đŸ» Selber Bier Brauen: Nachrichten

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Nachrichten


https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE[link1]


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)[link2]



Transition News

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Peter Mayer

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Verfassungsblog

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Dialektik des Sonderrechts[link28]

Am Jahrestag der bedingungslosen Kapitulation lag dem Bundesrat heute zur ersten Beratung ein Gesetzentwurf vor, der Äußerungen ĂŒber Israel nach neuen Gesichtspunkten unter Strafe stellen soll. Die Initiative der hessischen Landesregierung sieht einen neuen Straftatbestand der „Leugnung des Existenzrechts“ vor. Bestraft werden soll demnach, wer „in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder WillkĂŒrmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.“ Es ist nicht der erste Versuch, einen derartigen Tatbestand zu schaffen, wohl zuerst angestoßen vom prozionistischen Tikvah-Institut. Vor zwei Jahren scheiterte ein Ă€hnlicher Gesetzesvorschlag, auch aus Hessen, maßgeblich am Widerstand von ideologisch unverdĂ€chtigen Juristen; gescheitert ist zuletzt in Frankreich die ganz Ă€hnlich gebaute, immerhin noch (wie auch der Vorschlag des Tikvah-Instituts) formal abstrakt formulierte („provocation Ă  la destruction ou Ă  la nĂ©gation d’un État“) Loi Yadan.

Die hessische Landesregierung ist unzufrieden mit der nicht gerade zimperlichen Arbeit der deutschen Justiz: PalĂ€stinasolidarische Aktivist·innen, prononcierte Kritiker·innen der deutschen Beihilfe zur Eskalation der Gewalt in PalĂ€stina und im Libanon, die BDS-Bewegung, ja selbst antizionistische jĂŒdische Gruppen werden nicht entschieden genug an Versammlungen gehindert, nicht hart und nicht konsequent genug bestraft – wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wegen der Billigung von Straftaten, wegen Volksverhetzung oder welcher Tatbestand auch immer gerade passend erscheint. Nun soll also dies helfen: abstrakte Geeignetheit zur Bereitschaftsförderung. Gewalt. WillkĂŒr. Existenzrecht. Beseitigung. Kleinteilige Tatbestandsbestimmtheitsdogmatik, Ausnahmezustand, Geopolitik, alles in einem StGB-Relativsatz, alles zusammen, Hauptsache alles strafbar. Die geplante Kriminalisierung ist nach der BDS-Resolution des Bundestages eine weitere politische FeinderklĂ€rung an eine menschenrechtlich getragene Bewegung. Sie reiht sich ein in die Geschichte solcher FeinderklĂ€rungen von den Boykottprotesten studentischer, auch jĂŒdischer Gruppen gegen das rĂŒhrselige Comeback des Nazi-Stars Veit Harlan (LĂŒth!) bis „Soldaten sind Mörder“: FeinderklĂ€rungen, die – bisher – unter dem Grundgesetz an der Meinungsfreiheit immer gescheitert sind.

Die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs ist ein Dokument jener Sackgasse, in der sich der deutsche Israeldiskurs verfangen hat, verfassungsrechtlich, politisch und moralisch. Der Vorschlag ist verfassungswidrig (dazu Kai Ambos). Um zu einem anderen Ergebnis zu kommen, brĂ€uchte man schon fortgeschrittene juristische Methodenkenntnisse im autoritĂ€ren Legalismus – das Bestimmtheitsgebot, zum Beispiel. Die BegrĂŒndung nennt als Fall einer Existenzrechtsleugnungshandlung den Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“, der bekanntlich eine sehr komplexe Geschichte und also Bedeutungsvielfalt hat. Und sonst? Israel als Siedlerkolonie zu bezeichnen? FĂŒr ein RĂŒckkehrrecht palĂ€stinensischer FlĂŒchtlinge einzutreten? Dann die mehr oder minder offen ethnisch oder religiös motivierte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 3 GG): Straflos bleiben sollen jĂŒdische TĂ€ter·innen, Orthodoxe ebenso wie sĂ€kulare Antizionisten, wenn sie „Vorstellungen vom Wohlergehen des jĂŒdischen Volkes formulieren, die auf eine Überwindung der jĂŒdischen Eigenstaatlichkeit gerichtet sind“. Will heißen: Strafe riskieren sie höchstens, wenn sie sich ĂŒber das Wohlergehen des palĂ€stinensischen Volkes sorgen. Dem innerjĂŒdischen Antizionismus schreibt die hessische Staatskanzlei zwar ins Zeugnis, keine „plausible“ Position zu vertreten, aber „den tatbestandlich vorausgesetzten spezifischen Zusammenhang zwischen der Verneinung des Existenzrechts des Staates Israel und der Eignung zur Förderung antisemitischer Gewalt- und WillkĂŒrmaßnahmen nicht aufzuweisen“, obschon – Achtung, abstraktes GefĂ€hrdungsdelikt! – „solche Verlautbarungen von Dritten letztlich zur Fundierung einer Haltung bemĂŒht werden können, die auf Vernichtung des Staates Israel gerichtet ist“ (alles S. 10); eine Klausel, die offenbar sicherstellen soll, dass die Strafbarkeit der Dritten nicht scheitert.

Ferner: Der Begriff der „Leugnung“ suggeriert zwar eine Parallele zur nach § 130 Abs. 3 StGB strafbaren Holocaustleugnung. TatsĂ€chlich geht es bei der Frage nach einem Existenzrecht Israels aber nicht um eine Tatsache, sondern um eine Meinung; ja noch nicht einmal um die Leugnung einer bestehenden Rechtsposition, da ein gegenĂŒber SouverĂ€nitĂ€t und territorialer IntegritĂ€t verselbstĂ€ndigtes Existenzrecht völkerrechtlich nicht existiert.

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Dass sich die Strafnorm gegen eine bestimmte Meinung richtet, bestreiten die Entwurfsverfasser nicht. Sie geben sich keine MĂŒhe mit der Erfindung von „schlechthin, ohne RĂŒcksicht auf eine bestimmte Meinung zu schĂŒtzenden RechtsgĂŒtern“. Sie wollen vielmehr von der „Ausnahme“ profitieren, die das Bundesverfassungsgericht 2009 in seiner Wunsiedel-Entscheidung fĂŒr NS-bezogenes Meinungsstrafrecht gemacht hat. Genau das hatte sich das BVerfG zwar einst formelhaft verbeten, indem es schon in Wunsiedel selbst dekretierte (Rn. 66), dass es sich um eine „die geschichtsgeprĂ€gte IdentitĂ€t der Bundesrepublik Deutschland betreffende einzigartige Konstellation“ handele, die „auf andere Konflikte nicht ĂŒbertragbar“ sei. Aber – das ist aus der Europarechtsprechung des anderen Senats sattsam bekannt – die Erfindung von rechtlichen MaßstĂ€ben mit identitĂ€ren statt mit Rechtsargumenten hat die Tendenz, sich zu verselbststĂ€ndigen. Siehe das juristische Zentralargument der BegrĂŒndung: „Der Feststellung, die ‚Sicherheit Israels ist deutsche StaatsrĂ€son‘, [liegt] nicht allein ein politisches Bekenntnis zugrunde, sondern ein verfassungsrechtlicher Gehalt.“ StaatsrĂ€son und VerfassungsidentitĂ€t fungieren hier als praktisch austauschbare Begriffe, das eine außen, das andere innen, und wer das eine oder das andere fĂŒr sich reklamieren kann, hat gewonnen.

Wie dieser traurige Wettlauf um verfassungsidentitĂ€re PrĂ€mien aussieht, dokumentiert die BegrĂŒndung des Gesetzentwurfs. Die Leugnung des Existenzrechts Israels soll der Verherrlichung des Nationalsozialismus gleichgestellt werden. Das funktioniert unter dem Dach der Wunsiedel-Ausnahme nur, wenn beides geschichtspolitisch miteinander identifiziert wird. Geschichtspolitisch, wohlgemerkt, denn die historischen Tatsachen liegen etwas anders: Der Zionismus beispielsweise grĂŒndet das Recht auf einen eigenen Staat bekanntlich auf die jĂŒdische IdentitĂ€t und sieht es nicht als Wiedergutmachung nach der Shoah an. Die EntwurfsbegrĂŒndung postuliert dazu einen „unauflöslichen historischen und politischen Zusammenhang“ zwischen dem Staat Israel und der Vernichtung der europĂ€ischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland. Die „Verneinung der LegitimitĂ€t Israels“ bedeute „im phĂ€notypischen [sic!] Regelfall“ zugleich eine Ablehnung der „Verantwortung [
] der Bundesrepublik fĂŒr den Schutz jĂŒdischer Menschen“. Übersetzt: Der Staat Israel ist in Wahrheit eine deutsche Einrichtung, weil er die Ă€ußere Seite der gelungenen moralischen Sanierung des Landes der Mörder ist, wĂ€hrend die innere Seite das Grundgesetz ist. Zur gewissenhaften Memorierung ins Stammbuch geschrieben vor allem den Teilen der deutschen Gesellschaft, die eine Migrationsgeschichte haben, und zwar nicht selten eine im Nahen Osten. Wenn sie ĂŒber die Geschichte und Dynamik der Gewalt seit der Nakba andere Geschichten erzĂ€hlen als das AuswĂ€rtige Amt, muss die VerfassungsidentitĂ€t möglichst noch unmissverstĂ€ndlicher in sie hineingestraft werden, bis auch sie sich endlich innerlich befreit auf den Standpunkt (west)deutscher Erinnerungspolitik stellen können.

FĂŒr die strafrechtliche Praxis bringt der Entwurf wenig, wie der hessische Justizminister einrĂ€umt: „In diesem konkreten Bereich ist die Fallzahl [
] nicht so hoch, dass daraus insgesamt eine spĂŒrbare Mehrbelastung entstĂŒnde.“ Wichtiger ist wohl, eine neue Handhabe zu haben, um palĂ€stinasolidarische Demonstrationen endlich gerichtsfest zu verbieten. Vor allem aber will man – der Justizminister sagt es deutlich – eine „Leitentscheidung auch des Gesetzgebers, wie sich Deutschland in dieser Frage positioniert“.

Symbolpolitik? Die Autoren des Entwurfs tragen die Verantwortung der Bundesrepublik fĂŒr den Schutz jĂŒdischer Menschen zwar wichtigtuerisch vor sich her, weisen sie aber mit dem, was sie regeln wollen, zugleich unbewusst weit von sich. Der politischen Logik des Sonderrechts entkommt man nĂ€mlich auch mit den besten Absichten nicht. Sonderrecht exkludiert unmittelbar die, auf die es zielt, wie indirekt die, die es zu schĂŒtzen vorgibt. Das Bundesverfassungsgericht hat in Wunsiedel diese politische Exklusion des Neonazismus aus dem politischen Raum in einem Moment vollzogen, als dieser Ausschluss im Parteiensystem und der Öffentlichkeit der Bundesrepublik noch halbwegs plausibel abgebildet war, und fĂŒr eine Norm, die gerade keine bestimmte Gruppe, sondern den öffentlichen Frieden schĂŒtzt (§ 130 StGB). Und heute? In einer innenpolitischen Lage, die hin zu faschistischen Mehrheiten zu kippen droht, verknĂŒpft der Gesetzentwurf den Schutz jĂŒdischer Menschen symbolisch wie eben auch ganz konkret mit dem Bestand eines Staates, der Vertreibung, Diskriminierung, Genozid und Aggression einstweilen als seine notwendigen Existenzbedingungen ausweist. Die Strafnorm soll, heißt das, deutsche JĂŒdinnen und Juden dazu zwingen, ihre IdentitĂ€t ĂŒber diesen anderen Staat zu definieren. Das parlamentarische Verfahren wird Gelegenheit geben, sich ĂŒber diese Implikationen klar zu werden.

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Editor’s Pick

von JASPER NEBEL

Quelle: Apple TV

Kennen Sie das GefĂŒhl? Die KI Ihres Vertrauens gibt eine offensichtlich falsche Antwort und wenn man sie darauf hinweist, reagiert sie in dieser sehr KI-eigenen Mischung aus freundlich, unterwĂŒrfig und naiv. Mich jedenfalls treibt dieser Stil regelmĂ€ĂŸig zur Weißglut. Entsprechend schlecht wĂ€re ich in der Welt aufgehoben, die Vince Gilligan in der Serie „Pluribus“ geschaffen hat. Diese Welt wird von einem Virus befallen, der schon bald (fast) die gesamte Menschheit infiziert. Das Virus sorgt dafĂŒr, dass sich die Gedanken aller Menschen zu einer Art kollektivem Superbewusstsein verbinden. Alle wissen alles, alle können alles. Das „Ich“ hört auf zu existieren, es gibt nur noch ein „Wir“. Bis auf die Hauptfigur Carol Sturka natĂŒrlich – und elf andere Personen weltweit. Die Parallelen zu einer artificial general intelligence liegen auf der Hand – und auch zur KI von heute: Das „Wir“ agiert so effizient und „perfekt“, dass es weder lĂŒgen noch unfreundlich sein kann.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Im Editorial hat Florian Meinel die politische Logik des hessischen Gesetzesentwurfs freigelegt: Der Entwurf will die Leugnung des Existenzrechts Israels kriminalisieren – und damit die sogenannte StaatsrĂ€son in die bundesdeutsche VerfassungsidentitĂ€t hineinwunsiedeln. KAI AMBOS (DE) erklĂ€rt ausfĂŒhrlich, warum er das fĂŒr verfassungswidrig hĂ€lt.

Auch ohne die hessische ErgĂ€nzung von § 130 StGB schrĂ€nken Gerichte und Behörden Grundrechte ein, wenn es um den Krieg in Gaza geht. FĂŒr bundesweites Aufsehen sorgte in diesem Zusammenhang zuletzt das Vorhaben einer pro-palĂ€stinensischen Gruppe, eine Mahnwache fĂŒr die Opfer des Gazakriegs auf dem GelĂ€nde der heutigen GedenkstĂ€tte Buchenwald abhalten. Die Versammlungsbehörde verlegte die Versammlung ins mehrere Kilometer entfernte Weimar; das VG Weimar gab der Stadt nun Recht. ENNIO FRIEDEMANN und PAUL STROTHMANN (DE) bezweifeln, ob der gerichtliche Maßstab eine verfassungskonforme und rechtssichere Grundlage fĂŒr den Umgang mit Versammlungen an GedenkstĂ€tten bietet.

Auch Irland hatte letzten Monat mit Versammlungen zu kĂ€mpfen – allerdings in ganz anderem Ausmaß: Der April 2026 war einer der politisch aufgeladensten Monate in der jĂŒngeren Geschichte Irlands: Blockaden gegen die Spritpreise legten Teile des Landes praktisch lahm, inszeniert als Graswurzelrevolte gegen die Kraftstoff-Steuer. SURYAPRATIM ROY(EN) zeigt, wie die Proteste fossile Interessen und rassistische Rhetorik zusammenfĂŒhren.

In Deutschland fand der Kampf gegen die Klimakrise zuletzt weniger auf der Straße, dafĂŒr aber erneut vor Gericht statt: Ende MĂ€rz wies der BGH Klagen gegen BMW und Mercedes zurĂŒck, mit denen die Direktor:innen der Deutschen Umwelthilfe das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor nach Oktober 2030 verbieten lassen wollten. Die Entscheidung beruhte zwar auf sehr spezifischen deutschen Anspruchsgrundlagen, doch ELBERT DE JONG und MARVIN REIFF (EN) ziehen dennoch interessante rechtsvergleichende Lehren.

Auch der Gesetzgeber scheint bei der Dekarbonisierung auf die Bremse zu treten:  Die Bundesregierung möchte die „Freiheit im Heizungskeller“ wiederherstellen. Nun liegen Eckpunkte fĂŒr die RĂŒcknahme des Heizungsgesetzes vor. MICHAEL FEHLING und BENJAMIN MEVES (DE) zeigen, warum die PlĂ€ne rechtlich heikel sind und was die BundeslĂ€nder tun können.

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Am 9. Mai ist in Hellerau die ZDF/ARTE-Aufzeichnung von „Ein VolksbĂŒrger“ zu sehen – im Anschluss folgt ein PodiumsgesprĂ€ch, moderiert von Tobi MĂŒller, mit Maximilian Steinbeis, Nicola HĂŒmpel, Lars Koch und Mike Dele Dittrich Frydetzki.

Die fĂŒr das Theatertreffen und den Friedrich-Luft-Preis 2025 nominierte politische Farce von Nico and the Navigators basiert auf Recherchen unseres ThĂŒringen-Projekts. Sie zeigt den rasanten Aufstieg eines populistischen MinisterprĂ€sidenten in einem deutschen Freistaat und die daraus resultierende Bedrohung fĂŒr die Demokratie. Gerade angesichts der bevorstehenden Landtagswahlen wirft „Ein VolksbĂŒrger“ Schlaglichter auf mögliche Szenarien.

Weitere Informationen und Tickets finden Sie hier.

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WĂ€hrend Deutschland sich vom Heizungsgesetz verabschiedet, möchte sich Ungarns kĂŒnftiger Premier PĂ©ter Magyar von Chief Justice AndrĂĄs Zs. Varga verabschieden, der sich unter OrbĂĄn den Ruf eines illiberalen Juristen aufgebaut hat. ERIKA FARKAS (EN) erklĂ€rt, warum nicht politischer Druck, sondern die Umsetzung des Baka-Urteils des EGMR der beste Weg ist, Varga aus dem Amt zu entfernen.

Auch MICHAEL MEYER-RESENDE (EN) wendet sich Magyars neuer Macht zu und skizziert, warum ihn das ungarische Wahlrecht zu einem modernen Cincinnatus machen könnte – jener Heldenfigur der römischen Sage, die ihr Land aus der Not rettete und danach wieder auf ihren Acker zurĂŒckkehrte.

Doch wer rettet eigentlich die EuropĂ€ische Union aus der Not? Vor mehr als 70 Jahren scheiterte die EuropĂ€ische Verteidigungsgemeinschaft 1952 an der Ratifikation in Frankreich und Italien. Nun gibt es Ideen, jene Verteidigungsgemeinschaft mit einer ungewöhnlichen Idee wiederzubeleben. ROBERT SCHÜTZE (EN) sieht in jenen Versuchen jedoch eine „legal fantasy“, die weder mit dem Völkerrecht noch dem Unionsrecht vereinbar sei.

WĂ€hrend manche vom Wiederbeleben eines lĂ€ngst verflossenen Verteidigungsprojekts trĂ€umen, ĂŒbt sich die EU in Realismus und versucht, sich wenigstens vor Trump-Zöllen zu retten. Das EuropĂ€ische Parlament hat den EU–US-Turnberry-Deal nun bestĂ€tigt; die EU-Institutionen mĂŒssen jetzt die rechtlichen Details der Umsetzung vorbereiten. PHILIPP REINHOLD (EN) ordnet den Deal ein.

Was in der EU bislang kaum diskutiert wird: Im Musk v. Altman streiten die KI-Titanen Elon Musk und Sam Altman um die Zukunft von OpenAI. Auch wenn es um einen Streit zwischen US-Unternehmen vor einem US-Gericht geht, wirft er zwei Grundsatzfragen auf, die fĂŒr die europĂ€ische Debatte erhebliche Folgen haben, sagt TEODORA GROZA (EN).

Noch ein KI-Spillover aus den USA: Meta stuft „Antifa-Inhalte” als Risikoinhalte ein und reiht sich damit in den Kampf der Trump-Administration gegen „die” Antifa ein. SASCHA WOLF (DE) sieht darin ein strukturelles Rechtsproblem, das die EU-Plattformregulierung effektiver lösen kann als die deutschen Gerichte.

In Karlsruhe ging es dagegen um andere Inhalte: Das Bundesverfassungsgericht hat die sogenannte Zweitveröffentlichungspflicht im baden-wĂŒrttembergischen Hochschulgesetz fĂŒr mit dem Grundgesetz unvereinbar erklĂ€rt. FĂŒr ELLEN EULER (DE) verweist die Entscheidung auf ein tieferes Problem: den Zielkonflikt zwischen Wissenschaftskommunikation und Urheberrecht.

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Mapping Article 13: Academic and Scientific Freedom under the EU Charter
Vasiliki Kosta & Marie MĂŒller-Elmau (eds.)

Academic freedom is under pressure. Though protected by Article 13 of the EU Charter, academic freedom in the context of EU law received practically no or very little attention. As legal and political developments accelerate, the meaning of this right is taking shape in real time. This edited volume puts Article 13 of the EU Charter in the spotlight and reflects its potential in light of past and present threats to academic freedom.

Discover the potential of Article 13 EU Charter in protecting academic freedom here!

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Am Donnerstag hat der Bundestag die Reform des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes beraten. LARA SCHMIDT (DE) bilanziert: Von den Versprechungen der Bundesregierung, die Privatwirtschaft besser zugĂ€nglich zu machen, bleibt im Gesetzentwurf wenig ĂŒbrig.

Von politischen Versprechen dĂŒrfte auch bei der AfD wenig ĂŒbrig bleiben: Die AfD Sachsen-Anhalt will Elternrechte in der Verfassung verankern – dabei stehen sie dort lĂ€ngst. RAHEL SCHWARZ (DE) zeigt, wie der Landesverband sie instrumentalisiert, um Bildung und Gesellschaft umzubauen.

Andernorts greifen rechte Politiker:innen zu weit drastischeren Mitteln: Von Ecuador bis Costa Rica pilgern sie zum Mega-GefĂ€ngnis in El Salvador, um das vermeintliche Allheilmittel gegen Bandengewalt zu kopieren. LUKAS GRAUTE (EN) erklĂ€rt, warum sich das GebĂ€ude nicht importieren lĂ€sst, ohne sich auch sein autoritĂ€res GerĂŒst einzufangen.

Bessere Vorbilder gibt es jeden Monat in unserem Outstanding Women Project: FĂŒr Mai portrĂ€tiert LAURITZ WILDE(EN) Shaista Suhrawardy Ikramullah, die die GrĂŒndung Pakistans, die Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte und die Völkermordkonvention entscheidend prĂ€gte – trotz aller Widrigkeiten, denen sie als pakistanische Frau ausgesetzt war. Sie war fest entschlossen, einen neuen Weg zu gehen, „in which one could taste the joys of achievement as well as the bitterness of failure, to know both hope and fear, disillusionment and attainment“, denn dies sei ohne Zweifel ein „richer, fuller and more rewarding way of life“. Recht hat sie, und Recht hat sie geschaffen.

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Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

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