Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bleibt aktiv in Sachen Pressefreiheit. Ausgangspunkt der jĂŒngst veröffentlichten Entscheidung (Az.: 1 BvR 573/25) waren mehrere BeitrĂ€ge des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL zum sogenannten Wirecard-Skandal. In einem der Artikel wurde u. a. ein ehemaliger Wirecard-Manager namentlich genannt und unverpixelt abgebildet. In einem Weiteren wurde er â ebenfalls mit Abbildung â als âSchlĂŒsselperson des Skandalsâ sowie als âtreuer Helferâ von Jan Marsalek beschrieben. Letzterer gilt gemeinhin als Hauptverantwortlicher fĂŒr den gröĂten Finanzbetrug der jĂŒngeren deutschen Geschichte mit einem geschĂ€tzten Schaden von ĂŒber 20 Milliarden Euro. Der von der Berichterstattung Betroffene ging gegen diese Darstellungen gerichtlich vor und war zunĂ€chst vor dem LG MĂŒnchen sowie anschlieĂend vor dem OLG MĂŒnchen erfolgreich. Nach einer von dem Magazin erhobenen Verfassungsbeschwerde entschied das BVerfG mit Beschluss vom 03. November 2025 zugunsten des SPIEGEL. Das BVerfG stĂ€rkt mit niedrigeren HĂŒrden fĂŒr die Verdachtsberichterstattung die Pressefreiheit â das unverzichtbare WĂ€chteramt einer demokratischen Gesellschaft. Die Kehrseite der Entscheidung ist jedoch: Persönlichkeitsrechte bleiben auf der Strecke.
Die rechtliche Ausgangslage
Inhaltlicher Streitpunkt sind die GrundsĂ€tze der Verdachtsberichterstattung, d. h. die journalistische Berichterstattung ĂŒber eine Person, die eine Straftat begangen haben soll, auch wenn diese noch nicht rechtskrĂ€ftig verurteilt wurde. Auf der einen Seite steht die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art.âŻ5 Abs.âŻ1 SatzâŻ1,âŻ2 GG des Pressemediums; auf der anderen Seite scheint ihr die Unschuldsvermutung der von der Berichterstattung betroffenen Person entgegenzutreten. Denn wenn ĂŒber (Straftat-)VerdĂ€chtigungen berichtet wird, geht damit regelmĂ€Ăig die Gefahr einer öffentlichen âVorverurteilungâ einher â mit unter UmstĂ€nden gravierenden Folgen fĂŒr die betroffenen Personen, insbesondere beruflicher und sozialer Natur. Zudem kommt der Unschuldsvermutung als besondere AusprĂ€gung des Rechtsstaatsprinzips nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des BVerfG Verfassungsrang zu, ganz abgesehen davon, dass ihre normative Verankerung in Art. 6 Abs. 2 EMRK unstrittig ist. Wirft man jedoch einen Blick auf den Normwortlaut, so zeigt sich bereits darin, dass die Regelung allein fĂŒr Strafverfahren gilt (âeiner Straftat angeklagtâ) und ihren Adressaten bei den Strafverfolgungsbehörden, nicht aber der privaten Presse sucht und findet. Soweit Medienunternehmen und Presseorgane gleichwohl auf die Unschuldsvermutung Bezug nehmen (wie in Ziff. 13 des Pressekodex â Ethische Standards fĂŒr den Journalismus), handelt es sich nur um eine medienethische Selbstverpflichtung. Ob die Unschuldsvermutung als solche â wie teilweise angenommen â auf die mediale Berichterstattung âausstrahltâ, kann offenbleiben. Denn die Unschuldsvermutung lĂ€sst sich grundrechtsdogmatisch auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) zurĂŒckfĂŒhren, welches daher mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG in ein VerhĂ€ltnis praktischer Konkordanz zu setzen ist. Schon daraus lĂ€sst sich schlieĂen, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht per se eine entsprechende Berichterstattung verbietet, dieser aber Grenzen setzt.
Diese von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grenzen bestehen im Wesentlichen darin, dass eine Berichterstattung ĂŒber nicht bewiesene, verdachtsbegrĂŒndende und im sozialen Ansehen stets herabwĂŒrdigende Sachverhalte nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um einen gewichtigen Vorgang handelt, an dessen Offenlegung ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Gesondert zu berĂŒcksichtigen ist zudem, ob die Ăffentlichkeit auch ein legitimes InformationsbedĂŒrfnis daran hat, die IdentitĂ€t der betroffenen Person zu erfahren (insbesondere durch Namensnennung und/oder Abbildung). Gleichzeitig ist zumindest ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die fĂŒr den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst âĂffentlichkeitswertâ verleihen.
Zum âObâ der Verdachtsberichterstattung im konkreten Fall
Jene Grenzen sind aber nur dann ĂŒberhaupt relevant, wenn die Berichterstattung tatsĂ€chlich einen âVerdacht Ă€uĂertâ. Und bereits hier widerspricht das BVerfG dem OLG hinsichtlich des am 5./6. Februar 2021 publizierten Artikels: Denn dieses habe versĂ€umt, mögliche andere âDeutungsweisenâ der im Artikel âallenfalls vage[n] und ohne erkennbare Zuordnung zu den konkreten VorgĂ€ngenâ thematisierten Rolle des KlĂ€gers hinreichend in ErwĂ€gung zu ziehen (Rz. 55). Das OLG stufe den Artikel somit in einer verfassungsrechtlich unzulĂ€ssigen Weise als VerdachtsĂ€uĂerung ein. Diese Beurteilung wirft ganz prinzipiell die Frage auf, ob das BVerfG bei derart weitreichenden Eingriffen in die Sachverhaltsfeststellung seiner selbst so gern betonten Rolle, fern einer âSuperrevisionsinstanzâ, wirklich noch gerecht wird.
Zumindest aber lĂ€sst die konkrete Argumentation der Karlsruher Richterin und Richter den interessierten Leser irritiert zurĂŒck. Denn dass die betreffenden Passagen die Betroffenen nicht zwingend im strafrechtlichen Kontext zeigen, sondern nur als Objekt einer âInstrumentalisierungâ (durch den HaupttĂ€ter), ist bei der im Artikel vorherrschenden Etikettierung (âBandeâ, âBetrĂŒgerâ, âtreuer Helfer, der ins Schattenreich geholt wurdeâ) und mit Blick auf die klare strafrechtliche Relevanz des âManipulatorsâ (Jan Marsalek) wohl doch eher abwegig.
Zumindest bei dem anderen Artikel erkennt aber auch das BVerfG, dass die Einstufung als Verdachtsberichterstattung (zumindest) âverfassungsrechtlich vertretbarâ sei (Rz. 48 f.). Im Ergebnis ist dieser Schluss zutreffend: Er ist jedoch nicht nur âverfassungsrechtlich vertretbarâ, sondern vielmehr zwingend. Der Artikel muss nicht explizit eine VerdĂ€chtigung Ă€uĂern (s. a. Rz. 49), wenn sich der Leserschaft die Strafbarkeit des Betroffenen durch die Schilderung des Betrugsmodells und der gewĂ€hlten Formulierung âDas hat womöglich viel mit [Name des Betroffenen] zu tunâ geradezu aufdrĂ€ngt. Bereits an der gewĂ€hlt vorsichtigen Formulierung der Kammer zeigt sich aber, in welche Richtung das BVerfG tendiert.
BVerfG rĂŒgt den Ausflug ins Strafprozessrecht
Auch wenn sich OLG MĂŒnchen und BVerfG im Hinblick auf den Bericht vom 20./21. November wenig ĂŒberraschend einig waren, dass fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit einer Verdachtsberichterstattung ausreichend Beweise vorliegen mĂŒssen, ist der vom OLG gewĂ€hlte Ansatz aus Sicht des BVerfG allerdings unzulĂ€ssig â und genau hier liegt eine Crux der Entscheidung: Das OLG MĂŒnchen hatte im konkreten Fall verneint, dass genĂŒgend Beweistatsachen vorliegen, und darauf verwiesen, dass die Rechercheergebnisse nur einen Anfangsverdacht rechtfertigen wĂŒrden. Dieser genĂŒge jedoch nicht den Anforderungen fĂŒr eine Verdachtsberichterstattung; es hat die Rechercheergebnisse also an den strafprozessualen Verdachtsgraden gemessen. Eben diesem strafprozessualen âAusflugâ ist das BVerfG vehement entgegengetreten (âgrundlegendes FehlverstĂ€ndnis [âŠ] der Meinungsfreiheitâ, Rz. 51).
Dabei bildet die Entscheidung des OLG MĂŒnchen keinen âAusreiĂerâ: In der Literatur und auch in der Rechtsprechung werden die Verdachtsgrade regelmĂ€Ăig als wesentliche OrientierungsgröĂen fĂŒr das MaĂ an erforderlichen Beweistatsachen gesehen. Und auf dieser Basis trifft es in der Tat auch zu, dass ein Anfangsverdacht (zur Rechtfertigung einer Einleitung des Ermittlungsverfahrens, vgl. § 152 Abs. 2 StPO) aufgrund seiner vergleichsweise niedrigen Schwelle nicht als Ăquivalent im Kontext der Verdachtsberichterstattung herangezogen werden kann, da fĂŒr letzteres ein Mehr an Beweistatsachen nötig ist. Ob andererseits die deutlich höhere HĂŒrde eines hinreichenden Tatverdachts (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) der Presse noch ausreichend Spielraum lĂ€sst, kann offenbleiben â das BVerfG lehnt dies entschieden ab (Rz. 51). Insofern ist es schon die Argumentation mit den strafprozessualen Verdachtsgraden als solche, die in Karlsruhe keine Sympathie gefunden hat. Zumindest prinzipiell ist der Kammer des Ersten Senats darin zuzustimmen, dass die strafprozessualen Verdachtsgrade im Kern nur in einem einzigen Sachbereich ihre Bewandtnis haben: im Strafprozess. Der singulĂ€re Verweis des OLG MĂŒnchen auf einen fehlenden hinreichenden Tatverdacht wird der hiesigen Sache nicht gerecht, denn letztlich sind die Pressevertreter keine Ermittlungspersonen und es kann ihnen daher auch kaum zugemutet werden, sich streng an den strafprozessualen GrundsĂ€tzen zu orientieren.
Nun stehen aber hinter den verschiedenen Verdachtsgraden und der damit einhergehenden Wahrscheinlichkeitsprognose (fĂŒr eine Verurteilung) Beweismomente, die â je nach ihrer QuantitĂ€t und insbesondere QualitĂ€t â eine entsprechende Tendenz zu einer Verurteilungswahrscheinlichkeit begrĂŒnden. Man kann es den Richterinnen und Richtern des OLG letztlich kaum verĂŒbeln, dass sie sich an bewĂ€hrten Kategorien wie den Verdachtsgraden orientieren, um einen MaĂstab fĂŒr die Frage zu entwickeln, ab wann âhinreichende Anhaltspunkteâ fĂŒr die WahrheitsmĂ€Ăigkeit des Verdachts existieren. Diese bieten wenigstens ein MindestmaĂ an bekannter (Rechts-)Sicherheit. Hierauf zu verzichten, hieĂe also, sich mit einer kaum objektivierbaren, weitgehend willkĂŒrlichen PauschalabwĂ€gung abzufinden, die mangels eines klaren und nachvollziehbaren Anwendungskonzepts keine sachgerechten Ergebnisse garantiert. Denn wer messen will, muss einen konkreten MaĂstab und konkrete Kriterien benennen können!
In dubio pro Persönlichkeitsrecht
Es ist fĂŒr die Betroffenen und ihre Persönlichkeitsrechte alles andere als eine Bagatelle, als mögliche StraftĂ€ter zwangsweise in das Licht der Ăffentlichkeit gezerrt zu werden. Daher darf schon die EingangshĂŒrde der Verdachtsberichterstattung nicht derart hoch sein, dass deren MaĂstĂ€be nur noch in den ganz offensichtlichen FĂ€llen zur Anwendung kommen. Denn nur weil auch andere Deutungsweisen (d. h. jenseits eines strafrechtlichen Bezuges) zumindest âmöglichâ sind, heiĂt das im Umkehrschluss nicht, dass die breite Ăffentlichkeit den Fall auch dergestalt wahrnimmt. Ohnehin reicht es mit Blick auf das Risiko der öffentlichen âVorverurteilungâ aus, wenn die realistische Möglichkeit besteht, dass der Leser den Inhalt der Berichterstattung als strafrechtlich relevantes Verhalten deutet â so dass hier ein persönlichkeitsspezifischer Zweifelssatz Vorzug verdient: im Zweifel also fĂŒr die Einstufung als Verdachtsberichterstattung. Das fĂŒhrt keineswegs zu einer unmöglichen, sondern zwingt nur zu einer sensibleren Berichterstattung mit besonderer RĂŒcksicht auf eine Identifizierbarkeit des von der Berichterstattung Betroffenen.
Vorstehendes bedeutet daher auch nicht, dass die Verdachtsberichterstattung auf ein âgerade noch mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG in Einklang zu bringendesâ Minimum zu begrenzen ist. Im Gegenteil: Es existiert ein öffentlicher Auftrag der Medien, ĂŒber MissstĂ€nde und Skandale zu berichten, soweit dies fĂŒr die Allgemeinheit legitimerweise von Relevanz ist. Bekanntlich wĂ€ren viele vergangene Verfehlungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft nicht ans Tageslicht gekommen, wenn es nicht eine freie Presse gĂ€be, die solche Vorkommnisse bekannt gemacht hĂ€tte. Zugleich ist jedoch offensichtlich, dass eine breitenwirksame Berichterstattung ĂŒber strafrechtliche VerdĂ€chtigungen mit Namen genannter oder gar abgebildeter Personen stigmatisierende Wirkung haben und damit deren verfassungsmĂ€Ăiges âRecht zur autonomen Selbstdarstellungâ innerhalb der Gesellschaft massiv verletzen kann. Dabei dĂŒrfte es aus Sicht des Betroffenen faktisch kaum von Belang (und damit fĂŒr die Beurteilung der Eingriffsschwere unwesentlich) sein, dass die verwendeten, ihn unverpixelt zeigenden PortrĂ€tfotos ânurâ aus beruflich-öffentlichen ZusammenhĂ€ngen stammen â so aber die Kammer des Ersten Senats (Rz. 59). Denn auch diese bringen ihn als konkret identifizierbare Person mit dem Straftatverdacht in Verbindung. Ohne substantielle, gewichtige Verdachtsmomente kann es also in einer auf die Freiheit des Einzelnen sich grĂŒndenden Rechtsordnung kein berechtigtes Interesse (auch nicht der Presse) geben, Menschen des öffentlichen Interesses in den (meist irreversiblen) sozialen Ruin zu zwingen.
Im Ăbrigen ist der vom BVerfG formulierte Orientierungsvorschlag zur AbwĂ€gung zwischen öffentlichem Interesse und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht im hiesigen Spannungsfeld von ambivalenter Natur: Denn wenn die Kammer des Ersten Senats meint, das Interesse der Ăffentlichkeit steige je schwerer der Tatvorwurf sei (Rz. 39), so ist das zwar zutreffend, bedeutet aber zugleich, dass auf der anderen Seite ebenso das Interesse des Betroffenen an seiner AnonymitĂ€t wĂ€chst. Eine generelle Gewichtsverschiebung der unterschiedlichen Interessen resultiert daher aus der Schwere des Straftatverdachts nicht. Zu bedenken ist zudem, dass die öffentliche Wirkung einer Verdachtsberichterstattung meist nicht mehr beseitigt werden kann; es ist also fĂŒr den Betroffenen kaum mehr möglich, nach der Berichterstattung wieder zur AnonymitĂ€t zurĂŒckzukehren. Auch wenn im Nachhinein Gerichte ihre Unschuld feststellen, können hiervon Betroffene vor den âTrĂŒmmern ihrer eigenen Existenzâ stehen. Vor diesem Hintergrund wird man aus gutem Grunde fragen und sorgfĂ€ltig prĂŒfen mĂŒssen, ob eine Berichterstattung im mehr oder weniger weiten Vorfeld des zu diesem Zeitpunkt regelmĂ€Ăig noch unsicheren Verfahrensausgangs tatsĂ€chlich erforderlich ist â und zwar aufgrund berechtigter Informationsinteressen der Allgemeinheit und nicht bloĂ dem Voyeurismus des zahlenden Publikums geschuldet.
Nicht weniger bedenklich ist, dass die Formulierungen des BVerfG (vor allem aus Sicht der Presse) folgenden Schluss zulassen: Es dĂŒrften an das MindestmaĂ an Beweistatsachen womöglich umso geringere Anforderungen gestellt werden, je undurchsichtiger der Sachverhalt sei. Denn insbesondere bei komplexen (Wirtschafts-)Straftaten könnte die Presse die HĂŒrde des hinreichenden Tatverdachts nicht bzw. kaum erfĂŒllen (Rz. 51). Dem Persönlichkeitsrecht angemessen ist jedoch der gegenteilige Schluss: Gerade wenn die konkrete Beteiligung am strafrechtsrelevanten Sachverhalt noch unklarer ist und somit auch das bei der AbwĂ€gung zu berĂŒcksichtigende Ăffentlichkeitsinteresse an der Person schwindet, lĂ€sst sich die öffentlichkeitswirksame Offenlegung der IdentitĂ€t einer konkreten Person kaum rechtfertigen.
Das alles zeigt, wie sehr die bereits an anderer Stelle (AfP 2025, 15 ff.) formulierte Mahnung berechtigt ist, dass ohne ein ausdifferenziertes Konzept von Anwendungsregeln keine Rechtssicherheit zu erwarten ist. Das gilt schon fĂŒr die Rechtsprechung des BGH, aber noch mehr fĂŒr eine verfassungsrechtliche Globalbetrachtung, die meint, durch das Fernglas der abstrakten Grundwerte sowie mit einer gehörigen Portion Freiheitsidealismus (zugunsten des öffentlichen Diskurses) sachgerechte Ergebnisse im Einzelfall deduzieren zu können. Im vorliegenden Fall manifestiert sich die dezisionistische AttitĂŒde des BVerfG nach Art eines O.W. Holmes durchaus deutlich (âRecht ist nichts anderes als die richtige Voraussicht dessen, was die letzte Instanz sagen wirdâ [The Path of Law, Harvard Law Review 1897, S. 460]); nur muss man die Botschaft nicht schon deshalb gut finden.
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