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Nach Urteil zu Massenüberwachung: Bern muss Polizeigesetz korrigieren

Das Schweizer Bundesgericht hat dem Kanton Bern bei der Überwachung des Straßenverkehrs deutliche Grenzen gesetzt. Die Richter in Lausanne erklärten die gesetzliche Grundlage für die 60-tägige Speicherung sämtlicher erfasster Kontrollschilder für unzulässig. Betroffen sind damit auch jene Autofahrer, gegen die keinerlei Verdacht besteht.

Seit einigen Jahren erfassen Spezialkameras an verschiedenen Verkehrsachsen im Kanton Bern die Nummernschilder vorbeifahrender Fahrzeuge. Die Aufnahmen werden automatisiert mit polizeilichen Fahndungsdaten abgeglichen. Ergibt sich ein Treffer, kann die Polizei reagieren. Problematisch war aus Sicht des Gerichts jedoch vor allem, dass auch die Daten unverdächtiger Fahrzeuge gespeichert werden konnten, um sie später für Ermittlungen heranzuziehen.

Genau hier zog das Bundesgericht die Grenze. Eine flächendeckende Erfassung der Bewegungen der Bevölkerung lasse sich nicht allein damit rechtfertigen, dass die Daten möglicherweise irgendwann bei der Aufklärung schwerer Straftaten nützlich sein könnten. Der Eingriff in die Privatsphäre müsse verhältnismäßig sein und ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch voraussetzen.

Damit bleibt die automatisierte Fahrzeugfahndung grundsätzlich zulässig. Sie darf aber nicht zu einer dauerhaften Datenbank darüber werden, wer wann welche Straße benutzt hat. Der Kanton muss deshalb mehrere Bestimmungen seines Polizeigesetzes überarbeiten. Insbesondere fällt die bisher vorgesehene 60-Tage-Speicherung weg.

Auch die Möglichkeit, bei einem Fahndungstreffer zusätzliche Bilder der Fahrzeuglenkerinnen und -lenker anzufertigen, wurde vom Gericht beanstandet. Die gesetzliche Regelung unterschied nicht ausreichend zwischen unterschiedlichen Schweregraden möglicher Straftaten. Auch deshalb ging sie dem Bundesgericht zu weit.

Für die Kritiker des Gesetzes ist das Urteil ein wichtiger Entscheid gegen eine Entwicklung, bei der zunächst möglichst viele Daten gesammelt und erst später nach ihrer Bedeutung gesucht wird. Datenschutzrechtlich entscheidend ist gerade die Frage, ob Menschen ohne jeden Verdacht zum Gegenstand staatlicher Überwachung werden dürfen.

Der Berner Sicherheitsdirektor, Regierungsrat Philippe Müller (FDP), bewertet das Urteil dagegen nicht als grundlegende Niederlage. Für ihn bleibt entscheidend, dass die Polizei Fahrzeuge weiterhin automatisiert mit Fahndungsdaten abgleichen darf. Das Instrument sei insbesondere bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität und bei Entführungen wichtig.

Der politische Streit dürfte damit allerdings nicht beendet sein. Denn das Bundesgericht hat nicht die automatisierte Fahndung als solche verworfen, sondern deren weitreichende Ausgestaltung begrenzt. Der Kanton muss nun eine Regelung finden, die polizeiliche Fahndungsinteressen mit dem Grundrecht auf Privatsphäre in Einklang bringt.

Besonders relevant ist dabei eine Frage: Wie viel Überwachung ist zulässig, wenn praktisch jeder Mensch zunächst wie ein möglicher Datensatz behandelt wird, obwohl gegen ihn kein Verdacht besteht?

Nicht nur die Fahrzeugüberwachung hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Auch die Berner Regelung zum Einsatz von Bodycams wurde beanstandet. Der Grund liegt allerdings weniger in der Kamera selbst als in der gesetzlichen Zuständigkeit.

Das Berner Polizeigesetz sah den Einsatz der am Körper getragenen Kameras ausdrücklich auch zur Strafverfolgung vor. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Materie jedoch Sache des Bundes. Die entsprechende Bestimmung scheiterte damit an der gesetzlichen Grundlage.

Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass Berner Polizistinnen und Polizisten künftig grundsätzlich keine Bodycams mehr einsetzen dürfen. Entscheidend ist vielmehr, auf welcher gesetzlichen Grundlage und zu welchem Zweck die Aufnahmen erfolgen.

Bei einem dritten umstrittenen Punkt kam es dagegen zu keiner materiellen Entscheidung. Es ging um die Möglichkeit des Berner Regierungsrats, Gemeinden zur Installation von Überwachungskameras an bestimmten öffentlichen Orten zu verpflichten.

Die Beschwerdeführenden hatten darin unter anderem einen Eingriff in die Gemeindeautonomie gesehen. Das Bundesgericht trat auf diesen Teil der Beschwerde jedoch nicht ein, weil die dafür erforderliche Beschwerdelegitimation fehlte.

Damit ist die Frage nicht abschließend beantwortet. Sollte sich eine betroffene Gemeinde später konkret gegen eine angeordnete Überwachung wehren, könnte das Bundesgericht die Vereinbarkeit mit der Gemeindeautonomie erneut prüfen.

Bern ist nicht der erste Kanton, dessen Modell der automatisierten Fahrzeugfahndung vor dem Bundesgericht an Grenzen stößt. Auch Regelungen in anderen Kantonen standen bereits unter rechtlichem Druck.

Das aktuelle Urteil macht vor allem eines deutlich: Technisch ist es längst möglich, die Bewegungen praktisch sämtlicher Fahrzeuge zu registrieren. Rechtlich folgt daraus jedoch kein Freipass.

Der Staat darf Fahndungsinstrumente einsetzen. Er darf dafür aber nicht ohne hinreichenden Grund ein umfassendes Bewegungsprofil der Bevölkerung anlegen. Gerade bei unverdächtigen Personen gilt deshalb das Prinzip der Datensparsamkeit: Was für die konkrete Fahndung nicht benötigt wird, sollte nicht vorsorglich gespeichert werden.

Für Bern bedeutet das Urteil deshalb mehr als eine technische Korrektur einzelner Gesetzesartikel. Es ist eine Erinnerung daran, dass die Möglichkeiten moderner Überwachung nicht automatisch die Grenzen staatlicher Macht bestimmen. Diese Grenzen setzt weiterhin das Recht.

Neutralitätsinitiative: Podiumsdiskussion mit Rimoldi abgesagt

Am 27. August wollte die Präsidentin der GLP Zollikon, Nicole Waechter, in ihrer Gemeinde eine Podiumsdiskussion über die Neutralitätsinitiative veranstalten. Doch dazu wird es voraussichtlich nicht kommen. Der Grund: Heftige Kritik, auch parteiintern, an der vorgesehenen Teilnahme des Präsidenten der Bewegung Mass-Voll, Nicolas Rimoldi.

Wie der Tages-Anzeiger berichtet, beabsichtigte Waechter nach eigenen Angaben, verschiedene Generationen und gegensätzliche politische Bewegungen zusammenzubringen. Besprochen werden sollten mögliche Maßnahmen angesichts des Ukraine-Krieges.

Neben Rimoldi hätten unter anderem auch Werner Gartenmann, Geschäftsführer von Pro Schweiz, Julius Felix von der Operation Libero sowie der Politologe Wolf Linder teilnehmen sollen.

Dem Tages-Anzeiger zufolge schrieb ein langjähriges GLP-Mitglied der Redaktion und beanstandete die Teilnahme eines Vertreters «einer Bewegung aus dem rechtsextremen Spektrum». Er habe klargestellt, dass dies der GLP schade und die Glaubwürdigkeit der Partei untergrabe – so wie es die Schüsse von Sanja Ameti auf ein Abbild der Muttergottes mit Kind getan hätten.

Waechter habe der Zeitung zudem mitgeteilt, dass mehrere GLP-Mitglieder gegenüber der Mutterpartei in Bern mit einem Austritt gedroht hätten. Und sie habe sogar persönliche Drohungen erhalten. Zudem hätten einige «Parteien und Organisationen» angekündigt, bei der Veranstaltung präsent sein zu wollen.

Die 30-Jährige könne diese Reaktionen nicht verstehen. Sie befürworte auch nicht immer Rimoldis Aussagen und Verhalten, doch er und Mass-Voll seien aus der Schweizer Politikszene nicht mehr wegzudenken. So hätten sie «erfolgreiche, friedliche Demonstrationen mit vielen Teilnehmenden» organisiert und seien «fleißig und engagiert bei ihrem Kampf gegen Corona-Maßnahmen oder gegen die EU».

Als gebürtige Russin stellte Waechter auch fest, dass Rimoldi für viele sofort als der «Böse» gilt, ähnlich wie Russland, wenn es um das Thema Neutralität geht. Es werde nichts mehr hinterfragt.

Neben der Einladung von Rimoldi stieß laut dem Tages-Anzeiger auch Waechters Positionierung auf Kritik. So habe sie sich in den sozialen Medien Anfang August klar für ein Ja zur Neutralitätsinitiative ausgesprochen, was ihre Teilnahme an der geplanten Podiumsdiskussion als neutrale Moderatorin beeinträchtigt hätte. Auch widerspreche ihre Ansicht der Haltung ihrer Partei, hätten Kritiker in den sozialen Netzwerken beanstandet.

Die Absage kam gemäß der Zeitung schließlich, nachdem die Operation Libero ihre Teilnahme an der Veranstaltung zurückzog und sowohl die GLP Kanton Zürich wie auch die GLP Schweiz ersuchten, den Anlass abzusagen.

Die 30-Jährige widerspricht dem Tages-Anzeiger zufolge dem Vorwurf, die Veranstaltung eigenmächtig organisiert zu haben. Rund zehn Vorstands- und andere Mitglieder der GLP Zollikon hätten darüber Bescheid gewusst. «Der Flyer mit der Einladung wurde am 17. Juli an alle Mitglieder verschickt. Daraufhin gab es keinerlei Reaktionen oder Rückmeldungen an mich», erklärte sie.

Nach zugenommener Kritik habe sich Waechter bei den Mitgliedern mehrmals schriftlich erkundigt, ob die Veranstaltung wirklich durchgeführt werden soll. Bis letzte Woche seien jeweils alle damit einverstanden gewesen. Zur offiziellen Absage habe sie sich dann «schweren Herzens» am Freitag entschieden.

Waechter zeigte sich weiterhin fest überzeugt, dass man sich mit allen politischen Lagern auseinandersetzen muss – trotz des «entstandenen Dramas».

Nicolas Rimoldi kommentierte die Absage auf Facebook in zwei Posts folgendermaßen:

«Entsetzlich! Nicole Wächter, GLP Zollikon, wird von Linksextremisten bedroht, weil sie sich nicht den Mund verbieten lässt.»
«Frauenfeindliche Operation Libero, Antifa und GLP wollen starke Frauen wie Nicole Waechter mundtot machen! Sie hassen Grundrechte. Sie hassen Redefreiheit. Keinen Millimeter diesen Extremisten.»

Auch Waechter zeigte schließlich ihre Empörung über die Reaktionen. In einem emotionalen Instragram-Video unter dem Titel «Zirkus für Hobbylose» sprach sie sich unter anderem gegen den Krieg in der Ukraine aus und fragte:

«Häts euch eigentlich allne is Hirni gschisse?»

Laut dem Tages-Anzeiger räumte sie allerdings ein, es mit diesem Podium «etwas vermasselt» zu haben. Dies, weil sie sich im Vorfeld der Veranstaltung für die Initiative positioniert hat und somit «nicht mehr als neutrale Moderation angesehen» wurde. Die Neutralitätsinitiative sei ihr halt sehr wichtig, deshalb habe sie das getan.

Bundesregierung stimmt Reform der Nachrichtendienste zu

Gestern hat die Bundesregierung einer weitreichenden Reform der Nachrichtendienste zugestimmt. Zuvor wurde die von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) eingebrachte Vorlage vom Kabinett gebilligt. Der Ball liegt nun bei Bundestag und Bundesrat. Geplant ist, dass das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

Ein guter Grund für die Annahme des Gesetzes lieferte der Drohnenvorfall Anfang August am Leipziger Flughafen. Obwohl die Täterschaft unbekannt bleibt, sprach der Sicherheitspolitiker Mark Henrichmann gegenüber der Rheinischen Post von einer angeblich neuen Qualität hybrider Bedrohungen (wir berichteten). Auch laut dem Bundeskanzler Friedrich März hat sich die Sicherheitslage verändert, wobei implizit natürlich insbesondere eine angebliche Bedrohung durch Russland gemeint ist.

Nach dem neuen Gesetz sollen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und der Bundesnachrichtendienst (BND) neue Befugnisse erhalten. Sie sollen künftig nicht mehr nur beobachten, auswerten und informieren, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch agieren können. Wie Die Zeit erklärt, könnten die Nachrichtendienste somit auch die Infrastruktur von Angreifern stören. Sie sollen sogar gegen sie gerichtete Falschinformationen verbreiten dürfen.

Laut dem Ex-Geheimagenten und Kriminalisten Leo Martin handelt es sich also um einen Paradigmenwechsel. In einem Focus-Beitrag bestreitet er aber, dass neue Befugnisse allein einen Vorfall wie in Leipzig verhindert hätten. Trotzdem erachtet er es als Problem, dass die deutschen Nachrichtendienste nicht aktiv werden könnten, denn «unsere Gegner spielen längst offensiv». In seinen nahezu zehn Jahren bei einem deutschen Nachrichtendienst habe er gelernt, dass die Information alleine wenig Wert hat, wenn daraus nicht die richtige Handlung folgt. Er stellt aber klar:

«Hier muss man zwei Dinge auseinanderhalten: Ein Nachrichtendienst ist keine Schattenarmee. Und neue Befugnisse bedeuten keineswegs, dass deutsche Agenten künftig nach Belieben Infrastruktur im Ausland sabotieren könnten. Der Gesetzentwurf schafft vielmehr Voraussetzungen für begrenzte aktive Maßnahmen und Eingriffe, gerade auch im digitalen Raum. Die öffentliche Debatte reicht dabei von Eingriffen in fremde IT-Systeme bis zur Störung gegnerischer Operationen.»

Martin weist auch auf die nötige Kontrolle der Nachrichtendienste hin, die umso wichtiger sei, je mehr diese Dienste zum Akteur würden. Deshalb sei im Gesetzentwurf auch ein Umbau der Kontrollarchitektur vorgesehen. Unter anderem soll die Rolle des Unabhängigen Kontrollrats gestärkt werden. Bürgerrechts- und Datenschutzorganisationen würden allerdings einzelne Kontroll- und Grundrechtsregelungen des Entwurfs deutlich kritisieren. Martin resümiert:

«Diese Diskussion ist keine lästige Nebenfrage. Sie gehört zum Kern der Reform. Ein demokratischer Nachrichtendienst muss zwei Dinge gleichzeitig können: heimlich und wirksam arbeiten – und trotzdem rechtsstaatlich kontrolliert werden. Das ist schwieriger, als es klingt.»

Markus Klöckner erachtet das Vorhaben, die Nachrichtendienste zu echten Geheimdiensten umzubauen, als «desaströs». In den NachDenkSeiten gibt er zu bedenken:

«Gewiss: Die Bundesrepublik ist nicht die DDR. Und heute ist auch nicht gestern. Diese Tatsachen schließen allerdings gewisse Bedenken nicht aus. Sind die Fesseln der Nachrichtendienste erst einmal rechtlich und politisch gelöst, besteht die Gefahr, dass die Entwicklung weitergeht. Wird die Politik unter gewissen Vorzeichen die Geheimdienste als Rammbock gegen unliebsame Gruppen, Bewegungen und Bürger benutzen?»

Klöckner räumt zwar ein, dass in Deutschland auch fremde Mächte operieren und dass es tatsächlich bisweilen reale Gefahren gibt. Es verstehe sich von selbst, dass Sicherheitsbehörden die Möglichkeiten haben sollen, diesen Gefahren entgegenzutreten.

Er ist jedoch der Ansicht, dass die «Gefahrenebene» oft von einem undurchsichtigen Dunstkreis umgeben ist. Er erinnert dabei unter anderem an das «Celler Loch», den NSU und an «aus dem Ruder laufende V-Leute». «Was ist real? Was politisch konstruiert?», fragt Klöckner und ergänzt:

«Alleine die Sauereien, die sich aus der Betrachtung ‹echter Geheimdienste› im Ausland zeigen (Stichwort etwa: Iran-Contra), muss Deutschland ein Warnsignal sein. Welche Institution wäre in der Bundesrepublik einer politischen Geheimdienstmacht gewachsen? Wer wollte ihr Einhalt gebieten?»

Kritik am neuen Gesetz kommt indes auch von der Opposition. Laut der Tagesschau sind die Grünen der Ansicht, dass die dann mächtigeren Dienste nicht ausreichend kontrolliert würden. Auch befürchten sie, dass die strikte Trennung zwischen Nachrichtendiensten und Polizei aufgeweicht werden könnte. So habe der Grünen-Innenexperte Konstantin von Notz im ARD-Morgenmagazin erklärt:

«Dobrindt versucht mit dieser Reform, diese Trennung zu verwischen. Zukünftig sollen Agenten auch gegen Bürgerinnen und Bürger wirken können – ohne dass das wie bei der Polizei transparent und rechtsstaatlich überprüfbar erfolgt.»

FDP-Chef Wolfgang Kubicki warf Dobrindt hingegen einen «historischen Tabubruch» vor. Er macht historische Gründe für die strikte Trennung zwischen Geheimdiensten und Polizei aus. Gegenüber der Augsburger Allgemeinen sagte er:

«Ich will in Deutschland keine Geheimpolizei. Ich will volle gerichtliche Kontrolle bei Grundrechtseingriffen und einen Staat, der versteht, dass man Freiheit nicht verteidigt, indem man sie beschneidet.»

Die Tagesschau erläutert, dass das Trennungsgebot «als Lehre aus dem Nationalsozialismus» gelte, als die Gestapo durch weitreichende Befugnisse brutal gegen politische Gegner sowie Juden und andere Gruppen vorging.

Auch die Linke setzt ihre Kritik an diesem Punkt an. So nannte die Innenpolitikerin Clara Büngerdas das Vorhaben «geschichtsvergessen und verantwortungslos» und stellte klar:

«Wer Nachrichtendiensten operative Eingriffsrechte, Sabotagebefugnisse und staatliche Hackbacks an die Hand gibt, plant eine neue deutsche Geheimpolizei.»

Und laut dem verteidigungspolitischen Sprecher der Linksfraktion im Bundestag, Ulrich Thoden, fehlt die Rechtsstaatlichkeit. Was komplett fehlt, seien «sowohl die parlamentarische Kontrolle als auch die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten». Im Morgenmagazin habe er erklärt, dass das Eingriffe in das Privatleben von Bürgerinnen und Bürgern ermögliche. Zum Beispiel könnten diese ausgespäht werden.

Auch der AfD zufolge sind die Persönlichkeitsrechte der Bürger in Gefahr. Sie stellt sich gegen den Gesetzentwurf.

Gemäß dem Ex-Agenten Martin ist die entscheidende Frage am Ende nicht, ob Deutschland einen stärkeren Geheimdienst bekommt. Das Land brauche keinen allmächtigen Geheimdienst, sondern einen, «der das Richtige darf, das Richtige kann – und im entscheidenden Moment schnell genug handelt». Das beste Wissen über einen drohenden Angriff nützte nichts, wenn man erst handeln darf, wenn er bereits passiert ist. Martin schließt:

«Die entscheidende Frage ist, ob Deutschland bereit ist, schneller Erkenntnisse zusammenzuführen, Verantwortung zu übernehmen und innerhalb klarer rechtsstaatlicher Grenzen zu handeln. Denn ein Geheimdienst ist immer nur so gut, wie er geführt wird.»

Sky Shield und die Neutralität: Was steckt hinter dem europäischen Luftverteidigungsprojekt?

European Sky Shield Initiative, kurz ESSI oder «Sky Shield», ist ein von Deutschland initiiertes europäisches Kooperationsprojekt zur bodengestützten Luftverteidigung. Ziel ist es, die Beschaffung, Ausbildung, Logistik und Interoperabilität moderner Flugabwehrsysteme zwischen europäischen Staaten besser zu koordinieren. ESSI wurde 2022 gestartet und ist kein NATO-Bündnis im formellen Sinn. Allerdings versteht die deutsche Bundeswehr die Initiative ausdrücklich als Beitrag zur Stärkung des europäischen Pfeilers der NATO-Luftverteidigung.

Damit liegt der politische Kern des Projekts auf der Hand: Europäische Staaten sollen ihre Luftverteidigung nicht vollständig isoliert voneinander aufbauen, sondern Systeme gemeinsam beschaffen und technisch besser aufeinander abstimmen. Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Systeme zur Abwehr von Flugzeugen, Drohnen und Flugkörpern.

Österreich unterzeichnete im Juli 2023 den Letter of Intent und im Mai 2024 das Memorandum of Understanding der ESSI. Die österreichische Beteiligung ist deshalb politisch und rechtlich sensibler als eine reine Diskussion über den Kauf eines einzelnen Flugabwehrsystems. Genau hier setzt die Neutralitätsdebatte an.

Österreich: Wo liegt das Neutralitätsproblem?

Österreich ist seit dem Ende der Viermächtebesatzung 1955 verfassungsrechtlich zur immerwährenden Neutralität verpflichtet. Dies wurde in einem Notenaustausch mit den vier Besatzungsmächten und innerstaatlich mit einem Verfassungsgesetz (Neutralitätsgesetz) so geregelt. Das bedeutet im Kern, dass Österreich sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten beteiligt und keine direkte oder indirekte militärische Unterstützung einer Konfliktpartei leisten darf. Das österreichische Parlament fasst die völkerrechtliche Bedeutung der Neutralität entsprechend als Unparteilichkeit und Nichtteilnahme zusammen. Genau hier entzündet sich die Auseinandersetzung um Sky Shield.

Eine zehnteilige Recherche-Serie des österreichischen Autors Andreas S., veröffentlicht unter anderem über die GGI-Initiative und MFG Österreich, vertritt die Position, Österreichs Beteiligung an ESSI verletze das Neutralitätsgesetz. Als entscheidenden Zeitpunkt nennt es bereits den Letter of Intent vom Juli 2023. Weiter wird argumentiert, dass auch das Memorandum of Understanding vom Mai 2024 ohne ausreichende parlamentarische Einbindung zustande gekommen sei. Ein von der Oppositionspartei FPÖ in Auftrag gegebenes Gutachten sowie später öffentlich präsentierte juristische Einschätzungen werden in der Serie als Beleg für diese Kritik angeführt.

Auch im österreichischen Parlament ist diese Kritik dokumentiert. Eine parlamentarische Bürgerinitiative fordert den Austritt aus ESSI und argumentiert, die Teilnahme verletze die Pflichten eines dauernd neutralen Staates. Dort wird insbesondere mit dem sogenannten Abstinenz- und Paritätsprinzip des Neutralitätsrechts argumentiert. Die Parlamentsseite weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Stellungnahme um die Position der einbringenden Organisation, also der FPÖ, und nicht um eine Stellungnahme der Parlamentsdirektion handelt.

Die Gegenposition lautet: Österreich ist durch ESSI nicht Teil eines militärischen Bündnisses geworden. Die Bundesregierung betrachtet Sky Shield primär als Beschaffungs- und Kooperationsprojekt und geht davon aus, dass die österreichische Neutralität durch entsprechende Vorbehalte gewahrt bleibt. Auch eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2023 dokumentiert diese Auseinandersetzung: Dort wird die Regierung wegen des Beitritts und der Neutralitätsfrage kritisiert, während die Bundesregierung auf einen Neutralitätsvorbehalt verweist.

Damit ist der entscheidende Punkt nicht, ob Österreich ein neutrales Land ist. Die Frage lautet vielmehr: Wie weit darf ein neutraler Staat bei militärischer Kooperation gehen, ohne seine Neutralitätspflichten zu verletzen?

Für die Kritiker beginnt der problematische Bereich bereits dort, wo Österreich seine Luftverteidigung in eine internationale militärische Architektur einbindet. Die Befürchtung lautet, dass dadurch Abhängigkeiten und eine faktische Einbindung in westliche beziehungsweise NATO-geprägte Verteidigungsstrukturen entstehen könnten.

Die Regierung hält dem entgegen, dass Kooperation bei der eigenen Verteidigungsfähigkeit nicht automatisch Beteiligung an einem Krieg oder einem Militärbündnis bedeutet. Genau diese juristische Grenzziehung ist der eigentliche Kern des österreichischen Sky-Shield-Streits.

Eine zweite Streitfrage: Wer entscheidet über Österreichs Sicherheitspolitik?

Die Serie erhebt neben dem Neutralitätsvorwurf einen zweiten schwerwiegenden Vorwurf: Die österreichische Beteiligung sei ohne ausreichende parlamentarische Kontrolle erfolgt. Nach Darstellung des Autors habe es weder beim Letter of Intent noch beim Memorandum of Understanding einen entsprechenden Parlamentsbeschluss gegeben. Zudem verweist er auf ein Rechtsgutachten, das neben dem Neutralitätsproblem auch Fragen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen internationaler Vereinbarungen aufwirft.

Und die Schweiz?

Auf den ersten Blick scheint die Schweizer Situation Österreichs sehr ähnlich zu sein. Auch die Schweiz ist dauerhaft neutral. Auch sie hat die ESSI-Erklärung bereits im Juli 2023 unterzeichnet und dabei ausdrücklich einen zusätzlichen Vorbehalt zum Neutralitätsrecht angebracht. Im Oktober 2024 wurde die Schweiz schließlich offiziell 15. Mitglied der Initiative. Doch die Eidgenossenschaft geht sogar noch einen Schritt weiter: Sie nutzt ESSI inzwischen konkret für die gemeinsame Beschaffung von Luftverteidigungssystemen.

2025 genehmigte der Bundesrat eine Programmvereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung des deutschen Systems IRIS-T SLM. Im Juli 2025 wurde der entsprechende Beschaffungsvertrag unterzeichnet. Die Schweiz beschafft fünf Systeme; der Vertragswert der kooperativen Beschaffung beträgt rund 500 Millionen Franken.

Damit stellt sich auch in der Schweiz die Frage: Kann ein dauerhaft neutraler Staat an einer multinationalen militärischen Beschaffungs- und Kooperationsstruktur teilnehmen, die von Deutschland initiiert wurde und ausdrücklich auch die Interoperabilität zwischen Partnerstaaten verbessern soll? Die offizielle Schweizer Antwort lautet: Ja.

Der Bundesrat argumentiert, ESSI sei mit dem Neutralitätsrecht vereinbar, weil die Schweiz weder einem Militärbündnis beitritt noch eine Verpflichtung zur gemeinsamen Verteidigung übernimmt. Die Schweiz entscheidet selbst, an welchen Projekten sie sich beteiligt und welche Systeme sie beschafft. Zudem enthält die schweizerische Beitrittserklärung einen Neutralitätsvorbehalt. Insbesondere kann die Schweiz ihre Kooperation suspendieren, wenn ein ESSI-Mitgliedstaat selbst Partei eines internationalen bewaffneten Konflikts wird.

Auch beim konkreten IRIS-T-Projekt sieht der Bundesrat keinen Neutralitätsverstoß. Die Schweiz sei nicht verpflichtet, ihre Systeme in die deutsche oder NATO-Luftverteidigung zu integrieren. Wo könnte trotzdem ein Schweizer Neutralitätsproblem liegen?

Die Antwort hängt davon ab, wie eng man Neutralität versteht, ob man nur das Neutralitätsrecht meint, oder ob man auch einer glaubhaften Neutralitätspolitik das Wort redet. Nach der heute geltenden offiziellen Schweizer Rechtsauffassung bedeutet Neutralität vor allem, sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten zu beteiligen und keine militärischen Bündnisverpflichtungen einzugehen.

Internationale militärische Zusammenarbeit ist deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erklärt ausdrücklich, dass die Schweiz als neutraler Staat sogar an internationalen militärischen Übungen teilnehmen kann, solange daraus keine Verpflichtung zur gemeinsamen Kriegsführung entsteht.

Die politische Diskussion ist allerdings weiter. Für einen strengeren Neutralitätsbegriff kann bereits die zunehmende sicherheitspolitische Vernetzung mit europäischen Staaten problematisch sein, denn sie stellt eine Außenwirkung her, die die Schweiz immer stärker an die NATO rückt. ESSI schafft gemeinsame Beschaffung, Ausbildung und technische Interoperabilität. Die Schweiz bleibt zwar formal frei in ihren Entscheidungen, wird aber technisch und logistisch stärker in europäische Verteidigungsstrukturen eingebunden. Das ist noch kein nachgewiesener Neutralitätsbruch. Es ist aber die Stelle, an der die politische Debatte beginnt und sich die Frage stellt: Will die Schweiz das?

Besonders aktuell ist diese Frage in der Schweiz, weil am 27. September 2026 über die sogenannte Neutralitätsinitiative abgestimmt wird. Sie verlangt unter anderem, dass die Schweiz keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis beitritt und auch nicht mit einem solchen zusammenarbeitet – außer bei einem Angriff oder dessen unmittelbarer Vorbereitung. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab und halten die bestehende Neutralitätspraxis für ausreichend.

Damit entsteht eine interessante Konstellation: Dieselbe ESSI-Mitgliedschaft kann unter der heutigen Schweizer Neutralitätspraxis als zulässig gelten, während eine künftig strengere verfassungsrechtliche Definition der Neutralität die Spielräume erheblich verkleinern könnte – sprich: Bei Annahme der Initiative müsste die Schweiz die ESSI-Mitgliedschaft kündigen.

Österreich und Schweiz: ähnlich – aber nicht gleich

Der Vergleich zeigt einen wichtigen Unterschied. Österreich diskutiert primär darüber, ob die Teilnahme an ESSI bereits mit der bestehenden verfassungsrechtlich verankerten Neutralität vereinbar ist. Kritiker wie der Autor der genannten Serie und die Opposition sehen in der Einbindung einen Neutralitätsbruch; die Bundesregierung hält die Kooperation durch entsprechende Vorbehalte für vereinbar mit der Neutralität.

Die Schweiz hat dieselbe grundsätzliche Frage politisch anders beantwortet. Der Bundesrat betrachtet ESSI ausdrücklich als mit dem Schweizer Neutralitätsrecht vereinbar. Die Schweiz hat nicht nur unterschrieben, sondern inzwischen auch konkrete Systeme im Rahmen der Initiative gemeinsam mit Deutschland beschafft.

Der Unterschied liegt auch in der rechtlichen Konstruktion der Neutralität. Die Schweizer Bundesverfassung verpflichtet Bundesrat und Bundesversammlung dazu, Maßnahmen zur Wahrung der Neutralität zu treffen. Das Neutralitätsrecht lässt gleichzeitig Spielraum für internationale sicherheitspolitische Kooperation, solange die Schweiz nicht Partei eines Krieges wird und keine militärische Bündnisverpflichtung eingeht.

Der eigentliche Konflikt: Neutralität oder Kooperation?

Sky Shield funktioniert nicht mehr ausschließlich national. Radare, Sensoren, Kommunikationssysteme, Flugabwehr und Frühwarnung können technisch miteinander verbunden werden. Gemeinsame Beschaffung senkt Kosten und erhöht die Interoperabilität. Genau darauf zielt ESSI ab. Neutralität verlangt dagegen politische und militärische Eigenständigkeit gegenüber den Konfliktparteien.

Die entscheidende Frage lautet: Wie viel militärische Integration verträgt ein neutraler Staat, bevor aus Kooperation faktische Bündnisbindung wird?

Die Antwort fällt in beiden Ländern bislang unterschiedlich aus. Österreich streitet noch darüber, ob die Grenze zur Neutralitätsverletzung bereits überschritten wurde. Die Schweiz sagt offiziell, dass diese Grenze nicht überschritten ist – und hat gleichzeitig begonnen, ihre Luftverteidigung innerhalb genau dieser europäischen Kooperation auszubauen. Würde am 27. September die Neutralitätsinitiative angenommen, dann sähe das Ganze plötzlich anders aus. Das macht Sky Shield zu einem bemerkenswerten Prüfstein für die Zukunft der europäischen Neutralität.

Quelle: Andreas S., Sky Shield – Das Schweigen der Berufsschweiger, veröffentlicht als Gastbeitrag auf GGI-Initiative, 29. Mai 2026; ergänzend die darin angeführten parlamentarischen Dokumente und Rechtsgutachten. Die darin vertretenen rechtlichen und sicherheitspolitischen Bewertungen wurden anhand der zitierten Primärquellen überprüft.

Der Mekka-Pakt: Neue Sicherheitsordnung oder überschätztes Bündnis?

Am 7. August haben Saudi-Arabien, die Türkei und Pakistan in Mekka ein gemeinsames Verteidigungsabkommen unterzeichnet. Die zentrale Klausel erinnert an Artikel 5 des NATO-Vertrags: Ein bewaffneter Angriff auf einen der drei Staaten soll als Angriff auf alle gelten. Daraus ergeben sich zwei sehr unterschiedliche Narrative. Das eine sieht darin den Beginn einer neuen, eigenständigen Sicherheitsordnung des Nahen und Mittleren Ostens – womöglich sogar einen Vorboten des Niedergangs der NATO. Das andere hält den Pakt zunächst für vor allem politisch und symbolisch bedeutsam, aber militärisch noch weitgehend unbestimmt. Beide Perspektiven treffen einen Teil der Realität.

Zunächst spricht tatsächlich einiges gegen die Vorstellung einer «muslimischen NATO». Entscheidend ist, was die Beistandsklausel im Ernstfall bedeutet. Nach den Aussagen des türkischen Außenministers Hakan Fidan führt ein Angriff nicht automatisch zu einem militärischen Gegenschlag. Die drei Staaten müssten zunächst beraten, welche Form und welchen Umfang ihre Unterstützung annimmt. Eine konkrete gemeinsame Kommandostruktur existiert ebenso wenig wie eine festgelegte Verpflichtung zum Kriegseintritt. Auch ein ständiges Sekretariat und ein Ministerkomitee sollen erst aufgebaut werden. Das schreibt der ehemalige Islamwissenschafts-Professor Reinhard Schulze von der Universität Bern auf Journal 21.

Damit unterscheidet sich der Pakt aber weniger grundsätzlich von der NATO, als seine Kritiker oder Befürworter suggerieren: Auch Artikel 5 ist keine automatische Kriegserklärung. Der entscheidende Unterschied liegt derzeit vielmehr im Reifegrad. Die NATO verfügt über Jahrzehnte gewachsene militärische Strukturen, gemeinsame Planungen, eingespielte Verfahren und eine erprobte politische Konsultationspraxis. Der Mekka-Pakt muss all das erst entwickeln – sofern die drei Staaten diesen Weg überhaupt gehen.

Das macht ihn allerdings keineswegs bedeutungslos. Saudi-Arabien, die Türkei und Pakistan bringen sehr unterschiedliche, aber sich ergänzende Ressourcen zusammen, wie zum Beispiel der Loreley-Blog, der dem Pakt große Bedeutung zumisst, schreibt: Riad verfügt über wirtschaftliche Macht und regionalen Einfluss, Ankara über erhebliche konventionelle militärische Fähigkeiten und eine eigenständige Rüstungsindustrie, Islamabad über militärische Erfahrung und als einziger der drei Staaten über Atomwaffen. Gerade diese Kombination verleiht der Vereinbarung politisches Gewicht, auch wenn daraus noch keine gemeinsame militärische Macht entsteht.

Der eigentliche Hintergrund ist deshalb weniger die Unterzeichnung selbst als die strategische Lage Saudi-Arabiens. Riad versucht seit längerem, seine Sicherheit breiter abzustützen und sich nicht ausschließlich auf eine einzige Schutzmacht zu verlassen. Das bereits 2025 geschlossene saudisch-pakistanische Verteidigungsabkommen bildet dafür einen Vorläufer. Mit der Türkei kommt nun ein zweiter militärisch gewichtiger und politisch ambitiöser Partner hinzu. Parallel entstehen weitere Sicherheitskooperationen rund um das Rote Meer. Der Pakt fügt sich damit in eine erkennbare Diversifizierungsstrategie ein.

Hier liegt die plausibelste politische Einordnung: Der Mekka-Pakt ist zunächst weniger der Ersatz für ein bestehendes Bündnis als eine Versicherung gegen die Unsicherheit über dessen langfristige Verlässlichkeit. Die Vereinigten Staaten bleiben die wichtigste externe Militärmacht der Region. Aber die Golfstaaten haben ein Interesse daran, ihre Verwundbarkeit gegenüber möglichen Veränderungen der US-Politik zu reduzieren. Der Pakt kann deshalb als regionale Subsidiaritätslösung verstanden werden: Die beteiligten Staaten übernehmen mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit, während Washington weiterhin eine wichtige, aber selektivere Rolle spielt. Gerade für die Golfstaaten ist der Krieg USA-Iran wohl zu einem Augenöffner geworden: Übergroße Nähe zu den USA und die Gewährung von Militärbasen können auch verletzlich machen und Angriffe provozieren.

Die weitreichendere Interpretation hat deshalb einen berechtigten Kern. Dass drei Staaten ihre Sicherheitsinteressen stärker untereinander organisieren, ist Teil einer größeren Entwicklung: Ambitiöse regionale Mächte wollen nicht mehr darauf angewiesen sein, dass eine externe Großmacht jede Sicherheitsfrage für sie löst. In diesem Sinn markiert Mekka tatsächlich einen Wandel. Aber zwischen einer solchen Regionalisierung von Sicherheit und dem «Anfang vom Ende der NATO» liegt ein erheblicher Unterschied.

Gerade der Vergleich mit dem historischen Bagdad-Pakt zeigt, warum Vorsicht angebracht ist. 1955 entstand ein Bündnis, das den Nahen Osten in die westliche Eindämmungspolitik gegenüber der Sowjetunion einbinden sollte. Der Pakt zerfiel schließlich nach grundlegenden politischen Veränderungen in der Region, sprich: nach dem Sturz der Monarchie im Irak durch die nationalistische Baath-Partei. Die Parallele ist interessant: Auch heute entsteht eine Sicherheitsarchitektur inmitten eines systemischen Konflikts. Doch die Voraussetzungen sind andere. Vor allem ist noch völlig offen, ob aus der politischen Vereinbarung dauerhafte institutionelle und militärische Strukturen entstehen.

Der Loreley-Blog verweist auch darauf, dass das, was heute im Nahen Osten mit dem Mekka-Abkommen beginnt, in Europa einen historischen Vorläufer hat. Bereits 1952 unterzeichneten Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten den Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) – den Versuch, eine gemeinsame europäische Armee mit supranationalem Oberkommando zu schaffen. Das Projekt scheiterte 1954 am Widerstand der französischen Nationalversammlung; an seine Stelle trat die NATO-Integration der Bundesrepublik. Die historische Pointe liegt darin, dass Europa seine eigene Verteidigungsarchitektur damit nicht verwirklichte, sondern sie durch die US-amerikanische Sicherheitsgarantie ersetzte.

Auch die Iran-Frage sollte weder über- noch unterschätzt werden. Formal richtet sich der Pakt gegen keinen Staat. Strategisch ist jedoch schwer vorstellbar, dass Teheran die Entwicklung ignoriert. Schon die Möglichkeit, dass ein Angriff auf Saudi-Arabien eine Reaktion der Türkei oder Pakistans auslösen könnte, verändert die Kalkulation. Gleichzeitig sind die Interessen der drei Partner keineswegs identisch: Pakistan orientiert sich stark an Südasien und seinem Verhältnis zu Indien, die Türkei verfolgt gegenüber Iran eine Mischung aus Konkurrenz und Kooperation, und Saudi-Arabien hat zuletzt selbst versucht, die Beziehungen zu Teheran zu stabilisieren. Eine gemeinsame Abschreckung erscheint deshalb realistischer als eine gemeinsame Kriegsstrategie.

Ähnlich ambivalent ist die Rolle der Türkei. Ankara gewinnt durch das Abkommen zusätzliche strategische Optionen, ohne seine NATO-Mitgliedschaft aufgeben zu müssen. Gerade das spricht gegen die These eines unmittelbar bevorstehenden Abschieds der Türkei aus dem westlichen Bündnis. Der Mekka-Pakt kann vielmehr als zusätzliche Versicherung verstanden werden: Je mehr regionale Eigenständigkeit Ankara aufbaut, desto weniger ist seine Sicherheitspolitik von einer einzigen Bündnisstruktur abhängig. Das ist etwas anderes als ein Austritt aus der NATO.

Alle Hinweise gehen in Bezug auf die Türkei in diese Richtung. Das Land hat sich seit einigen Jahren von einem «einfachen» NATO-Mitglied zu einer Regionalmacht mit eigenen Ambitionen entwickelt. Gemeinsam mit Partner Aserbaidschan wurden die Armenier aus Bergkarabach vertrieben und auch der Umsturz in Syrien kommt sehr stark der Türkei zugute. Damit wird die Ambition eines Einflussgebietes sichtbar, das vom Mittelmeer über den Waffenbruder in Baku bis vor die Toren Chinas reicht und sich nicht mehr von den USA fernsteuern lässt.

Ein Beitritt Ägyptens könnte dem Bündnis erheblich mehr Gewicht geben. Mit Kairo kämen eine große Armee und die Kontrolle über den Suezraum hinzu. Aber genau hier beginnt die politische Spekulation: Dass eine Erweiterung denkbar ist, bedeutet noch nicht, dass sie zustande kommt – und selbst ein größerer Teilnehmerkreis würde die grundlegenden Probleme eines solchen Bündnisses nicht automatisch lösen.

Der entscheidende Test kommt deshalb erst im Krisenfall. Was geschieht bei einem iranischen Angriff auf saudische Energieinfrastruktur? Wie reagieren die Partner, wenn ein türkischer Soldat durch einen iranischen Angriff getötet wird? Und was gilt, wenn ein nichtstaatlicher Akteur wie die Huthi angreift und die Verantwortung Irans politisch oder rechtlich umstritten bleibt? Solche Szenarien würden zeigen, ob die Beistandsformel tatsächlich abschreckende Glaubwürdigkeit besitzt.

Die beiden vorliegenden Deutungen lassen sich deshalb zusammenführen: Der Mekka-Pakt ist weder bloße Symbolpolitik noch bereits die Keimzelle eines neuen Verteidigungspaktes. Er ist ein politisch ernstzunehmender Schritt hin zu einer stärker regionalisierten Sicherheitsordnung, dessen militärische Bedeutung noch nicht feststeht.

Die These vom «Anfang vom Ende der NATO» überzieht den Befund vor allem deshalb, weil sie aus einer langfristig möglichen Entwicklung eine bereits eingetretene macht. Nichts im Abkommen selbst belegt, dass die USA die Region verlassen oder dass die Türkei ihre NATO-Mitgliedschaft aufgeben will. Ebenso wenig ist bewiesen, dass aus dem Dreierpakt ein umfassender islamischer Machtblock entstehen wird. Ein solcher entsteht eher durch die Türkei und Aserbaidschan. Die entscheidende Frage ist nicht, ob die NATO bereits ersetzt wird, sondern ob sich neben ihr regionale Sicherheitsstrukturen herausbilden, die langfristig einen Teil ihrer Funktionen übernehmen könnten.

Politisch ist genau diese Verschiebung bedeutsam. Der Mekka-Pakt zeigt, dass Saudi-Arabien, die Türkei und Pakistan ihre Sicherheitsinteressen zunehmend selbst organisieren wollen. Das muss nicht gegen Washington gerichtet sein. Es kann sogar mit einer fortbestehenden Partnerschaft mit den USA vereinbar sein. Für Iran bedeutet es dennoch eine neue Abschreckungslage; für Israel, die Golfstaaten und Indien entsteht eine zusätzliche strategische Variable; für die USA ein Signal, dass regionale Partner ihre Abhängigkeit von US-amerikanischen Sicherheitsgarantien reduzieren wollen.

Der Pakt ist damit weniger eine fertige neue Ordnung als ein Baustein einer möglichen neuen Ordnung. Seine historische Bedeutung wird sich nicht an der Zeremonie in Mekka entscheiden, sondern daran, ob aus der politischen Absicht dauerhafte militärische Zusammenarbeit, gemeinsame Institutionen und glaubwürdige Beistandszusagen entstehen. Erst dann ließe sich von einem neuen Machtblock sprechen. Bis dahin ist der Mekka-Pakt vor allem eines: ein deutliches Zeichen dafür, dass die regionale Sicherheitsarchitektur in Bewegung geraten ist.


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Feed Titel: Verfassungsblog


Keine Willkür in der Außenpolitik

Die gerichtliche Odyssee in Bezug auf die Weigerung der Bundesregierung, afghanische Migrant*innen trotz vorheriger Zusagen aufzunehmen, geht weiter. Am 22. Juli gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer für afghanische Migrant*innen nur auf den ersten Blick erfreulichen Entscheidung (2 BvR 319/26) der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Frau und ihrer zwei Söhne statt. Die Familie wehrte sich dagegen, dass ihre Visumsanträge abgelehnt wurden, nachdem das Bundesinnenministerium (BMI) die zuvor ausgesprochene Aufnahmeerklärung zurückgenommen hatte. Das BVerfG hatte dabei insbesondere die Frage zu klären, ob die tatsächliche Aufnahme von Personen, die in – von der Exekutive selbst eingerichteten – Aufnahmeprogrammen einbezogen worden waren, eine rein politische Entscheidung ist oder aber einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dieser Beitrag argumentiert, dass der vom BVerfG gewählte Zwischenweg über einen verkappten Willkürmaßstab im Ergebnis inkonsequent ist und wenig überzeugen kann. Das BVerfG sollte entweder eine vollständige Willkürprüfung durchführen, welche den Namen auch verdient, oder aber, überzeugender, im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG ganz auf eine gerichtliche Prüfung verzichten. Der bedauerlichen Inkonsistenz der Bundesregierung in außenpolitischen Fragen wird durch eine derartige gerichtliche Kontrolle schließlich kaum beizukommen sein. Dabei läge das Streben nach größerer außenpolitischer Beständigkeit im ureigenen Interesse der Bundesregierung, auf der internationalen Bühne als verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden.

Der Beschluss des BVerfG

Im Sommer 2021 war die Bundesregierung einem erheblichen öffentlichen Druck ausgesetzt, denjenigen Personen Schutz zu gewähren, die sich in Afghanistan für deutsche Interessen eingesetzt hatten und sich nun durch die bevorstehende Machtübernahme durch die Taliban an Leib und Leben bedroht sahen. Folglich initiierte das BMI mehrere Aufnahmeprogramme für gefährdete Afghan*innen mit einer Verbindung zum deutschen Staat. Eines davon, welches nun Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war, ist die sogenannte Menschenrechtsliste, die das BMI gemäß § 22 S. 2 AufenthG aufgesetzt hatte, wonach eine Person eine Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn das BMI „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat“. Dementsprechend ließ das BMI die Beschwerdeführer*innen im Herbst 2021 über die Aufnahmeerklärung zu ihren Gunsten informieren. Aufgrund bürokratischer Hürden verzögerte sich das Verfahren jedoch erheblich. Im Frühjahr 2025 wurde schließlich eine neue Bundesregierung gewählt, die sich im Koalitionsvertrag (S. 93) darauf einigte, freiwillige Aufnahmeprogramme wenn möglich zu beenden. Infolgedessen erklärte das BMI im Dezember 2025 gegenüber dem Auswärtigen Amt, alle in Bezug auf die Menschenrechtsliste abgegebenen Aufnahmeerklärungen seien „ungültig und erloschen“, woraufhin der Antrag der Beschwerdeführer*innen auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde. Hiergegen zogen diese wiederum vor Gericht.

Bevor sie das BVerfG erreichten, scheiterten die Beschwerdeführer*innen sowohl vor dem VG Berlin (VG 13 L 627/25 V) als auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 6 S 13/26 / OVG 6 M 9/26). Letzteres entschied, die Erklärung gemäß § 22 S. 2 AufenthG sei kein Verwaltungsakt und verleihe kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung eines Visums. Dies leite sich aus dem Telos der Vorschrift ab, die nicht dem Schutz der Rechte einzelner Ausländer*innen diene, sondern „eine politische Entscheidung [bezwecke], die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes und als Angelegenheit der Bundesregierung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen“ sei (hier, Rn. 13).1) Als rein politische Entscheidung sei die Abkehr von der ursprünglichen Aufnahmeerklärung auch nicht am Maßstab des Willkürverbots zu messen, sondern liege schlicht im freien Ermessen der Exekutive.

Hiergegen setzten sich die Beschwerdeführer*innen nun in Teilen erfolgreich vor dem BVerfG zur Wehr, das zwar ebenfalls ein etwaiges Recht auf Visumserteilung ablehnt, jedoch zu dem Ergebnis gelangt, die Abkehrerklärung des BMI aus Dezember 2025 sei nicht mit dem allgemeinen Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (Rn. 81). Zunächst verneint das BVerfG einen Visumsanspruch unter anderem mit der Begründung, dass die an sich bloß intern zwischen dem BMI und dem Auswärtigen Amt wirkende Aufnahmeerklärung keinen Verwaltungsakt darstelle und daher keinen verfassungsrechtlich zu beachtenden Vertrauensschutz ausgelöst habe – anders als eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG (Rn. 46 ff.). Allerdings sei selbst in Regelungsbereichen, in denen der Exekutive wie bei § 22 S. 2 AufenthG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, dieser aufgrund des Rechtsstaatsprinzips niemals unbegrenzt und die Regierung weiterhin an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze gebunden (Rn. 82). Wenn den betroffenen Personen die bestehende Aufnahmeerklärung einmal mitgeteilt worden ist, könne das BMI aufgrund des Willkürverbots „eine Abkehrerklärung [nicht] ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung auch der individuellen Belange“ abgeben (Rn. 81). Entscheidend sei, dass die Exekutive den eigenen Entscheidungsspielraum selbst verengt habe, indem sie die an sich nur regierungsinterne Aufnahmeerklärung nach außen weitergegeben habe. Wenn es von dieser Erklärung abkehren wolle, verlangten die Menschenwürde und der daraus folgende Achtungsanspruch des Einzelnen, dass dessen individuelle Interessen berücksichtigt werden (Rn. 83). In anderen Worten: Das BMI kann eine Aufnahmeerklärung auch nach ihrer Mitteilung nach außen ohne Weiteres zurücknehmen, jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, welche die konkrete Situation der individuell betroffenen Person angemessen würdigt. Interessanterweise erschöpfen sich die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernisse an eine AbkehrentsPocheidung jedoch in dieser Einzelfallbetrachtung.

Die Gerichte dürften ausschließlich überprüfen, ob eine individuelle Entscheidung getroffen worden sei und sich nicht bloß pauschal das politische Interesse an der Aufnahme der Personen aus dem Aufnahmeprogramm geändert habe. Ihnen stehe es jedoch nicht zu, den Inhalt der konkreten Entscheidung zu bewerten, also, „ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienen“ (Rn. 89). Diese Frage unterliege allein der politischen Kontrolle, insbesondere durch den Bundestag, sodass insofern kein Raum für eine gerichtliche Überprüfung hinsichtlich etwaiger sachfremder Erwägungen bestehe.

Das BVerfG und „Political Questions“: Eine komplizierte Beziehung

Die aktuelle Entscheidung des BVerfG unterstreicht erneut dessen Ambivalenz in der Frage, ob es im Bereich der Außenpolitik gerichtsfreie Räume geben kann. Allein im letzten Jahr sind gleich mehrere BVerfG-Entscheidungen ergangen, die in dieser Hinsicht weder in sich kohärent noch im Verhältnis zueinander kongruent erscheinen. Ein Beispiel hierfür ist die Ramstein-Entscheidung aus Juli 2025 (2 BvR 508/21), in der das Gericht zu klären hatte, ob die Bundesregierung durch die Duldung von U.S.-Drohnenangriffen im Jemen, die mithilfe der in Rheinland-Pfalz gelegenen Air Base durchgeführt wurden, eine grundrechtliche Schutzpflicht verletzt hatte. Hier verwies das Gericht zunächst darauf, dass der Bundesregierung bei der Beurteilung der Völkerrechtmäßigkeit der Maßnahmen anderer Staaten ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe („doppelte Vertretbarkeitsprüfung“, vgl. hier, S. 269). Es beschränkte die eigene Prüfung dann aber nicht, wie es der Maßstab nahelegen würde, auf lediglich offensichtliche Argumentationsfehler, sondern nahm eine äußerst detaillierte Prüfung der Kompatibilität von U.S.-Drohnenangriffen mit dem Humanitären Völkerrecht und den Menschenrechten vor (Rn. 120 ff.). In einer weiteren Entscheidung zu möglichen Grundrechtsverletzungen durch Rüstungsexporte an Israel schien das Gericht dann jedoch selbst nicht willens, den gerade entwickelten Maßstab zu extraterritorialen Schutzpflichten tatsächlich anzuwenden. Zwar dürften die in der Ramstein-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen des hinreichenden Bezugs zur deutschen Staatsgewalt und der ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des lebensschützenden Völkerrechts durch die deutsche Genehmigung von Rüstungsexporten und den Einsatz der betroffenen Güter im Gaza-Krieg eindeutig erfüllt gewesen sein. Wohl um sich in die emotional aufgeladene Debatte rund um Israel und Palästina nicht einzumischen, ergriff das BVerfG aber einen „Rettungsanker“ in einer scheinbaren Rolle rückwärts hin zur völligen politischen Einschätzungsfreiheit und verwies unter anderem auf den fehlenden Drittschutz der einschlägigen einfachgesetzlichen Normen, um die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig zu erklären (2 BvR 1626/25; zur Kritik dazu siehe hier).

Ähnlich inkonsistent erscheint nun die Entscheidung zur Menschenrechtsliste. Erneut stellt das Gericht fest, dass der Exekutive ein politischer Entscheidungsspielraum in einer spezifischen außenpolitischen Frage zusteht – dieser drängt sich angesichts des Wortlauts von § 22 S. 2 AufenthG geradezu auf und ist vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Dann statuiert es jedoch eine Willkürausnahme und geht weder den Weg der gerichtlichen Überprüfung anhand eines Willkürmaßstabs noch den der „politischen Frage“ konsequent zu Ende. Dogmatisch ist zunächst nicht vollständig nachvollziehbar, warum das Gericht zur Verhinderung pauschaler politischer Leitlinien, die in der Migrationspolitik ja keine Seltenheit sind, auf die Menschenwürde rekurriert, den Maßstab dann jedoch nicht auch konsequenterweise aus Art. 1 GG herleitet. Zudem erscheint die gesamte Verwendung der Willkürterminologie fragwürdig. Schließlich geht es dem Gericht hier gerade nicht darum, sachfremde Erwägungen zu verhindern. Das Gericht will damit ausschließlich sicherstellen, dass jeder Einzelfall geprüft wird, dies verkommt so aber zu einer bürokratischen Formalität. Insofern ist ebenfalls verwunderlich, dass das BVerfG keine pauschalen Abkehrerklärungen zulassen will, zur Überprüfung der Interessenabwägung im Einzelfall allerdings auf die parlamentarische Kontrolle verweist. Der Bundestag wird jedoch kaum jemals in Einzelfällen einschreiten, sondern allenfalls dann, wenn er die Beendigung ganzer Aufnahmeprogramme für falsch hält. Wenn also überhaupt eine gerichtliche Willkürkontrolle im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG stattfinden sollte, müsste diese auf Ebene des Einzelfalls vorgenommen werden und zwar in Bezug auf die konkrete Abwägung der betroffenen Interessen. Hier ist sie indes gesetzgeberisch nicht gewollt und auch verfassungsrechtlich, wie das BVerfG selbst zur Kenntnis nimmt, nicht geboten. Denn richtigerweise stellt das BVerfG fest, dass es nicht Aufgabe der Judikative ist, „die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen“ (Rn. 89). Wann das Tatbestandsmerkmal des § 22 S. 2 AufenthG, die „Wahrung der politischen Interessen“ Deutschlands, betroffen und wie es zu gewichten ist, sollten daher allein Bundestag und Bundesregierung entscheiden. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass es sich bei der Frage über die Aufnahme in das eigene Staatsgebiet „als Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität“ (BT-Drucks. 15/420, S. 77) seit jeher um einen Bereich handelt, in dem die politische Prärogative besonders stark ausgeprägt ist. Überzeugender wäre es daher, würde das BVerfG in diesem eng begrenzten Bereich (ähnlich wie es das OVG gesehen hat und bei der aus dem U.S.-Recht bekannten „Political Question“-Doktrin) der Bundesregierung konsequent eine rein politische Entscheidung über die Abkehr von etwaigen Aufnahmeerklärungen zugestehen, die es ihr dann auch gestatten würde, nach einer etwaigen Neujustierung der migrationspolitischen Prioritäten ganze Aufnahmeprogramme zu beenden.

Keine juristische Lösung für außenpolitische Unzuverlässigkeit

Doch auch unabhängig von der juristischen Bewertung erscheint es außenpolitisch fragwürdig, dass die Bundesregierung im Bereich der Migration und des humanitären Schutzes immer wieder durch leere Versprechungen in rechtlich nicht fassbarer Form frei nach der Adenauer’schen Devise „Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern?“ verfährt. Auch die parlamentarische Anerkennung des durch den sogenannten Islamischen Staat an den Jesid*innen verübten Völkermordes weckte beispielsweise später bitter enttäuschte Erwartungen. So sprach die Bundesregierung etwa noch im März 2023 von der „Unzumutbarkeit“ der Rückkehr von Angehörigen der Volksgruppe in den Irak, nur um kurz darauf mit Abschiebungen genau dorthin zu beginnen (vgl. hier). Und auch in Bezug auf Afghanistan scheint die Bundesregierung in Kauf zu nehmen, dass sich zahlreiche Personen, die sich für demokratische Werte eingesetzt haben oder sogar als Ortskräfte für Deutschland tätig waren und aufgrund diverser Aufnahmeprogramme berechtigte Hoffnungen auf ein Leben in Europa hegten, nun von Deutschland im Stich gelassen fühlen – während sie womöglich wie die Beschwerdeführer*innen seit Jahren in Pakistan auf ein deutsches Visum warten und dabei jederzeit damit rechnen müssen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo ihnen Erniedrigung oder Verfolgung durch die Taliban droht.

Die außenpolitische Unzuverlässigkeit der Bundesregierung offen zu benennen, steht keineswegs im Widerspruch dazu, ihr einen de jure bestehenden politischen Handlungsspielraum zuzuerkennen. Dass auch Gerichtsurteile das Problem der Unzuverlässigkeit (allein) nicht lösen können, zeigen nicht zuletzt solche Fälle, in denen das Auswärtige Amt sogar auf die gerichtliche Verpflichtung zur Visumserteilung für Afghan*innen mit Aufnahmezusage unter § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG mit bloßer Untätigkeit reagierte. In Berlin scheint deshalb ein erneuertes Bewusstsein dafür erforderlich, dass durch das wiederholte Ignorieren früherer Versprechungen eine Zusammenarbeit mit internationalen Kooperationspartnern künftig erschwert wird. Spätestens seit dem verlorenen Rennen um den nichtständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Juni dieses Jahres sollte dabei allseits realisiert worden sein, dass Deutschland keineswegs in allen Teilen der Welt als verlässlicher Partner wahrgenommen wird. Um dieses Problem zu lösen, muss sicherlich an vielen Stellschrauben gedreht werden, eine verlässlichere Migrationspolitik ist eine davon. Wünschenswert wäre es deshalb, dass sich die Bundesregierung selbst im Falle eines Regierungswechsels an zuvor gemachte Versprechungen gebunden fühlen würde, vorausgesetzt, die Umstände haben sich in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert. Ohne rechtlich verbindliche Aufnahmezusagen oder einen verfassungsrechtlichen Vertrauenstatbestand bleibt es allerdings dabei: Unzuverlässigkeit in der Migrationspolitik ist ein politisches, kein juristisches Problem.

References[+]

References
1 Der Beschluss des OVG ist nicht öffentlich. Der Verweis darauf nimmt deshalb dessen Zusammenfassung in der Entscheidung des BVerfG in Bezug.

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Ausbürgern, Ausweisen, Abschieben

Das Unwort des Jahres 2023 – „Remigration“ – steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch während Remigration für ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Über Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.

Remigration und der ethnische Volksbegriff

Zum Unwort des Jahres wurde „Remigration“, nachdem Correctiv über ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen „Masterplan zur Remigration“ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie – eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.

Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war für die Verfassungsschutzämter zentral, um die AfD, einzelne ihrer Landesverbände und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme Verdachtsfälle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kürzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausführlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.

Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff „Remigration“ als Code für eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen Verständnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. „Remigriert“ werden sollen diejenigen, die nicht „nach Deutschland gehören“. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.

Kontrollmöglichkeiten des Bundes

Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulässig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten müssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschränkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.

Problematischer als offene Rechtsbrüche sind aber die für sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende Ausländerrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen Ermessensüberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.

Praktische Umsetzung des Rechts

Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die Länder ausgeführt. Sowohl bei Einbürgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die Länder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen – daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergänzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der Ausführung durch die Länder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier läge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritär-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dürfen.

Einbürgerungspolitik

Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen – wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung – unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.

Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebürgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. Diesbezüglich muss ein besonderes Augenmerk auf Rücknahmevoraussetzungen der Einbürgerung liegen. Zuständige Behörden für Einbürgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die Einbürgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.

Grundsätzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulässig; eine Rücknahme der Einbürgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese Rücknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wäre zu befürchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch Einbürgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden Meinungsäußerungen in sozialen Medien heranziehen können, um Rücknahmen von Einbürgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewährt das den Behörden weitreichende Spielräume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese Spielräume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die Rücknahme der Einbürgerung würde so zu einem mächtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.

Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tätig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die Rücknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der Rücknahme keine Ausbürgerungspolitik betreiben.

Niederlassungserlaubnis

Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda würde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach Kräften einschränken. Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor für eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbräuchlichen Rücknahmen von Einbürgerungen auch vermehrt Rücknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie für eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine Täuschung vorgelegen habe.

Verweigerung von Aufenthaltstiteln

In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen Spielräume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung überdehnen kann. Zu denken wäre etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekärer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritär-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, „um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen“. Für diejenigen, die fest überzeugt sind, Einwanderung fände zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten Fällen zu behaupten. Über § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Ausweitung von Ausweisungen

Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die Stabilität des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwächen, die sie als nicht „volkszugehörig“ betrachtet. Das reicht von Rücknahmen der Einbürgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis über ausbleibende Erteilungen oder Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine Schlüsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein „Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“, nach Abwägung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschränkt auf erhebliche Gefährdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte Ausländerbehörde unter einer autoritär-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.

Ermessensgrenzen der Behörden

In all diesen Bereichen wären Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbräuchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die Überprüfung von missbräuchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.

Stellen der Resilienz

Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Über die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG „die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von Ermessensüberschreitungen abspielen wird.

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Campaigning From Within

On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates “running” for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organization’s future and answer questions, as part of the “UN Town Hall.” Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization – or, in Grossi’s case, the wider institutional family – they hope to lead.

The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.

Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials “run” for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.

The UNSG Appointment Procedure

Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council.  Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).

The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba – who until recently was also a senior UN official.

In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a “campaign financing disclosure,” a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).

Additionally, the resolution explicitly states that to provide the “opportunity to present her or his vision,” the President of the General Assembly will convene “webcast interactive dialogues” with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other “informal […] meetings” (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual “webcast interactive dialogues,” which took place in April and June, as well as the “Town Hall,” a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold “informal dialogue” with the candidates, as per its previous practice.

Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as António Guterres’s term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.

Appointment or Election?

Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an “appointment”, rather than an “election”. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term ‘elected’ be used, the San Francisco Conference chose the term ‘appointed’ to emphasize the role’s administrative character. However, as commentators have noted, “[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].” These “masks” have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidates’ “campaigns” (paras 42(j) and 42(i)), and the “appointment” wording has sometimes been softened to “selection.”

This question stems from an underlying question relating to the UNSG’s roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: “general administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.” Accordingly, Article 97 defines the UNSG as “the chief administrative officer of the organization.” He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the “other functions” (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, “norm entrepreneurship.”

While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a “commitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,” others “the highest standards of efficiency, competence and integrity,” (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and “proven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.” Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.

The Complexities of Running from Within

Importantly, the resolution clearly states that “[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantages” (para 42(i)). Similar rules apply, with varying degrees of strictness, in many domestic political systems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.

The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.

Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSG’s term.

A Path Forward

The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an “election” proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.

In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:

First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.

Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.

Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organization’s current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.

Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.

In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.

Of course, none of this suggests that a candidate “from within” should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign – but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.

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