Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
Das Schweizer Bundesgericht hat dem Kanton Bern bei der Ăberwachung des StraĂenverkehrs deutliche Grenzen gesetzt. Die Richter in Lausanne erklĂ€rten die gesetzliche Grundlage fĂŒr die 60-tĂ€gige Speicherung sĂ€mtlicher erfasster Kontrollschilder fĂŒr unzulĂ€ssig. Betroffen sind damit auch jene Autofahrer, gegen die keinerlei Verdacht besteht.
Seit einigen Jahren erfassen Spezialkameras an verschiedenen Verkehrsachsen im Kanton Bern die Nummernschilder vorbeifahrender Fahrzeuge. Die Aufnahmen werden automatisiert mit polizeilichen Fahndungsdaten abgeglichen. Ergibt sich ein Treffer, kann die Polizei reagieren. Problematisch war aus Sicht des Gerichts jedoch vor allem, dass auch die Daten unverdĂ€chtiger Fahrzeuge gespeichert werden konnten, um sie spĂ€ter fĂŒr Ermittlungen heranzuziehen.
Genau hier zog das Bundesgericht die Grenze. Eine flĂ€chendeckende Erfassung der Bewegungen der Bevölkerung lasse sich nicht allein damit rechtfertigen, dass die Daten möglicherweise irgendwann bei der AufklĂ€rung schwerer Straftaten nĂŒtzlich sein könnten. Der Eingriff in die PrivatsphĂ€re mĂŒsse verhĂ€ltnismĂ€Ăig sein und ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch voraussetzen.
Damit bleibt die automatisierte Fahrzeugfahndung grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig. Sie darf aber nicht zu einer dauerhaften Datenbank darĂŒber werden, wer wann welche StraĂe benutzt hat. Der Kanton muss deshalb mehrere Bestimmungen seines Polizeigesetzes ĂŒberarbeiten. Insbesondere fĂ€llt die bisher vorgesehene 60-Tage-Speicherung weg.
Auch die Möglichkeit, bei einem Fahndungstreffer zusÀtzliche Bilder der Fahrzeuglenkerinnen und -lenker anzufertigen, wurde vom Gericht beanstandet. Die gesetzliche Regelung unterschied nicht ausreichend zwischen unterschiedlichen Schweregraden möglicher Straftaten. Auch deshalb ging sie dem Bundesgericht zu weit.
FĂŒr die Kritiker des Gesetzes ist das Urteil ein wichtiger Entscheid gegen eine Entwicklung, bei der zunĂ€chst möglichst viele Daten gesammelt und erst spĂ€ter nach ihrer Bedeutung gesucht wird. Datenschutzrechtlich entscheidend ist gerade die Frage, ob Menschen ohne jeden Verdacht zum Gegenstand staatlicher Ăberwachung werden dĂŒrfen.
Der Berner Sicherheitsdirektor, Regierungsrat Philippe MĂŒller (FDP), bewertet das Urteil dagegen nicht als grundlegende Niederlage. FĂŒr ihn bleibt entscheidend, dass die Polizei Fahrzeuge weiterhin automatisiert mit Fahndungsdaten abgleichen darf. Das Instrument sei insbesondere bei der BekĂ€mpfung organisierter KriminalitĂ€t und bei EntfĂŒhrungen wichtig.
Der politische Streit dĂŒrfte damit allerdings nicht beendet sein. Denn das Bundesgericht hat nicht die automatisierte Fahndung als solche verworfen, sondern deren weitreichende Ausgestaltung begrenzt. Der Kanton muss nun eine Regelung finden, die polizeiliche Fahndungsinteressen mit dem Grundrecht auf PrivatsphĂ€re in Einklang bringt.
Besonders relevant ist dabei eine Frage: Wie viel Ăberwachung ist zulĂ€ssig, wenn praktisch jeder Mensch zunĂ€chst wie ein möglicher Datensatz behandelt wird, obwohl gegen ihn kein Verdacht besteht?
Nicht nur die FahrzeugĂŒberwachung hielt der gerichtlichen PrĂŒfung nicht stand. Auch die Berner Regelung zum Einsatz von Bodycams wurde beanstandet. Der Grund liegt allerdings weniger in der Kamera selbst als in der gesetzlichen ZustĂ€ndigkeit.
Das Berner Polizeigesetz sah den Einsatz der am Körper getragenen Kameras ausdrĂŒcklich auch zur Strafverfolgung vor. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist diese Materie jedoch Sache des Bundes. Die entsprechende Bestimmung scheiterte damit an der gesetzlichen Grundlage.
Das Urteil bedeutet deshalb nicht, dass Berner Polizistinnen und Polizisten kĂŒnftig grundsĂ€tzlich keine Bodycams mehr einsetzen dĂŒrfen. Entscheidend ist vielmehr, auf welcher gesetzlichen Grundlage und zu welchem Zweck die Aufnahmen erfolgen.
Bei einem dritten umstrittenen Punkt kam es dagegen zu keiner materiellen Entscheidung. Es ging um die Möglichkeit des Berner Regierungsrats, Gemeinden zur Installation von Ăberwachungskameras an bestimmten öffentlichen Orten zu verpflichten.
Die BeschwerdefĂŒhrenden hatten darin unter anderem einen Eingriff in die Gemeindeautonomie gesehen. Das Bundesgericht trat auf diesen Teil der Beschwerde jedoch nicht ein, weil die dafĂŒr erforderliche Beschwerdelegitimation fehlte.
Damit ist die Frage nicht abschlieĂend beantwortet. Sollte sich eine betroffene Gemeinde spĂ€ter konkret gegen eine angeordnete Ăberwachung wehren, könnte das Bundesgericht die Vereinbarkeit mit der Gemeindeautonomie erneut prĂŒfen.
Bern ist nicht der erste Kanton, dessen Modell der automatisierten Fahrzeugfahndung vor dem Bundesgericht an Grenzen stöĂt. Auch Regelungen in anderen Kantonen standen bereits unter rechtlichem Druck.
Das aktuelle Urteil macht vor allem eines deutlich: Technisch ist es lÀngst möglich, die Bewegungen praktisch sÀmtlicher Fahrzeuge zu registrieren. Rechtlich folgt daraus jedoch kein Freipass.
Der Staat darf Fahndungsinstrumente einsetzen. Er darf dafĂŒr aber nicht ohne hinreichenden Grund ein umfassendes Bewegungsprofil der Bevölkerung anlegen. Gerade bei unverdĂ€chtigen Personen gilt deshalb das Prinzip der Datensparsamkeit: Was fĂŒr die konkrete Fahndung nicht benötigt wird, sollte nicht vorsorglich gespeichert werden.
FĂŒr Bern bedeutet das Urteil deshalb mehr als eine technische Korrektur einzelner Gesetzesartikel. Es ist eine Erinnerung daran, dass die Möglichkeiten moderner Ăberwachung nicht automatisch die Grenzen staatlicher Macht bestimmen. Diese Grenzen setzt weiterhin das Recht.
Am 27. August wollte die PrĂ€sidentin der GLP Zollikon, Nicole Waechter, in ihrer Gemeinde eine Podiumsdiskussion ĂŒber die NeutralitĂ€tsinitiative veranstalten. Doch dazu wird es voraussichtlich nicht kommen. Der Grund: Heftige Kritik, auch parteiintern, an der vorgesehenen Teilnahme des PrĂ€sidenten der Bewegung Mass-Voll, Nicolas Rimoldi.
Wie der Tages-Anzeiger berichtet, beabsichtigte Waechter nach eigenen Angaben, verschiedene Generationen und gegensĂ€tzliche politische Bewegungen zusammenzubringen. Besprochen werden sollten mögliche MaĂnahmen angesichts des Ukraine-Krieges.
Neben Rimoldi hĂ€tten unter anderem auch Werner Gartenmann, GeschĂ€ftsfĂŒhrer von Pro Schweiz, Julius Felix von der Operation Libero sowie der Politologe Wolf Linder teilnehmen sollen.
Dem Tages-Anzeiger zufolge schrieb ein langjĂ€hriges GLP-Mitglied der Redaktion und beanstandete die Teilnahme eines Vertreters «einer Bewegung aus dem rechtsextremen Spektrum». Er habe klargestellt, dass dies der GLP schade und die GlaubwĂŒrdigkeit der Partei untergrabe â so wie es die SchĂŒsse von Sanja Ameti auf ein Abbild der Muttergottes mit Kind getan hĂ€tten.
Waechter habe der Zeitung zudem mitgeteilt, dass mehrere GLP-Mitglieder gegenĂŒber der Mutterpartei in Bern mit einem Austritt gedroht hĂ€tten. Und sie habe sogar persönliche Drohungen erhalten. Zudem hĂ€tten einige «Parteien und Organisationen» angekĂŒndigt, bei der Veranstaltung prĂ€sent sein zu wollen.
Die 30-JĂ€hrige könne diese Reaktionen nicht verstehen. Sie befĂŒrworte auch nicht immer Rimoldis Aussagen und Verhalten, doch er und Mass-Voll seien aus der Schweizer Politikszene nicht mehr wegzudenken. So hĂ€tten sie «erfolgreiche, friedliche Demonstrationen mit vielen Teilnehmenden» organisiert und seien «fleiĂig und engagiert bei ihrem Kampf gegen Corona-MaĂnahmen oder gegen die EU».
Als gebĂŒrtige Russin stellte Waechter auch fest, dass Rimoldi fĂŒr viele sofort als der «Böse» gilt, Ă€hnlich wie Russland, wenn es um das Thema NeutralitĂ€t geht. Es werde nichts mehr hinterfragt.
Neben der Einladung von Rimoldi stieĂ laut dem Tages-Anzeiger auch Waechters Positionierung auf Kritik. So habe sie sich in den sozialen Medien Anfang August klar fĂŒr ein Ja zur NeutralitĂ€tsinitiative ausgesprochen, was ihre Teilnahme an der geplanten Podiumsdiskussion als neutrale Moderatorin beeintrĂ€chtigt hĂ€tte. Auch widerspreche ihre Ansicht der Haltung ihrer Partei, hĂ€tten Kritiker in den sozialen Netzwerken beanstandet.
Die Absage kam gemÀà der Zeitung schlieĂlich, nachdem die Operation Libero ihre Teilnahme an der Veranstaltung zurĂŒckzog und sowohl die GLP Kanton ZĂŒrich wie auch die GLP Schweiz ersuchten, den Anlass abzusagen.
Die 30-JĂ€hrige widerspricht dem Tages-Anzeiger zufolge dem Vorwurf, die Veranstaltung eigenmĂ€chtig organisiert zu haben. Rund zehn Vorstands- und andere Mitglieder der GLP Zollikon hĂ€tten darĂŒber Bescheid gewusst. «Der Flyer mit der Einladung wurde am 17. Juli an alle Mitglieder verschickt. Daraufhin gab es keinerlei Reaktionen oder RĂŒckmeldungen an mich», erklĂ€rte sie.
Nach zugenommener Kritik habe sich Waechter bei den Mitgliedern mehrmals schriftlich erkundigt, ob die Veranstaltung wirklich durchgefĂŒhrt werden soll. Bis letzte Woche seien jeweils alle damit einverstanden gewesen. Zur offiziellen Absage habe sie sich dann «schweren Herzens» am Freitag entschieden.
Waechter zeigte sich weiterhin fest ĂŒberzeugt, dass man sich mit allen politischen Lagern auseinandersetzen muss â trotz des «entstandenen Dramas».
Nicolas Rimoldi kommentierte die Absage auf Facebook in zweiPosts folgendermaĂen:
«Entsetzlich! Nicole WÀchter, GLP Zollikon, wird von Linksextremisten bedroht, weil sie sich nicht den Mund verbieten lÀsst.» «Frauenfeindliche Operation Libero, Antifa und GLP wollen starke Frauen wie Nicole Waechter mundtot machen! Sie hassen Grundrechte. Sie hassen Redefreiheit. Keinen Millimeter diesen Extremisten.»
Auch Waechter zeigte schlieĂlich ihre Empörung ĂŒber die Reaktionen. In einem emotionalen Instragram-Video unter dem Titel «Zirkus fĂŒr Hobbylose» sprach sie sich unter anderem gegen den Krieg in der Ukraine aus und fragte:
«HÀts euch eigentlich allne is Hirni gschisse?»
Laut dem Tages-Anzeiger rĂ€umte sie allerdings ein, es mit diesem Podium «etwas vermasselt» zu haben. Dies, weil sie sich im Vorfeld der Veranstaltung fĂŒr die Initiative positioniert hat und somit «nicht mehr als neutrale Moderation angesehen» wurde. Die NeutralitĂ€tsinitiative sei ihr halt sehr wichtig, deshalb habe sie das getan.
Gestern hat die Bundesregierung einer weitreichenden Reform der Nachrichtendienste zugestimmt. Zuvor wurde die von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) eingebrachte Vorlage vom Kabinett gebilligt. Der Ball liegt nun bei Bundestag und Bundesrat. Geplant ist, dass das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Ein guter Grund fĂŒr die Annahme des Gesetzes lieferte der Drohnenvorfall Anfang August am Leipziger Flughafen. Obwohl die TĂ€terschaft unbekannt bleibt, sprach der Sicherheitspolitiker Mark Henrichmann gegenĂŒber der Rheinischen Post von einer angeblich neuen QualitĂ€t hybrider Bedrohungen (wir berichteten). Auch laut dem Bundeskanzler Friedrich MĂ€rz hat sich die Sicherheitslage verĂ€ndert, wobei implizit natĂŒrlich insbesondere eine angebliche Bedrohung durch Russland gemeint ist.
Nach dem neuen Gesetz sollen das Bundesamt fĂŒr Verfassungsschutz (BfV) und der Bundesnachrichtendienst (BND) neue Befugnisse erhalten. Sie sollen kĂŒnftig nicht mehr nur beobachten, auswerten und informieren, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch agieren können. Wie Die Zeit erklĂ€rt, könnten die Nachrichtendienste somit auch die Infrastruktur von Angreifern stören. Sie sollen sogar gegen sie gerichtete Falschinformationen verbreiten dĂŒrfen.
Laut dem Ex-Geheimagenten und Kriminalisten Leo Martin handelt es sich also um einen Paradigmenwechsel. In einem Focus-Beitrag bestreitet er aber, dass neue Befugnisse allein einen Vorfall wie in Leipzig verhindert hÀtten. Trotzdem erachtet er es als Problem, dass die deutschen Nachrichtendienste nicht aktiv werden könnten, denn «unsere Gegner spielen lÀngst offensiv». In seinen nahezu zehn Jahren bei einem deutschen Nachrichtendienst habe er gelernt, dass die Information alleine wenig Wert hat, wenn daraus nicht die richtige Handlung folgt. Er stellt aber klar:
«Hier muss man zwei Dinge auseinanderhalten: Ein Nachrichtendienst ist keine Schattenarmee. Und neue Befugnisse bedeuten keineswegs, dass deutsche Agenten kĂŒnftig nach Belieben Infrastruktur im Ausland sabotieren könnten. Der Gesetzentwurf schafft vielmehr Voraussetzungen fĂŒr begrenzte aktive MaĂnahmen und Eingriffe, gerade auch im digitalen Raum. Die öffentliche Debatte reicht dabei von Eingriffen in fremde IT-Systeme bis zur Störung gegnerischer Operationen.»
Martin weist auch auf die nötige Kontrolle der Nachrichtendienste hin, die umso wichtiger sei, je mehr diese Dienste zum Akteur wĂŒrden. Deshalb sei im Gesetzentwurf auch ein Umbau der Kontrollarchitektur vorgesehen. Unter anderem soll die Rolle des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats gestĂ€rkt werden. BĂŒrgerrechts- und Datenschutzorganisationen wĂŒrden allerdings einzelne Kontroll- und Grundrechtsregelungen des Entwurfs deutlich kritisieren. Martin resĂŒmiert:
«Diese Diskussion ist keine lĂ€stige Nebenfrage. Sie gehört zum Kern der Reform. Ein demokratischer Nachrichtendienst muss zwei Dinge gleichzeitig können: heimlich und wirksam arbeiten â und trotzdem rechtsstaatlich kontrolliert werden. Das ist schwieriger, als es klingt.»
Markus Klöckner erachtet das Vorhaben, die Nachrichtendienste zu echten Geheimdiensten umzubauen, als «desaströs». In den NachDenkSeiten gibt er zu bedenken:
«Gewiss: Die Bundesrepublik ist nicht die DDR. Und heute ist auch nicht gestern. Diese Tatsachen schlieĂen allerdings gewisse Bedenken nicht aus. Sind die Fesseln der Nachrichtendienste erst einmal rechtlich und politisch gelöst, besteht die Gefahr, dass die Entwicklung weitergeht. Wird die Politik unter gewissen Vorzeichen die Geheimdienste als Rammbock gegen unliebsame Gruppen, Bewegungen und BĂŒrger benutzen?»
Klöckner rÀumt zwar ein, dass in Deutschland auch fremde MÀchte operieren und dass es tatsÀchlich bisweilen reale Gefahren gibt. Es verstehe sich von selbst, dass Sicherheitsbehörden die Möglichkeiten haben sollen, diesen Gefahren entgegenzutreten.
Er ist jedoch der Ansicht, dass die «Gefahrenebene» oft von einem undurchsichtigen Dunstkreis umgeben ist. Er erinnert dabei unter anderem an das «Celler Loch», den NSU und an «aus dem Ruder laufende V-Leute». «Was ist real? Was politisch konstruiert?», fragt Klöckner und ergÀnzt:
«Alleine die Sauereien, die sich aus der Betrachtung âčechter Geheimdiensteâș im Ausland zeigen (Stichwort etwa: Iran-Contra), muss Deutschland ein Warnsignal sein. Welche Institution wĂ€re in der Bundesrepublik einer politischen Geheimdienstmacht gewachsen? Wer wollte ihr Einhalt gebieten?»
Kritik am neuen Gesetz kommt indes auch von der Opposition. Laut der Tagesschau sind die GrĂŒnen der Ansicht, dass die dann mĂ€chtigeren Dienste nicht ausreichend kontrolliert wĂŒrden. Auch befĂŒrchten sie, dass die strikte Trennung zwischen Nachrichtendiensten und Polizei aufgeweicht werden könnte. So habe der GrĂŒnen-Innenexperte Konstantin von Notz im ARD-Morgenmagazin erklĂ€rt:
«Dobrindt versucht mit dieser Reform, diese Trennung zu verwischen. ZukĂŒnftig sollen Agenten auch gegen BĂŒrgerinnen und BĂŒrger wirken können â ohne dass das wie bei der Polizei transparent und rechtsstaatlich ĂŒberprĂŒfbar erfolgt.»
FDP-Chef Wolfgang Kubicki warf Dobrindt hingegen einen «historischen Tabubruch» vor. Er macht historische GrĂŒnde fĂŒr die strikte Trennung zwischen Geheimdiensten und Polizei aus. GegenĂŒber der Augsburger Allgemeinen sagte er:
«Ich will in Deutschland keine Geheimpolizei. Ich will volle gerichtliche Kontrolle bei Grundrechtseingriffen und einen Staat, der versteht, dass man Freiheit nicht verteidigt, indem man sie beschneidet.»
Die Tagesschau erlÀutert, dass das Trennungsgebot «als Lehre aus dem Nationalsozialismus» gelte, als die Gestapo durch weitreichende Befugnisse brutal gegen politische Gegner sowie Juden und andere Gruppen vorging.
Auch die Linke setzt ihre Kritik an diesem Punkt an. So nannte die Innenpolitikerin Clara BĂŒngerdas das Vorhaben «geschichtsvergessen und verantwortungslos» und stellte klar:
«Wer Nachrichtendiensten operative Eingriffsrechte, Sabotagebefugnisse und staatliche Hackbacks an die Hand gibt, plant eine neue deutsche Geheimpolizei.»
Und laut dem verteidigungspolitischen Sprecher der Linksfraktion im Bundestag, Ulrich Thoden, fehlt die Rechtsstaatlichkeit. Was komplett fehlt, seien «sowohl die parlamentarische Kontrolle als auch die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten». Im Morgenmagazin habe er erklĂ€rt, dass das Eingriffe in das Privatleben von BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern ermögliche. Zum Beispiel könnten diese ausgespĂ€ht werden.
Auch der AfD zufolge sind die Persönlichkeitsrechte der BĂŒrger in Gefahr. Sie stellt sich gegen den Gesetzentwurf.
GemÀà dem Ex-Agenten Martin ist die entscheidende Frage am Ende nicht, ob Deutschland einen stĂ€rkeren Geheimdienst bekommt. Das Land brauche keinen allmĂ€chtigen Geheimdienst, sondern einen, «der das Richtige darf, das Richtige kann â und im entscheidenden Moment schnell genug handelt». Das beste Wissen ĂŒber einen drohenden Angriff nĂŒtzte nichts, wenn man erst handeln darf, wenn er bereits passiert ist. Martin schlieĂt:
«Die entscheidende Frage ist, ob Deutschland bereit ist, schneller Erkenntnisse zusammenzufĂŒhren, Verantwortung zu ĂŒbernehmen und innerhalb klarer rechtsstaatlicher Grenzen zu handeln. Denn ein Geheimdienst ist immer nur so gut, wie er gefĂŒhrt wird.»
European Sky Shield Initiative, kurz ESSI oder «Sky Shield», ist ein von Deutschland initiiertes europĂ€isches Kooperationsprojekt zur bodengestĂŒtzten Luftverteidigung. Ziel ist es, die Beschaffung, Ausbildung, Logistik und InteroperabilitĂ€t moderner Flugabwehrsysteme zwischen europĂ€ischen Staaten besser zu koordinieren. ESSI wurde 2022 gestartet und ist kein NATO-BĂŒndnis im formellen Sinn. Allerdings versteht die deutsche Bundeswehr die Initiative ausdrĂŒcklich als Beitrag zur StĂ€rkung des europĂ€ischen Pfeilers der NATO-Luftverteidigung.
Damit liegt der politische Kern des Projekts auf der Hand: EuropÀische Staaten sollen ihre Luftverteidigung nicht vollstÀndig isoliert voneinander aufbauen, sondern Systeme gemeinsam beschaffen und technisch besser aufeinander abstimmen. Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Systeme zur Abwehr von Flugzeugen, Drohnen und Flugkörpern.
Ăsterreich unterzeichnete im Juli 2023 den Letter of Intent und im Mai 2024 das Memorandum of Understanding der ESSI. Die österreichische Beteiligung ist deshalb politisch und rechtlich sensibler als eine reine Diskussion ĂŒber den Kauf eines einzelnen Flugabwehrsystems. Genau hier setzt die NeutralitĂ€tsdebatte an.
Ăsterreich: Wo liegt das NeutralitĂ€tsproblem?
Ăsterreich ist seit dem Ende der ViermĂ€chtebesatzung 1955 verfassungsrechtlich zur immerwĂ€hrenden NeutralitĂ€t verpflichtet. Dies wurde in einem Notenaustausch mit den vier BesatzungsmĂ€chten und innerstaatlich mit einem Verfassungsgesetz (NeutralitĂ€tsgesetz) so geregelt. Das bedeutet im Kern, dass Ăsterreich sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten beteiligt und keine direkte oder indirekte militĂ€rische UnterstĂŒtzung einer Konfliktpartei leisten darf. Das österreichische Parlament fasst die völkerrechtliche Bedeutung der NeutralitĂ€t entsprechend als Unparteilichkeit und Nichtteilnahme zusammen. Genau hier entzĂŒndet sich die Auseinandersetzung um Sky Shield.
Eine zehnteilige Recherche-Serie des österreichischen Autors Andreas S.,veröffentlicht unter anderem ĂŒber die GGI-Initiative und MFG Ăsterreich, vertritt die Position, Ăsterreichs Beteiligung an ESSI verletze das NeutralitĂ€tsgesetz. Als entscheidenden Zeitpunkt nennt es bereits den Letter of Intent vom Juli 2023. Weiter wird argumentiert, dass auch das Memorandum of Understanding vom Mai 2024 ohne ausreichende parlamentarische Einbindung zustande gekommen sei. Ein von der Oppositionspartei FPĂ in Auftrag gegebenes Gutachten sowie spĂ€ter öffentlich prĂ€sentierte juristische EinschĂ€tzungen werden in der Serie als Beleg fĂŒr diese Kritik angefĂŒhrt.
Auch im österreichischen Parlament ist diese Kritik dokumentiert. Eine parlamentarische BĂŒrgerinitiative fordert den Austritt aus ESSI und argumentiert, die Teilnahme verletze die Pflichten eines dauernd neutralen Staates. Dort wird insbesondere mit dem sogenannten Abstinenz- und ParitĂ€tsprinzip des NeutralitĂ€tsrechts argumentiert. Die Parlamentsseite weist allerdings ausdrĂŒcklich darauf hin, dass es sich bei dieser Stellungnahme um die Position der einbringenden Organisation, also der FPĂ, und nicht um eine Stellungnahme der Parlamentsdirektion handelt.
Die Gegenposition lautet: Ăsterreich ist durch ESSI nicht Teil eines militĂ€rischen BĂŒndnisses geworden. Die Bundesregierung betrachtet Sky Shield primĂ€r als Beschaffungs- und Kooperationsprojekt und geht davon aus, dass die österreichische NeutralitĂ€t durch entsprechende Vorbehalte gewahrt bleibt. Auch eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2023 dokumentiert diese Auseinandersetzung: Dort wird die Regierung wegen des Beitritts und der NeutralitĂ€tsfrage kritisiert, wĂ€hrend die Bundesregierung auf einen NeutralitĂ€tsvorbehalt verweist.
Damit ist der entscheidende Punkt nicht, ob Ăsterreich ein neutrales Land ist. Die Frage lautet vielmehr: Wie weit darf ein neutraler Staat bei militĂ€rischer Kooperation gehen, ohne seine NeutralitĂ€tspflichten zu verletzen?
FĂŒr die Kritiker beginnt der problematische Bereich bereits dort, wo Ăsterreich seine Luftverteidigung in eine internationale militĂ€rische Architektur einbindet. Die BefĂŒrchtung lautet, dass dadurch AbhĂ€ngigkeiten und eine faktische Einbindung in westliche beziehungsweise NATO-geprĂ€gte Verteidigungsstrukturen entstehen könnten.
Die Regierung hĂ€lt dem entgegen, dass Kooperation bei der eigenen VerteidigungsfĂ€higkeit nicht automatisch Beteiligung an einem Krieg oder einem MilitĂ€rbĂŒndnis bedeutet. Genau diese juristische Grenzziehung ist der eigentliche Kern des österreichischen Sky-Shield-Streits.
Eine zweite Streitfrage: Wer entscheidet ĂŒber Ăsterreichs Sicherheitspolitik?
Die Serie erhebt neben dem NeutralitÀtsvorwurf einen zweiten schwerwiegenden Vorwurf: Die österreichische Beteiligung sei ohne ausreichende parlamentarische Kontrolle erfolgt. Nach Darstellung des Autors habe es weder beim Letter of Intent noch beim Memorandum of Understanding einen entsprechenden Parlamentsbeschluss gegeben. Zudem verweist er auf ein Rechtsgutachten, das neben dem NeutralitÀtsproblem auch Fragen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen internationaler Vereinbarungen aufwirft.
Und die Schweiz?
Auf den ersten Blick scheint die Schweizer Situation Ăsterreichs sehr Ă€hnlich zu sein. Auch die Schweiz ist dauerhaft neutral. Auch sie hat die ESSI-ErklĂ€rung bereits im Juli 2023 unterzeichnet und dabei ausdrĂŒcklich einen zusĂ€tzlichen Vorbehalt zum NeutralitĂ€tsrecht angebracht. Im Oktober 2024 wurde die Schweiz schlieĂlich offiziell 15. Mitglied der Initiative. Doch die Eidgenossenschaft geht sogar noch einen Schritt weiter: Sie nutzt ESSI inzwischen konkret fĂŒr die gemeinsame Beschaffung von Luftverteidigungssystemen.
2025 genehmigte der Bundesrat eine Programmvereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung des deutschen Systems IRIS-T SLM. Im Juli 2025 wurde der entsprechende Beschaffungsvertrag unterzeichnet. Die Schweiz beschafft fĂŒnf Systeme; der Vertragswert der kooperativen Beschaffung betrĂ€gt rund 500 Millionen Franken.
Damit stellt sich auch in der Schweiz die Frage: Kann ein dauerhaft neutraler Staat an einer multinationalen militĂ€rischen Beschaffungs- und Kooperationsstruktur teilnehmen, die von Deutschland initiiert wurde und ausdrĂŒcklich auch die InteroperabilitĂ€t zwischen Partnerstaaten verbessern soll? Die offizielle Schweizer Antwort lautet: Ja.
Der Bundesrat argumentiert, ESSI sei mit dem NeutralitĂ€tsrecht vereinbar, weil die Schweiz weder einem MilitĂ€rbĂŒndnis beitritt noch eine Verpflichtung zur gemeinsamen Verteidigung ĂŒbernimmt. Die Schweiz entscheidet selbst, an welchen Projekten sie sich beteiligt und welche Systeme sie beschafft. Zudem enthĂ€lt die schweizerische BeitrittserklĂ€rung einen NeutralitĂ€tsvorbehalt. Insbesondere kann die Schweiz ihre Kooperation suspendieren, wenn ein ESSI-Mitgliedstaat selbst Partei eines internationalen bewaffneten Konflikts wird.
Auch beim konkreten IRIS-T-Projekt sieht der Bundesrat keinen NeutralitĂ€tsverstoĂ. Die Schweiz sei nicht verpflichtet, ihre Systeme in die deutsche oder NATO-Luftverteidigung zu integrieren. Wo könnte trotzdem ein Schweizer NeutralitĂ€tsproblem liegen?
Die Antwort hĂ€ngt davon ab, wie eng man NeutralitĂ€t versteht, ob man nur das NeutralitĂ€tsrecht meint, oder ob man auch einer glaubhaften NeutralitĂ€tspolitik das Wort redet. Nach der heute geltenden offiziellen Schweizer Rechtsauffassung bedeutet NeutralitĂ€t vor allem, sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten zu beteiligen und keine militĂ€rischen BĂŒndnisverpflichtungen einzugehen.
Internationale militĂ€rische Zusammenarbeit ist deshalb nicht grundsĂ€tzlich ausgeschlossen. Das Eidgenössische Departement fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten erklĂ€rt ausdrĂŒcklich, dass die Schweiz als neutraler Staat sogar an internationalen militĂ€rischen Ăbungen teilnehmen kann, solange daraus keine Verpflichtung zur gemeinsamen KriegsfĂŒhrung entsteht.
Die politische Diskussion ist allerdings weiter. FĂŒr einen strengeren NeutralitĂ€tsbegriff kann bereits die zunehmende sicherheitspolitische Vernetzung mit europĂ€ischen Staaten problematisch sein, denn sie stellt eine AuĂenwirkung her, die die Schweiz immer stĂ€rker an die NATO rĂŒckt. ESSI schafft gemeinsame Beschaffung, Ausbildung und technische InteroperabilitĂ€t. Die Schweiz bleibt zwar formal frei in ihren Entscheidungen, wird aber technisch und logistisch stĂ€rker in europĂ€ische Verteidigungsstrukturen eingebunden. Das ist noch kein nachgewiesener NeutralitĂ€tsbruch. Es ist aber die Stelle, an der die politische Debatte beginnt und sich die Frage stellt: Will die Schweiz das?
Besonders aktuell ist diese Frage in der Schweiz, weil am 27. September 2026 ĂŒber die sogenannte NeutralitĂ€tsinitiative abgestimmt wird. Sie verlangt unter anderem, dass die Schweiz keinem MilitĂ€r- oder VerteidigungsbĂŒndnis beitritt und auch nicht mit einem solchen zusammenarbeitet â auĂer bei einem Angriff oder dessen unmittelbarer Vorbereitung. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab und halten die bestehende NeutralitĂ€tspraxis fĂŒr ausreichend.
Damit entsteht eine interessante Konstellation: Dieselbe ESSI-Mitgliedschaft kann unter der heutigen Schweizer NeutralitĂ€tspraxis als zulĂ€ssig gelten, wĂ€hrend eine kĂŒnftig strengere verfassungsrechtliche Definition der NeutralitĂ€t die SpielrĂ€ume erheblich verkleinern könnte â sprich: Bei Annahme der Initiative mĂŒsste die Schweiz die ESSI-Mitgliedschaft kĂŒndigen.
Ăsterreich und Schweiz: Ă€hnlich â aber nicht gleich
Der Vergleich zeigt einen wichtigen Unterschied. Ăsterreich diskutiert primĂ€r darĂŒber, ob die Teilnahme an ESSI bereits mit der bestehenden verfassungsrechtlich verankerten NeutralitĂ€t vereinbar ist. Kritiker wie der Autor der genannten Serie und die Opposition sehen in der Einbindung einen NeutralitĂ€tsbruch; die Bundesregierung hĂ€lt die Kooperation durch entsprechende Vorbehalte fĂŒr vereinbar mit der NeutralitĂ€t.
Die Schweiz hat dieselbe grundsĂ€tzliche Frage politisch anders beantwortet. Der Bundesrat betrachtet ESSI ausdrĂŒcklich als mit dem Schweizer NeutralitĂ€tsrecht vereinbar. Die Schweiz hat nicht nur unterschrieben, sondern inzwischen auch konkrete Systeme im Rahmen der Initiative gemeinsam mit Deutschland beschafft.
Der Unterschied liegt auch in der rechtlichen Konstruktion der NeutralitĂ€t. Die Schweizer Bundesverfassung verpflichtet Bundesrat und Bundesversammlung dazu, MaĂnahmen zur Wahrung der NeutralitĂ€t zu treffen. Das NeutralitĂ€tsrecht lĂ€sst gleichzeitig Spielraum fĂŒr internationale sicherheitspolitische Kooperation, solange die Schweiz nicht Partei eines Krieges wird und keine militĂ€rische BĂŒndnisverpflichtung eingeht.
Der eigentliche Konflikt: NeutralitÀt oder Kooperation?
Sky Shield funktioniert nicht mehr ausschlieĂlich national. Radare, Sensoren, Kommunikationssysteme, Flugabwehr und FrĂŒhwarnung können technisch miteinander verbunden werden. Gemeinsame Beschaffung senkt Kosten und erhöht die InteroperabilitĂ€t. Genau darauf zielt ESSI ab. NeutralitĂ€t verlangt dagegen politische und militĂ€rische EigenstĂ€ndigkeit gegenĂŒber den Konfliktparteien.
Die entscheidende Frage lautet: Wie viel militĂ€rische Integration vertrĂ€gt ein neutraler Staat, bevor aus Kooperation faktische BĂŒndnisbindung wird?
Die Antwort fĂ€llt in beiden LĂ€ndern bislang unterschiedlich aus. Ăsterreich streitet noch darĂŒber, ob die Grenze zur NeutralitĂ€tsverletzung bereits ĂŒberschritten wurde. Die Schweiz sagt offiziell, dass diese Grenze nicht ĂŒberschritten ist â und hat gleichzeitig begonnen, ihre Luftverteidigung innerhalb genau dieser europĂ€ischen Kooperation auszubauen. WĂŒrde am 27. September die NeutralitĂ€tsinitiative angenommen, dann sĂ€he das Ganze plötzlich anders aus. Das macht Sky Shield zu einem bemerkenswerten PrĂŒfstein fĂŒr die Zukunft der europĂ€ischen NeutralitĂ€t.
Quelle: Andreas S., Sky Shield â Das Schweigen der Berufsschweiger, veröffentlicht als Gastbeitrag auf GGI-Initiative, 29. Mai 2026; ergĂ€nzend die darin angefĂŒhrten parlamentarischen Dokumente und Rechtsgutachten. Die darin vertretenen rechtlichen und sicherheitspolitischen Bewertungen wurden anhand der zitierten PrimĂ€rquellen ĂŒberprĂŒft.
Am 7. August haben Saudi-Arabien, die TĂŒrkei und Pakistan in Mekka ein gemeinsames Verteidigungsabkommen unterzeichnet. Die zentrale Klausel erinnert an Artikel 5 des NATO-Vertrags: Ein bewaffneter Angriff auf einen der drei Staaten soll als Angriff auf alle gelten. Daraus ergeben sich zwei sehr unterschiedliche Narrative. Das eine sieht darin den Beginn einer neuen, eigenstĂ€ndigen Sicherheitsordnung des Nahen und Mittleren Ostens â womöglich sogar einen Vorboten des Niedergangs der NATO. Das andere hĂ€lt den Pakt zunĂ€chst fĂŒr vor allem politisch und symbolisch bedeutsam, aber militĂ€risch noch weitgehend unbestimmt. Beide Perspektiven treffen einen Teil der RealitĂ€t.
ZunĂ€chst spricht tatsĂ€chlich einiges gegen die Vorstellung einer «muslimischen NATO». Entscheidend ist, was die Beistandsklausel im Ernstfall bedeutet. Nach den Aussagen des tĂŒrkischen AuĂenministers Hakan Fidan fĂŒhrt ein Angriff nicht automatisch zu einem militĂ€rischen Gegenschlag. Die drei Staaten mĂŒssten zunĂ€chst beraten, welche Form und welchen Umfang ihre UnterstĂŒtzung annimmt. Eine konkrete gemeinsame Kommandostruktur existiert ebenso wenig wie eine festgelegte Verpflichtung zum Kriegseintritt. Auch ein stĂ€ndiges Sekretariat und ein Ministerkomitee sollen erst aufgebaut werden. Das schreibt der ehemalige Islamwissenschafts-Professor Reinhard Schulze von der UniversitĂ€t Bern auf Journal 21.
Damit unterscheidet sich der Pakt aber weniger grundsĂ€tzlich von der NATO, als seine Kritiker oder BefĂŒrworter suggerieren: Auch Artikel 5 ist keine automatische KriegserklĂ€rung. Der entscheidende Unterschied liegt derzeit vielmehr im Reifegrad. Die NATO verfĂŒgt ĂŒber Jahrzehnte gewachsene militĂ€rische Strukturen, gemeinsame Planungen, eingespielte Verfahren und eine erprobte politische Konsultationspraxis. Der Mekka-Pakt muss all das erst entwickeln â sofern die drei Staaten diesen Weg ĂŒberhaupt gehen.
Das macht ihn allerdings keineswegs bedeutungslos. Saudi-Arabien, die TĂŒrkei und Pakistan bringen sehr unterschiedliche, aber sich ergĂ€nzende Ressourcen zusammen, wie zum Beispiel der Loreley-Blog, der dem Pakt groĂe Bedeutung zumisst, schreibt: Riad verfĂŒgt ĂŒber wirtschaftliche Macht und regionalen Einfluss, Ankara ĂŒber erhebliche konventionelle militĂ€rische FĂ€higkeiten und eine eigenstĂ€ndige RĂŒstungsindustrie, Islamabad ĂŒber militĂ€rische Erfahrung und als einziger der drei Staaten ĂŒber Atomwaffen. Gerade diese Kombination verleiht der Vereinbarung politisches Gewicht, auch wenn daraus noch keine gemeinsame militĂ€rische Macht entsteht.
Der eigentliche Hintergrund ist deshalb weniger die Unterzeichnung selbst als die strategische Lage Saudi-Arabiens. Riad versucht seit lĂ€ngerem, seine Sicherheit breiter abzustĂŒtzen und sich nicht ausschlieĂlich auf eine einzige Schutzmacht zu verlassen. Das bereits 2025 geschlossene saudisch-pakistanische Verteidigungsabkommen bildet dafĂŒr einen VorlĂ€ufer. Mit der TĂŒrkei kommt nun ein zweiter militĂ€risch gewichtiger und politisch ambitiöser Partner hinzu. Parallel entstehen weitere Sicherheitskooperationen rund um das Rote Meer. Der Pakt fĂŒgt sich damit in eine erkennbare Diversifizierungsstrategie ein.
Hier liegt die plausibelste politische Einordnung: Der Mekka-Pakt ist zunĂ€chst weniger der Ersatz fĂŒr ein bestehendes BĂŒndnis als eine Versicherung gegen die Unsicherheit ĂŒber dessen langfristige VerlĂ€sslichkeit. Die Vereinigten Staaten bleiben die wichtigste externe MilitĂ€rmacht der Region. Aber die Golfstaaten haben ein Interesse daran, ihre Verwundbarkeit gegenĂŒber möglichen VerĂ€nderungen der US-Politik zu reduzieren. Der Pakt kann deshalb als regionale SubsidiaritĂ€tslösung verstanden werden: Die beteiligten Staaten ĂŒbernehmen mehr Verantwortung fĂŒr ihre eigene Sicherheit, wĂ€hrend Washington weiterhin eine wichtige, aber selektivere Rolle spielt. Gerade fĂŒr die Golfstaaten ist der Krieg USA-Iran wohl zu einem Augenöffner geworden: ĂbergroĂe NĂ€he zu den USA und die GewĂ€hrung von MilitĂ€rbasen können auch verletzlich machen und Angriffe provozieren.
Die weitreichendere Interpretation hat deshalb einen berechtigten Kern. Dass drei Staaten ihre Sicherheitsinteressen stĂ€rker untereinander organisieren, ist Teil einer gröĂeren Entwicklung: Ambitiöse regionale MĂ€chte wollen nicht mehr darauf angewiesen sein, dass eine externe GroĂmacht jede Sicherheitsfrage fĂŒr sie löst. In diesem Sinn markiert Mekka tatsĂ€chlich einen Wandel. Aber zwischen einer solchen Regionalisierung von Sicherheit und dem «Anfang vom Ende der NATO» liegt ein erheblicher Unterschied.
Gerade der Vergleich mit dem historischen Bagdad-Pakt zeigt, warum Vorsicht angebracht ist. 1955 entstand ein BĂŒndnis, das den Nahen Osten in die westliche EindĂ€mmungspolitik gegenĂŒber der Sowjetunion einbinden sollte. Der Pakt zerfiel schlieĂlich nach grundlegenden politischen VerĂ€nderungen in der Region, sprich: nach dem Sturz der Monarchie im Irak durch die nationalistische Baath-Partei. Die Parallele ist interessant: Auch heute entsteht eine Sicherheitsarchitektur inmitten eines systemischen Konflikts. Doch die Voraussetzungen sind andere. Vor allem ist noch völlig offen, ob aus der politischen Vereinbarung dauerhafte institutionelle und militĂ€rische Strukturen entstehen.
Der Loreley-Blog verweist auch darauf, dass das, was heute im Nahen Osten mit dem Mekka-Abkommen beginnt, in Europa einen historischen VorlĂ€ufer hat. Bereits 1952 unterzeichneten Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten den Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) â den Versuch, eine gemeinsame europĂ€ische Armee mit supranationalem Oberkommando zu schaffen. Das Projekt scheiterte 1954 am Widerstand der französischen Nationalversammlung; an seine Stelle trat die NATO-Integration der Bundesrepublik. Die historische Pointe liegt darin, dass Europa seine eigene Verteidigungsarchitektur damit nicht verwirklichte, sondern sie durch die US-amerikanische Sicherheitsgarantie ersetzte.
Auch die Iran-Frage sollte weder ĂŒber- noch unterschĂ€tzt werden. Formal richtet sich der Pakt gegen keinen Staat. Strategisch ist jedoch schwer vorstellbar, dass Teheran die Entwicklung ignoriert. Schon die Möglichkeit, dass ein Angriff auf Saudi-Arabien eine Reaktion der TĂŒrkei oder Pakistans auslösen könnte, verĂ€ndert die Kalkulation. Gleichzeitig sind die Interessen der drei Partner keineswegs identisch: Pakistan orientiert sich stark an SĂŒdasien und seinem VerhĂ€ltnis zu Indien, die TĂŒrkei verfolgt gegenĂŒber Iran eine Mischung aus Konkurrenz und Kooperation, und Saudi-Arabien hat zuletzt selbst versucht, die Beziehungen zu Teheran zu stabilisieren. Eine gemeinsame Abschreckung erscheint deshalb realistischer als eine gemeinsame Kriegsstrategie.
Ăhnlich ambivalent ist die Rolle der TĂŒrkei. Ankara gewinnt durch das Abkommen zusĂ€tzliche strategische Optionen, ohne seine NATO-Mitgliedschaft aufgeben zu mĂŒssen. Gerade das spricht gegen die These eines unmittelbar bevorstehenden Abschieds der TĂŒrkei aus dem westlichen BĂŒndnis. Der Mekka-Pakt kann vielmehr als zusĂ€tzliche Versicherung verstanden werden: Je mehr regionale EigenstĂ€ndigkeit Ankara aufbaut, desto weniger ist seine Sicherheitspolitik von einer einzigen BĂŒndnisstruktur abhĂ€ngig. Das ist etwas anderes als ein Austritt aus der NATO.
Alle Hinweise gehen in Bezug auf die TĂŒrkei in diese Richtung. Das Land hat sich seit einigen Jahren von einem «einfachen» NATO-Mitglied zu einer Regionalmacht mit eigenen Ambitionen entwickelt. Gemeinsam mit Partner Aserbaidschan wurden die Armenier aus Bergkarabach vertrieben und auch der Umsturz in Syrien kommt sehr stark der TĂŒrkei zugute. Damit wird die Ambition eines Einflussgebietes sichtbar, das vom Mittelmeer ĂŒber den Waffenbruder in Baku bis vor die Toren Chinas reicht und sich nicht mehr von den USA fernsteuern lĂ€sst.
Ein Beitritt Ăgyptens könnte dem BĂŒndnis erheblich mehr Gewicht geben. Mit Kairo kĂ€men eine groĂe Armee und die Kontrolle ĂŒber den Suezraum hinzu. Aber genau hier beginnt die politische Spekulation: Dass eine Erweiterung denkbar ist, bedeutet noch nicht, dass sie zustande kommt â und selbst ein gröĂerer Teilnehmerkreis wĂŒrde die grundlegenden Probleme eines solchen BĂŒndnisses nicht automatisch lösen.
Der entscheidende Test kommt deshalb erst im Krisenfall. Was geschieht bei einem iranischen Angriff auf saudische Energieinfrastruktur? Wie reagieren die Partner, wenn ein tĂŒrkischer Soldat durch einen iranischen Angriff getötet wird? Und was gilt, wenn ein nichtstaatlicher Akteur wie die Huthi angreift und die Verantwortung Irans politisch oder rechtlich umstritten bleibt? Solche Szenarien wĂŒrden zeigen, ob die Beistandsformel tatsĂ€chlich abschreckende GlaubwĂŒrdigkeit besitzt.
Die beiden vorliegenden Deutungen lassen sich deshalb zusammenfĂŒhren: Der Mekka-Pakt ist weder bloĂe Symbolpolitik noch bereits die Keimzelle eines neuen Verteidigungspaktes. Er ist ein politisch ernstzunehmender Schritt hin zu einer stĂ€rker regionalisierten Sicherheitsordnung, dessen militĂ€rische Bedeutung noch nicht feststeht.
Die These vom «Anfang vom Ende der NATO» ĂŒberzieht den Befund vor allem deshalb, weil sie aus einer langfristig möglichen Entwicklung eine bereits eingetretene macht. Nichts im Abkommen selbst belegt, dass die USA die Region verlassen oder dass die TĂŒrkei ihre NATO-Mitgliedschaft aufgeben will. Ebenso wenig ist bewiesen, dass aus dem Dreierpakt ein umfassender islamischer Machtblock entstehen wird. Ein solcher entsteht eher durch die TĂŒrkei und Aserbaidschan. Die entscheidende Frage ist nicht, ob die NATO bereits ersetzt wird, sondern ob sich neben ihr regionale Sicherheitsstrukturen herausbilden, die langfristig einen Teil ihrer Funktionen ĂŒbernehmen könnten.
Politisch ist genau diese Verschiebung bedeutsam. Der Mekka-Pakt zeigt, dass Saudi-Arabien, die TĂŒrkei und Pakistan ihre Sicherheitsinteressen zunehmend selbst organisieren wollen. Das muss nicht gegen Washington gerichtet sein. Es kann sogar mit einer fortbestehenden Partnerschaft mit den USA vereinbar sein. FĂŒr Iran bedeutet es dennoch eine neue Abschreckungslage; fĂŒr Israel, die Golfstaaten und Indien entsteht eine zusĂ€tzliche strategische Variable; fĂŒr die USA ein Signal, dass regionale Partner ihre AbhĂ€ngigkeit von US-amerikanischen Sicherheitsgarantien reduzieren wollen.
Der Pakt ist damit weniger eine fertige neue Ordnung als ein Baustein einer möglichen neuen Ordnung. Seine historische Bedeutung wird sich nicht an der Zeremonie in Mekka entscheiden, sondern daran, ob aus der politischen Absicht dauerhafte militĂ€rische Zusammenarbeit, gemeinsame Institutionen und glaubwĂŒrdige Beistandszusagen entstehen. Erst dann lieĂe sich von einem neuen Machtblock sprechen. Bis dahin ist der Mekka-Pakt vor allem eines: ein deutliches Zeichen dafĂŒr, dass die regionale Sicherheitsarchitektur in Bewegung geraten ist.
Rubikon
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Peter Mayer
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Cane
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Die gerichtliche Odyssee in Bezug auf die Weigerung der Bundesregierung, afghanische Migrant*innen trotz vorheriger Zusagen aufzunehmen, geht weiter. Am 22. Juli gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer fĂŒr afghanische Migrant*innen nur auf den ersten Blick erfreulichen Entscheidung (2 BvR 319/26) der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Frau und ihrer zwei Söhne statt. Die Familie wehrte sich dagegen, dass ihre VisumsantrĂ€ge abgelehnt wurden, nachdem das Bundesinnenministerium (BMI) die zuvor ausgesprochene AufnahmeerklĂ€rung zurĂŒckgenommen hatte. Das BVerfG hatte dabei insbesondere die Frage zu klĂ€ren, ob die tatsĂ€chliche Aufnahme von Personen, die in â von der Exekutive selbst eingerichteten â Aufnahmeprogrammen einbezogen worden waren, eine rein politische Entscheidung ist oder aber einer gerichtlichen ĂberprĂŒfung unterliegt. Dieser Beitrag argumentiert, dass der vom BVerfG gewĂ€hlte Zwischenweg ĂŒber einen verkappten WillkĂŒrmaĂstab im Ergebnis inkonsequent ist und wenig ĂŒberzeugen kann. Das BVerfG sollte entweder eine vollstĂ€ndige WillkĂŒrprĂŒfung durchfĂŒhren, welche den Namen auch verdient, oder aber, ĂŒberzeugender, im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG ganz auf eine gerichtliche PrĂŒfung verzichten. Der bedauerlichen Inkonsistenz der Bundesregierung in auĂenpolitischen Fragen wird durch eine derartige gerichtliche Kontrolle schlieĂlich kaum beizukommen sein. Dabei lĂ€ge das Streben nach gröĂerer auĂenpolitischer BestĂ€ndigkeit im ureigenen Interesse der Bundesregierung, auf der internationalen BĂŒhne als verlĂ€sslicher Partner wahrgenommen zu werden.
Der Beschluss des BVerfG
Im Sommer 2021 war die Bundesregierung einem erheblichen öffentlichen Druck ausgesetzt, denjenigen Personen Schutz zu gewĂ€hren, die sich in Afghanistan fĂŒr deutsche Interessen eingesetzt hatten und sich nun durch die bevorstehende MachtĂŒbernahme durch die Taliban an Leib und Leben bedroht sahen. Folglich initiierte das BMI mehrere Aufnahmeprogramme fĂŒr gefĂ€hrdete Afghan*innen mit einer Verbindung zum deutschen Staat. Eines davon, welches nun Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war, ist die sogenannte Menschenrechtsliste, die das BMI gemÀà § 22 S. 2 AufenthG aufgesetzt hatte, wonach eine Person eine Aufenthaltserlaubnis erhĂ€lt, wenn das BMI âzur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklĂ€rt hatâ. Dementsprechend lieĂ das BMI die BeschwerdefĂŒhrer*innen im Herbst 2021 ĂŒber die AufnahmeerklĂ€rung zu ihren Gunsten informieren. Aufgrund bĂŒrokratischer HĂŒrden verzögerte sich das Verfahren jedoch erheblich. Im FrĂŒhjahr 2025 wurde schlieĂlich eine neue Bundesregierung gewĂ€hlt, die sich im Koalitionsvertrag (S. 93) darauf einigte, freiwillige Aufnahmeprogramme wenn möglich zu beenden. Infolgedessen erklĂ€rte das BMI im Dezember 2025 gegenĂŒber dem AuswĂ€rtigen Amt, alle in Bezug auf die Menschenrechtsliste abgegebenen AufnahmeerklĂ€rungen seien âungĂŒltig und erloschenâ, woraufhin der Antrag der BeschwerdefĂŒhrer*innen auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde. Hiergegen zogen diese wiederum vor Gericht.
Bevor sie das BVerfG erreichten, scheiterten die BeschwerdefĂŒhrer*innen sowohl vor dem VG Berlin (VG 13 L 627/25 V) als auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 6 S 13/26 / OVG 6 M 9/26). Letzteres entschied, die ErklĂ€rung gemÀà § 22 S. 2 AufenthG sei kein Verwaltungsakt und verleihe kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung eines Visums. Dies leite sich aus dem Telos der Vorschrift ab, die nicht dem Schutz der Rechte einzelner AuslĂ€nder*innen diene, sondern âeine politische Entscheidung [bezwecke], die Ausdruck autonomer AusĂŒbung des auĂenpolitischen Spielraums des Bundes und als Angelegenheit der Bundesregierung einer gerichtlichen ĂberprĂŒfung entzogenâ sei (hier, Rn. 13).1) Als rein politische Entscheidung sei die Abkehr von der ursprĂŒnglichen AufnahmeerklĂ€rung auch nicht am MaĂstab des WillkĂŒrverbots zu messen, sondern liege schlicht im freien Ermessen der Exekutive.
Hiergegen setzten sich die BeschwerdefĂŒhrer*innen nun in Teilen erfolgreich vor dem BVerfG zur Wehr, das zwar ebenfalls ein etwaiges Recht auf Visumserteilung ablehnt, jedoch zu dem Ergebnis gelangt, die AbkehrerklĂ€rung des BMI aus Dezember 2025 sei nicht mit dem allgemeinen WillkĂŒrverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (Rn. 81). ZunĂ€chst verneint das BVerfG einen Visumsanspruch unter anderem mit der BegrĂŒndung, dass die an sich bloĂ intern zwischen dem BMI und dem AuswĂ€rtigen Amt wirkende AufnahmeerklĂ€rung keinen Verwaltungsakt darstelle und daher keinen verfassungsrechtlich zu beachtenden Vertrauensschutz ausgelöst habe â anders als eine Aufnahmezusage gemÀà § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG (Rn. 46 ff.). Allerdings sei selbst in Regelungsbereichen, in denen der Exekutive wie bei § 22 S. 2 AufenthG ein Beurteilungsspielraum eingerĂ€umt wird, dieser aufgrund des Rechtsstaatsprinzips niemals unbegrenzt und die Regierung weiterhin an allgemeine rechtsstaatliche GrundsĂ€tze gebunden (Rn. 82). Wenn den betroffenen Personen die bestehende AufnahmeerklĂ€rung einmal mitgeteilt worden ist, könne das BMI aufgrund des WillkĂŒrverbots âeine AbkehrerklĂ€rung [nicht] ohne Ansehung des Einzelfalls und ohne BerĂŒcksichtigung auch der individuellen Belangeâ abgeben (Rn. 81). Entscheidend sei, dass die Exekutive den eigenen Entscheidungsspielraum selbst verengt habe, indem sie die an sich nur regierungsinterne AufnahmeerklĂ€rung nach auĂen weitergegeben habe. Wenn es von dieser ErklĂ€rung abkehren wolle, verlangten die MenschenwĂŒrde und der daraus folgende Achtungsanspruch des Einzelnen, dass dessen individuelle Interessen berĂŒcksichtigt werden (Rn. 83). In anderen Worten: Das BMI kann eine AufnahmeerklĂ€rung auch nach ihrer Mitteilung nach auĂen ohne Weiteres zurĂŒcknehmen, jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, welche die konkrete Situation der individuell betroffenen Person angemessen wĂŒrdigt. Interessanterweise erschöpfen sich die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernisse an eine Abkehrentscheidung jedoch in dieser Einzelfallbetrachtung.
Die Gerichte dĂŒrften ausschlieĂlich ĂŒberprĂŒfen, ob eine individuelle Entscheidung getroffen worden sei und sich nicht bloĂ pauschal das politische Interesse an der Aufnahme der Personen aus dem Aufnahmeprogramm geĂ€ndert habe. Ihnen stehe es jedoch nicht zu, den Inhalt der konkreten Entscheidung zu bewerten, also, âob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang verdienenâ (Rn. 89). Diese Frage unterliege allein der politischen Kontrolle, insbesondere durch den Bundestag, sodass insofern kein Raum fĂŒr eine gerichtliche ĂberprĂŒfung hinsichtlich etwaiger sachfremder ErwĂ€gungen bestehe.
Das BVerfG und âPolitical Questionsâ: Eine komplizierte Beziehung
Die aktuelle Entscheidung des BVerfG unterstreicht erneut dessen Ambivalenz in der Frage, ob es im Bereich der AuĂenpolitik gerichtsfreie RĂ€ume geben kann. Allein im letzten Jahr sind gleich mehrere BVerfG-Entscheidungen ergangen, die in dieser Hinsicht weder in sich kohĂ€rent noch im VerhĂ€ltnis zueinander kongruent erscheinen. Ein Beispiel hierfĂŒr ist die Ramstein-Entscheidung aus Juli 2025 (2 BvR 508/21), in der das Gericht zu klĂ€ren hatte, ob die Bundesregierung durch die Duldung von U.S.-Drohnenangriffen im Jemen, die mithilfe der in Rheinland-Pfalz gelegenen Air Base durchgefĂŒhrt wurden, eine grundrechtliche Schutzpflicht verletzt hatte. Hier verwies das Gericht zunĂ€chst darauf, dass der Bundesregierung bei der Beurteilung der VölkerrechtmĂ€Ăigkeit der MaĂnahmen anderer Staaten ein weiter EinschĂ€tzungsspielraum zustehe (âdoppelte VertretbarkeitsprĂŒfungâ, vgl. hier, S. 269). Es beschrĂ€nkte die eigene PrĂŒfung dann aber nicht, wie es der MaĂstab nahelegen wĂŒrde, auf lediglich offensichtliche Argumentationsfehler, sondern nahm eine Ă€uĂerst detaillierte PrĂŒfung der KompatibilitĂ€t von U.S.-Drohnenangriffen mit dem HumanitĂ€ren Völkerrecht und den Menschenrechten vor (Rn. 120 ff.). In einer weiteren Entscheidung zu möglichen Grundrechtsverletzungen durch RĂŒstungsexporte an Israel schien das Gericht dann jedoch selbst nicht willens, den gerade entwickelten MaĂstab zu extraterritorialen Schutzpflichten tatsĂ€chlich anzuwenden. Zwar dĂŒrften die in der Ramstein-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen des hinreichenden Bezugs zur deutschen Staatsgewalt und der ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des lebensschĂŒtzenden Völkerrechts durch die deutsche Genehmigung von RĂŒstungsexporten und den Einsatz der betroffenen GĂŒter im Gaza-Krieg eindeutig erfĂŒllt gewesen sein. Wohl um sich in die emotional aufgeladene Debatte rund um Israel und PalĂ€stina nicht einzumischen, ergriff das BVerfG aber einen âRettungsankerâ in einer scheinbaren Rolle rĂŒckwĂ€rts hin zur völligen politischen EinschĂ€tzungsfreiheit und verwies unter anderem auf den fehlenden Drittschutz der einschlĂ€gigen einfachgesetzlichen Normen, um die Verfassungsbeschwerde bereits fĂŒr unzulĂ€ssig zu erklĂ€ren (2 BvR 1626/25; zur Kritik dazu siehe hier).
Ăhnlich inkonsistent erscheint nun die Entscheidung zur Menschenrechtsliste. Erneut stellt das Gericht fest, dass der Exekutive ein politischer Entscheidungsspielraum in einer spezifischen auĂenpolitischen Frage zusteht â dieser drĂ€ngt sich angesichts des Wortlauts von § 22 S. 2 AufenthG geradezu auf und ist vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt (BT-Drucks. 15/420, S. 77). Dann statuiert es jedoch eine WillkĂŒrausnahme und geht weder den Weg der gerichtlichen ĂberprĂŒfung anhand eines WillkĂŒrmaĂstabs noch den der âpolitischen Frageâ konsequent zu Ende. Dogmatisch ist zunĂ€chst nicht vollstĂ€ndig nachvollziehbar, warum das Gericht zur Verhinderung pauschaler politischer Leitlinien, die in der Migrationspolitik ja keine Seltenheit sind, auf die MenschenwĂŒrde rekurriert, den MaĂstab dann jedoch nicht auch konsequenterweise aus Art. 1 GG herleitet. Zudem erscheint die gesamte Verwendung der WillkĂŒrterminologie fragwĂŒrdig. SchlieĂlich geht es dem Gericht hier gerade nicht darum, sachfremde ErwĂ€gungen zu verhindern. Das Gericht will damit ausschlieĂlich sicherstellen, dass jeder Einzelfall geprĂŒft wird, dies verkommt so aber zu einer bĂŒrokratischen FormalitĂ€t. Insofern ist ebenfalls verwunderlich, dass das BVerfG keine pauschalen AbkehrerklĂ€rungen zulassen will, zur ĂberprĂŒfung der InteressenabwĂ€gung im Einzelfall allerdings auf die parlamentarische Kontrolle verweist. Der Bundestag wird jedoch kaum jemals in EinzelfĂ€llen einschreiten, sondern allenfalls dann, wenn er die Beendigung ganzer Aufnahmeprogramme fĂŒr falsch hĂ€lt. Wenn also ĂŒberhaupt eine gerichtliche WillkĂŒrkontrolle im Rahmen von § 22 S. 2 AufenthG stattfinden sollte, mĂŒsste diese auf Ebene des Einzelfalls vorgenommen werden und zwar in Bezug auf die konkrete AbwĂ€gung der betroffenen Interessen. Hier ist sie indes gesetzgeberisch nicht gewollt und auch verfassungsrechtlich, wie das BVerfG selbst zur Kenntnis nimmt, nicht geboten. Denn richtigerweise stellt das BVerfG fest, dass es nicht Aufgabe der Judikative ist, âdie politische AbkehrerklĂ€rung auf etwaige AbwĂ€gungsfehler zu prĂŒfenâ (Rn. 89). Wann das Tatbestandsmerkmal des § 22 S. 2 AufenthG, die âWahrung der politischen Interessenâ Deutschlands, betroffen und wie es zu gewichten ist, sollten daher allein Bundestag und Bundesregierung entscheiden. Zu berĂŒcksichtigen ist schlieĂlich, dass es sich bei der Frage ĂŒber die Aufnahme in das eigene Staatsgebiet âals Ausdruck autonomer AusĂŒbung staatlicher SouverĂ€nitĂ€tâ (BT-Drucks. 15/420, S. 77) seit jeher um einen Bereich handelt, in dem die politische PrĂ€rogative besonders stark ausgeprĂ€gt ist. Ăberzeugender wĂ€re es daher, wĂŒrde das BVerfG in diesem eng begrenzten Bereich (Ă€hnlich wie es das OVG gesehen hat und bei der aus dem U.S.-Recht bekannten âPolitical Questionsâ-Doktrin) der Bundesregierung konsequent eine rein politische Entscheidung ĂŒber die Abkehr von etwaigen AufnahmeerklĂ€rungen zugestehen, die es ihr dann auch gestatten wĂŒrde, nach einer etwaigen Neujustierung der migrationspolitischen PrioritĂ€ten ganze Aufnahmeprogramme zu beenden.
Keine juristische Lösung fĂŒr auĂenpolitische UnzuverlĂ€ssigkeit
Doch auch unabhĂ€ngig von der juristischen Bewertung erscheint es auĂenpolitisch fragwĂŒrdig, dass die Bundesregierung im Bereich der Migration und des humanitĂ€ren Schutzes immer wieder durch leere Versprechungen in rechtlich nicht fassbarer Form frei nach der Adenauerâschen Devise âWas kĂŒmmert mich mein GeschwĂ€tz von gestern?â verfĂ€hrt. Auch die parlamentarische Anerkennung des durch den sogenannten Islamischen Staat an den Jesid*innen verĂŒbten Völkermordes weckte beispielsweise spĂ€ter bitter enttĂ€uschte Erwartungen. So sprach die Bundesregierung etwa noch im MĂ€rz 2023 von der âUnzumutbarkeitâ der RĂŒckkehr von Angehörigen der Volksgruppe in den Irak, nur um kurz darauf mit Abschiebungen genau dorthin zu beginnen (vgl. hier). Und auch in Bezug auf Afghanistan scheint die Bundesregierung in Kauf zu nehmen, dass sich zahlreiche Personen, die sich fĂŒr demokratische Werte eingesetzt haben oder sogar als OrtskrĂ€fte fĂŒr Deutschland tĂ€tig waren und aufgrund diverser Aufnahmeprogramme berechtigte Hoffnungen auf ein Leben in Europa hegten, nun von Deutschland im Stich gelassen fĂŒhlen â wĂ€hrend sie womöglich wie die BeschwerdefĂŒhrer*innen seit Jahren in Pakistan auf ein deutsches Visum warten und dabei jederzeit damit rechnen mĂŒssen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, wo ihnen Erniedrigung oder Verfolgung durch die Taliban droht.
Die auĂenpolitische UnzuverlĂ€ssigkeit der Bundesregierung offen zu benennen, steht keineswegs im Widerspruch dazu, ihr einen de jure bestehenden politischen Handlungsspielraum zuzuerkennen. Dass auch Gerichtsurteile das Problem der UnzuverlĂ€ssigkeit (allein) nicht lösen können, zeigen nicht zuletzt solche FĂ€lle, in denen das AuswĂ€rtige Amt sogar auf die gerichtliche Verpflichtung zur Visumserteilung fĂŒr Afghan*innen mit Aufnahmezusage unter § 23 Abs. 2 S. 1 AufenthG mit bloĂer UntĂ€tigkeit reagierte. In Berlin scheint deshalb ein erneuertes Bewusstsein dafĂŒr erforderlich, dass durch das wiederholte Ignorieren frĂŒherer Versprechungen eine Zusammenarbeit mit internationalen Kooperationspartnern kĂŒnftig erschwert wird. SpĂ€testens seit dem verlorenen Rennen um den nichtstĂ€ndigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Juni dieses Jahres sollte dabei allseits realisiert worden sein, dass Deutschland keineswegs in allen Teilen der Welt als verlĂ€sslicher Partner wahrgenommen wird. Um dieses Problem zu lösen, muss sicherlich an vielen Stellschrauben gedreht werden, eine verlĂ€sslichere Migrationspolitik ist eine davon. WĂŒnschenswert wĂ€re es deshalb, dass sich die Bundesregierung selbst im Falle eines Regierungswechsels an zuvor gemachte Versprechungen gebunden fĂŒhlen wĂŒrde, vorausgesetzt, die UmstĂ€nde haben sich in der Zwischenzeit nicht erheblich verĂ€ndert. Ohne rechtlich verbindliche Aufnahmezusagen oder einen verfassungsrechtlichen Vertrauenstatbestand bleibt es allerdings dabei: UnzuverlĂ€ssigkeit in der Migrationspolitik ist ein politisches, kein juristisches Problem.
Das Unwort des Jahres 2023 â âRemigrationâ â steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch wĂ€hrend Remigration fĂŒr ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Ăber Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.
Remigration und der ethnische Volksbegriff
Zum Unwort des Jahres wurde âRemigrationâ, nachdem Correctiv ĂŒber ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen âMasterplan zur Remigrationâ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie â eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.
Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war fĂŒr die VerfassungsschutzĂ€mter zentral, um die AfD, einzelne ihrer LandesverbĂ€nde und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme VerdachtsfĂ€lle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kĂŒrzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausfĂŒhrlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.
Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff âRemigrationâ als Code fĂŒr eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen VerstĂ€ndnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. âRemigriertâ werden sollen diejenigen, die nicht ânach Deutschland gehörenâ. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.
Kontrollmöglichkeiten des Bundes
Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulĂ€ssig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten mĂŒssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschrĂ€nkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.
Problematischer als offene RechtsbrĂŒche sind aber die fĂŒr sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende AuslĂ€nderrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen ErmessensĂŒberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.
Praktische Umsetzung des Rechts
Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die LĂ€nder ausgefĂŒhrt. Sowohl bei EinbĂŒrgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die LĂ€nder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen â daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergĂ€nzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der AusfĂŒhrung durch die LĂ€nder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier lĂ€ge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dĂŒrfen.
EinbĂŒrgerungspolitik
Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen â wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung â unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.
Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebĂŒrgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. DiesbezĂŒglich muss ein besonderes Augenmerk auf RĂŒcknahmevoraussetzungen der EinbĂŒrgerung liegen. ZustĂ€ndige Behörden fĂŒr EinbĂŒrgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien StĂ€dte als TrĂ€ger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die EinbĂŒrgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.
GrundsĂ€tzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulĂ€ssig; eine RĂŒcknahme der EinbĂŒrgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsĂ€tzlich unrichtigen oder unvollstĂ€ndigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese RĂŒcknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wĂ€re zu befĂŒrchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch EinbĂŒrgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden MeinungsĂ€uĂerungen in sozialen Medien heranziehen können, um RĂŒcknahmen von EinbĂŒrgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewĂ€hrt das den Behörden weitreichende SpielrĂ€ume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese SpielrĂ€ume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die RĂŒcknahme der EinbĂŒrgerung wĂŒrde so zu einem mĂ€chtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.
Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tĂ€tig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die RĂŒcknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der RĂŒcknahme keine AusbĂŒrgerungspolitik betreiben.
Niederlassungserlaubnis
Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda wĂŒrde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach KrĂ€ften einschrĂ€nken. Das Aufenthaltsgesetz sieht fĂŒr die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine GrĂŒnde der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor fĂŒr eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbrĂ€uchlichen RĂŒcknahmen von EinbĂŒrgerungen auch vermehrt RĂŒcknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie fĂŒr eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine TĂ€uschung vorgelegen habe.
Verweigerung von Aufenthaltstiteln
In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen SpielrĂ€ume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung ĂŒberdehnen kann. Zu denken wĂ€re etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekĂ€rer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, âum Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangenâ. FĂŒr diejenigen, die fest ĂŒberzeugt sind, Einwanderung fĂ€nde zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten FĂ€llen zu behaupten. Ăber § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Ausweitung von Ausweisungen
Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die StabilitĂ€t des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwĂ€chen, die sie als nicht âvolkszugehörigâ betrachtet. Das reicht von RĂŒcknahmen der EinbĂŒrgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ĂŒber ausbleibende Erteilungen oder VerlĂ€ngerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine SchlĂŒsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein âAuslĂ€nder, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefĂ€hrdetâ, nach AbwĂ€gung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschrĂ€nkt auf erhebliche GefĂ€hrdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte AuslĂ€nderbehörde unter einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.
Ermessensgrenzen der Behörden
In all diesen Bereichen wĂ€ren Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbrĂ€uchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die ĂberprĂŒfung von missbrĂ€uchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.
Stellen der Resilienz
Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Ăber die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG âdie notwendigen MaĂnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur ErfĂŒllung seiner Pflichten anzuhaltenâ. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von ErmessensĂŒberschreitungen abspielen wird.
On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates ârunningâ for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organizationâs future and answer questions, as part of the âUN Town Hall.â Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization â or, in Grossiâs case, the wider institutional family â they hope to lead.
The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.
Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials ârunâ for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.
The UNSG Appointment Procedure
Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council. Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).
The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba â who until recently was also a senior UN official.
In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a âcampaign financing disclosure,â a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).
Additionally, the resolution explicitly states that to provide the âopportunity to present her or his vision,â the President of the General Assembly will convene âwebcast interactive dialoguesâ with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other âinformal [âŠ] meetingsâ (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual âwebcast interactive dialogues,â which took place in April and June, as well as the âTown Hall,â a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold âinformal dialogueâ with the candidates, as per its previous practice.
Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as AntĂłnio Guterresâs term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.
Appointment or Election?
Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an âappointmentâ, rather than an âelectionâ. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term âelectedâ be used, the San Francisco Conference chose the term âappointedâ to emphasize the roleâs administrative character. However, as commentators have noted, â[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].â These âmasksâ have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidatesâ âcampaignsâ (paras 42(j) and 42(i)), and the âappointmentâ wording has sometimes been softened to âselection.â
This question stems from an underlying question relating to the UNSGâs roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: âgeneral administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.â Accordingly, Article 97 defines the UNSG as âthe chief administrative officer of the organization.â He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the âother functionsâ (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, ânorm entrepreneurship.â
While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a âcommitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,â others âthe highest standards of efficiency, competence and integrity,â (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and âproven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.â Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.
The Complexities of Running from Within
Importantly, the resolution clearly states that â[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantagesâ (para 42(i)). Similar rules apply, with varyingdegreesofstrictness, inmanydomesticpoliticalsystems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.
The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.
Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSGâs term.
A Path Forward
The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an âelectionâ proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.
In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:
First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.
Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.
Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organizationâs current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.
Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.
In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.
Of course, none of this suggests that a candidate âfrom withinâ should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign â but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.