Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
KĂŒnstliche Intelligenz wurde im Rahmen einer Studie eingesetzt, um völlig neue Viren zu entwerfen, wie zum Beispiel die BBCberichtet. Laut den Forschern der Stanford University in Kalifornien sind diese voll funktionsfĂ€hig und können sich im Labor vermehren. Es ist das erste Mal, dass ganze Genome erfolgreich von KI entworfen wurden. Bei den daraus resultierenden 16 neuartigen Viren handelt es sich um Bakteriophagen, die Bakterien infizieren können, aber fĂŒr Menschen prinzipiell ungefĂ€hrlich sind.
Die Wissenschaftler nutzten die KI-Modelle Evo1 und Evo2, die Àhnlich den textbasierten Sprachmodellen wie ChatGPT mit genetischen Daten verschiedener Organismen trainiert wurden. Von 302 im Labor synthetisierten KI-generierten Designs infizierten und töteten 16 erfolgreich E.-coli-Bakterien.
Der Durchbruch sei als «sehr bedeutender Wendepunkt» in der Wissenschaft bezeichnet worden, der eine neue Ăra bei der Behandlung von Krankheiten einlĂ€uten könnte, so die BBC. Experten hĂ€tten jedoch auch davor gewarnt, dass von KI entworfene Viren «dringende» Sicherheits- und Schutzbedenken aufwerfen.
Der rasante Fortschritt von KI-Werkzeugen habe bereits zur Entwicklung neuer Antibiotika gefĂŒhrt, aber das sei relativ einfach im Vergleich zum Entwurf eines neuen, lebensfĂ€higen Virus «aus dem Nichts», konstatiert das Medium, dem gegenĂŒber Brian Hie, einer der Studienautoren und Assistenzprofessor an der Stanford University, erklĂ€rte:
«Dies ist ein nĂ€chster Schritt in der KomplexitĂ€t, die durch generative KI gestaltbar ist; es ist das erste Mal, dass generative KI verwendet wurde, um ein vollstĂ€ndiges Genom zu entwerfen, es ist etwas, das sich vermehren und andere Funktionen in Zellen ausĂŒben kann (âŠ). Das war Neuland fĂŒr uns.»
Der BBC zufolge könnte die Entwicklung neuer Phagen zu neuen Wegen fĂŒhren, Infektionen zu behandeln, die gegen Antibiotika resistent geworden sind. Der Durchbruch weise aber auch auf die FĂ€higkeit von KI hin, eine neue Biologie zu entwerfen, die ĂŒber die natĂŒrliche Welt hinausgeht â was als synthetische Biologie bekannt ist. Laut Hie hat dies das Potenzial, «die menschliche Gesundheit massiv zu verbessern», indem neue Medikamente und Therapien entwickelt werden.
Andere Experten preisen dieses KI-gestĂŒtzte Genomdesign als Meilenstein fĂŒr die computergestĂŒtzte Biologie. Es eröffne neue Möglichkeiten, mithilfe maĂgeschneiderter Phagen, Enzyme und Immuntherapie-Antikörper groĂe gesundheitliche Herausforderungen anzugehen.
Es seien jedoch bereits Bedenken geĂ€uĂert worden, dass dieselbe Technologie böswillig genutzt werden könnte, um neue Krankheiten zu erschaffen, merkt die BBC an. So schrieben Dr. Thomas Inglesby und Dr. Moritz Hanke vom Center for Health Security der Johns Hopkins University in einem Kommentar, der die Veröffentlichung der Studie im Fachjournal Science begleitet, dass die Ergebnisse «dringende Fragen der biologischen Sicherheit und des Biorisikomanagements» aufwerfen. Es sei nicht mehr die Frage, «ob das generative Design von Virusgenomen existieren wird», sondern ob es verwendet werden kann, ohne «schweren Schaden zu ermöglichen». Beispielsweise sollten neue Viren mit dem Potenzial, Krankheiten zu verursachen, «nicht weiterverfolgt werden».
Die Forscher selbst ergriffen MaĂnahmen, um die Sicherheit zu maximieren, stellt die BBC fest. In der Tat schlossen sie Viren, die komplexe Organismen infizieren können, aus der Trainingsdatenbank aus. Und sie fĂŒhrten die Forschung an fĂŒr Menschen ungefĂ€hrlichen Phagen in einem gesicherten Labor durch. Hie zufolge tragen selbst bestehende SchutzmaĂnahmen viel dazu bei, «sicherzustellen, dass die Technologie fĂŒr das Gute genutzt wird».
Der Sender erklĂ€rt abschlieĂend, dass Viren nicht lebendig sind und dass es aufgrund der GenomkomplexitĂ€t eines weiteren bedeutenden Sprungs fĂŒr die KI bedarf, um lebende Organismen zu erzeugen. Hie zufolge ist die gezielte Entwicklung einfacher Organismen jedoch möglich.
Neu veröffentlichte Aufzeichnungen aus dem persönlichen Tagebuch von Anthony Fauci legen nahe, dass Israel einen weitaus gröĂeren Einfluss auf die US-amerikanische Impfpolitik gegen COVID-19 hatte, als bisher angenommen. Wie die US-amerikanische Nachrichtenagentur Jerusalem News Syndicate (JNS) berichtet, lieferten israelische Daten frĂŒhe Hinweise darauf, «dass der Impfschutz bereits Monate vor dem Vorliegen vergleichbarer amerikanischer Daten in Israel nachlieĂ».
Die Dokumente, die am 26. Juli von Senator Rand Paul vor Faucis Anhörung vor dem Senatsausschuss fĂŒr Innere Sicherheit und Regierungsangelegenheiten veröffentlicht wurden, zitieren laut JNS wiederholt israelische Studien, Gesundheitsbeamte und Impfdaten. Zeitgleich habe die Biden-Regierung eine Debatte ĂŒber die Empfehlung einer dritten Dosis des Pfizer/BioNTech-«Impfstoffs» gefĂŒhrt.
Israel werde in Faucis Aufzeichnungen keineswegs nur beilĂ€ufig erwĂ€hnt, sondern spiele auf den ĂŒber 1.100 Seiten eine zentrale Rolle, betont JNS. Das Land werde dutzende Male genannt. Die Daten israelischer Beamter, Wissenschaftler und des Gesundheitsministeriums seien ein wichtiger Bezugspunkt gewesen, «als Washington versuchte zu entscheiden, ob der nachlassende Impfschutz eine zusĂ€tzliche Dosis rechtfertigte».
Einer der frĂŒhesten wichtigen EintrĂ€ge in Faucis Tagebuch stammt laut JNS vom 6. Juli 2021, «als er seine wachsende Besorgnis ĂŒber neue israelische Erkenntnisse festhielt, die einen starken RĂŒckgang des Impfschutzes gegen Infektionen mit der Ausbreitung der Delta-Variante zeigten â von etwa 94 % vor Delta auf etwa 64 %».
Das sei das erste deutliche Anzeichen dafĂŒr gewesen, dass «die ImmunitĂ€t» möglicherweise nicht so lange angehalten habe wie erhofft. Fauci habe die Ergebnisse zusammengefasst und geschrieben, dass es «eine dramatische Abnahme des Schutzes vor Infektionen und symptomatischen Erkrankungen durch die Delta-Variante» gegeben habe. Er habe auĂerdem angemerkt:
«Wir beobachten einen Anstieg der Krankenhauseinweisungen, insbesondere in Israel, bei Geimpften.»
Israel sei zum globalen COVID-Labor geworden, stellt JNS fest. Mitte 2021 habe es «eine einzigartige Stellung im globalen Kampf gegen COVID-19» eingenommen. Da es einen GroĂteil seiner Bevölkerung Monate vor den meisten anderen LĂ€ndern â vorwiegend mit dem mRNA-Impfstoff von Pfizer/BioNTech â geimpft hatte, sei es das erste Land gewesen, «das messen konnte, wie sich der Impfschutz unter realen Bedingungen im Laufe der Zeit verĂ€nderte». Sein zentralisiertes Gesundheitssystem und seine umfassenden nationalen Gesundheitsdatenbanken hĂ€tten Daten geliefert, die US-Behörden noch nicht vorlagen.
Die Arzneimittelbehörde Swissmedic erziele 83 Prozent ihrer Einnahmen ĂŒber GebĂŒhren und Aufsichtsabgaben, die von der Pharma- und Medtech-Branche bezahlt werden, stellt der Rechtsanwalt Markus Zollinger im Schweizer Monat fest. Problematisch daran ist, dass das Institut gleichzeitig eben diese Branche beaufsichtigen und regulieren soll. Der Bund trĂ€gt laut Zollinger lediglich 17 Prozent zum Budget bei, was dieses Jahr 19,3 Millionen Franken entspreche. FĂŒr 2027 seien 2,7 Millionen Franken mehr vorgesehen.
Dem Rechtsanwalt zufolge verteidigt der Pharma-Interessenverband Interpharma dieses Modell mit dem Hinweis auf das «Verursacherprinzip», das auch bei der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) und der EuropÀischen Arzneimittel-Agentur EMA gelte. Er ergÀnzt:
«Dennoch bleibt ein offensichtlicher Interessenkonflikt bestehen: Eine Behörde, deren Finanzierung vom Wohl ihrer Beaufsichtigten abhĂ€ngt, hat ein strukturelles Interesse daran, ihre zahlenden Kunden nicht zu verĂ€rgern. Noch aufschlussreicher ist ein weiterer Geldgeber. Seit 2014 finanziert die Bill & Melinda Gates Foundation eine âčEntwicklungszusammenarbeitâș von Swissmedic mit insgesamt rund 2,2 Millionen Dollar.»
Swissmedic arbeite auch mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammen und nutze das Verfahren MAGHP (Marketing Authorisation for Global Health Products), so Zollinger. Dieses beschleunige die Zulassung von Impfstoffen und medizinischen Produkten. Dadurch erhalte diese schneller das Siegel der PrĂ€qualifikation, eine wichtige Voraussetzung fĂŒr den Einkauf durch internationale Organisationen wie die Impfallianz Gavi und UNICEF, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen.
Zollinger erinnert daran, dass Bill Gates' Stiftung Gavi mitgegrĂŒndet hat und mit rund vier Milliarden Dollar zu ihren wichtigsten privaten Geldgebern zĂ€hlt. Auch bei der Weltgesundheitsorganisation gehöre die Gates Foundation zu den gröĂten Spendern. Der Rechtsanwalt kommentiert:
«Damit ist eine Schweizer Aufsichtsbehörde Teil eines privat mitfinanzierten internationalen Beschaffungsnetzwerks geworden â weit entfernt von ihrem eigentlichen Auftrag, die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung zu schĂŒtzen.»
Zollinger weist zudem auf das Scheitern des 2019 lancierten Digitalprojekts «Swissmedic 4.0» unter Direktor Raimund Bruhin hin. So habe die Behörde 2024 einen Verlust von 23 Millionen Franken erlitten und 44 Millionen Franken Eigenkapital verbrannt. Der Bund springe nun mit 2,7 Millionen Franken ein und die Branche zahle höhere GebĂŒhren. Nun folge der Abbau von 45 Stellen. Der Fall werde von der Eidgenössischen Finanzkontrolle untersucht.
Weiter bemerkt der Rechtsanwalt, dass der PrĂ€sident des Institutsrats von Swissmedic, Lukas Bruhin â nicht verwandt mit Raimund â, verantwortlich fĂŒr die strategische FĂŒhrung ist und gleichzeitig SRG Deutschschweiz prĂ€sidiert. Zuvor war er viele Jahre lang GeneralsekretĂ€r des ehemaligen Gesundheitsministers Alain Berset. Zollinger kritisiert:
«Aufsichtsbehörde, öffentlicher Rundfunk und Verwaltung sind damit personell enger verflochten, als es einer unabhĂ€ngigen Kontrolle guttun dĂŒrfte. Das Informatikabenteuer lief mit dem Segen des Bundesrats. Politisch federfĂŒhrend war bis 2023 ausgerechnet Alain Berset, dessen frĂŒhere rechte Hand heute das Aufsichtsgremium prĂ€sidiert. Wer hier von unabhĂ€ngiger Kontrolle spricht, glaubt auch an den Osterhasen.»
Zudem erachtet der Rechtsanwalt die teure EigenprĂŒfung durch Swissmedic als ĂŒberflĂŒssig. Bereits heute wĂŒrden sich rund zwei Drittel seiner Zulassungsgesuche auf die Entscheidungen auslĂ€ndischer Behörden stĂŒtzen. Dennoch arbeite das Institut langsamer.
Medizinprodukte wĂŒrden sowieso nicht von Swissmedic zertifiziert, sondern von privaten Stellen wie der Schweizerischen Vereinigung fĂŒr QualitĂ€ts- und Management-Systeme, konstatiert Zollinger. Produkte mit europĂ€ischer CE-Kennzeichnung wĂŒrden zudem von der Schweiz einseitig anerkannt. Swissmedic steuere vor allem ein Etikett bei, «ein Swiss Finish, der hĂ€ufig keiner ist», der aber Herstellern den Marktzugang erleichtere â «bezahlt von eben jenen Unternehmen».
«Der angebliche Schutz der Bevölkerung dient dabei zunehmend als Feigenblatt fĂŒr ein staatlich beglaubigtes Branchenmarketing», stellt der Rechtsanwalt fest.
Als «schlanke, ehrliche Alternative» schlĂ€gt Zollinger vor, dass bereits von der EMA, der FDA oder der britischen Arzneimittelbehörde MHRA zugelassene Produkte auch in der Schweiz ohne kostspielige ZweitprĂŒfung verkauft werden dĂŒrfen. Die KonformitĂ€tsbewertung wĂŒrde er privaten Stellen im Wettbewerb ĂŒberlassen. Der Staat sollte sich weiterhin um MarktĂŒberwachung, Chargenfreigaben und die strafrechtliche Verfolgung von VerstöĂen kĂŒmmern. Der Rechtsanwalt resĂŒmiert:
«Das wĂŒrde den Zugang zu Medikamenten beschleunigen, Kosten senken und Interessenkonflikte beseitigen. Eine Behörde, die sich von der Industrie finanzieren lĂ€sst, Millionen verbrennt, politisch verfilzt ist und deren Aufgaben andere lĂ€ngst besser erledigen, schĂŒtzt nicht die Bevölkerung, sondern vor allem sich selbst. Eine solche Institution reformiert man nicht. Man schafft sie ersatzlos ab.»
Kommentar Transition News:
Die FDA, die EMA und die MHRA werden ebenfalls gröĂtenteils von der Pharma- und Medtech-Branche finanziert, bei EMA und MHRA sogar zu rund 89 beziehungsweise 86 Prozent, bei der FDA zu etwa 65 Prozent. Der Interessenkonflikt besteht also ohnehin. Das spricht jedoch nicht gegen die Abschaffung von Swissmedic. Zu wĂŒnschen wĂ€re allerdings eine Schweizer Behörde, der tatsĂ€chlich das Wohl der Bevölkerung am Herzen liegt â aber irgendwer muss sie schlieĂlich bezahlen.
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Markus Zollinger ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht, ehemaliger Assistenzstaatsanwalt und Vorstandsmitglied der BĂŒrgerrechtsbewegung «Mass-Voll».
Seit 2021 durchsucht eine KI das Netz nach mutmaĂlich rechtswidrigen ĂuĂerungen. Wie der Journalist Norbert HĂ€ring berichtet, heiĂt sie KIVI und wurde im Auftrag der Landesmedienanstalt NRW entwickelt, von der Staatskanzlei NRW finanziert und von der Condat AG gebaut.
Das Tool durchforstet in mehreren Sprachen soziale Medien und Webseiten. Was fĂŒr relevant gehalten wird, geht an Polizei und Verfassungsschutz. Inzwischen nutzen alle Landesmedienanstalten das Programm. Das heiĂt laut HĂ€ring:
«Behörden, die niemand von uns bestellt hat und die aus dem Rundfunkbeitrag bezahlt werden, betreiben KI-gestĂŒtzte Rasterfahndung im öffentlichen Meinungsraum und leisten Zuarbeit fĂŒr Sicherheitsbehörden. Die Rechtsgrundlage? Bleibt laut HĂ€ring auffĂ€llig vage â man verweist auf Beobachtungspflichten aus Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und Landesmediengesetzen.»
Parallel dazu prĂŒfen dieselben Anstalten, ob sich alternative Medien an das halten, was sie fĂŒr journalistische Sorgfaltspflichten erachten. Bei Nichtgefallen drohen Kostennoten und Verfahren. Die VerfassungsmĂ€Ăigkeit von §19 MStV sei unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit umstritten â aus gutem Grund, betont der Journalist.
Denn betroffen ist damit im Grunde jeder, der sich im Netz öffentlich Ă€uĂert. HĂ€ring hat deshalb am 2. Juli 2026 bei der fĂŒr ihn zustĂ€ndigen Landesmedienanstalt Hessen nach Art. 15 DSGVO Auskunft verlangt: Welche Daten wurden erfasst, woher, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange gespeichert, an wen weitergegeben â Condat AG, andere Anstalten, Verfassungsschutz, Polizei, Staatsanwaltschaft? Gab es Profiling oder automatisierte Entscheidungen?
Die Antwort vom 30. Juli ist die eigentliche Nachricht: Die Monatsfrist reiche nicht, man brauche zwei Monate lĂ€nger. BegrĂŒndung: die Vielzahl der DSGVO-Anfragen zu KIVI und die KomplexitĂ€t, weil das Tool gemeinsam genutzt werde und Rechte Dritter zu berĂŒcksichtigen seien. HĂ€ring vermutet, dass die Anfragen von der Condat AG bearbeitet werden â also vom Entwickler, der ein kostenpflichtiger Dienstleister ist. Der Journalist schreibt:
«Die Landesmedienanstalten haben offenbar ihre liebe Not mit Datenauskunftsanforderungen nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In Zusammenhang mit ihrer KI zum DurchschnĂŒffeln der sozialen Medien namens KIVI ist die Beantwortung der vielen Anfragen aufwendig. Mein Mitleid hĂ€lt sich in Grenzen.»
HĂ€ring schlĂ€gt deshalb vor, dass sich ganz viele Menschen an ihre zustĂ€ndige Landesmedienanstalt wenden sollten, um zu erfahren, welche Daten man dort ĂŒber sie gesammelt hat. Das sei ein völlig legales, in Art. 15 DSGVO verbrieftes Recht auf Auskunft. Ein formloser Brief genĂŒge, die Adressen stĂŒnden frei im Netz, eine Antwortfrist laufe automatisch.
Mit einem solchen Brief wĂŒrden sie ein gutes Werk fĂŒr die Meinungsfreiheit tun, resĂŒmiert HĂ€ring. Denn der zweiprozentige Anteil, den die Landesmedienanstalten vom Topf der RundfunkbeitrĂ€ge bekĂ€men, sei festgelegt. Das Geld, das sie also fĂŒr die Beantwortung von DSGVO-Anfragen zahlen mĂŒssten, «könnten sie deshalb nicht mehr dafĂŒr ausgeben, Blogger und unabhĂ€ngige Nachrichtenportale zu schikanieren und SchnĂŒffeldienste fĂŒr Polizei und Verfassungsschutz zu erledigen, damit nur ja keine Beleidigung eines Mainstream-Politikers ungeahndet bleibt». Die scheinbare Effizienz des DurchschnĂŒffelns des Internets mit einer gemeinsamen KI falle ihnen jetzt auf die FĂŒĂe.
Diskretion war ĂŒber Jahrzehnte das eigentliche Kapital Liechtensteins. Wer Vermögen dem Blick der Ăffentlichkeit, neugieriger Behörden oder familiĂ€rer Auseinandersetzungen entziehen wollte, fand im FĂŒrstentum Stiftungen, Trusts und Treuhandkonstruktionen, deren oberstes Versprechen Vertraulichkeit lautete. Das Modell funktionierte anders als das Schweizer Bankgeheimnis. Man grĂŒndete im LĂ€ndle eine Familienstiftung oder eine Anstalt.
Anders als im Schweizer Recht ist dort auch der Zweck dieser juristischen Personen flexibel handhabbar. Der Dreh ist nun: Das Geld in einem solchen Vehikel gehört dann rechtlich dem Vehikel und nicht mehr dem wirtschaftlich Berechtigten (beneficial owner). Dieser kann aber ĂŒber das Geld frei verfĂŒgen und damit zum Beispiel die gesetzliche Erbfolge in seiner Heimat aushebeln, eine unbekannte Geliebte diskret finanzieren oder auch nur Steuern sparen. Das Geld gehört ja nicht mehr ihm â also gibt er es auch in der SteuererklĂ€rung nicht an.
Dieses Erfolgsmodell gerĂ€t nun ins Wanken. Nachdem Unbekannte Zugriff auf die Daten von rund 31.000 wirtschaftlich Berechtigten erlangten, steht nicht weniger als die GlaubwĂŒrdigkeit des Vaduzer Finanzplatzes auf dem Spiel.
WĂ€hrend das Portal Inside Paradeplatz den Vorfall seit Tagen mit mehreren Artikeln begleitet und unterschiedliche Aspekte beleuchtet (hier, hier, hier und hier) â von möglichen SicherheitsmĂ€ngeln ĂŒber denkbare TĂ€terkreise bis zu den geopolitischen und wirtschaftlichen Folgen â, bleibt es in vielen groĂen Schweizer Medien erstaunlich still. Ein Datenleck dieses AusmaĂes hĂ€tte vor wenigen Jahren vermutlich wochenlange Schlagzeilen ausgelöst. Heute beschrĂ€nkt sich die Berichterstattung auf knappe Meldungen.
Gerade deshalb lohnt sich ein Blick auf die Fragen, die Inside Paradeplatz aufwirft. Wie konnte ein Register kompromittiert werden, das zu den sensibelsten Datenbanken des Landes gehört? Weshalb konnten Angreifer offenbar ĂŒber Stunden Daten kopieren, ohne entdeckt zu werden? Wurden elementare Sicherheitsstandards vernachlĂ€ssigt oder handelt es sich um einen Insiderangriff? Antworten auf diese Fragen bleiben bislang aus.
Ebenso offen bleibt die Frage nach den Motiven. Die Berichte nennen verschiedene Möglichkeiten: Nachrichtendienste könnten Interesse an den Daten haben, ebenso Steuerbehörden, Erpresser oder organisierte KriminalitÀt. Auch wirtschaftliche Konkurrenten des Finanzplatzes Liechtenstein könnten von einem nachhaltigen Vertrauensverlust profitieren. Diese Szenarien werden diskutiert, ohne vorschnell einen einzelnen TÀter zu benennen.
Hinzu kommt, dass der Cyberangriff nicht isoliert betrachtet werden kann. Bereits zuvor war Liechtenstein durch mehrere AffĂ€ren unter Druck geraten â von den sogenannten «Zombie-Trusts» im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen bis zu langjĂ€hrigen Streitigkeiten um prominente Stiftungen. Die aktuellen Ereignisse treffen einen Finanzplatz, dessen Reputation bereits angekratzt war.
Gerade deshalb wĂ€re investigativer Journalismus gefragt. Anstatt sich mit den offiziellen Verlautbarungen zufriedenzugeben, mĂŒssten Medien Ursachenforschung betreiben: Wurden Warnsignale ĂŒbersehen? Wurde bei der Cybersicherheit gespart? TrĂ€gt politisches oder administratives Versagen Mitverantwortung? Welche Konsequenzen hat der Vorfall fĂŒr Kunden, TreuhĂ€nder und Banken? Und wer profitiert letztlich von einem möglichen Niedergang des liechtensteinischen GeschĂ€ftsmodells?
Ein Ereignis dieser Tragweite verdient jedenfalls mehr als Randnotizen. Es berĂŒhrt nicht nur Liechtenstein, sondern den gesamten europĂ€ischen Finanzplatz. Wenn 31.000 DatensĂ€tze aus dem HerzstĂŒck eines auf Diskretion aufgebauten Systems entwendet werden konnten, ist dies weit mehr als eine technische Panne. Es ist ein Vertrauensbruch mit möglicherweise weitreichenden wirtschaftlichen und politischen Folgen â und damit ein Thema, das eine umfassende, kritische und hartnĂ€ckige Recherche der Leitmedien verdienen wĂŒrde.
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Peter Mayer
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Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen. Es werden weitere infizierte Personen erwartet. Hier sind die wichtigsten Antworten zum Ebola-Virus zu finden.
Bei Hitze hĂ€ufen sich Verbrechen, Hasskommentare, VerkehrsunfĂ€lle â der Psychiater Andreas Meyer-Lindenberg erklĂ€rt, warum wir zunehmend rotsehen, wenn die Temperaturen steigen.
Hubert Hilbi forscht seit den 1990er Jahren zur LegionĂ€rskrankheit. Wieso wir immer noch wenig ĂŒber das potenziell tödliche Bakterium wissen und weshalb wir dennoch entspannt bleiben sollten, erklĂ€rt der Professor der UniversitĂ€t ZĂŒrich im Interview.
Weitgehend unbemerkt von der Ăffentlichkeit hat der EU-Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2026/1395 vom 17. Juni 2026 das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem (APS) der EU reformiert. Das APS ermöglicht bestimmten EntwicklungslĂ€ndern, Waren zu geringeren ZollsĂ€tzen oder zollfrei in die EU zu importieren. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2027. FĂŒr Ănderungen, die zunĂ€chst kleinteilig und technisch anmuten, haben sich die Verhandlungen ungewöhnlich lang hingezogen. Ein Kern des Streits: Der Vorschlag der Kommission von 2021 sah die EinfĂŒhrung einer Klausel vor, die die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen daran knĂŒpfen sollte, dass die  âVerpflichtung des begĂŒnstigten Landes zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehörigerâ erfĂŒllt wird (COM(2021) 579 final, Art. 19 (1)(c)). Das APS sollte damit erstmals Teil des wachsenden Instrumentenkastens der EU im Bereich der Migrationspolitik werden â eine klare Zweckentfremdung, wie 52 zivilgesellschaftliche Organisationen in einem offenen Brief von 2023 befanden. Zuvor gelangte bereits ein wissenschaftliches Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass die EinfĂŒhrung einer solchen RĂŒckĂŒbernahmeklausel WTO-rechtswidrig wĂ€re. Dessen ungeachtet wurde der Vorschlag der Kommission im Kern beibehalten. Den insgesamt 64 EntwicklungslĂ€ndern (vgl. Verordnung (EU) 2026/1395, Anhang 1), auf die die neue Verordnung Anwendung findet, können ZollvergĂŒnstigungen zukĂŒnftig auch dann entzogen werden, wenn sie bei der RĂŒcknahme ihrer sich âirregulĂ€râ in der EU aufhaltenden Staatsangehörigen nicht hinreichend kooperieren. Das ist nicht nur entwicklungspolitisch fragwĂŒrdig, sondern verstöĂt auch gegen das Welthandelsrecht.
Welthandelsrechtlicher Hintergrund
Das APS lĂ€sst sich nur vor dem Hintergrund des Welthandelsrechts verstehen. Das WTO-Recht fuĂt auf dem Grundsatz der MeistbegĂŒnstigung (Art. I:1 GATT): Handelsvorteile, die einem anderen WTO-Mitglied eingerĂ€umt werden, sind auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewĂ€hren. Zölle sind demnach grundsĂ€tzlich MeistbegĂŒnstigungszölle, die allen WTO-Mitgliedern gegenĂŒber gleichermaĂen anzuwenden sind (vgl. Tietje, in: Tietje/Nowrot, Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., 2022, § 4 Rn. 53). Das WTO-Recht entbindet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur GewĂ€hrung von MeistbegĂŒnstigungszöllen. Von praktisch besonderer Bedeutung ist hierbei das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem der WTO. Es erlaubt den Industriestaaten unter den WTO-Mitgliedern, Zölle auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern zu erlassen oder zu reduzieren. Die Vorzugszölle werden einseitig gewĂ€hrt, d.h., ohne dass die begĂŒnstigten EntwicklungslĂ€nder ihre MĂ€rkte im Gegenzug öffnen mĂŒssen. Neben der EU bieten unter anderem die USA, Japan, Kanada und Australien prĂ€ferenzielle Zollbehandlungen an.
Die Ausnahme vom MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz findet ihre Rechtfertigung hierbei in einem weiteren, grundlegenden Prinzip des Welthandelsrechts: der Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern. Das APS ist Ausdruck der engen Verzahnung von handels- und entwicklungspolitischen Zielen der Welthandelsordnung. Es geht um SolidaritĂ€t. Indem der Marktzugang fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern erleichtert wird, so die Grundannahme, werden diese besser in den Weltmarkt eingebunden. Die prĂ€ferenzielle Zollbehandlung fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern geht dabei auf Prinzipien zurĂŒck, die im Jahr 1968 von der Konferenz der Vereinten Nationen fĂŒr Handel und Entwicklung (UNCTAD) in der Absicht entwickelt wurden, âa mutually acceptable system of generalized, non-reciprocal and non-discriminatory preferences which would be beneficial to the developing countriesâ zu etablieren (UNCTAD Resolution 21(II), 1968, PrĂ€ambel-Abs. 4). 1971 verabschiedeten die Vertragsparteien des GATT 1947 eine Ausnahmeregelung, die es den entwickelten LĂ€ndern ermöglichte, EntwicklungslĂ€ndern âgeneralised, non-reciprocal and non-discriminatory preferencesâ zu gewĂ€hren (GATT, Waiver on Generalized System of Preferences, 25. Juni 1971). Der Waiver wurde 1979 durch die sog. Enabling Clause ersetzt, die bis heute die rechtliche Basis fĂŒr die Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern bildet und ausdrĂŒcklich auch die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen durch entwickelte Staaten auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern erlaubt.
Das APS der EU im Ăberblick
Das allgemeine PrĂ€ferenzsystem der EU wurde bereits 1971 etabliert. Es gewĂ€hrte zunĂ€chst allen EntwicklungslĂ€ndern der Gruppe 77, einem Zusammenschluss der LĂ€nder des globalen SĂŒdens, die gleiche PrĂ€ferenzbehandlung, unabhĂ€ngig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. In den 1990er Jahren begann die EU, zwischen BegĂŒnstigten zu differenzieren und die fortgeschrittensten EntwicklungslĂ€nder mit oberem mittlerem Einkommen auszuschlieĂen. Das gegenwĂ€rtig bestehende EU-APS, das als Instrument der gemeinsamen Handelspolitik der EU auf Art. 207 AEUV gestĂŒtzt und durch Verordnung (EU) 2026/1395 bestĂ€tigt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2), setzt sich aus drei Programmbausteinen zusammen: einer Grundregelung (der sog. Standard-APS-Regelung) und zwei Sonderregelungen, nĂ€mlich der Everything but Arms-Initiative (EBA, âAlles auĂer Waffenâ) und der APS-Plus-Sonderregelung.
Das Standard-APS ermöglicht fĂŒr LĂ€nder mit niedrigem und unterem mittlerem Einkommen die teilweise oder vollstĂ€ndige Abschaffung von Zöllen auf etwa zwei Drittel der Zolltariflinien.
Die EBA, die 2001 begrĂŒndet wurde, ist die am hĂ€ufigsten in Anspruch genommene Regelung. Sie gewĂ€hrt zollfreien und quotenfreien Marktzugang fĂŒr alle Produkte auĂer Waffen und Munition, die aus am wenigsten entwickelten LĂ€ndern (Least Developed Countries, LDCs) stammen. Der LDC-Status eines Staates wird durch die Vereinten Nationen bestimmt. GegenwĂ€rtig gelten 44 Staaten, davon 32 afrikanische LĂ€nder, als LDCs.
Die Sonderregelung fĂŒr nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle StaatsfĂŒhrung (APS+), die 1998 eingefĂŒhrt wurde, gewĂ€hrt LĂ€ndern mit niedrigem und mittlerem Einkommen groĂzĂŒgigere Vorzugsbehandlungen, wenn diese bestimmte internationale Ăbereinkommen zu Arbeits- und Menschenrechten, Umwelt- und Klimaschutz sowie guter RegierungsfĂŒhrung ratifiziert und wirksam umgesetzt haben. Die Zahl der internationalen Abkommen wurde im reformierten EU-APS von 27 auf nunmehr 32 erhöht (vgl. Anhang VI).
Die Vereinbarkeit des EU-APS-Regimes hatte das WTO-Berufungsgremium im Jahr 2004 bestĂ€tigt (WTO, EC-Tariff Preferences App Body v. 7.4.2004, WT/DS246/AB/R). Demnach ist es insbesondere WTO-rechtskonform, die GewĂ€hrung des (vollen) PrĂ€ferenzsatzes von der Einhaltung nichtwirtschaftlicher Kriterien abhĂ€ngig zu machen und zwischen verschiedenen Entwicklungsgraden zu differenzieren. Bei VerstöĂen kann und darf die GewĂ€hrung der Vorteile einseitig ausgesetzt werden (vgl. Art. 23ff.). MaĂgeblich ist jedoch die rechtliche Gestaltung im Einklang mit Abs. 3(c) der Enabling Clause, wonach PrĂ€ferenzzollsysteme âshall [âŠ] be designed and, if necessary, modified, to respond positively to the development, financial and trade needs of developing countriesâ.
Die Funktion von allgemeinen PrĂ€ferenzsystemen besteht somit darin, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von EntwicklungslĂ€ndern zu leisten, indem zielgerichtet auf deren finanzielle und wirtschaftliche BedĂŒrfnisse reagiert wird. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, eigene politische Zielsetzungen der WTO-Mitglieder, die die Vorzugszölle gewĂ€hren, durchzusetzen oder EntwicklungslĂ€nder gar fĂŒr mangelnde Kooperation oder die Nichteinhaltung anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu sanktionieren. Diese Abgrenzung ist zentral fĂŒr die Beantwortung der Frage, ob die RĂŒckĂŒbernahmeklausel den Anforderungen der Enabling Clause genĂŒgt.
Positive BeitrÀge zur Entwicklung des Drittstaates, nicht der EU
GemÀà des neu eingefĂŒhrten Art. 22 Abs. 3 VO (EU) 2026/1395 können im âFalle schwerwiegender und systematischer MĂ€ngel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger eines begĂŒnstigten Landes [âŠ] die PrĂ€ferenzregelungen [âŠ] fĂŒr alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begĂŒnstigten Land vorĂŒbergehend zurĂŒckgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme [âŠ] unzureichend ist.â
Die RĂŒckĂŒbernahmeklausel findet auf alle drei Programme des EU-APS Anwendung; fĂŒr LDCs, die unter die EBA-Regelung fallen, gilt sie jedoch erst ab dem 1. Januar 2029 (Art. 22 Abs. 8).
Der Entscheidung der Kommission ist ein Verfahren vorgeschaltet, das an den Visakodex der EU anknĂŒpft. Es soll sicherstellen, dass die PrĂ€ferenzbehandlung erst ausgesetzt wird, nachdem bereits der sog. Visahebel aktiviert wurde und mindestens weitere 12 Monate versucht wurde, die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme zu verbessern (Art. 22 Abs. 3).
ZusĂ€tzlich muss vorab geprĂŒft werden, ob die Aussetzung der PrĂ€ferenzbehandlung im Einzelfall âangesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landesâ verhĂ€ltnismĂ€Ăig wĂ€re (Art. 22 Abs. 4).
Ungeachtet dieser Verfahrensvorgaben bleibt aber die zentrale Frage, wem die RĂŒckĂŒbernahmeklausel zugutekommen soll. Aus den ErwĂ€gungsgrĂŒnden wird deutlich, dass die EU die RĂŒcknahmeklausel als Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern verstanden wissen will. Demnach sei es
âfĂŒr HerkunftslĂ€nder und ZiellĂ€nder gleichermaĂen von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Herausforderungen anzugehen, etwa die Zusammenarbeit bei der RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger [âŠ].â (ErwĂ€gungsgrund 31).
AusdrĂŒcklich beruft sich die EU zur BegrĂŒndung der EinfĂŒhrung der RĂŒckĂŒbernahmeklausel auf die UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs), genauer: SDG 10, das unter dem Titel âWeniger Ungleichheitenâ steht. Weniger Ungleichheit soll demnach u.a. durch die Erleichterung einer âgeordnete[n], sichere[n], regulĂ€re[n] und verantwortungsvolle[n] Migration und MobilitĂ€t von Menschen [âŠ], unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitikâ (SDG 10.7) erreicht werden. Zum Umgang mit âirregulĂ€rerâ Migration macht SDG 10 hingegen keine Vorgaben. Nun wĂ€re es im Umkehrschluss möglich, SDG 10.7 so zu verstehen, dass âirregulĂ€reâ Migration erschwert werden soll, was gerade dem Interesse der Union entspricht. Jedoch trĂ€gt ein strengerer Umgang mit âirregulĂ€rerâ Migration wohl kaum zur Reduktion globaler Ungleichheiten bei, wie es das ĂŒbergeordnete Ziel des SDG 10 vorgibt, und lĂ€sst sich daher auch nicht implizit in das Nachhaltigkeitsziel hineinlesen. Hingewiesen sei stattdessen darauf, dass auf Unterziel 10.7 sogleich die Vorgabe aus SDG 10.a folgt, âden Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der EntwicklungslĂ€nder, insbesondere der am wenigsten entwickelten LĂ€nder, im Einklang mit den ĂbereinkĂŒnften der Welthandelsorganisationâ zur Anwendung zu bringen.
Als zusĂ€tzliches Argument dafĂŒr, dass die RĂŒckĂŒbernahmeverpflichtung einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Herkunftslandes leisten kann, fĂŒhrt die EU an, dass
â[d]urch die Migrationspolitik der Union [âŠ] die Verbesserung der nachhaltigen Wiedereingliederung und des KapazitĂ€tsaufbaus in den PartnerlĂ€ndern unterstĂŒtzt [wird], wodurch wiederum die lokale Entwicklung in diesen LĂ€ndern erheblich gestĂ€rkt werden kann.â (ErwĂ€gungsgrund 32).
Auch dieses Argument vermag nicht zu ĂŒberzeugen. Offensichtlich geht es der EU nicht darum, einen Brain Drain in LĂ€ndern des globalen SĂŒdens zu verhindern, nicht zuletzt, weil die EU als zunehmend ĂŒberalterte Region selbst auf die Zuwanderung von gut ausgebildetem Fachpersonal angewiesen ist. Das Schlagwort der âirregulĂ€renâ Migration ist mittlerweile vielmehr diskursiv mit Assoziationen von StraffĂ€lligkeit, Sicherheitsrisiken und der Belastung von Sozialsystemen verknĂŒpft. Es ist klar, dass es um Menschen geht, deren Bleiben in der EU politisch nicht gewollt ist. Die BegrĂŒndung dafĂŒr, warum aber gerade ihre RĂŒckkehr die nachhaltige Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern positiv fördern soll, bleibt die EU schuldig.
Auch ein Auffangargument, wonach die jeweiligen EntwicklungslÀnder völkergewohnheits- und vertragsrechtlich zur Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen verpflichtet seien (vgl. VO (EU) 2026/1395, ErwÀgungsgrund 31), verfÀngt nicht, wie Geraldo Vidigal treffend erlÀutert hat:
âThere are limited grounds on which discrimination in GSP treatment can be based. By implication, a GSP cannot be a means to enforce every international obligation, customary or conventional, applicable between the administering country and a beneficiary country. Imposing compliance with international obligations, other than those that address the development, financial and trade needs of developing countries, as a condition for GSP participation or for receiving certain GSP benefits, is incompatible with Paragraph 3(c) of the Enabling Clause. Thus, even assuming that there is an âobligation to readmitâ, this would not make withdrawal of GSP preferences a lawful means, under WTO law and the Enabling Clause, to enforce such an obligation.â (Vidigal, Legal Opinion, Abs. 23).
Vor diesem Hintergrund ist kaum ersichtlich, wie die RĂŒckĂŒbernahmeklausel aus Art. 22 mit der WTO-ErmĂ€chtigungsklausel vereinbar sein sollte.
Fazit
Die Reform des EU-APS ist ein weiterer zweifelhafter Beleg dafĂŒr, wie die gemeinsame Handelspolitik in jĂŒngerer Zeit instrumentalisiert wird, um  innen- und sicherheitspolitische Ziele der EU zu erreichen. Dies geht zunehmend auch zulasten der primĂ€rrechtlich verankerten Ziele der EU, âdie nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den EntwicklungslĂ€ndernâ und âdie Integration aller LĂ€nder in die Weltwirtschaftâ zu fördern (Art. 21 Abs. 2 lit. d) und e) EUV). SelbstverstĂ€ndlich gehört Migration zu den Themenfeldern der nachhaltigen Entwicklung, wie SDG 10 belegt, und ist somit auch ein âfester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitikâ (EuGH, Gutachten 2/15, Rn. 147; sowie Art. 207 iVm Art. 205 iVm Art. 21 EUV). Der repressive, innenpolitische Fokus auf die Beendigung âirregulĂ€rerâ Zuwanderung ist jedoch gerade nicht dazu geeignet, einen Beitrag zur Erreichung der globalen Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Mit der Reform des APS sendet die EU das falsche Signal an LĂ€nder des globalen SĂŒdens und verstĂ€rkt bestehende Entfremdungsprozesse. Dies steht im Widerspruch dazu, dass es in der gegenwĂ€rtigen geopolitischen Lage im ureigenen Interesse und ein erklĂ€rtes Ziel der EU ist, Partnerschaften mit LĂ€ndern des globalen SĂŒdens auf Augenhöhe auszubauen und zu vertiefen. Zugleich belegt die EU nunmehr auch im Bereich der Zollvorteile fĂŒr EntwicklungslĂ€nder, dass sie es mit den welthandelsrechtlichen Regeln in der Praxis nicht mehr so genau nimmt. Anders als im Falle des umstrittenen Turnberry-Deals â einem eklatanten VerstoĂ der EU gegen den WTO-rechtlichen MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz â kann sich die Union hier jedoch schlecht darauf zurĂŒckziehen, dass ihr ein ĂŒbermĂ€chtiger und erratischer US-PrĂ€sident keine andere Wahl gelassen hat.
On June 29, breaking with long-standing precedent, the United States Supreme Court ruled in Trump v Slaughter that a US president does not need cause to remove a Commissioner of the Federal Trade Commission. The Supreme Courtâs decision puts the EU-US data transfer regime in peril. That regime rests on the assumption that the Federal Trade Commission supervises the handling of European personal data in the United States independently. After Trump v Slaughter, that assumption of independence no longer holds. While there are ways to fix this, the odds seem low.
Data Transfers in a Fragmented World of Fundamental Rights
How much administrative friction democracies impose on the transfer of their residentsâ personal data to one another is a contemporary yardstick of the trust they place in each otherâs commitment to the rule of law and fundamental rights. This friction is not a bureaucratic accident but a necessity: without it, data-related fundamental rights could simply be circumvented by moving that data abroad over the internet.
Measured against that yardstick, the European Unionâs default posture toward the rest of the world is one of mistrust. European data protection law permits the transfer of personal data to third countries only under qualified conditions designed to ensure a level of protection essentially equivalent to that guaranteed within the Union. The gold standard among these conditions is a determination by the European Commission, through an administrative decision, that the third country âensures an adequate level of protectionâ (Article 45 GDPR). Once such a decision is in place, data transfers require no further authorisation.
While other routes to lawful transfer exist (Articles 46, 47, and 49 GDPR), an adequacy decision under Article 45 GDPR is, by a wide margin, the administratively most simple and broadest basis for such transfers. Its practical significance is substantial: virtually every economic activity today involves the exchange of personal data â a fact particularly true for information intermediaries such as Alphabet, Meta, and X. Disruptions to such transfers thus carry economic stakes whose full extent is difficult to foresee.
We Have Been Through a Lot: Adequacy Decisions on the United States
This economic relevance generates immense political interest in facilitating data transfers from Europe to the United States with as little friction as possible. Reflecting these interests, the European Commission has now determined â three times â that the United States offers an adequate level of protection. Twice, in proceedings brought by the Austrian activist Max Schrems, the European Court of Justice annulled these decisions for failing to adequately address access to European data by US intelligence agencies (Schrems I, 2015 and Schrems II, 2020 â Edward Snowden sends his regards). Following intense negotiations and substantial improvements (for example General Court, Latombe, 2025, paras. 6-7) to the protection of European personal data against intelligence access in the US, the Commission determined again, in 2023, that the United States offered an adequate level of protection.
Unsurprisingly, this third decision turned out, again, to be highly contested. The Commission adopted it against the (non-binding) advice of the European Parliament, and much scholarly commentary (for example here) considers it unlawful from the outset, on the ground that the remaining scope of intelligence access is disproportionate and the available redress mechanisms too weak. The General Court, however, recently upheld the decision on the facts as they stood in 2023 (General Court, Latombe, 2025). These questions remain open for now, and may ultimately be resolved in the pending appeal before the ECJ or in other proceedings before that court.
Trump v Slaughter and the End of FTC Independence
Trump v Slaughter now adds a new and serious complication to this already long list of concerns. The issue has attracted considerable attention, ignited by Schremsâ NGO noyb. Blogs and law firms have since weighed in (for example, here, here, and here).
Under the current framework for EU-US data transfers, the FTC serves as the supervisory authority overseeing private entitiesâ handling of European personal data (EU-US Data Privacy Framework, 2023, paras. 58-64) â that is the functional equivalent to the European data protection authorities.
European law attaches great importance to the independence of data protection authorities. This principle is rooted in the European Treaties themselves (Article 16(2) TFEU and Article 8(3) of the Charter of Fundamental Rights) and reiterated in the GDPR (Article 52). The European Court of Justice, ruling on the insofar materially similar predecessor instrument to the GDPR, explicitly required supervisory authorities to be independent from government even where they supervise only the private sector rather than public bodies (Commission/Germany â Deutsche Kontrollstellen, 2011, para. 30). In the Courtâs view, supervisory authorities can discharge their duty to protect data-related fundamental rights only if they act âobjectively and impartiallyâ â that is, free from any external, and in particular political, influence (ECJ, Deutsche Kontrollstellen, paras. 23â25).
Now, all of this applies directly only to European data protection authorities. However, an adequacy decision under Article 45 GDPR requires the third country, âby reason of its domestic law or international commitments,â to offer âa level of protection of fundamental rights and freedoms essentially equivalent to that guaranteed within the European Unionâ (ECJ, Schrems II, para. 94). To that end, the GDPR expressly instructs the Commission to consider the existence of an âindependentâ supervisory authority in the third country (Article 45(2)(b) GDPR). Against this background, such independence can only be understood as a substantive precondition for an adequacy decision.
Before Trump v Slaughter, the FTC seems to have satisfied this requirement. Under the FTC Act of 1914, a US President could remove FTC Commissioners only âfor inefficiency, neglect of duty, or malfeasance in officeâ (15 U.S.C. § 41). Precedent had confirmed this restriction to be compatible with the US Constitution and suggested that it also shielded FTC Commissioners from presidential orders (US Supreme Court, Humphreyâs Executor v United States). In substance, this created an institutional arrangement comparable to the one the GDPR prescribes for European data protection authorities (cf. Article 52 on independence; Article 53(4) on protection against removal).
In Trump v Slaughter, the court divided along partisan lines to hold that a US president need not to show cause to remove an FTC Commissioner (the decision has drawn sharp criticism, for example here). This alone undermines the FTCâs independence measured by the European standard. The Court did not squarely decide whether the FTC remains independent from direct presidential orders, though its reasoning seems open to the view that the FTC must follow presidential instructions (cf. Trump v Slaughter, slip op. at 24â25). But even if that independence survives, the Presidentâs newly confirmed power to remove Commissioners without cause forecloses any oversight remotely comparable to the European standard.
A Way Out? Fixing the FTC Problem
There may be a straightforward fix. Under the current adequacy framework, oversight of and redress against US intelligence agenciesâ access to Europeansâ personal data is governed by a mere Executive Order of former President Biden (EO 14086). It establishes independent bodies and court-like review mechanisms. The compatibility of that arrangement with the European requirements for an adequacy decision is itself contested, among other things, because it is established by Executive Order rather than law. The General Court recently held that it is compatible, though that ruling is now on appeal to the ECJ (see above Latombe, on the law requirement paras. 64-82).
Accordingly, the US President could restore the FTCâs independence â or at least the independence of the part responsible for European data protection â by way of a comparable Executive Order. Under US law, such an order could bind the executive unless and until publicly repealed (possibly the construction would need to include the Attorney General, as is the case for the intelligence oversight, cf. US-EU Data Privacy Framework, 2023, para. 176; on such executive self-binding US Supreme Court, United States v Nixon, p. 683-84). This would place the FTCâs independence, from the European perspective, on the same footing as the notorious question of intelligence oversight. That footing is admittedly precarious â but it would at least avoid creating an entirely new vulnerability.
Good Faith Across the Atlantic
Of course, this solution presupposes good faith on both sides of the Atlantic â for the moment, there seems little of that. President Trump has already removed the Democratic members of the relevant intelligence oversight bodies, in what those members maintain was a violation of the very Executive Order meant to bind him. That dispute, too, is now under judicial review: a Court of Appeals has stayed proceedings pending the outcome in Slaughter. Yet Slaughter does not speak to this (Trump v Slaughter slip op. at 27-28) â self-binding executive norms raise no separation-of-powers issue of the kind at stake there.
Despite their differing traditions and approaches to data protection, the United States and the European Union have worked hard to keep personal data flowing across the Atlantic. With good faith, that effort has succeeded, and will likely continue to succeed. Without it, even minor and easily resolvable problems can trigger major disruption.
For now, the adequacy decision on the US remains in force. Yet the Commission is obliged to review it should circumstances materially change (Article 45(4) GDPR) â and changed they have. Judicial review, too, is announced. The next major disruption in EU-US relations may not be far off.
Analysiert man die möglichen Folgen einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung in Sachsen-Anhalt, ĂŒbersieht man leicht die Rolle der Kommunen. Das ist wenig verwunderlich. Angesichts der dramatischen Finanzlage der Kommunen in ganz Deutschland scheint kaum noch etwas ĂŒbrig zu bleiben, was auf kommunaler Ebene entschieden werden kann.
Unsere Interviews mit kommunalen MandatstrĂ€ger*innen in Sachsen-Anhalt zeigen jedoch: Politischer Gestaltungsspielraum ergibt sich nicht allein daraus, was die Kommune rechtlich darf und sich finanziell leisten kann. Vielmehr kommt es auf die individuelle Ausgestaltung des Mandats an. Wenn kommunale MandatstrĂ€ger*innen ihre Werkzeuge geschickt nutzen können, verfĂŒgen sie ĂŒber eine erhebliche Handlungsmacht, die ihnen eine gewisse UnabhĂ€ngigkeit gegenĂŒber dem gibt, was die Landesebene ideologisch vorgibt. Zudem ist eine Landesregierung auf die kommunale Ebene angewiesen, um ihre Wahlversprechen zu erfĂŒllen. Damit speist sich kommunale Handlungsmacht auch aus der Möglichkeit, die Umsetzung von Vorhaben strategisch zu verzögern.
Ob und wie die Kommunen diese Handlungsmacht gegen eine AfD-Landesregierung einsetzen wĂŒrden, bleibt abzuwarten. Die politischen MehrheitsverhĂ€ltnisse sind zu uneindeutig, um eine Prognose abzugeben: In neun von vierzehn Landkreisen in Sachsen-Anhalt ist die AfD zwar stĂ€rkste Kraft im Kreistag, aber in lediglich 21 von 215 GemeinderĂ€ten; eine Mehrheit haben Vertreter*innen der Partei in keinem dieser Gremien. Der Blick auf die Exekutiven verrĂ€t auĂerdem: Bisher stellt die AfD keinen Landrat und keine LandrĂ€tin in Sachsen-Anhalt und bis auf die Kleinstadt Raguhn-JeĂnitz auch keinen BĂŒrgermeister und keine BĂŒrgermeisterin.
Die tatsĂ€chliche Handlungsmacht kommunaler MandatstrĂ€ger*innen zĂ€hlt also. Sie kann ermöglichen oder verhindern â und ist durch ihre NĂ€he zum Alltag der Menschen zugĂ€nglicher als jede andere Form politischer Gestaltung. Sie zum Wohle aller einzusetzen, ist damit auch demokratisch geboten.
Das Mandat und seine Grenzen
Kommunale Handlungsmacht und die Werkzeuge, die sie ermöglichen, sind in gesetzliche Befugnisse und strukturelle Bedingungen eingebettet. In diesem Rahmen können GestaltungsspielrÀume geschaffen und genutzt werden.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinden und Kreise erfĂŒllen in Deutschland nach dem Grundgesetz eine doppelte Funktion: Sie regeln gemÀà Art. 28 Abs. 2 GG âalle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortungâ und bilden gleichzeitig die untere Verwaltungsinstanz fĂŒr Bund und LĂ€nder. Dieses Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung ist als institutionelle Garantie ausgestaltet. Es schĂŒtzt Gemeinden und Landkreise als historisch gewachsene Organisationsform vor dem Zugriff des Gesetzgebers.1)Â
Entscheidend fĂŒr den konkreten Gestaltungsspielraum kommunaler MandatstrĂ€ger*innen ist die im Kommunalverfassungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes festgeschriebene Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis besteht keinerlei Gestaltungsspielraum: Aufgaben etwa im Pass- und Meldewesen oder bei der GesundheitsĂŒberwachung werden den Kommunen zur weisungsgebundenen ErfĂŒllung zugewiesen (§ 6 KVG LSA) â hier kann eine Kommune weder darĂŒber entscheiden, ob sie eine Aufgabe ausfĂŒhrt, noch wie sie das tut.
Anders ist es bei den Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis (§ 5 KVG LSA). Dort gibt es zum einen Pflichtaufgaben, zu deren AusfĂŒhrung die Kommune verpflichtet ist, sie jedoch selbst darĂŒber entscheiden kann, wie sie die AusfĂŒhrung gestaltet. Das betrifft beispielsweise Bebauungs- und FlĂ€chennutzungsplĂ€ne, örtliche Schulen oder die Feuerwehr. Zum anderen gibt es die freiwilligen Aufgaben. Bei Wirtschaftsförderung, öffentlichem Nahverkehr, Jugendarbeit oder dem Betrieb von Kultureinrichtungen und SchwimmbĂ€dern kann die Kommune gĂ€nzlich frei entscheiden, ob und wie sie das umsetzen möchte.
Die Kommunalaufsichtsbehörden (§ 143 KVG LSA) kontrollieren, ob die Kommunen die Aufgaben rechtmĂ€Ăig umsetzen. Diese Rechts- und Fachaufsicht begrenzt die Handlungsmacht der MandatstrĂ€ger*innen. Auch hier wirkt die Unterscheidung zwischen eigenem und ĂŒbertragenem Wirkungskreis: Im eigenen Wirkungskreis gibt es lediglich die Rechtsaufsicht, die kontrolliert, ob die Kommune die Gesetze einhĂ€lt. Im ĂŒbertragenen Wirkungskreis ĂŒberprĂŒft die Fachaufsicht auch die ZweckmĂ€Ăigkeit der MaĂnahmen.
Die Kommunalaufsicht verfĂŒgt ĂŒber abgestufte Befugnisse. Es ist aber gĂ€ngig, sich erst einmal informell mit der betroffenen Kommune auszutauschen, bevor die Rechtsaufsicht ihre Aufsichtsbefugnisse (§§ 145 bis 149 KVG LSA) nutzt. Diese reichen von Auskunfts- und Einsichtsrechten bis hin zur Ersatzvornahme, bei der die Kommunalaufsicht MaĂnahmen der Kommune selbst umsetzt oder eine beauftragte Person einsetzt, die dann fĂŒr die Umsetzung sorgt.
Gegen ein solches Vorgehen kann sich die Kommune wehren, indem sie vor dem Verwaltungsgericht klagt oder eine Kommunalverfassungsbeschwerde erhebt. Ob eine Kommune diese Möglichkeiten nutzt, hĂ€ngt nicht zuletzt von ihrer finanziellen und strukturellen Ausstattung ab. Denn fĂŒr eine Klage ist nicht nur rechtliche Expertise notwendig, die OrtsbĂŒrgermeister*innen ohne eigene Verwaltung nicht haben, sondern auch der finanzielle Spielraum, um Personal fĂŒr diese Angelegenheit abzustellen.
NatĂŒrlich kann der Landesgesetzgeber das Kommunalverfassungsgesetz mit einfacher Mehrheit Ă€ndern. Die kommunale Selbstverwaltung genieĂt zwar Verfassungsrang â eine verfassungswidrige Ănderung der Kommunalverfassung hĂ€tte jedoch bis zu ihrer gerichtlichen KlĂ€rung unabsehbare Folgen fĂŒr die Kommunen.
Strukturelle BedingungenÂ
Wie eine Kommune ihren Aufgaben innerhalb des rechtlichen Rahmens nachkommen kann, hĂ€ngt ebenso maĂgeblich von ihrer strukturellen und finanziellen Situation ab. Diese hat sich in den vergangenen Jahren so drastisch verschlechtert, dass sie die kommunale Selbstverwaltung zunehmend gefĂ€hrdet. In Sachsen-Anhalt wird diese Situation durch eine geringe Steuerkraft verschĂ€rft: Vier der steuereinnahmeschwĂ€chsten Landkreise Deutschlands liegen im Land â Mansfeld-SĂŒdharz, Harz, Altmarkkreis Salzwedel und Jerichower Land. Zudem sind die Kommunen in Sachsen-Anhalt hoch verschuldet (siehe Dobner/Zwingmann). Das wirkt sich direkt auf ihren Handlungsspielraum aus: Sind kommunale Haushalte defizitĂ€r, muss die Kommunalaufsicht sie genehmigen (§ 100 KVG LSA).
Exemplarisch dafĂŒr steht der Saalekreis, der wirtschaftsstĂ€rkste Landkreis Sachsen-Anhalts. Da rund 95 Prozent seines Haushaltes dafĂŒr vorgesehen sind, Pflichtaufgaben zu erfĂŒllen, bleiben nur knapp 5 Prozent, etwa 22,5 Millionen Euro, fĂŒr die freiwilligen Aufgaben. Selbst in jenen Bereichen, in denen die Kommune gesetzlich den gröĂten Handlungsspielraum hat, ist er durch die angespannte Haushaltslage faktisch darauf beschrĂ€nkt, zwischen Allernötigstem und Verzichtbarem zu unterscheiden.
So erscheint der Gestaltungsspielraum von Kommunen in ganz Deutschland minimal: Bei Aufgaben aus dem ĂŒbertragenen Wirkungskreis sind der Kommune durch die Rechts- und Fachaufsicht sowieso die HĂ€nde gebunden, freiwillige Vorhaben im eigenen Wirkungskreis scheitern an unausgeglichenen Haushalten. Die Praxis zeigt jedoch, dass sich in diesem engen Geflecht von Begrenzungen und Bedingungen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen können, wenn MandatstrĂ€ger*innen in der Lage sind, Gelegenheiten zu erkennen und zu nutzen.
MandatsfĂŒhrung: Worauf es in der Praxis ankommt
Gefragt nach ihren Gestaltungsmöglichkeiten weisen kommunale MandatstrĂ€ger*innen stets darauf hin, wie prekĂ€r die sachsen-anhaltischen Strukturen sind. Im GesprĂ€ch und beim Nachdenken ĂŒber die eigene Rolle zeigen sich dann aber oft gröĂere HandlungsspielrĂ€ume, als anzunehmen wĂ€re â nicht selten zum Erstaunen der Befragten selbst.
Analytisch lĂ€sst sich feststellen: Um diese Gestaltungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene ausnutzen zu können, ist der geschickte Einsatz dreier voneinander unterscheidbarer Werkzeuge notwendig: das Eingebundensein in Netzwerke, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und das Bespielen der politischen Dynamik. Das Mandat ist die Grundlage, es autorisiert den Gebrauch dieser Werkzeuge â ob sie greifen, entscheidet sich jedoch am Handeln der Personen. Handlungsmacht entsteht dort, wo formales Mandat und persönliche Handlung zusammenfallen.
Eingebundensein in Netzwerke
âWen hat man im Telefonbuch? Das ist richtige Macht.â Eine StadtrĂ€tin
âMein Telefonbuch gebe ich mit Sicherheit nicht weiter.â EinLandrat
FĂŒr jegliche politische Gestaltungsmacht ist es zentral, in Netzwerke eingebunden zu sein. Auf welche Netzwerke es auf kommunaler Ebene am meisten ankommt, hĂ€ngt von der Art des Mandats ab.
FĂŒr BĂŒrgermeister*innen kleiner Gemeinden sind es hĂ€ufig lokale Netzwerke, in denen Beziehungen zu ortsansĂ€ssigen Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Organisationen Gestaltung in der eigenen Gemeinde ermöglichen â man denke etwa an kleine Sponsoringprojekte oder kollektive UmgestaltungsmaĂnahmen im öffentlichen Raum.Â
Auf höherer Ebene gewinnen vertikale Netzwerke an Bedeutung. FĂŒr hauptamtliche BĂŒrgermeister*innen eröffnet der Kontakt ânach obenâ vor allem punktuell und zeitfenstergebunden Gestaltungsmöglichkeiten. FĂŒr die OberbĂŒrgermeister*innen und LandrĂ€te ist zudem ein guter Draht zu den StaatssekretĂ€r*innen, in die Ministerien oder zur Investitionsbank Sachsen-Anhalt entscheidend, um den Gestaltungsspielraum auszuweiten.
Der Erfahrungsaustausch unter MandatstrĂ€ger*innen ist Grundlage weiterer wichtiger Netzwerke. Treten bekannte Probleme auf, ist der Griff zum Telefon eine informelle Ressource, die theoretisch jede*r MandatstrĂ€ger*in nutzen kann. Sie erfordert aber das Wohlwollen der Kontaktierten. Dasselbe gilt fĂŒr die Einbindung in informelle, aber institutionalisierte Netzwerke, etwa unter OrtsbĂŒrgermeister*innen von Nachbargemeinden oder OberbĂŒrgermeister*innen Ă€hnlich groĂer StĂ€dte.
In jedem dieser Netzwerke sorgt das Mandat fĂŒr LegitimitĂ€t und Zugang; ob die Verbindungen allerdings tragfĂ€hig sind, entscheidet die persönliche Ausgestaltung.
VerhÀltnis zur Verwaltung
âEntscheidungen werden immer durch Menschen getroffen.â Ein OberbĂŒrgermeister
âWir haben kommunale Selbstverwaltung. Und das heiĂt, dass wir uns selber zutrauen mĂŒssen, die Dinge auch selbst zu entscheiden.â Ein Landrat
Auch im VerhĂ€ltnis zur Verwaltung entscheidet die persönliche Ausgestaltung darĂŒber, ob dieses Werkzeug zur Quelle kommunaler Handlungsmacht wird. Das liegt daran, dass alle kommunalen MandatstrĂ€ger*innen eine prinzipielle Angewiesenheit auf den bĂŒrokratischen Apparat eint: Einerseits haben hauptamtlich arbeitende Verwaltungen meist mehr Fachwissen als gewĂ€hlte MandatstrĂ€ger*innen, das zur Umsetzung jeglicher politischer PlĂ€ne notwendig ist. Andererseits besteht mit der Kommunalaufsicht eine Struktur, die die Autonomie der Kommunen massiv einschrĂ€nken kann.
Kommunale MandatstrĂ€ger*innen treten der Verwaltung also immer in einem entsprechenden AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnis gegenĂŒber. Existiert eine eigene Verwaltung, helfen vertrauensvolle Zusammenarbeit und gemeinsame Ziele, dieses Wissen produktiv zu nutzen. Allerdings sind die Ressourcen je nach GröĂe der Gemeinde unterschiedlich. WĂ€hrend es in RathĂ€usern oder LandratsĂ€mtern eigene Jurist*innen gibt, die das Landesverwaltungsamt gegebenenfalls kontern können, hat eine ehrenamtliche DorfbĂŒrgermeisterin keinen eigenen Apparat. Sie ist gegenĂŒber der Verwaltung reine Bittstellerin. Dennoch ist es fĂŒr alle Ebenen besonders wichtig, persönliche Beziehungen zu den entsprechenden Sachbearbeiter*innen und Beamt*innen herzustellen, da dies der SchlĂŒssel ist, um die Gestaltungsmöglichkeiten zu maximieren.
Im Umgang mit der Kommunalaufsicht als höherer Verwaltungsebene ist es mindestens genauso wichtig, ein kollegiales VerhĂ€ltnis zu pflegen. Denn die Rechts- und Fachaufsicht erweitert den Wissensvorsprung noch um Eingriffsbefugnisse. Haben Kommune und Aufsicht ein partnerschaftliches VerhĂ€ltnis, können sie Beanstandungen in einem informellen Rahmen besprechen, die ansonsten möglicherweise auch in einer Ersatzvornahme gemĂŒndet hĂ€tten.
Bespielen der politischen Dynamik
âIch bin da gar nicht so laut, weil das manchmal schlauer ist. Und natĂŒrlich nehme ich aus dem Alltag, aus den sozialen Medien, aus der Zeitung Themen auf, die wichtig sind fĂŒr die Stadt.â Ein OberbĂŒrgermeister
âDiplomatie. Ich kann gut reden, ich komme mit allen klar.â Eine OrtsbĂŒrgermeisterin
Die Kunst, die politische Dynamikim Ort so zu lesen und zu bespielen, dass Vorhaben UnterstĂŒtzung finden, ist das dritte Werkzeug kommunaler MandatstrĂ€ger*innen.Â
FĂŒr den politischen Erfolg ist es auf kommunaler â wie auf allen anderenâ Ebenen entscheidend, Mehrheiten zu generieren. Das setzt Beziehungen zu den beteiligten Akteur*innen voraus und die MandatstrĂ€ger*innen mĂŒssen dazu fĂ€hig sein, sie fĂŒr konkrete Vorhaben zu mobilisieren. Mehrheiten lassen sich vor allem dann dauerhaft sichern, wenn man alle frĂŒhzeitig einbezieht, persönliche Beziehungen pflegt und sich wechselseitig politische Erfolge zugesteht. Gerade auf kommunaler Ebene muss diese Kooperation auch ĂŒber Parteigrenzen hinausreichen.Â
Dazu fĂŒhren MandatstrĂ€ger*innen in der Praxis zum Beispiel informelle VorabgesprĂ€che, die dazu dienen, Mehrheiten abzusichern und Konflikte frĂŒhzeitig auszurĂ€umen. Sowohl in kleinen Gemeinden als auch in Landkreisen und StĂ€dten werden viele Entscheidungen so bereits vor den öffentlichen Sitzungen vorbereitet. Dies bildet insofern eine wichtige Ressource kommunaler MandatstrĂ€ger*innen, als es insbesondere die Output-Legitimation des Mandates stĂ€rkt, wenn öffentliche Konflikte vermieden und den BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern Erfolge prĂ€sentiert werden können.Â
Die besondere NĂ€he zu den BĂŒrger*innen ist vor allem in kleinen Gemeinden eine weitere wichtige Ressource, um die politische Dynamik zu bespielen.2) Im Vergleich zu Landkreisen und StĂ€dten ist in kleinen Gemeinden die persönliche NĂ€he zu den kommunalen MandatstrĂ€ger*innen besonders wichtig. Dorffeste, Senior*innennachmittage oder BĂŒrger*innenversammlungen dienen nicht allein der ReprĂ€sentation, sondern ermöglichen zugleich Erreichbarkeit und einen direkten Dialog. Die unmittelbare NĂ€he zwischen MandatstrĂ€ger*innen und der BĂŒrgerschaft erweitert die kommunale Handlungsmacht, weil sie sowohl ein frĂŒhzeitiges Agenda-Setting durch die MandatstrĂ€ger*innen ermöglicht als auch zu einer erhöhten LegitimitĂ€t in der Bevölkerung fĂŒhrt, was die Durchsetzung von Vorhaben erleichtert.Â
Zwischen Bollwerk und Einfallstor
âDie Macht, die ich habe, die gebe ich mir selber.â Eine OrtsbĂŒrgermeisterin
âIch kann allein schon durch rechtmĂ€Ăiges Verwaltungshandeln ganz viel verlangsamen oder beschleunigen.â Ein Landrat
Handlungsmacht entsteht dort, wo Gestaltungswille auf Gelegenheiten trifft, wo die kommunale Selbstverwaltung mit Selbstvertrauen durchgesetzt wird. Dazu stehen qua Mandat Werkzeuge zur VerfĂŒgung, die ihre TrĂ€ger*innen erkennen und nutzen können: Netzwerke, in die MandatstrĂ€ger*innen eingebunden sind, das VerhĂ€ltnis zur Verwaltung und die Kunst, politische Dynamiken so zu bespielen, dass Vorhaben breite UnterstĂŒtzung finden.
Diese Werkzeuge sind Ă€uĂerst voraussetzungsvoll. Nicht alle MandatstrĂ€ger*innen verfĂŒgen ĂŒber die persönlichen FĂ€higkeiten und sozialen Ressourcen, sie zu nutzen. Nutzen sie sie nicht, bleiben die Gestaltungsmöglichkeiten hinter ihrem Potenzial zurĂŒck.Â
Genau das lĂ€sst sich auch strategisch wenden: Im Falle einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung können die Werkzeuge dazu dienen, die eigene Agenda teils unabhĂ€ngig von Magdeburg zu verfolgen â oder eben, in ihrer gezielten Nicht-Einsetzung, Sand ins Getriebe eines reibungslosen Politikablaufs zu streuen. Gerade weil die AfD fĂŒr die Umsetzung ihrer Vorhaben auf die kommunale Ebene angewiesen ist, gewinnt die individuelle Handlungsmacht der dortigen MandatstrĂ€ger*innen strategische Bedeutung, insbesondere wenn sie in Absprache mit anderen kommunalen MandatstrĂ€ger*innen gemeinsam handeln. Ob Kommunen im Zweifel als Bollwerk gegen oder als Einfallstor fĂŒr autoritĂ€r-populistische Politik wirken, lĂ€sst sich nicht pauschal beantworten. Nicht zuletzt ist es die Entscheidung der einzelnen MandatstrĂ€ger*innen, ob und wofĂŒr sie ihren Spielraum nutzen.
Ruge, K., Ritgen, K., in: Kuhlmann, S., Proeller, I., Schimanke, D., Ziekow, J. (Hrsg.), Ăffentliche Verwaltung in Deutschland, Kommunale Selbstverwaltung, S. 135, 2025.