«HaintzMedia»: «Staatsanwalt in Rheinland-Pfalz sagt bei Gerichtstermin, er brauche die Freigabe des Innenministeriums für Verfahrenseinstellung»
Ein gewisser Herr M. wurde wegen des unten eingefügten X-Posts, der nur 98-mal aufgerufen wurde, seitens der Staatsanwaltschaft ursprünglich wegen sogenannter «Majestätsbeleidigung» (§ 188 StGB) gegen die Linken-Politikerin Clara Anne Bünger angeklagt. Das berichtet HaintzMedia heute, dessen Chefredakteur Markus Haintz Herrn M. verteidigt hat.

Diesen Post von einem gewissen Herrn M. empfand die Linken-Politikerin Clara Anne Bünger als Beleidigung und Androhung von Vergewaltigung, weshalb sie sich an die Polizei wendete. Daraufhin kam es zu einem Strafbefehl gegen Herrn M.; Quelle: HaintzMedia
Tichys Einblick schreibt zum Hintergrund des Falls, dass Bünger im September 2023 auf der Plattform X ein Video mit Text über die Vorgänge auf der italienischen Insel Lampedusa gepostet habe. «Dort waren zu der Zeit innerhalb von drei Tagen mehr als 10.000 Flüchtlinge aus Afrika angelandet – mehr als 20-mal so viele, wie das Aufnahmelager auf der Insel fassen konnte, das für maximal 600 Menschen ausgelegt war», so Tichys Einblick. Frau Bünger selbst kommentiert dazu:
«Die chaotischen Szenen auf Lampedusa sind eine bewusste Eskalation – eine, die vermeidbar gewesen wäre. Seit Jahren werden dort im Lager mehrere Tausend Menschen untergebracht, obwohl dort nur 400 Menschen Platz haben. Dass es nicht aufgestockt & verbessert wird, ist Taktik.»
Der X-Nutzer «MuninHugin» wiederum habe diesen Post wie folgt kommentiert:
«Warum sollte ich auf einer Insel mit 6.462 Einwohnern eine Anlage errichten, die täglich tausende neue Flüchtis aufnimmt?»
Den ursprünglichen Bünger-Post und den Kommentar von «MuninHugin» habe dann ein anderer X-Nutzer – bezeichnet mit «Herr M.» – zum Anlass für folgende Bemerkung genommen (siehe Screenshot oben):
«Wie viele Fleischpenisse braucht Clara pro Tag?»
Tichys Einblick meint dazu, das sei «sicherlich grob, aber noch vor relativ kurzer Zeit wäre niemand bei klarem Verstand auf die Idee gekommen, dass es strafbar sein könnte. Ein kurzer Schlagabtausch im Netz, Fall erledigt, könnte man denken.» Beim zweiten Punkt würde ich Tichys Einblick uneingeschränkt recht geben. Den Kommentar von Herrn M. mit «grob» zu bezeichnen, ist beschönigend. Einfach peinlich und geschmacklos wären doch die passenderen Beschreibungen.
Aber das ist jetzt auch nicht der entscheidende Punkt. Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich Bünger in der Folge an die Polizei im Deutschen Bundestag wendet. Begründung: Beleidigung und Androhung von Vergewaltigung. Anschließend versucht die Polizei, an die persönlichen Kontaktdaten von Herrn M. zu gelangen. Dazu «wendet sie sich an den EU-Geschäftssitz von X in Irland, den EU-Geschäftssitz von Google in Irland und das Unternehmen, auf das die Mobilnummer des Diensttelefons von Herrn M. registriert ist», so Tichys Einblick.
Dem Berliner Landeskriminalamt gelang es dann auch, die Identität von Herrn M., der in Rheinland-Pfalz zuhause ist, zu ermitteln. Der Vorgang wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft in Zweibrücken abgegeben und landet schließlich beim Amtsgericht Pirmasens.
Haintz trägt dazu vor, sein Mandant Herr M. habe in dem beanstandeten Kommentar lediglich die Frage aufgeworfen, wie viele schwarzafrikanische Männer Frau Bünger pro Tag im weltweit als Flüchtlingsinsel berüchtigten Lampedusa denn ankommen sehen möchte. «Fleischpenisse» sei hier lediglich eine Anspielung auf vermeintlich oder tatsächlich größere Penisse bei farbigen Männern. «Dieses Motiv werde häufig satirisch (oder auch pornografisch) dargestellt», so Tichys Einblick. Herr M. greife es lediglich auf, um Migrationskritik zu äußern. Das sei von der Wortwahl her womöglich anstößig, aber sicher nicht strafbar.
Überhaupt sei unklar, wie die Bezeichnung «Fleischpenisse» für afrikanische Männer den Tatbestand der Beleidigung gegen Frau Bünger erfüllen könne. Die Ermittlungen gegen seinen Mandanten müssten unverzüglich eingestellt werden, so die Forderung von Haintz. Die Staatsanwaltschaft habe sich von dieser logischen und plausiblen Darstellung jedoch gänzlich unbeeindruckt gezeigt. Ebenso das Amtsgericht Pirmasens: Es erlässt in Person von Richterin Krieger gegen Herrn M. einen Strafbefehl in Höhe von 900 Euro.
Herr M. wollte das aber nicht auf sich sitzen lassen. Er legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Also kam es am 11. Februar 2026 zur Hauptverhandlung. Der Rechtsbeistand von Herrn M. beantragte erneut, das Verfahren gegen seinen Mandanten einzustellen. Begründung: Dessen beanstandete Äußerung sei ja für jedermann ersichtlich ein Kommentar zu einem Beitrag von Frau Bünger. Es handele sich also erkennbar um Machtkritik «im Kontext der politischen Auseinandersetzung». Es bestehe auch «keine Gefahr, dass ein vernünftiger, durchschnittlicher Bürger durch die Äußerung ernsthaft an der Integrität oder Lauterkeit von Frau Bünger zweifeln oder ihr politisches Wirken in Frage stellen würde».
Die Staatsanwaltschaft rückte dann zwar vom Vorwurf der Politikerbeleidigung nach § 188 StGB ab, verlangte aber eine Verurteilung wegen einfacher Beleidigung nach § 185. Das Gericht wollte dann tatsächlich der Sichtweise des Angeklagten folgen und schlug vor, das Verfahren einzustellen. «Doch nun passiert das Unglaubliche», so Tichys Einblick:
«Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärt, dass er einer Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO nicht zustimmen könne, weil er in solchen, Politiker betreffenden Verfahren dazu immer erst Rücksprache mit dem Innenministerium halten müsse und eine Zustimmung von dort brauche.
Die Anwälte können ihren Ohren kaum trauen. Deshalb fragen sie zweimal nach – und bekommen noch zweimal dieselbe Auskunft. TE liegen die entsprechenden anwaltlichen Versicherungen vor, dass sich das alles so zugetragen hat.»
Eine anwaltliche Versicherung sei eine ernste Sache, denn damit erkläre ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, dass die erklärten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Die anwaltliche Versicherung beruhe auf den berufsrechtlichen Pflichten zur Wahrheit und Sorgfalt und ist einer eidesstattlichen Versicherung nahezu gleichgestellt. Auch HaintzMedia zieht folgendes Fazit:
«Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat im Hauptverhandlungstermin mitgeteilt, dass er die Freigabe des Innenministeriums für eine Einstellung des Verfahrens benötigen würde.»
Das Ganze ist auf mehreren Ebenen bemerkenswert, erweckt es doch nicht nur eindeutig den Eindruck, die Staatsanwaltschaft in Rheinland-Pfalz müsse sich in Fällen von Politikerbeleidigung für ihre Verfahrensschritte immer erst bei der Landesregierung rückversichern. Auch stellt sich die Frage: Wieso beim Innenministerium? Das hat ja mit der Justiz gar nichts zu tun. Die Staatsanwaltschaft sei zwar weisungsgebunden, aber nur gegenüber dem Justizministerium.
Die Aussage ist also hochbrisant, wirft sie doch ein zentrales Prinzip des Rechtsstaats über den Haufen: die Unabhängigkeit der Strafverfolgung im Einzelfall. In Deutschland gilt zwar formal, dass Staatsanwaltschaften Teil der Exekutive sind und, wie gesagt, einem Justizministerium unterstehen (§ 146 GVG – «Weisungsrecht»). Aber wenn eine Staatsanwaltschaft sagt, sie brauche für die Einstellung eines konkreten Verfahrens die Freigabe eines Ministeriums (hier: Innenministerium), entsteht der Eindruck, dass nicht allein rechtliche Kriterien entscheidend sind, sondern eine politische Instanz mitentscheidet. Das ist äußerst heikel, weil Strafverfahren ausschließlich nach Gesetz und Beweislage geführt werden sollen – nicht nach politischer Opportunität.
Das Drama ist für Herrn M. derweil nicht vorbei: Kurz vor Ablauf der Frist hat die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch Berufung eingelegt. Es wird also zu einem neuen Gerichtstermin kommen – vermutlich in mehreren Monaten.

