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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst – Dr. Wolfgang Wodarg Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im GesprĂ€ch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)<!markup:2:end>



===Corona Transition== XML

Feed Titel: Transition News


Brauchen Sie «Transition News»? Falls ja, brauchen wir Sie!

Liebe Leserinnen und Leser

Seit ĂŒber sechs Jahren gibt es nun Transition News. Als Corona Transition vom Zeitpunkt-Verleger Christoph Pfluger Anfang April 2020 gegrĂŒndet, wurde es in kurzer Zeit zu einem wichtigen Informations- und Vernetzungsportal des Widerstands gegen die totalitĂ€ren COVID-Maßnahmen. Diese spalteten die Gesellschaft und reichten bis in die PrivatsphĂ€re hinein. Sie gefĂ€hrdeten oder zerstörten Existenzen. Die Spendenbereitschaft der Leserinnen und Leser war damals groß.

Mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine verschob sich die mediale Aufmerksamkeit. Die «Pandemie» war plötzlich vorbei. Schon vorher war uns klar, das wir unser Informationsportal weiterfĂŒhren und den Themenbereich ausweiten wĂŒrden. Das Interesse der Leser bestand weiter, doch allmĂ€hlich reduzierte sich die finanzielle UnterstĂŒtzung. Mithilfe von Aufrufen zur finanziellen UnterstĂŒtzung konnten wir aber immer wieder zumindest eine kleine Reserve aufbauen und uns so durch die letzten Jahre «hangeln».

Nun ist aber ein Novum eingetreten: Der letzte Aufruf hat zwar auch Wirkung gezeigt, doch erstmals haben die Einnahmen nicht fĂŒr die laufenden Ausgaben gereicht. Die Existenz von Transition News ist somit bedroht.

Der neue Vorstand der Genossenschaft, bestehend aus Sophia-Maria Antonulas, Konstantin Demeter, Daniel Funk und Wiltrud Schwetje, wird drastische Einsparungen vornehmen mĂŒssen, auch personelle. Aber wir alle wissen, ein systemischer Widerstand, und dazu sind «alternative» Informationen unentbehrlich, kann nur gemeinsam geschehen. Jede und jeder muss dafĂŒr nach seinen Möglichkeiten Verantwortung ĂŒbernehmen. Denn die Gegner sind mĂ€chtig und finanzstark.

Somit nochmals die im Titel gestellte Frage: Brauchen Sie Transition News? Sind Sie der Ansicht, dass dieses leserfinanzierte Portal weiterhin benötigt wird? Falls ja: Helfen Sie uns bitte beim Durchstarten und ZĂŒnden der nĂ€chste Stufe. Wir haben zwei Anliegen an Sie:

Erstens unsere dringliche Bitte, Transition News auch in dieser Phase der Erneuerung finanziell zu unterstĂŒtzen. Besonders geschĂ€tzt sind regelmĂ€ĂŸige GeldeingĂ€nge. Schon BetrĂ€ge in Höhe von fĂŒnf CHF/Euro pro Monat helfen, unsere Arbeit zu finanzieren. Über jeden höheren Betrag freuen wir uns natĂŒrlich umso mehr.

Zweitens möchten wir von Ihnen erfahren, welche Schwerpunkte Transition News in Zukunft setzen soll. Sie können uns Ihre WĂŒnsche dazu in einer E-Mail an info@transition-news.org mitteilen. Gerne wĂŒrden wir auch mit Ihnen persönlich darĂŒber sprechen. Falls Sie bereit sind, mit Sophia-Maria Antonulas oder Daniel Funk dazu zu telefonieren, teilen Sie uns das bitte mit. Wir wĂŒrden dann einen Telefontermin vereinbaren.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, uns zu unterstĂŒtzen, darunter (siehe auch weiter unten):

  • Monatliche oder einmalige Zahlung (Betrag nach Wahl)
  • PayPal (Betrag nach Wahl, einmalig, monatlich oder jährlich)
  • Dauerauftrag oder Einzelspende per Überweisung (Spendenbetrag nach Wahl):
    Kontoinhaber: Genossenschaft Transition Media
    IBAN (CHF): CH15 0645 0600 3117 8466 0
    IBAN (Euro): CH64 0645 0600 3117 8465 1
  • Nicht automatisches Abo mit Erinnerungs-Mail (verschiedene vorgegebene Möglichkeiten)
  • Twint oder Kreditkarte

Herzlichen Dank!

Ihre Transition News-Redaktion


Wiltrud Schwetje


Susanne Schmieden


Konstantin Demeter


Lars Ebert


Torsten Engelbrecht


Daniel Funk


Tilo GrÀser


Andreas Rottmann

Scharfe Kritik an Krebsvorsorge: «Sie ist aggressiv dreist, anmaßend und erdrĂŒckend»

Die FrĂŒherkennung von Krebs gehört zu den am stĂ€rksten beworbenen Maßnahmen der modernen Medizin. RegelmĂ€ĂŸige Mammografien, Darmspiegelungen, PSA-Tests oder Lungenkrebs-Screenings sollen Tumore möglichst frĂŒh entdecken und dadurch Leben retten. Doch genau diese Annahme wird von Wissenschaftlern immer stĂ€rker in Zweifel gezogen. Jetzt hat der kanadische Arzneimittel- und Gesundheitspolitikforscher Alan Cassels in einem Beitrag fĂŒr Brownstone.org dezidiert Kritik geĂŒbt. Titel: «The Trouble with Cancer Screening in Healthy Adults.»

Cassels stellt eine Frage, die fĂŒr viele auf den ersten Blick nach wie vor irritierend wirken mag: Was passiert eigentlich, wenn man bei Menschen nach Krebs sucht, die keinerlei Beschwerden haben? Seine Antwort lautet, dass die Vorteile vieler Screeningprogramme deutlich geringer ausfallen könnten als gemeinhin angenommen wird, wĂ€hrend die Risiken hĂ€ufig unterschĂ€tzt werden.

Der Autor stĂŒtzt sich dabei auf eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien und Übersichtsarbeiten zu den wichtigsten KrebsfrĂŒherkennungsprogrammen. Seine zentrale Kritik richtet sich gegen die weit verbreitete Vorstellung, dass eine frĂŒhere Diagnose automatisch zu einer höheren Lebenserwartung fĂŒhrt. TatsĂ€chlich werde in der öffentlichen Kommunikation hĂ€ufig die Zahl der durch Screening entdeckten Tumore hervorgehoben. Entscheidend sei jedoch eine andere Frage: Leben Menschen durch die Untersuchungen tatsĂ€chlich lĂ€nger?

Nach Darstellung von Cassels liefern zahlreiche große Studien hier keine eindeutige BestĂ€tigung. Zwar könne die Zahl der TodesfĂ€lle durch eine bestimmte Krebsart in einzelnen FĂ€llen sinken, doch bei der Gesamtsterblichkeit lasse sich hĂ€ufig kein statistisch signifikanter Vorteil nachweisen. Mit anderen Worten: Menschen sterben möglicherweise seltener an einer bestimmten Krebsart, leben insgesamt aber nicht lĂ€nger als Menschen, die nicht am Screening teilnehmen.

Besonders ausfĂŒhrlich geht Cassels auf das Mammografie-Screening zur BrustkrebsfrĂŒherkennung ein. Die Mammografie wird seit Jahrzehnten als Paradebeispiel erfolgreicher Vorsorgeprogramme dargestellt. Der Autor verweist jedoch auf große randomisierte Studien, die zwar einen gewissen RĂŒckgang der Brustkrebssterblichkeit zeigen, gleichzeitig aber keinen entsprechenden RĂŒckgang der Gesamtsterblichkeit nachweisen konnten.

FĂŒr Cassels ist dies ein wichtiger Unterschied, weil letztlich nicht die Diagnose einer bestimmten Krankheit entscheidend sei, sondern die Frage, ob Menschen dadurch insgesamt lĂ€nger und gesĂŒnder leben.

Überdiagnose und falsch-positive Ergebnisse

Ein zentrales Thema seines Artikels ist die sogenannte Überdiagnose. Darunter verstehen Mediziner die Entdeckung von Tumoren oder ZellverĂ€nderungen, die zwar die Kriterien einer Krebserkrankung erfĂŒllen, aber zu Lebzeiten der Betroffenen niemals Beschwerden verursacht hĂ€tten. Da Ärzte bei einer Krebsdiagnose in der Regel handeln mĂŒssen, fĂŒhren solche Befunde oft zu Operationen, Bestrahlungen oder medikamentösen Behandlungen – mit allen damit verbundenen Risiken und Nebenwirkungen. Cassels fasst dieses Problem in einem prĂ€gnanten Satz zusammen:

«Das Screening entdeckt frĂŒhe Krankheitszeichen, aber es produziert auch Patienten.»

Gemeint ist, dass Menschen durch die Diagnostik zu Kranken erklĂ€rt werden können, obwohl ihre Befunde möglicherweise niemals klinisch relevant geworden wĂ€ren. DarĂŒber hinaus beschreibt der Autor die Folgen falsch-positiver Befunde. Hierbei zeigt eine Untersuchung zunĂ€chst einen Verdacht auf Krebs an, obwohl sich spĂ€ter herausstellt, dass gar keine Erkrankung vorliegt. FĂŒr die Betroffenen bedeutet dies oftmals Wochen oder Monate der Angst, zusĂ€tzliche bildgebende Verfahren, Biopsien oder weitere invasive Untersuchungen. Die psychischen Belastungen solcher Fehlalarme wĂŒrden in öffentlichen Informationskampagnen hĂ€ufig nur am Rande erwĂ€hnt.

Ein weiterer Schwerpunkt des Brownstone-Artikels ist die Kritik an der Art und Weise, wie Screeningprogramme kommuniziert werden. Nach Ansicht von Cassels werden mögliche Vorteile oft betont, wĂ€hrend Risiken wie Überdiagnosen, Fehlalarme und unnötige Behandlungen vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit erhalten. Dadurch entstehe bei vielen Menschen der Eindruck, die Teilnahme an Vorsorgeprogrammen sei grundsĂ€tzlich und uneingeschrĂ€nkt sinnvoll.


Quelle: Brownstone.org

Zur UnterstĂŒtzung seiner Argumentation zitiert Cassels den britisch-kanadischen Mediziner David Sackett, einen der BegrĂŒnder der evidenzbasierten Medizin. Bereits vor mehr als zwanzig Jahren habe Sackett in einem Artikel mit der Überschrift «Die Arroganz der PrĂ€ventivmedizin», veröffentlicht im Canadian Medical Association Journal, vor einer ĂŒbermĂ€ĂŸigen Ausweitung prĂ€ventivmedizinischer Maßnahmen gewarnt. Sackett schrieb:

«Die PrĂ€ventivmedizin weist alle drei Elemente der Arroganz auf. Erstens ist sie in aggressiver Weise dreist, indem sie symptomlose Personen verfolgt und ihnen vorschreibt, was sie tun mĂŒssen, um gesund zu bleiben.

Zweitens ist die PrĂ€ventivmedizin anmaßend, da sie davon ausgeht, dass die von ihr befĂŒrworteten Maßnahmen im Durchschnitt mehr Nutzen als Schaden fĂŒr diejenigen bringen, die sie akzeptieren und befolgen.

Schließlich ist die PrĂ€ventivmedizin erdrĂŒckend und greift diejenigen an, die den Wert ihrer Empfehlungen in Frage stellen.»

Cassels betont dabei ausdrĂŒcklich, dass er nicht gegen jede Form der KrebsfrĂŒherkennung argumentiert. Vielmehr plĂ€diert er fĂŒr eine differenzierte Betrachtung. Menschen sollten vor einer Entscheidung umfassend ĂŒber die tatsĂ€chlichen Wahrscheinlichkeiten von Nutzen und Schaden informiert werden. Statt allgemeiner Werbebotschaften brauche es eine ehrliche AufklĂ€rung darĂŒber, wie groß der mögliche Nutzen tatsĂ€chlich ist und welche Risiken mit einer Untersuchung verbunden sein können.

Ärztezeitung: «Es ist Zeit fĂŒr ein Umdenken»

Sogar ein orthodoxes Fachmedium wie die Deutsche Ärztezeitung schrieb Anfang des Jahres:

«Falsch-positive Ergebnisse, Überdiagnosen und geringe Teilnahmeraten: Die Kritik an etablierten KrebsfrĂŒherkennungsprogrammen lĂ€sst nicht nach. Es ist Zeit fĂŒr ein Umdenken.»

Ähnlich kritisch Ă€ußerte sich kĂŒrzlich der dĂ€nische Forscher Peter C. GĂžtzsche (wir berichteten). Sein Fazit:

«Allgemeine Gesundheitschecks sind schÀdlich.»

Der dĂ€nische Facharzt fĂŒr Innere Medizin und Medizinforscher sowie MitbegrĂŒnder der Cochrane Collaboration verweist auf große Cochrane-Analysen, nach denen allgemeine Gesundheitschecks bei beschwerdefreien Menschen die Gesamtsterblichkeit nicht messbar senken. Stattdessen könnten sie zusĂ€tzliche Diagnosen, weitere Untersuchungen und unnötige Behandlungen nach sich ziehen.

GĂžtzsche ergĂ€nzt mit seinen Einlassungen also die Debatte um die Krebsvorsorgeuntersuchungen um einen grundsĂ€tzlicheren Aspekt: Nicht nur Krebs-Screenings, sondern auch breit angelegte Gesundheitschecks könnten dazu fĂŒhren, dass bei gesunden Menschen Befunde entdeckt werden, die letztlich keinen gesundheitlichen Nutzen bringen. Das Risiko von Überdiagnosen und Überbehandlungen steht auch hier im Mittelpunkt der Diskussion.

Es wird damit nicht die Existenz von Krankheiten oder die Bedeutung medizinischer Hilfe infrage gestellt, sondern vor der Vorstellung gewarnt, dass mehr Diagnostik automatisch bessere Gesundheit bedeutet. Gerade bei Menschen ohne Beschwerden könne die intensive Suche nach Krankheiten unerwartete Folgen haben – von psychischer Belastung ĂŒber unnötige Therapien bis hin zu medizinischen Eingriffen ohne nachweisbaren Nutzen.

Nicht oft genug kann dabei betont werden: Patienten sollten ihre Entscheidungen auf Grundlage vollstĂ€ndiger Informationen treffen können – und nicht allein aufgrund der Annahme, dass mehr Vorsorge zwangslĂ€ufig bessere Gesundheit bedeutet.

Israelische Armee nahm 2025 durchschnittlich auf 15 Artikel pro Tag Einfluss

Im Jahr 2024 erklÀrte der erfahrene israelische Reporter Gideon Levy in einer ZDF-Dokumentation, in der die Propaganda auf beiden Seiten des Konfliktes zwischen Israel und PalÀstina beleuchtet wird:

«Im Schnitt wissen die Deutschen viel mehr ĂŒber Gaza als wir Israelis.»

Im vergangenen Jahr hat die israelische MilitÀrzensur nun laut +972 Magazine die Veröffentlichung von durchschnittlich zwei Artikeln pro Tag durch Medien in Israel gestoppt und in den Inhalt von weiteren 13 Artikeln eingegriffen. Damit ist 2025 das Jahr mit der zweithöchsten Zahl an FÀllen von Medienzensur in Israel seit Beginn der Erfassung durch das Portal vor 15 Jahren. Nur 2024 lag die Zahl noch höher.

Laut begrenzten Daten, die als Antwort auf einen Antrag auf Informationsfreiheit von +972 und vom Movement for Freedom of Information (Bewegung fĂŒr Informationsfreiheit) bereitgestellt wurden, forderte die Zensurbehörde – eine Einheit innerhalb des israelischen MilitĂ€rgeheimdienstes – im vergangenen Jahr die SchwĂ€rzung von 4.974 NachrichtenbeitrĂ€gen. Das sei zwar ein RĂŒckgang gegenĂŒber den 6.265 FĂ€llen des Vorjahres, liege aber deutlich ĂŒber dem Durchschnitt von etwa 2.300 FĂ€llen pro Jahr zwischen 2011 und 2023, so +972.

Zudem habe die Zensurbehörde die Veröffentlichung von 753 NachrichtenbeitrĂ€gen vollstĂ€ndig untersagt – ein RĂŒckgang gegenĂŒber dem Rekordwert von 1.635 im Jahr 2024, aber immer noch ĂŒber dem vorherigen Jahresdurchschnitt von rund 320.

Wie das Portal erklĂ€rt, verpflichtet das israelische Recht Medienunternehmen, BeitrĂ€ge, die sich mit «Sicherheitsfragen» befassen, vor der Veröffentlichung der Zensurbehörde zur PrĂŒfung vorzulegen. Dies geschehe gemĂ€ĂŸ den nach der GrĂŒndung Israels erlassenen «Notstandsverordnungen», die bis heute in Kraft seien. Die Gesamtzahl der NachrichtenbeitrĂ€ge, die Medienunternehmen im Jahr 2025 der Zensurbehörde vorgelegt haben, belief sich demnach auf 17.176, verglichen mit einem bisherigen Jahresdurchschnitt von knapp 12.000 und einem Allzeithoch von 20.770 im Jahr 2024.

Die Zensurbehörde dĂŒrfe nur dann eingreifen, wenn «nahezu sicher ist, dass der Sicherheit des Staates durch die Veröffentlichung eines Artikels tatsĂ€chlicher Schaden zugefĂŒgt wird». Die Liste der Themen, die unter die Definition der Zensurbehörde von «Sicherheit» fallen, sei jedoch umfangreich und umfasse Informationen ĂŒber geheime WaffenverkĂ€ufe, Verwaltungshaft, nachrichtendienstliche AktivitĂ€ten, Truppenstandorte und die Ziele von Raketenangriffen. +972 weiter:

«Das Gesetz rĂ€umt der Zensurbehörde die Befugnis ein, Journalisten anzuklagen und Medienunternehmen, die sich nicht daran halten, mit Geldstrafen zu belegen, zu suspendieren, zu schließen oder sogar strafrechtlich zu verfolgen. Es liegt in der Verantwortung der Redakteure der jeweiligen Medien, vor der Veröffentlichung zu entscheiden, was veröffentlicht wird, obwohl die Zensurbehörde auch nachtrĂ€glich eingreifen und die Entfernung von Artikeln verlangen kann, die ohne ihre Genehmigung veröffentlicht wurden (wie dies beispielsweise im vergangenen Jahr bei einer Kolumne in Haaretz der Fall war, in der die Orte iranischer Raketenangriffe in Tel Aviv beschrieben wurden).»

Medien sei es zudem untersagt, ihrem Publikum offenzulegen, ob und in welchem Umfang die Zensurbehörde in einen Artikel eingegriffen hat. Bei Fernsehnachrichten sei hĂ€ufig ein Vertreter der Zensurbehörde im Studio anwesend, um Live-Inhalte zu ĂŒberwachen.

Als Teil des israelischen MilitÀrgeheimdienstapparats sei die Zensurbehörde vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Sie sei daher nicht verpflichtet, Daten auf Anfrage offenzulegen, und weigere sich ausnahmslos, auf die meisten unserer Anfragen nach konkreten Informationen zu antworten.

+972 zufolge deuten die Daten auf eine allgemeine Zunahme der Zensur seit dem 7. Oktober hin, doch sei die Einmischung wĂ€hrend der Kriegsphasen mit dem Iran am intensivsten gewesen. Polizei, kommunale Inspektoren und manchmal auch Zivilisten hĂ€tten strenge BeschrĂ€nkungen bei der Berichterstattung ĂŒber die Orte iranischer Raketenangriffe durchgesetzt und dabei mitunter Reporter und Fotografen vor Ort behindert – insbesondere arabische und auslĂ€ndische Journalisten. Das Portal stellt fest:

«Die beiden MĂ€nner, die fĂŒr den Anstieg der Zensur in den letzten zwei Jahren verantwortlich sind – Kobi Mandelblit, der bis April 2025 als Zensurchef fungierte, und Netanel Kula, der ihn ablöste –, sind beide Verwandte hochrangiger juristischer AmtstrĂ€ger aus der religiös-zionistischen Bewegung: Mandelblit ist ein Cousin des ehemaligen Generalstaatsanwalts Avichai Mandelblit, wĂ€hrend Kula der Sohn des Ombudsmanns der israelischen Justiz, Asher Kula, ist. Drei Monate, nachdem Kula Mandelblit als Zensurchef abgelöst hatte, sickerten Berichte durch, dass er Artikel ĂŒber den Kauf eines nicht nĂ€her bezeichneten Hauses im Ausland durch den Sohn von MinisterprĂ€sident Benjamin Netanjahu zurĂŒckgehalten hatte. (Die Geschichte kam dennoch an die Öffentlichkeit.)»

Im aktuellen Zeitalter des grenzĂŒberschreitenden digitalen Journalismus, in dem israelische Journalisten selbst oft BeitrĂ€ge in auslĂ€ndischen Medien veröffentlichen, um die Zensur zu umgehen, erachtet +972 diese uralte Zensur-Institution sowohl als antiliberal als auch als ĂŒberholt. Or Sadan, Rechtsanwalt bei der Bewegung fĂŒr Informationsfreiheit und Leiter der Freedom of Information Clinic am College of Management Academic Studies, erklĂ€rte:

«Gerade in Krisenzeiten ist es besonders wichtig, verlĂ€ssliche Informationen ĂŒber VerĂ€nderungen hinsichtlich der AktivitĂ€ten der Zensurbehörde zu erhalten. Obwohl es im Vergleich zum letzten Jahr einen leichten RĂŒckgang gab, ist der alarmierende Anstieg der Zahl der Nachrichtenberichte, die der Öffentlichkeit vorenthalten werden, kaum zu ĂŒbersehen. Demokratie basiert auf dem Informationsfluss von der Regierung zur Öffentlichkeit, und jeder Verstoß dagegen ist ein direkter Verstoß gegen die Demokratie.»

Dennoch sieht das Portal in dieser militĂ€rischen Zensur nicht die gravierendste Verletzung der Pressefreiheit durch das israelische MilitĂ€r. An erster Stelle stehe nĂ€mlich die Tötung von ĂŒber 250 Journalisten in Gaza, im Libanon, im Jemen und im Iran seit dem 7. Oktober – von denen einige gezielt angegriffen worden seien.

Gleichzeitig schieße die Armee weiterhin auf Journalisten im Westjordanland, schlage und verhafte sie und foltere die Inhaftierten, oft ohne Anklage. Innerhalb der israelischen Grenzen wĂŒrden neue Gesetzesinitiativen darauf abzielen, die UnabhĂ€ngigkeit der israelischen Medien zu untergraben, und die Regierung versuche weiterhin, die Kontrolle ĂŒber Medienunternehmen zu erlangen, ihr wohlgesinnte Journalisten zu stĂ€rken und ihre Konkurrenten zu schwĂ€chen. Es sei daher kein Zufall, dass Israel im internationalen Pressefreiheitsindex weiter abstĂŒrzt und dort kĂŒrzlich auf einem erbĂ€rmlichen 116. Platz von 180 LĂ€ndern gelandet sei. +972 schließt:

«Dennoch ist es Journalisten in Israel nach wie vor weitgehend freigestellt, ĂŒber die Themen zu berichten, die sie fĂŒr am wichtigsten halten – und die meisten tun dies nicht, so dass die strengste Zensur in Israel die Selbstzensur ist.
Wie mein Kollege Sebastian Ben Daniel (John Brown) kĂŒrzlich aufzeigte, haben Israels grĂ¶ĂŸte und angesehenste investigative Sendungen auf kommerziellen Sendern – produziert von sogenannten liberalen Reportern – in den vergangenen zweieinhalb Jahren kein einziges Mal die Politik des MilitĂ€rs im Gazastreifen oder im Westjordanland thematisiert. Ebenso wenig haben sie ĂŒber die Tötung von zehntausenden Kindern und anderen unschuldigen PalĂ€stinensern im Gazastreifen, die absichtliche Aushungerung und Zerstörung ganzer StĂ€dte im Gazastreifen oder die zahlreichen anderen Kriegsverbrechen berichtet, die Israel begeht.
Nichts davon ist auf die militĂ€rische Zensur zurĂŒckzufĂŒhren. Es geschieht aus freier Entscheidung.»

Antikriegsfilm «Das Boot» – Nervenaufreibender Einsatz unter klaustrophobischen UmstĂ€nden

Teil 10 unserer Serie ĂŒber Antikriegsfilme. Hier finden sie Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6, Teil 7, Teil 8 und Teil 9.

***

Mit «Das Boot» hat Regisseur Wolfgang Petersen einen deutschen Anti-Kriegsfilm gedreht, der 1981 international großes Aufsehen erregte. Das ist schon deswegen außergewöhnlich, weil es sich um ein Kammerspiel handelt. Petersen wartet nicht mit spektakulĂ€rer Action auf, sondern verfrachtet die Zuschauer in den ohnehin knappen Raum in einem U-Boot, das sich in der Atlantikschlacht 1941 auf Feindfahrt befindet.

An Bord begegnet man einer illustren Besatzung, die JĂŒrgen Prochnow als «Der Alte» kommandiert. Mit dabei ist auch der damals noch sehr junge Herbert Grönemeyer. Er spielt den Kriegsberichterstatter Leutnant Werner und fungiert gleichsam als die Instanz, aus deren Perspektive die Ereignisse betrachtet werden.

Leutnant Werner besteigt das U-Boot U 96, nachdem die Mannschaft den Auftrag bekommen hat, im Nordatlantik Handelsschiffe zu versenken, die Großbritannien mit kriegswichtigen GĂŒtern versorgen. Der Alltag ist nervenaufreibend und wird psychisch umso anstrengender, je lĂ€nger der Einsatz dauert. Zu belastend wirkt auf sie die Möglichkeit, jederzeit sterben zu können.

Gerade die erfahrenen Besatzungsmitglieder wissen, dass in jĂŒngster Vergangenheit zahlreiche U-Boote versenkt worden sind. Ein Schicksal, das auch ihnen schnell widerfahren kann. Als der Kriegsberichterstatter Werner beim Auslaufen von dieser Gefahr hört, lĂ€sst er sich in seinem Drang nach Abenteuer noch nicht hemmen. FĂŒr ihn ist der Einsatz aufregend und spannend, was sich jedoch Ă€ndert, sobald der Frischling die Strapazen an Bord kennenlernt.

Spannungen innerhalb der Mannschaft

Dort bestimmen nicht interessante Unternehmungen den Alltag, schon gar nicht heldenhafte Schlachten, sondern Langeweile und Frust. Weil es kaum Abwechslung gibt, scheint sich die Zeit zu dehnen. Die Spannungen innerhalb der Mannschaften nehmen mit jedem weiteren Tag zu, auch wegen der unterschiedlichen politischen Ansichten. Einige stehen der militĂ€rischen FĂŒhrung des Dritten Reiches kritisch gegenĂŒber und verurteilen den Einsatz. Andere halten dem Regime weiterhin die Treue und glauben unbeirrt an den Endsieg.

Nach Tagen der Eintönigkeit kommt dann schließlich doch Aufregung in ihren Einsatz, verbunden mit Todesangst. Das U-Boot entdeckt einen Zerstörer und will ihn in einem Unterwasserangriff versenken, scheitert jedoch und wird dann selbst mit Wasserbomben attackiert.

Auch wenn es der Besatzung gelingt, zu entkommen, hören die Probleme nicht auf. Es folgen wochenlange StĂŒrme, in denen das U 96 nur schwer Kurs halten kann. Schließlich wird das Boot auch noch von einem Zerstörer entdeckt, muss abtauchen und gerĂ€t erneut unter Beschuss, dem es nur unter BeschĂ€digung entkommen kann.

Obwohl außerhalb des Boots eine Unterwasserschlacht tobt, ist sie im Film nicht zu sehen. Die GrĂ€uel des Krieges werden nur in ihrer psychischen Auswirkung auf die Mannschaft sichtbar. Einige Besatzungsmitglieder verlieren die Nerven, andere werden verletzt. Sie bangen und fĂŒrchten um ihr Leben, sie rotieren, malochen bis zur Erschöpfung und tun alles, um im Wasser nicht den Tod zu finden, auf engem Raum und quasi unter klaustrophobischen Bedingungen.

Eine Trivialschnulze?

Petersens Film hat große Aufmerksamkeit erregt, blieb aber nicht unumstritten. Bis heute erhitzt er die GemĂŒter. Einige sehen in ihm einen veritablen Anti-Kriegsfilm, andere einen unbedeutenden Schinken, der den Alltag an der Front verklĂ€rt. Fritz J. Raddatz sprach sogar von einer «Trivialschnulze», deren «technische Effekte aus dem â€čWeißen Haiâ€ș nun â€čunseren Kahnâ€ș machten».

Ein hartes Urteil, zumal sich der eigenwillige Feuilletonist am «mÀnnlich-harten Blick» und den «eisernen Backenmuskeln» störte. Raddatz, der hier als Vorbote zum woken Vokabular greift, sah einen Kriegsfilm «am Rande der Verherrlichung», hatte in diesem Punkt aber Unrecht.

Verherrlicht wird in «Das Boot» ĂŒberhaupt nichts, im Gegenteil: Der Film macht die Schrecken des Krieges ersichtlich, er stellt Angst, Erschöpfung und Sinnlosigkeit als real dar, eben weil er die Ereignisse aus der Perspektive einfacher Soldaten zeigt. Der Fokus liegt auf menschlichem Leid, auf Einzelschicksalen der Figuren, die sich isoliert in stĂ€ndiger Lebensgefahr befinden. Sie streben kein Heldentum an, sondern wollen nur ĂŒberleben.

Dass es am Ende nur einem Teil der Mannschaft gelingt, unterstreicht diesen Aspekt. Die militÀrische Obrigkeit handelt sinn- und verantwortungslos, indem sie junge Menschen opfert. Das wird vor allem dann deutlich, als der Befehl erteilt wird, Kurs auf La Spezia im Mittelmeer zu nehmen.

Das Boot soll die Nachschublinien von General Erwin Rommel schĂŒtzen, muss dafĂŒr aber auch die Straße von Gibraltar durchfahren. Da dort aber zahlreiche Schiffe der Royal Navy verkehren, kommt der Einsatz einem Himmelfahrtskommando gleich.

Literarische Vorlage

Wie die meisten Anti-Kriegsfilme hat auch dieser eine literarische Vorlage. Lothar-GĂŒnther Buchheim, der in seinem Roman eigene Erfahrungen als Kriegsberichterstatter verarbeitet hatte, fand die Verfilmung jedoch nur mittelprĂ€chtig gelungen. Der Streifen habe sich nicht mit seinen Vorstellungen gedeckt, erklĂ€rte er. Der Film sei ihm entglitten.

An «Das Boot» scheiden sich die Geister. Man kann darĂŒber streiten, ob der Film gelungen ist, ob er den Krieg verherrlicht oder nicht. Nicht geleugnet werden kann jedoch, dass die literarische Vorlage eine eindeutige Richtung vorgab.

«Ich wollte, dass ein Film entsteht, der den Einsatz der deutschen U-Boote am Beispiel einer besonders schrecklichen Feindfahrt von U 96 schildert», sagte Buchheim und hob hervor, dass diese «Eiserne SÀrge» genannt wurden. Die Verlustquote sei bei den U-Boot-MÀnnern so hoch gewesen wie bei keiner anderen Waffe. In diesen Aussagen schimmert durch, dass der ehemalige Kriegsberichterstatter einen Anti-Kriegsroman schreiben wollte. Ob der Film dem gerecht geworden ist, soll jeder selbst entscheiden.

Gedenken an den deutschen Überfall auf die Sowjetunion vor 85 Jahren

Im Morgengrauen war es noch still in Berlin, der deutschen Hauptstadt, an diesem 22. Juni 2026. Ich war unterwegs zu einer Gedenkveranstaltung am Sowjetischen Ehrenmal in Berlin-Treptow. Anlass war der 85. Jahrestag des faschistischen deutschen Überfalls auf die Sowjetunion. Eine Initiative hatte dorthin eingeladen, um mit «Kerzen des Gedenkens» an den Beginn des deutschen Vernichtungskrieges im Osten zu erinnern.

Es war gegen 3.30 Uhr am Morgen, als ich gemeinsam mit meiner Kollegin Éva PĂ©li mit dem Fahrrad durch den Berliner Stadtbezirk Friedrichshain nach Treptow fuhr. Da querte eine Tram unsere Strecke – ringsum beklebt mit Bundeswehr-Werbung, samt Balkenkreuz und dem Spruch «Mach, was wirklich zĂ€hlt». Es kam mir vor wie der Kommentar des Zeitgeistes zum historischen Ereignis.

Mit insgesamt 3,6 Millionen Soldaten, 3.500 Panzern und 2.700 Flugzeugen hatte die faschistische deutsche Wehrmacht gemeinsam mit verbĂŒndeten Truppen aus RumĂ€nien, Finnland, Ungarn und der Slowakei am 22. Juni 1941 die Sowjetunion ĂŒberfallen. Der vor 83 Jahren als «Unternehmen Barbarossa» begonnene deutsche Raub-, Eroberungs- und Vernichtungskrieg forderte bis zu seinem offiziellen Ende am 8. Mai 1945 allein auf sowjetischer Seite etwa 27 Millionen Tote.

«Der deutsche Angriff erfolgt, ohne dass zuvor politische und/oder ökonomische Forderungen an die Sowjetunion gestellt worden wĂ€ren». Das schrieb der Historiker Erich SpĂ€ter 2015 in seinem Buch «Der dritte Weltkrieg – Die Ostfront 1941 – 1945». Er stellte klar:

«Mit dem Vormarsch der Deutschen Wehrmacht und SS in der Sowjetunion realisiert sich im gesamten deutschen Machtbereich das radikalste Programm zur vollstÀndigen Vernichtung eines Teils der Menschheit, das jemals erdacht und geplant wurde.»

Als wir am Sowjetischen Ehrenmal in Treptow ankamen, brannten dort schon die aufgestellten Kerzen an den GrabmÀlern und Skulpturen. Die Treppe hoch zum Ehrenmal mit dem sowjetischen Soldaten, der ein Kind auf dem Arm trÀgt und mit Schwert und Stiefel das zerstörte Hakenkreuz niederhÀlt, war links und rechts gesÀumt von Kerzenlichtern. Der Tag begann langsam, sich seines Nachtkleides zu entledigen.

Ich musste an das Buch von Boris Wassiljew und den daraufhin entstandenen Film denken, die beide den Titel «Im Morgengrauen ist es noch still» trugen. Darin wird von einer Gruppe sowjetischer Flak-Soldatinnen erzĂ€hlt, die mit ihrem Sergeanten versuchen, deutsche Fallschirmspringer auszukundschaften und aufzuhalten. Sie ĂŒberleben es nicht. Es ist eine Geschichte aus den Anfangstagen des «Großen VaterlĂ€ndischen Krieges» der Sowjetunion ab dem 22. Juni vor 85 Jahren und spielt auf dem Gebiet des heutigen Belarus.

Die Veranstaltung begann mit einer Schweigeminute fĂŒr die Opfer des Krieges. Zu den etwa 150 Teilnehmern gehörten neben vielen Deutschen der russische Botschafter in Deutschland, Sergej Netschajew, und der derzeitige GeschĂ€ftstrĂ€ger der Botschaft von Belarus, Igor Scholodonow, sowie Diplomaten und MilitĂ€rs aus beiden LĂ€ndern. Eingeladen und die Kerzen aufgestellt hatte die Vereinigung der Offiziere Russlands gemeinsam mit der Gesellschaft fĂŒr Deutsch-Russische Freundschaft (GRF) und anderen Gruppen. Seit 2021 wird diese aus Russland stammende Idee auch in zahlreichen deutschen StĂ€dten umgesetzt.

Das Ehrenmal wurde angestrahlt mit einem Zitat auf Russisch und Deutsch: «Niemand ist vergessen, nichts ist vergessen». «Zwischen 1941 und 1945 wurde die Sowjetunion von der dunkelsten Bedrohung ihrer Geschichte heimgesucht», erinnerte Torsten Rexin von der GRF in einer kurzen Ansprache. «Soldaten an der Front, Partisanen in den WĂ€ldern, Arbeiter in den Fabriken trugen gemeinsam die Last dieses Kampfes», sagte er und fĂŒgte hinzu: «Am Ende wehte die rote Fahne siegreich ĂŒber dem befreiten Deutschland.»

Rexin erinnerte auch daran, dass der Krieg sich gegen die gesamte Sowjetunion richtete: «Die Verbrechen der faschistischen Eroberer in Belarus und der Ukraine bleiben unvergessen.» Auch der russische Botschafter Netschajew stellte am Rande der Veranstaltung in einem kurzen Interview klar:

«Wir teilen unseren Sieg nicht in die nationalen Wohnungen. Die Sowjetarmee war multinational, multikonfessionell. Und da waren auch die Ukrainer, die Belarussen, die Juden, alle die Völker der Sowjetunion. Und natĂŒrlich leisten wir Tribut auch den Freunden, den polnischen Soldaten, den US-amerikanischen und den anderen Alliierten.»

Zuvor hatte er in einer kurzen Ansprache zum Überfall vor 85 Jahren betont:

«Es war eine richtige Tragödie fĂŒr mein Volk, denn der Krieg, den das Nazi-Deutschland gegen die Sowjetunion gefĂŒhrt hat, war ein Vernichtungskrieg. Die Bevölkerung der Sowjetunion sollte zum großen Teil vernichtet, ausgerottet werden.»

Gegen die Sowjetunion habe «praktisch das ganze Europa» gekĂ€mpft, erinnerte der Botschafter mit Blick auf die Truppen anderer LĂ€nder, die die deutsche Wehrmacht unterstĂŒtzten. Er machte auch auf das damalige Geschehen in der Belorussischen Sowjetrepublik aufmerksam. Sie habe als erste den Schlag der faschistischen Armeen abbekommen. Netschajew verwies auf die heldenhafte Verteidigung der Festung Brest zu Beginn des Krieges bis in den Juli 1941.


Russlands Botschafter Sergej Netschajew

Die GrĂ€ueltaten des Faschismus auf dem Gebiet der Sowjetunion wĂŒrden «eigentlich kein Seinesgleichen» kennen. Sie seien in Russland und Belarus als Völkermord anerkannt. Das Gleiche forderte der russische Diplomat auch von der deutschen Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag. DafĂŒr gebe es «alle möglichen rechtlichen Voraussetzungen».

Netschajew erinnerte auch an die etwa 700.000 Toten aus der Sowjetunion auf deutschem Gebiet, neben Soldaten auch Kriegsgefangene und Zwangsarbeiter. Die rund 4.000 KriegsgrĂ€ber und DenkmĂ€ler, die in Deutschland an sie erinnern, wĂŒrden ordentlich gepflegt, wofĂŒr er den daran beteiligten Behörden und den beteiligten Initiativen dankte.

«Das ist sehr wichtig im Sinne der Nachkriegsversöhnung zwischen dem sowjetischen, dem russischen, dem deutschen Volke. Das wissen wir wirklich zu schĂ€tzen. Ich bedanke mich bei allen einfachen deutschen BĂŒrgern, die diese Erinnerungskultur mittragen und mit uns teilen.»

Er sehe «heute die Gesichter der richtigen Freunde unseres Landes», sagte Netschajew den Anwesenden. «Wir haben keine BrĂŒcken verbrannt, was die bilateralen Beziehungen anbetrifft», fĂŒgte er hinzu. Und er hat nach seinen Worten «immer noch die Hoffnung, dass eine gute Zeit fĂŒr die Wiederherstellung unserer Beziehung unbedingt kommt».

Zugleich stellte er klar, die gegenwĂ€rtigen Versuche, auch in ehemaligen Sowjetrepubliken, neonazistische Ideologie wieder zu beleben, seien «fĂŒr unser Volk absolut inakzeptabel». Das sei «fĂŒr uns genetisch inakzeptabel nach allen diesen Tragöden, die unser Volk erlebt hat.» Im Interview betonte er mit Blick auf VorwĂŒrfe in deutschen Medien, Russland instrumentalisiere das Gedenken:

«Es gab einen Großen VaterlĂ€ndischen Krieg. Wir haben gegen den Nazismus gekĂ€mpft, gegen das ganze Europa gekĂ€mpft, um unser Land und Europa zu befreien. Wir werden in keinem Fall die neonazistischen Erscheinungen, egal in welcher Form, egal in welchem Land, akzeptieren.»

Im Hintergrund war am Ehrenmal noch das Zitat «Niemand ist vergessen, nichts ist vergessen» zu lesen, als wir miteinander sprachen. Darauf verweisend sagte Netschajew, das sei auch fĂŒr die kĂŒnftigen Generationen sehr wichtig. Die Kinder mĂŒssten die Geschichte richtig kennen, «denn ohne Geschichte gibt es auch keine Zukunft». Er bedauerte, dass inzwischen in westlichen LĂ€ndern viele JĂŒngere nicht mehr wissen, dass die sowjetische Rote Armee einen entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, den Faschismus zu bekĂ€mpfen.

Russland wird heute wieder als Feind behandelt, vor allen im Deutschland. Mit Blick auf die zunehmende Kriegsgefahr heute sagte der russische Botschafter, Russlands PrĂ€sident Wladimir Putin habe mehrmals erklĂ€rt, «dass wir absolut keine Absicht haben, irgendwelche LĂ€nder anzugreifen, dass wir auf keinen Fall einen Krieg gegen NATO oder NATO-Mitglieder fĂŒhren wollen».

«Wir wollen mit keinem kÀmpfen. Wir sind grundsÀtzlich ein friedliebendes Land. Und wir hatten in unserer Geschichte so viele Probleme mit einigen LÀndern, die uns angegriffen haben, das ist immer noch wach. Ja, selbst gegen ein Land wie Deutschland einen Krieg zu beginnen, das gehört nicht zu unserer Politik.»

Als wir das GelĂ€nde des Ehrenmals verließen, war der Tag schon angebrochen. Die Stadt erwachte und tauchte den Morgen in ihre geschĂ€ftige Hektik. Es war der Beginn eines normalen sommerlichen Tages in der deutschen Hauptstadt – ein friedlicher Tag, der nichts zu wissen scheint von dem gefĂ€hrlichen Wetterleuchten des Krieges.

Wir fuhren mit dem Rad die gleiche Strecke zurĂŒck – und tatsĂ€chlich querte erneut die Tram mit der Bundeswehrwerbung unseren Weg. Es war wie der Einbruch der bedrohlichen Gegenwart in die Erinnerung an das Geschehen vor 85 Jahren, als hĂ€tte Deutschland daraus nichts gelernt.


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Peter Mayer

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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


Grenzen der WĂ€hlbarkeit

Kommunale Wahlbeamte zwischen WĂ€hlerwille und Verfassungstreue

Am Sonntag, den 07.06.26  haben die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger der Stadt Aue-Bad Schlema einen neuen OberbĂŒrgermeister gewĂ€hlt. Nur mit knapper Mehrheit konnte sich dabei der CDU-Kandidat Marcus Hoffmann gegen den Kandidaten der rechtsextremen Partei „Freie Sachsen“, Stefan Hartung, durchsetzen. Über die Wahl wurde im Vorfeld viel geschrieben und gesprochen, sie war danach sogar Gegenstand der Tagesschau und schaffte es in die New York Times. Zu Recht. Denn diese BĂŒrgermeisterwahl wirft nicht nur gesellschaftspolitische Fragen auf, die hier nicht nĂ€her betrachtet werden. Sie berĂŒhrt auch grundlegende Fragen des Beamten-, Kommunalwahl- und Verfassungsrechts.

Denn auch BĂŒrgermeisterinnen und BĂŒrgermeister sind Beamte und mĂŒssen daher die GewĂ€hr dafĂŒr bieten, jederzeit fĂŒr die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Fehlt diese GewĂ€hr, ist die WĂ€hlbarkeit ausgeschlossen.

TatsĂ€chlich sprechen gewichtige rechtliche GrĂŒnde fĂŒr die NichtwĂ€hlbarkeit Hartungs. Neben den in der Rechtswissenschaft bereits ĂŒberwiegend anerkannten Argumenten werden hierzu die jĂŒngeren Entwicklungen in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung sowie die dienstrechtliche Bedeutung einer Mitgliedschaft Hartungs in der Partei „Die Heimat“ untersucht und dabei auf das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen demokratischer Wahlentscheidung und verfassungs- sowie dienstrechtlichen Anforderungen an den Amtsinhaber eingegangen.

Ferner verdeutlicht der Fall die Notwendigkeit klarer rechtlicher MaßstĂ€be fĂŒr den Umgang mit Kandidatinnen und Kandidaten, deren Verfassungstreue zweifelhaft erscheint. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund zunehmender Wahlerfolge rechtsextremer und verfassungsfeindlicher Parteien.

Die Relevanz der Verfassungstreue kommunaler Wahlbeamter

BĂŒrgermeister haben, ebenso wie LandrĂ€te, als kommunale Wahlbeamte eine Art  „Zwitterstellung“ inne: Sie werden vom Volk gewĂ€hlt, sind aber zugleich (Zeit-)Beamte mit den damit einhergehenden Dienstpflichten. In der jĂŒngeren Vergangenheit hat deshalb die sogenannte Verfassungstreue an Bedeutung gewonnen. So kam es im vergangenen Jahr in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen auf die Frage an, ob BĂŒrgermeisterkandidaten der AfD die gebotene – und regelmĂ€ĂŸig bereits als WĂ€hlbarkeitsvoraussetzung normierte – GewĂ€hr dafĂŒr bieten, jederzeit fĂŒr die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die fĂŒr die GewĂ€hrprĂŒfung zustĂ€ndigen WahlausschĂŒsse verneinten dies. Im einstweiligen Rechtsschutz bestĂ€tigten das auch die Gerichte. Infolgedessen wurden beide Bewerber der AfD nicht zur Wahl zugelassen.

Die Verfassungstreuepflicht und die Frage des GewĂ€hrbietens war auch vor der Wahl in Aue-Bad Schlema ein intensiv diskutiertes Thema: HĂ€tte Hartung im Falle eines Wahlsiegs das BĂŒrgermeisteramt ĂŒberhaupt antreten dĂŒrfen?

Die diesbezĂŒgliche Rechtslage in Sachsen entspricht weitgehend der in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und ThĂŒringen geltenden. Auf letztere kam es im Jahr 2023 im „Fall Sesselmann“ an (vgl. dazu Brenner, Kutting, Schulz,Ighreiz/Selinger sowie hier und hier), bei dem es um die Frage ging, ob der Kandidat einer als extremistisch eingestuften Partei bei einer Landratswahl antreten kann.

GemĂ€ĂŸ § 49 Abs. 1 Satz 1 der SĂ€chsischen Gemeindeordnung (GemO) sind zum BĂŒrgermeister solche Deutschen wĂ€hlbar, die unter anderem „die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen fĂŒr die Berufung in das BeamtenverhĂ€ltnis gemĂ€ĂŸ § 7 des Beamtenstatusgesetzes [
] und gemĂ€ĂŸ § 4 des SĂ€chsischen Beamtengesetzes [
] erfĂŒllen“. Sowohl § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes als auch § 4 Abs. 1 Satz 1 des SĂ€chsischen Beamtengesetzes sehen vor, dass in das BeamtenverhĂ€ltnis nur berufen werden darf, wer „die GewĂ€hr dafĂŒr bietet, jederzeit fĂŒr die freiheitliche demokratische Grundordnung“ einzutreten. Kommunale Wahlbeamte, also auch BĂŒrgermeister, mĂŒssen demnach auch in Sachsen die WĂ€hlbarkeitsvoraussetzung des GewĂ€hrbietens erfĂŒllen.

Parteimitgliedschaft als Indiz fehlender Verfassungstreue

Seit Jahrzehnten umstritten – und auch auf dem Verfassungsblog mehrfach (vgl. nur Lindner und hier) behandelt worden – ist die Frage, wie die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei (Hartungs Partei „Freie Sachsen“ wird, wie eingangs, erwĂ€hnt vom Verfassungsschutz entsprechend eingestuft, vgl. Verfassungsschutzbericht 2024, S. 46 ff. und 2025, S. 38 ff.) vor dem Hintergrund des GewĂ€hrbietens bzw. der Verfassungstreuepflicht einzuordnen ist.

Überwiegend wird vertreten (vgl. nur Brinktrine, S. 153 ff.), dass allein die Mitgliedschaft in einer behördlicherseits als verfassungsfeindlich eingestuften Partei noch nicht ohne weiteres fĂŒr einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ausreicht, sondern lediglich ein Indiz hierfĂŒr darstellt. Letztlich entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Hierbei sind vor allem konkrete aktive Verhaltensweisen relevant, die ĂŒber die rein passive Mitgliedschaft hinaus weitere Erkenntnisse in Bezug auf die Gesinnung des Parteimitglieds bieten.

In den vergangenen Jahren zeichnete sich diesbezĂŒglich aber ein verschĂ€rfender Trend ab (vgl. auch die „Referendarentscheidung“ des BVerwG; dazu VG Koblenz; Benamor; hier). Zunehmend wird angenommen, bereits die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei könne einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht begrĂŒnden 1). BegrĂŒndungsansatz hierfĂŒr ist insbesondere die Überlegung, dass jedenfalls der – nach zuletzt vorherrschender Meinung fĂŒr einen Verfassungstreuepflichtverstoß ausreichende –  „böse Schein“ einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung vorliege, wenn keine Distanzierung von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen stattfindet (vgl. dazu statt vieler nur OVG Nordrhein-Westfalen, Rn. 114 f. m.w.N.). Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei wird in diesem Zusammenhang zunehmend als UnterstĂŒtzung solcher Bestrebungen und damit gerade nicht als Distanzierung (vgl. zur glaubhaften Distanzierung von Parteizielen in Ă€hnlichem Kontext jĂŒngst auch VG Berlin) verstanden. 2)

Nach hier vertretener Auffassung geht eine solche Sichtweise, die bereits die bloße Mitgliedschaft in einer behördlich als verfassungsfeindlich eingestuften Partei fĂŒr einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht genĂŒgen lĂ€sst, jedenfalls im Hinblick auf kommunale Wahlbeamte zu weit. Sie greift in die durch Art. 21 Abs. 1 bzw. Abs. 2 und Abs. 4 GG 3) geschĂŒtzte BetĂ€tigungsfreiheit von Parteien ein und begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn solange die Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist, erscheint es problematisch, aus der bloßen Mitgliedschaft Rechtsfolgen abzuleiten, die die Partei in ihrer originĂ€ren Aufgabe treffen, an Wahlen teilzunehmen und hierfĂŒr Kandidaten aufzustellen.

Der eben kursorisch dargestellte BegrĂŒndungsansatz fĂŒr diese weitgehende Sichtweise dĂŒrfte durch die jĂŒngste Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls eine spĂŒrbare Relativierung erfahren haben.  Denn mit Urteil vom 11.6.2026 entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht, dass eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht stets auch eine nicht verfassungstreue subjektive Einstellung voraussetzt. Damit spricht einiges dafĂŒr, dass allein der durch die Mitgliedschaft hervorgerufene „böse Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung fĂŒr sich genommen noch nicht fĂŒr einen Verstoß ausreicht. Entscheidend dĂŒrfte daher auch in Zukunft aller Voraussicht nach die EinzelfallprĂŒfung sein.

Jedenfalls im „Fall Hartung“ sollte sich diese neue Entwicklung letztlich aber wohl nicht spĂŒrbar auswirken. Denn Hartung ist nicht lediglich Parteimitglied, sondern auch stellvertretender Vorsitzender in der Partei „Freie Sachsen“. DarĂŒber hinaus hat er (naturgemĂ€ĂŸ) auch aktiv Wahlkampf fĂŒr sich und die Partei gemacht. Diese UmstĂ€nde stellen auch nach dem Einzelfallmaßstab im Lichte der bisherigen Rechtsprechung (dazu hier) gewichtige Anhaltspunkte gegen das erforderliche GewĂ€hrbieten dar.

Zwingend ist die Verneinung des GewĂ€hrbietens deswegen jedoch nicht. Es verbleibt ein erheblicher Beurteilungsspielraum, wie der „Fall Sesselmann“ zeigt. Auch hier sprachen im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gute GrĂŒnde fĂŒr das fehlende GewĂ€hrbieten des Landratskandidaten wegen dessen aktiver Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuften Partei. Gleichwohl wurde es in seinem Fall nach PrĂŒfung sĂ€mtlicher EinzelfallumstĂ€nde bejaht.

Mitgliedschaft in der „Heimat“

Ein Aspekt, der in der bisherigen Diskussion um Hartungs Kandidatur kaum thematisiert wurde, ist dessen nach wie vor bestehende Mitgliedschaft in der Partei „Die Heimat“, ehemals NPD (so berichten es zumindest ĂŒbereinstimmend diverse Medien, vgl. mdr, taz, und geht es aus dem Verfassungsschutzbericht 2025, S. 34 ff. hervor). Dieser Partei kommt im vorliegenden Kontext insofern eine Sonderstellung zu, als sie nicht nur behördlicherseits als verfassungsfeindlich, sondern im Jahr 2017 auch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde. Demnach könnte die noch relevantere Frage im „Fall Hartung“ lauten, wie die Mitgliedschaft in einer solchen Partei dienstrechtlich bezogen auf das GewĂ€hrbieten zu bewerten ist.

Auch hier besteht keine lĂŒckenlose Einigkeit. Weit ĂŒberwiegend wird aber ĂŒberzeugenderweise vertreten, dass in diesem Fall bereits die bloße Mitgliedschaft ausreicht, um einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht bzw. (und sogar erst recht 4)) das fehlende GewĂ€hrbieten anzunehmen (sehr deutlich beispielsweise Lindner: „dies sollte unstreitig sein“). 5) Eine andere Bewertung könnte sich wohl nur in „atypischen FĂ€llen“ ergeben, also insbesondere dann, wenn eine „nicht bloß verbale, formelhafte, opportunistische Absage“ an die Grundströmung der Partei erfolgt.6) Da sich Hartung vor der Wahl nicht von seiner Vergangenheit in der NPD distanziert hatte, sondern vielmehr ausdrĂŒcklich betonte, hierfĂŒr keinen Anlass zu sehen, dĂŒrfte dies sowohl nach der oben dargestellten verschĂ€rften Ansicht als auch nach dem jĂŒngsten Urteil des BVerwG zur Verneinung des GewĂ€hrbietens fĂŒhren.

Und der Wille des Volkes?

Ob Hartung aber unter BerĂŒcksichtigung sĂ€mtlicher EinzelfallumstĂ€nde wirklich von der Wahl ausgeschlossen worden wĂ€re, bleibt nach seiner knappen Niederlage ungewiss. Das gilt auch fĂŒr die Beantwortung der Frage nach dem Einfluss des passiven Wahlrechts auf die Interpretation des GewĂ€hrbietens. Angesichts zunehmender Wahlerfolge populistischer und extremistischer Parteien, wird diese Frage in den kommenden Monaten möglicherweise sukzessive in den Vordergrund treten. Obwohl der Verfassungstreue des Kandidaten eine enorme rechtliche Bedeutung zukommt, hat der oftmals zitierte WĂ€hlerwille auch bei BĂŒrgermeisterwahlen ein großes Gewicht – ungleich grĂ¶ĂŸer, als dies im Rahmen „normaler“ Beamteneinstellungsverfahren der Fall ist. Allerdings ist bis heute nicht in GĂ€nze geklĂ€rt, wie sich Verfassungstreue und passives Wahlrecht in diesem Kontext zueinander verhalten.

Einig sind sich Rechtsprechung und Literatur darin, dass das sogenannte Leistungsprinzip gemĂ€ĂŸ Art. 33 Abs. 2 GG gegenĂŒber dem passiven Wahlrecht bzw. Demokratieprinzip zurĂŒcktreten muss (vgl. nur Ritgen, S. 72 f. m.w.N.). Das Volk kann also die Person wĂ€hlen, die es fĂŒr richtig hĂ€lt, unabhĂ€ngig von ihrer Qualifikation, BefĂ€higung oder Leistung.

Passives Wahlrecht und Demokratieprinzip ĂŒberwiegen indes nach herrschender Auffassung gerade nicht das Gebot der Verfassungstreue bzw. des GewĂ€hrbietens (vgl. auch hier Ritgen, S. 73 f. m.w.N.).  Dies gilt insbesondere wegen des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und TreueverhĂ€ltnisses zwischen den Beamten und dem Staat sowie der Stellung des BĂŒrgermeisters als Leitungsorgan der Gemeindeverwaltung (dazu hier Rn. 37 f.).7) Die VerfassungsgemĂ€ĂŸheit dieses VerstĂ€ndnisses hat das OVG Rheinland-Pfalz (hier Rn. 27 ff.) im letzten Jahr noch einmal ausdrĂŒcklich klargestellt.

Damit ist aber nicht gesagt, dass passives Wahlrecht und Demokratieprinzip gar keine Relevanz bei der PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens haben. Dies zeigen auch die AusfĂŒhrungen des OVG Rheinland-Pfalz (hier Rn. 34 ff.).8) Wie sich dieser Einfluss aber im Einzelfall genau auswirkt,9) erscheint aktuell ebenso offen wie die Frage, ob er im „Fall Hartung“ unter BerĂŒcksichtigung aller weiteren UmstĂ€nde dazu gefĂŒhrt hĂ€tte, das GewĂ€hrbieten zu bejahen. Angesichts der obigen AusfĂŒhrungen dĂŒrfte nach einer Gesamtbetrachtung (und die Mitgliedschaft in der „Heimat“ unterstellt) viel dafĂŒrsprechen, dass auch der Einfluss des Demokratieprinzips und des passiven Wahlrechts die Zweifel am GewĂ€hrbieten in diesem Fall nicht entscheidend relativiert hĂ€tten.

Der PrĂŒfungszeitpunkt: Wahl zwischen Pest und Cholera?

FĂŒr den Fall Hartungs stellt sich die Frage des GewĂ€hrbietens vorerst nicht mehr. Damit erĂŒbrigt sich zugleich eine daran anknĂŒpfende Frage, nĂ€mlich ob die PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens bereits vor oder erst nach der Wahl zu erfolgen hat. Ausweislich des mdr und der Freien Presse vertritt das Innenministerium grundsĂ€tzlich die Sichtweise, dass besagte PrĂŒfung erst nach der Wahl erfolgen mĂŒsse. In der jĂŒngeren Vergangenheit kam es aber beispielsweise in Rheinland-Pfalz zu einer PrĂŒfung durch den Wahlausschuss vor der Wahl. Vergleicht man den Gesetzeswortlaut der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen – §§ 58, 23 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) Rheinland-Pfalz, § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz einerseits sowie §§ 38, 7 KWG Sachsen, § 49 Abs. 1 GemO Sachsen andererseits – so erscheint die Rechtslage in beiden LĂ€ndern wie gesagt nicht wesensverschieden. Damit dĂŒrfte auch in Sachsen eine PrĂŒfung vor der Wahl rechtlich jedenfalls möglich10) sein. Einigkeit hinsichtlich der Frage nach dem richtigen PrĂŒfungszeitpunkt besteht innerhalb der rechtswissenschaftlichen Forschung11) freilich nicht (vgl. diesbezĂŒglich auch die Chronologie der Ereignisse in Sachsen hier).

Dies hat mehrere GrĂŒnde. So wird zum einen seit jeher die personelle Zusammensetzung und das juristische Know-How der fĂŒr die PrĂŒfung vor der Wahl zustĂ€ndigen WahlausschĂŒsse thematisiert. Diese seien nicht ohne Weiteres in der Lage, die oftmals komplizierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem GewĂ€hrbieten in der KĂŒrze der Zeit zweifelsfrei zu klĂ€ren (hierzu Kutting; Ritgen; hier).

Hinzu kommt noch ein anderes Problem, das eher politisch als juristisch zu verorten ist, gleichwohl aber nicht unerwĂ€hnt bleiben soll: So lĂ€sst sich vermuten, dass die PrĂŒfungsinstanz – wie unter anderem Maximilian Steinbeis anschaulich dargestellt hat, vgl. hier S. 232 – bei Verneinung des GewĂ€hrbietens von den hiervon betroffenen Kandidaten öffentlichkeitswirksam angeprangert werden dĂŒrfte: Wird das GewĂ€hrbieten vor der Wahl geprĂŒft und verneint, steht eine Brandmarkung als TotengrĂ€ber der Demokratie zu befĂŒrchten, weil die Kandidaten schon gar nicht bei der Wahl antreten dĂŒrfen; erfolgt demgegenĂŒber die PrĂŒfung und Verneinung des GewĂ€hrbietens nach der Wahl, so dĂŒrften die ausgeschlossenen Kandidaten ebenfalls das Narrativ eines „Putsches gegen die Demokratie“ bedienen und sich in eine Opferposition begeben. Letzteres Szenario der Annullierung einer bereits stattgefundenen und gewonnenen Wahl wĂŒrde wohl sogar noch stĂ€rkere Reaktionen hervorrufen. Es besteht insofern im Ergebnis eigentlich nur die Wahl zwischen Pest und Cholera bzw. zwischen Skylla und Charybdis (hierzu statt vieler Honer sowie Ritgen, S. 75).

Fazit

In Aue-Bad Schlema hat das Unterliegen Hartungs dazu gefĂŒhrt, dass die vor der Wahl nicht durchgefĂŒhrte PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens letztlich vollstĂ€ndig unterblieben ist. Damit blieb auch das im Falle einer negativ ausgefallenen PrĂŒfung wohl zu erwarten gewesende mediale Crescendo (vgl. „Fall Paul“) grĂ¶ĂŸtenteils aus. FĂŒr kĂŒnftige FĂ€lle erscheint es wĂŒnschenswert, ein einheitliches und Rechtssicherheit gebendes Vorgehen in Bezug auf den Zeitpunkt der PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens festzulegen. Es dĂŒrften nicht nur angesichts des Wortlauts der Kommunalwahlrechtsgesetze, sondern auch wegen des voraussichtlich geringeren Übels, eine Wahl im Falle der rechtmĂ€ĂŸigen Verneinung des GewĂ€hrbietens nicht annullieren zu mĂŒssen, die besseren Argumente dafĂŒr sprechen, die PrĂŒfung des GewĂ€hrbietens vor der Wahl durchzufĂŒhren, entsprechende Ausstattung der und Hilfestellung fĂŒr die WahlausschĂŒsse vorausgesetzt.12)

References[+]

References
↑1 Vgl. dazu Bickenbach, in: Festschrift Mitsch, 2025, 481 (489 ff.); Masuch, ZBR 2020, 289 (300); zum Meinungsstand in Bezug auf kommunale Wahlbeamte Nitschke, NdsVBl 2025, 74 ff.
↑2 Dazu Masuch, ZBR 2020, 289 ff.; ZRP 2025, 172 ff.
↑3 Instruktiv hierzu Honer, NVwZ 2024, 705 ff.
↑4 Denn fĂŒr die Verneinung des GewĂ€hrbietens genĂŒgen – anders als fĂŒr einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht – bereits „berechtigte Zweifel“, vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Rn. 46 m.w.N.
↑5 Vgl. Lindner, ZBR 2020, 1 (6); Nokiel, RiA 2021, 197 (200); Nitschke, PersV 2023, 244 (246); differenzierend aber beispielsweise Heun, DVBl 2024, 1270 (1273).
↑6 Dazu in Bezug auf verbotene Parteien Battis, in: Battis, BBG, 6. Auflage 2022, § 7, Rn. 18.
↑7 Vgl. nur Schmidt, in: Henneke (Hrsg.), Kommunale Demokratie zwischen Beteiligungschancen und Radikalisierungsgefahren, 217 (218): Masuch, NVwZ 2023, 1694 ff.
↑8 Vgl. dazu nur Schmidt (Fn. 4), 217 ff.; Heinz, Die Verfassungstreue kommunaler Wahlbeamter, 2015.
↑9 Vgl. hierzu die AusfĂŒhrungen Landtags Rheinland-Pfalz, Nr. 18/26, S. 16 f. m.w.N., wonach wegen „der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Grundrechts der allgemeinen und gleichen Wahl“ sowie der „IntegritĂ€t und FunktionsfĂ€higkeit der Verwaltung“ zweifelsfrei feststehen mĂŒsse, dass der Bewerber fĂŒr das Amt „untragbar“ ist.
↑10 Überzeugenderweise sogar fĂŒr eine PrĂŒfpflicht schon vor der Wahl beispielsweise Landtag Rheinland-Pfalz, Nr. 18/26, S. 17 f.; Drs. 19/10493, S. 3.
↑11 Zum Meinungsstand Schmidt (Fn. 4), 217 (220 ff.); Ritgen, S. 74 ff.
↑12 Zum Ansatz der Änderung der Zusammensetzung der WahlausschĂŒsse sowie zur Beteiligung der Rechtsaufsicht bei der PrĂŒfung vgl. Schmidt (Fn. 4), 217 (222); Ritgen, S. 76; siehe dazu bereits § 66 Abs. 4 Satz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern; § 45d Abs. 7 NiedersĂ€chsisches Kommunalwahlgesetz; Drs. 19/10493, S. 3 ff.; Landtag Rheinland-Pfalz, Nr. 18/26.

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Where Are You Really From?

In recent years, both the European Union (EU) and its Member States have started relying heavily on advanced technologies, including Artificial Intelligence (AI), to support border control, migration management, and asylum administration. While resorting to such technologies is driven by the ambition to increase the efficiency and objectivity of procedures, gaining information about them has become ever more difficult. This leaves all those directly affected puzzled about the precise implications of these systems and makes it difficult to challenge their use.

One prominent example of the increasingly technified EU migration control system is the Dialect Identification Assistance System (DIAS) used by the German Federal Office of Migration and Refugees (BAMF) in the asylum procedure.1) While DIAS is often described as a neutral and objective tool, there are dangers for individual rights protection and a clear risk of institutional disguise.

How Does DIAS Operate? On Its Purpose, Use and Technical Components

The dialect recognition software DIAS (also known as speech biometrics) is an assistance system within the BAMF’s “Integrated Identity Management” to handle applications for international protection. Since 2017, the BAMF has employed DIAS to support its workforce in determining an applicant’s country (or region) of origin. Notably, whenever identity documents are missing, were potentially obtained illegally, or show signs of fraud or forgery, and the applicant is over the age of 14, DIAS shall provide a first indication of where the protection seeker comes from. Its use is based on Section 16, paragraph 1, sentence 3, of the German Asylum Act. Currently, DIAS is programmed to recognise five major Arabic dialects (Maghrebian, Levantine, Egyptian, Iraqi and Gulf), and the dialects Dari and Persian/ Farsi.2)

Yet, to detect sore points, its practical use and functionality merit further scrutiny. Usually, DIAS is employed right at the beginning of the asylum procedure, i.e., when an asylum seeker files an application for international protection. To start the language analysis, the responsible BAMF staff member calls an in-house number, and the applicant is asked to describe a specific picture over the phone as fluently and as detailed as possible in their mother tongue. The description lasts for about two to three minutes, is recorded electronically3), and serves as the asylum seeker’s country-specific speech sample. Afterwards, the sample is processed, analysed, and classified by DIAS, using machine learning and computational linguistics.

Essentially, DIAS relies on two components for processing and classifying the speech sample: pre-existing language models and a language portal. The language models are a collection of statistics and aggregate information about the different dialects DIAS has been trained to recognise. To build these models, the BAMF has not only used its own data but has relied on externally purchased data, mainly from the Linguistic Data Consortium (LDC) at the University of Pennsylvania4) and a small proportion from Clickworker GmbH. The language portal, on the other hand, is based on centrally hosted, licensed third-party software.5) It compares the recorded speech sample with the pre-existing language models, thereby detecting patterns in the applicant’s speech sample and examining similarities between the sample and the models.6) On this basis, DIAS classifies the sample. The outcome is a probability calculation indicating the dialect most likely spoken by the applicant (e.g., 85% Arabic Gulf, 10% Arabic Levantine, 5% Arabic Maghrebian). Under consideration of the geographic distribution of the dialect, the classification may thus either confirm or refute the applicant’s statements regarding their country (or region) of origin.7) Hence, the machine-learning-driven analysis provides an initial indication of whether the applicant’s statements about their place of origin are credible. Further, if the DIAS analysis refutes the applicant’s statements, the outcome report shall enable more targeted questioning in the actual hearing to test the applicant’s narrative.

The BAMF repeatedly stresses that DIAS has only a supporting role in the asylum procedure and that humans assess various sources of information to reach a decision. Yet, asylum decisions might still end up being decisively influenced by the DIAS outcome. This is because the dialect spoken is, next to individual statements, often the only reliable information on the applicant’s origin. Further, within the BAMF, DIAS is perceived as a neutral, objective and scalable analytical tool. Worryingly, whenever humans perceive highly advanced technological tools as infallible, they tend to neglect dangers for the rights of those directly affected by the technology.

Challenges for Fundamental Rights Protection

Overall, the starkest concerns with DIAS arise from the perspectives of data protection, non-discrimination, and the right to an effective remedy and to a fair trial. The analysis here focuses on the EU Charter of Fundamental Rights (CFR). While this may be unexpected, as DIAS is a national use case and the German Basic Law seems to be the natural fit, the CFR provides valuable insights and is well-suited to the analysis. This is because interest in dialect recognition technology is growing across other EU Member States, and the EU actively promotes advanced AI tools for border control, migration management, and asylum administration. Further, as the asylum procedure is pre-structured by EU law and the Member States thus implement Union law in the sense of Article 51(1) CFR, the Charter applies without any doubt. Protection of the rights enshrined in the EU Charter of Fundamental Rights thus deserves closer attention.

Crucially, the following observations shall give an overview of where fundamental rights concerns arise. They do not claim to be exhaustive, particularly since gaining substantive information on DIAS has proven quite difficult, in certain respects even impossible.

According to the right to data protection (Article 8 CFR), personal data must be processed fairly for specified purposes and on the basis of the consent of the person concerned or some other legitimate basis laid down by law (paragraph 2, sentence 1). While DIAS follows both a clearly defined purpose (i.e., to give a first indication of the protection seeker’s country or region of origin) and is based on a legitimate legal basis (namely, Section 16, paragraph 1, sentence 3 of the German Asylum Act), there are concerns about the fairness of the data processing. In particular, data quality seems to be an issue, with respect to both the applicant’s speech sample and the training data used to build the language models. While speech samples of insufficient quality may prompt a second recording, controlling the quality of the training data (which is massive in scale) is difficult in practice. In response to a personal request under the German Freedom of Information Law, the BAMF stresses that trained linguists regularly assess the quality of the training data through a “tagging procedure.” However, the last proper check was conducted in 2023, and no new data has been externally purchased for training purposes. Given that language evolves over time, this is certainly something to worry about, as the use of outdated data for training purposes can affect the accuracy of the DIAS output. Although the BAMF stresses that DIAS’s recognition rate for dialects is consistently high at up to 85%, and could be further improved by continuous training, renowned linguists doubt that automated speech analyses like those performed by DIAS yield truly reliable results. Further, accountability is questionable. The BAMF is not able to indicate precisely how the DIAS outcome report is weighed in the final decision-making, and the BAMF workforce is not properly trained on how DIAS functions technically or where the technology shows limitations.

A second point for concern is the principle of non-discrimination (Article 21 CFR). While the normative application of the principle has certainly become more difficult in the face of AI-aided decision-making that relies on fluid pattern recognition and makes it harder to identify a clearly disadvantaged group in comparison to another, the following should be acknowledged in the case of DIAS. Although the BAMF stresses that DIAS is used only for applicants who speak one of the dialects represented in its language models, the Office seems to overlook that individuals do not always speak a pure form or a clearly identifiable dialect. This is particularly true for individuals from a border region. Further, applicants may use minority dialects, or the way they speak may have changed due to a long migration trajectory and residence in different countries. All of this leads to complex cases that a system like DIAS can hardly assess properly. Further, the BAMF will not easily be able to identify these individuals. On the contrary, DIAS is precisely used to obtain indications of where the individual in question might come from. If the kind of dialect spoken was clear from the outset, using DIAS would not be necessary. Hence, employing DIAS “on suspicion” puts people with the above-described complex backgrounds at a clear disadvantage, as their DIAS outcome report becomes even more unreliable. Further, while the BAMF stresses that it usually does not use DIAS on people with speech disabilities (such as a lisp or stuttering), there is still a likelihood that people with such profiles are subjected to the DIAS analysis and thereby put at a disadvantage. A further point of concern is that the BAMF workforce is not specifically trained on how to address the phenomena of “automation bias” and “selective adherence”, which may both lead to overreliance on the DIAS output and reinforce discriminatory tendencies.

Finally, DIAS puts the right to an effective remedy and to a fair trial (Article 47 CFR) under pressure. First of all, the information provided to applicants on the DIAS procedure is rather scarce and rudimentary. While applicants have the right to object to the DIAS outcome report during the actual hearing and provide further evidence, they have no means of either understanding how DIAS functions technically (i.e., how their speech sample is analysed and classified) or of scrutinising how far the DIAS outcome influences the decision on their application for international protection. All of this directly influences their chances of challenging the use of DIAS in court and, thus, impacts their right under Article 47 CFR. Currently, there are no court cases pending on DIAS. Yet the hurdles described above are well known in the context of AI-aided and automated decision-making. Remedying them remains an acute challenge.

Overarching Concerns: Institutional Disguise and Difficulties of Coming to Grasp with Technical Details

The difficulties applicants face in understanding how DIAS operates and how its output is used in the decision-making process link to more far-reaching concerns about institutional disguise and opacity. A recent personal request under the German Freedom of Information Law that contained numerous questions about the technical functioning of DIAS, the training of the BAMF workforce, and how challenges to fundamental rights protection are addressed was met with evasive, short responses devoid of any detail.  This tells a story on its own. When it is already difficult for researchers with sufficient time and resources to gain substantial information, the situation for directly affected individuals is far more delicate.

Overall, it is quite worrisome when state institutions provide very little information on migration control systems with a severe impact on individuals in often difficult life situations, and public scrutiny becomes ever harder. Regarding DIAS, an external scientific evaluation was conducted in 2024 by TH NĂŒrnberg (TH Ohm), but a whitepaper with results is still pending, and no date for publication is in sight.

In the end, concerned individuals might be left at the mercy of advanced technological systems. This is even more problematic when the reliability of these systems is limited, the costs of maintaining them are high, and viable means to challenge their use are lacking.

We are thus at a crossroads of whether or not the protection of fundamental rights remains effective in the increasingly technified EU migration control system. Currently, we sadly witness a trend toward the negative.

References[+]

References
↑1 Germany is currently the only country actively deploying such technology. Yet, there have been pilot tests and knowledge exchanges with other EU Member States (Deutsche Bundesregierung (2022): Drucksache 20/3238, p. 11, answer to question 12).
↑2 DIAS also used to be applied for the dialect Pashto, but in April 2023, the BAMF ceased to do so (https://fragdenstaat.de/anfrage/use-of-the-dialektidentifizierungsassistent-dias-in-the-asylum-procedure/#nachricht-1006445, Question 2).
↑3 Section 16, paragraph 1, sentence 3 of the German Asylum Act.
↑4 The LDC is an open consortium that constists of universities, libraries, corporations and government research laboratories hosted by the University of Pennsylvania in the United States (https://www.ldc.upenn.edu/about).
↑5 The software is called Nuance Speech Suite. It has been developed in cooperation with the private IT company “Atos,” which integrates products and services from “Nuance.”

“Atos” is a “multinational company” that presents itself as a “global leader in digital transformation, cloud and digital workplace.”

“Nuance” is another large IT company that specialises “in speech recognition software, among other products with forensic, criminal ID and audio mining capabilities for intelligence and military agencies” (Ozkul (2023) , p. 43).

↑6 The following techniques are used for analysing the speech sample: ”i-vector analysis (sound analysis, pronunciation of phonemes and sound production), phoneme distribution statistics as well as syntactical analyses”.
↑7 In the refuting case, DIAS may point towards the actual language/dialect spoken, thus giving a counter-indication on the applicant’s origin (BAMF).

The post Where Are You Really From? appeared first on Verfassungsblog.

European Society After Commission v Hungary

As the dust of Commission v Hungary begins to settle, it is time to take a step back and reflect on what can only be described as a monumental decision. Since the CJEU published the decision on April 21 (nine days after the Hungarian elections), scholars have already produced an impressive number of analyses, particularly in academic blogs such as Verfassungsblog, EU Law Live, European Law Blog, and others. This symposium aims to add to this debate by focusing on the deeper, structural, and so far overlooked implications of this decision for the concept of European society.

In this introductory post to the symposium on ‘European Society after Commission v Hungary’, we adopt a genealogical approach to the emergence of the research interest in European society, synthesise its main strands and disagreements, and elaborate on its implications and challenges. Ultimately, we foreshadow the diverse contributions that will be featured in the coming weeks.

Exploring European Society

In the context of a rapidly changing world and a crisis of the rule of law, EU legal scholarship has been searching for new ideas to grasp the transformations the Union is currently experiencing. Earlier ideational movements, such as ‘integration through law’ or ‘constitutional pluralism’, have already demonstrated the value of theoretical understandings in shaping our discussions on the state of EU law. Importantly, those concepts were never homogeneous but characterised by divergence. They emerged through interaction, disagreement, and in response to developments in practice, particularly the jurisprudence of the CJEU and other national apex courts.

We situate ourselves in this tradition, inviting those who advocate for and against the idea of European society to reflect on its normative vision(s), its methodological re-orientation(s), its practical application, and its implications for the future of EU law. The research on European society emerged institutionally from two pillars: Loïc Azoulai at the European University Institute (EUI) in Florence and Armin von Bogdandy at the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law (MPIL) in Heidelberg. While the discourse has found fruitful and dynamic common ground, divergencies and the absence of a shared understanding of European society remain defining features of this research interest. European society, in this sense, provides a fixpoint to have a conversation over the central challenges that the Union faces – a lens through which to address our questions, and a range of methodological perspectives to do so.

What follows is not a list of accomplishments but rather a look into the engine room. In 2023, a first working group was established, which resulted in a symposium at European Law Open in 2025. This symposium emerged from the first international seminar on European Society at the Crossroads of Disciplines, Politics and Imaginaries organised by Loïc Azoulai, Armin von Bogdandy, and Silvia Steininger in March 2026. An early-career workshop on European Society – Facets and Fault Lines will take place this autumn. We have since invited others who expressed their interest in the topic to join the symposium. Of course, this group is not reflective of the diversity of the actual European society and does not claim to do so.

Commission v Hungary serves as a perfect entry point for our discussion. In this decision, the CJEU not only held that Article 2 TEU can be invoked as a self-standing provision in infringement proceedings but also acknowledged the existence of a society in which pluralism prevails – a historic first.

European Society and Article 2 TEU

A first perspective European society provides is a normative one. Its textual anchor lies in Article 2 TEU, which states that the Union’s founding values are “common to the Member States in a society”. This perspective is particularly important for interpreting the CJEU’s recent constitutional jurisprudence and its turn to values. Read through the lens of European society, that case law expresses a deeper claim about the kind of society the Union seeks to sustain. This is visible in the Commission’s framing of the Hungarian anti-LGBTQIA+ law as a “frontal and deep attack against [
] European society”. It also appears in the notion of a “good society” in AG Ćapeta’s Opinion. Most importantly, it is reflected in the judgement itself, where the Court held that the Hungarian law ran “contrary to the very identity of the Union as a common legal order in a society in which pluralism prevails” (para. 556). Therefore, the notion of society invites us to ask what Europeans are said to have in common – and where we draw our red lines.

Yet, this approach goes further and also allows for internal critique. If the values of Article 2 TEU are “common to the Member States”, one may ask whether it is for the Court to concretise and enforce them, or whether such questions should primarily be determined through deliberative political processes. The language of European society can therefore be used to scrutinise the Court’s institutional role and the limits of judicial constitutionalisation. At the same time, Article 2 TEU provides a standard against which both the Union, its institutions, and the Member States may be assessed.

At a more conceptual level, placing European society at the heart of what the Court has described as the Union’s “very identity” (para. 556) raises a more fundamental question: How does the EU legal order relate to this society? In the absence of a European ‘people’, ‘nation’ or ‘demos’, can society serve as the collective singular that helps explain the Union’s authority? Is this what the Court suggests when it describes the Union as the “common legal order of a society” (para. 551)? Or should we resist giving such constitutional weight to a concept as indeterminate as society? These questions go to the core of the Union’s constitutional self-understanding.

European Society as a Method

The second perspective European society provides is methodological. The link to society as the central lens is an attempt to reconnect EU legal studies with the political and social conditions in which EU law operates. The underlying assumption is that EU law, its law and grammar, is detached from the ‘lived experiences’ of its people, resulting in alienation in both scholarship and practice. Putting society at the centre thus allows not only to capture the ‘social’ turn that we observe in recent years in EU legal discourse, but also to broaden the debate in EU law of who speaks, whose perspectives matter, whose stories are being told, and how. It argues that this epistemological shift is necessary in light of the existential challenges that the Union faces, both internally and externally.

The reorientation towards centring vulnerabilities, highlighting silences, and investigating the effect of law on people’s lives can also be found in Commission v Hungary, in particular in the discussion of the CJEU on “stigmatisation and marginalisation, which is tantamount to establishing, maintaining or reinforcing the social ‘invisibility’ of some members of society” (para. 555). Similar concerns on (intersectional) stigmatisation and societal belonging have been voiced by AG Ćapeta in earlier opinions as well, for instance, in the Danish Ghetto Law case. Arguably, this orientation towards the social effect of law is not consistent throughout the Court’s case law, even in its values jurisprudence. In fact, scholars arguing in favour of a methodological understanding of European society have problematised the Court’s tendency to favour a homogenous vision of society that levels the diversity of lives and practices existing in the Union rather than accommodating religious, societal, sexual, racial, and cultural differences.

The methodological angle of European society invites a broad range of approaches, not just doctrinal and socio-legal, but also historical, cultural, linguistic, post- and decolonial, feminist, materialist, and queer analyses. It also lends itself to interdisciplinary engagements and interaction, as well as the inclusion of more narrative or creative forms of doing scholarship. Borrowing from a critical theory of society, proponents of this approach apply different modes of ‘critique’ to the law and practice of the EU and, in particular, the CJEU. The central concern here is not only diagnostic, that is, identifying the main challenges and crises the Union and its laws face, but also transformative. This means that by centring the lived experience of EU law, we might become more sensitive to its impact and materiality, engage in reflexivity, and thus create a more inclusive, democratic, and legitimate legal order.

The Role of Scholarship 

Thinking about European society after Commission v Hungary also requires reflection on the role of legal scholarship itself. So far, the debate on European society has been shaped to a significant extent by scholars working in particular institutional settings, most notably at the MPIL and the EUI. While this does not diminish the intellectual value of the analyses, it does call for openness about the conditions under which the concept has emerged.

One aim of this symposium is to broaden the debate. This means opening the discussion across lines of generation, gender, nationality, and disciplinary background. A concept that aspires to capture something about the Union’s very foundations cannot remain confined to a narrow scholarly circle. We are aware that the symposium does not fully realise this ambition. At the same time, we believe that the contributions assembled here significantly widen the range of perspectives on European society by bringing together different institutional affiliations, academic trajectories, and methodological commitments.

At a more fundamental level, the symposium also invites reflection on the relationship between legal scholarship and the European institutions. The concept of European society has not developed in isolation. Some of the scholars who have shaped the debate maintain close relationships with the European Commission and the Court of Justice. This proximity has prompted criticism: that the academic discussion lacks sufficient distance from the institutions, or that it turns scholars into ‘academic allies’ of judicial constitutionalisation. These objections should not be dismissed. They raise important questions about scholarly independence and the boundary between legal analysis and advocacy, extensively debated under the concept of ‘scholactivism’.

This is why the symposium gives ample space to contributions that approach the concept from a critical perspective. The aim is not to shield European society from critique, but to make critique part of the discussion. Scholarship should not merely accompany the Court’s jurisprudence. It should test its limits and expose its blind spots. Understood in this way, European society is not a settled doctrine to be defended but a contested concept that we are only beginning to grasp.

Overview of the Symposium

To do so, this symposium unfolds in three steps. First, we will feature a range of contributions that concern foundational questions on the role, value, and implication of the concept of European society as developed in scholarship, at the CJEU, and at national apex courts, such as most recently the Italian Constitutional Court. Secondly, we zoom into the discussion of ‘pluralism’ as a core value and its meaning for European society. Contributions reflect on the potential and limitation of ‘pluralism’ to protect not only diverse forms of life in the Union but also democracy as such. Thirdly, we open a larger debate on the way ahead for European society by highlighting several so far underexplored dimensions, for instance, on civil society, mutual trust, gender equality, culture, the digital sphere, history, private law, and more. We hope this provides all readers ample sources of reflection for shaping the future research agenda on European society.

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