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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst – Dr. Wolfgang Wodarg Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Gespräch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
<!markup:2:end>
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)



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Feed Titel: Transition News


Gericht stoppt Einstufung der AfD als «gesichert rechtsextrem» – Parteiverbotsdebatte damit «mausetot»

Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorläufig untersagt, die Alternative für Deutschland (AfD) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen. Nach intensiver Prüfung umfangreicher Akten sehen die Richter die Beweise des Verfassungsschutzes als nicht ausreichend an. Das Urteil ist ein Rückschlag für Befürworter einer harten Linie gegen die Partei und wirft Fragen zur politischen Instrumentalisierung des Geheimdienstes auf.

Mathias Brodkorb, Cicero-Autor und als SPD-Mitglied ehemals Kultus- und Finanzminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, kommentiert heute dazu:

«Jahrelang galt es als ausgemacht, die AfD sei ‹eindeutig rechtsextremistisch›. Nun weisen die Richter – nach Auswertung von 7.000 Seiten Akten – genau das zurück. Für Haldenwang, Faeser & Co. ist das eine herbe Niederlage, für viele Medien ein Offenbarungseid. Für den Rechtsstaat allerdings ein guter Tag.»

Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht Köln in einem Eilverfahren einen klaren Etappensieg für die AfD erzielt. Mit Beschluss vom gestrigen Donnerstag untersagte es dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), die Bundespartei der AfD bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als «gesichert rechtsextremistische Bestrebung» einzustufen oder öffentlich so zu bezeichnen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vom Verfassungsschutz vorgelegten Belege nicht ausreichen, um eine solche Hochstufung zu rechtfertigen – trotz eines Aktenumfangs von über 7.000 Seiten sowie zusätzlichem Datenmaterial in Höhe von rund 1,5 Terabyte.

Das BfV hatte die AfD im Mai 2025 vom «Verdachtsfall» zur «gesichert extremistischen Bestrebung» hochgestuft. Zur Begründung führte die Behörde unter anderem ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis an, das zur Abwertung ganzer Bevölkerungsgruppen – vor allem von Migranten und Muslimen – führe und deren Menschenwürde verletze.

Das Gericht erkannte zwar verfassungsfeindliche Tendenzen in der Partei, darunter einzelne Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 wie das Verbot von Minaretten, dem Muezzinruf oder ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen. Diese berührten die verfassungsrechtlich geschützte Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens. Dennoch fehle es an einer prägenden verfassungsfeindlichen Grundtendenz für die Gesamtpartei.

Die Entscheidung ist vorläufig und gilt nur bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. Dennoch hat sie weitreichende Konsequenzen: Sie schwächt die Grundlage für ein mögliches Verbotsverfahren gegen die AfD erheblich. Experten sehen darin einen Hinweis, dass die Schwelle für eine erfolgreiche Verbotsklage vor dem Bundesverfassungsgericht kaum erreicht werden dürfte.

Das Gericht betonte zudem das Prinzip «im Zweifel für den Angeklagten»: Eine Partei ist nicht automatisch verfassungsfeindlich, nur weil Extremisten in ihren Reihen vertreten sind – solche finden sich in allen Parteien. Entscheidend sei, ob diese die Gesamtpartei bestimmen.

Das Urteil gilt als herbe Niederlage für frühere Protagonisten einer harten Gangart gegen die AfD. Der ehemalige BfV-Präsident Thomas Haldenwang (CDU) hatte die Partei wiederholt als unzweifelhaft rechtsextremistisch bezeichnet und Kritiker schnell in die Nähe der AfD gerückt. Die frühere Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte die Hochstufung kurz vor Ende ihrer Amtszeit öffentlich gemacht, ohne die Akten selbst intensiv geprüft zu haben – ein Vorgang, der nun als Beispiel für mangelnde Sorgfalt kritisiert wird.

Auch etablierte Medien geraten in die Kritik: Viele hatten die Einschätzungen von Verfassungsschutz und Politikern als unumstößliche Fakten übernommen, ohne eigene tiefergehende Prüfung. Das Gerichtsurteil zwingt nun zu einer Neubewertung: Entweder ist die AfD als Gesamtpartei nicht eindeutig verfassungsfeindlich, oder die Behörde hat trotz enormen Aufwands keine wasserdichten Beweise geliefert.

Für die AfD wiederum ist der Beschluss ein willkommener Erfolg, der von Parteichefin Alice Weidel als «großer Sieg» gefeiert wurde. Gleichzeitig mahnen Beobachter, die Partei dürfe sich nicht zu früh freuen – interne Skandale um Vetternwirtschaft und Familienstellen würden sie weiterhin schwer belasten.

Unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Verwaltungsgericht Köln dem Rechtsstaat einen Dienst erwiesen. Es demonstrierte Unabhängigkeit gegenüber politischem und medialem Druck und bestätigte: In einem Rechtsstaat muss Schuld zweifelsfrei bewiesen werden – nicht unterstellt. «Die Debatte um ein AfD-Verbotsverfahren sei mausetot», schlussfolgert Brodkorb in seinem Cicero-Kommentar.

An dieser Stelle sei auch nochmal betont, dass es umgekehrt naiv wäre, in der AfD einen politischen Heilsbringer zu sehen, wie ich in meinem Artikel «Alice Schwarzer zu Weidel als Kanzlerin: ‹Trotz allem ermutigend für Frauen›» schreibe. So möge man nur daran denken, wie die Grünen und die Linke, sobald sie in Regierungsverantwortung gekommen sind, eingeordnet wurden (siehe dazu etwa meinen Newsletter «Als die Grünen noch systemkritisch und lustig waren»). Vergessen wir auch nicht, dass die AfD, so Corona-kritisch sie sich gibt, zunächst Einschnitte lautstark gefordert hatte. Das «Nichtstun der Bundesregierung gefährdet Leib und Leben der Menschen», warnte etwa Fraktionschefin Weidel noch im März 2020.

Auch gibt es einschneidende Kritik an der AfD. So meinte Hansjörg Müller, innerhalb der AfD-Bundestagsfraktion von 2017 bis 2019 parlamentarischer Geschäftsführer, Anfang des Jahres, Weidel sei eine von den Eliten ausgesuchte Repräsentantin der AfD. Die AfD sei an vielen Stellen von Geheimdienstlern unterwandert und nur noch linientreue AfDler seien auf den Listen zu finden.

Auch Schwarzer betonte, obwohl sie eine Kanzlerin Weidel als «ermutigend für Frauen» bezeichnete, dass die AfD für sie eine Katastrophe sei und sie die Partei insgesamt ablehne, vor allem wegen ihrer Positionen zu Frauenrechten, Migration und rechter Ideologie.

Zugleich wird der Umgang mit der Partei selbst von Leuten kritisiert, die in etablierten Kreisen Anerkennung genießen. So beklagte Spiegel-Erbe Jakob Augstein im Podcast von Bild-Vize Paul Ronzheimer den Realitätsverlust der vermeintlich «linken» SPD, die «woke» Verengung öffentlicher Debatten und den Einfluss prominenter Meinungsmacher wie Jan Böhmermann. Die SPD «hat fertig», so der 58-Jährige, und der AfD-Umgang sei eine «Vollkatastrophe».

In ähnlicher Weise äußerte sich Bild-Kolumnist Harald Martenstein, der kürzlich zur Debatte über ein AfD-Verbot schrieb:

«Sind die Begriffe ‹rechts› und ‹rechtsradikal› mehr oder weniger bedeutungsgleich? Ich frage das, weil beide Begriffe in den linken Debattenräumen meist wie Synonyme verwendet werden. ‹Kampf gegen Rechts› – so soll also ein Kampf für die Demokratie heißen. Es ist ein Kampf gegen die Demokratie.»


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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


Wenn Vertrauensleute Vertrauen zerstören

Die Enttarnung einer V-Person in Bremen schlägt hohe Wellen. Über acht Jahre lang soll Dîlan S. im Auftrag des Bremer Verfassungsschutzes die linke Szene, insbesondere die Bremer Gruppe der Interventionistischen Linken (IL), bespitzelt haben. Laut IL führte Dîlan S. auch sexuelle und Liebesbeziehungen in der Gruppe.

Die öffentliche Diskussion verlagerte sich früh auf Anatol Anuschewski, der bei dem Konfrontationsgespräch, das zur Enttarnung des V-Manns führte, dabei gewesen sein soll. Anuschewski ist Rechtsanwalt und war daneben bis vor wenigen Tagen stellvertretendes Mitglied des Bremer Staatsgerichtshofs. Der Spiegel witterte einen Skandal und Politiker*innen forderten seinen Rücktritt, was die Rechtsanwaltskammer, verschiedene Berufsverbände, Anwaltskolleg*innen und Dominik Koos auf dem Verfassungsblog als Missverständnis des anwaltlichen Berufsbilds und als Angriff auf die Justiz kritisierten. Am Ende trat Anuschewski von seinem Richteramt zurück und mit ihm – aus Sorge um ihre anwaltliche Unabhängigkeit – seine Kollegin Lea Voigt.

Was dabei ins Hintertreffen geriet: die Aufarbeitung des V-Mann-Einsatzes selbst. Laut Bremer Innenbehörde handelte der Verfassungsschutz ausschließlich nach Maßgabe des Verfassungsschutzgesetzes. Dabei ist vielleicht genau das Teil des Problems. Denn das Bremer Verfassungsschutzgesetz ist hoffnungslos veraltet, lückenhaft und in Teilen glatt verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird es aktuell – wie auch in vielen anderen Bundesländern – überarbeitet. Legt man die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, dürfte der Einsatz von Dîlan S. gleich aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen sein: Es ist bereits zweifelhaft, ob die IL überhaupt ein Fall für den Verfassungsschutz ist. Und sollte es zutreffen, dass Dîlan S. intime Beziehungen in der IL hatte, wären die Betroffenen in ihrem Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzt. Ein Betroffener hat inzwischen Klage eingereicht, die entsprechend gute Aussichten auf Erfolg hat.

Die Interventionistische Linke ein Fall für den Verfassungsschutz? Wohl kaum!

Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beobachten. Seit dem NPD-II-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wissen wir, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) nur „wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind“, umfasst: Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit.

Gegen welches dieser Grundprinzipien sich die IL richten soll, ist unklar. Im Verfassungsschutzbericht 2024 bezieht sich der Bremer Verfassungsschutz auf ein Papier der IL, in dem der „revolutionäre Bruch mit dem Bestehenden“ als Ziel ausgegeben wird. Der Verfassungsschutz hebt hervor, dass die IL den Nationalstaat und die Europäische Union abschaffen will. Was der Verfassungsschutz verschweigt: Dieses Ziel wird mit Blick auf die Durchsetzung von Kapitalinteressen gegenüber dem Globalen Süden und die deutsche und europäische Abschottungspolitik formuliert. Gegen welches Element der fdGO die IL hier konkret verstoßen soll, führt der Verfassungsschutz nicht weiter aus und ist daher völlig unklar.

Ähnlich selektiv wird eine Passage zitiert, nach der die IL „tiefe Veränderungen in unserer Subjektivität und unseren alltäglichen Beziehungen“ erreichen will. Hierin erblickt der Verfassungsschutz die Schaffung eines „Neuen Menschen“, womit er auf das entsprechende Leitbild der Sowjetunion anspielt. Wer das Papier der IL genau liest, wird hingegen schnell feststellen, dass die Gruppe weit davon entfernt ist, einen – nach sowjetischem Vorbild – autoritären Staatssozialismus zu propagieren. Die angestrebten „Veränderungen der Subjektivität“ richten sich laut dem Papier gegen die „neoliberale Vereinzelung und Abstumpfung gegenüber dem Leid in anderen Teilen der Welt“. Ausdrücklich grenzt sich die Gruppe von der „mörderischen Staatlichkeit des Stalinismus“ ab und fordert eine „radikale Demokratisierung aller Lebensbereiche“. Wer ihr – wie offenbar der Verfassungsschutz und die Innensenatorin – eine demokratiefeindliche Haltung vorwirft, sollte mehr zu bieten haben als abenteuerliche Assoziationen aus dem Kalten Krieg.

Was übrig bleibt, ist die angebliche Gewaltorientierung der IL. Laut Bundesverfassungsgericht können Gewalttaten ein Anhaltspunkt dafür sein, dass das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gewaltmonopol des Staates nicht anerkannt wird. Andererseits stellt nicht jede Straftat, etwa im Rahmen von Aktionen des zivilen Ungehorsams, das Gewaltmonopol als solches in Frage (dazu hier). Hinsichtlich der IL stellt der Verfassungsschutz fest, dass sie zwar Gewaltaufrufe vermeide (was als taktisch motiviert abgetan wird), aber mit gewalttätigen Akteur*innen zusammenarbeite, Gewalttätigkeiten bei Protesten in Kauf nehme und ihnen sogar einen Rahmen biete. Worauf sich das bezieht, ist unklar. Hingegen steht fest, dass der Verfassungsschutz der IL als Initiatorin von Protesten nicht ohne Weiteres Gewalttaten von Teilnehmenden zurechnen darf (vgl. BVerfGE 69, 315 (361 Rn. 93)).

Der Verfassungsschutz legt also nicht ansatzweise dar, inwiefern sich die IL gegen die fdGO richtet. Dass sie dennoch beobachtet wird, könnte auch daran liegen, dass das Bremische Verfassungsschutzgesetz in § 5 Abs. 3 immer noch die alte fdGO-Definition verwendet, die sich stark am bestehenden politischen System orientiert, juristisch überholt ist und zu einer exzessiven Beobachtungspraxis verleitet. Wer auf dieser Grundlage operiert, läuft Gefahr, politische Radikalität vorschnell als Extremismus einzuordnen, ohne eine tragfähige verfassungsrechtliche Begründung zu liefern. Immerhin: In einem aktuellen Gesetzentwurf aus Bremen soll der Begriff der fdGO an die neue Rechtsprechung des Verfassungsgerichts angepasst werden (§ 5 Abs. 3 BremVerfSchG-E; ähnlich z.B. § 4 Abs. 3 LVerfSchG RP). Der Entwurf stammt ursprünglich von der SPD und wird aktuell in der rot-grün-roten Koalition diskutiert. Öffentlich wurde er, nachdem die CDU ihn kopiert und als eigenen Entwurf ins Parlament eingebracht hatte, um die Koalition vor sich herzutreiben.

Vorabkontrolle und Eingriffsschwellen: Wann dürfen V-Leute eingesetzt werden?

Der Einsatz von verdeckt Ermittelnden und Vertrauenspersonen gehört zu den eingriffsintensivsten Instrumenten des Verfassungsschutzes. Anders als bei anderen Überwachungsmethoden werden nicht nur sensible Daten erhoben, die Täuschung kann für die Betroffenen auch erhebliche psychische und soziale Folgen haben. Den Bespitzelten „droht nach dem Bewusstwerden ihres ganz persönlichen Verratenseins die Entwertung wesentlicher Teile ihres privaten Lebens und die Zerstörung jedes Grundvertrauens in andere Menschen“, heißt es in einem gerade neu aufgelegten Sammelband über „Spitzel“.

Angesichts des potenziell sehr schweren Grundrechtseingriffs fordert das Bundesverfassungsgericht, dass insbesondere längere Einsätze einer unabhängigen Vorabkontrolle, etwa durch ein Gericht, unterliegen und nur unter qualifizierten Voraussetzungen angeordnet werden dürfen (BVerfGE 162, 1 (Rn. 343, 348, 353 f.)). Beides sieht das aktuelle Bremische Verfassungsschutzgesetz nicht vor. Nach § 8b Abs. 5 Satz 3 BremVerfSchG muss zwar die Parlamentarische Kontrollkommission einem Einsatz zustimmen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine gerichtsähnliche Rechtskontrolle, sondern um eine parlamentarische Kontrolle, die überdies nicht hinreichend professionalisiert ist. Und nach § 8 Abs. 2 BremVerfSchG reichen bereits tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung gegen die fdGO aus, also eine einfache Beobachtungsbedürftigkeit. Das Gesetz genügt daher nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Schon aus diesem Grund dürfte die Bespitzelung durch Dîlan S. rechtswidrig gewesen sein.

Der bereits erwähnte Entwurf für ein neues Bremisches Verfassungsschutzgesetz sieht zwar eine richterliche Anordnung und eine höhere Eingriffsschwelle für bestimmte eingriffsintensive Einsätze vor – konkret ist jetzt eine erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit nötig (§ 19 Abs. 1, 5, § 20 Abs. 1). Doch auch dies genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn wenn dem Anschein nach eine tiefere Vertrauensbeziehung eingegangen wird, ist der Eingriff laut Bundesverfassungsgericht „besonders schwer“ (BVerfGE 162, 1 (Rn. 341)) und ist entsprechend nur bei einer besonders gesteigerten Beobachtungsbedürftigkeit gerechtfertigt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayVSG sowie zu Observationen BVerfGE 162, 1 (Rn. 359 f.)).

Der Unterschied lässt sich am Beispiel der IL veranschaulichen. Nach dem Gesetzesentwurf (§ 5 Abs. 4 lit. c) BremVerfSchG-E) genügen für eine erhebliche (= gesteigerte) Beobachtungsbedürftigkeit tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftaten begangen werden. Hierunter können grundsätzlich auch geringfügige Straftaten fallen, wie etwa ein Hausfriedensbruch im Rahmen einer Tagebau-Besetzung oder eine Nötigung bei einer Sitzblockade. Eine besonders gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit, wie sie das Bundesverfassungsgericht für besonders schwere Grundrechtseingriffe fordert, dürfte hingegen grundsätzlich voraussetzen, dass schwere Straftaten begangen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. a BayVSG). Dass Mitglieder der IL solche schweren Straftaten begehen, ist nicht bekannt.

Kein Sex mit V-Leuten!?

Aus grundrechtlicher Perspektive am schwerwiegendsten ist jedoch, dass Dîlan S. laut IL auch intime Beziehungen mit anderen Mitgliedern der IL eingegangen sein soll. Das berührt den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Betroffenen. Auch wenn in Details umstritten ist, was alles zu diesem Kernbereich gehört, sind jedenfalls jegliche Ausdrucksformen der Sexualität davon erfasst. Entscheidend ist, dass die Interaktion mit der V-Person einen höchstpersönlichen Charakter aufweist und auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht. Das Bundesverfassungsgericht betont schon seit vielen Jahrzehnten, dass dieser Kernbereich „der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist“.

Gerichte haben die genauen Kernbereichsgrenzen beim Einsatz von V-Leuten und verdeckt Ermittelnden bisher nicht klar ausbuchstabiert. Das Bundesverfassungsgericht hat immerhin in seiner Entscheidung zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vor gut drei Jahren Leitplanken formuliert: Allerengste persönliche Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten, betreffe schon als solches den Kernbereich privater Lebensgestaltung, da die Überwachten darüber getäuscht werden, dass der staatliche Überwachungsauftrag die jeweilige Beziehung prägt (BVerfGE 165, 1 (59 Rn. 107)).

Nun hat das Bundesverfassungsgericht beim Kernbereichsschutz bisher nicht zwischen V-Leuten und verdeckt Ermittelnden differenziert. Gleichwohl bestehen praktisch relevante Unterschiede. Denn während der Staat verdeckt Ermittelnde „von außen“ in die Szene einschleust und ihr gesamtes Verhalten steuert, „stammen“ V-Personen aus der jeweiligen Szene und haben in der Regel vielfältige private Beziehungen im Umfeld, das sie überwachen sollen. Gerade in subkulturell geprägten Milieus, in denen Polit- und Freizeitaktivitäten der Beteiligten ineinander übergehen, sind intime Kontakte unter den Beteiligten umso wahrscheinlicher. Wenn nun eine Person aus solch einer Szene vom Verfassungsschutz angeworben werden soll, ist es oft unvermeidbar, dass sie dort schon bis zur Anwerbung auch intime Beziehungen pflegt(e).

Vergangene Beziehungen oder solche, die nichts mit Personen aus dem Beobachtungsvorgang zu tun haben, betreffen in diesen Fällen grundsätzlich nicht den Kernbereich. Umgekehrt ist klar, dass V-Personen nicht auf staatliche Veranlassung hin intime Beziehungen eingehen dürfen, um Informationen zu gewinnen. Unzulässig ist es auch, eine bereits bestehende intime Beziehung auszunutzen. So hat das Bundesverfassungsgericht beispielhaft klargestellt, dass der Verfassungsschutz keine V-Personen anwerben darf, damit diese die eigene Ehepartnerin oder den eigenen Ehepartner bespitzeln (BVerfGE 165, 1 (61 Rn. 110)).

Kernbereichsschutz auch bei Gruppenbeobachtungen

Die Bremer Innensenatorin bestreitet ein solches Vorgehen im Fall Dîlan S.: „Der Verfassungsschutz Bremen nutzt keine Liebesbeziehung aus, um Informationen zu erhalten.“ Wie kommt sie zu dieser Aussage? Die in der Rechtsprechung etablierte Unterscheidung zwischen Datenerhebung und Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 120, 274 (338 ff. Rn. 280 ff.)) führt an dieser Stelle nicht weiter. Es genügt nicht, wenn V-Leute sich bei ihren intimen Beziehungen darauf beschränken, die dadurch gewonnenen Informationen für sich zu behalten. Denn bereits die Interaktion an sich verstärkt das täuschungsbedingt aufgebaute Vertrauen und berührt daher den Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfGE 165, 1 (59 Rn. 107)).

Auch hilft es wenig, dass der Einsatz von Dîlan S. sich mutmaßlich gegen die IL als Gruppe und nicht gegen Einzelpersonen richtete. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in der Entscheidung zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern die Kernbereichsrelevanz intimer Beziehungen insbesondere im Zusammenhang mit Zielpersonen herausgestellt. In dem Fall legte das Gesetz nach den klassischen polizeirechtlichen Störer-Kategorien fest, welche Personen überwacht werden dürfen. Der Verfassungsschutz beobachtet aber verfassungsfeindliche Bestrebungen. Diese gehen selten von Einzelpersonen, viel häufiger von Gruppierungen aus (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 BremVerfSchG). Als „Frühwarnsystem“ setzt der Verfassungsschutz bewusst früh an – weswegen er auch Personen erfasst, deren tatsächliche Rolle in einer Gruppierung er noch gar nicht feststellen konnte. Diese Personen sind dann mit Blick auf den Kernbereichsschutz als Zielperson anzusehen. Der Entwurf für ein neues Bremisches Verfassungsschutzgesetz schließt engste persönliche Beziehungen jedoch nur aus, wenn die Einsätze sich gezielt gegen eine Person richten (§ 19 Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1, ähnlich z.B. Art. 18 Abs. 1 Satz 7 BayVSG); mit Mitgliedern einer überwachten Gruppe wären enge persönliche Beziehungen also weiterhin möglich.

In diesem von den Gerichten bisher weitgehend unbestellten Feld „V-Leute-Einsatz und Kernbereichsschutz“ lässt sich somit Folgendes festhalten: Pflegt die V-Person intime Beziehungen zu einer Person, die einem Beobachtungsobjekt angehört, stellt das zunächst die V-Person vor die Wahl. Sie muss entweder die intime Beziehung oder die Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz beenden. Aber auch die V-Person-Führung trifft entsprechend eine Verpflichtung: Sie muss zunächst darauf hinwirken, dass solche Beziehungen nicht entstehen, und falls doch, den V-Person-Einsatz beenden.

Für den Bremer Fall bedeutet dies: Sollte Dîlan S. – wie von der IL angegeben – sexuelle oder Liebesbeziehungen in der Gruppe gehabt haben, war der Einsatz alleine deswegen bereits rechtswidrig.

Hausaufgaben für Politik und Verfassungsschutz

Der Bremer Fall wirft also Fragen auf, die weit über Bremen hinaus relevant sind und bei den anstehenden Reformen des Verfassungsschutzrechts eine genauere Betrachtung verdienen – nicht zuletzt auf Bundesebene. Vielerorts gilt es, bei dem fdGO-Begriff, den Eingriffsschwellen und der unabhängigen Vorabkontrolle nachzubessern. Auch sollten die entsprechenden Gesetze klare Grenzen für persönliche Beziehungen ihrer V-Personen vorsehen. Noch mehr sind aber die Behörden in der Pflicht, das Agieren ihrer Quellen zu überprüfen und Grenzüberschreitungen zu verhindern.

In Bremen sollte man langsam den Blick wegwenden vom vermeintlichen Skandal der Beteiligung des ehemaligen Verfassungsrichters Anuschewski am Konfrontationsgespräch und sich dem V-Mann-Einsatz selbst widmen. Denn es spricht viel dafür, dass dieser aus mehreren Gründen rechtswidrig war: Der Verfassungsschutz erklärt kaum nachvollziehbar, warum sich die IL gegen die fdGO richtet, und stützte den Einsatz von Dîlan S. als V-Mann auf eine Rechtsgrundlage, die evident verfassungswidrig ist. Und sollte es zutreffen, dass Dîlan S. intime Beziehungen mit Mitgliedern der IL eingegangen ist, verletzte er damit auch deren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Indem er an der Enttarnung eines wohl rechtswidrig eingesetzten V-Manns mitwirkte, hat der ehemalige Verfassungsrichter der Verfassung womöglich einen Dienst erwiesen.

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Viel gewollt, noch nicht genug versucht

Die Verfassungsresilienz – die Fähigkeit der Verfassung, demokratische Prinzipien und Verfahren vor Angriffen zu schützen – ist in aller Munde (dazu auch hier). Spätestens seit der letzten Bundestagswahl: Weil sich damals schwierige parlamentarische Mehrheitsverhältnisse abzeichneten, änderte der Bundestag Ende 2024 das Grundgesetz, um einige Organisationselemente des Gerichts in Verfassungsrang zu heben, und richtete einfachgesetzlich (§ 7a BVerfGG) einen Ersatzwahlmechanismus für frei werdende Richterstellen ein (kritisch dazu etwa Willaschek). Im September 2024 geriet die konstituierende Sitzung des Thüringer Landtags trotz vorheriger Warnungen zum Eklat, bei dem letztlich sogar der Verfassungsgerichtshof einschreiten musste. Jüngst brachte Berlin eine Verfassungsänderung zum Schutz des Verfassungsgerichtshofs auf den Weg (dazu hier und hier).

Nun reiht sich auch Sachsen-Anhalt ein – die Landtagsfraktionen der CDU, Linken, SPD, FDP und Grünen haben einen Gesetzentwurf (LT-Drs. 8/6653) vorgelegt, der viele Lehren aus der Resilienzdebatte zieht. Vor dem Hintergrund aktueller Umfragen sollen noch vor der Landtagswahl im September Vorkehrungen getroffen werden, ehe Gesetzesvorhaben schwierig und Verfassungsänderungen so gut wie unmöglich werden. Der Entwurf für ein „Gesetz zur Parlamentsreform 2026“ will gleich über mehrere Stellschrauben die freiheitlich-demokratische Ordnung im Land sichern und vor Zersetzung und Blockaden schützen. Das ist ambitioniert, gelingt an vielen Stellen, bleibt an anderen aber auch lückenhaft und birgt Obstruktionsrisiken.

Die (fast schon altbekannte) Absicherung des Verfassungsgerichts

Wie etwa in Berlin soll auch in Sachsen-Anhalt das Verfassungsgericht in der Verfassung ausdrücklich als Verfassungsorgan benannt werden. Diese Änderung hat vorrangig deklaratorischen Charakter, unterstreicht aber die Autonomie des Verfassungsgerichtshofs gegenüber den anderen Verfassungsorganen (so für Berlin bereits Walter und Fetscher). In fast schon gewohnter Manier sollen die Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts sowie deren Wiederwahl von der einfachgesetzlichen auf die verfassungsrechtliche Ebene hochgezont werden. Gleiches gilt für die kommissarische Weiterführung der Geschäfte, wenn die Nachwahl von Mitgliedern blockiert ist.

Um solche Blockaden von vornherein zu verhindern, sieht der Gesetzentwurf ein Ersatzvorschlagsrecht für das Gericht selbst in der Verfassung vor, das im LVerfGG weiter ausgeformt werden soll. Für diese Vorschläge reicht dann statt der Zweidrittel- die absolute Mehrheit im Landtag. Ob auf diese Weise gewählte Richter*innen weniger demokratisch legitimiert sind, ist eine Debatte, die mit Blick auf das Bundesverfassungsgericht geführt wurde und hier nicht zu wiederholen ist (siehe hier oder hier). Die nun vorgeschlagene Wahl durch eine einfache Mehrheit ist der dauerhaften geschäftsführenden Weiterführung der Amtsgeschäfte oder – im schlimmsten Fall – einer Lähmung des Gerichts jedenfalls vorzuziehen.

Auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sollen verfassungsrechtlich aufgewertet werden. Wie üblich (z.B. § 31 BVerfGG) binden die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes. In Verfahren der abstrakten und der konkreten Normkontrolle sowie bei Individual- und bei Kommunalverfassungsbeschwerden haben sie Gesetzeskraft, zumindest, soweit die Entscheidung ein Gesetz als mit der Landesverfassung unvereinbar oder für nichtig erklärt. Die bislang allein im LVerfGG verankerte Rechtswirkung soll nun auch in den Verfassungsrang gehoben werden. Diese Ausdrücklichkeit ist verfassungsrechtlich zwar kein Novum (vgl. etwa Art. 65 Abs. 5 S. 2 HmbVerf). Sie unterstreicht aber die Stellung des Verfassungsgerichts bei der Auslegung der Landesverfassung und setzt der Volksvertretung, insbesondere aber auch einer „gekaperten“ Exekutive, Grenzen.

Kein Thüringen 2.0 im Landtag

Auch für das Parlament sind Änderungen geplant. Bislang bestimmt § 4 Abs. 2 S. 1 der Geschäftsordnung des Landtags, dass nur die stärkste Fraktion einen Kandidaten für das Amt des Landtagspräsidenten zur Wahl stellen darf. Genau diese Regelung führte in Erfurt seinerzeit zu Streit. Der Gesetzesentwurf ist von diesen Erfahrungen der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags im September 2024 explizit getragen und soll eine solche Situation in Magdeburg im Herbst dieses Jahres verhindern. Daher ist vorgesehen, dass die stärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für den Posten des*der Landtagspräsident*in nur im ersten Wahlgang innehat. Danach können alle Fraktionen Abgeordnete des Landtages für diese Funktion vorschlagen.

Damit bewegt sich der Landesgesetzgeber auf verfassungsrechtlich sicherem Terrain. Denn die Landesverfassung sieht in Art. 49 Abs. 1 lediglich vor, dass der Landtag seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten wählt. Ein ausschließliches Vorschlagsrecht der stärksten Fraktion für die Wahl oder gar ein Anspruch darauf, dass eine von ihr vorgeschlagene Person gewählt wird, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Verfassung (ausführlich dazu der Thüringer Verfassungsgerichtshof, Rn. 92 ff.). Dies wäre mit dem freien Mandat der Abgeordneten unvereinbar. Dass ein*e Abgeordnete*r der stärksten Fraktion den Landtag vertreten muss, ist schließlich auch insofern nicht zwingend, als der*die Präsident*in zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet ist (Bundesverfassungsgericht, Rn. 132).

Damit auch der Weg zur Wahl des*der Landtagspräsident*in vor politischer Inszenierung geschützt ist, wird die ohnehin bloß „dienende“ Funktion des*der Alterspräsident*in (d.h. des dienst-, nicht des lebensältesten Mitglieds) zur Herstellung der Handlungs- und Arbeitsfähigkeit des neu gewählten Parlaments (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Rn. 64) eingehegt. Nicht er*sie benennt zwei weitere Abgeordnete für den vorläufigen Sitzungsvorstand, sondern die zwei altersmäßig jüngsten Mitglieder des Landtages bilden diesen gemeinsam mit dem*der Alterspräsident*in. Dass der Sitzungsvorstand aber dennoch gekapert werden kann, hat der Fall Thüringen gezeigt. Die AfD könnte nämlich junge Parteigänger*innen strategisch auf erfolgversprechende Listen- oder Wahlkreisvorschläge setzen, um dem*der Alterspräsident*in zwei ihrer Abgeordneten an die Seite zu stellen. Damit könnte sie abermals eine konstituierende Sitzung als politisches Theater für sich inszenieren. Hier sollte der Gesetzgeber nochmals nachjustieren.

Ob die geplanten Änderungen der parlamentarischen Geschäftsordnung aber tatsächlich einen echten Mehrwert bringen, ist mehr als zweifelhaft. Denn bevor mit der Wahl des*der Parlamentspräsident*in die eigentliche parlamentarische Arbeit aufgenommen wird, soll – so stellt eine vorgeschlagene Änderung klar – „eine Entscheidung über die unveränderte oder veränderte Übernahme der Geschäftsordnung des vorhergehenden Landtages“ getroffen werden. Die bestehende Geschäftsordnung des vorherigen Parlaments hat zweifellos eine gewisse Indizwirkung. Sie unterliegt aber vollständig der parlamentarischen Diskontinuität (Bundesverfassungsgericht, Rn. 21; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Rn. 68; instruktiv Michl) und kann in jedem Punkt auch vor der Wahl des*der Landtagspräsident*in durch die Abgeordneten geändert werden (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Rn. 76 ff.). Hier sollte der Gesetzgeber überlegen, wesentliche Punkte, etwa zur Funktion des*der Alterspräsident*in oder zur Wahl des*der Landtagspräsident*in, ebenfalls in der Verfassung zu verankern, um potenzielle Konflikte zu entschärfen.

Absicherung der (Medien-)Staatsverträge

Artikel 69 Abs. 2 der Verfassung von Sachsen-Anhalt (VerfLSA) regelt, dass Staatsverträge durch den Ministerpräsidenten nur geschlossen werden dürfen, nachdem der Landtag zugestimmt hat. Die Kündigung von Staatsverträgen regelt die Norm allerdings nicht. Insofern entspricht die Regelung Sachsen-Anhalts bislang der aller anderen Landesverfassungen. In der Wissenschaft ist umstritten, ob ein Staatsvertrag – als actus contrarius – ebenfalls nur gekündigt werden darf, nachdem der Landtag zugestimmt hat, oder ob die Exekutive dies allein bewirken könnte. Dass eine solche wissenschaftliche Debatte einen möglichen AfD-Ministerpräsidenten nicht interessieren dürfte, zeigt die Ablehnung der Partei des Medienstaatsvertrags. In Thüringen und in Sachsen-Anhalt fordert die AfD offen, den Medienstaatsvertrag oder den MDR-Staatsvertrag zu kündigen, und hat dies für den Fall einer Regierungsübernahme auch schon angekündigt. An die Stelle der alten Rundfunkanstalten soll ein „Grundfunk“ treten, bei dem man wenig Fantasie benötigt, um sich darunter auch einen parteipolitisch gefärbten Propagandasender vorzustellen.

Ob ein solcher europa- und verfassungsrechtlich überhaupt möglich wäre (dazu Bovermann und Stowasser), sei hier dahingestellt. Ein Experiment sollte man daraus aufgrund der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die öffentliche Meinungsbildung lieber nicht machen. Um solche Alleingänge des Ministerpräsidenten künftig zu verhindern oder zumindest zu erschweren, soll nun auch die Kündigung von Staatsverträgen unter Parlamentsvorbehalt gestellt werden. Dies wäre ein verfassungsrechtliches Novum, politisch aber in jedem Fall geboten (zur Debatte auch Mast und Laude). Natürlich könnten Staatsverträge weiterhin gekündigt werden, wenn sich eine parlamentarische Mehrheit dafür ausspricht. Die Debatte darüber würde zumindest aber öffentlich geführt.

Kaum Schutz für die Landeszentrale für politische Bildung

Eher unscheinbar kommt die vorgeschlagene Ergänzung des Erwachsenenbildungsgesetzes daher. Ihm soll ein neuer Abschnitt mit einer einzigen, kurzen Bestimmung unter der Überschrift „Bestandsgarantie“ hinzugefügt werden: „Die Landesregierung ist verpflichtet, eine Landeszentrale für politische Bildung zu unterhalten.“ Die Landeszentralen und die Bundeszentrale für politische Bildung tragen jeweils auf ihren Gebieten entscheidend zur unabhängigen und überparteilichen Demokratiebildung bei. Umso erstaunlicher ist es, dass bis zum heutigen Tage die Landeszentrale bloß auf einem Beschluss der Landesregierung beruht, der Rechtsform, Behördenstruktur, Aufgaben und inhaltliche Schwerpunkte der Arbeit der Landeszentrale definiert. Damit ist Sachsen-Anhalt aber bei weitem nicht allein, denn nur in Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein existiert eine gesetzliche Verankerung der jeweiligen Landeszentrale. In den übrigen Ländern und im Bund wird die jeweilige Zentrale durch Organisationserlass errichtet (siehe dazu Gundling).

Die vorgeschlagene Änderung hat allerdings kaum einen Mehrwert. Zwar setzen demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze auch dem Handeln der Landeszentrale als staatlicher Behörde gewisse Grenzen (siehe etwa Bundesverfassungsgericht, Rn. 23). Der bloß auf einfachgesetzlicher Ebene verankerte Fortbestand der Landeszentrale verhindert aber nicht, dass über eine Änderung des Regierungserlasses ihr Auftrag verzerrt wird. Ebenso wenig schließt er aus, dass das sie begleitende Kuratorium tendenziös besetzt wird. Dieses Kuratorium soll eigentlich die parteipolitische Ausgewogenheit der Arbeit sichern. Der Vorschlag verhindert also nicht, dass die Landeszentrale in ein politisch einseitiges Sprachrohr der Regierung verwandelt wird, während andere Angebote der Demokratiebildung oder Extremismusprävention hingegen eingestellt werden. Vielmehr sollte sich der Magdeburger Gesetzgeber an Nordrhein-Westfalen orientieren, das im vergangenen Jahr expertengestützt ein eigenes LpB-Gesetz erlassen hat. Da Sachsen-Anhalt mit den geplanten Verfassungsänderungen teilweise ohnehin neue Wege beschreitet, könnte man auch darüber nachdenken, zumindest die Existenz der Landeszentrale und ihren unabhängigen und überparteilichen Bildungsauftrag ebenfalls in der Landesverfassung zu verankern (thematisch passend etwa in Art. 30 VerfLSA zur Erwachsenenbildung). Sachsen-Anhalt wäre damit das erste Bundesland, das dieser Institution Verfassungsrang einräumen würde. Die „Exotik“ dieses Vorschlags relativiert sich, wenn man bedenkt, dass selbst der Landesbeauftragte für den Datenschutz nebst der Garantie seiner Unabhängigkeit Platz in der Verfassung gefunden hat.

Fazit

Der vorgelegte Gesetzentwurf soll die Demokratie vor ihren Feinden schützen. Kaum zufällig enthält das Gesetz zur Parlamentsreform auch eine Änderung des Feiertagsgesetzes. Sie soll den 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und Ende des Zweiten Weltkrieges und den 17. Juni, der an den Volksaufstand von 1953 in der DDR erinnert und symbolisch für den Widerstand gegen Unfreiheit und Diktatur steht, zu Gedenktagen machen. Tatsächlich enthält der Vorschlag einige wichtige Punkte, die zur Resilienz der Landesverfassung und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Landes beitragen. Weitere Punkte könnten ebenfalls verfassungsrechtlich hochgezont werden. Dabei muss der Gesetzgeber aber die Balance wahren: Einerseits sollte er natürlich die Verfassung nicht mit Detailregelungen überfrachten, denn die Änderungsfestigkeit gilt sowohl in absichernder als auch in möglicherweise hindernder Richtung. Jede verfassungsrechtliche Festschreibung engt den Handlungsspielraum des einfachen Gesetzgebers ein Stück weit ein. Andererseits nützt eine bloß einfachgesetzliche Normierung nichts, wenn diejenigen, vor denen man damit die freiheitlich-demokratische Ordnung schützen möchte, nach der Landtagswahl eine gesetzesändernde Mehrheit organisieren können.

Natürlich spielt auch Zeit eine Rolle. Die verfassungsrechtliche Stärkung des Bundesverfassungsgerichts ist seinerzeit in drei Monaten über die Bühne gegangen. Bis zur parlamentarischen Sommerpause des Magdeburger Landtags sind es nur noch vier Monate. Bis zum Zusammentritt des neuen Landtages, der spätestens Anfang Oktober geschehen muss (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VerfLSA), bleibt allerdings der jetzige Landtag im Amt (Art. 43 S. 2 VerfLSA) und kann Beschlüsse fassen. Dass das in rechtlich unbedenklicher (politisch gleichwohl höchst umstrittener) Weise auch Verfassungsänderungen umfassen kann, hat der (Alt-)Bundestag im Frühjahr 2025 eindrücklich gezeigt: Er hat nach der Wahl des neuen Bundestages, aber vor dessen Zusammentritt, in einer Sondersitzung im Zuge der Grundgesetzänderung die Schuldenbremse gelockert und ein Sondervermögen Infrastruktur beschlossen. In jedem Fall sollte der Gesetzgeber die verbleibende Zeit nutzen, um die geplante Verbesserung der Verfassungsresilienz klug umzusetzen.

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The Securitarian Turn in Italian Criminal Law

On April 11, 2025, the Italian far-right Executive approved a sweeping reform of the criminal justice system through a decree-law, commonly referred to as the “Security Decree”, which was later converted into law by Parliament. At the time, concerns were raised by NGOs, criminal and constitutional law scholars, associations of criminal defense lawyers and magistrates, and international bodies including the Council of Europe Commissioner for Human Rights and the OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights. They warned that this securitarian measure could mark the first step toward a broader illiberal and possibly authoritarian project to reshape Italian criminal law. Those concerns now seem justified.

On February 5, 2026, the Executive adopted a second decree-law, commonly referred to as the “2026 Security Decree”. Published in the Official Gazette only on February 24 for alleged budgetary reasons, the act introduces additional measures to strengthen public order and security, once again with potentially far-reaching consequences for fundamental freedoms.

The two Security Decrees differ in content and together amount to a wide-ranging reform of the Italian criminal justice system. Yet, despite their apparent heterogeneity, they share a number of features that point to a common securitarian and illiberal approach.

Emergency as a method

From a procedural point of view, both measures were adopted through decree-laws, an exceptional legislative instrument that the Constitution reserves for “extraordinary cases of necessity and urgency”. Decree-laws enter into force immediately but must be converted by Parliament within 60 days, a timeframe that significantly limits the scope of parliamentary debate. In criminal matters – subject to strict legality requirements and parliamentary competence – recourse to this tool demands particular caution.

In these cases, the choice of this instrument appears hard to justify by reference to any genuine emergency. Instead, it indicates a deliberate attempt by the Executive to normalize emergency as a method of political governance that bypasses ordinary parliamentary scrutiny and minimizes the risk that public debate might delay or dilute the reforms (see the criticisms expressed within the Italian Association of Constitutionalists).

Public Security First

Substantively, the two Decrees are heterogeneous, both in relation to each other and internally, further undermining their adoption as decree-laws. They intervene across multiple areas of the criminal justice system, from prison law to the regulation of bladed weapons, while introducing numerous new offenses and aggravating circumstances.

Yet they are driven by a shared premise: that “security” and “public order” are autonomous Rechtsgüter that justify expansive penal intervention, even at the expense of constitutional freedoms (Mongillo, 2025). Under this logic, criminal law comes to serve as the primary tool of a punitive approach to social control, one that places the protection of public authority first, suppresses even non-violent forms of dissent, and relies on punishment to govern social marginality. Militancy, poverty and social distress, rather than being addressed through dialogue and welfare policies, are increasingly securitized (Wæver, 1995) and, thus, penalized (Wacquant, 2001).

The 2025 Security Decree

The 2025 Security Decree (No. 48 of 2025) was widely criticized as an example of illiberal, symbolic, and authoritarian criminal policy, with many of its provisions suspected of being unconstitutional (see the special issue of Questione Giustizia).

For analytical clarity, its intervention in substantive criminal law can be grouped around four main guidelines.

First, the Decree targets dissent, whether violent or peaceful. It criminalizes the obstruction of traffic on roads or railways by one’s own body, a form of nonviolent protest frequently used by striking workers and environmental activists in recent years. It also introduces the offense of “riot within a prison,” extended to irregular migrants detained in repatriation centers. Participation in a riot is punishable when it involves violence, threats, or resistance, including mere “passive resistance”. This extension is particularly troubling. Detainees are structurally vulnerable and exposed to potential abuse and inadequate conditions. Restricting their ability to protest peacefully risks silencing one of the few means available to make their suffering visible. Criminalization thus becomes a tool to discipline collective expression within detention spaces.

Second, the Decree strengthens protections for law enforcement authorities. It provides a financial contribution of up to €10,000 per stage of proceedings to cover the legal expenses of officers investigated for service-related acts. It allows public security agents to carry firearms – other than their service weapon – off duty without a license. Crucially, it extends the offenses of non-compliance and resistance or violence against Financial Police vessels when they are engaged in the prevention of irregular migration. Although formally general, this measure operates within Italy’s broader crimmigration framework. By criminalizing even non-compliance in migration operations, the Decree narrows the space for humanitarian search and rescue activities at sea and reinforces a punitive model of border governance. It closes the legal gap that, a few years ago, led to the acquittal of the captain of Sea-Watch 3, who docked in Lampedusa despite orders issued by the Financial Police.

Third, the Decree criminalizes behaviors associated with poverty and social marginality. It expands begging-related offenses and introduces a new offense of “arbitrary occupation of property intended as another person’s residence”, coupled with a reinstatement procedure that, in certain circumstances, allows police intervention without prior judicial authorization. Poverty and social vulnerability are thus treated primarily as matters for criminal law rather than social policy.

Finally, the Decree intensifies repression of terrorism and certain ordinary crimes. It further anticipates criminal liability for terrorism-related offenses, extending it to preparatory conduct such as obtaining or possessing instructional material on weapons or violent techniques “for the purpose of terrorism”. It also increases penalties for offenses committed on trains or in stations and for fraud targeting vulnerable victims, particularly the elderly.

The 2026 Security Decree

If the 2025 Decree marked a turning point, the 2026 Security Decree (No. 23 of 2026) consolidates and deepens this punitive and illiberal trajectory, despite amendments to some of its most extreme provisions following concerns raised by the President of the Republic.

Among its main objectives, the Decree seeks to address juvenile deviance, especially by tightening weapons regulations. It criminalizes the carrying of bladed weapons without a license, introduces administrative sanctions for parents of minors who violate this ban, and prohibits the sale to minors of pointed or cutting instruments capable of inflicting injury, including “improper” weapons such as scissors and kitchen knives. It also expands the list of offenses for which the Questore (a police commissioner) may issue warnings to children aged 12 to 14.

Even more significant are the new privileges granted to law enforcement authorities. The Decree creates a special register, separate from the ordinary investigations register, for reports of offenses “clearly” committed under a legal justification – including the lawful use of weapons by public officials or the performance of official duties – and shortens investigative time limits in such cases. It also introduces a new offense applicable to drivers who fail to comply with a police order to stop and flee in a manner that endangers public or private safety.

The most troubling innovations, however, concern public space and demonstrations. A particularly worrisome measure is the introduction of a form of “preventive detention”. During public gatherings, police may detain individuals for up to 12 hours when, based on specific circumstances – such as wearing helmets or having a relevant criminal record – they are suspected of posing a concrete danger to the peaceful course of the demonstration. No prior judicial authorization is required; the prosecutor is merely informed and may order the person’s release if those circumstances are not met. Deprivation of liberty is thus grounded not in a committed offense or an imminent and concrete threat, but in an assessment of presumed dangerousness.

Beyond this move toward anticipatory repression, the Decree contains additional restrictions affecting access to public spaces and the right to protest. It introduces a judicial ban on participation in public assemblies for individuals convicted – even by a non-final judgment – of certain offenses, including injury to a public officer. It also expands on-the-spot search powers during demonstrations in cases of immediate security concerns. It authorizes the Prefetto (local government representative) to designate specific “red areas” from which individuals merely accused of certain crimes – including property offenses – and engaged in harassing or threatening conduct may be removed. Finally, it extends the prohibition on access to certain public places (“Daspo urbano”) to individuals convicted, even by a non-final decision, within the previous five years of specific crimes committed during public demonstrations.

Interestingly, the Decree decriminalizes several offenses related to public gatherings, including failure to give advance notice, non-compliance with a ban, violations of time and place restrictions, and refusal to obey an order to disperse. Although this may appear to ease repression, the reform aims to accelerate enforcement and increase financial penalties. Previously classified as misdemeanors punishable by short prison terms – under 1 year and thus often suspended – and modest fines generally below €500, these offenses are now subject to administrative fines imposed by the Prefetto ranging from €1,000 to €20,000. The Decree also introduces additional administrative offenses for violating movement restrictions or disrupting public gatherings and public order services.

Overall, these measures transform the legal framework that governs public spaces and gatherings. Assembly and demonstrations are subject to strict surveillance and deterrence, steadily narrowing the space for political action and likely having a chilling effect on core democratic freedoms.

From Populism to Illiberalism

The two Security Decrees must be situated within the broader criminal justice agenda of the current Italian Executive, which in recent years has adopted a series of decree-laws signaling a clear punitive shift in social governance. These include the “Rave Decree” (No. 162 of 2022), which created a new offense for the arbitrary occupation of public or private land or buildings to hold unauthorized musical events deemed dangerous to public safety; the “Cutro Decree” (No. 20 of 2023), which introduced stricter measures against irregular immigration, including harsher penalties and new criminal offenses; and the “Caivano Decree” (No. 123 of 2023), which significantly toughened the juvenile justice system. These are only the emergency measures. Additional crimes, aggravating circumstances, and repressive tools have been enacted through ordinary legislative procedures. As part of the same legislative package as the 2026 Security Decree, the Executive also introduced a bill further tightening punitive measures aimed at combating irregular immigration.

Moreover, the far-right parliamentary majority has approved a constitutional reform – soon to be submitted to referendum – separating the careers of public prosecutors and judges. Although expert opinion remains divided – for example, criminal procedure scholars have expressed both supportive and critical views –, the reform has raised concerns about the future balance between the judiciary and political power (Daniele, 2025).

If two coincidences suggest a clue and three amount to proof, this accumulation of punitive measures leaves little room for doubt about a deliberate political and legal agenda.

What emerges is a vision of the criminal justice system that has evolved from a more traditional hyper-punitive and populist model, exemplified by the “Rave Decree”, toward a more explicit illiberal and authoritarian project. Criminal law is not used merely as a tool of political propaganda or as a catch-all solution to social problems; instead, it is employed to chill and progressively erode crucial democratic freedoms, including freedom of expression and assembly and the right to strike, while extending privileges to law enforcement authorities through expanded penal protection and broader forms of impunity. In this context, specific groups such as (irregular) migrants, environmental activists, political opponents, detainees, and more generally vulnerable communities associated with “deviance”, are treated as presumed enemies of public order and social decorum. All of this unfolds through the normalization of executive emergency powers and the marginalization of Parliament.

Overall, the result is not the formal dismantling of the Constitution’s social-democratic project, but rather its gradual erosion and de facto marginalization. Here, penal power is no longer constrained by, nor does it serve to protect, fundamental rights; instead, it is instrumentalized to advance an ideology of public order and security that criminalizes social marginality, silences dissent, and restricts democratic freedoms, thereby limiting the space for collective political expression and action.

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