đŸ» Selber Bier Brauen: Nachrichten

https://eony.org     Version: 38 (2024-01-02 17:55:45)

Nachrichten


https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/


Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE[link1]


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)[link2]



Transition News

XML

Feed Titel: Homepage - Transition News[link3]


Bundesregierung: Schwarz-GrĂŒn fĂŒr Ricarda Lang „auf jeden Fall eine Option“[link4]

Union und die GrĂŒnen wĂ€ren nach Ansicht von GrĂŒnen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei BundeslĂ€ndern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-WĂŒrttembergs MinisterprĂ€sident Winfried Kretschmann hofft auf eine „Verbindung von Ökologie und Ökonomie“.
Statement-nach-Gremiensitzung-Buendnis-90-Die-Gruenen.jpg[link5] ( )

Peter Mayer

XML

Feed Titel: tkp.at – Der Blog fĂŒr Science & Politik[link13]



NZZ

XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ[link24]


Die Impfung gegen GĂŒrtelrose schĂŒtzt auch vor Demenz[link26]

Auf den ersten Blick haben die beiden Krankheiten wenig miteinander zu tun. Doch nun zeigt eine Studie: Bei beiden könnte das gleiche Virus eine Rolle spielen. Auch das spricht fĂŒr eine Impfung, die Senioren ohnehin empfohlen wird.

Verfassungsblog

XML

Feed Titel: Verfassungsblog[link30]


Die „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“[link31]

Nach monatelanger Debatte ist der „Meilenstein“ geschafft: Das Verwaltungsabkommen zur Einrichtung einer „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ wurde gestern im Rahmen des 22. Kulturpolitischen SpitzengesprĂ€chs unterzeichnet. In der Debatte wird allerdings hĂ€ufig nicht zwischen der (formellen) Schiedsordnung und dem (materiellen) Bewertungsrahmen fĂŒr dieses Schiedsgericht getrennt. Nachdem die prozedurale Einkleidung des Schiedsgerichts bereits mehrfach umfassend erlĂ€utert und kritisiert (S. 146 ff., 152 ff.) wurde, geht es in diesem Beitrag um ausgewĂ€hlte zentrale VorschlĂ€ge zur materiellen Ausgestaltung. Diese stellen entgegen der gĂ€ngigen Kritik die Antragsberechtigten ĂŒberwiegend nicht schlechter und entsprechen zudem weitestgehend der Forderung der internationalen „Washingtoner Prinzipien“ nach „gerechten und fairen Lösungen“.

Chronologie

Bisher entscheidet die „Beratende Kommission im Zusammenhang mit der RĂŒckgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jĂŒdischem Besitz“ („Kommission“) ĂŒber RestitutionsfĂ€lle. Die Kommission wurde 2003 eingesetzt, um die Vorgaben aus den „Washingtoner Prinzipien“ von 1998 umzusetzen. Diese unverbindlichen völkerrechtlichen Leitlinien (soft law) fĂŒr den Umgang mit „NS-Raubkunst“ wurden von unter anderem 42 Staaten erarbeitet. Sie rufen als zentrale Forderung zu „gerechten und fairen Lösungen“ auf (Prinzipien Nr. 8, 9). Die Kommission soll vor diesem Hintergrund bei Meinungsverschiedenheiten ĂŒber die Restitution von „NS-Raubkunst“ vermitteln. Als Orientierungshilfe dient ihr die von Bund, LĂ€ndern und Kommunen entwickelte „Handreichung“. Diese sieht auch vor, dass die Kommission in Folge ihrer Vermittlungsarbeit unverbindliche Empfehlungen abgeben kann, die „moralisch-ethisch“ begrĂŒndet werden können (S. 57).

Immer wieder stand die Kommission in der Kritik, so dass die amtsfĂŒhrende Bundesregierung eine Reform der Kommission in ihren Koalitionsvertrag von 2021 aufnahm (S. 99) und die Idee einer „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ entstand. Nach einer AnkĂŒndigung im MĂ€rz 2024 verstĂ€ndigten sich die Beauftragte der Bundesregierung fĂŒr Kultur und Medien, die Kulturminister*innen und -senator*innen der LĂ€nder sowie Vertreter*innen der kommunalen SpitzenverbĂ€nde beim 21. Kulturpolitischen SpitzengesprĂ€ch im Oktober 2024 auf die EinfĂŒhrung einer gemeinsamen „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“. Trotz kritischer Interventionen, insbesondere durch einen Offenen Brief, stimmte das amtsfĂŒhrende Bundeskabinett schließlich im Januar 2025 zu, die Kommission durch die Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit zu reformieren. Im Rahmen des gestrigen 22. Kulturpolitischen SpitzengesprĂ€chs wurden schließlich das Verwaltungsabkommen unterzeichnet und sĂ€mtliche Grundlagendokumente der Reform veröffentlicht, darunter auch der materielle Bewertungsrahmen. Letzterer soll die Orientierungshilfe der „Handreichung“ als materiellen Leitfaden fĂŒr Restitutionen ablösen.

Die Unterzeichner*innen des Verwaltungsabkommens sind der Ansicht, dass durch die neue Schiedsgerichtsbarkeit „den Interessen der Betroffenen besser gerecht“ werde. Immer wieder wird allerdings behauptet, das neue Schiedsgericht solle die Restitution zulasten der Antragsberechtigten einschrĂ€nken oder erschweren (S. 148). Denn die Kommission sei aus Sicht der kulturgutbewahrenden Einrichtungen zu „großzĂŒgig“ oder „verfolgtenfreundlich“ gewesen.

Allgemeine Beweisanforderungen

Kritik entzĂŒndet sich besonders an den Beweisanforderungen des Bewertungsrahmens. Das Schiedsgericht operiere allein „mit strengen zivilrechtlichen Beweisanforderungen“ und verschlechtere unter anderem dadurch die „Situation der Opfer eklatant“. Dies trifft allerdings nicht zu:

Die Parteien tragen zwar ĂŒbereinstimmend mit dem Zivilprozessrecht grundsĂ€tzlich die Beweislast fĂŒr die ihnen gĂŒnstigen Tatsachen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Abschnitt I Ziffer 2.1.). Der Bewertungsrahmen sieht aber darĂŒber hinaus abweichend vom Zivilprozessrecht (so auch Rudolph, S. 150) Erleichterungen fĂŒr die Antragsberechtigten vor (Ziffer 2.2.). So sind im Gegensatz zu den Beweismitteln des Strengbeweisverfahrens der ZPO (Augenschein, Zeugen, SachverstĂ€ndige, Urkunden und Parteivernehmung) eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel zulĂ€ssig (Ziffer 2.2.3.). Auch ist in Abweichung vom Regelbeweismaß nach § 286 ZPO fĂŒr die richterliche Überzeugungsbildung keine Sicherheit erforderlich, also „ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (Ziffer 2.3.1.). Stattdessen reicht an vielen Stellen bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit (Ziffer 2.2.4., 2.3.2.) aus, die auch substanzielle Zweifel zulĂ€sst.

Dadurch werden – anders als teils behauptet – die Antragsberechtigten nicht schlechter gestellt. Denn auch die „Handreichung“ (S. 35 f.) folgt grundsĂ€tzlich im ersten Schritt dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Das Beweismaß des Bewertungsrahmens verbessert sogar die Position der Antragsberechtigten: WĂ€hrend bisher in Anlehnung an das Beweismaß des § 286 ZPO ein „zweifelsfreier“ Nachweis – hier der EigentĂŒmer*innenstellung – erforderlich ist (s. Empfehlung zu Alfred Flechtheim von 2016, S. 7),1) reicht nach dem neuen Bewertungsrahmen eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ aus.

Vermutung des Eigentums

DarĂŒber hinaus enthĂ€lt der Bewertungsrahmen verschiedene Vermutungsregeln, die teils ĂŒber zivilprozessuale Wertungen hinaus zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Antragsberechtigten fĂŒhren. Die erste – augenscheinlich an § 1006 Abs. 1 BGB orientierte – Vermutung regelt den Nachweis der EigentĂŒmer*innenstellung: Befand sich das Kulturgut im Zeitpunkt des Verlustes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 im Besitz der Antragsberechtigten oder ihrer RechtsvorgĂ€nger*innen, wird deren Eigentum widerleglich vermutet (Abschnitt II Ziffer 5.2.).

Hier werden die Antragsberechtigten ebenfalls nicht schlechter gestellt (so auch Rudolph, S. 149): Auch nach der bisherigen Praxis der Kommission in der Empfehlung zu Max Liebermann von 2024 ist „der Rechtsgedanke des § 1006 BGB [
] heranzuziehen“, so dass der „Eigenbesitzer [
] auch EigentĂŒmer war und dies auch blieb, sofern nicht konkrete UmstĂ€nde eines Verlustes vorgetragen und nachgewiesen sind“ (S. 5). Damit bestĂ€tigt und verfestigt der Bewertungsrahmen ein Entscheidungselement aus der Kommissionspraxis.

Vermutung der Verfolgung

Eine weitere Beweiserleichterung des Bewertungsrahmens bildet die Vermutung der Kollektivverfolgung: FĂŒr Personen, die aufgrund der NS-Gesetzgebung als „Jude“ oder als „Mischling 1. Grades“ definiert wurden, fĂŒr Sinti und Sintize sowie fĂŒr Roma und Romnja wird ab dem 30. Januar 1933 eine Kollektivverfolgung angenommen, die Verfolgung bei Zugehörigkeit zu den genannten Personenkreisen also unwiderleglich vermutet (Abschnitt III Ziffer 7.2.).

Zwar geht auch die bisherige „Handreichung“ ohne Weiteres fĂŒr diese Personenkreise von einer Kollektivverfolgung ab dem 30. Januar 1933 aus (S. 34). Allerdings hat die Kommission in der Empfehlung zu George Behrens von 2015 die Kollektivverfolgung des als „Jude“ definierten Unternehmers erst ab dem Erlass der „NĂŒrnberger Gesetze“ am 15. September 1935 angenommen.2) Indem der neue Bewertungsrahmen den Stichtag fĂŒr die Kollektivverfolgung uneingeschrĂ€nkt auf den 30. Januar 1933 legt, verbessert er also die Position der Antragsberechtigten.

Vermutung des engen Zusammenhangs

Schließlich setzt der Bewertungsrahmen voraus, dass zwischen Verlust und Verfolgung aufgrund der NS-Herrschaft ein hinreichend enger Zusammenhang besteht (Abschnitt III Ziffer 8.1.). Verliert eine kollektivverfolgte Person ihr Kulturgut durch RechtsgeschĂ€ft, so wird der enge Zusammenhang grundsĂ€tzlich vermutet (Ziffer 8.2.). Den klassischen Fall bildet der Verkauf eines Kulturgutes. Diese Vermutung kann im Gegensatz zur Verfolgung – unter den je nach Art und Zeitpunkt des RechtsgeschĂ€fts variierenden Voraussetzungen der Ziffern 8b bis 8d – widerlegt werden. Anders als teilweise behauptet, mĂŒssen die Antragsberechtigten bei Kollektivverfolgung dementsprechend gerade nicht nachweisen, dass der Verkauf im engen Zusammenhang mit der Verfolgung stattfand. Vielmehr hat die beklagte Partei die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass der Verkauf nicht im engen Zusammenhang mit der Verfolgung stand.

Ebenso wenig steht es der Anwendung der Vermutungsregel entgegen, wenn der Verkauf aufgrund einer geplanten Flucht oder in einem vom NS-Regime beherrschten Gebiet ab 1938 (Definition in Ziffer 9.1.) erfolgte. Maßgeblich ist fĂŒr die Vermutung – entgegen teils anderweitiger Behauptung – also allein, dass der Verkauf in hinreichend engem Zusammenhang mit der Verfolgung an einem Ort innerhalb des „NS-Machtbereichs“ stattfand. Diese grundsĂ€tzliche Wertung deckt sich vollstĂ€ndig mit der entsprechenden Regelung in der bisherigen „Handreichung“ (S. 35) und stellt die Antragsberechtigten insoweit nicht schlechter.

Sonderfall „Fluchtgut“

Eine Ausnahme gibt es jedoch fĂŒr sogenanntes „Fluchtgut“. Nach dem hiesigen VerstĂ€ndnis liegt eine solche Konstellation vor, wenn sich sowohl Kulturgut als auch EigentĂŒmer*in außerhalb des „NS-Machtbereichs“ befanden. Dann mĂŒssen die Antragsberechtigten nachweisen, dass dieser Verkauf unmittelbar auf die Verfolgung zurĂŒckzufĂŒhren war. Dieser unmittelbare Zusammenhang wird nicht vermutet (Abschnitt III Ziffer 9.1.). Darin sehen Kritiker*innen eine erhebliche Verschlechterung fĂŒr die Antragsberechtigten gegenĂŒber der bisherigen Praxis zu „Fluchtgut“.

Die Kritik geht jedoch fehl: Die „Handreichung“ schließt diese FĂ€lle „nicht von vorherein aus“ (S. 23), die bisherige Praxis der Kommission war in diesem Punkt lange uneinheitlich (ein Überblick bis 2019 findet sich hier). Aus der Empfehlung zu Kurt Grawi von 2021 folgt erstmals implizit, dass es fĂŒr die Entscheidung von „Fluchtgut“-FĂ€llen nicht auf die Vermutungsregel ankomme (a.A. Rudolph, S. 151). Es sei vielmehr festzustellen, ob im Einzelfall „ein derart enger Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Verkauf [besteht], dass erstere in letzterem gewissermaßen fortwirkt“ (S. 8). Dies bestĂ€tigt die Kommission 2024 in der Empfehlung zum kommunistischen KĂŒnstler George Grosz: Bei „Fluchtgut“ sei es „Sache der Anspruchstellenden, die KausalitĂ€t zwischen Verfolgung und Vermögensverlust darzulegen und zu beweisen“ (S. 14). Damit stellt die neue Regelung des Bewertungsrahmens insoweit gerade keine Verschlechterung fĂŒr die Antragsberechtigten dar, sondern stimmt mit der bisherigen Praxis ĂŒberein.

Allerdings: Anders als die bisherige Praxis unterscheidet der neue Bewertungsrahmen aus nicht ersichtlichen GrĂŒnden zwischen dauerhaft und nicht dauerhaft GeflĂŒchteten (Ziffer 8.4., 9.1.), wobei unklar bleibt, was unter dieser „Dauerhaftigkeit“ zu verstehen ist. Zudem schließt der Bewertungsrahmen entgegen der Empfehlung zu George Grosz eine Restitution von „Fluchtgut“ bei EigentĂŒmer*innen aus, die im Gegensatz zu insbesondere als „Juden“ definierten Personen nicht zum Kreis der Kollektivverfolgten gehörten (etwa Kommunist*innen).

Bewertung im Lichte der „Washingtoner Prinzipien“

Durch die neue Schiedsgerichtsbarkeit sollen „faire und gerechte Lösungen“ im Sinne der „Washingtoner Prinzipien“ besser zu erreichen sein. Insgesamt enthalten die Prinzipien elf Richtlinien fĂŒr den Umgang mit „NS-Raubkunst“. Laut Prinzip Nr. 4 ist zu berĂŒcksichtigen,

„dass aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen UmstĂ€nde des Holocaust LĂŒcken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sind“.

Die Prinzipien rufen also explizit dazu auf, die Beweisanforderungen an die schwierige Beweislage von NS-Verfolgten anzupassen. Vor allem Vermutungsregeln gelten dabei als geeignetes Instrument (S. 867 ff.). Zugleich folgt aus den Entstehungsmaterialien der „Washingtoner Prinzipien“, dass es bei einer „gerechten und fairen Lösung“ stets auf den „Ausgleich kollidierender EigentĂŒmerinteressen“ ankommt (S. 3).

Insbesondere bei der Bewertung von „Fluchtgut“ gibt es, anders als teils behauptet, keineswegs eine einheitliche „internationale Auslegung“ (siehe nur den Überblick hier). Die „Washingtoner Prinzipien“ Ă€ußern sich zu dieser Frage nicht explizit. Allerdings gibt die nachfolgende, ebenfalls unverbindliche „TheresienstĂ€dter ErklĂ€rung“ von 2009 mehr Aufschluss: Sie sollte die „Washingtoner Prinzipien“ anhand der best practices der bisherigen Fallpraxis fortentwickeln und erfasst allgemein alle Verluste, die eine „unmittelbare Folge“ des Holocaust darstellen (S. 3). Es erscheint vor diesem Hintergrund zwar sachgerecht, „Fluchtgut“-FĂ€lle nicht per se aus dem Anwendungsbereich der „Washingtoner Prinzipien“ auszuschließen. Es sollten indes andere MaßstĂ€be als fĂŒr VerkĂ€ufe von Personen gelten, die einer Verfolgung im „NS-Machtbereich“ ausgesetzt waren.3)

Gemessen an diesen Anforderungen stellen die materiellen Regelungen des Bewertungsrahmens weitgehend eine „gerechte und faire Lösung“ dar. Der Bewertungsrahmen sieht an den entscheidenden Stellen – Eigentum, Verfolgung und enger Zusammenhang – erhebliche Beweiserleichterungen fĂŒr die Antragsberechtigten vor. „Fluchtgut“-FĂ€lle werden nicht generell ausgeschlossen, sondern unter differenzierten Voraussetzungen erfasst. Problematisch ist jedoch, dass der neue Bewertungsrahmen fĂŒr „Fluchtgut“ auf die Dauerhaftigkeit der Flucht abstellt und den Anwendungsbereich allein auf Kollektivverfolgte begrenzt. Da die RestitutionsfĂ€higkeit von „Fluchtgut“ mit der „Fortwirkung der Verfolgung“ begrĂŒndet wird, verkennen diese beiden Kriterien die HeterogenitĂ€t der Verfolgtengruppen und ihrer Fluchtbewegungen.

Ausblick

Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass es – entgegen der regelmĂ€ĂŸigen Forderung in Deutschland – fĂŒr eine „gerechte und faire Lösung“ nicht zwingend eines Gesetzes bedarf. Seit Jahren wird das österreichische KunstrĂŒckgabegesetz als Vorbild fĂŒr ein deutsches Restitutionsgesetz herangezogen (zuletzt besonders hartnĂ€ckig hier). Dies verkennt allerdings die Rechtsnatur des österreichischen KunstrĂŒckgabegesetzes: Bei dem Gesetz handelt es sich um ein österreichisches Spezifikum ohne deutsches Pendant, nĂ€mlich ein so genanntes „Selbstbindungsgesetz“. Dieses ist ein formelles, aber kein materielles Gesetz. Abgesehen von seiner direkten demokratischen Legitimation wirkt es wie bloßes Verwaltungsinnenrecht.4) Angesichts der knapp 400 Empfehlungen des dortigen „KunstrĂŒckgabebeirats“ mit ĂŒber achtzigprozentiger Restitutionsquote ist es kaum verwunderlich, dass die Nachfahren der EigentĂŒmer*innen das Gesetz ungeachtet seiner Rechtsnatur weit ĂŒberwiegend akzeptieren.

Diese hohe Akzeptanz ist insbesondere auch auf die starke Konsistenz der österreichischen Empfehlungspraxis zurĂŒckzufĂŒhren. Eine solche benötigt indes klare, grundlegende Regelungen – wie auch immer diese formell ausgestaltet sein mögen. Das vielfach gepriesene „moralisch-ethische“ Mandat der Kommission hat dem nicht genĂŒgen können. Denn „die moralischen Kategorien entstehen und vergehen wie die Moden“5), wie Jean AmĂ©ry schon 1966 schrieb.

Transparenzhinweis: Die Autorin hat an dem Gutachten fĂŒr die Beauftragte der Bundesregierung fĂŒr Kultur und Medien zur „StĂ€rkung der Beratenden Kommission“ mitgearbeitet. In die Konzeption des hier untersuchten materiellen Bewertungsrahmens war die Autorin nicht eingebunden. Der Beitrag spiegelt ausschließlich die Ansichten der Autorin wider.

References[+]

References
↑1 Vgl. Hahne, Wege zur Gerechtigkeit bei „NS-Raubkunst“. Die heutige Restitutionspraxis im Lichte des alliierten RĂŒckerstattungsrechts, De Gruyter, Berlin 2024, S. 172.
↑2 Hahne, a.a.O., S. 217 f.
↑3 Dewey, Gerecht und fair?, Die Empfehlungspraxis des österreichischen KunstrĂŒckgabebeirats im Lichte der Washingtoner Prinzipien, De Gruyter, Berlin 2023, S. 136 ff.
↑4 Dewey, a.a.O., S. 49 ff.
↑5 AmĂ©ry, Jenseits von Schuld und SĂŒhne. BewĂ€ltigungsversuche eines ÜberwĂ€ltigten, Klett-Cotta, Stuttgart 1977, S. 32.

The post Die „Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut“ appeared first on Verfassungsblog.