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Feed Titel: Rubikon


Jens Wernicke

Jens Wernicke ist Enthüllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 gründete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner Führung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte während der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein für Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen Enthüllungen zu politischen Täuschungen und Manipulationen während der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurück!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen Anfällen auf offener Straße zusammen, wäre mehrfach fast gestorben und verlor … einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und Unterstützung, schenkte man mir Wertschätzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor längerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit für Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berührte, kehrt zurück.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen längst nicht nur der reguläre, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn überhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von Pluralität und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die Füße tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv für Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr für jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser Sachzwänge – entmenschlicht, entwürdigt, ausgrenzt, abhängt und verarmt. Als Plattform für eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren Hintergründe politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, Enthüllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. Lügen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und Informationsüberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen überschaubar abbilden. Und Brücken bauen: Zwischen Tätern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und Spiritualität. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wünschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhängige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugänglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmäßig mit gesellschaftspolitischen Beiträgen hochkarätiger Fachpersonen garniert.

Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht überzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. Ermächtigen statt belehren. Unterstützen statt vereinnahmen.

Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zählt. Mit regelmäßigen Beiträgen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.

Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn für unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen über die bereits von mir in Gründung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Über jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren für die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europäischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.

Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken für den Start. 60.000 hiervon für die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 für unseren operativen Betrieb, also für die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter für die ersten Monate, um auch für diese Verbindlichkeit zu schaffen.

Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstützen Sie nach Kräften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.

Mit Dank und herzlichen Grüßen für ein glückliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr

Jens Wernicke

Die Stimme der Freiheit

Warum es jetzt Rubikon braucht!

Medien verschmelzen mit der Regierungsmacht und schreiben alle mehr oder weniger dasselbe. Gleichzeitig versucht die supranationale EU europaweit durch gesetzliche Massnahmen die kritische Berichterstattung weiter zu erschweren. Auch der Schweizer Bundesrat will die Information steuern. Höchste Zeit also für «Rubikon» – das mutige und freie Magazin für freie Menschen. 

Als Chefredaktor stehe ich für unabhängigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Öffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld für den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie. 

Ich freue mich schon jetzt auf eine Reihe namhafter nationaler und internationaler Autoren von Format, die mit gut recherchierten Artikeln und Analysen unerschrocken Hintergründe und Zeitgeschehen beleuchten und Fragen stellen, die andere nicht zu stellen wagen. 

Wir werden ein Magazin sein, dass mit maximaler Vielfalt Inhalte für eine gepflegte politische und gesellschaftliche Debatte liefert. Für Menschen, die sich nicht vorschreiben lassen wollen, was sie denken und sagen dürfen, sondern die zu eigenen Standpunkten und Meinungen kommen. 

Wir schreiben für kritische Leserinnen und Leser überall auf der Welt, unabhängig von ihrer Herkunft und politischen Couleur. 

Unseren Erfolg messen wir am Feedback unserer Leser und an der Zahl der Zugriffe auf unsere Seite. 

Unser Konzept der ausschliesslich spendenbasierten Finanzierung macht uns unabhängig und verpflichtet uns nur gegenüber unseren Leserinnen und Lesern. Das soll auch so bleiben, denn nur wenn wir unabhängig sind, können wir frei berichten.

In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser.

Herzlich 

Ihr 

Dr. Philipp Gut 


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Doctors4CovidEthics

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Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ


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Feed Titel: Verfassungsblog


Deepfakes und die Strafrechtsfalle

Dieser Tage herrscht berechtigte Empörung und Erschütterung über das, was Collien Fernandes und unzähligen weiteren Frauen tagtäglich insbesondere im digitalen Raum widerfährt: Sie werden verbal angegriffen, objektiviert, sexualisiert und herabgewürdigt. Eine der krassesten Ausprägungen dieser „digitalen Gewalt“ ist die Anfertigung und Verbreitung sogenannter „Deepfake-Pornografie“, bei der mittels KI-Tools eine der betroffenen Person täuschend ähnlich aussehende Darstellung erzeugt wird, die explizite sexuelle Handlungen zeigt. Das ist kein ganz neues Phänomen; und auch die Debatte um eine Schutzlücke im (Straf-)Recht ist durchaus bereits geführt worden, auch auf dem Verfassungsblog (hier und hier). Dass dem Problem mit dem Strafrecht (allein) beizukommen ist, erscheint jedoch mehr als zweifelhaft.

Lücken im Strafrecht

Bislang existiert keine Strafnorm, die den spezifischen Rechtsgutsangriff erfassen könnte. Die in Rede stehenden Deepfakes greifen nicht nur tief in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Die Betroffenen werden durch derartige Darstellungen vielmehr auch öffentlich oder gegenüber den Empfängern sexualisiert, zum Objekt degradiert und – bei Kenntniserlangung – in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt. Die in bestimmten Konstellationen einschlägigen Tatbestände (§§ 185 ff., 201a StGB oder § 33 KUG) sind insoweit lückenhaft und schützen primär andere Rechtsgüter. Die Forderung nach einem Schutz durch das Strafrecht ist angesichts der Betroffenheit konkreter Individualrechtsgüter, deren Schutz zur Kernaufgabe des Strafrechts gehört, in der Binnenlogik des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes daher nachvollziehbar. Im Zuge der Umsetzung der Gewaltschutzrichtlinie der EU muss sie zudem ohnehin angegangen werden.

Gute Gesetzgebung braucht Zeit

Aus einer Außenperspektive bleibt aber der Befund, dass das Strafrecht insoweit ein ambivalentes Instrument ist und selbst exkludierende, stigmatisierende und destruktive Wirkungen zeitigt.1) In der Debatte um die Schaffung neuer oder die Verschärfung bestehender Strafnormen sollte dies stets bedacht werden. Kritisch zu betrachten ist daher eine mit heißer Nadel gestrickte reaktive Gesetzgebung. Nun erscheint es wohlfeil, ausgerechnet in Debatten über den Ausbau des strafrechtlichen Schutzes strukturell benachteiligter Gruppen, zu denen gerade Frauen gehören, die schädlichen Wirkungen des Strafrechts hervorzuheben. Denn der Realität dürfte es entsprechen, dass erst die strafrechtliche Erfassung eines Verhaltens zu einer notwendigen Sensibilisierung insbesondere staatlicher Stellen, aber auch der breiteren Gesellschaft führt. Die Erfahrung lehrt allerdings auch, dass Gesetzgebungsprozesse, die mit einem nachvollziehbaren Anliegen angestoßen und medial begleitet wurden, mitunter höchst problematisches Strafrecht hervorgebracht haben. Erinnert sei an die Einführung des von rassistischen Untertönen begleiteten „Antänzer“-Tatbestandes (§ 184j StGB) im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts2) oder die zwischenzeitliche Heraufstufung der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) zum Verbrechen, die in der Praxis zu erheblichen Problemen führte und daher wieder rückgängig gemacht wurde.

Offene Fragen der Tatbestandsgestaltung

Wenn daher in den kommenden Tagen über Gesetzesänderungen diskutiert wird, sollte dies nicht überhastet und unbedingt losgelöst vom Einzelfall geschehen. Möglicherweise empfiehlt es sich sogar, die aktuelle Debatte zum Anlass zu nehmen, um eine StGB-Reform, welche die zunehmende Digitalisierung und den ubiquitären Einsatz von Künstlicher Intelligenz fokussiert, in den Blick zu nehmen. Denn auch wenn es angesichts der derzeitigen Medienberichterstattung, Demonstrationen und sachkundigen Stellungnahmen banal erscheint, die bestehende Lücke im Strafrecht zu schließen, stellen sich im Einzelnen durchaus schwierige Fragen.

So gilt es zu klären, ob es den Tatbestand ausschließen sollte, wenn die Darstellung als „Fake“ kenntlich gemacht wurde, wie dies etwa ein Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Kriminalisierung von Deepfakes vorsah.3) Dies erscheint zweifelhaft, da die Sexualisierung und Verobjektivierung durch die Kenntlichmachung nicht entfällt – auch ist die psychische Belastung der Opfer nicht geringer. Ein neuer Tatbestand sollte nicht dem Schutz der „Wahrheit“, sondern dem Schutz vor Herabwürdigung der Betroffenen dienen. Denn diese ist es, die Silencing-Effekte hervorruft und Frauen aus dem (digitalen) öffentlichen Raum verdrängt.

Eine andere Frage, die es zu diskutieren gilt, betrifft die Reichweite eines potenziellen Tatbestandes. Soll bereits die Herstellung oder – im Einklang mit dem zuvor erwähnten Gesetzesentwurf des Bundesrates – erst die Verbreitung entsprechender Darstellungen unter Strafe gestellt werden? Letzteres hätte den Vorteil, dass nur eindeutig rechtsgutsverletzendes Verhalten erfasst würde, während Vorgänge in der Sphäre des Täters straffrei blieben. Dadurch wäre auch sichergestellt, dass erst der Anfangsverdacht wegen Verbreitung entsprechender Inhalte den Instrumentenkoffer strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen eröffnete. Dies beugt unverhältnismäßigen Eingriffen von Strafverfolgungsbehörden in die Privatsphäre vor. Der strafrechtliche Schutz griffe dadurch aber eben erst, wenn schon eine Verbreitung stattgefunden hat oder (sofern der Versuch unter Strafe gestellt wird) wenigstens zu einer Verbreitung angesetzt wird, wobei sich hier mitunter Beweisschwierigkeiten ergeben können. Bei der Abwägung darf zudem keinesfalls übersehen werden, dass auch schon das Herstellen eines pornographischen Deepfakes in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild eingreift, wenn auch die Eingriffsintensität gegenüber dem Verbreiten entsprechender Darstellungen variiert.

Schließlich wird zu prüfen sein, ob es legitime Einsatzszenarien für entsprechende Deepfakes gibt. Bei einem eng auf sexualisierte Deepfakes zugeschnittenen Tatbestand erscheint dies weniger wahrscheinlich – dennoch muss insbesondere die Kunstfreiheit bedacht werden. Diese scheinbaren Detailfragen sollten reflektiert werden, auch um den Preis, dass nicht binnen Tagesfrist ein Gesetzesentwurf präsentiert werden kann.

Strafrecht ist nicht alles

So wichtig die Diskussion um eine strafrechtliche Erfassung auch ist, birgt die Fokussierung auf das Strafrecht aber auch die Gefahr, das größere Bild aus dem Blick zu verlieren: Dass insbesondere Frauen verbal angegriffen, sexualisiert und herabgewürdigt werden und gleichzeitig von Algorithmen systematisch benachteiligt werden, ist kein Zufall. Digitale Gewalt ist nicht zuletzt auch patriarchale Gewalt. Die Fokussierung auf den Einzelfall, der dem Strafrecht (richtigerweise) immanent ist, verstellt daher schnell den Blick dafür, dass es sich um ein strukturelles Problem handelt, das auf eben dieser Ebene adressiert werden muss. Der „Fall“ Collien Fernandes ist das Symptom einer nach wie vor zu konstatierenden Normalisierung der Abwertung und Sexualisierung von Mädchen und Frauen. Hier braucht es gerade in Zeiten, in denen Masculinity-Influencer und andere Protagonisten Zulauf haben, frühzeitige und nachhaltige Sensibilisierung. Gleichzeitig müssen Präventions- und Unterstützungsangebote gezielt gestärkt werden, sowohl im analogen wie im digitalen Raum. Dazu gehören die nachhaltige Finanzierung von Beratungsstellen und die Stärkung des Gewaltschutzes. Das ist aufwendig und mitunter kostspielig; die gesellschaftlichen Folgekosten von Untätigkeit bei gleichzeitiger Fokussierung auf das Strafrecht dürften jedoch um ein Vielfaches höher ausfallen. Hinzu kommt, dass die Strafrechtspraxis für die Betroffenen insbesondere von sexualisierter Gewalt vielfach als belastend und ihrem Anliegen abträglich wahrgenommen wird. Die vermeintlich klaren Vorschriften des materiellen Strafrechts werden in einem Verfahren verhandelt, das den Opferinteressen schon aufgrund des Verfahrenszwecks nur bedingt Raum geben kann.

Ebenfalls zu wenig im Fokus der aktuellen Debatte steht die Haftung der Anbieter entsprechender KI-Tools und sozialer Netzwerke, die zur Verbreitung entsprechender Darstellungen genutzt werden. Zwar reagierte die EU-Kommission auf die öffentliche Entkleidung tausender Mädchen und Frauen durch Elon Musks KI-Bots „Grok“ auf der Plattform „X“ mit der Einleitung eines Verfahrens, das in einem empfindlichen Bußgeld münden kann. Nach wie vor bleiben die Interventionsmöglichkeiten aber begrenzt – und zwar sowohl rechtlich als auch faktisch. Eine Haftung für Inhalte besteht nur unter engen Voraussetzungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 – Digital Services Act). Daneben tritt die von Beck und Nussbaum als „globale Plattformmacht“ beschriebene „strukturelle Machtkonzentration“ einiger weniger Digitalkonzerne. Diese erscheint nicht länger hinnehmbar – hier bedarf es einer engagiert geführten Diskussion, am besten auf europäischer Ebene.

Fazit

Dass sich die öffentliche Debatte derzeit vor allem auf das Strafrecht fokussiert, kann kaum überraschen. Forderungen, die strafrechtlich gerahmt werden, scheinen in der Politik offenbar rascher auf Gehör zu stoßen als die seit Jahren geforderte Verbesserung des Gewaltschutzes, der Präventionsarbeit und der Unterstützung Betroffener. Die Strafrechtsaffinität der Politik der vergangenen Jahre ist kaum zu übersehen. Gesellschaftliche Herausforderungen wurden vielfach strafrechtlich gerahmt und vermeintlich „gelöst“. Dass die Betroffenen jetzt mit Nachdruck eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes fordern, ist daher nachvollziehbar. Zu bedenken ist jedoch, dass diese Fokussierung auf das Strafrecht zu einer Verengung des Diskurses und zu einer Überlastung des Strafrechts führt, das als Allheilmittel für komplexe, eigentlich politisch zu adressierende Probleme herangezogen wird. Vielfach bleiben die Ursachen für das strafrechtlich bekämpfte Phänomen ungelöst, während die Verantwortung für die Problemlagen individualisiert und entkontextualisiert wird. Für einen wirksamen und nachhaltigen Schutz der Betroffenen darf sich die Reaktion daher nicht auf die Ausweitung des Strafrechts beschränken, sondern muss sowohl die hinter dem Symptom stehenden strukturellen Probleme adressieren als auch die wirklich mächtigen Akteure des digitalen Raumes in die Pflicht nehmen.

References[+]

References
1 Dazu grundlegend Kölbel, Die dunkle Seite des Strafrechts, NK 2019, 249 ff.
2 Dazu Kölbel, Die dunkle Seite des Strafrechts, NK 2019, 249, 253.
3 BR-Drs. 21/1383, S. 16.

The post Deepfakes und die Strafrechtsfalle appeared first on Verfassungsblog.

Vorbehalt Verfassungstreue

Die Entscheidung des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM), Wolfram Weimer, drei Buchhandlungen wegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse von der Gewinnerliste des Deutschen Buchhandlungspreises zu streichen, hat politisch hohe Wellen geschlagen. Neben der Frage, ob der Verfassungsschutz die Erkenntnisse überhaupt an den BMK übermitteln durfte, stellt sich eine grundlegendere Frage: Darf der Staat die Kulturförderung überhaupt mit der „Extremismusbekämpfung“ verbinden und wenn ja, in welchen Grenzen? So argumentierte kürzlich etwa Weinberg, dass der Staat – da es ja keinen Anspruch auf staatliche Förderung gebe – rechtlich frei sei, Verfassungsfeinde von der Förderung auszuschließen. Damit droht aber übersehen zu werden, dass auch die Vergabe staatlicher Leistungen kein grundrechtsfreier Raum ist. So sehr es im Ausgangspunkt nachvollziehbar ist, die freiheitliche Verfassungsordnung auch bei der Vergabe staatlicher Mittel sichern zu wollen, so sehr sind damit doch auch Missbrauchsgefahren verbunden, vor denen die Freiheitsrechte schützen. Aufgrund dieser Grundrechtssensitivität bedarf eine entsprechende Ausrichtung der Förderpraxis jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Keinesfalls dürfen Fördermittel jedoch wegen einer politischen Einstellung oder auf Grundlage einer weiten „Extremismustheorie“ verweigert werden. Allenfalls bei einer Verfassungsfeindlichkeit, also wenn elementare Grundsätze der freiheitlichen Verfassungsstaatlichkeit bekämpft werden, kann er in Betracht kommen – und auch dann nur, wenn ein nachvollziehbarer Zusammenhang zum Schutz der freiheitlichen Verfassungsordnung besteht.

Das „Haber-Verfahren“ und seine gesetzliche Grundlage

Die Entscheidung Weimers zum Ausschluss von der Förderung beruht darauf, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auf Ersuchen Weimers mitgeteilt hatte, bezüglich der drei Buchhandlungen lägen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vor. Diese Vorgehensweise, nach der damaligen Staatssekretärin im Bundesinnenministerium (BMI) „Haber-Verfahren“ genannt, ist bei Demokratieförderprojekten bereits seit 2017 üblich. Das BMI hat im „Haber-Erlass“ den anderen Ministerien angeboten, auf Erkenntnisse des BfV für die Entscheidung über Förderungen zurückzugreifen, um eine „missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen“ durch „Organisationen mit rechts-, links-, ausländerextremistischem oder islamistischem Hintergrund“ zu verhindern. Dabei teilt das BfV regelmäßig nur mit, ob überhaupt Erkenntnisse vorliegen, nicht dagegen, welchen Inhalt diese haben. Gegenstand des Verfahrens sind Erkenntnisse des BfV, die nicht bereits in den Verfassungsschutzberichten veröffentlicht sind.

Hier stellt sich zunächst eine datenschutzrechtliche Frage: Besteht für die Übermittlung von Erkenntnissen des BfV an den BKM eine gesetzliche Grundlage, die nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG für jede Datenübermittlung geboten ist? Während der Haber-Erlass auf den 2017 geltenden, relativ allgemeinen § 19 Abs. 1 BVerfSchG abstellte, enthält das Gesetz mittlerweile in den §§ 19 ff. – in Reaktion auf die Präzisierung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch das BVerfG – recht ausgefeilte Übermittlungsvorschriften. An die Polizei darf das BfV Erkenntnisse nur nach den strengen Anforderungen des § 19 übermitteln. Leichtere Voraussetzungen gelten nach § 20 hingegen für Übermittlungen an Verwaltungsbehörden. Die Norm listet bestimmte Verfahren auf, in denen dies zulässig sein soll, wie die Überprüfung von Bewerber:innen für den öffentlichen Dienst, Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfungen etwa im Waffenrecht – und nach § 20 Abs. 2 auch die Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung begünstigender Maßnahmen. Dabei bezieht sich die Befugnis vordergründig nur auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Informationen. Doch erklärt § 25d Abs. 2 die Übermittlungsbefugnisse, die sich unmittelbar auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Informationen beziehen, auch auf Erkenntnisse aus einer systematischen Auswertung allgemein zugänglicher Quellen für anwendbar. § 20 setzt für eine Übermittlung voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter i.S.v. § 19 Abs. 3 – dazu zählt insbesondere die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) – erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist deshalb niedriger als bei Übermittlungen an die Polizei nach § 19, weil keine „konkretisierte Gefahr“ für die Schutzgüter nachgewiesen werden muss. Es müssen also gerade nicht einigermaßen gesicherte Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Betroffenen bestimmte Straftaten oder gar einen „Umsturz“ planen. Vielmehr genügt, dass sich der Beobachtete gegen die fdGO richtet. Soweit die Buchhandlungen tatsächlich die fdGO bekämpfen sollten, wäre die Übermittlung an den BKM also nach § 20 Abs. 2 BVerfSchG durchaus zulässig gewesen.

Verfassungstreue als Förderungskriterium – eine grundrechtssensible Frage

In der sicherheitsrechtlichen Debatte wird diese erleichterte Übermittlung nach § 20 BVerfSchG regelmäßig für unverzichtbar gehalten. Unter der Prämisse, dass die Verfassungsfeindlichkeit eine entscheidende Rolle in den jeweiligen Verfahren spielt, liegt das auch nahe. Zurecht wird darauf verwiesen, dass die Verwaltungsbehörden regelmäßig kaum ausreichende Kapazitäten haben, diese Frage selbst zu beantworten. Zentral ist jedoch die Frage, inwieweit Behörden bei Förderentscheidungen überhaupt auf die Verfassungsfeindlichkeit abstellen dürfen.

Im Fall der Buchhandlungen erscheint hier schon in formeller Hinsicht problematisch, dass die Förderrichtlinien einen solchen Ausschluss nicht vorsehen – im Gegensatz etwa zu den neuen Verwaltungsvorschriften zum Förderprojekt „Demokratie leben!“ (Ziff. III Abs. 4). In der Abweichung von den Richtlinien könnte man möglicherweise einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sehen, da sich die Verwaltung durch die Richtlinien selbst gebunden hat. Gleichheitswidrig ist es aber nur, von Richtlinien ad hoc abzuweichen. Die Verwaltung kann ihre Förderpraxis jedoch schlicht ändern, mit Wirkung für alle. Das Vorgehen Weimers lässt sich genauso deuten: Die Verfassungstreue ist nun zusätzliche Bedingung für die Förderung.

Darf die Verwaltung aber ein solches Kriterium überhaupt zur Grundlage ihrer Entscheidung machen – ohne dass es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt? Dabei ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, das Verwaltungshandeln immer und bis ins letzte Detail gesetzlich zu regeln. Eine gesetzliche Regelung ist vor allem dann notwendig, wenn das jeweilige Staatshandeln einen grundrechtsrelevanten Bereich betrifft. Greift der Staat in Abwehrrechte ein, braucht er dafür eine gesetzliche Grundlage. Für Subventionen ist dagegen im Grundsatz anerkannt, dass sie keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, da kein grundrechtlicher Anspruch auf Subventionierung besteht.

Dennoch stellt sich die Frage, ob nicht in manchen Förderbedingungen ein Eingriff in Freiheitsrechte gesehen werden kann. Dies wird vielfach verneint mit dem Argument, dass der Staat, eben weil Bürger:innen keinen Anspruch auf Förderung haben, ihre Freiheitsrechte nicht verkürzt, wenn er den Förderantrag ablehnt. Demgegenüber erscheint es konstruktiv gut denkbar, den Ausschluss aus der Förderung als Ausschluss von einem grundrechtlich verbürgten Teilhaberecht (aus Art. 3 Abs. 1 GG) und somit als eingriffsauslösenden rechtlichen Nachteil anzusehen. Der Umfang des Teilhaberechts richtet sich dabei nicht pauschal nach allen Förderkriterien, sondern – wie bei der Unterscheidung von Eingriff und Ausgestaltung – anhand der Frage, ob mit einem Kriterium ein Zweck verfolgt wird, der der Leistung inhärent ist – oder eben nicht. Anhaltspunkte für diesen Ansatz, der in der Dissertation eines der Verfasser näher entfaltet wird, finden sich auch in der Rechtsprechung. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Ausschluss von Scientology-Anhänger:innen von einer Umweltförderung einen Eingriff in ihre Religionsfreiheit gesehen. Wenn der Förderausschluss also andere Zwecke verfolgt als die Förderung an sich, kann man in dem Ausschluss einen Eingriff in das betroffene Freiheitsrecht sehen. Eine Meinung etwa wird zwar nicht verboten, aber dennoch zur Grundlage einer benachteiligenden Entscheidung genommen. Daneben ist hier auch gleichheitsrechtlich das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der politischen Anschauungen aus Art. 3 Abs. 3 GG einschlägig. „Extremisten“ von Fördermaßnahmen auszuschließen, ist also grundrechtssensibel und daher allenfalls mit gesetzlicher Grundlage zulässig.

Grenzen einer Benachteiligung politischer Ansichten durch Ausschluss von Fördermaßnahmen

Sieht man im Ausschluss von Fördermaßnahmen aufgrund bestimmter politischer Ansichten einen Eingriff in die Meinungsfreiheit, stellt sich aber vor allem auch materiell die Frage, ob dieser Eingriff gerechtfertigt werden kann. Klar ist jedenfalls, dass die Förderbedingungen nicht ganz bestimmte politisch-ideologische Standpunkte ausschließen dürfen, dann würde es bereits an einem allgemeinen Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG fehlen. Beschränkungen der Meinungsfreiheit, wozu eben auch die mittelbare Sanktionierung von Meinungen durch rechtliche Nachteile zählt, müssen vielmehr dem Schutz von Rechtsgütern dienen – damit darf also nicht nur die als schädlich gehaltene Meinung als solche bekämpft werden.

Als Rechtsgut mag man hier an den Schutz der fdGO denken, wie er auch in den grundgesetzlichen Bestimmungen zur wehrhaften Demokratie (Art. 21 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 2, 18 GG) vorgesehen ist. Damit sind bereits zwei wichtige Grenzen eingezogen: Erstens bezieht sich der Schutz der fdGO nicht auf eine bloß innerliche Ablehnung, sondern nur darauf, dass die Betroffenen aktiv dafür eintreten, die fdGO zu beseitigen (NPD-Parteienfinanzierung, Rn. 219). Die wehrhafte Demokratie legitimiert nicht, den „bösen Gedanken“ an sich zu ahnden, sondern lediglich die Bekämpfung der fdGO selbst zu bekämpfen. Behörden können somit auch einen Ausschluss von Fördermaßnahmen nur dann rechtfertigen, wenn sie begründen können, dass die Gelder tatsächlich zum Kampf gegen die freiheitliche Verfassungsordnung missbraucht werden könnten.

Zweitens ist der Begriff der fdGO mit der neueren Rechtsprechung seit dem NPD-II-Urteil des BVerfG eng zu verstehen. Der Schutz der fdGO umfasst nicht die Bekämpfung jeglicher radikaler Kritik an den bestehenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Sinne einer weiten „Extremismustheorie“ (bis hin zur Beobachtung klimaaktivistischer Gruppen). Vielmehr sollen die für einen freiheitlichen Verfassungsstaat unabdingbaren Grundsätze der Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bewahrt werden. Hier liegt die eigentliche Problematik des Buchhandlungs-Falls und des Haber-Erlasses insgesamt: Radikale Kritik an den bestehenden Verhältnissen von links wird unter dem Begriff „Linksextremismus“ zur Grundlage politischer Repression.

Wehrhafte Demokratie durch Kulturförderung?

Es ist allerdings auch kein Automatismus, verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des engeren Verständnisses der fdGO von Förderungen auszuschließen. Zwar könnte man einerseits gerade im Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Parteienfinanzierung in Art. 21 Abs. 3 GG einen verallgemeinerbaren Gedanken sehen, wonach der freiheitliche Verfassungsstaat seine Feinde nicht auch noch finanziell fördern muss. Andererseits könnte man aber auch darauf verweisen, dass das Grundgesetz bestimmte Instrumente der wehrhaften Demokratie vorsieht, die nicht beliebig erweitert werden dürfen. Es erschiene problematisch, wenn in der Rechtsordnung immer und überall die Verfassungstreue der Bürger:innen eingefordert werden dürfte, bis hin etwa zur Verweigerung von Baugenehmigungen für Verfassungsfeinde. In der Wunsiedel-Entscheidung betonte das BVerfG: „Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht.“ Die Verfassungstreuepflicht der Beamt:innen rechtfertigte das BVerfG im Extremistenbeschluss 1975 unter Verweis auf die Besonderheit des Beamtenverhältnisses, in dem eine Person in den Staatsapparat aufgenommen wird. Während die Meinungsfreiheit der Beamt:innen zum Schutz der fdGO beschränkt werden darf, steht es Bürger:innen, die keine staatlichen Funktionen ausüben, frei, der staatlichen Ordnung ablehnend gegenüberzustehen und sich auch in nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Organisationen zu betätigen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn verfassungsfeindliche Einstellungen nicht unmittelbar zum Entscheidungskriterium erhoben werden, sondern lediglich als widerlegliches Indiz fungieren. So darf aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vermutet werden, dass jemand nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Verfassungsfeinden wird der Zugang zu Waffen nicht versagt, weil sie Verfassungsfeinde sind, sondern weil bei ihnen ein missbräuchlicher Umgang mit Waffen befürchtet wird. Hier geht es also um eine personale Risikoprävention und nicht unmittelbar darum, verfassungsfeindliche Einstellungen als solche zurückzudrängen.

Problematischer ist es, rechtliche Nachteile direkt an die fehlende Verfassungstreue zu knüpfen. Soweit man dies nicht (jenseits der Informationssammlung des Verfassungsschutzes und des Beamtenrechts) überhaupt für unzulässig hält, sondern daran festhält, dass die fdGO ein Rechtsgut ist, das Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigen kann, muss das Förderkriterium jedenfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrem Schutz stehen. Verfassungsfeinde dürfen nicht zum Selbstzweck benachteiligt werden, vielmehr muss die fdGO dadurch konkret geschützt werden. Das wäre etwa offensichtlich nicht der Fall, wenn die Verfassungstreue zur Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen gemacht würde. Aber auch bei Fördermaßnahmen ist ein sachlicher Zusammenhang nicht ohne Weiteres gegeben. Unproblematisch erscheint dabei der Fall, dass die Verfassungstreue eine Konkretisierung der fachlichen Kriterien des Projektes darstellt – etwa wenn gefordert wird, dass nur Demokrat:innen Demokratieförderungsprojekte durchführen. Ablehnende Einstellungen zur Demokratie dürften die Eignung für Projekte der Demokratieförderung in Zweifel ziehen. In diesen Fällen konkretisiert das Auswahlkriterium den Förderzweck. Anders ist die Situation, wenn die Verfassungstreue neben dem eigentlichen Förderzweck, etwa der Stärkung des Wirtschaftsstandorts oder der Unterstützung wissenschaftlicher Projekte, eine Bedingung darstellt, die wenig mit dem Förderungszweck an sich zu tun hat. Wie in solchen Fällen die Verweigerung der Förderung die fdGO schützen soll, bleibt unklar. Das Argument, dass Verfassungsfeinde Gelder aus staatlicher Förderung zur Bekämpfung der freiheitlichen Verfassungsordnung missbrauchen könnten, genügt hier nicht. Denn Fördergelder werden von vornherein zweckgebunden vergeben und können bei Zweckentfremdung selbstverständlich zurückgefordert werden (§§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 49a VwVfG). Wenn etwa eine Meeresbiologin Gelder erhält, um marine Ökosysteme zu erforschen, ist es schlicht irrelevant, ob sie sich in ihrer Freizeit in verfassungsfeindlichen Organisationen engagiert. Auch die Kulturförderung könnte man nun deshalb als Grenzfall ansehen, weil Kunstwerke und gerade Sachbücher natürlich eine politische Stoßrichtung haben können. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Staat den Kulturbereich einer Verfassungstreuekontrolle unterziehen sollte. Eine selbstbewusste Kulturpolitik sollte auf eine Kulturlandschaft vertrauen, die Pamphlete, die die Grundlagen freiheitlicher Verfassungsstaatlichkeit in Frage stellen, nach ästhetischen oder sonst kulturinternen Kriterien nicht als förderungswürdig ansieht.

Ausblick

Der Streit um den Buchhandlungspreis gibt Anlass, nicht nur über die Rolle des Verfassungsschutzes, sondern weitergehend über die wehrhafte Demokratie in Deutschland nachzudenken. Zu der Frage, inwieweit das Konzept im Bereich der Kulturförderung eine Rolle spielen darf, werden die anhängigen Klageverfahren hoffentlich zur Klärung beitragen. Davon unabhängig sollte klar sein, dass die Entscheidung Weimers, die drei Buchhandlungen wegen ihrer linken Ausrichtung vom Preis auszuschließen, auf einer untragbaren Ausweitung der wehrhaften Demokratie beruht. Statt elementare Voraussetzungen demokratischer Verfassungsstaatlichkeit zu schützen, wird die fdGO zum Kampf gegen politische Gegner missbraucht. Nicht nur die Rechtswissenschaft, auch die Gesellschaft insgesamt sollte das Weimer nicht durchgehen lassen.

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Giving Answers, Raising Questions

Constitutional case law is becoming increasingly difficult to navigate. Apex courts across Europe now produce vast bodies of jurisprudence, comprising thousands of decisions accumulated over decades. Even legal professionals often struggle to determine what the law requires – let alone citizens seeking to understand their rights. Courts have responded in various ways: redesigning case law databases, publishing simplified summaries of judgments, and developing more user-friendly interfaces to make their jurisprudence more accessible.

The Czech Constitutional Court has recently taken a more ambitious step. A few weeks ago, it introduced an AI-powered legal chatbot directly on its official website, allowing users to ask questions in natural language and receive answers that synthesise the Court’s case law. In doing so, it appears to be the first apex court in Europe to deploy such a tool.

At first glance, the innovation appears to offer a more convenient way to navigate constitutional jurisprudence. Yet the chatbot does more than help users find decisions. By selecting relevant cases, synthesising their meaning, and presenting the result as an answer to a concrete question, it inserts a new interpretive layer between the Court and the public. This shift raises deeper constitutional questions about transparency, accountability, and the growing role of digital systems in shaping constitutional meaning.

What the Chatbot Does

At first sight, the chatbot resembles an advanced search and assistance tool. Users can pose questions in natural language and receive responses that identify relevant decisions, summarise their reasoning, and link directly to the underlying judgments. The system operates across languages and draws on constitutional and statutory provisions and the Court’s extensive database of case law.

A typical interaction is straightforward. When asked, for example, whether the police may search a home without a warrant, the chatbot responds that, as a rule, they may not. It identifies relevant strands of the Court’s jurisprudence, explains the principles that emerge from them, notes certain exceptions, and provides links to the underlying decisions. All responses are then accompanied by a disclaimer stating that the chatbot does not provide legal advice, cannot predict the outcome of proceedings, does not offer a binding interpretation of the law, may be inaccurate, and does not propose procedural steps.

Used in this way, the tool promises clear benefits closely tied to well-known weaknesses of current legal systems. For citizens without legal training, constitutional case law is often difficult to navigate and, in practice, frequently inaccessible without professional assistance. A system that helps users locate relevant decisions and grasp their basic reasoning can therefore reduce complexity, improve access, and make constitutional jurisprudence more understandable. For legal practitioners, the tool may also prove useful, for example when orienting themselves in unfamiliar areas of case law or quickly identifying relevant decisions.

Yet even the simple examples recounted above point to a more significant shift.

From Search Tool to Legal Interpreter

Traditionally, court case law databases and collections of judgments perform one primary function: they help users locate relevant decisions. They structure the material through keywords, areas of law, or legal provisions, but leave much of the task to the reader. Lawyers, scholars, and citizens must still decide which cases matter, how they relate to one another, how to read them, and what they imply for the legal problem at hand.

The chatbot alters this structure in a fundamental way. Instead of merely providing access to legal information – legal provisions and judicial decisions – it performs a form of interpretation. It identifies relevant jurisprudence, synthesises it into a structured summary, translates it into a natural language, and presents the result as an answer to a user’s question – sometimes even suggesting the likelihood of success. In doing so, it shifts part of the interpretive work – traditionally carried out by individuals and outside the Court’s institutional space – into a technological system introduced by the Court itself.

The implications of this shift become particularly visible in situations where the law has not been authoritatively settled by the Court. When asked, for example, whether the President is obliged to dissolve the Chamber of Deputies following a three-fifths vote for self-dissolution (as provided for in Article 35(2) of the Constitution), the chatbot responds that the President must do so and has no discretion. Relying on the wording of the Constitution (“the President dissolves”), it presents this conclusion as a straightforward consequence of the constitutional text. While this reading appears to reflect the dominant view in constitutional doctrine, a different position has been articulated – most notably by the President in 2021, who argued that a degree of discretion remains. Crucially, the Constitutional Court has never ruled on this issue.

This example illustrates that the shift is not merely technical. The chatbot shapes which decisions users encounter, what counts as relevant case law, and how the boundaries of legal protection are perceived.

The formal disclaimers are unlikely to neutralise this effect. What the chatbot says is, of course, not the Court’s view, nor is it legally binding, and it would be a mistake to treat it as such. The crucial point, however, is to distinguish between the chatbot’s formal status and its practical effects. On this latter level, existing literature consistently shows that even advisory or assistive tools – those offering mere suggestions – can shape how users think, decide, and act, whether due to convenience (legal professionals), limited ability to critically assess and contest the output (laypeople) or a general tendency to trust the “objective machine”. In this case, that effect is reinforced by the institutional setting: the chatbot is embedded on the Court’s official website and presents its responses as grounded in the Court’s case law and the Constitution, thereby drawing on the court’s institutional authority. It is therefore reasonable to expect that if the chatbot indicates that a claim is “unlikely to succeed”, or privileges certain readings over others, this will influence how users understand the law and how they act upon it – regardless of accompanying disclaimers. By its nature, the chatbot operates as a new cognitive frame through which constitutional meaning is communicated. Once this role is acknowledged, a further question arises: how exactly does the system operate?

The Invisible Design Choices

As with any similar technology, the chatbot inevitably rests on a series of hidden yet consequential decisions. Do all judgments carry equal weight? Should older cases matter more than recent ones, or vice versa? Does the system acknowledge tensions within the Court’s case law, or present a single doctrinal line? If it selects among competing strands, on what basis – frequency, outcome, or some notion of the quality of reasoning?

These are all choices shaping how users perceive the content and coherence of the Court’s jurisprudence. None of them is neutral.

The difficulty is that all these choices built into the chatbot remain largely invisible. Beyond a general introduction of the tool, the Court has said little about the assumptions and decisions embedded in the system. This may be partly due to the nature of the technology. Like any other AI system, the chatbot operates as a partial black box, with even its designers not fully able to explain all of its outputs. Partly, however, the opacity may result from the fact that the chatbot was developed by an external provider, whose models and methods may be protected by contractual arrangements or trade secrets.

We thus arrive at a situation in which a technological system helps shape how people understand and use the law, without it being clear how it works or who is responsible for its design. This departs from the traditional model of how law and courts operate in a democratic state. At best, it introduces a layer of uncertainty that most users cannot meaningfully assess. At worst, it shifts part of the power to shape legal meaning to developers and private actors operating outside established frameworks of legal accountability.

This would be less troubling if the system concerned the retrieval of ordinary information. Law, however, is not simply information. It is a form of public authority that determines rights, obligations, and ultimately personal liberty. Access to law is itself a precondition for the exercise of rights and for holding public power to account. Once technology begins to mediate access to law, its design inevitably acquires constitutional and political significance.

Seen in this light, the introduction of a chatbot necessarily raises important institutional questions about how such a system should be designed and governed: should courts develop it in-house, or can its creation be outsourced to private actors? What forms of oversight are appropriate, and do courts have a duty to disclose how such tools are designed and operate? Finally, what are the limits to the extent that interpretive functions can be performed by a judicially sponsored chatbot?

Constitutionalising the Infrastructure

The Czech experiment offers a glimpse of a broader transformation. As artificial intelligence becomes more capable and widespread, courts will increasingly rely on technological systems to mediate access to their work. This may significantly improve efficiency and accessibility. At the same time, it may transform how constitutional meaning is produced and disrupt established frameworks of accountability and institutional balance.

The question is not whether courts should use such technologies. Digital mediation of judicial work is already becoming a structural feature of contemporary legal systems, with technology increasingly used to regulate and manage what courts do. The real issue is how these systems are designed and governed. As software, data, and technical infrastructures begin to shape judicial authority, they can no longer be treated as neutral background conditions. They must be understood as sites of constitutional power in their own right.

At a minimum, this suggests a need for greater transparency about how such tools are designed and operate, as well as a more explicit reflection on how far such tools should be allowed to go in shaping legal meaning.

The most important contribution of the first European apex court’s chatbot may lie not in the answers it provides, but in the questions it raises.

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Jens Wernicke

Jens Wernicke ist Enthüllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 gründete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner Führung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte während der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein für Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen Enthüllungen zu politischen Täuschungen und Manipulationen während der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurück!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen Anfällen auf offener Straße zusammen, wäre mehrfach fast gestorben und verlor … einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und Unterstützung, schenkte man mir Wertschätzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor längerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit für Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berührte, kehrt zurück.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen längst nicht nur der reguläre, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn überhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von Pluralität und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die Füße tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv für Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr für jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser Sachzwänge – entmenschlicht, entwürdigt, ausgrenzt, abhängt und verarmt. Als Plattform für eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren Hintergründe politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, Enthüllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. Lügen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und Informationsüberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen überschaubar abbilden. Und Brücken bauen: Zwischen Tätern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und Spiritualität. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wünschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhängige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugänglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmäßig mit gesellschaftspolitischen Beiträgen hochkarätiger Fachpersonen garniert.

Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht überzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. Ermächtigen statt belehren. Unterstützen statt vereinnahmen.

Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zählt. Mit regelmäßigen Beiträgen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.

Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn für unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen über die bereits von mir in Gründung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Über jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren für die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europäischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.

Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken für den Start. 60.000 hiervon für die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 für unseren operativen Betrieb, also für die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter für die ersten Monate, um auch für diese Verbindlichkeit zu schaffen.

Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstützen Sie nach Kräften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.

Mit Dank und herzlichen Grüßen für ein glückliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr

Jens Wernicke

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Feed Titel: Verfassungsblog


Deepfakes und die Strafrechtsfalle

Dieser Tage herrscht berechtigte Empörung und Erschütterung über das, was Collien Fernandes und unzähligen weiteren Frauen tagtäglich insbesondere im digitalen Raum widerfährt: Sie werden verbal angegriffen, objektiviert, sexualisiert und herabgewürdigt. Eine der krassesten Ausprägungen dieser „digitalen Gewalt“ ist die Anfertigung und Verbreitung sogenannter „Deepfake-Pornografie“, bei der mittels KI-Tools eine der betroffenen Person täuschend ähnlich aussehende Darstellung erzeugt wird, die explizite sexuelle Handlungen zeigt. Das ist kein ganz neues Phänomen; und auch die Debatte um eine Schutzlücke im (Straf-)Recht ist durchaus bereits geführt worden, auch auf dem Verfassungsblog (hier und hier). Dass dem Problem mit dem Strafrecht (allein) beizukommen ist, erscheint jedoch mehr als zweifelhaft.

Lücken im Strafrecht

Bislang existiert keine Strafnorm, die den spezifischen Rechtsgutsangriff erfassen könnte. Die in Rede stehenden Deepfakes greifen nicht nur tief in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Die Betroffenen werden durch derartige Darstellungen vielmehr auch öffentlich oder gegenüber den Empfängern sexualisiert, zum Objekt degradiert und – bei Kenntniserlangung – in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt. Die in bestimmten Konstellationen einschlägigen Tatbestände (§§ 185 ff., 201a StGB oder § 33 KUG) sind insoweit lückenhaft und schützen primär andere Rechtsgüter. Die Forderung nach einem Schutz durch das Strafrecht ist angesichts der Betroffenheit konkreter Individualrechtsgüter, deren Schutz zur Kernaufgabe des Strafrechts gehört, in der Binnenlogik des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes daher nachvollziehbar. Im Zuge der Umsetzung der Gewaltschutzrichtlinie der EU muss sie zudem ohnehin angegangen werden.

Gute Gesetzgebung braucht Zeit

Aus einer Außenperspektive bleibt aber der Befund, dass das Strafrecht insoweit ein ambivalentes Instrument ist und selbst exkludierende, stigmatisierende und destruktive Wirkungen zeitigt.1) In der Debatte um die Schaffung neuer oder die Verschärfung bestehender Strafnormen sollte dies stets bedacht werden. Kritisch zu betrachten ist daher eine mit heißer Nadel gestrickte reaktive Gesetzgebung. Nun erscheint es wohlfeil, ausgerechnet in Debatten über den Ausbau des strafrechtlichen Schutzes strukturell benachteiligter Gruppen, zu denen gerade Frauen gehören, die schädlichen Wirkungen des Strafrechts hervorzuheben. Denn der Realität dürfte es entsprechen, dass erst die strafrechtliche Erfassung eines Verhaltens zu einer notwendigen Sensibilisierung insbesondere staatlicher Stellen, aber auch der breiteren Gesellschaft führt. Die Erfahrung lehrt allerdings auch, dass Gesetzgebungsprozesse, die mit einem nachvollziehbaren Anliegen angestoßen und medial begleitet wurden, mitunter höchst problematisches Strafrecht hervorgebracht haben. Erinnert sei an die Einführung des von rassistischen Untertönen begleiteten „Antänzer“-Tatbestandes (§ 184j StGB) im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts2) oder die zwischenzeitliche Heraufstufung der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) zum Verbrechen, die in der Praxis zu erheblichen Problemen führte und daher wieder rückgängig gemacht wurde.

Offene Fragen der Tatbestandsgestaltung

Wenn daher in den kommenden Tagen über Gesetzesänderungen diskutiert wird, sollte dies nicht überhastet und unbedingt losgelöst vom Einzelfall geschehen. Möglicherweise empfiehlt es sich sogar, die aktuelle Debatte zum Anlass zu nehmen, um eine StGB-Reform, welche die zunehmende Digitalisierung und den ubiquitären Einsatz von Künstlicher Intelligenz fokussiert, in den Blick zu nehmen. Denn auch wenn es angesichts der derzeitigen Medienberichterstattung, Demonstrationen und sachkundigen Stellungnahmen banal erscheint, die bestehende Lücke im Strafrecht zu schließen, stellen sich im Einzelnen durchaus schwierige Fragen.

So gilt es zu klären, ob es den Tatbestand ausschließen sollte, wenn die Darstellung als „Fake“ kenntlich gemacht wurde, wie dies etwa ein Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Kriminalisierung von Deepfakes vorsah.3) Dies erscheint zweifelhaft, da die Sexualisierung und Verobjektivierung durch die Kenntlichmachung nicht entfällt – auch ist die psychische Belastung der Opfer nicht geringer. Ein neuer Tatbestand sollte nicht dem Schutz der „Wahrheit“, sondern dem Schutz vor Herabwürdigung der Betroffenen dienen. Denn diese ist es, die Silencing-Effekte hervorruft und Frauen aus dem (digitalen) öffentlichen Raum verdrängt.

Eine andere Frage, die es zu diskutieren gilt, betrifft die Reichweite eines potenziellen Tatbestandes. Soll bereits die Herstellung oder – im Einklang mit dem zuvor erwähnten Gesetzesentwurf des Bundesrates – erst die Verbreitung entsprechender Darstellungen unter Strafe gestellt werden? Letzteres hätte den Vorteil, dass nur eindeutig rechtsgutsverletzendes Verhalten erfasst würde, während Vorgänge in der Sphäre des Täters straffrei blieben. Dadurch wäre auch sichergestellt, dass erst der Anfangsverdacht wegen Verbreitung entsprechender Inhalte den Instrumentenkoffer strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen eröffnete. Dies beugt unverhältnismäßigen Eingriffen von Strafverfolgungsbehörden in die Privatsphäre vor. Der strafrechtliche Schutz griffe dadurch aber eben erst, wenn schon eine Verbreitung stattgefunden hat oder (sofern der Versuch unter Strafe gestellt wird) wenigstens zu einer Verbreitung angesetzt wird, wobei sich hier mitunter Beweisschwierigkeiten ergeben können. Bei der Abwägung darf zudem keinesfalls übersehen werden, dass auch schon das Herstellen eines pornographischen Deepfakes in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild eingreift, wenn auch die Eingriffsintensität gegenüber dem Verbreiten entsprechender Darstellungen variiert.

Schließlich wird zu prüfen sein, ob es legitime Einsatzszenarien für entsprechende Deepfakes gibt. Bei einem eng auf sexualisierte Deepfakes zugeschnittenen Tatbestand erscheint dies weniger wahrscheinlich – dennoch muss insbesondere die Kunstfreiheit bedacht werden. Diese scheinbaren Detailfragen sollten reflektiert werden, auch um den Preis, dass nicht binnen Tagesfrist ein Gesetzesentwurf präsentiert werden kann.

Strafrecht ist nicht alles

So wichtig die Diskussion um eine strafrechtliche Erfassung auch ist, birgt die Fokussierung auf das Strafrecht aber auch die Gefahr, das größere Bild aus dem Blick zu verlieren: Dass insbesondere Frauen verbal angegriffen, sexualisiert und herabgewürdigt werden und gleichzeitig von Algorithmen systematisch benachteiligt werden, ist kein Zufall. Digitale Gewalt ist nicht zuletzt auch patriarchale Gewalt. Die Fokussierung auf den Einzelfall, der dem Strafrecht (richtigerweise) immanent ist, verstellt daher schnell den Blick dafür, dass es sich um ein strukturelles Problem handelt, das auf eben dieser Ebene adressiert werden muss. Der „Fall“ Collien Fernandes ist das Symptom einer nach wie vor zu konstatierenden Normalisierung der Abwertung und Sexualisierung von Mädchen und Frauen. Hier braucht es gerade in Zeiten, in denen Masculinity-Influencer und andere Protagonisten Zulauf haben, frühzeitige und nachhaltige Sensibilisierung. Gleichzeitig müssen Präventions- und Unterstützungsangebote gezielt gestärkt werden, sowohl im analogen wie im digitalen Raum. Dazu gehören die nachhaltige Finanzierung von Beratungsstellen und die Stärkung des Gewaltschutzes. Das ist aufwendig und mitunter kostspielig; die gesellschaftlichen Folgekosten von Untätigkeit bei gleichzeitiger Fokussierung auf das Strafrecht dürften jedoch um ein Vielfaches höher ausfallen. Hinzu kommt, dass die Strafrechtspraxis für die Betroffenen insbesondere von sexualisierter Gewalt vielfach als belastend und ihrem Anliegen abträglich wahrgenommen wird. Die vermeintlich klaren Vorschriften des materiellen Strafrechts werden in einem Verfahren verhandelt, das den Opferinteressen schon aufgrund des Verfahrenszwecks nur bedingt Raum geben kann.

Ebenfalls zu wenig im Fokus der aktuellen Debatte steht die Haftung der Anbieter entsprechender KI-Tools und sozialer Netzwerke, die zur Verbreitung entsprechender Darstellungen genutzt werden. Zwar reagierte die EU-Kommission auf die öffentliche Entkleidung tausender Mädchen und Frauen durch Elon Musks KI-Bots „Grok“ auf der Plattform „X“ mit der Einleitung eines Verfahrens, das in einem empfindlichen Bußgeld münden kann. Nach wie vor bleiben die Interventionsmöglichkeiten aber begrenzt – und zwar sowohl rechtlich als auch faktisch. Eine Haftung für Inhalte besteht nur unter engen Voraussetzungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 – Digital Services Act). Daneben tritt die von Beck und Nussbaum als „globale Plattformmacht“ beschriebene „strukturelle Machtkonzentration“ einiger weniger Digitalkonzerne. Diese erscheint nicht länger hinnehmbar – hier bedarf es einer engagiert geführten Diskussion, am besten auf europäischer Ebene.

Fazit

Dass sich die öffentliche Debatte derzeit vor allem auf das Strafrecht fokussiert, kann kaum überraschen. Forderungen, die strafrechtlich gerahmt werden, scheinen in der Politik offenbar rascher auf Gehör zu stoßen als die seit Jahren geforderte Verbesserung des Gewaltschutzes, der Präventionsarbeit und der Unterstützung Betroffener. Die Strafrechtsaffinität der Politik der vergangenen Jahre ist kaum zu übersehen. Gesellschaftliche Herausforderungen wurden vielfach strafrechtlich gerahmt und vermeintlich „gelöst“. Dass die Betroffenen jetzt mit Nachdruck eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes fordern, ist daher nachvollziehbar. Zu bedenken ist jedoch, dass diese Fokussierung auf das Strafrecht zu einer Verengung des Diskurses und zu einer Überlastung des Strafrechts führt, das als Allheilmittel für komplexe, eigentlich politisch zu adressierende Probleme herangezogen wird. Vielfach bleiben die Ursachen für das strafrechtlich bekämpfte Phänomen ungelöst, während die Verantwortung für die Problemlagen individualisiert und entkontextualisiert wird. Für einen wirksamen und nachhaltigen Schutz der Betroffenen darf sich die Reaktion daher nicht auf die Ausweitung des Strafrechts beschränken, sondern muss sowohl die hinter dem Symptom stehenden strukturellen Probleme adressieren als auch die wirklich mächtigen Akteure des digitalen Raumes in die Pflicht nehmen.

References[+]

References
1 Dazu grundlegend Kölbel, Die dunkle Seite des Strafrechts, NK 2019, 249 ff.
2 Dazu Kölbel, Die dunkle Seite des Strafrechts, NK 2019, 249, 253.
3 BR-Drs. 21/1383, S. 16.

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Vorbehalt Verfassungstreue

Die Entscheidung des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM), Wolfram Weimer, drei Buchhandlungen wegen verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse von der Gewinnerliste des Deutschen Buchhandlungspreises zu streichen, hat politisch hohe Wellen geschlagen. Neben der Frage, ob der Verfassungsschutz die Erkenntnisse überhaupt an den BMK übermitteln durfte, stellt sich eine grundlegendere Frage: Darf der Staat die Kulturförderung überhaupt mit der „Extremismusbekämpfung“ verbinden und wenn ja, in welchen Grenzen? So argumentierte kürzlich etwa Weinberg, dass der Staat – da es ja keinen Anspruch auf staatliche Förderung gebe – rechtlich frei sei, Verfassungsfeinde von der Förderung auszuschließen. Damit droht aber übersehen zu werden, dass auch die Vergabe staatlicher Leistungen kein grundrechtsfreier Raum ist. So sehr es im Ausgangspunkt nachvollziehbar ist, die freiheitliche Verfassungsordnung auch bei der Vergabe staatlicher Mittel sichern zu wollen, so sehr sind damit doch auch Missbrauchsgefahren verbunden, vor denen die Freiheitsrechte schützen. Aufgrund dieser Grundrechtssensitivität bedarf eine entsprechende Ausrichtung der Förderpraxis jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Keinesfalls dürfen Fördermittel jedoch wegen einer politischen Einstellung oder auf Grundlage einer weiten „Extremismustheorie“ verweigert werden. Allenfalls bei einer Verfassungsfeindlichkeit, also wenn elementare Grundsätze der freiheitlichen Verfassungsstaatlichkeit bekämpft werden, kann er in Betracht kommen – und auch dann nur, wenn ein nachvollziehbarer Zusammenhang zum Schutz der freiheitlichen Verfassungsordnung besteht.

Das „Haber-Verfahren“ und seine gesetzliche Grundlage

Die Entscheidung Weimers zum Ausschluss von der Förderung beruht darauf, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auf Ersuchen Weimers mitgeteilt hatte, bezüglich der drei Buchhandlungen lägen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vor. Diese Vorgehensweise, nach der damaligen Staatssekretärin im Bundesinnenministerium (BMI) „Haber-Verfahren“ genannt, ist bei Demokratieförderprojekten bereits seit 2017 üblich. Das BMI hat im „Haber-Erlass“ den anderen Ministerien angeboten, auf Erkenntnisse des BfV für die Entscheidung über Förderungen zurückzugreifen, um eine „missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen“ durch „Organisationen mit rechts-, links-, ausländerextremistischem oder islamistischem Hintergrund“ zu verhindern. Dabei teilt das BfV regelmäßig nur mit, ob überhaupt Erkenntnisse vorliegen, nicht dagegen, welchen Inhalt diese haben. Gegenstand des Verfahrens sind Erkenntnisse des BfV, die nicht bereits in den Verfassungsschutzberichten veröffentlicht sind.

Hier stellt sich zunächst eine datenschutzrechtliche Frage: Besteht für die Übermittlung von Erkenntnissen des BfV an den BKM eine gesetzliche Grundlage, die nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG für jede Datenübermittlung geboten ist? Während der Haber-Erlass auf den 2017 geltenden, relativ allgemeinen § 19 Abs. 1 BVerfSchG abstellte, enthält das Gesetz mittlerweile in den §§ 19 ff. – in Reaktion auf die Präzisierung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch das BVerfG – recht ausgefeilte Übermittlungsvorschriften. An die Polizei darf das BfV Erkenntnisse nur nach den strengen Anforderungen des § 19 übermitteln. Leichtere Voraussetzungen gelten nach § 20 hingegen für Übermittlungen an Verwaltungsbehörden. Die Norm listet bestimmte Verfahren auf, in denen dies zulässig sein soll, wie die Überprüfung von Bewerber:innen für den öffentlichen Dienst, Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfungen etwa im Waffenrecht – und nach § 20 Abs. 2 auch die Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung begünstigender Maßnahmen. Dabei bezieht sich die Befugnis vordergründig nur auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Informationen. Doch erklärt § 25d Abs. 2 die Übermittlungsbefugnisse, die sich unmittelbar auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Informationen beziehen, auch auf Erkenntnisse aus einer systematischen Auswertung allgemein zugänglicher Quellen für anwendbar. § 20 setzt für eine Übermittlung voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter i.S.v. § 19 Abs. 3 – dazu zählt insbesondere die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) – erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist deshalb niedriger als bei Übermittlungen an die Polizei nach § 19, weil keine „konkretisierte Gefahr“ für die Schutzgüter nachgewiesen werden muss. Es müssen also gerade nicht einigermaßen gesicherte Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Betroffenen bestimmte Straftaten oder gar einen „Umsturz“ planen. Vielmehr genügt, dass sich der Beobachtete gegen die fdGO richtet. Soweit die Buchhandlungen tatsächlich die fdGO bekämpfen sollten, wäre die Übermittlung an den BKM also nach § 20 Abs. 2 BVerfSchG durchaus zulässig gewesen.

Verfassungstreue als Förderungskriterium – eine grundrechtssensible Frage

In der sicherheitsrechtlichen Debatte wird diese erleichterte Übermittlung nach § 20 BVerfSchG regelmäßig für unverzichtbar gehalten. Unter der Prämisse, dass die Verfassungsfeindlichkeit eine entscheidende Rolle in den jeweiligen Verfahren spielt, liegt das auch nahe. Zurecht wird darauf verwiesen, dass die Verwaltungsbehörden regelmäßig kaum ausreichende Kapazitäten haben, diese Frage selbst zu beantworten. Zentral ist jedoch die Frage, inwieweit Behörden bei Förderentscheidungen überhaupt auf die Verfassungsfeindlichkeit abstellen dürfen.

Im Fall der Buchhandlungen erscheint hier schon in formeller Hinsicht problematisch, dass die Förderrichtlinien einen solchen Ausschluss nicht vorsehen – im Gegensatz etwa zu den neuen Verwaltungsvorschriften zum Förderprojekt „Demokratie leben!“ (Ziff. III Abs. 4). In der Abweichung von den Richtlinien könnte man möglicherweise einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sehen, da sich die Verwaltung durch die Richtlinien selbst gebunden hat. Gleichheitswidrig ist es aber nur, von Richtlinien ad hoc abzuweichen. Die Verwaltung kann ihre Förderpraxis jedoch schlicht ändern, mit Wirkung für alle. Das Vorgehen Weimers lässt sich genauso deuten: Die Verfassungstreue ist nun zusätzliche Bedingung für die Förderung.

Darf die Verwaltung aber ein solches Kriterium überhaupt zur Grundlage ihrer Entscheidung machen – ohne dass es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt? Dabei ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, das Verwaltungshandeln immer und bis ins letzte Detail gesetzlich zu regeln. Eine gesetzliche Regelung ist vor allem dann notwendig, wenn das jeweilige Staatshandeln einen grundrechtsrelevanten Bereich betrifft. Greift der Staat in Abwehrrechte ein, braucht er dafür eine gesetzliche Grundlage. Für Subventionen ist dagegen im Grundsatz anerkannt, dass sie keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, da kein grundrechtlicher Anspruch auf Subventionierung besteht.

Dennoch stellt sich die Frage, ob nicht in manchen Förderbedingungen ein Eingriff in Freiheitsrechte gesehen werden kann. Dies wird vielfach verneint mit dem Argument, dass der Staat, eben weil Bürger:innen keinen Anspruch auf Förderung haben, ihre Freiheitsrechte nicht verkürzt, wenn er den Förderantrag ablehnt. Demgegenüber erscheint es konstruktiv gut denkbar, den Ausschluss aus der Förderung als Ausschluss von einem grundrechtlich verbürgten Teilhaberecht (aus Art. 3 Abs. 1 GG) und somit als eingriffsauslösenden rechtlichen Nachteil anzusehen. Der Umfang des Teilhaberechts richtet sich dabei nicht pauschal nach allen Förderkriterien, sondern – wie bei der Unterscheidung von Eingriff und Ausgestaltung – anhand der Frage, ob mit einem Kriterium ein Zweck verfolgt wird, der der Leistung inhärent ist – oder eben nicht. Anhaltspunkte für diesen Ansatz, der in der Dissertation eines der Verfasser näher entfaltet wird, finden sich auch in der Rechtsprechung. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Ausschluss von Scientology-Anhänger:innen von einer Umweltförderung einen Eingriff in ihre Religionsfreiheit gesehen. Wenn der Förderausschluss also andere Zwecke verfolgt als die Förderung an sich, kann man in dem Ausschluss einen Eingriff in das betroffene Freiheitsrecht sehen. Eine Meinung etwa wird zwar nicht verboten, aber dennoch zur Grundlage einer benachteiligenden Entscheidung genommen. Daneben ist hier auch gleichheitsrechtlich das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der politischen Anschauungen aus Art. 3 Abs. 3 GG einschlägig. „Extremisten“ von Fördermaßnahmen auszuschließen, ist also grundrechtssensibel und daher allenfalls mit gesetzlicher Grundlage zulässig.

Grenzen einer Benachteiligung politischer Ansichten durch Ausschluss von Fördermaßnahmen

Sieht man im Ausschluss von Fördermaßnahmen aufgrund bestimmter politischer Ansichten einen Eingriff in die Meinungsfreiheit, stellt sich aber vor allem auch materiell die Frage, ob dieser Eingriff gerechtfertigt werden kann. Klar ist jedenfalls, dass die Förderbedingungen nicht ganz bestimmte politisch-ideologische Standpunkte ausschließen dürfen, dann würde es bereits an einem allgemeinen Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG fehlen. Beschränkungen der Meinungsfreiheit, wozu eben auch die mittelbare Sanktionierung von Meinungen durch rechtliche Nachteile zählt, müssen vielmehr dem Schutz von Rechtsgütern dienen – damit darf also nicht nur die als schädlich gehaltene Meinung als solche bekämpft werden.

Als Rechtsgut mag man hier an den Schutz der fdGO denken, wie er auch in den grundgesetzlichen Bestimmungen zur wehrhaften Demokratie (Art. 21 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 2, 18 GG) vorgesehen ist. Damit sind bereits zwei wichtige Grenzen eingezogen: Erstens bezieht sich der Schutz der fdGO nicht auf eine bloß innerliche Ablehnung, sondern nur darauf, dass die Betroffenen aktiv dafür eintreten, die fdGO zu beseitigen (NPD-Parteienfinanzierung, Rn. 219). Die wehrhafte Demokratie legitimiert nicht, den „bösen Gedanken“ an sich zu ahnden, sondern lediglich die Bekämpfung der fdGO selbst zu bekämpfen. Behörden können somit auch einen Ausschluss von Fördermaßnahmen nur dann rechtfertigen, wenn sie begründen können, dass die Gelder tatsächlich zum Kampf gegen die freiheitliche Verfassungsordnung missbraucht werden könnten.

Zweitens ist der Begriff der fdGO mit der neueren Rechtsprechung seit dem NPD-II-Urteil des BVerfG eng zu verstehen. Der Schutz der fdGO umfasst nicht die Bekämpfung jeglicher radikaler Kritik an den bestehenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Sinne einer weiten „Extremismustheorie“ (bis hin zur Beobachtung klimaaktivistischer Gruppen). Vielmehr sollen die für einen freiheitlichen Verfassungsstaat unabdingbaren Grundsätze der Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bewahrt werden. Hier liegt die eigentliche Problematik des Buchhandlungs-Falls und des Haber-Erlasses insgesamt: Radikale Kritik an den bestehenden Verhältnissen von links wird unter dem Begriff „Linksextremismus“ zur Grundlage politischer Repression.

Wehrhafte Demokratie durch Kulturförderung?

Es ist allerdings auch kein Automatismus, verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des engeren Verständnisses der fdGO von Förderungen auszuschließen. Zwar könnte man einerseits gerade im Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Parteienfinanzierung in Art. 21 Abs. 3 GG einen verallgemeinerbaren Gedanken sehen, wonach der freiheitliche Verfassungsstaat seine Feinde nicht auch noch finanziell fördern muss. Andererseits könnte man aber auch darauf verweisen, dass das Grundgesetz bestimmte Instrumente der wehrhaften Demokratie vorsieht, die nicht beliebig erweitert werden dürfen. Es erschiene problematisch, wenn in der Rechtsordnung immer und überall die Verfassungstreue der Bürger:innen eingefordert werden dürfte, bis hin etwa zur Verweigerung von Baugenehmigungen für Verfassungsfeinde. In der Wunsiedel-Entscheidung betonte das BVerfG: „Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht.“ Die Verfassungstreuepflicht der Beamt:innen rechtfertigte das BVerfG im Extremistenbeschluss 1975 unter Verweis auf die Besonderheit des Beamtenverhältnisses, in dem eine Person in den Staatsapparat aufgenommen wird. Während die Meinungsfreiheit der Beamt:innen zum Schutz der fdGO beschränkt werden darf, steht es Bürger:innen, die keine staatlichen Funktionen ausüben, frei, der staatlichen Ordnung ablehnend gegenüberzustehen und sich auch in nicht verbotenen verfassungsfeindlichen Organisationen zu betätigen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn verfassungsfeindliche Einstellungen nicht unmittelbar zum Entscheidungskriterium erhoben werden, sondern lediglich als widerlegliches Indiz fungieren. So darf aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vermutet werden, dass jemand nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Verfassungsfeinden wird der Zugang zu Waffen nicht versagt, weil sie Verfassungsfeinde sind, sondern weil bei ihnen ein missbräuchlicher Umgang mit Waffen befürchtet wird. Hier geht es also um eine personale Risikoprävention und nicht unmittelbar darum, verfassungsfeindliche Einstellungen als solche zurückzudrängen.

Problematischer ist es, rechtliche Nachteile direkt an die fehlende Verfassungstreue zu knüpfen. Soweit man dies nicht (jenseits der Informationssammlung des Verfassungsschutzes und des Beamtenrechts) überhaupt für unzulässig hält, sondern daran festhält, dass die fdGO ein Rechtsgut ist, das Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigen kann, muss das Förderkriterium jedenfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrem Schutz stehen. Verfassungsfeinde dürfen nicht zum Selbstzweck benachteiligt werden, vielmehr muss die fdGO dadurch konkret geschützt werden. Das wäre etwa offensichtlich nicht der Fall, wenn die Verfassungstreue zur Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen gemacht würde. Aber auch bei Fördermaßnahmen ist ein sachlicher Zusammenhang nicht ohne Weiteres gegeben. Unproblematisch erscheint dabei der Fall, dass die Verfassungstreue eine Konkretisierung der fachlichen Kriterien des Projektes darstellt – etwa wenn gefordert wird, dass nur Demokrat:innen Demokratieförderungsprojekte durchführen. Ablehnende Einstellungen zur Demokratie dürften die Eignung für Projekte der Demokratieförderung in Zweifel ziehen. In diesen Fällen konkretisiert das Auswahlkriterium den Förderzweck. Anders ist die Situation, wenn die Verfassungstreue neben dem eigentlichen Förderzweck, etwa der Stärkung des Wirtschaftsstandorts oder der Unterstützung wissenschaftlicher Projekte, eine Bedingung darstellt, die wenig mit dem Förderungszweck an sich zu tun hat. Wie in solchen Fällen die Verweigerung der Förderung die fdGO schützen soll, bleibt unklar. Das Argument, dass Verfassungsfeinde Gelder aus staatlicher Förderung zur Bekämpfung der freiheitlichen Verfassungsordnung missbrauchen könnten, genügt hier nicht. Denn Fördergelder werden von vornherein zweckgebunden vergeben und können bei Zweckentfremdung selbstverständlich zurückgefordert werden (§§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 49a VwVfG). Wenn etwa eine Meeresbiologin Gelder erhält, um marine Ökosysteme zu erforschen, ist es schlicht irrelevant, ob sie sich in ihrer Freizeit in verfassungsfeindlichen Organisationen engagiert. Auch die Kulturförderung könnte man nun deshalb als Grenzfall ansehen, weil Kunstwerke und gerade Sachbücher natürlich eine politische Stoßrichtung haben können. Dennoch stellt sich die Frage, ob der Staat den Kulturbereich einer Verfassungstreuekontrolle unterziehen sollte. Eine selbstbewusste Kulturpolitik sollte auf eine Kulturlandschaft vertrauen, die Pamphlete, die die Grundlagen freiheitlicher Verfassungsstaatlichkeit in Frage stellen, nach ästhetischen oder sonst kulturinternen Kriterien nicht als förderungswürdig ansieht.

Ausblick

Der Streit um den Buchhandlungspreis gibt Anlass, nicht nur über die Rolle des Verfassungsschutzes, sondern weitergehend über die wehrhafte Demokratie in Deutschland nachzudenken. Zu der Frage, inwieweit das Konzept im Bereich der Kulturförderung eine Rolle spielen darf, werden die anhängigen Klageverfahren hoffentlich zur Klärung beitragen. Davon unabhängig sollte klar sein, dass die Entscheidung Weimers, die drei Buchhandlungen wegen ihrer linken Ausrichtung vom Preis auszuschließen, auf einer untragbaren Ausweitung der wehrhaften Demokratie beruht. Statt elementare Voraussetzungen demokratischer Verfassungsstaatlichkeit zu schützen, wird die fdGO zum Kampf gegen politische Gegner missbraucht. Nicht nur die Rechtswissenschaft, auch die Gesellschaft insgesamt sollte das Weimer nicht durchgehen lassen.

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Giving Answers, Raising Questions

Constitutional case law is becoming increasingly difficult to navigate. Apex courts across Europe now produce vast bodies of jurisprudence, comprising thousands of decisions accumulated over decades. Even legal professionals often struggle to determine what the law requires – let alone citizens seeking to understand their rights. Courts have responded in various ways: redesigning case law databases, publishing simplified summaries of judgments, and developing more user-friendly interfaces to make their jurisprudence more accessible.

The Czech Constitutional Court has recently taken a more ambitious step. A few weeks ago, it introduced an AI-powered legal chatbot directly on its official website, allowing users to ask questions in natural language and receive answers that synthesise the Court’s case law. In doing so, it appears to be the first apex court in Europe to deploy such a tool.

At first glance, the innovation appears to offer a more convenient way to navigate constitutional jurisprudence. Yet the chatbot does more than help users find decisions. By selecting relevant cases, synthesising their meaning, and presenting the result as an answer to a concrete question, it inserts a new interpretive layer between the Court and the public. This shift raises deeper constitutional questions about transparency, accountability, and the growing role of digital systems in shaping constitutional meaning.

What the Chatbot Does

At first sight, the chatbot resembles an advanced search and assistance tool. Users can pose questions in natural language and receive responses that identify relevant decisions, summarise their reasoning, and link directly to the underlying judgments. The system operates across languages and draws on constitutional and statutory provisions and the Court’s extensive database of case law.

A typical interaction is straightforward. When asked, for example, whether the police may search a home without a warrant, the chatbot responds that, as a rule, they may not. It identifies relevant strands of the Court’s jurisprudence, explains the principles that emerge from them, notes certain exceptions, and provides links to the underlying decisions. All responses are then accompanied by a disclaimer stating that the chatbot does not provide legal advice, cannot predict the outcome of proceedings, does not offer a binding interpretation of the law, may be inaccurate, and does not propose procedural steps.

Used in this way, the tool promises clear benefits closely tied to well-known weaknesses of current legal systems. For citizens without legal training, constitutional case law is often difficult to navigate and, in practice, frequently inaccessible without professional assistance. A system that helps users locate relevant decisions and grasp their basic reasoning can therefore reduce complexity, improve access, and make constitutional jurisprudence more understandable. For legal practitioners, the tool may also prove useful, for example when orienting themselves in unfamiliar areas of case law or quickly identifying relevant decisions.

Yet even the simple examples recounted above point to a more significant shift.

From Search Tool to Legal Interpreter

Traditionally, court case law databases and collections of judgments perform one primary function: they help users locate relevant decisions. They structure the material through keywords, areas of law, or legal provisions, but leave much of the task to the reader. Lawyers, scholars, and citizens must still decide which cases matter, how they relate to one another, how to read them, and what they imply for the legal problem at hand.

The chatbot alters this structure in a fundamental way. Instead of merely providing access to legal information – legal provisions and judicial decisions – it performs a form of interpretation. It identifies relevant jurisprudence, synthesises it into a structured summary, translates it into a natural language, and presents the result as an answer to a user’s question – sometimes even suggesting the likelihood of success. In doing so, it shifts part of the interpretive work – traditionally carried out by individuals and outside the Court’s institutional space – into a technological system introduced by the Court itself.

The implications of this shift become particularly visible in situations where the law has not been authoritatively settled by the Court. When asked, for example, whether the President is obliged to dissolve the Chamber of Deputies following a three-fifths vote for self-dissolution (as provided for in Article 35(2) of the Constitution), the chatbot responds that the President must do so and has no discretion. Relying on the wording of the Constitution (“the President dissolves”), it presents this conclusion as a straightforward consequence of the constitutional text. While this reading appears to reflect the dominant view in constitutional doctrine, a different position has been articulated – most notably by the President in 2021, who argued that a degree of discretion remains. Crucially, the Constitutional Court has never ruled on this issue.

This example illustrates that the shift is not merely technical. The chatbot shapes which decisions users encounter, what counts as relevant case law, and how the boundaries of legal protection are perceived.

The formal disclaimers are unlikely to neutralise this effect. What the chatbot says is, of course, not the Court’s view, nor is it legally binding, and it would be a mistake to treat it as such. The crucial point, however, is to distinguish between the chatbot’s formal status and its practical effects. On this latter level, existing literature consistently shows that even advisory or assistive tools – those offering mere suggestions – can shape how users think, decide, and act, whether due to convenience (legal professionals), limited ability to critically assess and contest the output (laypeople) or a general tendency to trust the “objective machine”. In this case, that effect is reinforced by the institutional setting: the chatbot is embedded on the Court’s official website and presents its responses as grounded in the Court’s case law and the Constitution, thereby drawing on the court’s institutional authority. It is therefore reasonable to expect that if the chatbot indicates that a claim is “unlikely to succeed”, or privileges certain readings over others, this will influence how users understand the law and how they act upon it – regardless of accompanying disclaimers. By its nature, the chatbot operates as a new cognitive frame through which constitutional meaning is communicated. Once this role is acknowledged, a further question arises: how exactly does the system operate?

The Invisible Design Choices

As with any similar technology, the chatbot inevitably rests on a series of hidden yet consequential decisions. Do all judgments carry equal weight? Should older cases matter more than recent ones, or vice versa? Does the system acknowledge tensions within the Court’s case law, or present a single doctrinal line? If it selects among competing strands, on what basis – frequency, outcome, or some notion of the quality of reasoning?

These are all choices shaping how users perceive the content and coherence of the Court’s jurisprudence. None of them is neutral.

The difficulty is that all these choices built into the chatbot remain largely invisible. Beyond a general introduction of the tool, the Court has said little about the assumptions and decisions embedded in the system. This may be partly due to the nature of the technology. Like any other AI system, the chatbot operates as a partial black box, with even its designers not fully able to explain all of its outputs. Partly, however, the opacity may result from the fact that the chatbot was developed by an external provider, whose models and methods may be protected by contractual arrangements or trade secrets.

We thus arrive at a situation in which a technological system helps shape how people understand and use the law, without it being clear how it works or who is responsible for its design. This departs from the traditional model of how law and courts operate in a democratic state. At best, it introduces a layer of uncertainty that most users cannot meaningfully assess. At worst, it shifts part of the power to shape legal meaning to developers and private actors operating outside established frameworks of legal accountability.

This would be less troubling if the system concerned the retrieval of ordinary information. Law, however, is not simply information. It is a form of public authority that determines rights, obligations, and ultimately personal liberty. Access to law is itself a precondition for the exercise of rights and for holding public power to account. Once technology begins to mediate access to law, its design inevitably acquires constitutional and political significance.

Seen in this light, the introduction of a chatbot necessarily raises important institutional questions about how such a system should be designed and governed: should courts develop it in-house, or can its creation be outsourced to private actors? What forms of oversight are appropriate, and do courts have a duty to disclose how such tools are designed and operate? Finally, what are the limits to the extent that interpretive functions can be performed by a judicially sponsored chatbot?

Constitutionalising the Infrastructure

The Czech experiment offers a glimpse of a broader transformation. As artificial intelligence becomes more capable and widespread, courts will increasingly rely on technological systems to mediate access to their work. This may significantly improve efficiency and accessibility. At the same time, it may transform how constitutional meaning is produced and disrupt established frameworks of accountability and institutional balance.

The question is not whether courts should use such technologies. Digital mediation of judicial work is already becoming a structural feature of contemporary legal systems, with technology increasingly used to regulate and manage what courts do. The real issue is how these systems are designed and governed. As software, data, and technical infrastructures begin to shape judicial authority, they can no longer be treated as neutral background conditions. They must be understood as sites of constitutional power in their own right.

At a minimum, this suggests a need for greater transparency about how such tools are designed and operate, as well as a more explicit reflection on how far such tools should be allowed to go in shaping legal meaning.

The most important contribution of the first European apex court’s chatbot may lie not in the answers it provides, but in the questions it raises.

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