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Nach Urteil zu Massenüberwachung: Bern muss Polizeigesetz korrigieren

Das Schweizer Bundesgericht hat dem Kanton Bern bei der Überwachung des Straßenverkehrs deutliche Grenzen gesetzt. Die Richter in Lausanne erklärten die gesetzliche Grundlage für die 60-tägige Speicherung sämtlicher erfasster Kontrollschilder für unzulässig. Betroffen sind damit auch jene Autofahrer, gegen die keinerlei Verdacht besteht.

Seit einigen Jahren erfassen Spezialkameras an verschiedenen Verkehrsachsen im Kanton Bern die Nummernschilder vorbeifahrender Fahrzeuge. Die Aufnahmen werden automatisiert mit polizeilichen Fahndungsdaten abgeglichen. Ergibt sich ein Treffer, kann die Polizei reagieren. Problematisch war aus Sicht des Gerichts jedoch vor allem, dass auch die Daten unverdächtiger Fahrzeuge gespeichert werden konnten, um sie später für Ermittlungen heranzuziehen.

Genau hier zog das Bundesgericht die Grenze. Eine flächendeckende Erfassung der Bewegungen der Bevölkerung lasse sich nicht allein damit rechtfertigen, dass die Daten möglicherweise irgendwann bei der Aufklärung schwerer Straftaten nützlich sein könnten. Der Eingriff in die Privatsphäre müsse verhältnismäßig sein und ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch voraussetzen.

Damit bleibt die automatisierte Fahrzeugfahndung grundsätzlich zulässig. Sie darf aber nicht zu einer dauerhaften Datenbank darüber werden, wer wann welche Straße benutzt hat. Der Kanton muss deshalb mehrere Bestimmungen seines Polizeigesetzes überarbeiten. Insbesondere fällt die bisher vorgesehene 60-Tage-Speicherung weg.

Auch die Möglichkeit, bei einem Fahndungstreffer zusätzliche Bilder der Fahrzeuglenkerinnen und -lenker anzufertigen, wurde vom Gericht beanstandet. Die gesetzliche Regelung unterschied nicht ausreichend zwischen unterschiedlichen Schweregraden möglicher Straftaten. Auch deshalb ging sie dem Bundesgericht zu weit.

Für die Kritiker des Gesetzes ist das Urteil ein wichtiger Entscheid gegen eine Entwicklung, bei der zunächst möglichst viele Daten gesammelt und erst später nach ihrer Bedeutung gesucht wird. Datenschutzrechtlich entscheidend ist gerade die Frage, ob Menschen ohne jeden Verdacht zum Gegenstand staatlicher Überwachung werden dürfen.

Der Berner Sicherheitsdirektor, Regierungsrat Philippe Müller (FDP), bewertet das Urteil dagegen nicht als grundlegende Niederlage. Für ihn bleibt entscheidend, dass die Polizei Fahrzeuge weiterhin automatisiert mit Fahndungsdaten abgleichen darf. Das Instrument sei insbesondere bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität und bei Entführungen wichtig.

Der politische Streit dürfte damit allerdings nicht beendet sein. Denn das Bundesgericht hat nicht die automatisierte Fahndung als solche verworfen, sondern deren weitreichende Ausgestaltung begrenzt. Der Kanton muss nun eine Regelung finden, die polizeiliche Fahndungsinteressen mit dem Grundrecht auf Privatsphäre in Einklang bringt.

Besonders relevant ist dabei eine Frage: Wie viel Überwachung ist zulässig, wenn praktisch jeder Mensch zunächst wie ein möglicher Datensatz behandelt wird, obwohl gegen ihn kein Verdacht besteht?

Nicht nur die Fahrzeugüberwachung hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Auch die Berner Regelung zum Einsatz von Bodycams wurde beanstandet. Der Grund liegt allerdings weniger in der Kamera selbst als in der gesetzlichen Zuständigkeit.

Das Berner Polizeigesetz sah den Einsatz der am Körper getragenen Kameras ausdrücklich auch zur Strafverfolgung vor. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Materie jedoch Sache des Bundes. Die entsprechende Bestimmung scheiterte damit an der gesetzlichen Grundlage.

Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass Berner Polizistinnen und Polizisten künftig grundsätzlich keine Bodycams mehr einsetzen dürfen. Entscheidend ist vielmehr, auf welcher gesetzlichen Grundlage und zu welchem Zweck die Aufnahmen erfolgen.

Bei einem dritten umstrittenen Punkt kam es dagegen zu keiner materiellen Entscheidung. Es ging um die Möglichkeit des Berner Regierungsrats, Gemeinden zur Installation von Überwachungskameras an bestimmten öffentlichen Orten zu verpflichten.

Die Beschwerdeführenden hatten darin unter anderem einen Eingriff in die Gemeindeautonomie gesehen. Das Bundesgericht trat auf diesen Teil der Beschwerde jedoch nicht ein, weil die dafür erforderliche Beschwerdelegitimation fehlte.

Damit ist die Frage nicht abschließend beantwortet. Sollte sich eine betroffene Gemeinde später konkret gegen eine angeordnete Überwachung wehren, könnte das Bundesgericht die Vereinbarkeit mit der Gemeindeautonomie erneut prüfen.

Bern ist nicht der erste Kanton, dessen Modell der automatisierten Fahrzeugfahndung vor dem Bundesgericht an Grenzen stößt. Auch Regelungen in anderen Kantonen standen bereits unter rechtlichem Druck.

Das aktuelle Urteil macht vor allem eines deutlich: Technisch ist es längst möglich, die Bewegungen praktisch sämtlicher Fahrzeuge zu registrieren. Rechtlich folgt daraus jedoch kein Freipass.

Der Staat darf Fahndungsinstrumente einsetzen. Er darf dafür aber nicht ohne hinreichenden Grund ein umfassendes Bewegungsprofil der Bevölkerung anlegen. Gerade bei unverdächtigen Personen gilt deshalb das Prinzip der Datensparsamkeit: Was für die konkrete Fahndung nicht benötigt wird, sollte nicht vorsorglich gespeichert werden.

Für Bern bedeutet das Urteil deshalb mehr als eine technische Korrektur einzelner Gesetzesartikel. Es ist eine Erinnerung daran, dass die Möglichkeiten moderner Überwachung nicht automatisch die Grenzen staatlicher Macht bestimmen. Diese Grenzen setzt weiterhin das Recht.

Neutralitätsinitiative: Podiumsdiskussion mit Rimoldi abgesagt

Am 27. August wollte die Präsidentin der GLP Zollikon, Nicole Waechter, in ihrer Gemeinde eine Podiumsdiskussion über die Neutralitätsinitiative veranstalten. Doch dazu wird es voraussichtlich nicht kommen. Der Grund: Heftige Kritik, auch parteiintern, an der vorgesehenen Teilnahme des Präsidenten der Bewegung Mass-Voll, Nicolas Rimoldi.

Wie der Tages-Anzeiger berichtet, beabsichtigte Waechter nach eigenen Angaben, verschiedene Generationen und gegensätzliche politische Bewegungen zusammenzubringen. Besprochen werden sollten mögliche Maßnahmen angesichts des Ukraine-Krieges.

Neben Rimoldi hätten unter anderem auch Werner Gartenmann, Geschäftsführer von Pro Schweiz, Julius Felix von der Operation Libero sowie der Politologe Wolf Linder teilnehmen sollen.

Dem Tages-Anzeiger zufolge schrieb ein langjähriges GLP-Mitglied der Redaktion und beanstandete die Teilnahme eines Vertreters «einer Bewegung aus dem rechtsextremen Spektrum». Er habe klargestellt, dass dies der GLP schade und die Glaubwürdigkeit der Partei untergrabe – so wie es die Schüsse von Sanja Ameti auf ein Abbild der Muttergottes mit Kind getan hätten.

Waechter habe der Zeitung zudem mitgeteilt, dass mehrere GLP-Mitglieder gegenüber der Mutterpartei in Bern mit einem Austritt gedroht hätten. Und sie habe sogar persönliche Drohungen erhalten. Zudem hätten einige «Parteien und Organisationen» angekündigt, bei der Veranstaltung präsent sein zu wollen.

Die 30-Jährige könne diese Reaktionen nicht verstehen. Sie befürworte auch nicht immer Rimoldis Aussagen und Verhalten, doch er und Mass-Voll seien aus der Schweizer Politikszene nicht mehr wegzudenken. So hätten sie «erfolgreiche, friedliche Demonstrationen mit vielen Teilnehmenden» organisiert und seien «fleißig und engagiert bei ihrem Kampf gegen Corona-Maßnahmen oder gegen die EU».

Als gebürtige Russin stellte Waechter auch fest, dass Rimoldi für viele sofort als der «Böse» gilt, ähnlich wie Russland, wenn es um das Thema Neutralität geht. Es werde nichts mehr hinterfragt.

Neben der Einladung von Rimoldi stieß laut dem Tages-Anzeiger auch Waechters Positionierung auf Kritik. So habe sie sich in den sozialen Medien Anfang August klar für ein Ja zur Neutralitätsinitiative ausgesprochen, was ihre Teilnahme an der geplanten Podiumsdiskussion als neutrale Moderatorin beeinträchtigt hätte. Auch widerspreche ihre Ansicht der Haltung ihrer Partei, hätten Kritiker in den sozialen Netzwerken beanstandet.

Die Absage kam gemäß der Zeitung schließlich, nachdem die Operation Libero ihre Teilnahme an der Veranstaltung zurückzog und sowohl die GLP Kanton Zürich wie auch die GLP Schweiz ersuchten, den Anlass abzusagen.

Die 30-Jährige widerspricht dem Tages-Anzeiger zufolge dem Vorwurf, die Veranstaltung eigenmächtig organisiert zu haben. Rund zehn Vorstands- und andere Mitglieder der GLP Zollikon hätten darüber Bescheid gewusst. «Der Flyer mit der Einladung wurde am 17. Juli an alle Mitglieder verschickt. Daraufhin gab es keinerlei Reaktionen oder Rückmeldungen an mich», erklärte sie.

Nach zugenommener Kritik habe sich Waechter bei den Mitgliedern mehrmals schriftlich erkundigt, ob die Veranstaltung wirklich durchgeführt werden soll. Bis letzte Woche seien jeweils alle damit einverstanden gewesen. Zur offiziellen Absage habe sie sich dann «schweren Herzens» am Freitag entschieden.

Waechter zeigte sich weiterhin fest überzeugt, dass man sich mit allen politischen Lagern auseinandersetzen muss – trotz des «entstandenen Dramas». Nicolas Rimoldi kommentierte die Absage auf Facebook in zwei Posts folgendermaßen:

«Entsetzlich! Nicole Wächter, GLP Zollikon, wird von Linksextremisten bedroht, weil sie sich nicht den Mund verbieten lässt.»
«Frauenfeindliche Operation Libero, Antifa und GLP wollen starke Frauen wie Nicole Waechter mundtot machen! Sie hassen Grundrechte. Sie hassen Redefreiheit. Keinen Millimeter diesen Extremisten.»

Auch Waechter zeigte schließlich ihre Empörung über die Reaktionen. In einem emotionalen Instragram-Video unter dem Titel «Zirkus für Hobbylose» sprach sie sich unter anderem gegen den Krieg in der Ukraine aus und fragte:

«Häts euch eigentlich allne is Hirni gschisse?»

Laut dem Tages-Anzeiger räumte sie allerdings ein, es mit diesem Podium «etwas vermasselt» zu haben. Dies, weil sie sich im Vorfeld der Veranstaltung für die Initiative positioniert hat und somit «nicht mehr als neutrale Moderation angesehen» wurde. Die Neutralitätsinitiative sei ihr halt sehr wichtig, deshalb habe sie das getan.

Bundesregierung stimmt Reform der Nachrichtendienste zu

Gestern hat die Bundesregierung einer weitreichenden Reform der Nachrichtendienste zugestimmt. Zuvor wurde die von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) eingebrachte Vorlage vom Kabinett gebilligt. Der Ball liegt nun bei Bundestag und Bundesrat. Geplant ist, dass das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

Ein guter Grund für die Annahme des Gesetzes lieferte der Drohnenvorfall Anfang August am Leipziger Flughafen. Obwohl die Täterschaft unbekannt bleibt, sprach der Sicherheitspolitiker Mark Henrichmann gegenüber der Rheinischen Post von einer angeblich neuen Qualität hybrider Bedrohungen (wir berichteten). Auch laut dem Bundeskanzler Friedrich März hat sich die Sicherheitslage verändert, wobei implizit natürlich insbesondere eine angebliche Bedrohung durch Russland gemeint ist.

Nach dem neuen Gesetz sollen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und der Bundesnachrichtendienst (BND) neue Befugnisse erhalten. Sie sollen künftig nicht mehr nur beobachten, auswerten und informieren, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch agieren können. Wie Die Zeit erklärt, könnten die Nachrichtendienste somit auch die Infrastruktur von Angreifern stören. Sie sollen sogar gegen sie gerichtete Falschinformationen verbreiten dürfen.

Laut dem Ex-Geheimagenten und Kriminalisten Leo Martin handelt es sich also um einen Paradigmenwechsel. In einem Focus-Beitrag bestreitet er aber, dass neue Befugnisse allein einen Vorfall wie in Leipzig verhindert hätten. Trotzdem erachtet er es als Problem, dass die deutschen Nachrichtendienste nicht aktiv werden könnten, denn «unsere Gegner spielen längst offensiv». In seinen nahezu zehn Jahren bei einem deutschen Nachrichtendienst habe er gelernt, dass die Information alleine wenig Wert hat, wenn daraus nicht die richtige Handlung folgt. Er stellt aber klar:

«Hier muss man zwei Dinge auseinanderhalten: Ein Nachrichtendienst ist keine Schattenarmee. Und neue Befugnisse bedeuten keineswegs, dass deutsche Agenten künftig nach Belieben Infrastruktur im Ausland sabotieren könnten. Der Gesetzentwurf schafft vielmehr Voraussetzungen für begrenzte aktive Maßnahmen und Eingriffe, gerade auch im digitalen Raum. Die öffentliche Debatte reicht dabei von Eingriffen in fremde IT-Systeme bis zur Störung gegnerischer Operationen.»

Martin weist auch auf die nötige Kontrolle der Nachrichtendienste hin, die umso wichtiger sei, je mehr diese Dienste zum Akteur würden. Deshalb sei im Gesetzentwurf auch ein Umbau der Kontrollarchitektur vorgesehen. Unter anderem soll die Rolle des Unabhängigen Kontrollrats gestärkt werden. Bürgerrechts- und Datenschutzorganisationen würden allerdings einzelne Kontroll- und Grundrechtsregelungen des Entwurfs deutlich kritisieren. Martin resümiert:

«Diese Diskussion ist keine lästige Nebenfrage. Sie gehört zum Kern der Reform. Ein demokratischer Nachrichtendienst muss zwei Dinge gleichzeitig können: heimlich und wirksam arbeiten – und trotzdem rechtsstaatlich kontrolliert werden. Das ist schwieriger, als es klingt.»

Markus Klöckner erachtet das Vorhaben, die Nachrichtendienste zu echten Geheimdiensten umzubauen, als «desaströs». In den NachDenkSeiten gibt er zu bedenken:

«Gewiss: Die Bundesrepublik ist nicht die DDR. Und heute ist auch nicht gestern. Diese Tatsachen schließen allerdings gewisse Bedenken nicht aus. Sind die Fesseln der Nachrichtendienste erst einmal rechtlich und politisch gelöst, besteht die Gefahr, dass die Entwicklung weitergeht. Wird die Politik unter gewissen Vorzeichen die Geheimdienste als Rammbock gegen unliebsame Gruppen, Bewegungen und Bürger benutzen?»

Klöckner räumt zwar ein, dass in Deutschland auch fremde Mächte operieren und dass es tatsächlich bisweilen reale Gefahren gibt. Es verstehe sich von selbst, dass Sicherheitsbehörden die Möglichkeiten haben sollen, diesen Gefahren entgegenzutreten.

Er ist jedoch der Ansicht, dass die «Gefahrenebene» oft von einem undurchsichtigen Dunstkreis umgeben ist. Er erinnert dabei unter anderem an das «Celler Loch», den NSU und an «aus dem Ruder laufende V-Leute». «Was ist real? Was politisch konstruiert?», fragt Klöckner und ergänzt:

«Alleine die Sauereien, die sich aus der Betrachtung ‹echter Geheimdienste› im Ausland zeigen (Stichwort etwa: Iran-Contra), muss Deutschland ein Warnsignal sein. Welche Institution wäre in der Bundesrepublik einer politischen Geheimdienstmacht gewachsen? Wer wollte ihr Einhalt gebieten?»

Kritik am neuen Gesetz kommt indes auch von der Opposition. Laut der Tagesschau sind die Grünen der Ansicht, dass die dann mächtigeren Dienste nicht ausreichend kontrolliert würden. Auch befürchten sie, dass die strikte Trennung zwischen Nachrichtendiensten und Polizei aufgeweicht werden könnte. So habe der Grünen-Innenexperte Konstantin von Notz im ARD-Morgenmagazin erklärt:

«Dobrindt versucht mit dieser Reform, diese Trennung zu verwischen. Zukünftig sollen Agenten auch gegen Bürgerinnen und Bürger wirken können – ohne dass das wie bei der Polizei transparent und rechtsstaatlich überprüfbar erfolgt.»

FDP-Chef Wolfgang Kubicki warf Dobrindt hingegen einen «historischen Tabubruch» vor. Er macht historische Gründe für die strikte Trennung zwischen Geheimdiensten und Polizei aus. Gegenüber der Augsburger Allgemeinen sagte er:

«Ich will in Deutschland keine Geheimpolizei. Ich will volle gerichtliche Kontrolle bei Grundrechtseingriffen und einen Staat, der versteht, dass man Freiheit nicht verteidigt, indem man sie beschneidet.»

Die Tagesschau erläutert, dass das Trennungsgebot «als Lehre aus dem Nationalsozialismus» gelte, als die Gestapo durch weitreichende Befugnisse brutal gegen politische Gegner sowie Juden und andere Gruppen vorging.

Auch die Linke setzt ihre Kritik an diesem Punkt an. So nannte die Innenpolitikerin Clara Büngerdas das Vorhaben «geschichtsvergessen und verantwortungslos» und stellte klar:

«Wer Nachrichtendiensten operative Eingriffsrechte, Sabotagebefugnisse und staatliche Hackbacks an die Hand gibt, plant eine neue deutsche Geheimpolizei.»

Und laut dem verteidigungspolitischen Sprecher der Linksfraktion im Bundestag, Ulrich Thoden, fehlt die Rechtsstaatlichkeit. Was komplett fehlt, seien «sowohl die parlamentarische Kontrolle als auch die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten». Im Morgenmagazin habe er erklärt, dass das Eingriffe in das Privatleben von Bürgerinnen und Bürgern ermögliche. Zum Beispiel könnten diese ausgespäht werden.

Auch der AfD zufolge sind die Persönlichkeitsrechte der Bürger in Gefahr. Sie stellt sich gegen den Gesetzentwurf.

Gemäß dem Ex-Agenten Martin ist die entscheidende Frage am Ende nicht, ob Deutschland einen stärkeren Geheimdienst bekommt. Das Land brauche keinen allmächtigen Geheimdienst, sondern einen, «der das Richtige darf, das Richtige kann – und im entscheidenden Moment schnell genug handelt». Das beste Wissen über einen drohenden Angriff nützte nichts, wenn man erst handeln darf, wenn er bereits passiert ist. Martin schließt:

«Die entscheidende Frage ist, ob Deutschland bereit ist, schneller Erkenntnisse zusammenzuführen, Verantwortung zu übernehmen und innerhalb klarer rechtsstaatlicher Grenzen zu handeln. Denn ein Geheimdienst ist immer nur so gut, wie er geführt wird.»

Sky Shield und die Neutralität: Was steckt hinter dem europäischen Luftverteidigungsprojekt?

European Sky Shield Initiative, kurz ESSI oder «Sky Shield», ist ein von Deutschland initiiertes europäisches Kooperationsprojekt zur bodengestützten Luftverteidigung. Ziel ist es, die Beschaffung, Ausbildung, Logistik und Interoperabilität moderner Flugabwehrsysteme zwischen europäischen Staaten besser zu koordinieren. ESSI wurde 2022 gestartet und ist kein NATO-Bündnis im formellen Sinn. Allerdings versteht die deutsche Bundeswehr die Initiative ausdrücklich als Beitrag zur Stärkung des europäischen Pfeilers der NATO-Luftverteidigung.

Damit liegt der politische Kern des Projekts auf der Hand: Europäische Staaten sollen ihre Luftverteidigung nicht vollständig isoliert voneinander aufbauen, sondern Systeme gemeinsam beschaffen und technisch besser aufeinander abstimmen. Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Systeme zur Abwehr von Flugzeugen, Drohnen und Flugkörpern.

Österreich unterzeichnete im Juli 2023 den Letter of Intent und im Mai 2024 das Memorandum of Understanding der ESSI. Die österreichische Beteiligung ist deshalb politisch und rechtlich sensibler als eine reine Diskussion über den Kauf eines einzelnen Flugabwehrsystems. Genau hier setzt die Neutralitätsdebatte an.

Österreich: Wo liegt das Neutralitätsproblem?

Österreich ist seit dem Ende der Viermächtebesatzung 1955 verfassungsrechtlich zur immerwährenden Neutralität verpflichtet. Dies wurde in einem Notenaustausch mit den vier Besatzungsmächten und innerstaatlich mit einem Verfassungsgesetz (Neutralitätsgesetz) so geregelt. Das bedeutet im Kern, dass Österreich sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten beteiligt und keine direkte oder indirekte militärische Unterstützung einer Konfliktpartei leisten darf. Das österreichische Parlament fasst die völkerrechtliche Bedeutung der Neutralität entsprechend als Unparteilichkeit und Nichtteilnahme zusammen. Genau hier entzündet sich die Auseinandersetzung um Sky Shield.

Eine zehnteilige Recherche-Serie des österreichischen Autors Andreas S., veröffentlicht unter anderem über die GGI-Initiative und MFG Österreich, vertritt die Position, Österreichs Beteiligung an ESSI verletze das Neutralitätsgesetz. Als entscheidenden Zeitpunkt nennt es bereits den Letter of Intent vom Juli 2023. Weiter wird argumentiert, dass auch das Memorandum of Understanding vom Mai 2024 ohne ausreichende parlamentarische Einbindung zustande gekommen sei. Ein von der Oppositionspartei FPÖ in Auftrag gegebenes Gutachten sowie später öffentlich präsentierte juristische Einschätzungen werden in der Serie als Beleg für diese Kritik angeführt.

Auch im österreichischen Parlament ist diese Kritik dokumentiert. Eine parlamentarische Bürgerinitiative fordert den Austritt aus ESSI und argumentiert, die Teilnahme verletze die Pflichten eines dauernd neutralen Staates. Dort wird insbesondere mit dem sogenannten Abstinenz- und Paritätsprinzip des Neutralitätsrechts argumentiert. Die Parlamentsseite weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Stellungnahme um die Position der einbringenden Organisation, also der FPÖ, und nicht um eine Stellungnahme der Parlamentsdirektion handelt.

Die Gegenposition lautet: Österreich ist durch ESSI nicht Teil eines militärischen Bündnisses geworden. Die Bundesregierung betrachtet Sky Shield primär als Beschaffungs- und Kooperationsprojekt und geht davon aus, dass die österreichische Neutralität durch entsprechende Vorbehalte gewahrt bleibt. Auch eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2023 dokumentiert diese Auseinandersetzung: Dort wird die Regierung wegen des Beitritts und der Neutralitätsfrage kritisiert, während die Bundesregierung auf einen Neutralitätsvorbehalt verweist.

Damit ist der entscheidende Punkt nicht, ob Österreich ein neutrales Land ist. Die Frage lautet vielmehr: Wie weit darf ein neutraler Staat bei militärischer Kooperation gehen, ohne seine Neutralitätspflichten zu verletzen?

Für die Kritiker beginnt der problematische Bereich bereits dort, wo Österreich seine Luftverteidigung in eine internationale militärische Architektur einbindet. Die Befürchtung lautet, dass dadurch Abhängigkeiten und eine faktische Einbindung in westliche beziehungsweise NATO-geprägte Verteidigungsstrukturen entstehen könnten.

Die Regierung hält dem entgegen, dass Kooperation bei der eigenen Verteidigungsfähigkeit nicht automatisch Beteiligung an einem Krieg oder einem Militärbündnis bedeutet. Genau diese juristische Grenzziehung ist der eigentliche Kern des österreichischen Sky-Shield-Streits.

Eine zweite Streitfrage: Wer entscheidet über Österreichs Sicherheitspolitik?

Die Serie erhebt neben dem Neutralitätsvorwurf einen zweiten schwerwiegenden Vorwurf: Die österreichische Beteiligung sei ohne ausreichende parlamentarische Kontrolle erfolgt. Nach Darstellung des Autors habe es weder beim Letter of Intent noch beim Memorandum of Understanding einen entsprechenden Parlamentsbeschluss gegeben. Zudem verweist er auf ein Rechtsgutachten, das neben dem Neutralitätsproblem auch Fragen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen internationaler Vereinbarungen aufwirft.

Und die Schweiz?

Auf den ersten Blick scheint die Schweizer Situation Österreichs sehr ähnlich zu sein. Auch die Schweiz ist dauerhaft neutral. Auch sie hat die ESSI-Erklärung bereits im Juli 2023 unterzeichnet und dabei ausdrücklich einen zusätzlichen Vorbehalt zum Neutralitätsrecht angebracht. Im Oktober 2024 wurde die Schweiz schließlich offiziell 15. Mitglied der Initiative. Doch die Eidgenossenschaft geht sogar noch einen Schritt weiter: Sie nutzt ESSI inzwischen konkret für die gemeinsame Beschaffung von Luftverteidigungssystemen.

2025 genehmigte der Bundesrat eine Programmvereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung des deutschen Systems IRIS-T SLM. Im Juli 2025 wurde der entsprechende Beschaffungsvertrag unterzeichnet. Die Schweiz beschafft fünf Systeme; der Vertragswert der kooperativen Beschaffung beträgt rund 500 Millionen Franken.

Damit stellt sich auch in der Schweiz die Frage: Kann ein dauerhaft neutraler Staat an einer multinationalen militärischen Beschaffungs- und Kooperationsstruktur teilnehmen, die von Deutschland initiiert wurde und ausdrücklich auch die Interoperabilität zwischen Partnerstaaten verbessern soll? Die offizielle Schweizer Antwort lautet: Ja.

Der Bundesrat argumentiert, ESSI sei mit dem Neutralitätsrecht vereinbar, weil die Schweiz weder einem Militärbündnis beitritt noch eine Verpflichtung zur gemeinsamen Verteidigung übernimmt. Die Schweiz entscheidet selbst, an welchen Projekten sie sich beteiligt und welche Systeme sie beschafft. Zudem enthält die schweizerische Beitrittserklärung einen Neutralitätsvorbehalt. Insbesondere kann die Schweiz ihre Kooperation suspendieren, wenn ein ESSI-Mitgliedstaat selbst Partei eines internationalen bewaffneten Konflikts wird.

Auch beim konkreten IRIS-T-Projekt sieht der Bundesrat keinen Neutralitätsverstoß. Die Schweiz sei nicht verpflichtet, ihre Systeme in die deutsche oder NATO-Luftverteidigung zu integrieren. Wo könnte trotzdem ein Schweizer Neutralitätsproblem liegen?

Die Antwort hängt davon ab, wie eng man Neutralität versteht, ob man nur das Neutralitätsrecht meint, oder ob man auch einer glaubhaften Neutralitätspolitik das Wort redet. Nach der heute geltenden offiziellen Schweizer Rechtsauffassung bedeutet Neutralität vor allem, sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten zu beteiligen und keine militärischen Bündnisverpflichtungen einzugehen.

Internationale militärische Zusammenarbeit ist deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erklärt ausdrücklich, dass die Schweiz als neutraler Staat sogar an internationalen militärischen Übungen teilnehmen kann, solange daraus keine Verpflichtung zur gemeinsamen Kriegsführung entsteht.

Die politische Diskussion ist allerdings weiter. Für einen strengeren Neutralitätsbegriff kann bereits die zunehmende sicherheitspolitische Vernetzung mit europäischen Staaten problematisch sein, denn sie stellt eine Außenwirkung her, die die Schweiz immer stärker an die NATO rückt. ESSI schafft gemeinsame Beschaffung, Ausbildung und technische Interoperabilität. Die Schweiz bleibt zwar formal frei in ihren Entscheidungen, wird aber technisch und logistisch stärker in europäische Verteidigungsstrukturen eingebunden. Das ist noch kein nachgewiesener Neutralitätsbruch. Es ist aber die Stelle, an der die politische Debatte beginnt und sich die Frage stellt: Will die Schweiz das?

Besonders aktuell ist diese Frage in der Schweiz, weil am 27. September 2026 über die sogenannte Neutralitätsinitiative abgestimmt wird. Sie verlangt unter anderem, dass die Schweiz keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis beitritt und auch nicht mit einem solchen zusammenarbeitet – außer bei einem Angriff oder dessen unmittelbarer Vorbereitung. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab und halten die bestehende Neutralitätspraxis für ausreichend.

Damit entsteht eine interessante Konstellation: Dieselbe ESSI-Mitgliedschaft kann unter der heutigen Schweizer Neutralitätspraxis als zulässig gelten, während eine künftig strengere verfassungsrechtliche Definition der Neutralität die Spielräume erheblich verkleinern könnte – sprich: Bei Annahme der Initiative müsste die Schweiz die ESSI-Mitgliedschaft kündigen.

Österreich und Schweiz: ähnlich – aber nicht gleich

Der Vergleich zeigt einen wichtigen Unterschied. Österreich diskutiert primär darüber, ob die Teilnahme an ESSI bereits mit der bestehenden verfassungsrechtlich verankerten Neutralität vereinbar ist. Kritiker wie der Autor der genannten Serie und die Opposition sehen in der Einbindung einen Neutralitätsbruch; die Bundesregierung hält die Kooperation durch entsprechende Vorbehalte für vereinbar mit der Neutralität.

Die Schweiz hat dieselbe grundsätzliche Frage politisch anders beantwortet. Der Bundesrat betrachtet ESSI ausdrücklich als mit dem Schweizer Neutralitätsrecht vereinbar. Die Schweiz hat nicht nur unterschrieben, sondern inzwischen auch konkrete Systeme im Rahmen der Initiative gemeinsam mit Deutschland beschafft.

Der Unterschied liegt auch in der rechtlichen Konstruktion der Neutralität. Die Schweizer Bundesverfassung verpflichtet Bundesrat und Bundesversammlung dazu, Maßnahmen zur Wahrung der Neutralität zu treffen. Das Neutralitätsrecht lässt gleichzeitig Spielraum für internationale sicherheitspolitische Kooperation, solange die Schweiz nicht Partei eines Krieges wird und keine militärische Bündnisverpflichtung eingeht.

Der eigentliche Konflikt: Neutralität oder Kooperation?

Sky Shield funktioniert nicht mehr ausschließlich national. Radare, Sensoren, Kommunikationssysteme, Flugabwehr und Frühwarnung können technisch miteinander verbunden werden. Gemeinsame Beschaffung senkt Kosten und erhöht die Interoperabilität. Genau darauf zielt ESSI ab. Neutralität verlangt dagegen politische und militärische Eigenständigkeit gegenüber den Konfliktparteien.

Die entscheidende Frage lautet: Wie viel militärische Integration verträgt ein neutraler Staat, bevor aus Kooperation faktische Bündnisbindung wird?

Die Antwort fällt in beiden Ländern bislang unterschiedlich aus. Österreich streitet noch darüber, ob die Grenze zur Neutralitätsverletzung bereits überschritten wurde. Die Schweiz sagt offiziell, dass diese Grenze nicht überschritten ist – und hat gleichzeitig begonnen, ihre Luftverteidigung innerhalb genau dieser europäischen Kooperation auszubauen. Würde am 27. September die Neutralitätsinitiative angenommen, dann sähe das Ganze plötzlich anders aus. Das macht Sky Shield zu einem bemerkenswerten Prüfstein für die Zukunft der europäischen Neutralität.

Quelle: Andreas S., Sky Shield – Das Schweigen der Berufsschweiger, veröffentlicht als Gastbeitrag auf GGI-Initiative, 29. Mai 2026; ergänzend die darin angeführten parlamentarischen Dokumente und Rechtsgutachten. Die darin vertretenen rechtlichen und sicherheitspolitischen Bewertungen wurden anhand der zitierten Primärquellen überprüft.

Der Mekka-Pakt: Neue Sicherheitsordnung oder überschätztes Bündnis?

Am 7. August haben Saudi-Arabien, die Türkei und Pakistan in Mekka ein gemeinsames Verteidigungsabkommen unterzeichnet. Die zentrale Klausel erinnert an Artikel 5 des NATO-Vertrags: Ein bewaffneter Angriff auf einen der drei Staaten soll als Angriff auf alle gelten. Daraus ergeben sich zwei sehr unterschiedliche Narrative. Das eine sieht darin den Beginn einer neuen, eigenständigen Sicherheitsordnung des Nahen und Mittleren Ostens – womöglich sogar einen Vorboten des Niedergangs der NATO. Das andere hält den Pakt zunächst für vor allem politisch und symbolisch bedeutsam, aber militärisch noch weitgehend unbestimmt. Beide Perspektiven treffen einen Teil der Realität.

Zunächst spricht tatsächlich einiges gegen die Vorstellung einer «muslimischen NATO». Entscheidend ist, was die Beistandsklausel im Ernstfall bedeutet. Nach den Aussagen des türkischen Außenministers Hakan Fidan führt ein Angriff nicht automatisch zu einem militärischen Gegenschlag. Die drei Staaten müssten zunächst beraten, welche Form und welchen Umfang ihre Unterstützung annimmt. Eine konkrete gemeinsame Kommandostruktur existiert ebenso wenig wie eine festgelegte Verpflichtung zum Kriegseintritt. Auch ein ständiges Sekretariat und ein Ministerkomitee sollen erst aufgebaut werden. Das schreibt der ehemalige Islamwissenschafts-Professor Reinhard Schulze von der Universität Bern auf Journal 21.

Damit unterscheidet sich der Pakt aber weniger grundsätzlich von der NATO, als seine Kritiker oder Befürworter suggerieren: Auch Artikel 5 ist keine automatische Kriegserklärung. Der entscheidende Unterschied liegt derzeit vielmehr im Reifegrad. Die NATO verfügt über Jahrzehnte gewachsene militärische Strukturen, gemeinsame Planungen, eingespielte Verfahren und eine erprobte politische Konsultationspraxis. Der Mekka-Pakt muss all das erst entwickeln – sofern die drei Staaten diesen Weg überhaupt gehen.

Das macht ihn allerdings keineswegs bedeutungslos. Saudi-Arabien, die Türkei und Pakistan bringen sehr unterschiedliche, aber sich ergänzende Ressourcen zusammen, wie zum Beispiel der Loreley-Blog, der dem Pakt große Bedeutung zumisst, schreibt: Riad verfügt über wirtschaftliche Macht und regionalen Einfluss, Ankara über erhebliche konventionelle militärische Fähigkeiten und eine eigenständige Rüstungsindustrie, Islamabad über militärische Erfahrung und als einziger der drei Staaten über Atomwaffen. Gerade diese Kombination verleiht der Vereinbarung politisches Gewicht, auch wenn daraus noch keine gemeinsame militärische Macht entsteht.

Der eigentliche Hintergrund ist deshalb weniger die Unterzeichnung selbst als die strategische Lage Saudi-Arabiens. Riad versucht seit längerem, seine Sicherheit breiter abzustützen und sich nicht ausschließlich auf eine einzige Schutzmacht zu verlassen. Das bereits 2025 geschlossene saudisch-pakistanische Verteidigungsabkommen bildet dafür einen Vorläufer. Mit der Türkei kommt nun ein zweiter militärisch gewichtiger und politisch ambitiöser Partner hinzu. Parallel entstehen weitere Sicherheitskooperationen rund um das Rote Meer. Der Pakt fügt sich damit in eine erkennbare Diversifizierungsstrategie ein.

Hier liegt die plausibelste politische Einordnung: Der Mekka-Pakt ist zunächst weniger der Ersatz für ein bestehendes Bündnis als eine Versicherung gegen die Unsicherheit über dessen langfristige Verlässlichkeit. Die Vereinigten Staaten bleiben die wichtigste externe Militärmacht der Region. Aber die Golfstaaten haben ein Interesse daran, ihre Verwundbarkeit gegenüber möglichen Veränderungen der US-Politik zu reduzieren. Der Pakt kann deshalb als regionale Subsidiaritätslösung verstanden werden: Die beteiligten Staaten übernehmen mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit, während Washington weiterhin eine wichtige, aber selektivere Rolle spielt. Gerade für die Golfstaaten ist der Krieg USA-Iran wohl zu einem Augenöffner geworden: Übergroße Nähe zu den USA und die Gewährung von Militärbasen können auch verletzlich machen und Angriffe provozieren.

Die weitreichendere Interpretation hat deshalb einen berechtigten Kern. Dass drei Staaten ihre Sicherheitsinteressen stärker untereinander organisieren, ist Teil einer größeren Entwicklung: Ambitiöse regionale Mächte wollen nicht mehr darauf angewiesen sein, dass eine externe Großmacht jede Sicherheitsfrage für sie löst. In diesem Sinn markiert Mekka tatsächlich einen Wandel. Aber zwischen einer solchen Regionalisierung von Sicherheit und dem «Anfang vom Ende der NATO» liegt ein erheblicher Unterschied.

Gerade der Vergleich mit dem historischen Bagdad-Pakt zeigt, warum Vorsicht angebracht ist. 1955 entstand ein Bündnis, das den Nahen Osten in die westliche Eindämmungspolitik gegenüber der Sowjetunion einbinden sollte. Der Pakt zerfiel schließlich nach grundlegenden politischen Veränderungen in der Region, sprich: nach dem Sturz der Monarchie im Irak durch die nationalistische Baath-Partei. Die Parallele ist interessant: Auch heute entsteht eine Sicherheitsarchitektur inmitten eines systemischen Konflikts. Doch die Voraussetzungen sind andere. Vor allem ist noch völlig offen, ob aus der politischen Vereinbarung dauerhafte institutionelle und militärische Strukturen entstehen.

Der Loreley-Blog verweist auch darauf, dass das, was heute im Nahen Osten mit dem Mekka-Abkommen beginnt, in Europa einen historischen Vorläufer hat. Bereits 1952 unterzeichneten Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten den Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) – den Versuch, eine gemeinsame europäische Armee mit supranationalem Oberkommando zu schaffen. Das Projekt scheiterte 1954 am Widerstand der französischen Nationalversammlung; an seine Stelle trat die NATO-Integration der Bundesrepublik. Die historische Pointe liegt darin, dass Europa seine eigene Verteidigungsarchitektur damit nicht verwirklichte, sondern sie durch die US-amerikanische Sicherheitsgarantie ersetzte.

Auch die Iran-Frage sollte weder über- noch unterschätzt werden. Formal richtet sich der Pakt gegen keinen Staat. Strategisch ist jedoch schwer vorstellbar, dass Teheran die Entwicklung ignoriert. Schon die Möglichkeit, dass ein Angriff auf Saudi-Arabien eine Reaktion der Türkei oder Pakistans auslösen könnte, verändert die Kalkulation. Gleichzeitig sind die Interessen der drei Partner keineswegs identisch: Pakistan orientiert sich stark an Südasien und seinem Verhältnis zu Indien, die Türkei verfolgt gegenüber Iran eine Mischung aus Konkurrenz und Kooperation, und Saudi-Arabien hat zuletzt selbst versucht, die Beziehungen zu Teheran zu stabilisieren. Eine gemeinsame Abschreckung erscheint deshalb realistischer als eine gemeinsame Kriegsstrategie.

Ähnlich ambivalent ist die Rolle der Türkei. Ankara gewinnt durch das Abkommen zusätzliche strategische Optionen, ohne seine NATO-Mitgliedschaft aufgeben zu müssen. Gerade das spricht gegen die These eines unmittelbar bevorstehenden Abschieds der Türkei aus dem westlichen Bündnis. Der Mekka-Pakt kann vielmehr als zusätzliche Versicherung verstanden werden: Je mehr regionale Eigenständigkeit Ankara aufbaut, desto weniger ist seine Sicherheitspolitik von einer einzigen Bündnisstruktur abhängig. Das ist etwas anderes als ein Austritt aus der NATO.

Alle Hinweise gehen in Bezug auf die Türkei in diese Richtung. Das Land hat sich seit einigen Jahren von einem «einfachen» NATO-Mitglied zu einer Regionalmacht mit eigenen Ambitionen entwickelt. Gemeinsam mit Partner Aserbaidschan wurden die Armenier aus Bergkarabach vertrieben und auch der Umsturz in Syrien kommt sehr stark der Türkei zugute. Damit wird die Ambition eines Einflussgebietes sichtbar, das vom Mittelmeer über den Waffenbruder in Baku bis vor die Toren Chinas reicht und sich nicht mehr von den USA fernsteuern lässt.

Ein Beitritt Ägyptens könnte dem Bündnis erheblich mehr Gewicht geben. Mit Kairo kämen eine große Armee und die Kontrolle über den Suezraum hinzu. Aber genau hier beginnt die politische Spekulation: Dass eine Erweiterung denkbar ist, bedeutet noch nicht, dass sie zustande kommt – und selbst ein größerer Teilnehmerkreis würde die grundlegenden Probleme eines solchen Bündnisses nicht automatisch lösen.

Der entscheidende Test kommt deshalb erst im Krisenfall. Was geschieht bei einem iranischen Angriff auf saudische Energieinfrastruktur? Wie reagieren die Partner, wenn ein türkischer Soldat durch einen iranischen Angriff getötet wird? Und was gilt, wenn ein nichtstaatlicher Akteur wie die Huthi angreift und die Verantwortung Irans politisch oder rechtlich umstritten bleibt? Solche Szenarien würden zeigen, ob die Beistandsformel tatsächlich abschreckende Glaubwürdigkeit besitzt.

Die beiden vorliegenden Deutungen lassen sich deshalb zusammenführen: Der Mekka-Pakt ist weder bloße Symbolpolitik noch bereits die Keimzelle eines neuen Verteidigungspaktes. Er ist ein politisch ernstzunehmender Schritt hin zu einer stärker regionalisierten Sicherheitsordnung, dessen militärische Bedeutung noch nicht feststeht.

Die These vom «Anfang vom Ende der NATO» überzieht den Befund vor allem deshalb, weil sie aus einer langfristig möglichen Entwicklung eine bereits eingetretene macht. Nichts im Abkommen selbst belegt, dass die USA die Region verlassen oder dass die Türkei ihre NATO-Mitgliedschaft aufgeben will. Ebenso wenig ist bewiesen, dass aus dem Dreierpakt ein umfassender islamischer Machtblock entstehen wird. Ein solcher entsteht eher durch die Türkei und Aserbaidschan. Die entscheidende Frage ist nicht, ob die NATO bereits ersetzt wird, sondern ob sich neben ihr regionale Sicherheitsstrukturen herausbilden, die langfristig einen Teil ihrer Funktionen übernehmen könnten.

Politisch ist genau diese Verschiebung bedeutsam. Der Mekka-Pakt zeigt, dass Saudi-Arabien, die Türkei und Pakistan ihre Sicherheitsinteressen zunehmend selbst organisieren wollen. Das muss nicht gegen Washington gerichtet sein. Es kann sogar mit einer fortbestehenden Partnerschaft mit den USA vereinbar sein. Für Iran bedeutet es dennoch eine neue Abschreckungslage; für Israel, die Golfstaaten und Indien entsteht eine zusätzliche strategische Variable; für die USA ein Signal, dass regionale Partner ihre Abhängigkeit von US-amerikanischen Sicherheitsgarantien reduzieren wollen.

Der Pakt ist damit weniger eine fertige neue Ordnung als ein Baustein einer möglichen neuen Ordnung. Seine historische Bedeutung wird sich nicht an der Zeremonie in Mekka entscheiden, sondern daran, ob aus der politischen Absicht dauerhafte militärische Zusammenarbeit, gemeinsame Institutionen und glaubwürdige Beistandszusagen entstehen. Erst dann ließe sich von einem neuen Machtblock sprechen. Bis dahin ist der Mekka-Pakt vor allem eines: ein deutliches Zeichen dafür, dass die regionale Sicherheitsarchitektur in Bewegung geraten ist.


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