Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat kĂŒrzlich mit einem bahnbrechenden Erkenntnis zur rechtlichen Anerkennung der individuellen GeschlechtsidentitĂ€t aufhorchen lassen. Darin klĂ€rt das Gericht eine zentrale Frage, die es in seiner ersten wegweisenden Entscheidung zu Intergeschlechtlichkeit aus 2018 noch offen gelassen hatte: ob auch Personen, die sich zwischen den Geschlechtern identifizieren, aber keine somatische Intergeschlechtlichkeit aufweisen, einen eigenen Geschlechtseintrag â wie inter und divers â erlangen oder diesen ganz streichen lassen können. Aufgrund des neuen Erkenntnisses ist dies nun möglich. Der VfGH krönt seine Judikatur zur Geschlechtervielfalt mit einem klaren Bekenntnis zur individuellen Entfaltung der GeschlechtsidentitĂ€t, die durch das Grundrecht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) geschĂŒtzt ist.
ScharmĂŒtzel ĂŒber Varianten der Geschlechter
Varianten der GeschlechtsidentitĂ€t sind ein Dauerbrenner in Recht, Politik und den (sozialen) Medien. In polarisierten Auseinandersetzungen befinden sich genderkritische Positionen, die in rechtspopulistischen, konservativen, aber auch in bestimmten feministischen Kreisen vertreten werden, auf Konfrontationskurs mit Forderungen nach Anerkennung von Geschlechtervielfalt und geschlechtlicher Autonomie â der Möglichkeit, selbst darĂŒber zu bestimmen, wie eine Person ihr Geschlecht lebt und mit welchem Geschlechtseintrag sie in den Personenstandsregistern gefĂŒhrt wird. Die rechtliche Anerkennung ist in Deutschland mit dem Selbstbestimmungsgesetz, in Ăsterreich durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und der Landesverwaltungsgerichte weit vorangeschritten (eine detaillierte Analyse findet sich hier).
Die gesellschaftlichen Debatten sind darĂŒber aber nicht weniger geworden, und auch nicht freundlicher â eher im Gegenteil. FĂ€lle wie jener von Marla-Svenja Liebich in Deutschland und Waltraud P. in Ăsterreich haben Ăl ins Feuer der ohnehin schon heiĂ lodernden Geschlechterdebatte gegossen: Sie gaben in den Medien unverhohlen an, ihren Geschlechtseintrag auf weiblich geĂ€ndert zu haben, um ihre Haftstrafe in einem FrauengefĂ€ngnis absitzen zu können. Waltraud P. etwa lieĂ sich in den Medien âaugenzwinkerndâ zitieren mit: âIch freue mich besonders aufs gemeinsame Duschen und Spazierengehen mit den Frauen. Ich mache mir dort mit den Damen eine gute Zeitâ. Solche FĂ€lle scheinen BefĂŒrchtungen zu bestĂ€tigen, dass barrierearme Regelungen zur Ănderung des Geschlechtseintrags missbraucht werden könnten; entsprechend wurde der Fall Waltraud P. medial und (von der rechtspopulistischen FPĂ) politisch ausgeschlachtet. Dabei wird negiert, dass Transpersonen im Strafvollzug besonders gefĂ€hrdet sind, Opfer von Gewalt zu werden, weil dort, so Anna Katharina Mangold, âhegemoniale Vorstellungen von Geschlechtlichkeit vorherrschenâ; FĂ€lle wie jener von Liebich machten âRegulierungsdefiziteâ deutlich.
Geschlecht und GeschlechtsidentitÀt im österreichischen Recht
Wenn rechtliche Regelungen fehlen, dann sind umso mehr die Gerichte und Verwaltungsbehörden gefragt. Das gilt speziell fĂŒr Ăsterreich: Das Geschlecht ist gemÀà Personenstandsgesetz 2013 ins Personenstandsregister einzutragen. VerfĂŒgungen zu den Voraussetzungen des Geschlechtseintrags oder dessen Ănderung gibt es aber ausschlieĂlich in Form von VerwaltungserlĂ€ssen. Diese binden, wie der Begriff schon sagt, die Verwaltung; sie sind nicht dazu geeignet, Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen zu begrĂŒnden. Umso aktiver waren höchste österreichische Rechtsschutzinstanzen in diesen Fragen, und zwar sehr hĂ€ufig im Sinn jener Personen, die sie in Geschlechterfragen wegen Verletzung von (verfassungsgesetzlich gewĂ€hrleisteten) Rechten mit einer Beschwerde adressiert haben. So auch in jenem historischen Erkenntnis aus 2018, in dem der VfGH verfĂŒgte, dass Personen mit einer âVariante der Geschlechtsentwicklung gegenĂŒber mĂ€nnlich oder weiblichâ (Rz. 3) das Recht auf einen eigenstĂ€ndigen Eintrag im Personenstandsregister haben â landlĂ€ufig bekannt als âdritte Optionâ.
Dieses Recht stĂŒtzte der VfGH auf Art. 8 EMRK (in Ăsterreich im Verfassungsrang). Und er hielt es nicht fĂŒr notwendig, eine eigene rechtliche Regelung zu schaffen. Das Personenstandsrecht lasse sich in verfassungskonformer Interpretation problemlos so handhaben, dass den berechtigten Anliegen von intergeschlechtlichen Personen nachgekommen werden kann. Der VfGH sah die österreichische Verwaltung, in erster Instanz die Personenstandsbehörden, in der Pflicht, hier ebenso prinzipienfest wie flexibel vorzugehen. Auch hinsichtlich der Begriffe, die zur Bezeichnung einer Variante des Geschlechtseintrags gebraucht werden können, zeigte sich das Gericht gelassen: Sie mĂŒssten zur Bezeichnung des PhĂ€nomens geeignet sein â als Beispiele nannte der VfGH âinterâ, âdiversâ und âoffenâ. Auch mĂŒsse es möglich sein, den ursprĂŒnglichen Eintrag ersatzlos zu streichen.
Allerdings gab es in Folge des Judikats aus 2018 doch eine FĂŒlle von Fragen. Die vielleicht wichtigste betraf die Voraussetzungen fĂŒr eine Variante des Geschlechtseintrags: Ob es sich um eine angeborene, körperliche Intergeschlechtlichkeit handeln muss oder ob ein Recht darauf auch besteht, wenn jemand sich (bloĂ) psychisch nicht mit einem der konventionellen Geschlechter identifiziert. FĂŒr Letzteres sprach die Aussage des VfGH, dass Personen mit einer âVariante der Geschlechtsentwicklung gegenĂŒber mĂ€nnlich oder weiblichâ ausschlieĂlich âjene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren [âŠ] mĂŒssen, die ihrer GeschlechtsidentitĂ€t entsprechenâ (Rz. 18). Das in Art. 8 EMRK verbĂŒrgte Recht auf Privatleben schĂŒtze, so eine weitere Formulierung, âinsbesondere Menschen mit alternativer GeschlechtsidentitĂ€t vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisungâ (Rz. 42).
Nicht-binÀre Personen vor dem Recht: der Weg zum VfGH
Was in der Folge geschah, kann hier nicht im Detail nachgezeichnet werden. Die Gesetzgebung blieb untĂ€tig; die Verwaltung griff in gewohnter Weise zum Mittel des Erlasses. Der derzeit geltende Erlass aus 2020 sieht die Optionen inter, divers, offen, Unterlassen und Streichen des Geschlechtseintrags vor, wenn eine angeborene, körperliche Intergeschlechtlichkeit vorliegt. EinschlĂ€gige AntrĂ€ge von transidenten Personen wurden daher von den Personenstandsbehörden abgewiesen. Umso erfolgreicher waren ihre Beschwerden an die zustĂ€ndigen Landesverwaltungsgerichte. Diese betonten in ihren Erkenntnissen, nicht an den Erlass des Innenministers gebunden zu sein, und sie hoben die negativen Bescheide der Reihe nach auf. Das Verwaltungsgericht (VwG) Wien judiziert besonders avanciert â in einem Fall wurde ein Geschlechtseintrag zuerkannt, der vom VfGH in seinem Erkenntnis aus 2018 nicht erwĂ€hnt worden war, nĂ€mlich nicht-binĂ€r (ĂŒber die Amtsrevision dagegen hat der VwGH noch nicht entschieden).
In einem weiteren Fall â dieser liegt dem aktuellen VfGH-Erkenntnis zugrunde â entschied das VwG Wien auf die Beschwerde einer Person mit nicht-binĂ€rer GeschlechtsidentitĂ€t hin, der Geschlechtseintrag sei zu streichen. In seiner Entscheidung ĂŒber die Amtsrevision dagegen bestand der VwGH im Dezember 2024 darauf, dass eine Variante des Geschlechtseintrags ausschlieĂlich fĂŒr jene Personen in Frage kommt, die eine angeborene körperliche Intergeschlechtlichkeit aufweisen â unter Betonung der Unterscheidung zwischen âIntersexualitĂ€t und TransidentitĂ€tâ (Rz. 23). Prinzipiell nicht in Frage komme ein dauerhaftes, ersatzloses Streichen des Geschlechtseintrags â das Gesetz sehe dessen Eintrag zwingend vor. So weit, so auf den Fall bezogen. Dem fĂŒgte der VwGH ein erstaunliches obiter dictum hinzu. Demnach habe er in seinem Beschluss aus 2018 (Rz. 25), der âbereits zum PStG 2013 ergangenâ sei, âbereits unter Hinweis auf die [âŠ] Rechtsprechung des VfGH klargestellt, dass es fĂŒr die Eintragung des Geschlechts grundsĂ€tzlich auf das biologische, körperliche Geschlecht ankommt. Eine andere Auslegung ist dem VwGH mangels ausdrĂŒcklicher Regelung durch den Gesetzgeber (âŠ) verwehrtâ. Es folgt der Hinweis: âvgl. demgegenĂŒber noch die â auf die psychische Komponente des Geschlechtszugehörigkeitsempfindens abstellende â Judikatur zur alten Rechtslage nach dem PStGâ (Rz. 50) aus dem Jahr 2009 (hier und hier). Auf diese Weise wollte der VwGH offenbar seine jahrzehntelang gepflogene Judikatur zu TransidentitĂ€t hinter sich lassen â obwohl sich die Rechtslage materiell gar nicht geĂ€ndert hatte. Ob dieses âSchockurteilâ (so das Rechtskomitee Lambda, dessen Vorsitzender, Rechtsanwalt Helmut Graupner, im Rahmen einer strategischen ProzessfĂŒhrung auch diese Entscheidung erstritten hat) tatsĂ€chlich eine Wende eingelĂ€utet hat, war vom VfGH zu klĂ€ren.
Das VfGH-Erkenntnis im Detail
In seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2025 unterscheidet der VfGH grundsĂ€tzlich â mit dem âStand der einschlĂ€gigen Wissenschaftenâ â zwischen âIntersexualitĂ€t (differences of sex development)â als körperlicher Konfiguration und âTransidentitĂ€t (TranssexualitĂ€t, Gender-Dysphorie, Transgender, Gender-Inkongruenz)â (Rz. 18). TransidentitĂ€t fasst der VfGH unter Berufung auf eine Stellungnahme der österreichischen Bioethikkommission als Fallkonstellation, in der
âein Mensch zwar eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw. hormonell einem Geschlecht zugewiesen ist, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fĂŒhlt bzw. auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnt.â (Rz. 18)
Damit erfolgt eine entscheidende Weichenstellung: TransidentitĂ€t wird nicht auf den herkömmlichen Fall reduziert, dass eine Person sich dem âanderenâ Geschlecht zugehörig fĂŒhlt. Die Definition des VfGH beinhaltet jegliche Form der Nichtidentifikation mit dem zugewiesenen Geschlecht. Dazu gehören âPersonen, bei denen eine Geschlechtsinkongruenz insbesondere auch in der Form einer nicht-binĂ€ren GeschlechtsidentitĂ€t vorliegtâ (Rz. 23). Deren Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass sie Gefahr laufen,
âin sozialen Kontexten, die nach wie vor durch binĂ€re Geschlechtsvorstellungen geprĂ€gt sind, wegen ihres Wunsches, in dem erlebten Geschlecht zu leben und akzeptiert zu werden, unter UmstĂ€nden einem auch erheblichen Leidensdruck ausgesetzt [zu] sein.â (Rz. 23)
In seiner weiteren Argumentation stĂŒtzt sich der VfGH (ausschlieĂlich) auf die âgefestigte Rechtsprechungâ des EGMR zu Art. 8 EMRK. Er betont zunĂ€chst jenen neueren Strang der Judikatur, der es als unzulĂ€ssig erachtet, die Ănderung des Geschlechtseintrags von einer geschlechtsverĂ€ndernden Operation abhĂ€ngig zu machen: Der Staat dĂŒrfe Betroffene nicht vor die Wahl stellen, entweder ihre körperliche IntegritĂ€t zu wahren oder in ihrer individuellen GeschlechtsidentitĂ€t geachtet zu werden (Rz. 24). Von hier aus zieht der VfGH einen Schluss, mit dem er die Rechtsmeinung des VwGH verwirft:
âArt. 8 EMRK gewĂ€hrleistet somit (auch) transidenten Personen grundsĂ€tzlich das Recht, dass das Personenstandsrecht ihre individuelle GeschlechtsidentitĂ€t respektiert, und dementsprechend auch das Recht, dass transidente Personen ihr Geschlecht nicht kategorisieren, also insbesondere keine binĂ€re Geschlechtszuordnung hinnehmen mĂŒssen.â (Rz. 25)
Eine der GeschlechtsidentitĂ€t zuwiderlaufende âfremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibungâ stehe im Widerspruch zum Recht auf individuelle GeschlechtsidentitĂ€t (Rz. 25).
Im Weiteren ĂŒberlegt der VfGH, ob es ĂŒberhaupt eines Geschlechtseintrags im Personenstandsregister bedarf. Verfassungsrechtlich geboten sei er nicht, erlaubt allemal, das sei âunbestrittenâ (Rz. 29). Der VfGH stellt nicht in Frage, dass âöffentliche Ordnungsinteressenâ (Rz. 29) dafĂŒr sprechen, staatliche Personenstandsregister stabil, konsistent und verlĂ€sslich zu fĂŒhren, um Rechtssicherheit zu gewĂ€hrleisten; dem Geschlecht als Personenstandsdatum attestiert er eine âIdentifikations- und Zuordnungsfunktionâ (Rz. 29). EinschlĂ€gige Regelungen mĂŒssen aber im Einklang mit den âAnforderungen aus Art. 8 EMRK zur Wahrung der individuellen GeschlechtsidentitĂ€tâ (Rz. 27) stehen. Nicht zuletzt, hier wiederholt der VfGH einen zentralen Punkt aus dem Vorjudikat, sei es âdem Personenstand eigen, selbst identitĂ€tsstiftend zu wirkenâ (Rz. 28). Die Anforderungen an die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit verbieten es daher, âeine starre BeschrĂ€nkung auf einen binĂ€ren Geschlechtseintragâ (Rz. 30) vorzusehen. Mögliche âAuswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnungâ und etwaigen âAnpassungsbedarfâ sieht der VfGH gelassen. Gegebenenfalls mĂŒssten âmaterienspezifische Regelungenâ erlassen werden. Vor diesem Hintergrund ĂŒbertrĂ€gt der VfGH seine im Fall einer intergeschlechtlichen Person generierte Judikatur ausdrĂŒcklich auf FĂ€lle von TransidentitĂ€t (Rz. 31).
Die rechtlichen Grundlagen fĂŒr den Geschlechtseintrag und die Verfahren zu dessen Eintragung, Ănderung, ErgĂ€nzung und Berichtigung sieht der VfGH als hinreichend flexibel, um sie âverfassungskonform dahingehendâ zu interpretieren, âdass es transidenten Personen möglich ist, ihr Geschlecht aus legitimen GrĂŒnden nicht anzugebenâ (Rz. 34). Die jeweilige Personenstandsbehörde habe in einem Ermittlungsverfahren âunter BerĂŒcksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheitâ zu eruieren, ob eine âernsthafte NichtĂŒbereinstimmungâ zwischen GeschlechtsidentitĂ€t und Geschlechtseintrag vorliegt. Vorschriften, die das Einholen und BerĂŒcksichtigen von Fachgutachten anordnen, sind fĂŒr den VfGH im Licht der EGMR-Judikatur unproblematisch (Rz. 35). Mit dem rechtlichen Geschlecht spielt man nicht: Das zeigen die Berufungen auf die âErnsthaftigkeitâ und die âLegitimitĂ€tâ der GrĂŒnde fĂŒr das Ăndern oder Streichen des Geschlechtseintrags ganz deutlich. Möglicherweise will der VfGH mit diesen Beobachtungen auch denjenigen den Wind aus den Segeln nehmen, die befĂŒrchten, FĂ€lle wie derjenige von âWaltraud P.â könnten ĂŒberhandnehmen (der Personenstand wurde in der Zwischenzeit amtswegig rĂŒckwirkend auf mĂ€nnlich berichtigt; eine Beschwerde dagegen ist anhĂ€ngig). Von solchen BefĂŒrchtungen lĂ€sst sich das Gericht jedenfalls nicht leiten.
Fast schon augenzwinkernd widmet sich der VfGH im Folgenden kurz einer weiteren Frage, die nicht auf seiner Agenda stand: ob Bezeichnungen wie ânicht-binĂ€râ als Kategorie fĂŒr den Geschlechtseintrag geeignet sind. Seine vorgĂ€ngigen AusfĂŒhrungen mögen dies ânahelegenâ (Rz. 36). Die Frage sei aber an dieser Stelle ânicht abschlieĂendâ zu beantworten â ebenso wie diejenige nach der ZulĂ€ssigkeit von gesetzlich vorgegebenen Kategorien, die in angemessener Weise âdie GeschlechtsidentitĂ€t von Personen mit einer Geschlechtsinkongruenz zum Ausdruck bring[en]â (Rz. 36). Es wirkt so, als wĂŒrde der VfGH Gesetzgebung und Verwaltung die Rute ins Fenster stellen: Wenn ihr nicht wollt, dass sich die Bezeichnungen fĂŒr GeschlechtseintrĂ€ge vermehren â und dass dann jedes Mal die Software neu programmiert werden muss (âComputer says noâ ist fĂŒr den VfGH kein valides Argument) â, dann schafft eine brauchbare Regelung durch Gesetz oder Verordnung.
Kein Ende fĂŒr den Kampf ums Recht
Dass die derzeitige Koalition aus Ăsterreichischer Volkspartei (ĂVP), Sozialdemokratischer Partei Ăsterreichs (SPĂ) und den liberalen NEOS dieses Projekt angeht, ist eher zu bezweifeln. DafĂŒr spricht eine Episode, die sich im Herbst 2024 zugetragen hat, als noch die Koalition von ĂVP und GrĂŒnen im Amt war. Im Rahmen einer Dienstrechtsnovelle kam es auch zu einer Reform des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, durch die man u.a. den Geschlechterbegriff dem VfGH-Erkenntnis aus 2018 entsprechend erweitern wollte. Die Ăberschrift des 1. HauptstĂŒcks, âGleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und MĂ€nnernâ, wurde zu âGleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsâ. Und der Begriff des Geschlechts wurde (erstmals auf gesetzlicher Ebene) definiert: âGeschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, GeschlechtsidentitĂ€t, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolleâ (§ 2 Abs. 6 B-GlBG). Die Neuregelung Ă€nderte nichts daran, dass FördermaĂnahmen â darunter quotierte Vorrangregelungen â ausschlieĂlich fĂŒr Frauen vorgesehen sind.
In den Medien wurde allerdings anderes kolportiert. Eine reiĂerische Ăberschrift der an sich auf SeriositĂ€t bedachten Tageszeitung Die Presse schlug Alarm: âĂVP schafft versehentlich das biologische Geschlecht abâ (19.09.2024). An dieser Schlagzeile ist so viel falsch, dass man schier verzweifeln möchte. Das ist jetzt aber nicht der Punkt. Die ĂVP ĂŒbte sich angesichts der HĂ€me in den Medien und des Furors der rechtspopulistischen FPĂ in Zerknirschung: âEs ist so, dass uns das einfach passiert ist.â Man gelobte Besserung und brachte noch Ende Oktober 2024 einen Gesetzesantrag ein, um den âFehlerâ zu beheben (Beratungen darĂŒber wurden bislang nicht aufgenommen). Es ist nicht anzunehmen, dass die ĂVP â VfGH-Erkenntnis hin oder her â es riskiert, ein weiteres Mal derart durch die mediale Mangel gedreht zu werden. Und so wird es weiterhin an den österreichischen Rechtsschutzinstanzen liegen, die Standards zu setzen â und an beherzten BeschwerdefĂŒhrer:innen, die mit Hilfe gewitzter AnwĂ€lt:innen in den Kampf um ihr Recht eintreten.
The post Avantgarde der Geschlechtervielfalt appeared first on Verfassungsblog.