Versionsunterschiede von Informationssammlung Corona / Nachrichten




← Vorherige Änderung
Nächste Änderung →

hinzugefügt:

https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
|| <# <iframe width="100%" height="215" scrolling="no" frameborder="no" allow="autoplay" src="https://w.soundcloud.com/player/?url=https%3A//api.soundcloud.com/tracks/1369730806&color=%234c4c54&auto_play=false&hide_related=false&show_comments=true&show_user=true&show_reposts=false&show_teaser=true"></iframe><div style="font-size: 10px; color: #cccccc;line-break: anywhere;word-break: normal;overflow: hidden;white-space: nowrap;text-overflow: ellipsis; font-family: Interstate,Lucida Grande,Lucida Sans Unicode,Lucida Sans,Garuda,Verdana,Tahoma,sans-serif;font-weight: 100;"><a href="https://soundcloud.com/radiomuenchen" title="Radio München" target="_blank" style="color: #cccccc; text-decoration: none;">Radio München</a> · <a href="https://soundcloud.com/radiomuenchen/das-corona-unrecht-und-seine-tater" title="Das Corona-Unrecht und seine Täter: Die Aufarbeitung beginnt." target="_blank" style="color: #cccccc; text-decoration: none;">Das Corona-Unrecht und seine Täter: Die Aufarbeitung beginnt.</a></div> #> | XML

Feed Titel: Transition News


Alex Jones' «Infowars» abgeschaltet

Der US-Amerikaner Alex Jones gehört mit seinem Sender Infowars zu den Pionieren alternativer Medien. Nun ist damit offenbar Schluss. So gab Jones Ende letzter Woche die Einstellung von Infowars und die Schließung des Hauptsitzes in Austin aufgrund anhaltenden rechtlichen und finanziellen Drucks bekannt. Der Journalist erklärte, die Plattform habe den Sendebetrieb eingestellt, nachdem ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter das Unternehmen aufgefordert hatte, die Räumlichkeiten zu verlassen.

Wie die Agentur Bloomberg berichtet, folgt die Einstellung auf jahrelange Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Verleumdungsurteilen im Zusammenhang mit Jones' falschen Behauptungen, der Amoklauf an der Sandy-Hook-Grundschule sei ein inszenierter Vorfall gewesen. Gerichte verurteilten Jones zur Zahlung von rund 1,3 Milliarden Dollar an die Familien der Opfer. Das führte zu Insolvenzverfahren, Liquidierungsmaßnahmen und Versuchen, die Vermögenswerte von Infowars zu verkaufen oder zu übertragen.

Jones erklärte, er plane, trotz der Einstellung von Infowars weiterhin über eine andere Plattform zu senden.

Die Presseagentur teilt außerdem mit, dass das Satireportal The Onion versucht hat, Infowars durch Lizenz- oder Übernahmevereinbarungen mit Unterstützung der Familien der Sandy-Hook-Opfer zu übernehmen. Diese Bemühungen stecken demnach jedoch noch in Berufungsverfahren fest.

COSMO-Studie: Tom Lausen fordert von Uni Erfurt Unterlagen zu Konzeption und Finanzierung

Die sogenannte COSMO-Studie (COVID-19 Snapshot Monitoring) ist ein Gemeinschaftsprojekt der Universität Erfurt mit dem Robert Koch-Institut (RKI), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und anderen Partnern. Erklärtes Ziel war es, während der Corona-«Pandemie» die «psychologische Lage» in der Bevölkerung zu ermitteln.

Man habe damit die Ausrichtung von Kommunikationsmaßnahmen und Berichterstattung erleichtern wollen, «um der Bevölkerung korrektes, hilfreiches Wissen anzubieten und Falschinformationen und Aktionismus vorzubeugen». Bei Wikipedia liest sich dieser Teil als Vorbeugung vor «Wissenschaftsleugnung und Falschinformationen».

Interessant ist vieles an diesem Projekt. Beispielsweise fand die erste Datenerhebung bereits am 3. März 2020 statt, also noch bevor die WHO die Angelegenheit zur «Pandemie» erklärte. In ihrer Analyse der Ergebnisse definierte die Uni anfangs den unerwünschten Aktionismus als «Ergreifen unwirksamer Schutzmaßnahmen wie Gesichtsmasken tragen».

Die Langzeitstudie COSMO PANEL sollte zudem ab Dezember 2021 «das Erleben und Verhalten von geimpften und ungeimpften Personen v.a. hinsichtlich der Impfpflicht» untersuchen. Nach der ersten Erhebung plädierte man dort für eine «wissenschaftliche Begründung der Impfpflicht» und gab Ratschläge für die Durchsetzung einer solchen.

Tom Lausen, Datenanalyst und Sachverständiger in der Corona-Enquete-Kommission des Bundestages sieht «ein besonderes öffentliches Interesse an Transparenz hinsichtlich der Konzeption, Zielsetzung und Finanzierung dieses Projekts». Er hat daher bei der Universität Erfurt einen Antrag auf Aktenauskunft gemäß dem Thüringer Transparenzgesetz gestellt und um Zusendung der Förderanträge, Projektbeschreibungen und Finanzierungspläne gebeten.

Lausen begründet den Antrag mit der Beteiligung öffentlicher Stellen an dem Projekt sowie der Finanzierung durch staatliche Mittel. Ein gesteigertes Informationsinteresse der Allgemeinheit bestehe insbesondere, «da die COSMO-Studie Erkenntnisse zur Risikowahrnehmung, zum Verhalten der Bevölkerung sowie zur Ausrichtung staatlicher Kommunikationsmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie zum Gegenstand hatte.»

Die Universität hat den Antrag umgehend rundheraus abgelehnt, weswegen der Informatiker Widerspruch eingelegt hat. Darin argumentiert Lausen detailliert, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und beruhe auf einer «unzutreffenden, sachlich nicht haltbaren sowie erkennbar zweckwidrig verengten Auslegung des Thüringer Transparenzgesetzes». Abschließend weist er darauf hin, dass er sich auch gerichtliche Schritte vorbehält.

Wegen EU-Sanktionen: AHV-Rente eingefroren

Rund 60 Auslandschweizer in Russland und Belarus erhalten laut dem Infosperber seit Februar 2026 keine AHV-Rente mehr. Dies sei ohne gesetzliche Grundlage, ohne Alternative und ohne Entschuldigung geschehen.

Hans Rudolf Knecht, 76, lebt demnach seit zehn Jahren mit seiner belarussischen Frau in Minsk. Seit Februar warte er nun auf die Zahlung der AHV, in die er sein Leben lang einbezahlt habe. «Haben die noch alle Tassen im Schrank?», fragt er.

Laut H.S., die dem Portal zufolge ebenfalls in Belarus lebt und anonym bleiben möchte, ist der mutmaßliche Grund für den Zahlungsstopp das 20. Sanktionspaket der EU gegen Russland, das am 1. Februar 2026 in Kraft trat. Im Januar habe sie eine E-Mail der Zentralen AHV-Ausgleichsstelle (ZAS) erhalten, die monatlich etwa eine Million Renten in über 180 Länder an AHV-Bezügerinnen und -Bezüger überweist. Darin habe Postfinance, die für AHV-Zahlungen nach Russland zuständig ist, mitgeteilt, dass sie ab Ende Januar 2026 keine Renten mehr nach Russland und Weissrussland überweise. Weiter heißt es in der E-Mail:

«Trotz unserer Bemühungen haben wir bislang keine andere Möglichkeit gefunden, um diese Überweisungen sicherzustellen. Wir sehen uns daher gezwungen, die Zahlung Ihrer Rente ab Februar auszusetzen. Wir suchen weiterhin nach einer alternativen Lösung, können jedoch angesichts der internationalen Lage nicht garantieren, dass wir eine finden werden. Bitte beachten Sie, dass es gesetzlich nicht zulässig ist, eine AHV-Rente auf das Konto eines Dritten zu überweisen, auch wenn es sich um ein nahes Familienmitglied handelt.»

Auf Anfrage von Infosperber informierte die ZAS, Rentenzahlungen in der Schweiz würden keinen Sanktionen unterliegen und seien nach Schweizer Recht zulässig. Es sei jedoch «üblich, dass Schweizer und ausländische Banken aus strategischen und risikobezogenen Gründen auch ausländische Rechtsvorschriften berücksichtigen, die sich auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken können, beispielsweise das US-Recht.» Zahlungen in bestimmte Staaten, selbst wenn sie nach schweizerischem Recht zulässig seien, würden aufgrund der teils extensiven Auslegung ausländischer Sanktionsmaßnahmen durch Finanzintermediäre zunehmend eingeschränkt.

Für H.S. habe das existenzielle Folgen. Als ihr Ehemann pensioniert wurde, sei das Paar 2022 nach Belarus umgezogen. Er sei jedoch vor wenigen Jahren gestorben und die 54-Jährige lebe nun von einer kleinen Witwenrente. Sie stellt fest:

«Das Rentenalter für Frauen in Belarus liegt bei 58 Jahren. Es ist sehr schwierig für mich, hier noch eine Arbeit zu finden. In Belarus kann ich von der Witwenrente leben, in der Schweiz ginge das nicht.»

Momentan lebe sie vom Ersparten, das aber irgendwann aufgebraucht sei. «Wenn es weiterhin nicht klappt mit den AHV-Überweisungen, müsste ich in die Schweiz zurückkehren und Sozialleistungen beantragen. Das möchte ich nicht», so H.S. Infosperber erklärt:

«Ob eine Bank in der Schweiz einer im Ausland lebenden Person ein Konto einrichtet, entscheidet die Bank selbst. Beim Gros der etwa 170 in Russland und Belarus lebenden AHV-Bezüger klappe die Überweisung laut der ZAS, weil diese noch ein Konto bei einer Bank in der Schweiz oder in einem nicht sanktionierten Land haben. Etwa 60 Personen aber verfügten ausschliesslich über ein Konto in ihrem Wohnland. Sie seien vom Zahlungsstopp betroffen.
Eine Auszahlung über die Schweizer Botschaften sei nicht möglich. Dafür fehle eine gesetzliche Grundlage, teilt das Departement für Auswärtige Angelegenheiten mit.»

Das Schweizer Portal wollte sich bei der Postfinance unter anderem über die Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Überweisung von AHV-Geldern in die genannten Länder informieren. Es wollte auch wissen, wie Betroffene ihre AHV-Renten dennoch erhalten können.

Die ausweichende Antwort: Postfinance sei «grundsätzlich bestrebt, Rentenzahlungen ins Ausland auszuführen, sofern dies operationell, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist. Für die Abwicklung dieser grenzüberschreitenden Zahlungen ist Postfinance jedoch auf Korrespondenzbanken angewiesen und kann Zahlungsdestinationen sowie -modalitäten oft nicht vollständig autonom festlegen.»

Hans Rudolf Knecht erachte die Lage allerdings als «ausweglos». Die Postfinance hatte ihm nämlich schon im Herbst 2023 das Konto gekündet, mit der Begründung, sein Profil decke «sich nicht mit der geschäftspolitischen Ausrichtung der Postfinance». Das Finanzinstitut habe dabei auf Artikel 19 ihrer Geschäftsbedingungen verwiesen, wonach es Konten zum Beispiel dann kündigen könne, wenn ihr daraus Risiken erwachsen oder wenn der Kunde sich strafbar gemacht hat. «Knecht fiel aus allen Wolken», so Infosperber.

Knecht sei daraufhin in die Schweiz geflogen, um das Konto zu leeren. Von den verschiedenen Banken, die er kontaktiert habe, habe eine Verständnis für seine unverschuldete Notlage gezeigt und ihm immerhin erlaubt, gegen eine Gebühr von 40 Franken monatlich ein Konto einzurichten. Das ist laut Infosperber auch der Rat der ZAS:

«In Einzelfällen kann es helfen, wenn der Rentenempfänger bzw. die Rentenempfängerin ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank oder einer Bank in einem nicht sanktionierten Land unterhält und Rentenzahlungen darüber empfangen kann.»


Überweisungen nach Belarus seien aber auch von Knechts aktuellem Konto in der Schweiz nicht möglich. Er sei deshalb gezwungen, in die Schweiz fliegen, um Geld abzuheben, was aufgrund der EU-Sanktionen sehr aufwändig sei.

Immerhin hätten die Überweisungen der AHV-Rente durch Postfinance bei seiner Frau bis Anfang 2026 funktioniert. Dann sei auch sie über den Zahlungsstopp informiert worden. Ein Schweizer Bankkonto könne sie keins erhalten.

In Ausnahmefällen könnten Auszahlungsscheine ausgestellt werden, informierte sie die ZAS. Die Ausgleichsstelle weiter:

«Diese müssten jedoch bei uns in Genf abgeholt werden. Wir bitten Sie, sich mindestens 10 Tage im Voraus bei uns zu melden.»

Imperium in Schutt und Asche (Teil 1): Falsche Flammen des Widerstands

Ich beobachte, wie in den Vereinigten Staaten Lagerhäuser in Brand geraten und diese Ereignisse in sozialen Medien sofort als Zeichen eines neuen revolutionären Widerstands gefeiert werden. Für viele Menschen wirken diese Taten wie der Beginn eines Aufstands gegen ein ungerechtes System. Doch ich komme zu einer grundlegend anderen Interpretation: Was wie Widerstand aussieht, könnte in Wahrheit Teil eines viel größeren Mechanismus sein, der letztlich nicht das System schwächt, sondern es stabilisiert und sogar weiter verschärft.

Ich beginne meine Analyse mit einem konkreten Fall: dem Brand eines Kimberly-Clark-Lagerhauses in Ontario, Kalifornien. Auf den ersten Blick scheint es sich um eine klassische Geschichte zu handeln: Ein Arbeiter, vermutlich frustriert über niedrige Löhne, harte Arbeitsbedingungen und mangelnde Wertschätzung, setzt ein Zeichen, indem er das Gebäude anzündet. Diese Interpretation ist emotional nachvollziehbar, weil sie in das bekannte Muster von «Unterdrückung gegen Widerstand» passt.

Doch wenn ich genauer hinschaue, löst sich dieses einfache Bild auf. Ich stelle fest, dass der Arbeiter möglicherweise glaubte, er würde das Unternehmen Kimberly-Clark treffen – also den vermeintlichen Hauptverantwortlichen. In Wirklichkeit aber ist die Struktur dahinter wesentlich komplexer und fragmentierter.

Das Gebäude selbst gehört nicht Kimberly-Clark, sondern einer Immobiliengesellschaft. Der Betrieb wird nicht direkt von Kimberly-Clark geführt, sondern von einem Logistikunternehmen als Auftragnehmer. Kimberly-Clark ist lediglich Kunde in dieser Kette, nicht der direkte Arbeitgeber des Täters. Schon hier wird klar: Zwischen dem eigentlichen Ziel und der Handlung liegen mehrere organisatorische Schichten.

Ich analysiere diese Schichten genauer und erkenne ein Muster moderner kapitalistischer Strukturierung: Verantwortung wird ausgelagert, Risiken werden verteilt, und direkte Verbindungen zwischen Konzern und Arbeiter werden bewusst abgeschwächt. Dadurch entsteht eine Art strukturelle Distanz, die es nahezu unmöglich macht, den «eigentlichen Gegner» direkt zu treffen.

Die Konsequenzen des Brandes sind entsprechend asymmetrisch. Der Gebäudeeigentümer, der keinerlei Bezug zu den Arbeitsbedingungen des Täters hat, verliert sein Eigentum. Der Logistikdienstleister steht vor juristischen, wirtschaftlichen und operativen Problemen. Die Kollegen des Täters verlieren sofort ihre Arbeitsplätze, ihre Einkommen und ihre soziale Absicherung. Viele von ihnen verlieren auch ihre Krankenversicherung und ihre Zukunftsperspektive.

Der Arbeiter selbst hat vermutlich geglaubt, er würde ein Machtzentrum angreifen. Doch tatsächlich hat er vor allem Menschen getroffen, die ebenso wenig Macht haben wie er selbst. Gleichzeitig bleibt Kimberly-Clark als Konzern nahezu unberührt: Die Lieferketten werden schnell umgeleitet, andere Logistikpartner werden aktiviert, und der wirtschaftliche Schaden bleibt minimal und wird durch Versicherungen und Risikomanagementsysteme abgefedert.

Ich erkenne daraus eine zentrale Struktur der modernen Unternehmenswelt: Die tatsächliche Macht eines Konzerns liegt nicht in physischen Objekten wie Lagerhäusern oder Maschinen, sondern in immateriellen Strukturen wie Markenwert, Verträgen, Finanzinstrumenten, Daten, politischen Beziehungen und regulatorischem Einfluss. Diese Elemente sind durch lokale physische Zerstörung kaum erreichbar.

Damit wird deutlich: Der Versuch, durch Zerstörung eines Gebäudes ein Unternehmen zu treffen, greift zu kurz. Er trifft nicht die Quelle der Macht, sondern nur eine austauschbare operative Ebene.

Ich gehe noch weiter und analysiere die systemischen Folgen solcher Aktionen. Jeder Brand, jede Störung und jede Eskalation erzeugt Datenpunkte, die in staatliche und unternehmerische Sicherheitslogiken eingespeist werden. Diese Ereignisse werden genutzt, um bestehende Kontrollsysteme auszubauen und zu legitimieren.

Ich argumentiere, dass sich daraus eine Art «Feedback-Schleife» entwickelt: Einzelne Akte der Zerstörung werden als Begründung verwendet, um Überwachung, Kontrolle und Regulierung weiter zu intensivieren. Das betrifft nicht nur die unmittelbaren Orte der Vorfälle, sondern breitet sich branchenweit aus.

Ich beschreibe eine mögliche Entwicklung, in der Lagerhäuser und Logistikzentren zunehmend mit KI-gestützter Überwachung ausgestattet werden. Dazu gehören:

  • permanente Videoüberwachung und Verhaltensanalyse
  • Gesichtserkennung und Bewegungsprofiling
  • automatisierte Produktivitätskontrolle in Echtzeit
  • algorithmische Bewertung von «Abweichungen» im Verhalten
  • digitale Protokollierung jeder Arbeiterbewegung

Diese Systeme werden nicht nur als Sicherheitsmaßnahmen dargestellt, sondern auch als Instrumente des «Arbeitnehmerschutzes» oder der «Effizienzsteigerung». Genau diese sprachliche Umdeutung ist für mich entscheidend: Kontrolle wird als Fürsorge verkauft.

Ich sehe zudem eine Entwicklung im Einstellungsprozess: Zukünftig könnten Bewerber nicht nur anhand ihrer Qualifikationen bewertet werden, sondern auch anhand ihrer ideologischen und psychologischen Profile. Social-Media-Aktivitäten, Online-Verhalten und vermeintliche «Extremismusindikatoren» könnten eine Rolle spielen, oft ohne klare Transparenz oder rechtliche Einspruchsmöglichkeiten.

Damit entsteht ein System, in dem nicht nur Verhalten am Arbeitsplatz, sondern auch das private Denken und digitale Verhalten relevant werden.

Ich beschreibe diese Entwicklung als Verschiebung hin zu einem Zustand permanenter Beobachtung: Arbeitnehmer werden nicht nur während der Arbeit überwacht, sondern auch davor und danach, online wie offline.

Parallel dazu entsteht ein kulturelles Umfeld, in dem Mitarbeitende zunehmend gezwungen werden, Zufriedenheit zu demonstrieren. Kritik oder Unzufriedenheit wird nicht mehr als legitimer Ausdruck betrachtet, sondern als potenzielles Risiko oder Sicherheitsproblem.

Ich erkenne darin eine paradoxe Dynamik: Während reale Arbeitsbedingungen möglicherweise schwierig bleiben oder sich sogar verschlechtern, wird gleichzeitig ein ideologischer Druck aufgebaut, diese Bedingungen nach außen als akzeptabel oder positiv darzustellen.

Ich formuliere die These, dass dies zu einem System führt, in dem echte Beschwerde strukturell entwertet wird. Nicht die Probleme selbst stehen im Mittelpunkt, sondern die Kontrolle darüber, wie diese Probleme ausgedrückt werden.

Ich erweitere meine Analyse historisch und vergleiche diese Entwicklungen mit kolonialen und militärischen Kontrollsystemen. In Algerien unter französischer Herrschaft wurde eine umfassende Überwachungsstruktur aufgebaut, die später genutzt wurde, um die Bevölkerung systematisch zu kontrollieren und umzustrukturieren. Ähnliche Mechanismen sehe ich in der britischen Kolonialherrschaft in Kenia, wo große Teile der Bevölkerung in Lager umgesiedelt und kontrolliert wurden.

Aus diesen historischen Beispielen leite ich ein allgemeines Prinzip ab: Einmal geschaffene Kontrollinfrastrukturen werden selten wieder abgebaut. Stattdessen werden sie erweitert, angepasst und auf neue Gruppen angewendet.

Ich übertrage dieses Muster auf die Gegenwart und argumentiere, dass auch moderne Sicherheits- und Infrastruktursysteme in diese Logik fallen könnten. Was zunächst für bestimmte Randgruppen geschaffen wird – etwa Obdachlose oder andere marginalisierte Gruppen – kann später schrittweise ausgeweitet werden.

Dabei entsteht ein Prozess der Normalisierung: Maßnahmen, die ursprünglich als Ausnahme gelten, werden mit der Zeit als Standard akzeptiert.

Ich gehe auch auf den Mechanismus der «schrittweisen Erweiterung» ein: Man beginnt mit Gruppen, die wenig gesellschaftlichen Schutz haben, und erweitert dann langsam die Definitionen von Risiko, Extremismus oder Bedrohung, bis immer größere Teile der Bevölkerung betroffen sind.

In diesem Zusammenhang betone ich, dass viele Menschen glauben, sie seien von diesen Entwicklungen nicht betroffen, weil sie sich selbst als «außerhalb» der betroffenen Gruppen sehen. Doch genau dieses Denken ermögliche laut meiner Analyse die Ausweitung solcher Systeme.

Ich ziehe auch eine persönliche Ebene ein und reflektiere meine eigenen früheren Positionen während des Arabischen Frühlings in Ägypten. Damals habe ich bestimmte Formen der Destabilisierung und wirtschaftlichen Störung als mögliche politische Werkzeuge betrachtet. Heute sehe ich jedoch, dass solche Strategien extrem kontextabhängig sind und leicht missverstanden oder missbraucht werden können.

Ich betone, dass viele Menschen komplexe strategische Ideen auf einfache Schlagworte reduzieren. Aus differenzierten Überlegungen wird dann in der Praxis oft ein impulsives Handeln, das die ursprüngliche Intention verfälscht.

Ich komme deshalb zu dem Schluss, dass Effektivität entscheidender ist als ideologische Romantisierung von Widerstand. Eine Strategie ist nur dann sinnvoll, wenn sie ihre tatsächlichen Folgen berücksichtigt – insbesondere unbeabsichtigte negative Konsequenzen.

Ich argumentiere, dass viele der aktuellen Brandanschläge in den USA genau dieses Problem zeigen: Sie sind emotional verständlich, aber strategisch möglicherweise kontraproduktiv.

Denn anstatt das Machtgefüge zu schwächen, liefern sie dem Staat und Unternehmen neue Rechtfertigungen für:

  • stärkere Überwachung
  • härtere Sicherheitsmaßnahmen
  • umfassendere Kontrollen am Arbeitsplatz
  • ausgeweitete gesetzliche Eingriffe

Ich formuliere die These, dass diese Dynamik letztlich zu einer Beschleunigung dessen führt, was sie angeblich bekämpfen soll.

Ich gehe noch einen Schritt weiter und argumentiere, dass diese Entwicklungen nicht zufällig sind, sondern strukturell in die Logik moderner Sicherheits- und Wirtschaftssysteme eingebettet sind. Jeder Vorfall wird in ein bestehendes System eingespeist, das darauf ausgelegt ist, aus Krisen Wachstum und Legitimation zu erzeugen.

Ein zentrales Element dabei ist: Man schafft den Präzedenzfall. Man schafft den Präzedenzfall, dass administrative Inhaftierung ohne strafrechtliche Verurteilung, ohne Gerichtsverfahren, ohne Anklage ein akzeptables Instrument des sozialen Managements ist. Man schafft diesen Präzedenzfall, und dann erweitert man einfach die Zulassungskriterien.

Man erweitert immer die Zulassungskriterien. Man weitet immer die Definitionen aus. Was gilt als Extremismus? Was gilt als Bedrohung? Was gilt als Inlandsterrorismus? Wir wissen das sehr genau. Muslime wissen es. Muslime wissen sehr genau, wie das funktioniert. Ihr führt in Amerika seit Jahrzehnten einen Test durch. Zuerst macht man es mit einer Kontrollgruppe, und dann wendet man es auf andere an. Jeder außerhalb der Vereinigten Staaten – glaub mir, jeder außerhalb der Vereinigten Staaten – kann sehr klar sehen, was dort drüben passiert. Und sicherlich erkennt jeder im Globalen Süden es, weil ihr es zuerst hier drüben gemacht habt.

Wir Muslime in Amerika, Muslime im Westen – wir wissen es sofort, weil ihr alle unsere Moscheen unterwandert habt, ihr alle unsere Botschaften unterwandert habt, ihr alle unsere Organisationen unterwandert habt, ihr alle unsere Versammlungen unterwandert habt. Muslime wissen sofort: Da ist jemand, der davon redet, dies oder jenes anzuzünden. Jemand, der in die Moschee kommt und davon redet, dies oder jenes in die Luft zu sprengen oder uns zu drastischen Aktionen auffordert oder was auch immer.

Nun, wir wissen sofort, dass du für den Geheimdienst arbeitest. Ja, denn wir wissen: Wenn man einen Krieg führen will – wie Amerika im Jahr 2001 sagte, dass sie einen Krieg gegen sogenannten islamischen Extremismus führen wollen –, dann muss man zuerst Extremisten herstellen. Deshalb seid ihr in unsere Moscheen gekommen. Deshalb seid ihr überhaupt erst in unseren Moscheen. Ihr seid nicht in unsere Gemeinschaften gekommen, um Extremismus zu finden. Ihr seid in unsere Gemeinschaften gekommen, um Extremismus zu pflanzen.

Und wenn ihr ihn nicht findet, und wenn ihr ihn nicht erfolgreich pflanzen oder nicht erfolgreich fabrizieren oder herstellen könnt, dann erweitert ihr einfach die Definition dessen, was Extremismus ist, bis sie jeden einschließt.

Am Ende meiner Analyse stelle ich die zentrale Frage nach dem Nutznießer solcher Entwicklungen: Nicht emotional oder moralisch, sondern strukturell. Wer profitiert langfristig von der Normalisierung von Überwachung, Kontrolle und Sicherheitslogiken?

Meine Antwort lautet: nicht die Arbeiter, nicht die Einzelpersonen, die protestieren, sondern die Institutionen, die Kontrolle verwalten und ausbauen.

Ich schließe mit der Warnung, dass romantisierte Vorstellungen von «Revolution» in diesem Kontext gefährlich sein können, weil sie reale Machtstrukturen nicht schwächen, sondern unbeabsichtigt stabilisieren oder sogar beschleunigen.

***

Dieser Teil 1 ist in ausführlicher deutscher Übersetzung am 29. April auf Seniora.org erschienen. Insgesamt gibt es vier Teile.

Shahed Bolsen ist ein politischer Autor und Analyst, der sich kritisch mit Kapitalismus, Machtstrukturen, Aufstandsbekämpfung und staatlicher beziehungsweise unternehmerischer Überwachung auseinandersetzt. Der in den USA Geborene versteht sich selbst als Muslim und formuliert seine politischen Analysen teilweise aus einer Perspektive, die Erfahrungen aus muslimischen Gesellschaften (unter anderem Nahost/Ägypten-Kontext nach dem Arabischen Frühling) einbezieht.

Euthanasie mit Druck? Schwere Vorwürfe gegen kanadische Ärzte

Ein brisanter Fall aus Kanada sorgt für internationale Aufmerksamkeit und wirft erneut Fragen zur Praxis der Sterbehilfe auf. Der 79-jährige katholische Priester Larry Holland aus der Erzdiözese Vancouver erhebt schwere Vorwürfe gegen medizinisches Personal des Vancouver General Hospital.

Nach eigenen Angaben sei er während eines Krankenhausaufenthalts nach einem Oberschenkelhalsbruch, den er sich bei einem Sturz an Weihnachten zuzog, gleich zweimal zur sogenannten «Medical Assistance in Dying» (MAiD) gedrängt worden – dem kanadischen Programm zur ärztlich begleiteten Sterbehilfe (mehr Informationen zum Beispiel hier und hier). Dabei habe zu keinem Zeitpunkt eine lebensbedrohliche Diagnose vorgelegen.

Holland zeigte sich tief erschüttert über die Vorschläge. Besonders irritierend sei für ihn gewesen, dass das medizinische Personal um seine religiöse Zugehörigkeit wusste. Als katholischer Priester lehnt er Euthanasie strikt ab. Er bezeichnete das Angebot als «falsches Mitgefühl» und wies es entschieden zurück.

Doch damit war die Angelegenheit offenbar nicht beendet. Einige Wochen später sei das Thema erneut von einer Pflegekraft angesprochen worden – diesmal mit dem Hinweis, es handle sich um einen Akt der «Barmherzigkeit».

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die wachsende Debatte rund um MAiD in Kanada. Seit der Einführung im Jahr 2016 wurde das Programm schrittweise ausgeweitet. Kritiker warnen seit längerem vor möglichen Fehlentwicklungen und einem zunehmenden gesellschaftlichen Druck auf vulnerable Patientengruppen.

Ob es sich im Fall Holland um ein systemisches Problem oder einen Einzelfall handelt, ist derzeit unklar. Fest steht jedoch: Die Diskussion über ethische Grenzen und den Schutz von Patienten dürfte durch diesen Vorfall neuen Auftrieb erhalten.

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


|| ===Rubikon==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404



:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404



XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Wärmewende zwischen Bund und Ländern

Die Pläne von Bundeswirtschaftsministerin Reiche zur weitgehenden Rücknahme des sogenannten „Heizungsgesetzes“ (Koalitionsvertrag, S. 24) gefährden die rechtzeitige Dekarbonisierung der Wärmeversorgung, wie sie zum Klimaschutz unerlässlich und nicht zuletzt durch EU-Sekundärrecht zwingend geboten ist. Doch andere politische Mehrheiten auf Landesebene könnten in gewissen Grenzen gegensteuern und müssten dies jedenfalls dann tun, wenn das jeweilige Bundesland sich gesetzlich sogar zu einer früheren Klimaneutralität als die Bundesebene verpflichtet hat (z.B. in Hamburg schon bis 2040). Von der endgültigen Ausgestaltung des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) hängt ab, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Beschleunigung der Wärmewende auf Landesebene zulässig bleiben, ohne mit dem Bundesrecht in Konflikt zu geraten.

Abgeschwächte Wärmewende

Die schwarz-rote Koalition im Bund will die „Freiheit im Heizungskeller“ wiederherstellen und strebt einen neuen Regelungsansatz zur schrittweisen Dekarbonisierung des Wärmesektors an. Das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Ölheizungen (§ 72 Gebäudeenergiegesetz – GEG) soll wegfallen, ebenso die weiteren Restriktionen bei Austausch einer Heizung (§§ 71-71p GEG) und dabei auch die Vorgabe eines Anteils von mindestens 65% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 71 Abs. 1 GEG).

Dadurch würde der Einbau neuer Gas- und sogar Ölheizungen in weitem Umfang und künftig auch ohne Beratungspflicht (bislang § 71 Abs. 11 GEG) wieder erlaubt (ausdrücklich § 42 Abs. 2 Nr. 1 GEG/GModG-E), sofern nur (ab Anfang 2029) ein zunächst 10% betragender und dann in drei Schritten bis 2040 auf 60% ansteigender Anteil von CO2-neutralen Brennstoffen genutzt wird (§ 43 GEG/GModG-E, sog. „Bio-Treppe“). Ab 2028 soll für Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl (und damit auch Heizungen im Bestand betreffend) zudem anderweitig eine „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ eingeführt werden. Diese soll mit einem Prozent starten und mit der Zeit steigen (vgl. Begründung zum Referentenentwurf, S. 96, II.). Den Mieterschutz vor überhöhten Heizungsrechnungen bei steigenden Öl- und Gaspreisen adressiert § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-E (CO2KostAufG-E). Die Kosten, die durch den Einbau und Betrieb (Netzentgelte, CO2-Kosten, Bio-Anteile bei den Brennstoffen) einer neuen Heizung verursacht werden, sollen zwischen Vermieter und Mieter hälftig geteilt werden.

Bislang liegt nach Eckpunkten nur ein erster Referentenentwurf (vom 5. Mai 2026) vor. Wie die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ konkret ausgestaltet werden soll, bleibt ebenso offen wie die Höhe der avisierten „auskömmlichen“ Bundesförderung. Zudem ist der Referentenentwurf noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt. Deshalb lassen sich im Folgenden keine abschließenden Aussagen machen, sondern nur Tendenzen und (hohe) Wahrscheinlichkeiten aufzeigen.

Die Pläne sehen sich massiver Kritik aus der Opposition und von Experten ausgesetzt. Durch die deutlich schwächeren Dekarbonisierungsanforderungen könnte die Wärmewende erheblich verzögert werden, zumal unklar ist, woher die grünen Gase für die „Bio-Treppe“ und die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ rechtzeitig herkommen sollen. Bekanntlich wird grüner Wasserstoff nicht nur sehr teuer, sondern mittelfristig sehr knapp bleiben; primär wird er für die Dekarbonisierung bestimmter Industriezweige gebraucht, wo technische Alternativen fehlen. Wasserstoffderivate und E-Fuels sind ebenfalls kaum im erforderlichen Umfang vorhanden. Carbon Capture and Storage als Voraussetzung für blauen Wasserstoff ist im größeren Maßstab erst recht noch Zukunftsmusik und dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht billiger werden.

Wärmewende und Europarecht

Wenn beim Entwurf nicht noch nachgebessert wird, stehen darüber hinaus Verstöße gegen das Europarecht im Raum. Insbesondere erscheint die Vereinbarkeit mit der Gebäude-Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Änderungsfassung (EU) 2024/1711 mehr als fraglich.

Das Europarecht enthält zwar keine direkten Verbote für bestimmte fossile Heizungsarten. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen jedoch glaubwürdige Strategien und Maßnahmen darlegen (vgl. Art. 15a EE-Rl), die realistische Aussichten für einen vollständigen Ausstieg bis 2040, teilweise 2050, widerspiegeln (vgl. Art. 3 Abs. 1 u. 3 UAbs. 2 Gebäude-Rl). Bei der Festlegung von Mindestwerten für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden verfügen die Mitgliedstaaten zwar über gewisse Umsetzungsspielräume. Deren Reichweite hängt jedoch eng mit den national festzulegenden Richtwerten für den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor bis 2030 zusammen. Deutschland hat einen Richtwert von 46 bis 50% festgelegt – der tatsächliche Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch für Wärme und Kälte lag 2024 jedoch bei lediglich 18,2%. Die größten Probleme drohen insoweit bei den Bestandsgebäuden.

Für Neubauten übernimmt der Referentenentwurf wenigstens formal die unionsrechtlichen Vorgaben, doch bleibt gänzlich unklar, wie die vorgeschriebenen Standards bei „freier Heizungswahl“ einhaltbar sein sollen. Ab 2030 gilt der Standard des „Nullemissionsgebäudes“ (§ 10 GModG-E i.d.F. von Art. 4 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Gebäude-Rl). Weder „Bio-Treppe“ noch „Grüngasquote“ können dies bewirken. Eine rein bilanzielle Anforderung ist für die Umsetzung einer solchen physischen Vorgabe ungeeignet. Für den Zeitraum bis 2030 müssen Neubauten wie schon im bisherigen Gesetz den „Niedrigstenergiegebäude-Standard“ einhalten (§ 10 GEG/GModG-E i.d. Fassung von Art. 1 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Gebäude-RL), den ein Bio-Anteil von 10 % ab 2029 ersichtlich nicht erfüllt. Die für 2030 vorgesehene Evaluation des neuen Gesetzes (§ 9a GEG/GModG-E) allein genügt nicht.

Diese unionsrechtlichen Argumente reichen jedoch kaum aus, um eine signifikante Verzögerung der Wärmewende zu verhindern. Denn es dürfte zumindest mehrere Jahre dauern, bis der EuGH zentrale Regelungen eines Gebäudemodernisierungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das einschlägige Richtlinienrecht für nicht anwendbar erklärt. Ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) – so es die EU-Kommission in diesem Fall überhaupt gegen Deutschland einleiten würde – wäre langwierig. Um mit einer Individualklage vor deutschen Gerichten nebst Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) schneller zum EuGH zu gelangen, bedürfte es einer möglichen Verletzung individueller Rechte durch die Neuregelung. Dies ist hier aber wenig wahrscheinlich, da das Gebäudemodernisierungsgesetz die Freiheit der Heizungswahl wieder ausdehnen statt einschränken will.

Nachbesserungsmöglichkeiten auf Landesebene

Bremst die Bundesebene die Wärmewende damit spürbar aus, stellt sich umso dringlicher die Frage, welche Optionen der Föderalismus den Bundesländern eröffnet, um bei der Wärmewende nachzusteuern. Vorstellbar sind sowohl strengere Anforderungen an (neue) Heizungsanlagen als auch zusätzliche unterstützende Maßnahmen in Form von Beratung und erweiterter Förderung.

Inwieweit auf Landesebene strengere materielle Anforderungen an die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung gestellt werden dürfen als durch ein künftiges Gebäudemodernisierungsgesetz, hängt von den Gesetzgebungskompetenzen ab. Einschlägig sind die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Energiewirtschaft und für die Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG). Die Länder sind dementsprechend nur noch insoweit zur Gesetzgebung befugt, wie das künftige Gebäudemodernisierungsgesetz keine abschließende Regelung trifft (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).

Gesetzgebungskompetenzen und Öffnungsklausel für die Länder

Bislang bestimmt § 9a GEG ausdrücklich, dass die Länder „weitergehende Anforderungen an die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich“ stellen können. Davon haben manche Bundesländer Gebrauch gemacht, z.B. Hamburg mit einer Solarpflicht auf Hausdächern (§ 16 HmbKliSchG) sowie einer Nutzungspflicht von mindestens 15% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 17 HmbKliSchG), im Grundsatz jeweils Neubauten und Bestandsbauten bei einem wesentlichen Umbau betreffend.

Nach dem Referentenentwurf soll die genannte gesetzliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers für weiterreichende Regelungen in § 9 GModG-E unverändert erhalten bleiben. Demnach könnten solche Landesregelungen neu geschaffen oder bestehende – besonders hinsichtlich des Mindestanteils erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung– im Rahmen des Verhältnismäßigen verschärft werden, um die Wärmewende auf Landesebene zu beschleunigen. Zumindest bei einer landesrechtlichen Verpflichtung zu noch schnellerer Klimaneutralität als auf Bundesebene spräche viel dafür, dass eine Nachschärfung in der einen oder anderen Weise sogar geschehen müsste. Zwar steht es Gesetzgebung und Verwaltung grundsätzlich frei, mit welchen Instrumenten sie das vorgegebene Klimaziel zu erreichen suchen. Die Mittel müssen jedoch – bei Respektierung eines Einschätzungsspielraums – hinreichend geeignet erscheinen, um die Klimaneutralität wirklich rechtzeitig (in Hamburg bis 2040) zu bewirken. Gewiss kann auch hier Unmögliches nicht verlangt werden, aber die vorhandenen rechtlichen Spielräume müssen genutzt werden. Und es ist kaum ersichtlich, wie die beschleunigte Wärmewende ohne schärfere landesrechtliche Vorgaben für den EE-Anteil bei der Wärmeversorgung gelingen könnte.

Allerdings betrifft die genannte Öffnungsklausel schon ihrem Wortlaut nach nicht das Mietrecht. Wie das Bundesverfassungsgericht zum Berliner Mietendeckel klargestellt hat, ist das Mietrecht abschließend durch den Bund geregelt. Die Bundesländer könnten daher keine zusätzlichen Mieterschutzvorschriften schaffen, um Mieter bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizungsanlage vor den Folgekosten massiv steigender Gas- und Ölpreise zu bewahren. Angesichts des geplanten § 5a CO2KostAufG dürfte das Bedürfnis dafür aber auch nicht mehr so groß sein.

Geringe materielle Spielräume auf Landesebene ohne Öffnungsklausel

Entfiele dagegen im Gebäudemodernisierungsgesetz letztlich doch noch die Öffnungsklausel zugunsten der Landesgesetzgebung, so enthielte das Bundesgesetz zur Heizungswahl und zu Mindestanteilen an erneuerbarer Energie bei der Wärmeversorgung eine abschließende Regelung. Dadurch würden wohl schon bisherige Regelungen auf Landesebene für einen EE-Mindestanteil bei der Wärmeversorgung (z.B. § 17 HmbKliSchG) wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG) unwirksam. Denn dann dürften die Länder nur noch Lücken ausfüllen, nicht jedoch als unzulänglich empfundene bundesgesetzliche Vorschriften nachbessern.

Zulässig bliebe jedoch selbst ohne Öffnungsklausel die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage auf allen dazu geeigneten Dächern, weil die erneuerbare Stromerzeugung nicht unmittelbar und zwingend die Heizungswahl betrifft (vgl. auch die spezielle Länder-Öffnungsklausel in § 106 Abs. 5 GModG-E). Immerhin könnte eine solche Solarpflicht einen erheblichen Anreiz für einen Umstieg auf die Wärmepumpe setzen. Denn dieser Umstieg wird ökonomisch deutlich attraktiver, wenn für den Betrieb der Wärmepumpe bereits selbst erzeugter EE-Strom zur Verfügung steht. Dafür wäre es auch zulässig, im Landesrecht eine weitreichende Solarpflicht für Hausdächer einzuführen. Besteht eine solche Pflicht bereits für Neubauten oder bei grundlegenden Dachsanierungen, so könnte der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild Baden-Württembergs nach einer gewissen Übergangszeit (z.B. ab 2030) auf alle geeigneten Bestandsbauten erweitern (vgl. § 24 Abs. 1 KlimaG BW).

Auf kommunaler Ebene eröffnet die Bauleitplanung wohl wenig Spielraum, die lokale Wärmewende voranzutreiben. Zwar erlaubt das Baugesetzbuch, im Bebauungsplan Heizstoffverwendungsverbote und -beschränkungen für Neu- und Bestandsbauten vorzusehen (§ 9 Nr. 23 lit. a BauGB). Zur Festsetzung ist ein städtebaulicher Bezug erforderlich, wozu auch der – allerdings nur lokale – Klimaschutz zählt. Der CO2-Ausstoß und seine Folgen sind indes gerade keine lokalen Probleme. Zudem reicht die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG) nur so weit, wie die Angelegenheit im örtlichen Raum wurzelt.

Wärmeplanung

Die Verpflichtung zur Wärmeplanung (§ 4 WPG) soll auch beim Gebäudemodernisierungsgesetz eine zentrale Rolle behalten. Gerade über die Möglichkeit, darin für die Fernwärme geeignete Gebiete zu bestimmen, können ein Bundesland und vor allem dessen Kommunen weiterhin steuernd auf die künftige Art der Wärmeversorgung einwirken. Wenn die Fernwärmeversorgung durch ein kommunales Unternehmen erfolgt, hat die Kommune auch die Dekarbonisierung der bislang meist fossilen Fernwärme in der Hand.

Dem Vorhaben der Klimaneutralität durch Erhöhung des Anteils der Fernwärme näherzukommen, sind allerdings wohl aus Kostengründen Grenzen gesetzt. Fernwärme ist derzeit für die Kunden ohnehin sehr teuer; ein extensiver Ausbau des Leitungsnetzes würde die umzulegenden Kosten tendenziell noch weiter in die Höhe treiben.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz droht hier die Konflikte noch zu verschärfen. Denn wer sich nun im Vertrauen auf die propagierte „wiedergewonnene Freiheit im Heizungskeller“ noch für eine neue Gas- oder gar Ölheizung entscheidet, wird diese nicht vorzeitig für einen Fernwärmeanschluss aufgeben wollen. Die Rentabilität eines Fernwärmeleitungssystems und damit auch die Verbraucherpreise hängen aber wesentlich davon ab, dass mit dem Netz auf engem Raum möglichst viele Kunden beliefert werden. Ob Besitzer einer funktionstüchtigen und bei weitem noch nicht abgeschriebenen Heizungsanlage mit einem Anschluss- und Benutzungszwang in die Fernwärme gezwungen werden könnten (§ 109 GEG verweist auf das Landesrecht), ist – von massiven Akzeptanzproblemen ganz abgesehen – im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) fraglich.

Weiter Spielraum für unterstützende Maßnahmen

Am meisten Freiheit zum Nachsteuern behalten die Länder bei unterstützenden Maßnahmen. Über die Bundesförderung hinausgehende finanzielle Zuschüsse für den Einbau einer auf erneuerbaren Energien basierenden Heizung wären sicherlich hilfreich – allerdings um den Preis einer zusätzlichen Belastung des Landeshaushalts.

Angesichts der Suggestivkraft der wiedergewonnenen freien Heizungswahl gewinnt eine qualifizierte Beratung der BürgerInnen, die auch die finanziellen Risiken eines fossilen Lock-Ins bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizung deutlich macht, noch an Bedeutung. Wenn die bisherige Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) im Gebäudemodernisierungsgesetz wegfiele, dürften die Bundesländer eine solche Pflicht nur dann selbst statuieren, wenn die Länder-Öffnungsklausel tatsächlich erhalten bleibt. Auf jeden Fall aber könnten die Länder dafür sorgen, dass genügend kostenlose und neutrale Beratungsangebote zur Verfügung stehen und dafür intensiv werben.

Fazit

Wenn die Bundesländer – vor allem diejenigen, die sich gesetzlich zu früherer Klimaneutralität verpflichtet haben – ihre europa- und verfassungsrechtlichen Klimaschutzverpflichtungen ernst nehmen, müssten sie konsequenterweise über landesrechtliche Verschärfungen der Anforderungen an neue Heizungsanlagen nachdenken. Und vorgelagert hätten sie gegebenenfalls im Bundesrat darauf zu achten, dass die Ermächtigung des Landesgesetzgebers zu strengeren Regelungen wie bislang vorgesehen auch tatsächlich erhalten bleibt.

The post Wärmewende zwischen Bund und Ländern appeared first on Verfassungsblog.

On Reviving the 1952 European Defence Community

Can we revive the 1952 European Defence Community (EDC) after it failed to get ratified by France and Italy more than 70 years ago? This intriguing – and counterintuitive – idea is currently being explored by an ambitious project called ALCIDE led by Federico Fabbrini and chaired by Sylvie Goulard, which brings together a small number of distinguished legal historians, constitutional lawyers and political scientists. In the last two years, numerous working papers and academic publications, including a 2026 book in Italian, have appeared; and Fabbrini’s tireless efforts in promoting ALCIDE’s ideas have recently stirred – at least in Italy – a national debate about EDC ratification, with legislative bills supporting a belated ratification now introduced in the Italian Chamber and Senate, respectively.

What is ALCIDE’s central idea? According to Fabbrini, “in strictly legal terms, the EDC can be brought into operation today—simply with the ratification by two states: France and Italy” (Fabbrini, 615), because the other four 1952 signatory states, Germany and the Benelux countries, continue to be legally bound by their respective ratifications. There is, consequently, no need to fundamentally re-think European defence cooperation under conditions of unanimity today, as “the EDC can enter into force with just two votes—an incredibly more easy path than the 27 votes it would take to amend the EU treaties or to operationalise its timid defence clauses by unanimous agreement of its member states” (ibid., 628).

Fabbrini’s core justification for this unusual proposal is the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) and the assumption that the resurrected EDC will be compatible with European Union law today. Both assumptions will be questioned here, while the political consequences of a revived EDC – a loss of EU external autonomy – will be briefly discussed too. But beforehand: some legal history.

Some Legal History: From the EDC to the WEU

Following the 1951 Treaty establishing the European Coal and Steel Community (ECSC), the EDC Treaty was to be the second “foundational” treaty for a second supranational Community. Signed on 27 May 1952, its central aim was to solve, in light of the Soviet military threat during the Cold War, the “German problem” by creating a supranational army. Both issues were clearly connected: indeed, a day before the EDC Treaty was signed, the 1952 General Treaty had linked the end of Allied occupation and German sovereignty with the ratification of the EDC (Articles 4 and 8 of the General Treaty). To assuage France’s fear of a remilitarised Germany, its military powers were, together with those of the other Member States, to be transferred to a supranational authority that was to co-command a “European” army. For various reasons, this was rejected by the French Parliament on 30 August 1954.

Two days later, on 1 September 1954, British Prime Minister Eden already called for alternatives to the EDC, and the solution ultimately favoured was the creation of a new organisation to integrate European defence: the Western European Union – with Germany’s entry into NATO and German sovereignty now depending on the coming into force of the WEU. Remarkably, only five weeks after the defeat of the EDC, the “Paris Agreements” were signed in October 1954; and by 5 May 1955, these agreements had already been ratified by all parties – “with higher parliamentary majorities than those for EDC ratification” (Rohan, 45). One week later, on 12 May 1955, the Soviet bloc signed the Warsaw Pact, and the Cold War was institutionally set: NATO-WEU for the “West” versus the Warsaw Treaty Organisation (WTO) for the “East”.

The WEU, as the European pillar of NATO, had been created by repurposing the earlier 1948 Brussels Treaty. The 1954 Paris amendments here replaced the 1948 Treaty’s original aim “to take such steps as may be held necessary in the event of a renewal by Germany of a policy of aggression” with the new 1952 EDC aim “to promote the unity and to encourage the progressive integration of Europe”. This new key aim was repeated in Article VIII of the WEU Treaty; and a Protocol on “Forces of Western European Union” further clarified the wish of the contracting parties to functionally replace the EDC. (Articles 1 and 2 here directly referred to the European Defence Community.) The WEU had thus, albeit in a much more intergovernmental manner, assumed the functions of the EDC; and nothing shows this better than the fate of the 1952 General Treaty discussed below.

Some International Law: The Vienna Convention on the Law of Treaties

According to ALCIDE, Germany and the Benelux states are still bound by the 1952 EDC Treaty thanks to Articles 14, 55, 56 and 65 of the VCLT because states continue to be bound by their original ratification if they have not officially withdrawn it or formally terminated the treaty. Yet strangely not mentioned by Fabbrini, Article 59(1) VCLT here adds:

“A treaty shall be considered as terminated if all the parties to it conclude a later treaty relating to the same subject matter and:  (a) it appears from the later treaty or is otherwise established that the parties intended that the matter should be governed by that treaty; or (b) the provisions of the later treaty are so far incompatible with those of the earlier one that the two treaties are not capable of being applied at the same time.”

In light of the previous section, are there not good reasons to consider the 1954 WEU to have terminated the 1952 EDC because all the parties considered the matter of European defence, the “German question” as well as NATO collaboration to be now governed by the new treaty?

The German case is here revealing. For the replacement of the EDC by the WEU can clearly be seen in the context of the 1952 General Treaty. Indeed, with the failure of the EDC, that treaty urgently needed an amendment to survive (as its original version had made German sovereignty and re-militarisation conditional on the entry into force of the EDC Treaty) and that amendment was now made through the 1954 Paris Treaties. The Paris arrangements, and particularly the WEU, henceforth re-opened the way to German sovereignty and defence cooperation. And thus, at least for Germany, the ratification of the WEU symbolically signalled the end of the EDC, because Germany politically preferred the much more sovereignty-friendly WEU. Chancellor Adenauer had, for that reason, categorically rejected any revival of the EDC (Herbst, 1996, 101).

But let us also look inside the EDC Treaty. According to Article 132, the EDC could only come into force after a ratification by all six founding Member States; yet the provision added:

“In the event that all the instruments of ratification have not been deposited within a period of six months following the signature of the present Treaty, the governments of the States which have made such deposit shall consult among themselves on the measures to be taken.”

Such discussions had, in fact, taken place in 1953 and 1954; and France, in the end, had proposed a daring new amendment. Yet the four states that had already deposited their ratifications rejected it while making their own counterproposal (Rohan, 39). It was this counterproposal that had failed to gain support in the French Parliament on 30 August 1954. No further discussions took place under Article 132 EDC – instead, all the Member States shifted their attention to the WEU.

There are, in sum, good reasons in international law to claim that the EDC has been dead since 1954 and that it cannot be resurrected by the “late” ratifications of Italy and France. Whether you focus on Article 59 VCLT or Article 132 EDC in combination with Article 54 VCLT, all earlier ratifications appear to have become defunct. (And quaere: would the original four ratifications still be valid under their respective national constitutions today in light of all their post-1954 amendments and re-interpretations?) A contemporary revival of the EDC would also have a strange additional effect: for since the EDC Treaty was set up for 50 years only, its resurrection would mean that a Treaty that was supposed to end in 2004 would come to life in 2026. Lazarus was resurrected by Jesus after 4 days to live the end of his life; ALCIDE hopes to apply its magic after 70 years and to bring to life something that would no longer be alive (if it had ever lived)!

Some European Law: The EDC and the EU Treaties today

Whoever reads the EDC Treaty will be struck by how closely it is inspired by the ECSC Treaty. Like the latter, it set up a Community that was to be “supranational in character” (Article 1 EDC) and only for a period of 50 years (Article 128 EDC). And like the ECSC, it centred around a supranational authority, the “Commissariat” (Article 19 EDC). There were also direct links to the ECSC “Assembly” (Article 31 EDC) and “the Court of Justice of the European Coal and Steel Community” (Article 52 EDC), which were borrowed by the EDC.

As regards the “Assembly”, the solution within the EDC Treaty was nonetheless complex. Its lack of democratic credentials was criticised from the beginning; and for that reason, the famous Article 38 EDC envisaged the future replacement of the ECSC/EDC Assembly by a future Assembly “elected on a democratic basis” and with stronger supranational powers. This future political commitment was, as is known, meant to be addressed by a third Community: the European Political Community (EPC). For many contemporaries, the EDC was therefore closely linked to the EPC – so much so that the death of the former also caused the death of the latter. Quaere: can the EDC be resurrected without the simultaneous resurrection of the EPC (as well as the ECSC on which it so heavily relies)? Legally, this might be possible for the EPC (Article 33 EDC), but the EDC drafters clearly thought that its democratic arrangements were incomplete and unsatisfactory.

What would the legal status of a resurrected EDC be? Should the fully ratified EDC Treaty count as a “foundational” Treaty that enjoys the status of primary Union law; or would it be an international inter-se agreement between Member States? The first alternative may seem absurd, but the express reference in the EDC Treaty to its “supranational” character strongly works against an ordinary international law reading. Fabbrini nonetheless endorses this reading and points especially to Pringle to prove that international inter-se cooperation is possible. The European Court here, however, clarified that any inter-se cooperation would need to take place in conformity with all EU law (ibid., para.109); and the great bulk of the EDC Treaty appears to conflict with current EU primary law (as well as EU secondary law that is equally hierarchically superior to inter-se agreements of the Member States).

Take, for example, the role of the European Court: the EDC Treaty was here very progressive; yet could the Court’s envisaged role apply in 2026 to only six Member States, and if so, which European Court: the ECSC/EDC Court, composed of seven judges, or the Court of Justice of the European Union with its 27 judges? According to Articles 273 and 344 TFEU, the answer should be the current Court; but what does this make of the exclusion of all CFSP jurisdiction under Article 24 TEU? And more generally: who is to act as the “Commissariat” or the “Assembly” for the EDC today? Should this be the Commission and the European Parliament, or two new institutions only reflecting the six founding Member States? When it comes to the borrowing of Union institutions in inter-se agreements, strict legal principles apply (Pringle, paras.153-177), and for that reason, presumably, Fabbrini prefers two distinct institutions (Fabbrini, Chapter 9). Yet would the NATO-like mini-Parliament that he suggests really solve the Article 38 EDC problem about democracy discussed above? And can there be a supranational executive body apart from the Commission that – instead of the Commission – operates within the intergovernmental CFSP?

In my view, the supranational arrangements set up by the EDC cannot be integrated into the current CFSP institutional framework. Moreover, many substantive EDC provisions would break the current frame around Article 46 TEU, and especially Article 1 of the Protocol on Permanent Structured Cooperation, whilst the all-male compulsory military service envisaged by the EDC (Military Protocol, Article 12) would raise important constitutional doubts today too.

Some European Politics: Regression or Progression?

For anyone wishing to see more European “autonomy” in defence, including the emergence of a European army, ALCIDE represents a paradox. On the one hand, the EDC’s provisions on Defence Forces (Articles 9-18 EDC) contain remarkably supranational features vis-à-vis the Member States; yet, externally, they also betray a remarkable dependence on NATO. Article 2 EDC commits it to operate “within the framework of the North Atlantic Treaty” and Article 18 EDC offers the European defence forces, especially in wartime, to NATO: “the competent Supreme Commander of the North Atlantic Treaty Organization shall exercise with regard to the Forces provided for above the full powers and responsibilities”. Already in 1954, it was this NATO dependence that had – partly – caused the French rejection (Loth, 194).

Paradoxically, the current CFSP arrangements, especially after the formal dissolution of the WEU in 2011, here offer much more external freedom; and for all those favouring an externally autonomous European defence force, the revival of the EDC would thus be a step in the wrong direction. After repeated US American threats to NATO (and Danish sovereignty), the European Union can no longer rely on the hegemonic stabiliser that has, overall, been so beneficial for Europe in the second half of the twentieth century. Yet it is also undeniable that the current internal CFSP arrangements, especially the need for unanimity (Article 31 TEU), have caused major problems for the Union’s autonomy from its Member States. But how to go about it? Should one qualify Article 31 TEU and exclude certain Member States from the vote, as has been suggested by some; or should one return to the EDC and exclude – even if only temporarily – 21 Member States from discussions about the future of European defence?

Differentiated defence integration is likely to be the future, yet surely not in the form of the 1952 EDC. For ALCIDE’s proposal to revive the EDC through the late ratifications of Italy and France is based on a legal fantasy. Under international law, the EDC has been dead since it was abandoned by all six founding Member States in 1954; and even if one were to deny this, a miraculously resurrected EDC Treaty would violate the current EU Treaties (as well as existing EU secondary law). Finally, a revived EDC represents also, politically, a double-edged sword as it trades more internal autonomy for less external autonomy. Yet instead of chasing a lost – transatlantic – past, Europe might have to chart its own external future and gain more – not less – strategic autonomy from NATO and the United States. But this is a political, not a legal, question.

The post On Reviving the 1952 European Defence Community appeared first on Verfassungsblog.

Instrumentalisierte Elternrechte

In ihrem „Regierungsprogramm“ nimmt sich die AfD Sachsen-Anhalt vor, Elternrechte in der Verfassung zu verankern. Dabei stellt sie die verfassungsrechtliche Realität unzutreffend dar; zudem hätte die Änderung in ihrer angedachten Form auch keinen nennenswerten rechtlichen Mehrwert. Das Vorhaben ist dennoch kein zahnloses Wahlversprechen. Denn in ihm zeigt sich, dass der Landesverband Elternrechte als gefährliches Instrument einsetzt, um die Bildung und damit die Gesellschaft umzugestalten. Das geht zulasten aller Eltern und Kinder, selbst wenn sie in das Weltbild der AfD passen und es mittragen.

Der Änderungsvorschlag

Dazu will der Landesverband Art. 11 der Landesverfassung (LV) um einen neuen Absatz 1a ergänzen. Dieser soll lauten:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht.“

Diesen Vorstoß verknüpft er damit, Kinderrechte als Bedrohung für Eltern und ihre Rechte zu verunglimpfen:

„Hinter der wohlklingenden Forderung, sogenannte ‚Kinderrechte‘ in der Verfassung zu verankern, verbirgt sich nichts anderes als der Versuch, staatliche Eingriffe in das Familienleben zu erleichtern und den Eltern die Erziehungshoheit streitig zu machen – bis hin zur Kindesentziehung.“

Mit der Aufnahme von Elternrechten will die AfD sowohl die Rechte von Kindern als auch die von Eltern „gegen einen übergriffigen Staat […] verteidigen“. So soll das Elternrecht auf Kindererziehung „die nötige Würdigung“ erfahren.

Verfassungsrechtlicher Realitätscheck

Das „Regierungsprogramm“ suggeriert damit zweierlei: Kinderrechte seien in der Landesverfassung noch nicht verankert und Elternrechte seien nicht geschützt. Beides ist unzutreffend.

Anders als im Grundgesetz (GG) sind Kinderrechte in der Landesverfassung bereits seit 2014 verankert – unter anderem in Art. 11 LV und damit in eben dem Artikel, den die AfD ergänzen möchte.

Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV regelt: Eltern haben „das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder“. Auch Elternrechte sind damit bereits verfassungsrechtlich verankert. Die Norm ist Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nachgebildet. Beide Artikel sprechen von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Das Grundgesetz ist in dem entsprechenden Satz weiter ausgestaltet. Es thematisiert zusätzlich die Pflege der Kinder und spricht hinsichtlich Pflege und Erziehung von einem „natürlichen“ Recht der Eltern. Außerdem qualifiziert es die Pflicht zur Pflege und Erziehung als die „zuvörderst“ den Eltern obliegende.

Kein nennenswerter rechtlicher Mehrwert

Ungeachtet der Frage, wie die Landesverfassungsänderung im Lichte der auch für die Länder verbindlichen Grundrechte des GG zu bewerten wäre, hätte die Änderung keinen erkennbaren rechtlichen Mehrwert: Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV spricht bereits von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Ein neuer Abs. 1a würde lediglich wiederholen, was Abs. 2 S. 1 bereits regelt – wenn auch an früherer Stelle. Wegen der nahezu identischen Formulierung zu Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG würde sich auch zum Grundgesetz keine weitergehende Stärkung der elterlichen Rechte ergeben. Wollte der Landesverband Art. 11 LV lediglich näher an das Grundgesetz angleichen – was nicht erforderlich scheint –, genügte es, Abs. 2 S. 1 entsprechend zu ergänzen.

Die Änderung würde die Kinderrechte zudem allenfalls symbolisch abwerten, da sie nicht mehr für sich stünden, sondern in direkter systematischer Nähe zu den Elternrechten. Das würde zwar die Stellung der Elternrechte betonen und könnte zu einer Akzentverschiebung in Abwägungsfällen zwischen Eltern- und Kinderrechten führen. Dennoch überwiegt auch hier die rein symbolische Aufwertung der Elternrechte hinsichtlich der Erziehung.

Emotionalisierung elterlicher Rechte

Wenn die Änderung bloß symbolisch ist, fragt sich, warum die AfD Sachsen-Anhalt sie verspricht. Das Versprechen erlaubt ihr, sich – durch „Emotionalisierung elterlicher Ängste” – als „Verteidigerin einer elterlichen Erziehungshoheit“ gegen den Staat darzustellen. Diese Inszenierung nimmt sie vor, indem sie unter Verschweigen der bestehenden rechtlichen Regelungen auf eine vermeintliche Schutzlücke hinweist und dabei eine Gefahr durch den seine Rechte überschreitenden Staat und durch Kinderrechte vorgibt. Es ist naheliegend, dass sie sich davon politischen Rückhalt von ängstlichen Eltern, die den bestehenden Schutz nicht kennen, erhofft und den Weg für weitergehende Maßnahmen im Namen der Elternrechte ebnen will (vgl. hier). Diese Maßnahmen sollen die Umgestaltung der Bildung und dadurch der Gesellschaft nach den Vorstellungen der AfD ermöglichen (vgl. hier). Das erinnert an die „retrenchment by diversion“-Taktik („Abbau durch Ablenkung“).

Elternrechte als Ablenkungsmanöver

Den Begriff „retrenchment by diversion“ prägten Mary Ziegler, Maxine Eichner und Naomi Cahn. Sie bezogen sich dabei insbesondere auf im Bildungsbereich erlassene sogenannte parental rights laws in den USA. Der Begriff beschreibt eine Taktik, bei der durch Erlass solcher Gesetze ein gleichstellungsrechtliches, die Gesellschaft umgestaltendes (vgl. hier) Rollback vollzogen werden soll, ohne das offenzulegen. Von dieser wahren Intention werde vielmehr durch eine vorgetäuschte andere Motivation abgelenkt, die gesellschaftlich auf mehr Rückhalt treffe. Als vorgetäuschte Motivation dient laut Ziegler, Eichner und Cahn die Stärkung der Elternrechte, die verfassungsrechtlich geschützt und hoch angesehen sind (dazu hier). Indem man sich auf Elternrechte bezieht, könne man auch suggerieren, die erlassenen Gesetze seien förderlich für Kinder. Diese Bezugnahme sei aber rein rhetorisch. Denn tatsächliches Ziel sei nicht die Stärkung der Elternrechte – die parental rights laws auch vielfach nicht erreichten –, sondern der Abbau von Rechten. Das gelte auch in den vereinzelten Fällen, in denen die Gesetze die Elternrechte stärken, indem sie Eltern mehr individualisierte Entscheidungsgewalt bzw. Autonomie über ihre Kinder geben, diese Stärkung aber auch vom beabsichtigten Rollback ablenken soll (dazu hier). Wie die Schöpfer:innen des Begriffs erklären, bezieht sich das Rollback dabei nur im ersten Schritt auf Kinderrechte; schlussendlich sollen im Namen der elterlichen Rechte auch die Rechte von (marginalisierten) Erwachsenen abgebaut werden.

Elternrechte als gefährliches Instrument

Zusammengefasst: Man nutzt Elternrechte als Instrument und begründet mit ihnen bzw. ihrer Stärkung Maßnahmen, die die Bildung und die Gesellschaft umgestalten sollen. Damit geht ein Abbau von Rechten von Kindern und von Erwachsenen einher und nicht, wie vorgetäuscht, deren Stärkung. Auch im „Regierungsprogramm“ der AfD Sachsen-Anhalt sind jedenfalls Elemente der „retrenchment by diversion“-Taktik zu finden.

Die Taktik zeigt sich in dem anderweitig thematisierten geplanten Vorhaben, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen. Das dahinterstehende „Recht auf Hausunterricht [sei] als Elternrecht zu begreifen“. Eltern würde durch die Wahlmöglichkeit zwischen Schul- und Hausunterricht zwar mehr individualisierte Entscheidungsgewalt über ihre Kinder eingeräumt. Abgesehen davon, dass die Bildungspflicht gegen das Grundgesetz verstoßen würde, zielt auch dieses Vorhaben darauf ab, zu einem gleichstellungsrechtlichen Rollback zu führen.

Auch bei den Plänen der AfD zur sexuellen Bildung deutet sich die „retrenchment by diversion“-Taktik an. Die AfD will „alle staatlichen Kampagnen und Programme“ zur Sexualerziehung bis zur Pubertät einstellen und die sexuelle Bildung in die Familie verlagern. Sie erklärt Sexualerziehung folglich bis zur Pubertät zur „Domäne der Eltern“. Das geht zulasten einer „pluralitätsorientierte[n] Sexualpädagogik“ – die die AfD ohnehin ablehnt – und stärkt nur die Position derjenigen Eltern, die die staatliche Sexualerziehung ohnehin ablehnen (vgl. hier). Völlig unberücksichtigt bleibt dabei, dass diese Pläne in ihrer konkreten Form das Recht des Kindes auf eine ganzheitliche sexuelle Bildung verletzen und potenziell den Kindern schaden würden (vgl. zu beidem hier). Auch hier stellt die AfD ihre Ideologie vor die Belange der Kinder und verschleiert dies, indem sie die Elternrechte betont.

Konträre Pläne

Dass die Stärkung der Rechte nicht die wahre Motivation ist, zeigt sich auch anderweitig im „Regierungsprogramm“: So erklärt der Landesverband zwar, dass Eltern „[i]n allen Fragen zur Bildung und Erziehung der Kinder […] das letzte Wort haben“ müssen und er sich „entschieden gegen alle Versuche des Staates [wendet], sich in die Erziehung der Kinder einzumischen“. Seine schulpolitischen Pläne laufen dazu aber größtenteils konträr. Einerseits gesteht er diese umfassenden Elternrechte nur solchen Eltern zu, die auch in sein Weltbild passen. Andererseits hat er auch gegenüber diesen Eltern gar nicht vor, seine Versprechen einzulösen.

Elternrechte, aber nicht für alle

Der Landesverband behandelt Eltern von Kindern mit Behinderungen oder Fluchterfahrung, aber auch die entsprechenden Kinder selbst, in seinem „Regierungsprogramm“ anders als andere Eltern oder Kinder.

So sollen Kinder mit Behinderung nach dem „unverzüglich[en] [B]eenden“ des „Experiment[s]“ Inklusion und dem Ausbau der Förderschulen Regelschulen nicht mehr besuchen können. Das „Beenden“ der Inklusion würde gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen, der Staaten zur inklusiven Beschulung verpflichtet. Frühere Wahlprogramme anderer Landesverbände sahen einen Regelschulbesuch noch als Option vor, die die Eltern wählen konnten – allerdings gebunden an leistungsbezogene Kriterien. Ob diese Option nicht nur auf dem Papier besteht, hängt freilich vom Angebot inklusionsfähiger Regelschulen ab (dazu hier). Im „Regierungsprogramm“ fehlt diese Option aber ganz. Diese Pläne bedeuten eine schwächere Elternstellung als aktuell und auch im Vergleich zu anderen AfD-Wahlprogrammen.

Eltern von Kindern mit Fluchterfahrung sollen die Wahlmöglichkeit zwischen Schulbesuch und Unterricht zuhause nicht haben. Der Landesverband spricht in diesem Kontext, und damit im Widerspruch zu vorherigen Ausführungen zu „Hausunterricht“, nämlich davon, dass Kinder, wozu „[a]uch Flüchtlingskinder“ zählen, in die Schule gehören. Dort will man sie dann in „Sonderklassen“ unterrichten. Über Unterricht zuhause verliert das „Regierungsprogramm“ an dieser Stelle kein Wort mehr. Es lässt offen, ob es mit Kindern, die „in die Schule gehören“, alle Kinder meint oder nur jene mit Fluchterfahrung. Jedenfalls gestaltet es den Schulbesuch von geflüchteten Kindern unterschiedlich, wenn es die Einführung von „Sonderklassen“ beabsichtigt. Diese Klassen sollen den darin unterrichteten Kindern signalisieren, dass „[i]hr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorübergehender ist, solange die Flucht- und Verfolgungsgründe bestehen“. Daher will man ihnen „Lerninhalte ihrer heimischen Schulen vermittel[n] […], um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichtern“. Deswegen sollen möglichst auch „[d]ie Lehrkräfte für diese Klassen […] aus dem Kreis der Flüchtlinge […] rekrutiert“ werden.

Elternrechte, aber nicht wie versprochen

Zudem täuscht der Landesverband auch nur vor, die Elternrechte wie erklärt gewähren zu wollen: Würde die AfD Sachsen-Anhalt sie tatsächlich in diesem Umfang gewähren, könnte sie ihre übrigen Pläne nicht umsetzen. Das zeigt sich daran, wie zukünftig die Entscheidung über die weitere Schullaufbahn fallen soll. Nach den Vorstellungen des Landesverbands sollen nur höchstens 25 % der Schüler:innen eines Jahrgangs das Gymnasium besuchen. Wenn Eltern weiterhin entscheiden könnten, welche Schule ihre Kinder nach der Grundschule besuchen, ginge das unter Umständen nicht auf. Der Landesverband will nun die verbindliche Schullaufbahnempfehlung wieder einführen. Es sollen also Lehrkräfte entscheiden. Anders als diese überschätzten Eltern die Leistung ihres Kindes nämlich vielfach und es könne daher „nicht sein, dass Eltern nach Belieben entscheiden, welche Schullaufbahn ihr Kind einschlägt“. Damit stellt die AfD Lehrer:innen den Eltern konträr gegenüber. Nicht die Eltern, sondern die Lehrer:innen hätten – entgegen der versprochenen Stärkung der Elternrechte – das letzte Wort. Damit verspricht der Landesverband unter dem Deckmantel der Elternrechte Dinge, die er gar nicht halten will und die zudem die derzeit bestehenden Rechte der Eltern einschränken.

Fazit

Die AfD Sachsen-Anhalt handelt entgegen ihrer Vision 2026 weder „für [die] Kinder“ noch für die Eltern – und schon gar nicht für alle. Die Landesverfassung will sie nicht ändern, um die Eltern- und Kinderrechte zu stärken. Die Änderung soll ein Instrument sein, um eben diese Rechte abzubauen, Ungleichbehandlungen einzuführen und weitreichende staatliche Interventionen zu ermöglichen. Der Landesverband ist damit nicht Eltern und Kindern, sondern sich und seiner Ideologie verschrieben.

Ich danke Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, Jakob Härterich und Parissa Rahimian für wertvolle Anmerkungen.

The post Instrumentalisierte Elternrechte appeared first on Verfassungsblog.


entfernt:
Radio München · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im Gespräch

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404



|| ===Rubikon==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


||| || XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Wärmewende zwischen Bund und Ländern

Die Pläne von Bundeswirtschaftsministerin Reiche zur weitgehenden Rücknahme des sogenannten „Heizungsgesetzes“ (Koalitionsvertrag, S. 24) gefährden die rechtzeitige Dekarbonisierung der Wärmeversorgung, wie sie zum Klimaschutz unerlässlich und nicht zuletzt durch EU-Sekundärrecht zwingend geboten ist. Doch andere politische Mehrheiten auf Landesebene könnten in gewissen Grenzen gegensteuern und müssten dies jedenfalls dann tun, wenn das jeweilige Bundesland sich gesetzlich sogar zu einer früheren Klimaneutralität als die Bundesebene verpflichtet hat (z.B. in Hamburg schon bis 2040). Von der endgültigen Ausgestaltung des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) hängt ab, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Beschleunigung der Wärmewende auf Landesebene zulässig bleiben, ohne mit dem Bundesrecht in Konflikt zu geraten.

Abgeschwächte Wärmewende

Die schwarz-rote Koalition im Bund will die „Freiheit im Heizungskeller“ wiederherstellen und strebt einen neuen Regelungsansatz zur schrittweisen Dekarbonisierung des Wärmesektors an. Das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Ölheizungen (§ 72 Gebäudeenergiegesetz – GEG) soll wegfallen, ebenso die weiteren Restriktionen bei Austausch einer Heizung (§§ 71-71p GEG) und dabei auch die Vorgabe eines Anteils von mindestens 65% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 71 Abs. 1 GEG).

Dadurch würde der Einbau neuer Gas- und sogar Ölheizungen in weitem Umfang und künftig auch ohne Beratungspflicht (bislang § 71 Abs. 11 GEG) wieder erlaubt (ausdrücklich § 42 Abs. 2 Nr. 1 GEG/GModG-E), sofern nur (ab Anfang 2029) ein zunächst 10% betragender und dann in drei Schritten bis 2040 auf 60% ansteigender Anteil von CO2-neutralen Brennstoffen genutzt wird (§ 43 GEG/GModG-E, sog. „Bio-Treppe“). Ab 2028 soll für Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl (und damit auch Heizungen im Bestand betreffend) zudem anderweitig eine „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ eingeführt werden. Diese soll mit einem Prozent starten und mit der Zeit steigen (vgl. Begründung zum Referentenentwurf, S. 96, II.). Den Mieterschutz vor überhöhten Heizungsrechnungen bei steigenden Öl- und Gaspreisen adressiert § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz-E (CO2KostAufG-E). Die Kosten, die durch den Einbau und Betrieb (Netzentgelte, CO2-Kosten, Bio-Anteile bei den Brennstoffen) einer neuen Heizung verursacht werden, sollen zwischen Vermieter und Mieter hälftig geteilt werden.

Bislang liegt nach Eckpunkten nur ein erster Referentenentwurf (vom 5. Mai 2026) vor. Wie die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ konkret ausgestaltet werden soll, bleibt ebenso offen wie die Höhe der avisierten „auskömmlichen“ Bundesförderung. Zudem ist der Referentenentwurf noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt. Deshalb lassen sich im Folgenden keine abschließenden Aussagen machen, sondern nur Tendenzen und (hohe) Wahrscheinlichkeiten aufzeigen.

Die Pläne sehen sich massiver Kritik aus der Opposition und von Experten ausgesetzt. Durch die deutlich schwächeren Dekarbonisierungsanforderungen könnte die Wärmewende erheblich verzögert werden, zumal unklar ist, woher die grünen Gase für die „Bio-Treppe“ und die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ rechtzeitig herkommen sollen. Bekanntlich wird grüner Wasserstoff nicht nur sehr teuer, sondern mittelfristig sehr knapp bleiben; primär wird er für die Dekarbonisierung bestimmter Industriezweige gebraucht, wo technische Alternativen fehlen. Wasserstoffderivate und E-Fuels sind ebenfalls kaum im erforderlichen Umfang vorhanden. Carbon Capture and Storage als Voraussetzung für blauen Wasserstoff ist im größeren Maßstab erst recht noch Zukunftsmusik und dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht billiger werden.

Wärmewende und Europarecht

Wenn beim Entwurf nicht noch nachgebessert wird, stehen darüber hinaus Verstöße gegen das Europarecht im Raum. Insbesondere erscheint die Vereinbarkeit mit der Gebäude-Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Änderungsfassung (EU) 2024/1711 mehr als fraglich.

Das Europarecht enthält zwar keine direkten Verbote für bestimmte fossile Heizungsarten. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen jedoch glaubwürdige Strategien und Maßnahmen darlegen (vgl. Art. 15a EE-Rl), die realistische Aussichten für einen vollständigen Ausstieg bis 2040, teilweise 2050, widerspiegeln (vgl. Art. 3 Abs. 1 u. 3 UAbs. 2 Gebäude-Rl). Bei der Festlegung von Mindestwerten für die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden verfügen die Mitgliedstaaten zwar über gewisse Umsetzungsspielräume. Deren Reichweite hängt jedoch eng mit den national festzulegenden Richtwerten für den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor bis 2030 zusammen. Deutschland hat einen Richtwert von 46 bis 50% festgelegt – der tatsächliche Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch für Wärme und Kälte lag 2024 jedoch bei lediglich 18,2%. Die größten Probleme drohen insoweit bei den Bestandsgebäuden.

Für Neubauten übernimmt der Referentenentwurf wenigstens formal die unionsrechtlichen Vorgaben, doch bleibt gänzlich unklar, wie die vorgeschriebenen Standards bei „freier Heizungswahl“ einhaltbar sein sollen. Ab 2030 gilt der Standard des „Nullemissionsgebäudes“ (§ 10 GModG-E i.d.F. von Art. 4 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Gebäude-Rl). Weder „Bio-Treppe“ noch „Grüngasquote“ können dies bewirken. Eine rein bilanzielle Anforderung ist für die Umsetzung einer solchen physischen Vorgabe ungeeignet. Für den Zeitraum bis 2030 müssen Neubauten wie schon im bisherigen Gesetz den „Niedrigstenergiegebäude-Standard“ einhalten (§ 10 GEG/GModG-E i.d. Fassung von Art. 1 des Referentenentwurfs zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Gebäude-RL), den ein Bio-Anteil von 10 % ab 2029 ersichtlich nicht erfüllt. Die für 2030 vorgesehene Evaluation des neuen Gesetzes (§ 9a GEG/GModG-E) allein genügt nicht.

Diese unionsrechtlichen Argumente reichen jedoch kaum aus, um eine signifikante Verzögerung der Wärmewende zu verhindern. Denn es dürfte zumindest mehrere Jahre dauern, bis der EuGH zentrale Regelungen eines Gebäudemodernisierungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das einschlägige Richtlinienrecht für nicht anwendbar erklärt. Ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) – so es die EU-Kommission in diesem Fall überhaupt gegen Deutschland einleiten würde – wäre langwierig. Um mit einer Individualklage vor deutschen Gerichten nebst Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) schneller zum EuGH zu gelangen, bedürfte es einer möglichen Verletzung individueller Rechte durch die Neuregelung. Dies ist hier aber wenig wahrscheinlich, da das Gebäudemodernisierungsgesetz die Freiheit der Heizungswahl wieder ausdehnen statt einschränken will.

Nachbesserungsmöglichkeiten auf Landesebene

Bremst die Bundesebene die Wärmewende damit spürbar aus, stellt sich umso dringlicher die Frage, welche Optionen der Föderalismus den Bundesländern eröffnet, um bei der Wärmewende nachzusteuern. Vorstellbar sind sowohl strengere Anforderungen an (neue) Heizungsanlagen als auch zusätzliche unterstützende Maßnahmen in Form von Beratung und erweiterter Förderung.

Inwieweit auf Landesebene strengere materielle Anforderungen an die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung gestellt werden dürfen als durch ein künftiges Gebäudemodernisierungsgesetz, hängt von den Gesetzgebungskompetenzen ab. Einschlägig sind die konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes für die Energiewirtschaft und für die Luftreinhaltung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG). Die Länder sind dementsprechend nur noch insoweit zur Gesetzgebung befugt, wie das künftige Gebäudemodernisierungsgesetz keine abschließende Regelung trifft (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).

Gesetzgebungskompetenzen und Öffnungsklausel für die Länder

Bislang bestimmt § 9a GEG ausdrücklich, dass die Länder „weitergehende Anforderungen an die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich“ stellen können. Davon haben manche Bundesländer Gebrauch gemacht, z.B. Hamburg mit einer Solarpflicht auf Hausdächern (§ 16 HmbKliSchG) sowie einer Nutzungspflicht von mindestens 15% erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung (§ 17 HmbKliSchG), im Grundsatz jeweils Neubauten und Bestandsbauten bei einem wesentlichen Umbau betreffend.

Nach dem Referentenentwurf soll die genannte gesetzliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers für weiterreichende Regelungen in § 9 GModG-E unverändert erhalten bleiben. Demnach könnten solche Landesregelungen neu geschaffen oder bestehende – besonders hinsichtlich des Mindestanteils erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung– im Rahmen des Verhältnismäßigen verschärft werden, um die Wärmewende auf Landesebene zu beschleunigen. Zumindest bei einer landesrechtlichen Verpflichtung zu noch schnellerer Klimaneutralität als auf Bundesebene spräche viel dafür, dass eine Nachschärfung in der einen oder anderen Weise sogar geschehen müsste. Zwar steht es Gesetzgebung und Verwaltung grundsätzlich frei, mit welchen Instrumenten sie das vorgegebene Klimaziel zu erreichen suchen. Die Mittel müssen jedoch – bei Respektierung eines Einschätzungsspielraums – hinreichend geeignet erscheinen, um die Klimaneutralität wirklich rechtzeitig (in Hamburg bis 2040) zu bewirken. Gewiss kann auch hier Unmögliches nicht verlangt werden, aber die vorhandenen rechtlichen Spielräume müssen genutzt werden. Und es ist kaum ersichtlich, wie die beschleunigte Wärmewende ohne schärfere landesrechtliche Vorgaben für den EE-Anteil bei der Wärmeversorgung gelingen könnte.

Allerdings betrifft die genannte Öffnungsklausel schon ihrem Wortlaut nach nicht das Mietrecht. Wie das Bundesverfassungsgericht zum Berliner Mietendeckel klargestellt hat, ist das Mietrecht abschließend durch den Bund geregelt. Die Bundesländer könnten daher keine zusätzlichen Mieterschutzvorschriften schaffen, um Mieter bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizungsanlage vor den Folgekosten massiv steigender Gas- und Ölpreise zu bewahren. Angesichts des geplanten § 5a CO2KostAufG dürfte das Bedürfnis dafür aber auch nicht mehr so groß sein.

Geringe materielle Spielräume auf Landesebene ohne Öffnungsklausel

Entfiele dagegen im Gebäudemodernisierungsgesetz letztlich doch noch die Öffnungsklausel zugunsten der Landesgesetzgebung, so enthielte das Bundesgesetz zur Heizungswahl und zu Mindestanteilen an erneuerbarer Energie bei der Wärmeversorgung eine abschließende Regelung. Dadurch würden wohl schon bisherige Regelungen auf Landesebene für einen EE-Mindestanteil bei der Wärmeversorgung (z.B. § 17 HmbKliSchG) wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG) unwirksam. Denn dann dürften die Länder nur noch Lücken ausfüllen, nicht jedoch als unzulänglich empfundene bundesgesetzliche Vorschriften nachbessern.

Zulässig bliebe jedoch selbst ohne Öffnungsklausel die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage auf allen dazu geeigneten Dächern, weil die erneuerbare Stromerzeugung nicht unmittelbar und zwingend die Heizungswahl betrifft (vgl. auch die spezielle Länder-Öffnungsklausel in § 106 Abs. 5 GModG-E). Immerhin könnte eine solche Solarpflicht einen erheblichen Anreiz für einen Umstieg auf die Wärmepumpe setzen. Denn dieser Umstieg wird ökonomisch deutlich attraktiver, wenn für den Betrieb der Wärmepumpe bereits selbst erzeugter EE-Strom zur Verfügung steht. Dafür wäre es auch zulässig, im Landesrecht eine weitreichende Solarpflicht für Hausdächer einzuführen. Besteht eine solche Pflicht bereits für Neubauten oder bei grundlegenden Dachsanierungen, so könnte der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild Baden-Württembergs nach einer gewissen Übergangszeit (z.B. ab 2030) auf alle geeigneten Bestandsbauten erweitern (vgl. § 24 Abs. 1 KlimaG BW).

Auf kommunaler Ebene eröffnet die Bauleitplanung wohl wenig Spielraum, die lokale Wärmewende voranzutreiben. Zwar erlaubt das Baugesetzbuch, im Bebauungsplan Heizstoffverwendungsverbote und -beschränkungen für Neu- und Bestandsbauten vorzusehen (§ 9 Nr. 23 lit. a BauGB). Zur Festsetzung ist ein städtebaulicher Bezug erforderlich, wozu auch der – allerdings nur lokale – Klimaschutz zählt. Der CO2-Ausstoß und seine Folgen sind indes gerade keine lokalen Probleme. Zudem reicht die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 GG) nur so weit, wie die Angelegenheit im örtlichen Raum wurzelt.

Wärmeplanung

Die Verpflichtung zur Wärmeplanung (§ 4 WPG) soll auch beim Gebäudemodernisierungsgesetz eine zentrale Rolle behalten. Gerade über die Möglichkeit, darin für die Fernwärme geeignete Gebiete zu bestimmen, können ein Bundesland und vor allem dessen Kommunen weiterhin steuernd auf die künftige Art der Wärmeversorgung einwirken. Wenn die Fernwärmeversorgung durch ein kommunales Unternehmen erfolgt, hat die Kommune auch die Dekarbonisierung der bislang meist fossilen Fernwärme in der Hand.

Dem Vorhaben der Klimaneutralität durch Erhöhung des Anteils der Fernwärme näherzukommen, sind allerdings wohl aus Kostengründen Grenzen gesetzt. Fernwärme ist derzeit für die Kunden ohnehin sehr teuer; ein extensiver Ausbau des Leitungsnetzes würde die umzulegenden Kosten tendenziell noch weiter in die Höhe treiben.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz droht hier die Konflikte noch zu verschärfen. Denn wer sich nun im Vertrauen auf die propagierte „wiedergewonnene Freiheit im Heizungskeller“ noch für eine neue Gas- oder gar Ölheizung entscheidet, wird diese nicht vorzeitig für einen Fernwärmeanschluss aufgeben wollen. Die Rentabilität eines Fernwärmeleitungssystems und damit auch die Verbraucherpreise hängen aber wesentlich davon ab, dass mit dem Netz auf engem Raum möglichst viele Kunden beliefert werden. Ob Besitzer einer funktionstüchtigen und bei weitem noch nicht abgeschriebenen Heizungsanlage mit einem Anschluss- und Benutzungszwang in die Fernwärme gezwungen werden könnten (§ 109 GEG verweist auf das Landesrecht), ist – von massiven Akzeptanzproblemen ganz abgesehen – im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) fraglich.

Weiter Spielraum für unterstützende Maßnahmen

Am meisten Freiheit zum Nachsteuern behalten die Länder bei unterstützenden Maßnahmen. Über die Bundesförderung hinausgehende finanzielle Zuschüsse für den Einbau einer auf erneuerbaren Energien basierenden Heizung wären sicherlich hilfreich – allerdings um den Preis einer zusätzlichen Belastung des Landeshaushalts.

Angesichts der Suggestivkraft der wiedergewonnenen freien Heizungswahl gewinnt eine qualifizierte Beratung der BürgerInnen, die auch die finanziellen Risiken eines fossilen Lock-Ins bei Einbau einer neuen fossil befeuerten Heizung deutlich macht, noch an Bedeutung. Wenn die bisherige Beratungspflicht (§ 71 Abs. 11 GEG) im Gebäudemodernisierungsgesetz wegfiele, dürften die Bundesländer eine solche Pflicht nur dann selbst statuieren, wenn die Länder-Öffnungsklausel tatsächlich erhalten bleibt. Auf jeden Fall aber könnten die Länder dafür sorgen, dass genügend kostenlose und neutrale Beratungsangebote zur Verfügung stehen und dafür intensiv werben.

Fazit

Wenn die Bundesländer – vor allem diejenigen, die sich gesetzlich zu früherer Klimaneutralität verpflichtet haben – ihre europa- und verfassungsrechtlichen Klimaschutzverpflichtungen ernst nehmen, müssten sie konsequenterweise über landesrechtliche Verschärfungen der Anforderungen an neue Heizungsanlagen nachdenken. Und vorgelagert hätten sie gegebenenfalls im Bundesrat darauf zu achten, dass die Ermächtigung des Landesgesetzgebers zu strengeren Regelungen wie bislang vorgesehen auch tatsächlich erhalten bleibt.

The post Wärmewende zwischen Bund und Ländern appeared first on Verfassungsblog.

On Reviving the 1952 European Defence Community

Can we revive the 1952 European Defence Community (EDC) after it failed to get ratified by France and Italy more than 70 years ago? This intriguing – and counterintuitive – idea is currently being explored by an ambitious project called ALCIDE led by Federico Fabbrini and chaired by Sylvie Goulard, which brings together a small number of distinguished legal historians, constitutional lawyers and political scientists. In the last two years, numerous working papers and academic publications, including a 2026 book in Italian, have appeared; and Fabbrini’s tireless efforts in promoting ALCIDE’s ideas have recently stirred – at least in Italy – a national debate about EDC ratification, with legislative bills supporting a belated ratification now introduced in the Italian Chamber and Senate, respectively.

What is ALCIDE’s central idea? According to Fabbrini, “in strictly legal terms, the EDC can be brought into operation today—simply with the ratification by two states: France and Italy” (Fabbrini, 615), because the other four 1952 signatory states, Germany and the Benelux countries, continue to be legally bound by their respective ratifications. There is, consequently, no need to fundamentally re-think European defence cooperation under conditions of unanimity today, as “the EDC can enter into force with just two votes—an incredibly more easy path than the 27 votes it would take to amend the EU treaties or to operationalise its timid defence clauses by unanimous agreement of its member states” (ibid., 628).

Fabbrini’s core justification for this unusual proposal is the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) and the assumption that the resurrected EDC will be compatible with European Union law today. Both assumptions will be questioned here, while the political consequences of a revived EDC – a loss of EU external autonomy – will be briefly discussed too. But beforehand: some legal history.

Some Legal History: From the EDC to the WEU

Following the 1951 Treaty establishing the European Coal and Steel Community (ECSC), the EDC Treaty was to be the second “foundational” treaty for a second supranational Community. Signed on 27 May 1952, its central aim was to solve, in light of the Soviet military threat during the Cold War, the “German problem” by creating a supranational army. Both issues were clearly connected: indeed, a day before the EDC Treaty was signed, the 1952 General Treaty had linked the end of Allied occupation and German sovereignty with the ratification of the EDC (Articles 4 and 8 of the General Treaty). To assuage France’s fear of a remilitarised Germany, its military powers were, together with those of the other Member States, to be transferred to a supranational authority that was to co-command a “European” army. For various reasons, this was rejected by the French Parliament on 30 August 1954.

Two days later, on 1 September 1954, British Prime Minister Eden already called for alternatives to the EDC, and the solution ultimately favoured was the creation of a new organisation to integrate European defence: the Western European Union – with Germany’s entry into NATO and German sovereignty now depending on the coming into force of the WEU. Remarkably, only five weeks after the defeat of the EDC, the “Paris Agreements” were signed in October 1954; and by 5 May 1955, these agreements had already been ratified by all parties – “with higher parliamentary majorities than those for EDC ratification” (Rohan, 45). One week later, on 12 May 1955, the Soviet bloc signed the Warsaw Pact, and the Cold War was institutionally set: NATO-WEU for the “West” versus the Warsaw Treaty Organisation (WTO) for the “East”.

The WEU, as the European pillar of NATO, had been created by repurposing the earlier 1948 Brussels Treaty. The 1954 Paris amendments here replaced the 1948 Treaty’s original aim “to take such steps as may be held necessary in the event of a renewal by Germany of a policy of aggression” with the new 1952 EDC aim “to promote the unity and to encourage the progressive integration of Europe”. This new key aim was repeated in Article VIII of the WEU Treaty; and a Protocol on “Forces of Western European Union” further clarified the wish of the contracting parties to functionally replace the EDC. (Articles 1 and 2 here directly referred to the European Defence Community.) The WEU had thus, albeit in a much more intergovernmental manner, assumed the functions of the EDC; and nothing shows this better than the fate of the 1952 General Treaty discussed below.

Some International Law: The Vienna Convention on the Law of Treaties

According to ALCIDE, Germany and the Benelux states are still bound by the 1952 EDC Treaty thanks to Articles 14, 55, 56 and 65 of the VCLT because states continue to be bound by their original ratification if they have not officially withdrawn it or formally terminated the treaty. Yet strangely not mentioned by Fabbrini, Article 59(1) VCLT here adds:

“A treaty shall be considered as terminated if all the parties to it conclude a later treaty relating to the same subject matter and:  (a) it appears from the later treaty or is otherwise established that the parties intended that the matter should be governed by that treaty; or (b) the provisions of the later treaty are so far incompatible with those of the earlier one that the two treaties are not capable of being applied at the same time.”

In light of the previous section, are there not good reasons to consider the 1954 WEU to have terminated the 1952 EDC because all the parties considered the matter of European defence, the “German question” as well as NATO collaboration to be now governed by the new treaty?

The German case is here revealing. For the replacement of the EDC by the WEU can clearly be seen in the context of the 1952 General Treaty. Indeed, with the failure of the EDC, that treaty urgently needed an amendment to survive (as its original version had made German sovereignty and re-militarisation conditional on the entry into force of the EDC Treaty) and that amendment was now made through the 1954 Paris Treaties. The Paris arrangements, and particularly the WEU, henceforth re-opened the way to German sovereignty and defence cooperation. And thus, at least for Germany, the ratification of the WEU symbolically signalled the end of the EDC, because Germany politically preferred the much more sovereignty-friendly WEU. Chancellor Adenauer had, for that reason, categorically rejected any revival of the EDC (Herbst, 1996, 101).

But let us also look inside the EDC Treaty. According to Article 132, the EDC could only come into force after a ratification by all six founding Member States; yet the provision added:

“In the event that all the instruments of ratification have not been deposited within a period of six months following the signature of the present Treaty, the governments of the States which have made such deposit shall consult among themselves on the measures to be taken.”

Such discussions had, in fact, taken place in 1953 and 1954; and France, in the end, had proposed a daring new amendment. Yet the four states that had already deposited their ratifications rejected it while making their own counterproposal (Rohan, 39). It was this counterproposal that had failed to gain support in the French Parliament on 30 August 1954. No further discussions took place under Article 132 EDC – instead, all the Member States shifted their attention to the WEU.

There are, in sum, good reasons in international law to claim that the EDC has been dead since 1954 and that it cannot be resurrected by the “late” ratifications of Italy and France. Whether you focus on Article 59 VCLT or Article 132 EDC in combination with Article 54 VCLT, all earlier ratifications appear to have become defunct. (And quaere: would the original four ratifications still be valid under their respective national constitutions today in light of all their post-1954 amendments and re-interpretations?) A contemporary revival of the EDC would also have a strange additional effect: for since the EDC Treaty was set up for 50 years only, its resurrection would mean that a Treaty that was supposed to end in 2004 would come to life in 2026. Lazarus was resurrected by Jesus after 4 days to live the end of his life; ALCIDE hopes to apply its magic after 70 years and to bring to life something that would no longer be alive (if it had ever lived)!

Some European Law: The EDC and the EU Treaties today

Whoever reads the EDC Treaty will be struck by how closely it is inspired by the ECSC Treaty. Like the latter, it set up a Community that was to be “supranational in character” (Article 1 EDC) and only for a period of 50 years (Article 128 EDC). And like the ECSC, it centred around a supranational authority, the “Commissariat” (Article 19 EDC). There were also direct links to the ECSC “Assembly” (Article 31 EDC) and “the Court of Justice of the European Coal and Steel Community” (Article 52 EDC), which were borrowed by the EDC.

As regards the “Assembly”, the solution within the EDC Treaty was nonetheless complex. Its lack of democratic credentials was criticised from the beginning; and for that reason, the famous Article 38 EDC envisaged the future replacement of the ECSC/EDC Assembly by a future Assembly “elected on a democratic basis” and with stronger supranational powers. This future political commitment was, as is known, meant to be addressed by a third Community: the European Political Community (EPC). For many contemporaries, the EDC was therefore closely linked to the EPC – so much so that the death of the former also caused the death of the latter. Quaere: can the EDC be resurrected without the simultaneous resurrection of the EPC (as well as the ECSC on which it so heavily relies)? Legally, this might be possible for the EPC (Article 33 EDC), but the EDC drafters clearly thought that its democratic arrangements were incomplete and unsatisfactory.

What would the legal status of a resurrected EDC be? Should the fully ratified EDC Treaty count as a “foundational” Treaty that enjoys the status of primary Union law; or would it be an international inter-se agreement between Member States? The first alternative may seem absurd, but the express reference in the EDC Treaty to its “supranational” character strongly works against an ordinary international law reading. Fabbrini nonetheless endorses this reading and points especially to Pringle to prove that international inter-se cooperation is possible. The European Court here, however, clarified that any inter-se cooperation would need to take place in conformity with all EU law (ibid., para.109); and the great bulk of the EDC Treaty appears to conflict with current EU primary law (as well as EU secondary law that is equally hierarchically superior to inter-se agreements of the Member States).

Take, for example, the role of the European Court: the EDC Treaty was here very progressive; yet could the Court’s envisaged role apply in 2026 to only six Member States, and if so, which European Court: the ECSC/EDC Court, composed of seven judges, or the Court of Justice of the European Union with its 27 judges? According to Articles 273 and 344 TFEU, the answer should be the current Court; but what does this make of the exclusion of all CFSP jurisdiction under Article 24 TEU? And more generally: who is to act as the “Commissariat” or the “Assembly” for the EDC today? Should this be the Commission and the European Parliament, or two new institutions only reflecting the six founding Member States? When it comes to the borrowing of Union institutions in inter-se agreements, strict legal principles apply (Pringle, paras.153-177), and for that reason, presumably, Fabbrini prefers two distinct institutions (Fabbrini, Chapter 9). Yet would the NATO-like mini-Parliament that he suggests really solve the Article 38 EDC problem about democracy discussed above? And can there be a supranational executive body apart from the Commission that – instead of the Commission – operates within the intergovernmental CFSP?

In my view, the supranational arrangements set up by the EDC cannot be integrated into the current CFSP institutional framework. Moreover, many substantive EDC provisions would break the current frame around Article 46 TEU, and especially Article 1 of the Protocol on Permanent Structured Cooperation, whilst the all-male compulsory military service envisaged by the EDC (Military Protocol, Article 12) would raise important constitutional doubts today too.

Some European Politics: Regression or Progression?

For anyone wishing to see more European “autonomy” in defence, including the emergence of a European army, ALCIDE represents a paradox. On the one hand, the EDC’s provisions on Defence Forces (Articles 9-18 EDC) contain remarkably supranational features vis-à-vis the Member States; yet, externally, they also betray a remarkable dependence on NATO. Article 2 EDC commits it to operate “within the framework of the North Atlantic Treaty” and Article 18 EDC offers the European defence forces, especially in wartime, to NATO: “the competent Supreme Commander of the North Atlantic Treaty Organization shall exercise with regard to the Forces provided for above the full powers and responsibilities”. Already in 1954, it was this NATO dependence that had – partly – caused the French rejection (Loth, 194).

Paradoxically, the current CFSP arrangements, especially after the formal dissolution of the WEU in 2011, here offer much more external freedom; and for all those favouring an externally autonomous European defence force, the revival of the EDC would thus be a step in the wrong direction. After repeated US American threats to NATO (and Danish sovereignty), the European Union can no longer rely on the hegemonic stabiliser that has, overall, been so beneficial for Europe in the second half of the twentieth century. Yet it is also undeniable that the current internal CFSP arrangements, especially the need for unanimity (Article 31 TEU), have caused major problems for the Union’s autonomy from its Member States. But how to go about it? Should one qualify Article 31 TEU and exclude certain Member States from the vote, as has been suggested by some; or should one return to the EDC and exclude – even if only temporarily – 21 Member States from discussions about the future of European defence?

Differentiated defence integration is likely to be the future, yet surely not in the form of the 1952 EDC. For ALCIDE’s proposal to revive the EDC through the late ratifications of Italy and France is based on a legal fantasy. Under international law, the EDC has been dead since it was abandoned by all six founding Member States in 1954; and even if one were to deny this, a miraculously resurrected EDC Treaty would violate the current EU Treaties (as well as existing EU secondary law). Finally, a revived EDC represents also, politically, a double-edged sword as it trades more internal autonomy for less external autonomy. Yet instead of chasing a lost – transatlantic – past, Europe might have to chart its own external future and gain more – not less – strategic autonomy from NATO and the United States. But this is a political, not a legal, question.

The post On Reviving the 1952 European Defence Community appeared first on Verfassungsblog.

Instrumentalisierte Elternrechte

In ihrem „Regierungsprogramm“ nimmt sich die AfD Sachsen-Anhalt vor, Elternrechte in der Verfassung zu verankern. Dabei stellt sie die verfassungsrechtliche Realität unzutreffend dar; zudem hätte die Änderung in ihrer angedachten Form auch keinen nennenswerten rechtlichen Mehrwert. Das Vorhaben ist dennoch kein zahnloses Wahlversprechen. Denn in ihm zeigt sich, dass der Landesverband Elternrechte als gefährliches Instrument einsetzt, um die Bildung und damit die Gesellschaft umzugestalten. Das geht zulasten aller Eltern und Kinder, selbst wenn sie in das Weltbild der AfD passen und es mittragen.

Der Änderungsvorschlag

Dazu will der Landesverband Art. 11 der Landesverfassung (LV) um einen neuen Absatz 1a ergänzen. Dieser soll lauten:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht.“

Diesen Vorstoß verknüpft er damit, Kinderrechte als Bedrohung für Eltern und ihre Rechte zu verunglimpfen:

„Hinter der wohlklingenden Forderung, sogenannte ‚Kinderrechte‘ in der Verfassung zu verankern, verbirgt sich nichts anderes als der Versuch, staatliche Eingriffe in das Familienleben zu erleichtern und den Eltern die Erziehungshoheit streitig zu machen – bis hin zur Kindesentziehung.“

Mit der Aufnahme von Elternrechten will die AfD sowohl die Rechte von Kindern als auch die von Eltern „gegen einen übergriffigen Staat […] verteidigen“. So soll das Elternrecht auf Kindererziehung „die nötige Würdigung“ erfahren.

Verfassungsrechtlicher Realitätscheck

Das „Regierungsprogramm“ suggeriert damit zweierlei: Kinderrechte seien in der Landesverfassung noch nicht verankert und Elternrechte seien nicht geschützt. Beides ist unzutreffend.

Anders als im Grundgesetz (GG) sind Kinderrechte in der Landesverfassung bereits seit 2014 verankert – unter anderem in Art. 11 LV und damit in eben dem Artikel, den die AfD ergänzen möchte.

Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV regelt: Eltern haben „das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder“. Auch Elternrechte sind damit bereits verfassungsrechtlich verankert. Die Norm ist Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nachgebildet. Beide Artikel sprechen von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Das Grundgesetz ist in dem entsprechenden Satz weiter ausgestaltet. Es thematisiert zusätzlich die Pflege der Kinder und spricht hinsichtlich Pflege und Erziehung von einem „natürlichen“ Recht der Eltern. Außerdem qualifiziert es die Pflicht zur Pflege und Erziehung als die „zuvörderst“ den Eltern obliegende.

Kein nennenswerter rechtlicher Mehrwert

Ungeachtet der Frage, wie die Landesverfassungsänderung im Lichte der auch für die Länder verbindlichen Grundrechte des GG zu bewerten wäre, hätte die Änderung keinen erkennbaren rechtlichen Mehrwert: Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV spricht bereits von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Ein neuer Abs. 1a würde lediglich wiederholen, was Abs. 2 S. 1 bereits regelt – wenn auch an früherer Stelle. Wegen der nahezu identischen Formulierung zu Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG würde sich auch zum Grundgesetz keine weitergehende Stärkung der elterlichen Rechte ergeben. Wollte der Landesverband Art. 11 LV lediglich näher an das Grundgesetz angleichen – was nicht erforderlich scheint –, genügte es, Abs. 2 S. 1 entsprechend zu ergänzen.

Die Änderung würde die Kinderrechte zudem allenfalls symbolisch abwerten, da sie nicht mehr für sich stünden, sondern in direkter systematischer Nähe zu den Elternrechten. Das würde zwar die Stellung der Elternrechte betonen und könnte zu einer Akzentverschiebung in Abwägungsfällen zwischen Eltern- und Kinderrechten führen. Dennoch überwiegt auch hier die rein symbolische Aufwertung der Elternrechte hinsichtlich der Erziehung.

Emotionalisierung elterlicher Rechte

Wenn die Änderung bloß symbolisch ist, fragt sich, warum die AfD Sachsen-Anhalt sie verspricht. Das Versprechen erlaubt ihr, sich – durch „Emotionalisierung elterlicher Ängste” – als „Verteidigerin einer elterlichen Erziehungshoheit“ gegen den Staat darzustellen. Diese Inszenierung nimmt sie vor, indem sie unter Verschweigen der bestehenden rechtlichen Regelungen auf eine vermeintliche Schutzlücke hinweist und dabei eine Gefahr durch den seine Rechte überschreitenden Staat und durch Kinderrechte vorgibt. Es ist naheliegend, dass sie sich davon politischen Rückhalt von ängstlichen Eltern, die den bestehenden Schutz nicht kennen, erhofft und den Weg für weitergehende Maßnahmen im Namen der Elternrechte ebnen will (vgl. hier). Diese Maßnahmen sollen die Umgestaltung der Bildung und dadurch der Gesellschaft nach den Vorstellungen der AfD ermöglichen (vgl. hier). Das erinnert an die „retrenchment by diversion“-Taktik („Abbau durch Ablenkung“).

Elternrechte als Ablenkungsmanöver

Den Begriff „retrenchment by diversion“ prägten Mary Ziegler, Maxine Eichner und Naomi Cahn. Sie bezogen sich dabei insbesondere auf im Bildungsbereich erlassene sogenannte parental rights laws in den USA. Der Begriff beschreibt eine Taktik, bei der durch Erlass solcher Gesetze ein gleichstellungsrechtliches, die Gesellschaft umgestaltendes (vgl. hier) Rollback vollzogen werden soll, ohne das offenzulegen. Von dieser wahren Intention werde vielmehr durch eine vorgetäuschte andere Motivation abgelenkt, die gesellschaftlich auf mehr Rückhalt treffe. Als vorgetäuschte Motivation dient laut Ziegler, Eichner und Cahn die Stärkung der Elternrechte, die verfassungsrechtlich geschützt und hoch angesehen sind (dazu hier). Indem man sich auf Elternrechte bezieht, könne man auch suggerieren, die erlassenen Gesetze seien förderlich für Kinder. Diese Bezugnahme sei aber rein rhetorisch. Denn tatsächliches Ziel sei nicht die Stärkung der Elternrechte – die parental rights laws auch vielfach nicht erreichten –, sondern der Abbau von Rechten. Das gelte auch in den vereinzelten Fällen, in denen die Gesetze die Elternrechte stärken, indem sie Eltern mehr individualisierte Entscheidungsgewalt bzw. Autonomie über ihre Kinder geben, diese Stärkung aber auch vom beabsichtigten Rollback ablenken soll (dazu hier). Wie die Schöpfer:innen des Begriffs erklären, bezieht sich das Rollback dabei nur im ersten Schritt auf Kinderrechte; schlussendlich sollen im Namen der elterlichen Rechte auch die Rechte von (marginalisierten) Erwachsenen abgebaut werden.

Elternrechte als gefährliches Instrument

Zusammengefasst: Man nutzt Elternrechte als Instrument und begründet mit ihnen bzw. ihrer Stärkung Maßnahmen, die die Bildung und die Gesellschaft umgestalten sollen. Damit geht ein Abbau von Rechten von Kindern und von Erwachsenen einher und nicht, wie vorgetäuscht, deren Stärkung. Auch im „Regierungsprogramm“ der AfD Sachsen-Anhalt sind jedenfalls Elemente der „retrenchment by diversion“-Taktik zu finden.

Die Taktik zeigt sich in dem anderweitig thematisierten geplanten Vorhaben, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen. Das dahinterstehende „Recht auf Hausunterricht [sei] als Elternrecht zu begreifen“. Eltern würde durch die Wahlmöglichkeit zwischen Schul- und Hausunterricht zwar mehr individualisierte Entscheidungsgewalt über ihre Kinder eingeräumt. Abgesehen davon, dass die Bildungspflicht gegen das Grundgesetz verstoßen würde, zielt auch dieses Vorhaben darauf ab, zu einem gleichstellungsrechtlichen Rollback zu führen.

Auch bei den Plänen der AfD zur sexuellen Bildung deutet sich die „retrenchment by diversion“-Taktik an. Die AfD will „alle staatlichen Kampagnen und Programme“ zur Sexualerziehung bis zur Pubertät einstellen und die sexuelle Bildung in die Familie verlagern. Sie erklärt Sexualerziehung folglich bis zur Pubertät zur „Domäne der Eltern“. Das geht zulasten einer „pluralitätsorientierte[n] Sexualpädagogik“ – die die AfD ohnehin ablehnt – und stärkt nur die Position derjenigen Eltern, die die staatliche Sexualerziehung ohnehin ablehnen (vgl. hier). Völlig unberücksichtigt bleibt dabei, dass diese Pläne in ihrer konkreten Form das Recht des Kindes auf eine ganzheitliche sexuelle Bildung verletzen und potenziell den Kindern schaden würden (vgl. zu beidem hier). Auch hier stellt die AfD ihre Ideologie vor die Belange der Kinder und verschleiert dies, indem sie die Elternrechte betont.

Konträre Pläne

Dass die Stärkung der Rechte nicht die wahre Motivation ist, zeigt sich auch anderweitig im „Regierungsprogramm“: So erklärt der Landesverband zwar, dass Eltern „[i]n allen Fragen zur Bildung und Erziehung der Kinder […] das letzte Wort haben“ müssen und er sich „entschieden gegen alle Versuche des Staates [wendet], sich in die Erziehung der Kinder einzumischen“. Seine schulpolitischen Pläne laufen dazu aber größtenteils konträr. Einerseits gesteht er diese umfassenden Elternrechte nur solchen Eltern zu, die auch in sein Weltbild passen. Andererseits hat er auch gegenüber diesen Eltern gar nicht vor, seine Versprechen einzulösen.

Elternrechte, aber nicht für alle

Der Landesverband behandelt Eltern von Kindern mit Behinderungen oder Fluchterfahrung, aber auch die entsprechenden Kinder selbst, in seinem „Regierungsprogramm“ anders als andere Eltern oder Kinder.

So sollen Kinder mit Behinderung nach dem „unverzüglich[en] [B]eenden“ des „Experiment[s]“ Inklusion und dem Ausbau der Förderschulen Regelschulen nicht mehr besuchen können. Das „Beenden“ der Inklusion würde gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen, der Staaten zur inklusiven Beschulung verpflichtet. Frühere Wahlprogramme anderer Landesverbände sahen einen Regelschulbesuch noch als Option vor, die die Eltern wählen konnten – allerdings gebunden an leistungsbezogene Kriterien. Ob diese Option nicht nur auf dem Papier besteht, hängt freilich vom Angebot inklusionsfähiger Regelschulen ab (dazu hier). Im „Regierungsprogramm“ fehlt diese Option aber ganz. Diese Pläne bedeuten eine schwächere Elternstellung als aktuell und auch im Vergleich zu anderen AfD-Wahlprogrammen.

Eltern von Kindern mit Fluchterfahrung sollen die Wahlmöglichkeit zwischen Schulbesuch und Unterricht zuhause nicht haben. Der Landesverband spricht in diesem Kontext, und damit im Widerspruch zu vorherigen Ausführungen zu „Hausunterricht“, nämlich davon, dass Kinder, wozu „[a]uch Flüchtlingskinder“ zählen, in die Schule gehören. Dort will man sie dann in „Sonderklassen“ unterrichten. Über Unterricht zuhause verliert das „Regierungsprogramm“ an dieser Stelle kein Wort mehr. Es lässt offen, ob es mit Kindern, die „in die Schule gehören“, alle Kinder meint oder nur jene mit Fluchterfahrung. Jedenfalls gestaltet es den Schulbesuch von geflüchteten Kindern unterschiedlich, wenn es die Einführung von „Sonderklassen“ beabsichtigt. Diese Klassen sollen den darin unterrichteten Kindern signalisieren, dass „[i]hr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorübergehender ist, solange die Flucht- und Verfolgungsgründe bestehen“. Daher will man ihnen „Lerninhalte ihrer heimischen Schulen vermittel[n] […], um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichtern“. Deswegen sollen möglichst auch „[d]ie Lehrkräfte für diese Klassen […] aus dem Kreis der Flüchtlinge […] rekrutiert“ werden.

Elternrechte, aber nicht wie versprochen

Zudem täuscht der Landesverband auch nur vor, die Elternrechte wie erklärt gewähren zu wollen: Würde die AfD Sachsen-Anhalt sie tatsächlich in diesem Umfang gewähren, könnte sie ihre übrigen Pläne nicht umsetzen. Das zeigt sich daran, wie zukünftig die Entscheidung über die weitere Schullaufbahn fallen soll. Nach den Vorstellungen des Landesverbands sollen nur höchstens 25 % der Schüler:innen eines Jahrgangs das Gymnasium besuchen. Wenn Eltern weiterhin entscheiden könnten, welche Schule ihre Kinder nach der Grundschule besuchen, ginge das unter Umständen nicht auf. Der Landesverband will nun die verbindliche Schullaufbahnempfehlung wieder einführen. Es sollen also Lehrkräfte entscheiden. Anders als diese überschätzten Eltern die Leistung ihres Kindes nämlich vielfach und es könne daher „nicht sein, dass Eltern nach Belieben entscheiden, welche Schullaufbahn ihr Kind einschlägt“. Damit stellt die AfD Lehrer:innen den Eltern konträr gegenüber. Nicht die Eltern, sondern die Lehrer:innen hätten – entgegen der versprochenen Stärkung der Elternrechte – das letzte Wort. Damit verspricht der Landesverband unter dem Deckmantel der Elternrechte Dinge, die er gar nicht halten will und die zudem die derzeit bestehenden Rechte der Eltern einschränken.

Fazit

Die AfD Sachsen-Anhalt handelt entgegen ihrer Vision 2026 weder „für [die] Kinder“ noch für die Eltern – und schon gar nicht für alle. Die Landesverfassung will sie nicht ändern, um die Eltern- und Kinderrechte zu stärken. Die Änderung soll ein Instrument sein, um eben diese Rechte abzubauen, Ungleichbehandlungen einzuführen und weitreichende staatliche Interventionen zu ermöglichen. Der Landesverband ist damit nicht Eltern und Kindern, sondern sich und seiner Ideologie verschrieben.

Ich danke Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, Jakob Härterich und Parissa Rahimian für wertvolle Anmerkungen.

The post Instrumentalisierte Elternrechte appeared first on Verfassungsblog.

||