergelder des Bundesprogramms âDemokratie leben!â. Doch auch bundesweit steht das Demokratieförderprogramm unter Druck: Bundesfamilienministerin Prien hat angekĂŒndigt, bis Jahresende mehr als 200 Demokratieprojekte auslaufen zu lassen â vor allem solche zur Vielfaltsförderung, die ihrer Ansicht nach zu sehr auf ein linksliberales Milieu abzielen. VANESSA WINTERMANTEL (DE) sieht darin ein falsches VerstĂ€ndnis von Demokratie und erklĂ€rt, warum Demokratie Vielfalt braucht.
Ganz im Sinne dieser demokratierelevanten Vielfalt wĂ€re es, das Wahlrecht auch fĂŒr InlĂ€nder:innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit einzufĂŒhren. Genau das hat zuletzt die Linksfraktion im Bundestag gefordert â die Kritik folgte prompt. Viele verwiesen reflexhaft auf 30 Jahre alte BVerfG-Entscheidungen. Doch das greife zu kurz, meint TARIK TABBARA (DE), und fordert offene Debatten â nirgends im Grundgesetz stehe, dass nur deutsche Staatsangehörige wĂ€hlen dĂŒrfen.
In Indien wird das Wahlrecht regelrecht manipuliert. In Indien wird das Wahlrecht regelrecht manipuliert. Nach ihrem Wahlsieg in Westbengalen fĂ€delte die BJP den Ăbertritt von 20 Oppositionsabgeordneten ein, um ihre parlamentarische Mehrheit weiter auszubauen. ANMOL JAIN (EN) zeigt, dass das Anti-Defection-Gesetz dagegen keinen wirksamen Schutz bietet.
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Wie können Hochschulen ihre UnabhÀngigkeit in Zeiten demokratischer Herausforderungen sichern?
Die Bucerius Law School sucht eine:n Program Manager:in Recht & Gesellschaft(befristet auf drei Jahre, Vollzeit) fĂŒr das internationale Kooperationsprojekt Higher Education & Democratic Resilience mit der University of Oxford und dem Verfassungsblog. Gesucht wird eine engagierte Persönlichkeit mit Erfahrung an der Schnittstelle von (Rechts-)Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft.
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Diese Woche ging unser Symposium âOn Law and Politics in the Hungarian Transitionâ (EN) zu Ende. MĂRTA PARDAVI (EN) erinnert daran, dass selbst die durchdachteste Verfassungsreform wirkungslos bleibt, wenn sie an jenen vorbeigeht, deren Leben sie verbessern soll. Mit Blick auf Polen zeigen KATARZYNA ĆAKOMIEC & BARBARA GRABOWSKA-MOROZ, wie auffĂ€llig Frauen beim demokratischen Wiederaufbau fehlen â und dass diese Leerstelle schon in der frĂŒheren VernachlĂ€ssigung von Frauenrechten angelegt war. EDIT ZGUT-PRZYBYLSKA plĂ€diert fĂŒr institutionalisierte Beteiligung, dezentrale Macht und eine Zivilgesellschaft, die direkt ins Regierungshandeln eingebunden ist. RENĂTA UITZ untersucht, wie akademische Freiheit in Ungarn gerade umgestaltet wird â und wie sie neu erkĂ€mpft werden muss. MICHAL BOBEK findet, dass dieselben rechtsstaatlichen roten Linien auch fĂŒr OrbĂĄns Nachfolger gelten mĂŒssen â fĂŒr bad guys wie fĂŒr good guys. Genau diese roten Linien zu ĂŒberwachen, ist die Aufgabe der Venedig-Kommission â doch Ungarn hat 27 ihrer Gutachten ĂŒberwiegend ignoriert. ANGELIKA NUĂBERGER zeigt, wie die Kommission diese Ăbergangsphase verlĂ€sslich unterstĂŒtzen kann. Im abschlieĂenden Beitrag erinnern ARMIN VON BOGDANDY & LUKE DIMITRIOS SPIEKER daran, dass die Verfassungsreform nicht nur eine ungarische Angelegenheit, sondern ein europĂ€ischer Verfassungsmoment ist.
Doch keine Sorge, das nĂ€chste Symposium hat bereits begonnen: âInter-Judicial Dialogue on Climate Change and Human Rightsâ (EN) bringt Richter:innen, Praktiker:innen und Wissenschaftler:innen aus dem europĂ€ischen, interamerikanischen und afrikanischen Menschenrechtssystemen zusammen. Im Mittelpunkt steht der Klimawandel als Menschenrechtsfrage. ANNA LUMERDING, MELANIE MAURER & LENA RIEMER eröffnen das Symposium und erklĂ€ren, wie Klimawandel und Menschenrechte ineinander verschrĂ€nkt sind. Zwei Jahre nach dem KlimaSeniorinnen-Urteil des EGMR zieht DARIAN PAVLI Bilanz und blickt auf die Folgeverfahren. FĂŒr STĂPHANIE CALIGARA ist MĂŒllner v. Austria mehr als KlimaSeniorinnen 2.0 â der Fall könnte zur SchlĂŒsselentscheidung der jungen Klimarechtsprechung des Gerichtshofs werden. NANCY HERNĂNDEZ LĂPEZ widmet sich der Advisory Opinion OC-32/25 des Interamerikanischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte, die die Verbindung von Klimawandel und Menschenrechten endlich rechtsverbindlich machte.
Leider gehen Verbindung und Rechtsverbindlichkeit nicht immer Hand in Hand. Wir wollen uns in unseren kleinen Nationalfestungen in Sicherheit wĂ€gen, BrĂŒcke hoch, Schotten dicht. Doch der Meeresspiegel steigt und KI kontrolliert die Festung. Die Welt kennt keine Grenzen â und unsere Vorstellungskraft hoffentlich auch nicht, wenn es darum geht, diese tatsĂ€chlich grenzenlose Welt auch rechtlich als solche anzuerkennen.
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Das warâs fĂŒr diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
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