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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst – Dr. Wolfgang Wodarg Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Gespräch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
# Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)<!markup:2:end> ===Corona Transition== XML

Feed Titel: Transition News


Brief von Erzbischof Carlo Maria Viganò an Reiner Fuellmich

Erzbischof Carlo Maria Viganò hat sich bereits während der inszenierten Corona-«Pandemie» mit klaren Worten zur Lage geäußert. Jetzt hat er auf X einen Brief an den nach wie vor inhaftierten Corona-Maßnnahmenkritiker Reiner Füllmich publiziert. Wir veröffentlichen das Schreiben im Wortlaut:

Sehr geehrter Herr Dr. Reiner Fuellmich,
mit tiefem Bedauern und Empörung habe ich erfahren, dass Sie weiterhin im Gefängnis schmachten und seit fast drei Jahren Ihrer Freiheit beraubt sind, weil Sie es gewagt haben, die Lügen und Verbrechen während der sogenannten «Pandemie» zu untersuchen und öffentlich anzuprangern.

Ihre anhaltende Inhaftierung stellt, jenseits jeder rechtlichen Grundlage, einen Akt politischer Verfolgung dar. Diejenigen, die den Mut hatten, die Wahrheit zu suchen und Millionen von Menschen, denen ihre Grundrechte entzogen wurden, eine Stimme zu geben, werden heute als Staatsfeinde behandelt, während diejenigen, die eine der brutalsten Operationen sozialer Kontrolle und Schädigung der Menschheit orchestriert und durchgesetzt haben, ungestraft bleiben und oft sogar geehrt werden.

Ein Justizsystem, das die Suche nach der Wahrheit mit einem Verbrechen verwechselt, macht sich mit dem Tyrannen mitschuldig. Ich bekunde Ihnen meine volle Solidarität und bete für Sie. Ihr Zeugnis ist nicht vergeblich. Die Wahrheit, so sehr sie auch mit Füßen getreten werden mag, lässt sich nicht auslöschen.

Ich bitte alle Menschen guten Willens, sich für Ihre sofortige Freilassung einzusetzen und damit all jenen Gerechtigkeit widerfährt, die wie Sie den Preis für ihre moralische und intellektuelle Integrität bezahlt haben und bezahlen.

Nicht Rechtsanwalt Fuellmich gehört ins Gefängnis, sondern diejenigen, die das größte Verbrechen gegen die Menschlichkeit unserer Zeit begangen haben. Möge Gott Ihnen beistehen und Sie bald befreien.

Carlo Maria Viganò, Erzbischof

Mearsheimer: Die USA erschöpfen ihren Waffenbestand im Krieg gegen den Iran

Die schweren US-Verluste im Krieg gegen den Iran schockieren selbst die erfahrensten Fachleute. In einer jüngsten Stellungnahme äußerte sich der angesehene Professor der University of Chicago, John Mearsheimer, zur Lage. Er warnte, dass die Regierung von Donald Trump im militärischen Sektor versage, indem sie zulasse, dass das Land in einem unnötigen Konflikt enorme Ressourcen verbrauche und einen erheblichen Teil seines Bestands verliere.

Mearsheimer teilte seine Gedanken zum Konflikt mit dem Iran während eines Interviews mit RT. Er zitierte jüngste Berichte über die erhebliche Erschöpfung der US-Waffendepots – insbesondere was das Patriot-System und andere Luftabwehrwaffen betrifft. Mearsheimer betonte, dass diese Berichte auf Lecks von hochrangigen Beamten zurückzuführen seien, die mit militärischen Angelegenheiten vertraut sind, was die Situation noch besorgniserregender mache.

Mearsheimer erklärt, Trump habe offenbar bereits erkannt, dass ein Krieg mit dem Iran schlicht nicht gewonnen werden könne. Ihm zufolge ist der US-Präsident auch durch die Verluste des Landes verängstigt und zögert nun, wie er Washington aus dieser Lage retten kann. Dies erkläre, warum Trump unvorsichtig handle und es ihm an einem klaren Plan oder Ziel fehle.

Für Mearsheimer ist der beste Schritt für Trump, den Konflikt ein für alle Mal zu beenden. Der Experte befürchtet, dass eine weitere Eskalation zu noch größeren Hindernissen für die USA führen könnte, was die Waffenbestände weiter erschöpfen und die aktuellen Schwierigkeiten Washingtons noch offenlegen würde. Aus diesem Grund bietet eine Beendigung des Krieges durch diplomatische Verhandlungen einen schnellen Weg, um eine schwere strategische Katastrophe für die USA selbst zu vermeiden. Er erklärte:

«Es ist erstaunlich, in welchem Ausmaß wir unseren Bestand an hochentwickelten Waffen aufgebraucht haben (…). Und ich denke, dass jemand, der das weiß, diese Informationen größtenteils durchsickern ließ, um die klare Botschaft zu senden, dass der Iran-Krieg enden muss (…). [Eine Eskalation würde] unserem Waffenarsenal noch mehr Schaden zufügen (…). Ich würde zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass Präsident Trump erkannt hat, dass er diesen Krieg auf keinen Fall gewinnen kann. Und deshalb behaupte ich gerne, dass er orientierungslos umherschlägt.»

Tatsächlich lohnt es sich, daran zu erinnern, dass Mearsheimer einer der angesehensten US-amerikanischen Forscher im Bereich der internationalen Beziehungen ist. Seine Meinung spiegelt nicht bloß die individuellen Gedanken eines unabhängigen Analysten wider, sondern vielmehr die eines Professors, der daran gewöhnt ist, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, um die globale Geopolitik zu verstehen. Dies verleiht seiner Analyse der aktuellen Situation des Konflikts große Glaubwürdigkeit und zeigt, dass die USA tatsächlich nicht in der Lage sind, weiterzukämpfen.

Seit Beginn des Krieges besteht eines der Hauptprobleme im Fehlen eines strategischen Ziels der USA. Washington scheint den Iran ausschließlich deshalb ins Visier genommen zu haben, um eine zuvor von Israel getroffene Entscheidung zu unterstützen.

Kurioserweise ist Mearsheimer einer der US-Autoren, die den tiefen Einfluss der zionistischen Lobby auf die parteiübergreifende US-Politik am stärksten kritisieren. In der Praxis nutzt Tel Aviv ein umfangreiches Netzwerk von Politikern und Geschäftsleuten in den USA, um das Weiße Haus und den Kongress zu beeinflussen, Entscheidungen zugunsten Israels zu treffen. Dies erklärt, warum die USA eingewilligt haben, einen irrationalen, unnötigen und gefährlichen Krieg gegen den Iran zu führen.

Es war von Anfang an klar, dass dieser Konflikt enorme Kosten für die USA verursachen würde. Der Iran ist eine militärisch starke Nation, die über einen hochentwickelten Sektor für ballistische Raketen und Drohnen verfügt, der in der Lage ist, jede militärische Infrastruktur der USA im Nahen Osten zu beschädigen. Obwohl die USA die Fähigkeit besitzen, Ziele im gesamten iranischen Territorium zu zerstören, sind die US-Stützpunkte in der Region ebenso zu leichten Zielen für Teheran geworden. Das Hauptproblem besteht darin, dass diese Stützpunkte extrem hohe Wartungskosten verursachen, was die iranischen Angriffe zu einem ernsthaften finanziellen Problem für die USA macht.

Darüber hinaus erwies sich die Koordinierung einer Operation zum Regimewechsel im Iran als schwierig (wenn nicht unter den derzeitigen Umständen als unmöglich), wenn man das hohe Maß an interner Kohäsion des Landes bedenkt. Die Tötung des Obersten Führers und die Bombardierung der Hauptstadt führten nicht zu der erwarteten Mobilisierung der Bevölkerung gegen die Islamische Republik; stattdessen stärkten diese Aktionen den inneren Zusammenhalt und trugen zur Vereinigung des Landes bei, was zu weiteren Rückschlägen für die USA führte.

Ein Krieg gegen den Iran, der auf Luftangriffen basiert, erwies sich als undurchführbar. Die Verluste durch die Luftverteidigung waren massiv, und der militärisch-industrielle Komplex ist nicht in der Lage, den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Auf der anderen Seite kamen Pläne für eine Bodeninvasion nicht voran, da dies angesichts der komplexen Geographie des iranischen Territoriums für die USA noch problematischer gewesen wäre – was die US-Amerikaner gezwungen hätte, mit einer massiven Anzahl von Truppen einzumarschieren, was die Operation extrem teuer gemacht hätte.

Am Ende bleibt Trump, wenn er eine noch größere Demütigung für sein Land vermeiden will, als einzige Option, den Weg der Diplomatie und des Friedens zu wählen. Die USA sind keine globale Hegemonialmacht mehr und nicht in der Lage, den Iran militärisch zu besiegen. Je schneller Washington dies erkennt, desto weniger Schaden wird das US-amerikanische Volk erleiden.

***

Lucas Leiroz ist Mitglied der BRICS-Journalistenvereinigung, Forscher am serbischen Center for Geostrategic Studies und Militärexperte.

Dieser Beitrag ist zuerst auf Infobrics erschienen. Er wurde mit freundlicher Genehmigung des Autors übersetzt und übernommen.

Gesetzeswidrig: Wie Bayern Schülern die Queer-Propaganda aufzwingt

Queere Ideologie macht nicht einmal mehr Halt vor Gegenden, in denen traditionelle und familiäre Werte einst hochgehalten wurden. Ein Elternpaar aus dem Landkreis Dachau wollte nicht, dass sein Sohn an einem Schul-Workshop über «Geschlechterrollen und Geschlechtsidentität» teilnimmt. Jetzt liegt, wie die Organisation «Demo für alle» berichtet, ein Bußgeldbescheid über 50 Euro an den 14-Jährigen vor.

Der Workshop fand am 10. Juli am Gymnasium Markt Indersdorf statt, durchgeführt vom externen Anbieter «diversity München». Dieser von der Stadt München geförderte Verein fordert u.a., in der Geburtsurkunde künftig von «zwei Eltern(teilen)» statt von Mutter und Vater zu sprechen. Es sei also nachvollziehbar und vernünftig, dass Eltern ihr Kind dieser ideologischen Einflussnahme nicht aussetzen wollten, so «DemoFürAlle».

Die Eltern wollten wissen, welche Materialien beim Workshop verwendet würden und stellten der Schulleitung neun Fragen, u.a.: Wer achtet auf das Überwältigungsverbot? Ist während der gesamten Veranstaltung ein namentlich benannter Lehrer anwesend? Jedoch bekamen sie die angeforderten Materialien nie zu sehen und die Antwort kam erst einen Tag vor dem Workshoptermin und blieb unvollständig. Daraufhin reichten sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein und ließen ihren Sohn zu Hause.

Das Landratsamt ahndete anschließend formal die versäumten Vormittagsstunden. Das Kultusministerium bekräftigt: Für den Workshop bestehe eine gesetzliche Teilnahmepflicht für alle Schüler. Eltern hätten demnach kein Recht, ihr Kind von einer solchen Veranstaltung zu befreien.

«Das Kultusministerium kennt die eigene Gesetzeslage in Bayern offenbar schlecht», konstatiert «DemoFürAlle». Laut Art. 48 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes sei die Familien- und Sexualerziehung «Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie». Weiterhin werde dort ausdrücklich verlangt, dass Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen sind. Genau daran habe es hier offenbar gemangelt.

Zudem müsse sichergestellt werden, dass jede Zusammenarbeit mit externen Vereinen im Einklang mit den Richtlinien geschehe. So hatten die Eltern gefragt, auf welcher Rechtsgrundlage «diversity München» ausgewählt worden sei, jedoch darauf keine Antwort bekommen. «DemoFürAlle» konstatiert:

«Diese Eltern haben also ihr gutes Recht wahrgenommen und sind angemessen und klug vorgegangen, indem sie zuerst die Schulleitung um ausführliche Information geben haben. Dieses klare Einstehen von Eltern für ihre Rechte zum Wohl ihrer Kinder ist vorbildlich und sollte zur Regel werden.»

US-Imperialismus – auch ohne die USA?

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Apolut. Transition News durfte ihn mit freundlicher Genehmigung des Autors übernehmen.

***

Der betrogene Iran

Der Iran stand kurz vor dem Sieg. Der Iran hatte sowohl die USA wie deren engsten Verbündeten in Nahost, Saudi-Arabien, fest im Schwitzkasten. Die Meerengen von Hormus und Bab el Mandeb konnten zu jeder Zeit geschlossen werden. Die USA kommen dann nicht mehr an Rohstoffe für Düngemittel heran. Saudi-Arabien kann seine Öltanker nicht durch die beiden Meerengen bringen. Die finanzielle Lage sowohl der USA wie Saudi-Arabiens verschlechtert sich zusehends. Trump steht mit leeren Händen und bis auf die Knochen blamiert vor den Zwischenwahlen im kommenden November. Der Iran steigert seine Forderungen für einen Waffenstillstand immer weiter in astronomische Höhen.

Doch plötzlich ist alles ganz anders. Damit hatte außerhalb des inneren Zirkels niemand gerechnet. Am 7. August treffen sich plötzlich der Regierungschef Präsident Recep Erdogan, der saudi-arabische Kronprinz Mohammed bin Salman sowie der pakistanische Ministerpräsident Shebar Sharif in Mekka. Die drei unterzeichnen feierlich einen Militärpakt.

Um dem Ganzen ein bisschen die militärstrategische Schärfe zu nehmen, treffen sich die drei sunnitischen Regierungschefs am höchsten muslimischen Heiligtum, Mekka nämlich. Ein Ort, den Ungläubige gar nicht betreten dürfen. Die Drei betonen, der Pakt sei gegen kein Land in der Region gerichtet. Es ginge um reine Selbstverteidigung. Und sie veröffentlichen ein extrem kurzes Pressekommuniqué, dem immerhin eine einzige klare Ansage zu entnehmen ist:

«Die Vereinbarung zielt darauf ab, die kollektive Abschreckung gegen jeglichen Akt der Aggression zu stärken, und legt fest, dass jeder bewaffnete Angriff auf einen der drei Staaten als Angriff auf sie alle betrachtet wird. Zudem sieht sie den Ausbau der Verteidigungszusammenarbeit zwischen den drei Staaten in allen Bereichen vor.» (1)

Unverkennbar ist diese gegenseitige Beistandsklausel abgekupfert aus Paragraf 5 der Atlantik-Charta der NATO. Also: Wer ein Mitgliedsland der NATO angreift, bekommt es mit allen 32 NATO-Staaten zu tun. Und in diesem Falle: Wer eine der drei sunnitischen Nationen angreift, bekommt die geballte Macht aller drei Militärkräfte zu spüren. Immerhin sind die drei Nationen durchaus Schwergewichte in ihrem Bereich: Pakistan hat die Atombombe. Saudi-Arabien hat viel Geld und obendrein eine potente Luftwaffe. Und die Türkei verfügt über die zweitgrößte NATO-Streitmacht, mit einem Potential von fast 900.000 Soldaten. Eine türkische Streitmacht, die über Kampferfahrung unter anderem in Syrien verfügt.

Die Mitgliedschaft der Türkei in diesem Dreierbund ist besonders delikat. Denn damit ergibt sich die Möglichkeit, aus dem Regionalkrieg im Nahen Osten einen Flächenbrand zu machen, der sich auch auf Europa erstrecken kann. Stellen wir uns einmal vor, die Türkei provoziert den Iran, und der Iran feuert daraufhin Marschflugkörper auf die Türkei, was ohne weiteres möglich ist. Dann müssten rein theoretisch alle 32 NATO-Staaten dem Iran den Krieg erklären.

Nun ist wenig wahrscheinlich, dass die Türkei sich mit dem Iran anlegen möchte. Auch ist der Paragraf 5 der NATO-Charta nicht so stahlhart, wie er gerne erscheinen möchte. Weder lässt sich aus dem Paragrafen ein Zwang zum solidarischen Waffengang aller NATO-Staaten ableiten, noch sieht die Charta eine militärische Option als vorrangig an (2).

Nun gibt es noch eine Merkwürdigkeit: Der Vertragstext jenes Dreierpaktes ist nirgendwo auffindbar. Die devoten Damen in schwarzer saudischer Landestracht trugen möglicherweise lederne Aktenordner zu den Tischen der drei Regierungschefs, in denen sich nichts anderes befand als das gemeinsame Pressekommuniqué! Es gibt einen möglichen Grund für die so plötzlich anberaumte Vertragsunterzeichnung. Denn es war den Geheimdiensten Saudi-Arabiens aufgefallen, dass die proiranischen Milizen im Irak mit den jemenitischen Ansar Allah-Milizen gemeinsam eine groß angelegte Attacke gegen sensible Ölfelder und Logistik-Punkte im Scheichtum am 6. August durchführen wollten (3).

Doch nach Bekanntwerden des Dreierbundes bliesen die proiranischen Milizen ihre Großoffensive ab. Die Drei von der Tankstelle hatten vermutlich ihre Vertragsunterzeichnung vorgezogen, um einem proiranischen Angriff zuvorzukommen. Das erklärt auch, warum der Vertragstext noch gar nicht ausgearbeitet ist.

Ein echter Game-Changer

Entsprechend schmallippig fiel die Reaktion der mit dem Iran sympathisierenden Kräfte aus. Der iranische Außenminister Abbas Aragchi sucht als gelernter Diplomat immer das Positive einer Situation hervorzuheben. Er lobte das Bündnis. Anders der iranische Parlamentarier Ebrahim Rezaei. Eingeschnappt twitterte Rezaei:

«Die Saudis müssen wissen, dass ein bloßes Papierabkommen mit der Türkei und Pakistan ihnen keine Sicherheit bringen wird – ebenso wenig, wie ihnen die jahrelange einseitige Abhängigkeit von den Amerikanern Sicherheit gebracht hat. Ändern Sie Ihre Politik, damit Sie nicht darum betteln müssen, dass andere Ihnen Sicherheit gewähren.» (5)

In der Sache hat Rezaei vollkommen recht. Allerdings ob das Bündnis nur aus geduldigem Papier bestehen wird, wird sich noch zeigen. Plötzlich ist der Iran isoliert. Gegen die USA konnten sich die tapferen Iraner behaupten. Aber gegen eine Phalanx ihrer engsten Nachbarn stehen die Iraner nicht besonders gut da.

Zwar betonen die Vertragsunterzeichner, ihr Pakt sei gegen keine Nation gerichtet, explizit weder gegen den Iran noch gegen Israel. Gegen keine Nation? Oh doch! Denn der türkische Außenminister Hakan Fidan nennt ausdrücklich die jemenitische Huthi-Fraktion, also Ansar Allah, als Ziel einer Offensive des Bündnisses. Man müsse den Bab el Mandeb als Ausgang vom Roten Meer in den Ozean wieder frei machen (6). Denn die Türkei hat einen Marine-Stützpunkt im somalischen Mogadischu. Der Zugang dorthin ist durch die Jemeniten versperrt. Und damit wird der Blick frei auf die nächste Bündnisstruktur, die auch gerade Ende Juli festgezurrt wurde.

In aller Stille haben nämlich Anrainerstaaten, aber auch weiter von Arabien entfernte Staaten einen Marinepakt gegen den Iran geschlossen. Dem Bündnis gehören an: Bahrain, Bangladesch, die Komoren-Inseln, Dschibuti, Ägypten, Jordanien, Kuwait, Pakistan, Katar, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Türkei und das von Saudi-Arabien eingerichtete Marionettenregime auf einem Teilabschnitt des Jemen (7).

Das Dreierbündnis kommt also nicht von ungefähr, sondern ruht auf solidem Unterfutter.

Welchem Zweck dient das Bündnis?

Zweifelsohne soll das Bündnis Druck von Saudi-Arabien nehmen. Das hat, wie wir schon gesehen haben, bereits gewirkt. Einige Beobachter vermuten, das Bündnis sei zudem als Abgrenzung gegen Israel zu verstehen. Tatsächlich hat sich Israel bislang nicht sonderlich begeistert gezeigt. Die Dissonanzen zwischen Israel und der Türkei hatten in letzter Zeit nämlich deutlich zugenommen. Israelische Politiker nannten bereits die Türkei als nächsten Gegner, wenn erst einmal der Iran niedergerungen sei (8). Und der indische Regierungschef Modi ist eng verbandelt mit Israels Netanjahu. Das wiederum erfreut Indiens Erbfeind Pakistan überhaupt nicht.

Häufig vernimmt man die Einschätzung, der Nahe Osten habe sich mit diesem Dreierbündnis von den USA emanzipiert. Aus dem Weißen Haus in Washington war bislang keine Würdigung des Dreierpakts zu vernehmen. Immerhin kommt jetzt die Kontrolle der Region durch Pakistan, Saudi-Arabien und der Türkei den massiv entkräfteten USA zu Hilfe.

Möglicherweise nämlich wird eine zentrale Forderung des Iran demnächst erfüllt. Am 30. September sollen die letzten 2.500 US-Soldaten endgültig aus dem Irak abgezogen werden (9). Dreizehn US-Basen am Persischen Golf sind de facto nach den Angriffen des Iran geräumt worden. Vermutlich wird der geordnete Rückzug der US-Truppen noch weitergehen. Und die Lücke füllen die orientalischen Vasallen.

Der griechische Bürgeranwalt Dimitri Lascaris hat in einem YouTube-Video auf einen sehr aufschlussreichen Aufsatz auf der Seite des extrem einflussreichen Atlantic Council aufmerksam gemacht (10). Was beim Atlantic Council veröffentlicht wird, ist eigentlich immer «amtlich». Das US-Imperium geht gerade wie alle großen Imperien an seiner eigenen militärischen Überdehnung zugrunde.

Die Therapie der beiden Autorinnen des Atlantic Council besteht darin, Militärkräfte der USA aus der Region abzuziehen und die Vasallen die komplette Verantwortung für die Region zu überlassen. Die schwache Performance der USA gegen den Iran habe in der Region eine tiefe Frustration hinterlassen. Wenn die USA dort noch was zu sagen haben wollen, müssen sie sich vom großen «Beschützer» zum «Berater» und Integrator wandeln:

«Diese Vision – die auf einer breiten parteiübergreifenden Unterstützung beruhen muss – sollte darauf abzielen, die Rolle der USA von einem Sicherheitsgaranten hin zu einem Sicherheitsintegrator zu wandeln, die US-Militärpräsenz in der Region zu verringern und zugleich die Golfstaaten beim Ausbau ihrer Fähigkeiten zu unterstützen sowie zu einer Strategie zurückzukehren, die auf der Bildung stärkerer Kooperationen mit gleichgesinnten Partnern basiert.» (11)

Die USA müssen ihre Funktion in der Region neu definieren:

«Sollten es die USA versäumen, einen glaubwürdigen neuen Ansatz für ihre Sicherheitspartnerschaften am Golf zu formulieren, werden ihre Partner in der Region voraussichtlich versuchen, eine neue politische und sicherheitspolitische Struktur zu schaffen, die auch ohne Washington Bestand hat – was den US-Einfluss in dieser wirtschaftlich entscheidenden Region weiter untergraben würde.» (12)

Das erinnert an den alten klugen Meisterstrategen Zbigniew Brzezinski. Der hatte in seinem ebenso genialen wie perfiden Buch «The Grand Chessboard» auch schon erkannt, dass die USA wie alle großen Imperien eines Tages implodieren müssen (13). Dann sollen Netzwerke von ehemaligen Vasallen eigenständig und intrinsisch motiviert die Pax Americana als ihr eigenes Projekt begreifen und dann selbständig weiterführen. Der Zeitpunkt ist jetzt gekommen. Und die ehemaligen Vasallen Türkei, Saudi-Arabien und Pakistan stehen bereit, gegen den Iran die Pax Americana zu exekutieren – auch ohne die USA.

Der angeblich so neutrale pakistanische Regierungschef Shebar Sharif präsentierte sich als Trumps ergebener Speichellecker, als er allen Ernstes Trump für den Friedensnobelpreis nominierte. Trump habe acht bis neun Kriege beendet und Millionen von Menschenleben dabei gerettet (14). Shebar Sharif ist Regierungschef geworden, nachdem er den rechtmäßigen Regierungschef Imran Khan stürzte und ihn in den Kerker stoßen ließ.

Es sieht ganz so aus, als wenn die amerikanische Machtordnung auch ohne die USA fortbestehen wird. Das Dreierbündnis zwischen Türkei, Saudi-Arabien und Pakistan hat dazu möglicherweise seinen Beitrag geleistet. Das muss aber nicht so kommen.

***

Quellen und Anmerkungen:

(1) https://www.spa.gov.sa/en/N2649227
(2) https://www.youtube.com/watch?v=MLx8rRygTn4
(3) https://www.reuters.com/world/middle-east/yemens-houthis-are-attacking-saudi-arabia-iraq-sources-say-2026-07-30/
(5) https://asiatimes.com/2026/08/new-allied-trio-militarily-moves-on-from-faltering-us-and-trump/?
(6) https://www.reuters.com/world/asia-pacific/turkey-pakistan-saudi-arabia-defence-pact-technically-same-natos-article-5-2026-08-08/
(7) https://www.aljazeera.com/news/2026/8/6/saudi-arabia-names-commander-for-maritime-defence-coalition
(8) https://www.middleeasteye.net/news/israeli-mp-ariel-kellner-declares-turkey-enemy-state
(9) https://www.spiegel.de/ausland/irak-us-militaers-sollen-ende-september-abziehen-a-2edf4f52-4c6e-459d-8317-bb1155c4ae50
(10) https://www.youtube.com/watch?v=wbuUnemN504
(11) https://www.atlanticcouncil.org/dispatches/how-to-reset-us-gulf-security-partnerships/
(12) am selben Ort
(13) https://archive.org/details/grandchessboarda0000brze
(14) https://www.youtube.com/shorts/nzD9Ls6kKws

Londoner Polizei startet Testlauf für Live-Gesichtserkennung an U-Bahnhöfen

London gehört seit Jahren weltweit zu den Städten mit der höchsten Dichte an Überwachungskameras. Nun wurde die nächste Stufe auf dem Weg in eine orwellsche Dystopie gezündet: die Live-Gesichtserkennung (LFR).

Laut dem Guardian kündigte die Londoner Polizei im Juni an, die Technologie bis Weihnachten im Londoner West End und im nächsten Jahr in sechs weiteren Stadtteilen einzuführen. Nun habe der Londoner Bürgermeister Sadiq Khan erklärt, dass die kürzlich zur Fußgängerzone umgestaltete Oxford Street ebenfalls einbezogen wird. Scotland Yard plane den Einsatz stationärer LFR-Kameras im Londoner West End und in Soho, wo die Kriminalitätsraten zu den höchsten der Stadt zählen.

Nun wurde an Londoner U-Bahnhöfen ein Testlauf gestartet, wie Reclaim The Net berichtet. Dabei werde den Passanten versichert, dass niemandem das Gesicht gescannt würde, ohne dass er die Möglichkeit hätte, stattdessen einen anderen Weg zu wählen. Dafür sei eine klare Beschilderung bereitgestellt worden, damit jeder «eine fundierte Entscheidung über den Durchgang» treffen konnte. Der Testlauf ist auf vier Monate angelegt.

Laut dem Portal hatte die Greater Manchester Police am Wochenende zuvor dieselbe Idee beim Manchester Caribbean Carnival umgesetzt. Dabei handle es sich um ein Fest, das seit 1971 stattfindet und bei dem die Medien von 60.000 Besuchern an zwei Tagen ausgingen. Der Polizei zufolge haben die Kameras 34 Alarmmeldungen und elf Festnahmen ausgelöst, und ein vermisstes Kind sei gefunden worden.

Einer Pressemitteilung der Polizei ist zu entnehmen, dass insgesamt 641.000 Gesichter gescannt wurden, bei 208 «Treffern». Reclaim The Net gibt zu bedenken:

«Das bedeutet, dass 99,97 Prozent aller Personen, die die Polizei jemals bei einer dieser Aktionen fotografiert hat, absolut keinen Alarm ausgelöst haben – etwa ein Treffer pro 3.082 gesetzestreue Bürger, die durch das System gelaufen sind. Wurde jemand gefragt? Nein, aber es wurden Hinweisschilder aufgestellt.»

Dem Guardian zufolge haben Menschenrechtsgruppen den Einsatz von Live-Gesichtserkennung vielfach kritisiert. Ruth Ehrlich von der Organisation Liberty zum Beispiel habe die geplante Einführung in der Oxford Street als Eskalation der routinemäßigen öffentlichen Überwachung bezeichnet. Es gebe zudem Hinweise darauf, dass der dafür verwendete Algorithmus schwarze Menschen diskriminieren kann. Sie erklärte:

«Diese Technologie scannt die Gesichter aller Passanten, unabhängig davon, ob sie eines Vergehens verdächtigt werden. Wenn Live-Gesichtserkennung an einem der belebtesten Einkaufs- und Touristenziele des Landes eingesetzt werden soll, muss vollständige Transparenz darüber herrschen, wie sie genutzt wird, welche Schutzmaßnahmen bestehen und wie ihre Auswirkungen auf die Rechte der Menschen überwacht werden.»

Ehrlich habe die Londoner Polizei nachdrücklich aufgefordert, keine weiteren LFR-Systeme einzuführen, bevor die Regierung ihren bevorstehenden Rechtsrahmen für den Einsatz von Gesichtserkennung durch Strafverfolgungsbehörden vorgelegt hat.

Eine kürzlich von Liberty in Auftrag gegebene Umfrage habe ergeben, dass 48 Prozent der Menschen dagegen sind, die Gesichter von Passanten auf Einkaufsstraßen zu scannen, wenn kein Verdacht auf eine unmittelbare Bedrohung besteht.

Dem Guardian zufolge hat Jasleen Chaggar von der Kampagnengruppe Big Brother Watch an den Bürgermeister appelliert, die Idee aufzugeben. Sie stellte klar:

«Ein Gesichtsscan ist so einzigartig wie ein Fingerabdruck. Die Polizei darf Ihre Fingerabdrücke nicht abnehmen, wenn Sie nicht einer Straftat verdächtigt werden. Die Erfassung eines Gesichtsabdrucks ist nicht weniger eingreifend, nur weil sie aus der Ferne erfolgt.»

Ein Sprecher des Bürgermeisters habe mitgeteilt, die Einführung von LFR sei Teil der Bemühungen, die Oxford Street zu «einem erstklassigen, fußgängerfreundlichen und sicheren Ziel» zu machen, so der Guardian. Die Metropolitan Police setze LFR zusammen mit Drohnen und E-Bikes ein, um gefährliche Straftäter zu fassen und Gewalt einzudämmen.

Da die Kriminalität in Westminster im vergangenen Jahr bereits um 14.000 Straftaten zurückgegangen sei, würden die Behörden erwarten, dass die Einführung dieser Technologie im West End und in Soho zu einem weiteren Rückgang dieser Zahlen führen wird. Um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu wahren, verspreche das Büro des Bürgermeisters für Polizeiarbeit und Kriminalitätsbekämpfung umfassende Kontrolle und Transparenz.

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Peter Mayer

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Ein legislativer Rundumschlag

Vier Jahre nach der BVerfG-Entscheidung zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz und der Verkündung der „Zeitenwende“, ein halbes Jahr nach Verkündung des neuen Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und nachdem einige Verfassungsschutzgesetze der Länder bereits reformiert worden sind, hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) und zur Schaffung eines Gesetzes über den Unabhängigen Kontrollrat (UKRatG) verabschiedet. Es ist unmöglich, den umfangreichen Gesetzesentwurf in seinen sicherheitspolitischen und verfassungsrechtlichen Feinheiten in wenigen Worten zu würdigen, da er die Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste tiefgreifend verändert. In der öffentlichen Debatte wurde bislang vor allem diskutiert, dass die Dienste künftig operativ aktiv werden dürfen. Der Entwurf geht jedoch deutlich weiter. Einerseits werden die Befugnisse ausgeweitet und ihre Tatbestandsvoraussetzungen neu gefasst, andererseits wird die Rechtskontrolle der nachrichtendienstlichen Maßnahmen neugestaltet. Schon jetzt steht fest, dass nicht alle Regelungen verfassungskonform sind. Umso relevanter ist das nun anstehende parlamentarische Verfahren.

Die Reform braucht Aufmerksamkeit

Ob der Fülle der Veränderungen und der Bündelung von drei Fachgesetzen besteht die Gefahr, dass die weitgehenden Neuregelungen im Detail nicht hinreichend erkannt werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Stellungnahmen der noch anzuberaumenden Expertenanhörung im Deutschen Bundestag – dieses Mal – mit ausreichend Vorlauf eingeholt werden. Zudem dürfte es kaum möglich sein, in einer zweistündigen Expertenanhörung drei Fachgesetze zu unterschiedlichen Behörden mit ihren jeweiligen Spezifika zu beleuchten, weshalb für jedes eine gesonderte Sitzung anberaumt werden sollte.

Überfällige Neuregelung

Um die Entwürfe einordnen zu können, hilft es, sich vor Augen zu führen, warum sie entstanden sind. Hintergrund der Neufassung ist der Versuch, die Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste an die gestiegene Bedrohungslage anzupassen. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen Modifizierungen angemahnt, zuletzt in Bezug auf mehrere Regelungen des G 10 mit Frist zum Jahresende. Auch in der Literatur sind umfassende Änderungen lange gefordert worden, exemplarisch hierfür sei auf folgende pointierte Zustandsbeschreibung verwiesen: „Einem legistischen Trümmerhaufen kann man mit Flickwerk nicht beikommen. Letztlich müsste manim Wesentlichen das geltende Recht wegwerfen und neu machen‘“.

Deshalb ist es begrüßenswert, dass die Bundesregierung sich der Aufgabe nun angenommen hat. Positiv hervorzuheben ist, dass die im Artikel 10-Gesetz geregelten Befugnisse in die jeweiligen Fachgesetze integriert worden sind, was die Anwenderfreundlichkeit und Übersichtlichkeit deutlich erhöht.

Maßnahmen, die selbst für die Polizei tabu sind

Im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion steht vor allem das Vorhaben der Bundesregierung, die Nachrichtendienste künftig auch operativ tätig werden zu lassen. Die „Schutzmaßnahmen“ gemäß §§ 59 ff. BVerfSchG und die „erweiterten nachrichtendienstliche[n] Maßnahmen“ gemäß §§ 49 ff. BNDG ermächtigen die Nachrichtendienste zur aktiven Einwirkung auf Gegenstände (nicht auf Personen). Nach dem bisher geltenden einfach-rechtlichen Trennungsgebot dürfen den Nachrichtendiensten gesetzlich keine imperativen Befugnisse verliehen werden, stattdessen sollen sie Informationen über mögliche Bedrohungen sammeln. Nur die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sollen den Bürgern (erkennbar) gegenübertreten, nur aus ihrem Handeln sollen direkte Konsequenzen folgen können. Bisher dreht sich die Debatte um eine mögliche Verletzung dieses Trennungsgebots. Das Problem liegt jedoch tiefer: Die Bundesregierung will das Bundesamt für Verfassungsschutz in den §§ 59 ff. BVerfSchG zu Maßnahmen ermächtigen, die selbst die Polizei nicht vornehmen darf, worauf Matthias Bäcker zu Recht hinweist. Kein deutsches Polizeigesetz sieht entsprechende Befugnisse vor. Deshalb sind die Normen verfassungsrechtlich höchst problematisch und werfen in Bezug auf die hergebrachte deutsche Sicherheitsarchitektur grundsätzliche Fragen auf.

Unabhängig davon dürften wegen der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Nachrichtendienste für das Bundesamt für Verfassungsschutz verfassungsrechtlich strengere Maßstäbe gelten. Daher überrascht es, dass die Voraussetzungen für Eingriffe des BND in den §§ 49 ff. enger gefasst sind als die der vergleichbaren Regelung im BVerfSchG. Denn das BNDG setzt begrenzend voraus, dass die Gefährdungen von einer „fremden Macht“ ausgehen.

Deutliche Ausweitung der Befugnisse

Aber auch die Befugnisse zur Datenerhebung und -auswertung werden deutlich ausgebaut. Künftig können die Nachrichtendienste beispielsweise Betreiber von privaten und öffentlichen Videoüberwachungsanlagen zur Übermittlung von Aufnahmen oder sogar zur Mitbenutzung ihrer Anlagen verpflichten (§ 15 BVerfSchG, wobei die Regelung in § 11 Abs. 4 BNDG auf öffentliche Einrichtungen beschränkt ist, eine vergleichbare Neuregelung im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen kritisiert etwa die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) oder auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn gegen sie ein informationstechnischer Angriff stattgefunden hat (§§ 24, 12 BVerfSchG, § 36 BNDG). Zudem verpflichtet § 10 Abs. 2 BNDG das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Informationsübermittlung und damit auch zur Weitergabe ihm bekannt gewordener Zero-Day-Schwachstellen. Dies wird zu Recht kritisiert, weil damit Vertrauen in das BSI als neutrale Ansprechpartnerin verloren gehen dürfte. Außerdem enthalten beide Entwürfe erstmalig Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 76 ff. BVerfSchG, §§ 125 ff. BNDG).

Neue Schwellensystematik für die Befugnisse

Bisher konzentriert sich die Debatte weitgehend darauf, dass die Nachrichtendienste neue Befugnisse erhalten sollen. Nicht weniger bedeutend ist die Frage, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen diese Befugnisse angewandt werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, die Tatbestandsvoraussetzungen für Eingriffe der Sicherheitsbehörden differenziert zu regeln, also je nachdem, wie schwer der Grundrechtseingriff wiegt, unterschiedlich hohe Hürden vorzusehen.

Exemplarisch soll hier auf die neuen Schwellen des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingegangen werden (§§ 2-3 BVerfSchG).  Der Entwurf der Bundesregierung differenziert auf drei Stufen nach der Gefährlichkeit des Beobachtungsobjekts in Form von „Bedrohungen“ (bzw. „Bestrebungen“), „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen“ und „besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen“. Je höher das Bedrohungspotential ist, desto intensiver dürfen die erlaubten Grundrechtseingriffe sein. Für die Online-Durchsuchung muss darüber hinaus eine „konkretisierte Gefahr“ (§ 25) und für die Wohnraumüberwachung eine „dringende Gefahr“ vorliegen (§ 26). Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung von „Bedrohungen“ weniger Maßnahmen zur Verfügung stehen als beispielsweise bei einer „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung“.

Weil eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Normen hier nicht möglich ist, möchte ich stattdessen auf zwei Aspekte hinweisen, die im parlamentarischen Verfahren Aufmerksamkeit verdienen.

Erstens: Sind die Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit an sich überzeugend definiert? So ist beispielsweise nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wieso ein „planmäßig verschleierndes“ Vorgehen (§ 3 Abs. 7 Nr. 1 d)) eine Bestrebung zu einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung macht und zur Differenzierung taugt. Schließlich ist davon auszugehen, dass dieses zusätzliche Merkmal – das verschleiernde Vorgehen – ohnehin häufig gegeben sein wird.

Zweitens: Sind die Befugnisse der jeweiligen Stufe in verfassungskonformer Weise zugeordnet? Mein Eindruck ist, dass viele Befugnisse letztlich – trotz der umfangreichen neuen gesetzlichen Vorgaben – unter ähnlichen Voraussetzungen wie bisher eingesetzt werden können, weil sie bereits auf der ersten Stufe, also bei einer „Bedrohung“, anwendbar sind. Das bedeutet, für viele Einsatzsituationen sind „tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall zur Gewinnung von Erkenntnissen“ über eine Bedrohung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG ausreichend. Häufig wird eine höhere Eingriffsintensität – und damit verbunden höhere Schwellen – erst für Fälle angenommen, in denen die Maßnahme besonders lange andauert. Bereits auf der ersten Stufe ist daher beispielsweise der Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Ermittlern möglich, solange er nicht länger als sechs Monate dauert (§ 18 Abs. 2, § 19), ebenso Observationen mit technischen Mitteln, solange sie nicht am Stück länger als 48 Stunden oder an mehr als sechs Tagen in einem Zeitraum von 30 Tagen erfolgen (§ 20 Abs. 1), sowie technische Mittel zur Standortüberwachung, sofern diese weniger als sieben Tage durchgehend erfolgen (§ 21 Abs. 1). Zudem können sehr eingriffsintensive Maßnahmen bereits auf der zweiten Stufe, bei „erheblicher“ Beobachtungsbedürftigkeit, greifen (u.a. Zugriff auf Daten aus Videoüberwachung nach § 15). Ob der Entwurf dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach mehr Differenzierung (noch) gerecht wird, ist damit alles andere als ausgemacht. Die Stellungnahmen der Experten werden genau an diesem Punkt ansetzen müssen.

Änderung der Kontrollarchitektur

Die Bundesregierung will den Nachrichtendiensten jedoch nicht nur erweiterte Befugnisse geben, sie gestaltet auch deren Rechtskontrolle neu und möchte die Kontrolle künftig bei einem Kontrolleur, dem Unabhängigen Kontrollrat, bündeln. Verfassungsrechtlich ist die Zentralisierung bei einem Kontrolleur nicht zu beanstanden, da es dem Regelungsspielraum des Gesetzgebers obliegt, welche Kontrolleure er wählt.  Hinsichtlich der Kontrolle muss zwischen zwei Zeitpunkten differenziert werden: Es gibt zum einen die Vorabkontrolle, bei der eingriffsintensive Maßnahmen vor ihrem Einsatz von einer unabhängigen Stelle genehmigt werden und deren Ausweitung auf alle eingriffsintensiven Maßnahmen das Bundesverfassungsgericht aus Verhältnismäßigkeitsgründen gefordert hatte, und zum anderen die laufende Datenschutzkontrolle.

Die im Entwurf vorgeschlagene Lösung, die Vorabkontrolle beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrats zu verorten, ist nachvollziehbar, da das Gremium bereits nach geltendem Recht für die Vorabkontrolle einiger Maßnahmen des BND zuständig ist. Die Bündelung bei einem Vorabkontrolleur hat den Vorteil, dass Kontrolllücken, die durch unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen können, vermieden werden. Damit geht einher, dass die G 10-Kommission des Bundes aufgelöst wird. Im Gegensatz zur G 10-Kommission ist der Unabhängige Kontrollrat de lege lata mehrheitlich richterlich besetzt und seine Mitglieder sind hauptamtlich tätig, was das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Kontrolle der strategischen Überwachung nach dem G 10 – die bisher bei der G 10-Komission lag – explizit gefordert hatte.

Die Entscheidung, das Administrative Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrats mit der laufenden Kontrolle von eingriffsintensiven Maßnahmen zu beauftragen und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) insoweit zu entmachten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, politisch allerdings brisant. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kontroll-Gesamtüberblick des BfDI verloren geht, der nach geltendem Recht sowohl für die Kontrolle eingriffsintensiver Maßnahmen der Polizei als auch der Nachrichtendienste zuständig ist und deshalb zum Beispiel die Zusammenarbeit der Behörden in den Gemeinsamen Zentren effektiv kontrollieren kann. In Anbetracht der Tatsache, dass der Unabhängige Kontrollrat mit Startschwierigkeiten zu kämpfen hatte (sowohl das gerichtsähnliche als auch das administrative Kontrollorgan, dessen Personalaufbau bisher stockend verlaufen ist), stellt sich daher die Frage, ob unter dem Deckmantel der Konsolidierung womöglich (auch) die Gelegenheit genutzt wurde, sich aus den Fängen eines als allzu streng wahrgenommenen Kontrolleurs, der BfDI, zu befreien. Jedenfalls würde es Sinn ergeben, die Mitarbeiter der entsprechenden Referate des BfDI für eine Weiterbeschäftigung im Administrativen Kontrollorgan zu gewinnen, um zu verhindern, dass ihre Expertise verloren geht.

Ob der Unabhängige Kontrollrat in Zukunft die Nachrichtendienste überhaupt effektiv kontrollieren kann, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang die Tätigkeit der Nachrichtendienste dem Kontrollzugriff des Unabhängigen Kontrollrats unterliegt. § 34 BVerfSchG erfasst nicht alle eingriffsintensiven Maßnahmen, was verfassungsrechtlich nicht zulässig sein dürfte. So ist zum Beispiel eine Genehmigungspflicht teilweise erst ab der dritten Stufe („besonders erheblich eingreifend“) angeordnet. Da viele nachrichtendienstliche Befugnisse nach diesem Entwurf auf der ersten und der zweiten Stufe zu verorten sein dürften, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Tätigkeiten genehmigungsfrei bleiben wird.

Strategische(re) Sicherheitspolitik vonnöten

Aber selbst die umfangreichsten Befugnisausweitungen werden am Ende nur effektiv wirken können, wenn die Entscheidungsträger in der Politik die Informationen der Nachrichtendienste ausreichend würdigen und schließlich in konkrete Maßnahmen und gesetzliche Vorgaben umsetzen. Gerade hieran aber fehlt es bisher häufig. Ein Beispiel dafür sind die Warnungen zu chinesischer Spionage in deutschen Forschungseinrichtungen, die seit Jahren von den Nachrichtendiensten auch öffentlich vorgetragen worden sind, auf die die Politik aber bisher unter Verweis auf die Wissenschaftsfreiheit nicht reagieren wollte. Diesem sogenannten „warning response failure“ durch mutigere Politik Einhalt zu gebieten, dürfte sogar effektiver sein als Befugnisausweitungen. Jedenfalls aber sollte die Kritik an den vermeintlich zu restriktiven Befugnissen nicht den Blick darauf verklären, dass es in der deutschen Sicherheitspolitik häufig nicht am Wissen über Bedrohungen fehlt, sondern an der Bereitschaft, ihnen effektiv zu begegnen und dafür auch politische Risiken in Kauf zu nehmen.

Wie bereits diese überblicksartige Befassung zeigt, bedarf es noch einiger kritischer Auseinandersetzung mit den Regierungsvorschlägen durch den Gesetzgeber im Bundestag selbst. Außerdem sollten die Expertenanhörung und die darauffolgenden parlamentarischen Beratungen von der Öffentlichkeit mit der gebührenden Aufmerksamkeit begleitet werden. Denn, wo die Tätigkeit der Nachrichtendienste auch im Rechtsstaat als notwendig geheim geduldet wird, braucht es für die Aushandlung ihrer Rahmenbedingungen erst recht den (öffentlichen) Diskurs.

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Keine Willkür in der Außenpolitik

Die gerichtliche Odyssee in Bezug auf die Weigerung der Bundesregierung, afghanische Migrant*innen trotz vorheriger Zusagen aufzunehmen, geht weiter. Am 22. Juli gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer für afghanische Migrant*innen nur auf den ersten Blick erfreulichen Entscheidung (2 BvR 319/26) der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Frau und ihrer zwei Söhne statt. Die Familie wehrte sich dagegen, dass ihre Visumsanträge abgelehnt wurden, nachdem das Bundesinnenministerium (BMI) die zuvor ausgesprochene Aufnahmeerklärung zurückgenommen hatte. Das BVerfG hatte dabei insbesondere die Frage zu klären, ob die tatsächliche Aufnahme von Personen, die in – von der Exekutive selbst eingerichteten – Aufnahmeprogrammen einbezogen worden waren, eine rein politische Entscheidung ist oder aber einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dieser Beitrag argumentiert, dass der vom BVerfG gewählte Zwischenweg über einen verkappten Willkürmaßstab im Ergebnis inkonsequent ist und wenig überzeugen kann. Das BVerfG sollte entweder eine vollständige Willkürprüfung durchführen, welche den Namen auch verdient, oder aber, überzeugender, im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG ganz auf eine gerichtliche Prüfung verzichten. Der bedauerlichen Inkonsistenz der Bundesregierung in außenpolitischen Fragen wird durch eine derartige gerichtliche Kontrolle schließlich kaum beizukommen sein. Dabei läge das Streben nach größerer außenpolitischer Beständigkeit im ureigenen Interesse der Bundesregierung, auf der internationalen Bühne als verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden.

Der Beschluss des BVerfG

Im Sommer 2021 war die Bundesregierung einem erheblichen öffentlichen Druck ausgesetzt, denjenigen Personen Schutz zu gewähren, die sich in Afghanistan für deutsche Interessen eingesetzt hatten und sich nun durch die bevorstehende Machtübernahme durch die Taliban an Leib und Leben bedroht sahen. Folglich initiierte das BMI mehrere Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghan*innen mit einer Verbindung zum deutschen Staat. Eines davon, welches nun Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war, ist die sogenannte Menschenrechtsliste, die das BMI gemäß § 22 S. 2 AufenthG aufgesetzt hatte, wonach eine Person eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn das BMI „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat“. Dementsprechend ließ das BMI die Beschwerdeführer*innen im Herbst 2021 über die Aufnahmeerklärung zu ihren Gunsten informieren. Aufgrund bürokratischer Hürden verzögerte sich das Verfahren jedoch erheblich. Im Frühjahr 2025 wurde schließlich eine neue Bundesregierung gewählt, die sich im Koalitionsvertrag (S. 93) darauf einigte, freiwillige Aufnahmeprogramme wenn möglich zu beenden. Infolgedessen erklärte das BMI im Dezember 2025 gegenüber dem Auswärtigen Amt, alle in Bezug auf die Menschenrechtsliste abgegebenen Aufnahmeerklärungen seien „ungültig und erloschen“, woraufhin der Antrag der Beschwerdeführer*innen auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde. Hiergegen zogen diese wiederum vor Gericht.

Bevor sie das BVerfG erreichten, scheiterten die Beschwerdeführer*innen sowohl vor dem VG Berlin (VG 13 L 627/25 V) als auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 6 S 13/26 / OVG 6 M 9/26). Letzteres entschied, die Erklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG sei kein Verwaltungsakt und verleihe kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung eines Visums. Dies leite sich aus dem Telos der Vorschrift ab, die nicht dem Schutz der Rechte einzelner Ausländer*innen diene, sondern „eine politische Entscheidung [bezwecke], die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes und als Angelegenheit der Bundesregierung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen“ sei (hier, Rn. 13).1) Als rein politische Entscheidung sei die Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung auch nicht am Maßstab des Willkürverbots zu messen, sondern liege schlicht im freien Ermessen der Exekutive.

Hiergegen setzten sich die Beschwerdeführer*innen nun in Teilen erfolgreich vor dem BVerfG zur Wehr, das zwar ebenfalls ein etwaiges Recht auf Visumserteilung ablehnt, jedoch zu dem Ergebnis gelangt, die Abkehrerklärung des BMI aus Dezember 2025 sei nicht mit dem allgemeinen Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (Rn. 81). Zunächst verneint das BVerfG einen Visumsanspruch unter anderem mit der Begründung, dass die an sich bloß intern zwischen dem BMI und dem Auswärtigen Amt wirkende Aufnahmeerklärung keinen Verwaltungsakt darstelle und daher keinen verfassungsrechtlich zu beachtenden Vertrauensschutz ausgelöst habe – anders als eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG (Rn. 46 ff.). Allerdings sei selbst in Regelungsbereichen, in denen der Exekutive wie bei § 22 S. 2 AufenthG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, dieser aufgrund des Rechtsstaatsprinzips niemals unbegrenzt und die Regierung weiterhin an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gebunden (Rn. 82). Wenn den betroffenen Personen die bestehende Aufnahmeerklärung einmal mitgeteilt worden ist, könne das BMI aufgrund des Willkürverbots „eine Abkehrerklärung [nicht] ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung auch der individuellen Belange“ abgeben (Rn. 81). Entscheidend sei, dass die Exekutive den eigenen Entscheidungsspielraum selbst verengt habe, indem sie die an sich nur regierungsinterne Aufnahmeerklärung nach außen weitergegeben habe. Wenn es von dieser Erklärung abkehren wolle, verlangten die Menschenwürde und der daraus folgende Achtungsanspruch des Einzelnen, dass dessen individuelle Interessen berücksichtigt werden (Rn. 83). In anderen Worten: Das BMI kann eine Aufnahmeerklärung auch nach ihrer Mitteilung nach außen ohne Weiteres zurücknehmen, jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, welche die konkrete Situation der individuell betroffenen Person angemessen würdigt. Interessanterweise erschöpfen sich die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernisse an eine AbkehrentsPocheidung jedoch in dieser Einzelfallbetrachtung.

Die Gerichte dürften ausschließlich überprüfen, ob eine individuelle Entscheidung getroffen worden sei und sich nicht bloß pauschal das politische Interesse an der Aufnahme der Personen aus dem Aufnahmeprogramm geändert habe. Ihnen stehe es jedoch nicht zu, den Inhalt der konkreten Entscheidung zu bewerten, also, „ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen“ (Rn. 89). Diese Frage unterliege allein der politischen Kontrolle, insbesondere durch den Bundestag, sodass insofern kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung hinsichtlich etwaiger sachfremder Erwägungen bestehe.

Das BVerfG und „Political Questions“: Eine komplizierte Beziehung

Die aktuelle Entscheidung des BVerfG unterstreicht erneut dessen Ambivalenz in der Frage, ob es im Bereich der Außenpolitik gerichtsfreie Räume geben kann. Allein im letzten Jahr sind gleich mehrere BVerfG-Entscheidungen ergangen, die in dieser Hinsicht weder in sich kohärent noch im Verhältnis zueinander kongruent erscheinen. Ein Beispiel hierfür ist die Ramstein-Entscheidung aus Juli 2025 (2 BvR 508/21), in der das Gericht zu klären hatte, ob die Bundesregierung durch die Duldung von U.S.-Drohnenangriffen im Jemen, die mithilfe der in Rheinland-Pfalz gelegenen Air Base durchgeführt wurden, eine grundrechtliche Schutzpflicht verletzt hatte. Hier verwies das Gericht zunächst darauf, dass der Bundesregierung bei der Beurteilung der Völkerrechtmäßigkeit der Maßnahmen anderer Staaten ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe („doppelte Vertretbarkeitsprüfung“, vgl. hier, S. 269). Es beschränkte die eigene Prüfung dann aber nicht, wie es der Maßstab nahelegen würde, auf lediglich offensichtliche Argumentationsfehler, sondern nahm eine äußerst detaillierte Prüfung der Kompatibilität von U.S.-Drohnenangriffen mit dem Humanitären Völkerrecht und den Menschenrechten vor (Rn. 120 ff.). In einer weiteren Entscheidung zu möglichen Grundrechtsverletzungen durch Rüstungsexporte an Israel schien das Gericht dann jedoch selbst nicht willens, den gerade entwickelten Maßstab zu extraterritorialen Schutzpflichten tatsächlich anzuwenden. Zwar dürften die in der Ramstein-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen des hinreichenden Bezugs zur deutschen Staatsgewalt und der ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des lebensschützenden Völkerrechts durch die deutsche Genehmigung von Rüstungsexporten und den Einsatz der betroffenen Güter im Gaza-Krieg eindeutig erfüllt gewesen sein. Wohl um sich in die emotional aufgeladene Debatte rund um Israel und Palästina nicht einzumischen, ergriff das BVerfG aber einen „Rettungsanker“ in einer scheinbaren Rolle rückwärts hin zur völligen politischen Einschätzungsfreiheit und verwies unter anderem auf den fehlenden Drittschutz der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen, um die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig zu erklären (2 BvR 1626/25; zur Kritik dazu siehe hier).

Ähnlich inkonsistent erscheint nun die Entscheidung zur Menschenrechtsliste. Erneut stellt das Gericht fest, dass der Exekutive ein politischer Entscheidungsspielraum in einer spezifischen außenpolitischen Frage zusteht – dieser drängt sich angesichts des Wortlauts von § 22 S. 2 AufenthG geradezu auf und ist vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Dann statuiert es jedoch eine Willkürausnahme und geht weder den Weg der gerichtlichen Überprüfung anhand eines Willkürmaßstabs noch den der „politischen Frage“ konsequent zu Ende. Dogmatisch ist zunächst nicht vollständig nachvollziehbar, warum das Gericht zur Verhinderung pauschaler politischer Leitlinien, die in der Migrationspolitik ja keine Seltenheit sind, auf die Menschenwürde rekurriert, den Maßstab dann jedoch nicht auch konsequenterweise aus Art. 1 GG herleitet. Zudem erscheint die gesamte Verwendung der Willkürterminologie fragwürdig. Schließlich geht es dem Gericht hier gerade nicht darum, sachfremde Erwägungen zu verhindern. Das Gericht will damit ausschließlich sicherstellen, dass jeder Einzelfall geprüft wird, dies verkommt so aber zu einer bürokratischen Formalität. Insofern ist ebenfalls verwunderlich, dass das BVerfG keine pauschalen Abkehrerklärungen zulassen will, zur Überprüfung der Interessenabwägung im Einzelfall allerdings auf die parlamentarische Kontrolle verweist. Der Bundestag wird jedoch kaum jemals in Einzelfällen einschreiten, sondern allenfalls dann, wenn er die Beendigung ganzer Aufnahmeprogramme für falsch hält. Wenn also überhaupt eine gerichtliche Willkürkontrolle im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG stattfinden sollte, müsste diese auf Ebene des Einzelfalls vorgenommen werden und zwar in Bezug auf die konkrete Abwägung der betroffenen Interessen. Hier ist sie indes gesetzgeberisch nicht gewollt und auch verfassungsrechtlich, wie das BVerfG selbst zur Kenntnis nimmt, nicht geboten. Denn richtigerweise stellt das BVerfG fest, dass es nicht Aufgabe der Judikative ist, „die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen“ (Rn. 89). Wann das Tatbestandsmerkmal des § 22 S. 2 AufenthG, die „Wahrung der politischen Interessen“ Deutschlands, betroffen und wie es zu gewichten ist, sollten daher allein Bundestag und Bundesregierung entscheiden. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es sich bei der Frage über die Aufnahme in das eigene Staatsgebiet „als Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität“ (BT-Drucks. 15/420, S. 77) seit jeher um einen Bereich handelt, in dem die politische Prärogative besonders stark ausgeprägt ist. Überzeugender wäre es daher, würde das BVerfG in diesem eng begrenzten Bereich (ähnlich wie es das OVG gesehen hat und bei der aus dem U.S.-Recht bekannten „Political Question“-Doktrin) der Bundesregierung konsequent eine rein politische Entscheidung über die Abkehr von etwaigen Aufnahmeerklärungen zugestehen, die es ihr dann auch gestatten würde, nach einer etwaigen Neujustierung der migrationspolitischen Prioritäten ganze Aufnahmeprogramme zu beenden.

Keine juristische Lösung für außenpolitische Unzuverlässigkeit

Doch auch unabhängig von der juristischen Bewertung erscheint es außenpolitisch fragwürdig, dass die Bundesregierung im Bereich der Migration und des humanitären Schutzes immer wieder durch leere Versprechungen in rechtlich nicht fassbarer Form frei nach der Adenauer’schen Devise „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?“ verfährt. Auch die parlamentarische Anerkennung des durch den sogenannten Islamischen Staat an den Jesid*innen verübten Völkermordes weckte beispielsweise später bitter enttäuschte Erwartungen. So sprach die Bundesregierung etwa noch im März 2023 von der „Unzumutbarkeit“ der Rückkehr von Angehörigen der Volksgruppe in den Irak, nur um kurz darauf mit Abschiebungen genau dorthin zu beginnen (vgl. hier). Und auch in Bezug auf Afghanistan scheint die Bundesregierung in Kauf zu nehmen, dass sich zahlreiche Personen, die sich für demokratische Werte eingesetzt haben oder sogar als Ortskräfte für Deutschland tätig waren und aufgrund diverser Aufnahmeprogramme berechtigte Hoffnungen auf ein Leben in Europa hegten, nun von Deutschland im Stich gelassen fühlen – während sie womöglich wie die Beschwerdeführer*innen seit Jahren in Pakistan auf ein deutsches Visum warten und dabei jederzeit damit rechnen müssen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo ihnen Erniedrigung oder Verfolgung durch die Taliban droht.

Die außenpolitische Unzuverlässigkeit der Bundesregierung offen zu benennen, steht keineswegs im Widerspruch dazu, ihr einen de jure bestehenden politischen Handlungsspielraum zuzuerkennen. Dass auch Gerichtsurteile das Problem der Unzuverlässigkeit (allein) nicht lösen können, zeigen nicht zuletzt solche Fälle, in denen das Auswärtige Amt sogar auf die gerichtliche Verpflichtung zur Visumserteilung für Afghan*innen mit Aufnahmezusage unter § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG mit bloßer Untätigkeit reagierte. In Berlin scheint deshalb ein erneuertes Bewusstsein dafür erforderlich, dass durch das wiederholte Ignorieren früherer Versprechungen eine Zusammenarbeit mit internationalen Kooperationspartnern künftig erschwert wird. Spätestens seit dem verlorenen Rennen um den nichtständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Juni dieses Jahres sollte dabei allseits realisiert worden sein, dass Deutschland keineswegs in allen Teilen der Welt als verlässlicher Partner wahrgenommen wird. Um dieses Problem zu lösen, muss sicherlich an vielen Stellschrauben gedreht werden, eine verlässlichere Migrationspolitik ist eine davon. Wünschenswert wäre es deshalb, dass sich die Bundesregierung selbst im Falle eines Regierungswechsels an zuvor gemachte Versprechungen gebunden fühlen würde, vorausgesetzt, die Umstände haben sich in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert. Ohne rechtlich verbindliche Aufnahmezusagen oder einen verfassungsrechtlichen Vertrauenstatbestand bleibt es allerdings dabei: Unzuverlässigkeit in der Migrationspolitik ist ein politisches, kein juristisches Problem.

References[+]

References
1 Der Beschluss des OVG ist nicht öffentlich. Der Verweis darauf nimmt deshalb dessen Zusammenfassung in der Entscheidung des BVerfG in Bezug.

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Ausbürgern, Ausweisen, Abschieben

Das Unwort des Jahres 2023 – „Remigration“ – steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch während Remigration für ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Über Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.

Remigration und der ethnische Volksbegriff

Zum Unwort des Jahres wurde „Remigration“, nachdem Correctiv über ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen „Masterplan zur Remigration“ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie – eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.

Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war für die Verfassungsschutzämter zentral, um die AfD, einzelne ihrer Landesverbände und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme Verdachtsfälle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kürzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausführlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.

Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff „Remigration“ als Code für eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen Verständnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. „Remigriert“ werden sollen diejenigen, die nicht „nach Deutschland gehören“. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.

Kontrollmöglichkeiten des Bundes

Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulässig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten müssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschränkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.

Problematischer als offene Rechtsbrüche sind aber die für sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende Ausländerrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen Ermessensüberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.

Praktische Umsetzung des Rechts

Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die Länder ausgeführt. Sowohl bei Einbürgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die Länder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen – daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergänzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der Ausführung durch die Länder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier läge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritär-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dürfen.

Einbürgerungspolitik

Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen – wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung – unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.

Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebürgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. Diesbezüglich muss ein besonderes Augenmerk auf Rücknahmevoraussetzungen der Einbürgerung liegen. Zuständige Behörden für Einbürgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die Einbürgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.

Grundsätzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulässig; eine Rücknahme der Einbürgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese Rücknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wäre zu befürchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch Einbürgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden Meinungsäußerungen in sozialen Medien heranziehen können, um Rücknahmen von Einbürgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewährt das den Behörden weitreichende Spielräume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese Spielräume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die Rücknahme der Einbürgerung würde so zu einem mächtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.

Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tätig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die Rücknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der Rücknahme keine Ausbürgerungspolitik betreiben.

Niederlassungserlaubnis

Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda würde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach Kräften einschränken. Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor für eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbräuchlichen Rücknahmen von Einbürgerungen auch vermehrt Rücknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie für eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine Täuschung vorgelegen habe.

Verweigerung von Aufenthaltstiteln

In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen Spielräume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung überdehnen kann. Zu denken wäre etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekärer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritär-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, „um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen“. Für diejenigen, die fest überzeugt sind, Einwanderung fände zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten Fällen zu behaupten. Über § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Ausweitung von Ausweisungen

Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die Stabilität des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwächen, die sie als nicht „volkszugehörig“ betrachtet. Das reicht von Rücknahmen der Einbürgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis über ausbleibende Erteilungen oder Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine Schlüsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein „Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“, nach Abwägung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschränkt auf erhebliche Gefährdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte Ausländerbehörde unter einer autoritär-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.

Ermessensgrenzen der Behörden

In all diesen Bereichen wären Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbräuchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die Überprüfung von missbräuchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.

Stellen der Resilienz

Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Über die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG „die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von Ermessensüberschreitungen abspielen wird.

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