Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst â Dr. Wolfgang Wodarg CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im GesprĂ€ch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
Drei aktive Sozialdemokraten â Wolf Linder, Pascal Lottaz, Leo Keller â haben sich mit einem Offenen Brief an die Parteileitung der SP gewandt. Darin charakterisieren sie die Entscheidung der Partei fĂŒr ein Nein zur NeutralitĂ€tsinitiaitive wie folgt:
«Ihr habt Euer Nein zur NeutralitÀtsinitiative selbstherrlich entschieden, habt weder die Meinung der Parteibasis noch die eines Parteitags eingeholt.»
Dabei schreckt Ihr vor krassen Unwahrheiten nicht zurĂŒck: Entgegen Euern Behauptungen sind Sanktionen weiterhin möglich. Die Schweiz befolgt auch kĂŒnftig Sanktionen, nĂ€mlich jene der UN. Das sind die einzigen, welche in den Augen der gesamten Völkergemeinschaft gerechtfertigt sind.
Hingegen folgt sie gemĂ€ss Initiative nicht den Zwangsmassnahmen der EU oder den unzĂ€hligen von einzelnen Staaten wie der USA. Denn ein Grossteil ihrer Sanktionen wird nicht aus rechtlichen, sondern aus wirtschaftlichem Eigeninteresse verhĂ€ngt. Zu oft folgen sie nicht dem Recht, sondern dem «Recht des StĂ€rkeren». Und hat jemand von Euch ĂŒberhaupt zur Kenntnis genommen, dass wirtschaftliche Zwangsmassnahmen kein Friedens-, sondern ein Kriegsinstrument sind? Diese richten gegen Regierungen wenig aus, sind aber verheerend fĂŒr die Zivilbevölkerung und fĂŒhren weltweit zu ĂŒber einer halben Million Toten pro Jahr.
Eure Behauptung, mit der NeutralitĂ€tsinitiative wĂŒrde die Schweiz zum «Sammelbecken fĂŒr Kriegsprofiteure», ist völlig aus der Luft gegriffen. FragwĂŒrdige GeschĂ€fte machen Schweizer Unternehmen nicht wegen der NeutralitĂ€t, sondern weil sie profitabel sind. Und das, weil die schweizerische Gesetzgebung zum Aussenhandel und zu den Banken solche erlaubt.
Die Unterstellung, es gehe «Blocher und seinen MilliardĂ€rsfreunden» nicht um NeutralitĂ€t, sondern um persönliche Bereicherung, ist unter der GĂŒrtellinie. Ihr habt Euer Nein zur NeutralitĂ€tsinitiative selbstherrlich entschieden, habt weder die Meinung der Parteibasis noch die eines Parteitags eingeholt. Ihr habt Angst vor den Mitgliedern, die anders denken als Ihr und hofft auf möglichst starke Ablehnung der Initiative. Genau davor aber hat Alt-BundesprĂ€sidentin MichĂšle Calmy-Rey gewarnt. Sie befĂŒrchtet, dass wir dabei in das Lager der NATO-Turbos gedrĂ€ngt wĂŒrden.
Euer Nein zur Initiative begann vor vier Jahren, als Ihr den NZZ-Slogan der «Blocher-» und «Putin»- Initiative kopiert habt. Ihr benutzt ihn seither als fragwĂŒrdiges Narrativ, das weitere «Argumente» offenbar entbehrlich macht. Zusammen mit anderen steht Ihr an vorderster Stelle einer Anti-Blocher- und Anti-Russen-Propaganda, die zu einem parteipolitischen Grabenkrieg gefĂŒhrt hat. In diesem kleinkarierten Gerangel «SVP gegen den Rest der Parteien» wurden die Chancen einer sachgerechten und mit Argumenten gefĂŒhrten Debatte verspielt. Dabei geht es in dieser Sache um nichts weniger als um die kĂŒnftige Aussenpolitik der Schweiz in einer unsicheren und kriegsbedrohten Weltlage. Das schadet unserm Land, und wir befĂŒrchten, auch der Sache der Sozialdemokratie.
Vertreter von Mitte, FDP und SP berufen sich an ihrer Medienkonferenz vom 17. August auf Völkerrecht, humanitÀre Tradition und die politische Handlungsfreiheit der Schweiz.
Der ehemalige «Tagesschau»-Journalist Helmut Scheben hĂ€lt dagegen: Wer vom Völkerrecht spreche, mĂŒsse erklĂ€ren, warum es offenbar nicht fĂŒr alle Kriege und alle GroĂmĂ€chte nach demselben MaĂstab gilt.
Vietnam, Afghanistan, Irak, Serbien: Scheben erinnert an Kriege, in denen die Schweiz weder vergleichbare Sanktionen verhÀngte noch den Anspruch erhob, den jeweiligen Aggressor wirtschaftlich zu bestrafen.
Seit 2022 soll dagegen ausgerechnet die Ăbernahme von Sanktionen gegen Russland Ausdruck einer verantwortungsvollen NeutralitĂ€tspolitik sein. FĂŒr Helmut Scheben ist das keine konsequente Anwendung des Völkerrechts, sondern ein fundamentaler Widerspruch.
Noch schĂ€rfer wird seine Kritik beim Argument der Sicherheit. WĂ€hrend vor einer NeutralitĂ€tsinitiative gewarnt wird, rĂŒckt die Schweiz gleichzeitig nĂ€her an die NATO â ein MilitĂ€rbĂŒndnis, das seit Jahrzehnten an Kriegen und militĂ€rischen Interventionen beteiligt ist. Die AnnĂ€herung an dieses BĂŒndnis als Weg zu mehr Sicherheit zu verkaufen, hĂ€lt Scheben fĂŒr gefĂ€hrlich naiv.
Denn hinter der Debatte steht eine Frage, die sich nicht mit wohlklingenden Formeln ĂŒber «Werte» erledigen lĂ€sst: Will die Schweiz neutral bleiben â oder wird sie Schritt fĂŒr Schritt auf eine Seite gefĂŒhrt? Hier geht es nicht um politische Wortgefechte. Hier geht es um Krieg und Frieden.
Ein ehemaliger leitender Berater des langjĂ€hrigen Leiters des National Institute of Allergy and Infectious Diseases (NIAID) der USA, Anthony Fauci, bekannte sich am Dienstag schuldig, die Verschleierung von Bundesunterlagen im Zusammenhang mit der Erforschung der UrsprĂŒnge von SARS-CoV-2 geplant zu haben.
Wie APberichtet, ist die UrteilsverkĂŒndung gegen Dr. David Morens fĂŒr den 12. November durch die US-Bezirksrichterin Paula Xinis in Greenbelt, Maryland, angesetzt. Morens habe sich schuldig bekannt, sich zum Betrug gegen die US-Regierung verschworen zu haben. Dieses Verbrechen könne mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fĂŒnf Jahren geahndet werden. Der Verteidiger Tim Belevetz erklĂ€rte in einer Stellungnahme nach der Anhörung zum Schuldbekenntnis:
«Mit seinem heutigen Schuldbekenntnis hat Dr. Morens die Verantwortung fĂŒr seine Taten ĂŒbernommen und wird dies auch weiterhin tun.»
Laut AP wird Morens vorgeworfen, wĂ€hrend seiner TĂ€tigkeit am NIAID sein privates E-Mail-Konto genutzt zu haben, um absichtlich Gesetze zur Akteneinsicht zu umgehen. Das Justizministerium werfe ihm vor, Unterlagen zu GesprĂ€chen im Zusammenhang mit COVID-19-ForschungszuschĂŒssen versteckt oder vernichtet zu haben, darunter auch BemĂŒhungen zur Wiederbelebung eines umstrittenen Coronavirus-Förderprojekts.
Die Anklage folge auf eine Untersuchung der Republikaner im ReprĂ€sentantenhaus zu den UrsprĂŒngen der COVID-«Pandemie». In dessen Rahmen sei Morens' E-Mail-Korrespondenz unter die Lupe genommen und ihm vorgeworfen worden, Unterlagen absichtlich zurĂŒckgehalten zu haben. In seiner Aussage vor dem Kongress habe Morens bestritten, durch die Nutzung seiner privaten E-Mail-Adresse versucht zu haben, die Transparenzgesetze des Bundes zu umgehen.
AP erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sich Fauci im Juli wĂ€hrend einer Anhörung im Kongress zu seiner Rolle wĂ€hrend der «Pandemie» wiederholt auf das Recht aus dem FĂŒnften Verfassungszusatz berufen hat, sich nicht selbst belasten zu mĂŒssen (wir berichteten zum Beispiel hier, hier, und hier). Am vergangenen Freitag habe er dann eine Aufforderung abgelehnt, freiwillig vor einem zweiten Senatsausschuss zu erscheinen, nachdem die republikanische Mehrheit im Ausschuss fĂŒr innere Sicherheit entlang der Parteigrenzen dafĂŒr gestimmt hatte, ihn wegen Missachtung des Kongresses anzuklagen.
Die Niederlande erleben erneut einen Bauernaufstand â und diesmal ist die politische Sprengkraft kaum zu ĂŒbersehen. WĂ€hrend die Regierung in Den Haag ihre Klimavorgaben verschĂ€rft, wĂ€chst auf den Höfen der Eindruck: Ăber die Köpfe derjenigen hinweg, die das Land ernĂ€hren, wird eine Politik durchgedrĂŒckt, die ganze Existenzen infrage stellt.
Die Bilder sind entsprechend drastisch. Dutzende Traktoren rollen hupend durch Amersfoort, Heuballen werden vor GebÀuden abgeladen, Zufahrten blockiert, Erde vor den Sitz einer Naturschutzorganisation gekippt. Die Botschaft der Landwirte ist unmissverstÀndlich: So nicht weiter. Doch der Protest hat inzwischen einen bitteren Preis gefordert.
Bei einer Demonstrationsfahrt in der Provinz Nordbrabant kam es auf einer Autobahn zu einer Massenkarambolage. Ein 71-jĂ€hriger Mann und eine 72-jĂ€hrige Frau starben, sechs weitere Menschen wurden verletzt. Mehrere Traktoren waren an dem Geschehen beteiligt. Besonders brisant: Die Polizei hatte den Protestzug trotz des Verbots fĂŒr Traktoren, Autobahnen zu benutzen, passieren lassen â unter Berufung auf das Demonstrationsrecht.
Ein politischer Konflikt, der lĂ€ngst ĂŒber Grenzwerte und GĂŒlle hinausgeht, ist damit endgĂŒltig zur gesellschaftlichen ZerreiĂprobe geworden. Im Zentrum steht die Stickstoffpolitik der niederlĂ€ndischen Regierung. Das Kabinett von MinisterprĂ€sident Rob Jetten will die Belastung von Böden und GewĂ€ssern reduzieren und nimmt dabei vor allem die Landwirtschaft ins Visier.
Die Regierung kauft Betriebe auf, legt Höfe still und will den Viehbestand bis 2030 massiv reduzieren. Der AusstoĂ von Stickstoff aus DĂŒnger und Mist soll ebenfalls deutlich zurĂŒckgehen. Aus Sicht der Regierung ist das notwendiger Klimaschutz. FĂŒr viele Bauern liest es sich dagegen wie ein staatlich verordnetes Schrumpfprogramm.
Denn hinter den abstrakten Zahlen stehen Familienbetriebe, Investitionen, ArbeitsplĂ€tze und jahrzehntelang aufgebaute Existenzen. Die Niederlande sind eine landwirtschaftliche GroĂmacht. Hochautomatisierte Betriebe, Melkroboter und moderne FĂŒtterungssysteme ermöglichen eine enorme Produktion auf vergleichsweise kleiner FlĂ€che. Genau diese industrielle LeistungsfĂ€higkeit wird nun zum Problem: Die Viehdichte ist hoch, die Mengen an stickstoffhaltiger GĂŒlle entsprechend gewaltig.
Die Regierung reagiert mit Reduktion. Die Bauern widersetzen sich. Und der Ton wird schĂ€rfer. Erik Luiten, Vorsitzender der Bauernorganisation Agractie, brachte die Stimmung gegenĂŒber dem niederlĂ€ndischen Sender NOS auf den Punkt. Die Landwirte seien bereit, sich zur Wehr zu setzen. Das ist keine gewöhnliche Interessenvertretung mehr. Es ist die offene Kampfansage einer Branche, die sich politisch zunehmend an die Wand gedrĂ€ngt fĂŒhlt.
Und Den Haag liefert den Protestierenden mit seinem Kurs reichlich Munition. Agrarminister Jaimi van Essen erklĂ€rte, die Niederlande befĂ€nden sich bereits zu lange im Stillstand. FĂŒr die Regierung klingt das nach notwendiger Reform. FĂŒr viele Bauern dĂŒrfte es wie eine Abrechnung mit einer gesamten Wirtschafts- und Lebensform wirken.
Genau hier liegt der politische Fehler, den sich Den Haag vorwerfen lassen muss: Wer von heute auf morgen Produktionsstrukturen zurĂŒckfahren will, die ĂŒber Jahrzehnte gewachsen sind, kann nicht erwarten, dass die Betroffenen schweigend ihre Betriebe schlieĂen.
Ăber Klimapolitik kann man sich streiten. Aber notwendige Politik wird nicht automatisch zu guter Politik, nur weil sie mit dem Etikett «Klimaschutz» versehen wird. Die niederlĂ€ndische Regierung steht damit vor einem klassischen politischen Dilemma: Sie will Umweltprobleme lösen, produziert mit ihrem Vorgehen aber gleichzeitig neue soziale und wirtschaftliche Konflikte. Die Bauern sollen weniger Tiere halten. Höfe sollen verschwinden. Die Produktion soll sinken. Der StickstoffausstoĂ soll zurĂŒckgehen.
Doch wer trĂ€gt die Kosten? Nicht die politischen EntscheidungstrĂ€ger, die entsprechende Zielmarken verkĂŒnden. Die Rechnung landet zunĂ€chst bei den Landwirten. Deshalb ist es zu billig, den Protest einfach als rĂŒckwĂ€rtsgewandten Widerstand gegen Klimaschutz abzutun. Die eigentliche Frage lautet vielmehr: Wie weit darf ein Staat in eine Branche eingreifen, bevor aus Klimapolitik Existenzpolitik wird? Die Eskalation auf den niederlĂ€ndischen StraĂen zeigt, dass diese Frage lĂ€ngst nicht mehr theoretisch ist.
So berechtigt politische Kritik sein kann: Der Tod zweier Menschen macht zugleich klar, dass Protest Grenzen braucht. Eine Massenkarambolage mit zwei Todesopfern ist keine FuĂnote des politischen Kampfes. Wer protestiert, trĂ€gt Verantwortung. Auch dann, wenn der eigene Zorn nachvollziehbar ist.
Doch ebenso trĂ€gt der Staat Verantwortung dafĂŒr, Konflikte nicht unnötig zu verschĂ€rfen. Wenn eine Regierung ganze Berufsgruppen unter erheblichen Anpassungsdruck setzt, muss sie Antworten liefern, die ĂŒber Verbote, Stilllegungen und Zielzahlen hinausgehen.
Andernfalls entsteht genau das, was jetzt in den Niederlanden zu beobachten ist: eine Politik, die auf der StraĂe Wut produziert. Am Montagabend zeigte sich diese Wut erneut in Amersfoort. Traktoren, Hupkonzerte, Blockaden und Konfrontationen mit Passanten. Nach Stunden rĂŒckte die Polizei an, begleitete den Traktorzug aus der Stadt. Einige BĂŒrger beschimpften die Bauern. Andere applaudierten. Das Land ist gespalten.
Und Den Haag sollte sich davor hĂŒten, diese Spaltung einfach als lĂ€stiges BegleitgerĂ€usch der Transformation abzutun. Denn wenn eine Regierung den Eindruck vermittelt, dass Landwirtschaft nur noch ein Problem ist, darf sie sich nicht wundern, wenn die Bauern irgendwann selbst zum politischen Problem werden.
Die niederlĂ€ndischen Bauern kĂ€mpfen lĂ€ngst nicht mehr nur um GĂŒllegrenzen. Sie kĂ€mpfen um ihre Höfe, ihre wirtschaftliche Existenz â und um die Frage, ob in Den Haag noch jemand bereit ist, ihnen zuzuhören.
Israelische SicherheitskrĂ€fte haben im Zuge von Befragungen im Westjordanland PalĂ€stinenser markiert. Wie mehrere Medien ĂŒbereinstimmend berichten, wurden ihnen in Kabatija in der NĂ€he der Stadt Dschenin mit Markern Nummern auf ihre Gesichter und Körper geschrieben. Die israelischen Behörden haben dies mittlerweile bestĂ€tigt. Zudem wurden in mehreren israelischen Medien und sozialen Netzwerken Aufnahmen veröffentlicht, die einen betroffenen PalĂ€stinenser zeigen, auf dessen Stirn die Zahl 44 steht.
Der oppositionelle arabische Abgeordnete Ahmed Tibi sprach auf X von «Entmenschlichung». Es sei ein Bild, das an dunkle Zeiten erinnere. Die israelische Armee hatte am Montag in Kabatija 100 GebÀude durchsucht und zwei PalÀstinenser festgenommen, denen die Planung von AnschlÀgen vorgeworfen wird.
Die Lage im besetzten Westjordanland hat sich seit dem Gaza-Krieg deutlich verschÀrft. Nach Angaben des palÀstinensischen Gesundheitsministeriums wurden dort seitdem mehr als 1.100 PalÀstinenser getötet.
Rubikon
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Peter Mayer
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Doctors4CovidEthics
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Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen. Die Infektionszahlen steigen weiterhin an. Hier sind die wichtigsten Antworten zum Ebola-Virus zu finden.
Forscher sind auf einen rĂ€tselhaften Zusammenhang gestossen â Menschen mit einer Krebsdiagnose scheinen seltener an Demenz zu erkranken â und umgekehrt. Sie hoffen, eine ErklĂ€rung fĂŒr das PhĂ€nomen könnte AnsĂ€tze fĂŒr neue Therapien liefern.
Aus Erfahrung konstruierte Geschichten bestimmen, wie wir der Welt begegnen. Diese aktiv zu verÀndern, ermöglicht uns Selbstbestimmung in einer oft chaotischen Welt.
Eine ErnĂ€hrungsberaterin erklĂ€rt, wie der Blutzuckerspiegel nach dem Obstkonsum unauffĂ€llig bleibt â und weshalb gesunde Menschen vor allem ihrem HungergefĂŒhl folgen sollten.
Cane
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For several years, the EUâs Common Foreign and Security Policy (CFSP) appeared to have a Hungary problem. More fundamentally, however, it has a Treaty-design problem. Article 31(1) TEU establishes unanimity as the default decision-making rule for the European Council and the Council in CFSP matters, subject to specified exceptions. This rule enabled Viktor OrbĂĄn to block or delay sanctions against Russia and support for Ukraine (including 90 billion EUR in loans), and to use Hungaryâs consent as leverage to extract concessions, most notably the release of frozen EU funds earmarked for Hungary.
OrbĂĄnâs departure has not removed the underlying problem. If anything, it has made the CFSPâs unanimity problem more acute and apparent. Slovakia has to some extent taken over Hungaryâs role as the Councilâs most consistently pro-Russian voice. More revealingly, Germany has blocked sanctions against Israeli politicians and EU trade restrictions targeting goods from Israeli settlements in the illegally occupied Palestinian territories.
These examples demonstrate that veto-induced paralysis is not the prerogative of one small or openly obstructionist, or simply rebellious, Member State. It is a structural consequence of a decision rule that allows any government to subordinate common European action to a particular national preference, including where Union inaction may carry significant geopolitical costs or impede compliance with international law.
The question, which is central to this post, is therefore whether the Treaty-based default of unanimity in CFSP remains normatively and institutionally defensible given its effects on the Unionâs capacity to act and to discharge its obligations under international law. If it does not, what room do the existing Treaties already provide for greater use of qualified majority voting without formal Treaty amendment?
We argue that the standard justifications for unanimity do not outweigh its structural costs and that the existing Treaties leave more room for qualified majority vote than current practice suggests. This post examines two routes: activation of the Article 31(3) TEU passerelle within CFSP, and recourse to non-CFSP legal bases under which qualified majority voting applies.
The Case for Unanimity, and Why It Falls Short
The standard defence of unanimity rests on Member State sovereignty: foreign policy, it is argued, touches on national identity in a way that other policy fields do not, while unanimity prevents larger Member States from dominating smaller ones.
From a geopolitical perspective, however, this comes at a considerable price. The unanimity requirement can prevent the EU from taking decisive action when it matters most, particularly on sanctions. It also gives external actors an opportunity to divide â and, in the worst case, undermine âthe Union. They need only bring a single Member State over to their side to neutralize the common foreign policy of the other twenty-six.
The clearest recent illustration of these costs is the EUâs paralysis over Israel and Palestine. In the first place, this causes the EU and its Member States to breach their international legal obligations: The International Court of Justice, in its 2024 Advisory Opinion on legal consequences arising from Israelâs occupation, held that states are under obligations of non-recognition and non-assistance with respect to the occupation. Given that Israel violates peremptory norms of international law, by virtue of Article 40 ARISWA, states have to withhold trade privileges, including most-favoured-nation treatment from products originating in the illegal settlements, since these privileges can be suspended as a countermeasure against the underlying wrong (see on this argument our recent letter to the President of the Commission). As the Court of Justice has made clear, the EU is âbound to observe international law in its entiretyâ (Case C-366/10, Air Transport Association of America, para. 101).
In the second place, there is a strategic dimension to this failure to respect international law. Like few other issues, Germanyâs steadfast opposition to EU measures on Israel forecloses the Unionâs emergence as a genuinely independent geopolitical actor capable of charting a âthird wayâ in international relations grounded in international law. By observing international law even where it is inconvenient, the EU could build credibility as a global actor that is neither a mere appendix to the neo-mercantilist great-power politics of the United States, nor an imperial power in its own right.
A Structural Problem
It would be a mistake to treat this as a German pathology. Many Member States carry comparable domestic sensitivities that stand in the way of a coherent EU foreign policy: Latvia is demanding compensation for the impact of sanctions against Russia. French interests in the Maghreb, or Greek dependence on China, are further examples. Unanimity does not only occasionally derail EU foreign policy; it structurally incentivizes derailment by whichever Member State happens to have the deepest bilateral stake on a given issue.
The argument that unanimity protects smaller states is, on closer inspection, unconvincing. In practice, it is mainly the larger Member States that can credibly insist the EU respect their sensitive bilateral interests. Smaller states are far more often pressured into accepting the position of the larger ones. Unless, like OrbĂĄnâs Hungary, they have simply stopped caring about their standing within the Union. States that want to work constructively on other European projects think carefully before reaching for the veto; they have to pick their fights. Qualified majority voting would, paradoxically, give them more of a voice, not less, by removing the outsized leverage that unanimity currently confers on the few states willing to use it.
Qualified majority vote could also be a game-changer for domestic politics within the larger Member States themselves. Every political system has its taboos â issues no domestic party is willing to touch. Germanyâs unconditional support for Israel, regardless of how starkly its conduct violates international law, is a case in point. German politics shows little sign of climbing out of this hole on its own, even as public support for the Israeli occupation has fallen sharply. In such cases, an external constraint, such as a qualified majority at EU level, may be the only realistic route to a change of course.
How to Get to Qualified Majority Voting Under the Existing Treaties
A formal Treaty amendment introducing qualified majority vote into CFSP is, for now, politically unthinkable â despite having gained some vocal supporters, including Mario Draghi and Ursula von der Leyen. Governments are unlikely to surrender this power voluntarily, and strong pro-European leadership at the head-of-state level is either absent or, when it comes to France, on its way out. Any attempt at Treaty change would likely produce a raft of opt-outs and horse-trading across unrelated dossiers â hardly a recipe for a more coherent foreign policy.
The more promising route is therefore to use the maneuvering space that already exists within the Treaties as they stand. For example, since March 2025, when Trump took office and threatened Ukraine, the European Council has effectively acted without Hungary. The President of the Council issued final statements that were endorsed by 26 Member States. It is unclear whether Hungary formally abstained (no declaration of Hungary was added) or whether the Council President simply proceeded without caring about Hungary. While Presidential conclusions are in a limbo between politics and constitutional law, operative decisions require a firmer foundation. Two options deserve closer scrutiny.
Option One: A Blanket Shift to Qualified Majority Vote under Article 31(3) TEU
The passerelle clause in Article 31(3) TEU â a CFSP-specific, simplified variant of the general passerelle in Article 48(7) TEU â allows the European Council to decide, unanimously, that the Council may henceforth act by qualified majority vote. Because such a decision would apply equally to every Member State, it would be equally advantageous â or disadvantageous â to all of them; no single Member State can be cast as its loser.
Would such a wholesale shift to qualified majority vote actually be compatible with the Treaties? Three possible objections deserve to be addressed.
First, does the wording of the passerelle permit a wholesale shift to qualified majority vote? It is difficult to argue otherwise. The TEU imposes no express limitation to the contrary and explicitly contemplates departures from unanimity, not least through Article 31(3) itself. Textual differences between Article 31(3) TEU (âcaseâ) and Article 48(7) TEU (âarea or caseâ) can hardly be invoked given the TEUâs general lack of precision.
Second, would such a shift upset the institutional balance between the Council and the Commission? At most marginally. A blanket move to qualified majority vote could strengthen the Commissionâs practical leverage as agenda-setter, allowing it to calibrate proposals to attract a qualified majority. This does not, however, raise a constitutional concern: the Council remains free to reject any Commission proposal outright. Moreover, qualified majority vote would re-balance the relation between the Council and the European Council, as potential vetoes push issues up the ladder.
Third, would this shift infringe upon national identity? Hardly so, as Member States would first have to approve it unanimously. Moreover, Article 31(3) can arguably be read as preserving the safeguard in Article 31(2): a Luxembourg-compromise-style mechanism that allows a Member State, for vital and stated reasons of national policy, to prevent a qualified-majority vote from proceeding. Germanyâs StaatsrĂ€son, which arguably concerns German identity more than Israel, would probably satisfy that threshold. A blanket shift to qualified majority vote under Article 31(3) is therefore compatible with the Treatyâs underlying concern for national identity, even if it would have limited practical significance â not least because Article 31(4) excludes decisions with military or defence implications from its scope.
Option Two: Moving Issues to Legal Bases Where Qualified Majority Vote Applies
The second â and arguably most promising â route is to move substantive decisions outside the CFSP and anchor them in TFEU legal bases where qualified majority vote is already the rule. There is substantial precedent for precisely this kind of migration away from unanimity.
The RepowerEU Regulation, which phases out fossil fuel deliveries from Russia, was adopted not under the CFSP but under Article 207 TFEU, as a trade-policy measure aimed at making the EU geopolitically less dependent. Similarly, the regulation permanently freezing Russian central bank assets held in the EU, adopted in December 2025, was based on Article 122(1) TFEU, as part of a broader Ukraine reparations loan package (the latter did not materialise because of unresolved international-law concerns).
This raises an obvious further question: could the exclusion of goods and services originating in the illegal settlements likewise be based on Article 207 TFEU? We have argued, in an open letter signed by over a hundred colleagues, that it can.
The relevant criterion is the âcentre of gravityâ test developed by the Court of Justice (Case C-244/17, Kazakhstan Agreement), which looks jointly at the content of a measure â what it actually does â and its aims. Article 207 TFEU must be used where a measure ârelates specifically to international trade in that it is essentially intended to promote, facilitate or govern trade and has direct and immediate effects on tradeâ (Case C-414/11, Daiichi Sankyo, para. 51; Opinion 2/15, Singapore Free Trade Agreement, para. 36). A further, complementary criterion favours the more democratically legitimated legal basis, as the Court held in the Titanium Dioxide case (Case C-300/89, para. 18ff.) â and CFSP procedures are, as a rule, markedly less democratic than the ordinary legislative procedure that governs trade policy.
What, then, does it mean for a policy to ârelate specifically to trade (âŠ)â? The notion is a broad one. Crucially, the Treaties oblige the Unionâs Common Commercial Policy to be consistent with international law (cf. Articles 3(5) and 21 TEU and Article 207(1) TFEU). It follows that measures aimed at bringing trade rules into conformity with international law, or at protecting fundamental rights, are inherent aspects of trade policy â not some separate, extraneous category bolted onto trade for unrelated political ends. In the age of geoeconomics, drawing a clean line between purely economic and purely political purposes is no longer feasible. This has been recognized for monetary policy, where economic and political objectives overlap and can, at best, be distinguished by degree rather than by kind, as the Gauweiler saga illustrated. The real question is therefore not whether a measure has a political dimension, but whether it is being used to bring trade into line with the EUâs own values, including international law, rather than being instrumentalised for ends that have nothing to do with trade.
The upshot is that no bright-line conceptual boundary separates the common commercial policy from other policy domains; the distinction is one of degree. Properly understood, commercial policy can encompass reasonable measures designed to secure compliance with international law.
The same reasoning can extend to country-wide sanctions regimes against Russia and Iran. If proportionality is treated as relevant to a measureâs classification, even targeted sanctions against individuals might plausibly fall within the scope of commercial policy.
Conclusion
Neither route is a substitute for genuine Treaty reform that would place CFSP decision-making on a qualified-majority footing once and for all. Yet Treaty change is not on the table, and waiting for it would mean accepting years more of vetoes, ransom demands, and paralysis on precisely the files â Russia, Israel/Palestine â where the EUâs credibility as a law-abiding international actor is most directly at stake. Deliberate reliance on alternative legal bases governed by qualified majority vote could go a considerable way toward freeing EU foreign policy from the veto of whichever Member State stands to gain most from obstruction.
Obwohl die Zahl von armutsbetroffenen Personen in Deutschland steigt, wird ihre erkennbarste Erscheinungsform aus dem Stadtbild verdrĂ€ngt: Bettelnde Personen sind im öffentlichen Raum weniger sichtbar, weil kommunale Bettelverbote sie zum Verschwinden zwingen. Im Juli 2026 haben zuletzt die StadtrĂ€te in Dortmund und DĂŒren Verbotszonen rund um die AuĂengastronomie eingefĂŒhrt, die sogar stilles Betteln verbieten. In beiden StĂ€dten gilt das Verbot in einem Radius von fĂŒnf Metern um die AuĂengastronomie. Diese Entwicklung gibt Anlass zu erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn der bloĂe Anblick eines bettelnden Menschen begrĂŒndet keine Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Erscheinungsformen des Bettelns
Betteln tritt in unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. HĂ€ufig wird zwischen stillem, aktivem und aggressivem Betteln unterschieden. Es handelt sich allerdings nicht um feststehende Rechtsbegriffe,1) was dazu fĂŒhrt, dass die Grenzen zwischen aktivem und aggressivem Betteln in kommunalen Rechtsnormen unterschiedlich verlaufen können.
FĂŒr die neuen Bettelverbotszonen ist diese Abgrenzung indes ohne Belang, da sie auch stilles, nicht mit BelĂ€stigung oder BedrĂ€ngung verbundenes Betteln erfassen. Stilles Betteln liegt vor, wenn die bettelnde Person ihre BedĂŒrftigkeit lediglich passiv zum Ausdruck bringt, wie beispielsweise durch ein aufgestelltes Schild oder eine hingehaltene Hand, ohne Passant:innen gezielt anzusprechen oder anders auf sie einzuwirken.
Kommunale Bettelverbote werden regelmĂ€Ăig durch ordnungsbehördliche Verordnungen geregelt. Die DĂŒrener und Dortmunder Verordnungen verweisen hierfĂŒr auf § 27 OBG NRW.2) Danach setzt diese ErmĂ€chtigungsgrundlage voraus, dass von dem geregelten Verhalten eine abstrakte Gefahr fĂŒr die Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden der geschĂŒtzten RechtsgĂŒter zu erwarten ist.3)
Grund- und menschenrechtliche Relevanz
Bettelverbote greifen in grundrechtlich geschĂŒtzte Positionen bettelender Personen ein. Stilles Betteln drĂŒckt durch nonverbales Verhalten die eigene wirtschaftliche Notlage aus und appelliert an die Hilfsbereitschaft von Passant:innen. Darin liegt die ĂuĂerung einer Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof hat stilles Betteln der durch Art. 10 EMRK geschĂŒtzten Kommunikationsfreiheit zugeordnet. Jedenfalls greift ein Verbot in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. DarĂŒber hinaus hat der EGMRim Jahr 2021 ein umfassendes Bettelverbot am MaĂstab des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ĂŒberprĂŒft, dessen Verletzung angenommen und die menschenrechtliche Relevanz hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung: Welche SchutzgĂŒter vermögen Verbotszonen zu tragen, die selbst das stille Betteln verbieten?
§ 118 OWiG und das StraĂenrecht tragen nicht
Als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit kommt zunĂ€chst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung in Betracht. Eine abstrakte Gefahr könnte sich insbesondere aus VerstöĂen gegen § 118 Abs. 1 OWiG oder daraus ergeben, dass stilles Betteln den erlaubnisfreien Gemeingebrauch ĂŒberschreitet und eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Beide AnsĂ€tze ĂŒberzeugen nicht.
§ 118 Abs. 1 OWiG verlangt eine grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belĂ€stigen oder zu gefĂ€hrden und die öffentliche Ordnung zu beeintrĂ€chtigen. Beim stillen Betteln scheitert es bereits am Erfordernis einer âgrob ungehörigen Handlungâ, die voraussetzt, dass ein VerstoĂ gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung vorliegt (siehe VG DĂŒsseldorf Rn. 64 ff. m.w.N.). Der VGH Mannheim (Rn. 28) hat dies bereits 1998 zutreffend angenommen.
Ăffentliche StraĂen dienen dem Gemeingebrauch. Die Grenzen des Gemeingebrauchs bestimmen sich nach dem Widmungszweck der StraĂe. Es ist anerkannt, dass ĂŒber die verkehrstechnische Funktion der StraĂe hinaus auch der kommunikative Gemeingebrauch erfasst wird, der gerade in InnenstĂ€dten einschlĂ€gig ist, da StraĂen dort zugleich der Kommunikation und dem Aufenthalt dienen.4) Wie der VGH Mannheim (Rn. 22) hervorgehoben hat, nutzen bettelnde Personen die StraĂe ebenfalls wie andere Verkehrsteilnehmer:innen zur Fortbewegung und zum Verweilen. Auch wenn sie mit der Nutzung der StraĂe subjektiv andere Zwecke verfolgen, ist fĂŒr die Abgrenzung zur Sondernutzung das objektive Verkehrsverhalten maĂgeblich.5) Die bloĂe Bitte um finanzielle UnterstĂŒtzung ĂŒberschreitet den straĂenrechtlichen Widmungszweck nicht und beeintrĂ€chtigt den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer:innen nicht in rechtlich relevanter Weise.6)
Auf der Suche nach einem ordnungsrechtlichen Schutzgut
Weder das Ordnungswidrigkeitenrecht noch das StraĂenrecht liefern damit ein tragfĂ€higes Schutzgut. Aufschlussreich ist deshalb der Blick auf das, was die Kommunen selbst zur BegrĂŒndung anfĂŒhren. Im Vorfeld der Abstimmung zum Dortmunder Verbot verwies OberbĂŒrgermeister Alexander Kalouti auf Folgendes: âWir möchten, dass die Menschen gerne und lange in der City verweilen und ihren Aufenthalt dort genieĂenâ und ânehmen auch die Sorgen der Gastronominnen und Gastronomen sehr ernstâ. Die Beschlussvorlage des Rates (S. 2 ff.) bestĂ€tigt diese Linie und formuliert sie rechtlich aus. Zentral geht es um die âAufenthaltsqualitĂ€tâ in der Innenstadt und um die Interessen der Gastronomie. Ob sich damit auch ein Verbot stillen Bettelns rechtfertigen lĂ€sst, ist fraglich.
AufenthaltsqualitÀt und wirtschaftliche Interessen
Es ist nachvollziehbar, dass eine Kommune eine attraktive, zum Verweilen einladende Innenstadt gestalten möchte. Die Dortmunder BegrĂŒndung stĂŒtzt sich dafĂŒr aber nicht auf dieses politische Ziel allein, sondern konstruiert eine Kette ĂŒber die Grundrechte Dritter: Die Berufsfreiheit der Gastronomiebetriebe aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Recht am eingerichteten und ausgeĂŒbten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG sollen durch âwiederholte oder unausweichliche Konfrontationenâ (S. 3) mit bettelnden Personen beeintrĂ€chtigt werden, da sie geeignet seien, die GĂ€ste davon abzuhalten, âgastronomische Angebote wahrzunehmenâ. Die allgemeine Handlungsfreiheit der GĂ€ste aus Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil ihr Recht, sich âim öffentlichen Raum unbeeintrĂ€chtigt aufzuhalten und gastronomische Angebote ohne sozialen Druck oder Störungen wahrzunehmenâ, beeintrĂ€chtigt werde. Es soll ausdrĂŒcklich auch fĂŒrs stille Betteln gelten, wenn es in der NĂ€he von Sitz- und Aufenthaltsbereichen stattfindet. Ob diese Kette trĂ€gt, hĂ€ngt zunĂ€chst davon ab, ob stilles Betteln ĂŒberhaupt geeignet ist, fremde Rechte zu verletzen.
Nach Gusy/Eichenhofer werden weder Rechte Dritter noch Verbote des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt, wenn BedĂŒrftigkeit durch âstilles Betteln, verbal oder mit Schildernâ zum Ausdruck gebracht wird. Anders liege es beim aggressiven Betteln, also dem gezielten Ansprechen oder Anfassen von Passant:innen und dem Betteln mit Kindern.7) Auch nach anderen Stimmen in der Literatur geht vom stillen Betteln keine BeeintrĂ€chtigung von Rechten Dritter aus.8) Die Dortmunder Regelung unterscheidet an dieser Stelle jedoch nicht. Sie erfasst ausdrĂŒcklich auch das stille Betteln, dem dieses Element gerade fehlt. Diese Unterscheidung bleibt auch dann maĂgeblich, wenn sich GĂ€ste der NĂ€he einer bettelnden Person, wie die BegrĂŒndung (S. 3) betont, nicht ohne Weiteres entziehen können.
Es ist fraglich, ob zur BegrĂŒndung des Verbots des stillen Bettelns auf Art. 2 Abs. 1 GG abgestellt werden kann. Die Dortmunder BegrĂŒndung argumentiert, das Recht der GĂ€ste, sich âim öffentlichen Raum unbeeintrĂ€chtigt aufhalten und gastronomische Angebote ohne sozialen Druck oder Störungenâ, werde verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Fraport-Entscheidung (Rn. 103) zur Meinungsfreiheit festgehalten, dass âein vom Elend der Welt unbeschwertes GemĂŒt des BĂŒrgers kein Belang ist, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschrĂ€nken darfâ; BelĂ€stigungen Dritter, die allein in der Konfrontation mit unliebsamen Themen liegen, seien unerheblich. Dieser Gedanke lĂ€sst sich auf Art. 2 Abs. 1 GG ĂŒbertragen. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit schĂŒtzt die Freiheit, sich im öffentlichen Raum aufzuhalten, jedoch nicht die Erwartung, dies ungestört von der Anwesenheit unliebsamer Dritter zu tun. Wer AuĂengastronomie nutzt, entscheidet sich bewusst dafĂŒr im öffentlichen Raum zu verweilen. So kommt man zwangslĂ€ufig mit unterschiedlichen Formationen, wie Demonstrationen, StraĂenmusik oder WahlkampfstĂ€nden in BerĂŒhrung. Auch unangenehme Begegnungen sind im öffentlichen Raum auszuhalten. Denn wie in der Fraport-Entscheidung (Rn. 70) deutlich wird, ist der öffentliche Raum besonders dadurch geprĂ€gt, dass dort eine Vielzahl unterschiedlicher Anliegen aufeinandertrifft und ein Kommunikationsforum entsteht. Bettelnde Personen nehmen daran ebenso teil wie GĂ€ste der AuĂengastronomie.
UnabhĂ€ngig von dieser grundsĂ€tzlichen Einordnung leidet die Dortmunder BegrĂŒndung an einem eigenen, spezifischeren Problem. FĂŒr eine abstrakte Gefahr genĂŒgt zwar eine generalisierende, typisierende Betrachtung; sie bezeichnet ein âstatistisch signifikant erhöhtes Risiko in einer groĂen Zahl von FĂ€llenâ, nicht notwendig fĂŒr den Einzelfall.9) Auch fĂŒr eine solche generalisierte Prognose, wie das VG DĂŒsseldorf (Rn. 33) ausdrĂŒcklich betont, mĂŒssen aber hinreichend tatsĂ€chliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf einen drohenden Schaden rechtfertigen. Daran fehlt es hier. Weder wird dargelegt, ab welcher NĂ€he oder Dauer ein sozialer Druck ĂŒber bloĂes Unbehagen hinausgeht, noch werden Beschwerdezahlen, dokumentierte VorfĂ€lle oder eine Herleitung des Mechanismus genannt, die belegen, dass GĂ€ste die AuĂengastronomie deshalb meiden. Der Verweis auf âsozialen Druckâ bleibt damit eine unbelegte Unterstellung, die keine tragfĂ€hige Gefahrenprognose ersetzt.
Unsichtbarkeit von Armut als eigentliches Ziel
Naheliegend ist, dass das eigentliche Ziel solcher Bettelverbotszonen darin liegt, Armut nicht sehen zu wollen. Das zeigt schon die Wortwahl der BegrĂŒndung selbst (S. 3): Sie verlangt fĂŒr AuĂengastronomien âUngestörtheit, VerweilqualitĂ€t und persönliche Distanzâ und beschreibt die bloĂe Anwesenheit bettelnder Personen als âKonfrontationâ, die âfaktischen sozialen Druckâ erzeuge. Das sind keine Begriffe der klassischen Gefahrenabwehr, sondern Begriffe der AtmosphĂ€re und des Wohlbefindens. Wieso sonst wird nicht nur das aggressive Betteln verboten, sondern auch das stille Betteln?
Stilles Betteln ist mehr als ein individueller Hilferuf. Es ist zugleich ein sichtbares Zeichen struktureller Not, wie ein Verweis darauf, dass sozialstaatliche Sicherungssysteme nicht jeden vor Armut schĂŒtzen. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat genau darauf aufmerksam gemacht.
LĂ€sst man den Wunsch genĂŒgen, bestimmte Erscheinungsformen beispielsweise aus GrĂŒnden einer âbesseren AufenthaltsqualitĂ€tâ aus den attraktivsten Bereichen der Innenstadt fernzuhalten, verschiebt sich die Funktion des Ordnungsrechts. Damit wĂŒrden Rechtfertigungsfiguren im Ordnungsrecht anschlussfĂ€hig, die auf die Vorstellung politischer Ăsthetik zielen. Vergleichbare Argumentationsmuster sind aus der Debatte um die Vollverschleierung im öffentlichen Raum bereits bekannt (siehe dazu Akbarian). Der Einzelne möchte nicht mit bestimmten Erscheinungsformen im öffentlichen Raum konfrontiert werden, weil sie Unbehagen auslösen, vielleicht ein schlechtes Gewissen hervorrufen oder ihn in irgendeiner Weise stören, ohne dass dadurch die Schwelle einer Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit und Ordnung ĂŒberschritten wĂ€re.
Armut ist kein Ordnungsproblem
Fehlt es an einer Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann stilles Betteln nicht allein wegen seiner Wirkung auf âVerweilqualitĂ€tâ und âpersönliche Distanzâ ordnungsrechtlich unterbunden werden. Wer den Anblick und die Konfrontation mit Armut unter dem Deckmantel Ă€sthetischer Argumente aus dem Stadtbild verdrĂ€ngen möchte, begegnet einem sozialen PhĂ€nomen mit den Mitteln des Ordnungsrechts. Dies verkehrt die eigentliche Funktion des Ordnungsrechts als Instrument der Gefahrenabwehr und verkennt damit dessen eigentliche Funktion. Bereits das grundlegende Kreuzbergurteil aus dem Jahr 1882 hielt fest, dass das allgemeine Polizeirecht der Abwehr von Gefahren fĂŒr die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient, nicht aber der Durchsetzung bloà Àsthetischer Vorstellungen vom Stadtbild. Dieses Grundprinzip gilt trotz seines Alters, da es keine Aussage ĂŒber den öffentlichen Raum selbst trifft, sondern ĂŒber die Funktion des Polizei- und Ordnungsrechts, die sich nicht im Wesentlichen verĂ€ndert hat.
Konkrete Zahlen ĂŒber die Anzahl bettelnder Personen und deren Entwicklung ĂŒber die letzten Jahre fehlen. Betteln ist jedoch, wie eingangs gezeigt, Ausdruck einer wirtschaftlichen Notlage, die hĂ€ufig mit Wohnungslosigkeit einhergehen dĂŒrfte. Die Zahl wohnungsloser Personen ist in den letzten Jahren auf ein neues Niveau gestiegen. Laut den Hochrechnungsergebnissen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. waren 2024 mindestens 1.029.000 Menschen wohnungslos, wovon rund 56.000 ohne Unterkunft auf der StraĂe lebten. Im Vergleich zu 2023 stieg diese Gesamtzahl um 11 %.
In einer Zeit, in der Armut und Wohnungslosigkeit auf ein neues Niveau steigen, ist es ein falsches Signal, ihre Sichtbarkeit im öffentlichen Raum zu einem ordnungsrechtlichen Problem zu erklÀren. Die Konfrontation mit sozialer Not gehört zu einer offenen und pluralistischen Gesellschaft.
Die verlinkten Fassungen der Verordnungen enthalten zum Zeitpunkt des Beitrags die hier besprochenen Neuregelungen zum stillen Betteln noch nicht. Sie sind dort nach amtlicher Bekanntmachung einzuarbeiten.
So allgemein zur Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung VGH Mannheim, Urteil vom 31.1.2002 â 5 S 311/00, NVwZ-RR 2002, 740 (743); speziell in Bezug auf Bettelverbote HolzkĂ€mper, NVwZ 1994, 146 (148).
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Menschenrechtsliste, einer Liste, in die nach ausfĂŒhrlicher PrĂŒfung besonders gefĂ€hrdete afghanische Staatsangehörige aufgenommen worden waren, ist â jedenfalls was sein Ergebnis angeht â auf den ersten Blick sehr zu begrĂŒĂen. Man muss allerdings einrĂ€umen, dass mit ihm eine in der öffentlichen Reaktion (z.B. Matern in der SZ vom 23.01.2026) als geradezu unanstĂ€ndig bezeichnete Praxis des Bundesinnenministeriums (BMI) noch nicht endgĂŒltig beseitigt oder ausgeschlossen wird. Das BMI hatte â kurz zusammengefasst â Einreisezusagen, die die VorgĂ€ngerregierungen den sich in Afghanistan oder Pakistan aufhaltenden afghanischen OrtskrĂ€ften (und weiteren gefĂ€hrdeten Personen) nach eingehender PrĂŒfung erteilt hatten, im Dezember 2025 kurzerhand fĂŒr âungĂŒltig und erloschenâ erklĂ€rt. Das Verwaltungsgericht Berlin, das von den enttĂ€uschten Betroffenen in vielen FĂ€llen angerufen worden war, hat ihnen hĂ€ufig (mit jeweils ausfĂŒhrlichen BegrĂŒndungen, z.B. hier) in einstweiligen Anordnungen ganz oder wenigstens teilweise recht gegeben; es hat gewissermaĂen versucht, die durch die Praxis des BMI entstandenen Scherben zusammenzukehren. Anderer Ansicht war jedoch die Beschwerdeinstanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; es konnte im Widerruf der Zusagen keinen RechtsverstoĂ erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Praxis des BMI als willkĂŒrlich eingestuft und das Eilverfahren an das OVG Berlin-Brandenburg zurĂŒckverwiesen. So positiv diese Entscheidung fĂŒr den Betroffenenkreis (und groĂe Teile der Publizistik) auf den ersten Blick auch aussieht, so schwer fĂ€llt es doch, hier schon von einer wirklichen oder gar endgĂŒltigen Lösung des Problems zu sprechen.
Wann Vertrauen rechtlich zÀhlt
Völlig zu Recht betont die im Ăbrigen nicht in Kammerbesetzung ergangene, sondern von dem gesamten Senat getragene Entscheidung an mehreren Stellen, dass es hier nicht um die Auslegung des einfachen Rechts gehe, sondern ausschlieĂlich um die Frage, ob das BMI bzw. die Beschwerdeinstanz OVG Berlin-Brandenburg spezifisches Verfassungsrecht verletzt habe. Dieser der Rolle des Bundesverfassungsgerichts geschuldete Ausgangspunkt muss naturgemÀà die einfachrechtliche Auslegung der jeweiligen BehördenmaĂnahmen (Zusage bzw. Widerruf der Zusage) auĂer Acht lassen. Es geht hier insbesondere um die Frage, inwieweit die den Betroffenen erteilten Zusagen als begĂŒnstigende Verwaltungsakte nach § 35 VwVfG oder als bloĂe interne BehördenvorgĂ€nge einzustufen sind. Dass die Vorinstanzen â nun mit verfassungsgerichtlicher Billigung (Rn. 60 f.) â hier von bloĂen Verwaltungsinterna sprechen, ist allerdings auch fĂŒr die grundrechtlich geschĂŒtzte Position der Betroffenen relevant, und zwar unter dem Gesichtspunkt des grundgesetzlich gewĂ€hrleisteten Vertrauensschutzes â den auch das BVerfG in Rn. 47 besonders betont. Nach bisher einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verlangt ein solcher Vertrauensschutz zunĂ€chst einen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Dieser ist in erster Linie in einem begĂŒnstigenden Verwaltungsakt zu sehen, der nur unter erschwerten Bedingungen (§§ 48, 49 VwVfG) zurĂŒckgenommen werden kann. Fehlt es an einem Verwaltungsakt und somit an einer solchen rechtlichen BegĂŒnstigung, dann schwĂ€cht dies den entsprechenden Vertrauensschutz erheblich. Es ist bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht hier einer dezidierten Auseinandersetzung mit der Frage, wie grundgesetzlicher Vertrauensschutz bei sogenanntem schlichtem Verwaltungshandeln, also Handeln auĂerhalb von Verwaltungsakten, zu beurteilen ist, ausgewichen ist: Das Gericht hĂ€tte die Problematik der hier erteilten Zusagen wohl umfassender lösen können, hĂ€tte es (positiv) zu dieser Frage Stellung genommen, zumal verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz in EinzelfĂ€llen durchaus einfaches Recht ĂŒberformen kann. Deswegen ist es auch verfehlt, wenn der Senat in Rn. 50 â der einen Stelle in der Entscheidung, die eine BeschĂ€ftigung mit der Frage anklingen lĂ€sst â von âfolglichâ spricht. Ernsthaft in Betracht gekommen wĂ€ren weitergehende Ăberlegungen zum Vertrauensschutz bei schlichtem Verwaltungshandeln auch deswegen, weil die Verwaltungsgerichte zuvor bei der Abgrenzung Verwaltungsakt oder nicht geradezu juristisches Feinbesteck benötigt hatten, um den Charakter als Verwaltungsakt dann im Ergebnis dann doch zu verneinen.
Eigentlich alles in Ordnung
ZunĂ€chst setzt sich der Senat ausfĂŒhrlich mit Fragen des exterritorialen Grundrechtsschutzes auseinander (Rn. 35 f.); insbesondere untersucht er, ob sich der allgemeine Schutzauftrag, wie er ihn in der Drohneneinsatz-Entscheidung Ramstein entwickelt hatte, im vorliegenden Fall als besondere Ausnahmesituation zu einer Verpflichtung der Bundesrepublik verdichtet hat, gegenĂŒber einem Drittstaat (hier: Afghanistan oder Pakistan) auf die Einhaltung des humanitĂ€ren Völkerrechts und der Menschenrechte hinzuwirken. Im Ergebnis ĂŒberzeugen die AusfĂŒhrungen des Gerichts, dass die Bundesrepublik hier fĂŒr die BeschwerdefĂŒhrer keine Gefahren geschaffen hat, die sie verfassungsrechtlich hĂ€tte verhindern mĂŒssen.
Danach werden die einzelnen BegrĂŒndungsschritte der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ĂŒberprĂŒft und verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Bei der LektĂŒre entsteht so zunehmend der Eindruck einer verfassungsgerichtlichen BestĂ€tigung in allen Punkten â bis diesem am Schluss mit den AusfĂŒhrungen zur WillkĂŒrproblematik der Boden wieder entzogen wird. Der Senat hĂ€tte sich â alle Vorfragen offenlassend â auch damit begnĂŒgen können, fĂŒr sein Ergebnis allein darauf abzustellen, dass der Standpunkt des BMI das WillkĂŒrverbot verletzt habe; offensichtlich lag dem Gericht (vielleicht im Hinblick auf die zahlreichen noch anhĂ€ngigen vergleichbaren FĂ€lle) aber daran, auch selbst zu den aufgeworfenen Einzelfragen Stellung zu nehmen.
Dass die ErklĂ€rungen und UnterstĂŒtzungsleistungen der Bundesrepublik gegenĂŒber den BeschwerdefĂŒhrern keine Vertrauensgrundlage gebildet haben, auf die sie sich in der Art einer subjektiven Rechtsposition berufen könnten, wird in einer vom BVerfG vorgenommenen âZusammenschauâ begrĂŒndet; entscheidend scheint fĂŒr den Senat (Rn. 51) zu sein, dass die Deutsche Gesellschaft fĂŒr Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ihnen per E-Mail eine entsprechende ErklĂ€rung ĂŒbermittelt hat (âkindly note that admissions to GermanyâŠdo not guarantee a successful visa applicationâ). Handelt es sich hier aber wirklich â wie das Gericht ausfĂŒhrt â um âeinen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der AufnahmeerklĂ€rungâ? Hintergrund kann ebenso die Tatsache gewesen sein, dass offenbar noch nicht alle Voraussetzungen fĂŒr die Visa gegeben waren. Auch der von den BeschwerdefĂŒhrern vorgelegte Schriftwechsel mit dem vom AuswĂ€rtigen Amt beauftragten Dienstleister (VA-Office) und der GIZ genĂŒgt dem Senat nicht, um âverfassungsrechtlich zwingendâ eine Vertrauensschutzgrundlage zugunsten der BeschwerdefĂŒhrer anzunehmen (Rn. 63 f.). Wie auch immer: Hier weht jedenfalls ein kĂŒhler, nicht unbedingt auf die Perspektive und konkrete Situation der Betroffenen bezogener Wind.
Auf das Gebiet des einfachen Rechts begibt sich der Senat (Rn. 74 f.) mit der Frage, ob Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung der â wie hier â von § 22 S. 2 AufenthG erfassten AuslĂ€ndergruppe mit der durch § 23 AufenthG wesentlich besser geschĂŒtzten Gruppe verlangt. Nach § 23 AufenthG (Stichwort Bundesaufnahmeprogramm) kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt fĂŒr Migration bestimmten AuslĂ€ndergruppen eine Aufnahmezusage (nach ganz herrschender Meinung: durch förmlichen Verwaltungsakt) erteilt. Das Gericht sieht hier gravierende sachliche Unterschiede zu den FĂ€llen des § 22 AufenthG, da es bei den genannten Normen um ganz unterschiedliche Rechtsbereiche mit unterschiedlicher Zielrichtung gehe (Rn. 74). Diese Auffassung wirkt etwas formalistisch. Es trifft allerdings zu, dass die BeschwerdefĂŒhrer sich nicht unmittelbar auf § 23 AufenthG berufen können. Sie mĂŒssen es zudem hinnehmen, wenn die Praxis des Bundesinnenministeriums beim Widerruf der Zusagen nicht einheitlich gewesen sein sollte (Rn. 79).
Der Senat zaubert die WillkĂŒr aus dem Hut
Erst ganz am Ende des Beschlusses (Rn. 81 f.) kommt der Senat zu dem fĂŒr das Ergebnis entscheidenden Punkt: Er erklĂ€rt die âohne Ansehung des Einzelfalls und ohne BerĂŒcksichtigung der individuellen Belange der BeschwerdefĂŒhrendenâ erfolgte RĂŒcknahme der Aufnahmezusage (kurzerhand, möchte man sagen) fĂŒr willkĂŒrlich. Dieses Ergebnis ist â wie gesagt â fĂŒr die Betroffenen durchaus erfreulich; nicht bedenkenfrei ist allerdings die dogmatische Einordnung dieser Argumentation. Wenn nĂ€mlich, wie die Entscheidung selbst darlegt, das einfache Recht, hier § 22 AufenthaltG, verfassungsrechtlich gebilligt keinerlei subjektive Rechtsposition vermittelt und wenn die Anwendung dieser Vorschrift ausschlieĂlich im öffentlichen (auĂenpolitischen) Interesse der Behörde (genau genommen der Gubernative) liegt, dann ist eine WillkĂŒrentscheidung der Behörde zu Lasten der Betroffenen nicht justiziabel und fĂŒr eine entsprechende Kontrolle im Interesse der Betroffenen kein Platz mehr (s. BVerfGE 96, 100, 118; s. auch Jona Höni). Die fehlende BerĂŒcksichtigung der Belange dieser Betroffenen kann dann auch keine WillkĂŒr sein. Die Nachweise, die der Senat zur BegrĂŒndung seiner Auffassung, die Exekutive sei im Rechtsstaat âniemals völlig freiâ, anfĂŒhrt, sind bei nĂ€herer NachprĂŒfung nicht einschlĂ€gig; sie betreffen nĂ€mlich FĂ€lle, in denen der Behörde durch ein Gesetz Ermessen im Sinn von § 40 VwVfG bzw. § 114 VwGO eingerĂ€umt ist, also den eigentlich trivialen Grundsatz, dass behördliches Ermessen immer an rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu ĂŒberprĂŒfen ist. Die Entscheidung ist hier âunrundâ; der Senat wollte einerseits das dem § 22 AufenthG zugrundeliegende auĂenpolitische Interesse respektieren, andererseits aber doch die von einer AufnahmeerklĂ€rung Betroffenen nicht völlig schutzlos stellen. Er sieht eben auch, dass in FĂ€llen wie dem hier vorliegenden â wie er sich ausdrĂŒckt â, die Behörde mit ihrer AufnahmeerklĂ€rung jedenfalls im Ergebnis âzu Gunstenâ des BĂŒrgers gehandelt hat (Rn. 83). Im Kern ist der folgende Satz, dass der Rechtsstaat âden Wert- und Achtungsanspruch jedes einzelnen Menschen in seinem Zentrum hatâ und dass deswegen die individuellen Interessen dieses Rechtssubjekts berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen, weniger eine AusprĂ€gung des WillkĂŒrverbots als vielmehr die Anwendung der schon seit jeher zum Vertrauensschutz entwickelten GrundsĂ€tze (vgl. Rn. 47 mit Rn. 88). Insofern scheint dogmatisch das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Wie geht es nun weiter?
Das OVG Berlin-Brandenburg soll nun âklĂ€ren, zu welcher Entscheidung ĂŒber das politische Interesse an der Aufnahme der BeschwerdefĂŒhrenden das Bundesministerium des Innern unter Beachtung der gerichtlichen MaĂgaben gelangtâ (Rn. 90). Das ist etwas kryptisch formuliert; gemeint ist wohl, dass das OVG nunmehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Bundesinnenministerium Gelegenheit zur Korrektur gibt oder aber einen entsprechenden Beschluss zur Neubescheidung der BeschwerdefĂŒhrer erlĂ€sst. Das BVerfG kĂŒndigt bereits an, dass eine ergĂ€nzende neue Entscheidung des Innenministeriums (gemeint ist: die den Vorgaben des Gerichts entspricht) keiner gerichtlichen Vertretbarkeits- oder Richtigkeitskontrolle unterworfen sein wird, und auch VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit und Zumutbarkeit sollen nicht mehr ĂŒberprĂŒft werden (Rn. 85 und 88). Genau hier liegt, wie der Senat auch selbst bemerkt, der Unterschied zu der Anwendung von VertrauensschutzgrundsĂ€tzen, und eben das macht die Entscheidung auch fragwĂŒrdig. Soll es wirklich ausreichen, wenn die Behörde in ihren Bescheid den Satz aufnimmt, sie habe die Belange der Betroffenen berĂŒcksichtigt? Mit einer solchen bloĂ formalen ErgĂ€nzung â diese wĂ€re im Ergebnis âSteine statt Brotâ â wird sich das BVerfG hoffentlich nicht zufriedengeben. Im Wort âBerĂŒcksichtigungâ steckt doch auch die Anerkennung einer inhaltlich schĂŒtzenswerten Rechtsposition. Und man sollte auch nicht vergessen, dass der Koalitionsvertrag die komplette Aufgabe der bisherigen Einreiseprogramme ĂŒberhaupt nicht verlangt; er enthĂ€lt die EinschrĂ€nkung âso weit wie möglichâ. Hier gibt es fĂŒr die Bundesregierung also durchaus Spielraum. Man kann daher gespannt sein, wie es in diesem Fall (und den anderen vergleichbaren FĂ€llen) weitergehen wird. Treffend formuliert Wolfgang Janisch in der SZ vom 27. Juli: âMenschlich gesehen, darf es keine andere Lösung geben als die Erteilung von ein paar Hundert Visa. Das Gelingen der Migrationswende hĂ€ngt daran nicht â die GlaubwĂŒrdigkeit der Regierung schon eher.â