Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
Um die Digitalisierung des öffentlichen Lebens und die Kontrolle der Bevölkerung voranzutreiben, müssen Rechenzentren gebaut werden – überall auf der Welt. In den USA sind derzeit über 1.500 Rechenzentren geplant, viele davon in ländlichen Gemeinden. The Defender hat deshalb die fünf wichtigsten Dinge aufgelistet, die Sie über den Wasserverbrauch, die Umweltauswirkungen und den wachsenden Widerstand gegen solche Anlagen wissen sollten.
1. Rechenzentren verbrauchen enorme Mengen Wasser
Rechenzentren, die digitale Informationen speichern und verarbeiten, verbrauchen oft große Mengen Wasser, um Server zu kühlen – insbesondere die neuen Hyperscale-Anlagen, die typischerweise für künstliche Intelligenz (KI) gebaut werden.
Das Google-Rechenzentrum in Pryor, Oklahoma – eine der größten Anlagen des Unternehmens – verbraucht jährlich etwa 1,1 Milliarden Liter Wasser. Das entspricht etwa 8,3 Milliarden Wasserflaschen oder dem jährlichen Wasserverbrauch von 10.000 durchschnittlichen US-amerikanischen Haushalten.
Das Rechenzentrum in Pryor verwendet ein Verdunstungskühlsystem, sodass der größte Teil des zur Kühlung verwendeten Wassers durch Verdunstung verloren geht. Von den 1,1 Milliarden Litern Wasser, die verwendet werden, werden nur etwa 275 Millionen Liter wieder in den Fluss eingeleitet und zur Wiederverwendung bereitgestellt.
Die Branche steht unter Druck, sich von dieser Technologie abzuwenden, und einige neue Anlagen planen die Installation von geschlossenen Kreislaufsystemen, die Wasser in einem kontinuierlichen Kreislauf wiederverwenden, oder von luftgekühlten Systemen. Diese Systeme verbrauchen wenig Wasser, benötigen jedoch deutlich mehr Strom.
2. Forscher wissen wenig über die Wasserverschmutzung
Es ist wenig darüber bekannt, wie sich die Einleitung von Wasser aus Rechenzentren auf die Umwelt auswirkt. Eine aktuelle Studie zu diesem Thema stellt fest, dass «es eindeutig an Transparenz bei den Praktiken zur Einleitung von Kühlwasser aus Rechenzentren mangelt».
Unternehmen legen häufig nicht offen, wie viel Wasser sie ableiten, wohin es gelangt oder welche Chemikalien oder Schadstoffe es enthalten könnte. Die Studie ergab, dass Einleitungen von Kühlwasser Flüsse, Grundwasser und Abwassersysteme beeinträchtigen könnten, doch aufgrund begrenzter Daten lassen sich diese Auswirkungen nur schwer messen.
Hier erfahren Sie mehr über den Bericht «Data Center Cooling Water Discharge».
3. Kämpfe um Umwidmungen von Flächen werden immer häufiger
Der Widerstand gegen Rechenzentren ist aus einer breiteren Bewegung gegen große Industrieprojekte in ländlichen Gebieten hervorgegangen, insbesondere gegen Projekte im Bereich erneuerbarer Energien.
Bewohner einiger Gemeinden haben sich organisiert, um Projekte zu stoppen, von denen sie glauben, dass sie den Einheimischen nur wenige Vorteile bringen, während sie Ackerland durch Industriegebäude ersetzen und die ländliche Landschaft verändern.
Eines der wichtigsten Instrumente, mit denen Gemeinden diese Projekte anfechten, besteht darin, Druck auf die lokalen Regierungen auszuüben, Anträge auf Umwidmung von Flächen abzulehnen, durch die Land von landwirtschaftlicher in industrielle Nutzung überführt wird. In vielen Fällen waren diese Bemühungen erfolgreich.
Das Rechenzentrumsprojekt Beltline in Yukon und Oklahoma City beispielsweise benötigt weiterhin die Genehmigung, landwirtschaftlich genutztes Land im Teil des Projekts in Oklahoma City für eine leichte industrielle Nutzung umzuwidmen.
4. Die meisten Projekte sind für ländliche Gebiete geplant
Laut dem Pew Research Center sind landesweit mehr als 1.500 Rechenzentren geplant. Während sich 87 Prozent der bestehenden Rechenzentren in den USA in städtischen Gebieten befinden, sind zwei Drittel der geplanten Anlagen für ländliche Gemeinden vorgesehen.
In einer Umfrage unter 1.000 Erwachsenen in den USA äußerten Bewohner ländlicher Gebiete insgesamt das höchste durchschnittliche Maß an Besorgnis. Ihre größte Sorge waren steigende Stromkosten, gefolgt von der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Rechenzentren und der übermäßigen Nutzung von Wasser.
5. KI wächst schneller als die Regulierung
Seit 2013 hat die Technologiebranche mehr als 1,6 Billionen Dollar in KI investiert. In vielen Fällen haben sich Unternehmen auf regulatorische Lücken verlassen oder herkömmliche Genehmigungsverfahren umgangen, um den Bau zu beschleunigen.
In Oklahoma müssen Rechenzentren keine Wassergenehmigungen beantragen, da sie ihr Wasser typischerweise von kommunalen Versorgungsunternehmen beziehen. In Memphis, Tennessee, installierte Elon Musks xAI fast 20 Erdgasturbinen zur Stromversorgung eines Rechenzentrums, ohne zuvor Luftemissionsgenehmigungen einzuholen.
Die New York Times hat derweil darüber berichtet, dass Amazon in ein groß angelegtes Gaskraftwerk als Teil eines riesigen Rechenzentrums in Texas investiert. Die Anlage könnte sich zur größten einzelnen Quelle klimaschädlicher Emissionen in den Vereinigten Staaten entwickeln. Amazon und andere Tech-Giganten würden darum wetteifern, genügend Rechenzentren zu bauen, um die rasant steigende Nachfrage nach KI-Diensten zu decken und deren Stromversorgung sicherzustellen.
Laut New York Times dürfte das neue Gaskraftwerk, sofern es den behördlichen Spezifikationen entspricht, jährlich 33 Millionen Tonnen Kohlendioxid ausstoßen – mehr klimaschädliche Gase als jedes andere Kraftwerk des Landes.
Das Insurance Journal informierte, dass eine Studie in Virginia zu dem Schluss kam, dass für Rechenzentren strengere Wasservorschriften erforderlich sind. Virginia gilt als der weltweit größte Standort für Rechenzentren – und die Umweltwissenschaftler kamen zu dem Ergebnis, dass ein Rückgang des Grundwasserspiegels in einem wichtigen Grundwasserleiter aufgrund von Bevölkerungswachstum und industrieller Nutzung wahrscheinlich ist.
Der Bericht fordert deshalb strengere Vorschriften. Die Regulierungsbehörden müssten mehr Befugnisse erhalten, um Genehmigungen für industrielle Wasserentnahmen abzulehnen, Unternehmen zu verpflichten, alternative Wasserquellen zu prüfen und gegen Nutzer vorzugehen, die möglicherweise mehr Wasser verbrauchen als zulässig. Die Regierung von Virginia hatte die Veröffentlichung der Studie lange behindert.
Alexander Büttner war 18 Jahre Zeitsoldat bei der Bundeswehr, nach eigenen Angaben ohne eine einzige Befehlsverweigerung. Bis zur Corona-Impfpflicht für Soldatinnen und Soldaten. Ende Februar 2022 verweigerte er den Impfbefehl, im Oktober 2022 wurde er rechtskräftig verurteilt. Weil er die Geldstrafe von 2.500 Euro aus Prinzip nicht zahlte, wurde seine Bewährung widerrufen: Im Sommer 2024 wurde er in der eigenen Kaserne in Handschellen abgeführt und trat eine sechsmonatige Haftstrafe an. Wegen «guter Führung» wurde er nach knapp vier Monaten entlassen.
Im Gespräch mit Welt der Gesundheit.tverzählt Büttner, dass bei seiner Verhaftung gegen das Recht verstoßen wurde, denn eigentlich hätten die Feldjäger ihn der Polizei übergeben müssen. Stattdessen kamen Zivilpolizisten in einem Zivilfahrzeug, die ihn in die Justizvollzugsanstalt verfrachteten. Büttner dazu: «Aber was ist in diesem Staat schon rechtens».
Erst nach seiner Verhaftung hat Büttner erfahren, dass die Bundeswehr dieses Vorgehen im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen hatte. Auf die Frage, wie sich das angefühlt hat, sagt er ganz offen:
«Beschissen fühlt sich das an, wenn man sich nie etwas zu Schulden hat kommen lassen – und dann in Handschellen abgeführt wird.»
Büttner berichtet auch, dass die Staatsanwaltschaft das ganze Jahr 2023 hinter ihm hergelaufen sei, um ihn zur Zahlung der Geldauflage zu bewegen, sogar Ratenzahlung sei ihm angeboten worden. Dass er wegen der Zahlungsverweigerung tatsächlich ins Gefängnis kommen würde, das hat er allerdings bis zum Tag seiner Verhaftung nicht gedacht. Er hätte nicht erwartet, dass Bundeswehr und Justiz das durchziehen würden.
Seine Mithäftlinge, die Justizbeamten und selbst der Gefängnisdirektor hätten es zuerst nicht geglaubt, dass er wegen der Verweigerung der Corona-«Impfung» einsitzen musste, so Büttner. Erst als wenige Tage nach seiner Inhaftierung eine Demonstration für ihn organisiert wurde, habe sich das geändert.
Der Soldat zeichnet in diesem Gespräch ein Bild davon, wie Vorgesetzte und Kameraden auf seine Impfweigerung reagierten, warum er die Zahlung der Geldbuße ablehnte, wie der Tag der Verhaftung ablief – und wie der Alltag in Haft aussah. Auf die abschließende Frage, ob er genauso wieder handeln würde, sagt er:
«Die einzige Option, die ich gehabt hätte, wäre gewesen, mir einen Impfpass fälschen zu lassen, wie es einige getan haben. Aber dafür bin ich zu geradlinig. Die Impfung hätte ich auf keinen Fall genommen – und würde es auch heute nicht tun.»
Vor der «Pandemie» habe sich die Bundeswehr kaum für die offizielle Impfpflicht interessiert, verrät der Soldat. Sich beispielsweise die angeordnete Grippeschutzimpfung nicht geben zu lassen, habe keine Konsequenzen nach sich gezogen. Das sei bei Corona anders gewesen. Da seien Soldaten aus dem Urlaub oder dem Krankenstand befohlen worden, um sich die experimentellen Spritzen verabreichen zu lassen. Die Bundeswehr habe selbst schwangere Soldatinnen aus dem Mutterschaftsurlaub befohlen und sie zur Injektion genötigt.
Video-Zeitablauf:
00:00: «Ich war im Knast wegen verweigerter Impfung» 00:16: Wer ist Alexander Büttner? 00:37: Der Moment der Entscheidung 01:43: Impfpflicht bei der Bundeswehr – und der Genesenenstatus 02:11: «Weder Impfgegner noch Corona-Leugner»
03:13: Welche Impfungen für Soldaten ohnehin Pflicht sind 04:18: Aus Urlaub, Krankenstand und Mutterschutz zurückbefohlen 04:56: Wie Vorgesetzte und Kameraden reagierten 05:56: Der Bewährungswiderruf auf dem Schreibtisch 06:24: Warum er die Geldauflage nicht zahlte
07:38: Der Tag der Verhaftung 09:00: Bundeswehr oder Staatsanwaltschaft – wer ist zuständig? 09:34: Festnahme durch Polizisten in Zivil 10:05: «Beschissen fühlt sich das an» 10:30: Wie Mithäftlinge und Justizbeamte reagierten
11:26: Gefängnisalltag: Arbeit, Zelle, Wochenende 13:34: Vier von sechs Monaten – die Zwei-Drittel-Regel 14:07: Würde er heute wieder so handeln? 15:01: Entschädigung und Rechtsweg 16:35: Ausblick auf den zweiten Teil
Prof. Dr. Werner Bergholz, ehem. Professor für Elektrotechnik und Experte für Qualitäts- und Risikomanagement, gehört zur Gruppe der mutigen Wissenschaftler, die bereits zu Beginn der «Corona-Pandemie» Kritik an den ungerechtfertigten Maßnahmen übten. Bergholz ist Mitglied der Gesellschaft der «Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie» (MWGFD).
In einem Gespräch mit Mathias Tretschog von eingeSCHENKt.tv zieht Bergholz Bilanz über die Corona-Jahre. Dabei kritisiert er insbesondere, dass weitreichende politische Entscheidungen zu PCR-Tests, Masken und Lockdowns auf Grundlage fragwürdiger Daten, unzureichender Risikobewertungen und mangelnder Qualitätskontrolle getroffen wurden. Aus seiner Sicht hätte ein konsequent angewandtes Qualitätsmanagement zu grundlegend anderen Bewertungen und Entscheidungen führen können.
Zugleich mahnt Bergholz die bis heute andauernde Verfolgung kritischer Ärzte sowie die weiterhin unzureichende Aufarbeitung der Corona-Politik an. Darüber hinaus gibt er interessante Einblicke in seine Arbeit und Erfahrungen mit den Corona-Kommissionen in Thüringen und Brandenburg.
US-Präsident Donald Trump hat gerade ein Dekret zur Reduzierung von Kinderimpfungen unterzeichnet. Die Zahl der Krankheiten, gegen die Kinder routinemäßige Impfungen erhalten, soll von 18 auf 11 gesenkt werden (wir berichteten). Die Reaktion der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die zum Großteil von angeblichen «Philanthropen» wie Bill Gates und der Pharma-Branche finanziert wird, ließ nicht lange auf sich warten.
Wie das in der Schweiz ansässige, WHO-affine Portal Health Policy Watchinformiert, sind führende Vertreter der WHO der Meinung, dass die von Trump vorgenommene Änderung der Impfrichtlinien Kinder gefährden wird. Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus erklärte diesbezüglich:
«Die WHO ist besorgt, dass die Änderungen der Impfpolitik in den USA nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.»
Das Dekret empfehle weniger Impfungen, separate Impfungen pro Arztbesuch und – was besonders umstritten sei – die Verabreichung des Kombinationsimpfstoffs gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) in drei separaten Einzelimpfungen. «Dr. Tedros» dazu:
«Impfungen unnötig zu verzögern oder Dosen zu trennen, macht Impfungen nicht sicherer und kann dazu führen, dass Kinder ungeschützt bleiben.»
Impfungen gehören laut WHO «zu den wirksamsten Mitteln, tödliche Krankheiten zu verhindern». In diesem Rahmen wies der stellvertretende WHO-Generaldirektor Jeremy Farrar darauf hin, dass allein die Masernimpfung 59 Millionen Leben gerettet habe. Masern, Mumps und Röteln seien keine harmlosen Erkrankungen, propagierte Farrar und fügte hinzu, dass sie schwere Komplikationen nach sich ziehen könnten:
«Wer einmal ein Kind mit Post-Masern-Enzephalitis gesehen hat, wird das sein Leben lang nicht vergessen.»
Auch die Direktorin für Immunisierung, Impfstoffe und Biologika bei der WHO, Kate O'Brien, schlug in die gleiche Kerbe und ließ wissen, dass Trumps Dekret «genau in die falsche Richtung geht und es keinerlei Beweise gibt, die diese Entscheidung rechtfertigen würden». Alles, was Eltern den Zugang zu den notwendigen Impfungen für ihre Kinder erschwere, diene nicht dem Wohl des Kindes. Sie fügte hinzu:
«Wir wissen aus jahrzehntelanger Erfahrung: Je mehr Familien in ihren Entscheidungen unterstützt werden, desto höher ist die Impfquote und desto besser ist der Schutz der Kinder.»
Birgitte Giersing, Leiterin der WHO-Abteilung für Impfstoffforschung, -entwicklung und -politik, erklärte, dass 179 der 194 Länder weltweit die MMR-Impfung anwenden würden und die WHO «über umfangreiche wissenschaftliche Belege» dafür verfüge, «dass Kombinationsimpfstoffe sicher und wirksam sind». Sie würden es der WHO ermöglichen, große Bevölkerungsgruppen zu erreichen, da mehrere Impfstoffe in einer einzigen Dosis enthalten seien. Die Bevölkerung akzeptiere sie im Allgemeinen besser und sie «vereinfacht die Impfstoffverabreichung erheblich».
Farrar rief die WHO-Mitgliedsländer deshalb dazu auf, «sich auf die wissenschaftliche Evidenzbasis zu stützen, die Empfehlungen und Leitlinien der WHO zu befolgen und die besten politischen Entscheidungen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht aufgrund politischer Einflussnahme zu treffen».
Dass die Weltgesundheitsorganisation bei ihrer Impf-Propaganda vor allem die finanziellen Interessen der Pharma-Branche und die privater Investoren im Blick hat – und nicht das Wohl der Menschen –, wurde während der «Pandemie» überdeutlich. Auch hinsichtlich der Impfpflichten für Kinder mangelt es der WHO an Verantwortungsbewusstsein. Wie US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. Ende 2024 konstatierte, «hat keiner der verabreichten Impfstoffe je eine echte Placebo-Studie durchlaufen». Folglich gibt es für keinen auf dem Markt befindlichen Impfstoff einen Wirknachweis. Wer also «impft, impft, impft euch» proklamiert, tut dies entgegen der Faktenlage.
Die EU, Meta und TikTok haben vereinbart, einen speziellen Kanal zum Informationsaustausch einzurichten und mit Faktenchecker-Organisationen zusammenzuarbeiten, um angebliche Desinformation im Zusammenhang mit der Migrationskrise in Ceuta schneller zu erkennen und deren Auswirkungen zu verringern.
Wie Politico und spanische Medien berichten, soll dieser Mechanismus es der EU-Kommission ermöglichen, gemeinsam mit den Plattformen und Faktencheckern Inhalte zu kennzeichnen, die möglicherweise falsch sind, damit sie überprüft und gegebenenfalls entfernt werden (hier und hier).
Laut drei von Politico zitierten anonymen Quellen soll das Verfahren enger und schneller sein als die üblichen Systeme zur Reaktion auf Desinformation. Die für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission, Henna Virkkunen, hatte bereits im Vorfeld Gespräche mit Vertretern von Meta und TikTok geführt, um die in Ceuta entstandene Situation zu erörtern.
Die Einrichtung dieses Kanals erfolgt nach der massenhaften illegalen Grenzüberquerung von über 70.000 Migranten in Ceuta Ende Juli (wir berichteten hier, hier und hier). Nach Angaben der spanischen Faktenchecker-Organisation Maldita.es, die sich schon während der «Corona-Pandemie» einen Namen machte, wurde diese Mobilisierung durch über das Internet verbreitete Falschmeldungen ausgelöst, denen zufolge die Migranten in Spanien wohlwollend empfangen würden.
Brüssel zeigt sich derweil besorgt über die Möglichkeit, dass es einen weiteren Versuch einer massenhaften Einreise am kommenden 15. August geben könnte. Die EU hat nach Angaben der Medien außerdem «vor einer möglichen Verschärfung der Krise durch mit Russland verbundene Kanäle gewarnt».
EU-Kommission nutzt Invasion von Ceuta für mehr Zensur
Ursula von der Leyens EU-Kommission hatte die Plattformen bereits in der vergangenen Woche aufgefordert, angesichts der Situation in Ceuta die Überwachung zu verstärken und die Zusammenarbeit mit den bereits aus der Corona-Zeit bekannten Faktenchecker-Portalen auszubauen.
Parallel dazu erklärte der ehemalige EU-Kommissar Thierry Breton am Montag, dass die Invasion von Ceuta die Voraussetzungen erfülle, um als «hybrider Angriff» betrachtet zu werden. Deshalb forderte er Brüssel auf, dessen möglichen Ursprung zu untersuchen.
Breton verwies ebenfalls auf eine digitale Desinformationskampagne und propagierte, dass die EU-Kommission ihr Zensurgesetz DSA (Digital Service Act) nutzen müsse, um von den großen Plattformen Informationen über die Konten und Inhalte zu erhalten, die die Mobilisierung ausgelöst haben.
Die Sprecherin der Kommission, Arianna Podestà, lamentierte, dass ein erheblicher Teil der derzeit in den sozialen Netzwerken kursierenden Inhalte nicht überprüft worden sei. Und sie behauptete, dass das Bild dessen, was in Ceuta geschehen ist, weiterhin «unklar» sei – ein Umstand, der die europäischen Institutionen dazu veranlasst habe, die Überwachung und die Zusammenarbeit mit den digitalen Plattformen und den auf Informationsprüfung spezialisierten Organisationen zu verstärken.
Dass es zahlreiche Indizien dafür gibt, dass die links-sozialistische spanische Regierung von Pedro Sánchez bereits Tage vor der Massenüberquerung der Grenze von den Geheimdiensten über die mögliche Invasion informiert wurde, erwähnen weder Breton noch Podestà, Politico oder die Faktenchecker. Auch nicht, dass das Nationalgericht Spaniens diesbezüglich Ermittlungen eingeleitet hat, da es sich um Straftaten «gegen die Staatssicherheit, Straftaten gegen die Nation, Beihilfe zur illegalen Einwanderung und Menschenhandel, kriminelle Vereinigung sowie die Unterlassung der Strafverfolgung» handeln könnte. Der Antrag auf Klärung des Vorfalls wurde von der Partei Iustitia Europa gestellt.
Genauso wenig wird darüber informiert, dass Brüssel die Beschwerde prüfen will, die von Iustitia Europa am 4. August bei der EU-Kommission, dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament eingereicht wurde. Gefordert wird eine umfassende Aufklärung der Vorfälle – sowohl auf spanischer gerichtlicher Ebene als auch auf europäischer institutioneller Ebene.
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Peter Mayer
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Vier Jahre nach der BVerfG-Entscheidung zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz und der Verkündung der „Zeitenwende“, ein halbes Jahr nach Verkündung des neuen Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und nachdem einige Verfassungsschutzgesetze der Länder bereits reformiert worden sind, hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Reform des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG) und zur Schaffung eines Gesetzes über den Unabhängigen Kontrollrat (UKRatG) verabschiedet. Es ist unmöglich, den umfangreichen Gesetzesentwurf in seinen sicherheitspolitischen und verfassungsrechtlichen Feinheiten in wenigen Worten zu würdigen, da er die Rechtsgrundlagen der Nachrichtendienste tiefgreifend verändert. In der öffentlichen Debatte wurde bislang vor allem diskutiert, dass die Dienste künftig operativ aktiv werden dürfen. Der Entwurf geht jedoch deutlich weiter. Einerseits werden die Befugnisse ausgeweitet und ihre Tatbestandsvoraussetzungen neu gefasst, andererseits wird die Rechtskontrolle der nachrichtendienstlichen Maßnahmen neugestaltet. Schon jetzt steht fest, dass nicht alle Regelungen verfassungskonform sind. Umso relevanter ist das nun anstehende parlamentarische Verfahren.
Die Reform braucht Aufmerksamkeit
Ob der Fülle der Veränderungen und der Bündelung von drei Fachgesetzen besteht die Gefahr, dass die weitgehenden Neuregelungen im Detail nicht hinreichend erkannt werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Stellungnahmen der noch anzuberaumenden Expertenanhörung im Deutschen Bundestag – dieses Mal – mit ausreichend Vorlauf eingeholt werden. Zudem dürfte es kaum möglich sein, in einer zweistündigen Expertenanhörung drei Fachgesetze zu unterschiedlichen Behörden mit ihren jeweiligen Spezifika zu beleuchten, weshalb für jedes eine gesonderte Sitzung anberaumt werden sollte.
Deshalb ist es begrüßenswert, dass die Bundesregierung sich der Aufgabe nun angenommen hat. Positiv hervorzuheben ist, dass die im Artikel 10-Gesetz geregelten Befugnisse in die jeweiligen Fachgesetze integriert worden sind, was die Anwenderfreundlichkeit und Übersichtlichkeit deutlich erhöht.
Maßnahmen, die selbst für die Polizei tabu sind
Im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion steht vor allem das Vorhaben der Bundesregierung, die Nachrichtendienste künftig auch operativ tätig werden zu lassen. Die „Schutzmaßnahmen“ gemäß §§ 59 ff. BVerfSchG und die „erweiterten nachrichtendienstliche[n] Maßnahmen“ gemäß §§ 49 ff. BNDG ermächtigen die Nachrichtendienste zur aktiven Einwirkung auf Gegenstände (nicht auf Personen). Nach dem bisher geltenden einfach-rechtlichen Trennungsgebot dürfen den Nachrichtendiensten gesetzlich keine imperativen Befugnisse verliehen werden, stattdessen sollen sie Informationen über mögliche Bedrohungen sammeln. Nur die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sollen den Bürgern (erkennbar) gegenübertreten, nur aus ihrem Handeln sollen direkte Konsequenzen folgen können. Bisher dreht sich die Debatte um eine mögliche Verletzung dieses Trennungsgebots. Das Problem liegt jedoch tiefer: Die Bundesregierung will das Bundesamt für Verfassungsschutz in den §§ 59 ff. BVerfSchG zu Maßnahmen ermächtigen, die selbst die Polizei nicht vornehmen darf, worauf Matthias Bäcker zu Recht hinweist. Kein deutsches Polizeigesetz sieht entsprechende Befugnisse vor. Deshalb sind die Normen verfassungsrechtlich höchst problematisch und werfen in Bezug auf die hergebrachte deutsche Sicherheitsarchitektur grundsätzliche Fragen auf.
Unabhängig davon dürften wegen der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Nachrichtendienste für das Bundesamt für Verfassungsschutz verfassungsrechtlich strengere Maßstäbe gelten. Daher überrascht es, dass die Voraussetzungen für Eingriffe des BND in den §§ 49 ff. enger gefasst sind als die der vergleichbaren Regelung im BVerfSchG. Denn das BNDG setzt begrenzend voraus, dass die Gefährdungen von einer „fremden Macht“ ausgehen.
Deutliche Ausweitung der Befugnisse
Aber auch die Befugnisse zur Datenerhebung und -auswertung werden deutlich ausgebaut. Künftig können die Nachrichtendienste beispielsweise Betreiber von privaten und öffentlichen Videoüberwachungsanlagen zur Übermittlung von Aufnahmen oder sogar zur Mitbenutzung ihrer Anlagen verpflichten (§ 15 BVerfSchG, wobei die Regelung in § 11 Abs. 4 BNDG auf öffentliche Einrichtungen beschränkt ist, eine vergleichbare Neuregelung im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen kritisiert etwa die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) oder auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn gegen sie ein informationstechnischer Angriff stattgefunden hat (§§ 24, 12 BVerfSchG, § 36 BNDG). Zudem verpflichtet § 10 Abs. 2 BNDG das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Informationsübermittlung und damit auch zur Weitergabe ihm bekannt gewordener Zero-Day-Schwachstellen. Dies wird zu Recht kritisiert, weil damit Vertrauen in das BSI als neutrale Ansprechpartnerin verloren gehen dürfte. Außerdem enthalten beide Entwürfe erstmalig Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 76 ff. BVerfSchG, §§ 125 ff. BNDG).
Neue Schwellensystematik für die Befugnisse
Bisher konzentriert sich die Debatte weitgehend darauf, dass die Nachrichtendienste neue Befugnisse erhalten sollen. Nicht weniger bedeutend ist die Frage, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen diese Befugnisse angewandt werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber aufgefordert, die Tatbestandsvoraussetzungen für Eingriffe der Sicherheitsbehörden differenziert zu regeln, also je nachdem, wie schwer der Grundrechtseingriff wiegt, unterschiedlich hohe Hürden vorzusehen.
Exemplarisch soll hier auf die neuen Schwellen des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingegangen werden (§§ 2-3 BVerfSchG). Der Entwurf der Bundesregierung differenziert auf drei Stufen nach der Gefährlichkeit des Beobachtungsobjekts in Form von „Bedrohungen“ (bzw. „Bestrebungen“), „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen“ und „besonders erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohungen“. Je höher das Bedrohungspotential ist, desto intensiver dürfen die erlaubten Grundrechtseingriffe sein. Für die Online-Durchsuchung muss darüber hinaus eine „konkretisierte Gefahr“ (§ 25) und für die Wohnraumüberwachung eine „dringende Gefahr“ vorliegen (§ 26). Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung von „Bedrohungen“ weniger Maßnahmen zur Verfügung stehen als beispielsweise bei einer „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung“.
Weil eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Normen hier nicht möglich ist, möchte ich stattdessen auf zwei Aspekte hinweisen, die im parlamentarischen Verfahren Aufmerksamkeit verdienen.
Erstens: Sind die Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit an sich überzeugend definiert? So ist beispielsweise nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wieso ein „planmäßig verschleierndes“ Vorgehen (§ 3 Abs. 7 Nr. 1 d)) eine Bestrebung zu einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung macht und zur Differenzierung taugt. Schließlich ist davon auszugehen, dass dieses zusätzliche Merkmal – das verschleiernde Vorgehen – ohnehin häufig gegeben sein wird.
Zweitens: Sind die Befugnisse der jeweiligen Stufe in verfassungskonformer Weise zugeordnet? Mein Eindruck ist, dass viele Befugnisse letztlich – trotz der umfangreichen neuen gesetzlichen Vorgaben – unter ähnlichen Voraussetzungen wie bisher eingesetzt werden können, weil sie bereits auf der ersten Stufe, also bei einer „Bedrohung“, anwendbar sind. Das bedeutet, für viele Einsatzsituationen sind „tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall zur Gewinnung von Erkenntnissen“ über eine Bedrohung nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG ausreichend. Häufig wird eine höhere Eingriffsintensität – und damit verbunden höhere Schwellen – erst für Fälle angenommen, in denen die Maßnahme besonders lange andauert. Bereits auf der ersten Stufe ist daher beispielsweise der Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Ermittlern möglich, solange er nicht länger als sechs Monate dauert (§ 18 Abs. 2, § 19), ebenso Observationen mit technischen Mitteln, solange sie nicht am Stück länger als 48 Stunden oder an mehr als sechs Tagen in einem Zeitraum von 30 Tagen erfolgen (§ 20 Abs. 1), sowie technische Mittel zur Standortüberwachung, sofern diese weniger als sieben Tage durchgehend erfolgen (§ 21 Abs. 1). Zudem können sehr eingriffsintensive Maßnahmen bereits auf der zweiten Stufe, bei „erheblicher“ Beobachtungsbedürftigkeit, greifen (u.a. Zugriff auf Daten aus Videoüberwachung nach § 15). Ob der Entwurf dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach mehr Differenzierung (noch) gerecht wird, ist damit alles andere als ausgemacht. Die Stellungnahmen der Experten werden genau an diesem Punkt ansetzen müssen.
Änderung der Kontrollarchitektur
Die Bundesregierung will den Nachrichtendiensten jedoch nicht nur erweiterte Befugnisse geben, sie gestaltet auch deren Rechtskontrolle neu und möchte die Kontrolle künftig bei einem Kontrolleur, dem Unabhängigen Kontrollrat, bündeln. Verfassungsrechtlich ist die Zentralisierung bei einem Kontrolleur nicht zu beanstanden, da es dem Regelungsspielraum des Gesetzgebers obliegt, welche Kontrolleure er wählt. Hinsichtlich der Kontrolle muss zwischen zwei Zeitpunkten differenziert werden: Es gibt zum einen die Vorabkontrolle, bei der eingriffsintensive Maßnahmen vor ihrem Einsatz von einer unabhängigen Stelle genehmigt werden und deren Ausweitung auf alle eingriffsintensiven Maßnahmen das Bundesverfassungsgericht aus Verhältnismäßigkeitsgründen gefordert hatte, und zum anderen die laufende Datenschutzkontrolle.
Die Entscheidung, das Administrative Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrats mit der laufenden Kontrolle von eingriffsintensiven Maßnahmen zu beauftragen und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) insoweit zu entmachten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, politisch allerdings brisant. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Kontroll-Gesamtüberblick des BfDI verloren geht, der nach geltendem Recht sowohl für die Kontrolle eingriffsintensiver Maßnahmen der Polizei als auch der Nachrichtendienste zuständig ist und deshalb zum Beispiel die Zusammenarbeit der Behörden in den Gemeinsamen Zentren effektiv kontrollieren kann. In Anbetracht der Tatsache, dass der Unabhängige Kontrollrat mit Startschwierigkeiten zu kämpfen hatte (sowohl das gerichtsähnliche als auch das administrative Kontrollorgan, dessen Personalaufbau bisher stockend verlaufen ist), stellt sich daher die Frage, ob unter dem Deckmantel der Konsolidierung womöglich (auch) die Gelegenheit genutzt wurde, sich aus den Fängen eines als allzu streng wahrgenommenen Kontrolleurs, der BfDI, zu befreien. Jedenfalls würde es Sinn ergeben, die Mitarbeiter der entsprechenden Referate des BfDI für eine Weiterbeschäftigung im Administrativen Kontrollorgan zu gewinnen, um zu verhindern, dass ihre Expertise verloren geht.
Ob der Unabhängige Kontrollrat in Zukunft die Nachrichtendienste überhaupt effektiv kontrollieren kann, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang die Tätigkeit der Nachrichtendienste dem Kontrollzugriff des Unabhängigen Kontrollrats unterliegt. § 34 BVerfSchG erfasst nicht alle eingriffsintensiven Maßnahmen, was verfassungsrechtlich nicht zulässig sein dürfte. So ist zum Beispiel eine Genehmigungspflicht teilweise erst ab der dritten Stufe („besonders erheblich eingreifend“) angeordnet. Da viele nachrichtendienstliche Befugnisse nach diesem Entwurf auf der ersten und der zweiten Stufe zu verorten sein dürften, ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Tätigkeiten genehmigungsfrei bleiben wird.
Strategische(re) Sicherheitspolitik vonnöten
Aber selbst die umfangreichsten Befugnisausweitungen werden am Ende nur effektiv wirken können, wenn die Entscheidungsträger in der Politik die Informationen der Nachrichtendienste ausreichend würdigen und schließlich in konkrete Maßnahmen und gesetzliche Vorgaben umsetzen. Gerade hieran aber fehlt es bisher häufig. Ein Beispiel dafür sind die Warnungen zu chinesischer Spionage in deutschen Forschungseinrichtungen, die seit Jahren von den Nachrichtendiensten auch öffentlich vorgetragen worden sind, auf die die Politik aber bisher unter Verweis auf die Wissenschaftsfreiheit nicht reagieren wollte. Diesem sogenannten „warning response failure“ durch mutigere Politik Einhalt zu gebieten, dürfte sogar effektiver sein als Befugnisausweitungen. Jedenfalls aber sollte die Kritik an den vermeintlich zu restriktiven Befugnissen nicht den Blick darauf verklären, dass es in der deutschen Sicherheitspolitik häufig nicht am Wissen über Bedrohungen fehlt, sondern an der Bereitschaft, ihnen effektiv zu begegnen und dafür auch politische Risiken in Kauf zu nehmen.
Wie bereits diese überblicksartige Befassung zeigt, bedarf es noch einiger kritischer Auseinandersetzung mit den Regierungsverschlägen durch den Gesetzgeber im Bundestag selbst. Außerdem sollten die Expertenanhörung und die darauffolgenden parlamentarischen Beratungen von der Öffentlichkeit mit der gebührenden Aufmerksamkeit begleitet werden. Denn, wo die Tätigkeit der Nachrichtendienste auch im Rechtsstaat als notwendig geheim geduldet wird, braucht es für die Aushandlung ihrer Rahmenbedingungen erst recht den (öffentlichen) Diskurs.
Die gerichtliche Odyssee in Bezug auf die Weigerung der Bundesregierung, afghanische Migrant*innen trotz vorheriger Zusagen aufzunehmen, geht weiter. Am 22. Juli gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer für afghanische Migrant*innen nur auf den ersten Blick erfreulichen Entscheidung (2 BvR 319/26) der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Frau und ihrer zwei Söhne statt. Die Familie wehrte sich dagegen, dass ihre Visumsanträge abgelehnt wurden, nachdem das Bundesinnenministerium (BMI) die zuvor ausgesprochene Aufnahmeerklärung zurückgenommen hatte. Das BVerfG hatte dabei insbesondere die Frage zu klären, ob die tatsächliche Aufnahme von Personen, die in – von der Exekutive selbst eingerichteten – Aufnahmeprogrammen einbezogen worden waren, eine rein politische Entscheidung ist oder aber einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dieser Beitrag argumentiert, dass der vom BVerfG gewählte Zwischenweg über einen verkappten Willkürmaßstab im Ergebnis inkonsequent ist und wenig überzeugen kann. Das BVerfG sollte entweder eine vollständige Willkürprüfung durchführen, welche den Namen auch verdient, oder aber, überzeugender, im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG ganz auf eine gerichtliche Prüfung verzichten. Der bedauerlichen Inkonsistenz der Bundesregierung in außenpolitischen Fragen wird durch eine derartige gerichtliche Kontrolle schließlich kaum beizukommen sein. Dabei läge das Streben nach größerer außenpolitischer Beständigkeit im ureigenen Interesse der Bundesregierung, auf der internationalen Bühne als verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden.
Der Beschluss des BVerfG
Im Sommer 2021 war die Bundesregierung einem erheblichen öffentlichen Druck ausgesetzt, denjenigen Personen Schutz zu gewähren, die sich in Afghanistan für deutsche Interessen eingesetzt hatten und sich nun durch die bevorstehende Machtübernahme durch die Taliban an Leib und Leben bedroht sahen. Folglich initiierte das BMI mehrere Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghan*innen mit einer Verbindung zum deutschen Staat. Eines davon, welches nun Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war, ist die sogenannte Menschenrechtsliste, die das BMI gemäß § 22 S. 2 AufenthG aufgesetzt hatte, wonach eine Person eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn das BMI „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat“. Dementsprechend ließ das BMI die Beschwerdeführer*innen im Herbst 2021 über die Aufnahmeerklärung zu ihren Gunsten informieren. Aufgrund bürokratischer Hürden verzögerte sich das Verfahren jedoch erheblich. Im Frühjahr 2025 wurde schließlich eine neue Bundesregierung gewählt, die sich im Koalitionsvertrag (S. 93) darauf einigte, freiwillige Aufnahmeprogramme wenn möglich zu beenden. Infolgedessen erklärte das BMI im Dezember 2025 gegenüber dem Auswärtigen Amt, alle in Bezug auf die Menschenrechtsliste abgegebenen Aufnahmeerklärungen seien „ungültig und erloschen“, woraufhin der Antrag der Beschwerdeführer*innen auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde. Hiergegen zogen diese wiederum vor Gericht.
Bevor sie das BVerfG erreichten, scheiterten die Beschwerdeführer*innen sowohl vor dem VG Berlin (VG 13 L 627/25 V) als auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 6 S 13/26 / OVG 6 M 9/26). Letzteres entschied, die Erklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG sei kein Verwaltungsakt und verleihe kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung eines Visums. Dies leite sich aus dem Telos der Vorschrift ab, die nicht dem Schutz der Rechte einzelner Ausländer*innen diene, sondern „eine politische Entscheidung [bezwecke], die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes und als Angelegenheit der Bundesregierung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen“ sei (hier, Rn. 13).1) Als rein politische Entscheidung sei die Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung auch nicht am Maßstab des Willkürverbots zu messen, sondern liege schlicht im freien Ermessen der Exekutive.
Hiergegen setzten sich die Beschwerdeführer*innen nun in Teilen erfolgreich vor dem BVerfG zur Wehr, das zwar ebenfalls ein etwaiges Recht auf Visumserteilung ablehnt, jedoch zu dem Ergebnis gelangt, die Abkehrerklärung des BMI aus Dezember 2025 sei nicht mit dem allgemeinen Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (Rn. 81). Zunächst verneint das BVerfG einen Visumsanspruch unter anderem mit der Begründung, dass die an sich bloß intern zwischen dem BMI und dem Auswärtigen Amt wirkende Aufnahmeerklärung keinen Verwaltungsakt darstelle und daher keinen verfassungsrechtlich zu beachtenden Vertrauensschutz ausgelöst habe – anders als eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG (Rn. 46 ff.). Allerdings sei selbst in Regelungsbereichen, in denen der Exekutive wie bei § 22 S. 2 AufenthG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, dieser aufgrund des Rechtsstaatsprinzips niemals unbegrenzt und die Regierung weiterhin an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gebunden (Rn. 82). Wenn den betroffenen Personen die bestehende Aufnahmeerklärung einmal mitgeteilt worden ist, könne das BMI aufgrund des Willkürverbots „eine Abkehrerklärung [nicht] ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung auch der individuellen Belange“ abgeben (Rn. 81). Entscheidend sei, dass die Exekutive den eigenen Entscheidungsspielraum selbst verengt habe, indem sie die an sich nur regierungsinterne Aufnahmeerklärung nach außen weitergegeben habe. Wenn es von dieser Erklärung abkehren wolle, verlangten die Menschenwürde und der daraus folgende Achtungsanspruch des Einzelnen, dass dessen individuelle Interessen berücksichtigt werden (Rn. 83). In anderen Worten: Das BMI kann eine Aufnahmeerklärung auch nach ihrer Mitteilung nach außen ohne Weiteres zurücknehmen, jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, welche die konkrete Situation der individuell betroffenen Person angemessen würdigt. Interessanterweise erschöpfen sich die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernisse an eine AbkehrentsPocheidung jedoch in dieser Einzelfallbetrachtung.
Die Gerichte dürften ausschließlich überprüfen, ob eine individuelle Entscheidung getroffen worden sei und sich nicht bloß pauschal das politische Interesse an der Aufnahme der Personen aus dem Aufnahmeprogramm geändert habe. Ihnen stehe es jedoch nicht zu, den Inhalt der konkreten Entscheidung zu bewerten, also, „ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen“ (Rn. 89). Diese Frage unterliege allein der politischen Kontrolle, insbesondere durch den Bundestag, sodass insofern kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung hinsichtlich etwaiger sachfremder Erwägungen bestehe.
Das BVerfG und „Political Questions“: Eine komplizierte Beziehung
Die aktuelle Entscheidung des BVerfG unterstreicht erneut dessen Ambivalenz in der Frage, ob es im Bereich der Außenpolitik gerichtsfreie Räume geben kann. Allein im letzten Jahr sind gleich mehrere BVerfG-Entscheidungen ergangen, die in dieser Hinsicht weder in sich kohärent noch im Verhältnis zueinander kongruent erscheinen. Ein Beispiel hierfür ist die Ramstein-Entscheidung aus Juli 2025 (2 BvR 508/21), in der das Gericht zu klären hatte, ob die Bundesregierung durch die Duldung von U.S.-Drohnenangriffen im Jemen, die mithilfe der in Rheinland-Pfalz gelegenen Air Base durchgeführt wurden, eine grundrechtliche Schutzpflicht verletzt hatte. Hier verwies das Gericht zunächst darauf, dass der Bundesregierung bei der Beurteilung der Völkerrechtmäßigkeit der Maßnahmen anderer Staaten ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe („doppelte Vertretbarkeitsprüfung“, vgl. hier, S. 269). Es beschränkte die eigene Prüfung dann aber nicht, wie es der Maßstab nahelegen würde, auf lediglich offensichtliche Argumentationsfehler, sondern nahm eine äußerst detaillierte Prüfung der Kompatibilität von U.S.-Drohnenangriffen mit dem Humanitären Völkerrecht und den Menschenrechten vor (Rn. 120 ff.). In einer weiteren Entscheidung zu möglichen Grundrechtsverletzungen durch Rüstungsexporte an Israel schien das Gericht dann jedoch selbst nicht willens, den gerade entwickelten Maßstab zu extraterritorialen Schutzpflichten tatsächlich anzuwenden. Zwar dürften die in der Ramstein-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen des hinreichenden Bezugs zur deutschen Staatsgewalt und der ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des lebensschützenden Völkerrechts durch die deutsche Genehmigung von Rüstungsexporten und den Einsatz der betroffenen Güter im Gaza-Krieg eindeutig erfüllt gewesen sein. Wohl um sich in die emotional aufgeladene Debatte rund um Israel und Palästina nicht einzumischen, ergriff das BVerfG aber einen „Rettungsanker“ in einer scheinbaren Rolle rückwärts hin zur völligen politischen Einschätzungsfreiheit und verwies unter anderem auf den fehlenden Drittschutz der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen, um die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig zu erklären (2 BvR 1626/25; zur Kritik dazu siehe hier).
Ähnlich inkonsistent erscheint nun die Entscheidung zur Menschenrechtsliste. Erneut stellt das Gericht fest, dass der Exekutive ein politischer Entscheidungsspielraum in einer spezifischen außenpolitischen Frage zusteht – dieser drängt sich angesichts des Wortlauts von § 22 S. 2 AufenthG geradezu auf und ist vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Dann statuiert es jedoch eine Willkürausnahme und geht weder den Weg der gerichtlichen Überprüfung anhand eines Willkürmaßstabs noch den der „politischen Frage“ konsequent zu Ende. Dogmatisch ist zunächst nicht vollständig nachvollziehbar, warum das Gericht zur Verhinderung pauschaler politischer Leitlinien, die in der Migrationspolitik ja keine Seltenheit sind, auf die Menschenwürde rekurriert, den Maßstab dann jedoch nicht auch konsequenterweise aus Art. 1 GG herleitet. Zudem erscheint die gesamte Verwendung der Willkürterminologie fragwürdig. Schließlich geht es dem Gericht hier gerade nicht darum, sachfremde Erwägungen zu verhindern. Das Gericht will damit ausschließlich sicherstellen, dass jeder Einzelfall geprüft wird, dies verkommt so aber zu einer bürokratischen Formalität. Insofern ist ebenfalls verwunderlich, dass das BVerfG keine pauschalen Abkehrerklärungen zulassen will, zur Überprüfung der Interessenabwägung im Einzelfall allerdings auf die parlamentarische Kontrolle verweist. Der Bundestag wird jedoch kaum jemals in Einzelfällen einschreiten, sondern allenfalls dann, wenn er die Beendigung ganzer Aufnahmeprogramme für falsch hält. Wenn also überhaupt eine gerichtliche Willkürkontrolle im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG stattfinden sollte, müsste diese auf Ebene des Einzelfalls vorgenommen werden und zwar in Bezug auf die konkrete Abwägung der betroffenen Interessen. Hier ist sie indes gesetzgeberisch nicht gewollt und auch verfassungsrechtlich, wie das BVerfG selbst zur Kenntnis nimmt, nicht geboten. Denn richtigerweise stellt das BVerfG fest, dass es nicht Aufgabe der Judikative ist, „die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen“ (Rn. 89). Wann das Tatbestandsmerkmal des § 22 S. 2 AufenthG, die „Wahrung der politischen Interessen“ Deutschlands, betroffen und wie es zu gewichten ist, sollten daher allein Bundestag und Bundesregierung entscheiden. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es sich bei der Frage über die Aufnahme in das eigene Staatsgebiet „als Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität“ (BT-Drucks. 15/420, S. 77) seit jeher um einen Bereich handelt, in dem die politische Prärogative besonders stark ausgeprägt ist. Überzeugender wäre es daher, würde das BVerfG in diesem eng begrenzten Bereich (ähnlich wie es das OVG gesehen hat und bei der aus dem U.S.-Recht bekannten „Political Question“-Doktrin) der Bundesregierung konsequent eine rein politische Entscheidung über die Abkehr von etwaigen Aufnahmeerklärungen zugestehen, die es ihr dann auch gestatten würde, nach einer etwaigen Neujustierung der migrationspolitischen Prioritäten ganze Aufnahmeprogramme zu beenden.
Keine juristische Lösung für außenpolitische Unzuverlässigkeit
Doch auch unabhängig von der juristischen Bewertung erscheint es außenpolitisch fragwürdig, dass die Bundesregierung im Bereich der Migration und des humanitären Schutzes immer wieder durch leere Versprechungen in rechtlich nicht fassbarer Form frei nach der Adenauer’schen Devise „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?“ verfährt. Auch die parlamentarische Anerkennung des durch den sogenannten Islamischen Staat an den Jesid*innen verübten Völkermordes weckte beispielsweise später bitter enttäuschte Erwartungen. So sprach die Bundesregierung etwa noch im März 2023 von der „Unzumutbarkeit“ der Rückkehr von Angehörigen der Volksgruppe in den Irak, nur um kurz darauf mit Abschiebungen genau dorthin zu beginnen (vgl. hier). Und auch in Bezug auf Afghanistan scheint die Bundesregierung in Kauf zu nehmen, dass sich zahlreiche Personen, die sich für demokratische Werte eingesetzt haben oder sogar als Ortskräfte für Deutschland tätig waren und aufgrund diverser Aufnahmeprogramme berechtigte Hoffnungen auf ein Leben in Europa hegten, nun von Deutschland im Stich gelassen fühlen – während sie womöglich wie die Beschwerdeführer*innen seit Jahren in Pakistan auf ein deutsches Visum warten und dabei jederzeit damit rechnen müssen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo ihnen Erniedrigung oder Verfolgung durch die Taliban droht.
Die außenpolitische Unzuverlässigkeit der Bundesregierung offen zu benennen, steht keineswegs im Widerspruch dazu, ihr einen de jure bestehenden politischen Handlungsspielraum zuzuerkennen. Dass auch Gerichtsurteile das Problem der Unzuverlässigkeit (allein) nicht lösen können, zeigen nicht zuletzt solche Fälle, in denen das Auswärtige Amt sogar auf die gerichtliche Verpflichtung zur Visumserteilung für Afghan*innen mit Aufnahmezusage unter § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG mit bloßer Untätigkeit reagierte. In Berlin scheint deshalb ein erneuertes Bewusstsein dafür erforderlich, dass durch das wiederholte Ignorieren früherer Versprechungen eine Zusammenarbeit mit internationalen Kooperationspartnern künftig erschwert wird. Spätestens seit dem verlorenen Rennen um den nichtständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Juni dieses Jahres sollte dabei allseits realisiert worden sein, dass Deutschland keineswegs in allen Teilen der Welt als verlässlicher Partner wahrgenommen wird. Um dieses Problem zu lösen, muss sicherlich an vielen Stellschrauben gedreht werden, eine verlässlichere Migrationspolitik ist eine davon. Wünschenswert wäre es deshalb, dass sich die Bundesregierung selbst im Falle eines Regierungswechsels an zuvor gemachte Versprechungen gebunden fühlen würde, vorausgesetzt, die Umstände haben sich in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert. Ohne rechtlich verbindliche Aufnahmezusagen oder einen verfassungsrechtlichen Vertrauenstatbestand bleibt es allerdings dabei: Unzuverlässigkeit in der Migrationspolitik ist ein politisches, kein juristisches Problem.
Das Unwort des Jahres 2023 – „Remigration“ – steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch während Remigration für ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Über Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.
Remigration und der ethnische Volksbegriff
Zum Unwort des Jahres wurde „Remigration“, nachdem Correctiv über ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen „Masterplan zur Remigration“ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie – eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.
Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war für die Verfassungsschutzämter zentral, um die AfD, einzelne ihrer Landesverbände und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme Verdachtsfälle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kürzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausführlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.
Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff „Remigration“ als Code für eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen Verständnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. „Remigriert“ werden sollen diejenigen, die nicht „nach Deutschland gehören“. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.
Kontrollmöglichkeiten des Bundes
Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulässig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten müssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschränkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.
Problematischer als offene Rechtsbrüche sind aber die für sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende Ausländerrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen Ermessensüberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.
Praktische Umsetzung des Rechts
Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die Länder ausgeführt. Sowohl bei Einbürgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die Länder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen – daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergänzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der Ausführung durch die Länder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier läge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritär-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dürfen.
Einbürgerungspolitik
Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen – wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung – unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.
Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebürgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. Diesbezüglich muss ein besonderes Augenmerk auf Rücknahmevoraussetzungen der Einbürgerung liegen. Zuständige Behörden für Einbürgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die Einbürgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.
Grundsätzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulässig; eine Rücknahme der Einbürgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese Rücknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wäre zu befürchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch Einbürgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden Meinungsäußerungen in sozialen Medien heranziehen können, um Rücknahmen von Einbürgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewährt das den Behörden weitreichende Spielräume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese Spielräume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die Rücknahme der Einbürgerung würde so zu einem mächtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.
Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tätig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die Rücknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der Rücknahme keine Ausbürgerungspolitik betreiben.
Niederlassungserlaubnis
Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda würde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach Kräften einschränken. Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor für eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbräuchlichen Rücknahmen von Einbürgerungen auch vermehrt Rücknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie für eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine Täuschung vorgelegen habe.
Verweigerung von Aufenthaltstiteln
In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen Spielräume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung überdehnen kann. Zu denken wäre etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekärer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritär-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, „um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen“. Für diejenigen, die fest überzeugt sind, Einwanderung fände zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten Fällen zu behaupten. Über § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Ausweitung von Ausweisungen
Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die Stabilität des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwächen, die sie als nicht „volkszugehörig“ betrachtet. Das reicht von Rücknahmen der Einbürgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis über ausbleibende Erteilungen oder Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine Schlüsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein „Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“, nach Abwägung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschränkt auf erhebliche Gefährdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte Ausländerbehörde unter einer autoritär-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.
Ermessensgrenzen der Behörden
In all diesen Bereichen wären Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbräuchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die Überprüfung von missbräuchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.
Stellen der Resilienz
Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Über die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG „die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von Ermessensüberschreitungen abspielen wird.