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Öffentlichkeitsarbeit als Verfassungsschutz

Zum Schutz der Verfassung dĂŒrfen MinisterprĂ€sidentin und Landesregierung sich im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch gegen verfassungsfeindliche Parteien positionieren – so urteilte das Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz am 2. April 2025.1) Diese Neubestimmung und Eingrenzung des bislang streng verstandenen NeutralitĂ€tsgebots fĂŒr staatliche Stellen und AmtstrĂ€ger ist folgerichtig und könnte in der Auseinandersetzung mit der AfD große Bedeutung gewinnen.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Januar 2024 reagierte man vielerorts mit Kritik und öffentlichen Kundgebungen auf die bekannt gewordenen PlĂ€ne der AfD zur „Remigration“. Die damalige rheinland-pfĂ€lzische MinisterprĂ€sidentin Malu Dreyer veröffentlichte auf ihrem Instagram-Account „ministerprĂ€sidentin.rlp“ folgende ErklĂ€rung:

„Der Begriff ‚Remigration‘ verschleiert, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde vorhaben: Sie planen die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. [
] Die AfD ist ein Fall fĂŒr die Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden, die diese Partei genau im Blick haben. In Deutschland haben wir schon einmal die schreckliche Erfahrung gemacht: Rechtsextremisten tun, was sie sagen und sie sagen, was sie tun. Die Bundesrepublik ist genau aus dieser Erfahrung heraus als eine wehrhafte Demokratie aufgebaut worden. Die Politik der AfD und ihrer rechtsextremen Netzwerke macht ganz vielen Menschen in Deutschland Angst. Das können wir nicht dulden und deshalb sende ich an alle BĂŒrger und BĂŒrgerinnen, die von der AfD zum Feind erklĂ€rt wurden, ein klares Signal der SolidaritĂ€t und des Schutzes durch den demokratischen Rechtsstaat.“

Eine weitere ErklÀrung von Dreyer wurde als Pressemitteilung auf der Homepage der Landesregierung verbreitet. Das Gericht zitiert folgende Passage:

„Die aktuell öffentlich gewordenen VertreibungsplĂ€ne seien ein erschreckender Höhepunkt des rechtsextremen Gedankenguts, das auch fĂŒhrende Köpfe der AfD verbreiteten. ‚Rechtsextremisten bedrohen unsere Demokratie‘, so die MinisterprĂ€sidentin weiter. Die AfD sei in drei BundeslĂ€ndern bereits als gesichert rechtsextrem eingestuft, ihre Jugendorganisation bundesweit als Verdachtsfall gefĂŒhrt. Einen ihrer zentralen Köpfe dĂŒrfe man gerichtsfest als Faschisten bezeichnen. Auch Mitglieder der AfD Rheinland-Pfalz seien in rechtsradikalen ZusammenhĂ€ngen unterwegs. ‚Das alles zeigt: Auch in Rheinland-Pfalz geht es nicht um Geschmacksfragen oder politische Moral. Hier geht es um eine Überlebensfrage der Demokratie. Wenn Rechtsextremisten an die Macht gelangen, dann ist die Demokratie am Ende.‘ Viele Menschen wĂŒnschten sich nun ein Verbot der Partei. Ob die Voraussetzungen dafĂŒr vorliegen, mĂŒsse akribisch geprĂŒft und die Möglichkeiten des Rechtsstaates ausgeschöpft werden. Klar sei aber auch: Ein solcher Weg sei langwierig, risikoreich und auch politisch umstritten. Und die HĂŒrden seien zu Recht hoch.“

Kennern der Materie ist sofort klar: Veröffentlichungen auf einer Internetseite oder einem Social-Media-Account der Regierung oder eines Regierungsmitglieds unterliegen dem Gebot politischer NeutralitĂ€t.2) Dieses leitet sich aus dem Recht auf Chancengleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und dem Demokratieprinzip ab. Der politische Wettbewerb in einer Demokratie darf nicht dadurch verzerrt werden, dass Staatsorgane ihre Ressourcen einsetzen, um fĂŒr oder gegen eine politische Partei Position zu ergreifen.3) Entsprechende MaßstĂ€be finden sich auch im Landesverfassungsrecht, namentlich die Gleichheit nach Art. 17 Abs. 2 LVerf RLP, das Demokratieprinzip nach Art. 74 Abs. 1 LVerf RLP oder die Parteienrechte gemĂ€ĂŸ Art. 21 GG kraft ungeschriebenen Verfassungsrechts.4) Angesichts dieser Ausgangslage hatten viele Beobachter erwartet, dass die AfD im vorliegenden Verfahren obsiegt, nachdem der Landesverband gegen MinisterprĂ€sidentin und Landesregierung ein Organstreitverfahren angestrengt hatte.

Es kam aber anders. Der Verfassungsgerichtshof bejahte zwar, dass die genannten ErklÀrungen das NeutralitÀtsgebot nicht wahrten und in das Recht auf Chancengleichheit der Parteien eingriffen. Er sah diesen Eingriff aber zugleich als zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt an.5)

Folgerichtig: Verfassungsschutz durch Öffentlichkeitsarbeit statt NeutralitĂ€tspflicht

Dieser Gedankengang verdient eine nĂ€here WĂŒrdigung. Vorweggeschickt sei, dass die NeutralitĂ€ts-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits erheblicher Kritik ausgesetzt ist. Diese bezieht sich aber in erster Linie auf solche Äußerungen, bei denen Amtsinhaber nicht auf staatliche Ressourcen (Finanzen, Personal, Infrastruktur) zurĂŒckgreifen, sondern ihre AmtsautoritĂ€t nutzen, und bei denen gleichwohl das NeutralitĂ€tsgebot gelten soll.6) Diese Rechtsprechung verkennt die politische Natur politischer StaatsĂ€mter und schafft kuriose Abgrenzungsfragen zwischen TĂ€tigkeiten mit oder ohne Inanspruchnahme der AmtsautoritĂ€t.7) Der vorliegende Fall ist insoweit einfacher gelagert, als mit den offiziellen InformationskanĂ€len der MinisterprĂ€sidentin bzw. der Regierung – Social-Media-Account und Homepage – unzweifelhaft Regierungsressourcen genutzt wurden.8)

Stattdessen argumentiert der Verfassungsgerichtshof, dass sich ein Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien rechtfertigen lasse – und zwar zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Aus der Grundentscheidung der Landesverfassung fĂŒr eine wehrhafte Demokratie folge der Auftrag an die Verfassungsorgane, fĂŒr die Verfassung einzutreten, und hieraus wiederum ihre Befugnis, sich mit verfassungsfeindlichen Parteien zu befassen, das Verhalten der Parteien als extremistisch und verfassungsfeindlich zu beurteilen und im Anschluss an diese Wertungen auch Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.9) Als ein zusĂ€tzliches Argument fĂŒhrt der Verfassungsgerichtshof vorliegend an, dass eine Landesregierung nach § 43 Abs. 2 BVerfGG ja gar keine Befugnis besitze, ein Verbotsverfahren gegen eine fĂŒr verfassungsfeindlich gehaltene Partei einzuleiten, und damit gezwungen sei, die Auseinandersetzung auf politischem Feld zu fĂŒhren und hierfĂŒr die Öffentlichkeit zu unterrichten.10)

Dieses Vorgehen knĂŒpft durchaus an vergangene Rechtsprechung an. Der Verfassungsgerichthof selbst hatte bereits 2007 in einem Fall, in dem es um eine staatliche BroschĂŒre zu Maßnahmen gegen Rechtsextremisten fĂŒr kommunale EntscheidungstrĂ€ger ging, den Schutzauftrag der Verfassungsorgane fĂŒr die Verfassung in Gestalt von Öffentlichkeitsarbeit betont.11) Aber auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung nicht von einem absoluten VerstĂ€ndnis der NeutralitĂ€t aus, sondern hĂ€lt das Eintreten der Verfassungsorgane fĂŒr Verfassungsschutz im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung grundsĂ€tzlich fĂŒr verfassungskonform.12)

Die Herangehensweise des Verfassungsgerichtshofs ĂŒberzeugt auch in der Sache und lĂ€sst sich mit weiteren Argumenten stĂŒtzen. ZunĂ€chst: Wenn verfassungswidrige Parteien auf Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht verboten werden können (§ 43 Abs. 1 BVerfGG), dann bedarf es hierfĂŒr einer hinreichenden Vorbereitung, die auch im Wege der begleitenden Öffentlichkeitsarbeit kommuniziert werden darf und soll. Ferner ist der Weg zum Verbotsantrag und zum gerichtlichen Verbot aber auch voraussetzungsreich: Es sind nur die drei genannten Verfassungsorgane antragsbefugt (und die Landesregierungen nur dann, wenn sich eine Partei auf das Gebiet eines Bundeslandes beschrĂ€nkt). Selbst wenn die Voraussetzungen eines Verbots objektiv vorlĂ€gen, wĂŒrde aber nicht automatisch ein Verbotsantrag gestellt werden, da man in den jeweiligen Verfassungsorganen erst eine entsprechende Mehrheit fĂŒr einen solchen Verbotsantrag gewinnen mĂŒsste. Wenn Verfassungsorgane in dieser Situation auf die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei hinweisen, so stellt dies eine eigenstĂ€ndige Form des Verfassungsschutzes durch InformationstĂ€tigkeit dar. Dieser Verfassungsschutz gewinnt noch an Gewicht, weil das Bundesverfassungsgericht seit der zweiten NPD-Verbotsentscheidung ja davon ausgeht, dass es auch verfassungsfeindliche, aber mangels PotentialitĂ€t nicht verbotene Parteien gibt.13) Denn gerade gegen verfassungsfeindliche Parteien muss man zum Schutz der Verfassung ja auch dann vorgehen können, wenn das scharfe Schwert des Parteienverbotes nicht eingesetzt werden kann. Dass auch Öffentlichkeitsarbeit ein wichtiges Element des Verfassungsschutzes darstellt, zeigen nicht zuletzt die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden zur regelmĂ€ĂŸigen oder anlassbezogenen Veröffentlichung ihrer Erkenntnisse ĂŒber verfassungswidrige Bestrebungen (etwa nach § 16 BVerfSchG oder § 17 Abs. 2 und 3 VerfSchG RLP).

Aber: Mögliche Entwertung des NeutralitÀtsprinzips?

Dennoch lĂ€sst sich am Urteil des Verfassungsgerichtshofs auch Kritik ĂŒben, da es das NeutralitĂ€tsprinzip – hier nur bezogen auf den politisch neutralen Einsatz staatlicher Ressourcen – der Gefahr einer allzu leichten Entwertung aussetzen könnte. Zum einen erscheint die dogmatische Konstruktion eines „Eingriffs“ in das Recht auf Chancengleichheit der Parteien und einer AbwĂ€gung mit dem Verfassungsschutz (die Gerichte sprechen von „die Waage halten“) zweifelhaft14) – wobei der Verfassungsgerichtshof hier der Konstruktion des Bundesverfassungsgerichts folgt.15) Das Gebot politischer NeutralitĂ€t beim Einsatz staatlicher Ressourcen stĂŒtzt sich auf das Gleichheitsrecht der Parteien und auf das Demokratieprinzip. Anders als ein Freiheitsrecht, das einen weitreichenden Handlungsraum gewĂ€hrt und vom Gesetzgeber zum Ausgleich mit gegenlĂ€ufigen RechtsgĂŒtern in unterschiedlicher Art und Weise beschrĂ€nkt werden kann, ist staatliche NeutralitĂ€t ihrem Anspruch nach unbedingt. Es wĂ€re daher angemessen, spezifische Ausnahmen von der staatlichen NeutralitĂ€t zugunsten des Verfassungsschutzes zu definieren, die NeutralitĂ€t aber nicht einem allgemeinen AbwĂ€gungsvorbehalt zu unterstellen.

Zum anderen sind die in der Rechtsprechung ausgebildeten Grenzen staatlicher NeutralitĂ€t zu weit definiert. Der Verfassungsgerichtshof sieht die Öffentlichkeitsarbeit im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht durch ein WillkĂŒrverbot und ein Sachlichkeitsgebot begrenzt. EinschĂ€tzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich wĂŒrden erst dann unzulĂ€ssig, „wenn sie bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verstĂ€ndlich sind und sich daher der Schluss aufdrĂ€ngt, dass sie auf sachfremden ErwĂ€gungen beruhen und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkĂŒrlich beeintrĂ€chtigen“. Und das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Sachlichkeitsgebot verbiete „verfĂ€lschende, diskriminierende oder diffamierende Äußerungen“.16) Diese ObersĂ€tze sind allzu weit formuliert. Bedenkt man die Gefahr, dass eine Regierung versucht sein kann, politische Konkurrenten mit den ihr zur VerfĂŒgung stehenden staatlichen Ressourcen öffentlich zu diskreditieren, so mĂŒssen bereits die MaßstĂ€be fĂŒr eine Ausnahme vom NeutralitĂ€tsgebot enger gefasst werden (auch wenn die konkrete Subsumtion des Verfassungsgerichtshofs vorliegend nicht zu beanstanden ist).

Wichtig wĂ€re zunĂ€chst, dass der regierungsamtliche Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit nur auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen darf. Hier hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Subsumtion richtigerweise auf die zahlreichen, bereits im Januar 2024 veröffentlichten Erkenntnisse von Verfassungsschutzbehörden zu rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Positionen und AktivitĂ€ten der AfD verwiesen.17) Des Weiteren muss auch eine hierauf gestĂŒtzte Einordnung von VorgĂ€ngen oder Parteien als verfassungsfeindlich nachvollziehbar (und nicht nur nicht unverstĂ€ndlich oder willkĂŒrfrei) sein. Auch dies hat der Verfassungsgerichtshof in der Sache geprĂŒft und zu Recht die von Malu Dreyer vorgenommene Deutung des Begriffs „Remigration“ als verfassungswidriges Vorhaben als nachvollziehbar angenommen: Der Plan einer millionenfachen Remigration ungeachtet von Aufenthaltsstatus oder StaatsbĂŒrgerschaft widerspricht eben dem Rechtsstaatsprinzip und offenbart eine rassistische, menschenwĂŒrdewidrige Motivation.18) Dem Sachlichkeitsgebot, das nach seinem Obersatz schlichte SelbstverstĂ€ndlichkeiten staatlicher TĂ€tigkeit formuliert (keine verfĂ€lschenden, diskriminierenden oder diffamierende Äußerungen), entnimmt der Verfassungsgerichtshof das Verbot einer allgemeinen parteipolitischen Stellungnahme und einer unsachlichen Sprache (was mit Blick auf eine weitere streitgegenstĂ€ndliche Veröffentlichung von Bedeutung ist).19) Auch dies ist wichtig und richtig. Insgesamt mĂŒsste meines Erachtens aber noch eine weitere Bedingung fĂŒr die Ausnahme vom NeutralitĂ€tsgebot erfĂŒllt sein, und zwar das ernsthafte Eintreten fĂŒr den Verfassungsschutz. Nur diese Ernsthaftigkeit rechtfertigt ein Abgehen vom Gebot des politischen neutralen Einsatzes staatlicher Ressourcen und verringert die Missbrauchsgefahr. Ernsthaftigkeit mit Blick auf verfassungsfeindliche Parteien bedeutet aber insbesondere, dass man das in der Verfassung vorgesehene Verfahren fĂŒr den Umgang mit verfassungsfeindlichen Parteien – das Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 bis 5 GG – anvisiert, vorbereitet und bei hinreichenden Erfolgsaussichten auch auf den Weg bringt. Auch eine Landesregierung kann hier grundsĂ€tzlich ĂŒber den Bundesrat tĂ€tig werden.

Ausblick: Insbesondere Auswirkungen auf ein AfD-Verbotsverfahren?

Wie wird sich das Urteil des Verfassungsgerichtshof nun – insbesondere auf die Auseinandersetzung mit der AfD – auswirken? In formaler Hinsicht beschrĂ€nkt sich die Entscheidung auf den Verfassungsraum des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Es ist aber durchaus möglich, dass der hier vorgezeichnete Weg, die NeutralitĂ€tspflicht zu begrenzen und damit eine intensivere Öffentlichkeitsarbeit im Dienste des Verfassungsschutzes zu ermöglichen, auch von anderen Landesverfassungsgerichten und insbesondere dem Bundesverfassungsgericht aufgegriffen wird.20) Denn wenn sich die Belege fĂŒr die Verfassungsfeindlichkeit der AfD hĂ€ufen, ein förmliches Parteiverbotsverfahren aber nicht eingeleitet wird, so ist es naheliegend und folgerichtig, der Partei jedenfalls mit den Mitteln der öffentlichen Auseinandersetzung entgegenzutreten. Dies sollte aber gerade nicht dazu fĂŒhren, dass die BekĂ€mpfung einer verfassungsfeindlichen Partei von einem Verbotsverfahren wegfĂŒhrt. Ernsthaftigkeit des Verfassungsschutzes verlangt, wie soeben erlĂ€utert, gerade auch, dass man das Parteiverbot – als zentrales, vom Grundgesetz vorgesehenes Element der wehrhaften Demokratie – vorbereitet und betreibt.

References[+]

References
↑1 VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24.
↑2 Vgl. BVerfGE 154, 320 (2020), Rn. 90; BVerfGE 162, 207 (2022), Rn. 135.
↑3 Zuletzt etwa BVerfGE 162, 207 (2022), Rn. 78, 114, 135.
↑4 So VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 18.
↑5 VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 42 ff.
↑6 BVerfGE 162, 207 (2022), Rn. 78.
↑7 Zur Kritik statt vieler Sondervotum Wallrabenstein, BVerfGE 162, 207; Polat/Sauer, JZ 2022, 952.
↑8 S. VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 43 f.
↑9 VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 36 ff.
↑10 VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 37.
↑11 Ebenfalls bereits unter Verweis auf § 43 Abs. 2 BVerfGG, VerfGH RLP, Urteil vom 27. November 2007, VGH A 22/07, VGH O 27/07, Rn. 14 ff.
↑12 BVerfGE 162, 207 (2022), Rn. 116.
↑13 BVerfGE 144, 20 (2017), Rn. 585 ff.
↑14 VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 34 f.
↑15 BVerfGE 162, 207 (2022), Rn. 92 ff.
↑16 VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 40 f.
↑17 VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 52 ff.
↑18 VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 64 ff.
↑19 VerfGH RLP, Urteil vom 2. April 2025, VGH O 11/24, Rn. 73 ff. Im vorliegenden Verfahren ging es neben einer Veröffentlichung von Äußerungen Malu Dreyers auch um ein Zitat des Schauspielers Matthias Brandt. Dieser hatte sich, anlĂ€sslich seiner Ehrung mit der Carl-Zuckmayer-Medaille durch das Land Rheinland-Pfalz im Januar 2024, kritisch gegenĂŒber der AfD geĂ€ußert – und diese Äußerungen waren in diesem Zusammenhang ebenfalls auf der Homepage der Landesregierung veröffentlicht worden.
↑20 Vgl. bereits StGH Nds., Urteil vom 24. November 2020, 6/19, Rn. 60 ff.; ferner Kuhn, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Band 7) 2024, 187 (227 ff.).

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