Wer seine Partnerin tötet, weil sie ihn verlassen will, kann sich in Deutschland auf ein strafmilderndes GefĂŒhl berufen: Die Verzweiflung. Der Bundesgerichtshof sieht hierin seit 2003 in stĂ€ndiger Rechtsprechung einen Grund, niedrige BeweggrĂŒnde zu verneinen. Wer dagegen seine Schwester tötet, weil sie einen Mann aus einer anderen Religion heiratet, handelt nach Auffassung desselben Gerichts regelmĂ€Ăig aus niedrigen BeweggrĂŒnden.
Beide TĂ€ter sprechen der Frau das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben ab. Beide beanspruchen Kontrolle ĂŒber ihr Leben. Dennoch beurteilt die Rechtsprechung die Taten verschieden â nicht weil sich die Motive unterscheiden, sondern weil sie unterschiedlich eingeordnet werden: einmal als kulturelles PhĂ€nomen, einmal als persönliche Tragödie.
Der Mordtatbestand in § 211 StGB erfasst beide Taten. Das Problem ist nicht die Norm selbst, sondern ihre Anwendung. Dieses Defizit hat auch Justizministerin Stefanie Hubig erkannt und will nun nachschĂ€rfen â zu Recht: Denn ein systematisches Anwendungsversagen kann den Gesetzgeber zum Handeln verpflichten. Dass die Rechtsprechung sich seit Jahrzehnten nicht selbst korrigiert, macht legislatives Eingreifen nicht nur zulĂ€ssig, sondern notwendig. Dabei geht es um eine prĂ€zisere rechtliche Einordnung: Je klarer der Tatbestand der Norm, desto weniger Raum bleibt fĂŒr Wertungen, die heute darĂŒber entscheiden, ob ein Gericht einen Femizid als Mord ansieht.
Die Asymmetrie
Die Rechtsprechung des BGH zeigt eine auffĂ€llige Unwucht im Umgang mit patriarchalem Besitzdenken als Tatmotiv. In seiner Leitentscheidung zu sogenannten âEhrenmordenâ stellt der BGH klar, dass Gerichte das Tatmotiv an den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft messen mĂŒssen (BGH 20.02.2002 â 5 StR 538/01). Patriarchale HerrschaftsansprĂŒche bewertet er in diesem Kontext mit einer fast schon bedenklichen SelbstverstĂ€ndlichkeit als niedrige BeweggrĂŒnde. Die Missachtung des Selbstbestimmungsrecht der Frau wird â hier â als besonders verachtenswert und sittlich auf tiefster Stufe stehend gewĂŒrdigt.
In FĂ€llen sog. âPartnerschaftstötungenâ argumentiert die Rechtsprechung hĂ€ufig anders. Schon 2003 fĂŒhrte der BGH aus, eine vom Opfer ausgehende Trennung beraube den TĂ€ter dessen, âwas er nicht verlieren wolleâ. Diese Linie setzte der BGH fort (BGH 29.10.2008 â 2 StR 349/08). Gerichte stellen in diesen FĂ€llen oft auf GefĂŒhle wie Eifersucht, Wut oder Verzweiflung ab und ordnen sie als ânormalpsychologische Motivlageâ ein. Die Folge ist ein milderes Urteil fĂŒr den TĂ€ter; er ist â in der Sprache des Gesetzes â kein Mörder.
Damit verschiebt sich der BewertungsmaĂstab. Dasselbe Motiv, nĂ€mlich der Anspruch, ĂŒber das Leben einer Frau zu bestimmen, erscheint einmal als besonders verwerflich und einmal als nachvollziehbare emotionale Reaktion.
Diese Differenz lĂ€sst sich dogmatisch nicht ĂŒberzeugend erklĂ€ren. Sie entsteht aus der Deutung der Tat. Patriarchale Gewalt wird als besonders verwerflich erkannt, wenn sie als âkulturell fremdâ auftritt. Im Kontext von Partnerschaften erscheint sie dagegen als Teil eines individuellen Konflikts und verliert in den Augen der Rechtsprechung an Verwerflichkeit.
Das Ergebnis ist eine asymmetrische Rechtsprechung. Vergleichbare Taten fĂŒhren zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen, was zu einer grundsĂ€tzlichen Unsicherheit darĂŒber fĂŒhrt, ob ein Gericht einen Femizid als Mord beurteilt, oder nicht.
Die Norm tut es doch: Mord erfasst auch Femizide
Auf den ersten Blick wirkt das Strafrecht nicht wie das eigentliche Problem. Die vorsĂ€tzliche Tötung eines Menschen ist nach § 212 StGB strafbar. Als Mord gilt die Tat nach § 211 StGB erst dann, wenn ein besonderes Merkmal hinzukommt. Bei Femiziden steht insbesondere das Merkmal der niedrigen BeweggrĂŒnde im Fokus: Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung liegen diese vor, wenn das Tatmotiv nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und besonders verachtenswert ist (BGH 28.3.2024 â 4 StR 370/23, Rn. 36).
Nicht jede emotionale Motivation erfĂŒllt dieses Merkmal. Die Rechtsprechung prĂŒft deshalb, ob eine ânormalpsychologische Motivlageâ vorliegt. GefĂŒhle wie Eifersucht, Wut oder Hass schlieĂen niedrige BeweggrĂŒnde nicht aus. Entscheidend ist, ob sie ihrerseits auf einem verwerflichen Motiv beruhen (BGH 07.05.2019 â 1 StR 150/19). Hier liegt der SchlĂŒssel der Einordnung von Femiziden.
Wenn ein TĂ€ter eine Frau tötet, weil er ihr kein selbstbestimmtes Leben zubilligt, handelt er aus Besitzdenken und patriarchalem RollenverstĂ€ndnis heraus. Spricht der TĂ€ter vor Gericht ĂŒber Hass und Eifersucht, weil die Frau sich dieser Rolle nicht (lĂ€nger) unterwerfen will, lassen sich seine GefĂŒhle auf dieses Besitzdenken zurĂŒckfĂŒhren. Er akzeptiert nicht, dass die Frau ein eigenstĂ€ndiges Subjekt mit eigenen Rechten ist. Stattdessen reduziert er sie auf ein Objekt seiner Kontrolle. Ein solches Verhalten verletzt die MenschenwĂŒrdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG, die es verbietet, einen Menschen zum bloĂen Objekt zu machen. Zugleich widerspricht es Art. 3 Abs. 2 GG und der darin verankerten Gleichberechtigung von MĂ€nnern und Frauen.
Zusammengefasst, wer einer Frau das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben abspricht, steht in fundamentalem Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes. Daher liegt es nahe, patriarchales Besitzdenken als prototypischen niedrigen Beweggrund zu begreifen. Kaum ein Motiv steht deutlicher im Widerspruch zu den grundlegenden Werten der Rechtsordnung. Warum kommen die Gerichte nicht (auch) zu diesem scheinbar so eindeutigen Ergebnis?
Eindeutige Rechtslage versus uneinheitliche Rechtsprechung
Ein entscheidender Grund fĂŒr die aufgezeigte Asymmetrie liegt in der Arbeitsweise der Gerichte. Sie betrachten regelmĂ€Ăig mehrere Motive gleichzeitig und sprechen dann von einem âMotivbĂŒndelâ. Dieses Vorgehen erscheint plausibel, eröffnet aber erhebliche BewertungsspielrĂ€ume.
So können Gerichte emotionale Faktoren in den Vordergrund stellen. TÀter betonen etwa Verzweiflung, KrÀnkung oder Eifersucht und Gerichte ordnen diese als nachvollziehbar ein. Das zugrundeliegende Besitzdenken tritt in den Hintergrund oder verschwindet nahezu aus der rechtlichen Bewertung.
Dass Gerichte das Mordmerkmal restriktiv auslegen, ist verstĂ€ndlich: Mord zieht zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich und die Mordmerkmale haben Ausnahmecharakter (st. Rspr. vgl. BVerfG Urt. v. 21.06.1977 â 1 BvL 14/76). Dieser rechtfertigt aber keine uneinheitliche Bewertung Ă€hnlicher Taten. Wer gleiche Taten gleich behandeln will, muss dieselben MaĂstĂ€be anlegen.
Das Problem liegt nicht in einer zu engen, sondern in einer uneinheitlichen Anwendung der Norm. Gerichte erkennen patriarchale Motive nicht durchgÀngig als solche an. Sie behandeln sie teilweise als verstÀndliche Reaktion auf persönliche Konflikte. Damit relativieren sie das eigentliche Motiv und versÀumen es, das zugrundeliegende Besitzdenken angemessen zu verurteilen. Stattdessen vertieft solche Rechtsprechung patriarchales Besitzdenken und bestÀrkt den TÀter, dass seine Handlung in einem gewissen Maà nachvollziehbar war.
Wir unterstellen den erkennenden Richtern keinen bösen Willen. Rassistische und sexistische Stereotypen sind in der Gesellschaft verbreitet und können Entscheidungen (auch) unbewusst beeinflussen, wenn Richter sie nicht ernsthaft hinterfragen. Je weiter die InterpretationsspielrĂ€ume des Gesetzes, desto eher können solche Denkmuster in die Entscheidung einflieĂen.
Eine solche Rechtsprechung hat Signalwirkung gegenĂŒber der Bevölkerung und gerĂ€t so in Spannung zu völkerrechtlichen Verpflichtungen. Art. 42 der Istanbul-Konvention untersagt ausdrĂŒcklich, patriarchale MachtansprĂŒche oder verletzte âEhreâ strafmildernd zu berĂŒcksichtigen. Auch der EGMR erkennt, dass ein Staat, der die geschlechtsspezifische Dimension von Gewalt gegen Frauen durch PassivitĂ€t seiner Organe ignoriert, ein âKlima schafft, das hĂ€usliche Gewalt begĂŒnstigtâ (EGMR, Urt. v. 09.06.2009, Az.: 33401/02 â Opuz v. Turkey, Rn. 198). Wenn der Bundesgerichtshof das patriarchale Element systematisch verdĂŒnnt, lĂ€uft die deutsche Praxis genau in diese Richtung.
Warum Klarstellung zur Pflicht werden kann
Aus dieser Diskrepanz folgt ein verfassungsrechtlicher Handlungsauftrag an den Gesetzgeber. Â Denn die Grundrechte schĂŒtzen nicht nur den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, sondern verpflichten den Staat dazu, Leib und Leben der BĂŒrger effektiv zu schĂŒtzen (vgl. BVerfG Urt. v. 25.02.1974 â 1 BvF 1-6/74 Rn. 122).
Diese Schutzpflicht knĂŒpft nicht nur an die Existenz einer Norm, sondern an ihre tatsĂ€chliche Wirkung. Der Staat muss âausreichende MaĂnahmen normativer und tatsĂ€chlicher Artâ ergreifen, âdie dazu fĂŒhren, daĂ ein [âŠ] angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wirdâ (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993, Az.: 2 BvF 2/90 [u.a.] â UntermaĂverbot). Stellt sich heraus, dass das geltende Recht diesen Schutz nicht leistet, trifft den Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht. Genau das ist bei Femiziden der Fall: Die Norm reicht aus. Ihre Anwendung tut es nicht.
Dieses sog. strukturelle Vollzugsdefizit fĂ€llt in die Verantwortung des Gesetzgebers, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der praktische Vollzug das Normziel strukturell verfehlt und er dennoch nicht gegensteuert (BVerfG, Urt. v. 27.06.1991, Az.: 2 BvR 1493/89 â bislang allerdings nur fĂŒr das Steuerrecht). FĂŒr Femizide dĂŒrfte dieser Punkt lĂ€ngst erreicht sein. Die jahrelange Schieflage der Rechtsprechung ist dokumentiert, sie betrifft kein Einzelfallproblem, und sie wirkt sich zulasten einer durch Art. 3 Abs. 2 GG sowie der Istanbul-Konvention geschĂŒtzten Personengruppe aus.
Strafrecht allein verhindert zwar keine Femizide. Aber es bringt zum Ausdruck, was die Rechtsgemeinschaft als besonders verwerflich ansieht. Diese kommunikative Funktion verlangt, dass die Rechtsprechung patriarchale Motive durchgÀngig als solche behandelt.
In solchen FĂ€llen darf â und gegebenenfalls muss â der Gesetzgeber eingreifen und fĂŒr Klarstellung sorgen. Er kann bestehende Wertungen prĂ€zisieren und dadurch die Anwendung der Norm steuern. Das Strafrecht kennt solche Konstellationen. Mit EinfĂŒhrung des § 238 StGB (Nachstellung) bĂŒndelte der Gesetzgeber weitgehend bereits erfassbare Verhaltensweisen und machte den besonderen Unrechtsgehalt beharrlicher Nachstellung sichtbar. Das Beispiel zeigt: Gesetzgeberisches Handeln setzt nicht zwingend eine klassische StrafbarkeitslĂŒcke voraus. Es kann auch bestehende Wertungen deutlicher herausarbeiten und ihre praktische Durchsetzung sichern.
Bei Femiziden liegt eine vergleichbare Situation vor. Femizide fallen unter bestehende Mordmerkmale. Die Rechtsprechung setzt diese Wertung nicht konsequent um. Eine gesetzliche Klarstellung dient hier nicht der Ausweitung des Strafrechts, sondern seiner effektiven Anwendung.
Ein Blick ĂŒber den Tellerrand
In Deutschland ziehen sich die Diskussionen ĂŒber eine Ănderung des Strafrechts zur besseren Erfassung geschlechtsspezifischer Gewalt schon ĂŒber einige Jahre. TatsĂ€chliche Verbesserungen bleiben trotz wiederholter VerbesserungsvorschlĂ€ge bislang auf der Strecke. Andere LĂ€nder sind dahingehend weiter, weshalb die deutsche Debatte hĂ€ufig auf das institutionelle Schutzsystem fĂŒr Frauen in Spanien verweist. FĂŒr die hier diskutierte Frage ist ein Blick nach Guatemala aufschlussreicher. Die guatemaltekische Rechtsordnung enthĂ€lt einen Straftatbestand fĂŒr Femizide und zeigt, wie der Gesetzgeber geschlechtsspezifisches Tötungsunrecht sichtbar machen kann. Im Folgenden daher ein Vorschlag, wie der Gesetzgeber Femizide im StGB regeln kann â orientiert an Art. 6 (âFeminicidoâ) des Ley contra el Femicidio y otras Formas de Violencia contra la Mujer:
§ 211 Mord
[âŠ]
(3) Mörder ist auch, wer eine Frau aus geschlechtsspezifischen BeweggrĂŒnden (§ 46 Abs. 2) tötet, insbesondere wenn die Tat durch ein Besitz- oder HerrschaftsverhĂ€ltnis gegenĂŒber dem Opfer, durch den Wunsch, die selbstbestimmte LebensfĂŒhrung des Opfers zu unterbinden, oder durch die Nichtakzeptanz der Beendigung einer Beziehung motiviert ist (Femizid).
Ein neues Mordmerkmal darf nicht â wie der Vorschlag der Ausnutzung âkörperlicher Ăberlegenheitâ der CDU/CSU aus dem Jahr 2024 â das Problem reproduzieren, das es lösen soll. Zudem darf es nicht dieselben ErwĂ€gungen im Rahmen der Auslegung eröffnen, wie die niedrigen BeweggrĂŒnde. Solche Reformen erschöpften sich in einer symbolischen Gesetzgebung und wĂ€ren denselben Anwendungsproblemen ausgesetzt. Deshalb verbindet der Vorschlag die abstrakte AnknĂŒpfung an geschlechtsspezifische BeweggrĂŒnde â die auch in § 46 Abs. 2 StGB verankert sind â mit konkreten Regelbeispielen. Das nimmt der Rechtsprechung die Möglichkeit, das patriarchale Element in einem MotivbĂŒndel zu verdĂŒnnen, ohne die Norm starr zu machen. Zugleich erhebt der Tatbestand den Begriff âFemizidâ getreu dem Motto âName it, Count it, End itâ zum Rechtsbegriff.
Der Vorschlag ist bewusst nicht geschlechtsneutral formuliert. Wer Femizide sichtbar machen will, darf die geschlechtsspezifische Dimension nicht hinter einer geschlechtsneutralen Formel verschwinden lassen. Dass das Strafrecht an das Geschlecht des Opfers anknĂŒpft, ist nicht neu: § 226a StGB stellt die VerstĂŒmmelung weiblicher Genitalien unter Strafe.
Dagegen bleibt die TĂ€terseite geschlechtsneutral. So ist das PhĂ€nomen erfasst, wenn ausnahmsweise eine Frau aus geschlechtsbezogenen Motiven tötet. Auch im Hinblick auf Art. 3 GG sollte die neue Regelung unproblematisch sein, da die niedrigen BeweggrĂŒnde geschlechtsspezifische Gewalt gegenĂŒber MĂ€nnern weiterhin erfassen. Zudem verlangt das Grundgesetz an dieser Stelle ânurâ die Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem. MĂ€nner und Frauen sind im Kontext der Femizide gerade nicht âwesentlich gleichâ (BVerfG 22.03.1999 â 2 BvR 398/99).
Fazit
Die konkrete Gestaltung der Aufnahme von Femiziden ins StGB bleibt dem Gesetzgeber ĂŒberlassen. KĂŒnftige ReformansĂ€tze sollten zumindest nicht erneut am Kern des Problems vorbeigehen. Die CDU/CSU hat 2024 gezeigt, wie schnell gut gemeinter Opferschutz in die falsche Richtung fĂŒhren kann. Der Vorschlag blendete die eigentlichen Tatmotive aus und festigte die Rolle der Frau als âschwĂ€cheresâ und schutzbedĂŒrftiges GegenĂŒber. Experten kritisierten den unzureichenden Vorschlag und die darin enthaltene TĂ€ter-Opfer-Umkehr.
Immerhin, in einem aktuellen Fall, in dem ein TĂ€ter versuchte, seine Ehefrau zu töten, bejahte das zustĂ€ndige Landgericht die niedrigen BeweggrĂŒnde. Doch von einer klaren Handhabe von Femiziden bleibt die Rechtsprechung weit entfernt. Eine Ănderung des § 211 StGB wĂ€re ein notwendiger und wesentlicher Schritt in die richtige Richtung. Das StGB wĂŒrde so die Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts als das einordnen, was es schon immer war: eine auf sittlich niedrigster Stufe stehende Tat.
The post Femizide und die Verantwortung des Staates appeared first on Verfassungsblog.