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Feed Titel: Transition News


Vier Jahre Ukraine-Krieg: (K)ein Ende in Sicht?

Vor vier Jahren, am 24. Februar 2022, marschierte die russische Armee mit schĂ€tzungsweise 150.000 Mann ins Nachbarland Ukraine ein. Aus dem jahrelangen Konflikt in und um das Land wurde ein Krieg, der nun in das fĂŒnfte Jahr geht. Die herrschenden KrĂ€fte in Kiew berufen sich dabei auf das Verteidigungsrecht und geben vor, zurĂŒckerobern zu wollen, was russische Truppen besetzt haben.

Sie fĂŒhren einen Krieg, unterstĂŒtzt von mehr als 40 westlichen LĂ€ndern, um Gebiete, deren friedliche Wiedereingliederung in das politische und wirtschaftliche System des Landes sie seit 2015 trotz der ukrainischen Verpflichtungen nach den Minsker Vereinbarungen verweigert hatten. Darauf hatte der ungarische Diplomat György Varga unter anderem im MĂ€rz 2025 bei einem Vortrag in Berlin aufmerksam gemacht.

Auch die Friedenschance vom April 2022, als beide Seiten unter anderem in Istanbul verhandelten, wurde auf Druck aus dem Westen von Kiew ausgeschlagen. Den Preis fĂŒr den Stellvertreterkrieg des Westens gegen Russland auf ukrainischem Boden zahlen die Ukrainer mit ihrem Leben, ihrer Existenz und ihrer Sicherheit. Und es scheint kein Frieden fĂŒr sie in Sicht.

Dabei wĂŒrden sie inzwischen in der Mehrheit Frieden wollen, «egal wo die Grenze genau endet». Das berichtete am vergangenen Mittwoch der österreichische Unternehmer Walter Komarek in der GesprĂ€chsrunde «Talk im Hangar 7» des österreichischen Senders Servus TV. Er ist seit Jahrzehnten in der Ukraine im IT-Bereich tĂ€tig. Die Bevölkerungsmehrheit in dem Land wolle, dass der Krieg endet.

Die meisten Menschen hĂ€tten erkannt, dass die Ukraine nicht genug Waffen vom Westen bekomme und auch nicht genĂŒgend Soldaten habe, um die Gebiete im Osten zurĂŒckzuerobern. Zugleich wĂŒrden sie nicht damit rechnen, dass der Krieg bald endet. Doch wĂ€hrend sie des Leidens und Sterbens mĂŒde seien, wĂŒrden vor allem Ukrainer im europĂ€ischen Exil weitere Kriegsopfer fĂŒr einen erhofften Sieg in Kauf nehmen.

Laut Komarek gibt es aber auch radikale und bewaffnete KrĂ€fte in dem Land, vor allem aus dem MilitĂ€r, die dem Kiewer PrĂ€sidenten Wolodymyr Selenskyj offen drohen, falls er Kompromisse fĂŒr einen Frieden eingeht. Sie wĂŒrden mit einem Marsch mit Tausenden Soldaten auf Kiew drohen, berichtete der Unternehmer, der immer wieder vor Ort ist.

Er schĂ€tzt ein, dass Selenskyj bei einer möglichen PrĂ€sidentschaftswahl nicht wiedergewĂ€hlt werden wĂŒrde. Etwa zehn bis 15 Prozent der Bevölkerung wĂŒrden noch zu ihm stehen und viele einstige seiner WĂ€hler wĂŒrden sich noch nicht eingestehen wollen, dass er mit dem Krieg den falschen Weg eingeschlagen habe. Aber eine Wiederwahl Selenskyjs hĂ€lt Komarek fĂŒr «ausgeschlossen».

EuropÀischer Unwille zum Frieden

Die Aussagen des Unternehmers, der die Lage in der Ukraine kennt und selbst erlebt, in der GesprĂ€chsrunde waren nĂŒchtern und sachlich. Andere wie die bulgarisch-österreichische Politologin Velina Tschakarowa oder der ehemalige österreichische Verteidigungsminister Werner Fasslabend Ă€ußerten sich aus einer ausgeprĂ€gt antirussischen Perspektive. Der deutsche SPD-Politiker Ralf Stegner sprach sich zwar fĂŒr Diplomatie und verstĂ€rkte FriedensbemĂŒhungen aus, gab aber Russland allein die Schuld am Krieg und wollte ĂŒber die Vorgeschichte nicht weiter diskutieren.

Das hatte in der Runde vor allem die Politikwissenschaftlerin Ulrike GuĂ©rot eingefordert. Auch Unternehmer Komarek erinnerte daran, dass bereits 2004 nach der «Orangenen Revolution» «das große Zerren an der Ukraine begonnen habe: Der russischsprachige Teil habe sich nach Osten orientiert, wĂ€hrend die USA und die EU das Land nach Westen ziehen wollten.

«Das hat die Ukraine irgendwann zerrissen und hat in diesen furchtbaren Krieg gemĂŒndet.»

Guérot beantwortete die Frage der Sendung «Wer verhindert den Frieden?» mit dem Hinweis auf die europÀische Politik. Aus ihrer Sicht hat die Ukraine den Krieg lÀngst verloren und Moskau könne ihn lÀngst militÀrisch gewinnen und beenden, was es aber nicht wolle.

«Europa ist ein großer Kandidat, um den Frieden zu verhindern, weil wir natĂŒrlich im Moment keine gesichtswahrende Lösung finden.»

Westliche Politik und Medien hĂ€tten in den letzten vier Jahren den Konflikt «hochideologisiert» angefeuert und erklĂ€rt, «Putin darf nicht gewinnen». Es sei suggeriert worden, dass mit immer mehr Waffenlieferungen der Ukraine zum Sieg verholfen werden könne. Das sei in den vier Jahren aber nicht eingetreten, «es wird auch nicht eintreten», fĂŒgte GuĂ©rot hinzu.

Das «eigentliche Problem» sei, «wie der europÀische Westen vom hohen Ross herunterkommt und sich mal an den RealitÀten annÀhert, die dort sind». Die Politikwissenschaft sieht es als «die wichtigste Aufgabe von Europa» an, mit Moskau zu verhandeln, damit Russland den Krieg nicht militÀrisch entscheidet.

Die europĂ€ische Politik habe «so ziemlich alles vergeigt», stellte sie mit Blick auf die verpassten Friedenschancen fest. Sie stimmte dem ehemaligen Bundeswehr-General Harald Kujat zu, der den Westen als mitverantwortlich fĂŒr die VerlĂ€ngerung des Ukraine-Krieges ansieht. Die fĂŒhrenden europĂ€ischen Politiker wĂŒrden statt VorschlĂ€ge fĂŒr Frieden nur solche vorlegen, die den Krieg fortsetzen.

Feindbilder statt FriedensvorschlÀge

GuĂ©rot warf der «desorientierten EuropĂ€ischen Union» Strategielosigkeit vor, indem sie nur noch von AufrĂŒstung rede. Aus ihrer Sicht wird es keine Aufnahme der Ukraine in die EU geben, so die Europa-Spezialistin. Sie stellte klar, dass eine Friedensordnung in Europa nur mit Russland möglich sei.

Um Frieden fĂŒr die Ukraine zu erreichen, mĂŒsse auf das zurĂŒckgegriffen werden, was bereits vereinbart wurde, so in den Minsker Abkommen von 2015 und im FrĂŒhjahr 2022:

«Die Ukraine ist ein souverÀner Staat. Sie ist neutral, sie ist nicht in der NATO und sie ist föderal strukturiert.»

Die russische FĂŒhrung mĂŒsse beim Wort genommen werden, forderte die Politikwissenschaftlerin und verwies auf zahlreiche Texte aus Moskau, in denen die Bedingungen fĂŒr Verhandlungen beschrieben worden seien. Der Westen antworte darauf aber nur mit «hochideologisierten Phrasen» wie «Putin ist Hitler», kritisierte sie die fortgesetzte Feindbildproduktion.

Die Übernahme der Ukraine sei nie das Kriegsziel Moskaus gewesen, widersprach sie gĂ€ngigen Behauptungen, die auch in der GesprĂ€chsrunde unter anderem von Tschakarow wiederholt wurden. Russland gehe es nur um die eigenen Sicherheitsinteressen, die der Westen mit NATO-Osterweiterung missachtet habe.

Westliche Politiker und mit ihnen verbundene Journalisten sprechen ungeachtet all dessen und wider die Tatsachen weiterhin von einem «Angriffskrieg» und einer «Vollinvasion», die Russland vor vier Jahren begonnen habe. Und sie behaupten, Russlands PrÀsident Wladimir Putin verfolge imperiale Ziele und wolle die Sowjetunion wieder errichten.

Klare Sicht auf die Ursachen

WĂ€hrend vor allem in Deutschland solche alten Feindbilder gepflegt werden, kĂŒnden interessanterweise Stimmen aus den USA von einem nĂŒchternen Blick auf den andauernden Krieg und seine Ursachen. So erklĂ€rte der ehemalige Russland-Direktor des US-Geheimdienstes CIA, George Beebe, am Donnerstag in einer Debatte mit dem Politikwissenschaftler John Mearsheimer, der Krieg habe seinen Ursprung nicht in territorialen ErweiterungsplĂ€nen Russlands.

«Es handelt sich nicht im Wesentlichen um einen Krieg zur territorialen Expansion, sondern dieser Krieg begann als geopolitischer Konflikt zwischen den Vereinigten Staaten und der NATO auf der einen Seite und Russland auf der anderen Seite darĂŒber, wie die europĂ€ische Sicherheitsordnung aussehen sollte.»

Es gehe darum, welche PlÀtze Russland und die Ukraine in dieser Sicherheitsordnung einnehmen können und sollen. Das sei mit der Debatte um die globale Neuordnung verbunden, so Beebe in dem GesprÀch, das das Quincy Institute for Responsible Statecraft in Washington D.C. als Webinar veranstaltet hatte.

«Die Russen erklÀrten im Wesentlichen, dass sie nicht bereit seien, mit einer NATO-zentrierten europÀischen Sicherheitsarchitektur oder einer umfassenderen NATO-zentrierten oder US-zentrierten internationalen Ordnung zu leben. Dieser grundlegende Konflikt hat sich in der Ukraine abgespielt, sehr zum Schaden der Ukraine selbst.»

Der ehemalige CIA-Russland-Spezialist sieht Möglichkeiten fĂŒr einen Kompromissfrieden in der Ukraine. Das begrĂŒndete er unter anderem mit verĂ€nderten Interessen der USA unter Donald Trump, aber auch mit Interessen der Ukraine und Russlands an einem Kriegsende. FĂŒr Beebe ist der Anreiz fĂŒr Kiew fĂŒr ein Kriegsende «klar»:

«Wenn dieser Krieg noch viel lÀnger andauert, ist die Ukraine auf dem Weg in die Zerstörung, auf dem Weg zu einem dysfunktionalen, ineffektiven Rumpfstaat, der von einer demografischen Krise heimgesucht wird und nicht in der Lage ist, sich selbst wieder aufzubauen, weil Russland dies im Wesentlichen verhindern wird.»

Die USA wĂŒrden sich auf die Auseinandersetzung mit China konzentrieren wollen und benötigten dafĂŒr ein «Russland, das kein abhĂ€ngiger, untergeordneter Partner Chinas ist». Deshalb suche Washington einen Weg, den Krieg in der Ukraine zu beenden. Russland wiederum versuche, aus der geopolitischen Sackgasse herauszukommen, in die es durch den Krieg geraten sei, und sei deshalb fĂŒr einen Kompromiss offen, so Beebe.

Keine Signale fĂŒr Friedenslösung

WĂ€hrend der ehemalige CIA-Analytiker entsprechende Signale aus den Verhandlungen herausliest, die zuletzt in Genf erfolgten, widersprach ihm Politikwissenschaftler Mearsheimer. Er sieht die Schuld am Krieg ebenfalls beim Westen, doch er hĂ€lt ein Ende nur auf dem Schlachtfeld fĂŒr möglich. Schon 2014 hat er die westliche Politik fĂŒr die Ukraine-Krise als verantwortlich angesehen.

Er hĂ€lt eine echte Friedenslösung fĂŒr den Ukraine-Krieg inzwischen fĂŒr unmöglich, erklĂ€rte er in der Debatte mit Beebe. Diesem antwortete er:

«Was Sie bei diesen Verhandlungen in Orten wie Genf beobachten können, ist im Grunde genommen Kabuki-Theater. Das fĂŒhrt zu nichts. Dieser Krieg wird auf dem Schlachtfeld entschieden werden, und dann wird es Verhandlungen geben, die zu einer Art Waffenstillstand fĂŒhren, was bedeutet, dass der Konflikt weiterhin eingefroren bleibt.»

Die Forderungen beider Seiten seien «Lichtjahre voneinander entfernt», begrĂŒndete der Politologe seine Sicht. Keine Seite sei zu Kompromissen bereit, erklĂ€rte er. Die ukrainischen Forderungen, unterstĂŒtzt von den EuropĂ€ern, seien den russischen diametral entgegengesetzt.

Letztere bezeichnete er als die «wichtigsten», weil es die entscheidenden seien: Dazu gehöre erstens die Forderung nach einer neutralen Ukraine, die zweitens massiv abrĂŒsten mĂŒsse, um keine Bedrohung mehr fĂŒr Russland darzustellen. Drittens bestehe Russland auf der internationalen Anerkennung der territorialen VerĂ€nderungen mit der Krim und dem Donbass.

Moskau sei bisher davon nicht abgewichen, so Mearsheimer, der keine Zeichen fĂŒr die von Beebe ausgemachte Kompromissbereitschaft im Kreml sieht. Das habe einen «ganz einfachen Grund»:

«Die Russen betrachten die Ereignisse in der Ukraine als existenzielle Bedrohung. Sie glauben, dass der Beitritt der Ukraine zur NATO eine existenzielle Bedrohung fĂŒr Russland darstellt. Es ist eine Bedrohung fĂŒr ihr Überleben.»

Ignoranz gegenĂŒber der russischen Sicht

Deshalb seien sie «aus allen offensichtlichen GrĂŒnden entschlossen», diese existenzielle Bedrohung zu beseitigen. Das Problem sei, dass die meisten Menschen im Westen das nicht sehen wollen und glauben wĂŒrden, «dass die Russen einfach nur gute alte Imperialisten sind, die nur daran interessiert sind, Territorium zu erobern». Mearsheimer stellte klar:

«Tatsache ist jedoch, dass die Russen nicht so denken und dass die Meinung der Menschen im Westen einfach irrelevant ist. Das Einzige, was hier zÀhlt, ist, was die Russen denken.»

Zugleich bezeichnete er es als nachvollziehbar, dass die Ukraine nicht zu Kompromissen bereit sei, Territorium aufzugeben. Kiew sehe Russland gleichfalls als existenzielle Bedrohung an, die es beseitigen wolle. Die russischen Forderungen seien fĂŒr die Ukrainer inakzeptabel:

«Das Endergebnis all dessen wird sein, dass die Angelegenheit auf dem Schlachtfeld entschieden wird, und irgendwann wird klar werden, dass die Russen gewonnen haben und die Ukrainer in einer hoffnungslosen Situation sind, und das Ergebnis wird ein Waffenstillstand sein. Und von da an wird es einen eingefrorenen Konflikt geben, keine ausgehandelte Friedenslösung.»

Beebe stimmte Mearsheimer zu, dass die Ukraine-Frage fĂŒr Russland existenziell ist. Es sehe die Ukraine «nicht getrennt vom Westen, nicht getrennt von den Vereinigten Staaten und der NATO, die in der Ukraine involviert sind». Er sieht Kompromiss-Signale Washingtons an Moskau, «die TĂŒr fĂŒr eine weitere Erweiterung der NATO zu schließen», ebenso «die TĂŒr fĂŒr ein militĂ€risches Engagement der NATO in der Ukraine».

Auch Moskau sei inzwischen von frĂŒheren Maximalforderungen abgerĂŒckt, meinte der frĂŒhere CIA-Russland-Fachmann. Dem widersprach Mearsheimer, der sagte, es gebe dafĂŒr keinerlei Belege, wĂ€hrend Russlands Außenminister Sergej Lawrow mehrfach betont habe, Russlands Forderungen hĂ€tten sich nicht geĂ€ndert. Der Politologe stellte fest:

«Was wir hier im Westen erleben, ist ein andauernder Propagandakrieg, in dem es praktisch unmöglich ist, herauszufinden, was die Russen wirklich sagen. Denn wir sind mittlerweile so geschickt darin, ihnen Worte in den Mund zu legen und zu behaupten, sie seien bereit, dies oder jenes zuzugestehen. Das ist einfach nicht wahr.»

In der interessanten Debatte zwischen den beiden gab es neben der Einigkeit ĂŒber die Ursachen und Grundlinien des Konfliktes die unterschiedlichen Sichten auf den Ausgang. Mearsheimer sieht das als Ausdruck des klassischen Sicherheitsdilemmas in der internationalen Politik:

«Was ein Land tut, um seine Sicherheit zu verbessern, beeintrĂ€chtigt die Sicherheit der anderen Seite. Das ist ein eisernes Gesetz der internationalen Politik. Daher sind die Russen entschlossen, dafĂŒr zu sorgen, dass ihre Sicherheit gewĂ€hrleistet ist, und dabei wird die Ukraine benachteiligt.»

Er hoffe, dass sich Beebes Optimismus bewahrheite, sagte der renommierte Politologe, der den «Realisten» in der Politikwissenschaft zugerechnet wird. Aber er glaube dennoch, dass sich der frĂŒhere Russland-Direktor der CIA irre.

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Feed Titel: Verfassungsblog


Extreme Klauseln

„Unsere Demokratie bedarf des alltĂ€glichen Engagements der BĂŒrger. Daher muss die Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus von dem Gedanken des Vertrauens getragen sein.“ Die Bedeutung dieses Vertrauens erklĂ€rten die SPD-Politiker Wolfgang Thierse und Sönke Rix 2012 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, 25.04.2012 – 1 K 1755/11). In dem Verfahren ging es um die sogenannte Extremismusklausel, die die damalige Familienministerin Kristina Schröder einfĂŒhrte und die das Verwaltungsgericht Dresden in Teilen fĂŒr rechtswidrig hielt. Die Klausel sollte ZuwendungsempfĂ€nger und TrĂ€ger von Demokratieprojekten verpflichten, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) zu bekennen und dafĂŒr zu sorgen, dass auch die Partner der Projekte dies tun. Viele Vereine und TrĂ€ger politischer Bildung und sozialer Arbeit kritisierten dieses Misstrauen damals scharf. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sprach von einer „GesinnungsprĂŒfung“, der Zentralrat der Juden von einem „ÜberprĂŒfungswahn“. Derartige Klauseln seien geeignet, engagierte Menschen von Demokratiearbeit fernzuhalten. Doch das staatliche Misstrauen ist offenbar nicht abgeklungen und die Extremismusklausel erlebt aktuell ein Comeback. Sie bĂŒrdet Demokratieprojekten unerfĂŒllbare Pflichten auf und gefĂ€hrdet deren Überleben. Dabei nutzt sie einen Extremismusbegriff, der sich verselbststĂ€ndigt hat und nicht rechtssicher eingehegt werden kann.

Die RĂŒckkehr der Extremismusklausel

Auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bringen verschiedene politische Akteure den zivilgesellschaftlichen TrĂ€gern Misstrauen entgegen und unterstellen, dass mit der Demokratieförderung bestimmte politische Ansichten und Strukturen gefördert werden. Die AfD-Bundestagsfraktion forderte im Jahr 2018 abermals die EinfĂŒhrung der Extremismusklausel. In der letzten Legislaturperiode entfachte der Entwurf fĂŒr ein Demokratiefördergesetz den Streit ĂŒber solche Klauseln erneut. Nach dem Kabinettsbeschluss forderten die oppositionelle CDU/CSU und die damals mitregierende FDP, dass eine solche Klausel aufgenommen wird – obschon § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs die ProjekttrĂ€ger verpflichtete, die Ziele des Grundgesetzes zu achten und zu fördern. Das Gesetz kam vor der Neuwahl nicht mehr zustande. Das Misstrauen in die Zivilgesellschaft Ă€ußerte sich nicht zuletzt in der kleinen Anfrage von CDU/CSU, die mit ĂŒber 500 Fragen zahlreiche Initiativen ausleuchten wollte.

Nun ist die Extremismusklausel zurĂŒck – und das ohne jede AnkĂŒndigung oder parlamentarische Auseinandersetzung. Das CDU-gefĂŒhrte Familienministerium ließ ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Bescheide an ZuwendungsempfĂ€nger im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ verschicken. Jannik Jaschinski und Klaas MĂŒller sind auf dem Verfassungsblog grundsĂ€tzlich auf die problematische Förderpraxis eingegangen, die sich in diesen Schreiben zeigt. Die Schreiben beinhalten erneut vergleichbare, teils sogar weitergehende Klauseln. Ein Blick auf die Diskussion um diese Klauseln in der vergangenen Legislaturperiode legt nahe, dass so politische Debatten vermieden und ein Aufbegehren der geförderten Projekte unter dem Druck der ausstehenden Finanzierung verhindert werden soll.

Die „Weiteren Nebenbestimmungen“ verpflichten die EmpfĂ€nger nunmehr dazu, „sicherzustellen, dass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen durch die GewĂ€hrung materieller Leistungen (hier: Fördermittel des Bundes) oder immaterieller Leistungen vermieden wird. Zu den immateriellen Leistungen gehört dabei zum Beispiel die aktive Teilnahme von Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) an öffentlich geförderten Veranstaltungen“ (S. 3). Weiterhin sollen die ZuwendungsempfĂ€nger vor der „Mittelweitergabe an andere TrĂ€ger“, also etwa an Kooperationspartner oder Vertragspartner, „prĂŒfen, ob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kann“ (S. 3 f.). Außerdem sollen die Kooperationspartner dafĂŒr sorgen, dass eine UnterstĂŒtzung „extremistischer Strukturen“ vermieden wird. Bei Zweifeln sollen sich die ZuwendungsempfĂ€nger an das Bundesfamilienministerium oder das BAFzA wenden. Betroffen von diesen Klauseln sind sowohl direkt vom Bund geförderte zivilgesellschaftliche TrĂ€ger als auch die Landesdemokratiezentren der LĂ€nder, die die Förderung des Bundes zusammen mit Landesmitteln an TrĂ€ger auf Landesebene weitergeben. Die LĂ€nder sind durch die Bescheide des Bundes zum einen selbst als ZuwendungsempfĂ€nger von den Klauseln betroffen, sollen sie aber auch in ihren eigenen Bescheiden „regeln“. Teilweise geben die LĂ€nder die Klauseln eins zu eins weiter.

Zur Kontur des fdGO-Begriffs

Der Staat hat bei der Leistungsverwaltung, worunter auch die Förderung der Demokratieprojekte fĂ€llt, durchaus einen großen Ermessensspielraum, ob und was er fördert. Aber auch die Leistungsverwaltung ist an rechtsstaatliche GrundsĂ€tze gebunden und muss insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen genĂŒgen (siehe dazu auch Jaschinski/MĂŒller). Bereits die Bestimmtheit der alten Extremismusklausel von 2011 war fraglich. Der Erlass von Nebenbestimmungen steht nach § 36 Abs. 2 VwVfG im pflichtgemĂ€ĂŸen Ermessen, muss jedoch dem in § 37 VwVfG konkretisierten Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechen.

Das Verwaltungsgericht Dresden befasste sich 2012 intensiv mit diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und sah allein das Bekenntnis zur fdGO als hinreichend bestimmt an. Es sei ein „hĂ€ufig genannter und genutzter Terminus, der durch eine Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen hinreichend prĂ€zise umrissen ist“. TatsĂ€chlich ist die fdGO nicht unproblematisch: Sie unterlag stets politischen Konjunkturen und wurde in der Vergangenheit ĂŒberwiegend als sicherheitspolitischer Begriff durch den Verfassungsschutz genutzt. Diese umkĂ€mpfte Geschichte hat Sarah Schulz in ihrer Grundlagenarbeit nachvollzogen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im zweiten NPD-Parteiverbotsverfahren (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13) versucht, den Begriff der fdGO engzufĂŒhren und zu konkretisieren. Das Gericht versteht ihn als Klammerbegriff fĂŒr die Grundprinzipien der MenschenwĂŒrde, des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips. Damit trennt es ihn klar vom schwammigen Extremismusbegriff.

UmkÀmpfte fdGO

In der Praxis orientieren sich Sicherheitsbehörden und Instanzgerichte jedoch hĂ€ufig nicht an diesen MaßstĂ€ben, was sich in einigen aktuellen Entscheidungen zeigt. Der Hamburger Verfassungsschutz erwĂ€hnte die Marxistische Abendschule (MASCH), die u.a. Marx-Lesekreise anbietet, in seinem Bericht. Das Verwaltungsgericht Hamburg sah durch den Lesekreis zwar nicht die Gefahr einer „aktiv-kĂ€mpferischen“ Ausrichtung belegt, argumentierte aber in einer illustren Entscheidung, die es auf eine Stichwortsuche in einem Online-Lexikon begrĂŒndete, wie gefĂ€hrlich der Marxismus fĂŒr die Demokratie sei (kritisiert wurde die Entscheidung hier). FĂŒr Aufregung sorgt aktuell, dass der Landkreis Rems-Murr dem Iraner Danial Bambadi, der sich bei der IG Metall seit Jahren gegen Rechtsextremismus engagiert, die EinbĂŒrgerung verweigerte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 06.02.2026 – 4 K 797/24) bestĂ€tigte die verwehrte EinbĂŒrgerung und wirft ihm unter anderem vor, dass er „im Rahmen seines privaten und beruflichen Engagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen in breit aufgestellten BĂŒndnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammen[gewirkt]“ habe und er daher Bestrebungen, die gegen die fdGO gerichtet seien, unterstĂŒtze.

Diese Beispiele – die Liste ließe sich ergĂ€nzen – zeigen, wie Behörden und Instanzgerichte den fdGO-Begriff in der Praxis hĂ€ufig von den engen verfassungsgerichtlichen MaßstĂ€ben lösen und zu einem weit auslegbaren Staatsschutzbegriff machen (vgl. dazu die Kritik von Peer Stolle im Report „Recht gegen Rechts“ 2020). FĂŒr Demokratieprojekte ist mit den neuen, teils verschĂ€rften Regelungen also unklar, wo Behörden und Verwaltungsgerichte die Grenze von „Extremismus“ ziehen (vgl. die grundsĂ€tzliche Kritik am Begriff Berendsen/Rhein/Uhlig 2019).

Verletzung des Bestimmtheitsgebots

Dieses Problem verschĂ€rfen die neuen Extremismusklauseln zusĂ€tzlich, weil sie anstelle des zumindest anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingrenzbaren Begriffs der fdGO teilweise unjuristische und dadurch noch unbestimmtere Begriffe wie „extremistisch“ anfĂŒhren. Bereits in der Debatte zum Demokratiefördergesetz in der vorherigen Legislaturperiode wies Tim Wihl in der SachverstĂ€ndigenanhörung darauf hin, dass der Extremismusbegriff, der aus dem sicherheitsbehördlichen Bereich stammt, in der wissenschaftlichen Demokratieforschung kein anerkanntes Konzept sei. Vielmehr drĂŒcke sich in ihm ein normativ-administratives Mischdenken aus. Er warnte aus rechtswissenschaftlicher Sicht explizit davor, ihn aufzunehmen.

Im Gegensatz zum fdGO-Bekenntnis fand das Verwaltungsgericht Dresden bereits in seiner Entscheidung von 2012 andere Aspekte der Nebenbestimmungen zu unbestimmt. Bei vielen Erwartungen der Fördermittelgeber sei „nicht klar und unzweideutig erkennbar, was von dem Zuwendungsnehmer verlangt wird“. Diese problematische Unbestimmtheit findet sich auch in der neuen Extremismusklausel. Insbesondere stechen hier die Formulierungen ins Auge, dass die ZuwendungsempfĂ€nger „sicherstellen“ mĂŒssen, „dass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen [
] vermieden wird“, und prĂŒfen mĂŒssen, „ob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kann.“ Ab wann die ZuwendungsempfĂ€nger mit VerstĂ¶ĂŸen gegen die fdGO zu „rechnen“ haben, bleibt jedoch unklar. Die Nebenbestimmung enthĂ€lt eine unbestimmte Prognose, die einen sehr vagen Rahmen absteckt – ohne klare Handlungserfordernisse fĂŒr die EmpfĂ€nger. Sollen die TrĂ€ger alle Personen, die bei den Kooperationspartnern arbeiten, komplett durchleuchten? Alle eingeladenen Referent*innen und Teilnehmer*innen vor Veranstaltungen am Eingang von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes ĂŒberprĂŒfen lassen? Sollen alle Social-Media-Profile vorab durchgescannt werden, um die „Möglichkeit“ eines fdGO-Verstoßes zu minimieren? Sollen Teilnehmende, Referierende und Mitarbeitende seitenweise Extremismusklauseln unterzeichnen, mit der Gefahr, dass diese ĂŒber parlamentarische Anfragen oder gar Regierungsbeteiligungen in den HĂ€nden von Rechtsextremen landen?

Selbst wenn diese Anforderungen praktisch durchfĂŒhrbar wĂ€ren: Auf welche Rechtsgrundlage kann die Bundesregierung die damit einhergehenden massiven Grundrechtseingriffe stĂŒtzen? Mitarbeiter*innen zu durchforschen, könnte ihre informationelle Selbstbestimmung tangieren, ZuwendungsempfĂ€nger dazu bringen, von umstrittenen Positionierungen Abstand zu nehmen und ihre Meinungsfreiheit einschrĂ€nken. Die Klauseln belegen die ZuwendungsempfĂ€nger mit Sicherstellungspflichten, die sie selbst gar nicht rechtmĂ€ĂŸig erfĂŒllen könnten.

Und sie missachten die RealitĂ€t der Arbeitspraxis von Demokratieprojekten. Ein Beispiel: Opferberatungsstellen arbeiten oft mit Dolmetscher*innen zusammen, um ihre Leistungen ĂŒberhaupt anbieten zu können. Wie sollen kleinere Projekte mit wenig Personal in der Lage sein, vorab eindeutig VerstĂ¶ĂŸe gegen die fdGO durch die Zusammenarbeit mit Dolmetscher*innen in solchen Beratungssituationen auszuschließen? Wie sollen Projekte der Ausstiegs- und Distanzierungsberatung ĂŒberhaupt rechtssicher mit ihren oftmals rechtsextremen oder islamistischen Klient*innen umgehen? Um rechtssicher agieren zu können, mĂŒssten die Beratungsstellen zugleich umfassend ihre Vorsichtsmaßnahmen dokumentieren. Das wĂ€re ein organisatorischer Mehraufwand, der massive Ressourcen fĂŒr die eigentliche Arbeit abziehen und diese de facto unmöglich machen wĂŒrde. Die ZuwendungsempfĂ€nger laufen damit permanent Gefahr, gegen die Nebenbestimmungen zu verstoßen und letztlich mit Widerruf und RĂŒckforderung der Mittel konfrontiert zu sein. Eine rechtssichere Demokratiearbeit ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Man muss davon ausgehen, dass viele TrĂ€ger ihre Projekte dann nicht mehr fortfĂŒhren (können). Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ könnte durch solche Nebenbestimmungen faktisch ausgehöhlt werden – ohne parlamentarische und demokratische Debatte, einfach per Verwaltungsakt.

Kampfressource fĂŒr die AfD

Die (Wieder-)EinfĂŒhrung der Extremismusklauseln unter den heutigen politischen KrĂ€fteverhĂ€ltnissen ist nicht nur rechtsstaatlich problematisch, sondern auch politisch fatal. Sie symbolisieren ein generelles Misstrauen gegen diejenigen, die sich – obwohl nicht selten bereits massiven Bedrohungen durch Rechtsextreme ausgesetzt – auch im lĂ€ndlichen Bereich Ostdeutschlands fĂŒr Demokratie, Vielfalt und ein gleichberechtigtes Miteinander einsetzen. Rechte Desinformationsplattformen und die AfD im Bundestag, in den Landesparlamenten und in Kommunalvertretungen haben den Demokratieprojekten als vermeintlicher „NGO-Komplex“ den Kampf angesagt. Dies beschrĂ€nkt sich nicht nur auf verzerrende Berichterstattung und parlamentarische Anfragen, die Druck aufbauen sollen. Die AfD-Bundestagsfraktion hat gerade erst eine Stelle ausgeschrieben, um explizit die Arbeit von NGOs „auszuwerten“. Mit den Extremismusklauseln hĂ€tte die AfD ein rechtliches Instrument in der Hand, um mit VorwĂŒrfen und Behauptungen Stimmung gegen Demokratieprojekte zu machen.

Eine bisher ĂŒberhaupt nicht beachtete Gefahr liegt zudem in den kommenden Landtagswahlen. Bei diesen droht, dass die rechtsextreme AfD eine Regierungsbeteiligung erhĂ€lt – und danach womöglich weisungsbefugt ĂŒber ein Landesamt fĂŒr Verfassungsschutz sein wird (derlei Szenarien werden bereits in der Innenministerkonferenz diskutiert). Wer in einem solchen Szenario ins Visier eines von Rechtsextremen gelenkten Geheimdienstes geraten wĂŒrde, ist unabsehbar. Die Informationsinfrastruktur der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 BVerfSchG beruht bisher auf dem gemeinsamen Nachrichtendienstlichen Informationssystem. Organisationen, die in einem Land beobachtet werden, mĂŒssen auch bundesweit mit Folgen rechnen. Dies zeigte beispielsweise der zwischenzeitliche Entzug der GemeinnĂŒtzigkeit des Landesverbands der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten“ (VVN-BdA) in Berlin, nachdem der bayerische Verfassungsschutz den Bundesverband zwischenzeitlich beobachtet hatte. Der unbestimmte Extremismusbegriff und die verfassungsrechtlich oft nicht rĂŒckgebundene Bezugnahme auf die fdGO eröffnen es Akteuren wie der AfD, Angriffe auf zivilgesellschaftliche Projekte und Vereine durchzufĂŒhren und deren Arbeit lahmzulegen. Dadurch kann sich gleichzeitig die Macht der extremen Rechten festigen.

Demokratiearbeit braucht RĂŒckendeckung

Mit der WiedereinfĂŒhrung der Extremismusklausel hat die Bundesregierung einen gefĂ€hrlichen Weg beschritten. Angesichts der aktuellen politischen Lage wĂ€re es vielmehr geboten, Demokratieprojekte zu stĂ€rken und rechtlich abzusichern. Dazu liegen viele VorschlĂ€ge auf dem Tisch. Zentral bleibt eine dauerhafte Finanzierung der Demokratiearbeit, in der Mitarbeitende nicht von Jahr zu Jahr auf eine VerlĂ€ngerung ihrer VertrĂ€ge hoffen mĂŒssen. Sollten demnĂ€chst sogar Regierungsbeteiligungen der AfD in den BundeslĂ€ndern möglich werden, brauchen die lokalen Projekte eine grĂ¶ĂŸtmögliche Absicherung. Eine staatliche Misstrauenskultur, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen hantiert, erweist der Demokratie jedenfalls einen BĂ€rendienst. Die rechtlich unbestimmten Klauseln, die einem Misstrauensvotum gegen die Zivilgesellschaft gleichkommen, sollten daher durch das Bundesfamilienministerium und die LĂ€nder – so sie sie bereits an die Vereine in eigenen Bescheiden weitergegeben haben – unverzĂŒglich aufgehoben werden.

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The European Commission at the Board of Peace

Commissioner for the Mediterranean Dubravka Ơuica attended the inaugural meeting of the Board of Peace (BoP) in Washington. Her presence triggered significant criticism from several Member States and European Parliament groups, considering that she did not have a mandate to take part in such a politically contested initiative. The European Commission, on the other hand, defended her participation on the ground that the EU has a direct interest in the reconstruction of Gaza. As the biggest external provider of assistance to Gaza, it is deemed important to present the EU’s perspective without taking any formal role in the BoP.

The controversy surrounding Commissioner Ơuica’s presence in Washington illustrates – once again – the challenges of EU external representation. Apart from the political discussion whether it is opportune to take part in the controversial Board of Peace, her participation raises significant questions of EU law. Can the European Commissioner for the Mediterranean represent the Union on this matter? Is participation as a passive observer possible without a mandate from the Council?  What do the relevant EU Treaty provisions and the case law of the Court of Justice of the European Union say about this question?

Whereas the EU’s external action inherently requires a form of pragmatism and voluntarism, Commissioner Ơuica’s attendance at the Board of Peace is problematic at different levels. It increases the legitimacy of a highly contested international organisation on an issue that, arguably, goes beyond the Commission’s powers of external representation. Moreover, the questionable compliance between the Charter of the BoP and the EU’s obligations under Article 21 TEU are a matter of concern.

The Board of Peace: A Contested International Organisation

The BoP is an initiative of American President Donald Trump, launched in the framework of his “Comprehensive Plan to End the Gaza Conflict”. It is mentioned in United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) as “a transitional administration with international legal personality that will set the framework, and coordinate funding for, the redevelopment of Gaza”. In the margins of the Davos Economic Forum, President Trump organised a formal signing ceremony of the Charter of the Board of Peace. Representatives from some twenty countries participated in the signing event, including the Prime Ministers of Bulgaria and Hungary as the only EU Member States. The White House had also included Belgium on the list of countries endorsing the BoP Charter, but this turned out to be a mistake. Apparently, someone had confused Belgium with Belarus. In any event, Belgian Prime Minister PrĂ©vot quickly clarified the issue with a clear statement that “as many European countries, we have reservations to the proposal.” Belgium preferred “a common and coordinated European response”, a position that was at that time followed by most EU Member States and the European Commission, which had received an invitation to take part in the BoP Charter signing ceremony in Davos.

The European External Action Service (EEAS) identified significant legal concerns with the BoP Charter. In particular, the almost unlimited powers granted to Donald Trump as the organisation’s “inaugural chairman” and his presentation of the BoP as a potential alternative to the United Nations cannot easily be reconciled with the EU’s constitutional mandate. In accordance with Article 3 (5) and Article 21 TEU, the EU’s external action must be strictly based upon respect for the principles of the United Nations Charter.

Significantly, United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) gives some legitimacy to the BoP initiative. The December 2025 European Council conclusions explicitly welcomed the adoption of this resolution and the establishment of a BoP. The conclusions even mention that the EU “will actively engage with partners on the next steps”. The main problem, however, emerged when Donald Trump revealed the Charter of the BoP. At that time, it became clear that the ambitions and working methods of the BoP went beyond the mandate authorised by the United Nations Security Council. European Council President Costa expressed this concern after the informal European Council meeting of 22 January 2026.

It quickly turned out that the EU Member States were divided on their position towards the BoP. Where some members, such as France, Germany and Spain, explicitly rejected the offer to attend the first inaugural meeting in Washington, twelve member states finally attended as observers, whereas only Hungary and Bulgaria joined as full members of the board. For the Union, Commissioner Ć uica took part in talks related to the implementation of the peace plan in Gaza and the post-war reconstruction of the region.

A Matter of Common Foreign and Security Policy?

Whereas the European Commission is the “default” institution responsible for the external representation of the European Union (Art. 17 (1) TEU), specific rules apply with respect to matters falling within the scope of the Common Foreign and Security Policy (CFSP). In this field, the High Representative represents the Union with the support of the EEAS (Article 27 (2) and (3) TEU). The Court of Justice confirmed this division of tasks in its Gabon judgment on the signature of international agreements. Hence, the question arises whether the participation in the inaugural meeting of the BoP falls within the scope of the CFSP (and thus belongs to the High Representative and the EEAS) or to other fields of EU external action (and thus belongs to the Commission and its services).

Drawing a precise borderline between CFSP and non-CFSP external action is a difficult exercise. The European Commission stresses the EU’s role as a major donor of humanitarian aid and key actor in the post-war reconstruction of Gaza. Humanitarian aid (Art. 214 TFEU), development cooperation (Art. 208 TFEU) and assistance to third countries (Art. 212 TFEU) fall outside the scope of the CFSP and may, therefore, provide an explanation for sending Commissioner Ơuica to Washington. However, this interpretation of the Commission’s role may well be contested. The Charter of the BoP clearly proceeds from a broad security and foreign policy logic. Its self-declared mission is “to promote stability, restore dependable and lawful governance, and secure enduring peace in areas affected or threatened by conflict.”  Moreover, its more specific mandate under UN Security Council Regulation 2083 (2025) is part of a comprehensive plan to end the Gaza conflict. Taking into account this broader security context, it seems more logical that the High Representative and the EEAS, rather than the European Commissioner for the Mediterranean, would express the Union’s position on this matter. At the very least, respect for the principle of consistency in the EU’s external action (Art. 21(3) TEU) presupposes close cooperation between the various institutions involved. Based upon the available public information on this matter, that does not seem to have happened before the decision was taken to send Commissioner Ơuica as the EU’s representative.

The Question of Inter-Institutional Balance and Sincere Cooperation

Apart from the question of whether Commissioner Ơuica was the appropriate person to speak on behalf of the Union, her contested participation touches upon the inter-institutional balance in the field of EU external action. Could she legally represent the Union without a specific mandate from the Council? This issue relates to the distinction between the task of external representation, on the one hand, and actual policy-making, on the other hand. The former belongs to the Commission (apart from the field of CFSP, as explained earlier), the latter to the Council. In the Swiss MoU case, the Court of Justice shed light on this distinction. The crucial criterion is the requirement of an “assessment of interests”. When such an assessment is required in view of the strategic guidelines laid down by the European Council and the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU, the Commission can only represent the Union upon the Council’s prior approval.

Even though Commissioner Ơuica’s attendance at the BoP meeting in Washington is of a different nature than the issue at stake in the Swiss MoU case, which concerned the Commission’s signature of a non-binding agreement, the “assessment of interests” test is a relevant point of reference. Proceeding from this logic, a pure confirmation of an established position squarely falls within the EU’s external representation powers of the Commission (at least for issues outside the scope of the CFSP). Whenever an assessment of interests is at stake, a prior approval of the Council is necessary.

It seems that the Commission sees the participation of Commissioner Ơuica as part of its external representation powers and as an expression of the established EU position on the role of the BoP in the reconstruction of Gaza. This position could be derived from the December 2025 European Council conclusions and the Council conclusions on the Middle East Peace Process. The core issue, however, is that this position is based upon the envisaged role of the BoP as foreseen under UN Security Council Resolution 2803 (2025). It has been brought to the attention of the EU Member States that the Charter of the BoP goes well beyond the scope and mandate foreseen under this resolution. Arguably, the question whether under such circumstances participation in the BoP is appropriate in view of the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU requires an assessment of interests within the Council.

It is true that the Commission’s participation does not bind the Union and is limited in scope, but the fact remains that this action has an impact on the reputation and credibility of the European Union at the international stage. As can be derived from the Court’s case law, this constitutes a distinct legal interest protected by the duty of sincere cooperation. This duty not only applies to the Member States but also to the EU institutions (Art. 13(2) TEU). Given the questions surrounding the compatibility of the BoP Charter with the EU’s constitutional principles, the Commission’s unilateral action is difficult to defend. At the very least, a consultation of the Council could have been expected. On the basis of the publicly available information, this does not seem to have happened.

The episode is part of a broader trend where the European Commission increasingly pursues a form of realpolitik at the international level. This is difficult to reconcile with the text and spirit of the EU Treaties. The Commission’s assertive approach and broad interpretation of its external representative role create tensions with the Member States and other institutional actors. This is not new. It suffices to recall the Commission President’s statements at the start of the Israel-Hamas war. The question of who speaks on behalf of the Union and how this affects the Union’s reputation and credibility at the international stage cannot be ignored. It deserves an open and transparent debate, with full respect for the EU’s constitutional principles.

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Kein Raum zum Dissens?

Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.

Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen – obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.

Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen außer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:

„(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen

  1. Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
  2. antisemitische Inhalte

zu erwarten sind.“

Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem „sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.“

Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€ĂŸige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf „diese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellation“ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: „Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.“ Es fehlt also an einem „allgemeinen Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).

Verfassungswidrige Standpunktdifferenzierung

Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei „anders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war
 zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem geworden“. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören „gesellschaftliche Konfliktfelder“ zur offenen Gesellschaft. Ein „erhebliches politisches und gesellschaftliches Problem“ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten – oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.

Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit „antisemitisch“ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kann“. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf „eine bestimmte Wahrnehmung“ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken „kann“, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.

Ziel: BDS

Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschließen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:

„Dass eine – von der Antragsgegnerin angenommene – antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€ußerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.“

Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: „Boykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staaten“ und schließt daraus: „Im Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.“ Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.

TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS – das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge – jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt „to abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territory“ sowie „to take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.“

Mangelnde GefÀhrdungslage

Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei – ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemĂ€ĂŸ erkannte § 130 Abs. 4 StGB – verfassungskonform auszulegen. Und das heißt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€ußerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst „auf die Außenwirkungen von MeinungsĂ€ußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchtern“ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).

Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, „weder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft“ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache „relativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.“ Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.

Extremismus muss anders bekÀmpft werden

Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche „Entwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnet“, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum „gesellschaftlichen Konfliktfeld“ geworden – nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€ĂŸig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein großes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben – wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?

In der GesetzesbegrĂŒndung heißt es sinngemĂ€ĂŸ, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein Grundrechtsverstoß: „RĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.“ Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€ußert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das „Ob“ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschließen. Tut sie das nicht, so unterliegt das „Wie“ der Widmung der Grundrechtsbindung einschließlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.

Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien – CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen ‒ oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloße Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen ‒ ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.

Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen außerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.

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Extreme Klauseln

„Unsere Demokratie bedarf des alltĂ€glichen Engagements der BĂŒrger. Daher muss die Förderung von Initiativen gegen Rechtsextremismus von dem Gedanken des Vertrauens getragen sein.“ Die Bedeutung dieses Vertrauens erklĂ€rten die SPD-Politiker Wolfgang Thierse und Sönke Rix 2012 nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, 25.04.2012 – 1 K 1755/11). In dem Verfahren ging es um die sogenannte Extremismusklausel, die die damalige Familienministerin Kristina Schröder einfĂŒhrte und die das Verwaltungsgericht Dresden in Teilen fĂŒr rechtswidrig hielt. Die Klausel sollte ZuwendungsempfĂ€nger und TrĂ€ger von Demokratieprojekten verpflichten, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) zu bekennen und dafĂŒr zu sorgen, dass auch die Partner der Projekte dies tun. Viele Vereine und TrĂ€ger politischer Bildung und sozialer Arbeit kritisierten dieses Misstrauen damals scharf. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sprach von einer „GesinnungsprĂŒfung“, der Zentralrat der Juden von einem „ÜberprĂŒfungswahn“. Derartige Klauseln seien geeignet, engagierte Menschen von Demokratiearbeit fernzuhalten. Doch das staatliche Misstrauen ist offenbar nicht abgeklungen und die Extremismusklausel erlebt aktuell ein Comeback. Sie bĂŒrdet Demokratieprojekten unerfĂŒllbare Pflichten auf und gefĂ€hrdet deren Überleben. Dabei nutzt sie einen Extremismusbegriff, der sich verselbststĂ€ndigt hat und nicht rechtssicher eingehegt werden kann.

Die RĂŒckkehr der Extremismusklausel

Auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden bringen verschiedene politische Akteure den zivilgesellschaftlichen TrĂ€gern Misstrauen entgegen und unterstellen, dass mit der Demokratieförderung bestimmte politische Ansichten und Strukturen gefördert werden. Die AfD-Bundestagsfraktion forderte im Jahr 2018 abermals die EinfĂŒhrung der Extremismusklausel. In der letzten Legislaturperiode entfachte der Entwurf fĂŒr ein Demokratiefördergesetz den Streit ĂŒber solche Klauseln erneut. Nach dem Kabinettsbeschluss forderten die oppositionelle CDU/CSU und die damals mitregierende FDP, dass eine solche Klausel aufgenommen wird – obschon § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Entwurfs die ProjekttrĂ€ger verpflichtete, die Ziele des Grundgesetzes zu achten und zu fördern. Das Gesetz kam vor der Neuwahl nicht mehr zustande. Das Misstrauen in die Zivilgesellschaft Ă€ußerte sich nicht zuletzt in der kleinen Anfrage von CDU/CSU, die mit ĂŒber 500 Fragen zahlreiche Initiativen ausleuchten wollte.

Nun ist die Extremismusklausel zurĂŒck – und das ohne jede AnkĂŒndigung oder parlamentarische Auseinandersetzung. Das CDU-gefĂŒhrte Familienministerium ließ ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Bescheide an ZuwendungsempfĂ€nger im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ verschicken. Jannik Jaschinski und Klaas MĂŒller sind auf dem Verfassungsblog grundsĂ€tzlich auf die problematische Förderpraxis eingegangen, die sich in diesen Schreiben zeigt. Die Schreiben beinhalten erneut vergleichbare, teils sogar weitergehende Klauseln. Ein Blick auf die Diskussion um diese Klauseln in der vergangenen Legislaturperiode legt nahe, dass so politische Debatten vermieden und ein Aufbegehren der geförderten Projekte unter dem Druck der ausstehenden Finanzierung verhindert werden soll.

Die „Weiteren Nebenbestimmungen“ verpflichten die EmpfĂ€nger nunmehr dazu, „sicherzustellen, dass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen durch die GewĂ€hrung materieller Leistungen (hier: Fördermittel des Bundes) oder immaterieller Leistungen vermieden wird. Zu den immateriellen Leistungen gehört dabei zum Beispiel die aktive Teilnahme von Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) an öffentlich geförderten Veranstaltungen“ (S. 3). Weiterhin sollen die ZuwendungsempfĂ€nger vor der „Mittelweitergabe an andere TrĂ€ger“, also etwa an Kooperationspartner oder Vertragspartner, „prĂŒfen, ob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kann“ (S. 3 f.). Außerdem sollen die Kooperationspartner dafĂŒr sorgen, dass eine UnterstĂŒtzung „extremistischer Strukturen“ vermieden wird. Bei Zweifeln sollen sich die ZuwendungsempfĂ€nger an das Bundesfamilienministerium oder das BAFzA wenden. Betroffen von diesen Klauseln sind sowohl direkt vom Bund geförderte zivilgesellschaftliche TrĂ€ger als auch die Landesdemokratiezentren der LĂ€nder, die die Förderung des Bundes zusammen mit Landesmitteln an TrĂ€ger auf Landesebene weitergeben. Die LĂ€nder sind durch die Bescheide des Bundes zum einen selbst als ZuwendungsempfĂ€nger von den Klauseln betroffen, sollen sie aber auch in ihren eigenen Bescheiden „regeln“. Teilweise geben die LĂ€nder die Klauseln eins zu eins weiter.

Zur Kontur des fdGO-Begriffs

Der Staat hat bei der Leistungsverwaltung, worunter auch die Förderung der Demokratieprojekte fĂ€llt, durchaus einen großen Ermessensspielraum, ob und was er fördert. Aber auch die Leistungsverwaltung ist an rechtsstaatliche GrundsĂ€tze gebunden und muss insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen genĂŒgen (siehe dazu auch Jaschinski/MĂŒller). Bereits die Bestimmtheit der alten Extremismusklausel von 2011 war fraglich. Der Erlass von Nebenbestimmungen steht nach § 36 Abs. 2 VwVfG im pflichtgemĂ€ĂŸen Ermessen, muss jedoch dem in § 37 VwVfG konkretisierten Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechen.

Das Verwaltungsgericht Dresden befasste sich 2012 intensiv mit diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot und sah allein das Bekenntnis zur fdGO als hinreichend bestimmt an. Es sei ein „hĂ€ufig genannter und genutzter Terminus, der durch eine Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen hinreichend prĂ€zise umrissen ist“. TatsĂ€chlich ist die fdGO nicht unproblematisch: Sie unterlag stets politischen Konjunkturen und wurde in der Vergangenheit ĂŒberwiegend als sicherheitspolitischer Begriff durch den Verfassungsschutz genutzt. Diese umkĂ€mpfte Geschichte hat Sarah Schulz in ihrer Grundlagenarbeit nachvollzogen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im zweiten NPD-Parteiverbotsverfahren (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13) versucht, den Begriff der fdGO engzufĂŒhren und zu konkretisieren. Das Gericht versteht ihn als Klammerbegriff fĂŒr die Grundprinzipien der MenschenwĂŒrde, des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips. Damit trennt es ihn klar vom schwammigen Extremismusbegriff.

UmkÀmpfte fdGO

In der Praxis orientieren sich Sicherheitsbehörden und Instanzgerichte jedoch hĂ€ufig nicht an diesen MaßstĂ€ben, was sich in einigen aktuellen Entscheidungen zeigt. Der Hamburger Verfassungsschutz erwĂ€hnte die Marxistische Abendschule (MASCH), die u.a. Marx-Lesekreise anbietet, in seinem Bericht. Das Verwaltungsgericht Hamburg sah durch den Lesekreis zwar nicht die Gefahr einer „aktiv-kĂ€mpferischen“ Ausrichtung belegt, argumentierte aber in einer illustren Entscheidung, die es auf eine Stichwortsuche in einem Online-Lexikon begrĂŒndete, wie gefĂ€hrlich der Marxismus fĂŒr die Demokratie sei (kritisiert wurde die Entscheidung hier). FĂŒr Aufregung sorgt aktuell, dass der Landkreis Rems-Murr dem Iraner Danial Bambadi, der sich bei der IG Metall seit Jahren gegen Rechtsextremismus engagiert, die EinbĂŒrgerung verweigerte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 06.02.2026 – 4 K 797/24) bestĂ€tigte die verwehrte EinbĂŒrgerung und wirft ihm unter anderem vor, dass er „im Rahmen seines privaten und beruflichen Engagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen in breit aufgestellten BĂŒndnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammen[gewirkt]“ habe und er daher Bestrebungen, die gegen die fdGO gerichtet seien, unterstĂŒtze.

Diese Beispiele – die Liste ließe sich ergĂ€nzen – zeigen, wie Behörden und Instanzgerichte den fdGO-Begriff in der Praxis hĂ€ufig von den engen verfassungsgerichtlichen MaßstĂ€ben lösen und zu einem weit auslegbaren Staatsschutzbegriff machen (vgl. dazu die Kritik von Peer Stolle im Report „Recht gegen Rechts“ 2020). FĂŒr Demokratieprojekte ist mit den neuen, teils verschĂ€rften Regelungen also unklar, wo Behörden und Verwaltungsgerichte die Grenze von „Extremismus“ ziehen (vgl. die grundsĂ€tzliche Kritik am Begriff Berendsen/Rhein/Uhlig 2019).

Verletzung des Bestimmtheitsgebots

Dieses Problem verschĂ€rfen die neuen Extremismusklauseln zusĂ€tzlich, weil sie anstelle des zumindest anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingrenzbaren Begriffs der fdGO teilweise unjuristische und dadurch noch unbestimmtere Begriffe wie „extremistisch“ anfĂŒhren. Bereits in der Debatte zum Demokratiefördergesetz in der vorherigen Legislaturperiode wies Tim Wihl in der SachverstĂ€ndigenanhörung darauf hin, dass der Extremismusbegriff, der aus dem sicherheitsbehördlichen Bereich stammt, in der wissenschaftlichen Demokratieforschung kein anerkanntes Konzept sei. Vielmehr drĂŒcke sich in ihm ein normativ-administratives Mischdenken aus. Er warnte aus rechtswissenschaftlicher Sicht explizit davor, ihn aufzunehmen.

Im Gegensatz zum fdGO-Bekenntnis fand das Verwaltungsgericht Dresden bereits in seiner Entscheidung von 2012 andere Aspekte der Nebenbestimmungen zu unbestimmt. Bei vielen Erwartungen der Fördermittelgeber sei „nicht klar und unzweideutig erkennbar, was von dem Zuwendungsnehmer verlangt wird“. Diese problematische Unbestimmtheit findet sich auch in der neuen Extremismusklausel. Insbesondere stechen hier die Formulierungen ins Auge, dass die ZuwendungsempfĂ€nger „sicherstellen“ mĂŒssen, „dass eine UnterstĂŒtzung extremistischer Strukturen [
] vermieden wird“, und prĂŒfen mĂŒssen, „ob im Hinblick auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei deren DurchfĂŒhrung eine BetĂ€tigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ergeben kann.“ Ab wann die ZuwendungsempfĂ€nger mit VerstĂ¶ĂŸen gegen die fdGO zu „rechnen“ haben, bleibt jedoch unklar. Die Nebenbestimmung enthĂ€lt eine unbestimmte Prognose, die einen sehr vagen Rahmen absteckt – ohne klare Handlungserfordernisse fĂŒr die EmpfĂ€nger. Sollen die TrĂ€ger alle Personen, die bei den Kooperationspartnern arbeiten, komplett durchleuchten? Alle eingeladenen Referent*innen und Teilnehmer*innen vor Veranstaltungen am Eingang von Mitarbeitenden des Verfassungsschutzes ĂŒberprĂŒfen lassen? Sollen alle Social-Media-Profile vorab durchgescannt werden, um die „Möglichkeit“ eines fdGO-Verstoßes zu minimieren? Sollen Teilnehmende, Referierende und Mitarbeitende seitenweise Extremismusklauseln unterzeichnen, mit der Gefahr, dass diese ĂŒber parlamentarische Anfragen oder gar Regierungsbeteiligungen in den HĂ€nden von Rechtsextremen landen?

Selbst wenn diese Anforderungen praktisch durchfĂŒhrbar wĂ€ren: Auf welche Rechtsgrundlage kann die Bundesregierung die damit einhergehenden massiven Grundrechtseingriffe stĂŒtzen? Mitarbeiter*innen zu durchforschen, könnte ihre informationelle Selbstbestimmung tangieren, ZuwendungsempfĂ€nger dazu bringen, von umstrittenen Positionierungen Abstand zu nehmen und ihre Meinungsfreiheit einschrĂ€nken. Die Klauseln belegen die ZuwendungsempfĂ€nger mit Sicherstellungspflichten, die sie selbst gar nicht rechtmĂ€ĂŸig erfĂŒllen könnten.

Und sie missachten die RealitĂ€t der Arbeitspraxis von Demokratieprojekten. Ein Beispiel: Opferberatungsstellen arbeiten oft mit Dolmetscher*innen zusammen, um ihre Leistungen ĂŒberhaupt anbieten zu können. Wie sollen kleinere Projekte mit wenig Personal in der Lage sein, vorab eindeutig VerstĂ¶ĂŸe gegen die fdGO durch die Zusammenarbeit mit Dolmetscher*innen in solchen Beratungssituationen auszuschließen? Wie sollen Projekte der Ausstiegs- und Distanzierungsberatung ĂŒberhaupt rechtssicher mit ihren oftmals rechtsextremen oder islamistischen Klient*innen umgehen? Um rechtssicher agieren zu können, mĂŒssten die Beratungsstellen zugleich umfassend ihre Vorsichtsmaßnahmen dokumentieren. Das wĂ€re ein organisatorischer Mehraufwand, der massive Ressourcen fĂŒr die eigentliche Arbeit abziehen und diese de facto unmöglich machen wĂŒrde. Die ZuwendungsempfĂ€nger laufen damit permanent Gefahr, gegen die Nebenbestimmungen zu verstoßen und letztlich mit Widerruf und RĂŒckforderung der Mittel konfrontiert zu sein. Eine rechtssichere Demokratiearbeit ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Man muss davon ausgehen, dass viele TrĂ€ger ihre Projekte dann nicht mehr fortfĂŒhren (können). Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ könnte durch solche Nebenbestimmungen faktisch ausgehöhlt werden – ohne parlamentarische und demokratische Debatte, einfach per Verwaltungsakt.

Kampfressource fĂŒr die AfD

Die (Wieder-)EinfĂŒhrung der Extremismusklauseln unter den heutigen politischen KrĂ€fteverhĂ€ltnissen ist nicht nur rechtsstaatlich problematisch, sondern auch politisch fatal. Sie symbolisieren ein generelles Misstrauen gegen diejenigen, die sich – obwohl nicht selten bereits massiven Bedrohungen durch Rechtsextreme ausgesetzt – auch im lĂ€ndlichen Bereich Ostdeutschlands fĂŒr Demokratie, Vielfalt und ein gleichberechtigtes Miteinander einsetzen. Rechte Desinformationsplattformen und die AfD im Bundestag, in den Landesparlamenten und in Kommunalvertretungen haben den Demokratieprojekten als vermeintlicher „NGO-Komplex“ den Kampf angesagt. Dies beschrĂ€nkt sich nicht nur auf verzerrende Berichterstattung und parlamentarische Anfragen, die Druck aufbauen sollen. Die AfD-Bundestagsfraktion hat gerade erst eine Stelle ausgeschrieben, um explizit die Arbeit von NGOs „auszuwerten“. Mit den Extremismusklauseln hĂ€tte die AfD ein rechtliches Instrument in der Hand, um mit VorwĂŒrfen und Behauptungen Stimmung gegen Demokratieprojekte zu machen.

Eine bisher ĂŒberhaupt nicht beachtete Gefahr liegt zudem in den kommenden Landtagswahlen. Bei diesen droht, dass die rechtsextreme AfD eine Regierungsbeteiligung erhĂ€lt – und danach womöglich weisungsbefugt ĂŒber ein Landesamt fĂŒr Verfassungsschutz sein wird (derlei Szenarien werden bereits in der Innenministerkonferenz diskutiert). Wer in einem solchen Szenario ins Visier eines von Rechtsextremen gelenkten Geheimdienstes geraten wĂŒrde, ist unabsehbar. Die Informationsinfrastruktur der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 BVerfSchG beruht bisher auf dem gemeinsamen Nachrichtendienstlichen Informationssystem. Organisationen, die in einem Land beobachtet werden, mĂŒssen auch bundesweit mit Folgen rechnen. Dies zeigte beispielsweise der zwischenzeitliche Entzug der GemeinnĂŒtzigkeit des Landesverbands der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten“ (VVN-BdA) in Berlin, nachdem der bayerische Verfassungsschutz den Bundesverband zwischenzeitlich beobachtet hatte. Der unbestimmte Extremismusbegriff und die verfassungsrechtlich oft nicht rĂŒckgebundene Bezugnahme auf die fdGO eröffnen es Akteuren wie der AfD, Angriffe auf zivilgesellschaftliche Projekte und Vereine durchzufĂŒhren und deren Arbeit lahmzulegen. Dadurch kann sich gleichzeitig die Macht der extremen Rechten festigen.

Demokratiearbeit braucht RĂŒckendeckung

Mit der WiedereinfĂŒhrung der Extremismusklausel hat die Bundesregierung einen gefĂ€hrlichen Weg beschritten. Angesichts der aktuellen politischen Lage wĂ€re es vielmehr geboten, Demokratieprojekte zu stĂ€rken und rechtlich abzusichern. Dazu liegen viele VorschlĂ€ge auf dem Tisch. Zentral bleibt eine dauerhafte Finanzierung der Demokratiearbeit, in der Mitarbeitende nicht von Jahr zu Jahr auf eine VerlĂ€ngerung ihrer VertrĂ€ge hoffen mĂŒssen. Sollten demnĂ€chst sogar Regierungsbeteiligungen der AfD in den BundeslĂ€ndern möglich werden, brauchen die lokalen Projekte eine grĂ¶ĂŸtmögliche Absicherung. Eine staatliche Misstrauenskultur, die mit unbestimmten Rechtsbegriffen hantiert, erweist der Demokratie jedenfalls einen BĂ€rendienst. Die rechtlich unbestimmten Klauseln, die einem Misstrauensvotum gegen die Zivilgesellschaft gleichkommen, sollten daher durch das Bundesfamilienministerium und die LĂ€nder – so sie sie bereits an die Vereine in eigenen Bescheiden weitergegeben haben – unverzĂŒglich aufgehoben werden.

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The European Commission at the Board of Peace

Commissioner for the Mediterranean Dubravka Ơuica attended the inaugural meeting of the Board of Peace (BoP) in Washington. Her presence triggered significant criticism from several Member States and European Parliament groups, considering that she did not have a mandate to take part in such a politically contested initiative. The European Commission, on the other hand, defended her participation on the ground that the EU has a direct interest in the reconstruction of Gaza. As the biggest external provider of assistance to Gaza, it is deemed important to present the EU’s perspective without taking any formal role in the BoP.

The controversy surrounding Commissioner Ơuica’s presence in Washington illustrates – once again – the challenges of EU external representation. Apart from the political discussion whether it is opportune to take part in the controversial Board of Peace, her participation raises significant questions of EU law. Can the European Commissioner for the Mediterranean represent the Union on this matter? Is participation as a passive observer possible without a mandate from the Council?  What do the relevant EU Treaty provisions and the case law of the Court of Justice of the European Union say about this question?

Whereas the EU’s external action inherently requires a form of pragmatism and voluntarism, Commissioner Ơuica’s attendance at the Board of Peace is problematic at different levels. It increases the legitimacy of a highly contested international organisation on an issue that, arguably, goes beyond the Commission’s powers of external representation. Moreover, the questionable compliance between the Charter of the BoP and the EU’s obligations under Article 21 TEU are a matter of concern.

The Board of Peace: A Contested International Organisation

The BoP is an initiative of American President Donald Trump, launched in the framework of his “Comprehensive Plan to End the Gaza Conflict”. It is mentioned in United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) as “a transitional administration with international legal personality that will set the framework, and coordinate funding for, the redevelopment of Gaza”. In the margins of the Davos Economic Forum, President Trump organised a formal signing ceremony of the Charter of the Board of Peace. Representatives from some twenty countries participated in the signing event, including the Prime Ministers of Bulgaria and Hungary as the only EU Member States. The White House had also included Belgium on the list of countries endorsing the BoP Charter, but this turned out to be a mistake. Apparently, someone had confused Belgium with Belarus. In any event, Belgian Prime Minister PrĂ©vot quickly clarified the issue with a clear statement that “as many European countries, we have reservations to the proposal.” Belgium preferred “a common and coordinated European response”, a position that was at that time followed by most EU Member States and the European Commission, which had received an invitation to take part in the BoP Charter signing ceremony in Davos.

The European External Action Service (EEAS) identified significant legal concerns with the BoP Charter. In particular, the almost unlimited powers granted to Donald Trump as the organisation’s “inaugural chairman” and his presentation of the BoP as a potential alternative to the United Nations cannot easily be reconciled with the EU’s constitutional mandate. In accordance with Article 3 (5) and Article 21 TEU, the EU’s external action must be strictly based upon respect for the principles of the United Nations Charter.

Significantly, United Nations Security Council Resolution 2803 (2025) gives some legitimacy to the BoP initiative. The December 2025 European Council conclusions explicitly welcomed the adoption of this resolution and the establishment of a BoP. The conclusions even mention that the EU “will actively engage with partners on the next steps”. The main problem, however, emerged when Donald Trump revealed the Charter of the BoP. At that time, it became clear that the ambitions and working methods of the BoP went beyond the mandate authorised by the United Nations Security Council. European Council President Costa expressed this concern after the informal European Council meeting of 22 January 2026.

It quickly turned out that the EU Member States were divided on their position towards the BoP. Where some members, such as France, Germany and Spain, explicitly rejected the offer to attend the first inaugural meeting in Washington, twelve member states finally attended as observers, whereas only Hungary and Bulgaria joined as full members of the board. For the Union, Commissioner Ć uica took part in talks related to the implementation of the peace plan in Gaza and the post-war reconstruction of the region.

A Matter of Common Foreign and Security Policy?

Whereas the European Commission is the “default” institution responsible for the external representation of the European Union (Art. 17 (1) TEU), specific rules apply with respect to matters falling within the scope of the Common Foreign and Security Policy (CFSP). In this field, the High Representative represents the Union with the support of the EEAS (Article 27 (2) and (3) TEU). The Court of Justice confirmed this division of tasks in its Gabon judgment on the signature of international agreements. Hence, the question arises whether the participation in the inaugural meeting of the BoP falls within the scope of the CFSP (and thus belongs to the High Representative and the EEAS) or to other fields of EU external action (and thus belongs to the Commission and its services).

Drawing a precise borderline between CFSP and non-CFSP external action is a difficult exercise. The European Commission stresses the EU’s role as a major donor of humanitarian aid and key actor in the post-war reconstruction of Gaza. Humanitarian aid (Art. 214 TFEU), development cooperation (Art. 208 TFEU) and assistance to third countries (Art. 212 TFEU) fall outside the scope of the CFSP and may, therefore, provide an explanation for sending Commissioner Ơuica to Washington. However, this interpretation of the Commission’s role may well be contested. The Charter of the BoP clearly proceeds from a broad security and foreign policy logic. Its self-declared mission is “to promote stability, restore dependable and lawful governance, and secure enduring peace in areas affected or threatened by conflict.”  Moreover, its more specific mandate under UN Security Council Regulation 2083 (2025) is part of a comprehensive plan to end the Gaza conflict. Taking into account this broader security context, it seems more logical that the High Representative and the EEAS, rather than the European Commissioner for the Mediterranean, would express the Union’s position on this matter. At the very least, respect for the principle of consistency in the EU’s external action (Art. 21(3) TEU) presupposes close cooperation between the various institutions involved. Based upon the available public information on this matter, that does not seem to have happened before the decision was taken to send Commissioner Ơuica as the EU’s representative.

The Question of Inter-Institutional Balance and Sincere Cooperation

Apart from the question of whether Commissioner Ơuica was the appropriate person to speak on behalf of the Union, her contested participation touches upon the inter-institutional balance in the field of EU external action. Could she legally represent the Union without a specific mandate from the Council? This issue relates to the distinction between the task of external representation, on the one hand, and actual policy-making, on the other hand. The former belongs to the Commission (apart from the field of CFSP, as explained earlier), the latter to the Council. In the Swiss MoU case, the Court of Justice shed light on this distinction. The crucial criterion is the requirement of an “assessment of interests”. When such an assessment is required in view of the strategic guidelines laid down by the European Council and the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU, the Commission can only represent the Union upon the Council’s prior approval.

Even though Commissioner Ơuica’s attendance at the BoP meeting in Washington is of a different nature than the issue at stake in the Swiss MoU case, which concerned the Commission’s signature of a non-binding agreement, the “assessment of interests” test is a relevant point of reference. Proceeding from this logic, a pure confirmation of an established position squarely falls within the EU’s external representation powers of the Commission (at least for issues outside the scope of the CFSP). Whenever an assessment of interests is at stake, a prior approval of the Council is necessary.

It seems that the Commission sees the participation of Commissioner Ơuica as part of its external representation powers and as an expression of the established EU position on the role of the BoP in the reconstruction of Gaza. This position could be derived from the December 2025 European Council conclusions and the Council conclusions on the Middle East Peace Process. The core issue, however, is that this position is based upon the envisaged role of the BoP as foreseen under UN Security Council Resolution 2803 (2025). It has been brought to the attention of the EU Member States that the Charter of the BoP goes well beyond the scope and mandate foreseen under this resolution. Arguably, the question whether under such circumstances participation in the BoP is appropriate in view of the principles and objectives of the Union’s external action laid down in Article 21 (1) and (2) TEU requires an assessment of interests within the Council.

It is true that the Commission’s participation does not bind the Union and is limited in scope, but the fact remains that this action has an impact on the reputation and credibility of the European Union at the international stage. As can be derived from the Court’s case law, this constitutes a distinct legal interest protected by the duty of sincere cooperation. This duty not only applies to the Member States but also to the EU institutions (Art. 13(2) TEU). Given the questions surrounding the compatibility of the BoP Charter with the EU’s constitutional principles, the Commission’s unilateral action is difficult to defend. At the very least, a consultation of the Council could have been expected. On the basis of the publicly available information, this does not seem to have happened.

The episode is part of a broader trend where the European Commission increasingly pursues a form of realpolitik at the international level. This is difficult to reconcile with the text and spirit of the EU Treaties. The Commission’s assertive approach and broad interpretation of its external representative role create tensions with the Member States and other institutional actors. This is not new. It suffices to recall the Commission President’s statements at the start of the Israel-Hamas war. The question of who speaks on behalf of the Union and how this affects the Union’s reputation and credibility at the international stage cannot be ignored. It deserves an open and transparent debate, with full respect for the EU’s constitutional principles.

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Kein Raum zum Dissens?

Der Rechtsextremist Björn Höcke darf auch in stĂ€dtischen Hallen auftreten. Zu diesem Ergebnis kam vergangene Woche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und bestĂ€tigte damit, dass der Versuch von zwei bayerischen Gemeinden, Auftritte Höckes zu verhindern, rechtswidrig war. Eigens um solche Verbote zu ermöglichen, hatte der bayerische Landtag erst kurz zuvor die Gemeindeordnung geĂ€ndert. Die Entscheidung des Gerichts macht damit klar: Die GesetzesĂ€nderung war weitgehend Symbolpolitik; der Kampf gegen Extremisten muss anders gefĂŒhrt werden.

Das versuchte Redeverbot fĂŒr Höcke war nur der letzte von zahlreichen gemeindlichen Versuchen, die an den Gerichten scheitern. Zuletzt hatten 2020 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und 2022 das Bundesverwaltungsgericht die Stadt MĂŒnchen verpflichtet, eine Veranstaltung zur BDS-Bewegung zuzulassen – obwohl ein Stadtratsbeschluss diese als antisemitisch einordnete.

Der bayerische Landtag nahm das kurz vor Weihnachten nun zum Anlass, mit den Stimmen aller Fraktionen außer der AfD, den Anspruch aller Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BayGO) durch einen neuen Abs. 1a einzuschrĂ€nken:

„(1a) Ein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung besteht nicht fĂŒr Veranstaltungen, bei denen

  1. Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder
  2. antisemitische Inhalte

zu erwarten sind.“

Beide Ziffern sind so genannte Standpunktdifferenzierungen, die angesichts von Art. 5 Abs. 2 GG zur EinschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit normalerweise nicht ausreichen. Allerdings bezieht sich Ziff. 1 im Wortlaut auf den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB, den das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr mit Art. 5 Abs. 2 GG vereinbar erklĂ€rt hatte. Das BVerfG begrĂŒndete diese (an sich systemfremde) Ausnahme mit dem „sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrecht und dem Schrecken, die die nationalsozialistische Herrschaft ĂŒber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland.“

Auf die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 ist die verfassungsmĂ€ĂŸige Rechtfertigung nach der Wunsiedel-Entscheidung dagegen nicht anwendbar. Antisemitismus ist als solcher nicht strafbar. Zudem betonte das BVerfG, seine Wunsiedel-Entscheidung sei als Ausnahmeentscheidung auf „diese die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbare einzigartige Konstellation“ zu beschrĂ€nken. Dass der Antisemitismus ein wichtiger Teil des nationalsozialistischen Regimes war, reicht fĂŒr eine Ausweitung nicht aus: „Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip.“ Es fehlt also an einem „allgemeinen Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (so auch tendenziell der BayVGH aaO, Rn. 32).

Verfassungswidrige Standpunktdifferenzierung

Dagegen hilft es nichts, wenn der Gesetzesentwurf vorschlĂ€gt, Antisemitismus sei „anders als es zur Zeit der Wunsiedel-Entscheidung im Jahr 2009 der Fall war
 zu einem akuten gesellschaftlichen Konfliktfeld und damit auch zu einem erheblichen politischen und gesellschaftlichen Problem geworden“. Einerseits stelle Antisemitismus auch schon 2009 eine Bedrohung dar, wie die erst ein Jahr zuvor ergangene Bundestagsresolution zum Kampf gegen Antisemitismus deutlich macht. Andererseits gehören „gesellschaftliche Konfliktfelder“ zur offenen Gesellschaft. Ein „erhebliches politisches und gesellschaftliches Problem“ reicht fĂŒr eine BeschrĂ€nkung der Meinungsfreiheit nicht aus. Antisemitismus ist selbstverstĂ€ndlich nicht akzeptabel. Das Bundesverfassungsgericht weist die Aufgabe der BekĂ€mpfung extremer Ansichten aber dem Diskurs und der Gesellschaft zu und nicht Gerichten – oder bayerischen BĂŒrgermeistern. Wo antisemitische Meinungen konkret den Kern der MenschenwĂŒrde berĂŒhren, kann, ja muss, der Staat einschrĂ€nken. Wo Straftaten zu erwarten sind, gilt dies ohnehin. Doch die Entscheidung darĂŒber, welche Meinungen als antisemitisch einzuordnen sind und darauf Redeverbote zu stĂŒtzen, kann nicht einfach in die HĂ€nde der Gemeinden gelegt werden.

Das hat GrĂŒnde. Schon die Definition dessen, was mit „antisemitisch“ gemeint ist, ist bekanntlich ausgesprochen unklar. Der bayerische Gesetzgeber verweist zur Spezifizierung auf die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Danach ist Antisemitismus „eine bestimmte Wahrnehmung von JĂŒdinnen und Juden, die sich als Hass gegenĂŒber JĂŒdinnen und Juden ausdrĂŒcken kann“. Diese Arbeitsdefinition war jedoch nicht als rechtlich bindende Definition konzipiert. Sie eignet sich auch nicht als Regulierungsinstrument. Ihr Fokus auf „eine bestimmte Wahrnehmung“ ist in einem liberalen Strafrecht nicht kriminalisierbar, sofern man nicht ein Gesinnungsstrafrecht einfĂŒhren will. Indem sie nur sagt, wie sich Antisemitismus ausdrĂŒcken „kann“, fehlt ihr die notwendige Bestimmtheit fĂŒr die Subsumtion. (Eine Bitte des Gemeindetags um KlĂ€rung, was genau unter Antisemitismus falle, beschied das bayerische Innenministerium abschlĂ€gig.) Vor allem aber ist die IHRA-Arbeitsdefinition unter Experten hochumstritten, und selbst einer ihrer Verfasser meint, sie werde dafĂŒr missbraucht, um unliebsame, aber legitime Kritik an Israel zu unterdrĂŒcken.

Ziel: BDS

Warum hat sich der bayerische Gesetzgeber dennoch dafĂŒr entschieden, die Standpunktdifferenzierung aus Ziffer 2 in die Gemeindeordnung aufzunehmen? Das Hauptziel der Reform dĂŒrfte abermals die Bewegung Boycott, Divestment, and Sanctions (BDS) sein, die die Stadt MĂŒnchen nicht ausschließen konnte. Dabei hatte der BayVGH noch 2023 bestĂ€tigt:

„Dass eine – von der Antragsgegnerin angenommene – antisemitische Grundtendenz der BDS-Kampagne es nicht rechtfertigt, entsprechende MeinungsĂ€ußerungen auch im Rahmen politischer Informations- oder Diskussionsveranstaltungen behördlicherseits von vornherein zu untersagen, solange die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht gefĂ€hrdet wird, ist höchstrichterlich geklĂ€rt.“

Die jĂŒngste Gesetzesreform dĂŒrfte daran nichts geĂ€ndert haben. Denn eine Vorschrift, mit der man nicht einmal Björn Höcke verhindern kann, wird sich auch nicht gegen die BDS-Bewegung heranziehen lassen. Zwar hat der Bundestag 2019 die Bewegung als antisemitisch eingeordnet und darauf gestĂŒtzt verlangt, Zugang zu öffentlichen RĂ€umen zu versagen. Aber ob Boykotte gegenĂŒber Israel antisemitisch sind, ist hochumstritten. So betont etwa die Jerusalem Declaration on Antisemitism, ein von fĂŒhrenden Antisemitismus- und Holocaustforschern unterstĂŒtzter Gegenentwurf zur IHRA, in ihrer Nr. 14: „Boykott, Desinvestition und Sanktionen sind gĂ€ngige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staaten“ und schließt daraus: „Im Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch.“ Auch der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat in seiner Baldassi-Entscheidung private Boykottaufrufe gegen Israel unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt.

TatsĂ€chlich stehen sogar alle drei Ziele des BDS – das Ende der Besatzung, die Gleichheit arabisch-palĂ€stinensischer BĂŒrger:innen Israels und das RĂŒckkehrrecht der FlĂŒchtlinge – jedenfalls prinzipiell im Einklang mit dem Völkerrecht. Die Rechtswidrigkeit der Besatzung hat 2024 sogar der Internationale Gerichtshof festgestellt. Das Gericht hat zudem die Pflicht fĂŒr Staaten festgestellt „to abstain from entering into economic or trade dealings with Israel concerning the Occupied Palestinian Territory or parts thereof which may entrench its unlawful presence in the territory“ sowie „to take steps to prevent trade or investment relations that assist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territory.“

Mangelnde GefÀhrdungslage

Der BayVGH fand einen Weg, die Frage der Verfassungswidrigkeit der neuen Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen zu lassen. Der neue § 21 Abs. 1a Ziff. 2 sei – ebenso wie der vom BVerfG fĂŒr verfassungsgemĂ€ĂŸ erkannte § 130 Abs. 4 StGB – verfassungskonform auszulegen. Und das heißt, im RĂŒckgriff auf das BVerfG, dass auch antisemitische MeinungsĂ€ußerungen nur dann reguliert werden können, wenn sie in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in GefĂ€hrdungslagen umschlagen, wenn sie also den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefĂ€hrden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Meinungsdelikte sind nur als GefĂ€hrdungsdelikte verfassungskonform; sie regeln nicht Meinungen als solche, sondern beziehen sich erst „auf die Außenwirkungen von MeinungsĂ€ußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschĂŒchtern“ (Rn. 34 unter RĂŒckgriff auf Wunsiedel). Dass es dazu kommen wĂŒrde, hatten die Gemeinden nicht hinreichend dargelegt. Allerdings sind die wesentlichen GefĂ€hrdungsszenarien bereits strafrechtlich reguliert, und die begrĂŒndete Prognose einer Straftatbegehung hat schon vor der Gesetzesreform zur Versagung ausgereicht (freilich verneint der BayVGH im Fall Höcke auch eine solche Wahrscheinlichkeit).

Damit entfĂ€llt zugleich die wesentliche Grundlage der neuen Reform. Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs hatte ausdrĂŒcklich als Vorteil der Regelung dargestellt, dass fĂŒr Ziff. 1, anders als in § 130 Abs. 4 StGB, „weder eine Störung des öffentlichen Friedens noch eine Verletzung der WĂŒrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und WillkĂŒrherrschaft“ vorausgesetzt wĂŒrde. In der Beratung wies ein CSU-Abgeordneter darauf hin, ein Erfordernis der Störung der öffentlichen Ordnung mache „relativ wenig Sinn, weil die neuen Regelungen gerade den Ausschluss solcher Veranstaltungen ermöglichen sollen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen.“ Dieses Ziel erreichen sie nun nicht mehr.

Extremismus muss anders bekÀmpft werden

Es gibt gute GrĂŒnde dafĂŒr, die Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Wunsiedel-Entscheidung eng zu halten, sie nicht auf neue Situationen zu erweitern und das Erfordernis einer GefĂ€hrdung nicht aufzugeben. Der BegrĂŒndungsversuch im Gesetzentwurf, es habe eine gesellschaftliche „Entwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum fĂŒr Regelungen eröffnet“, ist rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Klimabewegung ist erst nach 2009 zum „gesellschaftlichen Konfliktfeld“ geworden – nicht zuletzt durch das harte (und verfassungsmĂ€ĂŸig bedenkliche) Vorgehen der bayerischen Behörden. Soll also auch KlimaschĂŒtzern der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagt werden können? Wie ist es mit BefĂŒrwortern des Genderns, das der Freistaat fĂŒr ein großes Problem hĂ€lt? Und warum sollte ein anders zusammengesetztes Parlament nach dieser Logik nicht einfach gleich all denen den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen versagen dĂŒrfen, die keine PatriotismuserklĂ€rung abgeben – wie es etwa die AfD Sachsen-Anhalt beim Förderrecht vorhat?

In der GesetzesbegrĂŒndung heißt es sinngemĂ€ĂŸ, weil der Anspruch auf Zugang einer öffentlichen Einrichtung auf der Widmung beruhe und nicht aus den Grundrechten, sei eine Differenzierung nach Meinungen auch kein Grundrechtsverstoß: „RĂ€umt man Kommunen nur die Möglichkeiten ein, entweder einen Zurechnungstatbestand durch die Widmung zu schaffen oder gĂ€nzlich auf die Widmung ihrer Einrichtungen fĂŒr politische Veranstaltungen zu verzichten, verkĂŒrzt dies ihr verfassungsrechtlich nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV bzw. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1, 2 BV verbĂŒrgtes kommunales Selbstverwaltungsrecht.“ Dieses Argument, das mittlerweile hĂ€ufiger zur Leistungsverwaltung geĂ€ußert wird, ist, wie auch in anderen Bereichen, im Rahmen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen so allgemein nicht richtig. Das „Ob“ der Widmung liegt in der Freiheit der Gemeinde: Sie kann ihre Einrichtungen gĂ€nzlich abschließen. Tut sie das nicht, so unterliegt das „Wie“ der Widmung der Grundrechtsbindung einschließlich des Diskriminierungsverbots und der Meinungsfreiheit.

Im Landtag war es peinlicherweise einzig der Vertreter der AfD, der mehrfach darauf hinwies, dass die Gesetzesreform evident der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht entgegensteht. Zu Recht nannte ein Abgeordneter der Freien WĂ€hler diesen Hinweis scheinheilig. Indes, wie schon Gustav Heinemann ausdrĂŒckte: Wer mit dem Zeigefinger voller VorwĂŒrfe auf andere zeigt, sollte daran denken, dass in der Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger zugleich drei andere Finger auf ihn selbst zurĂŒckweisen. Diese drei Finger treffen hier alle anderen Landtagsparteien – CSU, SPD, FDP und GrĂŒne. Sie alle haben im löblichen BemĂŒhen, den Antisemitismus zu bekĂ€mpfen ‒ oder im nicht ganz so löblichen BemĂŒhen, bloße Symbolpolitik zu betreiben und den Gemeinden unlösbare Aufgaben zu ĂŒberlassen ‒ ihre eigene Aufgabe verfehlt, selbst die Verfassung einzuhalten.

Der BayVGH hat der problematischen neuen Vorschrift nun praktisch den Zahn gezogen. Standpunktdifferenzierungen außerhalb der Wunsiedel-Ausnahmen sind mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht vereinbar; ohne RechtsgutsgefĂ€hrdung sind EinschrĂ€nkungen nicht möglich; an Prognosen sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Der bayerische Innen- und Kommunalminister pries die Gesetzesreform dafĂŒr, nun sei Rechtsklarheit geschaffen; die Entscheidungen des BayVGH zeigen, dass das Gegenteil zutrifft. Das hĂ€tte man indes vorher wissen können und mĂŒssen. Auf Dauer wird es nicht reichen, wenn die Politik die Verantwortung, populistische Gesetzgebung an der Verfassung zu messen, auf die Gerichte abschiebt und damit deren LegitimitĂ€t unterminiert. Die AfD mag dieses Gesetz abgelehnt haben. Dessen BegrĂŒndung, auch politische Konflikte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausreichend fĂŒr eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte zu erachten, wird sie mit Freude zu nutzen versuchen, wenn sie die Gelegenheit erhĂ€lt. Durch Raumverbote kann man das nicht verhindern. Durch ein Parteiverbot schon.

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