NachrichtenBearbeiten


https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/



Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

Transition NewsBearbeiten

XML

Feed Titel: Homepage - Transition News



Peter MayerBearbeiten

XML

Feed Titel: tkp.at – Der Blog fĂŒr Science & Politik



NZZBearbeiten

XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


Ein Quantencomputer, der aus seinen Fehlern lernt

Google-Forscher haben eine Technik der kĂŒnstlichen Intelligenz verwendet, um Fehler in einem Quantenprozessor in Echtzeit zu beheben. Im Gegensatz zu frĂŒher kann der Computer nun auch weiterrechnen, wĂ€hrend er sich selbst korrigiert.

VerfassungsblogBearbeiten

XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Kriminelle Vereinigung, kriminelle Verteidigung

Der Straftatbestand der Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB) erlebt in den letzten Jahren eine kleine Renaissance. WĂ€hrend der BGH die Anwendungsmöglichkeiten im Wirtschaftsstrafrecht betonte und die Einordnung der „Letzten Generation“ als kriminelle Vereinigung kontrovers diskutiert wird (allein auf dieser Seite findet sich eine FĂŒlle entsprechender BeitrĂ€ge, etwa von Wenglarczyk, GĂ€rditz, Höffler, Kubiciel und Hawickhorst), lenkt ein Fall aus den Niederlanden den Blick auf eine fast vergessene Konstellation: die Strafbarkeit von Strafverteidigern wegen UnterstĂŒtzung einer kriminellen Vereinigung.

Der Fall ruft in Erinnerung, dass die entscheidende Grenze dort verlĂ€uft, wo berufstypische Verteidigung in die gezielte Förderung des Vereinigungszwecks umschlĂ€gt. Diese Schwelle sollte jedoch mit Blick auf legitime Geheimhaltungsinteressen und prozessuale Folgewirkungen eines Verdacht wegen § 129 StGB nicht vorschnell als ĂŒberschritten angesehen werden.

Die Verurteilung Weskis

Die Rechtbank Rotterdam verurteilte die prominente Verteidigerin Inez Weski wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung (nach Art. 140 des niederlĂ€ndischen Strafgesetzbuches „Wetboek van Strafrecht“). AnfĂŒhrer dieser Vereinigung war Weskis inhaftierter Mandant. Die von ihm mitgeleitete mafiöse Organisation operierte im Bereich des internationalen Drogenhandels, wobei Mitglieder der Vereinigung zahlreiche Gewalttaten und Tötungsdelikte verĂŒbten – auch im Rahmen des Prozesses kam es zu tödlichen Attentaten. Zuvor hatte ein Amsterdamer Gericht bereits einen anderen Anwalt – zugleich Cousin – des Mandanten wegen Ă€hnlich gelagerter VorwĂŒrfe verurteilt; ein weiterer wurde verhaftet.

Nach den Feststellungen des Gerichts fungierte die RechtsanwĂ€ltin als „Sprachrohr“: Sie nutzte ihre privilegierte Position als Strafverteidigerin, um die Sicherheitsvorkehrungen der Justizvollzugsanstalt zu umgehen und Nachrichten ihres Mandanten aus der Haft an Mitglieder der Organisation – den Sohn und die Schwester des Mandanten – weiterzuleiten und umgekehrt entsprechende Antworten zu ĂŒberbringen. Allerdings fĂŒhrte Weski nicht nur AuftrĂ€ge aus, sondern dachte mit und stellte Fragen. Inhaltlich bezog sich die Kommunikation – laut Gericht unmissverstĂ€ndlich – auf den Drogenhandel und den Fluss enormer GeldbetrĂ€ge (hier und im Folgenden: Rn. 3.5.43 f.). Die Beteiligten kommunizierten seit Ende 2019 zunĂ€chst ĂŒber den kryptoverschlĂŒsselten Messengerdienst „SkyECC“. Das hierfĂŒr verwendete PGP-Telefon nutzte Weski nur zu Beginn in ihren KanzleirĂ€umen, spĂ€ter ausschließlich in der unmittelbaren Umgebung ihrer Wohnung. Nachdem im Juni 2020 bekannt wurde, dass ein vergleichbarer Messengerdienst („EncroChat“) von den Behörden infiltriert werden konnte, stimmte die AnwĂ€ltin zu, kĂŒnftig ĂŒber prĂ€parierte USB-Sticks zu kommunizieren.

Das Gericht hebt zur BegrĂŒndung der Vereinigungsstrafbarkeit hervor, dass Weski den Bereich der berufstypischen UnterstĂŒtzung verlassen habe, indem sie den Austausch ĂŒber DrogengeschĂ€fte ermöglichte, und sich daran aktiv beteiligte. Einen entsprechenden Vorsatz Weskis bejaht das Gericht angesichts des eindeutigen Inhalts der Kommunikation, untermauert vom Kommunikationsweg ĂŒber das PGP-Handy, und dessen Aufbewahrung in den PrivatrĂ€umen der AnwĂ€ltin. Nach dem Vorbringen ihrer Verteidiger war Weski selbst nie mit der Verteidigung hinsichtlich Drogendelikten, sondern ausschließlich von Gewalttaten befasst. Auch daraus schloss das Gericht, dass die GesprĂ€che in keinem Zusammenhang mit Weskis Aufgaben als Rechtsbeistand gestanden hĂ€tten. Indem sie den Austausch aufrechterhielt, habe die RechtsanwĂ€ltin sichergestellt, dass die kriminellen GeschĂ€fte und der internationale Drogenhandel der Organisation trotz der strengen Hochsicherheitsisolation des AnfĂŒhrers nahtlos fortgesetzt werden konnten. Das Gericht kommt also letztlich zutreffend zu dem Ergebnis, dass Weski den Bereich legitimen Verteidigungshandelns verlassen hat und die kriminelle Vereinigung ihres Mandanten in strafbarer Weise unterstĂŒtzte.

Legitime Geheimhaltungsinteressen

Die Entscheidung sollte jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass schon die bloße Verwendung von kryptoverschlĂŒsselter Kommunikationstechnik ĂŒber die Grenzen zulĂ€ssigen Verteidigerhandelns hinausgehe. Ein solches VerstĂ€ndnis entsprĂ€che der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von etwa „EncroChat“ oder „SkyECC“-Daten: Insofern begrĂŒndeten schon Erwerb und Gebrauch der kostspieligen kryptoverschlĂŒsselten KommunikationskanĂ€le die Vermutung einer kriminellen Zwecksetzung (siehe etwa BGH v. 2.3.2022 – 5 StR 457/21, Rn. 37; auch im vorliegenden Fall bemĂŒhte das Gericht diese Argumentation, Rn. 2.4.3.2.). An dieser Rechtsprechung wird zurecht kritisiert, dass sie legitime Geheimhaltungsinteressen unberĂŒcksichtigt lĂ€sst. Das gilt besonders fĂŒr die Strafverteidigung. Denn Verteidigerkommunikation muss besonders vertraulich sein, um ein faires Verfahren, die Selbstbelastungsfreiheit und die anwaltliche Berufsfreiheit zu gewĂ€hrleisten. Ausfluss dessen ist nicht zuletzt § 2 Abs. 2 BORA, der RechtsanwĂ€lte dazu verpflichtet, „die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen“. Zwar ist keine kryptoverschlĂŒsselte Kommunikation nötig, um der Verschwiegenheitspflicht zu genĂŒgen. Die Norm erlaubt immerhin auch die Nutzung unverschlĂŒsselter elektronischer Kommunikationswege, jedenfalls wenn der Mandant dem zustimmt (§ 2 Abs. 2 S. 5 BORA). Was aber, wenn der Mandant einen höheren Sicherheitsstandard einfordert? Wer bereits kryptoverschlĂŒsselte Kommunikationswege nutzt, wird gerade im Austausch mit seinem Anwalt kaum auf eine weniger sichere Kommunikation ausweichen wollen. Dieses Schutzniveau zu gewĂ€hrleisten ist legitimer Teil der AnwaltstĂ€tigkeit und kann nicht ohne weiteres zur Vermutung einer Strafbarkeit nach § 129 StGB fĂŒhren.

RĂŒckblick: Groenewold, Croissant, Ströbele

Abseits der Fragen moderner VerschlĂŒsselungstechnik, veranlasst die niederlĂ€ndische Entscheidung dazu, einen Blick zurĂŒck in die nationale (Rechts-)Geschichte zu werfen: Auch die Verteidiger der fĂŒhrenden Mitglieder der ersten RAF-Generation wurden wegen UnterstĂŒtzens einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Wie im Fall Weski drehte sich der Vorwurf um Kommunikationsmöglichkeiten in der Haft. Die verurteilten Verteidiger (Groenewold, Croissant und Ströbele) hatten das sogenannte „Info-System“ aufgebaut, ĂŒber das sich die Inhaftierten untereinander sowie mit ihrem Verteidigerkreis austauschten. Das OLG Hamburg (im Verfahren gegen Groenewold) betonte zwar, dass ein solches „Info-System“ im Rahmen der damals noch zulĂ€ssigen – wenig spĂ€ter durch § 146 StPO verbotenen – gemeinschaftlichen Verteidigung grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig sei. Die Verurteilung begrĂŒndete es indes damit, dass einzelne BeitrĂ€ge „nicht mehr der Verteidigung, sondern der Aufrechterhaltung und Förderung der kriminellen Vereinigung“ gedient hĂ€tten. Dies gelte namentlich fĂŒr BeitrĂ€ge, die „auf die Zukunft gerichtet“ das ideologische Selbstbild stĂ€rken sollten (siehe OLG Hamburg v. 10.7.1978 – 1 StE 2/76, JZ 1979, 275, 276 sowie den Prozessbericht des SPIEGEL).

Sowohl der Fall Inez Weski als auch die FĂ€lle aus dem RAF-Kontext zeigen also: Das Weiterleiten von Nachrichten zwischen Vereinigungsmitgliedern kann zum Einfallstor fĂŒr die Strafbarkeit des Verteidigers selbst werden.

„UnterstĂŒtzen“ und berufstypisches Verhalten

In den von der TerrorismusbekĂ€mpfung geprĂ€gten 1970er Jahren schĂ€rfte die Rechtsprechung jedoch zugleich die Grenzen, wann Verteidigerhandeln als strafbare UnterstĂŒtzung anzusehen ist. Eine solche Begrenzung ist notwendig, weil das Tatbestandsmerkmal „UnterstĂŒtzen“ derart weit gefasst ist, dass grundsĂ€tzlich jegliches Verteidigerhandeln darunter fallen könnte. So betonte der BGH „die Gefahr, daß eine erlaubte VerteidigertĂ€tigkeit in den Anwendungsbereich der Vorschriften fĂ€llt, wenn der Beschuldigte Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung ist“; denn Strafverteidigung wirke sich „ihrer Natur nach [
] gĂŒnstig auf den Fortbestand einer solchen Organisation aus“ (BGH v. 3.10.1979 – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 102). Da das UnterstĂŒtzungsmerkmal anerkanntermaßen eine „zur TĂ€terschaft verselbststĂ€ndigte“ Form der Beihilfe darstellt (BGH v. 30.10.1964 – 3 StR 45/64, BGHSt 20, 89, 89), ist eine EinschrĂ€nkung letztlich anhand der GrundsĂ€tze zur Beihilfetauglichkeit von berufstypischem Verhalten vorzunehmen. Im Rahmen der „bewertenden Betrachtung im Einzelfall“ (BGH v. 21.12.2016 − 1 StR 112/16, Rn. 29) sind nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls alle prozessual zulĂ€ssigen Verteidigungshandlungen von der Strafbarkeit auszuschließen (BGH v. 3.10.1979 – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 105). Im Übrigen kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes an: Der Gehilfe muss die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennen und in dem Bewusstsein handeln, durch sein Verhalten das Vorhaben des HaupttĂ€ters zu fördern (BGH v. 1.8.2000 – BGH 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107). Auf die Vereinigung ĂŒbertragen, muss der UnterstĂŒtzer also die kriminelle TĂ€tigkeit der Organisation kennen und gerade diese fördern.

Auch das niederlĂ€ndische Gericht stellt auf eben diese (fehlende) Berufstypik ab, wenn es erklĂ€rt, dass die Handlungen Weskis in keiner Weise zur normalen AufgabenerfĂŒllung einer RechtsanwĂ€ltin passten (Rn. 3.5.43 f.).

Prozessuale EingriffsintensitÀt

FĂ€lle, in denen sich Verteidiger wegen des UnterstĂŒtzens einer Vereinigung strafbar machen, sind selten. Dies ergibt sich schon aus den allgemein geringen Verurteilungszahlen nach § 129 StGB. Die seltene Anwendung darf aber nicht ĂŒber das erhebliche Eingriffspotenzial eines solchen Verdachts hinwegtĂ€uschen. Dieses liegt hĂ€ufig weniger im materiellen Strafrecht als in seinen prozessualen Folgen. Denn neben dem Strafbarkeitsrisiko (und möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen) kann ein Verdacht nach § 129 StGB die Überwachung von beruflichen und privaten TelefonanschlĂŒssen sowie die Durchsuchung der KanzleirĂ€ume legitimieren. DarĂŒber hinaus kann es zum Ausschluss des Verteidigers von der Mitwirkung im Verfahren kommen (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO).1)

Abschreckungseffekt

Angesichts solch weitreichender Maßnahmen ist ein Abschreckungseffekt zu befĂŒrchten: Wenn ein Vereinigungsvorwurf im Raum steht, könnten Verteidiger sich gegen die Annahme eines Mandats entscheiden oder dieses mit gemindertem Engagement fĂŒhren, um nicht Gefahr zu laufen, dass eine Handlung als berufsuntypische UnterstĂŒtzung gewertet wird.2) Auch Weskis Mandant hatte erhebliche Schwierigkeiten, einen neuen Verteidiger fĂŒr das Berufungsverfahren zu finden (wobei auch die Gefahr gewaltsamer Übergriffe eine Rolle gespielt haben dĂŒrfte). Dies ist insbesondere mit Blick auf die effektive GewĂ€hrleistung des Rechts auf Hinzuziehung eines Verteidigers (§ 137 StPO) sowie die Verfahrensökonomie problematisch. Um derartigen Bedenken entgegenzuwirken, mĂŒssen an die Annahme einer strafbaren UnterstĂŒtzungshandlung durch Verteidiger hohe Anforderungen gestellt werden. Die von den Gerichten praktizierte ZurĂŒckhaltung ist daher ausdrĂŒcklich zu begrĂŒĂŸen. Sie sollte auch im Lichte aktueller technischer Entwicklungen beibehalten werden – sofern nicht, wie im Fall Weski, ein berufsuntypisches Fördern des kriminellen Vereinigungszwecks festgestellt werden muss.

References[+]

References
↑1 Zu einer gesetzlichen Regelung der Ausschließung (§§ 138a ff. StPO) kam es erst im Jahr 1975 (durch Gesetz v. 20.12.1974, BGBl. I, S. 3686). Die GesetzesĂ€nderung war offensichtlich durch das bevorstehende Stammheimer Verfahren motiviert, weshalb sie gemeinhin als „Lex RAF“ betitelt wird. Kurz vor Prozessbeginn wurden die Verteidiger Croissant, Groenewold und Ströbele ausgeschlossen. Jedoch war es auch schon vor der gesetzlichen Normierung zur Ausschließung von Verteidigern wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gekommen, etwa im Rahmen der der Kommunistenprozesse in Zeiten der Weimarer Republik (vgl. dazu Hannover, KJ 1974, 135, 135 ff.).
↑2 Mehlich, Der Verteidiger in den Strafprozessen gegen die Rote Armee Fraktion, 2012, sprach insofern von einem „erheblichen psychologischen Hemmschuh“ und einer Verteidigung „mit angezogener Handbremse“.

The post Kriminelle Vereinigung, kriminelle Verteidigung appeared first on Verfassungsblog.

Kommentare lesen (1 Beitrag)