Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
Wer in der Ăffentlichkeit meist groĂspurig ĂŒber den Krieg spricht, sind hochrangige Politiker oder MilitĂ€rs, GenerĂ€le, die mit allerlei Phrasen so tun, als handelte es sich bloĂ um ein Schachspiel. Und in gewisser Hinsicht ist es ja das auch.
Auf dem realen Brett sind jene Claqueure aber Figuren, die sich am wenigsten bewegen. Die Drecksarbeit machen die einfachen Soldaten. Sie sind die Bauern, und als solche werden sie auch behandelt, als Material, das man problemlos opfern kann, um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Im Krieg lĂ€uft es nicht anders ab als auf dem Schachbrett, wie Regisseur Stanley Kubrick in seinem Film «Wege zum Ruhm» («Paths of Glory») veranschaulicht hat. Der 1957 erschienene Streifen begibt sich in den festgefahrenen Grabenkampf des Ersten Weltkriegs. Im Mittelpunkt steht eine französische Kampfeinheit, deren Befehlshaber sich mehr fĂŒr den eigenen Ruhm interessieren als fĂŒr das Leben ihrer Untergebenen.
Praktisch ein Befehl zum Selbstmord
Als ehrgeiziger Akteur tritt vor allem General Mireau (George Macready) auf. Weil dieser seine Chance zum beruflichen Aufstieg sieht, gibt er den Befehl, eine deutsche Stellung zu erstĂŒrmen. Als der Angriff scheitert, sieht Mireau seine Beförderung in Gefahr und zwingt die Soldaten, sich dem Kugelhagel zu stellen.
Aber das Unterfangen ist aussichtslos, weshalb die Infanteristen meutern. Der General lĂ€sst daraufhin drei Soldaten wegen vermeintlicher Feigheit den Prozess machen, um ein Exempel zu statuieren und die Moral der Truppe zu stĂ€rken. FĂŒr ihn ist es die einzige Möglichkeit, seine Beförderung zu retten; fĂŒr die drei zufĂ€llig ausgewĂ€hlten Soldaten hingegen die sichere Hinrichtung.
Dem General gegenĂŒber steht Regimentskommandeur Colonel Dax, gespielt von Kirk Douglas. Er vertritt die «Bauernopfer» vor dem Kriegsgericht und will die eigentlichen Schuldigen zur Verantwortung ziehen: die GeneralitĂ€t. Doch sein couragierter Einsatz kann die Verurteilung der drei Soldaten nicht verhindern. Sie sterben im Kugelhagel der eigenen Leute, trostlos und unnötig.
BrutalitÀt des Krieges in der Praxis
Mit diesem Plot ist Kubrick einer der besten Antikriegsfilme aller Zeiten gelungen. Die fĂŒr seinen Stil typische distanzierte ErzĂ€hlweise erweist sich hier als besonders effektvoll, weil dadurch die Kaltherzigkeit der GenerĂ€le zur Geltung kommt. Wie immer blickt Kubrick auf gröĂere ZusammenhĂ€nge, indem er die PerversitĂ€t des ganzen MilitĂ€rsystems offenlegt, anstatt Einzelschicksale zu beleuchten.
In «Wege zum Ruhm» kritisiert er die militĂ€rpolitische Verwaltung. Der Krieg ist hier eine Materialschlacht, in der die Soldaten als Kanonenfutter dienen. Wie brutal das geschieht, inszeniert Kubrick so authentisch, dass die Angriffssequenz auf den «AmeisenhĂŒgel» zu jenem Zeitpunkt als die atemberaubendste Darstellung des Krieges galt.
Mit Colonel Dax an der Spitze stĂŒrmen Hunderte Soldaten ins Niemandsland und fallen oft schon nach wenigen Metern. Kubrick drehte dieses Massensterben mit langen Kamerafahrten aus der Entfernung, weshalb die Sequenz anders als in typischen Kriegsfilmen nicht wie ein spektakulĂ€res Spektakel anmutet, sondern wie industrielles Töten.
Die GenerÀle leben wie Sonnenkönige
Der militĂ€rische Gegner ist hingegen nie zu sehen. Kubrick spitzt den Konflikt dadurch zu, dass er das Leben der einfachen Soldaten im SchĂŒtzengraben mit dem der eigenen GeneralitĂ€t kontrastiert. Die hochrangigen MilitĂ€rs verbringen ihren Alltag in einem palastartigen Landsitz abseits des Schlachtfeldes.
Sie leben wie der einstige französische Adel, amĂŒsieren sich beim Abendball, trinken Champagner und Cognac, vergnĂŒgen sich mit Frauen, erteilen Befehle. Es ist eine Parallelwelt, in der die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit ins Rutschen gerĂ€t, weshalb die GenerĂ€le bereit sind, Hunderttausende Menschenleben gegen bedeutungslose GelĂ€ndegewinne einzutauschen.
Wer glaubt, dass die Ereignisse in Kubricks Film bloĂ dramatisierte Fiktion sind, sollte wissen, worauf er basiert. Als Vorlage diente der gleichnamige Roman des Weltkriegsveteranen Humphrey Cobb, der darin seine eigenen Erfahrungen verarbeitet hatte. Der Fall beruht auf einer wahren Begebenheit, nur dass 1915 nicht drei, sondern vier Soldaten verurteilt und am folgenden Tag erschossen wurden.
Lange Zeit verboten
Frankreich sah sich nach Erscheinen von Kubricks Film in seiner Ehre verletzt und verbot ihn. Bis 1975 durfte «Wege zum Ruhm» dort nicht gezeigt werden. In anderen LĂ€ndern ging man genauso mit dem Film um, selbst in der liberalen Schweiz, aber auch in GroĂbritannien und in den Vereinigten Staaten.
Die Staaten- und MilitĂ€rlenker lieben diese Art der Kritik nicht, fĂŒhrt sie doch ihren Zynismus vor, mit dem sie immer wieder neue Kriege beginnen. WĂ€hrend sie von Notwendigkeit und Patriotismus faseln, verstecken sie hinter der Maske der Bigotterie ihre eigentlichen Absichten.
Welche das sind, offenbart Kubricks Film. Obwohl fĂŒr ihn nur ein sehr geringes Budget zur VerfĂŒgung stand, wurde er doch zum gefeierten Meisterwerk. Zu Recht! Selbst Winston Churchill soll ihn als ein gelungenes Beispiel fĂŒr IrrtĂŒmer im militĂ€rischen Denken bezeichnet haben.
Beispielhaft dafĂŒr ist eine Szene: Mireau trifft bei einem Besuch der Soldaten auf einen, der einen Nervenschock erlitten hat. Als ein Kamerad bittet, man möge es dem Armen nachsehen, gerĂ€t der General auĂer sich und antwortet, dass seine Soldaten keine Nervenschocks erleiden wĂŒrden, sondern alle gesund seien. Dieses Gebaren ist symbolhaft fĂŒr den RealitĂ€tsverlust der militĂ€rischen Obrigkeit.
Schon deshalb sollte die heutige Generation den Film schauen, insbesondere jene, die sich von den Parolen groĂspuriger GenerĂ€le beeindrucken lassen. Ihnen sollte das eigene Leben nicht anvertraut werden.
PrĂ€sident Donald Trump hat die zuvor geplante Nominierung von Casey Means als US-Generalchirurg zurĂŒckgezogen und stattdessen die Radiologin Nicole Saphier nominiert. Laut Berichten erfolgte der Wechsel, nachdem die ursprĂŒngliche Kandidatin im Senat auf Widerstand gestoĂen war. Trump machte dabei insbesondere Senator Bill Cassidy fĂŒr das Scheitern der ersten Nominierung verantwortlich.
Im Zentrum der aktuellen Diskussion steht nun Saphier selbst. Nach Darstellung von The Defender hatte sie sich wĂ€hrend der COVID-19-Pandemie kritisch gegenĂŒber staatlichen MaĂnahmen positioniert. Besonders hervorgehoben wird ihre Ablehnung von Impfpflichten fĂŒr Kinder sowie ihre Skepsis gegenĂŒber Maskenmandaten.
Wörtlich wird sie in dem Beitrag unter anderem mit der Haltung beschrieben, sie habe sich gegen die «COVID vaccine mandates for kids» gestellt. In einem am 23. Oktober 2021 auf Fox News veröffentlichten Beitrag schreibt sie:
«Kinder haben durch die Lockdowns schon genug gelitten. Ăberlegen Sie es sich gut, bevor Sie eine Impfung fĂŒr Kinder vorschreiben.
Verabschieden Sie sich von der starren Alles-oder-Nichts-MentalitĂ€t, wenn es um Impfungen fĂŒr Kinder geht.»
Im Ăbrigen wird ihre generelle Linie so zusammengefasst, dass sie staatliche Vorgaben im Gesundheitsbereich kritisch sehe und medizinische Entscheidungen stĂ€rker in die individuelle Verantwortung verlagern wolle.
Saphier lehnt dabei Impfungen nicht grundsĂ€tzlich ab, sondern betrachtet diese eher im Rahmen einer individuellen RisikoabwĂ€gung. Ihre Position wird damit als Mischung aus ImpfunterstĂŒtzung und Kritik an verpflichtenden MaĂnahmen beschrieben, nicht als grundsĂ€tzliche Ablehnung von Impfprogrammen. The Defender zitiert Jeffrey Tucker, PrĂ€sident und GrĂŒnder des Brownstone Institute, mit den Worten, Saphiers Nominierung sei eine «gute Wahl». Und weiter:
«Ich lese gerade Dr. Saphiers Buch von 2021 und bin sehr beeindruckt. Sie ist prĂ€zise, ââtreffend und mutig, weil sie sich so frĂŒh gegen Lockdowns, SchlieĂungen und Impfpflichten ausgesprochen hat. Sie war entschieden gegen Maskenpflicht und SchulschlieĂungen â wirklich eine Stimme der Vernunft in diesen verrĂŒckten Zeiten.»
«Dr. Nicole Saphier engagiert sich seit Langem fĂŒr die MAHA-Bewegung. Sie hat eng mit Patientinnen mit Brustkrebs zusammengearbeitet und weiĂ um die Bedeutung von FrĂŒherkennung und PrĂ€vention. Diese Erfahrung ist unerlĂ€sslich im Kampf gegen die Epidemie chronischer Krankheiten und fĂŒr unseren Weg, die PrĂ€vention in den Mittelpunkt unseres Gesundheitssystems zu stellen. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit ihr als unserer nĂ€chsten GeneralĂ€rztin.»
RFK Jr. erntete zu seinem Post aber auch reichlich kritische Kommentare. Hier eine Auswahl:
Ob die Ersetzung von Means durch Saphier ein positives oder negatives Signal ist, insbesondere auch fĂŒr die MAHA-Bewegung, wird sich zeigen. Fakt ist derweil, dass auch die Wahl der in Stanford ausgebildeten Ărztin Means nicht nur in Mainstream-Kreisen kritisiert worden.
Kennedys ehemalige Vizekandidatin, Nicole Shanahan, zum Beispiel habe Means' Nominierung kritisiert, wie The Hill berichtete. So habe sie in einem Beitrag auf X geschrieben, ihr sei gesagt worden, dass, sofern sie Kennedy unterstĂŒtze, keines der Means-Geschwister im Department arbeiten wĂŒrde. «Diese Geschwister haben etwas sehr KĂŒnstliches und Aggressives an sich, fast so, als wĂ€ren sie von mandschurischen Agenten gezĂŒchtet und aufgezogen worden», schrieb sie und fĂŒgte hinzu, sie habe den Verdacht, dass Kennedy kontrolliert werde (TNberichtete).
Shanahan wurde auch mit der Aussage zitiert, Means' Medizinunternehmen betreibe biometrische Datenerfassung. «Sie steht vielen Big-Data-Unternehmen im Silicon Valley, die biometrische Daten erfassen, sehr nahe. Ich kenne mehrere dieser Leute, und man möchte sie nicht in einer Regierungsposition haben, die fĂŒr alle gleichermaĂen verantwortlich ist», so Shanahan.
Die MAGA-Influencerin Laura Loomer wiederum warf den Beratern des PrĂ€sidenten in einer Reihe von Posts auf X vor, den neuen Kandidaten fĂŒr den Posten des Surgeon General schlecht geprĂŒft zu haben. Loomer verwies auf verschiedene alternative Praktiken, ĂŒber die Means geschrieben hĂ€tte, darunter die Kommunikation mit Geistermedien und die Verwendung halluzinogener Pilze als Medizin. Means sei eine «völlige Spinnerin» und «marxistische Baum-Umarmerin».
Dabei könnte man sich aber durchaus fragen, warum «Baum-Umarmerin» jetzt etwas Negatives sein soll. So kann es als Ausdruck der «Liebe zum Lebendigen» verstanden werden, wenn BĂ€ume umarmt werden. Der Psychoanalytiker Erich Fromm prĂ€gte dafĂŒr 1964 in seinem Werk «Die Seele des Menschen im Kontext» den Begriff Biophilie â eine Zusammensetzung aus den altgriechischen Begriffen bios (Leben) und philia (Liebe), wie das Baumpflegeportal schreibt.
Als im MĂ€rz 2020 die Welt fĂŒr viele geradezu dystopisch wurde, befand sich Renaud Beauchard, ein in Washington lebender französischer Rechtsanwalt und Journalist, bereits mitten in einer tiefgreifenden persönlichen VerĂ€nderung. Nach einem Jahrzehnt als internationaler Entwicklungsberater, der vor allem in Afrika tĂ€tig war, hatte er sich zunehmend vom abstrakten Leben der professionellen Managerklasse distanziert. DarĂŒber berichtet er in einem auf Brownstone.org veröffentlichten Beitrag.
Die Corona-MaĂnahmen beschleunigten diesen Bruch nicht â sie bestĂ€tigten ihn lediglich. Bereits in den Jahren zuvor hatte er sich intensiv mit den Schriften von Christopher Lasch, Wendell Berry, Matthew Crawford und Simone Weil auseinandergesetzt. Diese Denker öffneten ihm die Augen fĂŒr die Entwurzelung des modernen Menschen, die Zerstörung von Aufmerksamkeit durch abstrakte BĂŒroarbeit und die Entfremdung von natĂŒrlichen KreislĂ€ufen.
Besonders Wendell Berry, US-amerikanischer Farmer und Essayist, wurde zu einer zentralen Inspirationsquelle mit seiner Kritik am industriellen Landbau und der Entfremdung des Menschen von der Erde. Ende 2019 begann der Autor ein Ausbildungsprogramm fĂŒr regenerative Landwirtschaft bei einer lokalen Non-Profit-Organisation. Als die Megapandemie ausgerufen wurde, hatte er den theoretischen Teil gerade abgeschlossen.
WĂ€hrend viele Mitstreiter aus Angst zu Hause blieben, nutzte er die Zeit fĂŒr eine intensive praktische Ausbildung. Monatelang arbeitete er fast allein mit zwei auĂergewöhnlichen Mentoren auf dem Feld: einem jĂŒdischen Handwerker mit Kibbutz-Hintergrund und einem ghanaischen Einwanderer. Diese Phase, inmitten dystopischer Stimmung, beschreibt er rĂŒckblickend als besonders wertvoll und prĂ€gend.
Gleichzeitig beobachtete er in den Nachbarschaften einen regelrechten «Garten-Boom». Die Lockdowns lösten eine massive Nachfrage nach Saatgut und Pflanzen aus, Social-Media-KanĂ€le fĂŒllten sich mit Bildern von Fensterbank-Setzlingen. Viele Versuche scheiterten jedoch klĂ€glich: falsche Standorte, schlechte Erde, ungeeignete Hochbeete und fehlendes Grundwissen fĂŒhrten zu Frustration und EnttĂ€uschung.
Aus dieser Beobachtung entstand eine GeschĂ€ftsidee. Beauchard erkannte, dass angehende GĂ€rtner keine komplette Farmer-Ausbildung brauchten, sondern praktische Grundkenntnisse zu Boden, Sonne, Kompostierung, Fruchtfolge und jahreszeitlichen Rhythmen. Er grĂŒndete ein Coaching-Unternehmen, das Familien dabei unterstĂŒtzt, chemiefreies eigenes Essen anzubauen.
In seinen Augen bedeutete die «Corona-Zeit» fĂŒr viele nicht nur EinschrĂ€nkung, sondern auch einen Weckruf. Der Autor sieht im GĂ€rtnern und der Hinwendung zur regenerativen Landwirtschaft eine bewusste Alternative zur «Machine» â jenem modernen System aus Abstraktion, Zentralisierung und Entfremdung, das er mit Bezug auf Paul Kingsnorth und Wendell Berry kritisiert.
Statt Optimierung und Biohacking geht es ihm um Aufmerksamkeit, Verantwortung gegenĂŒber dem Boden und die RĂŒckgewinnung sinnlicher Erfahrung. Was als persönliche Flucht aus der globalisierten Berufswelt begann, mĂŒndete in eine neue berufliche Existenz: vom Berater zum GĂ€rtner und Coach. Beauchard:
«Das eigentliche Problem ist nicht die Verseuchung unserer Lebensmittelversorgung, obwohl diese unbestreitbar besteht. Es ist vielmehr die Art und Weise, wie wir unser Wirtschaftsleben organisiert haben, die Menschen systematisch von jener bodenstÀndigen, sinnlichen Erfahrung der Welt abschneidet, die uns menschlich macht.
Solange wir das nicht ernst nehmen, werden wir weiterhin nur die Symptome behandeln, wĂ€hrend sich die zugrunde liegende Problematik verschlimmert â ganz gleich, wie viele Erfolge eine Bewegung wie MAHA auf politischer oder juristischer Ebene erzielen mag.»
Die gute Nachricht sei, so Beauchard weiter, dass jeder diese Heilung erfahren könne. «Es ist, um es mit Berrys Worten zu sagen, die Wiederherstellung des âčwunderbaren Energiekreislaufsâș, der Boden, Nahrung, Körper und Gemeinschaft miteinander verbindet.» Es sei die RĂŒckgewinnung unserer Sinne von einer Maschine, die sie abgestumpft habe. Beauchard:
«Es ist die Entscheidung, sei sie auch noch so klein, so bescheiden, etwas anzubauen oder zu erschaffen. Etwas von dieser Welt (âŠ) und keine technologische Himmelsleiter.»
DarĂŒber berichtet Gunnar Schupelius in einem Kommentar, veröffentlicht in der B.Z. und mit der spitzen Headline «Virologe Drosten plĂ€diert jetzt fĂŒr Pressezensur».
Drosten zeigt sich hier unbeirrt, forderte er doch bereits 2023 eine Art Wahrheitsgremium, das Falschbehauptungen von Ărzten und Wissenschaftlern benennen und richtigstellen soll (TNberichtete). Drosten wörtlich:
«Wenn einige wenige, aber besonders lautstarke Wissenschaftler oder Ărzte wieder und wieder mit groĂer Vehemenz falsche Behauptungen, die Menschenleben kosten, in die Medien tragen, mĂŒsste es innerhalb der Wissenschaft auch eine Art Korrektiv fĂŒr ein solches Fehlverhalten geben»
Drosten pro SchulschlieĂungen
Doch wie heiĂt es so schön: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Und gerade bei Drosten erzeugen solche Forderungen nach mehr Kontrolle und Zensur besonders ein KopfschĂŒtteln â angesichts einer ganzen Reihe von eigenen Aussagen und Prognosen wĂ€hrend der Corona-Pandemie, die sich im Nachhinein als nicht haltbar erwiesen haben. Dazu Schupelius:
«Drosten scheint sich fĂŒr unfehlbar zu halten. Er setzte sich 2020 massiv fĂŒr SchulschlieĂungen ein, die spĂ€ter als schwerer Fehler erkannt wurden.
Noch im Juli 2024 behauptete er in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), Versammlungsverbote, Kontaktsperren und Homeoffice-Pflicht hĂ€tten âčeindeutig eine Wirkungâș gezeigt, also die Pandemie eingedĂ€mmt. Beweise dafĂŒr liefert er nicht, es gibt sie auch nicht.»
Und es gibt noch mehr Belege dafĂŒr, zu schlussfolgern, dass Drosten selbst einer dieser «lautstarken Wissenschaftler» ist, die «mit groĂer Vehemenz falsche Behauptungen in die Medien» getragen haben und deren «Fehlverhalten» entsprechend sanktioniert werden sollte.
Drosten und die Intensivbetten-, Inzidenzwellen-, No-COVID-, «Impf»- und VirusursprungslĂŒge
Folgende Behauptungen von ihm mĂŒssten zum Beispiel von einem «Wahrheitsgremium» einkassiert werden:
- Drosten war immer wieder Warner «an vorderster Front», wenn es um das Thema «Ăberlastung der Intensivbetten» ging. Im April 2021 etwa sprach er diesbezĂŒglich von einem «Notruf», und im November desselben Jahres behauptete er im NDR-Podcast, dass wir eine «echte Notfallsituation» hĂ€tten. Doch es gab zu keinem Zeitpunkt wĂ€hrend der «Corona-Zeit» eine Ăberlastung der Intensivbettensituation beziehungsweise des Gesundheitssystems â und das sogar, obwohl wĂ€hrend dieser Zeit Tausende Intensivbetten abgebaut wurden.
- In einem elfminĂŒtigen Interview mit den Tagesthemen, ausgestrahlt am 21. Januar 2021, machte sich Drosten fĂŒr eine «No-COVID»-Strategie stark, indem er unter anderem sagte: «Ich unterstĂŒtze die Grundphilosophie, die dahinter steht [der Strategie mit dem Ziel einer Inzidenz von null].» Selbst laut etablierten Medien wie der Welt gilt diese No-COVID-Idee aber als «gescheitert».
Kristina Schröder, die von Ende 2009 bis Ende 2013 Bundesfamilienministerin im Kabinett Merkel II war, konstatierte Ende 2021 bei Bild-Live (TNberichtete):
«Ich sage: No-COVID ist ein attraktives Ziel, aber in der Verwirklichung mĂŒssen wir damit die Freiheitsrechte von Menschen ĂŒber Wochen, Monate, vielleicht sogar ĂŒber Jahre derart massiv einschrĂ€nken.» Daher halte sie No-COVID «fĂŒr eine letztendlich totalitĂ€re Ideologie».
- Kurz vor Ende 2021 erklĂ€rte Drosten, eine dritte «Impfung» zur Auffrischung, auch Booster-«Impfung» genannt, sei «gut effizient» gegen Omikron. Doch wie kann eine Impfung gegen Corona «gut effizient» sein, wo es nicht einmal eine einzige solide Placebo-kontrollierte Studie gibt, die zeigt, dass auch nur eine «Corona-Impfung» besser ist als Nichtstun? (Siehe dazu den TN-Artikel «Das Fiasko bisheriger Impfstoff-Placebo-Studien: Warum Kennedys Forderung nach soliden Placebo-Analysen gerechtfertigt ist â Teil 2 âčPolio, HPV, COVID, Tuberkuloseâș»)
- Was das Thema «Ursprung von SARS-CoV-2» angeht, so erklĂ€rte er in einem Schriftsatz, dass die These, wonach das Coronavirus womöglich eine menschengemachte GenverĂ€nderung aufweise, «in jedem Fall nicht belegbar sei». Und wie etwa Tagesschau.de im MĂ€rz 2023 berichtete, hĂ€tten sich er «und andere auf den âčnatĂŒrlichen Ursprung der Pandemie festgelegtâș» (siehe dazu den TN-Beitrag «China: USA fĂŒr Covid verantwortlich â Laborleck-Theorie âčextrem unwahrscheinlichâș»).
Gerne wird dabei ĂŒbrigens die dritte These zum Thema SARS-CoV-2 ĂŒbersehen: dass das Virus als solches gar nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Die Wissenschaftsplattform NEXT LEVEL etwa verwies im Herbst vergangenen Jahres auf eine aktuelle Stellungnahme des Bundesministeriums fĂŒr Gesundheit (BMG).
Darin rĂ€umt das Ministerium ein, dass eine Genomsequenzierung keinen PrimĂ€rnachweis fĂŒr einen Erreger gemÀà Infektionsschutzgesetz darstelle. Zudem fehlten Negativkontrollen mit gesunden Proben, was jeden angeblichen Virusnachweis wissenschaftlich wertlos mache. NEXT LEVEL meint dazu:
«Ohne Negativkontrollen ist jeder angebliche Virusnachweis wissenschaftlich wertlos â denn wie will man etwas beweisen, wenn man nicht zeigen kann, dass die Methode bei Gesunden negativ bleibt?»
Das BMG bestÀtige damit, dass es sich auf keinen gesetzlich fundierten PrimÀrnachweis eines krankmachenden SARS-CoV-2-Virus berufen könne (siehe auch hier).
Ein Mitglied unseres Redaktionsteams wurde in den 1980er Jahren vom Manager eines Schweizer Medienunternehmens mit den Worten «Alle Journalisten schreiben voneinander ab» zum journalistischen Praktikum begrĂŒĂt. In der Tat, der Mann hat weit in die Zukunft gesehen: Mutige und unabhĂ€ngige Journalisten verschwinden, und zurĂŒck bleibt oft ein gleichförmiger Klang.
Bereits in der Ausbildung verfestigen sich Denkweisen und es gelten bestimmte Haltungen als selbstverstĂ€ndlich. So wird Vielfalt zur Floskel, zum Feigenblatt fĂŒr Einheitsbrei und zur TĂ€uschung. Und genau das spiegelt sich spĂ€ter in vielen Redaktionen wider.
Viele von Ihnen haben diese Entwicklung ĂŒber Jahre hinweg beobachtet, zum Beispiel in der «Corona-Zeit», in der unser Portal gegrĂŒndet wurde und die mediale Manipulation besonders offensichtlich war. Deshalb ist klar: Es braucht unabhĂ€ngige Stimmen.
Aktuelle Entwicklungen zeigen, wie einseitig das Feld geworden ist. Einer Studie zufolge denkt beispielsweise ein groĂer Teil der Journalisten politisch Ă€hnlich: 76 Prozent der Befragten ordneten sich selbst links der sogenannten Mitte ein.
Doch Journalisten sollten unabhĂ€ngig von politischen Ideologien oder globalen Propaganda-Kampagnen wirken. Sie sollten Klartext sprechen und Themen setzen â und dafĂŒr braucht es freie RĂ€ume, in denen Substanz, SchĂ€rfe und Perspektivenvielfalt zĂ€hlen.
Doch genau diese RĂ€ume entstehen nicht von selbst. Sie brauchen UnterstĂŒtzung von Menschen, die bereit sind, Medien zu stĂ€rken, die nicht im Einheitsbrei versinken, sondern bewusst andere Blickwinkel zulassen wollen.
Damit das möglich bleibt, sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen, liebe Leserinnen und Leser. Diese zu gewinnen, wird aus diversen GrĂŒnden leider immer schwieriger. Unser letzter Aufruf zur finanziellen UnterstĂŒtzung hat nicht den gewĂŒnschten Erfolg gebracht. Das könnte bedeuten, dass wir unsere Arbeit im jetzigen Umfang nicht mehr weiterfĂŒhren können.
Die Lage ist sehr ernst. Wenn Sie unsere Nachrichtenplattform schĂ€tzen, sollten Sie jetzt auf den Spendenknopf drĂŒcken. Nur so können wir fĂŒr Sie weiterhin Perspektiven sichtbar machen, die im gleichförmigen System oft untergehen.
Wenn Sie Medienvielfalt nicht nur als Schlagwort sehen, sondern als Wert, den es zu verteidigen gilt, dann helfen Sie bitte mit. Ermöglichen Sie Stimmen, die anecken, hinterfragen und neue Perspektiven eröffnen. Ein herzlicher Dank geht an alle, die unser Portal schon unterstĂŒtzt haben â und an alle, die es noch tun werden!
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, uns finanziell zu unterstĂŒtzen, darunter (siehe auch weiter unten):
Sie sind auĂerdem nach wie vor dazu eingeladen, uns VorschlĂ€ge zu unterbreiten â zum Beispiel, worĂŒber Sie gerne (mehr) lesen wollen oder wie wir unser Angebot verbessern können. Schreiben Sie uns einfach via E-Mail an: info@transition-news.org.
Herzlichen Dank!
Ihre Transition News-Redaktion:
Wiltrud Schwetje Susanne Schmieden Konstantin Demeter Lars Ebert Torsten Engelbrecht Daniel Funk Tilo GrÀser Andreas Rottmann
Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}
Rubikon
:
Kann Feed nicht laden oder parsen cURL error 60: SSL: no alternative certificate subject name matches target hostname 'www.rubikon.news'
Peter Mayer
Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}
Die Waffenruhe zwischen Israel und der Hamas ist brĂŒchig. Bis zu einem nachhaltigen Frieden im Nahen Osten ist es ein weiter Weg. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
WĂ€hrend einer Kreuzfahrt haben mindestens acht Personen eine schwere Atemwegserkrankung bekommen. Drei von ihnen starben. Auch in der Schweiz wird ein Mann behandelt. Bei ihm wurde das Hantavirus vom Typ Andes nachgewiesen.
Ăpfel schmecken gut, enthalten viele Vitamine, Proteine und Ballaststoffe. Rundum gesund â und trotzdem vertragen sie viele Menschen nicht gut. Wie sie dennoch vom Apfel profitieren können.
In einer aufwendigen Rettungsaktion hat eine private Gruppe den Buckelwal Timmy in die Nordsee zwischen DĂ€nemark und Norwegen gebracht. Am Samstag verliess der Wal den Lastkahn. Doch ob er noch lebt, weiss man nicht.
Cane
:
Kann Feed nicht laden oder parsen cURL error 22: The requested URL returned error: 404
Can we revive the 1952 European Defence Community (EDC) after it failed to get ratified by France and Italy more than 70 years ago? This intriguing â and counterintuitive â idea is currently being explored by an ambitious project called ALCIDE led by Federico Fabbrini and chaired by Sylvie Goulard, which brings together a small number of distinguished legal historians, constitutional lawyers and political scientists. In the last two years, numerous working papers and academic publications, including a 2026 book in Italian, have appeared; and Fabbriniâs tireless efforts in promoting ALCIDEâs ideas have recently stirred â at least in Italy â a national debate about EDC ratification, with legislative bills supporting a belated ratification now introduced in the Italian Chamber and Senate, respectively.
What is ALCIDEâs central idea? According to Fabbrini, âin strictly legal terms, the EDC can be brought into operation todayâsimply with the ratification by two states: France and Italyâ (Fabbrini, 615), because the other four 1952 signatory states, Germany and the Benelux countries, continue to be legally bound by their respective ratifications. There is, consequently, no need to fundamentally re-think European defence cooperation under conditions of unanimity today, as âthe EDC can enter into force with just two votesâan incredibly more easy path than the 27 votes it would take to amend the EU treaties or to operationalise its timid defence clauses by unanimous agreement of its member statesâ (ibid., 628).
Fabbriniâs core justification for this unusual proposal is the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) and the assumption that the resurrected EDC will be compatible with European Union law today. Both assumptions will be questioned here, while the political consequences of a revived EDC â a loss of EU external autonomy â will be briefly discussed too. But beforehand: some legal history.
Some Legal History: From the EDC to the WEU
Following the 1951 Treaty establishing the European Coal and Steel Community (ECSC), the EDC Treaty was to be the second âfoundationalâ treaty for a second supranational Community. Signed on 27 May 1952, its central aim was to solve, in light of the Soviet military threat during the Cold War, the âGerman problemâ by creating a supranational army. Both issues were clearly connected: indeed, a day before the EDC Treaty was signed, the 1952 General Treaty had linked the end of Allied occupation and German sovereignty with the ratification of the EDC (Articles 4 and 8 of the General Treaty). To assuage Franceâs fear of a remilitarised Germany, its military powers were, together with those of the other Member States, to be transferred to a supranational authority that was to co-command a âEuropeanâ army. For various reasons, this was rejected by the French Parliament on 30 August 1954.
Two days later, on 1 September 1954, British Prime Minister Eden already called for alternatives to the EDC, and the solution ultimately favoured was the creation of a new organisation to integrate European defence: the Western European Union â with Germanyâs entry into NATO and German sovereignty now depending on the coming into force of the WEU. Remarkably, only five weeks after the defeat of the EDC, the âParis Agreementsâ were signed in October 1954; and by 5 May 1955, these agreements had already been ratified by all parties â âwith higher parliamentary majorities than those for EDC ratificationâ (Rohan, 45). One week later, on 12 May 1955, the Soviet bloc signed the Warsaw Pact, and the Cold War was institutionally set: NATO-WEU for the âWestâ versus the Warsaw Treaty Organisation (WTO) for the âEastâ.
The WEU, as the European pillar of NATO, had been created by repurposing the earlier 1948 Brussels Treaty. The 1954 Paris amendments here replaced the 1948 Treatyâs original aim âto take such steps as may be held necessary in the event of a renewal by Germany of a policy of aggressionâ with the new 1952 EDC aim âto promote the unity and to encourage the progressive integration of Europeâ. This new key aim was repeated in Article VIII of the WEU Treaty; and a Protocol on âForces of Western European Unionâ further clarified the wish of the contracting parties to functionally replace the EDC. (Articles 1 and 2 here directly referred to the European Defence Community.) The WEU had thus, albeit in a much more intergovernmental manner, assumed the functions of the EDC; and nothing shows this better than the fate of the 1952 General Treaty discussed below.
Some International Law: The Vienna Convention on the Law of Treaties
According to ALCIDE, Germany and the Benelux states are still bound by the 1952 EDC Treaty thanks to Articles 14, 55, 56 and 65 of the VCLT because states continue to be bound by their original ratification if they have not officially withdrawn it or formally terminated the treaty. Yet strangely not mentioned by Fabbrini, Article 59(1) VCLT here adds:
âA treaty shall be considered as terminated if all the parties to it conclude a later treaty relating to the same subject matter and:Â (a) it appears from the later treaty or is otherwise established that the parties intended that the matter should be governed by that treaty; or (b) the provisions of the later treaty are so far incompatible with those of the earlier one that the two treaties are not capable of being applied at the same time.â
In light of the previous section, are there not good reasons to consider the 1954 WEU to have terminated the 1952 EDC because all the parties considered the matter of European defence, the âGerman questionâ as well as NATO collaboration to be now governed by the new treaty?
The German case is here revealing. For the replacement of the EDC by the WEU can clearly be seen in the context of the 1952 General Treaty. Indeed, with the failure of the EDC, that treaty urgently needed an amendment to survive (as its original version had made German sovereignty and re-militarisation conditional on the entry into force of the EDC Treaty) and that amendment was now made through the 1954 Paris Treaties. The Paris arrangements, and particularly the WEU, henceforth re-opened the way to German sovereignty and defence cooperation. And thus, at least for Germany, the ratification of the WEU symbolically signalled the end of the EDC, because Germany politically preferred the much more sovereignty-friendly WEU. Chancellor Adenauer had, for that reason, categorically rejected any revival of the EDC (Herbst, 1996, 101).
But let us also look inside the EDC Treaty. According to Article 132, the EDC could only come into force after a ratification by all six founding Member States; yet the provision added:
âIn the event that all the instruments of ratification have not been deposited within a period of six months following the signature of the present Treaty, the governments of the States which have made such deposit shall consult among themselves on the measures to be taken.â
Such discussions had, in fact, taken place in 1953 and 1954; and France, in the end, had proposed a daring new amendment. Yet the four states that had already deposited their ratifications rejected it while making their own counterproposal (Rohan, 39). It was this counterproposal that had failed to gain support in the French Parliament on 30 August 1954. No further discussions took place under Article 132 EDC â instead, all the Member States shifted their attention to the WEU.
There are, in sum, good reasons in international law to claim that the EDC has been dead since 1954 and that it cannot be resurrected by the âlateâ ratifications of Italy and France. Whether you focus on Article 59 VCLT or Article 132 EDC in combination with Article 54 VCLT, all earlier ratifications appear to have become defunct. (And quaere: would the original four ratifications still be valid under their respective national constitutions today in light of all their post-1954 amendments and re-interpretations?) A contemporary revival of the EDC would also have a strange additional effect: for since the EDC Treaty was set up for 50 years only, its resurrection would mean that a Treaty that was supposed to end in 2004 would come to life in 2026. Lazarus was resurrected by Jesus after 4 days to live the end of his life; ALCIDE hopes to apply its magic after 70 years and to bring to life something that would no longer be alive (if it had ever lived)!
Some European Law: The EDC and the EU Treaties today
Whoever reads the EDC Treaty will be struck by how closely it is inspired by the ECSC Treaty. Like the latter, it set up a Community that was to be âsupranational in characterâ (Article 1 EDC) and only for a period of 50 years (Article 128 EDC). And like the ECSC, it centred around a supranational authority, the âCommissariatâ (Article 19 EDC). There were also direct links to the ECSC âAssemblyâ (Article 31 EDC) and âthe Court of Justice of the European Coal and Steel Communityâ (Article 52 EDC), which were borrowed by the EDC.
As regards the âAssemblyâ, the solution within the EDC Treaty was nonetheless complex. Its lack of democratic credentials was criticised from the beginning; and for that reason, the famous Article 38 EDC envisaged the future replacement of the ECSC/EDC Assembly by a future Assembly âelected on a democratic basisâ and with stronger supranational powers. This future political commitment was, as is known, meant to be addressed by a third Community: the European Political Community (EPC). For many contemporaries, the EDC was therefore closely linked to the EPC â so much so that the death of the former also caused the death of the latter. Quaere: can the EDC be resurrected without the simultaneous resurrection of the EPC (as well as the ECSC on which it so heavily relies)? Legally, this might be possible for the EPC (Article 33 EDC), but the EDC drafters clearly thought that its democratic arrangements were incomplete and unsatisfactory.
What would the legal status of a resurrected EDC be? Should the fully ratified EDC Treaty count as a âfoundationalâ Treaty that enjoys the status of primary Union law; or would it be an international inter-se agreement between Member States? The first alternative may seem absurd, but the express reference in the EDC Treaty to its âsupranationalâ character strongly works against an ordinary international law reading. Fabbrini nonetheless endorses this reading and points especially to Pringle to prove that international inter-se cooperation is possible. The European Court here, however, clarified that any inter-se cooperation would need to take place in conformity with all EU law (ibid., para.109); and the great bulk of the EDC Treaty appears to conflict with current EU primary law (as well as EU secondary law that is equally hierarchically superior to inter-se agreements of the Member States).
Take, for example, the role of the European Court: the EDC Treaty was here very progressive; yet could the Courtâs envisaged role apply in 2026 to only six Member States, and if so, which European Court: the ECSC/EDC Court, composed of seven judges, or the Court of Justice of the European Union with its 27 judges? According to Articles 273 and 344 TFEU, the answer should be the current Court; but what does this make of the exclusion of all CFSP jurisdiction under Article 24 TEU? And more generally: who is to act as the âCommissariatâ or the âAssemblyâ for the EDC today? Should this be the Commission and the European Parliament, or two new institutions only reflecting the six founding Member States? When it comes to the borrowing of Union institutions in inter-se agreements, strict legal principles apply (Pringle, paras.153-177), and for that reason, presumably, Fabbrini prefers two distinct institutions (Fabbrini, Chapter 9). Yet would the NATO-like mini-Parliament that he suggests really solve the Article 38 EDC problem about democracy discussed above? And can there be a supranational executive body apart from the Commission that â instead of the Commission â operates within the intergovernmental CFSP?
In my view, the supranational arrangements set up by the EDC cannot be integrated into the current CFSP institutional framework. Moreover, many substantive EDC provisions would break the current frame around Article 46 TEU, and especially Article 1 of the Protocol on Permanent Structured Cooperation, whilst the all-male compulsory military service envisaged by the EDC (Military Protocol, Article 12) would raise important constitutional doubts today too.
Some European Politics: Regression or Progression?
For anyone wishing to see more European âautonomyâ in defence, including the emergence of a European army, ALCIDE represents a paradox. On the one hand, the EDCâs provisions on Defence Forces (Articles 9-18 EDC) contain remarkably supranational features vis-Ă -vis the Member States; yet, externally, they also betray a remarkable dependence on NATO. Article 2 EDC commits it to operate âwithin the framework of the North Atlantic Treatyâ and Article 18 EDC offers the European defence forces, especially in wartime, to NATO: âthe competent Supreme Commander of the North Atlantic Treaty Organization shall exercise with regard to the Forces provided for above the full powers and responsibilitiesâ. Already in 1954, it was this NATO dependence that had â partly â caused the French rejection (Loth, 194).
Paradoxically, the current CFSP arrangements, especially after the formal dissolution of the WEU in 2011, here offer much more external freedom; and for all those favouring an externally autonomous European defence force, the revival of the EDC would thus be a step in the wrong direction. After repeated US American threats to NATO (and Danish sovereignty), the European Union can no longer rely on the hegemonic stabiliser that has, overall, been so beneficial for Europe in the second half of the twentieth century. Yet it is also undeniable that the current internal CFSP arrangements, especially the need for unanimity (Article 31 TEU), have caused major problems for the Unionâs autonomy from its Member States. But how to go about it? Should one qualify Article 31 TEU and exclude certain Member States from the vote, as has been suggested by some; or should one return to the EDC and exclude â even if only temporarily â 21 Member States from discussions about the future of European defence?
Differentiated defence integration is likely to be the future, yet surely not in the form of the 1952 EDC. For ALCIDEâs proposal to revive the EDC through the late ratifications of Italy and France is based on a legal fantasy. Under international law, the EDC has been dead since it was abandoned by all six founding Member States in 1954; and even if one were to deny this, a miraculously resurrected EDC Treaty would violate the current EU Treaties (as well as existing EU secondary law). Finally, a revived EDC represents also, politically, a double-edged sword as it trades more internal autonomy for less external autonomy. Yet instead of chasing a lost â transatlantic â past, Europe might have to chart its own external future and gain more â not less â strategic autonomy from NATO and the United States. But this is a political, not a legal, question.
In ihrem âRegierungsprogrammâ nimmt sich die AfD Sachsen-Anhalt vor, Elternrechte in der Verfassung zu verankern. Dabei stellt sie die verfassungsrechtliche RealitĂ€t unzutreffend dar; zudem hĂ€tte die Ănderung in ihrer angedachten Form auch keinen nennenswerten rechtlichen Mehrwert. Das Vorhaben ist dennoch kein zahnloses Wahlversprechen. Denn in ihm zeigt sich, dass der Landesverband Elternrechte als gefĂ€hrliches Instrument einsetzt, um die Bildung und damit die Gesellschaft umzugestalten. Das geht zulasten aller Eltern und Kinder, selbst wenn sie in das Weltbild der AfD passen und es mittragen.
Der Ănderungsvorschlag
Dazu will der Landesverband Art. 11 der Landesverfassung (LV) um einen neuen Absatz 1a ergÀnzen. Dieser soll lauten:
âPflege und Erziehung der Kinder sind das natĂŒrliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht.â
Diesen VorstoĂ verknĂŒpft er damit, Kinderrechte als Bedrohung fĂŒr Eltern und ihre Rechte zu verunglimpfen:
âHinter der wohlklingenden Forderung, sogenannte âKinderrechteâ in der Verfassung zu verankern, verbirgt sich nichts anderes als der Versuch, staatliche Eingriffe in das Familienleben zu erleichtern und den Eltern die Erziehungshoheit streitig zu machen â bis hin zur Kindesentziehung.â
Mit der Aufnahme von Elternrechten will die AfD sowohl die Rechte von Kindern als auch die von Eltern âgegen einen ĂŒbergriffigen Staat [âŠ] verteidigenâ. So soll das Elternrecht auf Kindererziehung âdie nötige WĂŒrdigungâ erfahren.
Verfassungsrechtlicher RealitÀtscheck
Das âRegierungsprogrammâ suggeriert damit zweierlei: Kinderrechte seien in der Landesverfassung noch nicht verankert und Elternrechte seien nicht geschĂŒtzt. Beides ist unzutreffend.
Anders als im Grundgesetz (GG) sind Kinderrechte in der Landesverfassung bereits seit 2014 verankert â unter anderem in Art. 11 LV und damit in eben dem Artikel, den die AfD ergĂ€nzen möchte.
Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV regelt: Eltern haben âdas Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinderâ. Auch Elternrechte sind damit bereits verfassungsrechtlich verankert. Die Norm ist Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nachgebildet. Beide Artikel sprechen von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Das Grundgesetz ist in dem entsprechenden Satz weiter ausgestaltet. Es thematisiert zusĂ€tzlich die Pflege der Kinder und spricht hinsichtlich Pflege und Erziehung von einem ânatĂŒrlichenâ Recht der Eltern. AuĂerdem qualifiziert es die Pflicht zur Pflege und Erziehung als die âzuvörderstâ den Eltern obliegende.
Kein nennenswerter rechtlicher Mehrwert
Ungeachtet der Frage, wie die LandesverfassungsĂ€nderung im Lichte der auch fĂŒr die LĂ€nder verbindlichen Grundrechte des GG zu bewerten wĂ€re, hĂ€tte die Ănderung keinen erkennbaren rechtlichen Mehrwert: Art. 11 Abs. 2 S. 1 LV spricht bereits von dem Recht und der Pflicht der Eltern hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder. Ein neuer Abs. 1a wĂŒrde lediglich wiederholen, was Abs. 2 S. 1 bereits regelt â wenn auch an frĂŒherer Stelle. Wegen der nahezu identischen Formulierung zu Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wĂŒrde sich auch zum Grundgesetz keine weitergehende StĂ€rkung der elterlichen Rechte ergeben. Wollte der Landesverband Art. 11 LV lediglich nĂ€her an das Grundgesetz angleichen â was nicht erforderlich scheint â, genĂŒgte es, Abs. 2 S. 1 entsprechend zu ergĂ€nzen.
Die Ănderung wĂŒrde die Kinderrechte zudem allenfalls symbolisch abwerten, da sie nicht mehr fĂŒr sich stĂŒnden, sondern in direkter systematischer NĂ€he zu den Elternrechten. Das wĂŒrde zwar die Stellung der Elternrechte betonen und könnte zu einer Akzentverschiebung in AbwĂ€gungsfĂ€llen zwischen Eltern- und Kinderrechten fĂŒhren. Dennoch ĂŒberwiegt auch hier die rein symbolische Aufwertung der Elternrechte hinsichtlich der Erziehung.
Emotionalisierung elterlicher Rechte
Wenn die Ănderung bloĂ symbolisch ist, fragt sich, warum die AfD Sachsen-Anhalt sie verspricht. Das Versprechen erlaubt ihr, sich â durch âEmotionalisierung elterlicher Ăngsteâ â als âVerteidigerin einer elterlichen Erziehungshoheitâ gegen den Staat darzustellen. Diese Inszenierung nimmt sie vor, indem sie unter Verschweigen der bestehenden rechtlichen Regelungen auf eine vermeintliche SchutzlĂŒcke hinweist und dabei eine Gefahr durch den seine Rechte ĂŒberschreitenden Staat und durch Kinderrechte vorgibt. Es ist naheliegend, dass sie sich davon politischen RĂŒckhalt von Ă€ngstlichen Eltern, die den bestehenden Schutz nicht kennen, erhofft und den Weg fĂŒr weitergehende MaĂnahmen im Namen der Elternrechte ebnen will (vgl. hier). Diese MaĂnahmen sollen die Umgestaltung der Bildung und dadurch der Gesellschaft nach den Vorstellungen der AfD ermöglichen (vgl. hier). Das erinnert an die âretrenchment by diversionâ-Taktik (âAbbau durch Ablenkungâ).
Elternrechte als Ablenkungsmanöver
Den Begriff âretrenchment by diversionâ prĂ€gten Mary Ziegler, Maxine Eichner und Naomi Cahn. Sie bezogen sich dabei insbesondere auf im Bildungsbereich erlassene sogenannte parental rights laws in den USA. Der Begriff beschreibt eine Taktik, bei der durch Erlass solcher Gesetze ein gleichstellungsrechtliches, die Gesellschaft umgestaltendes (vgl. hier) Rollback vollzogen werden soll, ohne das offenzulegen. Von dieser wahren Intention werde vielmehr durch eine vorgetĂ€uschte andere Motivation abgelenkt, die gesellschaftlich auf mehr RĂŒckhalt treffe. Als vorgetĂ€uschte Motivation dient laut Ziegler, Eichner und Cahn die StĂ€rkung der Elternrechte, die verfassungsrechtlich geschĂŒtzt und hoch angesehen sind (dazu hier). Indem man sich auf Elternrechte bezieht, könne man auch suggerieren, die erlassenen Gesetze seien förderlich fĂŒr Kinder. Diese Bezugnahme sei aber rein rhetorisch. Denn tatsĂ€chliches Ziel sei nicht die StĂ€rkung der Elternrechte â die parental rights laws auch vielfach nicht erreichten â, sondern der Abbau von Rechten. Das gelte auch in den vereinzelten FĂ€llen, in denen die Gesetze die Elternrechte stĂ€rken, indem sie Eltern mehr individualisierte Entscheidungsgewalt bzw. Autonomie ĂŒber ihre Kinder geben, diese StĂ€rkung aber auch vom beabsichtigten Rollback ablenken soll (dazu hier). Wie die Schöpfer:innen des Begriffs erklĂ€ren, bezieht sich das Rollback dabei nur im ersten Schritt auf Kinderrechte; schlussendlich sollen im Namen der elterlichen Rechte auch die Rechte von (marginalisierten) Erwachsenen abgebaut werden.
Elternrechte als gefÀhrliches Instrument
Zusammengefasst: Man nutzt Elternrechte als Instrument und begrĂŒndet mit ihnen bzw. ihrer StĂ€rkung MaĂnahmen, die die Bildung und die Gesellschaft umgestalten sollen. Damit geht ein Abbau von Rechten von Kindern und von Erwachsenen einher und nicht, wie vorgetĂ€uscht, deren StĂ€rkung. Auch im âRegierungsprogrammâ der AfD Sachsen-Anhalt sind jedenfalls Elemente der âretrenchment by diversionâ-Taktik zu finden.
Die Taktik zeigt sich in dem anderweitig thematisierten geplanten Vorhaben, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen. Das dahinterstehende âRecht auf Hausunterricht [sei] als Elternrecht zu begreifenâ. Eltern wĂŒrde durch die Wahlmöglichkeit zwischen Schul- und Hausunterricht zwar mehr individualisierte Entscheidungsgewalt ĂŒber ihre Kinder eingerĂ€umt. Abgesehen davon, dass die Bildungspflicht gegen das Grundgesetz verstoĂen wĂŒrde, zielt auch dieses Vorhaben darauf ab, zu einem gleichstellungsrechtlichen Rollback zu fĂŒhren.
Auch bei den PlĂ€nen der AfD zur sexuellen Bildung deutet sich die âretrenchment by diversionâ-Taktik an. Die AfD will âalle staatlichen Kampagnen und Programmeâ zur Sexualerziehung bis zur PubertĂ€t einstellen und die sexuelle Bildung in die Familie verlagern. Sie erklĂ€rt Sexualerziehung folglich bis zur PubertĂ€t zur âDomĂ€ne der Elternâ. Das geht zulasten einer âpluralitĂ€tsorientierte[n] SexualpĂ€dagogikâ â die die AfD ohnehin ablehnt â und stĂ€rkt nur die Position derjenigen Eltern, die die staatliche Sexualerziehung ohnehin ablehnen (vgl. hier). Völlig unberĂŒcksichtigt bleibt dabei, dass diese PlĂ€ne in ihrer konkreten Form das Recht des Kindes auf eine ganzheitliche sexuelle Bildung verletzen und potenziell den Kindern schaden wĂŒrden (vgl. zu beidem hier). Auch hier stellt die AfD ihre Ideologie vor die Belange der Kinder und verschleiert dies, indem sie die Elternrechte betont.
KontrÀre PlÀne
Dass die StĂ€rkung der Rechte nicht die wahre Motivation ist, zeigt sich auch anderweitig im âRegierungsprogrammâ: So erklĂ€rt der Landesverband zwar, dass Eltern â[i]n allen Fragen zur Bildung und Erziehung der Kinder [âŠ] das letzte Wort habenâ mĂŒssen und er sich âentschieden gegen alle Versuche des Staates [wendet], sich in die Erziehung der Kinder einzumischenâ. Seine schulpolitischen PlĂ€ne laufen dazu aber gröĂtenteils kontrĂ€r. Einerseits gesteht er diese umfassenden Elternrechte nur solchen Eltern zu, die auch in sein Weltbild passen. Andererseits hat er auch gegenĂŒber diesen Eltern gar nicht vor, seine Versprechen einzulösen.
Elternrechte, aber nicht fĂŒr alle
Der Landesverband behandelt Eltern von Kindern mit Behinderungen oder Fluchterfahrung, aber auch die entsprechenden Kinder selbst, in seinem âRegierungsprogrammâ anders als andere Eltern oder Kinder.
So sollen Kinder mit Behinderung nach dem âunverzĂŒglich[en] [B]eendenâ des âExperiment[s]â Inklusion und dem Ausbau der Förderschulen Regelschulen nicht mehr besuchen können. Das âBeendenâ der Inklusion wĂŒrde gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verstoĂen, der Staaten zur inklusiven Beschulung verpflichtet. FrĂŒhere Wahlprogramme anderer LandesverbĂ€nde sahen einen Regelschulbesuch noch als Option vor, die die Eltern wĂ€hlen konnten â allerdings gebunden an leistungsbezogene Kriterien. Ob diese Option nicht nur auf dem Papier besteht, hĂ€ngt freilich vom Angebot inklusionsfĂ€higer Regelschulen ab (dazu hier). Im âRegierungsprogrammâ fehlt diese Option aber ganz. Diese PlĂ€ne bedeuten eine schwĂ€chere Elternstellung als aktuell und auch im Vergleich zu anderen AfD-Wahlprogrammen.
Eltern von Kindern mit Fluchterfahrung sollen die Wahlmöglichkeit zwischen Schulbesuch und Unterricht zuhause nicht haben. Der Landesverband spricht in diesem Kontext, und damit im Widerspruch zu vorherigen AusfĂŒhrungen zu âHausunterrichtâ, nĂ€mlich davon, dass Kinder, wozu â[a]uch FlĂŒchtlingskinderâ zĂ€hlen, in die Schule gehören. Dort will man sie dann in âSonderklassenâ unterrichten. Ăber Unterricht zuhause verliert das âRegierungsprogrammâ an dieser Stelle kein Wort mehr. Es lĂ€sst offen, ob es mit Kindern, die âin die Schule gehörenâ, alle Kinder meint oder nur jene mit Fluchterfahrung. Jedenfalls gestaltet es den Schulbesuch von geflĂŒchteten Kindern unterschiedlich, wenn es die EinfĂŒhrung von âSonderklassenâ beabsichtigt. Diese Klassen sollen den darin unterrichteten Kindern signalisieren, dass â[i]hr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorĂŒbergehender ist, solange die Flucht- und VerfolgungsgrĂŒnde bestehenâ. Daher will man ihnen âLerninhalte ihrer heimischen Schulen vermittel[n] [âŠ], um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichternâ. Deswegen sollen möglichst auch â[d]ie LehrkrĂ€fte fĂŒr diese Klassen [âŠ] aus dem Kreis der FlĂŒchtlinge [âŠ] rekrutiertâ werden.
Elternrechte, aber nicht wie versprochen
Zudem tĂ€uscht der Landesverband auch nur vor, die Elternrechte wie erklĂ€rt gewĂ€hren zu wollen: WĂŒrde die AfD Sachsen-Anhalt sie tatsĂ€chlich in diesem Umfang gewĂ€hren, könnte sie ihre ĂŒbrigen PlĂ€ne nicht umsetzen. Das zeigt sich daran, wie zukĂŒnftig die Entscheidung ĂŒber die weitere Schullaufbahn fallen soll. Nach den Vorstellungen des Landesverbands sollen nur höchstens 25 % der SchĂŒler:innen eines Jahrgangs das Gymnasium besuchen. Wenn Eltern weiterhin entscheiden könnten, welche Schule ihre Kinder nach der Grundschule besuchen, ginge das unter UmstĂ€nden nicht auf. Der Landesverband will nun die verbindliche Schullaufbahnempfehlung wieder einfĂŒhren. Es sollen also LehrkrĂ€fte entscheiden. Anders als diese ĂŒberschĂ€tzten Eltern die Leistung ihres Kindes nĂ€mlich vielfach und es könne daher ânicht sein, dass Eltern nach Belieben entscheiden, welche Schullaufbahn ihr Kind einschlĂ€gtâ. Damit stellt die AfD Lehrer:innen den Eltern kontrĂ€r gegenĂŒber. Nicht die Eltern, sondern die Lehrer:innen hĂ€tten â entgegen der versprochenen StĂ€rkung der Elternrechte â das letzte Wort. Damit verspricht der Landesverband unter dem Deckmantel der Elternrechte Dinge, die er gar nicht halten will und die zudem die derzeit bestehenden Rechte der Eltern einschrĂ€nken.
Fazit
Die AfD Sachsen-Anhalt handelt entgegen ihrer Vision 2026 weder âfĂŒr [die] Kinderâ noch fĂŒr die Eltern â und schon gar nicht fĂŒr alle. Die Landesverfassung will sie nicht Ă€ndern, um die Eltern- und Kinderrechte zu stĂ€rken. Die Ănderung soll ein Instrument sein, um eben diese Rechte abzubauen, Ungleichbehandlungen einzufĂŒhren und weitreichende staatliche Interventionen zu ermöglichen. Der Landesverband ist damit nicht Eltern und Kindern, sondern sich und seiner Ideologie verschrieben.
Ich danke Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, Jakob HĂ€rterich und Parissa Rahimian fĂŒr wertvolle Anmerkungen.
Am heutigen 5. Mai findet der 34. EuropÀische Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen statt. Ein guter Zeitpunkt, um genauer hinzusehen, wie es um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen1) in Deutschland aktuell steht.
Fragt man Sozial- und BetroffenenverbĂ€nde, steht es zumindest um die Gleichstellungsgesetzgebung schlecht. Jahrelang ignorierte die Politik die erheblichen Nachbesserungsbedarfe (s. Evaluationsbericht 2022, S. 344 ff.) des 2002 erstmals eingefĂŒhrten Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Im Februar hat die Bundesregierung nun endlich einen Reformvorschlag aus der Feder des BMAS vorgelegt. Auf den ersten Blick verfolgt der Entwurf ein lĂ€ngst ĂŒberfĂ€lliges Ziel: 17 Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland soll das Benachteiligungsverbot fĂŒr Menschen mit Behinderungen endlich auch im privaten Sektor gelten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass der Entwurf das Ziel einer zugĂ€nglichen und diskriminierungsfreien Privatwirtschaft verfehlt.
Das Behindertengleichstellungsrecht im Ăberblick
Unionsrechtlich verbietet Art. 21 GRC Diskriminierungen wegen einer Behinderung, wĂ€hrend Art. 26 GRC den besonderen Schutzauftrag fĂŒr Menschen mit Behinderungen hervorhebt. Die BeschĂ€ftigungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG) und der European Accessibility Act (RL (EU) 2019/882) konkretisieren diesen Schutz sekundĂ€rrechtlich. Eine umfassende horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie (Vorschlag der Kommission KOM(2008) 426) steht jedoch weiterhin aus.
Auf nationaler Ebene existiert seit 1994 mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein ausdrĂŒckliches, verfassungsrechtliches Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen. Wer diese Personengruppe ist, definiert die Verfassung nicht. SpĂ€testens seit der Ratifizierung der UN-BRK ist Behinderung als gesellschaftlich geprĂ€gtes PhĂ€nomen anzuerkennen (sogenannter Paradigmenwechsel): Die Zuschreibung als âbehindertâ entsteht aus einer Wechselwirkung zwischen Menschen mit einer (lĂ€ngerfristigen) gesundheitlichen BeeintrĂ€chtigung und der Interaktion mit der von Menschen gestalteten Umwelt, die in einer TeilhabeeinschrĂ€nkung resultiert. Eine Person ist also nicht behindert, sondern wird durch eine nicht barrierefreie Umwelt und einstellungsbedingte Barrieren an der vollen und selbstbestimmten Teilhabe ge- und damit behindert.
Das BGG konkretisiert seit 2002 dieses verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot insbesondere fĂŒr den Bereich der öffentlichen Bundesverwaltung und hat das moderne VerstĂ€ndnis von Behinderung mit § 3 BGG fĂŒr das öffentliche Recht des Bundes verankert. Das erklĂ€rte Ziel des BGG â den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung und der StĂ€rkung ihrer selbstbestimmten Teilhabe in unserer Gesellschaft â wird maĂgeblich durch die Förderung von Barrierefreiheit umgesetzt. Mit § 4 BGG wird Barrierefreiheit fĂŒr das Bundesrecht erstmals einheitlich definiert und löst Begriffe wie âbehindertengerechteâ oder âbehindertenfreundlicheâ Sondergestaltung der Umwelt ab. Barrierefreiheit i.S.d. BGG verlangt eine Gestaltung der Umwelt, die im Sinne eines âuniversal Designâ2) möglichst niemanden ausschlieĂt und von allen gleichermaĂen genutzt werden kann. Sie fordert eine grundsĂ€tzliche Auffindbarkeit, ZugĂ€nglichkeit und Nutzbarkeit der Umwelt ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe.
Neben den Begriffen âBehinderungâ und âBarrierefreiheitâ definiert das BGG in § 7 Abs. 2 BGG auch âangemessene Vorkehrungenâ und stellt klar, dass eine Versagung solcher ebenfalls eine Benachteiligung darstellt. Wo im Einzelfall also keine ZugĂ€nglichkeit (etwa durch barrierefreie Gestaltung) fĂŒr eine Person mit Behinderung gegeben ist, mĂŒssen dialogisch mit der betroffenen Person diejenigen MaĂnahmen getroffen werden, die âgeeignet und erforderlich sind, um zu gewĂ€hrleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genieĂen und ausĂŒben kannâ, soweit sie den Verpflichteten ânicht unverhĂ€ltnismĂ€Ăig oder unbillig belastenâ. Im Gegensatz zu generalisierenden Barrierefreiheitsvorschriften wirken angemessene Vorkehrungen also individualisiert, wobei die ĂbergĂ€nge flieĂend sein können. FĂŒr wen aber gelten diese Anforderungen?
Behindertengleichstellung im öffentlichen und privaten Raum
Das BGG ist in der Rechtswissenschaft und -praxis relativ unbekannt, obwohl es fĂŒr Behörden extrem relevant ist (Evaluationsbericht 2022, S. 345). Das könnte auch damit zu tun haben, dass dessen Anwendungs- und Geltungsbereich nicht leicht zu durchschauen ist.
In seiner aktuellen Fassung verpflichtet das BGG ĂŒberwiegend TrĂ€ger der öffentlichen Gewalt des Bundes sowie solche des Landes, wenn sie Bundesrecht ausfĂŒhren. Landesbehörden in anderen Konstellationen und Kommunen werden durch die BGGs der einzelnen LĂ€nder verpflichtet. FĂŒr die öffentlich-rechtliche Barrierefreiheit existieren daneben zahlreiche sektorale einfach-gesetzliche und untergesetzliche Ausgestaltungen, z.B. in Gerichtsordnungen, dem Bauordnungsrecht der LĂ€nder oder dem Hochschulrecht.
Auch im Privatrecht bestehen sektorale Barrierefreiheitsvorschriften, z.B. im Miet- und Arbeitsrecht. Vereinzelt richten sich auch im BGG Normen an die Privatwirtschaft. Dazu gehört etwa § 12e BGG, der â parallel zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) â den diskriminierungsfreien Zutritt mit Assistenzhund zu Arztpraxen oder LadengeschĂ€ften regelt. Daneben können das AGG und das noch junge BarrierefreiheitsstĂ€rkungsgesetz (BFSG) greifen, das den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) umsetzt â letzteres etwa fĂŒr Webshops privater Dienstleister:innen.
Die Privatwirtschaft ist derzeit jedoch nicht umfassend einfachgesetzlich zur Einhaltung des Benachteiligungsverbotes verpflichtet. Eine solche Pflicht ist aus menschenrechtlicher Perspektive jedoch geboten und lĂ€ngst ĂŒberfĂ€llig. Erst 2021 hat der Gesetzgeber mit § 12e BGG eine ausdrĂŒckliche Regelung auĂerhalb des Anwendungsbereiches des AGG geschaffen, die private Akteure an das Benachteiligungsverbot bindet â im Anschluss an die âAssistenzhunde-Entscheidungâ des BVerfG (Beschluss vom 30.01.2020 â 2 BvR 1005/18, dazu auch hier). Dabei ist Deutschland bereits seit 2007 gemÀà Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e) UN-BRK dazu verpflichtet, schrittweise alle geeigneten MaĂnahmen zu ergreifen, um die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auch durch private Unternehmen zu beseitigen. 2023 kritisierte der UN-Fachausschuss fĂŒr die Rechte von Menschen mit Behinderungen Deutschlands UntĂ€tigkeit (UN Doc. CRPD/C/DEU/CO/2-3). Er forderte Deutschland dazu auf, die Konventionsrechte auf alle privaten Akteure auszuweiten, die GĂŒter und Dienstleistungen fĂŒr die Allgemeinheit anbieten und entsprechende wirksame Rechtsbehelfe zu schaffen (Ziff. 12a)).
Der Regierungsentwurf
Genau hier soll die Reform des BGG nun ansetzen: Nach § 7 Abs. 2 BGG-E dĂŒrfen Unternehmen âMenschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit [âŠ] GĂŒtern und Dienstleistungen nicht benachteiligenâ, wenn sie âder Ăffentlichkeit zur VerfĂŒgung stehende bewegliche GĂŒter [âŠ] oder Dienstleistungenâ anbieten oder erbringen. Anders als beim BFSG fehlt eine Ausnahme fĂŒr sog. Kleinstunternehmen. So weit, so erfreulich. Doch der Entwurf enthĂ€lt mehrere EinschrĂ€nkungen, die die vorgesehenen Pflichten nach dem BGG-E zugunsten der Unternehmen deutlich relativieren.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BGG-E liegt eine Benachteiligung u.a. dann vor, wenn âMenschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintrĂ€chtigt werden.â Diese Formulierung entspricht der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den besonderen GleichheitssĂ€tzen aus Art. 3 Abs. 3 GG: Eine Ungleichbehandlung wegen der dort aufgezĂ€hlten Merkmale kann lĂ€sst sich nur durch zwingende GrĂŒnde und unter strikter VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfung rechtfertigen. In § 7a Abs. 2 BGG-E sieht der Gesetzesentwurf fĂŒr Unternehmen jedoch eine erheblich niedrigere Rechtfertigungsschwelle vor: Ungleichbehandlungen sind danach bereits zulĂ€ssig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Damit können grundsĂ€tzlich alle betrieblichen oder organisatorischen ErwĂ€gungen sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit und PraktikabilitĂ€t eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, solange sie nicht willkĂŒrlich erscheinen und einer PlausibilitĂ€tskontrolle standhalten. An dieser HĂŒrde wird kaum ein Unternehmen scheitern, selbst wenn der wirtschaftliche oder tatsĂ€chliche Aufwand fĂŒr ZugĂ€nglichkeit nur marginal wĂ€re. Denn Regelbeispiele, wie sie etwa § 20 Abs. 1 S. 2 AGG vorsieht und die dort zu einer faktischen Verengung der RechtfertigungsgrĂŒnde fĂŒhren, kennt der BGG-E nicht.
Bereits in der VerbĂ€ndebeteiligung zum gleichlautenden Referentenentwurf haben die Deutsche Vereinigung fĂŒr Rehabilitation und das Deutsche Institut fĂŒr Menschenrechte die VerfassungsmĂ€Ăigkeit dieser Regelung bezweifelt (s. Stellungnahme des DVfR, S. 8 und des DIMR, S. 9). Denn das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen als Teil der objektiven Wertordnung im Zivilrechtsverkehr berĂŒcksichtigt werden muss und der Staat nach dem Willen des verfassungsĂ€ndernden Gesetzgebers eine besondere Verantwortung fĂŒr Menschen mit Behinderungen trĂ€gt (s. etwa Treppenlift-Entscheidung, 1 BvR 1460/99, Rn. 20). Zudem ist der verfassungsrechtliche MaĂstab im Lichte der UN-BRK zu bilden. Diese verpflichtet die Vertragsstaaten gem. Art. 4 Abs. 1 lit. e) dazu, einen geeigneten Schutz vor Diskriminierung durch Private zu gewĂ€hrleisten und zu fördern. Doch das bloĂe WillkĂŒrverbot, das der Entwurf statuiert, wird Menschen mit Behinderungen keinen tatsĂ€chlichen â und damit auch keinen geeigneten â Zugewinn an Zugangsgerechtigkeit bringen.
Relativierungsmuster dieser Art durchziehen den gesamten Entwurf: Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 BGG-E soll eine Benachteiligung auch dann vorliegen, wenn âeinem Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen, die fĂŒr den Verpflichteten keine unverhĂ€ltnismĂ€Ăige und unbillige Belastung darstellen, versagt werdenâ. Beispiele fĂŒr solche angemessenen Vorkehrungen bei der Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen können etwa sein: Eine Workshopleitung liest einer Person mit Sehbehinderung wichtige Seminarhinweise vor; eine angestellte Person kommt zur TĂŒr, um diese zu öffnen; eine Wartenummer wird laut ausgerufen, anstatt sie nur auf einem Bildschirm anzuzeigen. Satz 2 des § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-E nimmt dieser Bindung an das Benachteiligungsverbot jedoch einen GroĂteil ihrer praktischen Wirkung, denn âfĂŒr Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen VerĂ€nderungen sowie Ănderungen an GĂŒtern und Dienstleistungen als unverhĂ€ltnismĂ€Ăige und unbillige Belastungâ. Dies ist dogmatisch Ă€uĂerst schwer nachvollziehbar, da angemessene Vorkehrungen ihrem Wesen nach eine einzelfallbezogene AbwĂ€gung erfordern (vgl. Art. 2 UN-BRK und Art. 5 Abs. 3 UN-BRK). Der Regierungsentwurf gewichtet demgegenĂŒber pauschal zugunsten der Unternehmen. Auch kleine und kostengĂŒnstige Ănderungen â ein akustisches Signal einfĂŒhren, eine Beschilderung mit Piktogrammen oder in Braille anbringen, eine vorhandene Softwareeinstellung zur TextvergröĂerung aktivieren â fingiert der Entwurf fĂŒr Unternehmen stets als unzumutbar. Auch hier wirft die Regelung verfassungsrechtliche Fragen auf, gemessen an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bindung Privater an das Benachteiligungsverbot und an das Gebot angemessener Vorkehrungen.
Zudem schafft der Entwurf hier erhebliche Rechtsunsicherheiten. Bei baulichen VerĂ€nderungen und Ănderungen an GĂŒtern und Dienstleistungen stellt sich die Frage, wie sich angemessene Vorkehrungen und zahlreiche sektoral ausdifferenzierte privatrechtliche Barrierefreiheitsregelungen abgrenzen lassen, z.B. im Recht der Produktsicherheit, im Anwendungsbereich des BFSG oder bei bereichsspezifischen Sicherheitsnormen: Wann handelt es sich um gebotene MaĂnahmen zur Barrierefreiheit, wann um unangemessene Vorkehrungen? Auch zivilrechtliche GrundsĂ€tze wie Treu und Glauben oder vertragliche Sorgfaltspflichten könnten Abgrenzungsfragen aufwerfen, sobald GĂŒter und Dienstleistungen im Einzelfall angepasst werden.
Wirkungsloser Rechtsschutz
Der Entwurf schrĂ€nkt auĂerdem die Rechtsdurchsetzung ein. Selbst wenn trotz der bloĂen WillkĂŒrkontrolle und der pauschalen UnverhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsfiktion eine private Verletzung des Benachteiligungsverbotes vorliegt, kann gem. § 7b Abs. 3 BGG-E gerichtlich ausschlieĂlich die (nicht vollstreckbare) Feststellung des VerstoĂes verlangt werden. Somit drohen diskriminierenden Unternehmen weder UnterlassungsansprĂŒche noch keine Schadensersatzforderungen. Ăberaus fraglich ist, wie dieses Ergebnis mit Blick auf generelle zivilrechtliche Haftungsfolgen oder solche aus dem Verbraucherschutzrecht (inkl. BFSG) zu werten ist. Hinzu kommt: Die Ausschlussfrist gem. § 7b Abs. 1 BGG-E betrĂ€gt â korrespondierend zur Reform des § 21 Abs. 5 S. 1 AGG-E â nur vier Monate, und eine Beweislastumkehr wie die aus § 22 AGG fehlt vollstĂ€ndig, obwohl diese im Referentenentwurf noch enthalten war.
Absage fĂŒr mehr Barrierefreiheit und Teilhabe in der Privatwirtschaft
Von den Versprechungen der Bundesregierung, die Privatwirtschaft besser zugĂ€nglich zu machen, bleibt im Regierungsentwurf des BGG wenig ĂŒbrig: ein stark eingeschrĂ€nktes Benachteiligungsverbot, das auf wirkungslose Rechtsschutzmöglichkeiten trifft. Dies kritisieren auch VerbĂ€nde und Betroffenenorganisationen. Ohne eine positive, sanktionsbewĂ€hrte und gerichtlich durchsetzbare Pflicht der Privatwirtschaft, Barrierefreiheit zu gewĂ€hrleisten und tatsĂ€chlich alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, dĂŒrften die menschenrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Diskriminierungsschutz gegenĂŒber Privaten verfehlt werden.
Der Gesetzgeber sollte daher zumindest die RechtfertigungsgrĂŒnde fĂŒr Ungleichbehandlungen durch Unternehmen konkretisieren. Statt bauliche VerĂ€nderungen sowie Ănderungen an GĂŒtern und Dienstleistungen pauschal als âunangemessenâ zu fingieren, sollte er nachvollziehbare und ĂŒberprĂŒfbare AbwĂ€gungsmaĂstĂ€be ersetzen. Damit der Diskriminierungsschutz gegenĂŒber der Privatwirtschaft nicht faktisch leerlĂ€uft, sollte Betroffenen im Falle einer Benachteiligung zudem ein Anspruch auf angemessene EntschĂ€digung eingerĂ€umt werden, der auch effektiv gerichtlich durchsetzbar ist.
Bessert der Gesetzgeber an diesen Stellen nicht nach, bliebe es im Gesetzgebungsverfahren bei einer rein kosmetischen Korrektur der bestehenden Situation, die zudem anspruchsvolle Abgrenzungsfragen aufwirft. Die Bundesregierung hatte die erste Aussprache zur Reform im Bundestag, die ursprĂŒnglich fĂŒr Mitte April vorgesehen war, kurzfristig abgesagt. Zwar steht die Reform nun fĂŒr den 7. Mai auf der Tagesordnung. Doch durch die zwischenzeitliche Verschiebung drohte selbst die symbolpolitische Wirkung eines verbesserten Diskriminierungsschutzes verloren zu gehen.
In diesem Beitrag verwende ich den Begriff Menschen mit Behinderungen. Bezeichnungen fĂŒr diese Personengruppe unterliegen fachlichen, politischen und gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen. Teilweise werden andere (Selbst-)Bezeichnungen bevorzugt. Die in diesem Text gewĂ€hlte Terminologie bezieht sich auf die Formulierungen der einschlĂ€gigen Gesetzestexte und -materialien, auf die Bezug genommen wird.