Exekutive SelbstermÀchtigung
In Berlin ist es schon lange kein Geheimnis mehr, dass sich das Instrument der âsicheren Herkunftsstaatenâ hervorragend eignet, um die Asyl- und Migrationspolitik weiter zu verschĂ€rfen. Seit Jahren wird deshalb regelmĂ€Ăig versucht, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten auszuweiten â zuletzt um die Maghreb-Staaten und Georgien. Wird ein Herkunftsstaat als sicher eingestuft, gilt die widerlegliche Vermutung, dass dort keine Verfolgung droht. Nach § 29a AsylG wird der Asylantrag in solchen FĂ€llen regelmĂ€Ăig als âoffensichtlich unbegrĂŒndetâ abgelehnt, was das Verfahren deutlich erheblich beschleunigt.
Da der Bundesrat die Ausweitung der Liste in der Vergangenheit blockiert hat â laut Bundesinnenminister Dobrindt eine âBehinderung der Begrenzung der illegalen Migrationâ â, hat der Bundestag nun einen anderen Weg gewĂ€hlt. In seiner Sitzung vom 05.12.2025 verabschiedete er mit deutlicher Mehrheit eine Reform des AsylG, die mit dem neuen § 29b AsylG vorsieht, dass die Bundesregierung kĂŒnftig selbst fĂŒr Verfahren des internationalen Schutzes, also fĂŒr die FlĂŒchtlingsanerkennung nach der Genfer FlĂŒchtlingskonvention sowie fĂŒr den subsidiĂ€ren Schutz, per Rechtsverordnung sichere Herkunftsstaaten bestimmen kann. Da die Reform die verfassungsrechtlichen Rechte des Bundestags aus Art. 16a Abs. 1 S. 3 GG umgeht, hat die Fraktion BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen â zu Recht â ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingeleitet.
Die Einstufung als sichere Herkunftsstaaten ohne Zustimmung des Bundesrats
Die Neuregelung des Verfahrens zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten begrĂŒnden die Regierungsfraktionen damit, von ihrer Kompetenz aus Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrens-Richtlinie) Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift dĂŒrfen die Mitgliedstaaten festlegen, nach welchem Verfahren sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden. Das schlieĂt aus Perspektive des EU-Rechts auch die Möglichkeit mit ein, Drittstaaten durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift als sichere Herkunftsstaaten einzustufen. Zwar sieht Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG vor, dass sichere Herkunftsstaaten nur durch Zustimmungsgesetz â also mit Beteiligung des Bundesrats â bestimmt werden dĂŒrfen. Dies beziehe sich laut den Regierungsfraktionen jedoch lediglich auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, weswegen das Verfahren nicht auch auf die unionsrechtlich determinierten Bestimmungen des internationalen Schutzes anwendbar sei.
Mit der Neuregelung wird das Ziel verfolgt, bei zukĂŒnftigen Einstufungen zĂŒgig auf Asylantragstellungen aus asylfremden Motiven zu reagieren und die Verfahren zu beschleunigen.
Ist Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG auf den internationalen Schutz anwendbar?
Im Mittelpunkt des Organstreitverfahrens steht die Frage, wie sich Art. 16a GG â insbesondere Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG â zu den beiden Formen des internationalen Schutzes verhĂ€lt und ob das dort vorgesehene Verfahren zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten auch im Bereich des internationalen Schutzes Anwendung findet.
Die Bundestagsfraktion von BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen, vertreten durch Thorsten Kingreen, hĂ€lt Letzteres fĂŒr verfassungsrechtlich unzulĂ€ssig. Aus ihrer Sicht spricht vieles dafĂŒr, dass sichere Herkunftsstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht per Verordnung bestimmt werden dĂŒrfen, sondern dies nur durch ein parlamentarisches Verfahren möglich ist.
Ausgangspunkt der Ăberlegungen ist die Beobachtung, dass Art. 16a Abs. 3 GG sprachlich ĂŒber die reine Asylberechtigung hinausweist (S. 36 ff.). GrundsĂ€tzlich gibt es drei Schutzkategorien. WĂ€hrend die reine Asylberechtigung nach dem Grundgesetz ein subjektives Recht auf Asyl garantiert, gewĂ€hrt die Genfer FlĂŒchtlingskonvention (GFK) selbst kein Recht auf Asyl. Vielmehr gilt in diesen FĂ€llen das Refoulement-Verbot, also das Verbot der RĂŒckfĂŒhrung in ein Land, in dem unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. DemgegenĂŒber greift der subsidiĂ€re Schutz, wenn bestimmte Menschenrechtsverletzungen drohen. Art. 16a Abs. 3 GG spricht nicht nur von politischer Verfolgung, sondern erwĂ€hnt ausdrĂŒcklich auch die Gefahr âunmenschlicher oder erniedrigender Bestrafungâ. Damit greift sie nicht nur die Terminologie der GFK auf, sondern zugleich den Schutzgehalt von Artikel 3 der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention, der fĂŒr den subsidiĂ€ren Schutz zentral ist. Diese weiter gefasste Formulierung hebt sich auch deutlich von Art. 16a Abs. 1 GG ab, der ausschlieĂlich âpolitisch Verfolgteâ nennt.
Die Struktur der Norm verstĂ€rkt diesen Eindruck. Art. 16a Abs. 3 GG enthĂ€lt eine Vermutungsregel: Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten kann davon ausgegangen werden, dass sie keiner Verfolgung ausgesetzt sind. Diese Vermutung knĂŒpft zunĂ€chst an die Herkunft an und nicht an eine bestimmte Schutzkategorie. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Regelung vor allem als Instrument der Verfahrensstrukturierung verstanden. Sie soll Verfahren vereinfachen und beschleunigen. WĂŒrde man sie nur auf einzelne Schutzformen beziehen, entstĂŒnde ein fragmentiertes System mit unterschiedlichen PrĂŒfungsmaĂstĂ€ben â ein Ergebnis, das gerade dem Zweck der Regelung widersprechen wĂŒrde.
Auch innerhalb von Art. 16a GG selbst zeigt sich, dass Absatz 3 nicht isoliert zu lesen ist (S. 46 ff.). Absatz 4 knĂŒpft ausdrĂŒcklich an ihn an und regelt die Voraussetzungen, unter denen die Ausweisung aus der Bundesrepublik ausgesetzt werden muss. WĂŒrde Absatz 3 ausschlieĂlich die verfassungsrechtliche Asylberechtigung betreffen, hĂ€tte dies unmittelbare Konsequenzen fĂŒr die Reichweite dieser Ausweisungsregelung. Die abgesenkten Anforderungen an die Ausweisung wĂŒrden dann allein im Kontext des Asylgrundrechts gelten, nicht jedoch bei anderen Schutzformen. Angesichts der heutigen Struktur des Schutzsystems wirkt eine solche Trennung wenig ĂŒberzeugend. Der unionsrechtliche Rahmen lĂ€sst den Mitgliedstaaten zudem bewusst SpielrĂ€ume. Die Asylverfahrensrichtlinie enthĂ€lt keine abschlieĂenden Vorgaben dazu, wie innerstaatlich ĂŒber sichere Herkunftsstaaten entschieden werden muss. Art. 37 der Asylverfahrensrichtlinie eröffnet den Staaten ausdrĂŒcklich GestaltungsspielrĂ€ume bei der Ausgestaltung dieses Instruments. MaĂgeblich bleibt daher die innerstaatliche verfassungsrechtliche Kompetenzordnung.
SchlieĂlich verweist auch der Entstehungskontext der Norm auf ein erweitertes VerstĂ€ndnis (S. 52 ff.). Die Reform des Asylgrundrechts Anfang der 1990er Jahre wurde im Deutschen Bundestag nicht allein als nationale Neuordnung verstanden. In den Bundestagsdebatten wird sie zugleich als Teil eines sich entwickelnden europĂ€ischen Asylsystems dargestellt. Die damaligen Beratungen zeigen den Anspruch des verfassungsĂ€ndernden Gesetzgebers, die Reform als Baustein einer kĂŒnftigen europĂ€ischen Harmonisierung zu begreifen â eines Systems, das von Beginn an sowohl den FlĂŒchtlingsschutz als auch weitere Formen internationalen Schutzes umfassen sollte.
Abgesenkte rechtsstaatliche Standards fĂŒr den internationalen Schutz als Folge der exekutiven SelbstermĂ€chtigung?
UnabhÀngig von der Einordnung des VerhÀltnisses von Art. 16a Abs. 3 GG zum internationalen Schutz spricht auch der Sinn und Zweck des Gesetzesvorbehalts und der Zustimmung des Bundesrats gegen die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung.
GrundsĂ€tzlich erfĂŒllt der Gesetzesvorbehalt wichtige rechtsstaatliche und demokratische Zwecke. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ermöglicht eine umfassende, transparente Debatte und sichert dadurch nicht nur die Legitimation der Entscheidung, sondern auch die effektive Wahrnehmung der Kontrollrechte der Opposition. Zum anderen wird der Opposition ermöglicht, insbesondere bei grundrechtswesentlichen Entscheidungen ihrer Kontrollfunktion nachzukommen. Gerade dann kommt dem parlamentarischen Verfahren also eine hohe Bedeutung zu.
Als grundrechtswesentlich ist auch die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat zu bewerten: Diese hat erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Schutzsuchenden und tangiert ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Denn fĂŒr Schutzsuchende aus einem sicheren Herkunftsstaat gelten wĂ€hrend des Asylverfahrens strengere Regeln â sowohl bei der Unterbringung als auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Zudem sehen sie sich nach der Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegrĂŒndet einer verkĂŒrzten Rechtsbehelfsfrist von einer Woche gegenĂŒber. Auch haben Klagen gegen den Ablehnungsbescheid, wie sonst im Verwaltungsrecht ĂŒblich, keine aufschiebende Wirkung.
Die Auswirkungen der Einstufung sind fĂŒr die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG und den internationalen Schutz vergleichbar. Auch entspricht die FlĂŒchtlingsanerkennung nach der GFK in Voraussetzungen und Schutzstatus weitgehend der Asylberechtigung. WĂ€hrend fĂŒr die Asylberechtigung sichere Herkunftsstaaten jedoch weiterhin per zustimmungspflichtigem Gesetz eingestuft werden sollen, soll fĂŒr den internationalen Schutz kĂŒnftig eine Rechtsverordnung genĂŒgen. Damit wird auf ein transparentes und demokratisch stĂ€rker legitimiertes Gesetzgebungsverfahren verzichtet. Die parlamentarische Auseinandersetzung wĂŒrde damit entfallen â mit der Folge, dass eine Absenkung rechtsstaatlicher Standards droht.
Diese Bedenken gewinnen laut dem Deutschen Institut fĂŒr Menschenrechte zusĂ€tzlich an Gewicht vor dem Hintergrund der tatsĂ€chlichen Bedeutung der verschiedenen Schutzformen in der Praxis. Nach dem GeschĂ€ftsbericht des BAMF fĂŒr das Jahr 2024 lag die Anerkennungsquote fĂŒr die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG bei lediglich 0,7 %, wĂ€hrend die FlĂŒchtlingseigenschaft im Sinne der GFK in 12,5 % der FĂ€lle und der subsidiĂ€re Schutz in 24,9 % der FĂ€lle zuerkannt wurden. Damit kommt dem internationalen Schutz in der Praxis die weitaus gröĂere Bedeutung zu. Wenn nun die Einstufungskompetenz gerade in diesem Bereich der Exekutive zugestanden wird, betrifft dies primĂ€r jene Schutzformen, die quantitativ den Kern der asylrechtlichen Entscheidungspraxis ausmachen.
Was ist nach der Reform des gemeinsamen europÀischen Asylsystems zu erwarten?
Zu klĂ€ren bleibt, welche Auswirkungen das Inkrafttreten der GEAS-Reform auf das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten haben wird. Im Juni 2026 wird die bislang geltende Asylverfahrensrichtlinie durch die neue VO (EU) 2024/1348 (sog. Asylverfahrensverordnung) abgelöst. Mit ihr wird die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten partiell auf die EuropĂ€ische Union verlagert, Art. 61 Abs. 2 Asylverfahrensverordnung. Das bedeutet, dass eine unionsweite Liste sicherer Herkunftsstaaten zukĂŒnftig fĂŒr eine Harmonisierung in den Mitgliedstaaten sorgen soll. Das EuropĂ€ische Parlament hat am 10.02.2026 dem Vorschlag fĂŒr eine Verordnung fĂŒr die Erstellung einer unionsweiten Liste sicherer Herkunftsstaaten zugestimmt. Noch vor Inkrafttreten der Asylverfahrensverordnung im Juni 2026 sollen nahezu alle EU-Beitrittskandidaten sowie Bangladesch, Kolumbien, Ăgypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden.
Gleichwohl verbleibt den Mitgliedstaaten ein eigener Regelungsspielraum. Nach Art. 64 Abs. 1 Asylverfahrensverordnung können sie zusĂ€tzlich zu den unionsweit festgelegten sicheren Herkunftsstaaten weitere Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten erklĂ€ren. Da die Verordnung keine Aussagen zur innerstaatlichen ZustĂ€ndigkeitsverteilung trifft, richtet sich diese weiterhin allein nach nationalem Verfassungsrecht. FĂŒr Deutschland bedeutet dies, dass Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG maĂgeblich bleibt.
Allerdings ermöglicht Art. 61 Abs. 2 der Asylverfahrensverordnung zukĂŒnftig, Drittstaaten als sicher einzustufen und dabei sowohl territoriale EinschrĂ€nkungen als auch Ausnahmen fĂŒr bestimmte Personengruppen vorzusehen. Dies war laut dem EuGH bisher nicht möglich (siehe hier und hier). Vor diesem Hintergrund ist eine Ausweitung der als sicher eingestuften HerkunftslĂ€nder zu erwarten. Daher ist es umso wichtiger, die Einstufung per zustimmungspflichtigem Gesetz durchzufĂŒhren.
Fazit
Die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten ist lĂ€ngst mehr als ein migrationspolitisches Steuerungsinstrument. Die Annahme, das Zustimmungserfordernis aus Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG erfasse nur die verfassungsrechtliche Asylberechtigung, nicht aber den unionsrechtlich geprĂ€gten internationalen Schutz, ist bei nĂ€herer Betrachtung eine funktionale Umgehung der verfassungsrechtlichen Verfahrensbindung. Dadurch wird deutlich, wie sehr das politische Ziel einer âAsylwendeâ inzwischen Richtung und Tempo staatlichen Handelns bestimmt.
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