Wenn Sie âStammheimâ lesen, denken Sie vermutlich nicht an ein beschauliches Stuttgarter Stadtviertel â sondern an ein GefĂ€ngnis. An Sicherheitssperren. An eine dunkle Episode in der Geschichte der jungen Bundesrepublik: Terrorismus. Staatskrise. Feinde hinter Panzerglas. Stammheim ist die steingewordene Antwort auf ein historisches Dilemma: Wie muss sich der Rechtsstaat zu denen verhalten, die er als existenzielle Bedrohung von innen wahrnimmt?
Bemerkenswert also, wenn das MehrzweckgebĂ€ude von 1975, eigens fĂŒr den ersten groĂen Prozess gegen die Rote-Armee-Fraktion (RAF) gebaut, im Sommer 2026 wieder einmal als Verhandlungsort in Terminkalendern auftaucht: Das Landgericht Stuttgart verhandelt dort derzeit gegen fĂŒnf Pro-PalĂ€stina-Aktivist:innen â die âUlm5â. Der Vorwurf: Die Angeklagten drangen in eine Ulmer Niederlassung des israelischen RĂŒstungskonzerns Elbit Systems ein, den sie fĂŒr die militĂ€rischen Operationen Israels in Gaza mitverantwortlich machen. Sie verursachten einen Sachschaden von rund einer Million Euro und hinterlieĂen politische, aus Sicht der Staatsanwaltschaft antisemitische, Parolen, u. a. âfrom the river to the seaâ und âbaby killersâ.
Der Verhandlungsort ist wohl nicht ungewöhnlich. SchlieĂlich fĂ€nden hier auch Prozesse gegen mutmaĂliche islamistische Mörder, gegen ReichsbĂŒrger und gegen Bandengewalt statt, erklĂ€rte das Gericht. Damit ist der Deutungsrahmen fĂŒr das Verfahren gesetzt â geht es doch im Kern um Hausfriedensbruch und SachbeschĂ€digung, fĂŒr die das Gesetz ein HöchststrafmaĂ von zwei Jahren vorsieht. Der Twist: Die Staatsanwaltschaft vermutet hinter den fĂŒnf Personen einen deutschen Ableger der britischen Gruppierung Palestine Action. Ob die Gruppe Palestine Action Germany ĂŒberhaupt als formale Organisation existiert, ist bislang noch nicht abschlieĂend geklĂ€rt. Gleichwohl: Ăber die BrĂŒcke des § 129 StGB â die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung â avanciert der Fall zur Staatsschutzsache. SpĂ€testens jetzt werden historische Erinnerungen wach.
In solchen â wenn man so will, âpolitischenâ â Strafprozessen geht es selten allein um die Aufarbeitung vergangener Taten. Es macht auch die staatliche Vorstellung von (Staats)gefĂ€hrdung sichtbar. Ăber zwei Jahre habe ich das Verfahren vor dem OLG MĂŒnchen gegen Jennifer W. beobachtet, die erste IS-RĂŒckkehrerin auf der Anklagebank eines deutschen Strafgerichts im Jahr 2019. Vorgeworfen wurden ihr insbesondere der Mord an einem jesidischen MĂ€dchen sowie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dass dort ausgerechnet eine Frau saĂ, verlieh dem Fall eine ganz eigene Brisanz. In einer spĂŒrbar aufgeladenen, von Voyeurismus fast elektrisierten AtmosphĂ€re konzentrierte sich mein Blick anfangs ganz auf die Chronologie: Wann radikalisierte die Angeklagte sich? Wann heiratete sie das IS-Mitglied Taha al-J.? Wer gab zu welchem Zeitpunkt welche Befehle? SpĂ€testens mit der Einlassung der Angeklagten und der Befragung durch das Gericht wich das âWas ist geschehen?â aber ganz anderen Fragen: Was missfĂ€llt uns? Wo verlĂ€uft die ideologische Grenze dessen, was die Gesellschaft noch zu verstehen bereit ist? Was versteht der Staat unter Sicherheit, und welche Rechte ist er dafĂŒr zu opfern bereit?
Der Gerichtssaal ist eine BĂŒhne staatlicher Selbstvergewisserung. Entscheidend ist dann nicht nur, was verhandelt wird, sondern auch wie.Â
Der bleibende Eindruck von StaatsgefÀhrdung entsteht aus einer komplexen Choreografie verschiedener Verfahrensaspekte: dem Tatvorwurf, den prozessualen Entscheidungen der Justiz sowie der medialen Resonanz.
Die Choreografie beginnt in dem Raum, auf der BĂŒhne. Staatsschutzverfahren finden selten in gewöhnlichen GerichtssĂ€len statt. Sie wandern in Hochsicherheitsbereiche, in speziell gesicherte GebĂ€ude oder â wie bei den Ulm5 â an Orte, die bereits eine einschlĂ€gige Geschichte erzĂ€hlen. Noch bevor die Anklage verlesen wird, ist der Ausnahmezustand deutlich spĂŒrbar, und weckt bei uns bestimmte Assoziationen.
Wer regelmĂ€Ăig solche Prozesse besucht, weiĂ: Der Zugang zu diesen RĂ€umen ist ritualisiert. Mehrfachkontrollen, Körperscanner, Taschenkontrollen, Filzen bis auf die Socken. Der Weg in den Gerichtssaal erinnert manchmal eher an einen stressigen Flughafentransfer als an den Besuch einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Das gilt nicht nur fĂŒr die Besucher:innen. Auch Pressevertreter:innen bleiben hĂ€ufig nicht von den Auflagen verschont â und mĂŒssen aus SicherheitsgrĂŒnden gar auf gespitzte Bleistifte verzichten.
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Auf der BĂŒhne dann die Kulissen â eine sorgfĂ€ltig arrangierte Ordnung der Distanz. Modifizierte Sitzordnungen und PanzerglaswĂ€nde, die die Angeklagten von ihren Verteidiger:innen oder besuchenden Angehörigen trennen. VorfĂŒhrungen in Hand- und FuĂfesseln, verschĂ€rfte Bedingungen der Untersuchungshaft nach § 119 StPO, inklusive Isolationshaft und weitreichender KommunikationsbeschrĂ€nkungen gehören zum festen Repertoire solcher Staatsschutzprozesse.
Das Klima des Misstrauens durchzieht fast zwangslĂ€ufig das gesamte Verfahren. RegelmĂ€Ăig drohen sich die Fronten zwischen Gericht und Verteidigung zu verhĂ€rten â nicht selten befördert durch wechselseitige EskalationsmaĂnahmen. Dabei werden die Rechte der Verteidigung dort, wo Sicherheitsnarrative dominieren, allzu leicht auf die Rolle einer Störquelle reduziert. Und so geraten â knapp 50 Jahre nach den RAF-Prozessen â in Stammheim erneut Gericht und Verteidigung aneinander. Am ersten Verhandlungstag saĂen die Angeklagten von ihren Verteidiger:innen getrennt hinter GlaswĂ€nden â orientiert an den baulichen Gegebenheiten, so die Staatsanwaltschaft. Die Kommunikation sollte nur ĂŒber Mikrofone stattfinden â allerdings wurden diese zu Beginn der Verhandlung abgeschaltet. Als die Verteidigung geschlossen protestierte und den Saal verlieĂ, drohte die Vorsitzende Richterin mit Entpflichtung. Das Verfahren eskalierte, als die Verteidiger:innen daraufhin demonstrativ die Glaskabine der Angeklagten besetzten. Das Gericht brach die Sitzung ab.
Nicht zu vergessen â das Scheinwerferlicht: weg von der konkreten Tat, hin zur Person und ihrer Gesinnung. Je politischer ein Verfahren aufgeladen ist, desto schwerer wiegt die zugeschriebene Ideologie. Das System blickt dann mit Schablonen auf die Angeklagten: Die RAF steht fĂŒr den bewaffneten, linksextremistischen Umsturzversuch, IS-RĂŒckkehrer:innen fĂŒr jihadistischen Terrorismus und BrutalitĂ€t.
Das ergibt aber doch Sinn, oder? Menschen, die offen Gewalt anwenden, Mitglieder krimineller oder terroristischer Vereinigungen sind oder Kriegsverbrechen begehen, stellen den Rechtsstaat vor echte Sicherheitsherausforderungen. Bei der BekĂ€mpfung von Terrorstrukturen findet die Dehnung des klassischen Prozessrahmens ja auch meist breite Zustimmung. Die Schwere der VorwĂŒrfe, meist die schwere Verletzung oder gar Tötung von Menschen, werfen ihren Schatten voraus und formen zwangslĂ€ufig das Verfahren sowie seine Wahrnehmung.
Genau deswegen mĂŒssen wir heute ĂŒber das Verfahren gegen die Ulm5 sprechen. Es wirft die Frage auf, wo genau die Grenzen staatlicher SicherheitserzĂ€hlungen in Strafverfahren verlaufen â und wann die prozessuale HĂ€rte das verfassungsrechtliche Gebot der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit verletzt.
Die Diskrepanz zwischen der monumentalen Symbolik Stammheims und den zahlreichen restriktiven prozessualen MaĂnahmen einerseits und der Milde der TatvorwĂŒrfe andererseits ist nicht zu ĂŒbersehen. Hinzu kommt: Anders als in den meisten Staatsschutzverfahren entzogen sich die â nicht vorbestraften â Angeklagten weder dem Zugriff der Polizei noch agierten sie aus dem Untergrund. Sie rĂ€umen die Tat ein und wollen sich im Prozess mit juristischen Argumenten zur Wehr setzen. Allein das Vorliegen eines Haftgrunds erscheint jedenfalls erklĂ€rungsbedĂŒrftig. In Untersuchungshaft sitzen die Aktivist:innen trotzdem noch â und das seit knapp neun Monaten.
Dass die Justiz dennoch das volle Repertoire der strafprozessualen Sicherheitsarchitektur abruft â oder besser: abrufen kann â offenbart zunĂ€chst einmal die enorme Hebelwirkung des modernen Staatsschutzstrafrechts. § 129 StGB wirkt als prozessualer Katalysator: Er öffnet den Zugriff auf die gesamte Maschinerie der Gefahrenabwehr, insbesondere zur Sicherung des Verfahrens und zum Schutz der Beteiligten.
Die Ulm5 stehen fĂŒr eine hochpolarisierte Debatte ĂŒber Gaza, Antisemitismus und die Grenzen politischen Aktivismus. ĂberlĂ€sst die Justiz einem solchen Verfahren bedingungslos das staatliche Sicherheitsnarrativ, droht eine fatale Verschiebung: Wenn die Sicherung des Verfahrens in keinem VerhĂ€ltnis mehr zur Tat und ihren BegleitumstĂ€nden steht, verkommt es zu einer systemfremden PrĂ€ventivbestrafung.
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Wiss. Mitarbeiter*in (m/w/d) (EG 13 TV-G-U, 0,75 %) an der Goethe-UniversitÀt Frankfurt, Prof. Dr. T. Kleinlein.
Die Bewerbungsfrist endet am 8.7.2026.
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Ist das dieses âFeindstrafrechtâ ĂŒber das die gesamte Strafrechtswissenschaft Anfang der 2000er debattiert hat â angestoĂen insbesondere durch GĂŒnther Jakobsâ These, dass sich im Zuge der verschĂ€rften TerrorismusbekĂ€mpfung ein Strafrecht fĂŒr feindliche Terrorist:innen und ein Strafrecht fĂŒr BĂŒrger:innen als âzwei Pole einer Weltâ herausbilde? Ungeachtet der Kontroversen um den Begriff ist die jetzige Beobachtung jedenfalls die Folge elastischer TatbestĂ€nde, die in den letzten Jahrzehnten immer aggressiver auf Vorverlagerung und weite Anwendung ausgerichtet wurden. WĂ€hrend der Gesetzgeber in den frĂŒhen 1970er-Jahren der RAF-Prozesse noch unter politischem Rechtfertigungsdruck ad hoc strafprozessuale Ausnahmegesetze schmieden musste, bedarf es heute keiner neuen VerschĂ€rfungen mehr. Der Staat kann auf einen gut bestĂŒckten Werkzeugkasten zurĂŒckgreifen, der intensive Eingriffe â die eine AusnahmeatmosphĂ€re im Gerichtssaal erzeugen â normativ formalisiert und legitimiert. Die Verteidigung muss diesen Eingriffen mit dem Einwand entgegentreten, dass es an einer konkreten Gefahrenlage und der Erforderlichkeit fehlt.
In GroĂbritannien fĂŒhrte ein Londoner Gericht kĂŒrzlich eine ganz Ă€hnliche Choreografie auf. Dort wurden vier Aktivist:innen, die âElbit Fourâ, wegen einer SachbeschĂ€digung am selben RĂŒstungskonzern Elbit Systems verurteilt â ein Delikt, das ĂŒblicherweise eine Geldstrafe oder maximal 18 Monate Freiheitsstrafe nach sich zieht. Hinter verschlossenen TĂŒren stufte der Richter die Aktion allerdings als Tat mit âterrorist connectionâ ein. Die Jury, die die Aktivist:innen letztlich wegen der SachbeschĂ€digung schuldig sprach, ahnte nicht, dass ihr Schuldspruch als Terrorurteil enden wĂŒrde. Am Ende summierten sich die Strafen auf ĂŒber 22 Jahre Haft. Ob per Organisationsverdacht oder per heimlichem richterlichem Dekret: Viele Wege fĂŒhren zum Staatsschutz.
GebĂ€ude erinnern uns. Das Stammheim der siebziger Jahre stand fĂŒr die sichtbare, offensive Ausnahme: neue, scharfe Gesetze, ein Staat im Verteidigungsmodus. Dass derselbe Ort heute wieder als BĂŒhne politischer Strafjustiz dient, auf der die Justiz mit maximaler HĂ€rte gegen die Ulm5 auftritt, zeugt nicht von StĂ€rke, sondern von NervositĂ€t.
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Editorâs Pick
von EVA MARIA BREDLER

Bei mir hĂ€ngt ein Gedicht an der Wand, direkt ĂŒber dem Schreibtisch. Es hat mich durch Zeiten des Umbruchs getragen, durch mutige Entscheidungen, durch arbeitsame NĂ€chte und einsame Antriebslosigkeit. Wenn ich es lese, stellen sich mir jedes Mal wieder die Haare auf. Ist das nicht magisch? Rilke schrieb diese Wörter am 4. Oktober 1899 in Berlin-Schmargendorf auf, und durch Zeit und Raum hindurch verpassen sie mir 2026 in Barcelona eine GĂ€nsehaut. Ich bin gespannt, was die Zeilen mit Ihnen machen. Hier sind sie:
Gott spricht zu jedem nur, eh er ihn macht,Â
dann geht er schweigend mit ihm aus der Nacht.Â
Aber die Worte, eh jeder beginnt,Â
diese wolkigen Worte, sind:Â
Von deinen Sinnen hinausgesandt,Â
geh bis an deiner Sehnsucht Rand;Â
gieb mir Gewand.Â
Hinter den Dingen wachse als Brand,Â
dass ihre Schatten, ausgespannt,Â
immer mich ganz bedecken.Â
Lass dir Alles geschehn: Schönheit und Schrecken.Â
Man muss nur gehn: Kein GefĂŒhl ist das fernste.Â
Lass dich von mir nicht trennen.Â
Nah ist das Land,Â
das sie das Leben nennen.Â
Du wirst es erkennenÂ
an seinem Ernste.Â
Gieb mir die Hand.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Es gibt viele BĂŒhnen staatlicher Selbstvergewisserung. Auch in Parlamenten wird zur Musik politischer (Ver)stimmungen getanzt. Besonders eindrĂŒcklich konnten wir das im EuropĂ€ischen Parlament bei der Verabschiedung der sogenannten RĂŒckfĂŒhrungsrichtlinie beobachten, wie DANA SCHMALZ bereits letzte Woche analysiert hat â der Text ist jetzt auch auf Englisch verfĂŒgbar.
Auch das schwedische Parlament probt ein starkes StĂŒck. Ein neuer Gesetzesvorschlag will Staatsangehörigen mit doppelter StaatsbĂŒrgerschaft die schwedische entziehen, wenn sie Straftaten im Zusammenhang mit organisierter KriminalitĂ€t und BandenkriminalitĂ€t begehen, die âdie vitalen Interessen Schwedens ernsthaft bedrohenâ. ESTER HERLIN-KARNELL (EN) zeigt, wie missbrauchsanfĂ€llig der Rechtsbegriff der âvitalen Interessenâ ist.
Deutschland erlebte gerade seine eigene bedrĂŒckende Premiere â ein StĂŒck zur Aberkennung der Staatsangehörigkeit. Und ein anderes StĂŒck lĂ€uft weiter: Binnengrenzkontrollen â  eigentlich als zeitlich befristete AusnahmemaĂnahmen gedacht â haben sich seit 2015 vervielfacht; GeflĂŒchtete werden an Grenzen zurĂŒckgewiesen, die einst offen sein sollten. Schengen stirbt damit langsam den Tod durch tausend Stiche â und die Kommission hat dabei möglicherweise nachgeholfen, mit ihrer lang erwarteten Stellungnahme zu den deutschen Binnengrenzkontrollen. LEON ZĂLLIG und STEFAN SALOMON (EN) erklĂ€ren, wie die Kommission um den heiĂen Brei herumredet â und welche dĂŒstere Zukunftsvision fĂŒr Schengen sie herbeiredet.
WĂ€hrend die Kommission nicht hilft, springen die deutschen Gerichte ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Verwaltungsgericht Koblenz gaben nun KlĂ€ger:innen Recht, die gegen Binnengrenzkontrollen vorgegangen waren â darunter ausgerechnet ein Juraprofessor auf dem RĂŒckweg vom Festakt zu 40 Jahren Schengen (kann man sich nicht besser ausdenken). Die Bundesregierung berief sich auf ĂŒberlastete AuslĂ€nderbehörden, doch das hat die Gerichte nicht ĂŒberzeugt. LEON ZĂLLIG (DE) analysiert die Urteile (feat. Britney Spears).
Bei all der vermeintlich migrationsbedingten Ăberlastung kommen neue Technologien wie gerufen. In den letzten Jahren setzen die EuropĂ€ische Union und ihre Mitgliedstaaten zunehmend auf neue Technologien â vor allem KI â, um Grenzkontrolle, Migrationssteuerung und Asylverwaltung zu unterstĂŒtzen. Ein prominentes Beispiel ist das Dialect Identification Assistance System, das das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge in Asylverfahren einsetzt. JULIANE BECK (EN) zeigt, wie dieses System individuelle Rechte bedroht â unter institutioneller Verschleierung.
Doch Technologien sind selbst angreifbar â erst recht geopolitisch: Bewaffnete Konflikte und Cyberangriffe stören die Verarbeitung lebenswichtiger personenbezogener Daten, zerstören öffentliche Register und Datenbanken und instrumentalisieren persönliche Informationen fĂŒr Menschenrechtsverletzungen. CHRISTOPHER KUNER (EN) stellt fest, dass das EU-Recht darauf bislang unvorbereitet ist, und fordert die EU-Institutionen und die Datenschutzbehörden zum Handeln auf.
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DarĂŒber sollten wir Technologien nicht aus dem Blick verlieren, die sich ganz analog auf unseren Körper auswirken. So hat die EU gerade die neuen genomischen Techniken im Bereich gentechnisch verĂ€nderter Organismen dereguliert â die radikalste Ănderung der EU-GMO-Regulierung seit drei Jahrzehnten. ALEXANDRA MOLITORISOVĂ und ALEKSANDRA HUBAR-KOĆODZIEJCZYK (EN) meinen dennoch: Die Reform war unvermeidlich.
Unvermeidlich schien auch eine Reform im Vereinigten Königreich: Keir Starmer trat zwei Jahre nach Labours Erdrutschsieg zurĂŒck â noch vor Ablauf der ersten Amtszeit. FĂŒr GIOVANNI CAPOCCIA (EN) sagt sein Fall mehr ĂŒber die Nöte der liberalen Demokratie als ĂŒber das Versagen Labours.
Eben diese Nöte der liberalen Demokratie haben PUBLIC LAW SCHOLARS (EN) dazu bewegt, ein laufendes ungarisches VerfassungsstĂŒck mit Zwischenrufen zu unterbrechen. In ihrem offenen Brief an das ungarische Parlament befĂŒrworten sie die Entlassung hochrangiger AmtstrĂ€ger:innen, die noch aus OrbĂĄns Regime im Amt geblieben sind â und plĂ€dieren zugleich dafĂŒr, dass sich das Parlament bei der Wahl ihrer Nachfolger:innen zurĂŒckhĂ€lt.
Auch in der sĂ€chsischen Kleinstadt Aue-Bad Schlema wurden neue öffentliche AmtstrĂ€ger gewĂ€hlt. Nur mit knapper Mehrheit konnte sich dabei der CDU-Kandidat Marcus Hoffmann gegen den Kandidaten der rechtsextremen Partei âFreie Sachsenâ, Stefan Hartung, als OberbĂŒrgermeister durchsetzen. Die Wahl wirft grundlegende Fragen nach den Grenzen der WĂ€hlbarkeit kommunaler Wahlbeamte auf. ANDREAS NITSCHKE (DE) untersucht, wie das Recht auf Kandidat:innen verfassungsfeindlicher Parteien reagiert.
Umgekehrt reagieren verfassungsfeindliche Parteien auch auf das Recht. Immer wieder versucht die AfD, wissenschaftliche Einrichtungen unter Druck zu setzen, indem sie ihnen fehlende NeutralitĂ€t vorwirft â zuletzt an der TU in Berlin. Dieser Fall fĂŒgt sich in das Bild autoritĂ€rer Bedrohungen der Wissenschaft ein, meint MAX LENZ (DE).
Eine andere BĂŒhne findet die AfD im Beamtentum. Momentan steht dabei noch die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht im Weg â so auch im jĂŒngsten Fall vor dem VG Berlin, das die Nichteinstellung eines AfD-Kommunalpolitikers in den Polizeidienst billigte. Vor Verbeamtungen von AfD-Mitgliedern verlangen die Gerichte zum einen völlige PassivitĂ€t und zugleich aktive Distanzierung von den Zielen der Partei â Schrödingers VerfassungstreueprĂŒfung? SOFIANE BENAMOR (DE) hĂ€lt diese Rechtsprechung fĂŒr paradox.
Paradox ist auch der strafrechtliche Umgang mit Femiziden: Obwohl der Mordtatbestand Femizide erfasst, gelingt es Gerichten seit Jahrzehnten nicht, patriarchale Tatmotive konsequent als solche zu erkennen. FĂŒr ALINA GORSTEIN und SASCHA SEBASTIAN(DE) berĂŒhrt diese Schieflage den staatlichen Schutzauftrag gegenĂŒber Frauen und nimmt den Gesetzgeber in die Pflicht.
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The ICJâs Advisory Opinion on Climate Change
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Ein anderes Thema ist bei uns in den letzten Wochen zu einem Mini-Symposium (EN) angewachsen: die Wiederbelebung der EuropĂ€ischen Verteidigungsgemeinschaft. Nach Robert SchĂŒtzes Kritik prĂ€zisieren FEDERICO FABBRINI, NIELS KIRST und FRANZ C. MAYER (EN) ihre Position.
Diese Woche haben wir auĂerdem unser Symposium âInter-Judicial Dialogue on Climate Change and Human Rightsâ (EN) fortgesetzt. MARIA ANTONIA TIGRE schlĂ€gt den Bogen von mehr als zwei Jahrzehnten rechtsprechender Konstruktion hin zur Advisory Opinion OC-32/25 des Interamerikanischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte zu Klimakrise und Menschenrechten. LILIANA ĂVILA liest die Advisory Opinion OC-32/25 als Wendepunkt fĂŒr Organisationen, die sich seit Jahren fĂŒr Gemeinschaften an vorderster Front der Klimakrise einsetzen. ANNA LUMERDING und MELANIE MAURER nehmen das wegweisende KlimaSeniorinnen-Urteil zum Ausgangspunkt, um die Rolle prozeduraler Rechte in Klimaverfahren vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte zu untersuchen.
AuĂerdem haben wir ein neues Symposium gestartet: âEuropean Society After Commission v Hungaryâ (EN). Denn in Commission v Hungary hat der EuGH nicht nur entschieden, dass Art. 2 EUV als eigenstĂ€ndige Vorschrift im Vertragsverletzungsverfahren herangezogen werden kann, sondern auch eine europĂ€ische Gesellschaft beschrieben, in der bestimmte Werte vorherrschen. In diesem Symposium wollen wir die Vielfalt sichtbar machen, mit der Wissenschaftler:innen aus Recht, Philosophie und Sozialwissenschaften ĂŒber die europĂ€ische Gesellschaft nachdenken â in und ĂŒber Commission v Hungary hinaus. In ihrer Einleitung erklĂ€ren SILVIA STEININGER und JASPER SIEGERT ihren genealogischen Zugang zum Thema und dessen Implikationen. ARMIN VON BOGDANDY argumentiert, dass der Gerichtshof tatsĂ€chlich von einer europĂ€ischen Gesellschaft sprechen dĂŒrfte â und skizziert vier grundlegende VerstĂ€ndnisse dieses neu eingefĂŒhrten (Rechts-)Begriffs. FRANK SCHORKOPFwarnt davor, dass damit die Rechtsprechung zu einem politischen Akt werden könnte, der das Recht von der gesellschaftlichen Wirklichkeit trennt. JACOB VAN DE BEETEN kann weder in der Art.-2-EUV-Rechtsprechung noch in der Berufung auf die europĂ€ische Gesellschaft etwas wirklich Transformatives erkennen. Der italienische Verfassungsgerichtshof hat die europĂ€ische Gesellschaft jĂŒngst zum ersten Mal anerkannt â in einem Fall zur StaatsbĂŒrgerschaft fĂŒr Nachfahren italienischer Auswanderer. FĂŒr CHIARA GENTILE wirft dies eine grundlegende Frage auf: Wer gehört zur europĂ€ischen Gesellschaft? FĂŒr PIOTR ZAĆÄSKIbedeutet Pluralismus â wenn man ihn ernst nimmt â, dass Art. 2 EUV kein Mandat fĂŒr eine bestimmte Vision der guten Gesellschaft werden kann. OLIVER GERSTENBERG sieht in der europĂ€ischen Gesellschaft ein normatives Ordnungskonzept, das Gerichte zu einem âreflective equilibriumâ anleitet, statt richterliche Vorgaben von oben durchzusetzen. Mit Habermas benennt FRANCA MARIA FEISEL die demokratischen LegitimitĂ€tsprobleme, die entstehen, wenn sich der Gerichtshof auf die europĂ€ische Gesellschaft beruft.
Wenn Ihnen das Blut im Hirn bei der Hitze dickflĂŒssig geworden ist â fair enough. Heben Sie sich Habermas fĂŒr spĂ€ter auf und starren Sie stattdessen einfach eine echte BĂŒhne aus der NĂ€he an, im klimatisierten Dunkel.
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Das warâs fĂŒr diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
Â
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