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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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Wer rettet wen?

Sechs Jahre hat es gedauert und nun ist sie da: die jĂŒngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum sog. kirchlichen Arbeitsrecht. In der „Egenberger“-Entscheidung hat sich das BVerfG erstmals mit der Frage befasst, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen kirchliche Arbeitgeber die Einstellung eines Bewerbers davon abhĂ€ngig machen dĂŒrfen, dass dieser einer bestimmten Kirche oder Konfession angehört. Das BVerfG, so viel lĂ€sst sich ganz knapp sagen, verfolgt auf diesem Rechtsgebiet traditionell eine kirchenfreundliche Linie. In den vergangenen Jahren aber hatten das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) gleichsam die BĂŒhne ĂŒbernommen und so stellte sich die Frage, ob nun einiges oder gar alles anders werden wĂŒrde im kirchlichen Individualarbeitsrecht, oder gar ein offener Konflikt zwischen BVerfG und EuGH ins Haus stehen könnte. Nun ist es weder zum einen noch zum anderen gekommen. Das BVerfG sucht und findet vielmehr einen Weg, seine Rechtsprechung in die Vorgaben des EuGH einzupassen und dabei dennoch in weiten Teilen seiner Linie treu zu bleiben. 

Das „kirchliche Arbeitsrecht“ als Schöpfung des BVerfG

Der Beschluss hat eine lange Vorgeschichte. Um seine Bedeutung zu ermessen, bedarf es einiger Hinweise zur Ausformung des kirchlichen Arbeitsrechts durch das BVerfG.

Ausgehend von der Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1, 2 GG, und dem Selbstbestimmungsrecht, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 GG, hat das BVerfG kirchenspezifische Befugnisse im Arbeitsrecht vor allem in zwei BeschlĂŒssen entfaltet: ZunĂ€chst im Jahr 1985 (BVerfGE 70, 138) und sodann in der sog. Chefarzt-Entscheidung aus dem Jahr 2014 (BVerfGE 137, 273) hat es – unter gesellschaftlich stark verĂ€nderten Rahmenbedingungen – den Kirchen von der Verfassung das Recht eingerĂ€umt gesehen, nicht nur Arbeitnehmer auf der Grundlage privatrechtlicher ArbeitsvertrĂ€ge einzustellen. Auf der Grundlage des kirchlichen SelbstverstĂ€ndnisses steht es den Kirchen in der Sicht des BVerfG auch frei, die Religionszugehörigkeit zur Einstellungsvoraussetzung zu machen und im ArbeitsverhĂ€ltnis eine „LoyalitĂ€t“ zu verlangen, die in den Bereich des Privat- und des Intimlebens hineinreichen kann.

Im Ausgangspunkt sollte dies unterschiedslos fĂŒr alle BeschĂ€ftigten gelten, vom Buchhalter (BVerfGE 70, 138) bis zum Chefarzt (BVerfGE 137, 273). Die Figur der „Dienstgemeinschaft“ stellt das dafĂŒr entscheidende Argument dar: In der Sicht beider Kirchen sind alle BeschĂ€ftigten an der Verfolgung des kirchlichen Sendungsauftrages beteiligt. So steht insbesondere die im ĂŒbrigen Arbeitsrecht gelĂ€ufige Kategorie des TendenztrĂ€gers quer zum kirchlichen SelbstverstĂ€ndnis. Die Kirchen verwiesen in der Vergangenheit vielmehr darauf, dass sich die Dienstgemeinschaft nicht mit Differenzierungen zwischen den Arbeitnehmern in AbhĂ€ngigkeit von den von ihnen ĂŒbernommenen Aufgaben vertrage.

Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums stellte sich die Schrankenfrage umso dringlicher: ZunĂ€chst hatte sich das BVerfG in seiner Entscheidung zur AbwĂ€gung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit Grundrechten der Arbeitnehmer undeutlich geĂ€ußert (BVerfGE 70, 138,172 (Rn. 74)), so dass in der religionsverfassungsrechtlichen Literatur von zahlreichen Stimmen vertreten wurde, eine AbwĂ€gung finde nicht statt, es sei denn, die kirchlichen Anforderungen verstießen gegen die Grundprinzipien der Rechtsordnung (in Gestalt des WillkĂŒrverbots, des Begriffs der guten Sitten und des ordre public). Diese Sicht ist Geschichte: In seiner Entscheidung ĂŒber die Verfassungsbeschwerde im Chefarzt-Fall hat das BVerfG die Anforderungen an die SchrankenprĂŒfung konkretisiert und sie zu einem zweistufigen Programm ausgebaut. Dabei soll es zunĂ€chst zu einer PlausibilitĂ€tskontrolle des kirchlichen SelbstverstĂ€ndnisses (zu den kirchenspezifischen Anforderungen und deren Gewicht usw.) und sodann zu einer offenen GesamtabwĂ€gung kommen (BVerfGE 137, 273 Rn. 81, 112 ff. und 120 ff.). Im Rahmen dieser AbwĂ€gung soll dem SelbstverstĂ€ndnis der Kirche ein besonderes Gewicht beizumessen sein (Rn. 125).

Damit blieb es bei einem weiten Gestaltungsspielraum der Kirchen, dessen konkrete Ausgestaltung gerichtlich lediglich auf PlausibilitĂ€t hin zu ĂŒberprĂŒfen sein sollte. Dabei erschien die konkrete Kontrolle seitens des BVerfG Ă€ußerst zurĂŒckhaltend. Mit Blick auf die zweite PrĂŒfungsstufe war aus der Warte des Verfassungsrechts zu fragen, ob sie einer offenen GesamtabwĂ€gung, und damit einem verhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Interessenausgleich, nicht konstruktiv entgegenstand. Umso interessanter erscheint die SelbsteinschĂ€tzung des BVerfG im aktuellen Beschluss (Rn. 223).

BVerfG auf Kollisionskurs mit dem EuGH?

Die diskriminierungsrechtliche Perspektive spielte fĂŒr das BVerfG – noch in der Chefarzt-Entscheidung 2014 – keine Rolle. Das Inkrafttreten des AGG hatte daran nichts geĂ€ndert, wenngleich im Schrifttum von Anfang an Streit darĂŒber bestand, ob mit § 9 AGG die Bestimmung der Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fĂŒr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in BeschĂ€ftigung und Beruf, Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG, unionsrechtskonform umgesetzt worden sei.

Als das BAG den EuGH in der Sache Egenberger mit Beschluss v. 17.3.2016 im Wege der Vorabentscheidung anrief, kam Bewegung in die Angelegenheit. Das BAG ersuchte den EuGH um Beantwortung der Frage, ob Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG dahin auszulegen sei, dass ein Arbeitgeber bzw. die Kirche verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der TĂ€tigkeit oder der UmstĂ€nde ihrer AusĂŒbung eine wesentliche, rechtmĂ€ĂŸige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt. Im Weiteren fragte das BAG, welche Anforderungen an die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Richtlinienbestimmung zu stellen seien.

In seinem Urteil v. 17.4.2018 judizierte der EuGH, wenn eine Kirche etwa eine Bewerbung mit der BegrĂŒndung ablehne, die Religion sei nach der Art der betreffenden TĂ€tigkeiten oder den vorgesehenen UmstĂ€nden ihrer AusĂŒbung eine wesentliche, rechtmĂ€ĂŸige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche, dann mĂŒsse dieses Vorbringen Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können (Rn. 55). Im Übrigen gab es dem BAG seine Auslegung der Richtlinienbestimmung mit auf den Weg: „Zur Auslegung des Begriffs ‚wesentliche, rechtmĂ€ĂŸige und gerechtfertigte berufliche Anforderung‘ in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG geht aus dieser Vorschrift ausdrĂŒcklich hervor, dass es von der ‚Art‘ der fraglichen TĂ€tigkeiten oder den ‚UmstĂ€nden‘ ihrer AusĂŒbung abhĂ€ngt, ob die Religion oder Weltanschauung eine solche berufliche Anforderung darstellen kann“ (Rn. 62). Die RechtmĂ€ĂŸigkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion hĂ€nge also vom objektiv ĂŒberprĂŒfbaren Vorliegen eines direkten Zusammenhangs zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen TĂ€tigkeit ab (Rn. 63).

Es lĂ€sst sich festhalten, dass es der Sicht des BVerfG bislang fremd war, die berufliche Anforderung mit der Art der TĂ€tigkeit oder den UmstĂ€nden ihrer AusĂŒbung zu koppeln. Jedenfalls mit Blick auf das VerstĂ€ndnis von der Dienstgemeinschaft, das die Kirchen in der Vergangenheit entfaltet hatten, erscheint die zwingende Bindung an diese Kriterien als Fremdkörper. Im Hinblick darauf, dass das BVerfG die kirchliche Sicht – auf der Grundlage des Grundsatzes religiös-weltanschaulicher NeutralitĂ€t – lediglich auf seine PlausibilitĂ€t hin ĂŒberprĂŒft sehen will, erweist sich ein derartig verobjektivierendes Kriterium als systemfremd. Dieser Umstand löste im Schrifttum eine Debatte darĂŒber aus, ob der EuGH ultra vires entschieden oder die VerfassungsidentitĂ€t verletzt haben könnte.

Der Ausweg des BVerfG aus dem Konflikt

Mit Urteil v. 25.10.2018 gelangte das BAG ausgehend von den soeben skizzierten Maßgaben des EuGH zu dem Ergebnis, die Kirchenmitgliedschaft sei fĂŒr die konkrete Referentenstelle keine gerechtfertigte berufliche Anforderung gewesen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das BAG-Urteil stellte das BVerfG daher vor komplexe Fragen rund um das VerhĂ€ltnis von Verfassungs- und Unionsrecht.

Den Ausweg findet das BVerfG in den Gestaltungs- und WertungsspielrĂ€umen, die es durch das Unionsrecht und die Auslegung seitens des EuGH eröffnet sieht. Gleich 25-mal verweist das Gericht auf diese SpielrĂ€ume. Hatte sich das BVerfG in der Chefarzt-Entscheidung der Frage nach AbstĂ€nden seiner Rechtsprechung insbesondere zu der des EuGH entzogen, hat das Gericht nun einiges nachgeholt. Das BVerfG nimmt an, die bindenden Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG in der Auslegung durch den EuGH ließen sich ĂŒber eine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Bestimmungen umsetzen. Dies fĂŒhrt das BVerfG im Ergebnis zu Anpassungen der zweistufigen PrĂŒfung auf der Ebene der Schranken des Selbstbestimmungsrechts (vgl. Ls. 3 a)).

Die Implementierung der Maßgaben des EuGH in das PrĂŒfprogramm des BVerfG

Auf der ersten Stufe kommt es zu einer offensichtlichen Neuausrichtung: In Übereinstimmung mit dem EuGH verlangt das BVerfG, dass sich aus der Art der TĂ€tigkeit oder den UmstĂ€nden ihrer AusĂŒbung objektiv ein direkter Zusammenhang zwischen der beruflichen Anforderung – konkret der Kirchenmitgliedschaft – und der TĂ€tigkeit ergibt (Ls. 3 b) sowie Rn. 212, 214, 217).

Im Ergebnis versucht sich das BVerfG mit der Einbettung verobjektivierender PrĂŒfungspunkte in seine ZweistufenprĂŒfung an der Quadratur des Kreises (Rn. 215–220): Seine Maßgaben dazu, welche Darlegungen seitens der Kirchen mit Blick auf das Kriterium des „direkten Zusammenhangs“ zwischen der beruflichen Anforderung und der TĂ€tigkeit erfolgen mĂŒssen, geraten notwendigerweise anspruchsvoll. Sie werden fĂŒr die Arbeitsgerichte kĂŒnftig gewiss zu einer Herausforderung. Der Hinweis, in der Kontrolle „lieg[e] keine theologische Bewertung des von der Religionsgemeinschaft vorgetragenen Anliegens“ (Rn. 217), erscheint mehr als eine Beschreibung dessen, was sein muss, als dessen, was ist, wenn man bedenkt, dass jeder „objektive“ Zugriff auf religiöse SelbstverstĂ€ndnisse scheitern muss.

Auch die zweite Stufe (GesamtabwĂ€gung) soll eine gewisse „Konturierung“ erfahren. Hier soll eine VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung vorzunehmen sein: Die berufliche Anforderung soll „im Hinblick auf die konkrete TĂ€tigkeit fĂŒr die Wahrung des religiösen SelbstverstĂ€ndnisses verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sein“ mĂŒssen. (Ls. 3 c), Rn. 221–225). Das BVerfG will dabei unverĂ€ndert daran festhalten, dass dem religiösen SelbstverstĂ€ndnis insoweit ein besonderes Gewicht beizumessen sei (Ls. 3 c) und Rn. 199, 225). Offenbar soll dies aber nicht lĂ€nger absolut gelten, sondern davon abhĂ€ngen, wie groß die Bedeutung der betroffenen Position fĂŒr die religiöse IdentitĂ€t der Religionsgemeinschaft nach innen und/oder außen ist (Rn. 225). Damit wird die PrĂŒfung gleichsam wiederum verobjektiviert. Dennoch wirft das (eingeschrĂ€nkte) Festhalten an seiner bisherigen Linie angesichts des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts Fragen auf.

Fazit und Ausblick

Einige „KlimmzĂŒge“ muss das BVerfG absolvieren, um die MaßstĂ€be des EuGH in das eigene PrĂŒfprogramm zu integrieren. Am Ende behĂ€lt es eine kirchenfreundliche Schlagseite. KĂŒnftige Entscheidungen des EuGH werden zeigen, ob der Gerichtshof seine Auslegung der Richtlinienbestimmung verstanden und hinreichend berĂŒcksichtigt sieht.

FĂŒr den konkreten Einzelfall ĂŒberzeugt die Sicht der Richterinnen und Richter des BVerfG. Dem BVerfG ist beizupflichten, wenn es feststellt, dass das BAG eine in sich nicht konsistente PrĂŒfung vorgenommen (vgl. Rn. 274, 280 f.) und die ihm eröffneten SpielrĂ€ume nicht genutzt hat (vgl. Rn. 270, 272, 282). So hat auch das BAG den Zusammenhang zwischen der beruflichen Anforderung (Kirchenmitgliedschaft) und den UmstĂ€nden der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit selbst festgestellt (Rn. 274, 277). Dass es dennoch annahm, fĂŒr die ausgeschriebene Position sei die berufliche Anforderung der Kirchenmitgliedschaft nicht gerechtfertigt i. S. d. § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG, kann nicht verfangen. Auch der EuGH erkennt Konstellationen an, in der die glaubwĂŒrdige Vertretung der Kirche nach außen Ungleichbehandlungen wegen der Religion rechtfertigen könne (dazu auch Rn. 282).

Im Ergebnis ist allerdings zu sehen, dass die Kirchen lĂ€ngst nicht mehr fĂŒr alle TĂ€tigkeiten pauschal die Kirchenmitgliedschaft verlangen: Ob die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsbedingung gefordert ist, richtet sich in den 2023 bzw. 2024 reformierten Regelwerken maßgeblich nach der Art der TĂ€tigkeit und den UmstĂ€nden der AusĂŒbung der TĂ€tigkeit, siehe Art. 6 Kath. GrO sowie § 4 RL.EKD. Wenn das BVerfG der pauschalen Forderung der Kirchenmitgliedschaft mit seinem Beschluss eine Absage erteilen will (Rn. 219), kommt es zu spĂ€t. Dass nun Karlsruhe die Kirchen gerettet habe, wie beck-aktuell titelt, mag man auf den ersten Blick so sehen. In gewisser Hinsicht haben aber auch die Kirchen mit ihren Reformen Karlsruhe aus einem Dilemma errettet.

FĂŒr die BeschĂ€ftigten bei den Kirchen und ihren WohlfahrtsverbĂ€nden – rund 1,8 Millionen Menschen – sowie fĂŒr Bewerber verbleiben wie so oft in diesem Rechtsgebiet Rechtsunsicherheiten. Als ungeklĂ€rt muss insbesondere die Frage gelten, ob die Kirchen weiterhin – pauschal – die Einstellung von Personen, die aus der Kirche ausgetreten sind, ablehnen können (s. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Kath. GrO). Unsicherheiten bestehen auch in anderer Hinsicht fort – etwa mit Blick auf kirchenspezifische LoyalitĂ€tsanforderungen (dazu etwa der weitere Vorlagebeschluss des BAG an den EuGH v. 1.2.2024) oder den Umfang des Weisungsrechts kirchlicher Arbeitgeber (dazu aktuell das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm v. 8.8.2025, gegen das die Berufung anhĂ€ngig ist (LAG Hamm – 18 SLa 685/25).

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