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Feed Titel: Transition News


«Arte»-Doku stilisiert Selenskyj zum aufopferungsvollen Helden

Der Sender Arte lÀsst sich in einem Punkt mit Wikipedia vergleichen: Wenn die BeitrÀge keinen politischen Bezug haben, enthalten sie durchaus einen Informationswert. Andernfalls verkommen sie zu billiger Propaganda, bisweilen zu so billiger, dass sie schon in den ersten Minuten ins Gesicht springt.

Wer die aktuelle Dokumentation «Selenskyj – Das entscheidende Jahr» schaut, wird das schnell merken. Noch wĂ€hrend die ersten 60 Sekunden laufen, singen mehrere sogenannte «Experten» Lobeshymnen. Selenskyjs Einsatz sei «zutiefst beeindruckend», heißt es, so beeindruckend, dass er schon jetzt einen Platz in den GeschichtsbĂŒchern habe. Diesem PrĂ€sidenten mĂŒsse Anerkennung gezollt werden – lautet das Mantra, noch bevor die Dokumentation wirklich begonnen hat.

Womit hat Selenskyj diese Lorbeeren verdient, fragt man sich. Und die Antwort wird prompt nachgeliefert: DafĂŒr, dass die Ukraine immer noch kĂ€mpft. Aha! Hat das aber nicht viel mehr damit zu tun, dass die westliche «Koalition der Willigen» die Ukraine mit stetig neuen Finanz- und Waffenhilfen unter die Arme greift?

Dieser Aspekt wird bis zum Schluss der knapp 50-minĂŒtigen Dokumentation stoisch ĂŒbergangen. Stattdessen erscheint Selenskyj darin als derjenige, dem Ukraines Standhaftigkeit zu verdanken ist. Das wirkt vor allem dann absurd, als das geschichtstrĂ€chtige Treffen mit US-PrĂ€sident Donald Trump zur Sprache kommt.

An der RealitÀt vorbei

Selenskyj, der an jenem 28. Februar 2025 wie ein kleiner Schuljunge in die Schranken gewiesen wurde, mutiert in der Arte-Doku zum Helden, als einer, der sich fĂŒr sein Land eingesetzt hat. «Ich dachte, dieser Mann ist absolut bewundernswert», kommentiert ein französischer EU-Abgeordneter. «Weil er nicht nachgibt, einzig und allein die Zukunft des ukrainischen Volks im Blick hat und diese mit großer WĂŒrde und Verantwortung verteidigt.»

Große Worte, die jedoch an der RealitĂ€t zerschellen. Aber vielleicht hat der gute «Experte» nicht mitbekommen, in welch devotem Gestus Selenskyj schon am nĂ€chsten Tag eine Entschuldigungsnachricht an Trump schrieb. Ebenfalls möglich ist, dass er dem gleichen Trick zum Opfer gefallen ist, den auch die Arte-Dokumentation anwendet. Sie dreht den Sachverhalt einfach um: Aus der Entschuldigung wird ein genialer Brief, mit dem es Selenskyj gelang, den Konflikt mit Trump zu entschĂ€rfen.

Schon an dieser Stelle wird deutlich: Bestimmte Aspekte werden in der Arte-Dokumentation ausgeklammert oder verfĂ€lscht, zugunsten des Protagonisten freilich. Das gilt auch fĂŒr Selenskyjs Behauptung, sein Land sei seit dem Krieg allein. Weder die «Experten» noch die ErzĂ€hlerin kommentieren das, obwohl der ukrainische PrĂ€sident in dem StreitgesprĂ€ch mit Trump wenige Minuten zuvor eingerĂ€umt hatte, dass sein Land ohne die Hilfe der USA nicht so lange standhaft geblieben wĂ€re.

USA – ein ehrlicher Makler?

Wie Selenskyj zum großen Staatsmann stilisiert wird, ist genauso surreal wie die Deutung der US-amerikanischen Geopolitik. Die Rolle der USA habe sich fundamental verĂ€ndert, sagt eine deutsche Politologin, «hin zu der Frage, ob sie Russland nĂ€her sind als der Ukraine. Sind sie ein ehrlicher Makler oder sind sie auf Seiten Russlands.»

Ob die NaivitĂ€t vorgetĂ€uscht ist oder tatsĂ€chlich das Wort fĂŒhrt, bleibt ihr Geheimnis. Dass die USA noch nie ein ehrlicher Makler waren und es auch in Zukunft nicht sein werden, sondern schon seit jeher alle Staaten gegeneinander ausspielen, mĂŒsste eigentlich jeder wissen, der sich als Politologe betitelt.

Abseits des akademischen Elfenbeinturms ist das jedenfalls weit bekannt. Dass die Arte-Dokumentation solche Aussagen dennoch verwertet, lĂ€sst tief blicken. Der propagandistische Anstrich ist unverkennbar: Trump der Böse, Selenskyj der Gute. So einfach ist die Welt, sofern man das Material entsprechend zusammenschneidet, verkĂŒrzt und knetet. Doch das gelingt eher mĂ€ĂŸig.

Medienwirksame Inszenierungen

Schon die Riege der «Experten» gibt die Richtung vor. Zwar sind unter ihnen Politologen, aber keine, die den Westen kritisieren; zwar Friedensforscher, aber nicht Daniele Ganser; zwar Korrespondenten, aber nur aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dementsprechend ĂŒberhöht wirkt Selenskyjs Image, das sie verkaufen wollen.

Er fahre immer wieder an die Front, heißt es an einer Stelle, er zeige, dass er ein PrĂ€sident im Krieg sei, dass er seine Soldaten nicht im Stich lasse. Das ist nicht nur plump, es ist geradezu peinlich. Derlei medienwirksame Inszenierungen gehören heute zur Machtpolitik genauso dazu wie Desinformation.

Mittlerweile dĂŒrfte sich herumgesprochen haben, dass es weniger Selenskyj ist, der solche Auftritte plant, sondern seine Berater. Er selbst ist genauso eine Marionette wie viele andere «StaatsmĂ€nner», die von der Gunst einer unsichtbaren Elite abhĂ€ngen. Das gilt auch fĂŒr Trump, Merz oder Macron.

Doch die Arte-Dokumentation kann nicht anders, als weiter Demokratie zu simulieren und ein TheaterstĂŒck aufzufĂŒhren, in dem der Titelheld trotz Verfehlungen, trotz Höhen und Tiefen als Held altgriechischen Ausmaßes agiert. TatsĂ€chlich ist die knapp 50-minĂŒtige Produktion ein Imagefilm, eine fiktionalisierte Darstellung. Und als solche sollte sie betrachtet werden.

***

Eugen Zentner ist Kulturjournalist und Autor. Zuletzt sind von ihm das Sachbuch «Kunst und Kultur gegen den Strom», der Kurzgeschichtenband «Corona-Schicksale» und der Gedichtband «Die Welt steht Kopf» erschienen.

Haben Fauci und andere US-Gesundheitsbeamte die Untersuchung von COVID-ImpfschĂ€den unterdrĂŒckt?

Interne E-Mails der US-amerikanischen Gesundheitsbehörde NIH (National Institutes of Health), die das Informed Consent Action Network (ICAN) im Rahmen einer Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten hat, dokumentieren, dass vier hochrangige Regierungsbeamte schon 2021 darĂŒber diskutierten, wie mit der Forschung zu COVID-19-ImpfschĂ€den umzugehen sei – und ob solche negativen Meldungen ĂŒberhaupt veröffentlicht werden sollten.

Die beteiligten Beamten waren laut The Defender: Der damalige Direktor des Nationalen Instituts fĂŒr Allergien und Infektionskrankheiten (NIAID) und COVID-Berater der Regierung, Anthony Fauci, der damalige NIH-Direktor Francis Collins, der stellvertretende NIH-Direktor Lawrence Tabak und der Direktor des Nationalen Instituts fĂŒr Neurologische Erkrankungen und Schlaganfall (NINDS), Walter Koroshetz.

Konkret ging es bei dieser E-Mail-Korrespondenz um die Forschung eines Kollegen zu neurologischen Symptomen nach der COVID-19-«Impfung» und ob diese publiziert werden sollten. Nicht etwa, weil die Ergebnisse der Studie fehlerhaft gewesen wÀren, sondern weil deren Veröffentlichung das Vertrauen der Menschen in die «Impfungen» beeintrÀchtigen könnte.

Die Diskussion begann, nachdem Avindra Nath, klinischer Direktor des NINDS, einen Manuskriptentwurf verbreitet hatte, den er beim New England Journal of Medicine (NEJM) einreichen wollte. Darin beschrieb er Patienten, die nach einer COVID-19-«Impfung» eine periphere Neuropathie entwickelt hatten.

Am 10. April 2021 schickte Nath einen Entwurf an Koroshetz, in dem 32 von seinem Team untersuchte Patienten beschrieben wurden. Laut dem Manuskript lautet die Kernaussage: «Eine frĂŒhzeitige Erkennung und Behandlung mit Kortikosteroiden kann die Symptome rĂŒckgĂ€ngig machen.» Koroshetz leitete das Papier an Fauci weiter und schrieb in einer E-Mail:

«Zur Information: Mich erreichen regelmĂ€ĂŸig Berichte ĂŒber neurologische Beschwerden nach Impfungen. Es scheint sich hauptsĂ€chlich um periphere Nervenerkrankungen zu handeln (EinzelnervenlĂ€hmung, Plexus brachialis-Neuropathie, distale axonale Neuropathie, siehe beigefĂŒgter Bericht), vereinzelt auch um RĂŒckenmarksprobleme. Avi hat zahlreiche Berichte gesammelt und einen Bericht zur Veröffentlichung eingereicht. Es ist schwer zu sagen, ob die FĂ€lle zufĂ€llig sind oder zeitlich mit der Impfung zusammenhĂ€ngen.»

Nachdem das NEJM die Veröffentlichung des Manuskripts abgelehnt hatte, wurde es an Collins und Tabak weitergeleitet, um zu erfahren, was sie davon hielten. Collins schrieb zurĂŒck: «Der Briefentwurf erklĂ€rt nicht, wie diese 32 Patienten ĂŒberwiesen wurden – man fragt sich, ob dies hĂ€ufig oder selten vorkommt.»

Koroshetz erwiderte, dass zahlreiche Berichte an das bundesweite Meldesystem fĂŒr Impfnebenwirkungen (VAERS) ĂŒbermittelt worden seien und dass Nath nach der Besprechung neurologischer Komplikationen im «Neurology Podcast» Überweisungen erhalten habe. Er merkte außerdem an, dass sowohl Nath als auch ein weiterer NINDS-Forscher nach der «Impfung» an Tinnitus litten.

Koroshetz fĂŒhrte zudem viele weitere FĂ€lle von ImpfschĂ€den an und erklĂ€rte. «Mir sind EinzelfĂ€lle bekannt, die auf Plexus brachialis-EntzĂŒndung, Mononeuritis multiplex, Tinnitus mit oder ohne Hörverlust sowie POTS-Ă€hnliche Symptome hindeuten. Avid kennt einen Fall von transverser Myelitis mit positivem MRT-Befund. Zwei Patienten wurden letzte Woche ins Krankenhaus eingeliefert.»

Collins bezweifelte, dass die Fallserie den wissenschaftlichen Standards fĂŒr eine Veröffentlichung entsprach. Er schrieb: «Anekdoten zu sammeln und daraus einen Fall zu konstruieren, ist wissenschaftlich nicht ĂŒberzeugend – und wird im schlimmsten Fall Impfskepsis und Überreaktionen in den sozialen Medien schĂŒren.» In einer separaten E-Mail an Collins fĂŒgte Tabak hinzu: «Ich verstehe nicht, warum Walter das nicht unterbindet.»

Die Korrespondenz belegt The Defender zufolge nicht, dass Nath von Collins, Fauci oder Tabak die Anweisung erhielt, seine Forschung einzustellen oder das Manuskript zurĂŒckzuziehen. Sie zeige jedoch, dass mehrere hochrangige NIH-Beamte besorgt ĂŒber die mögliche Verbreitung der Informationen waren und ihnen FĂ€lle von ImpfschĂ€den – auch unter NIH-Mitarbeitern – bekannt waren.

Laut ICAN werfen die E-Mails zudem Fragen darĂŒber auf, ob Bedenken hinsichtlich des Vertrauens in «Impfstoffe» die Reaktion der NIH-Leitung beeinflusst haben. In einer Pressemitteilung konstatiert das Netzwerk:

«Obwohl die E-Mails nicht beweisen, dass Collins, Tabak oder Fauci Nath ausdrĂŒcklich angewiesen haben, das Manuskript zurĂŒckzuziehen, werfen sie ernsthafte Fragen darĂŒber auf, ob die NIH-Leitung dessen potenzielle Auswirkungen auf das Vertrauen in Impfstoffe als zwingenden Grund fĂŒr die UnterdrĂŒckung der Veröffentlichung ansah.»

Das Manuskript wurde nie in einer medizinischen Fachzeitschrift mit Peer-Review veröffentlicht. Stattdessen wurde es im Mai 2022 als Preprint publiziert, mehr als ein Jahr nachdem Nath es intern erstmals geteilt hatte.

Fabio de Masis Buch «Geld, Macht, Verbrechen» – ein Politiker klĂ€rt Finanzskandale und Wirtschaftsverbrechen auf

Als Co-Vorsitzender des BSW (BĂŒndnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit) und Sprecher der BSW-Delegation im EuropĂ€ischen Parlament ist Fabio de Masi derzeit maßgeblich fĂŒr FĂŒhrung und Ausrichtung des BSW zustĂ€ndig. FĂŒr sein neues Buch, das er in den vergangenen vier Jahren geschrieben hat, ist de Masi jedoch in die Rolle des «Finanzdetektivs» geschlĂŒpft, wie er ĂŒber sich selbst sagt.

Diese fĂŒr einen Politiker ungewöhnliche Metamorphose hat auch einen Grund. Als Abgeordneter der Linkspartei war de Masi jahrelang mit der AufklĂ€rung von Finanzskandalen beschĂ€ftigt – den «Luxemburg Leaks», den «Panama Papers», der Cum-Ex-AffĂ€re und ganz besonders dem Wirecard-Skandal, bei dem es sich nach de Masis Überzeugung um einen handfesten Geheimdienstskandal handelt. Über all dies berichtet er in seinem Erstlingswerk «Geld, Macht, Verbrechen», das jetzt im Rowohlt Verlag erschienen ist.

De Masi ist als Sohn eines italienischen Gewerkschafters und einer deutschen Volkshochschullehrerin im sĂŒdhessischen Groß-Gerau geboren und in Darmstadt aufgewachsen. Den Sommer verbrachte er oft bei seiner italienischen Großfamilie in Sanza, einem sĂŒditalienischen Dorf unweit des Golfs von Salerno. FĂŒr die anderen Kinder war er dort «il tedesco», der Deutsche. Sein «Tor zur Welt» sollte jedoch die Hansestadt Hamburg werden, wo er Ökonomie studierte. Von dort brach er mit Stipendium und Bildungskredit in der Tasche zu einem Auslandsjahr nach SĂŒdafrika auf. Die Ungleichheit, die er dort erlebte, hat ihn nachhaltig beeindruckt. «Der Preis der extremen Ungleichheit ist die Verrohung und Vernichtung der Menschlichkeit», schreibt de Masi. (S. 21)

Die «Luxemburg Leaks» und eine LĂŒge

De Masi wurde schließlich Ökonom und Politiker der Linkspartei, aus der er 2022 wieder austrat. Dass er einmal mit der AufklĂ€rung von Finanzskandalen bekannt werden sollte, war auch dem Kommissar Zufall geschuldet. Denn kurz nach seinem Einzug ins EuropĂ€ische Parlament im Mai 2014 erschĂŒtterten die «Luxemburg Leaks» BrĂŒssel. Es kam heraus, dass luxemburgische Behörden internationalen Großkonzernen dabei halfen, Steuern zu hinterziehen.

In den Skandal war auch Jean-Claude Juncker verwickelt, der damals gerade sein Amt als EU-KommissionsprĂ€sident antrat und davor MinisterprĂ€sident und Finanzminister von Luxemburg war. Vor dem Sonderausschuss des EU-Parlaments stritt Juncker jedoch ab, von den Machenschaften in Luxemburg gewusst zu haben. De Masi war es dann, der Juncker in die Enge trieb und der LĂŒge ĂŒberfĂŒhrte.

Zwei Jahre danach folgten die «Panama Papers», die bei ihrer Veröffentlichung 2016 das grĂ¶ĂŸte Datenleck in der Geschichte von Steueroasen waren. Sie umfassten ĂŒber 11,5 Millionen Dokumente der Kanzlei Mossack Fonseca. De Masi, der seinerzeit stellvertretender Vorsitzender im Untersuchungsausschuss des EU-Parlaments war, machte damals mit einem Telefonstreich von sich reden. Er schlĂŒpfte in die Rolle eines Superreichen und rief höchstpersönlich bei Mossack Fonseca in Panama an. Er gab vor, sein Geld vor dem deutschen Fiskus in Sicherheit bringen zu wollen. RĂŒckblickend auf diese Zeit schreibt de Masi:

«Die Luxemburg Leaks und die â€čErinnerungslĂŒckeâ€ș von Jean-Claude Juncker machten mich zu einem beliebten Ansprechpartner von Hinweisgebern und Journalisten bei Finanzskandalen – so auch bei den â€čPanama Papersâ€ș. Ich wurde zum Finanzdetektiv wider Willen.» (S. 82)

Der «lÀstige Schatten» bei Cum-Ex

2017 wechselte de Masi dann in den Deutschen Bundestag nach Berlin. Etwa ein halbes Jahr spĂ€ter begann er sich mit der Cum-Ex-AffĂ€re zu beschĂ€ftigen. In seiner Heimatstadt Hamburg drohten gerade wegen der UntĂ€tigkeit der dortigen Behörden die SteuerrĂŒckforderungen aus den kriminellen Cum-Ex-GeschĂ€ften zu verjĂ€hren. In die AffĂ€re war auch Ex-Bundeskanzler Olaf Scholz verstrickt, der sich noch in seiner Funktion als Hamburger BĂŒrgermeister mit Warburg-Gesellschafter Christian Olearius getroffen und mit ihm wahrscheinlich das Steuerverfahren gegen die Warburg-Bank besprochen hatte.

Im Deutschen Bundestag sollte de Masi dann der «lĂ€stige Schatten» von Scholz werden, der damals gerade von Hamburg an die Spitze des Bundesfinanzministeriums wechselte. De Masi gelang es schließlich, die endgĂŒltige VerjĂ€hrung der SteuerrĂŒckforderungen zu verhindern. Heute hĂ€lt er dies fĂŒr seinen «grĂ¶ĂŸten politischen Erfolg in der Opposition». (S. 160) Über Scholz' Rolle in der Cum-Ex-AffĂ€re schreibt de Masi:

«Vieles von dem, was der Hamburger Untersuchungsausschuss und MedienenthĂŒllungen erst spĂ€ter zutage fördern sollten, hĂ€tte Olaf Scholz vermutlich den Kopf gekostet, wenn es schon 2020 bekannt gewesen wĂ€re. Scholz schaffte es, sich aus der AffĂ€re herauszuwinden, weil die Untersuchung in Hamburg sich hinzog und auch, weil es nach meinem vorĂŒbergehenden RĂŒckzug aus der Politik an öffentlichen Persönlichkeiten mangelte, die den Menschen die WidersprĂŒche von Scholz in einfachen Worten erklĂ€ren konnten. Mit der Zeit gewöhnte sich die Öffentlichkeit an die Wendungen und die Ausreden. Am Ende aber hatte Scholz mit seinen Unwahrheiten und behaupteten ErinnerungslĂŒcken offengelegt, dass er etwas zu verbergen hatte.» (S. 176)

Wirecard und die Geheimdienste

De Masis Steckenpferd sollte jedoch der Wirecard-Skandal werden, mit dem er sich Anfang 2019 erstmals beschĂ€ftigte – ĂŒber ein Jahr vor der Pleite des Zahlungsabwicklers im Juni 2020. Wirecard steht heute fĂŒr den grĂ¶ĂŸten Bilanz- und Börsenskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte. De Masi wurde damals Obmann fĂŒr die Partei die Linke im-Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags, fĂŒr die Medien war er damit ein gefragter GesprĂ€chspartner.

Noch heute ist de Masi tief in der Materie drin. Das wirklich verwirrende GeschÀftsmodell des Zahlungsdienstleisters kann er nach wie vor bis ins letzte Detail hinein sezieren. «Zum Wirecard-Skandal habe ich eine sehr enge persönliche Beziehung: Denn ich war der erste deutsche Politiker, der vor Wirecard warnte», schreibt de Masi. (S. 185)

De Masi ist zudem ĂŒberzeugt, dass es sich bei Wirecard um einen handfesten Geheimdienstskandal handelt. Mutmaßlich wollten sich die Sicherheitsbehörden mit dem Zahlungsdienstleister Zugang zur Zahlungsinfrastruktur rivalisierender Staaten verschaffen. De Masi verweist in diesem Zusammenhang auf das China-Lobbying deutscher Spitzenpolitiker wie dem frĂŒheren CSU-Wirtschaftsministers Karl-Theodor zu Guttenberg und Ex-Bundeskanzlerin Angela Merkel.

Konkret ging es um die Übernahme des chinesischen Zahlungsdienstanbieters All Score Payments, der ĂŒber wertvolle Lizenzen fĂŒr den innerchinesischen Markt sowie die grenzĂŒberschreitende Zahlungsabwicklung verfĂŒgte. «Die Bundeskanzlerin sprach schließlich die Übernahme von All Score Payments beim mĂ€chtigsten Mann Chinas, dem chinesischen StaatsprĂ€sidenten Xi Jinping, direkt an. Ihre spĂ€tere ErklĂ€rung, dass Wirecard schließlich ein DAX-Konzern gewesen und ihr Engagement daher Routine gewesen sei, ist unglaubhaft», so de Masi. (S. 261)

Das Mysterium Jan Marsalek

Ein Mysterium bleibt zudem die Personalie Jan Marsalek, der nach wie vor flĂŒchtige, frĂŒhere Wirecard-Vorstand. De Masi schreibt: «Marsalek wird heute von Medien, die sich auf Aussagen von Sicherheitsbehörden stĂŒtzen, in Russland oder den Vereinigten Arabischen Emiraten vermutet. Man gewinnt jedoch nicht den Eindruck, dass deutsche Behörden fieberhaft nach ihm fahnden und ihn wirklich wiederhaben wollen. Denn er könnte vermutlich auch Details seiner Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden offenbaren.» (S. 229) An anderer Stelle konstatiert er:

«Anfangs wurde ich noch dafĂŒr belĂ€chelt, dass ich behauptete, bei Wirecard handle es sich auch um einen Geheimdienstskandal. Heute wird dies mit Blick auf Jan Marsalek nicht mehr bestritten. Die ganze Wahrheit, auch zur Rolle deutscher Sicherheitsbehörden, werden wir vermutlich nie erfahren.» (S. 292)

Bruderkrieg der Marktradikalen

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Manova. Transition News durfte ihn mit freundlicher Genehmigung des Autors ĂŒbernehmen.

«Die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten.» Auf den «Kampf gegen Rechts» trifft dieser Satz zweifelsfrei zu. An der AfD fĂŒhrt in Deutschland so langsam kein Weg mehr vorbei. Immer verbissener stemmen sich die «Gegen Rechts»-Strategen unterdessen gegen den unausweichlichen Trend. Je mehr Großdemonstrationen und Blockaden aber organisiert werden, je beleidigender die «antifaschistische» Rhetorik ausfĂ€llt, desto weiter schießen die Umfragewerte der «Alternative fĂŒr Deutschland» nach oben.

Es drĂ€ngt sich der Verdacht auf, das das vermeintliche Scheitern der Verteidiger «unserer Demokratie» in Wahrheit genau das ist, was beabsichtigt ist. So unbeholfen sind die Bekundungen, ein «neues 1933» verhindern zu wollen, dass genervte BĂŒrger dadurch erst recht in die Arme von Weidel und Höcke getrieben werden. Wozu also das Theater? Eine MachtĂŒbernahme der AfD wĂŒrde Großkonzernen und FinanzmĂ€rkten mindestens ebenso dienen wie ein Weiterwursteln von Union, SPD & Co. FĂŒr die wirklich MĂ€chtigen ist es schon lange zweitrangig, wer unter ihnen regiert.

Man muss es einfach zugestehen: Der «Kampf gegen Rechts» ist doch ein gigantischer Erfolg, oder? Da muss man ja nur mal die Chronologie der einzelnen KÀmpfe Revue passieren lassen.

Es fing an im Jahre 2015. Die Alternative fĂŒr Deutschland hatte sich gerade zusammengefunden zu einer schlagkrĂ€ftigen Partei im gesamten Bundesgebiet. Zuvor hatte es allerlei gescheiterte Versuche fĂŒr eine echte Partei gegeben. In HonoratiorengrĂŒppchen mit Namen wie: «Zivile Koalition», «Initiative Familienschutz», «Freie Welt» oder auch «Zivile Allianz» sammelten sich allerlei politische Abenteurer, denen die Abschaffung der guten alten D-Mark oder der Machtzuwachs der Eurokratie nicht gefielen. Kann man verstehen. Als zentrale Denkfabrik und Propagandamaschine lenkte im Hintergrund die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft die Kampagnen.

Und dann gingen in der Essener Grugahalle die MachtkÀmpfe los zwischen dem Wirtschaftsprofessor Bernd Lucke und seiner Rivalin Frauke Petry. Einige tausend Demonstranten blockierten den Zugang zur Grugahalle. Damals erreichte die AfD in demoskopischen Umfragen gerade einmal vier Prozent. Im April 2016 handelte die AfD in Stuttgart ihr Grundsatzprogramm aus. Tapfere Recken gegen Rechts blockierten auch hier die ZugÀnge zur Stuttgarter Messehalle. Wasserwerfer zeigten, was sie hergaben an Spritzmasse. Der Kampf gegen Rechts war ein voller Erfolg: Die AfD verzeichnete in den Umfragen bereits einen Anteil von 12 bis 15 Prozent.

Sehr beeindruckend auch der antifaschistische Erfolg ein Jahr spĂ€ter, 2017, in der Kölner Lanxess-Arena: Bis zu 50.000 Gegendemonstranten lieferten das unerlĂ€ssliche öffentliche Interesse fĂŒr die junge Partei AfD. Nun, hier gab es mal eine Delle: Umfragen sahen die AfD nur noch bei 8 bis 10 Prozent. Die Recken gegen rechts begleiteten ihre AfD als anhĂ€nglicher pressewirksamer Tross zu den nĂ€chsten Versammlungen in Augsburg, Braunschweig, Hannover, Riesa und auch nach Gießen, wo die Nachwuchsstaffel der AfD antrat. Die antifaschistische MĂŒhe sollte belohnt werden.

Als sich nĂ€mlich die AfD zum Auftakt der Bundestagswahl 2025 in der ehemaligen DDR-Stahlmetropole Riesa versammelte, waren auch wieder 10.000 Gegendemonstranten anwesend, um gegen Rechts zu kĂ€mpfen. Die BemĂŒhungen wurden gekrönt durch stolze Umfragewerte fĂŒr die AfD. Nun erklĂ€rten bereits 22 Prozent der Befragten, dass sie die Blauen wĂ€hlen wollten.

Und jetzt also in diesem Jahr der ultimative Hieb der Antifaschisten in der thĂŒringischen Landeshauptstadt Erfurt. Schon im Vorfeld hatte das BĂŒndnis «Widersetzen» in Erfurt ein Campaigning nach amerikanischem Vorbild durchgefĂŒhrt. Agitatoren waren von HaustĂŒr zu HaustĂŒr gewandert und hatten die GeschĂ€fte in der Erfurter Innenstadt abgeklappert, um klar zu machen, dass wir alle so herrlich tolerant und bunt sind. Und dass wir deswegen die Blauen keinesfalls tolerieren dĂŒrfen.

Es war ein voller Erfolg. In ĂŒber dreißig Einzeldemonstrationen mit Straßenblockaden und zĂŒnftigen Rangeleien mit Polizeibeamten wurde der Wille zur Demokratie handgreiflich manifestiert. Dass die Delegierten der AfD allesamt die Messehalle in Erfurt ungehindert erreichen konnten, lag lediglich daran, dass sie bereits frĂŒhmorgens eingetroffen waren – als die tapferen Recken gegen Rechts nĂ€mlich noch in Morpheus' Armen schlummerten. «Da musst Du eben frĂŒher aufstehen!», lautet ein Spruch aus Ostdeutschland.

Jedenfalls war auch Erfurt wieder ein voller Erfolg gegen Rechts: Die AfD liegt mittlerweile bei 28 Prozent! Es braucht also nur noch schĂ€tzungsweise zwei von Antifaschisten umlagerte AfD-Parteitage, damit die AfD die absolute Mehrheit im Bundestag erringt. Vermutlich tĂŒftelt Alice Weidel bereits jetzt anhand einer 3-D-Animation, wie sie das Kanzleramt am besten fĂŒr sich einrichtet.

Spaß beiseite: Wie absurd ist das denn?

Es ist kaum zu fassen: Seit nunmehr ĂŒber ein Jahrzehnt verfolgt ein BĂŒndnis «Gegen Rechts» die immer gleiche Strategie, die stets denselben Misserfolg hervorbringt. Immer wieder werden möglichst viele Demonstranten losgeschickt. Und dabei wird die AfD jedes Mal stĂ€rker. Ich will gar nicht andeuten, dass zwischen den beiden Ereignissen ein direkter ursĂ€chlicher Zusammenhang besteht. Dennoch ist es schon ungewöhnlich, ununterbrochen mit derselben erfolglosen Strategie gegen die AfD anzugehen.

Mit immer derselben Strategie, die experimentell erwiesen garantiert jedes Mal nur das exakte Gegenteil des erklĂ€rten Ziels hervorbringt. So etwas geht zum Beispiel im Fußball absolut gar nicht. Wenn der Nagelsmann immer die falsche Strategie fĂ€hrt, hat er ausgenagelt. Dann muss eben der Klopp die deutschen Fußballrecken in die erste Liga zurĂŒckkloppen. Nichts davon findet sich in dem immer breiteren BĂŒndnis gegen Rechts.

Wie der Stier stets neu unvermeidlich in das rote Tuch rennt und elend abgestochen wird, so rennen tausende von AfD-Gegnern in das rote Tuch der paradoxen Medienwirkung. Anstatt Eindruck in der Bevölkerung zu schinden, geschieht das genau Gegenteil: Immer mehr WÀhler sind genervt von den heuchlerischen und substanzlosen Phrasen der antirechten Moralapostel.

Die Gegen-Rechts-ler erzeugen bei der schweigsamen Mehrheit der Bevölkerung einfach nur Trotzreaktionen. Wenn diese Gegen-Rechts-Leute ihre seltsamen Minderheitenrituale zelebrieren und das den «Normalos» zumuten, dann wĂ€hlen die Normalos schon einfach aus Ekel und Genervtheit automatisch die Partei, die diese Merkmale am wenigsten aufweist. Da bleiben nur die Blauen. Das Schöne ist ja fĂŒr die AfD, dass sie auf diese Weise gar nicht mehr darlegen muss, was sie eigentlich anders machen will in Deutschland. Die AfD könnte auch einen dressierten Schimpansen als Kandidaten aufstellen – er kĂ€me sofort in den Bundestag.

Liegt also den Architekten der «Gegen Rechts»-Kampagne eigentlich gar nichts am Erfolg? Begreifen diese Meisterstrategen denn gar nicht, dass dĂ€mliche Didi Hallervorden-Witze ĂŒber den sachsen-anhaltinischen AfD-Spitzenkandidaten Ulrich Siegmund nach hinten losgehen (1)?

Die inflationÀre Parade von deutschen Promis gegen Rechts hat angesichts der permanenten Erfolglosigkeit der Kampagnen eben diese Promis selber bereits nicht unerheblich verschlissen.

Strikt wird vermieden, ĂŒber konkrete Inhalte der AfD-Programmatik zu sprechen oder gar AfD-Politiker im unaufgeregten GesprĂ€ch zu fragen, wie sie eigentlich Deutschland wieder aus dem Dreck ziehen wollen.

Es ergeht dem «Gegen Rechts»-Fußvolk wie den glĂ€ubigen Muslimen nach der Fatwa, dem Todesbann, gegen den indischen Schriftsteller Salman Rushdie und seine satanischen Verse: Sie dĂŒrfen auf keinen Fall die unreinen Schriften der AfD lesen – aber sie mĂŒssen sich mit Schaum vor dem Mund empören ĂŒber die Inhalte der AfD.

Ich habe es selber erlebt, wie der AfD-Bundestagsabgeordnete Rainer Rothfuß zu Gegendemonstranten ging und mit ihnen diskutieren wollte. Die von Rothfuß Angesprochenen drehten sich entweder einfach um oder sie sagten ihm, dass sie «mit so einem wie ihm» nicht sprechen wĂŒrden.

Mittlerweile schwant es dann doch einigen Meisterstrategen gegen Rechts, dass sie das Spiel stĂ€ndig verlieren. Was macht man am wirkungsvollsten, wenn man bei «Mensch Ärger' Dich nicht» verliert? Wenn alle grĂŒnen MĂ€nnchen immer wieder rausgekickt werden? Richtig. Man schmeißt das Spielbrett einfach vom Tisch. Heißt also auf unsere Geschichte herunter gebrochen: Man fordert das Verbot der AfD.

Nachdem schon der ja immer so integre Verfassungsschutz in seinem Dossier festgestellt hat, dass die AfD «gesichert rechtsextrem» sei, reicht das unseren Meisterstrategen noch lange nicht (2). Und so hat jetzt eine Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte auf ĂŒber eintausend Seiten unzĂ€hlige Belege fĂŒr verfassungsfeindliche Aussagen der AfD zusammengestellt (3).

Und der Republikanische Anwaltsverein, der frĂŒher durchaus gute Arbeit zum Schutz verfolgter BundesbĂŒrger geleistet hat, sammelt Unterschriften bei Juristen aller Art, bei RechtsanwĂ€lten, StaatsanwĂ€lten und auch Richtern, und schickt die Unterschriftenliste zusammen mit dem Dossier der Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte an sĂ€mtliche Bundestagsabgeordneten – mit Ausnahme der AfD-Abgeordneten, versteht sich. Bis jetzt hat der Republikanische Anwaltsverein bereits ĂŒber eintausend Unterschriften von Juristen eingesammelt (4).

Dass wir uns nicht missverstehen: In dem Dossier stehen wirklich schlimme Sachen drin. Menschenverachtende Äußerungen gegen die Schwachen und HilfebedĂŒrftigen in unserer Gesellschaft. Gegen AuslĂ€nder, Behinderte, sozial Schwache. Ekelhaft.

Aber was ist damit gewonnen, eine politische Strömung, die dabei ist, zur Mehrheitsströmung in unserer Gesellschaft zu werden, einfach verbieten zu wollen? Da wĂŒrde etwas unter den Deckel gepresst, was dann irgendwann ganz fĂŒrchterlich explodieren muss.

Eine vollkommen irre Idee, ein politisches Problem auf der Ebene der Rechtspflege lösen zu wollen. Die Stimmungen in der Bevölkerung, die vielen nicht gefallen, einfach durch die IllegalitÀt unsichtbar machen zu wollen. Die Stimmung, den Unmut, der sich in einer trotzigen «jetzt gerade AfD wÀhlen!»-Haltung verbarrikadiert, einfach wegwischen zu wollen.

Rein juristisch betrachtet stehen die Aktien fĂŒr ein AfD-Verbot besser denn jemals zuvor. Denn schon zweimal versuchten Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, die klassisch rechtsradikale Partei NPD, heute als «Heimat» unterwegs, zu verbieten. Der erste Verbotsantrag scheiterte, weil das Gericht nicht genau erkennen konnte, welche Taten und welche schriftlichen Zeugnisse der NPD eigentlich von echten Nazis stammten, und welche eingeschleusten V-MĂ€nner des Verfassungsschutzes verantwortlich zeichneten fĂŒr Aktionen und Resolutionen der erklĂ€rten Neonazis.

Beim zweiten Verbotsversuch war dann die NPD zuvor von V-MĂ€nnern gereinigt worden. Doch jetzt befand das Gericht, dass die NPD mittlerweile viel zu klein und unbedeutend sei. Sodass sich der ganze Aufwand eines Verbotes gar nicht mehr lohnen wĂŒrde.

Seltsam. Ist es denn die Aufgabe von Juristen, zu entscheiden, ob sich irgendein Aufwand lohnt? Das Gericht hatte beim zweiten NPD-Urteil wohl eher die Interessen des Tiefen Staates im Blick, der auf solche Gebilde wie die NPD offenbar nicht verzichten kann. In diesem Zusammenhang schuf das Verfassungsgericht einen neuen Tatbestand, der sich nun automatisch gegen die AfD wenden könnte: die sogenannte PotentialitÀtsklausel.

Im NPD-Urteil von 2017 stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass eine verfassungswidrige Weltanschauung nicht fĂŒr ein Verbot ausreicht. Die verfassungsfeindliche Partei muss auch das erforderliche Potential besitzen, seine verfassungsfeindliche Auffassung politisch durchsetzen zu können:

«Nicht erforderlich ist, dass das Handeln der Partei zu einer konkreten Gefahr fĂŒr die SchutzgĂŒter des Art.21 Abs.2 Satz1 GG fĂŒhrt. Es mĂŒssen jedoch konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann (PotentialitĂ€t)» (5).

Also, wenn Verfassungsschutz und die Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte eine Verfassungsfeindlichkeit der AfD dokumentiert haben, dann muss jetzt nur noch das Potenzial der AfD festgestellt werden. Dass nĂ€mlich die AfD ihre derart wahrgenommen verfassungsfeindlichen Ziele auch in einer Regierungsverantwortung umsetzen kann.

Da die AfD laut Umfragen in Sachsen-Anhalt bei 41 Prozent gehandelt wird, ist dort schon im September eine Regierung unter AfD-FĂŒhrung vorprogrammiert. In Berlin ist die AfD mit 19 Prozent jetzt stĂ€rkste Partei. In Sachsen und ThĂŒringen hat die AfD mit ĂŒber 40 Prozent alle anderen Parteien deutlich deklassiert (6). Die PotentialitĂ€tsklausel, die nur dazu gedacht war, die NPD als VerfassungsschutzanhĂ€ngsel am Leben zu erhalten, kann jetzt gegen die AfD gewendet werden.

Allerdings dauert ein solches Verbotsverfahren viele, viele Jahre. Bis so ein Verbotsantrag zur Verhandlung gelangt, sitzt die AfD lĂ€ngst in der Regierungsverantwortung und formt die Justiz nach ihrem Bilde. Wir haben in Deutschland nun einmal keine funktionierende Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative. Der Filz ĂŒber die drei Arme der Gewaltenteilung, der sich bislang als so unendlich hilfreich fĂŒr die Machterhaltung der altliberalen politischen Klasse erwiesen hat, könnte sich jetzt fĂŒr eben dieses politische Establishment als Bumerang erweisen.

Also doch der politische «Kampf»?

Wer sind denn nun eigentlich jene Akteure, die sich so paradox erfolgreich «Gegen Rechts» aufbĂ€umen? Aus langjĂ€hriger politischer Erfahrung kann man mit Sicherheit sagen: Es handelt sich weder um «Linksradikale» noch um spontane ZusammenschlĂŒsse von besorgten Demokraten. Betont wird ja von den Organisatoren immer wieder diese zunehmende «Professionalisierung» des antirechten Abwehrkampfes.

Meistens marschiert der konservative Dorfschulze oder OberbĂŒrgermeister voran. Ihm folgen alle Vertreter der sogenannten «VerbĂ€nde-Demokratie»: UnternehmerverbĂ€nde, Gewerkschaften, KirchenfunktionĂ€re, Sportvereine, Kommunalpolitiker aller Schattierungen. Schließlich noch fĂŒr die handgreifliche Durchsetzung des wackeren Abwehrkampfes schwarz gekleidete, vermummte und mit schwarzen Schirmen zusĂ€tzlich unkenntlich gemachte Kampfsportler der Antifa.

«Professionalisierung» bedeutet: Die Organisation und DurchfĂŒhrung ĂŒbernehmen Servicebetriebe wie Campact, Antonio Amedeu-Stiftung, Correctiv oder Widersetzen (7). Die Organisatoren sammeln das Geld ein, das aus öffentlichen Steuermitteln und privaten Stiftungsgeldern stammt. Stiftungen sind seit der Schröder-Fischer-Regierung beliebte Steuervermeidungsmodelle fĂŒr Finanzkonglomerate und Konzerne.

Auf diese Weise wandert Geld von der Bertelsmann-Stiftung, der Schöpflin-Stiftung oder der Bosch-Stiftung in den Kampf gegen Rechts. Zudem sammeln die «parteinahen» Friedrich Ebert- oder die Heinrich Böll-Stiftung steuerbefreite Mittel ein. NatĂŒrlich darf auch die Open Society Stiftung des George Soros nicht fehlen. Gestaltet werden diese politischen Diskurse allerdings schon lange nicht mehr von der Basis der «Gegen Rechts»-KĂ€mpfer. Und das ist das zentrale Problem. LĂ€ngst haben professionelle Werbeagenturen die Außendarstellung der «Gegen Rechts»-Kampagnen ĂŒbernommen.

Die TĂŒbinger Kommunikationsagentur Die Kavallerie gestaltet die Public Relations fĂŒr die Omas gegen Rechts (8). Ohne dafĂŒr Geld zu verlangen. Die Werbebranche hat sich zusammengetan zum BĂŒndnis «Miteinander fĂŒr Demokratie». Eine Agentur, die sich hier besonders engagiert, ist Schindler Parent (9). Das Problem ist, dass sich der Schwerpunkt und die Ziele verschieben: Die Kampagne «Gegen Rechts» ist jetzt ein ehrenamtlich betriebenes Public Relations-Projekt, das der Werbe-Logik folgt. Nicht der politischen Logik. Es geht nicht mehr darum: Was ist richtig? Sondern: Mit welchen Reizwörtern erreichen wir welche Wirkung und wie viel Geld können wir mit unserem Fundraising einspielen?

Es handelt sich hier um eine Kommerzialisierung und Privatisierung öffentlicher, wohlgemerkt: politischer Anliegen. Das fĂŒhrt zwangslĂ€ufig dazu, dass das politische Ziel «Gegen Rechts» zum Selbstzweck wird. Es geht um die Erhaltung eines teilweise hauptamtlich betriebenen Apparate-Filz, der zu lukrativ ist fĂŒr seine Protagonisten, um einfach mal eben aufzuhören, auch wenn die Erfolglosigkeit und Perspektivlosigkeit dieser politischen Firnis-Schicht eigentlich nicht mehr zu ĂŒbersehen ist.

Das korrespondiert mit dem Niedergang der alten liberalen Klasse (10). Die alte liberale Klasse hatte dereinst tatsĂ€chlich mit einem Sozialstaat und einer auf Frieden und Ausgleich orientierten Politik die Bundesrepublik erfolgreich gefĂŒhrt und erlangte damit eine große Zustimmung bei der Mehrheit der Bevölkerung.

SpĂ€testens seit der Schröder-Fischer-Regierung zur Jahrtausendwende hatte die liberale Klasse sich vom Gedanken des Sozialstaats und der internationalen Friedensordnung verabschiedet. Das politische Establishment liefert nicht mehr fĂŒr das Volk. Das Volk wendet sich ab. Die kompromittierte liberale Klasse versucht trotzig, die Reihen weiterhin hinter sich zu schließen. Die LĂŒcken, die die korrumpierte liberale Klasse gelassen hat, fĂŒllen jetzt die sogenannten «Rechtspopulisten» aus.

Einerseits sind diese Rechtspopulisten Teil des Spiels, indem sie die unzufrieden gewordenen Bevölkerungsteile nach wie vor an dieses System binden. Andererseits sind sie Rivalen der liberalen Klasse beim Kampf um die Futtertröge. Die liberale Klasse will nicht das Zepter abgeben an die rechten Rivalen. Also kommt es zu einem großen AufbĂ€umen gegen das Unvermeidliche: Alle FunktionĂ€re der alten Klasse rufen zum Volkssturm gegen Rechts. Der Niedergang ist aber fĂŒr die liberale Klasse unvermeidlich.

Beide politischen Klassen von Darstellern, die liberale Klasse und die rechten Herausforderer, wetteifern indes nur um die Gunst der neuen globalen Oligarchen. Die Welt der wirklichen MachtausĂŒbung hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten radikal gewandelt. Die alte liberale Polit-Klasse stĂŒtzte sich auf ein eher unpersönliches Konzern- und Bankengeflecht. Heute bestimmen aber einige wenige Oligarchen mit einer unvorstellbaren Konzentration von finanziellen Mitteln die Richtlinien der Politik. Und der Staat ist eine ausgelaugte HĂŒlle geworden.

Mehr denn je sind heute die persönlichen Neurosen und Ideologien solcher neofeudalen Oligarchen wie Elon Musk, Peter Thiel oder Marc Andreessen bestimmend fĂŒr die Politik (11). Es ist fĂŒr diesen Trend nur allzu verrĂ€terisch, wenn Elon Musk beim Bundestagswahlkampf im Januar 2025 auf Großbildleinwand zu den AnhĂ€ngern der AfD spricht (12). Vorher war Musk bereits von der AfD-Vorsitzenden Alice Weidel außerordentlich devot interviewt worden (13).

Die AfD lĂ€sst nicht den geringsten Zweifel daran, dass sie eine Partei der US-Oligarchen ist. Allein, diesen Aspekt findet man bei dem Kampf «Gegen Rechts» ĂŒberhaupt nicht. Hier wird nach wie vor geredet, als handle es sich bei der AfD um eine NSDAP 2.0, und man bezieht sich notorisch auf den AfD-FlĂŒgel, der von Björn Höcke angefĂŒhrt wird. Der marktradikale FlĂŒgel bleibt vollkommen außerhalb jeder Wahrnehmung.

Warum wohl? Weil auch bei der Kampagne «Gegen Rechts» genau dieses marktradikale Mantra unhinterfragt vorherrscht. Weil auch die Teilnehmer dieser antirechten Kampagnen statt eigener Diskurse vorgefertigte VersatzstĂŒcke aus der Werbewirtschaft sich zu eigen machen. Das geht ganz schleichend und ist nicht böser Wille, sondern, wie ich gezeigt habe: Das ist strukturell vorgegeben.

Sowohl die alte liberale Klasse wie auch die neuen «Rechtspopulisten» buhlen um die Gunst derselben Oligarchen, die ihnen die Agenda vorschreiben und die Politiker dafĂŒr fĂŒrstlich belohnen. Ob beim Weltwirtschaftsgipfel in Davos oder beim G7-Treffen, wo BlackRock-Boss Larry Fink den gelehrigen Politikern seine Agenda diktiert – ĂŒberall sitzen schon die alten liberalen Politiker eintrĂ€chtig mit den angeblich so bösen «Rechtspopulisten» zusammen (14).

Was braucht's denn noch, bis die VerfĂŒgungsmasse dieser beiden politischen Filzstrukturen – altliberal versus rechtspopulistisch – das Volk nĂ€mlich, mal endlich den Arsch hoch bekommt und endlich wieder eine eigene Agenda entwickelt?

Quellen und Anmerkungen:

(1) https://www.youtube.com/watch?v=4Oxso0ZSsjc
(2) https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afd-verfassungsschutz-rechtsextrem-100.html
(3) https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Demokratie/GFF_AfD-Gutachten.pdf
(4) https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/525-juristinnen-fordern-afd-verbotsverfahren-einleiten-1283
(5) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html
(6) https://www.wahlrecht.de/umfragen/landtage/
(7) https://widersetzen.com/
(8) https://diekavallerie.de/wp-content/uploads/2025/10/DK_Nachhaltigkeitsbericht-2023.pdf?utm_source=chatgpt.com
(9) https://de.linkedin.com/in/dieter-g%C3%B6tz-b8872b54?utm_source=chatgpt.com
(10) Chris Hedges: The Death of the Liberal Class. New York 2010
(11) Hermann Ploppa: Der neue Feudalismus — Privatisierung, Blackrock, Plattformkapitalismus. Marburg 2025
(12) https://www.tagesschau.de/inland/bundestagswahl/parteien/musk-afd-wahlkampfshow-100.html
(13) https://www.youtube.com/watch?v=cpjKbWKZn00
(14) https://www.youtube.com/watch?v=88VU1JjmEps

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Luxustourismus frisst Griechenland auf: Wenn das Paradies nur noch MillionÀren gehört

WĂ€hrend viele Griechen mit steigenden Lebenshaltungskosten kĂ€mpfen und selbst Ferien auf den eigenen Inseln kaum noch bezahlen können, boomt ein anderer Markt ungebremst: der Luxustourismus (hier und hier). Exklusive Villen mit Privatstrand, Butler, Helikopterlandeplatz und Infinity-Pool werden fĂŒr BetrĂ€ge vermietet, die das Jahreseinkommen vieler Familien ĂŒbersteigen.

Ob Chios, Milos, Syros, Sifnos, Antiparos oder die privaten Petalioi-Inseln – immer mehr Regionen werden als exklusive RĂŒckzugsorte fĂŒr internationale MillionĂ€re vermarktet. Wochenpreise von mehreren zehntausend Euro sind lĂ€ngst keine Ausnahme mehr. FĂŒr besonders exklusive Anlagen werden laut den im Ausgangstext aufgefĂŒhrten Angeboten sogar knapp 70.000 Euro pro Woche verlangt.

Der Trend wirft grundsĂ€tzliche Fragen auf. Was bleibt von der griechischen Gastfreundschaft, wenn ganze KĂŒstenabschnitte und Traumlagen zunehmend einem kleinen Kreis wohlhabender GĂ€ste vorbehalten sind? Immer mehr Orte drohen ihren ursprĂŒnglichen Charakter zu verlieren und werden zu Luxuskulissen fĂŒr eine internationale Elite.

Mit jeder neuen Luxusvilla steigen auch die Erwartungen an Renditen und Immobilienpreise. FĂŒr viele Einheimische wird Wohnen schwieriger, traditionelle UnterkĂŒnfte verschwinden und touristische Hotspots verĂ€ndern ihr Gesicht. Die wirtschaftlichen Einnahmen mögen kurzfristig attraktiv erscheinen, doch langfristig droht eine Entwicklung, bei der lokale IdentitĂ€t, kulturelles Erbe und soziale Durchmischung auf der Strecke bleiben.

Besonders problematisch ist, dass der Erfolg des Luxustourismus hĂ€ufig ausschließlich ĂŒber UmsĂ€tze und Spitzenpreise definiert wird. Rekordmieten fĂŒr Villen werden als Erfolgsmeldungen prĂ€sentiert, wĂ€hrend kaum darĂŒber gesprochen wird, welche Folgen diese Entwicklung fĂŒr die Bevölkerung, den Wohnungsmarkt oder die Umwelt hat.

Griechenland verdankt seine Anziehungskraft nicht privaten HelikopterlandeplĂ€tzen oder Luxusresorts hinter verschlossenen Toren. Es sind die Dörfer, Tavernen, Landschaften, die Kultur und die Gastfreundschaft der Menschen, welche das Land seit Generationen einzigartig machen. Wird dieser Charakter zunehmend durch ein GeschĂ€ftsmodell ersetzt, das sich fast ausschließlich an Superreiche richtet, verliert Griechenland genau das, was Besucher ursprĂŒnglich angezogen hat.

Luxustourismus mag hohe Einnahmen versprechen. Aber die GolfplÀtze und SchwimmbÀder nehmen der Landwirtschaft das Wasser und das Land weg und sie treiben die Immobilienpreise in die Höhe. Wenn ganze Regionen zu exklusiven Enklaven werden und sich die Bevölkerung ihr eigenes Land immer weniger leisten kann, stellt sich eine unbequeme Frage: Wem gehört Griechenland?

Der Massentourismus steht schon seit den 70er Jahren unter Druck (siehe hier und hier). Nun zeigt auch der Luxustourismus seine hÀssliche Kehrseite. Es braucht entschlossene Inselbevölkerungen, die sich diesem Trend entgegenstellen.

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Instrumentalisiertes Handelsrecht

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der EU-Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2026/1395 vom 17. Juni 2026 das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem (APS) der EU reformiert. Das APS ermöglicht bestimmten EntwicklungslĂ€ndern, Waren zu geringeren ZollsĂ€tzen oder zollfrei in die EU zu importieren. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2027. FĂŒr Änderungen, die zunĂ€chst kleinteilig und technisch anmuten, haben sich die Verhandlungen ungewöhnlich lang hingezogen. Ein Kern des Streits: Der Vorschlag der Kommission von 2021 sah die EinfĂŒhrung einer Klausel vor, die die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen daran knĂŒpfen sollte, dass die  „Verpflichtung des begĂŒnstigten Landes zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger“ erfĂŒllt wird (COM(2021) 579 final, Art. 19 (1)(c)). Das APS sollte damit erstmals Teil des wachsenden Instrumentenkastens der EU im Bereich der Migrationspolitik werden – eine klare Zweckentfremdung, wie 52 zivilgesellschaftliche Organisationen in einem offenen Brief von 2023 befanden. Zuvor gelangte bereits ein wissenschaftliches Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass die EinfĂŒhrung einer solchen RĂŒckĂŒbernahmeklausel WTO-rechtswidrig wĂ€re. Dessen ungeachtet wurde der Vorschlag der Kommission im Kern beibehalten. Den insgesamt 64 EntwicklungslĂ€ndern (vgl. Verordnung (EU) 2026/1395, Anhang 1), auf die die neue Verordnung Anwendung findet, können ZollvergĂŒnstigungen zukĂŒnftig auch dann entzogen werden, wenn sie bei der RĂŒcknahme ihrer sich „irregulĂ€r“ in der EU aufhaltenden Staatsangehörigen nicht hinreichend kooperieren. Das ist nicht nur entwicklungspolitisch fragwĂŒrdig, sondern verstĂ¶ĂŸt auch gegen das Welthandelsrecht.

Welthandelsrechtlicher Hintergrund

Das APS lĂ€sst sich nur vor dem Hintergrund des Welthandelsrechts verstehen. Das WTO-Recht fußt auf dem Grundsatz der MeistbegĂŒnstigung (Art. I:1 GATT): Handelsvorteile, die einem anderen WTO-Mitglied eingerĂ€umt werden, sind auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewĂ€hren. Zölle sind demnach grundsĂ€tzlich MeistbegĂŒnstigungszölle, die allen WTO-Mitgliedern gegenĂŒber gleichermaßen anzuwenden sind (vgl. Tietje, in: Tietje/Nowrot, Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., 2022, § 4 Rn. 53). Das WTO-Recht entbindet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur GewĂ€hrung von MeistbegĂŒnstigungszöllen. Von praktisch besonderer Bedeutung ist hierbei das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem der WTO. Es erlaubt den Industriestaaten unter den WTO-Mitgliedern, Zölle auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern zu erlassen oder zu reduzieren. Die Vorzugszölle werden einseitig gewĂ€hrt, d.h., ohne dass die begĂŒnstigten EntwicklungslĂ€nder ihre MĂ€rkte im Gegenzug öffnen mĂŒssen. Neben der EU bieten unter anderem die USA, Japan, Kanada und Australien prĂ€ferenzielle Zollbehandlungen an.

Die Ausnahme vom MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz findet ihre Rechtfertigung hierbei in einem weiteren, grundlegenden Prinzip des Welthandelsrechts: der Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern. Das APS ist Ausdruck der engen Verzahnung von handels- und entwicklungspolitischen Zielen der Welthandelsordnung. Es geht um SolidaritĂ€t. Indem der Marktzugang fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern erleichtert wird, so die Grundannahme, werden diese besser in den Weltmarkt eingebunden. Die prĂ€ferenzielle Zollbehandlung fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern geht dabei auf Prinzipien zurĂŒck, die im Jahr 1968 von der Konferenz der Vereinten Nationen fĂŒr Handel und Entwicklung (UNCTAD) in der Absicht entwickelt wurden, „a mutually acceptable system of generalized, non-reciprocal and non-discriminatory preferences which would be beneficial to the developing countries” zu etablieren (UNCTAD Resolution 21(II), 1968, PrĂ€ambel-Abs. 4). 1971 verabschiedeten die Vertragsparteien des GATT 1947 eine Ausnahmeregelung, die es den entwickelten LĂ€ndern ermöglichte, EntwicklungslĂ€ndern „generalised, non-reciprocal and non-discriminatory preferences“ zu gewĂ€hren (GATT, Waiver on Generalized System of Preferences, 25. Juni 1971). Der Waiver wurde 1979 durch die sog. Enabling Clause ersetzt, die bis heute die rechtliche Basis fĂŒr die Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern bildet und ausdrĂŒcklich auch die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen durch entwickelte Staaten auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern erlaubt.

Das APS der EU im Überblick

Das allgemeine PrĂ€ferenzsystem der EU wurde bereits 1971 etabliert. Es gewĂ€hrte zunĂ€chst allen EntwicklungslĂ€ndern der Gruppe 77, einem Zusammenschluss der LĂ€nder des globalen SĂŒdens, die gleiche PrĂ€ferenzbehandlung, unabhĂ€ngig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. In den 1990er Jahren begann die EU, zwischen BegĂŒnstigten zu differenzieren und die fortgeschrittensten EntwicklungslĂ€nder mit oberem mittlerem Einkommen auszuschließen. Das gegenwĂ€rtig bestehende EU-APS, das als Instrument der gemeinsamen Handelspolitik der EU auf Art. 207 AEUV gestĂŒtzt und durch Verordnung (EU) 2026/1395 bestĂ€tigt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2), setzt sich aus drei Programmbausteinen zusammen: einer Grundregelung (der sog. Standard-APS-Regelung) und zwei Sonderregelungen, nĂ€mlich der Everything but Arms-Initiative (EBA, „Alles außer Waffen“) und der APS-Plus-Sonderregelung.

Das Standard-APS ermöglicht fĂŒr LĂ€nder mit niedrigem und unterem mittlerem Einkommen die teilweise oder vollstĂ€ndige Abschaffung von Zöllen auf etwa zwei Drittel der Zolltariflinien.

Die EBA, die 2001 begrĂŒndet wurde, ist die am hĂ€ufigsten in Anspruch genommene Regelung. Sie gewĂ€hrt zollfreien und quotenfreien Marktzugang fĂŒr alle Produkte außer Waffen und Munition, die aus am wenigsten entwickelten LĂ€ndern (Least Developed Countries, LDCs) stammen. Der LDC-Status eines Staates wird durch die Vereinten Nationen bestimmt. GegenwĂ€rtig gelten 44 Staaten, davon 32 afrikanische LĂ€nder, als LDCs.

Die Sonderregelung fĂŒr nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle StaatsfĂŒhrung (APS+), die 1998 eingefĂŒhrt wurde, gewĂ€hrt LĂ€ndern mit niedrigem und mittlerem Einkommen großzĂŒgigere Vorzugsbehandlungen, wenn diese bestimmte internationale Übereinkommen zu Arbeits- und Menschenrechten, Umwelt- und Klimaschutz sowie guter RegierungsfĂŒhrung ratifiziert und wirksam umgesetzt haben. Die Zahl der internationalen Abkommen wurde im reformierten EU-APS von 27 auf nunmehr 32 erhöht (vgl. Anhang VI).

Die Vereinbarkeit des EU-APS-Regimes hatte das WTO-Berufungsgremium im Jahr 2004 bestĂ€tigt (WTO, EC-Tariff Preferences App Body v. 7.4.2004, WT/DS246/AB/R). Demnach ist es insbesondere WTO-rechtskonform, die GewĂ€hrung des (vollen) PrĂ€ferenzsatzes von der Einhaltung nichtwirtschaftlicher Kriterien abhĂ€ngig zu machen und zwischen verschiedenen Entwicklungsgraden zu differenzieren. Bei VerstĂ¶ĂŸen kann und darf die GewĂ€hrung der Vorteile einseitig ausgesetzt werden (vgl. Art. 23ff.). Maßgeblich ist jedoch die rechtliche Gestaltung im Einklang mit Abs. 3(c) der Enabling Clause, wonach PrĂ€ferenzzollsysteme „shall [
] be designed and, if necessary, modified, to respond positively to the development, financial and trade needs of developing countries“.

Die Funktion von allgemeinen PrĂ€ferenzsystemen besteht somit darin, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von EntwicklungslĂ€ndern zu leisten, indem zielgerichtet auf deren finanzielle und wirtschaftliche BedĂŒrfnisse reagiert wird. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, eigene politische Zielsetzungen der WTO-Mitglieder, die die Vorzugszölle gewĂ€hren, durchzusetzen oder EntwicklungslĂ€nder gar fĂŒr mangelnde Kooperation oder die Nichteinhaltung anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu sanktionieren. Diese Abgrenzung ist zentral fĂŒr die Beantwortung der Frage, ob die RĂŒckĂŒbernahmeklausel den Anforderungen der Enabling Clause genĂŒgt.

Positive BeitrÀge zur Entwicklung des Drittstaates, nicht der EU

GemĂ€ĂŸ des neu eingefĂŒhrten Art. 22 Abs. 3 VO (EU) 2026/1395 können im „Falle schwerwiegender und systematischer MĂ€ngel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger eines begĂŒnstigten Landes [
] die PrĂ€ferenzregelungen [
] fĂŒr alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begĂŒnstigten Land vorĂŒbergehend zurĂŒckgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme [
] unzureichend ist.“

Die RĂŒckĂŒbernahmeklausel findet auf alle drei Programme des EU-APS Anwendung; fĂŒr LDCs, die unter die EBA-Regelung fallen, gilt sie jedoch erst ab dem 1. Januar 2029 (Art. 22 Abs. 8).

Der Entscheidung der Kommission ist ein Verfahren vorgeschaltet, das an den Visakodex der EU anknĂŒpft. Es soll sicherstellen, dass die PrĂ€ferenzbehandlung erst ausgesetzt wird, nachdem bereits der sog. Visahebel aktiviert wurde und mindestens weitere 12 Monate versucht wurde, die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme zu verbessern (Art. 22 Abs. 3).

ZusĂ€tzlich muss vorab geprĂŒft werden, ob die Aussetzung der PrĂ€ferenzbehandlung im Einzelfall „angesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landes“ verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig wĂ€re (Art. 22 Abs. 4).

Ungeachtet dieser Verfahrensvorgaben bleibt aber die zentrale Frage, wem die RĂŒckĂŒbernahmeklausel zugutekommen soll. Aus den ErwĂ€gungsgrĂŒnden wird deutlich, dass die EU die RĂŒcknahmeklausel als Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern verstanden wissen will. Demnach sei es

„fĂŒr HerkunftslĂ€nder und ZiellĂ€nder gleichermaßen von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Herausforderungen anzugehen, etwa die Zusammenarbeit bei der RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger [
].“ (ErwĂ€gungsgrund 31).

AusdrĂŒcklich beruft sich die EU zur BegrĂŒndung der EinfĂŒhrung der RĂŒckĂŒbernahmeklausel auf die UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs), genauer: SDG 10, das unter dem Titel „Weniger Ungleichheiten“ steht. Weniger Ungleichheit soll demnach u.a. durch die Erleichterung einer „geordnete[n], sichere[n], regulĂ€re[n] und verantwortungsvolle[n] Migration und MobilitĂ€t von Menschen [
], unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik“ (SDG 10.7) erreicht werden. Zum Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration macht SDG 10 hingegen keine Vorgaben. Nun wĂ€re es im Umkehrschluss möglich, SDG 10.7 so zu verstehen, dass „irregulĂ€re“ Migration erschwert werden soll, was gerade dem Interesse der Union entspricht. Jedoch trĂ€gt ein strengerer Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration wohl kaum zur Reduktion globaler Ungleichheiten bei, wie es das ĂŒbergeordnete Ziel des SDG 10 vorgibt, und lĂ€sst sich daher auch nicht implizit in das Nachhaltigkeitsziel hineinlesen. Hingewiesen sei stattdessen darauf, dass auf Unterziel 10.7 sogleich die Vorgabe aus SDG 10.a folgt, „den Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der EntwicklungslĂ€nder, insbesondere der am wenigsten entwickelten LĂ€nder, im Einklang mit den ÜbereinkĂŒnften der Welthandelsorganisation“ zur Anwendung zu bringen.

Als zusĂ€tzliches Argument dafĂŒr, dass die RĂŒckĂŒbernahmeverpflichtung einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Herkunftslandes leisten kann, fĂŒhrt die EU an, dass

„[d]urch die Migrationspolitik der Union [
] die Verbesserung der nachhaltigen Wiedereingliederung und des KapazitĂ€tsaufbaus in den PartnerlĂ€ndern unterstĂŒtzt [wird], wodurch wiederum die lokale Entwicklung in diesen LĂ€ndern erheblich gestĂ€rkt werden kann.“ (ErwĂ€gungsgrund 32).

Auch dieses Argument vermag nicht zu ĂŒberzeugen. Offensichtlich geht es der EU nicht darum, einen Brain Drain in LĂ€ndern des globalen SĂŒdens zu verhindern, nicht zuletzt, weil die EU als zunehmend ĂŒberalterte Region selbst auf die Zuwanderung von gut ausgebildetem Fachpersonal angewiesen ist. Das Schlagwort der „irregulĂ€ren“ Migration ist mittlerweile vielmehr diskursiv mit Assoziationen von StraffĂ€lligkeit, Sicherheitsrisiken und der Belastung von Sozialsystemen verknĂŒpft. Es ist klar, dass es um Menschen geht, deren Bleiben in der EU politisch nicht gewollt ist. Die BegrĂŒndung dafĂŒr, warum aber gerade ihre RĂŒckkehr die nachhaltige Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern positiv fördern soll, bleibt die EU schuldig.

Auch ein Auffangargument, wonach die jeweiligen EntwicklungslÀnder völkergewohnheits- und vertragsrechtlich zur Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen verpflichtet seien (vgl. VO (EU) 2026/1395, ErwÀgungsgrund 31), verfÀngt nicht, wie Geraldo Vidigal treffend erlÀutert hat:

„There are limited grounds on which discrimination in GSP treatment can be based. By implication, a GSP cannot be a means to enforce every international obligation, customary or conventional, applicable between the administering country and a beneficiary country. Imposing compliance with international obligations, other than those that address the development, financial and trade needs of developing countries, as a condition for GSP participation or for receiving certain GSP benefits, is incompatible with Paragraph 3(c) of the Enabling Clause. Thus, even assuming that there is an ‘obligation to readmit’, this would not make withdrawal of GSP preferences a lawful means, under WTO law and the Enabling Clause, to enforce such an obligation.“ (Vidigal, Legal Opinion, Abs. 23).

Vor diesem Hintergrund ist kaum ersichtlich, wie die RĂŒckĂŒbernahmeklausel aus Art. 22 mit der WTO-ErmĂ€chtigungsklausel vereinbar sein sollte.

Fazit

Die Reform des EU-APS ist ein weiterer zweifelhafter Beleg dafĂŒr, wie die gemeinsame Handelspolitik in jĂŒngerer Zeit instrumentalisiert wird, um  innen- und sicherheitspolitische Ziele der EU zu erreichen. Dies geht zunehmend auch zulasten der primĂ€rrechtlich verankerten Ziele der EU, „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den EntwicklungslĂ€ndern“ und „die Integration aller LĂ€nder in die Weltwirtschaft“ zu fördern (Art. 21 Abs. 2 lit. d) und e) EUV). SelbstverstĂ€ndlich gehört Migration zu den Themenfeldern der nachhaltigen Entwicklung, wie SDG 10 belegt, und ist somit auch ein „fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik“ (EuGH, Gutachten 2/15, Rn. 147; sowie Art. 207 iVm Art. 205 iVm Art. 21 EUV). Der repressive, innenpolitische Fokus auf die Beendigung „irregulĂ€rer“ Zuwanderung ist jedoch gerade nicht dazu geeignet, einen Beitrag zur Erreichung der globalen Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Mit der Reform des APS sendet die EU das falsche Signal an LĂ€nder des globalen SĂŒdens und verstĂ€rkt bestehende Entfremdungsprozesse. Dies steht im Widerspruch dazu, dass es in der gegenwĂ€rtigen geopolitischen Lage im ureigenen Interesse und ein erklĂ€rtes Ziel der EU ist, Partnerschaften mit LĂ€ndern des globalen SĂŒdens auf Augenhöhe auszubauen und zu vertiefen. Zugleich belegt die EU nunmehr auch im Bereich der Zollvorteile fĂŒr EntwicklungslĂ€nder, dass sie es mit den welthandelsrechtlichen Regeln in der Praxis nicht mehr so genau nimmt. Anders als im Falle des umstrittenen Turnberry-Deals – einem eklatanten Verstoß der EU gegen den WTO-rechtlichen MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz – kann sich die Union hier jedoch schlecht darauf zurĂŒckziehen, dass ihr ein ĂŒbermĂ€chtiger und erratischer US-PrĂ€sident keine andere Wahl gelassen hat.

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Trump v Slaughter and Transatlantic Data Flows

On June 29, breaking with long-standing precedent, the United States Supreme Court ruled in Trump v Slaughter that a US president does not need cause to remove a Commissioner of the Federal Trade Commission. The Supreme Court’s decision puts the EU-US data transfer regime in peril. That regime rests on the assumption that the Federal Trade Commission supervises the handling of European personal data in the United States independently. After Trump v Slaughter, that assumption of independence no longer holds. While there are ways to fix this, the odds seem low.

Data Transfers in a Fragmented World of Fundamental Rights

How much administrative friction democracies impose on the transfer of their residents’ personal data to one another is a contemporary yardstick of the trust they place in each other’s commitment to the rule of law and fundamental rights. This friction is not a bureaucratic accident but a necessity: without it, data-related fundamental rights could simply be circumvented by moving that data abroad over the internet.

Measured against that yardstick, the European Union’s default posture toward the rest of the world is one of mistrust. European data protection law permits the transfer of personal data to third countries only under qualified conditions designed to ensure a level of protection essentially equivalent to that guaranteed within the Union. The gold standard among these conditions is a determination by the European Commission, through an administrative decision, that the third country “ensures an adequate level of protection” (Article 45 GDPR). Once such a decision is in place, data transfers require no further authorisation.

While other routes to lawful transfer exist (Articles 46, 47, and 49 GDPR), an adequacy decision under Article 45 GDPR is, by a wide margin, the administratively most simple and broadest basis for such transfers. Its practical significance is substantial: virtually every economic activity today involves the exchange of personal data – a fact particularly true for information intermediaries such as Alphabet, Meta, and X. Disruptions to such transfers thus carry economic stakes whose full extent is difficult to foresee.

We Have Been Through a Lot: Adequacy Decisions on the United States

This economic relevance generates immense political interest in facilitating data transfers from Europe to the United States with as little friction as possible. Reflecting these interests, the European Commission has now determined – three times – that the United States offers an adequate level of protection. Twice, in proceedings brought by the Austrian activist Max Schrems, the European Court of Justice annulled these decisions for failing to adequately address access to European data by US intelligence agencies (Schrems I, 2015 and Schrems II, 2020 – Edward Snowden sends his regards). Following intense negotiations and substantial improvements (for example General Court, Latombe, 2025, paras. 6-7) to the protection of European personal data against intelligence access in the US, the Commission determined again, in 2023, that the United States offered an adequate level of protection.

Unsurprisingly, this third decision turned out, again, to be highly contested. The Commission adopted it against the (non-binding) advice of the European Parliament, and much scholarly commentary (for example here) considers it unlawful from the outset, on the ground that the remaining scope of intelligence access is disproportionate and the available redress mechanisms too weak. The General Court, however, recently upheld the decision on the facts as they stood in 2023 (General Court, Latombe, 2025). These questions remain open for now, and may ultimately be resolved in the pending appeal before the ECJ or in other proceedings before that court.

Trump v Slaughter and the End of FTC Independence

Trump v Slaughter now adds a new and serious complication to this already long list of concerns. The issue has attracted considerable attention, ignited by Schrems’ NGO noyb. Blogs and law firms have since weighed in (for example, here, here, and here).

Under the current framework for EU-US data transfers, the FTC serves as the supervisory authority overseeing private entities’ handling of European personal data (EU-US Data Privacy Framework, 2023, paras. 58-64) – that is the functional equivalent to the European data protection authorities.

European law attaches great importance to the independence of data protection authorities. This principle is rooted in the European Treaties themselves (Article 16(2) TFEU and Article 8(3) of the Charter of Fundamental Rights) and reiterated in the GDPR (Article 52). The European Court of Justice, ruling on the insofar materially similar predecessor instrument to the GDPR, explicitly required supervisory authorities to be independent from government even where they supervise only the private sector rather than public bodies (Commission/Germany – Deutsche Kontrollstellen, 2011, para. 30). In the Court’s view, supervisory authorities can discharge their duty to protect data-related fundamental rights only if they act “objectively and impartially” – that is, free from any external, and in particular political, influence (ECJ, Deutsche Kontrollstellen, paras. 23–25).

Now, all of this applies directly only to European data protection authorities. However, an adequacy decision under Article 45 GDPR requires the third country, “by reason of its domestic law or international commitments,” to offer “a level of protection of fundamental rights and freedoms essentially equivalent to that guaranteed within the European Union” (ECJ, Schrems II, para. 94). To that end, the GDPR expressly instructs the Commission to consider the existence of an “independent” supervisory authority in the third country (Article 45(2)(b) GDPR). Against this background, such independence can only be understood as a substantive precondition for an adequacy decision.

Before Trump v Slaughter, the FTC seems to have satisfied this requirement. Under the FTC Act of 1914, a US President could remove FTC Commissioners only “for inefficiency, neglect of duty, or malfeasance in office” (15 U.S.C. § 41). Precedent had confirmed this restriction to be compatible with the US Constitution and suggested that it also shielded FTC Commissioners from presidential orders (US Supreme Court, Humphrey’s Executor v United States). In substance, this created an institutional arrangement comparable to the one the GDPR prescribes for European data protection authorities (cf. Article 52 on independence; Article 53(4) on protection against removal).

In Trump v Slaughter, the court divided along partisan lines to hold that a US president need not to show cause to remove an FTC Commissioner (the decision has drawn sharp criticism, for example here). This alone undermines the FTC’s independence measured by the European standard. The Court did not squarely decide whether the FTC remains independent from direct presidential orders, though its reasoning seems open to the view that the FTC must follow presidential instructions (cf. Trump v Slaughter, slip op. at 24–25). But even if that independence survives, the President’s newly confirmed power to remove Commissioners without cause forecloses any oversight remotely comparable to the European standard.

A Way Out? Fixing the FTC Problem

There may be a straightforward fix. Under the current adequacy framework, oversight of and redress against US intelligence agencies’ access to Europeans’ personal data is governed by a mere Executive Order of former President Biden (EO 14086). It establishes independent bodies and court-like review mechanisms. The compatibility of that arrangement with the European requirements for an adequacy decision is itself contested, among other things, because it is established by Executive Order rather than law. The General Court recently held that it is compatible, though that ruling is now on appeal to the ECJ (see above Latombe, on the law requirement paras. 64-82).

Accordingly, the US President could restore the FTC’s independence – or at least the independence of the part responsible for European data protection – by way of a comparable Executive Order. Under US law, such an order could bind the executive unless and until publicly repealed (possibly the construction would need to include the Attorney General, as is the case for the intelligence oversight, cf. US-EU Data Privacy Framework, 2023, para. 176; on such executive self-binding US Supreme Court, United States v Nixon, p. 683-84). This would place the FTC’s independence, from the European perspective, on the same footing as the notorious question of intelligence oversight. That footing is admittedly precarious – but it would at least avoid creating an entirely new vulnerability.

Good Faith Across the Atlantic

Of course, this solution presupposes good faith on both sides of the Atlantic – for the moment, there seems little of that. President Trump has already removed the Democratic members of the relevant intelligence oversight bodies, in what those members maintain was a violation of the very Executive Order meant to bind him. That dispute, too, is now under judicial review: a Court of Appeals has stayed proceedings pending the outcome in Slaughter. Yet Slaughter does not speak to this (Trump v Slaughter slip op. at 27-28) – self-binding executive norms raise no separation-of-powers issue of the kind at stake there.

Despite their differing traditions and approaches to data protection, the United States and the European Union have worked hard to keep personal data flowing across the Atlantic. With good faith, that effort has succeeded, and will likely continue to succeed. Without it, even minor and easily resolvable problems can trigger major disruption.

For now, the adequacy decision on the US remains in force. Yet the Commission is obliged to review it should circumstances materially change (Article 45(4) GDPR) – and changed they have. Judicial review, too, is announced. The next major disruption in EU-US relations may not be far off.

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Arm, aber handlungsfÀhig

Analysiert man die möglichen Folgen einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung in Sachsen-Anhalt, ĂŒbersieht man leicht die Rolle der Kommunen. Das ist wenig verwunderlich. Angesichts der dramatischen Finanzlage der Kommunen in ganz Deutschland scheint kaum noch etwas ĂŒbrig zu bleiben, was auf kommunaler Ebene entschieden werden kann.

Unsere Interviews mit kommunalen MandatstrĂ€ger*innen in Sachsen-Anhalt zeigen jedoch: Politischer Gestaltungsspielraum ergibt sich nicht allein daraus, was die Kommune rechtlich darf und sich finanziell leisten kann. Vielmehr kommt es auf die individuelle Ausgestaltung des Mandats an. Wenn kommunale MandatstrĂ€ger*innen ihre Werkzeuge geschickt nutzen können, verfĂŒgen sie ĂŒber eine erhebliche Handlungsmacht, die ihnen eine gewisse UnabhĂ€ngigkeit gegenĂŒber dem gibt, was die Landesebene ideologisch vorgibt. Zudem ist eine Landesregierung auf die kommunale Ebene angewiesen, um ihre Wahlversprechen zu erfĂŒllen. Damit speist sich kommunale Handlungsmacht auch aus der Möglichkeit, die Umsetzung von Vorhaben strategisch zu verzögern.

Ob und wie die Kommunen diese Handlungsmacht gegen eine AfD-Landesregierung einsetzen wĂŒrden, bleibt abzuwarten. Die politischen MehrheitsverhĂ€ltnisse sind zu uneindeutig, um eine Prognose abzugeben: In neun von vierzehn Landkreisen in Sachsen-Anhalt ist die AfD zwar stĂ€rkste Kraft im Kreistag, aber in lediglich 21 von 215 GemeinderĂ€ten; eine Mehrheit haben Vertreter*innen der Partei in keinem dieser Gremien. Der Blick auf die Exekutiven verrĂ€t außerdem: Bisher stellt die AfD keinen Landrat und keine LandrĂ€tin in Sachsen-Anhalt und bis auf die Kleinstadt Raguhn-Jeßnitz auch keinen BĂŒrgermeister und keine BĂŒrgermeisterin.

Die tatsĂ€chliche Handlungsmacht kommunaler MandatstrĂ€ger*innen zĂ€hlt also. Sie kann ermöglichen oder verhindern – und ist durch ihre NĂ€he zum Alltag der Menschen zugĂ€nglicher als jede andere Form politischer Gestaltung. Sie zum Wohle aller einzusetzen, ist damit auch demokratisch geboten.

Das Mandat und seine Grenzen

Kommunale Handlungsmacht und die Werkzeuge, die sie ermöglichen, sind in gesetzliche Befugnisse und strukturelle Bedingungen eingebettet. In diesem Rahmen können GestaltungsspielrÀume geschaffen und genutzt werden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinden und Kreise erfĂŒllen in Deutschland nach dem Grundgesetz eine doppelte Funktion: Sie regeln gemĂ€ĂŸ Art. 28 Abs. 2 GG „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung“ und bilden gleichzeitig die untere Verwaltungsinstanz fĂŒr Bund und LĂ€nder. Dieses Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung ist als institutionelle Garantie ausgestaltet. Es schĂŒtzt Gemeinden und Landkreise als historisch gewachsene Organisationsform vor dem Zugriff des Gesetzgebers.1) 

Entscheidend fĂŒr den konkreten Gestaltungsspielraum kommunaler MandatstrĂ€ger*innen ist die im Kommunalverfassungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes festgeschriebene Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis besteht keinerlei Gestaltungsspielraum: Aufgaben etwa im Pass- und Meldewesen oder bei der GesundheitsĂŒberwachung werden den Kommunen zur weisungsgebundenen ErfĂŒllung zugewiesen (§ 6 KVG LSA) – hier kann eine Kommune weder darĂŒber entscheiden, ob sie eine Aufgabe ausfĂŒhrt, noch wie sie das tut.

Anders ist es bei den Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis (§ 5 KVG LSA). Dort gibt es zum einen Pflichtaufgaben, zu deren AusfĂŒhrung die Kommune verpflichtet ist, sie jedoch selbst darĂŒber entscheiden kann, wie sie die AusfĂŒhrung gestaltet. Das betrifft beispielsweise Bebauungs- und FlĂ€chennutzungsplĂ€ne, örtliche Schulen oder die Feuerwehr. Zum anderen gibt es die freiwilligen Aufgaben. Bei Wirtschaftsförderung, öffentlichem Nahverkehr, Jugendarbeit oder dem Betrieb von Kultureinrichtungen und SchwimmbĂ€dern kann die Kommune gĂ€nzlich frei entscheiden, ob und wie sie das umsetzen möchte.

Die Kommunalaufsichtsbehörden (§ 143 KVG LSA) kontrollieren, ob die Kommunen die Aufgaben rechtmĂ€ĂŸig umsetzen. Diese Rechts- und Fachaufsicht begrenzt die Handlungsmacht der MandatstrĂ€ger*innen. Auch hier wirkt die Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis: Im eigenen Wirkungskreis gibt es lediglich die Rechtsaufsicht, die kontrolliert, ob die Kommune die Gesetze einhĂ€lt. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis ĂŒberprĂŒft die Fachaufsicht auch die ZweckmĂ€ĂŸigkeit der Maßnahmen.

Die Kommunalaufsicht verfĂŒgt ĂŒber abgestufte Befugnisse. Es ist aber gĂ€ngig, sich erst einmal informell mit der betroffenen Kommune auszutauschen, bevor die Rechtsaufsicht ihre Aufsichtsbefugnisse (§§ 145 bis 149 KVG LSA) nutzt. Diese reichen von Auskunfts- und Einsichtsrechten bis hin zur Ersatzvornahme, bei der die Kommunalaufsicht Maßnahmen der Kommune selbst umsetzt oder eine beauftragte Person einsetzt, die dann fĂŒr die Umsetzung sorgt.

Gegen ein solches Vorgehen kann sich die Kommune wehren, indem sie vor dem Verwaltungsgericht klagt oder eine Kommunalverfassungsbeschwerde erhebt. Ob eine Kommune diese Möglichkeiten nutzt, hĂ€ngt nicht zuletzt von ihrer finanziellen und strukturellen Ausstattung ab. Denn fĂŒr eine Klage ist nicht nur rechtliche Expertise notwendig, die OrtsbĂŒrgermeister*innen ohne eigene Verwaltung nicht haben, sondern auch der finanzielle Spielraum, um Personal fĂŒr diese Angelegenheit abzustellen.

NatĂŒrlich kann der Landesgesetzgeber das Kommunalverfassungsgesetz mit einfacher Mehrheit Ă€ndern. Die kommunale Selbstverwaltung genießt zwar Verfassungsrang – eine verfassungswidrige Änderung der Kommunalverfassung hĂ€tte jedoch bis zu ihrer gerichtlichen KlĂ€rung unabsehbare Folgen fĂŒr die Kommunen.

Strukturelle Bedingungen 

Wie eine Kommune ihren Aufgaben innerhalb des rechtlichen Rahmens nachkommen kann, hĂ€ngt ebenso maßgeblich von ihrer strukturellen und finanziellen Situation ab. Diese hat sich in den vergangenen Jahren so drastisch verschlechtert, dass sie die kommunale Selbstverwaltung zunehmend gefĂ€hrdet. In Sachsen-Anhalt wird diese Situation durch eine geringe Steuerkraft verschĂ€rft: Vier der steuereinnahmeschwĂ€chsten Landkreise Deutschlands liegen im Land – Mansfeld-SĂŒdharz, Harz, Altmarkkreis Salzwedel und Jerichower Land. Zudem sind die Kommunen in Sachsen-Anhalt hoch verschuldet (siehe Dobner/Zwingmann). Das wirkt sich direkt auf ihren Handlungsspielraum aus: Sind kommunale Haushalte defizitĂ€r, muss die Kommunalaufsicht sie genehmigen (§ 100 KVG LSA).

Exemplarisch dafĂŒr steht der Saalekreis, der wirtschaftsstĂ€rkste Landkreis Sachsen-Anhalts. Da rund 95 Prozent seines Haushaltes dafĂŒr vorgesehen sind, Pflichtaufgaben zu erfĂŒllen, bleiben nur knapp 5 Prozent, etwa 22,5 Millionen Euro, fĂŒr die freiwilligen Aufgaben. Selbst in jenen Bereichen, in denen die Kommune gesetzlich den grĂ¶ĂŸten Handlungsspielraum hat, ist er durch die angespannte Haushaltslage faktisch darauf beschrĂ€nkt, zwischen Allernötigstem und Verzichtbarem zu unterscheiden.

So erscheint der Gestaltungsspielraum von Kommunen in ganz Deutschland minimal: Bei Aufgaben aus dem ĂŒbertragenen Wirkungskreis sind der Kommune durch die Rechts- und Fachaufsicht sowieso die HĂ€nde gebunden, freiwillige Vorhaben im eigenen Wirkungskreis scheitern an unausgeglichenen Haushalten. Die Praxis zeigt jedoch, dass sich in diesem engen Geflecht von Begrenzungen und Bedingungen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen können, wenn MandatstrĂ€ger*innen in der Lage sind, Gelegenheiten zu erkennen und zu nutzen.

MandatsfĂŒhrung: Worauf es in der Praxis ankommt

Gefragt nach ihren Gestaltungsmöglichkeiten weisen kommunale MandatstrĂ€ger*innen stets darauf hin, wie prekĂ€r die sachsen-anhaltischen Strukturen sind. Im GesprĂ€ch und beim Nachdenken ĂŒber die eigene Rolle zeigen sich dann aber oft grĂ¶ĂŸere HandlungsspielrĂ€ume, als anzunehmen wĂ€re – nicht selten zum Erstaunen der Befragten selbst.

Analytisch lĂ€sst sich feststellen: Um diese Gestaltungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene ausnutzen zu können, ist der geschickte Einsatz dreier voneinander unterscheidbarer Werkzeuge notwendig: das Eingebundensein in Netzwerke, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und das Bespielen der politischen Dynamik. Das Mandat ist die Grundlage, es autorisiert den Gebrauch dieser Werkzeuge – ob sie greifen, entscheidet sich jedoch am Handeln der Personen. Handlungsmacht entsteht dort, wo formales Mandat und persönliche Handlung zusammenfallen.

Eingebundensein in Netzwerke

„Wen hat man im Telefonbuch? Das ist richtige Macht.“ Eine StadtrĂ€tin

„Mein Telefonbuch gebe ich mit Sicherheit nicht weiter.“ Ein Landrat

FĂŒr jegliche politische Gestaltungsmacht ist es zentral, in Netzwerke eingebunden zu sein. Auf welche Netzwerke es auf kommunaler Ebene am meisten ankommt, hĂ€ngt von der Art des Mandats ab.

FĂŒr BĂŒrgermeister*innen kleiner Gemeinden sind es hĂ€ufig lokale Netzwerke, in denen Beziehungen zu ortsansĂ€ssigen Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen Gestaltung in der eigenen Gemeinde ermöglichen – man denke etwa an kleine Sponsoringprojekte oder kollektive Umgestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum. 

Auf höherer Ebene gewinnen vertikale Netzwerke an Bedeutung. FĂŒr hauptamtliche BĂŒrgermeister*innen eröffnet der Kontakt „nach oben“ vor allem punktuell und zeitfenstergebunden Gestaltungsmöglichkeiten. FĂŒr die OberbĂŒrgermeister*innen und LandrĂ€te ist zudem ein guter Draht zu den StaatssekretĂ€r*innen, in die Ministerien oder zur Investitionsbank Sachsen-Anhalt entscheidend, um den Gestaltungsspielraum auszuweiten.

Der Erfahrungsaustausch unter MandatstrĂ€ger*innen ist Grundlage weiterer wichtiger Netzwerke. Treten bekannte Probleme auf, ist der Griff zum Telefon eine informelle Ressource, die theoretisch jede*r MandatstrĂ€ger*in nutzen kann. Sie erfordert aber das Wohlwollen der Kontaktierten. Dasselbe gilt fĂŒr die Einbindung in informelle, aber institutionalisierte Netzwerke, etwa unter OrtsbĂŒrgermeister*innen von Nachbargemeinden oder OberbĂŒrgermeister*innen Ă€hnlich großer StĂ€dte.

Formell existieren institutionalisierte Netzwerke kommunaler MandatstrĂ€ger*innen zudem, um gemeinsame politische Interessen zu artikulieren: So hat der Landkreistag Sachsen-Anhalt jĂŒngst „Erwartungen an den neuen Landtag und die neue Landesregierung“ formuliert und sich zusammen mit dem StĂ€dte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt dem bundesweiten Aktionstag „Kommunen am Limit“ am 22. Juni 2026 angeschlossen.

In jedem dieser Netzwerke sorgt das Mandat fĂŒr LegitimitĂ€t und Zugang; ob die Verbindungen allerdings tragfĂ€hig sind, entscheidet die persönliche Ausgestaltung.

VerhÀltnis zur Verwaltung

„Entscheidungen werden immer durch Menschen getroffen.“ Ein OberbĂŒrgermeister

„Wir haben kommunale Selbstverwaltung. Und das heißt, dass wir uns selber zutrauen mĂŒssen, die Dinge auch selbst zu entscheiden.“ Ein Landrat

Auch im VerhĂ€ltnis zur Verwaltung entscheidet die persönliche Ausgestaltung darĂŒber, ob dieses Werkzeug zur Quelle kommunaler Handlungsmacht wird. Das liegt daran, dass alle kommunalen MandatstrĂ€ger*innen eine prinzipielle Angewiesenheit auf den bĂŒrokratischen Apparat eint: Einerseits haben hauptamtlich arbeitende Verwaltungen meist mehr Fachwissen als gewĂ€hlte MandatstrĂ€ger*innen, das zur Umsetzung jeglicher politischer PlĂ€ne notwendig ist. Andererseits besteht mit der Kommunalaufsicht eine Struktur, die die Autonomie der Kommunen massiv einschrĂ€nken kann.

Kommunale MandatstrĂ€ger*innen treten der Verwaltung also immer in einem entsprechenden AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis gegenĂŒber. Existiert eine eigene Verwaltung, helfen vertrauensvolle Zusammenarbeit und gemeinsame Ziele, dieses Wissen produktiv zu nutzen. Allerdings sind die Ressourcen je nach GrĂ¶ĂŸe der Gemeinde unterschiedlich. WĂ€hrend es in RathĂ€usern oder LandratsĂ€mtern eigene Jurist*innen gibt, die das Landesverwaltungsamt gegebenenfalls kontern können, hat eine ehrenamtliche DorfbĂŒrgermeisterin keinen eigenen Apparat. Sie ist gegenĂŒber der Verwaltung reine Bittstellerin. Dennoch ist es fĂŒr alle Ebenen besonders wichtig, persönliche Beziehungen zu den entsprechenden Sachbearbeiter*innen und Beamt*innen herzustellen, da dies der SchlĂŒssel ist, um die Gestaltungsmöglichkeiten zu maximieren.

Im Umgang mit der Kommunalaufsicht als höherer Verwaltungsebene ist es mindestens genauso wichtig, ein kollegiales VerhĂ€ltnis zu pflegen. Denn die Rechts- und Fachaufsicht erweitert den Wissensvorsprung noch um Eingriffsbefugnisse. Haben Kommune und Aufsicht ein partnerschaftliches VerhĂ€ltnis, können sie Beanstandungen in einem informellen Rahmen besprechen, die ansonsten möglicherweise auch in einer Ersatzvornahme gemĂŒndet hĂ€tten.

Bespielen der politischen Dynamik

„Ich bin da gar nicht so laut, weil das manchmal schlauer ist. Und natĂŒrlich nehme ich aus dem Alltag, aus den sozialen Medien, aus der Zeitung Themen auf, die wichtig sind fĂŒr die Stadt.“ Ein OberbĂŒrgermeister

„Diplomatie. Ich kann gut reden, ich komme mit allen klar.“ Eine OrtsbĂŒrgermeisterin

Die Kunst, die politische Dynamik im Ort so zu lesen und zu bespielen, dass Vorhaben UnterstĂŒtzung finden, ist das dritte Werkzeug kommunaler MandatstrĂ€ger*innen. 

FĂŒr den politischen Erfolg ist es auf kommunaler – wie auf allen anderen– Ebenen entscheidend, Mehrheiten zu generieren. Das setzt Beziehungen zu den beteiligten Akteur*innen voraus und die MandatstrĂ€ger*innen mĂŒssen dazu fĂ€hig sein, sie fĂŒr konkrete Vorhaben zu mobilisieren. Mehrheiten lassen sich vor allem dann dauerhaft sichern, wenn man alle frĂŒhzeitig einbezieht, persönliche Beziehungen pflegt und sich wechselseitig politische Erfolge zugesteht. Gerade auf kommunaler Ebene muss diese Kooperation auch ĂŒber Parteigrenzen hinausreichen. 

Dazu fĂŒhren MandatstrĂ€ger*innen in der Praxis zum Beispiel informelle VorabgesprĂ€che, die dazu dienen, Mehrheiten abzusichern und Konflikte frĂŒhzeitig auszurĂ€umen. Sowohl in kleinen Gemeinden als auch in Landkreisen und StĂ€dten werden viele Entscheidungen so bereits vor den öffentlichen Sitzungen vorbereitet. Dies bildet insofern eine wichtige Ressource kommunaler MandatstrĂ€ger*innen, als es insbesondere die Output-Legitimation des Mandates stĂ€rkt, wenn öffentliche Konflikte vermieden und den BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern Erfolge prĂ€sentiert werden können. 

Die besondere NĂ€he zu den BĂŒrger*innen ist vor allem in kleinen Gemeinden eine weitere wichtige Ressource, um die politische Dynamik zu bespielen.2) Im Vergleich zu Landkreisen und StĂ€dten ist in kleinen Gemeinden die persönliche NĂ€he zu den kommunalen MandatstrĂ€ger*innen besonders wichtig. Dorffeste, Senior*innennachmittage oder BĂŒrger*innenversammlungen dienen nicht allein der ReprĂ€sentation, sondern ermöglichen zugleich Erreichbarkeit und einen direkten Dialog. Die unmittelbare NĂ€he zwischen MandatstrĂ€ger*innen und der BĂŒrgerschaft erweitert die kommunale Handlungsmacht, weil sie sowohl ein frĂŒhzeitiges Agenda-Setting durch die MandatstrĂ€ger*innen ermöglicht als auch zu einer erhöhten LegitimitĂ€t in der Bevölkerung fĂŒhrt, was die Durchsetzung von Vorhaben erleichtert. 

Zwischen Bollwerk und Einfallstor

„Die Macht, die ich habe, die gebe ich mir selber.“ Eine OrtsbĂŒrgermeisterin

„Ich kann allein schon durch rechtmĂ€ĂŸiges Verwaltungshandeln ganz viel verlangsamen oder beschleunigen.“ Ein Landrat

Handlungsmacht entsteht dort, wo Gestaltungswille auf Gelegenheiten trifft, wo die kommunale Selbstverwaltung mit Selbstvertrauen durchgesetzt wird. Dazu stehen qua Mandat Werkzeuge zur VerfĂŒgung, die ihre TrĂ€ger*innen erkennen und nutzen können: Netzwerke, in die MandatstrĂ€ger*innen eingebunden sind, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und die Kunst, politische Dynamiken so zu bespielen, dass Vorhaben breite UnterstĂŒtzung finden.

Diese Werkzeuge sind Ă€ußerst voraussetzungsvoll. Nicht alle MandatstrĂ€ger*innen verfĂŒgen ĂŒber die persönlichen FĂ€higkeiten und sozialen Ressourcen, sie zu nutzen. Nutzen sie sie nicht, bleiben die Gestaltungsmöglichkeiten hinter ihrem Potenzial zurĂŒck. 

Genau das lĂ€sst sich auch strategisch wenden: Im Falle einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung können die Werkzeuge dazu dienen, die eigene Agenda teils unabhĂ€ngig von Magdeburg zu verfolgen – oder eben, in ihrer gezielten Nicht-Einsetzung, Sand ins Getriebe eines reibungslosen Politikablaufs zu streuen. Gerade weil die AfD fĂŒr die Umsetzung ihrer Vorhaben auf die kommunale Ebene angewiesen ist, gewinnt die individuelle Handlungsmacht der dortigen MandatstrĂ€ger*innen strategische Bedeutung, insbesondere wenn sie in Absprache mit anderen kommunalen MandatstrĂ€ger*innen gemeinsam handeln. Ob Kommunen im Zweifel als Bollwerk gegen oder als Einfallstor fĂŒr autoritĂ€r-populistische Politik wirken, lĂ€sst sich nicht pauschal beantworten. Nicht zuletzt ist es die Entscheidung der einzelnen MandatstrĂ€ger*innen, ob und wofĂŒr sie ihren Spielraum nutzen.

References[+]

References
↑1 Ruge, K., Ritgen, K., in: Kuhlmann, S., Proeller, I., Schimanke, D., Ziekow, J. (Hrsg.), Öffentliche Verwaltung in Deutschland, Kommunale Selbstverwaltung, S. 135, 2025.
↑2 Vgl. Holtmann, E., Rademacher, E., Reiser, M., Kommunalpolitik. Eine EinfĂŒhrung, S. 9, 2025.

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Instrumentalisiertes Handelsrecht

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der EU-Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2026/1395 vom 17. Juni 2026 das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem (APS) der EU reformiert. Das APS ermöglicht bestimmten EntwicklungslĂ€ndern, Waren zu geringeren ZollsĂ€tzen oder zollfrei in die EU zu importieren. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2027. FĂŒr Änderungen, die zunĂ€chst kleinteilig und technisch anmuten, haben sich die Verhandlungen ungewöhnlich lang hingezogen. Ein Kern des Streits: Der Vorschlag der Kommission von 2021 sah die EinfĂŒhrung einer Klausel vor, die die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen daran knĂŒpfen sollte, dass die  „Verpflichtung des begĂŒnstigten Landes zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger“ erfĂŒllt wird (COM(2021) 579 final, Art. 19 (1)(c)). Das APS sollte damit erstmals Teil des wachsenden Instrumentenkastens der EU im Bereich der Migrationspolitik werden – eine klare Zweckentfremdung, wie 52 zivilgesellschaftliche Organisationen in einem offenen Brief von 2023 befanden. Zuvor gelangte bereits ein wissenschaftliches Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass die EinfĂŒhrung einer solchen RĂŒckĂŒbernahmeklausel WTO-rechtswidrig wĂ€re. Dessen ungeachtet wurde der Vorschlag der Kommission im Kern beibehalten. Den insgesamt 64 EntwicklungslĂ€ndern (vgl. Verordnung (EU) 2026/1395, Anhang 1), auf die die neue Verordnung Anwendung findet, können ZollvergĂŒnstigungen zukĂŒnftig auch dann entzogen werden, wenn sie bei der RĂŒcknahme ihrer sich „irregulĂ€r“ in der EU aufhaltenden Staatsangehörigen nicht hinreichend kooperieren. Das ist nicht nur entwicklungspolitisch fragwĂŒrdig, sondern verstĂ¶ĂŸt auch gegen das Welthandelsrecht.

Welthandelsrechtlicher Hintergrund

Das APS lĂ€sst sich nur vor dem Hintergrund des Welthandelsrechts verstehen. Das WTO-Recht fußt auf dem Grundsatz der MeistbegĂŒnstigung (Art. I:1 GATT): Handelsvorteile, die einem anderen WTO-Mitglied eingerĂ€umt werden, sind auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewĂ€hren. Zölle sind demnach grundsĂ€tzlich MeistbegĂŒnstigungszölle, die allen WTO-Mitgliedern gegenĂŒber gleichermaßen anzuwenden sind (vgl. Tietje, in: Tietje/Nowrot, Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., 2022, § 4 Rn. 53). Das WTO-Recht entbindet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur GewĂ€hrung von MeistbegĂŒnstigungszöllen. Von praktisch besonderer Bedeutung ist hierbei das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem der WTO. Es erlaubt den Industriestaaten unter den WTO-Mitgliedern, Zölle auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern zu erlassen oder zu reduzieren. Die Vorzugszölle werden einseitig gewĂ€hrt, d.h., ohne dass die begĂŒnstigten EntwicklungslĂ€nder ihre MĂ€rkte im Gegenzug öffnen mĂŒssen. Neben der EU bieten unter anderem die USA, Japan, Kanada und Australien prĂ€ferenzielle Zollbehandlungen an.

Die Ausnahme vom MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz findet ihre Rechtfertigung hierbei in einem weiteren, grundlegenden Prinzip des Welthandelsrechts: der Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern. Das APS ist Ausdruck der engen Verzahnung von handels- und entwicklungspolitischen Zielen der Welthandelsordnung. Es geht um SolidaritĂ€t. Indem der Marktzugang fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern erleichtert wird, so die Grundannahme, werden diese besser in den Weltmarkt eingebunden. Die prĂ€ferenzielle Zollbehandlung fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern geht dabei auf Prinzipien zurĂŒck, die im Jahr 1968 von der Konferenz der Vereinten Nationen fĂŒr Handel und Entwicklung (UNCTAD) in der Absicht entwickelt wurden, „a mutually acceptable system of generalized, non-reciprocal and non-discriminatory preferences which would be beneficial to the developing countries” zu etablieren (UNCTAD Resolution 21(II), 1968, PrĂ€ambel-Abs. 4). 1971 verabschiedeten die Vertragsparteien des GATT 1947 eine Ausnahmeregelung, die es den entwickelten LĂ€ndern ermöglichte, EntwicklungslĂ€ndern „generalised, non-reciprocal and non-discriminatory preferences“ zu gewĂ€hren (GATT, Waiver on Generalized System of Preferences, 25. Juni 1971). Der Waiver wurde 1979 durch die sog. Enabling Clause ersetzt, die bis heute die rechtliche Basis fĂŒr die Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern bildet und ausdrĂŒcklich auch die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen durch entwickelte Staaten auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern erlaubt.

Das APS der EU im Überblick

Das allgemeine PrĂ€ferenzsystem der EU wurde bereits 1971 etabliert. Es gewĂ€hrte zunĂ€chst allen EntwicklungslĂ€ndern der Gruppe 77, einem Zusammenschluss der LĂ€nder des globalen SĂŒdens, die gleiche PrĂ€ferenzbehandlung, unabhĂ€ngig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. In den 1990er Jahren begann die EU, zwischen BegĂŒnstigten zu differenzieren und die fortgeschrittensten EntwicklungslĂ€nder mit oberem mittlerem Einkommen auszuschließen. Das gegenwĂ€rtig bestehende EU-APS, das als Instrument der gemeinsamen Handelspolitik der EU auf Art. 207 AEUV gestĂŒtzt und durch Verordnung (EU) 2026/1395 bestĂ€tigt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2), setzt sich aus drei Programmbausteinen zusammen: einer Grundregelung (der sog. Standard-APS-Regelung) und zwei Sonderregelungen, nĂ€mlich der Everything but Arms-Initiative (EBA, „Alles außer Waffen“) und der APS-Plus-Sonderregelung.

Das Standard-APS ermöglicht fĂŒr LĂ€nder mit niedrigem und unterem mittlerem Einkommen die teilweise oder vollstĂ€ndige Abschaffung von Zöllen auf etwa zwei Drittel der Zolltariflinien.

Die EBA, die 2001 begrĂŒndet wurde, ist die am hĂ€ufigsten in Anspruch genommene Regelung. Sie gewĂ€hrt zollfreien und quotenfreien Marktzugang fĂŒr alle Produkte außer Waffen und Munition, die aus am wenigsten entwickelten LĂ€ndern (Least Developed Countries, LDCs) stammen. Der LDC-Status eines Staates wird durch die Vereinten Nationen bestimmt. GegenwĂ€rtig gelten 44 Staaten, davon 32 afrikanische LĂ€nder, als LDCs.

Die Sonderregelung fĂŒr nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle StaatsfĂŒhrung (APS+), die 1998 eingefĂŒhrt wurde, gewĂ€hrt LĂ€ndern mit niedrigem und mittlerem Einkommen großzĂŒgigere Vorzugsbehandlungen, wenn diese bestimmte internationale Übereinkommen zu Arbeits- und Menschenrechten, Umwelt- und Klimaschutz sowie guter RegierungsfĂŒhrung ratifiziert und wirksam umgesetzt haben. Die Zahl der internationalen Abkommen wurde im reformierten EU-APS von 27 auf nunmehr 32 erhöht (vgl. Anhang VI).

Die Vereinbarkeit des EU-APS-Regimes hatte das WTO-Berufungsgremium im Jahr 2004 bestĂ€tigt (WTO, EC-Tariff Preferences App Body v. 7.4.2004, WT/DS246/AB/R). Demnach ist es insbesondere WTO-rechtskonform, die GewĂ€hrung des (vollen) PrĂ€ferenzsatzes von der Einhaltung nichtwirtschaftlicher Kriterien abhĂ€ngig zu machen und zwischen verschiedenen Entwicklungsgraden zu differenzieren. Bei VerstĂ¶ĂŸen kann und darf die GewĂ€hrung der Vorteile einseitig ausgesetzt werden (vgl. Art. 23ff.). Maßgeblich ist jedoch die rechtliche Gestaltung im Einklang mit Abs. 3(c) der Enabling Clause, wonach PrĂ€ferenzzollsysteme „shall [
] be designed and, if necessary, modified, to respond positively to the development, financial and trade needs of developing countries“.

Die Funktion von allgemeinen PrĂ€ferenzsystemen besteht somit darin, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von EntwicklungslĂ€ndern zu leisten, indem zielgerichtet auf deren finanzielle und wirtschaftliche BedĂŒrfnisse reagiert wird. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, eigene politische Zielsetzungen der WTO-Mitglieder, die die Vorzugszölle gewĂ€hren, durchzusetzen oder EntwicklungslĂ€nder gar fĂŒr mangelnde Kooperation oder die Nichteinhaltung anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu sanktionieren. Diese Abgrenzung ist zentral fĂŒr die Beantwortung der Frage, ob die RĂŒckĂŒbernahmeklausel den Anforderungen der Enabling Clause genĂŒgt.

Positive BeitrÀge zur Entwicklung des Drittstaates, nicht der EU

GemĂ€ĂŸ des neu eingefĂŒhrten Art. 22 Abs. 3 VO (EU) 2026/1395 können im „Falle schwerwiegender und systematischer MĂ€ngel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger eines begĂŒnstigten Landes [
] die PrĂ€ferenzregelungen [
] fĂŒr alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begĂŒnstigten Land vorĂŒbergehend zurĂŒckgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme [
] unzureichend ist.“

Die RĂŒckĂŒbernahmeklausel findet auf alle drei Programme des EU-APS Anwendung; fĂŒr LDCs, die unter die EBA-Regelung fallen, gilt sie jedoch erst ab dem 1. Januar 2029 (Art. 22 Abs. 8).

Der Entscheidung der Kommission ist ein Verfahren vorgeschaltet, das an den Visakodex der EU anknĂŒpft. Es soll sicherstellen, dass die PrĂ€ferenzbehandlung erst ausgesetzt wird, nachdem bereits der sog. Visahebel aktiviert wurde und mindestens weitere 12 Monate versucht wurde, die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme zu verbessern (Art. 22 Abs. 3).

ZusĂ€tzlich muss vorab geprĂŒft werden, ob die Aussetzung der PrĂ€ferenzbehandlung im Einzelfall „angesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landes“ verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig wĂ€re (Art. 22 Abs. 4).

Ungeachtet dieser Verfahrensvorgaben bleibt aber die zentrale Frage, wem die RĂŒckĂŒbernahmeklausel zugutekommen soll. Aus den ErwĂ€gungsgrĂŒnden wird deutlich, dass die EU die RĂŒcknahmeklausel als Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern verstanden wissen will. Demnach sei es

„fĂŒr HerkunftslĂ€nder und ZiellĂ€nder gleichermaßen von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Herausforderungen anzugehen, etwa die Zusammenarbeit bei der RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger [
].“ (ErwĂ€gungsgrund 31).

AusdrĂŒcklich beruft sich die EU zur BegrĂŒndung der EinfĂŒhrung der RĂŒckĂŒbernahmeklausel auf die UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs), genauer: SDG 10, das unter dem Titel „Weniger Ungleichheiten“ steht. Weniger Ungleichheit soll demnach u.a. durch die Erleichterung einer „geordnete[n], sichere[n], regulĂ€re[n] und verantwortungsvolle[n] Migration und MobilitĂ€t von Menschen [
], unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik“ (SDG 10.7) erreicht werden. Zum Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration macht SDG 10 hingegen keine Vorgaben. Nun wĂ€re es im Umkehrschluss möglich, SDG 10.7 so zu verstehen, dass „irregulĂ€re“ Migration erschwert werden soll, was gerade dem Interesse der Union entspricht. Jedoch trĂ€gt ein strengerer Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration wohl kaum zur Reduktion globaler Ungleichheiten bei, wie es das ĂŒbergeordnete Ziel des SDG 10 vorgibt, und lĂ€sst sich daher auch nicht implizit in das Nachhaltigkeitsziel hineinlesen. Hingewiesen sei stattdessen darauf, dass auf Unterziel 10.7 sogleich die Vorgabe aus SDG 10.a folgt, „den Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der EntwicklungslĂ€nder, insbesondere der am wenigsten entwickelten LĂ€nder, im Einklang mit den ÜbereinkĂŒnften der Welthandelsorganisation“ zur Anwendung zu bringen.

Als zusĂ€tzliches Argument dafĂŒr, dass die RĂŒckĂŒbernahmeverpflichtung einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Herkunftslandes leisten kann, fĂŒhrt die EU an, dass

„[d]urch die Migrationspolitik der Union [
] die Verbesserung der nachhaltigen Wiedereingliederung und des KapazitĂ€tsaufbaus in den PartnerlĂ€ndern unterstĂŒtzt [wird], wodurch wiederum die lokale Entwicklung in diesen LĂ€ndern erheblich gestĂ€rkt werden kann.“ (ErwĂ€gungsgrund 32).

Auch dieses Argument vermag nicht zu ĂŒberzeugen. Offensichtlich geht es der EU nicht darum, einen Brain Drain in LĂ€ndern des globalen SĂŒdens zu verhindern, nicht zuletzt, weil die EU als zunehmend ĂŒberalterte Region selbst auf die Zuwanderung von gut ausgebildetem Fachpersonal angewiesen ist. Das Schlagwort der „irregulĂ€ren“ Migration ist mittlerweile vielmehr diskursiv mit Assoziationen von StraffĂ€lligkeit, Sicherheitsrisiken und der Belastung von Sozialsystemen verknĂŒpft. Es ist klar, dass es um Menschen geht, deren Bleiben in der EU politisch nicht gewollt ist. Die BegrĂŒndung dafĂŒr, warum aber gerade ihre RĂŒckkehr die nachhaltige Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern positiv fördern soll, bleibt die EU schuldig.

Auch ein Auffangargument, wonach die jeweiligen EntwicklungslÀnder völkergewohnheits- und vertragsrechtlich zur Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen verpflichtet seien (vgl. VO (EU) 2026/1395, ErwÀgungsgrund 31), verfÀngt nicht, wie Geraldo Vidigal treffend erlÀutert hat:

„There are limited grounds on which discrimination in GSP treatment can be based. By implication, a GSP cannot be a means to enforce every international obligation, customary or conventional, applicable between the administering country and a beneficiary country. Imposing compliance with international obligations, other than those that address the development, financial and trade needs of developing countries, as a condition for GSP participation or for receiving certain GSP benefits, is incompatible with Paragraph 3(c) of the Enabling Clause. Thus, even assuming that there is an ‘obligation to readmit’, this would not make withdrawal of GSP preferences a lawful means, under WTO law and the Enabling Clause, to enforce such an obligation.“ (Vidigal, Legal Opinion, Abs. 23).

Vor diesem Hintergrund ist kaum ersichtlich, wie die RĂŒckĂŒbernahmeklausel aus Art. 22 mit der WTO-ErmĂ€chtigungsklausel vereinbar sein sollte.

Fazit

Die Reform des EU-APS ist ein weiterer zweifelhafter Beleg dafĂŒr, wie die gemeinsame Handelspolitik in jĂŒngerer Zeit instrumentalisiert wird, um  innen- und sicherheitspolitische Ziele der EU zu erreichen. Dies geht zunehmend auch zulasten der primĂ€rrechtlich verankerten Ziele der EU, „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den EntwicklungslĂ€ndern“ und „die Integration aller LĂ€nder in die Weltwirtschaft“ zu fördern (Art. 21 Abs. 2 lit. d) und e) EUV). SelbstverstĂ€ndlich gehört Migration zu den Themenfeldern der nachhaltigen Entwicklung, wie SDG 10 belegt, und ist somit auch ein „fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik“ (EuGH, Gutachten 2/15, Rn. 147; sowie Art. 207 iVm Art. 205 iVm Art. 21 EUV). Der repressive, innenpolitische Fokus auf die Beendigung „irregulĂ€rer“ Zuwanderung ist jedoch gerade nicht dazu geeignet, einen Beitrag zur Erreichung der globalen Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Mit der Reform des APS sendet die EU das falsche Signal an LĂ€nder des globalen SĂŒdens und verstĂ€rkt bestehende Entfremdungsprozesse. Dies steht im Widerspruch dazu, dass es in der gegenwĂ€rtigen geopolitischen Lage im ureigenen Interesse und ein erklĂ€rtes Ziel der EU ist, Partnerschaften mit LĂ€ndern des globalen SĂŒdens auf Augenhöhe auszubauen und zu vertiefen. Zugleich belegt die EU nunmehr auch im Bereich der Zollvorteile fĂŒr EntwicklungslĂ€nder, dass sie es mit den welthandelsrechtlichen Regeln in der Praxis nicht mehr so genau nimmt. Anders als im Falle des umstrittenen Turnberry-Deals – einem eklatanten Verstoß der EU gegen den WTO-rechtlichen MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz – kann sich die Union hier jedoch schlecht darauf zurĂŒckziehen, dass ihr ein ĂŒbermĂ€chtiger und erratischer US-PrĂ€sident keine andere Wahl gelassen hat.

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Trump v Slaughter and Transatlantic Data Flows

On June 29, breaking with long-standing precedent, the United States Supreme Court ruled in Trump v Slaughter that a US president does not need cause to remove a Commissioner of the Federal Trade Commission. The Supreme Court’s decision puts the EU-US data transfer regime in peril. That regime rests on the assumption that the Federal Trade Commission supervises the handling of European personal data in the United States independently. After Trump v Slaughter, that assumption of independence no longer holds. While there are ways to fix this, the odds seem low.

Data Transfers in a Fragmented World of Fundamental Rights

How much administrative friction democracies impose on the transfer of their residents’ personal data to one another is a contemporary yardstick of the trust they place in each other’s commitment to the rule of law and fundamental rights. This friction is not a bureaucratic accident but a necessity: without it, data-related fundamental rights could simply be circumvented by moving that data abroad over the internet.

Measured against that yardstick, the European Union’s default posture toward the rest of the world is one of mistrust. European data protection law permits the transfer of personal data to third countries only under qualified conditions designed to ensure a level of protection essentially equivalent to that guaranteed within the Union. The gold standard among these conditions is a determination by the European Commission, through an administrative decision, that the third country “ensures an adequate level of protection” (Article 45 GDPR). Once such a decision is in place, data transfers require no further authorisation.

While other routes to lawful transfer exist (Articles 46, 47, and 49 GDPR), an adequacy decision under Article 45 GDPR is, by a wide margin, the administratively most simple and broadest basis for such transfers. Its practical significance is substantial: virtually every economic activity today involves the exchange of personal data – a fact particularly true for information intermediaries such as Alphabet, Meta, and X. Disruptions to such transfers thus carry economic stakes whose full extent is difficult to foresee.

We Have Been Through a Lot: Adequacy Decisions on the United States

This economic relevance generates immense political interest in facilitating data transfers from Europe to the United States with as little friction as possible. Reflecting these interests, the European Commission has now determined – three times – that the United States offers an adequate level of protection. Twice, in proceedings brought by the Austrian activist Max Schrems, the European Court of Justice annulled these decisions for failing to adequately address access to European data by US intelligence agencies (Schrems I, 2015 and Schrems II, 2020 – Edward Snowden sends his regards). Following intense negotiations and substantial improvements (for example General Court, Latombe, 2025, paras. 6-7) to the protection of European personal data against intelligence access in the US, the Commission determined again, in 2023, that the United States offered an adequate level of protection.

Unsurprisingly, this third decision turned out, again, to be highly contested. The Commission adopted it against the (non-binding) advice of the European Parliament, and much scholarly commentary (for example here) considers it unlawful from the outset, on the ground that the remaining scope of intelligence access is disproportionate and the available redress mechanisms too weak. The General Court, however, recently upheld the decision on the facts as they stood in 2023 (General Court, Latombe, 2025). These questions remain open for now, and may ultimately be resolved in the pending appeal before the ECJ or in other proceedings before that court.

Trump v Slaughter and the End of FTC Independence

Trump v Slaughter now adds a new and serious complication to this already long list of concerns. The issue has attracted considerable attention, ignited by Schrems’ NGO noyb. Blogs and law firms have since weighed in (for example, here, here, and here).

Under the current framework for EU-US data transfers, the FTC serves as the supervisory authority overseeing private entities’ handling of European personal data (EU-US Data Privacy Framework, 2023, paras. 58-64) – that is the functional equivalent to the European data protection authorities.

European law attaches great importance to the independence of data protection authorities. This principle is rooted in the European Treaties themselves (Article 16(2) TFEU and Article 8(3) of the Charter of Fundamental Rights) and reiterated in the GDPR (Article 52). The European Court of Justice, ruling on the insofar materially similar predecessor instrument to the GDPR, explicitly required supervisory authorities to be independent from government even where they supervise only the private sector rather than public bodies (Commission/Germany – Deutsche Kontrollstellen, 2011, para. 30). In the Court’s view, supervisory authorities can discharge their duty to protect data-related fundamental rights only if they act “objectively and impartially” – that is, free from any external, and in particular political, influence (ECJ, Deutsche Kontrollstellen, paras. 23–25).

Now, all of this applies directly only to European data protection authorities. However, an adequacy decision under Article 45 GDPR requires the third country, “by reason of its domestic law or international commitments,” to offer “a level of protection of fundamental rights and freedoms essentially equivalent to that guaranteed within the European Union” (ECJ, Schrems II, para. 94). To that end, the GDPR expressly instructs the Commission to consider the existence of an “independent” supervisory authority in the third country (Article 45(2)(b) GDPR). Against this background, such independence can only be understood as a substantive precondition for an adequacy decision.

Before Trump v Slaughter, the FTC seems to have satisfied this requirement. Under the FTC Act of 1914, a US President could remove FTC Commissioners only “for inefficiency, neglect of duty, or malfeasance in office” (15 U.S.C. § 41). Precedent had confirmed this restriction to be compatible with the US Constitution and suggested that it also shielded FTC Commissioners from presidential orders (US Supreme Court, Humphrey’s Executor v United States). In substance, this created an institutional arrangement comparable to the one the GDPR prescribes for European data protection authorities (cf. Article 52 on independence; Article 53(4) on protection against removal).

In Trump v Slaughter, the court divided along partisan lines to hold that a US president need not to show cause to remove an FTC Commissioner (the decision has drawn sharp criticism, for example here). This alone undermines the FTC’s independence measured by the European standard. The Court did not squarely decide whether the FTC remains independent from direct presidential orders, though its reasoning seems open to the view that the FTC must follow presidential instructions (cf. Trump v Slaughter, slip op. at 24–25). But even if that independence survives, the President’s newly confirmed power to remove Commissioners without cause forecloses any oversight remotely comparable to the European standard.

A Way Out? Fixing the FTC Problem

There may be a straightforward fix. Under the current adequacy framework, oversight of and redress against US intelligence agencies’ access to Europeans’ personal data is governed by a mere Executive Order of former President Biden (EO 14086). It establishes independent bodies and court-like review mechanisms. The compatibility of that arrangement with the European requirements for an adequacy decision is itself contested, among other things, because it is established by Executive Order rather than law. The General Court recently held that it is compatible, though that ruling is now on appeal to the ECJ (see above Latombe, on the law requirement paras. 64-82).

Accordingly, the US President could restore the FTC’s independence – or at least the independence of the part responsible for European data protection – by way of a comparable Executive Order. Under US law, such an order could bind the executive unless and until publicly repealed (possibly the construction would need to include the Attorney General, as is the case for the intelligence oversight, cf. US-EU Data Privacy Framework, 2023, para. 176; on such executive self-binding US Supreme Court, United States v Nixon, p. 683-84). This would place the FTC’s independence, from the European perspective, on the same footing as the notorious question of intelligence oversight. That footing is admittedly precarious – but it would at least avoid creating an entirely new vulnerability.

Good Faith Across the Atlantic

Of course, this solution presupposes good faith on both sides of the Atlantic – for the moment, there seems little of that. President Trump has already removed the Democratic members of the relevant intelligence oversight bodies, in what those members maintain was a violation of the very Executive Order meant to bind him. That dispute, too, is now under judicial review: a Court of Appeals has stayed proceedings pending the outcome in Slaughter. Yet Slaughter does not speak to this (Trump v Slaughter slip op. at 27-28) – self-binding executive norms raise no separation-of-powers issue of the kind at stake there.

Despite their differing traditions and approaches to data protection, the United States and the European Union have worked hard to keep personal data flowing across the Atlantic. With good faith, that effort has succeeded, and will likely continue to succeed. Without it, even minor and easily resolvable problems can trigger major disruption.

For now, the adequacy decision on the US remains in force. Yet the Commission is obliged to review it should circumstances materially change (Article 45(4) GDPR) – and changed they have. Judicial review, too, is announced. The next major disruption in EU-US relations may not be far off.

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Arm, aber handlungsfÀhig

Analysiert man die möglichen Folgen einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung in Sachsen-Anhalt, ĂŒbersieht man leicht die Rolle der Kommunen. Das ist wenig verwunderlich. Angesichts der dramatischen Finanzlage der Kommunen in ganz Deutschland scheint kaum noch etwas ĂŒbrig zu bleiben, was auf kommunaler Ebene entschieden werden kann.

Unsere Interviews mit kommunalen MandatstrĂ€ger*innen in Sachsen-Anhalt zeigen jedoch: Politischer Gestaltungsspielraum ergibt sich nicht allein daraus, was die Kommune rechtlich darf und sich finanziell leisten kann. Vielmehr kommt es auf die individuelle Ausgestaltung des Mandats an. Wenn kommunale MandatstrĂ€ger*innen ihre Werkzeuge geschickt nutzen können, verfĂŒgen sie ĂŒber eine erhebliche Handlungsmacht, die ihnen eine gewisse UnabhĂ€ngigkeit gegenĂŒber dem gibt, was die Landesebene ideologisch vorgibt. Zudem ist eine Landesregierung auf die kommunale Ebene angewiesen, um ihre Wahlversprechen zu erfĂŒllen. Damit speist sich kommunale Handlungsmacht auch aus der Möglichkeit, die Umsetzung von Vorhaben strategisch zu verzögern.

Ob und wie die Kommunen diese Handlungsmacht gegen eine AfD-Landesregierung einsetzen wĂŒrden, bleibt abzuwarten. Die politischen MehrheitsverhĂ€ltnisse sind zu uneindeutig, um eine Prognose abzugeben: In neun von vierzehn Landkreisen in Sachsen-Anhalt ist die AfD zwar stĂ€rkste Kraft im Kreistag, aber in lediglich 21 von 215 GemeinderĂ€ten; eine Mehrheit haben Vertreter*innen der Partei in keinem dieser Gremien. Der Blick auf die Exekutiven verrĂ€t außerdem: Bisher stellt die AfD keinen Landrat und keine LandrĂ€tin in Sachsen-Anhalt und bis auf die Kleinstadt Raguhn-Jeßnitz auch keinen BĂŒrgermeister und keine BĂŒrgermeisterin.

Die tatsĂ€chliche Handlungsmacht kommunaler MandatstrĂ€ger*innen zĂ€hlt also. Sie kann ermöglichen oder verhindern – und ist durch ihre NĂ€he zum Alltag der Menschen zugĂ€nglicher als jede andere Form politischer Gestaltung. Sie zum Wohle aller einzusetzen, ist damit auch demokratisch geboten.

Das Mandat und seine Grenzen

Kommunale Handlungsmacht und die Werkzeuge, die sie ermöglichen, sind in gesetzliche Befugnisse und strukturelle Bedingungen eingebettet. In diesem Rahmen können GestaltungsspielrÀume geschaffen und genutzt werden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinden und Kreise erfĂŒllen in Deutschland nach dem Grundgesetz eine doppelte Funktion: Sie regeln gemĂ€ĂŸ Art. 28 Abs. 2 GG „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung“ und bilden gleichzeitig die untere Verwaltungsinstanz fĂŒr Bund und LĂ€nder. Dieses Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung ist als institutionelle Garantie ausgestaltet. Es schĂŒtzt Gemeinden und Landkreise als historisch gewachsene Organisationsform vor dem Zugriff des Gesetzgebers.1) 

Entscheidend fĂŒr den konkreten Gestaltungsspielraum kommunaler MandatstrĂ€ger*innen ist die im Kommunalverfassungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes festgeschriebene Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis besteht keinerlei Gestaltungsspielraum: Aufgaben etwa im Pass- und Meldewesen oder bei der GesundheitsĂŒberwachung werden den Kommunen zur weisungsgebundenen ErfĂŒllung zugewiesen (§ 6 KVG LSA) – hier kann eine Kommune weder darĂŒber entscheiden, ob sie eine Aufgabe ausfĂŒhrt, noch wie sie das tut.

Anders ist es bei den Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis (§ 5 KVG LSA). Dort gibt es zum einen Pflichtaufgaben, zu deren AusfĂŒhrung die Kommune verpflichtet ist, sie jedoch selbst darĂŒber entscheiden kann, wie sie die AusfĂŒhrung gestaltet. Das betrifft beispielsweise Bebauungs- und FlĂ€chennutzungsplĂ€ne, örtliche Schulen oder die Feuerwehr. Zum anderen gibt es die freiwilligen Aufgaben. Bei Wirtschaftsförderung, öffentlichem Nahverkehr, Jugendarbeit oder dem Betrieb von Kultureinrichtungen und SchwimmbĂ€dern kann die Kommune gĂ€nzlich frei entscheiden, ob und wie sie das umsetzen möchte.

Die Kommunalaufsichtsbehörden (§ 143 KVG LSA) kontrollieren, ob die Kommunen die Aufgaben rechtmĂ€ĂŸig umsetzen. Diese Rechts- und Fachaufsicht begrenzt die Handlungsmacht der MandatstrĂ€ger*innen. Auch hier wirkt die Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis: Im eigenen Wirkungskreis gibt es lediglich die Rechtsaufsicht, die kontrolliert, ob die Kommune die Gesetze einhĂ€lt. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis ĂŒberprĂŒft die Fachaufsicht auch die ZweckmĂ€ĂŸigkeit der Maßnahmen.

Die Kommunalaufsicht verfĂŒgt ĂŒber abgestufte Befugnisse. Es ist aber gĂ€ngig, sich erst einmal informell mit der betroffenen Kommune auszutauschen, bevor die Rechtsaufsicht ihre Aufsichtsbefugnisse (§§ 145 bis 149 KVG LSA) nutzt. Diese reichen von Auskunfts- und Einsichtsrechten bis hin zur Ersatzvornahme, bei der die Kommunalaufsicht Maßnahmen der Kommune selbst umsetzt oder eine beauftragte Person einsetzt, die dann fĂŒr die Umsetzung sorgt.

Gegen ein solches Vorgehen kann sich die Kommune wehren, indem sie vor dem Verwaltungsgericht klagt oder eine Kommunalverfassungsbeschwerde erhebt. Ob eine Kommune diese Möglichkeiten nutzt, hĂ€ngt nicht zuletzt von ihrer finanziellen und strukturellen Ausstattung ab. Denn fĂŒr eine Klage ist nicht nur rechtliche Expertise notwendig, die OrtsbĂŒrgermeister*innen ohne eigene Verwaltung nicht haben, sondern auch der finanzielle Spielraum, um Personal fĂŒr diese Angelegenheit abzustellen.

NatĂŒrlich kann der Landesgesetzgeber das Kommunalverfassungsgesetz mit einfacher Mehrheit Ă€ndern. Die kommunale Selbstverwaltung genießt zwar Verfassungsrang – eine verfassungswidrige Änderung der Kommunalverfassung hĂ€tte jedoch bis zu ihrer gerichtlichen KlĂ€rung unabsehbare Folgen fĂŒr die Kommunen.

Strukturelle Bedingungen 

Wie eine Kommune ihren Aufgaben innerhalb des rechtlichen Rahmens nachkommen kann, hĂ€ngt ebenso maßgeblich von ihrer strukturellen und finanziellen Situation ab. Diese hat sich in den vergangenen Jahren so drastisch verschlechtert, dass sie die kommunale Selbstverwaltung zunehmend gefĂ€hrdet. In Sachsen-Anhalt wird diese Situation durch eine geringe Steuerkraft verschĂ€rft: Vier der steuereinnahmeschwĂ€chsten Landkreise Deutschlands liegen im Land – Mansfeld-SĂŒdharz, Harz, Altmarkkreis Salzwedel und Jerichower Land. Zudem sind die Kommunen in Sachsen-Anhalt hoch verschuldet (siehe Dobner/Zwingmann). Das wirkt sich direkt auf ihren Handlungsspielraum aus: Sind kommunale Haushalte defizitĂ€r, muss die Kommunalaufsicht sie genehmigen (§ 100 KVG LSA).

Exemplarisch dafĂŒr steht der Saalekreis, der wirtschaftsstĂ€rkste Landkreis Sachsen-Anhalts. Da rund 95 Prozent seines Haushaltes dafĂŒr vorgesehen sind, Pflichtaufgaben zu erfĂŒllen, bleiben nur knapp 5 Prozent, etwa 22,5 Millionen Euro, fĂŒr die freiwilligen Aufgaben. Selbst in jenen Bereichen, in denen die Kommune gesetzlich den grĂ¶ĂŸten Handlungsspielraum hat, ist er durch die angespannte Haushaltslage faktisch darauf beschrĂ€nkt, zwischen Allernötigstem und Verzichtbarem zu unterscheiden.

So erscheint der Gestaltungsspielraum von Kommunen in ganz Deutschland minimal: Bei Aufgaben aus dem ĂŒbertragenen Wirkungskreis sind der Kommune durch die Rechts- und Fachaufsicht sowieso die HĂ€nde gebunden, freiwillige Vorhaben im eigenen Wirkungskreis scheitern an unausgeglichenen Haushalten. Die Praxis zeigt jedoch, dass sich in diesem engen Geflecht von Begrenzungen und Bedingungen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen können, wenn MandatstrĂ€ger*innen in der Lage sind, Gelegenheiten zu erkennen und zu nutzen.

MandatsfĂŒhrung: Worauf es in der Praxis ankommt

Gefragt nach ihren Gestaltungsmöglichkeiten weisen kommunale MandatstrĂ€ger*innen stets darauf hin, wie prekĂ€r die sachsen-anhaltischen Strukturen sind. Im GesprĂ€ch und beim Nachdenken ĂŒber die eigene Rolle zeigen sich dann aber oft grĂ¶ĂŸere HandlungsspielrĂ€ume, als anzunehmen wĂ€re – nicht selten zum Erstaunen der Befragten selbst.

Analytisch lĂ€sst sich feststellen: Um diese Gestaltungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene ausnutzen zu können, ist der geschickte Einsatz dreier voneinander unterscheidbarer Werkzeuge notwendig: das Eingebundensein in Netzwerke, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und das Bespielen der politischen Dynamik. Das Mandat ist die Grundlage, es autorisiert den Gebrauch dieser Werkzeuge – ob sie greifen, entscheidet sich jedoch am Handeln der Personen. Handlungsmacht entsteht dort, wo formales Mandat und persönliche Handlung zusammenfallen.

Eingebundensein in Netzwerke

„Wen hat man im Telefonbuch? Das ist richtige Macht.“ Eine StadtrĂ€tin

„Mein Telefonbuch gebe ich mit Sicherheit nicht weiter.“ Ein Landrat

FĂŒr jegliche politische Gestaltungsmacht ist es zentral, in Netzwerke eingebunden zu sein. Auf welche Netzwerke es auf kommunaler Ebene am meisten ankommt, hĂ€ngt von der Art des Mandats ab.

FĂŒr BĂŒrgermeister*innen kleiner Gemeinden sind es hĂ€ufig lokale Netzwerke, in denen Beziehungen zu ortsansĂ€ssigen Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen Gestaltung in der eigenen Gemeinde ermöglichen – man denke etwa an kleine Sponsoringprojekte oder kollektive Umgestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum. 

Auf höherer Ebene gewinnen vertikale Netzwerke an Bedeutung. FĂŒr hauptamtliche BĂŒrgermeister*innen eröffnet der Kontakt „nach oben“ vor allem punktuell und zeitfenstergebunden Gestaltungsmöglichkeiten. FĂŒr die OberbĂŒrgermeister*innen und LandrĂ€te ist zudem ein guter Draht zu den StaatssekretĂ€r*innen, in die Ministerien oder zur Investitionsbank Sachsen-Anhalt entscheidend, um den Gestaltungsspielraum auszuweiten.

Der Erfahrungsaustausch unter MandatstrĂ€ger*innen ist Grundlage weiterer wichtiger Netzwerke. Treten bekannte Probleme auf, ist der Griff zum Telefon eine informelle Ressource, die theoretisch jede*r MandatstrĂ€ger*in nutzen kann. Sie erfordert aber das Wohlwollen der Kontaktierten. Dasselbe gilt fĂŒr die Einbindung in informelle, aber institutionalisierte Netzwerke, etwa unter OrtsbĂŒrgermeister*innen von Nachbargemeinden oder OberbĂŒrgermeister*innen Ă€hnlich großer StĂ€dte.

Formell existieren institutionalisierte Netzwerke kommunaler MandatstrĂ€ger*innen zudem, um gemeinsame politische Interessen zu artikulieren: So hat der Landkreistag Sachsen-Anhalt jĂŒngst „Erwartungen an den neuen Landtag und die neue Landesregierung“ formuliert und sich zusammen mit dem StĂ€dte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt dem bundesweiten Aktionstag „Kommunen am Limit“ am 22. Juni 2026 angeschlossen.

In jedem dieser Netzwerke sorgt das Mandat fĂŒr LegitimitĂ€t und Zugang; ob die Verbindungen allerdings tragfĂ€hig sind, entscheidet die persönliche Ausgestaltung.

VerhÀltnis zur Verwaltung

„Entscheidungen werden immer durch Menschen getroffen.“ Ein OberbĂŒrgermeister

„Wir haben kommunale Selbstverwaltung. Und das heißt, dass wir uns selber zutrauen mĂŒssen, die Dinge auch selbst zu entscheiden.“ Ein Landrat

Auch im VerhĂ€ltnis zur Verwaltung entscheidet die persönliche Ausgestaltung darĂŒber, ob dieses Werkzeug zur Quelle kommunaler Handlungsmacht wird. Das liegt daran, dass alle kommunalen MandatstrĂ€ger*innen eine prinzipielle Angewiesenheit auf den bĂŒrokratischen Apparat eint: Einerseits haben hauptamtlich arbeitende Verwaltungen meist mehr Fachwissen als gewĂ€hlte MandatstrĂ€ger*innen, das zur Umsetzung jeglicher politischer PlĂ€ne notwendig ist. Andererseits besteht mit der Kommunalaufsicht eine Struktur, die die Autonomie der Kommunen massiv einschrĂ€nken kann.

Kommunale MandatstrĂ€ger*innen treten der Verwaltung also immer in einem entsprechenden AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis gegenĂŒber. Existiert eine eigene Verwaltung, helfen vertrauensvolle Zusammenarbeit und gemeinsame Ziele, dieses Wissen produktiv zu nutzen. Allerdings sind die Ressourcen je nach GrĂ¶ĂŸe der Gemeinde unterschiedlich. WĂ€hrend es in RathĂ€usern oder LandratsĂ€mtern eigene Jurist*innen gibt, die das Landesverwaltungsamt gegebenenfalls kontern können, hat eine ehrenamtliche DorfbĂŒrgermeisterin keinen eigenen Apparat. Sie ist gegenĂŒber der Verwaltung reine Bittstellerin. Dennoch ist es fĂŒr alle Ebenen besonders wichtig, persönliche Beziehungen zu den entsprechenden Sachbearbeiter*innen und Beamt*innen herzustellen, da dies der SchlĂŒssel ist, um die Gestaltungsmöglichkeiten zu maximieren.

Im Umgang mit der Kommunalaufsicht als höherer Verwaltungsebene ist es mindestens genauso wichtig, ein kollegiales VerhĂ€ltnis zu pflegen. Denn die Rechts- und Fachaufsicht erweitert den Wissensvorsprung noch um Eingriffsbefugnisse. Haben Kommune und Aufsicht ein partnerschaftliches VerhĂ€ltnis, können sie Beanstandungen in einem informellen Rahmen besprechen, die ansonsten möglicherweise auch in einer Ersatzvornahme gemĂŒndet hĂ€tten.

Bespielen der politischen Dynamik

„Ich bin da gar nicht so laut, weil das manchmal schlauer ist. Und natĂŒrlich nehme ich aus dem Alltag, aus den sozialen Medien, aus der Zeitung Themen auf, die wichtig sind fĂŒr die Stadt.“ Ein OberbĂŒrgermeister

„Diplomatie. Ich kann gut reden, ich komme mit allen klar.“ Eine OrtsbĂŒrgermeisterin

Die Kunst, die politische Dynamik im Ort so zu lesen und zu bespielen, dass Vorhaben UnterstĂŒtzung finden, ist das dritte Werkzeug kommunaler MandatstrĂ€ger*innen. 

FĂŒr den politischen Erfolg ist es auf kommunaler – wie auf allen anderen– Ebenen entscheidend, Mehrheiten zu generieren. Das setzt Beziehungen zu den beteiligten Akteur*innen voraus und die MandatstrĂ€ger*innen mĂŒssen dazu fĂ€hig sein, sie fĂŒr konkrete Vorhaben zu mobilisieren. Mehrheiten lassen sich vor allem dann dauerhaft sichern, wenn man alle frĂŒhzeitig einbezieht, persönliche Beziehungen pflegt und sich wechselseitig politische Erfolge zugesteht. Gerade auf kommunaler Ebene muss diese Kooperation auch ĂŒber Parteigrenzen hinausreichen. 

Dazu fĂŒhren MandatstrĂ€ger*innen in der Praxis zum Beispiel informelle VorabgesprĂ€che, die dazu dienen, Mehrheiten abzusichern und Konflikte frĂŒhzeitig auszurĂ€umen. Sowohl in kleinen Gemeinden als auch in Landkreisen und StĂ€dten werden viele Entscheidungen so bereits vor den öffentlichen Sitzungen vorbereitet. Dies bildet insofern eine wichtige Ressource kommunaler MandatstrĂ€ger*innen, als es insbesondere die Output-Legitimation des Mandates stĂ€rkt, wenn öffentliche Konflikte vermieden und den BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern Erfolge prĂ€sentiert werden können. 

Die besondere NĂ€he zu den BĂŒrger*innen ist vor allem in kleinen Gemeinden eine weitere wichtige Ressource, um die politische Dynamik zu bespielen.2) Im Vergleich zu Landkreisen und StĂ€dten ist in kleinen Gemeinden die persönliche NĂ€he zu den kommunalen MandatstrĂ€ger*innen besonders wichtig. Dorffeste, Senior*innennachmittage oder BĂŒrger*innenversammlungen dienen nicht allein der ReprĂ€sentation, sondern ermöglichen zugleich Erreichbarkeit und einen direkten Dialog. Die unmittelbare NĂ€he zwischen MandatstrĂ€ger*innen und der BĂŒrgerschaft erweitert die kommunale Handlungsmacht, weil sie sowohl ein frĂŒhzeitiges Agenda-Setting durch die MandatstrĂ€ger*innen ermöglicht als auch zu einer erhöhten LegitimitĂ€t in der Bevölkerung fĂŒhrt, was die Durchsetzung von Vorhaben erleichtert. 

Zwischen Bollwerk und Einfallstor

„Die Macht, die ich habe, die gebe ich mir selber.“ Eine OrtsbĂŒrgermeisterin

„Ich kann allein schon durch rechtmĂ€ĂŸiges Verwaltungshandeln ganz viel verlangsamen oder beschleunigen.“ Ein Landrat

Handlungsmacht entsteht dort, wo Gestaltungswille auf Gelegenheiten trifft, wo die kommunale Selbstverwaltung mit Selbstvertrauen durchgesetzt wird. Dazu stehen qua Mandat Werkzeuge zur VerfĂŒgung, die ihre TrĂ€ger*innen erkennen und nutzen können: Netzwerke, in die MandatstrĂ€ger*innen eingebunden sind, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und die Kunst, politische Dynamiken so zu bespielen, dass Vorhaben breite UnterstĂŒtzung finden.

Diese Werkzeuge sind Ă€ußerst voraussetzungsvoll. Nicht alle MandatstrĂ€ger*innen verfĂŒgen ĂŒber die persönlichen FĂ€higkeiten und sozialen Ressourcen, sie zu nutzen. Nutzen sie sie nicht, bleiben die Gestaltungsmöglichkeiten hinter ihrem Potenzial zurĂŒck. 

Genau das lĂ€sst sich auch strategisch wenden: Im Falle einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung können die Werkzeuge dazu dienen, die eigene Agenda teils unabhĂ€ngig von Magdeburg zu verfolgen – oder eben, in ihrer gezielten Nicht-Einsetzung, Sand ins Getriebe eines reibungslosen Politikablaufs zu streuen. Gerade weil die AfD fĂŒr die Umsetzung ihrer Vorhaben auf die kommunale Ebene angewiesen ist, gewinnt die individuelle Handlungsmacht der dortigen MandatstrĂ€ger*innen strategische Bedeutung, insbesondere wenn sie in Absprache mit anderen kommunalen MandatstrĂ€ger*innen gemeinsam handeln. Ob Kommunen im Zweifel als Bollwerk gegen oder als Einfallstor fĂŒr autoritĂ€r-populistische Politik wirken, lĂ€sst sich nicht pauschal beantworten. Nicht zuletzt ist es die Entscheidung der einzelnen MandatstrĂ€ger*innen, ob und wofĂŒr sie ihren Spielraum nutzen.

References[+]

References
↑1 Ruge, K., Ritgen, K., in: Kuhlmann, S., Proeller, I., Schimanke, D., Ziekow, J. (Hrsg.), Öffentliche Verwaltung in Deutschland, Kommunale Selbstverwaltung, S. 135, 2025.
↑2 Vgl. Holtmann, E., Rademacher, E., Reiser, M., Kommunalpolitik. Eine EinfĂŒhrung, S. 9, 2025.

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