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Feed Titel: Transition News


Maskenatteste vor dem BGH: Arzt Urmetzer kÀmpft am 19. August um Freispruch und Approbation

Am Mittwoch, dem 19. August, verhandelt der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig ĂŒber die Revisionen im Verfahren gegen den NĂŒrnberger Facharzt Wolfgang Urmetzer. Der Termin beginnt um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 207 im ersten Obergeschoss des BGH-GebĂ€udes in der Karl-Heine-Straße 12. Prozessbeobachter sind willkommen. Parallel findet von 10 bis 13 Uhr vor der Villa Sack eine SolidaritĂ€tskundgebung statt, zu der Ärzte und Angehörige der Heilberufe ausdrĂŒcklich in weißen Kitteln aufgerufen sind. Das berichtet die AnwĂ€ltin Beate Bahner in ihrem Telegram-Kanal.

Der Fall hat eine lange Vorgeschichte. Der heute 73-jĂ€hrige AnĂ€sthesist mit den Zusatzqualifikationen Naturheilverfahren und Akupunktur fĂŒhrt seit 1998 eine eigene Praxis in NĂŒrnberg mit den Schwerpunkten integrative Medizin und Traditionelle Chinesische Medizin (TCM). Ab August 2020, also wenige Monate nach Beginn der «Corona-Zeit», stellte er Maskenbefreiungsatteste aus, gestĂŒtzt auf anamnestische Angaben der Patienten und seine langjĂ€hrige Erfahrung mit Atemwegsmasken.

Er beruft sich dabei auf den hippokratischen Eid und das Genfer Gelöbnis. Nach seiner Darstellung handelte er nach bestem Wissen und Gewissen; eine körperliche Untersuchung sei vor Ausstellung einer Àrztlichen Bescheinigung weder gesetzlich noch berufsrechtlich zwingend vorgeschrieben, die Anamnese bilde ohnehin den ersten Schritt jeder Untersuchung.

Das Thema körperliche Untersuchung schwingt derweil immer wieder wie ein Damoklesschwert ĂŒber Prozessen dieser Art. So hatte der Hamburger Mediziner Walter Weber in den Jahren 2020 und 2021 Maskenbefreiungsatteste fĂŒr Patienten mit klinischen Indikationen wie Asthma, COPD, Panikattacken oder CO₂-bedingten Beschwerden ausgestellt.

Die Staatsanwaltschaft warf ihm dann in 57 FĂ€llen die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) vor, unter anderem weil einige Atteste nach telefonischem Kontakt oder ohne ausreichend dokumentierte körperliche Untersuchung erfolgt seien. Weber betont aber, dass die VorwĂŒrfe keine faktische Grundlage hĂ€tten (siehe dazu etwa den TN-Bericht «Walter Weber erneut vor Gericht: â€čTelemedizin war erlaubt, nur bei Masken nicht – das finde ich nicht plausibelâ€ș», eine Ansicht, die sogar von Friedrich Merz de facto bestĂ€tigt wurde).

Was Urmetzer angeht, so folgte Ende November 2020 die erste Vernehmung bei der Kriminalpolizei. Am 26. Januar 2021 durchsuchten Beamte seine Praxis und beschlagnahmten 531 Patientenakten, das Terminkalenderbuch, den privaten Laptop sowie eine Spiegelung der Praxis-EDV. Die Staatsanwaltschaft NĂŒrnberg-FĂŒrth erhob im Oktober 2022 Anklage wegen Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemĂ€ĂŸ § 278 StGB (alte Fassung) in 264 FĂ€llen.

Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht NĂŒrnberg-FĂŒrth zog sich ĂŒber 29 Verhandlungstage von Mai 2023 bis MĂ€rz 2024 hin, mit mehr als 200 Zeugen und zwei gerichtlich bestellten Gutachtern. Die Staatsanwaltschaft forderte eine BewĂ€hrungsstrafe von eineinhalb Jahren, eine Geldauflage und ein mehrjĂ€hriges Attestverbot.

Am 20. MĂ€rz 2024 erging das Urteil: 150 TagessĂ€tze zu je 100 Euro wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 26 FĂ€llen, davon 23 Kinder; im Übrigen Freispruch. Besonders die kindlichen FĂ€lle standen im Mittelpunkt der mĂŒndlichen UrteilsbegrĂŒndung.

Verzweifelte Eltern, die teils schon von anderen Ärzten abgewiesen worden waren, hatten telefonisch Beschwerden ihrer Kinder ĂŒber das stundenlange Maskentragen in der Schule geschildert. Urmetzer stellte Atteste aus und untersuchte die Kinder in der Folge persönlich. Das Gericht warf ihm daraufhin vor, die Kinder nicht bereits am Telefon selbst befragt zu haben.

Diese Argumentation des Gerichts verwundert indes. Denn wenn man als Eltern zum Beispiel sein Kind von der Schule abmeldet, weil es sich nicht wohlfĂŒhlt, reicht es ja auch, dass die Mutter oder der Vater das telefonisch oder via E-Mail an die Schule durchgeben.

Und nicht nur das. Überhaupt verwundern diese Verfahren, da es ja keine fundierten wissenschaftlichen Belege gibt fĂŒr die Sinnhaftigkeit der Maskenpflicht (siehe dazu etwa den TN-Artikel «Prozess gegen Walter Weber: Schuldig gesprochen von Richterin Nele Behr»).

Das Urteil bedroht unterdessen nach EinschĂ€tzung der UnterstĂŒtzer sein Lebenswerk: Es droht der Entzug der Approbation und existenzielle Folgen. Urmetzer legte Revision ein, die Staatsanwaltschaft ebenfalls – wegen Verletzung materiellen Rechts hinsichtlich des Freispruchs in weiteren FĂ€llen.

Ziel von Urmetzer ist die Aufhebung der Verurteilung in den 26 FÀllen. Er strebt einen vollstÀndigen Freispruch an. Damit will er vor allem die drohenden berufsrechtlichen Folgen abwenden (Entzug der Approbation), sein berufliches und wirtschaftliches Lebenswerk retten sowie eine KlÀrung der rechtlichen Grenzen Àrztlicher Attestausstellung in der damaligen Situation erreichen.

UrsprĂŒnglich war dann fĂŒr Mittwoch, den 13. Mai, eine Hauptverhandlung beim 6. Strafsenat des BGH in Leipzig angesetzt (TN berichtete). Dieser Termin fand aber nicht statt, er wurde «aus dienstlichen GrĂŒnden aufgehoben», wie Sabrina Kollmorgen in ihrem Telegram-Kanal schreibt.

Nun geht es also am 19. August beim BGH weiter. Urmetzer selbst betont:

«Ich habe nicht wider besseres Wissen gehandelt – sondern wegen besseren Wissens und Gewissens.» Und weiter: «Es geht mir um Wahrheit, Recht und Gerechtigkeit – und die wird am Ende siegen.» Prozessbeobachter Rechtsanwalt Siemund appellierte an die Richterschaft: «Nehmt euren Mut in die Hand und steht auf fĂŒr Wahrheit und Gerechtigkeit!»

Die Pressestelle des BGH in Leipzig teilte mir derweil mit, dass insgesamt 40 BesucherplĂ€tze plus vier PlĂ€tze fĂŒr Medienvertreter zur VerfĂŒgung stehen. Wer als Besucher teilnehmen möchte, muss sich ĂŒber den Besucherdienst anmelden. FĂŒr Journalisten hingegen gebe es keine explizite Vorab-Akkreditierung, wie mir versichert wurde. Es gilt also das Prinzip «Wer zuerst kommt, malt zuerst» – ein Umstand, der insbesondere fĂŒr von weiter her anreisende Medienvertreter problematisch ist, da das Risiko besteht, keinen der vier PlĂ€tze zu «ergattern».

Eine umfassende Dokumentation des gesamten Falles Urmetzer ist auf der Plattform Ärzte mit Gewissen einsehbar (siehe dazu auch den TN-Artikel «Plattform «Ärzte mit Gewissen» will juristische Verfolgung von Medizinern sichtbar machen»). ErgĂ€nzend liegen Videoberichte der «Jaworskis» vor (siehe hier und hier).

Wer Urmetzer finanziell unterstĂŒtzen möchte, kann dies ĂŒber den Förderverein Weißer Kranich tun (IBAN DE56 7645 0000 0232 1701 91, Verwendungszweck: Schenkung fĂŒr Wolfgang Urmetzer).

«Arte»-Doku stilisiert Selenskyj zum aufopferungsvollen Helden

Der Sender Arte lÀsst sich in einem Punkt mit Wikipedia vergleichen: Wenn die BeitrÀge keinen politischen Bezug haben, enthalten sie durchaus einen Informationswert. Andernfalls verkommen sie zu billiger Propaganda, bisweilen zu so billiger, dass sie schon in den ersten Minuten ins Gesicht springt.

Wer die aktuelle Dokumentation «Selenskyj – Das entscheidende Jahr» schaut, wird das schnell merken. Noch wĂ€hrend die ersten 60 Sekunden laufen, singen mehrere sogenannte «Experten» Lobeshymnen. Selenskyjs Einsatz sei «zutiefst beeindruckend», heißt es, so beeindruckend, dass er schon jetzt einen Platz in den GeschichtsbĂŒchern habe. Diesem PrĂ€sidenten mĂŒsse Anerkennung gezollt werden – lautet das Mantra, noch bevor die Dokumentation wirklich begonnen hat.

Womit hat Selenskyj diese Lorbeeren verdient, fragt man sich. Und die Antwort wird prompt nachgeliefert: DafĂŒr, dass die Ukraine immer noch kĂ€mpft. Aha! Hat das aber nicht viel mehr damit zu tun, dass die westliche «Koalition der Willigen» die Ukraine mit stetig neuen Finanz- und Waffenhilfen unter die Arme greift?

Dieser Aspekt wird bis zum Schluss der knapp 50-minĂŒtigen Dokumentation stoisch ĂŒbergangen. Stattdessen erscheint Selenskyj darin als derjenige, dem Ukraines Standhaftigkeit zu verdanken ist. Das wirkt vor allem dann absurd, als das geschichtstrĂ€chtige Treffen mit US-PrĂ€sident Donald Trump zur Sprache kommt.

An der RealitÀt vorbei

Selenskyj, der an jenem 28. Februar 2025 wie ein kleiner Schuljunge in die Schranken gewiesen wurde, mutiert in der Arte-Doku zum Helden, als einer, der sich fĂŒr sein Land eingesetzt hat. «Ich dachte, dieser Mann ist absolut bewundernswert», kommentiert ein französischer EU-Abgeordneter. «Weil er nicht nachgibt, einzig und allein die Zukunft des ukrainischen Volks im Blick hat und diese mit großer WĂŒrde und Verantwortung verteidigt.»

Große Worte, die jedoch an der RealitĂ€t zerschellen. Aber vielleicht hat der gute «Experte» nicht mitbekommen, in welch devotem Gestus Selenskyj schon am nĂ€chsten Tag eine Entschuldigungsnachricht an Trump schrieb. Ebenfalls möglich ist, dass er dem gleichen Trick zum Opfer gefallen ist, den auch die Arte-Dokumentation anwendet. Sie dreht den Sachverhalt einfach um: Aus der Entschuldigung wird ein genialer Brief, mit dem es Selenskyj gelang, den Konflikt mit Trump zu entschĂ€rfen.

Schon an dieser Stelle wird deutlich: Bestimmte Aspekte werden in der Arte-Dokumentation ausgeklammert oder verfĂ€lscht, zugunsten des Protagonisten freilich. Das gilt auch fĂŒr Selenskyjs Behauptung, sein Land sei seit dem Krieg allein. Weder die «Experten» noch die ErzĂ€hlerin kommentieren das, obwohl der ukrainische PrĂ€sident in dem StreitgesprĂ€ch mit Trump wenige Minuten zuvor eingerĂ€umt hatte, dass sein Land ohne die Hilfe der USA nicht so lange standhaft geblieben wĂ€re.

USA – ein ehrlicher Makler?

Wie Selenskyj zum großen Staatsmann stilisiert wird, ist genauso surreal wie die Deutung der US-amerikanischen Geopolitik. Die Rolle der USA habe sich fundamental verĂ€ndert, sagt eine deutsche Politologin, «hin zu der Frage, ob sie Russland nĂ€her sind als der Ukraine. Sind sie ein ehrlicher Makler oder sind sie auf Seiten Russlands.»

Ob die NaivitĂ€t vorgetĂ€uscht ist oder tatsĂ€chlich das Wort fĂŒhrt, bleibt ihr Geheimnis. Dass die USA noch nie ein ehrlicher Makler waren und es auch in Zukunft nicht sein werden, sondern schon seit jeher alle Staaten gegeneinander ausspielen, mĂŒsste eigentlich jeder wissen, der sich als Politologe betitelt.

Abseits des akademischen Elfenbeinturms ist das jedenfalls weit bekannt. Dass die Arte-Dokumentation solche Aussagen dennoch verwertet, lĂ€sst tief blicken. Der propagandistische Anstrich ist unverkennbar: Trump der Böse, Selenskyj der Gute. So einfach ist die Welt, sofern man das Material entsprechend zusammenschneidet, verkĂŒrzt und knetet. Doch das gelingt eher mĂ€ĂŸig.

Medienwirksame Inszenierungen

Schon die Riege der «Experten» gibt die Richtung vor. Zwar sind unter ihnen Politologen, aber keine, die den Westen kritisieren; zwar Friedensforscher, aber nicht Daniele Ganser; zwar Korrespondenten, aber nur aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dementsprechend ĂŒberhöht wirkt Selenskyjs Image, das sie verkaufen wollen.

Er fahre immer wieder an die Front, heißt es an einer Stelle, er zeige, dass er ein PrĂ€sident im Krieg sei, dass er seine Soldaten nicht im Stich lasse. Das ist nicht nur plump, es ist geradezu peinlich. Derlei medienwirksame Inszenierungen gehören heute zur Machtpolitik genauso dazu wie Desinformation.

Mittlerweile dĂŒrfte sich herumgesprochen haben, dass es weniger Selenskyj ist, der solche Auftritte plant, sondern seine Berater. Er selbst ist genauso eine Marionette wie viele andere «StaatsmĂ€nner», die von der Gunst einer unsichtbaren Elite abhĂ€ngen. Das gilt auch fĂŒr Trump, Merz oder Macron.

Doch die Arte-Dokumentation kann nicht anders, als weiter Demokratie zu simulieren und ein TheaterstĂŒck aufzufĂŒhren, in dem der Titelheld trotz Verfehlungen, trotz Höhen und Tiefen als Held altgriechischen Ausmaßes agiert. TatsĂ€chlich ist die knapp 50-minĂŒtige Produktion ein Imagefilm, eine fiktionalisierte Darstellung. Und als solche sollte sie betrachtet werden.

***

Eugen Zentner ist Kulturjournalist und Autor. Zuletzt sind von ihm das Sachbuch «Kunst und Kultur gegen den Strom», der Kurzgeschichtenband «Corona-Schicksale» und der Gedichtband «Die Welt steht Kopf» erschienen.

«Welche NeutralitĂ€t fĂŒr die Schweiz?»

Die Referenten an der Sommertagung 2026 des Schweizer Standpunkt vertraten mehrheitlich die Ansicht, dass die Schweiz ihre glaubwĂŒrdige, bewaffnete und dauerhafte NeutralitĂ€t wieder stĂ€rker verfolgen sollte. Dabei wird die NeutralitĂ€t als wichtiges Instrument fĂŒr Frieden, Vermittlung und humanitĂ€res Engagement der Schweiz dargestellt. Kritisiert werden insbesondere die AnnĂ€herung an die NATO, die Übernahme von EU-Sanktionen gegen Russland sowie eine aus Sicht der Referenten zunehmende AbhĂ€ngigkeit von auslĂ€ndischen MĂ€chten.

Ein weiterer Schwerpunkt waren internationale Sanktionen. Wolf Linder, emeritierter Professor fĂŒr Politologie an der UniversitĂ€t Bern, kritisierte, dass Sanktionen seiner EinschĂ€tzung nach hĂ€ufig politisch und nicht konsequent nach völkerrechtlichen Kriterien eingesetzt wĂŒrden. Er plĂ€diert dafĂŒr, dass die Schweiz grundsĂ€tzlich nur Sanktionen der UNO ĂŒbernimmt.

Der Artikel hebt außerdem die Vermittlerrolle der Schweiz hervor. Anhand eines Beispiels wird gezeigt, wie die Schweiz dank ihrer NeutralitĂ€t vertrauliche GesprĂ€che zwischen Konfliktparteien ermöglichen konnte, die Deeskalation erwirkten.

Die Veranstalter sahen die Schweizer NeutralitĂ€t als wichtigen Teil der SouverĂ€nitĂ€t und als Grundlage fĂŒr die internationale Vermittlungs- und Friedensrolle der Schweiz. Sie sprachen sich deshalb fĂŒr eine RĂŒckkehr zu einer glaubwĂŒrdigen und eigenstĂ€ndigen NeutralitĂ€tspolitik aus.

Europa steht vor einer doppelten Diesel- und Erdgaskrise

«Schlaflose NĂ€chte» wĂŒrde ihr der weltweite Engpass bei der Dieselversorgung bereiten, erklĂ€rte Samantha Dart, Co-Leiterin der globalen Rohstoffforschung bei Goldman Sachs, gegenĂŒber Bloomberg TV. Wie ZeroHedge berichtet, folgte am Mittwoch eine Mitteilung an die Kunden, in der die Bank davor warnte, dass auch die europĂ€ischen Erdgas-SpeicherstĂ€nde vor der winterlichen Heizperiode hinter dem saisonalen Durchschnitt zurĂŒckbleiben.

Das Portal weist darauf hin, dass die Benchmark-TTF-Futures – der wichtigste Referenzpreis fĂŒr Erdgas in Europa – diese Woche um 7 % auf etwa 54 Euro pro Megawattstunde fielen. Dart habe aber an ihrer Prognose von 60 Euro fĂŒr den Rest des dritten Quartals festgehalten. Sie habe angemerkt, dass die Importe von FlĂŒssiggas (LNG) in Nordwesteuropa die Erwartungen fĂŒr Juli auf Jahresbasis um 2,1 Millionen Tonnen verfehlt hĂ€tten, wodurch die Speicher am Monatsende nur zu 43 % gefĂŒllt gewesen seien – verglichen mit den prognostizierten 45,5 %.

ZeroHedge verweist auf die neuesten Bloomberg-Daten, laut denen Europas Erdgasspeicher zu etwa 57,87 % gefĂŒllt sind. Das liege rund 18 Prozentpunkte unter dem Durchschnitt der Jahre 2009–2025. Dart schrieb in der Mitteilung.

«Insbesondere das Verfehlen der europĂ€ischen LNG-Importe im Juli (und das daraus resultierende Verfehlen der SpeicherbefĂŒllung) gegenĂŒber unseren Erwartungen deutet darauf hin, dass die europĂ€ischen Gasspeicher noch Nachholbedarf haben, wĂ€hrend die VerfĂŒgbarkeit von LNG-Lieferungen ungewiss bleibt.»

Dart betonte weiter, dass Europa die Einspeicherung von Erdgas beschleunigen mĂŒsse, um ihr Speicherziel von 67 % bis Ende Oktober zu erreichen. Höhere potenzielle Exporte aus Katar, eine schwĂ€chere Spot-Nachfrage in Asien und reduzierte Ă€gyptische Importe könnten zusĂ€tzliche Ladungen fĂŒr Europa freisetzen, obwohl ein frĂŒhzeitiger RĂŒckgang der TTF-Preise das Risiko berge, dass LNG wieder nach Asien umgeleitet wird.

Dart warnte, dass die TTF-Preise im Dezember 100 Euro ĂŒbersteigen mĂŒssten, um die asiatische Nachfrage einzudĂ€mmen, falls sich die Energieexporte aus dem Persischen Golf nur schrittweise erholen. Eine schnellere Wiedereröffnung der Straße von Hormus könnte die Preise hingegen auf 40 Euro drĂŒcken. ZeroHedge fasst zusammen:

«Sollten die Störungen in der Straße von Hormus andauern, könnte Europa mit Erdgas- und DieselbestĂ€nden in den Winter gehen, die weit unter den saisonalen Normen liegen. Dies wĂŒrde den Boden fĂŒr einen erneuten Anstieg der Energiepreise bereiten.»

Frankreich organisiert fĂŒr 2027 nationale Blackout-Übung

«Regierungen verbringen nicht Jahre damit, landesweite Krisensimulationen fĂŒr Ereignisse zu planen, die sie fĂŒr unmöglich halten», stellt der US-Finanzanalytiker Martin Armstrong fest. Sie wĂŒrden sich auf Szenarien vorbereiten, die sie zunehmend fĂŒr plausibel halten. Genau das habe seine Aufmerksamkeit bei einem aktuellen Bericht von Politico Europe erregt.

Demnach organisiert Frankreich in der zweiten HĂ€lfte des Jahres 2027 eine landesweite PlanĂŒbung, um einen katastrophalen Blackout zu simulieren. Daran beteiligt sind das MilitĂ€r, mehrere Ministerien und die Betreiber des nationalen Stromnetzes. Ziel sei es festzustellen, wie lange es dauern wĂŒrde, die Stromversorgung wiederherzustellen und gleichzeitig die KontinuitĂ€t des Staates selbst aufrechtzuerhalten. Armstrong erklĂ€rt:

«Hier geht es nicht mehr nur um die Wiederherstellung der ElektrizitĂ€t. Die Planungsdokumente konzentrieren sich Berichten zufolge auf die Wahrung der â€čKontinuitĂ€t des Staatesâ€ș und die Sicherstellung des Zugangs zu Generatoren, Medikamenten, TelekommunikationsgerĂ€ten, NotfallausrĂŒstung, AusrĂŒstung fĂŒr Strafverfolgungsbehörden und sogar kritischen Rohstoffen. Regierungen beginnen erst dann, solche Listen zu erstellen, wenn sie ĂŒber eine vorĂŒbergehende Unannehmlichkeit hinausdenken und eine systemische Störung erwarten.»

Offizielle Stellen fĂŒhren mehrere BegrĂŒndungen fĂŒr die Übung an: Sie verweisen auf den massiven Blackout in Spanien und Portugal im Jahr 2025, Cyberangriffe auf die europĂ€ische Infrastruktur, Rekordhitze, verheerende WaldbrĂ€nde und die zunehmende Verwundbarkeit moderner Stromnetze. Jede einzelne dieser Sorgen erachtet Armstrong fĂŒr sich genommen als berechtigt. Das Problem sei aber:

«Wenn man beginnt, eine Krise auf die andere zu tĂŒrmen, fangen Regierungen ganz automatisch an, Notstandsbefugnisse und Notfallplanungen auszuweiten.»

Der Finanzanalytiker erinnert daran, dass die moderne Zivilisation vollstĂ€ndig auf ElektrizitĂ€t angewiesen ist. Ohne sie wĂŒrden schon nach wenigen Tagen Lebensmittelversorgungsketten, Tankstellen, Telekommunikation, Banken, Wasseraufbereitung und die Notstromversorgung von KrankenhĂ€usern rasch zusammenbrechen.

Europa habe Jahre damit verbracht, sein Energiesystem aggressiv umzustrukturieren und gleichzeitig die AbhÀngigkeit von digitaler Infrastruktur zu erhöhen. Je komplexer eine Gesellschaft, desto verwundbarer sei sie.

Armstrong fragt sich: Warum 2027? Regierungen wĂŒrden solch massive Ressourcen selten fĂŒr hypothetische Krisen bereitstellen, es sei denn, sie betrachten diese als reale Bedrohung. Frankreichs bevorstehende Übung sei keine RoutineĂŒbung; durch die Einbeziehung des MilitĂ€rs, der Ministerien und der Energieversorger, um das Überleben des Staates selbst bei einem lĂ€ngeren landesweiten Stromausfall zu gewĂ€hrleisten, gehe sie weit ĂŒber die ĂŒbliche Katastrophenvorsorge hinaus. Der Finanzanalytiker schließt:

«Vielleicht sollte man sich auch fragen, warum so viele westliche Regierungen gleichzeitig Zivilschutzprogramme ausweiten, NotfallvorrĂ€te empfehlen, die Planung kritischer Infrastrukturen stĂ€rken und mit zunehmender Dringlichkeit ĂŒber Resilienz diskutieren. Diese Initiativen entstehen ĂŒberall in Europa, nicht isoliert.

Regierungen investieren selten so viel Zeit in die Vorbereitung auf Ereignisse, die sie fĂŒr unwahrscheinlich halten. Die vielleicht wichtigste Frage ist nicht, ob Frankreich eine Blackout-Simulation ĂŒberstehen kann. Die eigentliche Frage ist, warum europĂ€ische Regierungen zunehmend glauben, dass diese Szenarien nationale Proben verdienen. Wenn Regierungen anfangen, sich auf das Unvorstellbare vorzubereiten, legt die Geschichte nahe, dass das Unvorstellbare oft viel nĂ€her gerĂŒckt ist, als der Öffentlichkeit bewusst ist.»

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Campaigning From Within

On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates “running” for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organization’s future and answer questions, as part of the “UN Town Hall.” Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization – or, in Grossi’s case, the wider institutional family – they hope to lead.

The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.

Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials “run” for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.

The UNSG Appointment Procedure

Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council.  Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).

The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba – who until recently was also a senior UN official.

In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a “campaign financing disclosure,” a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).

Additionally, the resolution explicitly states that to provide the “opportunity to present her or his vision,” the President of the General Assembly will convene “webcast interactive dialogues” with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other “informal [
] meetings” (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual “webcast interactive dialogues,” which took place in April and June, as well as the “Town Hall,” a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold “informal dialogue” with the candidates, as per its previous practice.

Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as António Guterres’s term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.

Appointment or Election?

Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an “appointment”, rather than an “election”. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term ‘elected’ be used, the San Francisco Conference chose the term ‘appointed’ to emphasize the role’s administrative character. However, as commentators have noted, “[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].” These “masks” have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidates’ “campaigns” (paras 42(j) and 42(i)), and the “appointment” wording has sometimes been softened to “selection.”

This question stems from an underlying question relating to the UNSG’s roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: “general administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.” Accordingly, Article 97 defines the UNSG as “the chief administrative officer of the organization.” He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the “other functions” (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, “norm entrepreneurship.”

While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a “commitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,” others “the highest standards of efficiency, competence and integrity,” (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and “proven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.” Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.

The Complexities of Running from Within

Importantly, the resolution clearly states that “[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantages” (para 42(i)). Similar rules apply, with varying degrees of strictness, in many domestic political systems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.

The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.

Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSG’s term.

A Path Forward

The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an “election” proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.

In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:

First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.

Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.

Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organization’s current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.

Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.

In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.

Of course, none of this suggests that a candidate “from within” should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign – but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.

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Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist

Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemĂ€ĂŸes Lehren und PrĂŒfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.

WĂ€hrend es inzwischen erste Leitlinien fĂŒr den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren PrĂŒfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf PrĂŒfungsanforderungen und PrĂŒfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die ZulĂ€ssigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zĂ€hlen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen nicht ausgeschlossen werden.

Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn fĂŒr mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen ÜberschĂ€tzung von KI [
] und einer Abwertung der Hochschullehre [
].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die fĂŒr die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit und damit VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:

Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wÀre

Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die AusfĂŒhrungen in der EntwurfsbegrĂŒndung entsprechend berĂŒcksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche PrĂŒfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wĂ€ren. Dies sind solche PrĂŒfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die PrĂŒfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsĂ€tzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (PrĂŒfungsteilnehmende, die KI zur PrĂŒfungsbearbeitung nutzen, und PrĂŒfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nĂ€mlich anhand derselben BewertungsmaßstĂ€be beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche PrĂŒfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenstĂ€ndige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, BerĂŒcksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfĂŒllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner QualitĂ€t entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die PrĂŒfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten PrĂŒfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.

Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits wĂ€hrend der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von EinzelfĂ€llen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre FehleranfĂ€lligkeit und das ihnen innewohnende Potential fĂŒr weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern hĂ€ufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun fĂŒr einen KI-Einsatz sprechen sollen. WĂ€hrend das VG MĂŒnchen auf die besonders hohe QualitĂ€t, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche BrĂŒche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg fĂŒr KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines PrĂŒfungstextes aufgrund von Unterschieden in der QualitĂ€t einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die GrundsĂ€tze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)

Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen rechtlich nicht haltbar.

Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmĂ€ĂŸig, wohl auch in PrĂŒfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in PrĂŒfungen zulĂ€ssig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewĂŒnscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.

In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der PrĂŒfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das VertrauensverhĂ€ltnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerĂ€t unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenĂŒber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berĂŒcksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender EinzelfĂ€lle, also unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen UmstĂ€nde ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen wĂŒrde. SelbstverstĂ€ndlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „MĂŒssen“ mit einer (gerichtlich ĂŒberprĂŒfbaren) Ausnahme in atypischen FĂ€llen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).

Somit lĂ€sst sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die GewĂ€hrleistung chancengerechter HochschulprĂŒfungen unter den durch KI verĂ€nderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche PrĂŒfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit fĂŒhrt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die EingriffsintensitĂ€t wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lĂ€sst Raum fĂŒr Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen punktuell eingeschrĂ€nkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darĂŒber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre PrĂŒfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere PrĂŒfungsformate zu wechseln.

Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?

Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen zur Diskussion. Dabei kann man ĂŒberlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ fĂŒr ĂŒberzeugend hĂ€lt und der Begriff „KĂŒnstliche Intelligenz“ einer stĂ€rkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag fĂŒr die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.

Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht ĂŒberprĂŒfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus GrĂŒnden der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von PrĂŒfungsleistungen werden, so mĂŒssen dann konsequenterweise die auf die PrĂŒfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.

Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. WĂ€hrend man ĂŒber die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

References[+]

References
↑1 VG MĂŒnchen, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; MĂŒller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2.
↑2 S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des PrĂŒfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich PrĂŒfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff.
↑3 So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666.

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Computer Says No

Darf bald eine KI mitentscheiden, wer in Deutschland bleiben darf? Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des neuen KI-Migrationsverwaltungsgesetzes (KIMVG). Der Entwurf sieht vor, das BAMF, die kommunalen AuslĂ€nderbehörden und das AuswĂ€rtige Amt mit der Befugnis auszustatten, erhobene Antragsdaten sowie personenbezogene Daten vergangener Verfahren fĂŒr die Entwicklung neuer, KI-basierter Modelle zu nutzen. Technologie rĂŒckt damit weiter aus der Rolle des bloßen Regulierungsobjekts in die eines eigenstĂ€ndigen Regulierungsinstruments. Diese Entwicklung ist nicht risikolos – dem Entwurf mangelt es unter anderem an einem tragfĂ€higen Konzept rechtsstaatlicher Kontrolle fĂŒr die neuen Befugnisse. Das KIMVG zieht in seinen AnsĂ€tzen dennoch konsequente SchlĂŒsse aus einer Rechtspraxis, die sich nicht mehr in ein vortechnisches Zeitalter zurĂŒckfĂŒhren lĂ€sst.

Dreifache Automatisierung

Konkret schafft der Entwurf drei neue Instrumente, die kĂŒnftig die Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes ergĂ€nzen sollen: eine Verarbeitungsbefugnis zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen und anderen automatisierten Anwendungen, ein automatisiertes Verfahrensmonitoring zur Auswertung abgeschlossener Verfahren und bisheriger Entscheidungsmuster sowie einen automatisierten Abgleich entscheidungserheblicher Angaben mit öffentlich zugĂ€nglichen Internetdaten bei begrĂŒndeten Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, Verwaltungsverfahren „effizienter, einheitlicher, qualitativ hochwertiger und sicherer“ zu gestalten. Unterschiedliche VerbĂ€nde, darunter Pro Asyl, Caritas und AlgorithmWatch, warnen hingegen vor Diskriminierungsrisiken und mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Sie fordern eine Ablehnung oder zumindest grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Parlament.

Hintergrund der Kritik dĂŒrften dabei eher abschreckende Beispiele aus LĂ€ndern sein, die KI-Anwendungen schon in der Migrationsverwaltung aktiv nutzen: in den USA etwa das Programm „Catch and Revoke“, das Social-Media-AktivitĂ€ten von Visainhaber:innen mittels KI auf unerwĂŒnschte politische Positionen durchsucht, oder der vielfach kritisierte Versuch des Vereinigten Königreichs, das Alter unbegleiteter minderjĂ€hriger Asylsuchender per KI-gestĂŒtzter Gesichtsanalyse zu schĂ€tzen. Der deutsche Entwurf schließt zwar die Verarbeitung biometrischer Daten fĂŒr bestimmte Anwendungen aus (§ 7a Abs. 1 S. 3, § 7b Abs. 1 S. 2 AsylG; § 90d Abs. 1 S. 3, § 90e Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gerade fĂŒr die Entwicklung und das Training neuer Modelle gilt dieser Ausschluss jedoch nicht (§ 7 Abs. 2a AsylG; § 86 Abs. 2 AufenthG) – die Vagheit der Befugnis lĂ€sst hier durchaus Spielraum.

Die Diskussion um den Einsatz von Technologie im Recht folgt damit bereits gut bekannten Argumentationslinien: Aufseiten des Staates liebĂ€ugelt ein ĂŒberlasteter Verwaltungsapparat mit den Verheißungen technischer Innovation, wĂ€hrend aufseiten der Zivilgesellschaft die Sorge um deren rechtsstaatliche Kontrolle weiter wĂ€chst.

Bisherige Automationsbestrebungen im Überblick

Es handelt sich bei dem aktuellen Entwurf keinesfalls um den ersten Versuch, sogenannte „lernende“ oder „intelligente“ Systeme zur AusĂŒbung von Hoheitsgewalt einzusetzen. Ähnlich wie im Ausland blickt man auch in Deutschland auf eine bisher wenig erfolgreiche Historie der Verwaltungsautomation im Bereich Flucht und Migration zurĂŒck. So steht die vom BAMF seit 2017 eingesetzte automatisierte Sprach- und Dialekterkennungssoftware zur Herkunftsverifizierung von Asylsuchenden („DIAS“) wegen erheblicher wissenschaftlicher Zweifel an ihrer ZuverlĂ€ssigkeit seit Jahren in der medialen Kritik. Laut einem Bericht von AlgorithmWatch betreffen diese Zweifel insbesondere die Erkennung von Farsi, Dari, Pashto sowie mehrere arabische Dialekte – ausgerechnet jene Sprachen, die fĂŒr einen Großteil der Asylbegehren relevant sein dĂŒrften. Auch das groß angekĂŒndigte EU-Projekt iBorderCtrl, das ab 2016 eine Art KI-gestĂŒtzten „LĂŒgendetektor“ zur Einreisekontrolle testete, geriet frĂŒh unter Druck. Schon wĂ€hrend der Testphase bezweifelten Wissenschaftler:innen, dass sich TĂ€uschungsabsichten der Einreisenden anhand der Auswertung sogenannter Mikrogesten – unwillkĂŒrlicher, oft nur Sekundenbruchteile andauernder Gesichtsbewegungen – zuverlĂ€ssig erkennen ließen. Die Forschungsförderung der EU lief 2019 aus, ohne dass es zu einem regulĂ€ren Einsatz kam. FĂŒr viele Entscheidungen setzt das BAMF hingegen auch „deterministische“, also nach festen Regeln arbeitende Systeme ein, deren Ergebnis bei gleicher Eingabe stets identisch ausfĂ€llt. So zum Beispiel bei der Erstverteilung von GeflĂŒchteten im Bundesgebiet. Seit 1993 kommt hier das System EASY (damals noch Erstaufnahme Asyl) zum Einsatz. Es setzt weitestgehend die Verteilungsquoten des Königsteiner SchlĂŒssels um und optimiert dabei organisatorische ZielgrĂ¶ĂŸen: kurze Reisewege, geringe Reisekosten und eine gleichmĂ€ĂŸige Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen.

Dass das BAMF gerade an dieser Stelle noch nicht nachgebessert hat, verwundert. Mehrere Staaten erproben schon lernende, genauer gesagt probabilistische Matching-Verfahren zur Verteilung von Zuwandernden. Die Schweiz, die Niederlande und Kanada pilotieren hierfĂŒr den von der ETH ZĂŒrich und der Stanford University entwickelten Algorithmus GeoMatch. Er verarbeitet Merkmale wie BildungsabschlĂŒsse, Sprachkenntnisse oder regionale Arbeitsmarktbedarfe auf Basis historischer Daten. Die kapazitĂ€tsgerechte Zuweisung lĂ€sst sich so fĂŒr ein beliebiges Zielmerkmal – etwa die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Arbeitsmarktintegration – optimieren. Nach Angaben des Forschungsteams konnte in den ersten Tests die Wahrscheinlichkeit, dass GeflĂŒchtete eine BeschĂ€ftigung finden, fast verdoppelt werden – ein Faktor mit entscheidender rechtlicher und sozialer Bedeutung fĂŒr einen langfristigen Verbleib im aufnehmenden Land. In Deutschland existiert mit dem an den UniversitĂ€ten Hildesheim und Erlangen-NĂŒrnberg entwickelten Projekt Match’In zwar ein vergleichbares Testprojekt; dieses weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Die Zuweisungskriterien werden qualitativ erarbeitet und nicht datengetrieben entwickelt.

Der Mensch als Feigenblatt der Maschine

Ermöglicht die Bundesregierung nun verschiedenen Behörden der Migrationsverwaltung den Einsatz von „KI-Systemen“ zur Auswertung sensibler Daten, ohne festzulegen, welche Systeme in welchem Rahmen vorgesehen sind, bleiben Regelungsgegenstand und Reichweite des Vorhabens zunĂ€chst unklar: Unter dem Label der „KĂŒnstlichen Intelligenz“ versammelt sich mittlerweile eine Ă€ußerst heterogene Modelllandschaft, die der europĂ€ische Gesetzgeber nur lose ĂŒber die FĂ€higkeit verbindet, zu lernen und in gewissen Grenzen autonom zu agieren (vgl. dazu Art. 3 Nr. 1 KI-VO). „KI-Systeme“ reichen damit von vergleichsweise einfachen statistischen Analysen, die etwa auffĂ€llige Muster in Antragsdaten markieren, bis hin zu generativen Sprachmodellen, die selbststĂ€ndig FalleinschĂ€tzungen vorschlagen können. Mag dem Gesetzgeber diese Pauschalisierung angesichts der kaum zu prognostizierenden Entwicklung lernender Systeme noch nachzusehen sein – das Fehlen elementarer Vorkehrungen fĂŒr eine kontinuierliche Entscheidungskontrolle ist es nicht. Dabei geht es nicht bloß um die ÜberprĂŒfung der FunktionsfĂ€higkeit der eingesetzten Modelle per se, sondern darum, ob und wie die Entscheidungsergebnisse fĂŒr die Betroffenen im Einzelfall kontrolliert werden können. Gerade fĂŒr lernende Algorithmen stellt die Möglichkeit der Einzelfallkontrolle jedoch eine nicht zu unterschĂ€tzende HĂŒrde dar: Moderne Informations- und Kommunikationssysteme interagieren in nicht-linearen AblĂ€ufen und erzeugen durch RĂŒckkopplungsschleifen (feedback loops) emergente Eigenschaften, die sich weder vollstĂ€ndig verstehen noch auf spezifische kausale Faktoren zurĂŒckfĂŒhren lassen. Diese Eigenschaft – auch als methodische OpazitĂ€t bezeichnet – erschwert im Verwaltungsverfahren vor allem die BegrĂŒndung automatisierter Entscheidungen.

Der Gesetzgeber ist sich zumindest eines Teils des Risikos bewusst. Um rechtliche Kontrolle zu stĂ€rken, hebt die GesetzesbegrĂŒndung den Menschen als letztinstanzlichen Entscheider hervor – eine arbeitsteilige Konstruktion, die auch als Human in the Loop bekannt ist. Der „Mensch in der Schleife“ wirkt auf den ersten Blick wie eine Art Menschenvorbehalt fĂŒr automatisierte Entscheidungen. Die rechtliche AttraktivitĂ€t dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Sie erlaubt es, die Effizienzgewinne der Automatisierung mitzunehmen, ohne die etablierten Kategorien von Zurechnung, Haftung und gerichtlicher Kontrolle antasten zu mĂŒssen. Dass allein die Anwesenheit eines Menschen bereits menschliche agency garantiert, greift jedoch zu kurz – und zwar in zweifacher Hinsicht:

ZunĂ€chst zeigen experimentelle Befunde, dass Menschen von algorithmischen Prognosen derart beeinflusst werden können, dass sie von der automatisierten Empfehlung faktisch kaum abweichen. Dieses in den Verhaltenswissenschaften als automation bias bekannte PhĂ€nomen lĂ€sst sich auch in rechtlichen Entscheidungsszenarien nachweisen. Der Mensch ist hier zwar formal beteiligt, ĂŒbt seinen Entscheidungsspielraum aber faktisch nicht aus. Rechtlich kann es darĂŒber hinaus FĂ€lle geben, in denen bereits die Automatisierung einzelner Normenteile das Handeln so weit determiniert, dass zwar formal eine menschliche Kontrolle stattfindet, die tatsĂ€chliche Entscheidungsfreiheit aber auf ein Minimum reduziert ist. In diesen FĂ€llen bleibt dem Menschen die AusĂŒbung seiner Kontrollfunktion verwehrt, auch wenn er sie wahrnehmen wollte.

In Anbetracht des vielschichtigen Zusammenwirkens von Mensch und Maschine hat die Datenethikkommission bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 darauf hingewiesen, dass fĂŒr die Bewertung menschlicher Autonomie nicht allein bestimmend sein sollte, ob ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist, sondern vor allem in welchem Maße seine Beteiligung noch Einfluss auf das Entscheidungsergebnis hat. Andernfalls droht dem Menschen die Rolle eines bloßen liability sponge – eines Zurechnungsadressaten fĂŒr eine Entscheidung, die algorithmisch lĂ€ngst determiniert ist. Die Anforderungen an die menschliche ÜberprĂŒfung aus dem KIMVG greifen diese Differenzierung nicht auf. Sie sehen lediglich punktuell Personalschulungen fĂŒr den Umgang mit den Systemen vor (so bspw. § 7a Abs. 5 S. 1 AsylG und § 90d Abs. 5 S. 1 AufenthG). Wie allerdings darĂŒber hinaus eine menschliche Aufsicht ausgestaltet werden soll, die tatsĂ€chlich fehlerhafte oder potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren kann, bleibt offen.

Warum Umkehr keine Lösung ist

Die potentiellen Rechtsschutzdefizite des KIMVG sind gravierend; sie rechtfertigen aber keinen RĂŒckzug von der Automatisierung als solcher. Dies hat nicht nur, aber auch etwas mit verfahrensökonomischen ErwĂ€gungen zu tun. Denn gerade der Verwaltungsapparat steht angesichts wachsender Staatsaufgaben unter erheblichem ProduktivitĂ€tsdruck. Der dbb beamtenbund und tarifunion bezifferte die PersonallĂŒcke im öffentlichen Dienst 2025 auf ĂŒber 600.000 fehlende BeschĂ€ftigte – besonders betroffen seien Schulen, Pflegeeinrichtungen und die Justiz; dbb-Chef Volker Geyer warnt vor einem drohenden Staatsversagen. Im Sinne der Rechtsmaxime justice delayed is justice denied trifft dies die Migrationsverwaltung besonders schwer: Asylsuchende verbleiben, solange ihr Verfahren andauert, in einem rechtlichen Schwebezustand, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen verwehrt oder zumindest erheblich erschwert.

Wer nun schnellere Verfahren fordert, trifft in der Verwaltungsrechtswissenschaft selten auf Widerspruch. Die eigentliche Frage ist, inwieweit das Effizienzstreben das Risiko birgt, zulasten der Rechte des Einzelnen zu gehen. Gerade bei Entscheidungen, die Minderheiten betreffen, wird zu Recht vor den Diskriminierungsrisiken „undurchsichtiger“ Algorithmen gewarnt. Allerdings sind weder Diskriminierung noch Undurchsichtigkeit Eigenschaften, die exklusiv der Maschine vorbehalten wĂ€ren. Die grĂ¶ĂŸtenteils automationsfreie Geschichte der Menschheit ist selbst eine Geschichte erheblicher Diskriminierung von Menschen gegen Menschen. Allein die Möglichkeit, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, kann demnach nicht das ausschlaggebende Argument gegen den Einsatz lernender Systeme im Recht sein. Ähnlich verhĂ€lt es sich auch mit der OpazitĂ€t der eingesetzten Modelle: Eine undurchsichtige Herstellung der Entscheidung ist fĂŒr die Rechtsordnung nicht unbedingt neu. Das menschliche Gehirn ist fĂŒr die Kognitionsforschung bis heute in weiten Teilen eine Black-Box – womöglich eine weitaus hartnĂ€ckigere als das neuronale Netz fĂŒr die Informatik. Trotzdem hat es das Recht geschafft, menschliche Entscheidungen rechtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Warum sollte dies nicht auch im Falle der Maschine gelingen?

Hier stellen sich zweifelsohne neue Herausforderungen: In bestimmten Konstellationen mag es technisch unmöglich, normativ unzulĂ€ssig oder verhaltenswissenschaftlich wenig ratsam sein, rechtliche Entscheidungen an Maschinen zu delegieren. Gleichwohl lĂ€sst sich das Entscheidungsverhalten von Algorithmen im Vergleich zum Menschen weitaus besser testen und prognostizieren. Dabei dĂŒrften lernende Systeme dennoch eine deutlich engmaschigere BegrĂŒndungs- und Kontrollarchitektur erfordern, als sie menschliche Entscheidungen je gebraucht haben. Allein die Skalierbarkeit algorithmischer Entscheidungen birgt das Risiko, dass sich etwaige Fehler oder Verzerrungen in kurzer Zeit auf tausende FĂ€lle auswirken. Die Informatik bietet bereits tragfĂ€hige Konzepte zur „ErklĂ€rbarkeit“ der eingesetzten Modelle, die eine schnelle Identifikation solcher Fehler und Verzerrungen ermöglichen und so das Skalierungsrisiko eindĂ€mmen können. Sie beantworten das Warum einer Entscheidung, ohne dem computerwissenschaftlichen Laien vertieftes Wissen ĂŒber die Grundlagen maschinellen Lernens abzuverlangen. Treten sie als zusĂ€tzliche Rechtfertigungsinstrumente neben traditionelle Mechanismen der Entscheidungskontrolle hinzu, kann womöglich die LĂŒcke zwischen System- und Einzelfallkontrolle weiter geschlossen werden. Erste experimentelle Befunde belegen zumindest, dass bestimmte algorithmische ErklĂ€rungsmodelle in rechtlichen Entscheidungskontexten (u.a. in der Erstverteilung von GeflĂŒchteten) von ihren Adressaten als gleichwertiger Ersatz zur menschlichen Entscheidung wahrgenommen werden. ÜbertrĂ€gt man diese Befunde auf den Einsatz in Massenverfahren der Migrationsverwaltung, bleiben wenig gute GrĂŒnde, lernende Systeme kategorisch auszuschließen.

Ein (Aus-)Blick in den Spiegel

Deutschland könnte dabei von bestehenden Erfahrungen anderer LĂ€nder profitieren. Dies gilt im Positiven wie im Negativen. ZunĂ€chst sollte von dem Einsatz „evidenzloser KI-Forschung“ (AlgorithmWatch) fĂŒr die AusĂŒbung von Hoheitsgewalt ausnahmslos abgesehen werden. Bezweifeln fĂŒhrende Wissenschaftler:innen einstimmig die ValiditĂ€t bestimmter algorithmischer Vorhersagen oder Klassifizierungen – und lĂ€sst sich dies womöglich sogar empirisch belegen –, gibt es keinen Anwendungsfall fĂŒr die Übernahme staatlicher Steuerung, ganz gleich, wie ressourcenschonend diese auch sein mag. Umgekehrt kann der internationale Vergleich vielleicht auch dazu anregen, die Stellen zu identifizieren, an denen sich die Vorteile der Automatisierung besonders fruchtbar machen lassen. Dies betrifft zum Beispiel wiederkehrende Selektions- und Allokationsprobleme der öffentlichen Hand. Diese verfĂŒgen meist ĂŒber einen belastbaren statistischen Hintergrund, der ein Training der Modelle ĂŒberhaupt erst ermöglicht.

Das KIMVG markiert dabei den nĂ€chsten Schritt auf einer gesetzgeberischen Linie, die darauf abzielt, die rechtliche Entscheidung methodisch stĂ€rker zu öffnen. Diese Öffnung verlangt einen rechtlichen Rahmen, der die Standards rechtsstaatlicher Rechtfertigung und demokratischer Transparenz angemessen in eine algorithmische Entscheidungswelt ĂŒbertragen kann. Hier hat der Entwurf ernstzunehmenden Nachbesserungsbedarf – gerade weil die Entscheidungen in Asylverfahren besonders vulnerable Gruppen betreffen. Doch sollten die aufgezeigten Probleme nicht vorschnell als Pathologie des Einsatzes algorithmischer Systeme gedeutet werden. Das SpannungsverhĂ€ltnis von Recht und Technik lĂ€sst sich nicht durch Abschottung auflösen – es bedarf vielmehr einer AbwĂ€gung im Umgang mit den neuen Möglichkeiten, Recht zu gestalten. Diese Perspektive wirkt reziprok: Die Konfrontation mit der maschinellen RationalitĂ€t zwingt dazu, auch das eigene, menschliche Urteilen und Entscheiden neu zu hinterfragen. Der Blick in die Maschine wird so zum Spiegel.

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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch

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Campaigning From Within

On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates “running” for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organization’s future and answer questions, as part of the “UN Town Hall.” Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization – or, in Grossi’s case, the wider institutional family – they hope to lead.

The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.

Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials “run” for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.

The UNSG Appointment Procedure

Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council.  Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).

The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba – who until recently was also a senior UN official.

In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a “campaign financing disclosure,” a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).

Additionally, the resolution explicitly states that to provide the “opportunity to present her or his vision,” the President of the General Assembly will convene “webcast interactive dialogues” with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other “informal [
] meetings” (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual “webcast interactive dialogues,” which took place in April and June, as well as the “Town Hall,” a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold “informal dialogue” with the candidates, as per its previous practice.

Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as António Guterres’s term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.

Appointment or Election?

Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an “appointment”, rather than an “election”. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term ‘elected’ be used, the San Francisco Conference chose the term ‘appointed’ to emphasize the role’s administrative character. However, as commentators have noted, “[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].” These “masks” have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidates’ “campaigns” (paras 42(j) and 42(i)), and the “appointment” wording has sometimes been softened to “selection.”

This question stems from an underlying question relating to the UNSG’s roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: “general administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.” Accordingly, Article 97 defines the UNSG as “the chief administrative officer of the organization.” He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the “other functions” (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, “norm entrepreneurship.”

While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a “commitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,” others “the highest standards of efficiency, competence and integrity,” (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and “proven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.” Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.

The Complexities of Running from Within

Importantly, the resolution clearly states that “[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantages” (para 42(i)). Similar rules apply, with varying degrees of strictness, in many domestic political systems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.

The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.

Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSG’s term.

A Path Forward

The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an “election” proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.

In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:

First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.

Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.

Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organization’s current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.

Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.

In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.

Of course, none of this suggests that a candidate “from within” should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign – but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.

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Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist

Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemĂ€ĂŸes Lehren und PrĂŒfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.

WĂ€hrend es inzwischen erste Leitlinien fĂŒr den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren PrĂŒfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf PrĂŒfungsanforderungen und PrĂŒfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die ZulĂ€ssigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zĂ€hlen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen nicht ausgeschlossen werden.

Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn fĂŒr mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen ÜberschĂ€tzung von KI [
] und einer Abwertung der Hochschullehre [
].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die fĂŒr die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit und damit VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:

Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wÀre

Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die AusfĂŒhrungen in der EntwurfsbegrĂŒndung entsprechend berĂŒcksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche PrĂŒfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wĂ€ren. Dies sind solche PrĂŒfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die PrĂŒfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsĂ€tzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (PrĂŒfungsteilnehmende, die KI zur PrĂŒfungsbearbeitung nutzen, und PrĂŒfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nĂ€mlich anhand derselben BewertungsmaßstĂ€be beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche PrĂŒfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenstĂ€ndige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, BerĂŒcksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfĂŒllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner QualitĂ€t entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die PrĂŒfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten PrĂŒfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.

Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits wĂ€hrend der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von EinzelfĂ€llen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre FehleranfĂ€lligkeit und das ihnen innewohnende Potential fĂŒr weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern hĂ€ufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun fĂŒr einen KI-Einsatz sprechen sollen. WĂ€hrend das VG MĂŒnchen auf die besonders hohe QualitĂ€t, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche BrĂŒche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg fĂŒr KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines PrĂŒfungstextes aufgrund von Unterschieden in der QualitĂ€t einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die GrundsĂ€tze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)

Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen rechtlich nicht haltbar.

Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmĂ€ĂŸig, wohl auch in PrĂŒfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in PrĂŒfungen zulĂ€ssig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewĂŒnscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.

In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der PrĂŒfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das VertrauensverhĂ€ltnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerĂ€t unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenĂŒber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berĂŒcksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender EinzelfĂ€lle, also unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen UmstĂ€nde ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen wĂŒrde. SelbstverstĂ€ndlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „MĂŒssen“ mit einer (gerichtlich ĂŒberprĂŒfbaren) Ausnahme in atypischen FĂ€llen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).

Somit lĂ€sst sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die GewĂ€hrleistung chancengerechter HochschulprĂŒfungen unter den durch KI verĂ€nderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche PrĂŒfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit fĂŒhrt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die EingriffsintensitĂ€t wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lĂ€sst Raum fĂŒr Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen punktuell eingeschrĂ€nkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darĂŒber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre PrĂŒfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere PrĂŒfungsformate zu wechseln.

Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?

Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen zur Diskussion. Dabei kann man ĂŒberlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ fĂŒr ĂŒberzeugend hĂ€lt und der Begriff „KĂŒnstliche Intelligenz“ einer stĂ€rkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag fĂŒr die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.

Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht ĂŒberprĂŒfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus GrĂŒnden der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von PrĂŒfungsleistungen werden, so mĂŒssen dann konsequenterweise die auf die PrĂŒfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.

Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. WĂ€hrend man ĂŒber die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

References[+]

References
↑1 VG MĂŒnchen, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; MĂŒller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2.
↑2 S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des PrĂŒfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich PrĂŒfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff.
↑3 So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666.

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Computer Says No

Darf bald eine KI mitentscheiden, wer in Deutschland bleiben darf? Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des neuen KI-Migrationsverwaltungsgesetzes (KIMVG). Der Entwurf sieht vor, das BAMF, die kommunalen AuslĂ€nderbehörden und das AuswĂ€rtige Amt mit der Befugnis auszustatten, erhobene Antragsdaten sowie personenbezogene Daten vergangener Verfahren fĂŒr die Entwicklung neuer, KI-basierter Modelle zu nutzen. Technologie rĂŒckt damit weiter aus der Rolle des bloßen Regulierungsobjekts in die eines eigenstĂ€ndigen Regulierungsinstruments. Diese Entwicklung ist nicht risikolos – dem Entwurf mangelt es unter anderem an einem tragfĂ€higen Konzept rechtsstaatlicher Kontrolle fĂŒr die neuen Befugnisse. Das KIMVG zieht in seinen AnsĂ€tzen dennoch konsequente SchlĂŒsse aus einer Rechtspraxis, die sich nicht mehr in ein vortechnisches Zeitalter zurĂŒckfĂŒhren lĂ€sst.

Dreifache Automatisierung

Konkret schafft der Entwurf drei neue Instrumente, die kĂŒnftig die Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes ergĂ€nzen sollen: eine Verarbeitungsbefugnis zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen und anderen automatisierten Anwendungen, ein automatisiertes Verfahrensmonitoring zur Auswertung abgeschlossener Verfahren und bisheriger Entscheidungsmuster sowie einen automatisierten Abgleich entscheidungserheblicher Angaben mit öffentlich zugĂ€nglichen Internetdaten bei begrĂŒndeten Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, Verwaltungsverfahren „effizienter, einheitlicher, qualitativ hochwertiger und sicherer“ zu gestalten. Unterschiedliche VerbĂ€nde, darunter Pro Asyl, Caritas und AlgorithmWatch, warnen hingegen vor Diskriminierungsrisiken und mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Sie fordern eine Ablehnung oder zumindest grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Parlament.

Hintergrund der Kritik dĂŒrften dabei eher abschreckende Beispiele aus LĂ€ndern sein, die KI-Anwendungen schon in der Migrationsverwaltung aktiv nutzen: in den USA etwa das Programm „Catch and Revoke“, das Social-Media-AktivitĂ€ten von Visainhaber:innen mittels KI auf unerwĂŒnschte politische Positionen durchsucht, oder der vielfach kritisierte Versuch des Vereinigten Königreichs, das Alter unbegleiteter minderjĂ€hriger Asylsuchender per KI-gestĂŒtzter Gesichtsanalyse zu schĂ€tzen. Der deutsche Entwurf schließt zwar die Verarbeitung biometrischer Daten fĂŒr bestimmte Anwendungen aus (§ 7a Abs. 1 S. 3, § 7b Abs. 1 S. 2 AsylG; § 90d Abs. 1 S. 3, § 90e Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gerade fĂŒr die Entwicklung und das Training neuer Modelle gilt dieser Ausschluss jedoch nicht (§ 7 Abs. 2a AsylG; § 86 Abs. 2 AufenthG) – die Vagheit der Befugnis lĂ€sst hier durchaus Spielraum.

Die Diskussion um den Einsatz von Technologie im Recht folgt damit bereits gut bekannten Argumentationslinien: Aufseiten des Staates liebĂ€ugelt ein ĂŒberlasteter Verwaltungsapparat mit den Verheißungen technischer Innovation, wĂ€hrend aufseiten der Zivilgesellschaft die Sorge um deren rechtsstaatliche Kontrolle weiter wĂ€chst.

Bisherige Automationsbestrebungen im Überblick

Es handelt sich bei dem aktuellen Entwurf keinesfalls um den ersten Versuch, sogenannte „lernende“ oder „intelligente“ Systeme zur AusĂŒbung von Hoheitsgewalt einzusetzen. Ähnlich wie im Ausland blickt man auch in Deutschland auf eine bisher wenig erfolgreiche Historie der Verwaltungsautomation im Bereich Flucht und Migration zurĂŒck. So steht die vom BAMF seit 2017 eingesetzte automatisierte Sprach- und Dialekterkennungssoftware zur Herkunftsverifizierung von Asylsuchenden („DIAS“) wegen erheblicher wissenschaftlicher Zweifel an ihrer ZuverlĂ€ssigkeit seit Jahren in der medialen Kritik. Laut einem Bericht von AlgorithmWatch betreffen diese Zweifel insbesondere die Erkennung von Farsi, Dari, Pashto sowie mehrere arabische Dialekte – ausgerechnet jene Sprachen, die fĂŒr einen Großteil der Asylbegehren relevant sein dĂŒrften. Auch das groß angekĂŒndigte EU-Projekt iBorderCtrl, das ab 2016 eine Art KI-gestĂŒtzten „LĂŒgendetektor“ zur Einreisekontrolle testete, geriet frĂŒh unter Druck. Schon wĂ€hrend der Testphase bezweifelten Wissenschaftler:innen, dass sich TĂ€uschungsabsichten der Einreisenden anhand der Auswertung sogenannter Mikrogesten – unwillkĂŒrlicher, oft nur Sekundenbruchteile andauernder Gesichtsbewegungen – zuverlĂ€ssig erkennen ließen. Die Forschungsförderung der EU lief 2019 aus, ohne dass es zu einem regulĂ€ren Einsatz kam. FĂŒr viele Entscheidungen setzt das BAMF hingegen auch „deterministische“, also nach festen Regeln arbeitende Systeme ein, deren Ergebnis bei gleicher Eingabe stets identisch ausfĂ€llt. So zum Beispiel bei der Erstverteilung von GeflĂŒchteten im Bundesgebiet. Seit 1993 kommt hier das System EASY (damals noch Erstaufnahme Asyl) zum Einsatz. Es setzt weitestgehend die Verteilungsquoten des Königsteiner SchlĂŒssels um und optimiert dabei organisatorische ZielgrĂ¶ĂŸen: kurze Reisewege, geringe Reisekosten und eine gleichmĂ€ĂŸige Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen.

Dass das BAMF gerade an dieser Stelle noch nicht nachgebessert hat, verwundert. Mehrere Staaten erproben schon lernende, genauer gesagt probabilistische Matching-Verfahren zur Verteilung von Zuwandernden. Die Schweiz, die Niederlande und Kanada pilotieren hierfĂŒr den von der ETH ZĂŒrich und der Stanford University entwickelten Algorithmus GeoMatch. Er verarbeitet Merkmale wie BildungsabschlĂŒsse, Sprachkenntnisse oder regionale Arbeitsmarktbedarfe auf Basis historischer Daten. Die kapazitĂ€tsgerechte Zuweisung lĂ€sst sich so fĂŒr ein beliebiges Zielmerkmal – etwa die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Arbeitsmarktintegration – optimieren. Nach Angaben des Forschungsteams konnte in den ersten Tests die Wahrscheinlichkeit, dass GeflĂŒchtete eine BeschĂ€ftigung finden, fast verdoppelt werden – ein Faktor mit entscheidender rechtlicher und sozialer Bedeutung fĂŒr einen langfristigen Verbleib im aufnehmenden Land. In Deutschland existiert mit dem an den UniversitĂ€ten Hildesheim und Erlangen-NĂŒrnberg entwickelten Projekt Match’In zwar ein vergleichbares Testprojekt; dieses weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Die Zuweisungskriterien werden qualitativ erarbeitet und nicht datengetrieben entwickelt.

Der Mensch als Feigenblatt der Maschine

Ermöglicht die Bundesregierung nun verschiedenen Behörden der Migrationsverwaltung den Einsatz von „KI-Systemen“ zur Auswertung sensibler Daten, ohne festzulegen, welche Systeme in welchem Rahmen vorgesehen sind, bleiben Regelungsgegenstand und Reichweite des Vorhabens zunĂ€chst unklar: Unter dem Label der „KĂŒnstlichen Intelligenz“ versammelt sich mittlerweile eine Ă€ußerst heterogene Modelllandschaft, die der europĂ€ische Gesetzgeber nur lose ĂŒber die FĂ€higkeit verbindet, zu lernen und in gewissen Grenzen autonom zu agieren (vgl. dazu Art. 3 Nr. 1 KI-VO). „KI-Systeme“ reichen damit von vergleichsweise einfachen statistischen Analysen, die etwa auffĂ€llige Muster in Antragsdaten markieren, bis hin zu generativen Sprachmodellen, die selbststĂ€ndig FalleinschĂ€tzungen vorschlagen können. Mag dem Gesetzgeber diese Pauschalisierung angesichts der kaum zu prognostizierenden Entwicklung lernender Systeme noch nachzusehen sein – das Fehlen elementarer Vorkehrungen fĂŒr eine kontinuierliche Entscheidungskontrolle ist es nicht. Dabei geht es nicht bloß um die ÜberprĂŒfung der FunktionsfĂ€higkeit der eingesetzten Modelle per se, sondern darum, ob und wie die Entscheidungsergebnisse fĂŒr die Betroffenen im Einzelfall kontrolliert werden können. Gerade fĂŒr lernende Algorithmen stellt die Möglichkeit der Einzelfallkontrolle jedoch eine nicht zu unterschĂ€tzende HĂŒrde dar: Moderne Informations- und Kommunikationssysteme interagieren in nicht-linearen AblĂ€ufen und erzeugen durch RĂŒckkopplungsschleifen (feedback loops) emergente Eigenschaften, die sich weder vollstĂ€ndig verstehen noch auf spezifische kausale Faktoren zurĂŒckfĂŒhren lassen. Diese Eigenschaft – auch als methodische OpazitĂ€t bezeichnet – erschwert im Verwaltungsverfahren vor allem die BegrĂŒndung automatisierter Entscheidungen.

Der Gesetzgeber ist sich zumindest eines Teils des Risikos bewusst. Um rechtliche Kontrolle zu stĂ€rken, hebt die GesetzesbegrĂŒndung den Menschen als letztinstanzlichen Entscheider hervor – eine arbeitsteilige Konstruktion, die auch als Human in the Loop bekannt ist. Der „Mensch in der Schleife“ wirkt auf den ersten Blick wie eine Art Menschenvorbehalt fĂŒr automatisierte Entscheidungen. Die rechtliche AttraktivitĂ€t dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Sie erlaubt es, die Effizienzgewinne der Automatisierung mitzunehmen, ohne die etablierten Kategorien von Zurechnung, Haftung und gerichtlicher Kontrolle antasten zu mĂŒssen. Dass allein die Anwesenheit eines Menschen bereits menschliche agency garantiert, greift jedoch zu kurz – und zwar in zweifacher Hinsicht:

ZunĂ€chst zeigen experimentelle Befunde, dass Menschen von algorithmischen Prognosen derart beeinflusst werden können, dass sie von der automatisierten Empfehlung faktisch kaum abweichen. Dieses in den Verhaltenswissenschaften als automation bias bekannte PhĂ€nomen lĂ€sst sich auch in rechtlichen Entscheidungsszenarien nachweisen. Der Mensch ist hier zwar formal beteiligt, ĂŒbt seinen Entscheidungsspielraum aber faktisch nicht aus. Rechtlich kann es darĂŒber hinaus FĂ€lle geben, in denen bereits die Automatisierung einzelner Normenteile das Handeln so weit determiniert, dass zwar formal eine menschliche Kontrolle stattfindet, die tatsĂ€chliche Entscheidungsfreiheit aber auf ein Minimum reduziert ist. In diesen FĂ€llen bleibt dem Menschen die AusĂŒbung seiner Kontrollfunktion verwehrt, auch wenn er sie wahrnehmen wollte.

In Anbetracht des vielschichtigen Zusammenwirkens von Mensch und Maschine hat die Datenethikkommission bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 darauf hingewiesen, dass fĂŒr die Bewertung menschlicher Autonomie nicht allein bestimmend sein sollte, ob ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist, sondern vor allem in welchem Maße seine Beteiligung noch Einfluss auf das Entscheidungsergebnis hat. Andernfalls droht dem Menschen die Rolle eines bloßen liability sponge – eines Zurechnungsadressaten fĂŒr eine Entscheidung, die algorithmisch lĂ€ngst determiniert ist. Die Anforderungen an die menschliche ÜberprĂŒfung aus dem KIMVG greifen diese Differenzierung nicht auf. Sie sehen lediglich punktuell Personalschulungen fĂŒr den Umgang mit den Systemen vor (so bspw. § 7a Abs. 5 S. 1 AsylG und § 90d Abs. 5 S. 1 AufenthG). Wie allerdings darĂŒber hinaus eine menschliche Aufsicht ausgestaltet werden soll, die tatsĂ€chlich fehlerhafte oder potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren kann, bleibt offen.

Warum Umkehr keine Lösung ist

Die potentiellen Rechtsschutzdefizite des KIMVG sind gravierend; sie rechtfertigen aber keinen RĂŒckzug von der Automatisierung als solcher. Dies hat nicht nur, aber auch etwas mit verfahrensökonomischen ErwĂ€gungen zu tun. Denn gerade der Verwaltungsapparat steht angesichts wachsender Staatsaufgaben unter erheblichem ProduktivitĂ€tsdruck. Der dbb beamtenbund und tarifunion bezifferte die PersonallĂŒcke im öffentlichen Dienst 2025 auf ĂŒber 600.000 fehlende BeschĂ€ftigte – besonders betroffen seien Schulen, Pflegeeinrichtungen und die Justiz; dbb-Chef Volker Geyer warnt vor einem drohenden Staatsversagen. Im Sinne der Rechtsmaxime justice delayed is justice denied trifft dies die Migrationsverwaltung besonders schwer: Asylsuchende verbleiben, solange ihr Verfahren andauert, in einem rechtlichen Schwebezustand, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen verwehrt oder zumindest erheblich erschwert.

Wer nun schnellere Verfahren fordert, trifft in der Verwaltungsrechtswissenschaft selten auf Widerspruch. Die eigentliche Frage ist, inwieweit das Effizienzstreben das Risiko birgt, zulasten der Rechte des Einzelnen zu gehen. Gerade bei Entscheidungen, die Minderheiten betreffen, wird zu Recht vor den Diskriminierungsrisiken „undurchsichtiger“ Algorithmen gewarnt. Allerdings sind weder Diskriminierung noch Undurchsichtigkeit Eigenschaften, die exklusiv der Maschine vorbehalten wĂ€ren. Die grĂ¶ĂŸtenteils automationsfreie Geschichte der Menschheit ist selbst eine Geschichte erheblicher Diskriminierung von Menschen gegen Menschen. Allein die Möglichkeit, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, kann demnach nicht das ausschlaggebende Argument gegen den Einsatz lernender Systeme im Recht sein. Ähnlich verhĂ€lt es sich auch mit der OpazitĂ€t der eingesetzten Modelle: Eine undurchsichtige Herstellung der Entscheidung ist fĂŒr die Rechtsordnung nicht unbedingt neu. Das menschliche Gehirn ist fĂŒr die Kognitionsforschung bis heute in weiten Teilen eine Black-Box – womöglich eine weitaus hartnĂ€ckigere als das neuronale Netz fĂŒr die Informatik. Trotzdem hat es das Recht geschafft, menschliche Entscheidungen rechtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Warum sollte dies nicht auch im Falle der Maschine gelingen?

Hier stellen sich zweifelsohne neue Herausforderungen: In bestimmten Konstellationen mag es technisch unmöglich, normativ unzulĂ€ssig oder verhaltenswissenschaftlich wenig ratsam sein, rechtliche Entscheidungen an Maschinen zu delegieren. Gleichwohl lĂ€sst sich das Entscheidungsverhalten von Algorithmen im Vergleich zum Menschen weitaus besser testen und prognostizieren. Dabei dĂŒrften lernende Systeme dennoch eine deutlich engmaschigere BegrĂŒndungs- und Kontrollarchitektur erfordern, als sie menschliche Entscheidungen je gebraucht haben. Allein die Skalierbarkeit algorithmischer Entscheidungen birgt das Risiko, dass sich etwaige Fehler oder Verzerrungen in kurzer Zeit auf tausende FĂ€lle auswirken. Die Informatik bietet bereits tragfĂ€hige Konzepte zur „ErklĂ€rbarkeit“ der eingesetzten Modelle, die eine schnelle Identifikation solcher Fehler und Verzerrungen ermöglichen und so das Skalierungsrisiko eindĂ€mmen können. Sie beantworten das Warum einer Entscheidung, ohne dem computerwissenschaftlichen Laien vertieftes Wissen ĂŒber die Grundlagen maschinellen Lernens abzuverlangen. Treten sie als zusĂ€tzliche Rechtfertigungsinstrumente neben traditionelle Mechanismen der Entscheidungskontrolle hinzu, kann womöglich die LĂŒcke zwischen System- und Einzelfallkontrolle weiter geschlossen werden. Erste experimentelle Befunde belegen zumindest, dass bestimmte algorithmische ErklĂ€rungsmodelle in rechtlichen Entscheidungskontexten (u.a. in der Erstverteilung von GeflĂŒchteten) von ihren Adressaten als gleichwertiger Ersatz zur menschlichen Entscheidung wahrgenommen werden. ÜbertrĂ€gt man diese Befunde auf den Einsatz in Massenverfahren der Migrationsverwaltung, bleiben wenig gute GrĂŒnde, lernende Systeme kategorisch auszuschließen.

Ein (Aus-)Blick in den Spiegel

Deutschland könnte dabei von bestehenden Erfahrungen anderer LĂ€nder profitieren. Dies gilt im Positiven wie im Negativen. ZunĂ€chst sollte von dem Einsatz „evidenzloser KI-Forschung“ (AlgorithmWatch) fĂŒr die AusĂŒbung von Hoheitsgewalt ausnahmslos abgesehen werden. Bezweifeln fĂŒhrende Wissenschaftler:innen einstimmig die ValiditĂ€t bestimmter algorithmischer Vorhersagen oder Klassifizierungen – und lĂ€sst sich dies womöglich sogar empirisch belegen –, gibt es keinen Anwendungsfall fĂŒr die Übernahme staatlicher Steuerung, ganz gleich, wie ressourcenschonend diese auch sein mag. Umgekehrt kann der internationale Vergleich vielleicht auch dazu anregen, die Stellen zu identifizieren, an denen sich die Vorteile der Automatisierung besonders fruchtbar machen lassen. Dies betrifft zum Beispiel wiederkehrende Selektions- und Allokationsprobleme der öffentlichen Hand. Diese verfĂŒgen meist ĂŒber einen belastbaren statistischen Hintergrund, der ein Training der Modelle ĂŒberhaupt erst ermöglicht.

Das KIMVG markiert dabei den nĂ€chsten Schritt auf einer gesetzgeberischen Linie, die darauf abzielt, die rechtliche Entscheidung methodisch stĂ€rker zu öffnen. Diese Öffnung verlangt einen rechtlichen Rahmen, der die Standards rechtsstaatlicher Rechtfertigung und demokratischer Transparenz angemessen in eine algorithmische Entscheidungswelt ĂŒbertragen kann. Hier hat der Entwurf ernstzunehmenden Nachbesserungsbedarf – gerade weil die Entscheidungen in Asylverfahren besonders vulnerable Gruppen betreffen. Doch sollten die aufgezeigten Probleme nicht vorschnell als Pathologie des Einsatzes algorithmischer Systeme gedeutet werden. Das SpannungsverhĂ€ltnis von Recht und Technik lĂ€sst sich nicht durch Abschottung auflösen – es bedarf vielmehr einer AbwĂ€gung im Umgang mit den neuen Möglichkeiten, Recht zu gestalten. Diese Perspektive wirkt reziprok: Die Konfrontation mit der maschinellen RationalitĂ€t zwingt dazu, auch das eigene, menschliche Urteilen und Entscheiden neu zu hinterfragen. Der Blick in die Maschine wird so zum Spiegel.

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