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Feed Titel: Transition News


Haben Fauci und andere US-Gesundheitsbeamte die Untersuchung von COVID-Impfschäden unterdrückt?

Interne E-Mails der US-amerikanischen Gesundheitsbehörde NIH (National Institutes of Health), die das Informed Consent Action Network (ICAN) im Rahmen einer Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten hat, dokumentieren, dass vier hochrangige Regierungsbeamte schon 2021 darüber diskutierten, wie mit der Forschung zu COVID-19-Impfschäden umzugehen sei – und ob solche negativen Meldungen überhaupt veröffentlicht werden sollten.

Die beteiligten Beamten waren laut The Defender: Der damalige Direktor des Nationalen Instituts für Allergien und Infektionskrankheiten (NIAID) und COVID-Berater der Regierung, Anthony Fauci, der damalige NIH-Direktor Francis Collins, der stellvertretende NIH-Direktor Lawrence Tabak und der Direktor des Nationalen Instituts für Neurologische Erkrankungen und Schlaganfall (NINDS), Walter Koroshetz.

Konkret ging es bei dieser E-Mail-Korrespondenz um die Forschung eines Kollegen zu neurologischen Symptomen nach der COVID-19-«Impfung» und ob diese publiziert werden sollten. Nicht etwa, weil die Ergebnisse der Studie fehlerhaft gewesen wären, sondern weil deren Veröffentlichung das Vertrauen der Menschen in die «Impfungen» beeinträchtigen könnte.

Die Diskussion begann, nachdem Avindra Nath, klinischer Direktor des NINDS, einen Manuskriptentwurf verbreitet hatte, den er beim New England Journal of Medicine (NEJM) einreichen wollte. Darin beschrieb er Patienten, die nach einer COVID-19-«Impfung» eine periphere Neuropathie entwickelt hatten.

Am 10. April 2021 schickte Nath einen Entwurf an Koroshetz, in dem 32 von seinem Team untersuchte Patienten beschrieben wurden. Laut dem Manuskript lautet die Kernaussage: «Eine frühzeitige Erkennung und Behandlung mit Kortikosteroiden kann die Symptome rückgängig machen.» Koroshetz leitete das Papier an Fauci weiter und schrieb in einer E-Mail:

«Zur Information: Mich erreichen regelmäßig Berichte über neurologische Beschwerden nach Impfungen. Es scheint sich hauptsächlich um periphere Nervenerkrankungen zu handeln (Einzelnervenlähmung, Plexus brachialis-Neuropathie, distale axonale Neuropathie, siehe beigefügter Bericht), vereinzelt auch um Rückenmarksprobleme. Avi hat zahlreiche Berichte gesammelt und einen Bericht zur Veröffentlichung eingereicht. Es ist schwer zu sagen, ob die Fälle zufällig sind oder zeitlich mit der Impfung zusammenhängen.»

Nachdem das NEJM die Veröffentlichung des Manuskripts abgelehnt hatte, wurde es an Collins und Tabak weitergeleitet, um zu erfahren, was sie davon hielten. Collins schrieb zurück: «Der Briefentwurf erklärt nicht, wie diese 32 Patienten überwiesen wurden – man fragt sich, ob dies häufig oder selten vorkommt.»

Koroshetz erwiderte, dass zahlreiche Berichte an das bundesweite Meldesystem für Impfnebenwirkungen (VAERS) übermittelt worden seien und dass Nath nach der Besprechung neurologischer Komplikationen im «Neurology Podcast» Überweisungen erhalten habe. Er merkte außerdem an, dass sowohl Nath als auch ein weiterer NINDS-Forscher nach der «Impfung» an Tinnitus litten.

Koroshetz führte zudem viele weitere Fälle von Impfschäden an und erklärte. «Mir sind Einzelfälle bekannt, die auf Plexus brachialis-Entzündung, Mononeuritis multiplex, Tinnitus mit oder ohne Hörverlust sowie POTS-ähnliche Symptome hindeuten. Avid kennt einen Fall von transverser Myelitis mit positivem MRT-Befund. Zwei Patienten wurden letzte Woche ins Krankenhaus eingeliefert.»

Collins bezweifelte, dass die Fallserie den wissenschaftlichen Standards für eine Veröffentlichung entsprach. Er schrieb: «Anekdoten zu sammeln und daraus einen Fall zu konstruieren, ist wissenschaftlich nicht überzeugend – und wird im schlimmsten Fall Impfskepsis und Überreaktionen in den sozialen Medien schüren.» In einer separaten E-Mail an Collins fügte Tabak hinzu: «Ich verstehe nicht, warum Walter das nicht unterbindet.»

Die Korrespondenz belegt The Defender zufolge nicht, dass Nath von Collins, Fauci oder Tabak die Anweisung erhielt, seine Forschung einzustellen oder das Manuskript zurückzuziehen. Sie zeige jedoch, dass mehrere hochrangige NIH-Beamte besorgt über die mögliche Verbreitung der Informationen waren und ihnen Fälle von Impfschäden – auch unter NIH-Mitarbeitern – bekannt waren.

Laut ICAN werfen die E-Mails zudem Fragen darüber auf, ob Bedenken hinsichtlich des Vertrauens in «Impfstoffe» die Reaktion der NIH-Leitung beeinflusst haben. In einer Pressemitteilung konstatiert das Netzwerk:

«Obwohl die E-Mails nicht beweisen, dass Collins, Tabak oder Fauci Nath ausdrücklich angewiesen haben, das Manuskript zurückzuziehen, werfen sie ernsthafte Fragen darüber auf, ob die NIH-Leitung dessen potenzielle Auswirkungen auf das Vertrauen in Impfstoffe als zwingenden Grund für die Unterdrückung der Veröffentlichung ansah.»

Das Manuskript wurde nie in einer medizinischen Fachzeitschrift mit Peer-Review veröffentlicht. Stattdessen wurde es im Mai 2022 als Preprint publiziert, mehr als ein Jahr nachdem Nath es intern erstmals geteilt hatte.

Fabio de Masis Buch «Geld, Macht, Verbrechen» – ein Politiker klärt Finanzskandale und Wirtschaftsverbrechen auf

Als Co-Vorsitzender des BSW (Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit) und Sprecher der BSW-Delegation im Europäischen Parlament ist Fabio de Masi derzeit maßgeblich für Führung und Ausrichtung des BSW zuständig. Für sein neues Buch, das er in den vergangenen vier Jahren geschrieben hat, ist de Masi jedoch in die Rolle des «Finanzdetektivs» geschlüpft, wie er über sich selbst sagt.

Diese für einen Politiker ungewöhnliche Metamorphose hat auch einen Grund. Als Abgeordneter der Linkspartei war de Masi jahrelang mit der Aufklärung von Finanzskandalen beschäftigt – den «Luxemburg Leaks», den «Panama Papers», der Cum-Ex-Affäre und ganz besonders dem Wirecard-Skandal, bei dem es sich nach de Masis Überzeugung um einen handfesten Geheimdienstskandal handelt. Über all dies berichtet er in seinem Erstlingswerk «Geld, Macht, Verbrechen», das jetzt im Rowohlt Verlag erschienen ist.

De Masi ist als Sohn eines italienischen Gewerkschafters und einer deutschen Volkshochschullehrerin im südhessischen Groß-Gerau geboren und in Darmstadt aufgewachsen. Den Sommer verbrachte er oft bei seiner italienischen Großfamilie in Sanza, einem süditalienischen Dorf unweit des Golfs von Salerno. Für die anderen Kinder war er dort «il tedesco», der Deutsche. Sein «Tor zur Welt» sollte jedoch die Hansestadt Hamburg werden, wo er Ökonomie studierte. Von dort brach er mit Stipendium und Bildungskredit in der Tasche zu einem Auslandsjahr nach Südafrika auf. Die Ungleichheit, die er dort erlebte, hat ihn nachhaltig beeindruckt. «Der Preis der extremen Ungleichheit ist die Verrohung und Vernichtung der Menschlichkeit», schreibt de Masi. (S. 21)

Die «Luxemburg Leaks» und eine Lüge

De Masi wurde schließlich Ökonom und Politiker der Linkspartei, aus der er 2022 wieder austrat. Dass er einmal mit der Aufklärung von Finanzskandalen bekannt werden sollte, war auch dem Kommissar Zufall geschuldet. Denn kurz nach seinem Einzug ins Europäische Parlament im Mai 2014 erschütterten die «Luxemburg Leaks» Brüssel. Es kam heraus, dass luxemburgische Behörden internationalen Großkonzernen dabei halfen, Steuern zu hinterziehen.

In den Skandal war auch Jean-Claude Juncker verwickelt, der damals gerade sein Amt als EU-Kommissionspräsident antrat und davor Ministerpräsident und Finanzminister von Luxemburg war. Vor dem Sonderausschuss des EU-Parlaments stritt Juncker jedoch ab, von den Machenschaften in Luxemburg gewusst zu haben. De Masi war es dann, der Juncker in die Enge trieb und der Lüge überführte.

Zwei Jahre danach folgten die «Panama Papers», die bei ihrer Veröffentlichung 2016 das größte Datenleck in der Geschichte von Steueroasen waren. Sie umfassten über 11,5 Millionen Dokumente der Kanzlei Mossack Fonseca. De Masi, der seinerzeit stellvertretender Vorsitzender im Untersuchungsausschuss des EU-Parlaments war, machte damals mit einem Telefonstreich von sich reden. Er schlüpfte in die Rolle eines Superreichen und rief höchstpersönlich bei Mossack Fonseca in Panama an. Er gab vor, sein Geld vor dem deutschen Fiskus in Sicherheit bringen zu wollen. Rückblickend auf diese Zeit schreibt de Masi:

«Die Luxemburg Leaks und die ‹Erinnerungslücke› von Jean-Claude Juncker machten mich zu einem beliebten Ansprechpartner von Hinweisgebern und Journalisten bei Finanzskandalen – so auch bei den ‹Panama Papers›. Ich wurde zum Finanzdetektiv wider Willen.» (S. 82)

Der «lästige Schatten» bei Cum-Ex

2017 wechselte de Masi dann in den Deutschen Bundestag nach Berlin. Etwa ein halbes Jahr später begann er sich mit der Cum-Ex-Affäre zu beschäftigen. In seiner Heimatstadt Hamburg drohten gerade wegen der Untätigkeit der dortigen Behörden die Steuerrückforderungen aus den kriminellen Cum-Ex-Geschäften zu verjähren. In die Affäre war auch Ex-Bundeskanzler Olaf Scholz verstrickt, der sich noch in seiner Funktion als Hamburger Bürgermeister mit Warburg-Gesellschafter Christian Olearius getroffen und mit ihm wahrscheinlich das Steuerverfahren gegen die Warburg-Bank besprochen hatte.

Im Deutschen Bundestag sollte de Masi dann der «lästige Schatten» von Scholz werden, der damals gerade von Hamburg an die Spitze des Bundesfinanzministeriums wechselte. De Masi gelang es schließlich, die endgültige Verjährung der Steuerrückforderungen zu verhindern. Heute hält er dies für seinen «größten politischen Erfolg in der Opposition». (S. 160) Über Scholz' Rolle in der Cum-Ex-Affäre schreibt de Masi:

«Vieles von dem, was der Hamburger Untersuchungsausschuss und Medienenthüllungen erst später zutage fördern sollten, hätte Olaf Scholz vermutlich den Kopf gekostet, wenn es schon 2020 bekannt gewesen wäre. Scholz schaffte es, sich aus der Affäre herauszuwinden, weil die Untersuchung in Hamburg sich hinzog und auch, weil es nach meinem vorübergehenden Rückzug aus der Politik an öffentlichen Persönlichkeiten mangelte, die den Menschen die Widersprüche von Scholz in einfachen Worten erklären konnten. Mit der Zeit gewöhnte sich die Öffentlichkeit an die Wendungen und die Ausreden. Am Ende aber hatte Scholz mit seinen Unwahrheiten und behaupteten Erinnerungslücken offengelegt, dass er etwas zu verbergen hatte.» (S. 176)

Wirecard und die Geheimdienste

De Masis Steckenpferd sollte jedoch der Wirecard-Skandal werden, mit dem er sich Anfang 2019 erstmals beschäftigte – über ein Jahr vor der Pleite des Zahlungsabwicklers im Juni 2020. Wirecard steht heute für den größten Bilanz- und Börsenskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte. De Masi wurde damals Obmann für die Partei die Linke im-Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags, für die Medien war er damit ein gefragter Gesprächspartner.

Noch heute ist de Masi tief in der Materie drin. Das wirklich verwirrende Geschäftsmodell des Zahlungsdienstleisters kann er nach wie vor bis ins letzte Detail hinein sezieren. «Zum Wirecard-Skandal habe ich eine sehr enge persönliche Beziehung: Denn ich war der erste deutsche Politiker, der vor Wirecard warnte», schreibt de Masi. (S. 185)

De Masi ist zudem überzeugt, dass es sich bei Wirecard um einen handfesten Geheimdienstskandal handelt. Mutmaßlich wollten sich die Sicherheitsbehörden mit dem Zahlungsdienstleister Zugang zur Zahlungsinfrastruktur rivalisierender Staaten verschaffen. De Masi verweist in diesem Zusammenhang auf das China-Lobbying deutscher Spitzenpolitiker wie dem früheren CSU-Wirtschaftsministers Karl-Theodor zu Guttenberg und Ex-Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Konkret ging es um die Übernahme des chinesischen Zahlungsdienstanbieters All Score Payments, der über wertvolle Lizenzen für den innerchinesischen Markt sowie die grenzüberschreitende Zahlungsabwicklung verfügte. «Die Bundeskanzlerin sprach schließlich die Übernahme von All Score Payments beim mächtigsten Mann Chinas, dem chinesischen Staatspräsidenten Xi Jinping, direkt an. Ihre spätere Erklärung, dass Wirecard schließlich ein DAX-Konzern gewesen und ihr Engagement daher Routine gewesen sei, ist unglaubhaft», so de Masi. (S. 261)

Das Mysterium Jan Marsalek

Ein Mysterium bleibt zudem die Personalie Jan Marsalek, der nach wie vor flüchtige, frühere Wirecard-Vorstand. De Masi schreibt: «Marsalek wird heute von Medien, die sich auf Aussagen von Sicherheitsbehörden stützen, in Russland oder den Vereinigten Arabischen Emiraten vermutet. Man gewinnt jedoch nicht den Eindruck, dass deutsche Behörden fieberhaft nach ihm fahnden und ihn wirklich wiederhaben wollen. Denn er könnte vermutlich auch Details seiner Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden offenbaren.» (S. 229) An anderer Stelle konstatiert er:

«Anfangs wurde ich noch dafür belächelt, dass ich behauptete, bei Wirecard handle es sich auch um einen Geheimdienstskandal. Heute wird dies mit Blick auf Jan Marsalek nicht mehr bestritten. Die ganze Wahrheit, auch zur Rolle deutscher Sicherheitsbehörden, werden wir vermutlich nie erfahren.» (S. 292)

Luxustourismus frisst Griechenland auf: Wenn das Paradies nur noch Millionären gehört

Während viele Griechen mit steigenden Lebenshaltungskosten kämpfen und selbst Ferien auf den eigenen Inseln kaum noch bezahlen können, boomt ein anderer Markt ungebremst: der Luxustourismus (hier und hier). Exklusive Villen mit Privatstrand, Butler, Helikopterlandeplatz und Infinity-Pool werden für Beträge vermietet, die das Jahreseinkommen vieler Familien übersteigen.

Ob Chios, Milos, Syros, Sifnos, Antiparos oder die privaten Petalioi-Inseln – immer mehr Regionen werden als exklusive Rückzugsorte für internationale Millionäre vermarktet. Wochenpreise von mehreren zehntausend Euro sind längst keine Ausnahme mehr. Für besonders exklusive Anlagen werden laut den im Ausgangstext aufgeführten Angeboten sogar knapp 70.000 Euro pro Woche verlangt.

Der Trend wirft grundsätzliche Fragen auf. Was bleibt von der griechischen Gastfreundschaft, wenn ganze Küstenabschnitte und Traumlagen zunehmend einem kleinen Kreis wohlhabender Gäste vorbehalten sind? Immer mehr Orte drohen ihren ursprünglichen Charakter zu verlieren und werden zu Luxuskulissen für eine internationale Elite.

Mit jeder neuen Luxusvilla steigen auch die Erwartungen an Renditen und Immobilienpreise. Für viele Einheimische wird Wohnen schwieriger, traditionelle Unterkünfte verschwinden und touristische Hotspots verändern ihr Gesicht. Die wirtschaftlichen Einnahmen mögen kurzfristig attraktiv erscheinen, doch langfristig droht eine Entwicklung, bei der lokale Identität, kulturelles Erbe und soziale Durchmischung auf der Strecke bleiben.

Besonders problematisch ist, dass der Erfolg des Luxustourismus häufig ausschließlich über Umsätze und Spitzenpreise definiert wird. Rekordmieten für Villen werden als Erfolgsmeldungen präsentiert, während kaum darüber gesprochen wird, welche Folgen diese Entwicklung für die Bevölkerung, den Wohnungsmarkt oder die Umwelt hat.

Griechenland verdankt seine Anziehungskraft nicht privaten Helikopterlandeplätzen oder Luxusresorts hinter verschlossenen Toren. Es sind die Dörfer, Tavernen, Landschaften, die Kultur und die Gastfreundschaft der Menschen, welche das Land seit Generationen einzigartig machen. Wird dieser Charakter zunehmend durch ein Geschäftsmodell ersetzt, das sich fast ausschließlich an Superreiche richtet, verliert Griechenland genau das, was Besucher ursprünglich angezogen hat.

Luxustourismus mag hohe Einnahmen versprechen. Aber die Golfplätze und Schwimmbäder nehmen der Landwirtschaft das Wasser und das Land weg und sie treiben die Immobilienpreise in die Höhe. Wenn ganze Regionen zu exklusiven Enklaven werden und sich die Bevölkerung ihr eigenes Land immer weniger leisten kann, stellt sich eine unbequeme Frage: Wem gehört Griechenland?

Der Massentourismus steht schon seit den 70er Jahren unter Druck (siehe hier und hier). Nun zeigt auch der Luxustourismus seine hässliche Kehrseite. Es braucht entschlossene Inselbevölkerungen, die sich diesem Trend entgegenstellen.

Bruderkrieg der Marktradikalen

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Manova. Transition News durfte ihn mit freundlicher Genehmigung des Autors übernehmen.

«Die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten.» Auf den «Kampf gegen Rechts» trifft dieser Satz zweifelsfrei zu. An der AfD führt in Deutschland so langsam kein Weg mehr vorbei. Immer verbissener stemmen sich die «Gegen Rechts»-Strategen unterdessen gegen den unausweichlichen Trend. Je mehr Großdemonstrationen und Blockaden aber organisiert werden, je beleidigender die «antifaschistische» Rhetorik ausfällt, desto weiter schießen die Umfragewerte der «Alternative für Deutschland» nach oben.

Es drängt sich der Verdacht auf, das das vermeintliche Scheitern der Verteidiger «unserer Demokratie» in Wahrheit genau das ist, was beabsichtigt ist. So unbeholfen sind die Bekundungen, ein «neues 1933» verhindern zu wollen, dass genervte Bürger dadurch erst recht in die Arme von Weidel und Höcke getrieben werden. Wozu also das Theater? Eine Machtübernahme der AfD würde Großkonzernen und Finanzmärkten mindestens ebenso dienen wie ein Weiterwursteln von Union, SPD & Co. Für die wirklich Mächtigen ist es schon lange zweitrangig, wer unter ihnen regiert.

Man muss es einfach zugestehen: Der «Kampf gegen Rechts» ist doch ein gigantischer Erfolg, oder? Da muss man ja nur mal die Chronologie der einzelnen Kämpfe Revue passieren lassen.

Es fing an im Jahre 2015. Die Alternative für Deutschland hatte sich gerade zusammengefunden zu einer schlagkräftigen Partei im gesamten Bundesgebiet. Zuvor hatte es allerlei gescheiterte Versuche für eine echte Partei gegeben. In Honoratiorengrüppchen mit Namen wie: «Zivile Koalition», «Initiative Familienschutz», «Freie Welt» oder auch «Zivile Allianz» sammelten sich allerlei politische Abenteurer, denen die Abschaffung der guten alten D-Mark oder der Machtzuwachs der Eurokratie nicht gefielen. Kann man verstehen. Als zentrale Denkfabrik und Propagandamaschine lenkte im Hintergrund die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft die Kampagnen.

Und dann gingen in der Essener Grugahalle die Machtkämpfe los zwischen dem Wirtschaftsprofessor Bernd Lucke und seiner Rivalin Frauke Petry. Einige tausend Demonstranten blockierten den Zugang zur Grugahalle. Damals erreichte die AfD in demoskopischen Umfragen gerade einmal vier Prozent. Im April 2016 handelte die AfD in Stuttgart ihr Grundsatzprogramm aus. Tapfere Recken gegen Rechts blockierten auch hier die Zugänge zur Stuttgarter Messehalle. Wasserwerfer zeigten, was sie hergaben an Spritzmasse. Der Kampf gegen Rechts war ein voller Erfolg: Die AfD verzeichnete in den Umfragen bereits einen Anteil von 12 bis 15 Prozent.

Sehr beeindruckend auch der antifaschistische Erfolg ein Jahr später, 2017, in der Kölner Lanxess-Arena: Bis zu 50.000 Gegendemonstranten lieferten das unerlässliche öffentliche Interesse für die junge Partei AfD. Nun, hier gab es mal eine Delle: Umfragen sahen die AfD nur noch bei 8 bis 10 Prozent. Die Recken gegen rechts begleiteten ihre AfD als anhänglicher pressewirksamer Tross zu den nächsten Versammlungen in Augsburg, Braunschweig, Hannover, Riesa und auch nach Gießen, wo die Nachwuchsstaffel der AfD antrat. Die antifaschistische Mühe sollte belohnt werden.

Als sich nämlich die AfD zum Auftakt der Bundestagswahl 2025 in der ehemaligen DDR-Stahlmetropole Riesa versammelte, waren auch wieder 10.000 Gegendemonstranten anwesend, um gegen Rechts zu kämpfen. Die Bemühungen wurden gekrönt durch stolze Umfragewerte für die AfD. Nun erklärten bereits 22 Prozent der Befragten, dass sie die Blauen wählen wollten.

Und jetzt also in diesem Jahr der ultimative Hieb der Antifaschisten in der thüringischen Landeshauptstadt Erfurt. Schon im Vorfeld hatte das Bündnis «Widersetzen» in Erfurt ein Campaigning nach amerikanischem Vorbild durchgeführt. Agitatoren waren von Haustür zu Haustür gewandert und hatten die Geschäfte in der Erfurter Innenstadt abgeklappert, um klar zu machen, dass wir alle so herrlich tolerant und bunt sind. Und dass wir deswegen die Blauen keinesfalls tolerieren dürfen.

Es war ein voller Erfolg. In über dreißig Einzeldemonstrationen mit Straßenblockaden und zünftigen Rangeleien mit Polizeibeamten wurde der Wille zur Demokratie handgreiflich manifestiert. Dass die Delegierten der AfD allesamt die Messehalle in Erfurt ungehindert erreichen konnten, lag lediglich daran, dass sie bereits frühmorgens eingetroffen waren – als die tapferen Recken gegen Rechts nämlich noch in Morpheus' Armen schlummerten. «Da musst Du eben früher aufstehen!», lautet ein Spruch aus Ostdeutschland.

Jedenfalls war auch Erfurt wieder ein voller Erfolg gegen Rechts: Die AfD liegt mittlerweile bei 28 Prozent! Es braucht also nur noch schätzungsweise zwei von Antifaschisten umlagerte AfD-Parteitage, damit die AfD die absolute Mehrheit im Bundestag erringt. Vermutlich tüftelt Alice Weidel bereits jetzt anhand einer 3-D-Animation, wie sie das Kanzleramt am besten für sich einrichtet.

Spaß beiseite: Wie absurd ist das denn?

Es ist kaum zu fassen: Seit nunmehr über ein Jahrzehnt verfolgt ein Bündnis «Gegen Rechts» die immer gleiche Strategie, die stets denselben Misserfolg hervorbringt. Immer wieder werden möglichst viele Demonstranten losgeschickt. Und dabei wird die AfD jedes Mal stärker. Ich will gar nicht andeuten, dass zwischen den beiden Ereignissen ein direkter ursächlicher Zusammenhang besteht. Dennoch ist es schon ungewöhnlich, ununterbrochen mit derselben erfolglosen Strategie gegen die AfD anzugehen.

Mit immer derselben Strategie, die experimentell erwiesen garantiert jedes Mal nur das exakte Gegenteil des erklärten Ziels hervorbringt. So etwas geht zum Beispiel im Fußball absolut gar nicht. Wenn der Nagelsmann immer die falsche Strategie fährt, hat er ausgenagelt. Dann muss eben der Klopp die deutschen Fußballrecken in die erste Liga zurückkloppen. Nichts davon findet sich in dem immer breiteren Bündnis gegen Rechts.

Wie der Stier stets neu unvermeidlich in das rote Tuch rennt und elend abgestochen wird, so rennen tausende von AfD-Gegnern in das rote Tuch der paradoxen Medienwirkung. Anstatt Eindruck in der Bevölkerung zu schinden, geschieht das genau Gegenteil: Immer mehr Wähler sind genervt von den heuchlerischen und substanzlosen Phrasen der antirechten Moralapostel.

Die Gegen-Rechts-ler erzeugen bei der schweigsamen Mehrheit der Bevölkerung einfach nur Trotzreaktionen. Wenn diese Gegen-Rechts-Leute ihre seltsamen Minderheitenrituale zelebrieren und das den «Normalos» zumuten, dann wählen die Normalos schon einfach aus Ekel und Genervtheit automatisch die Partei, die diese Merkmale am wenigsten aufweist. Da bleiben nur die Blauen. Das Schöne ist ja für die AfD, dass sie auf diese Weise gar nicht mehr darlegen muss, was sie eigentlich anders machen will in Deutschland. Die AfD könnte auch einen dressierten Schimpansen als Kandidaten aufstellen – er käme sofort in den Bundestag.

Liegt also den Architekten der «Gegen Rechts»-Kampagne eigentlich gar nichts am Erfolg? Begreifen diese Meisterstrategen denn gar nicht, dass dämliche Didi Hallervorden-Witze über den sachsen-anhaltinischen AfD-Spitzenkandidaten Ulrich Siegmund nach hinten losgehen (1)?

Die inflationäre Parade von deutschen Promis gegen Rechts hat angesichts der permanenten Erfolglosigkeit der Kampagnen eben diese Promis selber bereits nicht unerheblich verschlissen.

Strikt wird vermieden, über konkrete Inhalte der AfD-Programmatik zu sprechen oder gar AfD-Politiker im unaufgeregten Gespräch zu fragen, wie sie eigentlich Deutschland wieder aus dem Dreck ziehen wollen.

Es ergeht dem «Gegen Rechts»-Fußvolk wie den gläubigen Muslimen nach der Fatwa, dem Todesbann, gegen den indischen Schriftsteller Salman Rushdie und seine satanischen Verse: Sie dürfen auf keinen Fall die unreinen Schriften der AfD lesen – aber sie müssen sich mit Schaum vor dem Mund empören über die Inhalte der AfD.

Ich habe es selber erlebt, wie der AfD-Bundestagsabgeordnete Rainer Rothfuß zu Gegendemonstranten ging und mit ihnen diskutieren wollte. Die von Rothfuß Angesprochenen drehten sich entweder einfach um oder sie sagten ihm, dass sie «mit so einem wie ihm» nicht sprechen würden.

Mittlerweile schwant es dann doch einigen Meisterstrategen gegen Rechts, dass sie das Spiel ständig verlieren. Was macht man am wirkungsvollsten, wenn man bei «Mensch Ärger' Dich nicht» verliert? Wenn alle grünen Männchen immer wieder rausgekickt werden? Richtig. Man schmeißt das Spielbrett einfach vom Tisch. Heißt also auf unsere Geschichte herunter gebrochen: Man fordert das Verbot der AfD.

Nachdem schon der ja immer so integre Verfassungsschutz in seinem Dossier festgestellt hat, dass die AfD «gesichert rechtsextrem» sei, reicht das unseren Meisterstrategen noch lange nicht (2). Und so hat jetzt eine Gesellschaft für Freiheitsrechte auf über eintausend Seiten unzählige Belege für verfassungsfeindliche Aussagen der AfD zusammengestellt (3).

Und der Republikanische Anwaltsverein, der früher durchaus gute Arbeit zum Schutz verfolgter Bundesbürger geleistet hat, sammelt Unterschriften bei Juristen aller Art, bei Rechtsanwälten, Staatsanwälten und auch Richtern, und schickt die Unterschriftenliste zusammen mit dem Dossier der Gesellschaft für Freiheitsrechte an sämtliche Bundestagsabgeordneten – mit Ausnahme der AfD-Abgeordneten, versteht sich. Bis jetzt hat der Republikanische Anwaltsverein bereits über eintausend Unterschriften von Juristen eingesammelt (4).

Dass wir uns nicht missverstehen: In dem Dossier stehen wirklich schlimme Sachen drin. Menschenverachtende Äußerungen gegen die Schwachen und Hilfebedürftigen in unserer Gesellschaft. Gegen Ausländer, Behinderte, sozial Schwache. Ekelhaft.

Aber was ist damit gewonnen, eine politische Strömung, die dabei ist, zur Mehrheitsströmung in unserer Gesellschaft zu werden, einfach verbieten zu wollen? Da würde etwas unter den Deckel gepresst, was dann irgendwann ganz fürchterlich explodieren muss.

Eine vollkommen irre Idee, ein politisches Problem auf der Ebene der Rechtspflege lösen zu wollen. Die Stimmungen in der Bevölkerung, die vielen nicht gefallen, einfach durch die Illegalität unsichtbar machen zu wollen. Die Stimmung, den Unmut, der sich in einer trotzigen «jetzt gerade AfD wählen!»-Haltung verbarrikadiert, einfach wegwischen zu wollen.

Rein juristisch betrachtet stehen die Aktien für ein AfD-Verbot besser denn jemals zuvor. Denn schon zweimal versuchten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, die klassisch rechtsradikale Partei NPD, heute als «Heimat» unterwegs, zu verbieten. Der erste Verbotsantrag scheiterte, weil das Gericht nicht genau erkennen konnte, welche Taten und welche schriftlichen Zeugnisse der NPD eigentlich von echten Nazis stammten, und welche eingeschleusten V-Männer des Verfassungsschutzes verantwortlich zeichneten für Aktionen und Resolutionen der erklärten Neonazis.

Beim zweiten Verbotsversuch war dann die NPD zuvor von V-Männern gereinigt worden. Doch jetzt befand das Gericht, dass die NPD mittlerweile viel zu klein und unbedeutend sei. Sodass sich der ganze Aufwand eines Verbotes gar nicht mehr lohnen würde.

Seltsam. Ist es denn die Aufgabe von Juristen, zu entscheiden, ob sich irgendein Aufwand lohnt? Das Gericht hatte beim zweiten NPD-Urteil wohl eher die Interessen des Tiefen Staates im Blick, der auf solche Gebilde wie die NPD offenbar nicht verzichten kann. In diesem Zusammenhang schuf das Verfassungsgericht einen neuen Tatbestand, der sich nun automatisch gegen die AfD wenden könnte: die sogenannte Potentialitätsklausel.

Im NPD-Urteil von 2017 stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass eine verfassungswidrige Weltanschauung nicht für ein Verbot ausreicht. Die verfassungsfeindliche Partei muss auch das erforderliche Potential besitzen, seine verfassungsfeindliche Auffassung politisch durchsetzen zu können:

«Nicht erforderlich ist, dass das Handeln der Partei zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art.21 Abs.2 Satz1 GG führt. Es müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann (Potentialität)» (5).

Also, wenn Verfassungsschutz und die Gesellschaft für Freiheitsrechte eine Verfassungsfeindlichkeit der AfD dokumentiert haben, dann muss jetzt nur noch das Potenzial der AfD festgestellt werden. Dass nämlich die AfD ihre derart wahrgenommen verfassungsfeindlichen Ziele auch in einer Regierungsverantwortung umsetzen kann.

Da die AfD laut Umfragen in Sachsen-Anhalt bei 41 Prozent gehandelt wird, ist dort schon im September eine Regierung unter AfD-Führung vorprogrammiert. In Berlin ist die AfD mit 19 Prozent jetzt stärkste Partei. In Sachsen und Thüringen hat die AfD mit über 40 Prozent alle anderen Parteien deutlich deklassiert (6). Die Potentialitätsklausel, die nur dazu gedacht war, die NPD als Verfassungsschutzanhängsel am Leben zu erhalten, kann jetzt gegen die AfD gewendet werden.

Allerdings dauert ein solches Verbotsverfahren viele, viele Jahre. Bis so ein Verbotsantrag zur Verhandlung gelangt, sitzt die AfD längst in der Regierungsverantwortung und formt die Justiz nach ihrem Bilde. Wir haben in Deutschland nun einmal keine funktionierende Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative. Der Filz über die drei Arme der Gewaltenteilung, der sich bislang als so unendlich hilfreich für die Machterhaltung der altliberalen politischen Klasse erwiesen hat, könnte sich jetzt für eben dieses politische Establishment als Bumerang erweisen.

Also doch der politische «Kampf»?

Wer sind denn nun eigentlich jene Akteure, die sich so paradox erfolgreich «Gegen Rechts» aufbäumen? Aus langjähriger politischer Erfahrung kann man mit Sicherheit sagen: Es handelt sich weder um «Linksradikale» noch um spontane Zusammenschlüsse von besorgten Demokraten. Betont wird ja von den Organisatoren immer wieder diese zunehmende «Professionalisierung» des antirechten Abwehrkampfes.

Meistens marschiert der konservative Dorfschulze oder Oberbürgermeister voran. Ihm folgen alle Vertreter der sogenannten «Verbände-Demokratie»: Unternehmerverbände, Gewerkschaften, Kirchenfunktionäre, Sportvereine, Kommunalpolitiker aller Schattierungen. Schließlich noch für die handgreifliche Durchsetzung des wackeren Abwehrkampfes schwarz gekleidete, vermummte und mit schwarzen Schirmen zusätzlich unkenntlich gemachte Kampfsportler der Antifa.

«Professionalisierung» bedeutet: Die Organisation und Durchführung übernehmen Servicebetriebe wie Campact, Antonio Amedeu-Stiftung, Correctiv oder Widersetzen (7). Die Organisatoren sammeln das Geld ein, das aus öffentlichen Steuermitteln und privaten Stiftungsgeldern stammt. Stiftungen sind seit der Schröder-Fischer-Regierung beliebte Steuervermeidungsmodelle für Finanzkonglomerate und Konzerne.

Auf diese Weise wandert Geld von der Bertelsmann-Stiftung, der Schöpflin-Stiftung oder der Bosch-Stiftung in den Kampf gegen Rechts. Zudem sammeln die «parteinahen» Friedrich Ebert- oder die Heinrich Böll-Stiftung steuerbefreite Mittel ein. Natürlich darf auch die Open Society Stiftung des George Soros nicht fehlen. Gestaltet werden diese politischen Diskurse allerdings schon lange nicht mehr von der Basis der «Gegen Rechts»-Kämpfer. Und das ist das zentrale Problem. Längst haben professionelle Werbeagenturen die Außendarstellung der «Gegen Rechts»-Kampagnen übernommen.

Die Tübinger Kommunikationsagentur Die Kavallerie gestaltet die Public Relations für die Omas gegen Rechts (8). Ohne dafür Geld zu verlangen. Die Werbebranche hat sich zusammengetan zum Bündnis «Miteinander für Demokratie». Eine Agentur, die sich hier besonders engagiert, ist Schindler Parent (9). Das Problem ist, dass sich der Schwerpunkt und die Ziele verschieben: Die Kampagne «Gegen Rechts» ist jetzt ein ehrenamtlich betriebenes Public Relations-Projekt, das der Werbe-Logik folgt. Nicht der politischen Logik. Es geht nicht mehr darum: Was ist richtig? Sondern: Mit welchen Reizwörtern erreichen wir welche Wirkung und wie viel Geld können wir mit unserem Fundraising einspielen?

Es handelt sich hier um eine Kommerzialisierung und Privatisierung öffentlicher, wohlgemerkt: politischer Anliegen. Das führt zwangsläufig dazu, dass das politische Ziel «Gegen Rechts» zum Selbstzweck wird. Es geht um die Erhaltung eines teilweise hauptamtlich betriebenen Apparate-Filz, der zu lukrativ ist für seine Protagonisten, um einfach mal eben aufzuhören, auch wenn die Erfolglosigkeit und Perspektivlosigkeit dieser politischen Firnis-Schicht eigentlich nicht mehr zu übersehen ist.

Das korrespondiert mit dem Niedergang der alten liberalen Klasse (10). Die alte liberale Klasse hatte dereinst tatsächlich mit einem Sozialstaat und einer auf Frieden und Ausgleich orientierten Politik die Bundesrepublik erfolgreich geführt und erlangte damit eine große Zustimmung bei der Mehrheit der Bevölkerung.

Spätestens seit der Schröder-Fischer-Regierung zur Jahrtausendwende hatte die liberale Klasse sich vom Gedanken des Sozialstaats und der internationalen Friedensordnung verabschiedet. Das politische Establishment liefert nicht mehr für das Volk. Das Volk wendet sich ab. Die kompromittierte liberale Klasse versucht trotzig, die Reihen weiterhin hinter sich zu schließen. Die Lücken, die die korrumpierte liberale Klasse gelassen hat, füllen jetzt die sogenannten «Rechtspopulisten» aus.

Einerseits sind diese Rechtspopulisten Teil des Spiels, indem sie die unzufrieden gewordenen Bevölkerungsteile nach wie vor an dieses System binden. Andererseits sind sie Rivalen der liberalen Klasse beim Kampf um die Futtertröge. Die liberale Klasse will nicht das Zepter abgeben an die rechten Rivalen. Also kommt es zu einem großen Aufbäumen gegen das Unvermeidliche: Alle Funktionäre der alten Klasse rufen zum Volkssturm gegen Rechts. Der Niedergang ist aber für die liberale Klasse unvermeidlich.

Beide politischen Klassen von Darstellern, die liberale Klasse und die rechten Herausforderer, wetteifern indes nur um die Gunst der neuen globalen Oligarchen. Die Welt der wirklichen Machtausübung hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten radikal gewandelt. Die alte liberale Polit-Klasse stützte sich auf ein eher unpersönliches Konzern- und Bankengeflecht. Heute bestimmen aber einige wenige Oligarchen mit einer unvorstellbaren Konzentration von finanziellen Mitteln die Richtlinien der Politik. Und der Staat ist eine ausgelaugte Hülle geworden.

Mehr denn je sind heute die persönlichen Neurosen und Ideologien solcher neofeudalen Oligarchen wie Elon Musk, Peter Thiel oder Marc Andreessen bestimmend für die Politik (11). Es ist für diesen Trend nur allzu verräterisch, wenn Elon Musk beim Bundestagswahlkampf im Januar 2025 auf Großbildleinwand zu den Anhängern der AfD spricht (12). Vorher war Musk bereits von der AfD-Vorsitzenden Alice Weidel außerordentlich devot interviewt worden (13).

Die AfD lässt nicht den geringsten Zweifel daran, dass sie eine Partei der US-Oligarchen ist. Allein, diesen Aspekt findet man bei dem Kampf «Gegen Rechts» überhaupt nicht. Hier wird nach wie vor geredet, als handle es sich bei der AfD um eine NSDAP 2.0, und man bezieht sich notorisch auf den AfD-Flügel, der von Björn Höcke angeführt wird. Der marktradikale Flügel bleibt vollkommen außerhalb jeder Wahrnehmung.

Warum wohl? Weil auch bei der Kampagne «Gegen Rechts» genau dieses marktradikale Mantra unhinterfragt vorherrscht. Weil auch die Teilnehmer dieser antirechten Kampagnen statt eigener Diskurse vorgefertigte Versatzstücke aus der Werbewirtschaft sich zu eigen machen. Das geht ganz schleichend und ist nicht böser Wille, sondern, wie ich gezeigt habe: Das ist strukturell vorgegeben.

Sowohl die alte liberale Klasse wie auch die neuen «Rechtspopulisten» buhlen um die Gunst derselben Oligarchen, die ihnen die Agenda vorschreiben und die Politiker dafür fürstlich belohnen. Ob beim Weltwirtschaftsgipfel in Davos oder beim G7-Treffen, wo BlackRock-Boss Larry Fink den gelehrigen Politikern seine Agenda diktiert – überall sitzen schon die alten liberalen Politiker einträchtig mit den angeblich so bösen «Rechtspopulisten» zusammen (14).

Was braucht's denn noch, bis die Verfügungsmasse dieser beiden politischen Filzstrukturen – altliberal versus rechtspopulistisch – das Volk nämlich, mal endlich den Arsch hoch bekommt und endlich wieder eine eigene Agenda entwickelt?

Quellen und Anmerkungen:

(1) https://www.youtube.com/watch?v=4Oxso0ZSsjc
(2) https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-verfassungsschutz-rechtsextrem-100.html
(3) https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Demokratie/GFF_AfD-Gutachten.pdf
(4) https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/525-juristinnen-fordern-afd-verbotsverfahren-einleiten-1283
(5) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html
(6) https://www.wahlrecht.de/umfragen/landtage/
(7) https://widersetzen.com/
(8) https://diekavallerie.de/wp-content/uploads/2025/10/DK_Nachhaltigkeitsbericht-2023.pdf?utm_source=chatgpt.com
(9) https://de.linkedin.com/in/dieter-g%C3%B6tz-b8872b54?utm_source=chatgpt.com
(10) Chris Hedges: The Death of the Liberal Class. New York 2010
(11) Hermann Ploppa: Der neue Feudalismus — Privatisierung, Blackrock, Plattformkapitalismus. Marburg 2025
(12) https://www.tagesschau.de/inland/bundestagswahl/parteien/musk-afd-wahlkampfshow-100.html
(13) https://www.youtube.com/watch?v=cpjKbWKZn00
(14) https://www.youtube.com/watch?v=88VU1JjmEps

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Kritik an Stiefkindadoption: Gegner warnen vor schleichender Aufweichung des Leihmutterschaftsverbots

Die parlamentarische Vorlage zur erleichterten Stiefkindadoption wird von Bundesrat und Teilen des Schweizer Parlaments als Anpassung des Familienrechts präsentiert. Ziel ist es, Kindern in bestimmten Familienkonstellationen – insbesondere in «Regenbogenfamilien» – rascher rechtliche Sicherheit zu verschaffen. Kritiker halten diese Darstellung jedoch für irreführend. Ihrer Ansicht nach reichen die Auswirkungen der Vorlage weit über die offiziell genannten Ziele hinaus und berühren grundlegende Fragen des Verfassungsrechts und des Kindeswohls.

Im Mittelpunkt der Kritik steht die Befürchtung, die Gesetzesänderung könne das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft faktisch unterlaufen. Zwar bliebe die Leihmutterschaft in der Schweiz weiterhin verboten. Nach Ansicht der Gegner würde jedoch ein schnellerer und berechenbarerer Weg zur rechtlichen Elternschaft nach im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften deren praktische Attraktivität deutlich erhöhen. Damit werde ein verfassungsmäßiges Verbot zwar nicht formell aufgehoben, seine Wirkung aber schrittweise abgeschwächt.

Diese Argumentation gewinnt nach Auffassung der Kritiker zusätzlich an Brisanz, weil die politische Debatte über eine mögliche Regulierung der Leihmutterschaft zuletzt an Dynamik gewonnen habe. Der öffentlich diskutierte Fall des deutschen Politikers Jens Spahn habe gezeigt, wie schnell aus Einzelfällen Forderungen nach einer weitergehenden Liberalisierung entstehen könnten. In diesem politischen Umfeld sei eine isolierte Änderung des Adoptionsrechts besonders problematisch.

Vor diesem Hintergrund wird die Entscheidung des Ständerats vom 17. Juni 2026 als wichtiger Warnhinweis interpretiert. Mit einer knappen Mehrheit schickte die kleine Kammer die Vorlage an den Bundesrat zurück. Die Kommissionsmehrheit verlangte, die erleichterte Stiefkindadoption nicht isoliert zu behandeln, sondern gemeinsam mit der umfassenden Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu beraten. Zusätzlich soll ein Gutachten klären, ob die vorgesehenen Änderungen mit der Bundesverfassung vereinbar sind und insbesondere das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung ausreichend schützen. Im September kommt die Vorlage in den Nationalrat.

Für die Gegner der Vorlage bestätigt dieser Entscheid des Ständerates, dass erhebliche rechtliche und ethische Fragen bislang ungeklärt seien. Sie kritisieren, dass eine Reform mit potenziell weitreichenden Folgen ursprünglich als vergleichsweise technische Anpassung des Familienrechts behandelt worden sei. Eine solche Vorgehensweise werde der Tragweite des Themas nicht gerecht.

Besonders scharf fällt die Kritik an der politischen Kommunikation aus. Aus Sicht der Gegner werde die Debatte fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Absicherung bereits geborener Kinder geführt. Dieses Anliegen werde zwar ausdrücklich anerkannt. Gleichzeitig werde jedoch nach ihrer Auffassung verschwiegen, dass dieselben Regelungen künftig auch den Rechtsweg nach ausländischen Leihmutterschaften erheblich vereinfachen könnten. Gerade diese langfristigen Folgen müssten offen diskutiert werden, statt sie hinter einer emotional geführten Debatte über das Kindeswohl zu verbergen.

Kritiker warnen deshalb vor einer Entwicklung, bei der das bestehende Verbot der Leihmutterschaft nicht durch einen parlamentarischen Grundsatzentscheid aufgehoben, sondern schrittweise über das Familienrecht ausgehöhlt werde. Die Vorlage schaffe aus ihrer Sicht einen berechenbaren Rechtsrahmen für Konstellationen, die der Verfassungsgeber ausdrücklich habe verhindern wollen.

Nach Auffassung der Kritiker steht dabei weit mehr auf dem Spiel als eine einzelne Anpassung des Adoptionsrechts. Sie sehen in der Vorlage einen möglichen Präzedenzfall, der das geltende Leihmutterschaftsverbot langfristig entwerten könnte. Bevor neue Rechtsansprüche geschaffen würden, müsse deshalb zunächst geklärt werden, welche Konsequenzen die Reform für Verfassungsrecht, Familienrecht und die Rechte der betroffenen Kinder tatsächlich habe.

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Computer Says No

Darf bald eine KI mitentscheiden, wer in Deutschland bleiben darf? Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des neuen KI-Migrationsverwaltungsgesetzes (KIMVG). Der Entwurf sieht vor, das BAMF, die kommunalen Ausländerbehörden und das Auswärtige Amt mit der Befugnis auszustatten, erhobene Antragsdaten sowie personenbezogene Daten vergangener Verfahren für die Entwicklung neuer, KI-basierter Modelle zu nutzen. Technologie rückt damit weiter aus der Rolle des bloßen Regulierungsobjekts in die eines eigenständigen Regulierungsinstruments. Diese Entwicklung ist nicht risikolos – dem Entwurf mangelt es unter anderem an einem tragfähigen Konzept rechtsstaatlicher Kontrolle für die neuen Befugnisse. Das KIMVG zieht in seinen Ansätzen dennoch konsequente Schlüsse aus einer Rechtspraxis, die sich nicht mehr in ein vortechnisches Zeitalter zurückführen lässt.

Dreifache Automatisierung

Konkret schafft der Entwurf drei neue Instrumente, die künftig die Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes ergänzen sollen: eine Verarbeitungsbefugnis zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen und anderen automatisierten Anwendungen, ein automatisiertes Verfahrensmonitoring zur Auswertung abgeschlossener Verfahren und bisheriger Entscheidungsmuster sowie einen automatisierten Abgleich entscheidungserheblicher Angaben mit öffentlich zugänglichen Internetdaten bei begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, Verwaltungsverfahren „effizienter, einheitlicher, qualitativ hochwertiger und sicherer“ zu gestalten. Unterschiedliche Verbände, darunter Pro Asyl, Caritas und AlgorithmWatch, warnen hingegen vor Diskriminierungsrisiken und mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Sie fordern eine Ablehnung oder zumindest grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Parlament.

Hintergrund der Kritik dürften dabei eher abschreckende Beispiele aus Ländern sein, die KI-Anwendungen schon in der Migrationsverwaltung aktiv nutzen: in den USA etwa das Programm „Catch and Revoke“, das Social-Media-Aktivitäten von Visainhaber:innen mittels KI auf unerwünschte politische Positionen durchsucht, oder der vielfach kritisierte Versuch des Vereinigten Königreichs, das Alter unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender per KI-gestützter Gesichtsanalyse zu schätzen. Der deutsche Entwurf schließt zwar die Verarbeitung biometrischer Daten für bestimmte Anwendungen aus (§ 7a Abs. 1 S. 3, § 7b Abs. 1 S. 2 AsylG; § 90d Abs. 1 S. 3, § 90e Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gerade für die Entwicklung und das Training neuer Modelle gilt dieser Ausschluss jedoch nicht (§ 7 Abs. 2a AsylG; § 86 Abs. 2 AufenthG) – die Vagheit der Befugnis lässt hier durchaus Spielraum.

Die Diskussion um den Einsatz von Technologie im Recht folgt damit bereits gut bekannten Argumentationslinien: Aufseiten des Staates liebäugelt ein überlasteter Verwaltungsapparat mit den Verheißungen technischer Innovation, während aufseiten der Zivilgesellschaft die Sorge um deren rechtsstaatliche Kontrolle weiter wächst.

Bisherige Automationsbestrebungen im Überblick

Es handelt sich bei dem aktuellen Entwurf keinesfalls um den ersten Versuch, sogenannte „lernende“ oder „intelligente“ Systeme zur Ausübung von Hoheitsgewalt einzusetzen. Ähnlich wie im Ausland blickt man auch in Deutschland auf eine bisher wenig erfolgreiche Historie der Verwaltungsautomation im Bereich Flucht und Migration zurück. So steht die vom BAMF seit 2017 eingesetzte automatisierte Sprach- und Dialekterkennungssoftware zur Herkunftsverifizierung von Asylsuchenden („DIAS“) wegen erheblicher wissenschaftlicher Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit seit Jahren in der medialen Kritik. Laut einem Bericht von AlgorithmWatch betreffen diese Zweifel insbesondere die Erkennung von Farsi, Dari, Pashto sowie mehrere arabische Dialekte – ausgerechnet jene Sprachen, die für einen Großteil der Asylbegehren relevant sein dürften. Auch das groß angekündigte EU-Projekt iBorderCtrl, das ab 2016 eine Art KI-gestützten „Lügendetektor“ zur Einreisekontrolle testete, geriet früh unter Druck. Schon während der Testphase bezweifelten Wissenschaftler:innen, dass sich Täuschungsabsichten der Einreisenden anhand der Auswertung sogenannter Mikrogesten – unwillkürlicher, oft nur Sekundenbruchteile andauernder Gesichtsbewegungen – zuverlässig erkennen ließen. Die Forschungsförderung der EU lief 2019 aus, ohne dass es zu einem regulären Einsatz kam. Für viele Entscheidungen setzt das BAMF hingegen auch „deterministische“, also nach festen Regeln arbeitende Systeme ein, deren Ergebnis bei gleicher Eingabe stets identisch ausfällt. So zum Beispiel bei der Erstverteilung von Geflüchteten im Bundesgebiet. Seit 1993 kommt hier das System EASY (damals noch Erstaufnahme Asyl) zum Einsatz. Es setzt weitestgehend die Verteilungsquoten des Königsteiner Schlüssels um und optimiert dabei organisatorische Zielgrößen: kurze Reisewege, geringe Reisekosten und eine gleichmäßige Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen.

Dass das BAMF gerade an dieser Stelle noch nicht nachgebessert hat, verwundert. Mehrere Staaten erproben schon lernende, genauer gesagt probabilistische Matching-Verfahren zur Verteilung von Zuwandernden. Die Schweiz, die Niederlande und Kanada pilotieren hierfür den von der ETH Zürich und der Stanford University entwickelten Algorithmus GeoMatch. Er verarbeitet Merkmale wie Bildungsabschlüsse, Sprachkenntnisse oder regionale Arbeitsmarktbedarfe auf Basis historischer Daten. Die kapazitätsgerechte Zuweisung lässt sich so für ein beliebiges Zielmerkmal – etwa die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Arbeitsmarktintegration – optimieren. Nach Angaben des Forschungsteams konnte in den ersten Tests die Wahrscheinlichkeit, dass Geflüchtete eine Beschäftigung finden, fast verdoppelt werden – ein Faktor mit entscheidender rechtlicher und sozialer Bedeutung für einen langfristigen Verbleib im aufnehmenden Land. In Deutschland existiert mit dem an den Universitäten Hildesheim und Erlangen-Nürnberg entwickelten Projekt Match’In zwar ein vergleichbares Testprojekt; dieses weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Die Zuweisungskriterien werden qualitativ erarbeitet und nicht datengetrieben entwickelt.

Der Mensch als Feigenblatt der Maschine

Ermöglicht die Bundesregierung nun verschiedenen Behörden der Migrationsverwaltung den Einsatz von „KI-Systemen“ zur Auswertung sensibler Daten, ohne festzulegen, welche Systeme in welchem Rahmen vorgesehen sind, bleiben Regelungsgegenstand und Reichweite des Vorhabens zunächst unklar: Unter dem Label der „Künstlichen Intelligenz“ versammelt sich mittlerweile eine äußerst heterogene Modelllandschaft, die der europäische Gesetzgeber nur lose über die Fähigkeit verbindet, zu lernen und in gewissen Grenzen autonom zu agieren (vgl. dazu Art. 3 Nr. 1 KI-VO). „KI-Systeme“ reichen damit von vergleichsweise einfachen statistischen Analysen, die etwa auffällige Muster in Antragsdaten markieren, bis hin zu generativen Sprachmodellen, die selbstständig Falleinschätzungen vorschlagen können. Mag dem Gesetzgeber diese Pauschalisierung angesichts der kaum zu prognostizierenden Entwicklung lernender Systeme noch nachzusehen sein – das Fehlen elementarer Vorkehrungen für eine kontinuierliche Entscheidungskontrolle ist es nicht. Dabei geht es nicht bloß um die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Modelle per se, sondern darum, ob und wie die Entscheidungsergebnisse für die Betroffenen im Einzelfall kontrolliert werden können. Gerade für lernende Algorithmen stellt die Möglichkeit der Einzelfallkontrolle jedoch eine nicht zu unterschätzende Hürde dar: Moderne Informations- und Kommunikationssysteme interagieren in nicht-linearen Abläufen und erzeugen durch Rückkopplungsschleifen (feedback loops) emergente Eigenschaften, die sich weder vollständig verstehen noch auf spezifische kausale Faktoren zurückführen lassen. Diese Eigenschaft – auch als methodische Opazität bezeichnet – erschwert im Verwaltungsverfahren vor allem die Begründung automatisierter Entscheidungen.

Der Gesetzgeber ist sich zumindest eines Teils des Risikos bewusst. Um rechtliche Kontrolle zu stärken, hebt die Gesetzesbegründung den Menschen als letztinstanzlichen Entscheider hervor – eine arbeitsteilige Konstruktion, die auch als Human in the Loop bekannt ist. Der „Mensch in der Schleife“ wirkt auf den ersten Blick wie eine Art Menschenvorbehalt für automatisierte Entscheidungen. Die rechtliche Attraktivität dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Sie erlaubt es, die Effizienzgewinne der Automatisierung mitzunehmen, ohne die etablierten Kategorien von Zurechnung, Haftung und gerichtlicher Kontrolle antasten zu müssen. Dass allein die Anwesenheit eines Menschen bereits menschliche agency garantiert, greift jedoch zu kurz – und zwar in zweifacher Hinsicht:

Zunächst zeigen experimentelle Befunde, dass Menschen von algorithmischen Prognosen derart beeinflusst werden können, dass sie von der automatisierten Empfehlung faktisch kaum abweichen. Dieses in den Verhaltenswissenschaften als automation bias bekannte Phänomen lässt sich auch in rechtlichen Entscheidungsszenarien nachweisen. Der Mensch ist hier zwar formal beteiligt, übt seinen Entscheidungsspielraum aber faktisch nicht aus. Rechtlich kann es darüber hinaus Fälle geben, in denen bereits die Automatisierung einzelner Normenteile das Handeln so weit determiniert, dass zwar formal eine menschliche Kontrolle stattfindet, die tatsächliche Entscheidungsfreiheit aber auf ein Minimum reduziert ist. In diesen Fällen bleibt dem Menschen die Ausübung seiner Kontrollfunktion verwehrt, auch wenn er sie wahrnehmen wollte.

In Anbetracht des vielschichtigen Zusammenwirkens von Mensch und Maschine hat die Datenethikkommission bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 darauf hingewiesen, dass für die Bewertung menschlicher Autonomie nicht allein bestimmend sein sollte, ob ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist, sondern vor allem in welchem Maße seine Beteiligung noch Einfluss auf das Entscheidungsergebnis hat. Andernfalls droht dem Menschen die Rolle eines bloßen liability sponge – eines Zurechnungsadressaten für eine Entscheidung, die algorithmisch längst determiniert ist. Die Anforderungen an die menschliche Überprüfung aus dem KIMVG greifen diese Differenzierung nicht auf. Sie sehen lediglich punktuell Personalschulungen für den Umgang mit den Systemen vor (so bspw. § 7a Abs. 5 S. 1 AsylG und § 90d Abs. 5 S. 1 AufenthG). Wie allerdings darüber hinaus eine menschliche Aufsicht ausgestaltet werden soll, die tatsächlich fehlerhafte oder potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren kann, bleibt offen.

Warum Umkehr keine Lösung ist

Die potentiellen Rechtsschutzdefizite des KIMVG sind gravierend; sie rechtfertigen aber keinen Rückzug von der Automatisierung als solcher. Dies hat nicht nur, aber auch etwas mit verfahrensökonomischen Erwägungen zu tun. Denn gerade der Verwaltungsapparat steht angesichts wachsender Staatsaufgaben unter erheblichem Produktivitätsdruck. Der dbb beamtenbund und tarifunion bezifferte die Personallücke im öffentlichen Dienst 2025 auf über 600.000 fehlende Beschäftigte – besonders betroffen seien Schulen, Pflegeeinrichtungen und die Justiz; dbb-Chef Volker Geyer warnt vor einem drohenden Staatsversagen. Im Sinne der Rechtsmaxime justice delayed is justice denied trifft dies die Migrationsverwaltung besonders schwer: Asylsuchende verbleiben, solange ihr Verfahren andauert, in einem rechtlichen Schwebezustand, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen verwehrt oder zumindest erheblich erschwert.

Wer nun schnellere Verfahren fordert, trifft in der Verwaltungsrechtswissenschaft selten auf Widerspruch. Die eigentliche Frage ist, inwieweit das Effizienzstreben das Risiko birgt, zulasten der Rechte des Einzelnen zu gehen. Gerade bei Entscheidungen, die Minderheiten betreffen, wird zu Recht vor den Diskriminierungsrisiken „undurchsichtiger“ Algorithmen gewarnt. Allerdings sind weder Diskriminierung noch Undurchsichtigkeit Eigenschaften, die exklusiv der Maschine vorbehalten wären. Die größtenteils automationsfreie Geschichte der Menschheit ist selbst eine Geschichte erheblicher Diskriminierung von Menschen gegen Menschen. Allein die Möglichkeit, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, kann demnach nicht das ausschlaggebende Argument gegen den Einsatz lernender Systeme im Recht sein. Ähnlich verhält es sich auch mit der Opazität der eingesetzten Modelle: Eine undurchsichtige Herstellung der Entscheidung ist für die Rechtsordnung nicht unbedingt neu. Das menschliche Gehirn ist für die Kognitionsforschung bis heute in weiten Teilen eine Black-Box – womöglich eine weitaus hartnäckigere als das neuronale Netz für die Informatik. Trotzdem hat es das Recht geschafft, menschliche Entscheidungen rechtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Warum sollte dies nicht auch im Falle der Maschine gelingen?

Hier stellen sich zweifelsohne neue Herausforderungen: In bestimmten Konstellationen mag es technisch unmöglich, normativ unzulässig oder verhaltenswissenschaftlich wenig ratsam sein, rechtliche Entscheidungen an Maschinen zu delegieren. Gleichwohl lässt sich das Entscheidungsverhalten von Algorithmen im Vergleich zum Menschen weitaus besser testen und prognostizieren. Dabei dürften lernende Systeme dennoch eine deutlich engmaschigere Begründungs- und Kontrollarchitektur erfordern, als sie menschliche Entscheidungen je gebraucht haben. Allein die Skalierbarkeit algorithmischer Entscheidungen birgt das Risiko, dass sich etwaige Fehler oder Verzerrungen in kurzer Zeit auf tausende Fälle auswirken. Die Informatik bietet bereits tragfähige Konzepte zur „Erklärbarkeit“ der eingesetzten Modelle, die eine schnelle Identifikation solcher Fehler und Verzerrungen ermöglichen und so das Skalierungsrisiko eindämmen können. Sie beantworten das Warum einer Entscheidung, ohne dem computerwissenschaftlichen Laien vertieftes Wissen über die Grundlagen maschinellen Lernens abzuverlangen. Treten sie als zusätzliche Rechtfertigungsinstrumente neben traditionelle Mechanismen der Entscheidungskontrolle hinzu, kann womöglich die Lücke zwischen System- und Einzelfallkontrolle weiter geschlossen werden. Erste experimentelle Befunde belegen zumindest, dass bestimmte algorithmische Erklärungsmodelle in rechtlichen Entscheidungskontexten (u.a. in der Erstverteilung von Geflüchteten) von ihren Adressaten als gleichwertiger Ersatz zur menschlichen Entscheidung wahrgenommen werden. Überträgt man diese Befunde auf den Einsatz in Massenverfahren der Migrationsverwaltung, bleiben wenig gute Gründe, lernende Systeme kategorisch auszuschließen.

Ein (Aus-)Blick in den Spiegel

Deutschland könnte dabei von bestehenden Erfahrungen anderer Länder profitieren. Dies gilt im Positiven wie im Negativen. Zunächst sollte von dem Einsatz „evidenzloser KI-Forschung“ (AlgorithmWatch) für die Ausübung von Hoheitsgewalt ausnahmslos abgesehen werden. Bezweifeln führende Wissenschaftler:innen einstimmig die Validität bestimmter algorithmischer Vorhersagen oder Klassifizierungen – und lässt sich dies womöglich sogar empirisch belegen –, gibt es keinen Anwendungsfall für die Übernahme staatlicher Steuerung, ganz gleich, wie ressourcenschonend diese auch sein mag. Umgekehrt kann der internationale Vergleich vielleicht auch dazu anregen, die Stellen zu identifizieren, an denen sich die Vorteile der Automatisierung besonders fruchtbar machen lassen. Dies betrifft zum Beispiel wiederkehrende Selektions- und Allokationsprobleme der öffentlichen Hand. Diese verfügen meist über einen belastbaren statistischen Hintergrund, der ein Training der Modelle überhaupt erst ermöglicht.

Das KIMVG markiert dabei den nächsten Schritt auf einer gesetzgeberischen Linie, die darauf abzielt, die rechtliche Entscheidung methodisch stärker zu öffnen. Diese Öffnung verlangt einen rechtlichen Rahmen, der die Standards rechtsstaatlicher Rechtfertigung und demokratischer Transparenz angemessen in eine algorithmische Entscheidungswelt übertragen kann. Hier hat der Entwurf ernstzunehmenden Nachbesserungsbedarf – gerade weil die Entscheidungen in Asylverfahren besonders vulnerable Gruppen betreffen. Doch sollten die aufgezeigten Probleme nicht vorschnell als Pathologie des Einsatzes algorithmischer Systeme gedeutet werden. Das Spannungsverhältnis von Recht und Technik lässt sich nicht durch Abschottung auflösen – es bedarf vielmehr einer Abwägung im Umgang mit den neuen Möglichkeiten, Recht zu gestalten. Diese Perspektive wirkt reziprok: Die Konfrontation mit der maschinellen Rationalität zwingt dazu, auch das eigene, menschliche Urteilen und Entscheiden neu zu hinterfragen. Der Blick in die Maschine wird so zum Spiegel.

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Der inkompetente Bund

Die Pläne des Koalitionsausschusses, die Vergesellschaftung von Wohnraum auf Landesebene durch Bundesgesetz zu verbieten, sind medial breit behandelt worden. Auf diese Weise will die Bundesregierung die Berliner Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ endgültig stoppen und nach eigenen Angaben den privaten Wohnungsbau schützen. Damit wendet sich die SPD, also jene Partei, deren Vertreter sich im Parlamentarischen Rat dafür eingesetzt hatten, die Möglichkeit der Vergesellschaftung in Art. 15 GG in die Verfassung aufzunehmen, nicht nur wie bislang auf Landesebene gegen den Willen der Berlinerinnen und Berliner, sondern versucht nun auf Bundesebene, diesen aktiv zu verhindern.

Auf dem Verfassungsblog hat schon Timo Laven argumentiert, dass sich das Vorhaben nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Einen weiteren Beitrag legte Sebastian Lutz-Bachmann vor, in dem er sich ausführlich mit der Frage der Gesetzgebungskompetenzen befasste. Seinen Ausführungen zu Art. 72 Abs. 2 GG muss jedoch deutlich widersprochen werden.

In aller pauschalen Kürze trifft Lutz-Bachmann die implizite Feststellung, dass die im Land Berlin geplante Vergesellschaftung die Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik gefährde. Dabei beweist schon die bloße Auflistung der Vergesellschaftung in Art. 72 Abs. 2 GG, dass eine Vergesellschaftung in einem Land nur ausnahmsweise die Rechts- oder Wirtschaftseinheit gefährdet – und dass dem Bund folglich die Kompetenz für ein pauschales Vergesellschaftungsverbot fehlt.

Erforderlichkeit als Kompetenzschranke

Die Frage der Vergesellschaftung ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG eine der konkurrierenden Gesetzgebung, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG bildet. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Bereich nur die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund selbst keine Gesetze erlassen hat. Dementsprechend plant die Koalition, die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zu nutzen, um den Ländern die ihre abzuschneiden. Wieso ein solches bloßes Verhinderungsgesetz verfassungswidrig ist, diskutierte Timo Laven in seinem Beitrag.

Doch liegt im Falle des Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG eine besondere, eingeschränkte Form der konkurrierenden Gesetzgebung vor: Gemäß Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund für die dort geregelten Nummern des Katalogs in Art. 74 Abs. 1 GG, darunter dessen Nr. 15, nur „das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“.

Der Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ kann vom Bundesverfassungsgericht vollständig überprüft werden. Der Begriff ist an jenen der Erforderlichkeit aus der Verhältnismäßigkeitsprüfung angelehnt: Es dürfen somit keine landesrechtlichen Regelungen als gleich geeignetes Mittel in Betracht kommen (BVerfGE 106, 62/148ff.). Voraussetzung ist damit, dass die in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Schutzgüter ausschließlich durch Bundesgesetz gewahrt werden können (vgl. BVerfGE 111, 226/267). Eine enge Auslegung des Merkmals ergibt sich auch aus der Geschichte der Norm. Der bis 2006 geltende Art. 72 GG sah vor, dass sich die Erforderlichkeit, welche vom Bundesverfassungsgericht in seiner Altenpflegeentscheidung (BVerfGE 106, 62) streng ausgelegt wurde, auf alle Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung erstrecke. Aus dem Verständnis heraus, dass Bundesgesetze diese Anforderungen nur selten erfüllen konnten, wurde das Merkmal der Erforderlichkeit im Zuge der Föderalismusreform für über zwei Drittel der in Art. 74 Abs. 1 GG benannten Materie gestrichen. Das bedeutet jedoch zugleich: Für weniger als ein Drittel der Materie wurde die Voraussetzung der Erforderlichkeit bewusst beibehalten. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich somit dazu entschieden, diese Restriktionen samt der bisherigen, strengen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung für den Bund aufrechtzuerhalten.

Gegen die ungleichwertigen Lebensverhältnisse

Das geplante Bundesgesetz ist nach diesen Maßstäben nicht dazu erforderlich, im Bundesgebiet gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. Es ist hierzu nicht einmal geeignet, sondern läuft ihnen sogar zuwider. Denn die Vergesellschaftung könnte in Berlin gerade dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. Die Lebensverhältnisse, insbesondere die Wohnverhältnisse, sind nach derzeitiger Lage im Bundesgebiet nicht gleich: Während in Berlin Rekordpreise für Neuvermietungen aufgerufen werden, formulieren Kleinstädte in den neuen Bundesländern seit Jahrzehnten Rückbauziele von Wohnraum, um dem Leerstand entgegenzuwirken. Das nach Art. 72 Abs. 2 GG zu bewahrende bundesstaatliche Sozialgefüge (BVerfGE 106, 62/144) wird hiervon erheblich beeinträchtigt. Es ist gerade der Föderalismus, der an dieser Stelle für die Angleichung der Lebensverhältnisse zu sorgen gedenkt, indem er den Ländern die Möglichkeit gibt, für ihre unterschiedlichen Probleme jeweils angepasste Lösungen zu formulieren. Dass dies besonders für Wohnraum der Fall ist, wird im Mietrecht deutlich, wo der nach Art. 72 Abs. 1 GG kompetente Bundesgesetzgeber beispielsweise in § 556d Abs. 2 BGB den Ländern erlaubt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, um dort die Entwicklung der Mietpreise zu bremsen. Eine Verhinderung der Vergesellschaftung hingegen würde die Lebensverhältnisse zunehmend ungleicher werden lassen.

Investitionsrisiken als Teil der Verfassung

Die Einheit der Wirtschaft hingegen ist dann betroffen, wenn es um „die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht“ (BVerfGE 112, 226/248f.). Es muss sich hierbei um die institutionellen Voraussetzungen des Bundesstaats handeln und nicht um die Erreichung von materiell-politischen Zielen (BVerfGE 106, 62/145). Denn diese politischen Ziele sind im Grundsatz von den Ländern zu definieren. Der springende Punkt in der Abgrenzung zwischen materiell-politischen Zielen und institutionellen Voraussetzungen ist dabei folgender: Wenn der Bund eine von einem Land geplante Maßnahme lediglich aus (wirtschafts-)politischen Erwägungen ablehnt, dann ist dies eine materiell-politische Frage. Nur wenn mehrere Länder unterschiedliche Wirtschaftsgesetzgebung verfolgen, wenn die Befürchtung also gerade das Abweichen der Länder untereinander ist, welche die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik gefährden soll, dann kann die Einheit der Wirtschaft im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG betroffen sein. Die Regelung der „Wirtschaftseinheit“ wurde in genau diesem Sinne aus dem alleinigen Grund wieder in den Absatz eingeführt, um eine bundeseinheitliche Berufsausbildung sicherzustellen (BVerfGE 106, 62/147f.): Es kommt nicht darauf an, welche Berufsausbildungsregeln die richtigen sind, sondern darauf, dass diese einheitlich sein müssen.

Dem Koalitionsausschuss geht es jedoch um materiell-politische Ziele und nicht um den Erhalt der institutionellen Einheit des Bundesstaats. Dies ergibt sich schon aus der Begründung im Ergebnispapier des Koalitionsausschusses. Den Ländern solle die Vergesellschaftung von Wohnraum pauschal verboten werden, um „den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden“. Als materielles Ergebnis soll das politische Ziel des Erhalts des privaten Wohnungsbaus erreicht werden. Dass die flächendeckende Vergesellschaftung von Wohnraum als Lösung des behaupteten Problems nicht erörtert wird, zeigt, dass das Ziel die Verhinderung von Vergesellschaftung ist und nicht die Einheitlichkeit im Bundesgebiet.

Da zudem in keinem anderen Bundesland eine Mehrheit für eine Vergesellschaftung absehbar ist, ändert sich für rationale Investoren auch nichts am Status quo. Dieser sieht seit 1949 in der Bundesrepublik die grundsätzliche Möglichkeit der Vergesellschaftung von Grund und Boden und damit dessen grundsätzliche Belastung durch Art. 15 GG vor (vgl. Ridder, Seite 137). Auf diese Weise ist Art. 15 GG bereits Teil der rechtlichen Rahmenbedingungen, deren Vorhersehbarkeit Lutz-Bachmanns vordringlichste Sorge ist. Die befürchtete rechtliche Veränderung wäre nicht die Anwendung des geltenden Verfassungsrechts, sondern deren Ausschluss durch Bundesgesetz.

Damit verbleibt die Sorge, dass Investoren künftig das Land Berlin meiden könnten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme dabei allerdings die dem föderalen System zugrundeliegende Idee zum Tragen, dass den Ländern die Abwägung der Vor- und Nachteile ihrer Gesetzgebung und die Bewältigung der Folgen überlassen sei, soweit das gesetzgebende Land betroffen ist (vgl. BVerfGE 112, 226/248).

Zu beachten ist schließlich, dass Art. 15 GG nach seinem Sinn und Zweck mittelbar stets das Verschrecken von Investoren innewohnt. Der Vergesellschaftungsartikel sieht eine durch ihn zu schaffende Ordnung vor, in der bestimmte Bereiche des Wirtschaftslebens nicht mehr vom Privateigentum dominiert, sondern von der demokratischen Gesellschaft verwaltet werden. Wenn jede Anwendung des Art. 15 GG durch ein einzelnes Land zu einer Gefährdung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG führen und so dem Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eröffnen würde, so wäre die Erwähnung der Vergesellschaftungskompetenz in diesem Absatz sinnlos. Denn dann würde faktisch immer ein Gleichlauf zu Art. 72 Abs. 1 GG bestehen. Da der Verfassungsgesetzgeber Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG jedoch in Art. 72 Abs. 2 GG aufgelistet hat, zeigt sich, dass er davon ausgegangen ist, dass die Bundeskompetenz grundsätzlich nicht durch Vergesellschaftungen auf Landesebene ausgelöst wird.

Rechtseinheit im Bundesstaat

Die Rechtseinheit ist ebenso wenig gefährdet. Einem Bundesstaat ist eine gewisse Vielfalt des Rechts immanent. Die bloße Unterschiedlichkeit von Landesrecht führt daher nicht dazu, dass eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Es muss nach dem Bundesverfassungsgericht eine Rechtszersplitterung zu befürchten sein, die sowohl für den Bund als auch die Länder eine nicht hinnehmbare Bedrohung des Erhalts einer funktionsfähigen Rechtsgemeinschaft bedeuten würde. Dabei muss es gerade die Unterschiedlichkeit des Gesetzesrechts sein, die dazu führt, dass die Rechtsgemeinschaft funktionsunfähig zu werden droht. Das BVerfG führt hier als denkbare Beispiele von Land zu Land grundlegend unterschiedliches Verfahrensrecht vor den Gerichten, welches den Rechtsweg zu den Bundesgerichten erschweren würde, oder unterschiedliche Personenstandsregelungen, wodurch Eheschließungen oder Scheidungen nicht gegenseitig anerkannt werden könnten, an (BVerfGE 106, 62/145f.). Wie durch eine Vergesellschaftung von Wohnraum in einzelnen Bundesländern eine solche Rechtszersplitterung entstünde, müsste der Bundesgesetzgeber darlegen, was ihm aber aller Voraussicht nach nicht gelingen wird.

Zwar widerspricht Art. 15 GG nach seiner Konzeption einer von Privateigentum getragenen Marktwirtschaft. Diese ist verfassungsrechtlich indes nicht zwingend vorgesehen (BVerfGE 4, 7/17f.). Es ist gerade der Art. 15 GG, der hinter dieser Einsicht steht. Eine Rechtszersplitterung im verfassungsrechtlichen Bereich kann nicht vorliegen, wenn ein Land einen schon immer in der Verfassung angelegten Artikel anwendet.

Der Gesetzesentwurf der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ sieht vor, den betroffenen Wohnungsunternehmen das Eigentum an bestimmten Immobilien in einem einmaligen Akt zu entziehen und es an eine Anstalt öffentlichen Rechts zu übertragen. Der bloße Entzug des Eigentums steht einer Enteignung, wie sie im gesamten Bundesgebiet Normalität ist, gleich. Auch sind Anstalten öffentlichen Rechts als Eigentümerinnen von Immobilien der deutschen Rechtspraxis nicht fremd.

Letztlich gilt für die Rechtseinheit dasselbe Argument wie für die Wirtschaftseinheit: Wenn jede Anwendung des Art. 15 GG durch ein einzelnes Land zu einer Gefährdung der Rechtseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG führen und so dem Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eröffnen würde, so würde die Auflistung in Art. 72 Abs. 2 GG in die Leere führen. Es kann also nicht die Vergesellschaftung an sich sein, die die Rechtseinheit gefährdet.

Schließlich wäre das geplante Bundesgesetz nach der strengen Handhabung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, um die Einheit im Falle einer unterstellten Gefährdung zu wahren. Denn hierfür müsste dargelegt werden, dass als milderes Mittel auch ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Länder nicht zur Wahrung der institutionellen Einheit führen würde (BVerfGE 106, 62/150). Ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Länder, die vom Mangel an bezahlbarem Wohnraum betroffen sind, würde aber eben hierzu führen, weil damit die Anwendung des Art. 15 GG zur verbreiteten Verfassungsrealität würde. Diese Verfassungsrealität wiederum würde Teil der neuen Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik Deutschland, sodass diese nicht länger gefährdet wäre.

Die Gefahr einer verfassungswidrigen Blockade

Unabhängig von alledem birgt eine weitere Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts die Gefahr, dass ein verfassungswidriger Zustand auf Jahre fortgeschrieben würde. Nach dieser würde auch ein verfassungswidriges Bundesgesetz die Sperrwirkung für Landesgesetze auslösen (BVerfGE 98, 265/318ff.; 157, 223/256 Rn. 88). Denn das BVerfG prüft bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle eines Landesgesetzes nicht inzident die Verfassungsmäßigkeit jenes Bundesgesetzes, das der Gesetzgebungskompetenz für das Land wegen Art. 72 GG im Wege stünde. Ein möglicherweise verfassungswidriges Bundesgesetz sperrt demnach trotzdem das ansonsten verfassungsmäßige Landesgesetz – solange es nicht in einem eigenen Verfahren für verfassungswidrig erklärt wurde (BVerfGE 98, 265/318). Somit gilt: Selbst ein verfassungswidriges Bundesgesetz entzöge dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Hierdurch würde das Landesgesetz seinerseits verfassungswidrig. Das Land könnte erst wieder gesetzgeberisch tätig werden, nachdem es das Bundesgesetz per abstrakter Normenkontrolle vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklären ließe. Auch ein verfassungswidriges Gesetz könnte sich so als Sozialisierungsbremse auswirken.

Der hier beabsichtigte Fall könnte aber Raum bieten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechungslinie entwickelt hatte, betraf ein Bundesgesetz, das die Landeskompetenz sperrte und dessen materielle Verfassungsmäßigkeit in Frage stand. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen als der fehlenden Bundeskompetenz ist aber etwas anderes, als wenn der Bund von vornherein keine Kompetenz hätte und mit einem Gesetz, das gerade deswegen verfassungswidrig ist, nichts anderes bezweckt, als den eigentlich zuständigen Ländern ihre Kompetenz abzuschneiden. Hier läge ein Missbrauch des kompetenzrechtlichen Verfassungssystems durch den Bund so nahe, dass die Frage des kompetenten Gesetzgebers zum Schutz der Gesetzgebungskompetenz der Länder in der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Landesgesetzes vollumfänglich geklärt werden sollte – einschließlich einer inzidenten Prüfung des Bundesgesetzes.

Diesen Fall hatte das Gericht bislang aber noch nicht zu entscheiden. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass das Gericht hier auch nicht die Gelegenheit dazu bekommt. Denn schon aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sollte der Bundestag dem Vorschlag der Koalition nicht folgen. Den Erlass eines verfassungswidrigen Gesetzes, aus dem Kalkül heraus, dass es seine politischen Ziele zunächst dennoch erreichen könnte, müssen verfassungstreue Abgeordnete der Koalitionsfraktionen verhindern.

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Instrumentalisiertes Handelsrecht

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der EU-Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2026/1395 vom 17. Juni 2026 das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU reformiert. Das APS ermöglicht bestimmten Entwicklungsländern, Waren zu geringeren Zollsätzen oder zollfrei in die EU zu importieren. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2027. Für Änderungen, die zunächst kleinteilig und technisch anmuten, haben sich die Verhandlungen ungewöhnlich lang hingezogen. Ein Kern des Streits: Der Vorschlag der Kommission von 2021 sah die Einführung einer Klausel vor, die die Gewährung von Vorzugszöllen daran knüpfen sollte, dass die  „Verpflichtung des begünstigten Landes zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger“ erfüllt wird (COM(2021) 579 final, Art. 19 (1)(c)). Das APS sollte damit erstmals Teil des wachsenden Instrumentenkastens der EU im Bereich der Migrationspolitik werden – eine klare Zweckentfremdung, wie 52 zivilgesellschaftliche Organisationen in einem offenen Brief von 2023 befanden. Zuvor gelangte bereits ein wissenschaftliches Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass die Einführung einer solchen Rückübernahmeklausel WTO-rechtswidrig wäre. Dessen ungeachtet wurde der Vorschlag der Kommission im Kern beibehalten. Den insgesamt 64 Entwicklungsländern (vgl. Verordnung (EU) 2026/1395, Anhang 1), auf die die neue Verordnung Anwendung findet, können Zollvergünstigungen zukünftig auch dann entzogen werden, wenn sie bei der Rücknahme ihrer sich „irregulär“ in der EU aufhaltenden Staatsangehörigen nicht hinreichend kooperieren. Das ist nicht nur entwicklungspolitisch fragwürdig, sondern verstößt auch gegen das Welthandelsrecht.

Welthandelsrechtlicher Hintergrund

Das APS lässt sich nur vor dem Hintergrund des Welthandelsrechts verstehen. Das WTO-Recht fußt auf dem Grundsatz der Meistbegünstigung (Art. I:1 GATT): Handelsvorteile, die einem anderen WTO-Mitglied eingeräumt werden, sind auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewähren. Zölle sind demnach grundsätzlich Meistbegünstigungszölle, die allen WTO-Mitgliedern gegenüber gleichermaßen anzuwenden sind (vgl. Tietje, in: Tietje/Nowrot, Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., 2022, § 4 Rn. 53). Das WTO-Recht entbindet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Gewährung von Meistbegünstigungszöllen. Von praktisch besonderer Bedeutung ist hierbei das Allgemeine Präferenzsystem der WTO. Es erlaubt den Industriestaaten unter den WTO-Mitgliedern, Zölle auf Produkte aus Entwicklungsländern zu erlassen oder zu reduzieren. Die Vorzugszölle werden einseitig gewährt, d.h., ohne dass die begünstigten Entwicklungsländer ihre Märkte im Gegenzug öffnen müssen. Neben der EU bieten unter anderem die USA, Japan, Kanada und Australien präferenzielle Zollbehandlungen an.

Die Ausnahme vom Meistbegünstigungsgrundsatz findet ihre Rechtfertigung hierbei in einem weiteren, grundlegenden Prinzip des Welthandelsrechts: der Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern. Das APS ist Ausdruck der engen Verzahnung von handels- und entwicklungspolitischen Zielen der Welthandelsordnung. Es geht um Solidarität. Indem der Marktzugang für Waren aus Entwicklungsländern erleichtert wird, so die Grundannahme, werden diese besser in den Weltmarkt eingebunden. Die präferenzielle Zollbehandlung für Waren aus Entwicklungsländern geht dabei auf Prinzipien zurück, die im Jahr 1968 von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) in der Absicht entwickelt wurden, „a mutually acceptable system of generalized, non-reciprocal and non-discriminatory preferences which would be beneficial to the developing countries” zu etablieren (UNCTAD Resolution 21(II), 1968, Präambel-Abs. 4). 1971 verabschiedeten die Vertragsparteien des GATT 1947 eine Ausnahmeregelung, die es den entwickelten Ländern ermöglichte, Entwicklungsländern „generalised, non-reciprocal and non-discriminatory preferences“ zu gewähren (GATT, Waiver on Generalized System of Preferences, 25. Juni 1971). Der Waiver wurde 1979 durch die sog. Enabling Clause ersetzt, die bis heute die rechtliche Basis für die Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern bildet und ausdrücklich auch die Gewährung von Vorzugszöllen durch entwickelte Staaten auf Produkte aus Entwicklungsländern erlaubt.

Das APS der EU im Überblick

Das allgemeine Präferenzsystem der EU wurde bereits 1971 etabliert. Es gewährte zunächst allen Entwicklungsländern der Gruppe 77, einem Zusammenschluss der Länder des globalen Südens, die gleiche Präferenzbehandlung, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. In den 1990er Jahren begann die EU, zwischen Begünstigten zu differenzieren und die fortgeschrittensten Entwicklungsländer mit oberem mittlerem Einkommen auszuschließen. Das gegenwärtig bestehende EU-APS, das als Instrument der gemeinsamen Handelspolitik der EU auf Art. 207 AEUV gestützt und durch Verordnung (EU) 2026/1395 bestätigt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2), setzt sich aus drei Programmbausteinen zusammen: einer Grundregelung (der sog. Standard-APS-Regelung) und zwei Sonderregelungen, nämlich der Everything but Arms-Initiative (EBA, „Alles außer Waffen“) und der APS-Plus-Sonderregelung.

Das Standard-APS ermöglicht für Länder mit niedrigem und unterem mittlerem Einkommen die teilweise oder vollständige Abschaffung von Zöllen auf etwa zwei Drittel der Zolltariflinien.

Die EBA, die 2001 begründet wurde, ist die am häufigsten in Anspruch genommene Regelung. Sie gewährt zollfreien und quotenfreien Marktzugang für alle Produkte außer Waffen und Munition, die aus am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Countries, LDCs) stammen. Der LDC-Status eines Staates wird durch die Vereinten Nationen bestimmt. Gegenwärtig gelten 44 Staaten, davon 32 afrikanische Länder, als LDCs.

Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+), die 1998 eingeführt wurde, gewährt Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen großzügigere Vorzugsbehandlungen, wenn diese bestimmte internationale Übereinkommen zu Arbeits- und Menschenrechten, Umwelt- und Klimaschutz sowie guter Regierungsführung ratifiziert und wirksam umgesetzt haben. Die Zahl der internationalen Abkommen wurde im reformierten EU-APS von 27 auf nunmehr 32 erhöht (vgl. Anhang VI).

Die Vereinbarkeit des EU-APS-Regimes hatte das WTO-Berufungsgremium im Jahr 2004 bestätigt (WTO, EC-Tariff Preferences App Body v. 7.4.2004, WT/DS246/AB/R). Demnach ist es insbesondere WTO-rechtskonform, die Gewährung des (vollen) Präferenzsatzes von der Einhaltung nichtwirtschaftlicher Kriterien abhängig zu machen und zwischen verschiedenen Entwicklungsgraden zu differenzieren. Bei Verstößen kann und darf die Gewährung der Vorteile einseitig ausgesetzt werden (vgl. Art. 23ff.). Maßgeblich ist jedoch die rechtliche Gestaltung im Einklang mit Abs. 3(c) der Enabling Clause, wonach Präferenzzollsysteme „shall […] be designed and, if necessary, modified, to respond positively to the development, financial and trade needs of developing countries“.

Die Funktion von allgemeinen Präferenzsystemen besteht somit darin, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Entwicklungsländern zu leisten, indem zielgerichtet auf deren finanzielle und wirtschaftliche Bedürfnisse reagiert wird. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, eigene politische Zielsetzungen der WTO-Mitglieder, die die Vorzugszölle gewähren, durchzusetzen oder Entwicklungsländer gar für mangelnde Kooperation oder die Nichteinhaltung anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu sanktionieren. Diese Abgrenzung ist zentral für die Beantwortung der Frage, ob die Rückübernahmeklausel den Anforderungen der Enabling Clause genügt.

Positive Beiträge zur Entwicklung des Drittstaates, nicht der EU

Gemäß des neu eingeführten Art. 22 Abs. 3 VO (EU) 2026/1395 können im „Falle schwerwiegender und systematischer Mängel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger eines begünstigten Landes […] die Präferenzregelungen […] für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der Rückübernahme […] unzureichend ist.“

Die Rückübernahmeklausel findet auf alle drei Programme des EU-APS Anwendung; für LDCs, die unter die EBA-Regelung fallen, gilt sie jedoch erst ab dem 1. Januar 2029 (Art. 22 Abs. 8).

Der Entscheidung der Kommission ist ein Verfahren vorgeschaltet, das an den Visakodex der EU anknüpft. Es soll sicherstellen, dass die Präferenzbehandlung erst ausgesetzt wird, nachdem bereits der sog. Visahebel aktiviert wurde und mindestens weitere 12 Monate versucht wurde, die Kooperation bei der Rückübernahme zu verbessern (Art. 22 Abs. 3).

Zusätzlich muss vorab geprüft werden, ob die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Einzelfall „angesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landes“ verhältnismäßig wäre (Art. 22 Abs. 4).

Ungeachtet dieser Verfahrensvorgaben bleibt aber die zentrale Frage, wem die Rückübernahmeklausel zugutekommen soll. Aus den Erwägungsgründen wird deutlich, dass die EU die Rücknahmeklausel als Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Herkunftsländern verstanden wissen will. Demnach sei es

für Herkunftsländer und Zielländer gleichermaßen von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Herausforderungen anzugehen, etwa die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger […].“ (Erwägungsgrund 31).

Ausdrücklich beruft sich die EU zur Begründung der Einführung der Rückübernahmeklausel auf die UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs), genauer: SDG 10, das unter dem Titel „Weniger Ungleichheiten“ steht. Weniger Ungleichheit soll demnach u.a. durch die Erleichterung einer „geordnete[n], sichere[n], reguläre[n] und verantwortungsvolle[n] Migration und Mobilität von Menschen […], unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik“ (SDG 10.7) erreicht werden. Zum Umgang mit „irregulärer“ Migration macht SDG 10 hingegen keine Vorgaben. Nun wäre es im Umkehrschluss möglich, SDG 10.7 so zu verstehen, dass „irreguläre“ Migration erschwert werden soll, was gerade dem Interesse der Union entspricht. Jedoch trägt ein strengerer Umgang mit „irregulärer“ Migration wohl kaum zur Reduktion globaler Ungleichheiten bei, wie es das übergeordnete Ziel des SDG 10 vorgibt, und lässt sich daher auch nicht implizit in das Nachhaltigkeitsziel hineinlesen. Hingewiesen sei stattdessen darauf, dass auf Unterziel 10.7 sogleich die Vorgabe aus SDG 10.a folgt, „den Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, im Einklang mit den Übereinkünften der Welthandelsorganisation“ zur Anwendung zu bringen.

Als zusätzliches Argument dafür, dass die Rückübernahmeverpflichtung einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Herkunftslandes leisten kann, führt die EU an, dass

[d]urch die Migrationspolitik der Union […] die Verbesserung der nachhaltigen Wiedereingliederung und des Kapazitätsaufbaus in den Partnerländern unterstützt [wird], wodurch wiederum die lokale Entwicklung in diesen Ländern erheblich gestärkt werden kann.“ (Erwägungsgrund 32).

Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Offensichtlich geht es der EU nicht darum, einen Brain Drain in Ländern des globalen Südens zu verhindern, nicht zuletzt, weil die EU als zunehmend überalterte Region selbst auf die Zuwanderung von gut ausgebildetem Fachpersonal angewiesen ist. Das Schlagwort der „irregulären“ Migration ist mittlerweile vielmehr diskursiv mit Assoziationen von Straffälligkeit, Sicherheitsrisiken und der Belastung von Sozialsystemen verknüpft. Es ist klar, dass es um Menschen geht, deren Bleiben in der EU politisch nicht gewollt ist. Die Begründung dafür, warum aber gerade ihre Rückkehr die nachhaltige Entwicklung in den Herkunftsländern positiv fördern soll, bleibt die EU schuldig.

Auch ein Auffangargument, wonach die jeweiligen Entwicklungsländer völkergewohnheits- und vertragsrechtlich zur Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen verpflichtet seien (vgl. VO (EU) 2026/1395, Erwägungsgrund 31), verfängt nicht, wie Geraldo Vidigal treffend erläutert hat:

There are limited grounds on which discrimination in GSP treatment can be based. By implication, a GSP cannot be a means to enforce every international obligation, customary or conventional, applicable between the administering country and a beneficiary country. Imposing compliance with international obligations, other than those that address the development, financial and trade needs of developing countries, as a condition for GSP participation or for receiving certain GSP benefits, is incompatible with Paragraph 3(c) of the Enabling Clause. Thus, even assuming that there is an ‘obligation to readmit’, this would not make withdrawal of GSP preferences a lawful means, under WTO law and the Enabling Clause, to enforce such an obligation.“ (Vidigal, Legal Opinion, Abs. 23).

Vor diesem Hintergrund ist kaum ersichtlich, wie die Rückübernahmeklausel aus Art. 22 mit der WTO-Ermächtigungsklausel vereinbar sein sollte.

Fazit

Die Reform des EU-APS ist ein weiterer zweifelhafter Beleg dafür, wie die gemeinsame Handelspolitik in jüngerer Zeit instrumentalisiert wird, um  innen- und sicherheitspolitische Ziele der EU zu erreichen. Dies geht zunehmend auch zulasten der primärrechtlich verankerten Ziele der EU, „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern“ und „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft“ zu fördern (Art. 21 Abs. 2 lit. d) und e) EUV). Selbstverständlich gehört Migration zu den Themenfeldern der nachhaltigen Entwicklung, wie SDG 10 belegt, und ist somit auch ein „fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik“ (EuGH, Gutachten 2/15, Rn. 147; sowie Art. 207 iVm Art. 205 iVm Art. 21 EUV). Der repressive, innenpolitische Fokus auf die Beendigung „irregulärer“ Zuwanderung ist jedoch gerade nicht dazu geeignet, einen Beitrag zur Erreichung der globalen Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Mit der Reform des APS sendet die EU das falsche Signal an Länder des globalen Südens und verstärkt bestehende Entfremdungsprozesse. Dies steht im Widerspruch dazu, dass es in der gegenwärtigen geopolitischen Lage im ureigenen Interesse und ein erklärtes Ziel der EU ist, Partnerschaften mit Ländern des globalen Südens auf Augenhöhe auszubauen und zu vertiefen. Zugleich belegt die EU nunmehr auch im Bereich der Zollvorteile für Entwicklungsländer, dass sie es mit den welthandelsrechtlichen Regeln in der Praxis nicht mehr so genau nimmt. Anders als im Falle des umstrittenen Turnberry-Deals – einem eklatanten Verstoß der EU gegen den WTO-rechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatz – kann sich die Union hier jedoch schlecht darauf zurückziehen, dass ihr ein übermächtiger und erratischer US-Präsident keine andere Wahl gelassen hat.

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Radio München · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im Gespräch

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Computer Says No

Darf bald eine KI mitentscheiden, wer in Deutschland bleiben darf? Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des neuen KI-Migrationsverwaltungsgesetzes (KIMVG). Der Entwurf sieht vor, das BAMF, die kommunalen Ausländerbehörden und das Auswärtige Amt mit der Befugnis auszustatten, erhobene Antragsdaten sowie personenbezogene Daten vergangener Verfahren für die Entwicklung neuer, KI-basierter Modelle zu nutzen. Technologie rückt damit weiter aus der Rolle des bloßen Regulierungsobjekts in die eines eigenständigen Regulierungsinstruments. Diese Entwicklung ist nicht risikolos – dem Entwurf mangelt es unter anderem an einem tragfähigen Konzept rechtsstaatlicher Kontrolle für die neuen Befugnisse. Das KIMVG zieht in seinen Ansätzen dennoch konsequente Schlüsse aus einer Rechtspraxis, die sich nicht mehr in ein vortechnisches Zeitalter zurückführen lässt.

Dreifache Automatisierung

Konkret schafft der Entwurf drei neue Instrumente, die künftig die Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes ergänzen sollen: eine Verarbeitungsbefugnis zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen und anderen automatisierten Anwendungen, ein automatisiertes Verfahrensmonitoring zur Auswertung abgeschlossener Verfahren und bisheriger Entscheidungsmuster sowie einen automatisierten Abgleich entscheidungserheblicher Angaben mit öffentlich zugänglichen Internetdaten bei begründeten Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, Verwaltungsverfahren „effizienter, einheitlicher, qualitativ hochwertiger und sicherer“ zu gestalten. Unterschiedliche Verbände, darunter Pro Asyl, Caritas und AlgorithmWatch, warnen hingegen vor Diskriminierungsrisiken und mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Sie fordern eine Ablehnung oder zumindest grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Parlament.

Hintergrund der Kritik dürften dabei eher abschreckende Beispiele aus Ländern sein, die KI-Anwendungen schon in der Migrationsverwaltung aktiv nutzen: in den USA etwa das Programm „Catch and Revoke“, das Social-Media-Aktivitäten von Visainhaber:innen mittels KI auf unerwünschte politische Positionen durchsucht, oder der vielfach kritisierte Versuch des Vereinigten Königreichs, das Alter unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender per KI-gestützter Gesichtsanalyse zu schätzen. Der deutsche Entwurf schließt zwar die Verarbeitung biometrischer Daten für bestimmte Anwendungen aus (§ 7a Abs. 1 S. 3, § 7b Abs. 1 S. 2 AsylG; § 90d Abs. 1 S. 3, § 90e Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gerade für die Entwicklung und das Training neuer Modelle gilt dieser Ausschluss jedoch nicht (§ 7 Abs. 2a AsylG; § 86 Abs. 2 AufenthG) – die Vagheit der Befugnis lässt hier durchaus Spielraum.

Die Diskussion um den Einsatz von Technologie im Recht folgt damit bereits gut bekannten Argumentationslinien: Aufseiten des Staates liebäugelt ein überlasteter Verwaltungsapparat mit den Verheißungen technischer Innovation, während aufseiten der Zivilgesellschaft die Sorge um deren rechtsstaatliche Kontrolle weiter wächst.

Bisherige Automationsbestrebungen im Überblick

Es handelt sich bei dem aktuellen Entwurf keinesfalls um den ersten Versuch, sogenannte „lernende“ oder „intelligente“ Systeme zur Ausübung von Hoheitsgewalt einzusetzen. Ähnlich wie im Ausland blickt man auch in Deutschland auf eine bisher wenig erfolgreiche Historie der Verwaltungsautomation im Bereich Flucht und Migration zurück. So steht die vom BAMF seit 2017 eingesetzte automatisierte Sprach- und Dialekterkennungssoftware zur Herkunftsverifizierung von Asylsuchenden („DIAS“) wegen erheblicher wissenschaftlicher Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit seit Jahren in der medialen Kritik. Laut einem Bericht von AlgorithmWatch betreffen diese Zweifel insbesondere die Erkennung von Farsi, Dari, Pashto sowie mehrere arabische Dialekte – ausgerechnet jene Sprachen, die für einen Großteil der Asylbegehren relevant sein dürften. Auch das groß angekündigte EU-Projekt iBorderCtrl, das ab 2016 eine Art KI-gestützten „Lügendetektor“ zur Einreisekontrolle testete, geriet früh unter Druck. Schon während der Testphase bezweifelten Wissenschaftler:innen, dass sich Täuschungsabsichten der Einreisenden anhand der Auswertung sogenannter Mikrogesten – unwillkürlicher, oft nur Sekundenbruchteile andauernder Gesichtsbewegungen – zuverlässig erkennen ließen. Die Forschungsförderung der EU lief 2019 aus, ohne dass es zu einem regulären Einsatz kam. Für viele Entscheidungen setzt das BAMF hingegen auch „deterministische“, also nach festen Regeln arbeitende Systeme ein, deren Ergebnis bei gleicher Eingabe stets identisch ausfällt. So zum Beispiel bei der Erstverteilung von Geflüchteten im Bundesgebiet. Seit 1993 kommt hier das System EASY (damals noch Erstaufnahme Asyl) zum Einsatz. Es setzt weitestgehend die Verteilungsquoten des Königsteiner Schlüssels um und optimiert dabei organisatorische Zielgrößen: kurze Reisewege, geringe Reisekosten und eine gleichmäßige Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen.

Dass das BAMF gerade an dieser Stelle noch nicht nachgebessert hat, verwundert. Mehrere Staaten erproben schon lernende, genauer gesagt probabilistische Matching-Verfahren zur Verteilung von Zuwandernden. Die Schweiz, die Niederlande und Kanada pilotieren hierfür den von der ETH Zürich und der Stanford University entwickelten Algorithmus GeoMatch. Er verarbeitet Merkmale wie Bildungsabschlüsse, Sprachkenntnisse oder regionale Arbeitsmarktbedarfe auf Basis historischer Daten. Die kapazitätsgerechte Zuweisung lässt sich so für ein beliebiges Zielmerkmal – etwa die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Arbeitsmarktintegration – optimieren. Nach Angaben des Forschungsteams konnte in den ersten Tests die Wahrscheinlichkeit, dass Geflüchtete eine Beschäftigung finden, fast verdoppelt werden – ein Faktor mit entscheidender rechtlicher und sozialer Bedeutung für einen langfristigen Verbleib im aufnehmenden Land. In Deutschland existiert mit dem an den Universitäten Hildesheim und Erlangen-Nürnberg entwickelten Projekt Match’In zwar ein vergleichbares Testprojekt; dieses weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Die Zuweisungskriterien werden qualitativ erarbeitet und nicht datengetrieben entwickelt.

Der Mensch als Feigenblatt der Maschine

Ermöglicht die Bundesregierung nun verschiedenen Behörden der Migrationsverwaltung den Einsatz von „KI-Systemen“ zur Auswertung sensibler Daten, ohne festzulegen, welche Systeme in welchem Rahmen vorgesehen sind, bleiben Regelungsgegenstand und Reichweite des Vorhabens zunächst unklar: Unter dem Label der „Künstlichen Intelligenz“ versammelt sich mittlerweile eine äußerst heterogene Modelllandschaft, die der europäische Gesetzgeber nur lose über die Fähigkeit verbindet, zu lernen und in gewissen Grenzen autonom zu agieren (vgl. dazu Art. 3 Nr. 1 KI-VO). „KI-Systeme“ reichen damit von vergleichsweise einfachen statistischen Analysen, die etwa auffällige Muster in Antragsdaten markieren, bis hin zu generativen Sprachmodellen, die selbstständig Falleinschätzungen vorschlagen können. Mag dem Gesetzgeber diese Pauschalisierung angesichts der kaum zu prognostizierenden Entwicklung lernender Systeme noch nachzusehen sein – das Fehlen elementarer Vorkehrungen für eine kontinuierliche Entscheidungskontrolle ist es nicht. Dabei geht es nicht bloß um die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Modelle per se, sondern darum, ob und wie die Entscheidungsergebnisse für die Betroffenen im Einzelfall kontrolliert werden können. Gerade für lernende Algorithmen stellt die Möglichkeit der Einzelfallkontrolle jedoch eine nicht zu unterschätzende Hürde dar: Moderne Informations- und Kommunikationssysteme interagieren in nicht-linearen Abläufen und erzeugen durch Rückkopplungsschleifen (feedback loops) emergente Eigenschaften, die sich weder vollständig verstehen noch auf spezifische kausale Faktoren zurückführen lassen. Diese Eigenschaft – auch als methodische Opazität bezeichnet – erschwert im Verwaltungsverfahren vor allem die Begründung automatisierter Entscheidungen.

Der Gesetzgeber ist sich zumindest eines Teils des Risikos bewusst. Um rechtliche Kontrolle zu stärken, hebt die Gesetzesbegründung den Menschen als letztinstanzlichen Entscheider hervor – eine arbeitsteilige Konstruktion, die auch als Human in the Loop bekannt ist. Der „Mensch in der Schleife“ wirkt auf den ersten Blick wie eine Art Menschenvorbehalt für automatisierte Entscheidungen. Die rechtliche Attraktivität dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Sie erlaubt es, die Effizienzgewinne der Automatisierung mitzunehmen, ohne die etablierten Kategorien von Zurechnung, Haftung und gerichtlicher Kontrolle antasten zu müssen. Dass allein die Anwesenheit eines Menschen bereits menschliche agency garantiert, greift jedoch zu kurz – und zwar in zweifacher Hinsicht:

Zunächst zeigen experimentelle Befunde, dass Menschen von algorithmischen Prognosen derart beeinflusst werden können, dass sie von der automatisierten Empfehlung faktisch kaum abweichen. Dieses in den Verhaltenswissenschaften als automation bias bekannte Phänomen lässt sich auch in rechtlichen Entscheidungsszenarien nachweisen. Der Mensch ist hier zwar formal beteiligt, übt seinen Entscheidungsspielraum aber faktisch nicht aus. Rechtlich kann es darüber hinaus Fälle geben, in denen bereits die Automatisierung einzelner Normenteile das Handeln so weit determiniert, dass zwar formal eine menschliche Kontrolle stattfindet, die tatsächliche Entscheidungsfreiheit aber auf ein Minimum reduziert ist. In diesen Fällen bleibt dem Menschen die Ausübung seiner Kontrollfunktion verwehrt, auch wenn er sie wahrnehmen wollte.

In Anbetracht des vielschichtigen Zusammenwirkens von Mensch und Maschine hat die Datenethikkommission bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 darauf hingewiesen, dass für die Bewertung menschlicher Autonomie nicht allein bestimmend sein sollte, ob ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist, sondern vor allem in welchem Maße seine Beteiligung noch Einfluss auf das Entscheidungsergebnis hat. Andernfalls droht dem Menschen die Rolle eines bloßen liability sponge – eines Zurechnungsadressaten für eine Entscheidung, die algorithmisch längst determiniert ist. Die Anforderungen an die menschliche Überprüfung aus dem KIMVG greifen diese Differenzierung nicht auf. Sie sehen lediglich punktuell Personalschulungen für den Umgang mit den Systemen vor (so bspw. § 7a Abs. 5 S. 1 AsylG und § 90d Abs. 5 S. 1 AufenthG). Wie allerdings darüber hinaus eine menschliche Aufsicht ausgestaltet werden soll, die tatsächlich fehlerhafte oder potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren kann, bleibt offen.

Warum Umkehr keine Lösung ist

Die potentiellen Rechtsschutzdefizite des KIMVG sind gravierend; sie rechtfertigen aber keinen Rückzug von der Automatisierung als solcher. Dies hat nicht nur, aber auch etwas mit verfahrensökonomischen Erwägungen zu tun. Denn gerade der Verwaltungsapparat steht angesichts wachsender Staatsaufgaben unter erheblichem Produktivitätsdruck. Der dbb beamtenbund und tarifunion bezifferte die Personallücke im öffentlichen Dienst 2025 auf über 600.000 fehlende Beschäftigte – besonders betroffen seien Schulen, Pflegeeinrichtungen und die Justiz; dbb-Chef Volker Geyer warnt vor einem drohenden Staatsversagen. Im Sinne der Rechtsmaxime justice delayed is justice denied trifft dies die Migrationsverwaltung besonders schwer: Asylsuchende verbleiben, solange ihr Verfahren andauert, in einem rechtlichen Schwebezustand, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen verwehrt oder zumindest erheblich erschwert.

Wer nun schnellere Verfahren fordert, trifft in der Verwaltungsrechtswissenschaft selten auf Widerspruch. Die eigentliche Frage ist, inwieweit das Effizienzstreben das Risiko birgt, zulasten der Rechte des Einzelnen zu gehen. Gerade bei Entscheidungen, die Minderheiten betreffen, wird zu Recht vor den Diskriminierungsrisiken „undurchsichtiger“ Algorithmen gewarnt. Allerdings sind weder Diskriminierung noch Undurchsichtigkeit Eigenschaften, die exklusiv der Maschine vorbehalten wären. Die größtenteils automationsfreie Geschichte der Menschheit ist selbst eine Geschichte erheblicher Diskriminierung von Menschen gegen Menschen. Allein die Möglichkeit, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, kann demnach nicht das ausschlaggebende Argument gegen den Einsatz lernender Systeme im Recht sein. Ähnlich verhält es sich auch mit der Opazität der eingesetzten Modelle: Eine undurchsichtige Herstellung der Entscheidung ist für die Rechtsordnung nicht unbedingt neu. Das menschliche Gehirn ist für die Kognitionsforschung bis heute in weiten Teilen eine Black-Box – womöglich eine weitaus hartnäckigere als das neuronale Netz für die Informatik. Trotzdem hat es das Recht geschafft, menschliche Entscheidungen rechtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Warum sollte dies nicht auch im Falle der Maschine gelingen?

Hier stellen sich zweifelsohne neue Herausforderungen: In bestimmten Konstellationen mag es technisch unmöglich, normativ unzulässig oder verhaltenswissenschaftlich wenig ratsam sein, rechtliche Entscheidungen an Maschinen zu delegieren. Gleichwohl lässt sich das Entscheidungsverhalten von Algorithmen im Vergleich zum Menschen weitaus besser testen und prognostizieren. Dabei dürften lernende Systeme dennoch eine deutlich engmaschigere Begründungs- und Kontrollarchitektur erfordern, als sie menschliche Entscheidungen je gebraucht haben. Allein die Skalierbarkeit algorithmischer Entscheidungen birgt das Risiko, dass sich etwaige Fehler oder Verzerrungen in kurzer Zeit auf tausende Fälle auswirken. Die Informatik bietet bereits tragfähige Konzepte zur „Erklärbarkeit“ der eingesetzten Modelle, die eine schnelle Identifikation solcher Fehler und Verzerrungen ermöglichen und so das Skalierungsrisiko eindämmen können. Sie beantworten das Warum einer Entscheidung, ohne dem computerwissenschaftlichen Laien vertieftes Wissen über die Grundlagen maschinellen Lernens abzuverlangen. Treten sie als zusätzliche Rechtfertigungsinstrumente neben traditionelle Mechanismen der Entscheidungskontrolle hinzu, kann womöglich die Lücke zwischen System- und Einzelfallkontrolle weiter geschlossen werden. Erste experimentelle Befunde belegen zumindest, dass bestimmte algorithmische Erklärungsmodelle in rechtlichen Entscheidungskontexten (u.a. in der Erstverteilung von Geflüchteten) von ihren Adressaten als gleichwertiger Ersatz zur menschlichen Entscheidung wahrgenommen werden. Überträgt man diese Befunde auf den Einsatz in Massenverfahren der Migrationsverwaltung, bleiben wenig gute Gründe, lernende Systeme kategorisch auszuschließen.

Ein (Aus-)Blick in den Spiegel

Deutschland könnte dabei von bestehenden Erfahrungen anderer Länder profitieren. Dies gilt im Positiven wie im Negativen. Zunächst sollte von dem Einsatz „evidenzloser KI-Forschung“ (AlgorithmWatch) für die Ausübung von Hoheitsgewalt ausnahmslos abgesehen werden. Bezweifeln führende Wissenschaftler:innen einstimmig die Validität bestimmter algorithmischer Vorhersagen oder Klassifizierungen – und lässt sich dies womöglich sogar empirisch belegen –, gibt es keinen Anwendungsfall für die Übernahme staatlicher Steuerung, ganz gleich, wie ressourcenschonend diese auch sein mag. Umgekehrt kann der internationale Vergleich vielleicht auch dazu anregen, die Stellen zu identifizieren, an denen sich die Vorteile der Automatisierung besonders fruchtbar machen lassen. Dies betrifft zum Beispiel wiederkehrende Selektions- und Allokationsprobleme der öffentlichen Hand. Diese verfügen meist über einen belastbaren statistischen Hintergrund, der ein Training der Modelle überhaupt erst ermöglicht.

Das KIMVG markiert dabei den nächsten Schritt auf einer gesetzgeberischen Linie, die darauf abzielt, die rechtliche Entscheidung methodisch stärker zu öffnen. Diese Öffnung verlangt einen rechtlichen Rahmen, der die Standards rechtsstaatlicher Rechtfertigung und demokratischer Transparenz angemessen in eine algorithmische Entscheidungswelt übertragen kann. Hier hat der Entwurf ernstzunehmenden Nachbesserungsbedarf – gerade weil die Entscheidungen in Asylverfahren besonders vulnerable Gruppen betreffen. Doch sollten die aufgezeigten Probleme nicht vorschnell als Pathologie des Einsatzes algorithmischer Systeme gedeutet werden. Das Spannungsverhältnis von Recht und Technik lässt sich nicht durch Abschottung auflösen – es bedarf vielmehr einer Abwägung im Umgang mit den neuen Möglichkeiten, Recht zu gestalten. Diese Perspektive wirkt reziprok: Die Konfrontation mit der maschinellen Rationalität zwingt dazu, auch das eigene, menschliche Urteilen und Entscheiden neu zu hinterfragen. Der Blick in die Maschine wird so zum Spiegel.

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Der inkompetente Bund

Die Pläne des Koalitionsausschusses, die Vergesellschaftung von Wohnraum auf Landesebene durch Bundesgesetz zu verbieten, sind medial breit behandelt worden. Auf diese Weise will die Bundesregierung die Berliner Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ endgültig stoppen und nach eigenen Angaben den privaten Wohnungsbau schützen. Damit wendet sich die SPD, also jene Partei, deren Vertreter sich im Parlamentarischen Rat dafür eingesetzt hatten, die Möglichkeit der Vergesellschaftung in Art. 15 GG in die Verfassung aufzunehmen, nicht nur wie bislang auf Landesebene gegen den Willen der Berlinerinnen und Berliner, sondern versucht nun auf Bundesebene, diesen aktiv zu verhindern.

Auf dem Verfassungsblog hat schon Timo Laven argumentiert, dass sich das Vorhaben nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Einen weiteren Beitrag legte Sebastian Lutz-Bachmann vor, in dem er sich ausführlich mit der Frage der Gesetzgebungskompetenzen befasste. Seinen Ausführungen zu Art. 72 Abs. 2 GG muss jedoch deutlich widersprochen werden.

In aller pauschalen Kürze trifft Lutz-Bachmann die implizite Feststellung, dass die im Land Berlin geplante Vergesellschaftung die Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik gefährde. Dabei beweist schon die bloße Auflistung der Vergesellschaftung in Art. 72 Abs. 2 GG, dass eine Vergesellschaftung in einem Land nur ausnahmsweise die Rechts- oder Wirtschaftseinheit gefährdet – und dass dem Bund folglich die Kompetenz für ein pauschales Vergesellschaftungsverbot fehlt.

Erforderlichkeit als Kompetenzschranke

Die Frage der Vergesellschaftung ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG eine der konkurrierenden Gesetzgebung, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG bildet. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Bereich nur die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund selbst keine Gesetze erlassen hat. Dementsprechend plant die Koalition, die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zu nutzen, um den Ländern die ihre abzuschneiden. Wieso ein solches bloßes Verhinderungsgesetz verfassungswidrig ist, diskutierte Timo Laven in seinem Beitrag.

Doch liegt im Falle des Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG eine besondere, eingeschränkte Form der konkurrierenden Gesetzgebung vor: Gemäß Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund für die dort geregelten Nummern des Katalogs in Art. 74 Abs. 1 GG, darunter dessen Nr. 15, nur „das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“.

Der Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ kann vom Bundesverfassungsgericht vollständig überprüft werden. Der Begriff ist an jenen der Erforderlichkeit aus der Verhältnismäßigkeitsprüfung angelehnt: Es dürfen somit keine landesrechtlichen Regelungen als gleich geeignetes Mittel in Betracht kommen (BVerfGE 106, 62/148ff.). Voraussetzung ist damit, dass die in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Schutzgüter ausschließlich durch Bundesgesetz gewahrt werden können (vgl. BVerfGE 111, 226/267). Eine enge Auslegung des Merkmals ergibt sich auch aus der Geschichte der Norm. Der bis 2006 geltende Art. 72 GG sah vor, dass sich die Erforderlichkeit, welche vom Bundesverfassungsgericht in seiner Altenpflegeentscheidung (BVerfGE 106, 62) streng ausgelegt wurde, auf alle Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung erstrecke. Aus dem Verständnis heraus, dass Bundesgesetze diese Anforderungen nur selten erfüllen konnten, wurde das Merkmal der Erforderlichkeit im Zuge der Föderalismusreform für über zwei Drittel der in Art. 74 Abs. 1 GG benannten Materie gestrichen. Das bedeutet jedoch zugleich: Für weniger als ein Drittel der Materie wurde die Voraussetzung der Erforderlichkeit bewusst beibehalten. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich somit dazu entschieden, diese Restriktionen samt der bisherigen, strengen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung für den Bund aufrechtzuerhalten.

Gegen die ungleichwertigen Lebensverhältnisse

Das geplante Bundesgesetz ist nach diesen Maßstäben nicht dazu erforderlich, im Bundesgebiet gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. Es ist hierzu nicht einmal geeignet, sondern läuft ihnen sogar zuwider. Denn die Vergesellschaftung könnte in Berlin gerade dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. Die Lebensverhältnisse, insbesondere die Wohnverhältnisse, sind nach derzeitiger Lage im Bundesgebiet nicht gleich: Während in Berlin Rekordpreise für Neuvermietungen aufgerufen werden, formulieren Kleinstädte in den neuen Bundesländern seit Jahrzehnten Rückbauziele von Wohnraum, um dem Leerstand entgegenzuwirken. Das nach Art. 72 Abs. 2 GG zu bewahrende bundesstaatliche Sozialgefüge (BVerfGE 106, 62/144) wird hiervon erheblich beeinträchtigt. Es ist gerade der Föderalismus, der an dieser Stelle für die Angleichung der Lebensverhältnisse zu sorgen gedenkt, indem er den Ländern die Möglichkeit gibt, für ihre unterschiedlichen Probleme jeweils angepasste Lösungen zu formulieren. Dass dies besonders für Wohnraum der Fall ist, wird im Mietrecht deutlich, wo der nach Art. 72 Abs. 1 GG kompetente Bundesgesetzgeber beispielsweise in § 556d Abs. 2 BGB den Ländern erlaubt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, um dort die Entwicklung der Mietpreise zu bremsen. Eine Verhinderung der Vergesellschaftung hingegen würde die Lebensverhältnisse zunehmend ungleicher werden lassen.

Investitionsrisiken als Teil der Verfassung

Die Einheit der Wirtschaft hingegen ist dann betroffen, wenn es um „die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtssetzung geht“ (BVerfGE 112, 226/248f.). Es muss sich hierbei um die institutionellen Voraussetzungen des Bundesstaats handeln und nicht um die Erreichung von materiell-politischen Zielen (BVerfGE 106, 62/145). Denn diese politischen Ziele sind im Grundsatz von den Ländern zu definieren. Der springende Punkt in der Abgrenzung zwischen materiell-politischen Zielen und institutionellen Voraussetzungen ist dabei folgender: Wenn der Bund eine von einem Land geplante Maßnahme lediglich aus (wirtschafts-)politischen Erwägungen ablehnt, dann ist dies eine materiell-politische Frage. Nur wenn mehrere Länder unterschiedliche Wirtschaftsgesetzgebung verfolgen, wenn die Befürchtung also gerade das Abweichen der Länder untereinander ist, welche die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik gefährden soll, dann kann die Einheit der Wirtschaft im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG betroffen sein. Die Regelung der „Wirtschaftseinheit“ wurde in genau diesem Sinne aus dem alleinigen Grund wieder in den Absatz eingeführt, um eine bundeseinheitliche Berufsausbildung sicherzustellen (BVerfGE 106, 62/147f.): Es kommt nicht darauf an, welche Berufsausbildungsregeln die richtigen sind, sondern darauf, dass diese einheitlich sein müssen.

Dem Koalitionsausschuss geht es jedoch um materiell-politische Ziele und nicht um den Erhalt der institutionellen Einheit des Bundesstaats. Dies ergibt sich schon aus der Begründung im Ergebnispapier des Koalitionsausschusses. Den Ländern solle die Vergesellschaftung von Wohnraum pauschal verboten werden, um „den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden“. Als materielles Ergebnis soll das politische Ziel des Erhalts des privaten Wohnungsbaus erreicht werden. Dass die flächendeckende Vergesellschaftung von Wohnraum als Lösung des behaupteten Problems nicht erörtert wird, zeigt, dass das Ziel die Verhinderung von Vergesellschaftung ist und nicht die Einheitlichkeit im Bundesgebiet.

Da zudem in keinem anderen Bundesland eine Mehrheit für eine Vergesellschaftung absehbar ist, ändert sich für rationale Investoren auch nichts am Status quo. Dieser sieht seit 1949 in der Bundesrepublik die grundsätzliche Möglichkeit der Vergesellschaftung von Grund und Boden und damit dessen grundsätzliche Belastung durch Art. 15 GG vor (vgl. Ridder, Seite 137). Auf diese Weise ist Art. 15 GG bereits Teil der rechtlichen Rahmenbedingungen, deren Vorhersehbarkeit Lutz-Bachmanns vordringlichste Sorge ist. Die befürchtete rechtliche Veränderung wäre nicht die Anwendung des geltenden Verfassungsrechts, sondern deren Ausschluss durch Bundesgesetz.

Damit verbleibt die Sorge, dass Investoren künftig das Land Berlin meiden könnten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme dabei allerdings die dem föderalen System zugrundeliegende Idee zum Tragen, dass den Ländern die Abwägung der Vor- und Nachteile ihrer Gesetzgebung und die Bewältigung der Folgen überlassen sei, soweit das gesetzgebende Land betroffen ist (vgl. BVerfGE 112, 226/248).

Zu beachten ist schließlich, dass Art. 15 GG nach seinem Sinn und Zweck mittelbar stets das Verschrecken von Investoren innewohnt. Der Vergesellschaftungsartikel sieht eine durch ihn zu schaffende Ordnung vor, in der bestimmte Bereiche des Wirtschaftslebens nicht mehr vom Privateigentum dominiert, sondern von der demokratischen Gesellschaft verwaltet werden. Wenn jede Anwendung des Art. 15 GG durch ein einzelnes Land zu einer Gefährdung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG führen und so dem Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eröffnen würde, so wäre die Erwähnung der Vergesellschaftungskompetenz in diesem Absatz sinnlos. Denn dann würde faktisch immer ein Gleichlauf zu Art. 72 Abs. 1 GG bestehen. Da der Verfassungsgesetzgeber Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG jedoch in Art. 72 Abs. 2 GG aufgelistet hat, zeigt sich, dass er davon ausgegangen ist, dass die Bundeskompetenz grundsätzlich nicht durch Vergesellschaftungen auf Landesebene ausgelöst wird.

Rechtseinheit im Bundesstaat

Die Rechtseinheit ist ebenso wenig gefährdet. Einem Bundesstaat ist eine gewisse Vielfalt des Rechts immanent. Die bloße Unterschiedlichkeit von Landesrecht führt daher nicht dazu, dass eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Es muss nach dem Bundesverfassungsgericht eine Rechtszersplitterung zu befürchten sein, die sowohl für den Bund als auch die Länder eine nicht hinnehmbare Bedrohung des Erhalts einer funktionsfähigen Rechtsgemeinschaft bedeuten würde. Dabei muss es gerade die Unterschiedlichkeit des Gesetzesrechts sein, die dazu führt, dass die Rechtsgemeinschaft funktionsunfähig zu werden droht. Das BVerfG führt hier als denkbare Beispiele von Land zu Land grundlegend unterschiedliches Verfahrensrecht vor den Gerichten, welches den Rechtsweg zu den Bundesgerichten erschweren würde, oder unterschiedliche Personenstandsregelungen, wodurch Eheschließungen oder Scheidungen nicht gegenseitig anerkannt werden könnten, an (BVerfGE 106, 62/145f.). Wie durch eine Vergesellschaftung von Wohnraum in einzelnen Bundesländern eine solche Rechtszersplitterung entstünde, müsste der Bundesgesetzgeber darlegen, was ihm aber aller Voraussicht nach nicht gelingen wird.

Zwar widerspricht Art. 15 GG nach seiner Konzeption einer von Privateigentum getragenen Marktwirtschaft. Diese ist verfassungsrechtlich indes nicht zwingend vorgesehen (BVerfGE 4, 7/17f.). Es ist gerade der Art. 15 GG, der hinter dieser Einsicht steht. Eine Rechtszersplitterung im verfassungsrechtlichen Bereich kann nicht vorliegen, wenn ein Land einen schon immer in der Verfassung angelegten Artikel anwendet.

Der Gesetzesentwurf der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ sieht vor, den betroffenen Wohnungsunternehmen das Eigentum an bestimmten Immobilien in einem einmaligen Akt zu entziehen und es an eine Anstalt öffentlichen Rechts zu übertragen. Der bloße Entzug des Eigentums steht einer Enteignung, wie sie im gesamten Bundesgebiet Normalität ist, gleich. Auch sind Anstalten öffentlichen Rechts als Eigentümerinnen von Immobilien der deutschen Rechtspraxis nicht fremd.

Letztlich gilt für die Rechtseinheit dasselbe Argument wie für die Wirtschaftseinheit: Wenn jede Anwendung des Art. 15 GG durch ein einzelnes Land zu einer Gefährdung der Rechtseinheit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG führen und so dem Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eröffnen würde, so würde die Auflistung in Art. 72 Abs. 2 GG in die Leere führen. Es kann also nicht die Vergesellschaftung an sich sein, die die Rechtseinheit gefährdet.

Schließlich wäre das geplante Bundesgesetz nach der strengen Handhabung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich, um die Einheit im Falle einer unterstellten Gefährdung zu wahren. Denn hierfür müsste dargelegt werden, dass als milderes Mittel auch ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Länder nicht zur Wahrung der institutionellen Einheit führen würde (BVerfGE 106, 62/150). Ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Länder, die vom Mangel an bezahlbarem Wohnraum betroffen sind, würde aber eben hierzu führen, weil damit die Anwendung des Art. 15 GG zur verbreiteten Verfassungsrealität würde. Diese Verfassungsrealität wiederum würde Teil der neuen Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik Deutschland, sodass diese nicht länger gefährdet wäre.

Die Gefahr einer verfassungswidrigen Blockade

Unabhängig von alledem birgt eine weitere Rechtsprechungslinie des Bundesverfassungsgerichts die Gefahr, dass ein verfassungswidriger Zustand auf Jahre fortgeschrieben würde. Nach dieser würde auch ein verfassungswidriges Bundesgesetz die Sperrwirkung für Landesgesetze auslösen (BVerfGE 98, 265/318ff.; 157, 223/256 Rn. 88). Denn das BVerfG prüft bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle eines Landesgesetzes nicht inzident die Verfassungsmäßigkeit jenes Bundesgesetzes, das der Gesetzgebungskompetenz für das Land wegen Art. 72 GG im Wege stünde. Ein möglicherweise verfassungswidriges Bundesgesetz sperrt demnach trotzdem das ansonsten verfassungsmäßige Landesgesetz – solange es nicht in einem eigenen Verfahren für verfassungswidrig erklärt wurde (BVerfGE 98, 265/318). Somit gilt: Selbst ein verfassungswidriges Bundesgesetz entzöge dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Hierdurch würde das Landesgesetz seinerseits verfassungswidrig. Das Land könnte erst wieder gesetzgeberisch tätig werden, nachdem es das Bundesgesetz per abstrakter Normenkontrolle vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklären ließe. Auch ein verfassungswidriges Gesetz könnte sich so als Sozialisierungsbremse auswirken.

Der hier beabsichtigte Fall könnte aber Raum bieten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechungslinie entwickelt hatte, betraf ein Bundesgesetz, das die Landeskompetenz sperrte und dessen materielle Verfassungsmäßigkeit in Frage stand. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen als der fehlenden Bundeskompetenz ist aber etwas anderes, als wenn der Bund von vornherein keine Kompetenz hätte und mit einem Gesetz, das gerade deswegen verfassungswidrig ist, nichts anderes bezweckt, als den eigentlich zuständigen Ländern ihre Kompetenz abzuschneiden. Hier läge ein Missbrauch des kompetenzrechtlichen Verfassungssystems durch den Bund so nahe, dass die Frage des kompetenten Gesetzgebers zum Schutz der Gesetzgebungskompetenz der Länder in der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Landesgesetzes vollumfänglich geklärt werden sollte – einschließlich einer inzidenten Prüfung des Bundesgesetzes.

Diesen Fall hatte das Gericht bislang aber noch nicht zu entscheiden. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass das Gericht hier auch nicht die Gelegenheit dazu bekommt. Denn schon aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sollte der Bundestag dem Vorschlag der Koalition nicht folgen. Den Erlass eines verfassungswidrigen Gesetzes, aus dem Kalkül heraus, dass es seine politischen Ziele zunächst dennoch erreichen könnte, müssen verfassungstreue Abgeordnete der Koalitionsfraktionen verhindern.

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Instrumentalisiertes Handelsrecht

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der EU-Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2026/1395 vom 17. Juni 2026 das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU reformiert. Das APS ermöglicht bestimmten Entwicklungsländern, Waren zu geringeren Zollsätzen oder zollfrei in die EU zu importieren. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2027. Für Änderungen, die zunächst kleinteilig und technisch anmuten, haben sich die Verhandlungen ungewöhnlich lang hingezogen. Ein Kern des Streits: Der Vorschlag der Kommission von 2021 sah die Einführung einer Klausel vor, die die Gewährung von Vorzugszöllen daran knüpfen sollte, dass die  „Verpflichtung des begünstigten Landes zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger“ erfüllt wird (COM(2021) 579 final, Art. 19 (1)(c)). Das APS sollte damit erstmals Teil des wachsenden Instrumentenkastens der EU im Bereich der Migrationspolitik werden – eine klare Zweckentfremdung, wie 52 zivilgesellschaftliche Organisationen in einem offenen Brief von 2023 befanden. Zuvor gelangte bereits ein wissenschaftliches Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass die Einführung einer solchen Rückübernahmeklausel WTO-rechtswidrig wäre. Dessen ungeachtet wurde der Vorschlag der Kommission im Kern beibehalten. Den insgesamt 64 Entwicklungsländern (vgl. Verordnung (EU) 2026/1395, Anhang 1), auf die die neue Verordnung Anwendung findet, können Zollvergünstigungen zukünftig auch dann entzogen werden, wenn sie bei der Rücknahme ihrer sich „irregulär“ in der EU aufhaltenden Staatsangehörigen nicht hinreichend kooperieren. Das ist nicht nur entwicklungspolitisch fragwürdig, sondern verstößt auch gegen das Welthandelsrecht.

Welthandelsrechtlicher Hintergrund

Das APS lässt sich nur vor dem Hintergrund des Welthandelsrechts verstehen. Das WTO-Recht fußt auf dem Grundsatz der Meistbegünstigung (Art. I:1 GATT): Handelsvorteile, die einem anderen WTO-Mitglied eingeräumt werden, sind auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewähren. Zölle sind demnach grundsätzlich Meistbegünstigungszölle, die allen WTO-Mitgliedern gegenüber gleichermaßen anzuwenden sind (vgl. Tietje, in: Tietje/Nowrot, Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., 2022, § 4 Rn. 53). Das WTO-Recht entbindet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Gewährung von Meistbegünstigungszöllen. Von praktisch besonderer Bedeutung ist hierbei das Allgemeine Präferenzsystem der WTO. Es erlaubt den Industriestaaten unter den WTO-Mitgliedern, Zölle auf Produkte aus Entwicklungsländern zu erlassen oder zu reduzieren. Die Vorzugszölle werden einseitig gewährt, d.h., ohne dass die begünstigten Entwicklungsländer ihre Märkte im Gegenzug öffnen müssen. Neben der EU bieten unter anderem die USA, Japan, Kanada und Australien präferenzielle Zollbehandlungen an.

Die Ausnahme vom Meistbegünstigungsgrundsatz findet ihre Rechtfertigung hierbei in einem weiteren, grundlegenden Prinzip des Welthandelsrechts: der Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern. Das APS ist Ausdruck der engen Verzahnung von handels- und entwicklungspolitischen Zielen der Welthandelsordnung. Es geht um Solidarität. Indem der Marktzugang für Waren aus Entwicklungsländern erleichtert wird, so die Grundannahme, werden diese besser in den Weltmarkt eingebunden. Die präferenzielle Zollbehandlung für Waren aus Entwicklungsländern geht dabei auf Prinzipien zurück, die im Jahr 1968 von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) in der Absicht entwickelt wurden, „a mutually acceptable system of generalized, non-reciprocal and non-discriminatory preferences which would be beneficial to the developing countries” zu etablieren (UNCTAD Resolution 21(II), 1968, Präambel-Abs. 4). 1971 verabschiedeten die Vertragsparteien des GATT 1947 eine Ausnahmeregelung, die es den entwickelten Ländern ermöglichte, Entwicklungsländern „generalised, non-reciprocal and non-discriminatory preferences“ zu gewähren (GATT, Waiver on Generalized System of Preferences, 25. Juni 1971). Der Waiver wurde 1979 durch die sog. Enabling Clause ersetzt, die bis heute die rechtliche Basis für die Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern bildet und ausdrücklich auch die Gewährung von Vorzugszöllen durch entwickelte Staaten auf Produkte aus Entwicklungsländern erlaubt.

Das APS der EU im Überblick

Das allgemeine Präferenzsystem der EU wurde bereits 1971 etabliert. Es gewährte zunächst allen Entwicklungsländern der Gruppe 77, einem Zusammenschluss der Länder des globalen Südens, die gleiche Präferenzbehandlung, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. In den 1990er Jahren begann die EU, zwischen Begünstigten zu differenzieren und die fortgeschrittensten Entwicklungsländer mit oberem mittlerem Einkommen auszuschließen. Das gegenwärtig bestehende EU-APS, das als Instrument der gemeinsamen Handelspolitik der EU auf Art. 207 AEUV gestützt und durch Verordnung (EU) 2026/1395 bestätigt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2), setzt sich aus drei Programmbausteinen zusammen: einer Grundregelung (der sog. Standard-APS-Regelung) und zwei Sonderregelungen, nämlich der Everything but Arms-Initiative (EBA, „Alles außer Waffen“) und der APS-Plus-Sonderregelung.

Das Standard-APS ermöglicht für Länder mit niedrigem und unterem mittlerem Einkommen die teilweise oder vollständige Abschaffung von Zöllen auf etwa zwei Drittel der Zolltariflinien.

Die EBA, die 2001 begründet wurde, ist die am häufigsten in Anspruch genommene Regelung. Sie gewährt zollfreien und quotenfreien Marktzugang für alle Produkte außer Waffen und Munition, die aus am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Countries, LDCs) stammen. Der LDC-Status eines Staates wird durch die Vereinten Nationen bestimmt. Gegenwärtig gelten 44 Staaten, davon 32 afrikanische Länder, als LDCs.

Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+), die 1998 eingeführt wurde, gewährt Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen großzügigere Vorzugsbehandlungen, wenn diese bestimmte internationale Übereinkommen zu Arbeits- und Menschenrechten, Umwelt- und Klimaschutz sowie guter Regierungsführung ratifiziert und wirksam umgesetzt haben. Die Zahl der internationalen Abkommen wurde im reformierten EU-APS von 27 auf nunmehr 32 erhöht (vgl. Anhang VI).

Die Vereinbarkeit des EU-APS-Regimes hatte das WTO-Berufungsgremium im Jahr 2004 bestätigt (WTO, EC-Tariff Preferences App Body v. 7.4.2004, WT/DS246/AB/R). Demnach ist es insbesondere WTO-rechtskonform, die Gewährung des (vollen) Präferenzsatzes von der Einhaltung nichtwirtschaftlicher Kriterien abhängig zu machen und zwischen verschiedenen Entwicklungsgraden zu differenzieren. Bei Verstößen kann und darf die Gewährung der Vorteile einseitig ausgesetzt werden (vgl. Art. 23ff.). Maßgeblich ist jedoch die rechtliche Gestaltung im Einklang mit Abs. 3(c) der Enabling Clause, wonach Präferenzzollsysteme „shall […] be designed and, if necessary, modified, to respond positively to the development, financial and trade needs of developing countries“.

Die Funktion von allgemeinen Präferenzsystemen besteht somit darin, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Entwicklungsländern zu leisten, indem zielgerichtet auf deren finanzielle und wirtschaftliche Bedürfnisse reagiert wird. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, eigene politische Zielsetzungen der WTO-Mitglieder, die die Vorzugszölle gewähren, durchzusetzen oder Entwicklungsländer gar für mangelnde Kooperation oder die Nichteinhaltung anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu sanktionieren. Diese Abgrenzung ist zentral für die Beantwortung der Frage, ob die Rückübernahmeklausel den Anforderungen der Enabling Clause genügt.

Positive Beiträge zur Entwicklung des Drittstaates, nicht der EU

Gemäß des neu eingeführten Art. 22 Abs. 3 VO (EU) 2026/1395 können im „Falle schwerwiegender und systematischer Mängel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger eines begünstigten Landes […] die Präferenzregelungen […] für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der Rückübernahme […] unzureichend ist.“

Die Rückübernahmeklausel findet auf alle drei Programme des EU-APS Anwendung; für LDCs, die unter die EBA-Regelung fallen, gilt sie jedoch erst ab dem 1. Januar 2029 (Art. 22 Abs. 8).

Der Entscheidung der Kommission ist ein Verfahren vorgeschaltet, das an den Visakodex der EU anknüpft. Es soll sicherstellen, dass die Präferenzbehandlung erst ausgesetzt wird, nachdem bereits der sog. Visahebel aktiviert wurde und mindestens weitere 12 Monate versucht wurde, die Kooperation bei der Rückübernahme zu verbessern (Art. 22 Abs. 3).

Zusätzlich muss vorab geprüft werden, ob die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Einzelfall „angesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landes“ verhältnismäßig wäre (Art. 22 Abs. 4).

Ungeachtet dieser Verfahrensvorgaben bleibt aber die zentrale Frage, wem die Rückübernahmeklausel zugutekommen soll. Aus den Erwägungsgründen wird deutlich, dass die EU die Rücknahmeklausel als Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Herkunftsländern verstanden wissen will. Demnach sei es

für Herkunftsländer und Zielländer gleichermaßen von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Herausforderungen anzugehen, etwa die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger […].“ (Erwägungsgrund 31).

Ausdrücklich beruft sich die EU zur Begründung der Einführung der Rückübernahmeklausel auf die UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs), genauer: SDG 10, das unter dem Titel „Weniger Ungleichheiten“ steht. Weniger Ungleichheit soll demnach u.a. durch die Erleichterung einer „geordnete[n], sichere[n], reguläre[n] und verantwortungsvolle[n] Migration und Mobilität von Menschen […], unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik“ (SDG 10.7) erreicht werden. Zum Umgang mit „irregulärer“ Migration macht SDG 10 hingegen keine Vorgaben. Nun wäre es im Umkehrschluss möglich, SDG 10.7 so zu verstehen, dass „irreguläre“ Migration erschwert werden soll, was gerade dem Interesse der Union entspricht. Jedoch trägt ein strengerer Umgang mit „irregulärer“ Migration wohl kaum zur Reduktion globaler Ungleichheiten bei, wie es das übergeordnete Ziel des SDG 10 vorgibt, und lässt sich daher auch nicht implizit in das Nachhaltigkeitsziel hineinlesen. Hingewiesen sei stattdessen darauf, dass auf Unterziel 10.7 sogleich die Vorgabe aus SDG 10.a folgt, „den Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, im Einklang mit den Übereinkünften der Welthandelsorganisation“ zur Anwendung zu bringen.

Als zusätzliches Argument dafür, dass die Rückübernahmeverpflichtung einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Herkunftslandes leisten kann, führt die EU an, dass

[d]urch die Migrationspolitik der Union […] die Verbesserung der nachhaltigen Wiedereingliederung und des Kapazitätsaufbaus in den Partnerländern unterstützt [wird], wodurch wiederum die lokale Entwicklung in diesen Ländern erheblich gestärkt werden kann.“ (Erwägungsgrund 32).

Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Offensichtlich geht es der EU nicht darum, einen Brain Drain in Ländern des globalen Südens zu verhindern, nicht zuletzt, weil die EU als zunehmend überalterte Region selbst auf die Zuwanderung von gut ausgebildetem Fachpersonal angewiesen ist. Das Schlagwort der „irregulären“ Migration ist mittlerweile vielmehr diskursiv mit Assoziationen von Straffälligkeit, Sicherheitsrisiken und der Belastung von Sozialsystemen verknüpft. Es ist klar, dass es um Menschen geht, deren Bleiben in der EU politisch nicht gewollt ist. Die Begründung dafür, warum aber gerade ihre Rückkehr die nachhaltige Entwicklung in den Herkunftsländern positiv fördern soll, bleibt die EU schuldig.

Auch ein Auffangargument, wonach die jeweiligen Entwicklungsländer völkergewohnheits- und vertragsrechtlich zur Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen verpflichtet seien (vgl. VO (EU) 2026/1395, Erwägungsgrund 31), verfängt nicht, wie Geraldo Vidigal treffend erläutert hat:

There are limited grounds on which discrimination in GSP treatment can be based. By implication, a GSP cannot be a means to enforce every international obligation, customary or conventional, applicable between the administering country and a beneficiary country. Imposing compliance with international obligations, other than those that address the development, financial and trade needs of developing countries, as a condition for GSP participation or for receiving certain GSP benefits, is incompatible with Paragraph 3(c) of the Enabling Clause. Thus, even assuming that there is an ‘obligation to readmit’, this would not make withdrawal of GSP preferences a lawful means, under WTO law and the Enabling Clause, to enforce such an obligation.“ (Vidigal, Legal Opinion, Abs. 23).

Vor diesem Hintergrund ist kaum ersichtlich, wie die Rückübernahmeklausel aus Art. 22 mit der WTO-Ermächtigungsklausel vereinbar sein sollte.

Fazit

Die Reform des EU-APS ist ein weiterer zweifelhafter Beleg dafür, wie die gemeinsame Handelspolitik in jüngerer Zeit instrumentalisiert wird, um  innen- und sicherheitspolitische Ziele der EU zu erreichen. Dies geht zunehmend auch zulasten der primärrechtlich verankerten Ziele der EU, „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern“ und „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft“ zu fördern (Art. 21 Abs. 2 lit. d) und e) EUV). Selbstverständlich gehört Migration zu den Themenfeldern der nachhaltigen Entwicklung, wie SDG 10 belegt, und ist somit auch ein „fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik“ (EuGH, Gutachten 2/15, Rn. 147; sowie Art. 207 iVm Art. 205 iVm Art. 21 EUV). Der repressive, innenpolitische Fokus auf die Beendigung „irregulärer“ Zuwanderung ist jedoch gerade nicht dazu geeignet, einen Beitrag zur Erreichung der globalen Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Mit der Reform des APS sendet die EU das falsche Signal an Länder des globalen Südens und verstärkt bestehende Entfremdungsprozesse. Dies steht im Widerspruch dazu, dass es in der gegenwärtigen geopolitischen Lage im ureigenen Interesse und ein erklärtes Ziel der EU ist, Partnerschaften mit Ländern des globalen Südens auf Augenhöhe auszubauen und zu vertiefen. Zugleich belegt die EU nunmehr auch im Bereich der Zollvorteile für Entwicklungsländer, dass sie es mit den welthandelsrechtlichen Regeln in der Praxis nicht mehr so genau nimmt. Anders als im Falle des umstrittenen Turnberry-Deals – einem eklatanten Verstoß der EU gegen den WTO-rechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatz – kann sich die Union hier jedoch schlecht darauf zurückziehen, dass ihr ein übermächtiger und erratischer US-Präsident keine andere Wahl gelassen hat.

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