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Feed Titel: Transition News


Uni Hamburg spricht Brosius-Gersdorf von PlagiatsvorwĂŒrfen frei – de facto ohne BegrĂŒndung

Vor rund einem Jahr brachte das Plagiatsgutachten des österreichischen Forschers Stefan Weber die Kandidatur von Frauke Brosius-Gersdorf fĂŒr das Bundesverfassungsgericht zum Scheitern. Weber deckte dabei frappierende Übereinstimmungen zwischen der 1997 eingereichten Dissertation der Juristin und der Habilitation ihres Ehemanns Hubertus Gersdorf auf – SĂ€tze, Textpassagen und sogar Zitierfehler, die einen Zufall ausschließen.

«Stefan Webers Plagiats-Gutachten brachte Frauke Brosius-Gersdorfs Verfassungsrichter-Kandidatur zu Fall», schreibt Tichys Einblick gestern dazu. TatsĂ€chlich veröffentlichte Weber bereits unmittelbar vor der fĂŒr den 11. Juli 2025 geplanten Wahl erste PlagiatsvorwĂŒrfe. Die Unionsfraktion griff die kurz zuvor bekannt gewordenen Befunde auf und verlangte die Absetzung der Wahl; die Welt berichtete am 11. Juli ausdrĂŒcklich, dass die Weber-VorwĂŒrfe erheblichen Einfluss auf die an diesem Tag vorgesehene Abstimmung hatten.

Sein ausfĂŒhrliches, 86-seitiges Gutachten erschien allerdings erst am 4. August – fast vier Wochen nach der gescheiterten Wahl. Drei Tage spĂ€ter zog die SPD-Kandidatin ihre Bewerbung zurĂŒck. Die zuvor geĂ€ußerte Kritik an ihren Positionen zum Schwangerschaftsabbruch und zu einem möglichen AfD-Verbot hatte sie hingegen noch nicht zum RĂŒckzug bewogen.

Ein Jahr spĂ€ter kommt die UniversitĂ€t Hamburg, an der Brosius-Gersdorf promoviert wurde, in einem bemerkenswert knappen Statement zu dem Ergebnis, die VorwĂŒrfe seien praktisch erledigt. Die zustĂ€ndigen Gremien sĂ€hen den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens als nicht gerechtfertigt an. Der Tichys-Einblick-Beitrag, den Weber in seinem X-Account gepostet hat, kritisiert scharf die Intransparenz:

Die Uni erklĂ€re die VorwĂŒrfe «praktisch fĂŒr erledigt ohne nachvollziehbar offenzulegen, wie sie angesichts der dokumentierten Übereinstimmungen zu diesem Ergebnis gelangt ist». Man stehe vor einem «höchst sonderbaren Ergebnis der Untersuchungskommission und bekommt es nicht erklĂ€rt».

Zusammenfassend lÀsst sich sagen:

  • Die UniversitĂ€t Hamburg veröffentlicht nur eine Ă€ußerst knappe ErklĂ€rung, ohne die konkreten PrĂŒfschritte, angewandten Kriterien oder die Bewertung der dokumentierten TextĂŒbereinstimmungen offenzulegen.
  • Stefan Webers Gutachten listet zahlreiche frappierende Übereinstimmungen (wörtliche oder nahezu wörtliche Passagen, identische Formulierungen und gemeinsame Zitierfehler) zwischen der Dissertation von Frauke Brosius-Gersdorf und der Habilitation ihres Ehemanns auf – Zufall erscheint ausgeschlossen, doch die Uni erklĂ€rt nicht, wie sie diese Indizien entkrĂ€ftet hat.
  • Trotz des hohen öffentlichen Interesses an einer Person, die kurz vor einem Amt am Bundesverfassungsgericht stand, bleibt das Ergebnis intransparent und nicht nachvollziehbar begrĂŒndet.
  • Mit der zeitlichen Abfolge (Dissertation 1997, Habilitation des Ehemanns kurz danach) und mit dem Ghostwriting-Verdacht wird sich in der öffentlichen Mitteilung nicht substanziiert auseinandergesetzt. Hintergrund hier: Wenn zahlreiche wörtliche oder nahezu wörtliche Übereinstimmungen, identische Formulierungen und sogar gemeinsame Zitierfehler existieren (wie Weber dokumentiert hat), bleibt als plausible ErklĂ€rung dafĂŒr, dass ihre Dissertation vor seiner Habilitation erschien, vor allem ĂŒbrig: Entweder hat der Ehemann bereits vor oder wĂ€hrend der Entstehung ihrer Dissertation an deren Text mitgewirkt (Ghostwriting / kollusive Autorschaft) oder beide haben aus gemeinsamen Vorarbeiten, EntwĂŒrfen oder frĂŒheren Publikationen des Mannes geschöpft, ohne dies kenntlich zu machen.
  • Die Uni stuft den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens pauschal als «nicht gerechtfertigt» ein, ohne zu erlĂ€utern, warum die dokumentierten Parallelen keine entsprechenden Konsequenzen nach sich ziehen.

Wenige Tage nach dieser Entlastung wurde zudem Martin Hecht, der Kanzler der UniversitĂ€t Hamburg, ĂŒberraschend abgewĂ€hlt – ein ungewöhnlicher Vorgang, dessen GrĂŒnde die Hochschule ebenfalls nicht offenlegt und der Spekulationen ĂŒber mögliche ZusammenhĂ€nge nĂ€hrt. Parallel prĂŒft die Uni nun die Habilitation des Ehemanns; Beobachter erwarten angesichts des bisherigen Verfahrensausgangs wenig Überraschungen.

Brosius-Gersdorf selbst ließ die Causa nicht ruhen. Bereits im Sommer 2025 wehrte sie sich gegen Kritik und bezeichnete Angriffe auf ihre Person als «diffamierend» und «realitĂ€tsfern». Bemerkenswert ist dabei auch, was ich in einem Beitrag fĂŒr TN herausgearbeitet habe, nĂ€mlich dass sie sich dabei auf Themen wie Schwangerschaftsabbruch, Kopftuchverbot und ParitĂ€tsmodelle konzentrierte, ihre Haltung zur COVID-«Impf»pflicht jedoch vollstĂ€ndig ausklammerte.

Gerade dies ist aber (auch) skandalös, wenn man bedenkt, dass das gesamte COVID-Narrativ ohne faktische Substanz war (siehe dazu etwa meinen TN-Artikel «US-Ausschuss des ReprÀsentantenhauses: Wirksamkeit von Masken, Lockdowns und 1,5-Meter-Abstandsregel nicht belegt»).

So erklÀrte sie in einem Interview vom April 2021:

«Gut, wer ein Impfangebot erhĂ€lt vom Staat und das nicht in Anspruch nehmen möchte, der kann das so entscheiden fĂŒr sich, aber der muss auch mit den Konsequenzen leben. Das heißt, fĂŒr solche Personen muss der Staat die Freiheitsrechte nicht so rasch zurĂŒckgewĂ€hren.»

Ende 2021 argumentierte sie gemeinsam mit ihrem Mann sogar, eine allgemeine COVID-«Impf»pflicht sei verfassungsrechtlich möglich und möglicherweise geboten. Noch 2023 forderte sie in einem Fachbeitrag finanzielle Beteiligung Ungeimpfter an Behandlungskosten.

Inzwischen fordert die Rechtsprofessorin weitere weitreichende Maßnahmen. In einem Interview mit ZDFheute, ĂŒber das die Weltwoche berichtet, spricht sie sich fĂŒr eine Reform der Verfassungsrichterwahl aus: Alle im Bundestag vertretenen Fraktionen – einschließlich AfD und Linke – sollten Kandidaten vorschlagen dĂŒrfen, und die Wahl solle wieder dem Richterwahlausschuss ĂŒbertragen werden, weil das Richteramt ein juristisches und kein politisches sei.

Diese Idee, die Wahl der Verfassungsrichter von allzu direktem politischem Einfluss zu befreien, ist natĂŒrlich grundsĂ€tzlich zu begrĂŒĂŸen. Doch wenn sie im selben Atemzug erneut gegen ein Medium wie Nius «schießt» und sich fĂŒr eine verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Klarnamenpflicht sowie eine Behördenaufsicht ĂŒber neue und soziale Medien ausspricht, zeigt sie wieder ihr «COVID-Gesicht» – und es spricht nicht gerade dafĂŒr, dass ihr an einer StĂ€rkung von Demokratie und Meinungsfreiheit gelegen ist.

In der Tat wĂ€re eine solche Klarnamenpflicht ein fatales Signal, gefĂ€hrdet sie doch Whistleblower und kritische Stimmen, öffnet sie TĂŒren zur Überwachung und steht sie im Widerspruch zu den GrundsĂ€tzen der Meinungsfreiheit, die das Bundesverfassungsgericht selbst immer wieder betont hat (siehe hier).

60 Meter Tod am Locarno Film Festival

Seitdem letzten Oktober im Gazastreifen eine Waffenruhe vereinbart wurde, ist das Schicksal der Bewohner in der palĂ€stinensischen Enklave grĂ¶ĂŸtenteils aus den Schlagzeilen verschwunden. Dabei sterben weiterhin nahezu tĂ€glich Menschen durch israelische Angriffe, und die humanitĂ€re Lage bleibt katastrophal. Der ĂŒberwiegendeTeil der Bevölkerung lebt weiterhin als Vertriebene unter Planen oder in Zelten unter unwĂŒrdigen Bedingungen. Laut dem Amt der Vereinten Nationen fĂŒr die Koordinierung humanitĂ€rer Angelegenheiten (OCHA) bleiben 67 Prozent der Bevölkerung von akuter und starker ErnĂ€hrungsunsicherheit betroffen.

Am Samstagabend wurde nun am Locarno Film Festival auf eine besondere Art an die getöteten PalĂ€stinenser im Gazastreifen erinnert: Wo sonst in der Schweizer «Sonnenstube» nur rote Teppiche aufgerollt werden, war es diesmal auch ein 60 Meter langes Banner – mit ĂŒber 60.000 Namen. Dabei handelt es sich nur um einen Teil der bestĂ€tigten Todesopfer israelischer Angriffe, wie RSI berichtete.


Foto: Stefano Mussio

Auffallend ist, dass unseres Wissens kein deutschsprachiges Medium ĂŒber die Kundgebung informiert hat – zumal es zum Beispiel das weltweit angesehene Fachmagazin fĂŒr die Filmindustrie Screen Daily getan hat. Locarno sei das jĂŒngste in einer langen Reihe von Festivals, darunter Venedig und Berlin, bei denen Proteste gegen den Gaza-Krieg stattfanden, so das Magazin.


Fotos: Stefano Mussio

Diese Aktion wolle den Getöteten im Gazastreifen, zumeist Zivilisten, eine IdentitĂ€t geben, stellte hingegen der Tessiner öffentlich-rechtliche Sender fest, der das Thema selbst in der Hauptausgabe der Tagesschau aufgriff. Zugleich sei es ein Appell an die Schweizer Behörden. Unter anderem werde die Öffnung der Grenzen des Gazastreifens gefordert, um Hilfslieferungen zu ermöglichen. Auch soll weiteren Verwundeten die Aufnahme in KrankenhĂ€user in der Schweiz gestattet werden. Eine weitere Forderung seien Sanktionen gegen Israel, sollte der Staat seine völkerrechtswidrigen Praktiken in den besetzten palĂ€stinensischen Gebieten nicht einstellen.


Der bekannte Tessiner KĂŒnstler Paolo Mazzucchelli (PAM); Foto: Stefano Mussio

Der Tessiner Fotograf Stefano Mussio stellte Transition News seine Bilder und zwei Videos freundlicherweise unentgeltlich zur VerfĂŒgung, «fĂŒr die gute Sache», wie er betonte. Er hat nach der Veranstaltung geholfen, das Banner zusammenzurollen; eine ganze Stunde lang habe es gedauert. 90 Prozent der Teilnehmer an der Aktion seien Ă€ltere Menschen gewesen, stellte er besorgt fest. Ein weiteres Video lieferte der Regisseur und Aktivist Stefano Ferrari, ebenfalls kostenlos. In den Videos singen die Teilnehmer das traditionelle palĂ€stinensche Lied «Yamma Mweil el Hawa».


Foto: Stefano Mussio

Wie auch RSI mitteilte, wurde die Aktion von der Gruppo 24 maggio, dem Verein Swiss Healthcare Workers‹Against Genocide (SHWAG) und Ticino Volunteers for Palestine initiiert. Die Gruppo 24 maggio war auch fĂŒr eine Aktion auf der Piazza Grande in Locarno wĂ€hrend des letztjĂ€hrigen Filmfestivals verantwortlich. Dabei hielt die Menge eine Schweigeminute und 5.000 Postkarten mit einem rotbefleckten Verbandstreifen hoch. Das Motto lautete: «Stoppt den Völkermord im Gazastreifen».

Am letzten Oktober organisierte die Gruppe dann eine Kundgebung in Bellinzona. Dort lag der Fokus auf den Kindern. So wurden in Koordination mit anderen Schweizer StĂ€dten Trauer-Postkarten im A5-Format mit jeweils einem Namen eines getöteten palĂ€stinensischen Kindes verteilt, adressiert an den Bundesrat – 12.000 insgesamt. WĂ€hrend der Demo wurden die Namen auch verlesen (wir berichteten).

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Haben Fauci und andere US-Gesundheitsbeamte die Untersuchung von COVID-ImpfschĂ€den unterdrĂŒckt?

Interne E-Mails der US-amerikanischen Gesundheitsbehörde NIH (National Institutes of Health), die das Informed Consent Action Network (ICAN) im Rahmen einer Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten hat, dokumentieren, dass vier hochrangige Regierungsbeamte schon 2021 darĂŒber diskutierten, wie mit der Forschung zu COVID-19-ImpfschĂ€den umzugehen sei – und ob solche negativen Meldungen ĂŒberhaupt veröffentlicht werden sollten.

Die beteiligten Beamten waren laut The Defender: Der damalige Direktor des Nationalen Instituts fĂŒr Allergien und Infektionskrankheiten (NIAID) und COVID-Berater der Regierung, Anthony Fauci, der damalige NIH-Direktor Francis Collins, der stellvertretende NIH-Direktor Lawrence Tabak und der Direktor des Nationalen Instituts fĂŒr Neurologische Erkrankungen und Schlaganfall (NINDS), Walter Koroshetz.

Konkret ging es bei dieser E-Mail-Korrespondenz um die Forschung eines Kollegen zu neurologischen Symptomen nach der COVID-19-«Impfung» und ob diese publiziert werden sollten. Nicht etwa, weil die Ergebnisse der Studie fehlerhaft gewesen wÀren, sondern weil deren Veröffentlichung das Vertrauen der Menschen in die «Impfungen» beeintrÀchtigen könnte.

Die Diskussion begann, nachdem Avindra Nath, klinischer Direktor des NINDS, einen Manuskriptentwurf verbreitet hatte, den er beim New England Journal of Medicine (NEJM) einreichen wollte. Darin beschrieb er Patienten, die nach einer COVID-19-«Impfung» eine periphere Neuropathie entwickelt hatten.

Am 10. April 2021 schickte Nath einen Entwurf an Koroshetz, in dem 32 von seinem Team untersuchte Patienten beschrieben wurden. Laut dem Manuskript lautet die Kernaussage: «Eine frĂŒhzeitige Erkennung und Behandlung mit Kortikosteroiden kann die Symptome rĂŒckgĂ€ngig machen.» Koroshetz leitete das Papier an Fauci weiter und schrieb in einer E-Mail:

«Zur Information: Mich erreichen regelmĂ€ĂŸig Berichte ĂŒber neurologische Beschwerden nach Impfungen. Es scheint sich hauptsĂ€chlich um periphere Nervenerkrankungen zu handeln (EinzelnervenlĂ€hmung, Plexus brachialis-Neuropathie, distale axonale Neuropathie, siehe beigefĂŒgter Bericht), vereinzelt auch um RĂŒckenmarksprobleme. Avi hat zahlreiche Berichte gesammelt und einen Bericht zur Veröffentlichung eingereicht. Es ist schwer zu sagen, ob die FĂ€lle zufĂ€llig sind oder zeitlich mit der Impfung zusammenhĂ€ngen.»

Nachdem das NEJM die Veröffentlichung des Manuskripts abgelehnt hatte, wurde es an Collins und Tabak weitergeleitet, um zu erfahren, was sie davon hielten. Collins schrieb zurĂŒck: «Der Briefentwurf erklĂ€rt nicht, wie diese 32 Patienten ĂŒberwiesen wurden – man fragt sich, ob dies hĂ€ufig oder selten vorkommt.»

Koroshetz erwiderte, dass zahlreiche Berichte an das bundesweite Meldesystem fĂŒr Impfnebenwirkungen (VAERS) ĂŒbermittelt worden seien und dass Nath nach der Besprechung neurologischer Komplikationen im «Neurology Podcast» Überweisungen erhalten habe. Er merkte außerdem an, dass sowohl Nath als auch ein weiterer NINDS-Forscher nach der «Impfung» an Tinnitus litten.

Koroshetz fĂŒhrte zudem viele weitere FĂ€lle von ImpfschĂ€den an und erklĂ€rte. «Mir sind EinzelfĂ€lle bekannt, die auf Plexus brachialis-EntzĂŒndung, Mononeuritis multiplex, Tinnitus mit oder ohne Hörverlust sowie POTS-Ă€hnliche Symptome hindeuten. Avid kennt einen Fall von transverser Myelitis mit positivem MRT-Befund. Zwei Patienten wurden letzte Woche ins Krankenhaus eingeliefert.»

Collins bezweifelte, dass die Fallserie den wissenschaftlichen Standards fĂŒr eine Veröffentlichung entsprach. Er schrieb: «Anekdoten zu sammeln und daraus einen Fall zu konstruieren, ist wissenschaftlich nicht ĂŒberzeugend – und wird im schlimmsten Fall Impfskepsis und Überreaktionen in den sozialen Medien schĂŒren.» In einer separaten E-Mail an Collins fĂŒgte Tabak hinzu: «Ich verstehe nicht, warum Walter das nicht unterbindet.»

Die Korrespondenz belegt The Defender zufolge nicht, dass Nath von Collins, Fauci oder Tabak die Anweisung erhielt, seine Forschung einzustellen oder das Manuskript zurĂŒckzuziehen. Sie zeige jedoch, dass mehrere hochrangige NIH-Beamte besorgt ĂŒber die mögliche Verbreitung der Informationen waren und ihnen FĂ€lle von ImpfschĂ€den – auch unter NIH-Mitarbeitern – bekannt waren.

Laut ICAN werfen die E-Mails zudem Fragen darĂŒber auf, ob Bedenken hinsichtlich des Vertrauens in «Impfstoffe» die Reaktion der NIH-Leitung beeinflusst haben. In einer Pressemitteilung konstatiert das Netzwerk:

«Obwohl die E-Mails nicht beweisen, dass Collins, Tabak oder Fauci Nath ausdrĂŒcklich angewiesen haben, das Manuskript zurĂŒckzuziehen, werfen sie ernsthafte Fragen darĂŒber auf, ob die NIH-Leitung dessen potenzielle Auswirkungen auf das Vertrauen in Impfstoffe als zwingenden Grund fĂŒr die UnterdrĂŒckung der Veröffentlichung ansah.»

Das Manuskript wurde nie in einer medizinischen Fachzeitschrift mit Peer-Review veröffentlicht. Stattdessen wurde es im Mai 2022 als Preprint publiziert, mehr als ein Jahr nachdem Nath es intern erstmals geteilt hatte.

Fabio de Masis Buch «Geld, Macht, Verbrechen» – ein Politiker klĂ€rt Finanzskandale und Wirtschaftsverbrechen auf

Als Co-Vorsitzender des BSW (BĂŒndnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit) und Sprecher der BSW-Delegation im EuropĂ€ischen Parlament ist Fabio de Masi derzeit maßgeblich fĂŒr FĂŒhrung und Ausrichtung des BSW zustĂ€ndig. FĂŒr sein neues Buch, das er in den vergangenen vier Jahren geschrieben hat, ist de Masi jedoch in die Rolle des «Finanzdetektivs» geschlĂŒpft, wie er ĂŒber sich selbst sagt.

Diese fĂŒr einen Politiker ungewöhnliche Metamorphose hat auch einen Grund. Als Abgeordneter der Linkspartei war de Masi jahrelang mit der AufklĂ€rung von Finanzskandalen beschĂ€ftigt – den «Luxemburg Leaks», den «Panama Papers», der Cum-Ex-AffĂ€re und ganz besonders dem Wirecard-Skandal, bei dem es sich nach de Masis Überzeugung um einen handfesten Geheimdienstskandal handelt. Über all dies berichtet er in seinem Erstlingswerk «Geld, Macht, Verbrechen», das jetzt im Rowohlt Verlag erschienen ist.

De Masi ist als Sohn eines italienischen Gewerkschafters und einer deutschen Volkshochschullehrerin im sĂŒdhessischen Groß-Gerau geboren und in Darmstadt aufgewachsen. Den Sommer verbrachte er oft bei seiner italienischen Großfamilie in Sanza, einem sĂŒditalienischen Dorf unweit des Golfs von Salerno. FĂŒr die anderen Kinder war er dort «il tedesco», der Deutsche. Sein «Tor zur Welt» sollte jedoch die Hansestadt Hamburg werden, wo er Ökonomie studierte. Von dort brach er mit Stipendium und Bildungskredit in der Tasche zu einem Auslandsjahr nach SĂŒdafrika auf. Die Ungleichheit, die er dort erlebte, hat ihn nachhaltig beeindruckt. «Der Preis der extremen Ungleichheit ist die Verrohung und Vernichtung der Menschlichkeit», schreibt de Masi. (S. 21)

Die «Luxemburg Leaks» und eine LĂŒge

De Masi wurde schließlich Ökonom und Politiker der Linkspartei, aus der er 2022 wieder austrat. Dass er einmal mit der AufklĂ€rung von Finanzskandalen bekannt werden sollte, war auch dem Kommissar Zufall geschuldet. Denn kurz nach seinem Einzug ins EuropĂ€ische Parlament im Mai 2014 erschĂŒtterten die «Luxemburg Leaks» BrĂŒssel. Es kam heraus, dass luxemburgische Behörden internationalen Großkonzernen dabei halfen, Steuern zu hinterziehen.

In den Skandal war auch Jean-Claude Juncker verwickelt, der damals gerade sein Amt als EU-KommissionsprĂ€sident antrat und davor MinisterprĂ€sident und Finanzminister von Luxemburg war. Vor dem Sonderausschuss des EU-Parlaments stritt Juncker jedoch ab, von den Machenschaften in Luxemburg gewusst zu haben. De Masi war es dann, der Juncker in die Enge trieb und der LĂŒge ĂŒberfĂŒhrte.

Zwei Jahre danach folgten die «Panama Papers», die bei ihrer Veröffentlichung 2016 das grĂ¶ĂŸte Datenleck in der Geschichte von Steueroasen waren. Sie umfassten ĂŒber 11,5 Millionen Dokumente der Kanzlei Mossack Fonseca. De Masi, der seinerzeit stellvertretender Vorsitzender im Untersuchungsausschuss des EU-Parlaments war, machte damals mit einem Telefonstreich von sich reden. Er schlĂŒpfte in die Rolle eines Superreichen und rief höchstpersönlich bei Mossack Fonseca in Panama an. Er gab vor, sein Geld vor dem deutschen Fiskus in Sicherheit bringen zu wollen. RĂŒckblickend auf diese Zeit schreibt de Masi:

«Die Luxemburg Leaks und die â€čErinnerungslĂŒckeâ€ș von Jean-Claude Juncker machten mich zu einem beliebten Ansprechpartner von Hinweisgebern und Journalisten bei Finanzskandalen – so auch bei den â€čPanama Papersâ€ș. Ich wurde zum Finanzdetektiv wider Willen.» (S. 82)

Der «lÀstige Schatten» bei Cum-Ex

2017 wechselte de Masi dann in den Deutschen Bundestag nach Berlin. Etwa ein halbes Jahr spĂ€ter begann er sich mit der Cum-Ex-AffĂ€re zu beschĂ€ftigen. In seiner Heimatstadt Hamburg drohten gerade wegen der UntĂ€tigkeit der dortigen Behörden die SteuerrĂŒckforderungen aus den kriminellen Cum-Ex-GeschĂ€ften zu verjĂ€hren. In die AffĂ€re war auch Ex-Bundeskanzler Olaf Scholz verstrickt, der sich noch in seiner Funktion als Hamburger BĂŒrgermeister mit Warburg-Gesellschafter Christian Olearius getroffen und mit ihm wahrscheinlich das Steuerverfahren gegen die Warburg-Bank besprochen hatte.

Im Deutschen Bundestag sollte de Masi dann der «lĂ€stige Schatten» von Scholz werden, der damals gerade von Hamburg an die Spitze des Bundesfinanzministeriums wechselte. De Masi gelang es schließlich, die endgĂŒltige VerjĂ€hrung der SteuerrĂŒckforderungen zu verhindern. Heute hĂ€lt er dies fĂŒr seinen «grĂ¶ĂŸten politischen Erfolg in der Opposition». (S. 160) Über Scholz' Rolle in der Cum-Ex-AffĂ€re schreibt de Masi:

«Vieles von dem, was der Hamburger Untersuchungsausschuss und MedienenthĂŒllungen erst spĂ€ter zutage fördern sollten, hĂ€tte Olaf Scholz vermutlich den Kopf gekostet, wenn es schon 2020 bekannt gewesen wĂ€re. Scholz schaffte es, sich aus der AffĂ€re herauszuwinden, weil die Untersuchung in Hamburg sich hinzog und auch, weil es nach meinem vorĂŒbergehenden RĂŒckzug aus der Politik an öffentlichen Persönlichkeiten mangelte, die den Menschen die WidersprĂŒche von Scholz in einfachen Worten erklĂ€ren konnten. Mit der Zeit gewöhnte sich die Öffentlichkeit an die Wendungen und die Ausreden. Am Ende aber hatte Scholz mit seinen Unwahrheiten und behaupteten ErinnerungslĂŒcken offengelegt, dass er etwas zu verbergen hatte.» (S. 176)

Wirecard und die Geheimdienste

De Masis Steckenpferd sollte jedoch der Wirecard-Skandal werden, mit dem er sich Anfang 2019 erstmals beschĂ€ftigte – ĂŒber ein Jahr vor der Pleite des Zahlungsabwicklers im Juni 2020. Wirecard steht heute fĂŒr den grĂ¶ĂŸten Bilanz- und Börsenskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte. De Masi wurde damals Obmann fĂŒr die Partei die Linke im-Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags, fĂŒr die Medien war er damit ein gefragter GesprĂ€chspartner.

Noch heute ist de Masi tief in der Materie drin. Das wirklich verwirrende GeschÀftsmodell des Zahlungsdienstleisters kann er nach wie vor bis ins letzte Detail hinein sezieren. «Zum Wirecard-Skandal habe ich eine sehr enge persönliche Beziehung: Denn ich war der erste deutsche Politiker, der vor Wirecard warnte», schreibt de Masi. (S. 185)

De Masi ist zudem ĂŒberzeugt, dass es sich bei Wirecard um einen handfesten Geheimdienstskandal handelt. Mutmaßlich wollten sich die Sicherheitsbehörden mit dem Zahlungsdienstleister Zugang zur Zahlungsinfrastruktur rivalisierender Staaten verschaffen. De Masi verweist in diesem Zusammenhang auf das China-Lobbying deutscher Spitzenpolitiker wie dem frĂŒheren CSU-Wirtschaftsministers Karl-Theodor zu Guttenberg und Ex-Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Konkret ging es um die Übernahme des chinesischen Zahlungsdienstanbieters All Score Payments, der ĂŒber wertvolle Lizenzen fĂŒr den innerchinesischen Markt sowie die grenzĂŒberschreitende Zahlungsabwicklung verfĂŒgte. «Die Bundeskanzlerin sprach schließlich die Übernahme von All Score Payments beim mĂ€chtigsten Mann Chinas, dem chinesischen StaatsprĂ€sidenten Xi Jinping, direkt an. Ihre spĂ€tere ErklĂ€rung, dass Wirecard schließlich ein DAX-Konzern gewesen und ihr Engagement daher Routine gewesen sei, ist unglaubhaft», so de Masi. (S. 261)

Das Mysterium Jan Marsalek

Ein Mysterium bleibt zudem die Personalie Jan Marsalek, der nach wie vor flĂŒchtige, frĂŒhere Wirecard-Vorstand. De Masi schreibt: «Marsalek wird heute von Medien, die sich auf Aussagen von Sicherheitsbehörden stĂŒtzen, in Russland oder den Vereinigten Arabischen Emiraten vermutet. Man gewinnt jedoch nicht den Eindruck, dass deutsche Behörden fieberhaft nach ihm fahnden und ihn wirklich wiederhaben wollen. Denn er könnte vermutlich auch Details seiner Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden offenbaren.» (S. 229) An anderer Stelle konstatiert er:

«Anfangs wurde ich noch dafĂŒr belĂ€chelt, dass ich behauptete, bei Wirecard handle es sich auch um einen Geheimdienstskandal. Heute wird dies mit Blick auf Jan Marsalek nicht mehr bestritten. Die ganze Wahrheit, auch zur Rolle deutscher Sicherheitsbehörden, werden wir vermutlich nie erfahren.» (S. 292)

Luxustourismus frisst Griechenland auf: Wenn das Paradies nur noch MillionÀren gehört

WĂ€hrend viele Griechen mit steigenden Lebenshaltungskosten kĂ€mpfen und selbst Ferien auf den eigenen Inseln kaum noch bezahlen können, boomt ein anderer Markt ungebremst: der Luxustourismus (hier und hier). Exklusive Villen mit Privatstrand, Butler, Helikopterlandeplatz und Infinity-Pool werden fĂŒr BetrĂ€ge vermietet, die das Jahreseinkommen vieler Familien ĂŒbersteigen.

Ob Chios, Milos, Syros, Sifnos, Antiparos oder die privaten Petalioi-Inseln – immer mehr Regionen werden als exklusive RĂŒckzugsorte fĂŒr internationale MillionĂ€re vermarktet. Wochenpreise von mehreren zehntausend Euro sind lĂ€ngst keine Ausnahme mehr. FĂŒr besonders exklusive Anlagen werden laut den im Ausgangstext aufgefĂŒhrten Angeboten sogar knapp 70.000 Euro pro Woche verlangt.

Der Trend wirft grundsĂ€tzliche Fragen auf. Was bleibt von der griechischen Gastfreundschaft, wenn ganze KĂŒstenabschnitte und Traumlagen zunehmend einem kleinen Kreis wohlhabender GĂ€ste vorbehalten sind? Immer mehr Orte drohen ihren ursprĂŒnglichen Charakter zu verlieren und werden zu Luxuskulissen fĂŒr eine internationale Elite.

Mit jeder neuen Luxusvilla steigen auch die Erwartungen an Renditen und Immobilienpreise. FĂŒr viele Einheimische wird Wohnen schwieriger, traditionelle UnterkĂŒnfte verschwinden und touristische Hotspots verĂ€ndern ihr Gesicht. Die wirtschaftlichen Einnahmen mögen kurzfristig attraktiv erscheinen, doch langfristig droht eine Entwicklung, bei der lokale IdentitĂ€t, kulturelles Erbe und soziale Durchmischung auf der Strecke bleiben.

Besonders problematisch ist, dass der Erfolg des Luxustourismus hĂ€ufig ausschließlich ĂŒber UmsĂ€tze und Spitzenpreise definiert wird. Rekordmieten fĂŒr Villen werden als Erfolgsmeldungen prĂ€sentiert, wĂ€hrend kaum darĂŒber gesprochen wird, welche Folgen diese Entwicklung fĂŒr die Bevölkerung, den Wohnungsmarkt oder die Umwelt hat.

Griechenland verdankt seine Anziehungskraft nicht privaten HelikopterlandeplĂ€tzen oder Luxusresorts hinter verschlossenen Toren. Es sind die Dörfer, Tavernen, Landschaften, die Kultur und die Gastfreundschaft der Menschen, welche das Land seit Generationen einzigartig machen. Wird dieser Charakter zunehmend durch ein GeschĂ€ftsmodell ersetzt, das sich fast ausschließlich an Superreiche richtet, verliert Griechenland genau das, was Besucher ursprĂŒnglich angezogen hat.

Luxustourismus mag hohe Einnahmen versprechen. Aber die GolfplÀtze und SchwimmbÀder nehmen der Landwirtschaft das Wasser und das Land weg und sie treiben die Immobilienpreise in die Höhe. Wenn ganze Regionen zu exklusiven Enklaven werden und sich die Bevölkerung ihr eigenes Land immer weniger leisten kann, stellt sich eine unbequeme Frage: Wem gehört Griechenland?

Der Massentourismus steht schon seit den 70er Jahren unter Druck (siehe hier und hier). Nun zeigt auch der Luxustourismus seine hÀssliche Kehrseite. Es braucht entschlossene Inselbevölkerungen, die sich diesem Trend entgegenstellen.

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Feed Titel: Verfassungsblog


Campaigning From Within

On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates “running” for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organization’s future and answer questions, as part of the “UN Town Hall.” Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization – or, in Grossi’s case, the wider institutional family – they hope to lead.

The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.

Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials “run” for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.

The UNSG Appointment Procedure

Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council.  Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).

The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba – who until recently was also a senior UN official.

In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a “campaign financing disclosure,” a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).

Additionally, the resolution explicitly states that to provide the “opportunity to present her or his vision,” the President of the General Assembly will convene “webcast interactive dialogues” with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other “informal [
] meetings” (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual “webcast interactive dialogues,” which took place in April and June, as well as the “Town Hall,” a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold “informal dialogue” with the candidates, as per its previous practice.

Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as António Guterres’s term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.

Appointment or Election?

Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an “appointment”, rather than an “election”. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term ‘elected’ be used, the San Francisco Conference chose the term ‘appointed’ to emphasize the role’s administrative character. However, as commentators have noted, “[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].” These “masks” have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidates’ “campaigns” (paras 42(j) and 42(i)), and the “appointment” wording has sometimes been softened to “selection.”

This question stems from an underlying question relating to the UNSG’s roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: “general administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.” Accordingly, Article 97 defines the UNSG as “the chief administrative officer of the organization.” He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the “other functions” (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, “norm entrepreneurship.”

While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a “commitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,” others “the highest standards of efficiency, competence and integrity,” (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and “proven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.” Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.

The Complexities of Running from Within

Importantly, the resolution clearly states that “[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantages” (para 42(i)). Similar rules apply, with varying degrees of strictness, in many domestic political systems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.

The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.

Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSG’s term.

A Path Forward

The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an “election” proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.

In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:

First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.

Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.

Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organization’s current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.

Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.

In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.

Of course, none of this suggests that a candidate “from within” should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign – but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.

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Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist

Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemĂ€ĂŸes Lehren und PrĂŒfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.

WĂ€hrend es inzwischen erste Leitlinien fĂŒr den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren PrĂŒfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf PrĂŒfungsanforderungen und PrĂŒfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die ZulĂ€ssigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zĂ€hlen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen nicht ausgeschlossen werden.

Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn fĂŒr mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen ÜberschĂ€tzung von KI [
] und einer Abwertung der Hochschullehre [
].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die fĂŒr die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit und damit VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:

Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wÀre

Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die AusfĂŒhrungen in der EntwurfsbegrĂŒndung entsprechend berĂŒcksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche PrĂŒfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wĂ€ren. Dies sind solche PrĂŒfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die PrĂŒfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsĂ€tzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (PrĂŒfungsteilnehmende, die KI zur PrĂŒfungsbearbeitung nutzen, und PrĂŒfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nĂ€mlich anhand derselben BewertungsmaßstĂ€be beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche PrĂŒfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenstĂ€ndige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, BerĂŒcksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfĂŒllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner QualitĂ€t entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die PrĂŒfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten PrĂŒfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.

Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits wĂ€hrend der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von EinzelfĂ€llen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre FehleranfĂ€lligkeit und das ihnen innewohnende Potential fĂŒr weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern hĂ€ufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun fĂŒr einen KI-Einsatz sprechen sollen. WĂ€hrend das VG MĂŒnchen auf die besonders hohe QualitĂ€t, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche BrĂŒche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg fĂŒr KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines PrĂŒfungstextes aufgrund von Unterschieden in der QualitĂ€t einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die GrundsĂ€tze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)

Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen rechtlich nicht haltbar.

Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmĂ€ĂŸig, wohl auch in PrĂŒfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in PrĂŒfungen zulĂ€ssig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewĂŒnscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.

In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der PrĂŒfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das VertrauensverhĂ€ltnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerĂ€t unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenĂŒber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berĂŒcksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender EinzelfĂ€lle, also unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen UmstĂ€nde ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen wĂŒrde. SelbstverstĂ€ndlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „MĂŒssen“ mit einer (gerichtlich ĂŒberprĂŒfbaren) Ausnahme in atypischen FĂ€llen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).

Somit lĂ€sst sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die GewĂ€hrleistung chancengerechter HochschulprĂŒfungen unter den durch KI verĂ€nderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche PrĂŒfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit fĂŒhrt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die EingriffsintensitĂ€t wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lĂ€sst Raum fĂŒr Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen punktuell eingeschrĂ€nkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darĂŒber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre PrĂŒfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere PrĂŒfungsformate zu wechseln.

Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?

Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen zur Diskussion. Dabei kann man ĂŒberlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ fĂŒr ĂŒberzeugend hĂ€lt und der Begriff „KĂŒnstliche Intelligenz“ einer stĂ€rkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag fĂŒr die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.

Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht ĂŒberprĂŒfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus GrĂŒnden der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von PrĂŒfungsleistungen werden, so mĂŒssen dann konsequenterweise die auf die PrĂŒfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.

Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. WĂ€hrend man ĂŒber die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

References[+]

References
↑1 VG MĂŒnchen, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; MĂŒller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2.
↑2 S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des PrĂŒfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich PrĂŒfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff.
↑3 So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666.

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Computer Says No

Darf bald eine KI mitentscheiden, wer in Deutschland bleiben darf? Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des neuen KI-Migrationsverwaltungsgesetzes (KIMVG). Der Entwurf sieht vor, das BAMF, die kommunalen AuslĂ€nderbehörden und das AuswĂ€rtige Amt mit der Befugnis auszustatten, erhobene Antragsdaten sowie personenbezogene Daten vergangener Verfahren fĂŒr die Entwicklung neuer, KI-basierter Modelle zu nutzen. Technologie rĂŒckt damit weiter aus der Rolle des bloßen Regulierungsobjekts in die eines eigenstĂ€ndigen Regulierungsinstruments. Diese Entwicklung ist nicht risikolos – dem Entwurf mangelt es unter anderem an einem tragfĂ€higen Konzept rechtsstaatlicher Kontrolle fĂŒr die neuen Befugnisse. Das KIMVG zieht in seinen AnsĂ€tzen dennoch konsequente SchlĂŒsse aus einer Rechtspraxis, die sich nicht mehr in ein vortechnisches Zeitalter zurĂŒckfĂŒhren lĂ€sst.

Dreifache Automatisierung

Konkret schafft der Entwurf drei neue Instrumente, die kĂŒnftig die Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes ergĂ€nzen sollen: eine Verarbeitungsbefugnis zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen und anderen automatisierten Anwendungen, ein automatisiertes Verfahrensmonitoring zur Auswertung abgeschlossener Verfahren und bisheriger Entscheidungsmuster sowie einen automatisierten Abgleich entscheidungserheblicher Angaben mit öffentlich zugĂ€nglichen Internetdaten bei begrĂŒndeten Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, Verwaltungsverfahren „effizienter, einheitlicher, qualitativ hochwertiger und sicherer“ zu gestalten. Unterschiedliche VerbĂ€nde, darunter Pro Asyl, Caritas und AlgorithmWatch, warnen hingegen vor Diskriminierungsrisiken und mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Sie fordern eine Ablehnung oder zumindest grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Parlament.

Hintergrund der Kritik dĂŒrften dabei eher abschreckende Beispiele aus LĂ€ndern sein, die KI-Anwendungen schon in der Migrationsverwaltung aktiv nutzen: in den USA etwa das Programm „Catch and Revoke“, das Social-Media-AktivitĂ€ten von Visainhaber:innen mittels KI auf unerwĂŒnschte politische Positionen durchsucht, oder der vielfach kritisierte Versuch des Vereinigten Königreichs, das Alter unbegleiteter minderjĂ€hriger Asylsuchender per KI-gestĂŒtzter Gesichtsanalyse zu schĂ€tzen. Der deutsche Entwurf schließt zwar die Verarbeitung biometrischer Daten fĂŒr bestimmte Anwendungen aus (§ 7a Abs. 1 S. 3, § 7b Abs. 1 S. 2 AsylG; § 90d Abs. 1 S. 3, § 90e Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gerade fĂŒr die Entwicklung und das Training neuer Modelle gilt dieser Ausschluss jedoch nicht (§ 7 Abs. 2a AsylG; § 86 Abs. 2 AufenthG) – die Vagheit der Befugnis lĂ€sst hier durchaus Spielraum.

Die Diskussion um den Einsatz von Technologie im Recht folgt damit bereits gut bekannten Argumentationslinien: Aufseiten des Staates liebĂ€ugelt ein ĂŒberlasteter Verwaltungsapparat mit den Verheißungen technischer Innovation, wĂ€hrend aufseiten der Zivilgesellschaft die Sorge um deren rechtsstaatliche Kontrolle weiter wĂ€chst.

Bisherige Automationsbestrebungen im Überblick

Es handelt sich bei dem aktuellen Entwurf keinesfalls um den ersten Versuch, sogenannte „lernende“ oder „intelligente“ Systeme zur AusĂŒbung von Hoheitsgewalt einzusetzen. Ähnlich wie im Ausland blickt man auch in Deutschland auf eine bisher wenig erfolgreiche Historie der Verwaltungsautomation im Bereich Flucht und Migration zurĂŒck. So steht die vom BAMF seit 2017 eingesetzte automatisierte Sprach- und Dialekterkennungssoftware zur Herkunftsverifizierung von Asylsuchenden („DIAS“) wegen erheblicher wissenschaftlicher Zweifel an ihrer ZuverlĂ€ssigkeit seit Jahren in der medialen Kritik. Laut einem Bericht von AlgorithmWatch betreffen diese Zweifel insbesondere die Erkennung von Farsi, Dari, Pashto sowie mehrere arabische Dialekte – ausgerechnet jene Sprachen, die fĂŒr einen Großteil der Asylbegehren relevant sein dĂŒrften. Auch das groß angekĂŒndigte EU-Projekt iBorderCtrl, das ab 2016 eine Art KI-gestĂŒtzten „LĂŒgendetektor“ zur Einreisekontrolle testete, geriet frĂŒh unter Druck. Schon wĂ€hrend der Testphase bezweifelten Wissenschaftler:innen, dass sich TĂ€uschungsabsichten der Einreisenden anhand der Auswertung sogenannter Mikrogesten – unwillkĂŒrlicher, oft nur Sekundenbruchteile andauernder Gesichtsbewegungen – zuverlĂ€ssig erkennen ließen. Die Forschungsförderung der EU lief 2019 aus, ohne dass es zu einem regulĂ€ren Einsatz kam. FĂŒr viele Entscheidungen setzt das BAMF hingegen auch „deterministische“, also nach festen Regeln arbeitende Systeme ein, deren Ergebnis bei gleicher Eingabe stets identisch ausfĂ€llt. So zum Beispiel bei der Erstverteilung von GeflĂŒchteten im Bundesgebiet. Seit 1993 kommt hier das System EASY (damals noch Erstaufnahme Asyl) zum Einsatz. Es setzt weitestgehend die Verteilungsquoten des Königsteiner SchlĂŒssels um und optimiert dabei organisatorische ZielgrĂ¶ĂŸen: kurze Reisewege, geringe Reisekosten und eine gleichmĂ€ĂŸige Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen.

Dass das BAMF gerade an dieser Stelle noch nicht nachgebessert hat, verwundert. Mehrere Staaten erproben schon lernende, genauer gesagt probabilistische Matching-Verfahren zur Verteilung von Zuwandernden. Die Schweiz, die Niederlande und Kanada pilotieren hierfĂŒr den von der ETH ZĂŒrich und der Stanford University entwickelten Algorithmus GeoMatch. Er verarbeitet Merkmale wie BildungsabschlĂŒsse, Sprachkenntnisse oder regionale Arbeitsmarktbedarfe auf Basis historischer Daten. Die kapazitĂ€tsgerechte Zuweisung lĂ€sst sich so fĂŒr ein beliebiges Zielmerkmal – etwa die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Arbeitsmarktintegration – optimieren. Nach Angaben des Forschungsteams konnte in den ersten Tests die Wahrscheinlichkeit, dass GeflĂŒchtete eine BeschĂ€ftigung finden, fast verdoppelt werden – ein Faktor mit entscheidender rechtlicher und sozialer Bedeutung fĂŒr einen langfristigen Verbleib im aufnehmenden Land. In Deutschland existiert mit dem an den UniversitĂ€ten Hildesheim und Erlangen-NĂŒrnberg entwickelten Projekt Match’In zwar ein vergleichbares Testprojekt; dieses weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Die Zuweisungskriterien werden qualitativ erarbeitet und nicht datengetrieben entwickelt.

Der Mensch als Feigenblatt der Maschine

Ermöglicht die Bundesregierung nun verschiedenen Behörden der Migrationsverwaltung den Einsatz von „KI-Systemen“ zur Auswertung sensibler Daten, ohne festzulegen, welche Systeme in welchem Rahmen vorgesehen sind, bleiben Regelungsgegenstand und Reichweite des Vorhabens zunĂ€chst unklar: Unter dem Label der „KĂŒnstlichen Intelligenz“ versammelt sich mittlerweile eine Ă€ußerst heterogene Modelllandschaft, die der europĂ€ische Gesetzgeber nur lose ĂŒber die FĂ€higkeit verbindet, zu lernen und in gewissen Grenzen autonom zu agieren (vgl. dazu Art. 3 Nr. 1 KI-VO). „KI-Systeme“ reichen damit von vergleichsweise einfachen statistischen Analysen, die etwa auffĂ€llige Muster in Antragsdaten markieren, bis hin zu generativen Sprachmodellen, die selbststĂ€ndig FalleinschĂ€tzungen vorschlagen können. Mag dem Gesetzgeber diese Pauschalisierung angesichts der kaum zu prognostizierenden Entwicklung lernender Systeme noch nachzusehen sein – das Fehlen elementarer Vorkehrungen fĂŒr eine kontinuierliche Entscheidungskontrolle ist es nicht. Dabei geht es nicht bloß um die ÜberprĂŒfung der FunktionsfĂ€higkeit der eingesetzten Modelle per se, sondern darum, ob und wie die Entscheidungsergebnisse fĂŒr die Betroffenen im Einzelfall kontrolliert werden können. Gerade fĂŒr lernende Algorithmen stellt die Möglichkeit der Einzelfallkontrolle jedoch eine nicht zu unterschĂ€tzende HĂŒrde dar: Moderne Informations- und Kommunikationssysteme interagieren in nicht-linearen AblĂ€ufen und erzeugen durch RĂŒckkopplungsschleifen (feedback loops) emergente Eigenschaften, die sich weder vollstĂ€ndig verstehen noch auf spezifische kausale Faktoren zurĂŒckfĂŒhren lassen. Diese Eigenschaft – auch als methodische OpazitĂ€t bezeichnet – erschwert im Verwaltungsverfahren vor allem die BegrĂŒndung automatisierter Entscheidungen.

Der Gesetzgeber ist sich zumindest eines Teils des Risikos bewusst. Um rechtliche Kontrolle zu stĂ€rken, hebt die GesetzesbegrĂŒndung den Menschen als letztinstanzlichen Entscheider hervor – eine arbeitsteilige Konstruktion, die auch als Human in the Loop bekannt ist. Der „Mensch in der Schleife“ wirkt auf den ersten Blick wie eine Art Menschenvorbehalt fĂŒr automatisierte Entscheidungen. Die rechtliche AttraktivitĂ€t dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Sie erlaubt es, die Effizienzgewinne der Automatisierung mitzunehmen, ohne die etablierten Kategorien von Zurechnung, Haftung und gerichtlicher Kontrolle antasten zu mĂŒssen. Dass allein die Anwesenheit eines Menschen bereits menschliche agency garantiert, greift jedoch zu kurz – und zwar in zweifacher Hinsicht:

ZunĂ€chst zeigen experimentelle Befunde, dass Menschen von algorithmischen Prognosen derart beeinflusst werden können, dass sie von der automatisierten Empfehlung faktisch kaum abweichen. Dieses in den Verhaltenswissenschaften als automation bias bekannte PhĂ€nomen lĂ€sst sich auch in rechtlichen Entscheidungsszenarien nachweisen. Der Mensch ist hier zwar formal beteiligt, ĂŒbt seinen Entscheidungsspielraum aber faktisch nicht aus. Rechtlich kann es darĂŒber hinaus FĂ€lle geben, in denen bereits die Automatisierung einzelner Normenteile das Handeln so weit determiniert, dass zwar formal eine menschliche Kontrolle stattfindet, die tatsĂ€chliche Entscheidungsfreiheit aber auf ein Minimum reduziert ist. In diesen FĂ€llen bleibt dem Menschen die AusĂŒbung seiner Kontrollfunktion verwehrt, auch wenn er sie wahrnehmen wollte.

In Anbetracht des vielschichtigen Zusammenwirkens von Mensch und Maschine hat die Datenethikkommission bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 darauf hingewiesen, dass fĂŒr die Bewertung menschlicher Autonomie nicht allein bestimmend sein sollte, ob ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist, sondern vor allem in welchem Maße seine Beteiligung noch Einfluss auf das Entscheidungsergebnis hat. Andernfalls droht dem Menschen die Rolle eines bloßen liability sponge – eines Zurechnungsadressaten fĂŒr eine Entscheidung, die algorithmisch lĂ€ngst determiniert ist. Die Anforderungen an die menschliche ÜberprĂŒfung aus dem KIMVG greifen diese Differenzierung nicht auf. Sie sehen lediglich punktuell Personalschulungen fĂŒr den Umgang mit den Systemen vor (so bspw. § 7a Abs. 5 S. 1 AsylG und § 90d Abs. 5 S. 1 AufenthG). Wie allerdings darĂŒber hinaus eine menschliche Aufsicht ausgestaltet werden soll, die tatsĂ€chlich fehlerhafte oder potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren kann, bleibt offen.

Warum Umkehr keine Lösung ist

Die potentiellen Rechtsschutzdefizite des KIMVG sind gravierend; sie rechtfertigen aber keinen RĂŒckzug von der Automatisierung als solcher. Dies hat nicht nur, aber auch etwas mit verfahrensökonomischen ErwĂ€gungen zu tun. Denn gerade der Verwaltungsapparat steht angesichts wachsender Staatsaufgaben unter erheblichem ProduktivitĂ€tsdruck. Der dbb beamtenbund und tarifunion bezifferte die PersonallĂŒcke im öffentlichen Dienst 2025 auf ĂŒber 600.000 fehlende BeschĂ€ftigte – besonders betroffen seien Schulen, Pflegeeinrichtungen und die Justiz; dbb-Chef Volker Geyer warnt vor einem drohenden Staatsversagen. Im Sinne der Rechtsmaxime justice delayed is justice denied trifft dies die Migrationsverwaltung besonders schwer: Asylsuchende verbleiben, solange ihr Verfahren andauert, in einem rechtlichen Schwebezustand, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen verwehrt oder zumindest erheblich erschwert.

Wer nun schnellere Verfahren fordert, trifft in der Verwaltungsrechtswissenschaft selten auf Widerspruch. Die eigentliche Frage ist, inwieweit das Effizienzstreben das Risiko birgt, zulasten der Rechte des Einzelnen zu gehen. Gerade bei Entscheidungen, die Minderheiten betreffen, wird zu Recht vor den Diskriminierungsrisiken „undurchsichtiger“ Algorithmen gewarnt. Allerdings sind weder Diskriminierung noch Undurchsichtigkeit Eigenschaften, die exklusiv der Maschine vorbehalten wĂ€ren. Die grĂ¶ĂŸtenteils automationsfreie Geschichte der Menschheit ist selbst eine Geschichte erheblicher Diskriminierung von Menschen gegen Menschen. Allein die Möglichkeit, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, kann demnach nicht das ausschlaggebende Argument gegen den Einsatz lernender Systeme im Recht sein. Ähnlich verhĂ€lt es sich auch mit der OpazitĂ€t der eingesetzten Modelle: Eine undurchsichtige Herstellung der Entscheidung ist fĂŒr die Rechtsordnung nicht unbedingt neu. Das menschliche Gehirn ist fĂŒr die Kognitionsforschung bis heute in weiten Teilen eine Black-Box – womöglich eine weitaus hartnĂ€ckigere als das neuronale Netz fĂŒr die Informatik. Trotzdem hat es das Recht geschafft, menschliche Entscheidungen rechtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Warum sollte dies nicht auch im Falle der Maschine gelingen?

Hier stellen sich zweifelsohne neue Herausforderungen: In bestimmten Konstellationen mag es technisch unmöglich, normativ unzulĂ€ssig oder verhaltenswissenschaftlich wenig ratsam sein, rechtliche Entscheidungen an Maschinen zu delegieren. Gleichwohl lĂ€sst sich das Entscheidungsverhalten von Algorithmen im Vergleich zum Menschen weitaus besser testen und prognostizieren. Dabei dĂŒrften lernende Systeme dennoch eine deutlich engmaschigere BegrĂŒndungs- und Kontrollarchitektur erfordern, als sie menschliche Entscheidungen je gebraucht haben. Allein die Skalierbarkeit algorithmischer Entscheidungen birgt das Risiko, dass sich etwaige Fehler oder Verzerrungen in kurzer Zeit auf tausende FĂ€lle auswirken. Die Informatik bietet bereits tragfĂ€hige Konzepte zur „ErklĂ€rbarkeit“ der eingesetzten Modelle, die eine schnelle Identifikation solcher Fehler und Verzerrungen ermöglichen und so das Skalierungsrisiko eindĂ€mmen können. Sie beantworten das Warum einer Entscheidung, ohne dem computerwissenschaftlichen Laien vertieftes Wissen ĂŒber die Grundlagen maschinellen Lernens abzuverlangen. Treten sie als zusĂ€tzliche Rechtfertigungsinstrumente neben traditionelle Mechanismen der Entscheidungskontrolle hinzu, kann womöglich die LĂŒcke zwischen System- und Einzelfallkontrolle weiter geschlossen werden. Erste experimentelle Befunde belegen zumindest, dass bestimmte algorithmische ErklĂ€rungsmodelle in rechtlichen Entscheidungskontexten (u.a. in der Erstverteilung von GeflĂŒchteten) von ihren Adressaten als gleichwertiger Ersatz zur menschlichen Entscheidung wahrgenommen werden. ÜbertrĂ€gt man diese Befunde auf den Einsatz in Massenverfahren der Migrationsverwaltung, bleiben wenig gute GrĂŒnde, lernende Systeme kategorisch auszuschließen.

Ein (Aus-)Blick in den Spiegel

Deutschland könnte dabei von bestehenden Erfahrungen anderer LĂ€nder profitieren. Dies gilt im Positiven wie im Negativen. ZunĂ€chst sollte von dem Einsatz „evidenzloser KI-Forschung“ (AlgorithmWatch) fĂŒr die AusĂŒbung von Hoheitsgewalt ausnahmslos abgesehen werden. Bezweifeln fĂŒhrende Wissenschaftler:innen einstimmig die ValiditĂ€t bestimmter algorithmischer Vorhersagen oder Klassifizierungen – und lĂ€sst sich dies womöglich sogar empirisch belegen –, gibt es keinen Anwendungsfall fĂŒr die Übernahme staatlicher Steuerung, ganz gleich, wie ressourcenschonend diese auch sein mag. Umgekehrt kann der internationale Vergleich vielleicht auch dazu anregen, die Stellen zu identifizieren, an denen sich die Vorteile der Automatisierung besonders fruchtbar machen lassen. Dies betrifft zum Beispiel wiederkehrende Selektions- und Allokationsprobleme der öffentlichen Hand. Diese verfĂŒgen meist ĂŒber einen belastbaren statistischen Hintergrund, der ein Training der Modelle ĂŒberhaupt erst ermöglicht.

Das KIMVG markiert dabei den nĂ€chsten Schritt auf einer gesetzgeberischen Linie, die darauf abzielt, die rechtliche Entscheidung methodisch stĂ€rker zu öffnen. Diese Öffnung verlangt einen rechtlichen Rahmen, der die Standards rechtsstaatlicher Rechtfertigung und demokratischer Transparenz angemessen in eine algorithmische Entscheidungswelt ĂŒbertragen kann. Hier hat der Entwurf ernstzunehmenden Nachbesserungsbedarf – gerade weil die Entscheidungen in Asylverfahren besonders vulnerable Gruppen betreffen. Doch sollten die aufgezeigten Probleme nicht vorschnell als Pathologie des Einsatzes algorithmischer Systeme gedeutet werden. Das SpannungsverhĂ€ltnis von Recht und Technik lĂ€sst sich nicht durch Abschottung auflösen – es bedarf vielmehr einer AbwĂ€gung im Umgang mit den neuen Möglichkeiten, Recht zu gestalten. Diese Perspektive wirkt reziprok: Die Konfrontation mit der maschinellen RationalitĂ€t zwingt dazu, auch das eigene, menschliche Urteilen und Entscheiden neu zu hinterfragen. Der Blick in die Maschine wird so zum Spiegel.

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Campaigning From Within

On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates “running” for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organization’s future and answer questions, as part of the “UN Town Hall.” Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization – or, in Grossi’s case, the wider institutional family – they hope to lead.

The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.

Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials “run” for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.

The UNSG Appointment Procedure

Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council.  Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).

The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba – who until recently was also a senior UN official.

In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a “campaign financing disclosure,” a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).

Additionally, the resolution explicitly states that to provide the “opportunity to present her or his vision,” the President of the General Assembly will convene “webcast interactive dialogues” with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other “informal [
] meetings” (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual “webcast interactive dialogues,” which took place in April and June, as well as the “Town Hall,” a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold “informal dialogue” with the candidates, as per its previous practice.

Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as António Guterres’s term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.

Appointment or Election?

Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an “appointment”, rather than an “election”. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term ‘elected’ be used, the San Francisco Conference chose the term ‘appointed’ to emphasize the role’s administrative character. However, as commentators have noted, “[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].” These “masks” have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidates’ “campaigns” (paras 42(j) and 42(i)), and the “appointment” wording has sometimes been softened to “selection.”

This question stems from an underlying question relating to the UNSG’s roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: “general administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.” Accordingly, Article 97 defines the UNSG as “the chief administrative officer of the organization.” He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the “other functions” (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, “norm entrepreneurship.”

While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a “commitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,” others “the highest standards of efficiency, competence and integrity,” (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and “proven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.” Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.

The Complexities of Running from Within

Importantly, the resolution clearly states that “[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantages” (para 42(i)). Similar rules apply, with varying degrees of strictness, in many domestic political systems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.

The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.

Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSG’s term.

A Path Forward

The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an “election” proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.

In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:

First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.

Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.

Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organization’s current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.

Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.

In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.

Of course, none of this suggests that a candidate “from within” should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign – but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.

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Warum ein „KI-Verbot-Verbot“ nicht verfassungswidrig ist

Seit dem „ChatGPT-Moment“ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemĂ€ĂŸes Lehren und PrĂŒfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.

WĂ€hrend es inzwischen erste Leitlinien fĂŒr den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen. Bayern wagt mit dem „KI-Verbot-Verbot“ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren PrĂŒfungsordnungen „die wesentlichen Fragen im Hinblick auf PrĂŒfungsanforderungen und PrĂŒfungsverfahren“ zu regeln, wonach nunmehr auch „die ZulĂ€ssigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittel“ zĂ€hlen soll. Hierbei soll – so der Gesetzentwurf der Staatsregierung – die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen nicht ausgeschlossen werden.

Dieser regulatorische Vorstoß kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn fĂŒr mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) „unvereinbar und mithin verfassungswidrig.“ Zudem sehen sie darin den „Ausdruck einer gesetzgeberischen ÜberschĂ€tzung von KI [
] und einer Abwertung der Hochschullehre [
].“ Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die fĂŒr die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit und damit VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit der bayerischen Regelung sprechen – eine Replik:

Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wÀre

Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die AusfĂŒhrungen in der EntwurfsbegrĂŒndung entsprechend berĂŒcksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: „Verboten“ sollen nur solche PrĂŒfungen werden, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wĂ€ren. Dies sind solche PrĂŒfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die PrĂŒfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches – grundsĂ€tzlich nicht durchsetzbares – Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloßes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (PrĂŒfungsteilnehmende, die KI zur PrĂŒfungsbearbeitung nutzen, und PrĂŒfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nĂ€mlich anhand derselben BewertungsmaßstĂ€be beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche PrĂŒfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenstĂ€ndige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, BerĂŒcksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfĂŒllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner QualitĂ€t entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die PrĂŒfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten PrĂŒfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.

Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits wĂ€hrend der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschließenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von EinzelfĂ€llen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schließen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre FehleranfĂ€lligkeit und das ihnen innewohnende Potential fĂŒr weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern hĂ€ufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun fĂŒr einen KI-Einsatz sprechen sollen. WĂ€hrend das VG MĂŒnchen auf die besonders hohe QualitĂ€t, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche BrĂŒche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg fĂŒr KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines PrĂŒfungstextes aufgrund von Unterschieden in der QualitĂ€t einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Überzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 – VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die GrundsĂ€tze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)

Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen rechtlich nicht haltbar.

Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?

Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der Großteil der Studierenden nutzt KI regelmĂ€ĂŸig, wohl auch in PrĂŒfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in PrĂŒfungen zulĂ€ssig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewĂŒnscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.

In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der PrĂŒfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter „KI-Verdacht“ gestellt und das VertrauensverhĂ€ltnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerĂ€t unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische Vorstoß ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenĂŒber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung („soll“ statt „muss“) berĂŒcksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender EinzelfĂ€lle, also unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen UmstĂ€nde ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen wĂŒrde. SelbstverstĂ€ndlich ist auch eine Soll-Vorschrift – anders als es die Autor*innen behaupten – rechtsverbindlich. „Sollen“ bedeutet auch nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „MĂŒssen“ mit einer (gerichtlich ĂŒberprĂŒfbaren) Ausnahme in atypischen FĂ€llen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).

Somit lĂ€sst sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die GewĂ€hrleistung chancengerechter HochschulprĂŒfungen unter den durch KI verĂ€nderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche PrĂŒfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden Maßstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit fĂŒhrt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die EingriffsintensitĂ€t wird durch die Verwendung des Modalverbs „soll“ zudem bereits abgemildert und lĂ€sst Raum fĂŒr Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem „KI-Verbot-Verbot“ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen punktuell eingeschrĂ€nkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darĂŒber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre PrĂŒfungen „KI-frei“ zu gestalten und etwa auf andere PrĂŒfungsformate zu wechseln.

Was bleibt nun von der Kritik am „KI-Verbot-Verbot“?

Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen zur Diskussion. Dabei kann man ĂŒberlegen, ob man das Framing als „Verbot-Verbot“ fĂŒr ĂŒberzeugend hĂ€lt und der Begriff „KĂŒnstliche Intelligenz“ einer stĂ€rkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag fĂŒr die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.

Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich außerdem die berechtigte – von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene – Frage, wie es dann um die „Vorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzung“ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese ließen sich praktisch nicht ĂŒberprĂŒfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und Fleißaufgabe sowie der Transparenz aus GrĂŒnden der wissenschaftlichen Redlichkeit.

Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von PrĂŒfungsleistungen werden, so mĂŒssen dann konsequenterweise die auf die PrĂŒfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.

Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen Vorstoßes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. WĂ€hrend man ĂŒber die Ausgestaltung des „KI-Verbot-Verbots“ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

References[+]

References
↑1 VG MĂŒnchen, Beschl. v. 28.11.2023 – M E 23.42371 mit Anmerkungen Rachut, NJW 2024, 1052; Braegelmann, RDi 2024, 188; MĂŒller/Hellmuth, LTZ 2024, 351; Vasel, KIR 2024, 70; Birnbaum, NVwZ 2024, 603; VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS mit kritischen Anmerkungen Sigmund, OdW 2026, 187; Wirth, NVwZ 2026, 942; zudem Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2.
↑2 S. zum Grundrechtsschutz durch Gestaltung des PrĂŒfungswesens, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich PrĂŒfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 128 ff.
↑3 So bereits Rachut, Grundrechtsverwirklichung in digitalen Kontexten, 2025, S. 666.

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Computer Says No

Darf bald eine KI mitentscheiden, wer in Deutschland bleiben darf? Am 29. Juli 2026 verabschiedete das Bundeskabinett den Entwurf des neuen KI-Migrationsverwaltungsgesetzes (KIMVG). Der Entwurf sieht vor, das BAMF, die kommunalen AuslĂ€nderbehörden und das AuswĂ€rtige Amt mit der Befugnis auszustatten, erhobene Antragsdaten sowie personenbezogene Daten vergangener Verfahren fĂŒr die Entwicklung neuer, KI-basierter Modelle zu nutzen. Technologie rĂŒckt damit weiter aus der Rolle des bloßen Regulierungsobjekts in die eines eigenstĂ€ndigen Regulierungsinstruments. Diese Entwicklung ist nicht risikolos – dem Entwurf mangelt es unter anderem an einem tragfĂ€higen Konzept rechtsstaatlicher Kontrolle fĂŒr die neuen Befugnisse. Das KIMVG zieht in seinen AnsĂ€tzen dennoch konsequente SchlĂŒsse aus einer Rechtspraxis, die sich nicht mehr in ein vortechnisches Zeitalter zurĂŒckfĂŒhren lĂ€sst.

Dreifache Automatisierung

Konkret schafft der Entwurf drei neue Instrumente, die kĂŒnftig die Vorschriften des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes ergĂ€nzen sollen: eine Verarbeitungsbefugnis zum Trainieren, Validieren und Testen von KI-Systemen und anderen automatisierten Anwendungen, ein automatisiertes Verfahrensmonitoring zur Auswertung abgeschlossener Verfahren und bisheriger Entscheidungsmuster sowie einen automatisierten Abgleich entscheidungserheblicher Angaben mit öffentlich zugĂ€nglichen Internetdaten bei begrĂŒndeten Zweifeln an deren Richtigkeit. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch, Verwaltungsverfahren „effizienter, einheitlicher, qualitativ hochwertiger und sicherer“ zu gestalten. Unterschiedliche VerbĂ€nde, darunter Pro Asyl, Caritas und AlgorithmWatch, warnen hingegen vor Diskriminierungsrisiken und mangelnden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen. Sie fordern eine Ablehnung oder zumindest grundlegende Überarbeitung des Entwurfs im Parlament.

Hintergrund der Kritik dĂŒrften dabei eher abschreckende Beispiele aus LĂ€ndern sein, die KI-Anwendungen schon in der Migrationsverwaltung aktiv nutzen: in den USA etwa das Programm „Catch and Revoke“, das Social-Media-AktivitĂ€ten von Visainhaber:innen mittels KI auf unerwĂŒnschte politische Positionen durchsucht, oder der vielfach kritisierte Versuch des Vereinigten Königreichs, das Alter unbegleiteter minderjĂ€hriger Asylsuchender per KI-gestĂŒtzter Gesichtsanalyse zu schĂ€tzen. Der deutsche Entwurf schließt zwar die Verarbeitung biometrischer Daten fĂŒr bestimmte Anwendungen aus (§ 7a Abs. 1 S. 3, § 7b Abs. 1 S. 2 AsylG; § 90d Abs. 1 S. 3, § 90e Abs. 1 S. 2 AufenthG). Gerade fĂŒr die Entwicklung und das Training neuer Modelle gilt dieser Ausschluss jedoch nicht (§ 7 Abs. 2a AsylG; § 86 Abs. 2 AufenthG) – die Vagheit der Befugnis lĂ€sst hier durchaus Spielraum.

Die Diskussion um den Einsatz von Technologie im Recht folgt damit bereits gut bekannten Argumentationslinien: Aufseiten des Staates liebĂ€ugelt ein ĂŒberlasteter Verwaltungsapparat mit den Verheißungen technischer Innovation, wĂ€hrend aufseiten der Zivilgesellschaft die Sorge um deren rechtsstaatliche Kontrolle weiter wĂ€chst.

Bisherige Automationsbestrebungen im Überblick

Es handelt sich bei dem aktuellen Entwurf keinesfalls um den ersten Versuch, sogenannte „lernende“ oder „intelligente“ Systeme zur AusĂŒbung von Hoheitsgewalt einzusetzen. Ähnlich wie im Ausland blickt man auch in Deutschland auf eine bisher wenig erfolgreiche Historie der Verwaltungsautomation im Bereich Flucht und Migration zurĂŒck. So steht die vom BAMF seit 2017 eingesetzte automatisierte Sprach- und Dialekterkennungssoftware zur Herkunftsverifizierung von Asylsuchenden („DIAS“) wegen erheblicher wissenschaftlicher Zweifel an ihrer ZuverlĂ€ssigkeit seit Jahren in der medialen Kritik. Laut einem Bericht von AlgorithmWatch betreffen diese Zweifel insbesondere die Erkennung von Farsi, Dari, Pashto sowie mehrere arabische Dialekte – ausgerechnet jene Sprachen, die fĂŒr einen Großteil der Asylbegehren relevant sein dĂŒrften. Auch das groß angekĂŒndigte EU-Projekt iBorderCtrl, das ab 2016 eine Art KI-gestĂŒtzten „LĂŒgendetektor“ zur Einreisekontrolle testete, geriet frĂŒh unter Druck. Schon wĂ€hrend der Testphase bezweifelten Wissenschaftler:innen, dass sich TĂ€uschungsabsichten der Einreisenden anhand der Auswertung sogenannter Mikrogesten – unwillkĂŒrlicher, oft nur Sekundenbruchteile andauernder Gesichtsbewegungen – zuverlĂ€ssig erkennen ließen. Die Forschungsförderung der EU lief 2019 aus, ohne dass es zu einem regulĂ€ren Einsatz kam. FĂŒr viele Entscheidungen setzt das BAMF hingegen auch „deterministische“, also nach festen Regeln arbeitende Systeme ein, deren Ergebnis bei gleicher Eingabe stets identisch ausfĂ€llt. So zum Beispiel bei der Erstverteilung von GeflĂŒchteten im Bundesgebiet. Seit 1993 kommt hier das System EASY (damals noch Erstaufnahme Asyl) zum Einsatz. Es setzt weitestgehend die Verteilungsquoten des Königsteiner SchlĂŒssels um und optimiert dabei organisatorische ZielgrĂ¶ĂŸen: kurze Reisewege, geringe Reisekosten und eine gleichmĂ€ĂŸige Auslastung der Aufnahmeeinrichtungen.

Dass das BAMF gerade an dieser Stelle noch nicht nachgebessert hat, verwundert. Mehrere Staaten erproben schon lernende, genauer gesagt probabilistische Matching-Verfahren zur Verteilung von Zuwandernden. Die Schweiz, die Niederlande und Kanada pilotieren hierfĂŒr den von der ETH ZĂŒrich und der Stanford University entwickelten Algorithmus GeoMatch. Er verarbeitet Merkmale wie BildungsabschlĂŒsse, Sprachkenntnisse oder regionale Arbeitsmarktbedarfe auf Basis historischer Daten. Die kapazitĂ€tsgerechte Zuweisung lĂ€sst sich so fĂŒr ein beliebiges Zielmerkmal – etwa die Wahrscheinlichkeit erfolgreicher Arbeitsmarktintegration – optimieren. Nach Angaben des Forschungsteams konnte in den ersten Tests die Wahrscheinlichkeit, dass GeflĂŒchtete eine BeschĂ€ftigung finden, fast verdoppelt werden – ein Faktor mit entscheidender rechtlicher und sozialer Bedeutung fĂŒr einen langfristigen Verbleib im aufnehmenden Land. In Deutschland existiert mit dem an den UniversitĂ€ten Hildesheim und Erlangen-NĂŒrnberg entwickelten Projekt Match’In zwar ein vergleichbares Testprojekt; dieses weist jedoch einen entscheidenden Unterschied auf: Die Zuweisungskriterien werden qualitativ erarbeitet und nicht datengetrieben entwickelt.

Der Mensch als Feigenblatt der Maschine

Ermöglicht die Bundesregierung nun verschiedenen Behörden der Migrationsverwaltung den Einsatz von „KI-Systemen“ zur Auswertung sensibler Daten, ohne festzulegen, welche Systeme in welchem Rahmen vorgesehen sind, bleiben Regelungsgegenstand und Reichweite des Vorhabens zunĂ€chst unklar: Unter dem Label der „KĂŒnstlichen Intelligenz“ versammelt sich mittlerweile eine Ă€ußerst heterogene Modelllandschaft, die der europĂ€ische Gesetzgeber nur lose ĂŒber die FĂ€higkeit verbindet, zu lernen und in gewissen Grenzen autonom zu agieren (vgl. dazu Art. 3 Nr. 1 KI-VO). „KI-Systeme“ reichen damit von vergleichsweise einfachen statistischen Analysen, die etwa auffĂ€llige Muster in Antragsdaten markieren, bis hin zu generativen Sprachmodellen, die selbststĂ€ndig FalleinschĂ€tzungen vorschlagen können. Mag dem Gesetzgeber diese Pauschalisierung angesichts der kaum zu prognostizierenden Entwicklung lernender Systeme noch nachzusehen sein – das Fehlen elementarer Vorkehrungen fĂŒr eine kontinuierliche Entscheidungskontrolle ist es nicht. Dabei geht es nicht bloß um die ÜberprĂŒfung der FunktionsfĂ€higkeit der eingesetzten Modelle per se, sondern darum, ob und wie die Entscheidungsergebnisse fĂŒr die Betroffenen im Einzelfall kontrolliert werden können. Gerade fĂŒr lernende Algorithmen stellt die Möglichkeit der Einzelfallkontrolle jedoch eine nicht zu unterschĂ€tzende HĂŒrde dar: Moderne Informations- und Kommunikationssysteme interagieren in nicht-linearen AblĂ€ufen und erzeugen durch RĂŒckkopplungsschleifen (feedback loops) emergente Eigenschaften, die sich weder vollstĂ€ndig verstehen noch auf spezifische kausale Faktoren zurĂŒckfĂŒhren lassen. Diese Eigenschaft – auch als methodische OpazitĂ€t bezeichnet – erschwert im Verwaltungsverfahren vor allem die BegrĂŒndung automatisierter Entscheidungen.

Der Gesetzgeber ist sich zumindest eines Teils des Risikos bewusst. Um rechtliche Kontrolle zu stĂ€rken, hebt die GesetzesbegrĂŒndung den Menschen als letztinstanzlichen Entscheider hervor – eine arbeitsteilige Konstruktion, die auch als Human in the Loop bekannt ist. Der „Mensch in der Schleife“ wirkt auf den ersten Blick wie eine Art Menschenvorbehalt fĂŒr automatisierte Entscheidungen. Die rechtliche AttraktivitĂ€t dieser Konstruktion liegt auf der Hand: Sie erlaubt es, die Effizienzgewinne der Automatisierung mitzunehmen, ohne die etablierten Kategorien von Zurechnung, Haftung und gerichtlicher Kontrolle antasten zu mĂŒssen. Dass allein die Anwesenheit eines Menschen bereits menschliche agency garantiert, greift jedoch zu kurz – und zwar in zweifacher Hinsicht:

ZunĂ€chst zeigen experimentelle Befunde, dass Menschen von algorithmischen Prognosen derart beeinflusst werden können, dass sie von der automatisierten Empfehlung faktisch kaum abweichen. Dieses in den Verhaltenswissenschaften als automation bias bekannte PhĂ€nomen lĂ€sst sich auch in rechtlichen Entscheidungsszenarien nachweisen. Der Mensch ist hier zwar formal beteiligt, ĂŒbt seinen Entscheidungsspielraum aber faktisch nicht aus. Rechtlich kann es darĂŒber hinaus FĂ€lle geben, in denen bereits die Automatisierung einzelner Normenteile das Handeln so weit determiniert, dass zwar formal eine menschliche Kontrolle stattfindet, die tatsĂ€chliche Entscheidungsfreiheit aber auf ein Minimum reduziert ist. In diesen FĂ€llen bleibt dem Menschen die AusĂŒbung seiner Kontrollfunktion verwehrt, auch wenn er sie wahrnehmen wollte.

In Anbetracht des vielschichtigen Zusammenwirkens von Mensch und Maschine hat die Datenethikkommission bereits in einem Gutachten aus dem Jahr 2019 darauf hingewiesen, dass fĂŒr die Bewertung menschlicher Autonomie nicht allein bestimmend sein sollte, ob ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist, sondern vor allem in welchem Maße seine Beteiligung noch Einfluss auf das Entscheidungsergebnis hat. Andernfalls droht dem Menschen die Rolle eines bloßen liability sponge – eines Zurechnungsadressaten fĂŒr eine Entscheidung, die algorithmisch lĂ€ngst determiniert ist. Die Anforderungen an die menschliche ÜberprĂŒfung aus dem KIMVG greifen diese Differenzierung nicht auf. Sie sehen lediglich punktuell Personalschulungen fĂŒr den Umgang mit den Systemen vor (so bspw. § 7a Abs. 5 S. 1 AsylG und § 90d Abs. 5 S. 1 AufenthG). Wie allerdings darĂŒber hinaus eine menschliche Aufsicht ausgestaltet werden soll, die tatsĂ€chlich fehlerhafte oder potenziell diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren kann, bleibt offen.

Warum Umkehr keine Lösung ist

Die potentiellen Rechtsschutzdefizite des KIMVG sind gravierend; sie rechtfertigen aber keinen RĂŒckzug von der Automatisierung als solcher. Dies hat nicht nur, aber auch etwas mit verfahrensökonomischen ErwĂ€gungen zu tun. Denn gerade der Verwaltungsapparat steht angesichts wachsender Staatsaufgaben unter erheblichem ProduktivitĂ€tsdruck. Der dbb beamtenbund und tarifunion bezifferte die PersonallĂŒcke im öffentlichen Dienst 2025 auf ĂŒber 600.000 fehlende BeschĂ€ftigte – besonders betroffen seien Schulen, Pflegeeinrichtungen und die Justiz; dbb-Chef Volker Geyer warnt vor einem drohenden Staatsversagen. Im Sinne der Rechtsmaxime justice delayed is justice denied trifft dies die Migrationsverwaltung besonders schwer: Asylsuchende verbleiben, solange ihr Verfahren andauert, in einem rechtlichen Schwebezustand, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationsleistungen verwehrt oder zumindest erheblich erschwert.

Wer nun schnellere Verfahren fordert, trifft in der Verwaltungsrechtswissenschaft selten auf Widerspruch. Die eigentliche Frage ist, inwieweit das Effizienzstreben das Risiko birgt, zulasten der Rechte des Einzelnen zu gehen. Gerade bei Entscheidungen, die Minderheiten betreffen, wird zu Recht vor den Diskriminierungsrisiken „undurchsichtiger“ Algorithmen gewarnt. Allerdings sind weder Diskriminierung noch Undurchsichtigkeit Eigenschaften, die exklusiv der Maschine vorbehalten wĂ€ren. Die grĂ¶ĂŸtenteils automationsfreie Geschichte der Menschheit ist selbst eine Geschichte erheblicher Diskriminierung von Menschen gegen Menschen. Allein die Möglichkeit, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, kann demnach nicht das ausschlaggebende Argument gegen den Einsatz lernender Systeme im Recht sein. Ähnlich verhĂ€lt es sich auch mit der OpazitĂ€t der eingesetzten Modelle: Eine undurchsichtige Herstellung der Entscheidung ist fĂŒr die Rechtsordnung nicht unbedingt neu. Das menschliche Gehirn ist fĂŒr die Kognitionsforschung bis heute in weiten Teilen eine Black-Box – womöglich eine weitaus hartnĂ€ckigere als das neuronale Netz fĂŒr die Informatik. Trotzdem hat es das Recht geschafft, menschliche Entscheidungen rechtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Warum sollte dies nicht auch im Falle der Maschine gelingen?

Hier stellen sich zweifelsohne neue Herausforderungen: In bestimmten Konstellationen mag es technisch unmöglich, normativ unzulĂ€ssig oder verhaltenswissenschaftlich wenig ratsam sein, rechtliche Entscheidungen an Maschinen zu delegieren. Gleichwohl lĂ€sst sich das Entscheidungsverhalten von Algorithmen im Vergleich zum Menschen weitaus besser testen und prognostizieren. Dabei dĂŒrften lernende Systeme dennoch eine deutlich engmaschigere BegrĂŒndungs- und Kontrollarchitektur erfordern, als sie menschliche Entscheidungen je gebraucht haben. Allein die Skalierbarkeit algorithmischer Entscheidungen birgt das Risiko, dass sich etwaige Fehler oder Verzerrungen in kurzer Zeit auf tausende FĂ€lle auswirken. Die Informatik bietet bereits tragfĂ€hige Konzepte zur „ErklĂ€rbarkeit“ der eingesetzten Modelle, die eine schnelle Identifikation solcher Fehler und Verzerrungen ermöglichen und so das Skalierungsrisiko eindĂ€mmen können. Sie beantworten das Warum einer Entscheidung, ohne dem computerwissenschaftlichen Laien vertieftes Wissen ĂŒber die Grundlagen maschinellen Lernens abzuverlangen. Treten sie als zusĂ€tzliche Rechtfertigungsinstrumente neben traditionelle Mechanismen der Entscheidungskontrolle hinzu, kann womöglich die LĂŒcke zwischen System- und Einzelfallkontrolle weiter geschlossen werden. Erste experimentelle Befunde belegen zumindest, dass bestimmte algorithmische ErklĂ€rungsmodelle in rechtlichen Entscheidungskontexten (u.a. in der Erstverteilung von GeflĂŒchteten) von ihren Adressaten als gleichwertiger Ersatz zur menschlichen Entscheidung wahrgenommen werden. ÜbertrĂ€gt man diese Befunde auf den Einsatz in Massenverfahren der Migrationsverwaltung, bleiben wenig gute GrĂŒnde, lernende Systeme kategorisch auszuschließen.

Ein (Aus-)Blick in den Spiegel

Deutschland könnte dabei von bestehenden Erfahrungen anderer LĂ€nder profitieren. Dies gilt im Positiven wie im Negativen. ZunĂ€chst sollte von dem Einsatz „evidenzloser KI-Forschung“ (AlgorithmWatch) fĂŒr die AusĂŒbung von Hoheitsgewalt ausnahmslos abgesehen werden. Bezweifeln fĂŒhrende Wissenschaftler:innen einstimmig die ValiditĂ€t bestimmter algorithmischer Vorhersagen oder Klassifizierungen – und lĂ€sst sich dies womöglich sogar empirisch belegen –, gibt es keinen Anwendungsfall fĂŒr die Übernahme staatlicher Steuerung, ganz gleich, wie ressourcenschonend diese auch sein mag. Umgekehrt kann der internationale Vergleich vielleicht auch dazu anregen, die Stellen zu identifizieren, an denen sich die Vorteile der Automatisierung besonders fruchtbar machen lassen. Dies betrifft zum Beispiel wiederkehrende Selektions- und Allokationsprobleme der öffentlichen Hand. Diese verfĂŒgen meist ĂŒber einen belastbaren statistischen Hintergrund, der ein Training der Modelle ĂŒberhaupt erst ermöglicht.

Das KIMVG markiert dabei den nĂ€chsten Schritt auf einer gesetzgeberischen Linie, die darauf abzielt, die rechtliche Entscheidung methodisch stĂ€rker zu öffnen. Diese Öffnung verlangt einen rechtlichen Rahmen, der die Standards rechtsstaatlicher Rechtfertigung und demokratischer Transparenz angemessen in eine algorithmische Entscheidungswelt ĂŒbertragen kann. Hier hat der Entwurf ernstzunehmenden Nachbesserungsbedarf – gerade weil die Entscheidungen in Asylverfahren besonders vulnerable Gruppen betreffen. Doch sollten die aufgezeigten Probleme nicht vorschnell als Pathologie des Einsatzes algorithmischer Systeme gedeutet werden. Das SpannungsverhĂ€ltnis von Recht und Technik lĂ€sst sich nicht durch Abschottung auflösen – es bedarf vielmehr einer AbwĂ€gung im Umgang mit den neuen Möglichkeiten, Recht zu gestalten. Diese Perspektive wirkt reziprok: Die Konfrontation mit der maschinellen RationalitĂ€t zwingt dazu, auch das eigene, menschliche Urteilen und Entscheiden neu zu hinterfragen. Der Blick in die Maschine wird so zum Spiegel.

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