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| Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE[link1] |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)[link2]
Transition News![]() Feed Titel: Homepage - Transition News[link3] Bundesregierung: Schwarz-GrĂŒn fĂŒr Ricarda Lang âauf jeden Fall eine Optionâ[link4]
![]() Union und die GrĂŒnen wĂ€ren nach Ansicht von GrĂŒnen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei BundeslĂ€ndern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-WĂŒrttembergs MinisterprĂ€sident Winfried Kretschmann hofft auf eine âVerbindung von Ăkologie und Ăkonomieâ. Dengue-Fieber in Brasilien ausgebrochen: Kollabiert das Gesundheitswesen?[link6]
![]() Brasilien kÀmpft gegen den schwersten Dengue-Ausbruch seit Jahrzehnten. In mehreren Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Bank of America investiert wieder in fossile Brennstoffe[link8]
![]() Die Bank of America hat ihr Versprechen zurĂŒckgenommen, die grĂŒne Agenda zu unterstĂŒtzen und nicht mehr in Kohlenwasserstoffe â Kohle, Erdöl und Erdgas â [âŠ] Tucker Carlson bestĂ€tigt zum ersten Mal offiziell, daĂ es ein Interview mit PrĂ€sident Putin geben wird, und begrĂŒndet ausfĂŒhrlich warum das nötig ist. Twitter/X[link10]
Tucker Carlson bestĂ€tigt zum ersten Mal offiziell, daĂ es ein Interview mit PrĂ€sident Putin geben wird, und begrĂŒndet ausfĂŒhrlich warum das nötig ist. Twitter/X(Sobald eine deutsche Ăbersetzung vorliegt, wird das hier nochmal...
Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Viele junge Deutsche misstrauen Regierung und Parlament[link11]
![]() Viele junge Deutschen zweifeln daran, ob die Politik kĂŒnftige Herausforderungen lösen könne. Experten sehen darin ein Warnsignal fĂŒr die Demokratie. | Peter Mayer![]() Feed Titel: tkp.at â Der Blog fĂŒr Science & Politik[link13] KernstĂŒcke der neuen WHO VertrĂ€ge bringen Verlust der nationalen SouverĂ€nitĂ€t der Mitgliedsstaaten[link14]
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Ănderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. [âŠ] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht VerschlĂŒsselung zu knacken[link16]
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer [âŠ] 25 Jahre weniger Lebenserwartung fĂŒr "vollstĂ€ndig" Geimpfte[link18]
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen âvollstĂ€ndigâ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer [âŠ] OstermĂ€rsche und Warnungen vor dem Frieden[link20]
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen OstermĂ€rsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ărzte im Visier der Justiz[link22]
![]() In Italien stehen fĂŒnf Ărzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der âImpfungâ vor einer Anklage. |
NZZ

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ[link24]
Hagel, Tornados, Sturzregen: Mindestens sieben Tote und schwere SchĂ€den bei Unwettern im Mittleren Westen und SĂŒden der USA[link25]
Die Impfung gegen GĂŒrtelrose schĂŒtzt auch vor Demenz[link26]
INTERVIEW - «Es gibt 116â 220 Varianten von ADHS»[link27]
KURZ ERKLĂRT - PFAS gelangen auch ins Trinkwasser. Kann man sie herausfiltern?[link28]
Das James-Webb-Teleskop fotografiert einen Einstein-Ring, der nicht perfekter sein könnte[link29]
Verfassungsblog

Feed Titel: Verfassungsblog[link30]
Die âSchiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgutâ[link31]
Nach monatelanger Debatte ist der âMeilensteinâ geschafft: Das Verwaltungsabkommen zur Einrichtung einer âSchiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgutâ wurde gestern im Rahmen des 22. Kulturpolitischen SpitzengesprĂ€chs unterzeichnet. In der Debatte wird allerdings hĂ€ufig nicht zwischen der (formellen) Schiedsordnung und dem (materiellen) Bewertungsrahmen fĂŒr dieses Schiedsgericht getrennt. Nachdem die prozedurale Einkleidung des Schiedsgerichts bereits mehrfach umfassend erlĂ€utert und kritisiert (S. 146 ff., 152 ff.) wurde, geht es in diesem Beitrag um ausgewĂ€hlte zentrale VorschlĂ€ge zur materiellen Ausgestaltung. Diese stellen entgegen der gĂ€ngigen Kritik die Antragsberechtigten ĂŒberwiegend nicht schlechter und entsprechen zudem weitestgehend der Forderung der internationalen âWashingtoner Prinzipienâ nach âgerechten und fairen Lösungenâ.
Chronologie
Bisher entscheidet die âBeratende Kommission im Zusammenhang mit der RĂŒckgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jĂŒdischem Besitzâ (âKommissionâ) ĂŒber RestitutionsfĂ€lle. Die Kommission wurde 2003 eingesetzt, um die Vorgaben aus den âWashingtoner Prinzipienâ von 1998 umzusetzen. Diese unverbindlichen völkerrechtlichen Leitlinien (soft law) fĂŒr den Umgang mit âNS-Raubkunstâ wurden von unter anderem 42 Staaten erarbeitet. Sie rufen als zentrale Forderung zu âgerechten und fairen Lösungenâ auf (Prinzipien Nr. 8, 9). Die Kommission soll vor diesem Hintergrund bei Meinungsverschiedenheiten ĂŒber die Restitution von âNS-Raubkunstâ vermitteln. Als Orientierungshilfe dient ihr die von Bund, LĂ€ndern und Kommunen entwickelte âHandreichungâ. Diese sieht auch vor, dass die Kommission in Folge ihrer Vermittlungsarbeit unverbindliche Empfehlungen abgeben kann, die âmoralisch-ethischâ begrĂŒndet werden können (S. 57).
Immer wieder stand die Kommission in der Kritik, so dass die amtsfĂŒhrende Bundesregierung eine Reform der Kommission in ihren Koalitionsvertrag von 2021 aufnahm (S. 99) und die Idee einer âSchiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgutâ entstand. Nach einer AnkĂŒndigung im MĂ€rz 2024 verstĂ€ndigten sich die Beauftragte der Bundesregierung fĂŒr Kultur und Medien, die Kulturminister*innen und -senator*innen der LĂ€nder sowie Vertreter*innen der kommunalen SpitzenverbĂ€nde beim 21. Kulturpolitischen SpitzengesprĂ€ch im Oktober 2024 auf die EinfĂŒhrung einer gemeinsamen âSchiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgutâ. Trotz kritischer Interventionen, insbesondere durch einen Offenen Brief, stimmte das amtsfĂŒhrende Bundeskabinett schlieĂlich im Januar 2025 zu, die Kommission durch die Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit zu reformieren. Im Rahmen des gestrigen 22. Kulturpolitischen SpitzengesprĂ€chs wurden schlieĂlich das Verwaltungsabkommen unterzeichnet und sĂ€mtliche Grundlagendokumente der Reform veröffentlicht, darunter auch der materielle Bewertungsrahmen. Letzterer soll die Orientierungshilfe der âHandreichungâ als materiellen Leitfaden fĂŒr Restitutionen ablösen.
Die Unterzeichner*innen des Verwaltungsabkommens sind der Ansicht, dass durch die neue Schiedsgerichtsbarkeit âden Interessen der Betroffenen besser gerechtâ werde. Immer wieder wird allerdings behauptet, das neue Schiedsgericht solle die Restitution zulasten der Antragsberechtigten einschrĂ€nken oder erschweren (S. 148). Denn die Kommission sei aus Sicht der kulturgutbewahrenden Einrichtungen zu âgroĂzĂŒgigâ oder âverfolgtenfreundlichâ gewesen.
Allgemeine Beweisanforderungen
Kritik entzĂŒndet sich besonders an den Beweisanforderungen des Bewertungsrahmens. Das Schiedsgericht operiere allein âmit strengen zivilrechtlichen Beweisanforderungenâ und verschlechtere unter anderem dadurch die âSituation der Opfer eklatantâ. Dies trifft allerdings nicht zu:
Die Parteien tragen zwar ĂŒbereinstimmend mit dem Zivilprozessrecht grundsĂ€tzlich die Beweislast fĂŒr die ihnen gĂŒnstigen Tatsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Abschnitt I Ziffer 2.1.). Der Bewertungsrahmen sieht aber darĂŒber hinaus abweichend vom Zivilprozessrecht (so auch Rudolph, S. 150) Erleichterungen fĂŒr die Antragsberechtigten vor (Ziffer 2.2.). So sind im Gegensatz zu den Beweismitteln des Strengbeweisverfahrens der ZPO (Augenschein, Zeugen, SachverstĂ€ndige, Urkunden und Parteivernehmung) eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel zulĂ€ssig (Ziffer 2.2.3.). Auch ist in Abweichung vom RegelbeweismaĂ nach § 286 ZPO fĂŒr die richterliche Ăberzeugungsbildung keine Sicherheit erforderlich, also âein fuÌr das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschlieĂenâ (Ziffer 2.3.1.). Stattdessen reicht an vielen Stellen bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit (Ziffer 2.2.4., 2.3.2.) aus, die auch substanzielle Zweifel zulĂ€sst.
Dadurch werden â anders als teils behauptet â die Antragsberechtigten nicht schlechter gestellt. Denn auch die âHandreichungâ (S. 35 f.) folgt grundsĂ€tzlich im ersten Schritt dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Das BeweismaĂ des Bewertungsrahmens verbessert sogar die Position der Antragsberechtigten: WĂ€hrend bisher in Anlehnung an das BeweismaĂ des § 286 ZPO ein âzweifelsfreierâ Nachweis â hier der EigentĂŒmer*innenstellung â erforderlich ist (s. Empfehlung zu Alfred Flechtheim von 2016, S. 7),1) reicht nach dem neuen Bewertungsrahmen eine âhohe Wahrscheinlichkeitâ aus.
Vermutung des Eigentums
DarĂŒber hinaus enthĂ€lt der Bewertungsrahmen verschiedene Vermutungsregeln, die teils ĂŒber zivilprozessuale Wertungen hinaus zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Antragsberechtigten fĂŒhren. Die erste â augenscheinlich an § 1006 Abs. 1 BGB orientierte â Vermutung regelt den Nachweis der EigentĂŒmer*innenstellung: Befand sich das Kulturgut im Zeitpunkt des Verlustes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 im Besitz der Antragsberechtigten oder ihrer RechtsvorgĂ€nger*innen, wird deren Eigentum widerleglich vermutet (Abschnitt II Ziffer 5.2.).
Hier werden die Antragsberechtigten ebenfalls nicht schlechter gestellt (so auch Rudolph, S. 149): Auch nach der bisherigen Praxis der Kommission in der Empfehlung zu Max Liebermann von 2024 ist âder Rechtsgedanke des § 1006 BGB [âŠ] heranzuziehenâ, so dass der âEigenbesitzer [âŠ] auch EigentĂŒmer war und dies auch blieb, sofern nicht konkrete UmstĂ€nde eines Verlustes vorgetragen und nachgewiesen sindâ (S. 5). Damit bestĂ€tigt und verfestigt der Bewertungsrahmen ein Entscheidungselement aus der Kommissionspraxis.
Vermutung der Verfolgung
Eine weitere Beweiserleichterung des Bewertungsrahmens bildet die Vermutung der Kollektivverfolgung: FĂŒr Personen, die aufgrund der NS-Gesetzgebung als âJudeâ oder als âMischling 1. Gradesâ definiert wurden, fĂŒr Sinti und Sintize sowie fĂŒr Roma und Romnja wird ab dem 30. Januar 1933 eine Kollektivverfolgung angenommen, die Verfolgung bei Zugehörigkeit zu den genannten Personenkreisen also unwiderleglich vermutet (Abschnitt III Ziffer 7.2.).
Zwar geht auch die bisherige âHandreichungâ ohne Weiteres fĂŒr diese Personenkreise von einer Kollektivverfolgung ab dem 30. Januar 1933 aus (S. 34). Allerdings hat die Kommission in der Empfehlung zu George Behrens von 2015 die Kollektivverfolgung des als âJudeâ definierten Unternehmers erst ab dem Erlass der âNĂŒrnberger Gesetzeâ am 15. September 1935 angenommen.2) Indem der neue Bewertungsrahmen den Stichtag fĂŒr die Kollektivverfolgung uneingeschrĂ€nkt auf den 30. Januar 1933 legt, verbessert er also die Position der Antragsberechtigten.
Vermutung des engen Zusammenhangs
SchlieĂlich setzt der Bewertungsrahmen voraus, dass zwischen Verlust und Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft ein hinreichend enger Zusammenhang besteht (Abschnitt III Ziffer 8.1.). Verliert eine kollektivverfolgte Person ihr Kulturgut durch RechtsgeschĂ€ft, so wird der enge Zusammenhang grundsĂ€tzlich vermutet (Ziffer 8.2.). Den klassischen Fall bildet der Verkauf eines Kulturgutes. Diese Vermutung kann im Gegensatz zur Verfolgung â unter den je nach Art und Zeitpunkt des RechtsgeschĂ€fts variierenden Voraussetzungen der Ziffern 8b bis 8d â widerlegt werden. Anders als teilweise behauptet, mĂŒssen die Antragsberechtigten bei Kollektivverfolgung dementsprechend gerade nicht nachweisen, dass der Verkauf im engen Zusammenhang mit der Verfolgung stattfand. Vielmehr hat die beklagte Partei die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Verkauf nicht im engen Zusammenhang mit der Verfolgung stand.
Ebenso wenig steht es der Anwendung der Vermutungsregel entgegen, wenn der Verkauf aufgrund einer geplanten Flucht oder in einem vom NS-Regime beherrschten Gebiet ab 1938 (Definition in Ziffer 9.1.) erfolgte. MaĂgeblich ist fĂŒr die Vermutung â entgegen teils anderweitiger Behauptung â also allein, dass der Verkauf in hinreichend engem Zusammenhang mit der Verfolgung an einem Ort innerhalb des âNS-Machtbereichsâ stattfand. Diese grundsĂ€tzliche Wertung deckt sich vollstĂ€ndig mit der entsprechenden Regelung in der bisherigen âHandreichungâ (S. 35) und stellt die Antragsberechtigten insoweit nicht schlechter.
Sonderfall âFluchtgutâ
Eine Ausnahme gibt es jedoch fĂŒr sogenanntes âFluchtgutâ. Nach dem hiesigen VerstĂ€ndnis liegt eine solche Konstellation vor, wenn sich sowohl Kulturgut als auch EigentĂŒmer*in auĂerhalb des âNS-Machtbereichsâ befanden. Dann mĂŒssen die Antragsberechtigten nachweisen, dass dieser Verkauf unmittelbar auf die Verfolgung zurĂŒckzufĂŒhren war. Dieser unmittelbare Zusammenhang wird nicht vermutet (Abschnitt III Ziffer 9.1.). Darin sehen Kritiker*innen eine erhebliche Verschlechterung fĂŒr die Antragsberechtigten gegenĂŒber der bisherigen Praxis zu âFluchtgutâ.
Die Kritik geht jedoch fehl: Die âHandreichungâ schlieĂt diese FĂ€lle ânicht von vorherein ausâ (S. 23), die bisherige Praxis der Kommission war in diesem Punkt lange uneinheitlich (ein Ăberblick bis 2019 findet sich hier). Aus der Empfehlung zu Kurt Grawi von 2021 folgt erstmals implizit, dass es fĂŒr die Entscheidung von âFluchtgutâ-FĂ€llen nicht auf die Vermutungsregel ankomme (a.A. Rudolph, S. 151). Es sei vielmehr festzustellen, ob im Einzelfall âein derart enger Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Verkauf [besteht], dass erstere in letzterem gewissermaĂen fortwirktâ (S. 8). Dies bestĂ€tigt die Kommission 2024 in der Empfehlung zum kommunistischen KĂŒnstler George Grosz: Bei âFluchtgutâ sei es âSache der Anspruchstellenden, die KausalitĂ€t zwischen Verfolgung und Vermögensverlust darzulegen und zu beweisenâ (S. 14). Damit stellt die neue Regelung des Bewertungsrahmens insoweit gerade keine Verschlechterung fĂŒr die Antragsberechtigten dar, sondern stimmt mit der bisherigen Praxis ĂŒberein.
Allerdings: Anders als die bisherige Praxis unterscheidet der neue Bewertungsrahmen aus nicht ersichtlichen GrĂŒnden zwischen dauerhaft und nicht dauerhaft GeflĂŒchteten (Ziffer 8.4., 9.1.), wobei unklar bleibt, was unter dieser âDauerhaftigkeitâ zu verstehen ist. Zudem schlieĂt der Bewertungsrahmen entgegen der Empfehlung zu George Grosz eine Restitution von âFluchtgutâ bei EigentĂŒmer*innen aus, die im Gegensatz zu insbesondere als âJudenâ definierten Personen nicht zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörten (etwa Kommunist*innen).
Bewertung im Lichte der âWashingtoner Prinzipienâ
Durch die neue Schiedsgerichtsbarkeit sollen âfaire und gerechte Lösungenâ im Sinne der âWashingtoner Prinzipienâ besser zu erreichen sein. Insgesamt enthalten die Prinzipien elf Richtlinien fĂŒr den Umgang mit âNS-Raubkunstâ. Laut Prinzip Nr. 4 ist zu berĂŒcksichtigen,
âdass aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen UmstĂ€nde des Holocaust LĂŒcken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sindâ.
Die Prinzipien rufen also explizit dazu auf, die Beweisanforderungen an die schwierige Beweislage von NS-Verfolgten anzupassen. Vor allem Vermutungsregeln gelten dabei als geeignetes Instrument (S. 867 ff.). Zugleich folgt aus den Entstehungsmaterialien der âWashingtoner Prinzipienâ, dass es bei einer âgerechten und fairen Lösungâ stets auf den âAusgleich kollidierender EigentĂŒmerinteressenâ ankommt (S. 3).
Insbesondere bei der Bewertung von âFluchtgutâ gibt es, anders als teils behauptet, keineswegs eine einheitliche âinternationale Auslegungâ (siehe nur den Ăberblick hier). Die âWashingtoner Prinzipienâ Ă€uĂern sich zu dieser Frage nicht explizit. Allerdings gibt die nachfolgende, ebenfalls unverbindliche âTheresienstĂ€dter ErklĂ€rungâ von 2009 mehr Aufschluss: Sie sollte die âWashingtoner Prinzipienâ anhand der best practices der bisherigen Fallpraxis fortentwickeln und erfasst allgemein alle Verluste, die eine âunmittelbare Folgeâ des Holocaust darstellen (S. 3). Es erscheint vor diesem Hintergrund zwar sachgerecht, âFluchtgutâ-FĂ€lle nicht per se aus dem Anwendungsbereich der âWashingtoner Prinzipienâ auszuschlieĂen. Es sollten indes andere MaĂstĂ€be als fĂŒr VerkĂ€ufe von Personen gelten, die einer Verfolgung im âNS-Machtbereichâ ausgesetzt waren.3)
Gemessen an diesen Anforderungen stellen die materiellen Regelungen des Bewertungsrahmens weitgehend eine âgerechte und faire Lösungâ dar. Der Bewertungsrahmen sieht an den entscheidenden Stellen â Eigentum, Verfolgung und enger Zusammenhang â erhebliche Beweiserleichterungen fĂŒr die Antragsberechtigten vor. âFluchtgutâ-FĂ€lle werden nicht generell ausgeschlossen, sondern unter differenzierten Voraussetzungen erfasst. Problematisch ist jedoch, dass der neue Bewertungsrahmen fĂŒr âFluchtgutâ auf die Dauerhaftigkeit der Flucht abstellt und den Anwendungsbereich allein auf Kollektivverfolgte begrenzt. Da die RestitutionsfĂ€higkeit von âFluchtgutâ mit der âFortwirkung der Verfolgungâ begrĂŒndet wird, verkennen diese beiden Kriterien die HeterogenitĂ€t der Verfolgtengruppen und ihrer Fluchtbewegungen.
Ausblick
Die vorstehenden Ăberlegungen zeigen, dass es â entgegen der regelmĂ€Ăigen Forderung in Deutschland â fĂŒr eine âgerechte und faire Lösungâ nicht zwingend eines Gesetzes bedarf. Seit Jahren wird das österreichische KunstrĂŒckgabegesetz als Vorbild fĂŒr ein deutsches Restitutionsgesetz herangezogen (zuletzt besonders hartnĂ€ckig hier). Dies verkennt allerdings die Rechtsnatur des österreichischen KunstrĂŒckgabegesetzes: Bei dem Gesetz handelt es sich um ein österreichisches Spezifikum ohne deutsches Pendant, nĂ€mlich ein so genanntes âSelbstbindungsgesetzâ. Dieses ist ein formelles, aber kein materielles Gesetz. Abgesehen von seiner direkten demokratischen Legitimation wirkt es wie bloĂes Verwaltungsinnenrecht.4) Angesichts der knapp 400 Empfehlungen des dortigen âKunstrĂŒckgabebeiratsâ mit ĂŒber achtzigprozentiger Restitutionsquote ist es kaum verwunderlich, dass die Nachfahren der EigentĂŒmer*innen das Gesetz ungeachtet seiner Rechtsnatur weit ĂŒberwiegend akzeptieren.
Diese hohe Akzeptanz ist insbesondere auch auf die starke Konsistenz der österreichischen Empfehlungspraxis zurĂŒckzufĂŒhren. Eine solche benötigt indes klare, grundlegende Regelungen â wie auch immer diese formell ausgestaltet sein mögen. Das vielfach gepriesene âmoralisch-ethischeâ Mandat der Kommission hat dem nicht genĂŒgen können. Denn âdie moralischen Kategorien entstehen und vergehen wie die Modenâ5), wie Jean AmĂ©ry schon 1966 schrieb.
Transparenzhinweis: Die Autorin hat an dem Gutachten fĂŒr die Beauftragte der Bundesregierung fĂŒr Kultur und Medien zur âStĂ€rkung der Beratenden Kommissionâ mitgearbeitet. In die Konzeption des hier untersuchten materiellen Bewertungsrahmens war die Autorin nicht eingebunden. Der Beitrag spiegelt ausschlieĂlich die Ansichten der Autorin wider.
References
â1 | Vgl. Hahne, Wege zur Gerechtigkeit bei âNS-Raubkunstâ. Die heutige Restitutionspraxis im Lichte des alliierten RĂŒckerstattungsrechts, De Gruyter, Berlin 2024, S. 172. |
---|---|
â2 | Hahne, a.a.O., S. 217 f. |
â3 | Dewey, Gerecht und fair?, Die Empfehlungspraxis des österreichischen KunstrĂŒckgabebeirats im Lichte der Washingtoner Prinzipien, De Gruyter, Berlin 2023, S. 136 ff. |
â4 | Dewey, a.a.O., S. 49 ff. |
â5 | AmĂ©ry, Jenseits von Schuld und SĂŒhne. BewĂ€ltigungsversuche eines ĂberwĂ€ltigten, Klett-Cotta, Stuttgart 1977, S. 32. |
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- [link4] https://www.welt.de/politik/deutschland/article249937396/Bundesregierung-Schwarz-Gruen-fuer-Ricarda-Lang-auf-jeden-Fall-eine-Option.html
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- [link6] https://www.berliner-zeitung.de/news/schwerer-ausbruch-von-dengue-fieber-kollabiert-brasiliens-gesundheitswesen-li.2184570
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