Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
Bundesrat Ignazio Cassis hat an seiner Medienkonferenz zur NeutralitĂ€tsinitiative ein bemerkenswertes KunststĂŒck vollbracht: Er erklĂ€rte ausgerechnet die Unbestimmtheit der NeutralitĂ€t zu ihrer StĂ€rke. Die Initiative, so Cassis, wolle eine «neue NeutralitĂ€t».
TatsĂ€chlich will sie vor allem eines: die NeutralitĂ€t dem wechselnden politischen Ermessen ein StĂŒck weit entziehen und zentrale Regeln in der Verfassung festhalten, wie sie seit der GrĂŒndung der Eidgenossenschaft als ungeschriebene GrundsĂ€tze galten.
FĂŒr Cassis ist genau das die Gefahr. Die Schweiz mĂŒsse «auf kĂŒnftige Krisen angemessen reagieren» können. «Jede Krise ist anders, jeder Konflikt ist anders.» Deshalb brauche der Bundesrat Spielraum. Das klingt vernĂŒnftig. Aber es verdreht das Wesen der NeutralitĂ€t.
Denn NeutralitĂ€t entfaltet ihren Wert gerade dadurch, dass sie nicht jeden Montag neu erfunden wird. Ein neutraler Staat ist glaubwĂŒrdig, wenn Freund und Gegner wissen, woran sie sind â bevor der Krieg beginnt.
Bei den Sanktionen wird die Dehnbarkeit sichtbar. 2014 ĂŒbernahm die Schweiz die EU-Sanktionen gegen Russland nicht. 2022 tat sie es. Cassis preist dies als verantwortungsvolle «InteressenabwĂ€gung» und warnt vor jedem «Automatismus».
Nur: Wenn NeutralitÀt davon abhÀngt, wie der Bundesrat die jeweilige Lage beurteilt, wird aus einem Prinzip eine Option.
Noch deutlicher wird Markus MĂ€der, Chef des Staatssekretariats fĂŒr Sicherheitspolitik SEPOS. Die Schweiz mĂŒsse ihre Zusammenarbeit mit NATO und EU intensivieren. Gemeinsame Verteidigung brauche «InteroperabilitĂ€t» bei Waffen, Verfahren und Planungsprozessen sowie «Vertrauen basierend auf einem eingespielten und regelmĂ€Ăigen Austausch».
Aber: Je enger sich die Schweiz militĂ€risch mit einem BĂŒndnissystem verzahnt, desto schwieriger wird es, gleichzeitig zu behaupten, sie stehe auĂerhalb dieses Systems. MĂ€der geht sogar so weit, die Abschreckung darauf aufzubauen, dass ein Gegner mit einer gemeinsamen Verteidigung der Schweiz mit Partnern rechnen mĂŒsse. Mit einem Bein steht die Schweiz bereits im BĂŒndnisfall.
Die NeutralitĂ€t soll also dadurch glaubwĂŒrdig werden, dass ein möglicher Gegner annehmen kann, sie könnte im Ernstfall gar nicht mehr neutral sein. Was fĂŒr ein Widersinn!
Auch Botschafter Simon PlĂŒss, zustĂ€ndig fĂŒr Sanktionen beim Staatssekretariat fĂŒr Wirtschaft SECO, macht deutlich, wohin die Reise geht. Ohne enge Zusammenarbeit mit Europa drohten der Schweiz der Ruf mangelnder SolidaritĂ€t, Nachteile fĂŒr die RĂŒstungsindustrie und der Ausschluss aus europĂ€ischen Beschaffungsprogrammen.
Dass ĂŒber 90 Prozent der «schweizerischen» RĂŒstungsexporte von 2015 bis 2024 auf auslĂ€ndische Firmen zurĂŒckgehen (RĂŒstungsreport), sagte PlĂŒss natĂŒrlich nicht.
Damit tritt hinter der schönen Formel von der «flexiblen NeutralitĂ€t» ein ziemlich handfestes Programm hervor: Sanktionen sollen möglich bleiben, die militĂ€rische AnnĂ€herung an NATO und EU soll weitergehen, und die RĂŒstungsindustrie soll in den europĂ€ischen Markt integriert bleiben.
Alles nachvollziehbare politische und wirtschaftliche Interessen. Aber man sollte sie nicht mit NeutralitÀt verwechseln.
Cassis sagt: «Unsere GlaubwĂŒrdigkeit beruht auf unserer VerlĂ€sslichkeit, nicht auf Starrheit.» Das ist richtig â und gerade deshalb spricht vieles fĂŒr klare Regeln.
Denn VerlĂ€sslichkeit heiĂt, dass man weiĂ, woran man ist. Eine NeutralitĂ€t hingegen, die sich jedem politischen Wetter anpassen kann, ist zwar auĂerordentlich beweglich. Nur ist irgendwann nicht mehr ganz klar, was an ihr noch neutral ist.
US-PrĂ€sident Donald Trump hat am Montag ein PrĂ€sidialdekret unterzeichnet, das eine Verringerung der Impfungen im Kindesalter fordert, indem der Impfkalender auf elf Immunisierungen beschrĂ€nkt wird. Dies wĂŒrde US-Kindern, wie er sagte, einen «Goldstandard»-Schutz bieten und das Land an Partnernationen angleichen, die weniger Impfungen empfehlen.
Die Anordnung beendet unter anderem die Verabreichung der Hepatitis-B-Impfung direkt nach der Geburt und entspricht damit einer Empfehlung, die ein CDC-Beratergremium im vergangenen Jahr ausgesprochen hatte. Im Dekret wird zudem empfohlen, den Impfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) auf drei Einzeldosen aufzuteilen, die bei separaten Terminen verabreicht werden sollen.
Wie Reuters feststellt, treibt die Anordnung ein langjÀhriges Ziel von Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. voran. Ihm zufolge besteht ein Zusammenhang zwischen Impfungen und Autismus.
WĂ€hrend einer Unterzeichnungsszeremonie im WeiĂen Haus verwies Trump wiederholt auf die steigende Zahl von Autismus-Diagnosen in den USA. Er stellte fest:
«Es gibt einige Gruppen, die praktisch kein Problem mit Autismus haben. Das sind Gruppen, die in der Welt der Impfstoffe nicht sehr aktiv sind, es stimmt da also etwas nicht.»
Trump, Kennedy und andere AmtstrĂ€ger erklĂ€rten laut Reuters, die Anordnung bedeute, dass US-Kinder weit weniger als die 72 «Injektionen» erhalten wĂŒrden, die unter dem vorherigen Impfkalender empfohlen wurden. Impfexperten zufolge sei diese Zahl jedoch aufgeblĂ€ht, da sie Kombinationsimpfstoffe wie MMR als mehrere Injektionen zĂ€hle und von jĂ€hrlichen Grippe- und COVID-19-Dosen ausgehe.
GemÀà Reuters wiesen Ărzte die MaĂnahme auf breiter Front zurĂŒck. Ihnen zufolge rechtfertigen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Ănderung. Der US-Impfkalender basiere auf jahrzehntelanger evidenzbasierter Forschung und spiegele die spezifischen gesundheitlichen BedĂŒrfnisse der US-Amerikaner wider. Den Vergleich mit anderen LĂ€ndern wiesen sie zurĂŒck. Weniger empfohlene Impfungen wĂŒrden dazu fĂŒhren, dass mehr Kinder vermeidbaren Krankheiten ausgesetzt sind, so die Mediziner.
Reuters teilt mit, dass Kennedy im Januar den US-Impfkalender gekĂŒrzt hatte, um Impfungen gegen sechs von 17 Krankheiten zu streichen (wir berichteten). Dieser Schritt wurde allerdings durch ein Urteil eines Bundesgerichts vorĂŒbergehend gestoppt. Auch hatten fĂŒnfzehn von Demokraten regierte US-Bundesstaaten das Gesundheitsministerium (HHS) wegen der Ănderungen verklagt (wir berichteten). Das PrĂ€sidialdekret bekrĂ€ftigt nun Kennedys Ăberarbeitung trotz des laufenden Gerichtsverfahrens.
Laut Reuters weist die Anordnung das Justizministerium an, Impfgesetze der Bundesstaaten anzufechten, was den Konflikt auf Bundesebene ĂŒber die von den Staaten festgelegten Impfpflichten fĂŒr Schulen verschĂ€rft. Sie weist den Justizminister an, gegen Gesetze von Bundesstaaten zu klagen, die nach Ansicht der Regierung mit der elterlichen AutoritĂ€t, der Religionsfreiheit, Nachteilsausgleichen fĂŒr Menschen mit Behinderungen und dem Gleichheitsgrundsatz kollidieren â einschlieĂlich der Regelungen zu religiösen und medizinischen Ausnahmen von Impfpflichten.
Medizinische FachverbĂ€nde, Experten fĂŒr öffentliche Gesundheit und Impfstoffhersteller hĂ€tten die Anordnung ebenfalls kritisiert, so die Presseagentur. Das Hauptergebnis sei «Verwirrung fĂŒr die Eltern», fand zum Beispiel Dr. Aaron Milstone vom Ausschuss fĂŒr Infektionskrankheiten der American Academy of Pediatrics. WidersprĂŒchliche Signale wĂŒrden wahrscheinlich dazu fĂŒhren, dass Eltern Impfungen hinauszögern, ergĂ€nzte er.
Laut dem Impfstoffhersteller Merck gibt es keine veröffentlichten wissenschaftlichen Beweise dafĂŒr, dass die Aufteilung des MMR-Impfstoffs in drei Einzeldosen irgendeinen Nutzen bringe. Zudem erhöhe die Verwendung der Einzelkomponenten die Anzahl der Injektionen und könne zu verzögerten oder versĂ€umten Impfungen fĂŒhren.
Dr. Elizabeth Mack, eine Kinder-Intensivmedizinerin in Charleston, South Carolina, wies darauf hin, dass in den USA keine zugelassenen Einzel-Impfstoffe gegen Masern, Mumps oder Röteln verfĂŒgbar seien, was die Empfehlung in der vorliegenden Form undurchfĂŒhrbar mache.
Brian Hooker, Chief Scientific Officer von Children's Health Defence (CHD), bezeichnete die Anordnung hingegen als «einen Schritt in die richtige Richtung». Wie The Defender berichtet, teilte er mit:
«Durch das Streichen der Hepatitis-B-Impfung bei Geburt und der neuen RSV-Spritze aus dem âčempfohlenenâș Impfkalender werden Impfungen auf ein Alter von zwei Monaten verschoben, anstatt am ersten Lebenstag zu erfolgen. Die SĂ€uglingssterblichkeit in den USA erreicht in der ersten Lebenswoche ihren Höhepunkt, und alles, was unternommen werden kann, um diesem Umstand zu begegnen, wird dazu beitragen, die Sterblichkeitsraten zu senken.»
Hooker bemĂ€ngelte allerdings, dass die Anordnung immer noch einige zentrale Anliegen von Verfechtern der Impfstoffsicherheit unberĂŒcksichtigt lasse. So ergĂ€nzte er:
«Ich hĂ€tte mir gewĂŒnscht, dass auch der eigentliche Terminplan dieser Impfungen angegangen worden wĂ€re. Leider wurden an der Vielzahl von Impfungen, die Kinder bei den Vorsorgeuntersuchungen im Alter von zwei, vier, sechs und zwölf Monaten erhalten, kaum Ănderungen vorgenommen. Diese Impfungen wurden in kontrollierten Studien nicht in Kombination getestet, sodass jedes SĂ€ugling in den USA im Grunde ein Wissenschaftsexperiment mit einer StichprobengröĂe von eins ist.»
Doch laut Dr. Robert Malone, eines der neuen Mitglieder, die Kennedy im Juni 2025 in den Impfausschuss der CDC (ACIP) berief, wird die Anordnung voraussichtlich zu weitreichenderen Ănderungen am Impfkalender fĂŒhren. In einem Substack-Beitrag merkte er unter anderem an, dass dies im Wesentlichen einen neuen Impfplan etablieren werde, der vollumfĂ€nglich von den Recherchen und Daten gestĂŒtzt wird, die von den Gesundheitsbehörden und anderen Bereichen der Regierung vorliegen.
Am Mittwoch, dem 19. August, verhandelt der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig ĂŒber die Revisionen im Verfahren gegen den NĂŒrnberger Facharzt Wolfgang Urmetzer. Der Termin beginnt um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 207 im ersten Obergeschoss des BGH-GebĂ€udes in der Karl-Heine-StraĂe 12. Prozessbeobachter sind willkommen. Parallel findet von 10 bis 13 Uhr vor der Villa Sack eine SolidaritĂ€tskundgebung statt, zu der Ărzte und Angehörige der Heilberufe ausdrĂŒcklich in weiĂen Kitteln aufgerufen sind. Das berichtet die AnwĂ€ltin Beate Bahner in ihrem Telegram-Kanal.
Der Fall hat eine lange Vorgeschichte. Der heute 73-jĂ€hrige AnĂ€sthesist mit den Zusatzqualifikationen Naturheilverfahren und Akupunktur fĂŒhrt seit 1998 eine eigene Praxis in NĂŒrnberg mit den Schwerpunkten integrative Medizin und Traditionelle Chinesische Medizin (TCM). Ab August 2020, also wenige Monate nach Beginn der «Corona-Zeit», stellte er Maskenbefreiungsatteste aus, gestĂŒtzt auf anamnestische Angaben der Patienten und seine langjĂ€hrige Erfahrung mit Atemwegsmasken.
Er beruft sich dabei auf den hippokratischen Eid und das Genfer Gelöbnis. Nach seiner Darstellung handelte er nach bestem Wissen und Gewissen; eine körperliche Untersuchung sei vor Ausstellung einer Àrztlichen Bescheinigung weder gesetzlich noch berufsrechtlich zwingend vorgeschrieben, die Anamnese bilde ohnehin den ersten Schritt jeder Untersuchung.
Das Thema körperliche Untersuchung schwingt derweil immer wieder wie ein Damoklesschwert ĂŒber Prozessen dieser Art. So hatte der Hamburger Mediziner Walter Weber in den Jahren 2020 und 2021 Maskenbefreiungsatteste fĂŒr Patienten mit klinischen Indikationen wie Asthma, COPD, Panikattacken oder COâ-bedingten Beschwerden ausgestellt.
Die Staatsanwaltschaft warf ihm dann in 57 FĂ€llen die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) vor, unter anderem weil einige Atteste nach telefonischem Kontakt oder ohne ausreichend dokumentierte körperliche Untersuchung erfolgt seien. Weber betont aber, dass die VorwĂŒrfe keine faktische Grundlage hĂ€tten (siehe dazu etwa den TN-Bericht «Walter Weber erneut vor Gericht: âčTelemedizin war erlaubt, nur bei Masken nicht â das finde ich nicht plausibelâș», eine Ansicht, die sogar von Friedrich Merz de facto bestĂ€tigt wurde).
Was Urmetzer angeht, so folgte Ende November 2020 die erste Vernehmung bei der Kriminalpolizei. Am 26. Januar 2021 durchsuchten Beamte seine Praxis und beschlagnahmten 531 Patientenakten, das Terminkalenderbuch, den privaten Laptop sowie eine Spiegelung der Praxis-EDV. Die Staatsanwaltschaft NĂŒrnberg-FĂŒrth erhob im Oktober 2022 Anklage wegen Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemÀà § 278 StGB (alte Fassung) in 264 FĂ€llen.
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht NĂŒrnberg-FĂŒrth zog sich ĂŒber 29 Verhandlungstage von Mai 2023 bis MĂ€rz 2024 hin, mit mehr als 200 Zeugen und zwei gerichtlich bestellten Gutachtern. Die Staatsanwaltschaft forderte eine BewĂ€hrungsstrafe von eineinhalb Jahren, eine Geldauflage und ein mehrjĂ€hriges Attestverbot.
Am 20. MĂ€rz 2024 erging das Urteil: 150 TagessĂ€tze zu je 100 Euro wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 26 FĂ€llen, davon 23 Kinder; im Ăbrigen Freispruch. Besonders die kindlichen FĂ€lle standen im Mittelpunkt der mĂŒndlichen UrteilsbegrĂŒndung.
Verzweifelte Eltern, die teils schon von anderen Ărzten abgewiesen worden waren, hatten telefonisch Beschwerden ihrer Kinder ĂŒber das stundenlange Maskentragen in der Schule geschildert. Urmetzer stellte Atteste aus und untersuchte die Kinder in der Folge persönlich. Das Gericht warf ihm daraufhin vor, die Kinder nicht bereits am Telefon selbst befragt zu haben.
Diese Argumentation des Gerichts verwundert indes. Denn wenn man als Eltern zum Beispiel sein Kind von der Schule abmeldet, weil es sich nicht wohlfĂŒhlt, reicht es ja auch, dass die Mutter oder der Vater das telefonisch oder via E-Mail an die Schule durchgeben.
Und nicht nur das. Ăberhaupt verwundern diese Verfahren, da es ja keine fundierten wissenschaftlichen Belege gibt fĂŒr die Sinnhaftigkeit der Maskenpflicht (siehe dazu etwa den TN-Artikel «Prozess gegen Walter Weber: Schuldig gesprochen von Richterin Nele Behr»).
Das Urteil bedroht unterdessen nach EinschĂ€tzung der UnterstĂŒtzer sein Lebenswerk: Es droht der Entzug der Approbation und existenzielle Folgen. Urmetzer legte Revision ein, die Staatsanwaltschaft ebenfalls â wegen Verletzung materiellen Rechts hinsichtlich des Freispruchs in weiteren FĂ€llen.
Ziel von Urmetzer ist die Aufhebung der Verurteilung in den 26 FÀllen. Er strebt einen vollstÀndigen Freispruch an. Damit will er vor allem die drohenden berufsrechtlichen Folgen abwenden (Entzug der Approbation), sein berufliches und wirtschaftliches Lebenswerk retten sowie eine KlÀrung der rechtlichen Grenzen Àrztlicher Attestausstellung in der damaligen Situation erreichen.
UrsprĂŒnglich war dann fĂŒr Mittwoch, den 13. Mai, eine Hauptverhandlung beim 6. Strafsenat des BGH in Leipzig angesetzt (TNberichtete). Dieser Termin fand aber nicht statt, er wurde «aus dienstlichen GrĂŒnden aufgehoben», wie Sabrina Kollmorgen in ihrem Telegram-Kanal schreibt.
Nun geht es also am 19. August beim BGH weiter. Urmetzer selbst betont:
«Ich habe nicht wider besseres Wissen gehandelt â sondern wegen besseren Wissens und Gewissens.» Und weiter: «Es geht mir um Wahrheit, Recht und Gerechtigkeit â und die wird am Ende siegen.» Prozessbeobachter Rechtsanwalt Siemund appellierte an die Richterschaft: «Nehmt euren Mut in die Hand und steht auf fĂŒr Wahrheit und Gerechtigkeit!»
Die Pressestelle des BGH in Leipzig teilte mir derweil mit, dass insgesamt 40 BesucherplĂ€tze plus vier PlĂ€tze fĂŒr Medienvertreter zur VerfĂŒgung stehen. Wer als Besucher teilnehmen möchte, muss sich ĂŒber den Besucherdienst anmelden. FĂŒr Journalisten hingegen gebe es keine explizite Vorab-Akkreditierung, wie mir versichert wurde. Es gilt also das Prinzip «Wer zuerst kommt, malt zuerst» â ein Umstand, der insbesondere fĂŒr von weiter her anreisende Medienvertreter problematisch ist, da das Risiko besteht, keinen der vier PlĂ€tze zu «ergattern».
Eine umfassende Dokumentation des gesamten Falles Urmetzer ist auf der Plattform Ărzte mit Gewissen einsehbar (siehe dazu auch den TN-Artikel «Plattform «Ărzte mit Gewissen» will juristische Verfolgung von Medizinern sichtbar machen»). ErgĂ€nzend liegen Videoberichte der «Jaworskis» vor (siehe hier und hier).
Wer Urmetzer finanziell unterstĂŒtzen möchte, kann dies ĂŒber den Förderverein WeiĂer Kranich tun (IBAN DE56 7645 0000 0232 1701 91, Verwendungszweck: Schenkung fĂŒr Wolfgang Urmetzer).
Der Sender Arte lÀsst sich in einem Punkt mit Wikipedia vergleichen: Wenn die BeitrÀge keinen politischen Bezug haben, enthalten sie durchaus einen Informationswert. Andernfalls verkommen sie zu billiger Propaganda, bisweilen zu so billiger, dass sie schon in den ersten Minuten ins Gesicht springt.
Wer die aktuelle Dokumentation «Selenskyj â Das entscheidende Jahr» schaut, wird das schnell merken. Noch wĂ€hrend die ersten 60 Sekunden laufen, singen mehrere sogenannte «Experten» Lobeshymnen. Selenskyjs Einsatz sei «zutiefst beeindruckend», heiĂt es, so beeindruckend, dass er schon jetzt einen Platz in den GeschichtsbĂŒchern habe. Diesem PrĂ€sidenten mĂŒsse Anerkennung gezollt werden â lautet das Mantra, noch bevor die Dokumentation wirklich begonnen hat.
Womit hat Selenskyj diese Lorbeeren verdient, fragt man sich. Und die Antwort wird prompt nachgeliefert: DafĂŒr, dass die Ukraine immer noch kĂ€mpft. Aha! Hat das aber nicht viel mehr damit zu tun, dass die westliche «Koalition der Willigen» die Ukraine mit stetig neuen Finanz- und Waffenhilfen unter die Arme greift?
Dieser Aspekt wird bis zum Schluss der knapp 50-minĂŒtigen Dokumentation stoisch ĂŒbergangen. Stattdessen erscheint Selenskyj darin als derjenige, dem Ukraines Standhaftigkeit zu verdanken ist. Das wirkt vor allem dann absurd, als das geschichtstrĂ€chtige Treffen mit US-PrĂ€sident Donald Trump zur Sprache kommt.
An der RealitÀt vorbei
Selenskyj, der an jenem 28. Februar 2025 wie ein kleiner Schuljunge in die Schranken gewiesen wurde, mutiert in der Arte-Doku zum Helden, als einer, der sich fĂŒr sein Land eingesetzt hat. «Ich dachte, dieser Mann ist absolut bewundernswert», kommentiert ein französischer EU-Abgeordneter. «Weil er nicht nachgibt, einzig und allein die Zukunft des ukrainischen Volks im Blick hat und diese mit groĂer WĂŒrde und Verantwortung verteidigt.»
GroĂe Worte, die jedoch an der RealitĂ€t zerschellen. Aber vielleicht hat der gute «Experte» nicht mitbekommen, in welch devotem Gestus Selenskyj schon am nĂ€chsten Tag eine Entschuldigungsnachricht an Trump schrieb. Ebenfalls möglich ist, dass er dem gleichen Trick zum Opfer gefallen ist, den auch die Arte-Dokumentation anwendet. Sie dreht den Sachverhalt einfach um: Aus der Entschuldigung wird ein genialer Brief, mit dem es Selenskyj gelang, den Konflikt mit Trump zu entschĂ€rfen.
Schon an dieser Stelle wird deutlich: Bestimmte Aspekte werden in der Arte-Dokumentation ausgeklammert oder verfĂ€lscht, zugunsten des Protagonisten freilich. Das gilt auch fĂŒr Selenskyjs Behauptung, sein Land sei seit dem Krieg allein. Weder die «Experten» noch die ErzĂ€hlerin kommentieren das, obwohl der ukrainische PrĂ€sident in dem StreitgesprĂ€ch mit Trump wenige Minuten zuvor eingerĂ€umt hatte, dass sein Land ohne die Hilfe der USA nicht so lange standhaft geblieben wĂ€re.
USA â ein ehrlicher Makler?
Wie Selenskyj zum groĂen Staatsmann stilisiert wird, ist genauso surreal wie die Deutung der US-amerikanischen Geopolitik. Die Rolle der USA habe sich fundamental verĂ€ndert, sagt eine deutsche Politologin, «hin zu der Frage, ob sie Russland nĂ€her sind als der Ukraine. Sind sie ein ehrlicher Makler oder sind sie auf Seiten Russlands.»
Ob die NaivitĂ€t vorgetĂ€uscht ist oder tatsĂ€chlich das Wort fĂŒhrt, bleibt ihr Geheimnis. Dass die USA noch nie ein ehrlicher Makler waren und es auch in Zukunft nicht sein werden, sondern schon seit jeher alle Staaten gegeneinander ausspielen, mĂŒsste eigentlich jeder wissen, der sich als Politologe betitelt.
Abseits des akademischen Elfenbeinturms ist das jedenfalls weit bekannt. Dass die Arte-Dokumentation solche Aussagen dennoch verwertet, lĂ€sst tief blicken. Der propagandistische Anstrich ist unverkennbar: Trump der Böse, Selenskyj der Gute. So einfach ist die Welt, sofern man das Material entsprechend zusammenschneidet, verkĂŒrzt und knetet. Doch das gelingt eher mĂ€Ăig.
Medienwirksame Inszenierungen
Schon die Riege der «Experten» gibt die Richtung vor. Zwar sind unter ihnen Politologen, aber keine, die den Westen kritisieren; zwar Friedensforscher, aber nicht Daniele Ganser; zwar Korrespondenten, aber nur aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dementsprechend ĂŒberhöht wirkt Selenskyjs Image, das sie verkaufen wollen.
Er fahre immer wieder an die Front, heiĂt es an einer Stelle, er zeige, dass er ein PrĂ€sident im Krieg sei, dass er seine Soldaten nicht im Stich lasse. Das ist nicht nur plump, es ist geradezu peinlich. Derlei medienwirksame Inszenierungen gehören heute zur Machtpolitik genauso dazu wie Desinformation.
Mittlerweile dĂŒrfte sich herumgesprochen haben, dass es weniger Selenskyj ist, der solche Auftritte plant, sondern seine Berater. Er selbst ist genauso eine Marionette wie viele andere «StaatsmĂ€nner», die von der Gunst einer unsichtbaren Elite abhĂ€ngen. Das gilt auch fĂŒr Trump, Merz oder Macron.
Doch die Arte-Dokumentation kann nicht anders, als weiter Demokratie zu simulieren und ein TheaterstĂŒck aufzufĂŒhren, in dem der Titelheld trotz Verfehlungen, trotz Höhen und Tiefen als Held altgriechischen AusmaĂes agiert. TatsĂ€chlich ist die knapp 50-minĂŒtige Produktion ein Imagefilm, eine fiktionalisierte Darstellung. Und als solche sollte sie betrachtet werden.
Die Referenten an der Sommertagung 2026 des Schweizer Standpunkt vertraten mehrheitlich die Ansicht, dass die Schweiz ihre glaubwĂŒrdige, bewaffnete und dauerhafte NeutralitĂ€t wieder stĂ€rker verfolgen sollte. Dabei wird die NeutralitĂ€t als wichtiges Instrument fĂŒr Frieden, Vermittlung und humanitĂ€res Engagement der Schweiz dargestellt. Kritisiert werden insbesondere die AnnĂ€herung an die NATO, die Ăbernahme von EU-Sanktionen gegen Russland sowie eine aus Sicht der Referenten zunehmende AbhĂ€ngigkeit von auslĂ€ndischen MĂ€chten.
Ein weiterer Schwerpunkt waren internationale Sanktionen. Wolf Linder, emeritierter Professor fĂŒr Politologie an der UniversitĂ€t Bern, kritisierte, dass Sanktionen seiner EinschĂ€tzung nach hĂ€ufig politisch und nicht konsequent nach völkerrechtlichen Kriterien eingesetzt wĂŒrden. Er plĂ€diert dafĂŒr, dass die Schweiz grundsĂ€tzlich nur Sanktionen der UNO ĂŒbernimmt.
Der Artikel hebt auĂerdem die Vermittlerrolle der Schweiz hervor. Anhand eines Beispiels wird gezeigt, wie die Schweiz dank ihrer NeutralitĂ€t vertrauliche GesprĂ€che zwischen Konfliktparteien ermöglichen konnte, die Deeskalation erwirkten.
Die Veranstalter sahen die Schweizer NeutralitĂ€t als wichtigen Teil der SouverĂ€nitĂ€t und als Grundlage fĂŒr die internationale Vermittlungs- und Friedensrolle der Schweiz. Sie sprachen sich deshalb fĂŒr eine RĂŒckkehr zu einer glaubwĂŒrdigen und eigenstĂ€ndigen NeutralitĂ€tspolitik aus.
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Peter Mayer
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Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen. Es werden weitere infizierte Personen erwartet. Hier sind die wichtigsten Antworten zum Ebola-Virus zu finden.
Wir kaufen fĂŒr zwei Versionen unser selbst ein: das Zukunfts-Ich, das supergesund essen soll â und den unvernĂŒnftigen Geniesser im Hier und Jetzt. Die Kolumne «Psychologie des Alltags».
Das Gras ist gelb, die Böden zu Staub verfallen, und manche FlĂŒsse sind nur noch Rinnsale oder SteinwĂŒsten. Historiker fĂŒhlen sich in diesen Tagen an die DĂŒrrekatastrophe von 1540 erinnert.
Seit ihrer Entstehung ist die Erde dem Bombardement kosmischer Geschosse ausgesetzt. Wahrscheinlich hat ein Einschlag dafĂŒr gesorgt, dass der Mond entstand, und ein Asteroid hat den Sauriern ein Ende gesetzt. Haben wir die besseren Chancen als sie?
Amerikanische Wissenschafter bringen einem Programm bei, unbekannte Viren zu erzeugen. Die einen wollen die Erreger nutzen, um Krankheiten zu therapieren. Die anderen warnen: So eine Erfindung lÀsst sich auch missbrauchen.
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Das Unwort des Jahres 2023 â âRemigrationâ â steht im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt an prominenter Stelle (II). In ihrem Programm identifiziert sich die AfD explizit mit diesem Begriff, der eine rigorose Ausweisungspolitik auf der Basis eines ethnischen Volksbegriffs verfolgt. Doch wĂ€hrend Remigration fĂŒr ein verfassungsfeindliches Bestreben der AfD steht, sind zahlreiche Schritte der Remigrationspolitik denkbar, die sich bestehender rechtlicher Mittel bedienen. Ăber Szenarien der Remigrationspolitik nachzudenken, erlaubt auch, besser zu erkennen, wie sie rechtlich einzuhegen sind.
Remigration und der ethnische Volksbegriff
Zum Unwort des Jahres wurde âRemigrationâ, nachdem Correctiv ĂŒber ein Treffen von Rechtsextremen berichtet hatte, bei dem unter anderem der Rechtsextremist Martin Sellner einen âMasterplan zur Remigrationâ vorgestellt hatte. Daraufhin kam es im Januar 2024 zu massiven Demonstrationen gegen Rechtsextremismus. Auf ihnen wandten sich Hunderttausende Menschen entschieden gegen eine Remigrationsideologie â eine Ideologie, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet und ein ethnisch homogenes Deutschland zum Ziel hat.
Der ethnische Volksbegriff, der solchen Remigrationsphantasien zugrunde liegt, war fĂŒr die VerfassungsschutzĂ€mter zentral, um die AfD, einzelne ihrer LandesverbĂ€nde und ihre Jugendorganisation zu beobachten und als rechtsextrem oder als rechtsextreme VerdachtsfĂ€lle einzustufen (siehe hier, hier und hier). Auch das kĂŒrzlich erschienene Gutachten der Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte setzt sich (S. 670 ff.) ausfĂŒhrlich mit dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff als Element der verfassungswidrigen Agenda der AfD auseinander. Ein solcher Begriff widerspricht dem formalen Volksbegriff des Grundgesetzes und der Gleichheit aller Staatsangehörigen.
Derzeit verwenden rechtspopulistische bzw. rechtsextreme Parteien den Begriff âRemigrationâ als Code fĂŒr eine Politik, die einen ethnischen Volksbegriff propagiert und Menschen, die nicht nach diesem völkischen VerstĂ€ndnis zum Staatsvolk gehören, abschieben oder zur Ausreise veranlassen will. âRemigriertâ werden sollen diejenigen, die nicht ânach Deutschland gehörenâ. Unter Remigrationsprojekten oder Remigrationspolitik verstehe ich im Folgenden also politische Vorhaben, durch die zugewanderte Menschen oder rassistisch als nicht-zugehörig Markierte aus Deutschland ausgewiesen werden sollen.
Kontrollmöglichkeiten des Bundes
Die migrationspolitischen Vorhaben der AfD Sachsen-Anhalt haben Mark Niklas Cuno und Lukas Bornschein auf diesem Blog bereits eingeordnet und darauf hingewiesen, dass viele der Vorhaben rechtlich unzulĂ€ssig und nicht umsetzbar sind. Hier wird man beobachten mĂŒssen, wie der Bund seine rechtlichen Möglichkeiten gegen möglicherweise rechtswidrige Landespolitik nutzen wird. Dass Landes- und Bundeskompetenzen verschrĂ€nkt sind, ist ein wesentlicher Kontrollmechanismus eines wehrhaften Föderalismus (siehe dazu auch das Symposium): Nicht nur die ultima ratio des Bundeszwangs, sondern auch das praktische Zusammenwirken etwa mit der dem Bundesinnenministerium unterstehenden Bundespolizei in Angelegenheiten von Einreise und Abschiebung (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) wird hoffentlich einer Remigrationspolitik dort einen Riegel vorschieben können, wo sie Rechtspflichten offen verletzt.
Problematischer als offene RechtsbrĂŒche sind aber die fĂŒr sich genommen nicht eindeutig illegalen Schritte, die eine Landesregierung unternimmt, um ihre verfassungsfeindliche Remigrationspolitik zu verfolgen. Um klar zu sein: Das geltende AuslĂ€nderrecht erlaubt keine Remigrationspolitik. Doch um sie zu verhindern, ist es erforderlich, dass man genau hinsieht und kleinteilig gegen ErmessensĂŒberschreitungen und das Unterlaufen von Schutzmechanismen vorgeht.
Praktische Umsetzung des Rechts
Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz und Staatsangehörigkeitsgesetz werden allesamt durch die LĂ€nder ausgefĂŒhrt. Sowohl bei EinbĂŒrgerungen als auch bei Ausweisungen und Abschiebungen haben die LĂ€nder einen erheblichen Spielraum, wie sie Bundesgesetze praktisch umsetzen â daraus folgen bereits jetzt regionale Unterschiede. Das Aufenthaltsgesetz wird durch die Aufenthaltsverordnung ergĂ€nzt. Daneben sind die bindenden Verwaltungsvorschriften eine wichtige Stellschraube, durch die die Bundesebene einhegen kann, was in der AusfĂŒhrung durch die LĂ€nder passiert. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz stammt aus 2009. Auf neuere Entwicklungen hat das Bundesinnenministerium mit unverbindlichen Anwendungshinweisen reagiert. Hier lĂ€ge eine Kontrollmöglichkeit des Bundes angesichts einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung: Durch verbindliche Verwaltungsvorschriften kann er klarer eingrenzen, wie die Landesverwaltungen die Bundesgesetze auslegen dĂŒrfen.
EinbĂŒrgerungspolitik
Eine Remigrationsideologie wird letztlich alle Bereiche der Migrations- und Integrationspolitik betreffen. Man kann aber zwischen Bereichen, die den rechtlichen Status von Menschen und ihren Aufenthalt betreffen, und sonstigen Bereichen â wie der Unterbringung oder dem Zugang zu Bildung â unterscheiden. Der Fokus hier liegt auf Ersteren.
Zentral in den Remigrationsphantasien ist es, auch eingebĂŒrgerte Deutsche allenfalls des Schutzes ihrer Staatsangehörigkeit berauben zu können. DiesbezĂŒglich muss ein besonderes Augenmerk auf RĂŒcknahmevoraussetzungen der EinbĂŒrgerung liegen. ZustĂ€ndige Behörden fĂŒr EinbĂŒrgerungen sind zurzeit in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien StĂ€dte als TrĂ€ger der mittelbaren Landesverwaltung. Sie unterstehen der Fachaufsicht des Landesverwaltungsamts. Die AfD plant, die EinbĂŒrgerungsentscheidungen in einer einzigen Landesbehörde zu zentralisieren.
GrundsĂ€tzlich ist der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG unzulĂ€ssig; eine RĂŒcknahme der EinbĂŒrgerung ist aber im Zeitraum von zehn Jahren im Fall von vorsĂ€tzlich unrichtigen oder unvollstĂ€ndigen Angaben (§ 35 Abs. 1, 3 StAG) möglich. Insgesamt haben diese RĂŒcknahmepraktiken zugenommen (siehe auch hier). Es wĂ€re zu befĂŒrchten, dass insbesondere bei den Bekenntnissen aus § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 und § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG eine uferlose Auslegung durch EinbĂŒrgerungsbehörden stattfindet. Wenn Behörden MeinungsĂ€uĂerungen in sozialen Medien heranziehen können, um RĂŒcknahmen von EinbĂŒrgerungen zu rechtfertigen, und zugleich der Inhalt der Bekenntnisse sehr vage ist, dann gewĂ€hrt das den Behörden weitreichende SpielrĂ€ume. Es ist nicht schwer, sich auszumalen, wie diese SpielrĂ€ume zur gezielten Ausgrenzung genutzt werden. Die RĂŒcknahme der EinbĂŒrgerung wĂŒrde so zu einem mĂ€chtigen Instrument in der Hand von Politiker:innen mit Remigrationsagenda, das letztlich das verfassungsrechtliche Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit umgeht.
Derartige Auslegungen zu kontrollieren, obliegt den Gerichten, doch dies erfordert, dass die Betroffenen tĂ€tig werden, und die Gerichte können derartige Praktiken nur langsam und punktuell unterbinden. Der Bundesgesetzgeber kann die Bekenntnispflichten in § 10 StAG oder die RĂŒcknahmebedingungen auf Gesetzesebene reformieren. Das Bundesinnenministerium kann die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aktualisieren und so sicherstellen, dass eine Landesregierung und ihre Behörden unter dem Vorwand der RĂŒcknahme keine AusbĂŒrgerungspolitik betreiben.
Niederlassungserlaubnis
Eine Landesregierung mit Remigrationsagenda wĂŒrde vermutlich die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach KrĂ€ften einschrĂ€nken. Das Aufenthaltsgesetz sieht fĂŒr die Erteilung mehrere Voraussetzungen vor, wobei besonders § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG mit der relativ offenen Voraussetzung, dass keine GrĂŒnde der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen, ein Einfallstor fĂŒr eine restriktive Handhabung bietet. Es ist zudem denkbar, dass parallel zu missbrĂ€uchlichen RĂŒcknahmen von EinbĂŒrgerungen auch vermehrt RĂŒcknahmen von Niederlassungserlaubnissen stattfinden. So könnten Behörden versuchen, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ins Beliebige auszudehnen und beispielsweise zu argumentieren, dass die bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mitgeteilte Sympathie fĂŒr eine politische oder religiöse Gruppierung im Nachhinein durch Social-Media-Posts belegt sei und somit eine TĂ€uschung vorgelegen habe.
Verweigerung von Aufenthaltstiteln
In nahezu allen Bereichen des Aufenthaltsrechts bestehen SpielrĂ€ume, die eine Remigrationspolitik in restriktiver Richtung ĂŒberdehnen kann. Zu denken wĂ€re etwa an die Auslegung der Fachkrafteigenschaft nach § 18a, § 18b, § 18 Abs. 3 AufenthG. Insgesamt gilt: Je prekĂ€rer der Aufenthaltsstatus von Personen ist, desto leichter können sie auch von einer Remigrationsagenda einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung getroffen werden. Eine in diesem Geiste agierende Behörde könnte etwa den § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG exzessiv anwenden, der die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verhindert, wenn jemand eingereist ist, âum Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangenâ. FĂŒr diejenigen, die fest ĂŒberzeugt sind, Einwanderung fĂ€nde zur Ausbeutung der Sozialsysteme statt, wird es ein kleiner Schritt sein, dies in konkreten FĂ€llen zu behaupten. Ăber § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG hat die Norm des § 60a Abs. 6 Nr. 1 AufenthG auch die Wirkung, dass Geduldeten und abgelehnten Asylbewerber:innen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Ausweitung von Ausweisungen
Eine Remigrationsagenda wird auf allen Ebenen versuchen, die StabilitĂ€t des Aufenthaltsstatus derjenigen zu schwĂ€chen, die sie als nicht âvolkszugehörigâ betrachtet. Das reicht von RĂŒcknahmen der EinbĂŒrgerung und der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ĂŒber ausbleibende Erteilungen oder VerlĂ€ngerungen von Aufenthaltserlaubnissen bis hin zur Ausweitung von Abschiebungen. Eine SchlĂŒsselrolle kommt § 53 AufenthG mit den Vorschriften zur Ausweisung zu. Demnach kann ein âAuslĂ€nder, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefĂ€hrdetâ, nach AbwĂ€gung von Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse ausgewiesen werden. Nach Sinn und Zweck ist diese Möglichkeit klar beschrĂ€nkt auf erhebliche GefĂ€hrdungen, doch die offene Formulierung macht eine exzessive Anwendung denkbar. So könnte eine zentralisierte AuslĂ€nderbehörde unter einer autoritĂ€r-populistischen Landesregierung plötzlich antifaschistisches Engagement als Grund heranziehen, um von einer GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sprechen.
Ermessensgrenzen der Behörden
In all diesen Bereichen wĂ€ren Schritte sinnvoll, um in Kenntnis der drohenden missbrĂ€uchlichen Auslegung vorab zu konkretisieren, was Ermessensgrenzen der entscheidenden Behörden sind. Das kann den handelnden Beamt:innen Orientierung geben und die ĂberprĂŒfung von missbrĂ€uchlichen Auslegungen durch Gerichte strukturieren.
Stellen der Resilienz
Insgesamt kann eine Landesregierung erheblichen Einfluss auf Landkreise und Kommunen durch den kommunalen Finanzausgleich nehmen. Ăber die Zuweisung von Mitteln kann sie kommunale Projekte fördern oder austrocknen. Dennoch liegt in der föderalen Kompetenzverteilung auch ein Mechanismus der rechtsstaatlichen Resilienz. Kommunen bleiben entscheidend in der unmittelbaren Versorgung von Menschen. Umgekehrt hat die Bundesebene verschiedene Einflussmöglichkeiten auf eine Landesregierung mit Remigrationsagenda. Die Bundesregierung kann im Extremfall mit Zustimmung des Bundesrats nach Art. 37 Abs. 1 GG âdie notwendigen MaĂnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur ErfĂŒllung seiner Pflichten anzuhaltenâ. Doch wahrscheinlicher als die Anwendung des Bundeszwangs ist, dass sich das Verhindern von Remigrationspolitik in der kleinteiligen Verteidigung von rechtsstaatlichen Mechanismen und der Korrektur von ErmessensĂŒberschreitungen abspielen wird.
On Thursday, 23 July 2026, the (at that time) six candidates ârunningâ for the position of United Nations Secretary-General (UNSG) came forward in the General Assembly Hall in New York to publicly present their visions for the organizationâs future and answer questions, as part of the âUN Town Hall.â Several of the candidates are current and former senior officials of the UN and related agencies. Michelle Bachelet previously served as the UN High Commissioner for Human Rights (2018-2022) and executive director of UN Women (2010-2013). Two other candidates, Rafael Mariano Grossi and Rebeca Grynspan Mayufis, currently hold senior posts, serving as the Director General of the International Atomic Energy Agency (IAEA) and the Secretary-General of the United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), respectively. Accordingly, they are campaigning for the top job while serving the organization â or, in Grossiâs case, the wider institutional family â they hope to lead.
The nomination of current and former senior officials reflects an emerging pattern: during the 2006 selection, one current and one former Under-Secretary-General were nominated (out of seven candidates total), and in 2016, five out of ten candidates had either served or were actively serving at the Assistant Secretary-General level or above. Only once has a serving UN official been selected as UNSG, when Kofi Annan was elected in 1996. At present, the likelihood of this repeating in the upcoming election seems to be high.
Drawing on these developments, this post will explore the nature and procedure of the UNSG appointment, the challenges that arise when senior officials ârunâ for the highest office, and propose recommendations to mitigate these concerns.
The UNSG Appointment Procedure
Article 97 of the United Nations Charter sets out the basic procedure for the appointment of the UNSG. Accordingly, the General Assembly appoints the UNSG upon the recommendation of the Security Council. Over the years, however, the details of this process have been outlined in General Assembly resolutions, most recently A/Res/79/237 (2025).
The appointment process takes approximately a year, beginning with a joint letter by the Presidents of the General Assembly and the Security Council to the Member States announcing the commencement of the process and inviting states to present their candidates (para 42(a)). States then nominate candidates. They can do so individually or as a group, but are only permitted to support one candidate, unlike other UN election processes (para 42(d)). States may withdraw their candidate at any time (para 42(f)), as the Maldives recently did to the candidacy of Virginia Gamba â who until recently was also a senior UN official.
In line with the principles of transparency emphasized by the resolution, information about the candidates is made publicly available on the UN website. They, in turn, are asked to provide a âcampaign financing disclosure,â a vision statement, and curriculum vitae (paras. 42(g), 42(h) and 42(j)).
Additionally, the resolution explicitly states that to provide the âopportunity to present her or his vision,â the President of the General Assembly will convene âwebcast interactive dialoguesâ with the candidates (para 42(g)) and has also been tasked with convening other âinformal [âŠ] meetingsâ (see para 42 of resolution A/Res/69/327). The manner in which these should be conducted is at the discretion of the President, though they are understood to need to take place before the Security Council deliberations. Accordingly, these have included individual âwebcast interactive dialogues,â which took place in April and June, as well as the âTown Hall,â a form of public debate among all the candidates. The Security Council has also raised the option to hold âinformal dialogueâ with the candidates, as per its previous practice.
Traditionally, the Security Council only recommends one candidate to the General Assembly. The recommendation is transferred through the incumbent UNSG, with the numbered results. The General Assembly then votes by secret ballot in a public meeting. This entire process must be done by the last quarter of the year, before the newly designated UNSG assumes office, to allow for preparation (para 42(l)). Accordingly, as AntĂłnio Guterresâs term will end on 31 December 2026, the Security Council took its first straw poll on 30 July 2026, and the appointment must be made by December 2026.
Appointment or Election?
Article 97 and subsequent resolutions refer to the process as an âappointmentâ, rather than an âelectionâ. This was not an obvious choice: while the Dumbarton Oaks Proposals suggested the term âelectedâ be used, the San Francisco Conference chose the term âappointedâ to emphasize the roleâs administrative character. However, as commentators have noted, â[t]hese terminological issues masked the intensely political nature of the appointment process, a process in the end dominated by the permanent members of the [Security Council].â These âmasksâ have since been slowly linguistically removed. The language in the resolution expressly states candidatesâ âcampaignsâ (paras 42(j) and 42(i)), and the âappointmentâ wording has sometimes been softened to âselection.â
This question stems from an underlying question relating to the UNSGâs roles and required qualifications. The Preparatory Commission has grouped the functions into six: âgeneral administrative and executive functions, technical functions, financial functions, the organization and administration of the International Secretariat, political functions and representational functions.â Accordingly, Article 97 defines the UNSG as âthe chief administrative officer of the organization.â He or she is part of the Secretariat, but also carries broader responsibilities. On the other hand, the UNSG also has political functions, which stem from the âother functionsâ (Article 98) and the discretion to determine a threat to peace and security (Article 99). This includes representation of the institution and, it has been argued, ânorm entrepreneurship.â
While there are no formal required qualifications, there have been some calls for criteria in General Assembly resolutions. Some emphasized the need for a âcommitment to the purposes and principles of the Charter of the United Nations, extensive leadership, and administrative and diplomatic experience,â others âthe highest standards of efficiency, competence and integrity,â (that is, that candidates for the Secretary-Generalship must be measured against the same basic criteria laid down for Secretariat staff in article 103), and âproven leadership and managerial abilities, extensive experience in international relations and strong diplomatic, communication and multilingual skills.â Recently, calls for regional and gender representation have been made by the General Assembly.
The Complexities of Running from Within
Importantly, the resolution clearly states that â[c]andidates holding positions in the United Nations system should consider suspending their work in the United Nations system during the campaign, with a view to avoiding any conflict of interest that may arise from their functions and adjacent advantagesâ (para 42(i)). Similar rules apply, with varyingdegreesofstrictness, inmanydomesticpoliticalsystems, and are intended to maintain the political neutrality of the civil service. Such rules are often accompanied by restrictions on public expression, as is the case for United Nations staff members, who are expected not to publicly support or oppose candidates for the UNSG position.
The steps contained in para 42 of the resolution 79/327 reflect a wider attempt to democratize the selection of the UNSG and to introduce safeguards to protect the integrity of the organization during leadership transitions. However, the guidance contained in para 42 of the resolution is imperfect and raises several challenges. First, for certain roles, including those held by the current candidates, it is simply not realistic, and may even be undesirable, for some candidates to suspend their current work. It is one thing for a staff member, up to and including a director-level role, to take temporary leave; it is another altogether for an Under-Secretary-General or Assistant Secretary-General, or the head of a related organization, to do so. Officials appointed by the Secretary-General to these roles (and indeed, those elected to their positions by States) depend on repeat engagement with States and other stakeholders to effectively fulfill their mandate, meaning their roles have dual political and administrative functions. Additionally, the leadership of an organization has an important impact on its culture and agenda, and its absence may negatively affect the work.
Second, candidates occupying senior roles find themselves in a complex position, as they must maintain the impartiality and independence demanded of international civil servants (which, although required, is not always practiced) even as they navigate the political nature of State endorsements for the UNSG position. They also need to communicate their vision for the future of the organization, extending beyond their current portfolios. They are incentivized to publicize the work of their organizations: although this is a logical campaign strategy in the abstract, doing so runs the risk of politically exposing their organizations. They may also be incentivized to downplay shortcomings and possibly to be defensive toward constructive criticism that is instrumental in ensuring improvement of any work. These complexities are heightened if candidates are unsuccessful in securing the UNSG role, but their tenure in their current position continues during the appointed UNSGâs term.
A Path Forward
The guidance contained in para 42 of resolution does not sit comfortably with the nature of most senior roles. It is unrealistic for people in these roles to withdraw from their duties, and they are required to navigate a particularly dense web of competing interests during the pre-selection process. The abovementioned challenges are side effects of a partially democratized system that imports elements of electoral due process without fully committing to a liberal democratic model, or indeed to an âelectionâ proper. They reflect an increased public and international interest in the Secretary-Generalship, which has re-shaped the balance between its political and administrative nature. As the guidance mostly does not consist of strict rules, this raises the question of how these challenges ought to be navigated.
In our view, the following expectations are realistic for senior officials to commit to as part of the appointment process:
First, while it is understandable that senior candidates cannot be expected to suspend their work, they should ensure that their professional impartiality and the independence of their agency or organization are not influenced by the selection process.
Second, such candidates should not use their positions as a tool in the selection process and, insofar as possible, keep their roles separate from their candidacy. Their current roles and their candidacy must not become a means of securing State support for either. They must demonstrate an overarching commitment to preserving the political neutrality and impartiality of the UN and its related organizations.
Third, candidates holding senior leadership roles within the United Nations must be particularly careful in communicating their personal views, including on the organizationâs current state and future trajectory. They should take particular care to demonstrate their fidelity to the United Nations and to the incumbent UNSG.
Fourth, candidates holding senior leadership roles should, if they are unsuccessful in securing the UNSG appointment, engage directly and in good faith with the UNSG elect in order to determine whether continuing in their current role is tenable.
In our view, these simple steps would help safeguard the political neutrality of the international civil service. They will contribute to ensuring that the campaigns of senior officials are conducted in a manner that preserves the required independence and impartiality of the United Nations and related organizations. They strike a balance between enabling international civil servants to be considered for the top leadership role and reducing the risks of taking undue advantage of their present position. The General Assembly and Security Council could, for future selection processes, give these or similar expectations a more authoritative form.
Of course, none of this suggests that a candidate âfrom withinâ should be expected to undermine their own viability. They, like every other candidate, are free to campaign â but their position requires particular care in doing so. This is true today and will remain true if and when the UNSG process becomes more fully democratized. Member States should remain engaged in refining the selection process and continue their efforts to develop guidelines and rules for candidates that preserve the integrity of the United Nations itself.
Seit dem âChatGPT-Momentâ im Herbst 2022 ist an Hochschulen eine lebendige Debatte entfacht. Es geht dabei um zeitgemĂ€Ăes Lehren und PrĂŒfen, aber ebenso um den Wert menschlicher Leistungen sowie die Zukunft der (Hochschul-)Bildung.
WĂ€hrend es inzwischen erste Leitlinien fĂŒr den KI-Einsatz in wissenschaftlichen Publikationen (z.B. durch die DFG) gibt, fehlen weiterhin Standards fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen. Bayern wagt mit dem âKI-Verbot-Verbotâ nun einen ersten regulatorischen Schritt und formuliert in Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Diese haben in ihren PrĂŒfungsordnungen âdie wesentlichen Fragen im Hinblick auf PrĂŒfungsanforderungen und PrĂŒfungsverfahrenâ zu regeln, wonach nunmehr auch âdie ZulĂ€ssigkeit der Nutzung von KI-Systemen als Hilfsmittelâ zĂ€hlen soll. Hierbei soll â so der Gesetzentwurf der Staatsregierung â die Nutzung bei nicht beaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen nicht ausgeschlossen werden.
Dieser regulatorische VorstoĂ kommt bei Elmentaler und Hof nicht gut weg, sie halten ihn fĂŒr mit der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) âunvereinbar und mithin verfassungswidrig.â Zudem sehen sie darin den âAusdruck einer gesetzgeberischen ĂberschĂ€tzung von KI [âŠ] und einer Abwertung der Hochschullehre [âŠ].â Auf dem Weg zu diesen Schlussfolgerungen entgehen ihnen jedoch gewichtige Argumente, die fĂŒr die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit und damit VerfassungsmĂ€Ăigkeit der bayerischen Regelung sprechen â eine Replik:
Verboten wird nur, was ohnehin rechtswidrig wÀre
Die von den Autor*innen betonte Reichweite und Bedeutung der Lehrfreiheit als Teil der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) steht hier nicht zur Diskussion. Dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E in die Lehrfreiheit eingreift, ist unbestritten und wird auch durch die AusfĂŒhrungen in der EntwurfsbegrĂŒndung entsprechend berĂŒcksichtigt. Indes verkennen Elmentaler/Hof einen gewichtigen Punkt: âVerbotenâ sollen nur solche PrĂŒfungen werden, die aufgrund eines VerstoĂes gegen die Chancengleichheit der Studierenden ohnehin rechtswidrig wĂ€ren. Dies sind solche PrĂŒfungen, bei denen das Nutzen von KI durch die PrĂŒfenden zwar verboten wird, von ihnen jedoch nicht nachgewiesen und damit nicht sanktioniert werden kann. Ein solches â grundsĂ€tzlich nicht durchsetzbares â Verbot begegnet grundlegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Auch bei unklareren Vorgaben zum KI-Einsatz, etwa durch ein bloĂes Dulden, kommt es zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Jeweils werden wesentlich Ungleiche (PrĂŒfungsteilnehmende, die KI zur PrĂŒfungsbearbeitung nutzen, und PrĂŒfungsteilnehmende, die dies nicht tun) ungerechtfertigt gleichbehandelt, nĂ€mlich anhand derselben BewertungsmaĂstĂ€be beurteilt. Unbeaufsichtigte schriftliche PrĂŒfungen zeichnen sich dabei dadurch aus, dass eine eigenstĂ€ndige schriftliche Leistung erbracht werden soll, d.h. irgendeine Art von Textproduktion gefordert ist, die mit verschieden gewichtigen Schritten, wie Literaturrecherche, Strukturierung und Schwerpunktsetzung, BerĂŒcksichtigung formeller Vorgaben sowie der korrekten Verwendung von Orthografie und Grammatik, verbunden ist. All diese Aspekte lassen sich, je nach Fach und Aufgabe, mehr oder weniger gut durch KI-Anwendungen erfĂŒllen. Dadurch unterscheidet sich das Hilfsmittel KI in seiner QualitĂ€t entscheidend von bisherigen technischen Hilfsmitteln wie Suchmaschinen oder Datenbanken. Die PrĂŒfungsumgebung (Ort und Zeit der Bearbeitung, genutzte Infrastruktur und Hilfsmittel) liegt bei unbeaufsichtigten PrĂŒfungen dabei gerade nicht im Einflussbereich der Hochschulen.
Wenn ein KI-Einsatz nicht bereits wĂ€hrend der Bearbeitung ausgeschlossen werden kann, verbleibt nur die Möglichkeit eines an die Bearbeitung anschlieĂenden Nachweises. Doch genau das ist in der Regel unmöglich. Anders als bei einem Plagiat gibt es, abgesehen von EinzelfĂ€llen, in denen Studierende die KI-Nutzung zugeben (z.B. VG Kassel, Urt. v. 25.2.2026 â 7 K 2515/25), oder einer sehr dilettantischen Nutzung, (bisher) keinen Weg, von der schriftlichen Ausarbeitung auf den Einsatz von KI zu schlieĂen. Sog. KI-Detektoren arbeiten auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und können allenfalls ein Indiz liefern. Zahlreiche Beispiele belegen ihre FehleranfĂ€lligkeit und das ihnen innewohnende Potential fĂŒr weitere Ungleichbehandlung (etwa, wenn Texte von Nicht-Muttersprachlern hĂ€ufiger als KI-generiert bewertet werden). Auch die Gerichte sind sich bisher nicht einig, welche Merkmale eines Textes denn nun fĂŒr einen KI-Einsatz sprechen sollen. WĂ€hrend das VG MĂŒnchen auf die besonders hohe QualitĂ€t, Inhaltsdichte, Stringenz und Fehlerfreiheit des Textes abstellte, sah das LG Darmstadt (Beschl. v. 10.11.2025 â 19 O 527/16) gerade in einem besonders schlechten Stil (u.a. einfache und sich wiederholende Satzstrukturen, sprachliche BrĂŒche sowie generische Zusammenfassungen) den Beleg fĂŒr KI. Das VG Berlin kam hingegen nach sprachlicher Analyse eines PrĂŒfungstextes aufgrund von Unterschieden in der QualitĂ€t einzelner Abschnitte innerhalb einer Arbeit zu der Ăberzeugung, dass KI genutzt worden war (Urt. v. 20.05.2026 â VG 12 K 305/24). Dass entsprechend ebenso wenig die GrundsĂ€tze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können, hat die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach dargelegt.1)
Im Ergebnis ist ein Verbot der KI-Nutzung in unbeaufsichtigten schriftlichen PrĂŒfungen rechtlich nicht haltbar.
Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?
Bei diesem klaren Befund könnte man daher allenfalls fragen: Warum dann eine gesetzliche Regelung treffen?
Die Antwort liefert die Praxis. Die konkreten Zahlen unterscheiden sich zwar je nach Umfrage, doch der Befund ist klar: Der GroĂteil der Studierenden nutzt KI regelmĂ€Ăig, wohl auch in PrĂŒfungen (s. etwa hier und hier). Bei der Frage, ob ein KI-Einsatz in PrĂŒfungen zulĂ€ssig sein sollte, gehen die Meinungen indes auseinander, gewĂŒnscht und gefordert werden jedoch klare Vorgaben sowie die Vermittlung von KI-Kompetenz. Doch das vermag die Hochschulpraxis bisher nicht zu leisten.
In der Konsequenz gehen Unsicherheiten derzeit vielfach zu Lasten der PrĂŒfungsteilnehmenden, erbrachte Leistungen werden unter âKI-Verdachtâ gestellt und das VertrauensverhĂ€ltnis zwischen Lehrenden und Studierenden gerĂ€t unter Druck (zu diesen Entwicklungen etwa Heckmann und Sigmund). Der bayerische VorstoĂ ist daher kein Ausdruck von Misstrauen gegenĂŒber den Hochschulen und Lehrenden, sondern kann vielmehr als das Gegenteil verstanden werden: als konkreter Gestaltungsauftrag unter Aufzeigen (grund-)rechtlicher Leitplanken. In der aktuellen Ausgestaltung (âsollâ statt âmussâ) berĂŒcksichtigt die Entwurfsfassung sogar die (wohl eher theoretische) Möglichkeit abweichender EinzelfĂ€lle, also unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen, bei denen sich doch aufgrund der spezifischen UmstĂ€nde ein KI-Hilfsmittel-Verbot durchsetzen lassen wĂŒrde. SelbstverstĂ€ndlich ist auch eine Soll-Vorschrift â anders als es die Autor*innen behaupten â rechtsverbindlich. âSollenâ bedeutet auch nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts âMĂŒssenâ mit einer (gerichtlich ĂŒberprĂŒfbaren) Ausnahme in atypischen FĂ€llen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 â OVG 9a D 149/06.G, Rn. 2).
Somit lĂ€sst sich auch der mit dem KI-Verbot-Verbot verbundene Eingriff in die Lehrfreiheit rechtfertigen: Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zielt auf die GewĂ€hrleistung chancengerechter HochschulprĂŒfungen unter den durch KI verĂ€nderten Bedingungen ab. Die Regelung ist geeignet, da durch sie solche PrĂŒfungen unterbunden werden sollen, die nicht entsprechend dem sich aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 12 Abs. 1 GG2) ergebenden MaĂstab ausgestaltet werden können. Ein gleich geeignetes milderes Mittel steht nicht zur Wahl. Denn bisher ist es Hochschulen und Lehrenden ohne eine entsprechende Regulierung nicht gelungen, die KI-bedingten Rechtsunsicherheiten abzubauen. Es ist vertretbar zu erwarten, dass Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E zu einem Mehr an Chancengerechtigkeit fĂŒhrt und so die Verwirklichung der Grundrechte der Studierenden positiv beeinflusst. Die EingriffsintensitĂ€t wird durch die Verwendung des Modalverbs âsollâ zudem bereits abgemildert und lĂ€sst Raum fĂŒr Abweichungen im Einzelfall. Auch auf Ebene der Angemessenheit stehen dem âKI-Verbot-Verbotâ keine Bedenken entgegen. Die Lehrfreiheit wird nur hinsichtlich unbeaufsichtigter schriftlicher PrĂŒfungen punktuell eingeschrĂ€nkt. Der Gestaltungsauftrag liegt bei den Hochschulen. Den Lehrenden verbleibt es darĂŒber hinaus unbenommen, ihren Unterricht und auch ihre PrĂŒfungen âKI-freiâ zu gestalten und etwa auf andere PrĂŒfungsformate zu wechseln.
Was bleibt nun von der Kritik am âKI-Verbot-Verbotâ?
Der mit dem Aufkommen von KI einsetzende Paradigmenwechsel im Hochschulwesen wurde in Bayern erkannt und mit Art. 84 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 BayHIG-E stellt die Staatsregierung einen konkreten Vorschlag fĂŒr den Umgang mit KI in HochschulprĂŒfungen zur Diskussion. Dabei kann man ĂŒberlegen, ob man das Framing als âVerbot-Verbotâ fĂŒr ĂŒberzeugend hĂ€lt und der Begriff âKĂŒnstliche Intelligenzâ einer stĂ€rkeren begrifflichen Einordnung bedarf, oder ob sich umgekehrt der konkrete rechtliche Auftrag fĂŒr die Normadressaten (Hochschulen) hier ausreichend aus dem Kontext ergibt.
Angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten, einen KI-Einsatz nachzuweisen, stellt sich auĂerdem die berechtigte â von Elmentaler/Hof indes nicht aufgeworfene â Frage, wie es dann um die âVorgaben zu Umfang und Art einer Dokumentation der Nutzungâ steht, die die Hochschulen vorsehen sollen. Auch diese lieĂen sich praktisch nicht ĂŒberprĂŒfen, ggf. ebenso mit KI erzeugen und dienten daher eher als Reflexions- und FleiĂaufgabe sowie der Transparenz aus GrĂŒnden der wissenschaftlichen Redlichkeit.
Soll die KI-Nutzung perspektivisch nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr Bestandteil von PrĂŒfungsleistungen werden, so mĂŒssen dann konsequenterweise die auf die PrĂŒfung vorbereitende Lehre sowie die Bewertungskriterien angepasst werden. Dies umfasst neben der Vermittlung von KI-Kompetenzen auch die Bereitstellung eines rechtskonform nutzbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden, KI-Tools durch die Hochschulen.3). Hierzu sind im BayHIG noch keine Vorgaben angelegt, diese Entwicklung wird durch den Entwurf allenfalls mittelbar gefördert.
Im Ergebnis besteht die Leistung des gesetzgeberischen VorstoĂes somit darin, einen grundrechtswidrigen Zustand nicht einfach zu akzeptieren, sondern Leitplanken aufzuzeigen und einen konkreten Gestaltungsauftrag an die Hochschulen zu formulieren. WĂ€hrend man ĂŒber die Ausgestaltung des âKI-Verbot-Verbotsâ im Detail durchaus diskutieren kann, ergeben sich hierbei jedoch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.