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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

Radio München · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im Gespräch


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Scharfe Kritik am Rückzug einer Studie über möglichen Zusammenhang von COVID-«Impfstoffen» mit der Übersterblichkeit

Letzte Woche hat das wissenschaftliche Fachjournal The BMJ eine Studie aus dem Jahr 2024 zurückgezogen (wir berichteten). Darin wurde davor gewarnt, dass einige Todesfälle im Zusammenhang mit der «Pandemie» möglicherweise durch die Injektionen gegen «COVID» und indirekte Auswirkungen von Corona-Maßnahmen verursacht worden seien. Die Autoren forderten weitere Untersuchungen.

Die Arbeit, die oft von Kritikern der experimentellen mRNA-Präparate zitiert wurde, wurde neun Monate lang einem Peer-Review-Verfahren unterzogen und vom BMJ als korrekt anerkannt. Nach einer Flut von Beschwerden und einer Untersuchung durch das Princess Máxima Centre in Utrecht, wo drei der vier Autoren tätig waren, wurde sie jedoch zurückgezogen.

Obwohl die Untersuchung keine Hinweise auf böswillige Absicht, Erfindung oder Fälschung von Daten feststellen konnte, wurde die Arbeit dennoch als «irreführend» und «selektiv» eingestuft, da sie «nicht den wissenschaftlichen Konsens widerspiegelte» und sich unverhältnismäßig stark auf die negativen Auswirkungen von Impfungen konzentriert habe.

Das BMJ begründete den Rückzug damit, dass «in der Diskussion über die möglichen Ursachen der Übersterblichkeit Fehlinformationen enthalten» und «die Einschränkungen der ursprünglichen Arbeit der Autoren nicht ausreichend beschrieben worden» seien.

Saskia Mostert, Erstautorin der Studie, schrieb auch im Namen eines weiteren Autoren der Studie, Marcel Hoogland, der nicht am Princess-Máxima-Zentrum tätig ist, an das Journal, dass sie mit der Entscheidung zum Rückzug nicht einverstanden seien. Ihr zufolge verletzt die Untersuchung ihrer Arbeit die akademische Freiheit und stellt Zensur dar. Sie ist inzwischen vom Princess Máxima Centre zurückgetreten und erklärte laut dem Telegraph, sie sei auf die «irrationale und blinde Wut», die auf die Veröffentlichung folgte, nicht vorbereitet gewesen.

Wie der Telegraph mitteilt, haben sich nun drei Experten aus den Niederlanden schriftlich an die BMJ-Redaktion gewandt und erklärt, sie seien schockiert über den Rückzug der Veröffentlichung. Sie hätten die Redaktion aufgefordert, ihre Entscheidung zu überdenken. Sie stellten klar:

«Der Rückzug ist unverhältnismäßig und wirft ernsthafte Fragen darüber auf, inwieweit politische Erwägungen bei Ihrer Entscheidung eine Rolle gespielt haben. Ein solcher Rückzug schadet nicht nur der Integrität der verfügbaren wissenschaftlichen Veröffentlichungen, sondern schafft auch einen schrecklichen Präzedenzfall in Zeiten zunehmenden politischen Drucks auf Wissenschaftler.»

Ronald Meester, Professor für Wahrscheinlichkeitstheorie an der Vrije Universität in Amsterdam und einer der Verfasser des Schreibens, erklärte gegenüber dem Telegraph, es gebe «keinen wissenschaftlichen Grund für einen Rückzug». Er ergänzte:

«Ich glaube, dass das BMJ unter Druck gesetzt worden sein könnte, aber es ist nicht klar, von wem. Wie wir in unserem Brief geschrieben haben, ist der Rückzug in diesem Fall bizarr, denn an der Arbeit ist eigentlich nichts auszusetzen. Daher muss der wahre Grund politischer Natur sein. Das ist wirklich sehr traurig für die Wissenschaft. Ich sehe nicht, wie wir die Wissenschaft noch ernst nehmen können, wenn Herausgeber bereit sind, Entscheidungen aus solchen Gründen zu treffen.»

Zwei der Autoren, Prof. Gertjan Kaspers und Dr. Minke Huibers, erklärten, sie hätten den Rückzug «aufgrund von Bedenken hinsichtlich einer Fehlinterpretation der Arbeit durch andere und des daraus resultierenden Risikos für die öffentliche Gesundheit» beantragt, seien jedoch nicht der Meinung, dass die Arbeit Fehlinformationen enthalte.

Dr. Jona Walk, eine niederländische Forscherin auf dem Gebiet der Immunologie und Infektionskrankheiten und ebenfalls Mitautorin des Briefs an die BMJ-Redaktion, behauptete laut dem Telegraph, die Studie sei lediglich aufgrund der Berichterstattung in den Medien zurückgezogen worden. Auf X schrieb sie:

«Das ist ein politischer und kein wissenschaftlicher Grund. Mit dieser Entscheidung schafft das BMJ einen weiteren gefährlichen Präzedenzfall in Zeiten zunehmender politischer Einmischung in die wissenschaftliche Forschung.»

Der Telegraph weist darauf hin, dass mehr als 22.000 Menschen einen Antrag beim staatlichen britischen Entschädigungsprogramm für Impfschäden (VDPS) gestellt haben, da sie glauben, dass sie selbst oder ihre Angehörigen durch die Injektionen geschädigt wurden. Aktuellsten Zahlen zufolge habe die Regierung im Rahmen des VDPS fast 30 Millionen Pfund an 249 Personen ausgezahlt. Auch erinnert die Zeitung daran, dass die Präparate nun Warnhinweise auf seltene gefährliche Nebenwirkungen tragen.

Im Juni sagte Mostert vor dem US-Senat aus und behauptete, der Abschnitt über potenzielle Impfschäden sei ursprünglich «viel kürzer» gewesen, die Gutachter des BMJ hätten jedoch weitere Belege verlangt. «Da Beweise vorliegen, haben wir sie aufgenommen», so Mostert. In ihrer schriftlichen Stellungnahme erklärte sie:

«Von Anfang an war es ein ungleicher Kampf. Unsere Forderung nach einer Untersuchung der zugrunde liegenden Ursachen musste auf die eine oder andere Weise zensiert und gestrichen werden.
Um es klar zu sagen: Ich habe meine Stelle verloren, nachdem ich offizielle staatliche Sterblichkeitsdaten veröffentlicht und weitere wissenschaftliche Untersuchungen zu anhaltenden überhöhten Sterbezahlen gefordert hatte. Wissenschaft kann nicht funktionieren, wenn das Stellen berechtigter Fragen beruflich gefährlich wird. Wenn Wissenschaftler berufliche Nachteile befürchten, verliert die Öffentlichkeit den Zugang zu ehrlicher wissenschaftlicher Forschung.»

Dem Telegraph zufolge sagte ein Sprecher des BMJ:

«Das Peer-Review vor der Veröffentlichung ist nicht perfekt und übersieht sowohl kleinere als auch größere Probleme in Artikeln, weshalb wir das Peer-Review nach der Veröffentlichung und die genaue Prüfung aller von uns veröffentlichten Beiträge sehr schätzen.
Insgesamt kommt die Zeitschrift zu dem Schluss, dass die Diskussion über die Todesursachen unausgewogen ist, es an Stringenz mangelt und sie Fehlinformationen enthält. Wir haben der Erstautorin die Möglichkeit gegeben, die Schlussfolgerung zu korrigieren, doch ihre vorgeschlagene Korrektur ging nicht weit genug, und die Probleme hinsichtlich der Originalität der Arbeit konnten nicht behoben werden.
Wir haben den Artikel nicht wegen der breiten Berichterstattung über die Arbeit zurückgezogen. Dies ist kein Kriterium für einen Rückzug.»

Der Telegraph hat die Forscher um eine Stellungnahme gebeten.

Neuer mRNA-Grippe-«Impfstoff» von Moderna: Deutlich mehr Nebenwirkungen als beim Standardimpfstoff

Laut dem medizinischen Kommentator Dr. John Campbell werfen die eigenen klinischen Studiendaten von Moderna ernsthafte Fragen darüber auf, ob die US-Arzneimittelbehörde FDA den neuen mRNA-Grippe-«Impfstoff» des Unternehmens hätte zulassen sollen. In einem Video, über das The Defender berichtet, wies Campbell darauf hin, dass die Studie nur eine geringe Verringerung der Grippefälle zeige, während sie wesentlich höhere Raten von Nebenwirkungen bei Personen melde, die die Injektion erhielten.

Die FDA hat Modernas mFlusiva diesen Monat für Erwachsene im Alter von 50 bis 64 Jahren zugelassen, mit einer beschleunigten Zulassung für Erwachsene ab 65 Jahren (wir berichteten). Es ist die erste mRNA-Grippeinjektion, die in den USA zugelassen wurde.

Campbell hinterfragte auch, warum die Zulassung nur für ein Jahr erfolgte, nachdem das US-Gesundheitsministerium (HHS) eine koordinierte Abwicklung der mRNA-Impfstoffentwicklung auf Bundesebene angekündigt hatte. Er kommentierte:

«Ich verstehe nicht, wie die USA funktionieren, aber es sieht so aus, als ob die [Gesundheitsbehörde] HHS nicht das Sagen hat.»

Wie The Defender erklärt, nahmen an Modernas Phase-3-Studie, die im New England Journal of Medicine veröffentlicht wurde, 40.703 Personen teil, von denen etwa die Hälfte den experimentellen mRNA-«Impfstoff» und die andere Hälfte einen Standard-Grippe-Impfstoff erhalten hat. Die Teilnehmer wurden über einen Median von 181 Tagen beobachtet.

Eine laborbestätigte Grippe trat bei 2,0 % der Teilnehmer auf, die den mRNA-Impfstoff erhielten, verglichen mit 2,8 % derjenigen, die den Standardimpfstoff erhielten. Moderna beschrieb diese Ergebnisse als eine relative Impfstoffwirksamkeit von 26,6 %. «Nicht sehr beeindruckend, um ganz ehrlich zu sein», stellte Campbell fest. Er merkte an, dass die Studie eine absolute Risikoreduktion von weniger als 1 % zeige, und fragte:

«Wollen Sie also einen neuen Influenza-mRNA-Impfstoff einnehmen, um Ihre Chance, an Influenza zu erkranken, in absoluten Zahlen um 0,8 % zu verringern? Ihre Entscheidung.»

Campbell wies darauf hin, dass die Studie wesentlich höhere Raten bei fast jeder gemeldeten Nebenwirkung unter den Empfängern des mRNA-Präparats zeige, im Vergleich zu denen, die den Standard-Grippeimpfstoff erhielten.

Bei den leichteren Nebenwirkungen traten zum Beispiel Müdigkeit bei 45,1 % der Empfänger der mRNA-Injektion auf, gegenüber 20,3 %, die den Standardimpfstoff erhielten, Kopfschmerzen bei 37,8 % gegenüber 18,0 % und Muskelschmerzen bei 35,4 % gegenüber 11,6 %. Die Probanden in der mRNA-Gruppe hatten zudem sechsmal mehr Fieber im Vergleich zur Kontrollgruppe. Ebenso waren Gelenkschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Schüttelfrost in der mRNA-Gruppe weit verbreiteter. Campbell zufolge erstreckt sich dieses Ungleichgewicht über fast jede Kategorie der gemeldeten Reaktionen.

«Ein völlig inakzeptabler Anstieg der Nebenwirkungen», stellte er klar.

Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse wurden laut der Studie bei 2,2 % der Teilnehmer gemeldet, die den mRNA-Impfstoff erhielten, gegenüber 1,9 % in der Kontrollgruppe. Schwerere Reaktionen des Grades 3, die normale Aktivitäten beeinträchtigen oder medizinische Hilfe erfordern können, traten hingegen bei 6,4 % der mRNA-Empfänger auf, gegenüber 1 % bei denjenigen, die den Standard-Grippeimpfstoff erhielten.

Angesichts all dessen fragte sich Campbell, warum die FDA die Injektion zugelassen hat. Er würde sich die Spritze bei diesen Zahlen sicherlich nicht geben lassen.

Der Experte gab zudem zu bedenken, dass die Studie breitere Probleme hinsichtlich der mRNA-Technologie nicht behandle, wie zum Beispiel die Lipid-Nanopartikel «und andere Komplikationen». In diesem Zusammenhang weist The Defender darauf hin, dass früher veröffentlichte Studien COVID-19-mRNA-«Impfstoffe» mit Myokarditis und Perikarditis, Krampfanfällen und Krebserkrankungen in Verbindung gebracht haben.

Vorsicht beim Umgang mit Google Health Connect

Die Nutzung von Gesundheits- und Fitness-Apps birgt ein Risiko für Datenschutz und Privatsphäre. Diese These dürfte kaum überraschen und kürzlich wurde sie empirisch nachgewiesen. Bei der Untersuchung von Apps rund um Googles Health Connect-Plattform für Android-Geräte haben Forscher ernstzunehmende Sicherheitslücken und Verstöße festgestellt. Die Ergebnisse wurden auf einem Sicherheits-Symposium in Baltimore vorgestellt.

Von den 351 systematisch analysierten Smartphone-Anwendungen würden 60,9 Prozent die Richtlinien für Datentransparenz von Health Connect nicht einhalten und 25,6 Prozent die Erfassung oder Weitergabe von Gesundheitsdaten nicht angeben. Darüber hinaus würden 19,6 Prozent der Apps Health Connect-Daten (einschließlich von Daten anderer Apps) über das Netzwerk ausleiten. Die Daten gingen an 42 verschiedene externe Domains.

Dabei würden auch Gesundheitsinformationen (zum Beispiel Gewicht, Blutdruck, Fitness- und Ernährungsdaten) mit eindeutig personenbezogenen Daten wie Namen, E-Mail-Adressen, Werbe-IDs und Telefonnummern kombiniert. Zwischen den Apps würden teilweise Geodaten unbefugt transferiert. Einige Programme hätten zudem die Liste der auf dem Gerät installierten Apps geleakt. Schließlich hätten die Forscher auch eine Anwendung entdeckt, die Gesundheitsdaten per Screenshots an Dritte weitergebe.

Health Connect ist eine von Google und Samsung seit 2022 entwickelte Plattform, um Daten zwischen Gesundheits-, Fitness- und Wellness-Apps auszutauschen, «ohne dass man dabei Kompromisse beim Datenschutz eingehen muss». Mit dieser App soll der Benutzer angeblich mehr und detailliertere Kontrolle über seine Gesundheitsdaten bekommen. Dass in der Praxis offenbar genau das Gegenteil passiert, verwundert nicht wirklich.

Die Missbrauchspraktiken würden gegen die Google-Richtlinien verstoßen und die Erwartung der Nutzer bezüglich Kontrolle untergraben, schreiben die Forscher. Über ihre Ergebnisse hätten sie das Entwicklungsteam informiert. Dieses habe die Befunde bestätigt und mitgeteilt, dass die Forschung es ihnen ermögliche, seine Prüf- und Durchsetzungsprozesse zu verbessern.

Wer indes meint, auf Apple-Geräten sei die Situation anders, sollte sich lieber genau informieren. Das Pendant zum Google-Ansatz heißt hier Apple Health und dürfte ob des potenziellen Datenschatzes nicht weniger anfällig für Ausbeutung sein. Beide Systeme sind untereinander nicht kompatibel, doch es gibt Ansätze, sie zu verbinden, um Daten synchronisieren zu können. Spätestens dann hätte man einen weiteren Angriffspfad geschaffen.

Israel weitet seinen Einfluss auf ChatGPT & Co. aus

Im Oktober letzten Jahres berichteten wir, dass die israelische Regierung die deutsche Firma Havas Media Germany GmbH mit der Koordination und Durchführung einer Medienkampagne in den USA beauftragt hat. Das Unternehmen, das Teil von Havas Media Network ist, einem globalen Mediennetzwerk mit Hauptsitz in Frankreich, beauftragte die in Ohio ansässige Clock Tower X LLC mit der Umsetzung der Kampagnenstrategie, der Inhaltsverwaltung und der Durchführung der Medienaktivitäten. Das Projekt hat auch eine globale Tragweite, da es auch soziale Medien und ChatGPT umfasst.

Das Abkommen im Umfang von ursprünglich sechs Millionen Dollar ist Teil eines Dokuments, das auf dem US-Registrierungsgesetz für Auslandsvertreter (Foreign Agents Registration Act – FARA) beruht. FARA legt offen, wenn eine Person oder ein Unternehmen im Auftrag einer ausländischen Regierung oder politischen Einrichtung arbeitet, um die öffentliche Meinung oder Politik der USA zu beeinflussen. Inzwischen ist bekannt, dass es sich um eine 46,5-Millionen-Dollar-Einflusskampagne handelt.

Bei dem Abkommen geht es insbesondere darum, KI-GPT-Modelle wie ChatGPT im Sinne Israels zu trainieren. Laut Vertrag soll Clock Tower sogar «Websites und Inhalte bereitstellen, um GPT-Framing-Ergebnisse für GPT-Konversationen zu liefern». Die Firma soll also im Auftrag Israels neue Websites erstellen, um zu beeinflussen, wie diese KI-Modelle antworten.

Nun sind im Rahmen von FARA-Dokumenten, die in der vergangenen Woche beim Justizministerium eingereicht wurden, neue Details über die Kampagne ans Licht gekommen, wie Politico berichtete. Daraus geht hervor, dass Havas Media durch die Werbeagentur Piro das Hanover Institute for Public Policy ins Leben gerufen hat.

Demnach gab Piro bekannt, dass über ein Dutzend Artikel auf der Website des Instituts Teil einer 100.000-Dollar-Kampagne waren, deren Schwerpunkt auf «der Erstellung und Verbreitung von sachlichen, durch Quellen belegten Informationsmaterialien lag, die darauf abzielen, die US-Öffentlichkeit durch öffentlich verbreitete Inhalte über Israel und damit verbundene Themen aufzuklären».

Politico weist darauf hin, dass sich auf der Website des Instituts Dutzende von «Datenberichten» ohne namentlich genannte Autoren finden, die jeweils Fragen wie: «Ist die IDF die moralischste Armee der Welt?», und: «Gibt es eine Aushungerungspolitik im Gazastreifen?» enthalten. Laut Politico ist das ein eindeutiges Anzeichen dafür, dass die Artikel darauf ausgelegt sind, Daten an große Sprachmodelle (LLMs) zu liefern.

Nach eigenen Angaben untersucht das Hanover Institute for Public Policy «die Faktoren, die den Antisemitismus in den Vereinigten Staaten schüren, und veröffentlicht, was die Beweislage zeigt». Politico stellt fest:

«Es scheint zu funktionieren: Sowohl ChatGPT als auch Perplexity zitierten in ihren Antworten auf neutrale Tests von PI [Politico Influence, das Newsletter des Portals] Material des Hanover Institute und verwiesen dabei auf die Inhalte der Website zu Gaza, Antizionismus und Antisemitismus.»

Zuunterst auf der Website des Hanover Institute ist zudem zu lesen:

«Dieses Material wird von Piro, Inc. im Auftrag der Havas Media Germany GmbH im Auftrag der israelischen Regierungswerbeagentur (LaPam) verbreitet.»

Von PI untersuchte technische Hinweise deuten außerdem darauf hin, dass die Website mit Hilfe von Res erstellt oder gehostet wurde. Dabei handelt es sich um ein in Seattle ansässiges KI-Startup, das damit wirbt, Kunden wie Nike und Intel dabei zu helfen, von KI-Modellen empfohlen zu werden. Eine identische Version der Homepage des Instituts, die auf der Website von Res gehostet wurde, war Politico zufolge nicht mehr verfügbar, nachdem PI das Unternehmen um eine Stellungnahme gebeten hatte.

Daniel Rosenberg, Mitbegründer von Piro, erklärte gegenüber PI in einer E-Mail, dass «Piro vom Staat Israel beauftragt wurde – wie gemäß FARA offengelegt –, korrekte, mit Quellenangaben versehene Fakten öffentlich zugänglich zu machen und Fehlinformationen über Israel mit überprüfbaren Informationen zu widerlegen».

Hai Tran, CEO und Gründer von Res, teilte dem Portal hingegen mit, dass seine Rolle in dem Projekt «in der beim Justizministerium eingereichten Kurzform-Registrierung, die öffentlich zugänglich ist, offengelegt ist.» Politico weist darauf hin, dass im Gegensatz zu den Unterlagen von Clock Tower X in den FARA-Unterlagen von Piro die Beeinflussung von LLMs nicht ausdrücklich als Ziel der Kampagne zur ausländischen Einflussnahme genannt wird.

Havas Media und das Hanover Institute reagierten nicht auf eine Bitte um Stellungnahme von Politico. Dasselbe gilt für Sprecher von LaPam und der israelischen Botschaft.

Eigener Impfstoff-Chef warnte Fauci vor mRNA-Injektionen – doch die Öffentlichkeit erfuhr nichts davon

Sayer Ji, Gründer von GreenMedInfo, hat in einem aktuellen Substack-Beitrag neu veröffentlichte Textnachrichten vom Diensthandy des früheren obersten US-Seuchenexperten und jahrzehntelangen NIAID-Direktors Anthony Fauci ausgewertet. Grundlage sind Dokumente, die der republikanische Senator Ron Johnson am Wochenende freigegeben hat. Ausgelöst wurde dies, wie Ji schreibt, durch einen offenen Brief, in dem er dem Untersuchungsausschuss zuvor sieben konkrete Fragen bezüglich des Handy-Materials vorgeschlagen hatte.

Im Zentrum steht der Abend des 25. Januars 2021. Laut den von Ji zitierten Nachrichten fragte der designierte Surgeon General Vivek Murthy um 16:31 Uhr in einer Chatgruppe nach Daten zum Impfrisiko in der Schwangerschaft. Um 16:48 Uhr antwortete die designierte CDC-Direktorin Rochelle Walensky, dazu gebe es «gar keine Daten». Fauci selbst beruhigte die Runde um 16:56 Uhr: Es gebe «keine Daten oder theoretischen Gründe», einen bestimmten Impfzeitpunkt zu bevorzugen.

Nur wenig später jedoch schrieb John Mascola – seinerzeit Direktor des Vaccine Research Center am NIAID, jenem staatlichen Labor, das an der Entwicklung des Moderna-«Impfstoffs» selbst beteiligt war – direkt an Fauci:

«Ich wurde bezüglich der Schwangerschaftsstudien korrigiert. Erste Studien vermeiden eine Impfung im ersten Trimester wegen möglichen Fiebers und höherer Fehlgeburtenraten im ersten Trimester.»

Ji dokumentiert minutiös, wie es weiterging: Fauci las die Nachricht laut Lesebestätigung um 18:42 Uhr. Drei Minuten später, um 18:45 Uhr, gab er die Information an die Gruppe weiter – allerdings in deutlich abgeschwächter Form: Da viele Menschen nach der zweiten Dosis Zytokinstürme und Fieber entwickelten, könne dies «theoretisch» mit einer Fehlgeburt im ersten Trimester in Verbindung stehen.

Ji legt in seinem Beitrag großen Wert auf genau diese Verschiebung in der Sprache: Aus Mascolas klarer Aussage, wonach die Studien selbst eine Impfung im ersten Trimester meiden, sei binnen dreier Minuten eine vage «theoretische» Möglichkeit geworden – und diese abgeschwächte Version sei es dann auch gewesen, die neun Tage später öffentlich als «keine Warnsignale» kommuniziert wurde. Der Ausschussvorsitzende Johnson selbst wird von Ji mit den Worten zitiert, der Text «wirft mehr Fragen auf, als er beantwortet»; Johnson habe Mascola inzwischen aufgefordert, sich dazu zu erklären.

Am selben Tag veröffentlichte der Ausschuss laut Ji zudem eine zweite Mail: Die damalige kommissarische FDA-Chefin Janet Woodcock schrieb im Mai 2021 an Fauci und den damaligen NIH-Direktor Francis Collins, sie werde persönlich von Betroffenen mit Impfnebenwirkungen aller drei zugelassenen Impfstoffe kontaktiert, darunter auffällig viele Ärzte. Wörtlich, so Ji:

«Die Hauptbeschwerde der Betroffenen ist, dass niemand sie ernst nimmt, niemand weiß, wie man sie behandelt, und es keine Bemühungen gibt, dies zu untersuchen.»

Die bestehenden Überwachungssysteme wie VAERS seien für diese Art uneinheitlicher Beschwerden gar nicht in der Lage, etwas zu erkennen, schrieb Woodcock laut dem Beitrag weiter, und die Industrie werde eine entsprechende Studie «aus offensichtlichen Gründen» wohl kaum finanzieren.

Ji stellt diese Mail in einen direkten Zusammenhang mit einem eigenen, zuvor veröffentlichten Beitrag über den mutmaßlichen Druck von Gesundheitsbehörden auf soziale Netzwerke, wahre Berichte über Nebenwirkungen zu entfernen. Für ihn belegen beide Dokumente zusammen, dass «wahre Geschichten von Impf-Nebenwirkungen» intern durchaus ernst genommen, öffentlich aber gleichzeitig als Falschinformation behandelt worden seien.

Johnson sagte in diesem Zusammenhang gegenüber Fox News:

«Alle konzentrieren sich auf die genaue Fehlgeburtenrate. Das ist aber irrelevant. Entscheidend ist, dass diese Leute Warnsignale erkannten (...), sie haben die Leute nicht gewarnt.»

Ji ordnet seinen Fund abschließend selbst in eine laufende «Liste» offener Fragen ein: Von ursprünglich sieben an das Handy-Material gerichteten Fragen oder Suchanweisungen gilt für ihn nach diesem Wochenende eine als beantwortet, sechs weitere seien offen, und er ergänzt zwei neue Fragen – unter anderem zu einer sechsmonatigen Lücke in Faucis eigenem, ebenfalls freigegebenem Tagebuch zwischen November 2021 und Mai 2022. Es geht um Folgendes:

1. Worüber haben Fauci und Vivek Murthy in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 kommuniziert – gibt es eine Fortsetzung des Austauschs vom 25./26. Januar 2021?

2. Worüber haben Fauci und Rochelle Walensky im selben Zeitraum (Februar 2021 bis Dezember 2022) kommuniziert?

3. Wer genau war es, den Fauci am Abend des 25. Januar 2021 zwischen 17:00 und 19:30 Uhr «gefragt» hat, bevor er um 18:45 Uhr das theoretische Fehlgeburtsrisiko gegenüber Murthy und Walensky ansprach – und was genau hat diese Person ihm geantwortet?

4. Was geschah innerhalb der 72 Stunden zwischen der Vorsichtswarnung der WHO am 26. Januar 2021 und deren Rückzieher am 29. Januar 2021 – gab es in dieser Zeit Absprachen oder Druck seitens der US-Gesundheitsbehörden?

5. Ist die im Januar 2021 intern geäußerte Sorge um ein mögliches Fehlgeburtsrisiko jemals wieder aufgegriffen worden, etwa als im Frühjahr/Sommer 2021 erste v-safe-Schwangerschaftsdaten und im Herbst 2021 weiterführende Studien samt einer NEJM-Korrektur veröffentlicht wurden – oder herrschte dazu Schweigen?

6. Gibt es im Juli 2021 – dem Monat der Surgeon-General-Warnung vor «Impf-Fehlinformation» – Nachrichten, die zeigen, wie eng die Absprachen zwischen Murthys Büro und Plattformen wie Facebook/Meta bei der Einstufung und Entfernung von Inhalten der sogenannten «Disinformation Dozen» tatsächlich waren? Bei der «Disinformation Dozen»-Kampagne handelte es sich um eine Operation, die explizit US-Bürger nannte, sie und ihre Rede als tödliche Bedrohung brandmarkte und Plattformen unter Druck setzte, Inhalte zu entfernen oder zu demonetarisieren. Auch habe sie dabei geholfen, die staatlich unterstützte Unterdrückung legaler Rede während der COVID-Zeit zu rechtfertigen (siehe hier).

7. Enthalten die 522 auf dem Gerät gespeicherten Sprachnachrichten – insbesondere von Murthys oder Walenskys Nummer sowie generell vom Abend des 25./26. Januar 2021 – zusätzliche Informationen, die aus den Textnachrichten allein nicht hervorgehen?

Der Kontext: Missachtungsverfahren im Kongress

Diese neuen Dokumente fallen in eine Zeit, in der der einstige «Virus-Zar» Fauci ohnehin bereits unter juristischem Druck steht. Wie wir berichteten, hatte er sich bei einer Anhörung mehr als hundertmal auf sein Aussageverweigerungsrecht nach dem fünften Verfassungszusatz berufen. Der Ausschuss für Heimatschutz und Regierungsangelegenheiten des Senats stimmte daraufhin entlang der Parteilinien dafür, ihn wegen Missachtung des Kongresses zur Verantwortung zu ziehen.

Senator Rand Paul erklärte dazu, der Ausschussvorsitzende habe Fauci angewiesen zu antworten – «er weigerte sich». Auch Ji greift diesen Strang auf: Der stellvertretende US-Justizminister Todd Blanche habe demnach bestätigt, dass das Justizministerium die Überweisung des Falls erhalten habe und wie jeden anderen Fall bearbeite, nachdem Faucis Anwälte zuvor selbst ein freiwilliges, nicht-öffentliches Interview abgelehnt hätten.

Frühere Warnsignale zu «Impf»schäden

Dass es schon früher Hinweise auf ein mögliches Zurückhalten unbequemer Informationen gegeben habe, thematisierten wir in einem weiteren Beitrag. Demnach verfasste der NIH-Neurologe Avindra Nath bereits im April 2021 ein Manuskript über 32 von seinem Team untersuchte Patienten mit neurologischen Beschwerden nach der «Impfung»; zentrale Aussage:

«Eine frühzeitige Erkennung und Behandlung mit Kortikosteroiden kann die Symptome rückgängig machen.»

Sein Vorgesetzter Walter Koroshetz leitete das Papier an Fauci weiter und schrieb dazu:

«Mich erreichen regelmäßig Berichte über neurologische Beschwerden nach Impfungen. Es scheint sich hauptsächlich um periphere Nervenerkrankungen zu handeln.»

Wir berichteten zudem, dass die US-Gesundheitsbehörde bereits im Herbst 2021 von Studien über schwerwiegende Schäden durch COVID-19-«Impfstoffe» wusste. Zu den Schäden zählen anhaltende neurologische Symptome. Das geht aus E-Mails hervor, die Teil eines umfassenden Dokumentenpaketes sind, dessen Herausgabe Children's Health Defense auf gerichtlichem Wege erwirkt hatte. Dennoch behauptete Karl Lauterbach noch im Februar 2022, die Corona-Injektionen seien «mehr oder weniger nebenwirkungsfrei».



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Peter Mayer

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Präventivhaft als Abkürzung

Der Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day hat die Forderung nach einer wirksameren präventiven Gefahrenabwehr neu befeuert. Die gesellschaftliche Frage: Warum war der Tatverdächtige trotz seiner bekannten Gefährlichkeit nicht in Haft? Die politische Antwort liegt nahe: Um Gefahr nicht in einen Schaden umschlagen zu lassen, muss der Staat eben früher eingreifen, notfalls inhaftieren. Nur verschiebt sich damit auch die Logik des Freiheitsentzugs: Weg von der begangenen Tat und hin zur bloßen Gefährlichkeit.

Die Tat im Kontext

Der queerfeindliche, mutmaßlich islamistisch motivierte Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day Ende Juli ist erschütternd: Eine Frau starb, mehr als 30 weitere Menschen wurden teils schwer verletzt. Er reiht sich ein in eine Reihe von Anschlägen auf andere Pride-Events, die sich als Ausdruck mehrdimensionalen Hasses verstehen lassen. Queerfeindlichkeit ist das unmittelbare Motiv, hinzu kommen – wie in Berlin – islamistische Ideologie als ideologischer Rahmen und Einflüsse aus der Manosphere als radikalisierende Verstärker. Da der Berliner Tatverdächtige im Zuge seiner Festnahme getötet wurde, wird es zu keinem Strafverfahren kommen. Anzunehmen ist aber, dass die Tat als Hass- bzw. Vorurteilskriminalität i.S.d. § 46 Abs. 2 StGB einzuordnen ist. Sie richtet sich nicht nur gegen einzelne Personen oder Gruppen, sondern gegen die Gesellschaft als Ganzes: Sie ist ein „Angriff auf die Polis, die Bürger:innengemeinde“ mit dem „Potential, die Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft ins Wanken zu bringen“ (Rothenburg und Coester 2024, 210).

Die öffentliche Debatte stellt diesen gesamtgesellschaftlichen Bezug bereitwillig her. Man könnte auch sagen, sie vereinnahmt den Anschlag entsprechend. Die politische Diskussion und die daraus folgenden Konsequenzen konzentrieren sich dann jedoch auf den islamistischen und terroristischen Hintergrund.

In ihrem Mittelpunkt steht derzeit die Frage, warum der Attentäter zum Tatzeitpunkt nicht inhaftiert war. Kurz zuvor war er nämlich wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a StGB verurteilt worden. Zudem deuteten, soweit sich dies aus den Medienberichten bzw. verschiedenen Presseerklärungen aus den Innenministerien ergibt, die den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Informationen klar auf eine Gefährlichkeit hin; entsprechend war er als „Gefährder“ eingestuft worden.

Die Flucht in die Prävention

In der politischen Diskussion wird inzwischen das gesamte Arsenal rechtspolitischer Forderungen mobilisiert: Verschärfungen des Jugendstrafrechts, höhere Strafen für terroristische Delikte, aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Ausbürgerung, mehr Überwachungsmaßnahmen für Gefährder:innen und vor allem die Ausweitung der Präventivhaft. Die Flucht in die Prävention ist ein bekannter politischer Reflex und aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden angesichts der Tragweite der Ereignisse auch nachvollziehbar: Wem ist zuzumuten, dass eine Gefahr in einen gravierenden Schaden umschlägt; wer trägt am Ende die Verantwortung?

Dennoch erscheint das zunehmend gepflegte Narrativ fragwürdig, wonach die Strafjustiz einfach nicht in der Lage sei, das Problem zu verstehen oder gar verständig zu bearbeiten („Im Kopf der Richter“, ZEIT vom 30.7.2026). Es legt nahe, präventive Maßnahmen und damit die Exekutive müssten die Problemlösung übernehmen. Das greift das rechtsstaatliche Strafverfahren an. Zugleich gerät aus dem Blick, dass gerade das derzeit als nahezu unumgängliche Lösung präsentierte Instrument der Präventivhaft rechtsstaatlich höchst bedenklich ist.

Haft ohne Tat

Schon jetzt erlauben die Polizeigesetze der Länder sowie das Bundespolizeigesetz und das BKA-Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Freiheitsentziehung zur Gefahrenabwehr. Wenngleich sich die landesrechtlichen Regelungen erheblich unterscheiden und in manchen Bundesländern die zulässige Höchstdauer nur wenige Tage beträgt, liegt sie in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern bei einem Monat oder länger. Ein Monat entspricht bereits der unteren Grenze einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB; eine abschließende verfassungsgerichtliche Klärung der aktuellen Regelung steht noch aus.

Hinter den Sympathien für eine unbegrenzte Präventivhaft steht ein kriminalpolitisch altes Konzept: Wer gefährlich ist, soll daran gehindert werden, Straftaten zu begehen, indem man ihn physisch von der Gesellschaft fernhält. Die Kriminologie bezeichnet diesen Gedanken als Incapacitation. Der Begriff lässt sich in etwa als Herstellung von Handlungsunfähigkeit einer Person durch Freiheitsentzug wiedergeben. Der amerikanische Kriminologe Frank E. Zimring (Zimring/Hawkins, Incapacitation: Penal Confinement and the Restraint of Crime, 1995) beschreibt dies als ein System ohne „moving parts“: Der kriminalpräventive Effekt beruht nicht auf unsicheren psychologischen oder sozialen Wirkmechanismen, sondern allein auf der räumlichen Trennung des Täters oder der Täterin von den potenziellen Opfern. Selbstverständlich weisen Zimring und Hawkins darauf hin, dass die tatsächliche Wirksamkeit von Incapacitationvon zahlreichen empirischen Voraussetzungen abhängt, etwa der Treffsicherheit kriminalprognostischer Einschätzungen, der Dauer der Freiheitsentziehung und der Frage, ob tatsächlich Personen mit einem hohen zukünftigen Gewaltrisiko betroffen sind – das Risiko der false positives soll hier nur erwähnt werden. Deutschen Strafrechtler:innen wird die Parallele zur Unschädlichmachung bei Franz v. Liszt auffallen: Er propagiert zum Schutz der Rechtsordnung einen zweckorientierten Umgang mit unterschiedlichen Gruppen von Straftätern, wobei die Unschädlichmachung eine von drei spezialpräventiven Funktionen der Strafe darstellt und sich gegen diejenigen Täter richtet, die als dauerhaft unverbesserlich anzusehen sind. Mit diesen Überlegungen gilt von Liszt auch als Vordenker der Sicherungsverwahrung.

Bei allen Unterschieden steht der potenziell unbegrenzte Freiheitsentzug in beiden Konzepten zunächst im Zusammenhang mit Strafe bzw. Strafverfahren. Die polizeiliche Präventivhaft richtet sich hingegen gerade nicht gegen bereits verurteilte Täter:innen. Oftmals liegt noch nicht einmal ein konkreter Tatverdacht vor, der im Übrigen dann richtigerweise bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Untersuchungshaft führen müsste. Stattdessen erfolgt die Freiheitsentziehung ausschließlich aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen und folgt anderen rechtlichen Logiken: Typischerweise genügt die polizeiliche Prognose, dass eine Straftat – oder auch eine erhebliche Ordnungswidrigkeit oder, wie in Baden-Württemberg, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit – unmittelbar bevorsteht und der Gewahrsam zu ihrer Verhinderung unerlässlich ist. Der staatliche Eingriff erfolgt unabhängig von einem Strafverfahren und unabhängig von einer Straftat; Kategorien wie Tatverdacht oder Unschuldsvermutung spielen keine Rolle. Zum Konzept der Haft ohne Tat wird gerne Lewis Carroll zitiert (Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, 1998, 510):

“There’s the King’s Messenger. He’s in prison now, being punished: and the trial doesn’t begin until next Wednesday: and of course the crime comes last of all.”

“Suppose he never commits the crime?” said Alice.

“That would be all the better, wouldn’t it?” the Queen said.

Die literarische Pointe verweist auf das rechtsstaatliche Dilemma: Je weiter der Staat seine Eingriffsbefugnisse in das Vorfeld möglicher Straftaten verlagert, desto stärker entfernt er sich von den Prinzipien des Straf- und Strafverfahrensrechts. Im Extremfall werden sie unnötig, nicht nur in Wonderland: Erst ersetzt Präventivhaft die staatliche Reaktion, dann kommen in allen geeigneten Fällen aufenthaltsrechtliche Folgen von Abschiebung bis zur – auch dies wird ja derzeit diskutiert – Ausbürgerung terroristischer Gefährder (vgl. hierzu die Beiträge von Epik und Collorio in Neue Kriminalpolitik, Heft 2/2026).

Aus dem Sicherheitsrecht nichts Neues

Diese kriminalpolitischen Reflexe sind nichts Neues und wurden aus verschiedenen Perspektiven schon häufiger beleuchtet. Entweder geschah dies überaus kritisch mit Blick auf das durch den Präventionsgedanken dominierte Recht der Sicherheitsgesellschaft oder auch tendenziell befürwortend – die Älteren unter uns werden sich an die Diskussion um das Bürgerstrafrecht und das Feindstrafrecht erinnern. Nach Jakobs behandelt das Bürgerstrafrecht den Täter als Rechtsperson, die trotz der Straftat Mitglied der Rechtsgemeinschaft bleibe; es sei an Schuld, Verfahren und Freiheitsrechte gebunden. Demgegenüber sei das Feindstrafrecht gedacht für Personen, die sich dauerhaft von der Rechtsordnung abgewandt hätten – etwa Terrorist:innen oder Mitglieder organisierter krimineller Strukturen. Gegenüber solchen „Feinden“ trete nicht die Ahndung vergangenen Unrechts, sondern die präventive Gefahrenabwehr in den Vordergrund. Zulässig seien damit eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, erweiterte Eingriffsbefugnisse und eine stärkere Orientierung an Sicherheitsinteressen. Eine Trennung der beiden Typen sei gegenüber einer ständig stärkeren Durchmischung des allgemeinen Strafrechts mit „feindstrafrechtlichen Einsprengseln“, insbesondere der Strafbarkeit von reinen Vorbereitungshandlungen, vorzugswürdig. Die Reaktion in der Strafrechtswissenschaft war überwiegend ablehnend (z.B. Hassemer 2006); in der Unterscheidung wurde allgemein eine Gefährdung des rechtsstaatlichen Strafrechts gesehen, weil sie die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz relativiere und Sonderrecht für als gefährlich eingestufte Gruppen legitimiere. Die Frage Hassemers, man dürfe „erwarten zu erfahren, welches die Kriterien der Gleichbehandlung und welches die Grenzen verhältnismäßiger Eingriffe sein sollen und warum“ (ebd., S. 138), blieb unbeantwortet.

Daran ist empirisch aus Sicht der Kriminologie wie auch der Praxis für die aktuelle Debatte anzuschließen: Wer sind eigentlich solche Gefährder:innen, die präventiv wegzusperren wären? Hier muss unterschieden werden: Als Gefährder:innen werden derzeit durch das BKA nach Medienberichten vorwiegend Personen aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus/Extremismus betrachtet (410), deutlich weniger (65) werden als rechtsextremistisch, 17 als linksextremistisch eingestuft. Die Arbeitsdefinition (also gerade keine verbindliche Legaldefinition) dabei lautet: „Ein ,Gefährder‘ ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen wird.“ Ein Vorstoß, auch Personen mit einer psychischen Erkrankung, die aufgrund ihrer Konstitution schwere Straftaten begehen könnten, als Gefährder:innen einstufen zu können, ist bislang ohne Konsequenzen geblieben.

Die derzeitige Ausgestaltung der Präventivhaft hingegen ist nicht auf diese Personengruppe beschränkt, sondern es wird, wie oben skizziert, an bestimmte Gefahrensituationen angeknüpft. Die Person spielt dann als Gefahrenquelle eine Rolle. Erstaunlich wenig ist aber über die Praxis bekannt. Zuletzt sind Zahlen aus Bayern publiziert worden, wonach in diesem Jahr bereits über 5.000 Menschen in Gewahrsam genommen worden sind. In aller Regel dauert dieser Gewahrsam nach den Angaben allerdings nur sehr kurz. Haftlängen von mehr als 14 Tagen sind selten. Für Nordrhein-Westfalen gibt es ältere Angaben für die Jahre 2019–2021, die eine Gesamtzahl von insgesamt 204 längerfristigen polizeilichen Ingewahrsamnahmen ausweisen, die zwischen 2 und 14 Tagen dauerten.

Aber wen trifft es?

Auch hier gibt es nur bruchstückhafte Informationen: Heftig debattiert wurde der Präventivgewahrsam für Klimaaktivist:innen. Daten für 2018/2019 aus Bayern zeigen, dass in längerfristigem Gewahrsam (über 14 Tage) vor allem notorische Gewalttäter, darunter vor allem im Bereich der Beziehungsgewalt, untergebracht waren – mehrere davon ca. einen Monat. Die Angaben aus NRW (s.o.) zeigen ein gemischtes Bild: Hier standen im genannten Zeitraum sechs Gefährder aus dem Phänomenbereich „religiöse Ideologie“ 46 Personen, die dem Phänomenbereich „Links“ zugeordnet wurden gegenüber, wobei die meisten mit den Ereignissen rund um den Braunkohletagebau Garzweiler zusammenhingen. Auch hier finden sich aber einige Ingewahrsamnahmen, die mit der Durchsetzung von Wohnungsverweisungen, d.h. mit häuslicher Gewalt zusammenhängen.

Wann wird Prävention zur Strafe?

Sowohl der schillernde Begriff des Gefährders als auch die schon jetzt beachtliche Reichweite des Präventivgewahrsams zeigen die Gefahr einer schleichenden Ausweitung, die sich nun in der aufgeheizten aktuellen Debatte nochmals verstärkt. Dabei ist die schon angerissene Frage bedeutsam, ob eine langfristige Präventivhaft tatsächlich noch reine Gefahrenabwehr sein kann oder nicht faktisch doch den Charakter einer Strafe annimmt, wie ihn das erwähnte Konzept der Incapacitation ja auch nahelegt. Die Entscheidungen des EGMR Ostendorf gegen Deutschland und weitere zeigen, dass allenfalls kurzfristige Präventivhaft nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) EMRK unter engen Voraussetzungen zur Gefahrenabwehr zulässig sein kann. Hier ging es jeweils um wenige Stunden. Längerfristige, gar unbefristete präventive Inhaftierungen müssten sich mit Blick auf die Strafähnlichkeit jedoch an den sogenannten Engel-Kriterien des EGMR messen lassen. Danach ist zwar die nationale rechtliche Einordnung einer Maßnahme zunächst beachtlich, sodann werden aber vom Gerichtshof autonom die Natur und der Zweck der Maßnahme sowie schließlich Art und Schwere des Eingriffs gewürdigt. Ob die rein gefahrenabwehrende Einordnung der Freiheitsentziehung dann überzeugend ist, wenn sie monatelang andauern kann, ist zweifelhaft. Im Fall M. gegen Deutschland, bei dem es um die Sicherungsverwahrung – also auch eine präventive Maßnahme – ging, wurde außerdem auf äußere Merkmale abgestellt, namentlich, dass die Sicherungsverwahrung wie die Strafhaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen wurde. Mit Blick auf die Präventivhaft ist unklar, wo und mit welchen Vollzugsvorgaben sie bei langer oder gar unbefristeter Dauer zu vollziehen wäre – die bislang vorliegenden Regelungen der Polizeigesetze erlauben jedenfalls den Vollzug per Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten.

Was gewinnen wir und was geben wir rechtsstaatlich auf?

Dieser kurze Abriss macht deutlich, dass bei allem Verständnis für das Verlangen nach wirksamen staatlichen Instrumenten zur Verhinderung terroristischer Gewalt der Ausweitung präventiver Freiheitsentziehung mehr als kritisch gegenüberzustehen ist. Sie mag in Einzelfällen geeignet sein, schwere Straftaten zu verhindern. Sie wirft jedoch fundamentale Fragen auf. Wen darf der Staat aufgrund bloßer Gefahrenprognosen einsperren, wie lange, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen rechtsstaatlichen Sicherungen? Was gewinnen wir – und was geben wir rechtsstaatlich auf? Dass für eine uferlose Präventivhaft hierauf zufriedenstellende Antworten gefunden werden, ist nicht anzunehmen. Den sich verstärkenden Tendenzen, das rechtsstaatliche Strafverfahren unter einem Sicherheitsparadigma als mühsam und unbequem beiseite zu verschieben, muss entschieden entgegengetreten werden.

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Ein legislativer Rundumschlag

Vier Jahre nach der BVerfG-Entscheidung zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz und der Verkündung der „Zeitenwende“, ein halbes Jahr nach Verkündung des neuen Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und nachdem einige Verfassungsschutzgesetze der Länder bereits reformiert worden sind, hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) und zur Schaffung eines Gesetzes über den Unabhängigen Kontrollrat (UKRatG) verabschiedet. Es ist unmöglich, den umfangreichen Gesetzesentwurf in seinen sicherheitspolitischen und verfassungsrechtlichen Feinheiten in wenigen Worten zu würdigen, da er die Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste tiefgreifend verändert. In der öffentlichen Debatte wurde bislang vor allem diskutiert, dass die Dienste künftig operativ aktiv werden dürfen. Der Entwurf geht jedoch deutlich weiter. Einerseits werden die Befugnisse ausgeweitet und ihre Tatbestandsvoraussetzungen neu gefasst, andererseits wird die Rechtskontrolle der nachrichtendienstlichen Maßnahmen neugestaltet. Schon jetzt steht fest, dass nicht alle Regelungen verfassungskonform sind. Umso relevanter ist das nun anstehende parlamentarische Verfahren.

Die Reform braucht Aufmerksamkeit

Ob der Fülle der Veränderungen und der Bündelung von drei Fachgesetzen besteht die Gefahr, dass die weitgehenden Neuregelungen im Detail nicht hinreichend erkannt werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Stellungnahmen der noch anzuberaumenden Expertenanhörung im Deutschen Bundestag – dieses Mal – mit ausreichend Vorlauf eingeholt werden. Zudem dürfte es kaum möglich sein, in einer zweistündigen Expertenanhörung drei Fachgesetze zu unterschiedlichen Behörden mit ihren jeweiligen Spezifika zu beleuchten, weshalb für jedes eine gesonderte Sitzung anberaumt werden sollte.

Überfällige Neuregelung

Um die Entwürfe einordnen zu können, hilft es, sich vor Augen zu führen, warum sie entstanden sind. Hintergrund der Neufassung ist der Versuch, die Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste an die gestiegene Bedrohungslage anzupassen. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen Modifizierungen angemahnt, zuletzt in Bezug auf mehrere Regelungen des G 10 mit Frist zum Jahresende. Auch in der Literatur sind umfassende Änderungen lange gefordert worden, exemplarisch hierfür sei auf folgende pointierte Zustandsbeschreibung verwiesen: „Einem legistischen Trümmerhaufen kann man mit Flickwerk nicht beikommen. Letztlich müsste manim Wesentlichen das geltende Recht wegwerfen und neu machen‘“.

Deshalb ist es begrüßenswert, dass die Bundesregierung sich der Aufgabe nun angenommen hat. Positiv hervorzuheben ist, dass die im Artikel 10-Gesetz geregelten Befugnisse in die jeweiligen Fachgesetze integriert worden sind, was die Anwenderfreundlichkeit und Übersichtlichkeit deutlich erhöht.

Maßnahmen, die selbst für die Polizei tabu sind

Im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion steht vor allem das Vorhaben der Bundesregierung, die Nachrichtendienste künftig auch operativ tätig werden zu lassen. Die „Schutzmaßnahmen“ gemäß §§ 59 ff. BVerfSchG und die „erweiterten nachrichtendienstliche[n] Maßnahmen“ gemäß §§ 49 ff. BNDG ermächtigen die Nachrichtendienste zur aktiven Einwirkung auf Gegenstände (nicht auf Personen). Nach dem bisher geltenden einfach-rechtlichen Trennungsgebot dürfen den Nachrichtendiensten gesetzlich keine imperativen Befugnisse verliehen werden, stattdessen sollen sie Informationen über mögliche Bedrohungen sammeln. Nur die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sollen den Bürgern (erkennbar) gegenübertreten, nur aus ihrem Handeln sollen direkte Konsequenzen folgen können. Bisher dreht sich die Debatte um eine mögliche Verletzung dieses Trennungsgebots. Das Problem liegt jedoch tiefer: Die Bundesregierung will das Bundesamt für Verfassungsschutz in den §§ 59 ff. BVerfSchG zu Maßnahmen ermächtigen, die selbst die Polizei nicht vornehmen darf, worauf Matthias Bäcker zu Recht hinweist. Kein deutsches Polizeigesetz sieht entsprechende Befugnisse vor. Deshalb sind die Normen verfassungsrechtlich höchst problematisch und werfen in Bezug auf die hergebrachte deutsche Sicherheitsarchitektur grundsätzliche Fragen auf.

Unabhängig davon dürften wegen der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Nachrichtendienste für das Bundesamt für Verfassungsschutz verfassungsrechtlich strengere Maßstäbe gelten. Daher überrascht es, dass die Voraussetzungen für Eingriffe des BND in den §§ 49 ff. enger gefasst sind als die der vergleichbaren Regelung im BVerfSchG. Denn das BNDG setzt begrenzend voraus, dass die Gefährdungen von einer „fremden Macht“ ausgehen.

Deutliche Ausweitung der Befugnisse

Aber auch die Befugnisse zur Datenerhebung und -auswertung werden deutlich ausgebaut. Künftig können die Nachrichtendienste beispielsweise Betreiber von privaten und öffentlichen Videoüberwachungsanlagen zur Übermittlung von Aufnahmen oder sogar zur Mitbenutzung ihrer Anlagen verpflichten (§ 15 BVerfSchG, wobei die Regelung in § 11 Abs. 4 BNDG auf öffentliche Einrichtungen beschränkt ist, eine vergleichbare Neuregelung im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen kritisiert etwa die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) oder auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn gegen sie ein informationstechnischer Angriff stattgefunden hat (§§ 24, 12 BVerfSchG, § 36 BNDG). Zudem verpflichtet § 10 Abs. 2 BNDG das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Informationsübermittlung und damit auch zur Weitergabe ihm bekannt gewordener Zero-Day-Schwachstellen. Dies wird zu Recht kritisiert, weil damit Vertrauen in das BSI als neutrale Ansprechpartnerin verloren gehen dürfte. Außerdem enthalten beide Entwürfe erstmalig Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 76 ff. BVerfSchG, §§ 125 ff. BNDG).

Neue Schwellensystematik für die Befugnisse

Bisher konzentriert sich die Debatte weitgehend darauf, dass die Nachrichtendienste neue Befugnisse erhalten sollen. Nicht weniger bedeutend ist die Frage, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen diese Befugnisse angewandt werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, die Tatbestandsvoraussetzungen für Eingriffe der Sicherheitsbehörden differenziert zu regeln, also je nachdem, wie schwer der Grundrechtseingriff wiegt, unterschiedlich hohe Hürden vorzusehen.

Exemplarisch soll hier auf die neuen Schwellen des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingegangen werden (§§ 2-3 BVerfSchG).  Der Entwurf der Bundesregierung differenziert auf drei Stufen nach der Gefährlichkeit des Beobachtungsobjekts in Form von „Bedrohungen“ (bzw. „Bestrebungen“), „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen“ und „besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen“. Je höher das Bedrohungspotential ist, desto intensiver dürfen die erlaubten Grundrechtseingriffe sein. Für die Online-Durchsuchung muss darüber hinaus eine „konkretisierte Gefahr“ (§ 25) und für die Wohnraumüberwachung eine „dringende Gefahr“ vorliegen (§ 26). Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung von „Bedrohungen“ weniger Maßnahmen zur Verfügung stehen als beispielsweise bei einer „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung“.

Weil eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Normen hier nicht möglich ist, möchte ich stattdessen auf zwei Aspekte hinweisen, die im parlamentarischen Verfahren Aufmerksamkeit verdienen.

Erstens: Sind die Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit an sich überzeugend definiert? So ist beispielsweise nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wieso ein „planmäßig verschleierndes“ Vorgehen (§ 3 Abs. 7 Nr. 1 d)) eine Bestrebung zu einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung macht und zur Differenzierung taugt. Schließlich ist davon auszugehen, dass dieses zusätzliche Merkmal – das verschleiernde Vorgehen – ohnehin häufig gegeben sein wird.

Zweitens: Sind die Befugnisse der jeweiligen Stufe in verfassungskonformer Weise zugeordnet? Mein Eindruck ist, dass viele Befugnisse letztlich – trotz der umfangreichen neuen gesetzlichen Vorgaben – unter ähnlichen Voraussetzungen wie bisher eingesetzt werden können, weil sie bereits auf der ersten Stufe, also bei einer „Bedrohung“, anwendbar sind. Das bedeutet, für viele Einsatzsituationen sind „tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall zur Gewinnung von Erkenntnissen“ über eine Bedrohung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG ausreichend. Häufig wird eine höhere Eingriffsintensität – und damit verbunden höhere Schwellen – erst für Fälle angenommen, in denen die Maßnahme besonders lange andauert. Bereits auf der ersten Stufe ist daher beispielsweise der Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Ermittlern möglich, solange er nicht länger als sechs Monate dauert (§ 18 Abs. 2, § 19), ebenso Observationen mit technischen Mitteln, solange sie nicht am Stück länger als 48 Stunden oder an mehr als sechs Tagen in einem Zeitraum von 30 Tagen erfolgen (§ 20 Abs. 1), sowie technische Mittel zur Standortüberwachung, sofern diese weniger als sieben Tage durchgehend erfolgen (§ 21 Abs. 1). Zudem können sehr eingriffsintensive Maßnahmen bereits auf der zweiten Stufe, bei „erheblicher“ Beobachtungsbedürftigkeit, greifen (u.a. Zugriff auf Daten aus Videoüberwachung nach § 15). Ob der Entwurf dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach mehr Differenzierung (noch) gerecht wird, ist damit alles andere als ausgemacht. Die Stellungnahmen der Experten werden genau an diesem Punkt ansetzen müssen.

Änderung der Kontrollarchitektur

Die Bundesregierung will den Nachrichtendiensten jedoch nicht nur erweiterte Befugnisse geben, sie gestaltet auch deren Rechtskontrolle neu und möchte die Kontrolle künftig bei einem Kontrolleur, dem Unabhängigen Kontrollrat, bündeln. Verfassungsrechtlich ist die Zentralisierung bei einem Kontrolleur nicht zu beanstanden, da es dem Regelungsspielraum des Gesetzgebers obliegt, welche Kontrolleure er wählt.  Hinsichtlich der Kontrolle muss zwischen zwei Zeitpunkten differenziert werden: Es gibt zum einen die Vorabkontrolle, bei der eingriffsintensive Maßnahmen vor ihrem Einsatz von einer unabhängigen Stelle genehmigt werden und deren Ausweitung auf alle eingriffsintensiven Maßnahmen das Bundesverfassungsgericht aus Verhältnismäßigkeitsgründen gefordert hatte, und zum anderen die laufende Datenschutzkontrolle.

Die im Entwurf vorgeschlagene Lösung, die Vorabkontrolle beim gerichtsähnlichen Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrats zu verorten, ist nachvollziehbar, da das Gremium bereits nach geltendem Recht für die Vorabkontrolle einiger Maßnahmen des BND zuständig ist. Die Bündelung bei einem Vorabkontrolleur hat den Vorteil, dass Kontrolllücken, die durch unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen können, vermieden werden. Damit geht einher, dass die G 10-Kommission des Bundes aufgelöst wird. Im Gegensatz zur G 10-Kommission ist der Unabhängige Kontrollrat de lege lata mehrheitlich richterlich besetzt und seine Mitglieder sind hauptamtlich tätig, was das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Kontrolle der strategischen Überwachung nach dem G 10 – die bisher bei der G 10-Komission lag – explizit gefordert hatte.

Die Entscheidung, das Administrative Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrats mit der laufenden Kontrolle von eingriffsintensiven Maßnahmen zu beauftragen und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) insoweit zu entmachten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, politisch allerdings brisant. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kontroll-Gesamtüberblick des BfDI verloren geht, der nach geltendem Recht sowohl für die Kontrolle eingriffsintensiver Maßnahmen der Polizei als auch der Nachrichtendienste zuständig ist und deshalb zum Beispiel die Zusammenarbeit der Behörden in den Gemeinsamen Zentren effektiv kontrollieren kann. In Anbetracht der Tatsache, dass der Unabhängige Kontrollrat mit Startschwierigkeiten zu kämpfen hatte (sowohl das gerichtsähnliche als auch das administrative Kontrollorgan, dessen Personalaufbau bisher stockend verlaufen ist), stellt sich daher die Frage, ob unter dem Deckmantel der Konsolidierung womöglich (auch) die Gelegenheit genutzt wurde, sich aus den Fängen eines als allzu streng wahrgenommenen Kontrolleurs, der BfDI, zu befreien. Jedenfalls würde es Sinn ergeben, die Mitarbeiter der entsprechenden Referate des BfDI für eine Weiterbeschäftigung im Administrativen Kontrollorgan zu gewinnen, um zu verhindern, dass ihre Expertise verloren geht.

Ob der Unabhängige Kontrollrat in Zukunft die Nachrichtendienste überhaupt effektiv kontrollieren kann, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang die Tätigkeit der Nachrichtendienste dem Kontrollzugriff des Unabhängigen Kontrollrats unterliegt. § 34 BVerfSchG erfasst nicht alle eingriffsintensiven Maßnahmen, was verfassungsrechtlich nicht zulässig sein dürfte. So ist zum Beispiel eine Genehmigungspflicht teilweise erst ab der dritten Stufe („besonders erheblich eingreifend“) angeordnet. Da viele nachrichtendienstliche Befugnisse nach diesem Entwurf auf der ersten und der zweiten Stufe zu verorten sein dürften, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Tätigkeiten genehmigungsfrei bleiben wird.

Strategische(re) Sicherheitspolitik vonnöten

Aber selbst die umfangreichsten Befugnisausweitungen werden am Ende nur effektiv wirken können, wenn die Entscheidungsträger in der Politik die Informationen der Nachrichtendienste ausreichend würdigen und schließlich in konkrete Maßnahmen und gesetzliche Vorgaben umsetzen. Gerade hieran aber fehlt es bisher häufig. Ein Beispiel dafür sind die Warnungen zu chinesischer Spionage in deutschen Forschungseinrichtungen, die seit Jahren von den Nachrichtendiensten auch öffentlich vorgetragen worden sind, auf die die Politik aber bisher unter Verweis auf die Wissenschaftsfreiheit nicht reagieren wollte. Diesem sogenannten „warning response failure“ durch mutigere Politik Einhalt zu gebieten, dürfte sogar effektiver sein als Befugnisausweitungen. Jedenfalls aber sollte die Kritik an den vermeintlich zu restriktiven Befugnissen nicht den Blick darauf verklären, dass es in der deutschen Sicherheitspolitik häufig nicht am Wissen über Bedrohungen fehlt, sondern an der Bereitschaft, ihnen effektiv zu begegnen und dafür auch politische Risiken in Kauf zu nehmen.

Wie bereits diese überblicksartige Befassung zeigt, bedarf es noch einiger kritischer Auseinandersetzung mit den Regierungsvorschlägen durch den Gesetzgeber im Bundestag selbst. Außerdem sollten die Expertenanhörung und die darauffolgenden parlamentarischen Beratungen von der Öffentlichkeit mit der gebührenden Aufmerksamkeit begleitet werden. Denn, wo die Tätigkeit der Nachrichtendienste auch im Rechtsstaat als notwendig geheim geduldet wird, braucht es für die Aushandlung ihrer Rahmenbedingungen erst recht den (öffentlichen) Diskurs.

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Keine Willkür in der Außenpolitik

Die gerichtliche Odyssee in Bezug auf die Weigerung der Bundesregierung, afghanische Migrant*innen trotz vorheriger Zusagen aufzunehmen, geht weiter. Am 22. Juli gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer für afghanische Migrant*innen nur auf den ersten Blick erfreulichen Entscheidung (2 BvR 319/26) der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Frau und ihrer zwei Söhne statt. Die Familie wehrte sich dagegen, dass ihre Visumsanträge abgelehnt wurden, nachdem das Bundesinnenministerium (BMI) die zuvor ausgesprochene Aufnahmeerklärung zurückgenommen hatte. Das BVerfG hatte dabei insbesondere die Frage zu klären, ob die tatsächliche Aufnahme von Personen, die in – von der Exekutive selbst eingerichteten – Aufnahmeprogrammen einbezogen worden waren, eine rein politische Entscheidung ist oder aber einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dieser Beitrag argumentiert, dass der vom BVerfG gewählte Zwischenweg über einen verkappten Willkürmaßstab im Ergebnis inkonsequent ist und wenig überzeugen kann. Das BVerfG sollte entweder eine vollständige Willkürprüfung durchführen, welche den Namen auch verdient, oder aber, überzeugender, im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG ganz auf eine gerichtliche Prüfung verzichten. Der bedauerlichen Inkonsistenz der Bundesregierung in außenpolitischen Fragen wird durch eine derartige gerichtliche Kontrolle schließlich kaum beizukommen sein. Dabei läge das Streben nach größerer außenpolitischer Beständigkeit im ureigenen Interesse der Bundesregierung, auf der internationalen Bühne als verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden.

Der Beschluss des BVerfG

Im Sommer 2021 war die Bundesregierung einem erheblichen öffentlichen Druck ausgesetzt, denjenigen Personen Schutz zu gewähren, die sich in Afghanistan für deutsche Interessen eingesetzt hatten und sich nun durch die bevorstehende Machtübernahme durch die Taliban an Leib und Leben bedroht sahen. Folglich initiierte das BMI mehrere Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghan*innen mit einer Verbindung zum deutschen Staat. Eines davon, welches nun Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war, ist die sogenannte Menschenrechtsliste, die das BMI gemäß § 22 S. 2 AufenthG aufgesetzt hatte, wonach eine Person eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn das BMI „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat“. Dementsprechend ließ das BMI die Beschwerdeführer*innen im Herbst 2021 über die Aufnahmeerklärung zu ihren Gunsten informieren. Aufgrund bürokratischer Hürden verzögerte sich das Verfahren jedoch erheblich. Im Frühjahr 2025 wurde schließlich eine neue Bundesregierung gewählt, die sich im Koalitionsvertrag (S. 93) darauf einigte, freiwillige Aufnahmeprogramme wenn möglich zu beenden. Infolgedessen erklärte das BMI im Dezember 2025 gegenüber dem Auswärtigen Amt, alle in Bezug auf die Menschenrechtsliste abgegebenen Aufnahmeerklärungen seien „ungültig und erloschen“, woraufhin der Antrag der Beschwerdeführer*innen auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde. Hiergegen zogen diese wiederum vor Gericht.

Bevor sie das BVerfG erreichten, scheiterten die Beschwerdeführer*innen sowohl vor dem VG Berlin (VG 13 L 627/25 V) als auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 6 S 13/26 / OVG 6 M 9/26). Letzteres entschied, die Erklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG sei kein Verwaltungsakt und verleihe kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung eines Visums. Dies leite sich aus dem Telos der Vorschrift ab, die nicht dem Schutz der Rechte einzelner Ausländer*innen diene, sondern „eine politische Entscheidung [bezwecke], die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes und als Angelegenheit der Bundesregierung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen“ sei (hier, Rn. 13).1) Als rein politische Entscheidung sei die Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung auch nicht am Maßstab des Willkürverbots zu messen, sondern liege schlicht im freien Ermessen der Exekutive.

Hiergegen setzten sich die Beschwerdeführer*innen nun in Teilen erfolgreich vor dem BVerfG zur Wehr, das zwar ebenfalls ein etwaiges Recht auf Visumserteilung ablehnt, jedoch zu dem Ergebnis gelangt, die Abkehrerklärung des BMI aus Dezember 2025 sei nicht mit dem allgemeinen Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (Rn. 81). Zunächst verneint das BVerfG einen Visumsanspruch unter anderem mit der Begründung, dass die an sich bloß intern zwischen dem BMI und dem Auswärtigen Amt wirkende Aufnahmeerklärung keinen Verwaltungsakt darstelle und daher keinen verfassungsrechtlich zu beachtenden Vertrauensschutz ausgelöst habe – anders als eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG (Rn. 46 ff.). Allerdings sei selbst in Regelungsbereichen, in denen der Exekutive wie bei § 22 S. 2 AufenthG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, dieser aufgrund des Rechtsstaatsprinzips niemals unbegrenzt und die Regierung weiterhin an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gebunden (Rn. 82). Wenn den betroffenen Personen die bestehende Aufnahmeerklärung einmal mitgeteilt worden ist, könne das BMI aufgrund des Willkürverbots „eine Abkehrerklärung [nicht] ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung auch der individuellen Belange“ abgeben (Rn. 81). Entscheidend sei, dass die Exekutive den eigenen Entscheidungsspielraum selbst verengt habe, indem sie die an sich nur regierungsinterne Aufnahmeerklärung nach außen weitergegeben habe. Wenn es von dieser Erklärung abkehren wolle, verlangten die Menschenwürde und der daraus folgende Achtungsanspruch des Einzelnen, dass dessen individuelle Interessen berücksichtigt werden (Rn. 83). In anderen Worten: Das BMI kann eine Aufnahmeerklärung auch nach ihrer Mitteilung nach außen ohne Weiteres zurücknehmen, jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, welche die konkrete Situation der individuell betroffenen Person angemessen würdigt. Interessanterweise erschöpfen sich die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernisse an eine AbkehrentsPocheidung jedoch in dieser Einzelfallbetrachtung.

Die Gerichte dürften ausschließlich überprüfen, ob eine individuelle Entscheidung getroffen worden sei und sich nicht bloß pauschal das politische Interesse an der Aufnahme der Personen aus dem Aufnahmeprogramm geändert habe. Ihnen stehe es jedoch nicht zu, den Inhalt der konkreten Entscheidung zu bewerten, also, „ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen“ (Rn. 89). Diese Frage unterliege allein der politischen Kontrolle, insbesondere durch den Bundestag, sodass insofern kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung hinsichtlich etwaiger sachfremder Erwägungen bestehe.

Das BVerfG und „Political Questions“: Eine komplizierte Beziehung

Die aktuelle Entscheidung des BVerfG unterstreicht erneut dessen Ambivalenz in der Frage, ob es im Bereich der Außenpolitik gerichtsfreie Räume geben kann. Allein im letzten Jahr sind gleich mehrere BVerfG-Entscheidungen ergangen, die in dieser Hinsicht weder in sich kohärent noch im Verhältnis zueinander kongruent erscheinen. Ein Beispiel hierfür ist die Ramstein-Entscheidung aus Juli 2025 (2 BvR 508/21), in der das Gericht zu klären hatte, ob die Bundesregierung durch die Duldung von U.S.-Drohnenangriffen im Jemen, die mithilfe der in Rheinland-Pfalz gelegenen Air Base durchgeführt wurden, eine grundrechtliche Schutzpflicht verletzt hatte. Hier verwies das Gericht zunächst darauf, dass der Bundesregierung bei der Beurteilung der Völkerrechtmäßigkeit der Maßnahmen anderer Staaten ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe („doppelte Vertretbarkeitsprüfung“, vgl. hier, S. 269). Es beschränkte die eigene Prüfung dann aber nicht, wie es der Maßstab nahelegen würde, auf lediglich offensichtliche Argumentationsfehler, sondern nahm eine äußerst detaillierte Prüfung der Kompatibilität von U.S.-Drohnenangriffen mit dem Humanitären Völkerrecht und den Menschenrechten vor (Rn. 120 ff.). In einer weiteren Entscheidung zu möglichen Grundrechtsverletzungen durch Rüstungsexporte an Israel schien das Gericht dann jedoch selbst nicht willens, den gerade entwickelten Maßstab zu extraterritorialen Schutzpflichten tatsächlich anzuwenden. Zwar dürften die in der Ramstein-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen des hinreichenden Bezugs zur deutschen Staatsgewalt und der ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des lebensschützenden Völkerrechts durch die deutsche Genehmigung von Rüstungsexporten und den Einsatz der betroffenen Güter im Gaza-Krieg eindeutig erfüllt gewesen sein. Wohl um sich in die emotional aufgeladene Debatte rund um Israel und Palästina nicht einzumischen, ergriff das BVerfG aber einen „Rettungsanker“ in einer scheinbaren Rolle rückwärts hin zur völligen politischen Einschätzungsfreiheit und verwies unter anderem auf den fehlenden Drittschutz der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen, um die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig zu erklären (2 BvR 1626/25; zur Kritik dazu siehe hier).

Ähnlich inkonsistent erscheint nun die Entscheidung zur Menschenrechtsliste. Erneut stellt das Gericht fest, dass der Exekutive ein politischer Entscheidungsspielraum in einer spezifischen außenpolitischen Frage zusteht – dieser drängt sich angesichts des Wortlauts von § 22 S. 2 AufenthG geradezu auf und ist vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Dann statuiert es jedoch eine Willkürausnahme und geht weder den Weg der gerichtlichen Überprüfung anhand eines Willkürmaßstabs noch den der „politischen Frage“ konsequent zu Ende. Dogmatisch ist zunächst nicht vollständig nachvollziehbar, warum das Gericht zur Verhinderung pauschaler politischer Leitlinien, die in der Migrationspolitik ja keine Seltenheit sind, auf die Menschenwürde rekurriert, den Maßstab dann jedoch nicht auch konsequenterweise aus Art. 1 GG herleitet. Zudem erscheint die gesamte Verwendung der Willkürterminologie fragwürdig. Schließlich geht es dem Gericht hier gerade nicht darum, sachfremde Erwägungen zu verhindern. Das Gericht will damit ausschließlich sicherstellen, dass jeder Einzelfall geprüft wird, dies verkommt so aber zu einer bürokratischen Formalität. Insofern ist ebenfalls verwunderlich, dass das BVerfG keine pauschalen Abkehrerklärungen zulassen will, zur Überprüfung der Interessenabwägung im Einzelfall allerdings auf die parlamentarische Kontrolle verweist. Der Bundestag wird jedoch kaum jemals in Einzelfällen einschreiten, sondern allenfalls dann, wenn er die Beendigung ganzer Aufnahmeprogramme für falsch hält. Wenn also überhaupt eine gerichtliche Willkürkontrolle im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG stattfinden sollte, müsste diese auf Ebene des Einzelfalls vorgenommen werden und zwar in Bezug auf die konkrete Abwägung der betroffenen Interessen. Hier ist sie indes gesetzgeberisch nicht gewollt und auch verfassungsrechtlich, wie das BVerfG selbst zur Kenntnis nimmt, nicht geboten. Denn richtigerweise stellt das BVerfG fest, dass es nicht Aufgabe der Judikative ist, „die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen“ (Rn. 89). Wann das Tatbestandsmerkmal des § 22 S. 2 AufenthG, die „Wahrung der politischen Interessen“ Deutschlands, betroffen und wie es zu gewichten ist, sollten daher allein Bundestag und Bundesregierung entscheiden. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es sich bei der Frage über die Aufnahme in das eigene Staatsgebiet „als Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität“ (BT-Drucks. 15/420, S. 77) seit jeher um einen Bereich handelt, in dem die politische Prärogative besonders stark ausgeprägt ist. Überzeugender wäre es daher, würde das BVerfG in diesem eng begrenzten Bereich (ähnlich wie es das OVG gesehen hat und bei der aus dem U.S.-Recht bekannten „Political Question“-Doktrin) der Bundesregierung konsequent eine rein politische Entscheidung über die Abkehr von etwaigen Aufnahmeerklärungen zugestehen, die es ihr dann auch gestatten würde, nach einer etwaigen Neujustierung der migrationspolitischen Prioritäten ganze Aufnahmeprogramme zu beenden.

Keine juristische Lösung für außenpolitische Unzuverlässigkeit

Doch auch unabhängig von der juristischen Bewertung erscheint es außenpolitisch fragwürdig, dass die Bundesregierung im Bereich der Migration und des humanitären Schutzes immer wieder durch leere Versprechungen in rechtlich nicht fassbarer Form frei nach der Adenauer’schen Devise „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?“ verfährt. Auch die parlamentarische Anerkennung des durch den sogenannten Islamischen Staat an den Jesid*innen verübten Völkermordes weckte beispielsweise später bitter enttäuschte Erwartungen. So sprach die Bundesregierung etwa noch im März 2023 von der „Unzumutbarkeit“ der Rückkehr von Angehörigen der Volksgruppe in den Irak, nur um kurz darauf mit Abschiebungen genau dorthin zu beginnen (vgl. hier). Und auch in Bezug auf Afghanistan scheint die Bundesregierung in Kauf zu nehmen, dass sich zahlreiche Personen, die sich für demokratische Werte eingesetzt haben oder sogar als Ortskräfte für Deutschland tätig waren und aufgrund diverser Aufnahmeprogramme berechtigte Hoffnungen auf ein Leben in Europa hegten, nun von Deutschland im Stich gelassen fühlen – während sie womöglich wie die Beschwerdeführer*innen seit Jahren in Pakistan auf ein deutsches Visum warten und dabei jederzeit damit rechnen müssen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo ihnen Erniedrigung oder Verfolgung durch die Taliban droht.

Die außenpolitische Unzuverlässigkeit der Bundesregierung offen zu benennen, steht keineswegs im Widerspruch dazu, ihr einen de jure bestehenden politischen Handlungsspielraum zuzuerkennen. Dass auch Gerichtsurteile das Problem der Unzuverlässigkeit (allein) nicht lösen können, zeigen nicht zuletzt solche Fälle, in denen das Auswärtige Amt sogar auf die gerichtliche Verpflichtung zur Visumserteilung für Afghan*innen mit Aufnahmezusage unter § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG mit bloßer Untätigkeit reagierte. In Berlin scheint deshalb ein erneuertes Bewusstsein dafür erforderlich, dass durch das wiederholte Ignorieren früherer Versprechungen eine Zusammenarbeit mit internationalen Kooperationspartnern künftig erschwert wird. Spätestens seit dem verlorenen Rennen um den nichtständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Juni dieses Jahres sollte dabei allseits realisiert worden sein, dass Deutschland keineswegs in allen Teilen der Welt als verlässlicher Partner wahrgenommen wird. Um dieses Problem zu lösen, muss sicherlich an vielen Stellschrauben gedreht werden, eine verlässlichere Migrationspolitik ist eine davon. Wünschenswert wäre es deshalb, dass sich die Bundesregierung selbst im Falle eines Regierungswechsels an zuvor gemachte Versprechungen gebunden fühlen würde, vorausgesetzt, die Umstände haben sich in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert. Ohne rechtlich verbindliche Aufnahmezusagen oder einen verfassungsrechtlichen Vertrauenstatbestand bleibt es allerdings dabei: Unzuverlässigkeit in der Migrationspolitik ist ein politisches, kein juristisches Problem.

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1 Der Beschluss des OVG ist nicht öffentlich. Der Verweis darauf nimmt deshalb dessen Zusammenfassung in der Entscheidung des BVerfG in Bezug.

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