Fiktion der EinzelfallprĂŒfung
Die Vereinbarkeit einer Parteimitgliedschaft in der AfD mit der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht prĂ€gt den juristischen Diskurs. Immer wieder geben neue verwaltungsgerichtliche Entscheidungen Anlass, die immergleichen MaĂstĂ€be neu anzuwenden. So auch im jĂŒngsten Fall vor dem VG Berlin, das die Nichteinstellung eines Kommunalpolitikers der AfD in den Polizeidienst billigte. Die Entscheidung ist konsequent, dennoch plĂ€diere ich dafĂŒr, das redundante Nachbeten und Anwenden der verwaltungsgerichtlichen AbwĂ€gungsdogmatik und Einzelfallbezogenheit zu ĂŒberwinden und die Beweislast umzukehren: Nicht die innerparteilichen und politischen AktivitĂ€ten mĂŒssen im Einzelfall eine verfassungsfeindliche Haltung untermauern, vielmehr begrĂŒndet die Parteimitgliedschaft als solche bereits eine Regelvermutung, die der Betroffene durch aktives innerparteiliches Eintreten fĂŒr die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerlegen kann.
Der Ausgangsfall
Doch zunĂ€chst zum Ausgangsfall, der schnell erzĂ€hlt ist: Ein Polizeivollzugsbeamter bewarb sich bei der Berliner Polizei, um die LaufbahnbefĂ€higung fĂŒr den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei zu erlangen. Nach seiner Einstellungszusage beantragte der Polizeikommissar die Entlassung aus dem BeamtenverhĂ€ltnis auf Lebenszeit, um zum 01.04.2026 zum KriminalkommissaranwĂ€rter auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 BeamtStG) ernannt zu werden. Hierzu kam es jedoch nicht. Die zustĂ€ndige Dienstbehörde nahm die Zusage nur wenige Tage vor der geplanten Einstellung zurĂŒck, da sie erfahren hatte, dass der Beamte Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion in einer Gemeindevertretung war, und sie daher an seiner charakterlichen Eignung zweifelte. Der Beamte reagierte prompt und legte sein kommunales Amt schon am nĂ€chsten Tag nieder und wandte sich gegen die Entscheidung. Doch zu spĂ€t: Die Behörde blieb bei ihrer Position und so beantragte der Beamte vorlĂ€ufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO beim zustĂ€ndigen Berliner Verwaltungsgericht.
Wiederholung der verwaltungsgerichtlichen MaĂstabsbildung
Das VG Berlin folgte mit Beschluss vom 11. Juni der behördlichen Argumentation richtigerweise und lehnte den Antrag ab. Die BegrĂŒndung rezipiert die allseits bekannten beamtenrechtlichen MaĂstĂ€be: Die politische Treuepflicht, die als hergebrachter Grundsatz in Art. 33 Abs. 5 GG verankert und in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einfachgesetzlich kodifiziert ist, gebietet eine aktive Haltung fĂŒr die freiheitliche demokratische Grundordnung. Es genĂŒgt nicht, kein Verfassungsfeind zu sein. Erforderlich ist es vielmehr, sich verfassungsfreundlich zu verhalten, also aktiv fĂŒr die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten.
Auch beim VerhĂ€ltnis des Beamten zu verfassungsfeindlichen Organisationen, insbesondere Parteien, kann das VG Berlin auf ein umfangreiches Rechtsprechungsrepertoire zurĂŒckgreifen, nicht nur auf die allseits bekannte Judikatur des BVerfG und BVerwG, sondern auch auf die jĂŒngste Entscheidung des VGH Mannheim zur Vorstandseigenschaft in der Jungen Alternative Hessen. Aus den verwaltungsgerichtlichen AusfĂŒhrungen ist nicht erkennbar, dass sich die Dogmatik im Vergleich zu meinem letzten Beitrag weiterentwickelt hat. Man könnte meinen, sie sei ausgeschrieben.
Mal wieder: Verfassungsschutzbehördliche Einstufung
In der Subsumtion verweist die Kammer wieder einmal zunĂ€chst auf die verfassungsschutzbehördliche Einstufung. Der brandenburgische Verfassungsschutz hat die AfD im April vom Verdachtsfall zum gesichert extremistischen Beobachtungsobjekt heraufgestuft. Das Innenministerium begrĂŒndet diesen Schritt mit einem âProzess der sukzessiven, systematisch betriebenen Radikalisierungâ der AfD. Laut dem Verfassungsschutz vertritt sie einen ethnisch-homogenen Volksbegriff, lehnt zentrale Staatsstrukturprinzipien strukturell ab und vernetzt sich zunehmend mit rechtsextremen Akteuren. Indem das VG Berlin dieses Gutachten zur Grundlage seiner VerfassungstreueprĂŒfung macht, untermauert es einmal mehr dessen zentrale Rolle fĂŒr die MaĂnahmen des administrativen Verfassungsschutzes. Die Einstufungsentscheidung ist Ausgangspunkt und zentrales Kriterium fĂŒr verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, etwa im Waffen-, Beamten- oder SicherheitsĂŒberprĂŒfungsrecht.
Zur Identifikation eines Gemeindevertreters mit parteipolitischen Zielen
Die Entscheidung schlieĂt sodann mit der individuellen VerhaltensprĂŒfung des Betroffenen. Als Fraktionsvorsitzender einer Gemeindevertretung, der noch kurz davor aktiv im Wahlkampfgeschehen fĂŒr die AfD tĂ€tig war, hatte er vornherein keine allzu gĂŒnstigen Chancen. Er trug mehrere haltlose ArgumentationsansĂ€tze vor, die das Gericht teils aus prozessualen BegrĂŒndungspflichten, teils wohl aus strategischem Akzeptanzmanagement in dieser grundrechtssensiblen SphĂ€re vergleichsweise ausfĂŒhrlich wegschrieb.
Das Verwaltungsgericht betont die besondere Indizwirkung einer Kandidatur fĂŒr politische Ămter hinsichtlich der Identifikation mit den verfassungsfeindlichen Parteizielen. Daran Ă€nderte auch nichts, dass der Betroffene eine organisatorische Trennung zwischen kommunalen AfD-Strukturen und dem AfD-Landesverband behauptete. Denn mangels Ortsverband musste der Antragsteller durch den Kreisverband zum Wahlbewerber gewĂ€hlt werden, der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landessatzung der AfD organisatorisch in den Landesverband eingebunden ist.
SchlieĂlich widmet sich das Gericht vergleichsweise ausfĂŒhrlich der offensichtlichen Schutzbehauptung, der Antragsteller habe âdie ĂŒberörtlichen Entwicklungen der AfD Brandenburg [âŠ] nicht in ihrer Tragweite erkanntâ, und verwirft diese. Zuletzt hilft ihm auch die Niederlegung des kommunalpolitischen Mandats nicht. Denn er legte es nicht bereits nach der Einstufungsentscheidung des Verfassungsschutzes nieder, sondern erst dann, als der Widerruf der Einstellungszusage unmittelbar negative persönliche Folgen fĂŒr ihn zeitigte.
Reflexion der Dogmatik
ZunĂ€chst: Die Entscheidung ist richtig. Akzeptiert man die verfassungsschutzbehördliche Einstufungsentscheidung des AfD-Landesverbandes Brandenburg und die konsolidierte verwaltungsgerichtliche Dogmatik zum VerhĂ€ltnis von Mitgliedschaft in extremistischen Parteien zur politischen Treuepflicht, so ist die hier getroffene Feststellung alternativlos: Ein aktiver MandatstrĂ€ger, wenn auch nur in einer politisch weniger bedeutsamen Gemeinde, unterstĂŒtzt die Ziele der rechtsextremen Partei. Insbesondere die aktive Rolle im Wahlkampf, und sei es auch nur auf kommunalpolitischer Ebene, ist als proaktive und nachhaltige UnterstĂŒtzung der verfassungsfeindlichen Bestrebung zu werten. Wer die parteiprogrammatische Ausrichtung nicht nur innerlich gutheiĂt, sondern aktiv im Wahlkampf, d.h. mit erhöhter IntensitĂ€t verteidigt (BVerfGE 148, 11 Rn. 46), dem wird man eine stĂ€rkere Identifikation mit ihr attestieren können, die sich von einer bloĂ passiven Mitgliedschaft abhebt.
DarĂŒber hinaus bleiben jedoch auch nach diesem Beschluss die Einzelheiten der Tragweite unklar: Welcher Grad an aktivem Verhalten unterhalb aktiver Ăbernahme von Mandats- oder FunktionsĂ€mtern ist fĂŒr die nachhaltige Verfolgung der Ziele notwendig? Das Verwaltungsgericht betont nachdrĂŒcklich, dass der Antragsteller von den verfassungsfeindlichen AktivitĂ€ten aufgrund seiner MandatstrĂ€gereigenschaft gewusst haben mĂŒsse. Das stimmt natĂŒrlich â aber es lieĂe sich auch entgegnen: Wem nicht? Insbesondere welchem Parteimitglied? Es ist schwerlich vorstellbar, dass es ein passives Mitglied gibt, das 2013 aus wirtschaftspolitischen Motiven in die damals EU-kritische Lucke-AfD eingetreten ist und seitdem die allgegenwĂ€rtige Berichterstattung zur Radikalisierung der AfD ignoriert hat. Auch eine Person, die âsich mit Aussicht auf Erfolg dafĂŒr einsetzt, dass diese [verfassungsfeindlichen Bestrebungen] ernsthaft und nachhaltig unterbunden werdenâ, wie es das Bundesverwaltungsgericht fordert (BVerwGE 114, 258, 284), ist theoretisch nur schwer vorstellbar. Eine Recherche des SWR zeigte jĂŒngst den Umgang mit abweichenden Ansichten in der AfD: âWer widerspricht, wer intern unbequeme Fragen stellt oder öffentlich Kritik ĂŒbt, könne unter Druck geraten â in Parteigremien, als Journalist oder als normaler BĂŒrger im Alltag.â Unter diesen Bedingungen erscheint ein aktives Eintreten gegen verfassungsfeindliche Tendenzen beinahe unmöglich â zumal das OVG MĂŒnster festgestellt hat, dass sich diese Tendenzen nicht in singulĂ€ren ĂuĂerungen einzelner Mitglieder erschöpfen, sondern sich systematisch bei einer Vielzahl von FunktionstrĂ€gern finden. Vielmehr trifft man medial bedeutend hĂ€ufiger das PhĂ€nomen der âAfD-Aussteiger berichtenâ an, bei welchem ehemalige Mitglieder nach ihrem Parteiaustritt Kritik ĂŒben.
Paradoxie der Dogmatik
Das aber zeigt die theoretische Unterentwicklung und Paradoxie dieser Dogmatik: Die verwaltungsgerichtliche Judikatur fordert einerseits ein völliges Unterlassen der parteipolitischen UnterstĂŒtzung, keine Ăbernahme von FunktionsĂ€mtern und Mandaten, also das Dasein als passive Karteileiche (BVerwG), und gleichzeitig die aktive Distanzierung von sĂ€mtlichen verfassungsfeindlichen Zielen. Die Person muss von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen in ihrer Partei wissen, darf es aber eigentlich nicht, um weiterhin gutglĂ€ubig zu sein. Diese Kombination gibt es empirisch nicht. Dennoch weigern sich Rechtsprechung und Literatur, die reine Parteimitgliedschaft fĂŒr eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht genĂŒgen zu lassen. Thorsten Masuch betont demgegenĂŒber: âWer seine Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung trotz erkennbarer verfassungsfeindlicher Bestrebungen beantragt oder aufrechterhĂ€lt, bekennt sich gerade nicht zur geltenden Verfassungsordnungâ (Masuch, ZRP 2025, 172 (175)).
Ich plĂ€diere in Anlehnung an meinen letzten Beitrag fĂŒr eine geĂ€nderte Dogmatik, jedenfalls aber fĂŒr eine ehrlichere MaĂstabsbildung der Verfassungstreue, die eben nicht lediglich aktives Agieren in FunktionsĂ€mtern der Partei sanktioniert, wie es die verwaltungsgerichtliche Judikatur suggeriert, sondern: Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei begrĂŒndet eine Regelvermutung fĂŒr die Verletzung der politischen Treuepflicht, die man in atypischen Fallkonstellationen, im Ausnahmefall, widerlegen kann. Weg vom bloĂen âIndizâ (Jarass/Pieroth/Jarass, 19. Aufl. 2026, GG Art. 33 Rn. 76) zur Regelvermutung. Der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsgrundsatz, aus dem die âfunktionsbezogene Differenzierungâ folgen soll (von MĂŒnch/Kunig/Bickenbach, 8. Aufl. 2025, GG Art. 33 Rn. 136), wird ohnehin unterlaufen, wenn eine Addition kaum erfĂŒllbarer Kriterien dazu fĂŒhrt, dass doch nahezu jeder Person eine BestrebungsunterstĂŒtzung attestiert wird. Oder anders formuliert: Eine umfassende AbwĂ€gung aller maĂgeblichen Aspekte im Einzelfall verliert ihre Wirkung, wenn sie doch immer zum selben Ergebnis kommt.
Freilich muss sich der hier vorgeschlagene Paradigmenwechsel an Art. 21 GG messen lassen. Insofern erhebe ich mit diesem Beitrag nicht den Anspruch, die Problematik restlos geklĂ€rt zu haben. Geht man aber â anders als Matthias Honer (NVwZ 2024, 705 (707)) â nicht davon aus, dass das Parteienprivileg die BerĂŒcksichtigung einer Parteimitgliedschaft fĂŒr die Annahme fehlender Verfassungstreue absolut sperrt, weil Art. 33 Abs. 2 und 5 GG im âHinblick auf die (Verfassungs-)Treuepflicht sĂ€mtlicher BeschĂ€ftigten des öffentlichen Dienstes sensibler reagiert als Art. 21 II GGâ (Dreier/Brosius-Gersdorf, 3. Aufl. 2015, GG Art. 33 Rn. 108), sprechen wenige Sachargumente dafĂŒr, eine nachhaltig aufrechterhaltene Parteimitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei bei der beamtenrechtlichen VerfassungstreueprĂŒfung zu tolerieren. Ist der mit der VerfassungstreueprĂŒfung nach Art. 33 Abs. 5 GG verbundene Eingriff in die politischen Kommunikationsgrundrechte bei aktiven Parteimitgliedern â wie hier â gerechtfertigt, so ist nicht ersichtlich, warum ein passives Parteimitglied wesentlich schutzwĂŒrdiger sein sollte.
Ausblick nach Magdeburg
Diese Ăberlegungen sind keine rein akademische Reflexion verfassungsrechtlicher TheorieansĂ€tze, sondern können bald praktische Wirksamkeit entfalten: Der AfD-Spitzenkandidat fĂŒr Sachsen-Anhalt, Ulrich Siegmund, kĂŒndigte der MZ gegenĂŒber an, im Falle einer Regierungsbeteiligung umfassende Entlassungen von unliebsamen BeschĂ€ftigten vornehmen zu wollen. Es lĂ€sst sich mit wenig Fantasie und einem Blick in autokratische Staaten erahnen, mit welchen Personen er diese Stellen nachbesetzen will (vgl. auch den Beitrag von Vogel). Freilich ist dann auch eine beamtenrechtliche Dogmatik, wie ich sie hier vorschlage, wenig wirkungsvoll: Denn die personalfĂŒhrende Stelle, die die Einstellungen von AfD-Sympathisant*innen durchfĂŒhrt, wĂ€re auch die Stelle, der die PrĂŒfung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 BeamtStG und damit auch der FDGO-Treue (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) obliegt. Aber umso mehr erscheint es sinnvoll, solange demokratische KrĂ€fte die Exekutive kontrollieren, ĂŒber MaĂnahmen der Resilienz nachzudenken. Denn seine Rolle als Funktionsbedingung von Demokratie (BVerfGE 150, 169 Rn. 30) und Rechtsstaat (ZĂ€hle, DĂV 2021, 380 (381)) kann das Beamtentum nur erfĂŒllen, wenn es selbst keinen Zweifel daran lĂ€sst, diesen Werten verpflichtet zu sein.
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