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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)



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Feed Titel: Transition News


Einigung zwischen Iran und den USA ĂŒber Kriegsende

Medienberichten vom Wochenende zufolge haben sich die USA und der Iran auf eine Vereinbarung geeinigt, wonach der von den USA und Israel begonnene Krieg gegen den Iran beendet werden soll. Dazu soll es zuerst eine 60-tÀgige Waffenruhe geben. Demnach erklÀrte US-PrÀsident Donald Trump, das «Abkommen» sei unterzeichnet. Die Einigung kam den Berichten zufolge mit Hilfe von Pakistan zustande.

Die USA und Israel hatten im Februar dieses Jahres Iran völkerrechtswidrig angegriffen, woraufhin Iran mit Gegenangriffen reagierte. Diese zielten auf Israel sowie auf MilitĂ€rstĂŒtzpunkte der USA in der Region. Der von den Angreifern erhoffte schnelle Sieg ĂŒber Teheran blieb aus. Der Einigung waren erneute US-Angriffe vorausgegangen.

Die Vereinbarung beinhaltet einen Waffenstillstand im Libanon, meldet die Zeitung The Wall Street Journal. Der US-PrÀsident sagte, dass Israels MinisterprÀsident Benjamin Netanjahu mit den Bedingungen des Abkommens einverstanden sei. Die Unterzeichnungszeremonie soll am 19. Juni in der Schweiz stattfinden, teilte laut der russischen Nachrichtenagentur TASS der pakistanische Premierminister Shehbaz Sharif mit.

Der US-PrĂ€sident dankte demnach außerdem Russlands PrĂ€sidenten Wladimir Putin und seinem chinesischen Amtskollegen Xi Jinping fĂŒr ihre UnterstĂŒtzung bei der Beilegung des Konflikts mit dem Iran. Trump teilte laut den Berichten außerdem mit, dass er die Anweisung zur Aufhebung der Seeblockade gegen den Iran erteilt habe und die «Genehmigung» fĂŒr die Wiederaufnahme der Schifffahrt durch die Straße von Hormus erteile. Die Meerenge soll nach der Unterzeichnung des Abkommens am 19. Juni «zur MinenrĂ€umung» geöffnet werden.

Sollte es dennoch nicht zu einem endgĂŒltigen Abkommen mit dem Iran kommen, wĂŒrden die USA die MilitĂ€roperation wieder aufnehmen, berichtet TASS. Die USA wĂŒrden dann auch die Rolle des «WĂ€chters des Nahen Ostens» ĂŒbernehmen – im Austausch fĂŒr 20 Prozent der Einnahmen der Region, so Trump.

Der stellvertretende iranische Außenminister Kasem Gharibabadi teilte mit, dass «der Text des «Memorandum of Understanding» fertiggestellt sei und die offizielle Unterzeichnung am Freitag in der Schweiz stattfinden werde». Er wies den Berichten zufolge darauf hin, dass es sich bisher um eine AbsichtserklĂ€rung handele und noch kein endgĂŒltiges Abkommen vorliege. Die iranische Nachrichtenagentur Mehr erklĂ€rte, dass die Straße von Hormus innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Abkommens vollstĂ€ndig geöffnet werde.

Laut Garibabadi werden die beteiligten Seiten wĂ€hrend der 60-tĂ€gigen Waffenruhe Themen wie die Aufhebung der Sanktionen gegen den Iran, dessen Atomprogramm, den Wiederaufbau des Landes und dessen wirtschaftliche Entwicklung erörtern. Der Iran schĂ€tzte die Höhe des verursachten Schadens auf 300 Milliarden Dollar; einen Plan zum Wiederaufbau des Landes mĂŒssten die USA und ihre VerbĂŒndeten vorlegen, berichtete Mehr.

Der UN-GeneralsekretĂ€r AntĂłnio Guterres begrĂŒĂŸte die Vereinbarung. Die UNO sei bereit, die Parteien bei der Erreichung eines nachhaltigen und umfassenden Friedens zu unterstĂŒtzen. Großbritannien, Deutschland, Italien und Frankreich begrĂŒĂŸten die Einigung und erklĂ€rten sich bereit, die Sanktionen als Reaktion auf «klare und ĂŒberprĂŒfbare Maßnahmen» des Iran im Rahmen seines Atomprogramms aufzuheben.

Sohn von Kronprinzessin Mette-Marit zu vier Jahren Haft verurteilt

Marius Borg HÞiby, der Àlteste Sohn von Kronprinzessin Mette-Marit und Kronprinz Haakon, wurde wegen zweier Vergewaltigungen und einer Reihe weiterer Delikte zu vier Jahren Haft verurteilt.

Der 29-JĂ€hrige Norweger wurde in zwei von vier Anklagepunkten wegen Vergewaltigung sowie wegen wiederholter Gewalt gegen eine Ex-Freundin, Bedrohung und Verkehrsdelikten fĂŒr schuldig befunden. Eine der Vergewaltigungen ereignete sich 2018 in Skaugum, dem königlichen Wohnsitz seiner Eltern.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Haftstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten gefordert, wĂ€hrend die Verteidigung auf Freispruch in den VergewaltigungsfĂ€llen plĂ€dierte und fĂŒr die ĂŒbrigen Delikte eine mildere Strafe von 18 Monaten beantragte. HĂžiby nahm per Videoschaltung aus dem GefĂ€ngnis an der UrteilsverkĂŒndung teil, wo er sich seit Februar in Untersuchungshaft befand.

Der Fall, der in Norwegen monatelang die Schlagzeilen beherrschte, umfasste 40 Anklagepunkte. HĂžiby gestand einige Straftaten, darunter den Transport von 3,5 Kilogramm Cannabis, Körperverletzung und Bedrohung, bestritt jedoch die schwerwiegendsten VorwĂŒrfe.

WÀhrend des Prozesses, der von Februar bis MÀrz dauerte, zeichnete die Staatsanwaltschaft das Bild eines Mannes, dessen Leben von Exzessen, Drogen, Alkohol und destruktiven Beziehungen geprÀgt war.

Der Skandal kam im August 2024 ans Licht, als HĂžiby wegen des Verdachts der Körperverletzung an seiner Partnerin in einer Wohnung in einem wohlhabenden Viertel von Oslo festgenommen wurde. Die anschließenden Ermittlungen brachten Beweise zutage, die laut Staatsanwaltschaft mehrere sexuelle Übergriffe dokumentierten.

NeutralitÀt als Erfolgsmodell: Warum die Schweiz gut daran tut, ihren bewÀhrten Kurs zu verteidigen

Die Debatte ĂŒber die Zukunft der Schweizer NeutralitĂ€t ist nicht neu. Bereits in den 1930er Jahren wurde eine NeutralitĂ€tsinitiative diskutiert, die verhindern wollte, dass die Schweiz durch internationale Verpflichtungen in Konflikte fremder MĂ€chte hineingezogen wird. Obwohl diese Initiative letztlich zurĂŒckgezogen wurde, erreichte sie ihr Ziel indirekt: 1938 kehrte die Schweiz zur integralen NeutralitĂ€t zurĂŒck und gewann damit ihre volle außenpolitische Handlungsfreiheit zurĂŒck.

Die damalige Entwicklung wird von zahlreichen Historikern (kĂŒrzlich zum Beispiel hier) als Reaktion auf die dramatische Verschlechterung der internationalen Lage verstanden. Der Völkerbund erwies sich zunehmend als unfĂ€hig, kleinere Staaten wirksam zu schĂŒtzen. Aggressionen gegen souverĂ€ne LĂ€nder wie der Überfall Italiens auf Äthiopien oder sonstige Vertragsverletzungen wie die Rheinlandbesetzung blieben folgenlos, wĂ€hrend die GlaubwĂŒrdigkeit des Systems kollektiver Sicherheit des Völkerbundes zusehends zerfiel. Vor diesem Hintergrund erschien die RĂŒckkehr zur umfassenden NeutralitĂ€t nicht als RĂŒckschritt, sondern als nĂŒchterne und verantwortungsvolle Anpassung an die RealitĂ€t.

Bemerkenswert ist dabei, wie breit der politische Konsens damals war. Von bĂŒrgerlichen bis zu sozialdemokratischen KrĂ€ften herrschte weitgehend Einigkeit darĂŒber, dass die Schweiz ihre UnabhĂ€ngigkeit und NeutralitĂ€t stĂ€rken mĂŒsse. Die Anerkennung der integralen NeutralitĂ€t durch den Völkerbund wurde 1938 denn auch vielerorts mit Erleichterung und Genugtuung aufgenommen.

Genau an diese Tradition knĂŒpft die heutige NeutralitĂ€tsinitiative an. Sie verfolgt das Ziel, die Schweiz aus internationalen Machtblöcken herauszuhalten und ihre Rolle als unabhĂ€ngigem, glaubwĂŒrdigem Vermittler zu sichern – wirtschaftlich vernetzt und politisch unabhĂ€ngig. Angesichts zunehmender geopolitischer Spannungen erscheint dieses Anliegen fĂŒr viele BĂŒrgerinnen und BĂŒrger aktueller denn je. NeutralitĂ€t wird dabei nicht als PassivitĂ€t verstanden, sondern als Voraussetzung fĂŒr EigenstĂ€ndigkeit, DialogfĂ€higkeit und Friedensförderung.

Umso deplatzierter wirkt die Replik des ZĂŒrcher Historikers Jakob Tanner («der rote Tanner») vor einigen Tagen in der NZZ auf den eingangs zitierten Artikel. In seinen AusfĂŒhrungen zeichnet er ein Bild der Schweizer NeutralitĂ€tspolitik, das vor allem von Misstrauen geprĂ€gt ist. Tanner bewertet die damalige Politik wiederholt als «hilflos» und interpretiert die RĂŒckkehr zur integralen NeutralitĂ€t vorwiegend als Anpassung an autoritĂ€re MĂ€chte. Damit blendet er jedoch zentrale historische RealitĂ€ten aus: den offensichtlichen Niedergang des Völkerbundes, die fehlende Durchsetzungskraft kollektiver Sicherheit und die breite innenpolitische UnterstĂŒtzung fĂŒr den neutralitĂ€tspolitischen Kurswechsel.

Besonders problematisch ist Tanners Versuch, die damalige NeutralitĂ€tspolitik in die NĂ€he einer UnterstĂŒtzung aggressiver Regimes zu rĂŒcken. Eine solche Deutung verkennt den eigentlichen Kern der schweizerischen NeutralitĂ€t: Gerade weil die Schweiz unabhĂ€ngig bleiben wollte, verweigerte sie die Einbindung in Machtkonstellationen und bewahrte sich ihre EigenstĂ€ndigkeit. Die NeutralitĂ€t war kein Zeichen der SchwĂ€che, sondern Ausdruck staatlicher Selbstbehauptung.

Hinzu kommt, dass Tanner den Einfluss der damaligen NeutralitĂ€tsinitiative deutlich höher gewichtet, als es viele historische Untersuchungen nahelegen. Zahlreiche Quellen sprechen dafĂŒr, dass die RĂŒckkehr zur integralen NeutralitĂ€t vor allem durch die verĂ€nderte Weltlage und den politischen Konsens in der Schweiz bestimmt wurde, weniger durch innenpolitischen Druck. Die Initiative wirkte zwar unterstĂŒtzend, war aber keineswegs der alleinige Auslöser. Gerade ihr spĂ€terer RĂŒckzug des Volksbegehrens zeigt vielmehr, dass ihr Anliegen politisch bereits erfĂŒllt war.

Die Lehre aus den Ereignissen von 1938 bleibt deshalb aktuell: Die Schweiz war dann besonders erfolgreich, wenn sie ihre NeutralitĂ€t selbstbewusst verteidigte und ihre außenpolitischen Entscheidungen eigenstĂ€ndig traf. Die NeutralitĂ€tsinitiative steht in dieser Tradition. Sie erinnert daran, dass UnabhĂ€ngigkeit, GlaubwĂŒrdigkeit und VermittlungsfĂ€higkeit keine Relikte der Vergangenheit sind, sondern auch im 21. Jahrhundert zu den wichtigsten StĂ€rken der Schweiz gehören.

Deutschland: Firmenpleiten auf dem höchsten Stand seit 2018

Im MĂ€rz 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.308 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 15,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Außerdem wurden in diesem Monat 7.462 Insolvenzen von Privatpersonen gemeldet, was einem Anstieg von 18,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat entspricht.

Bezogen auf das 1. Quartal betrug der Anstieg der Unternehmensinsolvenzen 6,5 Prozent und derjenige der Verbraucherinsolvenzen 6,0 Prozent gegenĂŒber dem Vorjahresquartal. Die Forderungen der GlĂ€ubiger aus den Unternehmensinsolvenzen im 1. Quartal 2026 hĂ€tten die Amtsgerichte auf rund 9,3 Milliarden Euro beziffert, so Destatis.

Die HÀufigkeit der Insolvenzen bezogen auf die Anzahl der Unternehmen war laut dem Statistikinstitut im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten. Hier war eine von 312 Firmen betroffen. Danach folgten das Gastgewerbe und das Baugewerbe.


Destatis: Unternehmensinsolvenzen 2018-2026

Zwei Details werden in der Pressemitteilung des Bundesamtes nicht erwÀhnt, obwohl sie in der dort eingebetteten Grafik klar erkennbar sind: Zum einen ist die Tendenz der Firmenpleiten seit August 2021 deutlich steigend. Und zum anderen stellen die im MÀrz 2026 beantragten 2.308 Insolvenzen die Höchstmarke in dem abgebildeten Zeitraum seit Januar 2018 dar.

Joseph Ladapo spricht Klartext zur Corona-Zeit

Joseph Ladapo, Generalarzt von Florida, hat offen ausgesprochen, was viele denken: Der Wahnsinn der Corona-Zeit war nicht nur Inkompetenz, er hat eine tiefe Korruption offengelegt, die zum integralen und untrennbaren Teil der US-Regierung und des öffentlichen Gesundheitswesens geworden ist.

Ladapo spricht darĂŒber, dass vollkommen gesunde Menschen eine Injektion erhielten und am nĂ€chsten Tag tot umfielen. Trotzdem hĂ€tten AutoritĂ€tsfiguren beharrlich behauptet, es gĂ€be «keine Beweise» fĂŒr einen Zusammenhang. Er habe es kaum glauben können, dass viele seiner Kollegen das Narrativ ĂŒber die effektiven und sicheren «Impfstoffe» trotzdem aufrechterhalten und so eine alternative RealitĂ€t zu den Covid-«Impfstoffen» erschaffen hĂ€tten.

Der Generalanwalt begrĂŒĂŸt es, dass viele US-Amerikaner inzwischen aufgewacht sind und diese Mechanismen erkennen.


Rubikon

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Peter Mayer

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Doctors4CovidEthics

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Cane

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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


Gegen die immergleichen Reflexe

In einem 2025 veröffentlichten Forschungspapier zum Problem der popular sovereignty markieren Jack M. Balkin und Sandford Levinson, zwei profilierte US-Verfassungsrechtler, die Frage, wer „das Volk“ ist, als eine der zentralen Fragen der VolkssouverĂ€nitĂ€t (S. 9): „Constituent power is a power of the people as sovereign. But who are ‘the people’ who are sovereign? How are they defined and who has the power to define them? [
] Do ‘the people’ consist of every human being living within the geographical confines of a state, or are only some of these human beings part of ‘the people’?“ Wer von den Bewohner*innen eines Landes zum Volk zĂ€hlt, zĂ€hlen darf, ist fĂŒr die verfassungsrechtliche Demokratietheorie danach eine notwendig offene und damit auch politische Frage. In Deutschland scheint dies anders zu sein. Hier wird seit ĂŒber dreieinhalb Jahrzehnten jeder Vorstoß zur EinfĂŒhrung eines Wahlrechts fĂŒr InlĂ€nder*innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit („AuslĂ€nderwahlrecht“) mit Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 (hier und hier) fĂŒr erledigt erklĂ€rt. Auch bei einem Ende Mai von der Fraktion Die Linke im Bundestag eingebrachten Antrag, der die EinfĂŒhrung eines Wahlrechts auf Bundesebene fĂŒr sich rechtmĂ€ĂŸig in Deutschland aufhaltende AuslĂ€nder*innen, die seit fĂŒnf Jahren hier leben, fordert, ließ der reflexhafte Verweis auf die Verfassungswidrigkeit des Vorschlags aus Politik (siehe hier) und Rechtswissenschaft nicht lange auf sich warten – letzterer sogar gewĂŒrzt mit dem Zusatz „gefĂ€hrlich“ und dem notorischen Argument, dass dies selbst durch eine VerfassungsĂ€nderung nicht möglich wĂ€re, was allerdings vom Bundesverfassungsgericht so nicht entschieden wurde. Bemerkenswert ist aber diesmal dennoch, dass der Antrag ein relativ breites und interessiertes Medienecho erfahren hat (siehe u.a. hier, hier und hier). Das könnte ein erstes Anzeichen dafĂŒr sein, dass die Frage, ob auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, an Wahlen beteiligt werden können und sollen, nicht mehr einfach mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Debattenarchiv geschoben werden kann. Und das ganz zu Recht. Denn nirgends im Grundgesetz steht, dass nur deutsche Staatsangehörige wĂ€hlen dĂŒrfen. Ob auch AuslĂ€nder*innen in Deutschland wĂ€hlen dĂŒrfen, ist, das zeigt sich bei nĂ€herer Betrachtung, eine Frage der Verfassungsentwicklung: SpielrĂ€ume fĂŒr den Gesetzgeber ergeben sich daher auch ohne VerfassungsĂ€nderung.

Wie die deutsche Staatsangehörigkeit hineininterpretiert wurde

In den Entscheidungen, die immer wieder angefĂŒhrt werden, hatte das Bundesverfassungsgericht befunden, dass die EinfĂŒhrung eines recht moderaten Kommunalwahlrechts fĂŒr AuslĂ€nder*innen in Hamburg und Schleswig-Holstein nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Dies stĂŒtzte das Gericht entscheidend auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.“ Dort steht freilich ebenso wenig wie in Art. 38 GG, der das Wahlrecht garantiert, etwas von deutscher Staatsangehörigkeit. Gleichwohl hatte es das Gericht nicht gelten lassen, dass mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vor allem das demokratische Prinzip zum Ausdruck gebracht wird, dass Staatsgewalt nicht von einem Adelsstand oder sonst irgendwie Bevorrechtigten ausgehen darf. Das Gericht entschied nach einer Gesamtschau von Vorschriften des Grundgesetzes (u.a. PrĂ€ambel, die Amtseide des BundesprĂ€sidenten (Art. 56 GG), des Bundeskanzlers und der Bundesminister (Art. 64 Abs. 2 GG)), dass das in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG genannte Volk das deutsche Volk sei, das sich aus der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen bilde und auf diese beschrĂ€nkt sei. Das kann man so sehen, aber der Weg dorthin fĂŒhrt eben ĂŒber eine einigermaßen aufwendige Verfassungsinterpretation und ĂŒber Interpretationen lĂ€sst sich bekanntlich mit guten GrĂŒnden streiten. Das gilt erst recht fĂŒr den eigentlichen Kern der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht verstieg sich damals zu der ins Staatsmetaphysische lappenden Aussage, dass die Bundesrepublik Deutschland „als demokratischer Staat [
] nicht ohne die Personengesamtheit gedacht werden [kann], die TrĂ€ger und Subjekt der in ihr und durch ihre Organe ausgeĂŒbten Staatsgewalt ist“ (BVerfGE 83, 37, 51). WĂ€re das Gericht nicht in diesen theoretischen Verrenkungen verharrt, sondern hĂ€tte den Blick in die Welt geweitet und etwa nach Neuseeland geschaut, hĂ€tte es feststellen können, dass ein demokratischer Staat auch mit Wahlrecht fĂŒr AuslĂ€nder*innen nicht nur denkbar, sondern unproblematische RealitĂ€t sein kann. In Neuseeland können nĂ€mlich seit 1975 alle Menschen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (permanent resident) auf allen staatlichen Ebenen wĂ€hlen, ohne dass dies zu irgendwelchen politischen Verwerfungen oder gar Staatskrisen gefĂŒhrt hĂ€tte.

Warum das EinbĂŒrgerungsrecht das Demokratiedefizit nicht löst

Wie sich der Ausschluss vom Wahlrecht fĂŒr Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit tatsĂ€chlich auswirkt, hat das Gericht in seinen Entscheidungen von 1990 allerdings ohnehin nicht in den Blick genommen. So hatte es zwar in einer im Gesamtduktus der Entscheidungen etwas ĂŒberraschenden Wendung anerkannt, es „entspreche der demokratischen Idee, insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken, eine Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellen“ (BVerfGE 83, 37, 52). Das Gericht zog daraus aber keine normativen Schlussfolgerungen fĂŒr die Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips, sondern verwies den Gesetzgeber darauf, diese Kongruenz ĂŒber eine Liberalisierung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen herzustellen. Angesichts des damals Ă€ußerst restriktiven EinbĂŒrgerungsrechts und eines fehlenden Ius soli (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland auch ohne deutsche Abstammung) mag dies eine noch realistische Option gewesen sein, um das sich abzeichnende ReprĂ€sentationsproblem einigermaßen einzudĂ€mmen. Aus heutiger Perspektive muss man allerdings feststellen: Obwohl das Staatsangehörigkeitsrecht liberalisiert wurde – indem ein Rechtsanspruch auf EinbĂŒrgerung und ein begrenztes Ius soli eingefĂŒhrt wurden –, ist die demokratische ReprĂ€sentationslĂŒcke nicht kleiner geworden. Im Gegenteil: Der Anteil der Bevölkerung, der aufgrund der Staatsangehörigkeit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen ist, hat sich auf Bundesebene von ca. 7 Prozent auf ĂŒber 14 Prozent nahezu verdoppelt. Auch die letzte Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 dĂŒrfte daran nichts grundlegend Ă€ndern. Zwar sind die EinbĂŒrgerungszahlen mit der allgemeinen Akzeptanz von Mehrstaatigkeit infolge der Reform krĂ€ftig angestiegen. Es spricht jedoch viel dafĂŒr, dass es sich dabei vor allem um Nachholeffekte handelte. Dies zeigt sich auch daran, dass die Zahl der 2025 gestellten EinbĂŒrgerungsantrĂ€ge im Vergleich zum Vorjahr schon wieder gesunken ist. Aber selbst wenn die EinbĂŒrgerungszahlen auf dem vergleichsweise hohen Niveau von ca. 300.000 EinbĂŒrgerungen pro Jahr stabil bleiben sollten, wĂŒrde es etwa 40 Jahre dauern, um die Zahl der in Deutschland lebenden AuslĂ€nder*innen nur durch EinbĂŒrgerungen von derzeit ca. 12 Millionen und einem Anteil von ca. 14 Prozent zu halbieren und damit in etwa wieder auf das Niveau von 1990 zu bringen. Dies ist auch angesichts der letzten Reform zweifelhaft, die die wirtschaftlichen und „kulturellen“ Anforderungen erheblich verschĂ€rft hat (hierzu hier, hier und hier). Dieses aus demokratischer Perspektive ohnehin schon wenig befriedigende Ergebnis wĂ€re aber ohnehin nur unter der völlig unrealistischen Annahme erreichbar, dass es wĂ€hrend dieser 40 Jahre zu keiner Nettozuwanderung von AuslĂ€nder*innen kĂ€me (trotz einiger Schwankungen lag die Nettozuwanderung in den letzten zehn Jahren im Schnitt bei ĂŒber 600.000 pro Jahr).

Die Dimension des Problems fĂŒr die Demokratie in Deutschland wird auch nochmal deutlicher, wenn man nicht nur die Gesamtzahl der etwa 14 Prozent vom Wahlrecht Ausgeschlossenen betrachtet, sondern sich vor Augen fĂŒhrt, dass es regional zu sehr unterschiedlichen Effekten kommt. So lag der AuslĂ€nderanteil bei der Bundestagswahl 2025 nach den Strukturdaten der Bundeswahlleiterin in mehr als 50 Wahlkreisen bei ĂŒber einem FĂŒnftel, in ĂŒber zehn Wahlkreisen bei ĂŒber einem Viertel und in einzelnen sogar bei fast einem Drittel (Frankfurt am Main I 33,1 %, MĂŒnchen Nord 30,4 % und Stuttgart II 30,2 %). Diese Zahlen machen deutlich, dass es lĂ€ngst nicht mehr nur um die politischen Freiheits- und Teilhaberechte der vom Wahlrecht Ausgeschlossenen geht. Vielmehr stellt sich inzwischen die Frage nach der realen TragfĂ€higkeit der demokratischen ReprĂ€sentation. Die Idee der Selbst-Regierung, die ja gewĂ€hrleisten soll, dass niemand bloßes Objekt staatlicher Herrschaft ist, verliert doch ganz erheblich an alltagspraktischer Erfahrbarkeit, wenn ĂŒber ein Viertel der Gesetzesunterworfenen nicht mal theoretisch auch Urheber*innen dieser Gesetze ist und daher von den ReprĂ€sentierenden auch nicht als solche adressiert und beachtet werden.

Gesellschaft, Politik und Verfassungsrecht mĂŒssen sich dem Wandel im Einwanderungsland stellen

Es wird diesen Herausforderungen fĂŒr die reprĂ€sentative Demokratie, die ja auch noch aus anderen GrĂŒnden unter Druck steht, in keiner Weise gerecht, VorstĂ¶ĂŸe, die dieses Demokratieproblem angehen, gebetsmĂŒhlenartig mit dem Hinweis auf ĂŒber dreißig Jahre alte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzutun und den demokratischen Möglichkeitsraum mit dem 1992 fĂŒr EU-BĂŒrger*innen eingefĂŒhrten Kommunalwahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. Art. 22 Abs. 1 AEUV) fĂŒr ausgeschöpft zu halten. Stattdessen ist es höchste Zeit, gerade auch weil die Debatten um Migration immer mehr repressive Schlagseite haben, ĂŒber die entstandene demokratische ReprĂ€sentationslĂŒcke inhaltlich eine gesellschaftliche und politische Diskussion zu fĂŒhren, statt diese mit dem Verweis auf Karlsruhe immer wieder auszubremsen. Zumal das Bundesverfassungsgericht durchaus ĂŒber ein Sensorium verfĂŒgt, um grundlegende VerĂ€nderungen in den gesellschaftlichen VerhĂ€ltnissen auch ohne textliche VerĂ€nderungen des Grundgesetzes zu verarbeiten im Sinne eines Verfassungswandels – Stichworte sind hier u.a. die Ehe fĂŒr alle (vgl. hier), die „Dritte Option“ (vgl. hier) und die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Klimaschutz (vgl. hier). Ob die Zeit bereits heute reif fĂŒr einen entsprechenden Verfassungswandel ist, ist natĂŒrlich schwer zu prognostizieren. DafĂŒr spricht aber, dass sich der Weg ĂŒber das Staatsangehörigkeitsrecht als nicht tragfĂ€hig zur Einhegung des ReprĂ€sentationsproblems erwiesen hat und auch absehbar nicht ist. Und anders als noch 1990 wird der Umstand, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist, aus dem demokratischen Spektrum nicht mehr grundlegend in Frage gestellt (auch wenn dessen Bejahung und Gestaltung positiver ausfallen könnten; vgl. zum möglichen Verfassungswandel ausfĂŒhrlicher hier). Es erscheint jedenfalls nur schwer vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht den Satz von 1990 wiederholen wĂŒrde, wonach (BVerfGE 83, 60, 81) „Wahlen, bei denen auch AuslĂ€nder wahlberechtigt sind, [
] demokratische Legitimation nicht vermitteln [können].“ Vielmehr hat dieser Satz gute Chancen, einmal als Dred-Scott-Moment des Bundesverfassungsgerichts in die Geschichte einzugehen. In der Entscheidung Dred Scott v. Sandford hatte der US-amerikanische Supreme Court 1857 befunden, dass Schwarze keine (Staats-)BĂŒrger seien. Sie wurden aus dem Staatsvolk und damit auch von der Teilhabe an der demokratischen SouverĂ€nitĂ€t hinaus-interpretiert. Heute gilt diese Entscheidung zu Recht als eine der grĂ¶ĂŸten rassistischen Fehlentscheidungen des Supreme Court.

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EingebĂŒrgert und verstummt

Vor kurzem unterhielt ich mich mit in Deutschland geborenen Freund:innen ĂŒber Zugehörigkeit, IdentitĂ€t und StaatsbĂŒrgerschaft. SchĂŒchtern – und ein wenig stolz – erzĂ€hlte ich, dass ich gerade erst die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft erhalten hatte. Zugleich fragte ich mich, ob mich das tatsĂ€chlich zu einem gleichberechtigten Deutschen macht. Sofort entbrannte eine lebhafte Debatte. Meine Freund:innen versicherten mir charmant, dass es so etwas wie „Bio-Deutsche“ gar nicht gebe – das sei ein Gespenst der Vergangenheit. Der Pass bedeute mehr als nur ein paar neue Rechte: Er mache mich zu einem vollwertigen Teil dieser Gesellschaft – rechtlich, politisch und sozial gleichgestellt. An diesem Abend schlief ich beruhigt ein, ĂŒberzeugt davon, dass wir tatsĂ€chlich derselben Gemeinschaft angehören.

Doch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nahm mir diese Gewissheit. Das Landesamt fĂŒr Einwanderung (LEA) entzog Abdallah A., einem staatenlosen PalĂ€stinenser, der seit seinem zweiten Lebensmonat in Deutschland lebte, wegen zweier umstrittener Instagram-Posts die deutsche Staatsangehörigkeit. Das erschĂŒtterte mich. Dass das Verwaltungsgericht diesen Entzug im Mai 2026 nĂŒchtern bestĂ€tigte, erschĂŒtterte mich noch mehr. Wie kann es sein, dass die Meinungsfreiheit – eines der grundlegendsten Rechte ĂŒberhaupt – eingebĂŒrgerte Deutsche nicht in demselben Maße schĂŒtzt wie jene, die als Deutsche geboren wurden? Du kannst sagen, was du denkst, provozieren, stören – und das Grundgesetz schĂŒtzt dich. Doch tust du dasselbe als eingebĂŒrgerter Deutscher, verlierst du womöglich deinen Pass.

Der beunruhigende Fall Abdallah A.

Abdallah wurde als staatenloser PalĂ€stinenser im Libanon geboren und zog mit zwei Monaten mit seiner Familie nach Berlin. Er lebte praktisch sein gesamtes Leben in Deutschland, ohne deutscher StaatsbĂŒrger zu sein. Im September 2025 erhielt er schließlich die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft. Zwei Monate spĂ€ter entzog ihm das LEA diese wieder, mit der BegrĂŒndung, er sei „Sympathisant der Terrororganisation Hamas“.

Anlass waren zwei Bilder, die Abdallah im April 2025 – also noch vor seiner EinbĂŒrgerung – in einer Instagram-Story gepostet hatte, die nach 24 Stunden automatisch wieder verschwindet. Das erste zeigt zwei teilweise vermummte MĂ€nner in MilitĂ€rkleidung, die auf das Meer hinausblicken, mit der Bildunterschrift „Heroes of Palestine“ und einem grĂŒnen Herz. Das zweite zeigt den Hamas-MitbegrĂŒnder Scheich Ahmad Yassin zusammen mit einer palĂ€stinensischen Flagge und einem roten Herz. Das LEA folgerte daraus, Abdallah habe die Behörde ĂŒber sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung getĂ€uscht. Er sei, so die Behörde, „ein Sympathisant der Terrororganisation Hamas und Teil der Propagandastruktur einer verfassungsfeindlichen und extremistischen Bewegung“ gewesen. Das Gericht stimmte zu: Er habe sich die EinbĂŒrgerung durch arglistige TĂ€uschung erschlichen, konkret durch sachlich unzutreffende ErklĂ€rungen.

Doch auf welche ErklĂ€rungen stĂŒtzt sich dieser Vorwurf eigentlich? Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 Ă€nderte sich auch das Bekenntnis, das jede antragstellende Person ablegen muss: Nun muss sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands fĂŒr das nationalsozialistische Unrechtsregime und dessen Folgen – insbesondere zum Schutz jĂŒdischen Lebens – sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot von Angriffskriegen erklĂ€ren. Hinzu kommt die bereits bestehende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur deutschen Rechts- und Werteordnung zu bekennen und zu versichern, dass man Bestrebungen gegen diese weder verfolgt noch unterstĂŒtzt hat.

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Nach Auffassung des Gerichts geht es bei der Aufnahme in den deutschen Staatsverband nicht nur um die Einhaltung zentraler Rechtsnormen, sondern auch um die Akzeptanz historisch gewachsener Werte und moralischer Verpflichtungen. Die ErklĂ€rungen mĂŒssten daher die echte innere Überzeugung des Antragstellers widerspiegeln und dĂŒrften kein bloßes Kreuzchen auf dem Formular im EinbĂŒrgerungsamt sein.

Art. 16 Abs. 1 GG verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Staatsangehörigkeitsgesetz erlaubt in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz jedoch, eine rechtswidrig erlangte EinbĂŒrgerung innerhalb von zehn Jahren zurĂŒckzunehmen, wenn die betroffene Person sie durch arglistige TĂ€uschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsĂ€tzlich falsche oder unvollstĂ€ndige Angaben erwirkt hat, die fĂŒr die Entscheidung wesentlich waren.

Das Gespenst der Konsistenz

FrĂŒher, wenn ich zu Hause mit meinen Geschwistern stritt, hielten sie mir manchmal vor: „Aber letztes Mal hast du doch etwas anderes gesagt, letztes Mal hattest du eine andere Meinung.“ Und so war es tatsĂ€chlich. Es hat mich immer gestört, fĂŒr frĂŒhere Ansichten zur Rechenschaft gezogen zu werden – ich bin ja schließlich nicht in der Politik. Eines Tages stieß ich dann auf Emerson und dieser Satz ist mir seitdem im GedĂ€chtnis geblieben:

„A foolish consistency is the hobgoblin of little minds, adored by little statesmen and philosophers and divines. [
] Speak what you think now in hard words, and tomorrow speak what tomorrow thinks in hard words again, though it contradicts everything you said today.“

Wie kann eine Behörde oder ein Gericht anhand von zwei Social-Media-Posts in den Kopf eines Menschen blicken? An einem Tag denke ich so, an einem anderen vielleicht ganz anders – und manchmal sage ich auch einfach nicht die Wahrheit. Ist es nicht zutiefst menschlich, ab und zu eine provokante Position zu vertreten oder etwas zu sagen, nur um zu sehen, wie mein GegenĂŒber reagiert? Manchmal widersprechen wir uns, bereuen, was wir sagen – oder stehen Jahre spĂ€ter noch dazu. Und nicht selten wird uns erst spĂ€ter klar, dass dahinter Angst, Wut oder Verzweiflung standen. Menschen sind eben keine Maschinen, sondern emotionale, manchmal irrationale Wesen.

Zweierlei Maß

Im Verfahren erklĂ€rte Abdallah, Instagram sei fĂŒr ihn „eine Möglichkeit, mit der Welt zu kommunizieren und Kontakt aufzunehmen“. Als PalĂ€stinenser befasse er sich „tĂ€glich in sozialen Medien mit der PalĂ€stinafrage“ und poste entsprechende Inhalte. Seine SolidaritĂ€t gelte „dem palĂ€stinensischen Volk, meinem Volk, das sehr leidet“. Und er lehne Gewalt „als Mittel zur Lösung des Konflikts entschieden ab“. Die palĂ€stinensische Flagge stehe fĂŒr ihn „fĂŒr die Hoffnung auf eine friedliche Zukunft mit gleichen Rechten fĂŒr alle Menschen in der Region“.

Das Gericht ließ sich davon nicht ĂŒberzeugen. Offenbar kannte es Abdallahs Innenleben besser als er selbst. Seine Aussage sei, so das Gericht, „nicht geeignet, den Eindruck zu entkrĂ€ften, dass der Antragsteller die Hamas unterstĂŒtzt oder mit ihr sympathisiert und sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat“. Zudem habe er „objektiv unrichtige ErklĂ€rungen abgegeben“ und „gewusst, dass das Bekenntnis nicht seiner inneren Überzeugung entsprach“.

Welch allwissendes und ĂŒberhebliches Gericht, das sich so sicher ist, Abdallahs genaues inneres VerhĂ€ltnis zu einer derart weit gefassten ErklĂ€rung beurteilen zu können – und das auf Grundlage von zwei Instagram-Posts, die nach 24 Stunden wieder verschwunden waren.

Jeder gebĂŒrtige deutsche StaatsbĂŒrger, der zwei solche Fotos auf Instagram geteilt hĂ€tte, könnte sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Und selbst wenn das Teilen solcher Inhalte irgendwie als zivil- oder strafrechtlicher Verstoß zu werten wĂ€re, sollte Abdallah dafĂŒr zur Verantwortung gezogen, ja sogar verurteilt und sanktioniert werden – aber in einem ordentlichen Verfahren und als deutscher StaatsbĂŒrger.

Leider gewĂ€hrt das Grundgesetz eingebĂŒrgerten StaatsbĂŒrgern nicht denselben Schutz. Wie das Gericht selbst einrĂ€umte: „Selbst wenn die Instagram-Posts des Antragstellers vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein mögen, folgt daraus nicht, dass sie bei der PrĂŒfung der EinbĂŒrgerungsvoraussetzungen unberĂŒcksichtigt bleiben mĂŒssten.“ Im Namen der StaatsrĂ€son schafft das EinbĂŒrgerungsverfahren damit andere – schĂ€rfere – Konsequenzen fĂŒr eingebĂŒrgerte StaatsbĂŒrger als fĂŒr alle anderen, die sich gleich verhalten.

Ich selbst wurde 2024 eingebĂŒrgert, nachdem ich ein Jahrzehnt in Deutschland gelebt, studiert und gearbeitet hatte. Nun frage ich mich: Muss ich meine Meinungsfreiheit vorsorglich selbst beschrĂ€nken – fĂŒr die nĂ€chsten zehn Jahre, solange meine Staatsangehörigkeit noch entzogen werden kann? Sollte ich besser schweigen ĂŒber den offenkundig völkerrechtswidrigen Krieg gegen Iran und Libanon, ĂŒber die genozidĂ€hnliche Vergeltung in Gaza? Ich fĂŒrchte um unsere Meinungsfreiheit. FĂŒr gebĂŒrtige Deutsche mag das noch abstrakt klingen. FĂŒr EingebĂŒrgerte könnte es bereits die neue RealitĂ€t sein.

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Von verfehlter StaatsrĂ€son zur WĂŒrde aller Menschen

Deutschlands Selbstverpflichtung zum Schutz jĂŒdischen Lebens ist bewundernswert und historisch nachvollziehbar. Der Holocaust war ein unfassbares Verbrechen. Doch jĂŒdische Menschen waren nicht seine einzigen Opfer. Mein Großvater wurde von der deutschen Wehrmacht eingezogen und musste in beiden Weltkriegen kĂ€mpfen. Millionen slawische Menschen wurden getötet, eingesperrt oder zwangsrekrutiert, um fĂŒr die Sache eines anderen zu sterben. Hinzu kamen Roma und viele andere Gruppen. Wenn ĂŒberhaupt, sollte eine solche ErklĂ€rung den Schutz jedes Lebens umfassen – palĂ€stinensisches, iranisches, libanesisches, slawisches, das Leben aller Menschen. Und sie sollte, falls sie wirklich nötig ist, zuallererst von jedem Deutschen abgelegt werden – statt den Eindruck zu erwecken, Antisemitismus komme vor allem von anderswo, von uns, den EingebĂŒrgerten.

Das EinbĂŒrgerungsverfahren ist nicht der richtige Ort fĂŒr diese Debatten. Vor allem aber ist es ein Irrweg, ein politisches Bekenntnis zur EinbĂŒrgerungsvoraussetzung zu machen. Was Deutschlands Verantwortung – wie die jedes anderen Staates – wirklich verlangt, ist der Schutz der WĂŒrde und der Menschenrechte jedes Einzelnen, aller Völker. Das könnte die StaatsrĂ€son sein. Und tatsĂ€chlich steht sie bereits genau so im Grundgesetz: der Schutz der MenschenwĂŒrde aller.

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Editor’s Pick

von JASPER NEBEL

Copyright: Doxumentale Berlin

Der Titel sagt bereits viel aus: Der Dokumentarfilm „80 angry journalists“ handelt, nun ja, von 80 wĂŒtenden Journalist*innen. Die Dokumentation erzĂ€hlt die Geschichte der ehemaligen Angestellten des ungarischen Nachrichtenportals Index – Ende der 2010er Jahre noch das letzte große unabhĂ€ngige Medium in OrbĂĄns Ungarn. 2020 fiel dann auch Index: Nachdem der Chefredakteur mit fadenscheinigen BegrĂŒndungen entlassen wurde, trat die Redaktion geschlossen zurĂŒck. Doch sie gab nicht auf. Nur wenige Monate – und einige konspirative Treffen spĂ€ter – grĂŒndete sie Telex – eine Medienplattform, die in die Fußstapfen von Index treten sollte. Der Dokumentarfilm verfolgt diese Geschichte hautnah – AndrĂĄs Földes, Regisseur, Protagonist und einer der Entlassenen, dokumentiert die Ereignisse in einer Art Video-Tagebuch. Der Film zeigt exemplarisch, wie OrbĂĄns Regime die Medienlandschaft nicht (nur) durch Verbote, sondern durch finanzielle Steuerungsmechanismen unter Kontrolle bringen wollte. Und so ist die Person, die letztlich die Entlassung des Chefredakteurs verantwortet hat, auch nur ein Bauernopfer, das einem am Ende fast leid tun kann.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

An den Schutz der MenschenwĂŒrde aller musste Deutschland nun sogar vom EuropĂ€ischen Gerichtshof erinnert werden. Mit Urteil vom 4. Juni 2026 erklĂ€rte der Gerichtshof die KĂŒrzung von Leistungen fĂŒr Asylbewerber:innen, fĂŒr die ein anderer Staat zustĂ€ndig ist, fĂŒr mit dem Unionsrecht unvereinbar: Das Existenzminimum bleibt unantastbar. Die Rechtslage in Deutschland sieht derzeit aber genau diese KĂŒrzungen vor. CONSTANTIN HRUSCHKA, CHRISTIANA SANDEN, MARIAM CHARIF und MEHTAP ÇOLAKOĞLU (DE) geben einen Überblick ĂŒber die Folgen des Urteils.

Mit einer anderen Entscheidung könnte der EuGH die MenschenwĂŒrde dagegen selbst antastbar gemacht haben. In Valeurs de l’Union begrenzte der Gerichtshof Art. 2 EUV auf „offensichtliche und besonders schwere“ VerstĂ¶ĂŸe gegen MenschenwĂŒrde, Gleichheit und Menschenrechte. MERET PLUCIS (EN) argumentiert, dass dies Mehrheiten privilegiert – und die Logik der individuellen WĂŒrde auf den Kopf stellt.

Und auch in der EU scheint die Meinungsfreiheit nur fĂŒr manche zu gelten. Seit Dezember 2025 steht Jacques Baud – Schweizer MilitĂ€ranalyst, ehemaliger Oberst, langjĂ€hriger UN- und NATO-Mitarbeiter – auf einer EU-Sanktionsliste zur Abwehr russischer „Informationsmanipulation“. Sein Vermögen ist eingefroren, seine Bewegungsfreiheit drastisch eingeschrĂ€nkt. BERNHARD WEGENER (DE) erklĂ€rt, warum die Sanktionen nicht nur grundrechtswidrig, sondern auch dumm sind – und Ausdruck einer grĂ¶ĂŸeren Krise der Meinungsfreiheit.

Daran Ă€ndert auch das Ende April verabschiedete 20. Sanktionspaket gegen Russland nichts. Stattdessen enthĂ€lt es ein prozessrechtliches Novum: Erstmals kodifiziert das Unionsrecht eine sogenannte Anti-Suit Injunction – ein gerichtliches Verbot an eine Partei, bestimmte Verfahren im Ausland zu betreiben – als Antwort auf russische Prozess-Lawfare. Doch MAXIMA HUBBES (DE) bezweifelt, dass die neue Regelung ihr Ziel tatsĂ€chlich erreichen kann.

Auch beim FIFA World Cup, der gestern startete, steht die Meinungsfreiheit auf dem Spiel. Angesichts laufender Konflikte und geopolitischer Spannungen ist es wahrscheinlich, dass die FIFA und die drei GastgeberlÀnder Kanada, Mexiko und USA mit politischen VorfÀllen konfrontiert werden. Der Anspruch des internationalen Sports auf NeutralitÀt kollidiert dabei mit dem legitimen Aktivismus von Spieler:innen und Fans. DANIEL RIETIKER (EN) markiert die Grenzen des Spielfelds.

KlimaneutralitĂ€t ist mit FIFAs NeutralitĂ€tsanspruch allerdings nicht gemeint. Die US-amerikanische Bewerbung fĂŒr die WM 2026 verwies noch auf Klimastandards des Pariser Abkommens – dann traten die USA einfach aus. FIFA ignoriert das geflissentlich. MARTA LIDUMA (EN) zeigt, dass FIFAs Klimakriterien von Anfang an reine Dekoration waren, und fordert Substanz.

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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory

Edited by Kai Ambos

“This volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributors’ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.”

– Tom Dannenbaum, Stanford Law School

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Auf reine Dekoration setzt auch das „Regierungsprogramm“ der AfD in Sachsen-Anhalt: Darin setzt die Partei aufs Baurecht und fordert, dass öffentliche GebĂ€ude von der Mehrheit der Bevölkerung als schön empfunden werden und „historische IdentitĂ€t“ widerspiegeln mĂŒssen. Wie die AfD damit gesellschaftliche Vielfalt zurĂŒckdrĂ€ngen will, erklĂ€rt SAMIRA AKBARIAN (DE).

Neben dem Baurecht könnte die AfD in Sachsen-Anhalt noch ein weiteres Instrument vereinnahmen: das Vereinsverbot. Denn es ist nicht mehr ausgeschlossen, dass die AfD nach den Landtagswahlen im Innenministerium sitzt. JANNIK JASCHINSKI (DE) warnt: Einem autoritÀr-populistischen Innenminister könnte das Vereinsverbot als schlagkrÀftiges Repressionswerkzeug dienen.

Doch auch wer Repressionswerkzeuge wieder umschmiedet, sollte Vorsicht walten lassen. In Ungarn hat MinisterprĂ€sident PĂ©ter Magyar alle von OrbĂĄn ernannten Behördenleitungen zum RĂŒcktritt aufgefordert. Sie lehnten ab. TÍMEA DRINÓCZI (EN) erklĂ€rt, welche zwei grundlegenden WidersprĂŒche die angekĂŒndigte VerfassungsĂ€nderung auflösen muss – und warum sie strengster öffentlicher Rechtfertigung und Debatte standhalten muss.

Big Tech sollte sich ebenso streng öffentlich rechtfertigen mĂŒssen. Die KI-Industrie vermarktet sich als nachhaltig und umweltfreundlich – obwohl das Gegenteil der Fall ist. Greenwashing ist nach EU-Recht verboten; die Green-Transition-Richtlinie von 2024 hat die Regeln verschĂ€rft. RACHEL GRIFFIN und BARRIE SANDER (EN) argumentieren, dass gĂ€ngige Praktiken der KI-Industrie – vage Nachhaltigkeitsversprechen, Netto-Null-Behauptungen bei steigenden Emissionen – als VerstĂ¶ĂŸe gegen das EU-Verbraucherrecht klagbar sein könnten.

UnabhĂ€ngig von Big Tech will die EU zumindest bei ihrer WĂ€hrung werden. Seit Jahren diskutiert die Union einen „Digitalen Euro“: eine öffentlich garantierte Form digitalen Geldes. Am 23. Juni stimmt das EuropĂ€ische Parlament nun endlich ĂŒber einen Verordnungsentwurf ab, der den Digitalen Euro einfĂŒhren will. CEDERIC MEIER (DE) erklĂ€rt, wozu es einen Digitalen Euro ĂŒberhaupt braucht – und warum der Unionsgesetzgeber mutig sein muss.

Dass digitale Unternehmen bisweilen mehr Schutz genießen als lebende Wesen, zeigt der Fall „Timmy“. Der Buckelwal strandete vor der Insel Poel und löste innerhalb kĂŒrzester Zeit ein mediales Echo aus, wie es in Deutschland wohl nur wenigen Tieren zuteil wird. Schließlich erreichte er auch das Verwaltungsgericht Schwerin – mit insgesamt 19 EilantrĂ€gen. Doch allesamt scheiterten an der Antragsbefugnis. Wer darf tierliche Interessen gerichtlich geltend machen? NINA KERSTENSTEINER und MAREIKE MITTAG (DE) zur LĂŒcke zwischen Art. 20a GG und prozessualer Wirklichkeit.

Schließlich ging diese Woche unser Symposium „On Law and Politics in the Hungarian Transition“ weiter. MARCIN SZWED (EN) zeigt, wie sich die Argumentation des EGMR im armenischen Fall Gyulumyan – derzufolge legitime Verfassungsreformen auch die Abberufung von Richter:innen rechtfertigen könnten – auf Ungarns besetzte Gerichte anwenden lĂ€sst. Ausgehend von Polens Erfahrungen skizziert ANNA WÓJCIK (EN), was eine schnelle und unionsrechtskonforme Reform des Medienökosystems in Ungarn erfordern wĂŒrde.

Dass WĂłjcik bewusst von „media ecosystem“ statt nur von „system“ spricht, leuchtet mir ein. Ob Medien, MinisterprĂ€sidenten oder Fußballmannschaften: Wir leben in einem riesigen Ökosystem aus unzĂ€hligen kleineren Systemen, von denen wir immer nur ein kleiner Teil sind. Wir „humans“ kommen von humus, aus der Erde, da ist nichts zu machen. Trotzdem nehmen wir uns gerne von ihr aus, schneiden den Rest des Ökosystems in kleine Scheibchen und beuten ihn aus. Wenn Sie mich fragen, ist deshalb auch die MenschenwĂŒrde unvollstĂ€ndig. Da sollten wir es doch hinbekommen, zumindest sie zu schĂŒtzen.

*

Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

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The post EingebĂŒrgert und verstummt appeared first on Verfassungsblog.

Naturalised and Muted

Not long ago, I was chatting with my German-born friends about belonging, identity, and citizenship. I shyly (and proudly) admitted that I had recently become a German citizen, but also wondered whether that truly makes me an equal one. A lively debate immediately flared up, and my friends charmingly convinced me that there is no such thing as “Bio-German” – that this is only a ghost from the past. With my passport, I am not only gaining some additional rights, but I am a fully equal member participating on the same terms in legal, political and social arena. I went to sleep reassured that we indeed are of the same kind.

But then a case decided by the Berlin Administrative Court forced me to revisit that conversation. When the Berlin Federal Office for Naturalisation (LEA) revoked the citizenship of Abdallah A., a stateless Palestinian who had lived in Germany since he was two months old – over two disputed Instagram posts – it shocked me. When the Administrative Court stoically confirmed that revocation in May 2026, it shocked me more. How can freedom of expression, one of the most fundamental guarantees, not protect naturalised Germans the same way as it protects those born into citizenship? Speak your mind, provoke, and disturb – and the Constitution rightfully has your back. Do the same as a naturalised German, and you may lose your passport.

The Troubling Case of Abdallah A.

Abdallah was born in Lebanon as a stateless Palestinian and moved with his family to Berlin when he was two months old, essentially living his entire life in Germany without citizenship. Finally, in September 2025, he obtained German citizenship. Two months later, LEA revoked it, arguing that he was “a sympathiser of the terror organisation Hamas”.

The reason for revocation is two pictures Abdallah posted on his Instagram in April 2025, before his naturalisation – as part of a story that automatically disappears after 24 hours. The first depicts two partially masked men in military clothing, looking out to sea, with the caption “Heroes of Palestine” and a green heart. The second shows Hamas co-founder Sheikh Ahmad Yassin, together with a Palestinian flag and a red heart. The LEA concluded that Abdallah had deceived the authority regarding his commitment to the free democratic basic order. He was, in their view, “a sympathiser of the terrorist organisation Hamas and was active as part of the propaganda structure of an anti-constitutional and extremist movement”.

The Court agreed: his naturalisation had been obtained through fraudulent deception, namely by submitting factually incorrect declarations. What declarations, exactly? Since 2024, amended citizenship law requires every applicant to avow commitment to Germany’s special historical responsibility for the National Socialist regime of injustice and its consequences – in particular, the protection of Jewish life – as well as to the peaceful coexistence of peoples and the prohibition of waging wars of aggression. This comes on top of the already existing requirement to declare commitment to the free and democratic basic order and the German legal and values system, and to confirm that one has neither pursued nor supported efforts directed against it.

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Die “Lage der Nation” ist der Politikpodcast fĂŒr alle, die wissen wollen, was hinter den Schlagzeilen steckt – und wie das Zeitgeschehen juristisch zu bewerten ist.

Der Journalist Philip Banse und der Jurist Ulf Buermeyer analysieren das politische Treiben hierzulande und in der Welt, sezieren gesellschaftliche Konflikte und betrachten sie auch aus juristischer Perspektive.

Die Lage der Nation ist kein juristischer Fachpodcast, sondern liefert Fakten und politische Analyse mit juristischer Expertise. Hier hören.

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The Court stated that admission to German citizenship does not concern only compliance with core legal norms but also the acceptance of centrally evolved historical values and moral obligations. Accordingly, these declarations must reflect the applicant’s genuine inner conviction – not just a box ticked at the naturalisation office.

Under Article 16(1) of the Basic Law, no German may be deprived of citizenship. But the Law on Citizenship (§ 35(1)(3) Nationality Act) allows revocation of an unlawfully obtained naturalisation – for up to ten years – if it was obtained through fraudulent deception, coercion, bribery, or intentionally false or incomplete statements material to its issuance.

Consistency is the Hobgoblin of Little Minds

Sometimes at home, when I was arguing with my siblings, they would call me out: “but last time you said something else, last time you had a different opinion.” And indeed, I did. It always bothered me to be held accountable for opinions from the past. (After all, I am not in politics). Then one day I came across Emerson, and this sentence has stayed with me ever since:

“A foolish consistency is the hobgoblin of little minds, adored by little statesmen and philosophers and divines. [
] Speak what you think now in hard words, and tomorrow speak what tomorrow thinks in hard words again, though it contradicts everything you said today.”

How can an administrative office – or a court – penetrate anyone’s mind based on two social media posts? Another day, I can be of a different mind. Another day, I can tell you a lie. Isn’t it simply human sometimes to defend a position that is provocative, to say something just to hear how the other person responds? Sometimes the things we say contradict each other. Sometimes we regret them. Sometimes we stand by them. Sometimes, only later, we realise that a statement was driven by anxiety, anger, or despair. We are not machines. We are emotional and irrational.

Two Tiers

In the proceedings, Abdallah explained himself. Instagram, he said, was “a way of communicating with the world and making contact.” As a Palestinian, he was “engaged daily on social media with the Palestine issue” and posted content. His solidarity, he said, is “with the Palestinian people, my people, who are suffering greatly,” and he “firmly rejects violence as a means of resolving the conflict.” The Palestinian flag, for him, “stands for the hope for a peaceful future with equal rights for all people in the region.”

The Court was not convinced. Apparently, it had a better insight into his mind than he did. The Court wrote that his statement was “not capable of rebutting the impression that the applicant supports or sympathises with Hamas and has adopted its ideology as his own.” Moreover, the applicant allegedly “made objectively incorrect declarations” and “knew that the declaration of commitment did not reflect his inner conviction.”

What an omnipotent and presumptuous court, to so confidently conclude on Abdallah’s precise mental relationship to an overly broad declaration – based on two Instagram posts that vanished after 24 hours.

What is permitted to Jupiter is not permitted to the ox. Every German citizen by birth who would post two such Instagram photos would be likely covered and protected under the freedom of expression. And even if such sharing of social media content would somehow qualify as a potential violation of civil or criminal law, Abdallah should be held responsible for it, even convicted and sanctioned – but through due process, and as a German citizen.

Unfortunately, the Basic Law does not extend the same protection to the naturalised citizens. As the Court itself admitted: “even if the applicant’s Instagram posts may be covered by freedom of expression under Art. 5(1) GG, it does not follow that they must be disregarded when examining the conditions for naturalisation.” Consequently, through StaatsrĂ€son, the naturalisation process introduces different sanctions for naturalised citizens then for everyone else engaging in the same conduct.

Being myself naturalised in 2024, after a decade of living, studying, and working here, I find myself wondering: must my relationship with freedom of expression be specifically tailored for the next ten years, for as long as my citizenship can still be revoked? Should I watch and rather not say what I think about the manifestly illegal war against Iran and Lebanon, about the genocide-like revenge in Gaza? I fear for our freedom of expression. For Germans by birth, these times are still far away; for the naturalised citizens, this may be a new reality.

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From Misplaced StaatsrÀson Toward the Dignity of All Peoples

Germany’s commitment to protect Jewish life is admirable and wholly understandable. The Holocaust was an unspeakable crime. But Jewish people were not its only victims. My grandfather was mobilised by the German army and was coerced to fight in both world wars. Millions of Slavic people were killed, imprisoned, or conscripted to die for another man’s cause. And Roma people, and many others. If anything, the declaration should be written to protect every life – Palestinian, Iranian, Lebanese, Slavic, everyone. And it should be avowed first and foremost by every German (if this is really necessary), instead of suggesting that antisemitism stems primarily from elsewhere – from us, the naturalised.

Naturalisation should not be the arena for these discussions. Furthermore, including this political commitment as a legal prerequisite for naturalisation is a deeply misguided approach. What Germany’s responsibility (together with every other nation) truly demands is the protection of the dignity and human rights of every individual, of all peoples. That can be the StaatsrĂ€son. And indeed, it is, in fact, already written in the Constitution: the protection of everyone’s human dignity.

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Editor’s Pick

by JASPER NEBEL

Copyright: Doxumentale Berlin

The title says it all: the documentary “80 angry journalists” is about, well, 80 angry journalists. It tells the story of the former employees of the Hungarian news portal Index – at the end of the 2010s, the largest independent outlet in OrbĂĄn’s Hungary. Then, in 2020, Index, too, collapsed: after the editor-in-chief was dismissed on dubious grounds, the entire editorial team resigned. But they didn’t give up. Just a few months – and some clandestine meetings – later, they founded Telex, a news platform meant to carry on where Index had left off. The documentary follows this story up close – AndrĂĄs Földes, director, protagonist, and one of those dismissed, documents the events in a kind of video diary. The film shows how OrbĂĄn’s regime sought to bring the media landscape under control not (only) through outright bans, but through financial mechanisms. The person who ultimately bears responsibility for the editor-in-chief’s dismissal is, in the end, just a fall guy – one you might almost feel sorry for.

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The Week on Verfassungsblog

summarised by EVA MARIA BREDLER

It took the Court of Justice of the European Union to remind Germany of its obligation to protect the dignity of all. In a judgment of 4 June 2026, the Court held that cutting benefits for asylum seekers whose applications fall under another member state’s jurisdiction is incompatible with EU law: the subsistence minimum remains inviolable. Yet German law currently provides for precisely these cuts. CONSTANTIN HRUSCHKA, CHRISTIANA SANDEN, MARIAM CHARIF and MEHTAP ÇOLAKOĞLU (GER) survey the implications of the ruling.

With a different decision, the CJEU may itself have made human dignity more vulnerable. In Valeurs de l’Union, the Court limited Article 2 TEU to “manifest and particularly serious” breaches of the values of human dignity, equality, and respect for human rights. MERET PLUCIS (ENG) argues that this privileges majorities – and inverts the very logic of individual dignity.

Freedom of expression, too, appears to apply only to some within the EU. Since December 2025, Jacques Baud – Swiss military analyst, former colonel, and longstanding UN and NATO adviser – has appeared on an EU sanctions list aimed at countering Russian “information manipulation”. His assets are frozen; his freedom of movement drastically curtailed. BERNHARD WEGENER (ENG) explains why the sanctions are not only incompatible with fundamental rights but also stupid – and symptomatic of a deeper crisis of free expression.

The twentieth sanctions package against Russia, adopted in late April, does nothing to change this. It does, however, introduce a procedural novelty: for the first time, EU law explicitly codifies a so-called anti-suit injunction – a court order prohibiting a party from pursuing certain proceedings abroad – as a response to Russian procedural lawfare. MAXIMA HUBBES (GER) is sceptical that the new provision will achieve its aim.

Freedom of expression is also at stake at the FIFA World Cup, which kicked off yesterday. Given ongoing conflicts and geopolitical tensions, FIFA and the three host countries – Canada, Mexico, and the United States – are likely to face politically charged incidents. The international sports movement’s commitment to ideological, political, and religious neutrality sits uneasily alongside the legitimate activism of players and fans. DANIEL RIETIKER (ENG) draws the lines of the pitch.

Climate neutrality, however, is not what FIFA has in mind when it speaks of neutrality. The US bid to host the 2026 World Cup invoked climate standards under the Paris Agreement – and then the US simply withdrew from it. FIFA treats this as a non-event. MARTA LIDUMA (ENG) shows that FIFA’s climate criteria were decorative by design and calls for them to be made substantive.

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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory

Edited by Kai Ambos

“This volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributors’ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.”

– Tom Dannenbaum, Stanford Law School

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Decorative by design also describes the AfD’s “government programme” in Saxony-Anhalt: the party turns to planning law and demands that public buildings must be perceived as beautiful by the majority of the population and reflect “historical identity”. SAMIRA AKBARIAN (GER) explains how the AfD intends to use this to roll back social diversity.

Planning law may not be the only instrument the AfD seeks to capture in Saxony-Anhalt. Also in its sights: the power to ban associations. After the state elections, the AfD might control the interior ministry. JANNIK JASCHINSKI (GER) warns that an authoritarian-populist interior minister could wield the association ban as a powerful tool of repression.

Yet those who seek to reforge the tools of repression should also proceed with caution. In Hungary, Prime Minister PĂ©ter Magyar has called on all OrbĂĄn-appointed heads of key public offices to resign. They refused. TÍMEA DRINÓCZI (ENG) explains the two fundamental paradoxes the announced constitutional amendment removing them from office must overcome – and why it must withstand the most rigorous public justification and debate.

Big Tech should be held to equally rigorous standards. The AI industry markets itself as sustainable and environmentally friendly – despite evidence to the contrary. Greenwashing is illegal under EU law, and the 2024 Green Transition Directive has tightened the rules further. RACHEL GRIFFIN and BARRIE SANDER (ENG) argue that common practices in the AI industry – vague sustainability claims, net-zero pledges alongside rising emissions – could in some circumstances give claimants a strong case for violations of EU consumer protection law.

The EU also wants independence from Big Tech where its currency is concerned. The Union has been debating a “digital euro” – a publicly guaranteed form of digital money – for years. On 23 June, the European Parliament will finally vote on a draft regulation introducing it. CEDERIC MEIER (GER) explains why a digital euro is needed at all – and why the EU legislature must be bold.

That digital companies sometimes enjoy more protection than living beings is illustrated by the case of “Timmy”. The humpback whale beached off the island of Poel and within no time generated a level of media attention that few animals in Germany have ever received. The case eventually reached the Schwerin Administrative Court – via no fewer than 19 applications for interim relief. All failed on grounds of standing. Who may assert the interests of animals before a court? NINA KERSTENSTEINER and MAREIKE MITTAG (GER) address the gap between Article 20a of the Basic Law and procedural reality.

Finally, our symposium “On Law and Politics in the Hungarian Transition” continued this week. MARCIN SZWED (ENG) shows how the ECtHR’s reasoning in the Armenian Gyulumyan case – which suggests that legitimate constitutional reforms may sometimes justify even the removal of judges – can be applied to Hungary’s captured courts. Drawing on Poland’s experience, ANNA WÓJCIK (ENG) maps what a swift and EU-compliant reform of Hungary’s media ecosystem would require.

I like that Wójcik deliberately speaks of a “media ecosystem” rather than merely a “system”. Whether we are talking about media, prime ministers, or football teams: we inhabit a vast ecosystem made up of countless smaller ones, of which we are always only a small part. We humans come from humus, from the earth – there is no escaping that. And yet we keep trying to set ourselves apart, slice up the rest of the ecosystem, and exploit it. If you ask me, that is precisely why human dignity remains incomplete. Surely we can manage to protect, at the very least, our own.

*

That’s it for this week. Take care and all the best!

Yours,

the Verfassungsblog Team

 

 

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