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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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FĂŒhrt der Iran einen gerechten Krieg?

FĂŒhrt der Iran einen gerechten Krieg? Die westliche Kritik an Irans KriegsfĂŒhrung ist scheinheilig. Der Iran wendet nur die Methoden, die die USA und Israel wĂ€hrend Jahrzehnten gegen den Iran einge


RFK Jr. startet eigenen Podcast

Der US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. wird einen Podcast mit dem Titel «The Secretary Kennedy Podcast» starten. Wie Kennedy in einem (
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Der Weg aus dem Nebel der AlkoholabhÀngigkeit

Das Abgleiten in die Sucht passiert leicht, sich wieder davon zu befreien, ist umso schwerer. Die Patientin unseres Autors bringt dafĂŒr gute Voraussetzungen mit. Die Kolumne «Hauptsache, gesund».

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Verabschiedungskultur jenseits des Rechts

Die AfD fĂŒhrt die Umfragen zur Landtagswahl im September in Sachsen-Anhalt mit ĂŒberwĂ€ltigendem Vorsprung an. Dass sie dort nach den Wahlen Regierungsmacht erlangt, wird immer wahrscheinlicher. Selbstbewusst betitelt der Landesverband sein Wahlprogramm deshalb bereits als „Regierungsprogramm“. Zentral geht es wieder um Migration. So wie bereits in der Vergangenheit fallen viele der migrationspolitischen Forderungen von vornherein aus dem Kompetenzbereich einer Landesregierung: Von 56 Forderungen sind 21 ausschließlich auf Bundes- oder Europaebene umsetzbar, bspw. die Forderungen „SubsidiĂ€ren Schutzstatus abschaffen!“ (Rn. 814) oder „Grundrecht auf Asyl abschaffen!“ (Rn. 620). Daneben gibt es als Forderungen getarnte Behauptungen (bspw. „Illegale Zuwanderer sind FachkrĂ€ftemangelverursacher!“ (Rn. 914)), die jeglicher faktischen Grundlage entbehren und die man rechtlich kaum einordnen kann, da es fĂŒr sie keine AnknĂŒpfungspunkte im Migrationsrecht gibt.

Damit bleiben 31 Forderungen ĂŒbrig, die in den Aufgabenbereich einer Landesregierung fallen können. Ob diese rechtlich zulĂ€ssig sind, zeigen wir hier. Andere ErwĂ€gungen lassen wir unberĂŒcksichtigt. So thematisieren wir bspw. die diskriminierende Sprache im „Regierungsprogramm“ nicht weiter und gehen auch nicht auf die faktisch immer wieder falschen Problembeschreibungen der AfD ein. In den ausklappbaren Feldern unter dem Text finden sich die genauen Forderungen mitsamt einer knappen rechtlichen Einordnung.

Vorab lĂ€sst sich festhalten: Die Umsetzung der Forderungen, die grundsĂ€tzlich in den Aufgabenbereich einer Landesregierung fallen können, wĂ€re ĂŒberwiegend rechtlich unzulĂ€ssig (18 von 31). Auf diese Weise tĂ€uscht die AfD ihre WĂ€hler:innen. Es ist trotzdem vorstellbar, dass die AfD ihre rechtswidrigen Forderungen zumindest teilweise umsetzt. Wie das funktioniert, zeigt ihr schon jetzt die aktuelle Landesregierung.

Ein restriktiverer Migrationsprozess von Anfang bis Ende

Generell fordert die AfD eine deutlich restriktivere Migrationspolitik, die auch EU-AuslĂ€nder:innen (Rn. 852) einschließt. Vor allem richten sich die vorgesehenen Maßnahmen aber gegen Schutzsuchende (die das AfD-Programm als „Asylanten“, „FlĂŒchtlinge“ oder „illegale Einwanderer“ bezeichnet). FĂŒr sie sieht das „Regierungsprogramm“ Restriktionen im gesamten inlĂ€ndischen Migrationsprozess vor.

Aufnahme

Am liebsten wĂŒrde die AfD in Zukunft gar keine Schutzsuchenden mehr aufnehmen – zumindest dann, wenn sie einen asylbedingten „Kollaps ihrer Institutionen“ befĂŒrchtet (Rn. 670). Dazu will sie eine Notstandsklausel im deutschen Asylrecht nutzen, die es gar nicht gibt. Jedenfalls will die Landesregierung im Falle eines „Zuwanderungsnotstands“ aber Zuzugssperren fĂŒr ĂŒberlastete Kommunen verhĂ€ngen (Rn. 653). Nur weil eine Kommune ĂŒberlastet ist, darf eine Landesregierung aber keine Zuzugssperre verhĂ€ngen. Zudem bliebe sie weiterhin fĂŒr diese Personen zustĂ€ndig und mĂŒsste sie auf andere Kommunen innerhalb des eigenen Landes verteilen.

Wenn kein Aufnahmestopp möglich ist, möchte die AfD wenigstens die Aufnahme von Schutzsuchenden auf ein Minimum beschrĂ€nken. Damit ist nicht das gesetzlich vorgegebene Minimum gemeint, sondern eine Zahl, die die Landesregierung selbst bestimmen will. Menschen, die aus sog. sicheren Drittstaaten oder unter ungeklĂ€rter IdentitĂ€t eingereist sind (Rn. 571), soll Sachsen-Anhalt ebenso wenig aufnehmen wie Menschen, die ĂŒber Aufnahmeprogramme nach Deutschland gekommen sind (Rn. 586). Eine solche Forderung entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Auch eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wĂ€re nach § 44 Abs. 1 AsylG n.F. verpflichtet, diese Personen aufzunehmen.

Wenn sie dann doch einmal hier sind, will man Schutzsuchende möglichst zentral unterbringen (Rn. 729, Rn. 4513). Das soll nicht in der Stadt sein (Rn. 729), aber vor allem auch nicht auf dem Land (Rn. 4513). Wo die AfD die Aufnahme dann zentralisieren will, bleibt unklar. Klar ist, dass schon die aktuelle Form der Unterbringung die Rechte der Schutzsuchenden systematisch verletzt und eine weitere Zentralisierung diesen Zustand verschĂ€rfen wĂŒrde.

Beachtenswert ist, dass die AfD weder an dieser Stelle noch an anderer in ihrem Programmentwurf auf die Regelungen der GEAS-Reform eingeht. Gerade bei den Aufnahmen sieht die Reform Neuerungen (bspw. Asylverfahrenshaft) vor, die der AfD ĂŒberwiegend zusagen dĂŒrften.

Sozialleistungen

Leistungen fĂŒr Asylbewerber:innen will die AfD einkĂŒrzen oder ganz streichen (womit sie ganz auf Linie der Bundesregierung ist, vgl. §§ 1 Abs. 7, 1a Abs. 8 AsylbLG n.F. – oder andersherum?). Das soll nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorgaben geschehen (§ 1 Abs. 4 und § 1a AsylbLG; Rn. 1148). Die sind allerdings verfassungswidrig. Deshalb untersagen die Gerichte den Behörden, die Vorschriften ĂŒberhaupt anzuwenden (insb. bei den Leistungsstreichungen in sog. Dublin-FĂ€llen). Einige BundeslĂ€nder weisen ihre Behörden deshalb schon seit lĂ€ngerer Zeit an, sie nicht zu beachten. In Sachsen-Anhalt ermutigt die aktuelle Landesregierung die Behörden hingegen, die Leistungsstreichungen vollstĂ€ndig auszureizen. Sehenden Auges schickt sie schutzsuchende Menschen damit in die Obdachlosigkeit. Weil der Rechtsschutz so hochschwellig ist, landet in Sachsen-Anhalt nur ein Bruchteil dieser FĂ€lle vor Gericht (alle Klagen waren dann aber erfolgreich, vgl. hier S. 14).

DarĂŒber hinaus möchte die AfD Asylbewerber:innen flĂ€chendeckend zur Arbeit verpflichten, fĂŒr die sie 80 Cent pro Stunde bekommen sollen (Rn. 764). Auch das ist verfassungswidrig und Gerichte verbieten diese Praxis bereits – auch hier stört das schon die aktuelle Landesregierung nicht (vgl. hier, S. 12).

Vermögenswerte von Schutzsuchenden will die AfD nach ihrer Ankunft konfiszieren, um sie fĂŒr die verursachten Kosten zu verwenden (Rn. 746). Damit möchte sie eine angebliche Ungerechtigkeit beheben, weil deutsche SozialleistungsempfĂ€nger:innen zunĂ€chst ihre eigenen Vermögenswerte aufbrauchen mĂŒssen, bevor sie von Sozialleistungen profitieren dĂŒrfen. Das sei fĂŒr Asylbewerber:innen nicht der Fall. Dass es fĂŒr sie schon jetzt eine entsprechende Regelung gibt, die im Übrigen noch schĂ€rfer als die fĂŒr deutsche SozialleistungsempfĂ€nger:innen ist, hat die AfD hier vermutlich ĂŒbersehen.

Abschiebungen

HerzstĂŒck des Migrationsprogramms der AfD sind Abschiebungen. Ganze elf Forderungen richten sich darauf. Abschiebungen sind das Mittel der Wahl, um den anvisierten „Paradigmenwechsel weg von einer Willkommenskultur und hin zu einer ‚Verabschiedungskultur‘“ zu realisieren (Rn. 1081) und der zentrale Pfeiler dessen, was die AfD vorgibt, unter „Remigration“ zu verstehen (Rn. 1112).

PrimĂ€r fordert die AfD deshalb an verschiedenen Stellen, konsequenter abzuschieben (insb. Rn. 1015, auch Rn. 2656). Dass das Land die weit ĂŒberwiegende Mehrheit aller ausreisepflichtigen Personen wegen Duldungen (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG) gar nicht abschieben kann, erwĂ€hnt das Programm an keiner Stelle (Rn. 1015). FĂŒr die vergleichsweise wenigen ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung, bei denen eine Landesregierung tatsĂ€chlich eine Abschiebung einleiten könnte, fĂ€hrt die AfD schwere GeschĂŒtze auf. Sie fordert, die Abschiebehaft – wo auch immer möglich – anzuwenden und dafĂŒr selbst regulĂ€re Haftanstalten zu nutzen, sofern das nötig ist (Rn. 1042). Das wĂ€re aber in jedem Fall europarechtswidrig (Rn. 1042). RegulĂ€re Haft und Abschiebehaft mĂŒssen in jedem Fall getrennt sein; das schreibt das Europarecht in Art. 16 RĂŒckfĂŒhrungs-RL vor. Mindestens 300 AbschiebehaftplĂ€tze möchte die AfD in Sachsen-Anhalt haben (Rn. 2670). Das ist rechtlich zulĂ€ssig, allerdings nur unter engen Voraussetzungen, die sie im „Regierungsprogramm“ nicht erwĂ€hnt (Rn. 2670). Und sie erwĂ€hnt auch nicht die hohen Kosten, die damit verbunden wĂ€ren: Sachsen-Anhalt baut derzeit fĂŒr 37,4 Mio. Euro eine Abschiebehaftanstalt mit gerade einmal 30 PlĂ€tzen in Volkstedt.

Die inhaftierten AuslĂ€nder:innen will die AfD dann schnell durch FlĂŒge abschieben, deren Zahl sie „drastisch“ erhöhen möchte (Rn. 1071). Um die Abschiebeflieger in möglichst viele LĂ€nder zu schicken, will eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung bilaterale RĂŒckfĂŒhrungsvertrĂ€ge mit auswĂ€rtigen Staaten schließen (Rn. 2903). Das Lindauer Abkommen, durch welches die AfD sich dazu ermĂ€chtigt sieht, untersagt allerdings genau das.

Diese Abschiebungen soll eine „Task-Force“ koordinieren (Rn. 1096). Was damit gemeint ist, macht der Wortlaut des Programms nicht ganz klar. In diesem Zusammenhang spekulieren manche allerdings darĂŒber, ob die AfD in Sachsen-Anhalt eine Behörde einrichten könnte, die der US-amerikanischen ICE Ă€hnelt. Sofern man unter ICE „lediglich“ eine „Abschiebepolizei“ versteht, wĂ€re dies nach deutschem Recht möglich (siehe Rn. 1096 unten). Nach dem Landespolizeigesetz könnte die Polizei zu diesem Zweck beispielsweise eine eigene Arbeitsgruppe einrichten. Und obgleich so eine „Abschiebepolizei“ in Sachsen-Anhalt weniger weitreichende Kompetenzen hĂ€tte als das US-amerikanische Pendant, wĂŒrde der bestehende Rechtsrahmen ausreichen, um die (un-)erwĂŒnschten gewaltvollen Bilder zu erzeugen, die man bereits aus den USA kennt (etwa von Polizist:innen, die in Wohnungen oder Aufnahmeeinrichtungen eindringen). Diese Befugnis rĂ€umt z.B. § 58 Abs. 5 AufenthG der Polizei ein. Danach darf die Polizei fĂŒr Abschiebungen ohne richterlichen Beschluss in die Wohnungen von Schutzsuchenden eintreten, wenn sie sicher davon ausgehen kann, dass die abzuschiebende Person sich dort gerade aufhĂ€lt.

Bei ihren Abschiebungen will die AfD sich nicht stören lassen – weder von der Zivilgesellschaft noch von den Kirchen. Menschen, die Kirchenasyl vermitteln, und Personen, die Schutzsuchende vor Abschiebungen schĂŒtzen, will die AfD strafrechtlich belangen (zu Kirchenasyl Rn. 596, zu sonstigen UnterstĂŒtzer:innen Rn. 1033 jeweils unten). Nach aktueller Rechtsprechung machen sich diese Personen aber fast nie strafbar. Durch die Staatsanwaltschaft könnte eine Landesregierung sie trotzdem verfolgen lassen, da diese gemĂ€ĂŸ §§ 146, 147 GVG weisungsgebunden ist. KĂŒnftig möchte die AfD gar aus den Kirchen heraus abschieben lassen – die Polizei soll also in kirchliche SchutzrĂ€ume eindringen. Auf diese Weise wĂŒrde sie mit der christlich-humanitĂ€ren Tradition des Kirchenasyls brechen.

Haushalt

Bei der Finanzierung möchte die AfD sparen und der „Asyl- und Integrationsindustrie den Geldhahn zudrehen“ (Rn. 822, Rn. 1112). Das wĂ€re (verfassungs-)rechtlich kaum zulĂ€ssig. Auch dass das Land aktuell Geld fĂŒr die Unterbringung und Verpflegung von GeflĂŒchteten ausgibt, scheint der AfD zu missfallen, wenngleich sie an anderer Stelle (Rn. 729) anerkennt, dass wohl auch sie fĂŒr diese Kosten aufkommen mĂŒsste (was zutrifft, § 44 Abs. 1 AsylG n.F.). Nicht sparen will die AfD hingegen bei den RĂŒckfĂŒhrungen. Hier soll das Land 100 Mio. Euro bereitstellen, um die „Abschiebeoffensive“ praktisch umzusetzen (Rn. 1015).

EinbĂŒrgerungen

FĂŒr EinbĂŒrgerungen fordert die AfD zunĂ€chst hohe HĂŒrden (Rn. 862). Wer die ĂŒberwinden kann, soll noch ein Kulturbekenntnis abgeben mĂŒssen (Rn. 1550). Auf welche Vorschrift im StAG sich dieses Bekenntnis stĂŒtzen soll, bleibt unklar. Vermutlich, weil keine Vorschrift ein solches Bekenntnis zulĂ€sst.

WÀhler:innentÀuschung

Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung darf nur so handeln, wie es Bundes-, Verfassungs- und Unionsrecht erlauben. Das ist die Kernaussage des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG. Immer wieder gibt die AfD deshalb vor, dass sie ihre Forderungen rechtskonform umsetzen könnte (bspw. Rn. 596, Rn. 764, Rn. 780, Rn. 1042, Rn. 1148). TatsĂ€chlich wĂŒrde die Umsetzung aber regelmĂ€ĂŸig gegen geltendes Recht verstoßen. Auf diese Weise suggeriert die AfD ihren WĂ€hler:innen großflĂ€chig rechtliche Handlungsmöglichkeiten, die sie gar nicht hat – das ist WĂ€hler:innentĂ€uschung. Dass die AfD „nur“ deshalb davon absieht, ihre Forderungen zu verwirklichen, ist schwer vorstellbar. Und warum sollte sie das tun, wenn es auch die aktuelle Bundes– und Landesregierung teils ohne ernstzunehmende rechtliche und politische Konsequenzen nicht tut? Auf den langen Sommer der Migration könnte nun die migrationspolitische ICE-Zeit folgen.

Winfried Kluth, Constantin Hruschka, Marcus Bergmann, Michelle Bohley, Jakob Junghans, Christoph Korb und Lauris Ding danken wir fĂŒr die vielen wertvollen inhaltlichen Hinweise.

„Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird die Aufnahme von Personen in Sachsen-Anhalt verweigern, die illegal aus einem sicheren Drittland nach Deutschland eingereist sind. Schließlich haben diese Personen laut Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz sowie § 18 Absatz 2 Nr. 1 Asylgesetz kein Asylantragsrecht und somit keinen Anspruch auf Aufnahme, Unterbringung und Verpflegung. Außerdem wird eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung die Aufnahme von Personen verweigern, deren IdentitĂ€t ungeklĂ€rt ist und die nicht aktiv an der KlĂ€rung ihrer IdentitĂ€t mitwirken. In diesen FĂ€llen besteht ebenfalls Grund zu der Annahme, dass die Betroffenen kein Asylantragsrecht und demnach keinen Anspruch auf Aufnahme, Unterbringung und Verpflegung haben.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Verpflichtung zur Aufnahme

Das Land muss gemĂ€ĂŸ § 44 Abs. 1 AsylG n.F. die Schutzsuchenden aufnehmen, die der Bund ihm zuweist. Der Bund verteilt die Schutzsuchenden gemĂ€ĂŸ § 45 AsylG nach dem Königsteiner SchlĂŒssel, einer Verteilmethode, die sich an der Wirtschaftskraft und Bevölkerungszahl der LĂ€nder orientiert (Giesler, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AsylG § 45 Rn. 1). Nach aktueller Verteilquote muss Sachsen-Anhalt derzeit 2,7 % der Asylsuchenden in Deutschland aufnehmen.

Neben der einfachgesetzlichen Regelung ist das Land auch durch das Grundrecht der GewĂ€hrleistung eines menschenwĂŒrdigen Existenzminimums zur Unterbringung und Verpflegung verpflichtet (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn. 164 ff.).

Asylantragsrecht bei Einreise aus sog. sicherem Drittstaat

Die LĂ€nder mĂŒssen auch Menschen, die aus „sicheren Drittstaaten“ nach Deutschland einreisen, aufnehmen. Auch sie haben ein „Asylantragsrecht“. Der Verweis der AfD auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG n.F. Ă€ndert daran nichts. Zwar sieht diese Norm tatsĂ€chlich vor, dass die Grenzbehörde Schutzsuchenden, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, die Einreise verweigern muss. Allerdings wird § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vollstĂ€ndig durch europĂ€isches Recht ĂŒberlagert und ist damit nicht anwendbar (Farahat/Steurer bezeichnen die Vorschrift zutreffend als „totes Recht“). Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (kĂŒnftig: Art. 16 Abs. 1 Asylmanagement-VO) bestimmt ausdrĂŒcklich, dass Schutzsuchende ein Recht darauf haben, einen Asylantrag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (bzw. an dessen Grenze) zu stellen, unabhĂ€ngig davon, ob sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind oder nicht.

Dies gilt auch fĂŒr Personen mit ungeklĂ€rter IdentitĂ€t. Auch in diesen FĂ€llen ist das Land zur Aufnahme verpflichtet.

„Die AufnahmekapazitĂ€ten des Landes Sachsen-Anhalt und seiner Kommunen sind erschöpft. Deshalb wird eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung die Beteiligung an freiwilligen Aufnahmeprogrammen supranationaler Organisationen fĂŒr ‚FlĂŒchtlinge‘ aufkĂŒndigen bzw. die Teilnahme an derartigen ‚Resettlement-Programmen‘ verweigern. Außerdem wird eine AfD-Landesregierung die Aufnahme sogenannter ‚afghanischer OrtskrĂ€fte‘ und ihrer Familien, die von der Bundesregierung eingeflogen werden, ablehnen.“ (Herv. d. Verf.)

Diese Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Nach § 75 Nr. 8 AufenthG verteilt das BAMF Personen, die ĂŒber Bundesaufnahmeprogramme (vgl. § 23 Abs. 2 AufenthG) oder das Resettlement-Programm (vgl. § 23 Abs. 4 AufenthG) ankommen, auf die LĂ€nder. Die LĂ€nder sind verpflichtet, die zugeteilten Personen aufzunehmen, § 23 Abs. 3 i.V.m. 24 Abs. 3 AufenthG. Die kommunalen AuslĂ€nderbehörden sind in all diesen FĂ€llen außerdem dazu verpflichtet, diesen Personen ihrer jeweiligen Aufnahmezusage entsprechend einen Aufenthaltstitel zu erteilen, § 23 Abs. 2 S. 3 AufenthG.

Die Bundesregierung setzt diese Programme bereits aus. Die Forderung der AfD lÀuft damit praktisch leer.

„Im Jahre 2024 gewĂ€hrten Kirchen in Sachsen-Anhalt insgesamt 81 ausreisepflichtigen AuslĂ€ndern sogenanntes Kirchenasyl, im ersten Halbjahr 2025 waren es 61 FĂ€lle – darunter vor allem Afghanen, Iraker und Syrer. Das Kirchenasyl verstĂ¶ĂŸt gegen geltendes Recht. Es zielt darauf ab, Abschiebefristen verstreichen zu lassen und dadurch eine Abschiebung dauerhaft zu verhindern. Im Jahre 2024 scheiterten in Sachsen-Anhalt 48 geplante Abschiebungen am Kirchenasyl. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird in Zusammenarbeit mit den AuslĂ€nder- und Polizeibehörden dafĂŒr sorgen, dass alle Kirchenasylanten schnellstmöglich aus Sachsen-Anhalt abgeschoben werden. Eine AfD-Landesregierung wird in jedem dieser FĂ€lle prĂŒfen lassen, ob das Vermitteln oder GewĂ€hren des Kirchenasyls den Anfangsverdacht der Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt – nach § 95 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, – erfĂŒllt. Wenn Abschiebefristen durch Kirchenasyl verstreichen, wird die Landesregierung prĂŒfen, ob die verantwortlichen Kirchengemeinden fĂŒr die daraus resultierenden Folgekosten dauerhaft in die finanzielle Verantwortung genommen werden können.“ (Herv. d. Verf.) 

Die Umsetzung dieser Forderung ist teilweise rechtlich unzulĂ€ssig. Es ist teilweise unzulĂ€ssig, Schutzsuchende aus dem Kirchenasyl abzuschieben. Die zudem geforderte ÜberprĂŒfung der AfD wird außerdem zeigen, dass es regelmĂ€ĂŸig straffrei ist, Kirchenasyl zu vermitteln und dass man Kirchengemeinden finanziell nicht fĂŒr die Folgekosten verantwortlich machen kann.

Was ist Kirchenasyl?

Kirchenasyl meint, dass Kirchengemeinden Schutzsuchende in HĂ€rtefĂ€llen temporĂ€r aufnehmen. Zumeist wird Kirchenasyl in FĂ€llen gewĂ€hrt, in denen Personen die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU droht, da dieser fĂŒr das Asylverfahren zustĂ€ndig ist. Kirchenasyl hat keine gesetzliche Grundlage, eine Vereinbarung zwischen BAMF und Kirche regelt es aber. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Kirchengemeinden dem BAMF die Aufnahme melden und ein Dossier fĂŒr eine erneute HĂ€rtefallprĂŒfung ĂŒbermitteln. Anhand dieses Dossiers ĂŒberprĂŒft das BAMF, ob es sein Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, kĂŒnftig Art. 35 Asylmanagement-VO) nutzt. Falls es das Selbsteintrittsrecht nutzt, wirdDeutschland fĂŒr das Verfahren zustĂ€ndig. Falls nicht, droht eine Überstellung in den zustĂ€ndigen Mitgliedsstaat. Im Rahmen dieser Vereinbarung akzeptiert der Staat die Praxis des Kirchenasyls. Sofern Kirchen Schutzsuchenden ĂŒber den Zeitpunkt des Negativentscheids hinaus Unterkunft gewĂ€hren, erfolgt dies regelmĂ€ĂŸig mit dem Ziel, die sechsmonatige Überstellungsfrist zu ĂŒberbrĂŒcken (Art. 29 Dublin-III-VO, kĂŒnftig Art. 46 Asylmanagement-VO). Wenn Deutschland die Schutzsuchenden nĂ€mlich nicht innerhalb dieser Frist in den Mitgliedsstaat ĂŒberstellt, der fĂŒr das Asylverfahren zustĂ€ndig ist, wird es selbst zustĂ€ndig. Diese Praxis deckt die Vereinbarung mit dem BAMF nicht. Allerdings greifen staatliche Behörden selbst in diesen FĂ€llen in der Regel nicht aktiv in kirchliche Gemeinden ein.

In Sachsen-Anhalt greifen die Behörden bisher nie in Kirchen ein, da die Landesregierung die christlich-humanitĂ€re Tradition des Kirchenasyls respektiert (LT-LSA-Drs. 8/5762). JĂ€hrlich erhalten in Sachsen-Anhalt derzeit etwas weniger als 100 Menschen Kirchenasyl – fast ausschließlich durch evangelische Gemeinden (LT-LSA-Drs. 8/5762).

Abschieben aus dem Kirchenasyl

Abschiebungen von Schutzsuchenden aus dem Kirchenasyl sind bis zur erneuten HĂ€rtefallentscheidung durch das BAMF nicht möglich, da bis zu diesem Zeitpunkt ein rechtliches Abschiebehindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG gilt (BayObLG, Urt. v. 25. Februar 2022, 201 StRR 95/21). Sofern das BAMF eine Negativentscheidung trifft und die schutzsuchende Person das Kirchenasyl daraufhin nicht verlĂ€sst, ist eine Abschiebung rechtlich möglich. Gleichwohl wĂŒrde das gewaltsame Eingreifen des Staates in Kirchengemeinden in solchen FĂ€llen eklatant mit der christlich-humanitĂ€ren Tradition brechen.

Strafbarkeit wegen Vermitteln von Kirchenasyl und die praktischen Konsequenzen fĂŒr Kirchengemeinden

FĂŒr diejenigen, die in der Kirchengemeinde in der Aufnahme von Schutzsuchenden involviert sind, kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG, § 27 StGB in Betracht. FĂŒr den Zeitraum bis zur erneuten HĂ€rtefallentscheidung des BAMF ist nach derzeitiger Rechtsprechung eine Strafbarkeit jedoch ausgeschlossen, da bis zu diesem Zeitpunkt angenommen wird, dass der Aufenthalt in der Kirche geduldet und damit nicht „unerlaubt“ i.S.d. § 95 AufenthG ist (BayObLG, Urt. v. 25. Februar 2022, 201 StRR 95/21). Teils gewĂ€hren Kirchengemeinden allerdings auch nach der erneuten ÜberprĂŒfung des BAMF weiterhin Kirchenasyl, um nach negativer BAMF-Entscheidung eine Abschiebung zu verhindern.  Doch selbst fĂŒr das Handeln im Zeitraum nach der erneuten HĂ€rtefallentscheidung lehnen die Gerichte eine Strafbarkeit fĂŒr Mitglieder der aufnehmenden Kirchengemeinde einheitlich ab. (BayObLG, Urt. v. 25. Februar 2022, 201 StRR 95/21; AG Kitzingen, Urt. v. 26. April 2021, 1 Cs 882 Js 16548/20; Ă€hnlich auch BSG, Urt. v. 24. Juni 2021, B 7 AY 4/20 R; Mosbacher, NStZ 2022, 491 (492)). In diesem Kontext stellen manche auch bereits in Frage, ob eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt ĂŒberhaupt strafbar sein kann (Bergmann, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 95 Rn. 73).

Durch das Justizministerium könnte eine AfD-Regierung die Staatsanwaltschaft anweisen, diese FĂ€lle konsequent zu verfolgen. Diese Möglichkeit besteht gemĂ€ĂŸ §§ 146, 147 GVG (auch wenn diese Regelung extrem umstritten ist und bereits vom EuGH kritisiert wurde). Es ist davon auszugehen, dass die AfD von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wĂŒrde. Wie die Gerichte in Sachsen-Anhalt dann ĂŒber diese FĂ€lle entscheiden wĂŒrden, ist noch nicht absehbar, da die Rechtsprechung bislang ungefestigt ist. Zwar ist sie im Ergebnis einheitlich (nĂ€mlich einer Strafbarkeit gegenĂŒber ablehnend), noch nicht aber in der Argumentation. Aus Sachsen-Anhalt gibt es zudem noch keine Gerichtsentscheidungen. FĂŒr die Kirchengemeinden ginge damit Unsicherheit hinsichtlich der historischen Praxis des Kirchenasyls einher.

Finanzielle Verantwortung der Kirchengemeinden fĂŒr Folgekosten

Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage, um die betreffenden Kirchengemeinden finanziell zur Verantwortung zu ziehen. Eine solche Regelung stĂŒnde unter Parlamentsvorbehalt, weil ihr Rechtseingriff tiefgreifend wĂ€re. Folglich mĂŒsste der Bundesgesetzgeber sie erlassen. Einer Landesregierung fehlt es damit an Handlungsspielraum.

„In den vergangenen Jahren haben ĂŒberlastete StĂ€dte und Kommunen den Zuwanderungsnotstand ausgerufen – darunter Cottbus (Brandenburg), Freiberg (Sachsen), Pirmasens (Rheinland-Pfalz) sowie Delmenhorst, Salzgitter und Wilhelmshaven (Niedersachsen). GemĂ€ĂŸ §12a Aufenthaltsgesetz wurde bei den zustĂ€ndigen Innenministerien ein Zuzugsstopp fĂŒr ‚FlĂŒchtlinge‘ beantragt. Nach dem positiven Bescheid der Ministerien wurde eine negative Wohnsitzauflage fĂŒr ‚FlĂŒchtlinge‘ verhĂ€ngt. Die AufnahmekapazitĂ€t der sachsen-anhaltischen Kommunen ist erschöpft – und zwar aus finanz-, sozial-, arbeits-, wohnungs-, bildungs-, identitĂ€ts- und sicherheitspolitischen GrĂŒnden. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird AntrĂ€ge ĂŒberforderter StĂ€dte und Kommunen prĂŒfen und nach einem positivem Befund Zuzugsstopps fĂŒr ‚FlĂŒchtlinge‘ verhĂ€ngen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Die Zuzugssperren aus § 12a Abs. 4 AufenthG dĂŒrfen nicht verhĂ€ngt werden, nur weil die AufnahmekapazitĂ€t einer bestimmten Kommune erschöpft ist. Nach der Intention des Gesetzgebers darf ein Zuzugsstopp einzig verhĂ€ngt werden, um eine „integrationshinderliche Ausgrenzung“ der zuziehenden Person zu vermeiden (MĂŒnch, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 12a Rn. 25 m.w.N.). Der Zuzugsstopp muss zudem im Einzelfall verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sein.

§ 12a Abs. 4 AufenthG deckt insofern kein generelles Zuzugsverbot (MĂŒnch, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 12a Rn. 25). Die Vorschrift ermöglicht lediglich behördliche Ermessensentscheidungen im Einzelfall, die ausgewĂ€hlten Personen den Zuzug in spezielle Kommunen untersagen (Hailbronner, in: Hailbronner AuslR, 142. Aktualisierung 2025, § 12a Rn. 41.). GemĂ€ĂŸ § 12a Abs. 1 AufenthG sind Zuzugsverbote nur auf Personen anwendbar, denen bereits Schutz zuerkannt wurde (also nicht auf Personen im Asylverfahren). Praktisch haben die LĂ€nder die Möglichkeit, die Anwendung der Zuzugssperren durch Rechtsverordnungen zu steuern (§ 12a Abs. 9 AufenthG). Es ist deshalb realistisch, dass eine AfD-Regierung vermehrt Zuzugssperren verhĂ€ngt. Es ist dann an den Gerichten, diese Entscheidungen im Einzelfall auf ihre RechtmĂ€ĂŸigkeit zu ĂŒberprĂŒfen.

Im Übrigen bleibt das Bundesland auch bei einer negativen Wohnsitzauflage fĂŒr die ihm zugeteilten Personen zustĂ€ndig und ist weiter verpflichtet, diese Personen in dem betreffenden Bundesland unterzubringen, § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG. Das Land mĂŒsste sie also in einer anderen Kommune innerhalb Sachsen-Anhalts unterbringen und die Personen wĂŒrden nicht auf ein anderes Bundesland verteilt.

„Das deutsche Asylrecht steht wie das internationale FlĂŒchtlingsrecht unter einem Notstandsvorbehalt. Nationalstaaten, BundeslĂ€nder und Kommunen sind nicht dazu verpflichtet, tatsĂ€chliche oder angebliche ‚FlĂŒchtlinge‘ in einem Umfang aufzunehmen, der zu einem Kollaps ihrer Institutionen fĂŒhrt. Indizien fĂŒr einen drohenden Zusammenbruch sind unter anderem eine administrative Überforderung bei der DurchfĂŒhrung von Asylverfahren oder erschöpfte UnterbringungskapazitĂ€ten, fehlende KitaplĂ€tze sowie eine zunehmende Zahl von Brennpunktschulen, deren hohe AuslĂ€nderanteile den Lernerfolg der einheimischen SchĂŒler gefĂ€hrden. Im akuten Notfall wird eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung zur Abwendung einer institutionellen Notlage als Ultima Ratio einen Aufnahmestopp fĂŒr das Land verhĂ€ngen. Beispielgebend ist der im Jahre 2016 von der nordrhein-westfĂ€lischen Landesregierung verhĂ€ngte Aufnahmestopp fĂŒr marokkanische Asylbewerber. Grundlage dieser Entscheidung war die Abwendung einer sicherheitspolitischen Notlage nach den Ereignissen auf der Kölner Domplatte in der Silvesternacht 2015/2016.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Das deutsche Asylrecht steht nicht unter einem Notstandsvorbehalt. Weder die Verfassung noch das Bundesrecht sehen eine Klausel vor, die es im Notstand erlaubt, das Asylrecht auszusetzen (Hruschka, in: Hruschka/GFK, 2022, Art. 9 Rn. 34 f.).

Auch das internationale FlĂŒchtlingsrecht steht nicht unter einem generellen Notstandsvorbehalt.

Art. 9 GFK ermöglicht es lediglich, in Kriegszeiten oder bei sonstigen außergewöhnlichen UmstĂ€nden gegenĂŒber einzelnen Personen vorlĂ€ufige Maßnahmen zu ergreifen, die von der GFK abweichen (Hinterberger, in: Hruschka/GFK, 2022, Art. 9 Rn. 22). Im deutschen Recht findet diese Klausel keine Umsetzung.

Eine Landesregierung kann sich folglich nicht auf einen nationalen Notstand stĂŒtzen, um ihre Verpflichtung zur Aufnahme Schutzsuchender nach § 44 Abs. 1 AsylG n.F. zu durchbrechen.

Die viel diskutierte Notstandsklausel im europĂ€ischen Recht (Art. 72 AEUV) ist fĂŒr diesen Zweck ebenfalls nicht hilfreich, da sie lediglich bewirkt, dass das nationale Recht ungeachtet europĂ€ischer Vorgaben anwendbar wird (vertiefend bspw. Thym). Allerdings verpflichtet bereits das nationale Recht explizit die LĂ€nder, Schutzsuchende aufzunehmen und unterzubringen, § 44 Abs. 1 AsylG n.F. Ohnehin ist Art. 72 AEUV nicht anwendbar, da dort die Gefahr des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung vorausgesetzt wird, die nur noch die vorrangige Anwendung des nationalen Rechts abwenden kann (Hruschka, in: Hruschka/GFK, 2022, Art. 9 Rn. 39). Nach EuGH-Rechtsprechung trifft das europĂ€ische SekundĂ€rrecht bei der Migration jedoch bereits ausreichende Vorkehrungen, um einen Zusammenbruch der staatlichen Ordnung zu verhindern, sodass es nicht gestattet ist, sich vom europĂ€ischen Recht abzuwenden (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Juli 2017, C-646/16; Hruschka, in: Hruschka/GFK, 2022, Art. 9 Rn. 39; Farahat/Steurer).

Auch die neue europĂ€ische Krisenverordnung ermĂ€chtigt BundeslĂ€nder nicht dazu, die Aufnahme Schutzsuchender zu verweigern. Das Asylsystem in den Nationalstaaten kommt gemĂ€ĂŸ der Verordnung auch in Krisensituationen nicht zum Erliegen, vgl. Art. 10 ff. Krisenverordnung (vertiefend Kienast).

„Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird dafĂŒr Sorge tragen, dass die Meldestellen in Sachsen-Anhalt flĂ€chendeckend mit DokumentenprĂŒfgerĂ€ten ausgerĂŒstet werden. PĂ€sse, die von Asylantragstellern vorgelegt werden, sollen ausnahmslos auf Echtheit geprĂŒft werden, um PassfĂ€lschungen und damit verbundenen Asylbetrug aufzudecken und konsequent zu ahnden. Gleiches gilt fĂŒr vorgelegte auslĂ€ndische EU-Personaldokumente. Bislang nicht auf Echtheit geprĂŒfte PĂ€sse sollen nach Anschaffung der PrĂŒfgerĂ€te nachtrĂ€glich erneut vorgelegt und untersucht werden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulÀssig.

§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG verpflichtet Schutzsuchende, ihren Pass fĂŒr die Dauer des Asylverfahrens den Behörden zu ĂŒberlassen. Die Behörde darf das ĂŒberlassene Dokument dann nach § 16 Abs. 1a AsylG auf seine Echtheit ĂŒberprĂŒfen. Die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die EchtheitsprĂŒfung liegt gemĂ€ĂŸ § 16 Abs. 2 AsylG unter anderem auch bei den AuslĂ€nderbehörden, der Landespolizei oder den Aufnahmeeinrichtungen.

Außerhalb des Asylverfahrens verpflichtet § 48 Abs. 1 AufenthG AuslĂ€nder:innen, den Behörden ihren Pass vorzulegen, wenn dies zur DurchfĂŒhrung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit kann sich aus bestehenden Zweifeln ĂŒber die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit ergeben (Möller, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 48). In diesen FĂ€llen dĂŒrfen die Behörden den vorgelegten Pass (erneut) auf Echtheit ĂŒberprĂŒfen, § 49 Abs. 1 AufenthG.

„Illegal eingereiste junge MĂ€nner aus fremden Kulturkreisen machen hĂ€ufig falsche Altersangaben. Sie geben sich als Unbegleitete MinderjĂ€hrige AuslĂ€nder (UMA) aus, um in den Genuss umfangreicher Betreuungsleistungen zu kommen. Allein im Doppelhaushalt 2025/2026 werden fĂŒr diesen Personenkreis Leistungen in Höhe von 40 Millionen Euro veranschlagt. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird alle zur VerfĂŒgung stehenden medizinischen Mittel (u.a. Zahnuntersuchung, Röntgen der Handwurzel und des SchlĂŒsselbeins) nutzen, um das wahre Alter angeblicher UMA festzustellen. Medizinische Untersuchungen mĂŒssen verpflichtend durchgefĂŒhrt werden. Illegale Zuwanderer, die nach ihrer Einreise nachweislich falsche Altersangaben gemacht haben, um den UMA-Status zu erlangen, mĂŒssen mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen rechnen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Medizinische Untersuchungen können das Alter einer Person nicht exakt bestimmen (Neundorf, ZAR 2018, 238; SteinbĂŒchel, in: Wiesner/Wapler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 42f Rn. 5). Das Gesetz schreibt deshalb in § 42f SGB VIII und Art. 25 Abs. 5 Asylverfahrens-RL (kĂŒnftig Art. 25 Asylverfahrens-VO) vor, dass die Behörden weniger invasive Methoden stets vorrangig benutzen mĂŒssen, um das Alter annĂ€hernd zu bestimmen. Medizinische Untersuchungen sind nur als letztes Mittel bei unĂŒberwindbaren Zweifeln zulĂ€ssig (Hruschka/Nestler, Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen EuropĂ€ischen Asylsystems, S. 35 ff.).

Bei medizinischen Untersuchungen sind zudem die Anforderungen aus Art. 3 und Art. 12 der Kinderrechtskonvention zu berĂŒcksichtigen. In ZweifelsfĂ€llen ist insofern „eine umfassende, individuelle und fachlich fundierte Altersfeststellung erforderlich. Diese muss zeitnah, kindgerecht, geschlechtersensibel und kulturell angemessen erfolgen und eine Anhörung in einer verstĂ€ndlichen Sprache einschließen“ (Okun, UN-Sichtbar).

„Land und Kommunen mĂŒssen asylantragsberechtigte Personen unterbringen und verpflegen. Die Unterbringung kann dezentral in Wohnungen oder in zentralen GemeinschaftsunterkĂŒnften erfolgen. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird Asylanten in zentralen UnterkĂŒnften einquartieren. Deren Lage wird im Interesse der BĂŒrger sowie der Bewohner der UnterkĂŒnfte so gewĂ€hlt werden, dass Konfliktpotentiale vermieden werden. Von Innenstadtlagen ist daher Abstand zu nehmen. Bei der Standortwahl ist dem Wohl der einheimischen Bevölkerung besondere Bedeutung beizumessen. Ein Asylprozess beginnt mit dem Asylantrag und endet mit der RĂŒckkehr in die Heimat. Darum muss Asylbewerbern klar sein, dass sie nur ein Gastrecht auf Zeit genießen. Nach der Ablehnung eines Asylantrages oder dem Wegfall einer Fluchtursache muss umgehend die RĂŒckkehr ins Heimatland erfolgen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Erstaufnahme in Zentraler Aufnahmeeinrichtung

Die LĂ€nder sind fĂŒr die Unterbringung von Schutzsuchenden zustĂ€ndig und können dabei grundsĂ€tzlich auch die GrĂ¶ĂŸe und Anzahl der Einrichtungen eigenstĂ€ndig ausgestalten, § 44 Abs. 1 AsylG n.F. FĂŒr den Beginn des Asylverfahrens ist eine Unterbringung in zentralen Aufnahmeeinrichtungen sogar vorgesehen. In Sachsen-Anhalt ist dies grundsĂ€tzlich die „Zentrale Anlaufstelle fĂŒr Asylbewerber“ in Halberstadt.

Jedoch sind bei der Unterbringung die Rechte der Schutzsuchenden zu beachten. Das sind insbesondere die MenschenwĂŒrde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Persönlichkeitsrecht der Bewohner:innen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der Schutz der Ehe und Familie (Art. 6 GG) sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) (Giesler, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AsylG § 44 Rn. 7). Auch die Belange besonders schutzbedĂŒrftiger Personen (zur Definition s. Art. 24 Aufnahme-RL und BT-Drs. 19/10706, S. 15) wie Frauen, MinderjĂ€hrige oder queere Personen muss das Land besonders berĂŒcksichtigen (§ 44 Abs. 2 AsylG n.F.), weshalb BundeslĂ€nder spezielle Aufnahmeeinrichtungen fĂŒr vulnerable Personen unterhalten – so auch Sachsen-Anhalt.

Folgeunterbringung in den Kommunen

Daneben ist zu beachten, dass das Aufnahmeverfahren zweistufig ist. Danach endet die Verpflichtung zum anfĂ€nglichen Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung grundsĂ€tzlich mit dem Abschluss des Asylverfahrens oder spĂ€testens nach 18 Monaten (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylG n.F.) und es folgt die kommunale Folgeunterbringung (z.B. in Wohnungen oder GemeinschaftsunterkĂŒnften). An dieser Stelle endet die Möglichkeit der Unterbringung in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung. FĂŒr bestimmte Konstellationen (z.B. bei Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“) hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzliche Deckelung der Wohnsitzverpflichtung gestrichen (kritisch dazu bspw.: Bender/Bethke, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 47 AslG Rn. 10). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gilt dies allerdings niemals fĂŒr minderjĂ€hrige Kinder oder Familien mit minderjĂ€hrigen Kindern (vgl. § 47 Abs. 1a S. 2 AsylG n.F.).  Zudem muss das Land auch in den kommunalen GemeinschaftsunterkĂŒnften die oben aufgefĂŒhrten Rechte der Schutzsuchenden beachten.

Die rechtswidrige Praxis von Aufnahmeeinrichtungen und GemeinschaftsunterkĂŒnften

Bei einem Blick in die Praxis hat das europĂ€ische Forschungsprojekt VULNER festgestellt, dass bereits die bestehende Praxis von Sammel- und GemeinschaftsunterkĂŒnften die zuvor aufgezeigten Rechte von Schutzsuchenden missachtet und ein effektives Migrationsmanagement verhindert (Kluth/Junghans, ZAR 2023, 209). Eine weitere Zentralisierung wĂŒrde diese Rechte weiter einschrĂ€nken – insbesondere die Rechte vulnerabler Personen aus § 44 Abs. 2 AsylG n.F.

Standortwahl

Hinsichtlich der Standortwahl sind unter anderem ein hinreichender Zugang zur öffentlichen Infrastruktur sowie die Möglichkeit eines effektiven Zugangs der Schutzsuchenden zu ihren Rechten zu gewĂ€hrleisten (Art. 7 Aufnahme-RL, kĂŒnftig Art. 8 Abs. 3 Aufnahme-RL n.F.).

„Die Versorgung von Asylbewerbern ist kostenintensiv. Die dafĂŒr verwendeten Steuergelder fehlen bei der Finanzierung von Belangen der deutschen Bevölkerung. Einheimische SozialleistungsempfĂ€nger mĂŒssen ihre Ersparnisse bis auf einen kleinen Notgroschen aufzehren. Im Gegensatz dazu werden Asylanten fĂŒr die von ihnen verursachten Kosten nicht herangezogen. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird dafĂŒr sorgen, dass BargeldbestĂ€nde, Kreditkarten und Vermögenswerte, die Asylantragsberechtigte bei ihrer Einreise mit sich fĂŒhren, festgestellt, konfisziert und fĂŒr die Finanzierung von Unterbringung und Verpflegung verwendet werden. Außerdem muss nach Asylantragsstellung eine VermögensĂŒberprĂŒfung durchgefĂŒhrt werden. Dabei identifizierte Vermögenswerte mĂŒssen – soweit möglich – zur Deckung von Versorgungskosten genutzt werden. Durch diese Maßnahmen soll die Vergeudung deutscher Steuergelder vermieden werden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung der Forderung ist rechtlich zulÀssig. Sie basiert jedoch auf einer falschen rechtlichen Darstellung.

Auch Schutzsuchende mĂŒssen – genau wie deutsche SozialleistungsempfĂ€nger:innen – ihr eigenes Vermögen aufbrauchen, bevor sie von Sozialleistungen profitieren können, vgl. § 7 AsylbLG, Art. 17 Abs. 3 Aufnahme-RL (kĂŒnftig Art. 19 Abs. 3 Aufnahme-RL). Die im AsylbLG vorgesehenen FreibetrĂ€ge sind zudem niedriger als die FreibetrĂ€ge des SGB, die bei Deutschen zur Anwendung kommen (Korff, in: BeckOK SozR, 79. Ed. 01. Dezember.2025, AsylbLG § 7 Rn. 1). Dass der Staat Schutzsuchende im Gegensatz zu Deutschen nicht fĂŒr die von ihnen verursachten Kosten heranzieht, ist somit schlicht falsch.

§ 7 AsylbLG fĂŒhren die LĂ€nder als eigene Angelegenheit aus, sodass sie den Vollzug selbststĂ€ndig ausgestalten – und damit etwa auch das Verfahren zur VermögensĂŒberprĂŒfung und -konfiszierung (BT-Drs. 18/7912).

„Das Asylbewerberleistungsgesetz schafft die Möglichkeit, Asylbewerber zu gemeinnĂŒtziger Arbeit zu verpflichten (§ 5 Absatz 4). Im Falle einer Arbeitsverweigerung können LeistungseinschrĂ€nkungen vorgenommen werden (§ 1a Absatz 1). Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird die Schaffung verpflichtender Arbeitsgelegenheiten in den zentralen Landeseinrichtungen zur Erstaufnahme von FlĂŒchtlingen und Asylanten fördern und durchsetzen. Weiterhin werden wir ĂŒber das Landesverwaltungsamt die Kreise anweisen, auch in ihrer ZustĂ€ndigkeit flĂ€chendeckend eine Arbeitspflicht fĂŒr Asylanten und FlĂŒchtlinge zu etablieren. Unter Einbeziehung der Landkreise, StĂ€dte und Gemeinden soll dazu ein Umsetzungskonzept erarbeitet werden. Bei der Ausarbeitung soll insbesondere geprĂŒft werden, inwiefern Asylanten bei der Reinigung und Instandhaltung ihrer zentralen UnterkĂŒnfte durch Hausmeister- und PutztĂ€tigkeiten einbezogen werden können.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

§ 5 Abs. 4 AsylbLG sieht die Möglichkeit vor, arbeitsfĂ€hige, nicht erwerbstĂ€tige Leistungsberechtigte zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten zu verpflichten. DafĂŒr bekommen sie eine AufwandsentschĂ€digung von 80 Cent pro Stunde, § 5 Abs. 2 AsylbLG. Wenn die Schutzsuchenden die Arbeitsgelegenheit unbegrĂŒndet ablehnen, verkĂŒrzt sich ihr Leistungssatz, § 5 Abs. 4 AsylbLG. Die Regelung verstĂ¶ĂŸt jedoch gegen das Recht auf ein menschenwĂŒrdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Seidl, ZAR 2024, 157). Aufgrund der evidenten Verfassungswidrigkeit untersagen die Sozialgerichte den Behörden die Anwendung dieser Vorschrift. Zuletzt machte das SG Karlsruhe klar, dass Schutzsuchende gar darauf „vertrauen“ dĂŒrften, dass die „LeistungseinschrĂ€nkung von der Sozialgerichtsbarkeit nicht angewandt wird“ (SG Karlsruhe, Beschl. v. 12. Januar 2026,

Ähnliches gilt im Übrigen auch fĂŒr bereits Anerkannte, die dann dem Regelungsregime des SGB II unterfallen. Es ist regelmĂ€ĂŸig rechtswidrig, Personen gemĂ€ĂŸ § 16d SGB II zu sog. 1-€-Jobs zu verpflichten (vgl. Dern/Löbbert).

„Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird das Sachleistungsprinzip im Einklang mit dem Asylbewerberleistungsgesetz konsequent anwenden, um finanzielle Fehlanreize fĂŒr illegale Zuwanderer zu unterbinden. Außerdem werden – sofern nötig und möglich – ĂŒber die Bezahlkarte hinaus Möglichkeiten geprĂŒft werden, um Auslandszahlungen von ‚FlĂŒchtlingen‘ bzw. Asylanten zu unterbinden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulÀssig.

Den rechtlichen Rahmen zu ĂŒberprĂŒfen, ist natĂŒrlich möglich. Diese ÜberprĂŒfung wird zeigen, dass die Landesregierung die Anwendung des Sachleistungsprinzips nur begrenzt steuern kann und weitere Restriktionen ĂŒber den Status quo hinaus rechtlich unzulĂ€ssig sind.

Nach § 3 Abs. 2 AsylbLG findet die Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen bereits jetzt fast ausschließlich durch Sachleistungen statt. Außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen ist der einstige Vorrang von Geldleistungen durch Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) entfallen. Seitdem liegt es im Ermessen der zustĂ€ndigen Behörde, ob sie Geldleistungen oder Sachleistungen erbringt. Nach Maßgabe des BVerfG ist diese Entscheidung zulĂ€ssig (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11). Die Entscheidung der Behörde, ob sie Geld- oder Sachleistungen erbringt, muss sie allerdings stets im Einzelfall treffen. Eine pauschale Anweisung der Landesregierung ist bei diesen sensiblen Entscheidungen gerade nicht zulĂ€ssig (vgl. Sperl, InfAuslR 2025, 404; Spitzlei, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, AsylbLG § 3 Rn. 21d). Der Handlungsspielraum einer Landesregierung ist deshalb eingeschrĂ€nkt.

Restriktivere Möglichkeiten zur Unterbindung von Auslandszahlungen als die Bezahlkarte sind rechtlich unzulĂ€ssig, weil das AsylbLG klare Kategorien definiert und insoweit keinen Raum fĂŒr weitere EinschrĂ€nkungen bietet. Im Übrigen ist schon die Bezahlkarte verfassungsrechtlich bedenklich (Seidl). Das Sozialgericht Hamburg stellte dazu fest, dass Personen immer ein Grundstock an Bargeld zusteht (SG Hamburg, Beschl. v. 18. Juli2024, S 7 AY 410/24 ER). Das gilt auch unabhĂ€ngig von einem möglichen Mehraufwand fĂŒr die Verwaltung.

„In den vergangenen Jahren hat die CDU-gefĂŒhrte Landesregierung Steuergelder fĂŒr illegale Zuwanderer und fĂŒr eine ‚Integrationspolitik‘, die zum Scheitern verurteilt ist, vergeudet. Beispielsweise wurden fĂŒr die Jahre 2025 und 2026 fĂŒr die ‚Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern‘ und fĂŒr ‚Dienstleistungen Außenstehender fĂŒr die FlĂŒchtlingsunterbringung‘ Ausgaben in Höhe von 275 Millionen Euro in den Haushaltsplan des Landes eingestellt. Außerdem sollen 11 Millionen Euro zur ‚Verbesserung der Situation von Migrantinnen, Migranten und GeflĂŒchteten durch Beratung, Betreuung, Integration und interkulturelle Öffnung‘ ausgegeben werden. Die Liste derartiger Ausgabeposten ließe sich beliebig fortsetzen. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird der Asyl- und Integrationsindustrie in Sachsen-Anhalt den Geldhahn zudrehen. Die dadurch eingesparten Steuergelder sollen zum Wohle der einheimischen Bevölkerung verwendet werden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Kosten fĂŒr die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerber:innen

Die Kosten fĂŒr die Aufnahme und Unterbringung sind in Einzelplan 03, Kapitel 0363 des Landeshaushalts Sachsen-Anhalt genau aufgeschlĂŒsselt (und hier auf S. 18 auch etwas ĂŒbersichtlicher dargestellt). Die hauptsĂ€chlichen Kosten fallen fĂŒr die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und fĂŒr die Anschlussunterbringung an.

GemĂ€ĂŸ § 44 Abs. 1 AsylG n.F. sind die LĂ€nder zur Unterbringung der ihnen zugewiesenen Schutzsuchenden in Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet und tragen dafĂŒr auch die Kosten. Auch die Anschlussunterbringung gemĂ€ĂŸ § 1 Abs. 1 Aufnahmegesetz LSA ist eine verpflichtende Aufgabe des Landes, fĂŒr die es dementsprechend die Kosten zu tragen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn. 64 ff.). Eine Streichung der dafĂŒr vorgesehenen Haushaltsposten ist rechtlich also unzulĂ€ssig.

Kosten fĂŒr Integrationsleistungen

Die Kosten fĂŒr Integrationsleistungen sind in Einzelplan 03, Kapitel 0503 des Landeshaushalts Sachsen-Anhalt genau aufgeschlĂŒsselt. Explizit geht es der AfD in ihrer Forderung um die Kosten fĂŒr die „Förderung einer lokalen Willkommens- und Anerkennungskultur fĂŒr Zugewanderte und geflĂŒchtete Menschen“ (vgl. Rn. 838). Über diesen Posten lĂ€uft das Programm „Sachsen-Anhalt Integration“. Aus dem Programm erhalten derzeit 69 Projekte Zuwendungen gemĂ€ĂŸ den Vorgaben der Integrationsförderrichtlinie Sachsen-Anhalt. Die geförderten Projekte dienen der Integration migrantischer Personen und der interkulturellen Öffnung der Gesellschaft. Darunter sind viele Projekte zivilgesellschaftlicher und auch migrantischer Organisationen, wie beispielsweise das FlĂŒchtlingsfrauenhaus der AWO, ein Sprachmittlungsprojekt des LAMSA, die Lernwerkstatt des Caritasverbandes, das House of Ressources der lkj, das SENSA-Projekt des FlĂŒchtlingsrates und das Landesintegrationsportal der AGSA. Alle derzeit geförderten finden sich hier auf S. 10 ff.

Das Aufenthaltsgesetz schreibt neben den Integrationskursen des Bundes vor, dass die LĂ€nder ergĂ€nzende Integrationsangebote gewĂ€hrleisten mĂŒssen, § 45 AufenthG (vgl. zur Pflicht der LĂ€nder in BT-Drs. 16/5065 S. 179). Das Mindestmaß dieser Mitwirkungspflicht gibt das Grundgesetz vor: Art. 72 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 GG verpflichten den Staat (und damit auch die LĂ€nder) zur Sicherung einheitlicher beziehungsweise gleichwertiger LebensverhĂ€ltnisse im gesamten Bundesgebiet (vgl. LĂŒbbe-Wolff). Nicht erst die vollstĂ€ndige Streichung der Ausgaben im Landeshaushalt, sondern bereits signifikante KĂŒrzungen wĂŒrden das durchschnittliche Integrationsniveau unterschreiten. Die Umsetzung der geplanten Einsparungen im Bereich der Integration wĂ€re damit verfassungswidrig.

„FĂŒr die Jahre 2023 bis 2026 hat die CDU-gefĂŒhrte Landesregierung unter dem Titel ‚Förderung einer lokalen Willkommens- und Anerkennungskultur fĂŒr Zugewanderte und geflĂŒchtete Menschen‘ rund 4,9 Millionen Euro in den Landeshaushalt eingestellt. Sachsen-Anhalt braucht jedoch keine Willkommens- und Anerkennungskultur fĂŒr illegale Zuwanderer. Sachsen-Anhalt braucht auch keine sogenannten ‚Welcome Center‘. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird die Willkommenspropaganda des Altparteienkartells beenden. Sachsen-Anhalt braucht eine Verabschiedungskultur fĂŒr illegale Zuwanderer, eine Anerkennungskultur fĂŒr deutsche Eltern und eine Willkommenskultur fĂŒr deutsche Kinder.“

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig (Rn. 822).

„Die CDU-gefĂŒhrte Landesregierung ‚begrĂŒĂŸt, unterstĂŒtzt und ermutigt‘ auf ihrem Internetauftritt AuslĂ€nder zum Erwerb der deutschen StaatsbĂŒrgerschaft. Sie wirbt damit, dass eine EinbĂŒrgerung ‚viele Vorteile‘ mit sich bringe, unter anderem den Erhalt von ‚Ausweisungs- und Auslieferungsschutz‘. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird dafĂŒr sorgen, dass deutsche PĂ€sse in Sachsen-Anhalt nicht mehr wie Ramschware feilgeboten werden. Stattdessen sollen die Behörden angehalten werden, bei beantragten EinbĂŒrgerungen den ihnen zustehenden Ermessensspielraum maximal restriktiv zu nutzen, wenn die Antragsteller keine ausreichenden Integrations- bzw. Assimilationsleistungen vorweisen können. Außerdem wird die Landesregierung darauf hinwirken, dass StraftĂ€tern und GefĂ€hrdern die EinbĂŒrgerung dauerhaft verweigert wird.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Zwar kann das Land die ErmessensausĂŒbung der ihm zugehörigen Behörden beeinflussen, bspw. durch ermessenslenkende Erlasse; doch auch der Bund kann eigene Verwaltungsvorschriften erlassen (Art. 84 Abs. 2 GG).

FĂŒr das Staatsangehörigkeitsrecht hat der Bund bereits eine allgemeine Verwaltungsvorschrift und Anwendungshinweise erlassen. Abweichende Regelungen der LĂ€nder wĂŒrden die vereinheitlichende Wirkung der Verwaltungsvorschrift des Bundes beeintrĂ€chtigen. Es ist deshalb allgemein anerkannt, dass den Verwaltungsvorschriften des Bundes Vorrang gegenĂŒber landesinternen Regeln einzurĂ€umen ist (Hermes, in: Dreier, 3. Aufl. 2018, GG Art. 84 Rn. 84).

Die EinbĂŒrgerungen von StraftĂ€tern (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG) sowie GefĂ€hrdern (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AufenthG) sind im Übrigen schon nach gegenwĂ€rtiger Rechtslage ausgeschlossen.

„Abschiebung ist LĂ€ndersache. Im Jahre 2024 wurden von der CDU-gefĂŒhrten Landesregierung lediglich 654 ausreisepflichtige Personen abgeschoben, wĂ€hrend 1.252 Abschiebungen scheiterten. Die AfD-Landtagsfraktion hat im Alternativen Haushalt fĂŒr die Jahre 2025 und 2026 einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro zur Einleitung einer Abschiebeoffensive fĂŒr ausreispflichtige AuslĂ€nder eingestellt. Eine AfD-Landesregierung wird diese Abschiebeoffensive praktisch umsetzen. Damit schnelle Anfangserfolge erzielt werden können, wird der Fokus zunĂ€chst auf denjenigen Ausreispflichtigen liegen, bei denen die HĂŒrden fĂŒr eine RĂŒckfĂŒhrung vergleichsweise niedrig sind. Parallel dazu soll die Abschiebung weiterer Abschiebepflichtiger vorbereitet werden. Ein besonderer Fokus wird auf der schnellstmöglichen Abschiebung ausreisepflichtiger StraftĂ€ter und GefĂ€hrder liegen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung der Forderung ist rechtlich zulÀssig.

Abschiebungen sind gemĂ€ĂŸ Art. 83 GG i.V.m. § 71 AufenthG n.F. grundsĂ€tzlich LĂ€ndersache (zur genauen Kompetenzverteilung siehe in Rn. 1071). Eine Landesregierung kann im Landeshaushalt dementsprechend auch Posten vorsehen, um Abschiebungen zu fördern.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Land von den benannten „ausreisepflichtigen“ Personen die weit ĂŒberwiegende Mehrheit gar nicht abschieben kann, da die meisten ausreisepflichtigen Menschen nach § 60a ff. Aufenthaltsgesetz geduldet sind. Geduldete bleiben formal ausreisepflichtig, der Staat darf sie jedoch nicht abschieben, da die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsĂ€chlichen GrĂŒnden unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 AufenthG). GrĂŒnde fĂŒr eine Duldung können bspw. Krankheit, fehlende Papiere, aber auch eine Ausbildung sein. In Deutschland waren Stand 2025 ca. 80 % aller ausreisepflichtigen Personen geduldet. Dieser Anteil dĂŒrfte bei den Stand 2025 ca. 4700 ausreisepflichtigen Menschen in Sachsen-Anhalt Ă€hnlich sein.

Den Anteil der Duldungen bei ausreisepflichtigen Menschen zu reduzieren, ist im Übrigen schon in der Vergangenheit das Ziel verschiedener Bundes- und Landesregierungen gewesen – mit mĂ€ĂŸigem Erfolg (vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 37 ff.).

„Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird staatlich geförderten Institutionen, Initiativen und Vereinen, die abgelehnte Asylbewerber dabei unterstĂŒtzen, sich ihrer Abschiebung zu entziehen, die Fördergelder streichen. Personen, die ausreisepflichtige Asylbewerber bei der Vereitelung ihrer Abschiebung tatkrĂ€ftig helfen, mĂŒssen damit rechnen, dass der Rechtsstaat ihre UnterstĂŒtzungshandlungen mit der vollen HĂ€rte des Gesetzes ahnden wird.“

Die Umsetzung der Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Fördergelder streichen

Dem Landtag steht es zwar grundsĂ€tzlich frei, seinen Haushalt eigenstĂ€ndig festzulegen. Das Streichen von Integrations- und Fördermaßnahmen ist jedoch verfassungswidrig (s. „Asyl- und Integrationsindustrie den Geldhahn zudrehen!“, Rn. 822 ff.).

Ahndung von UnterstĂŒtzungshandlungen

FĂŒr die Ahndung von UnterstĂŒtzungshandlungen bei der Vereitelung von Abschiebungen zielt die AfD offenbar auf § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. §§ 26, 27 StGB ab.

AnwĂ€lt:innen und Berater:innen können sich insofern der Anstiftung zum unerlaubten Aufenthalt strafbar machen, wenn sie dazu raten, Papiere zu unterdrĂŒcken. Der bloße Verweis auf die rechtlichen Konsequenzen fehlender Papiere (nĂ€mlich die Möglichkeit der Duldung gemĂ€ĂŸ § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) ist selbstverstĂ€ndlich nicht strafbar (Kabis/Fahlbusch, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG, § 95 Rn. 27). Ähnlich verhĂ€lt es sich auch bei sonstigen Personengruppen, die sich beruflich oder ehrenamtlich im Bereich der Migration engagieren (z.B. Sozialarbeiter:innen, Seelsorger:innen, Ärzt:innen usw.). Handlungen dieser Personen sind stets straflos, sofern sie im Rahmen der jeweiligen berufs- oder ehrenamtsspezifischen Pflichten bleiben. Die Pflichtbereiche werden weit verstanden und können bspw. auch die explizite Hilfe aus humanitĂ€ren GrĂŒnden, die darauf gerichtet ist, die Lebenssituation migrantischer Menschen zu verbessern, erfassen (AVV AufenthG, vor. 95.1.4).

Auch fĂŒr eine Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 AsylG i.V.m. §§ 26, 27 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 OWiG (zu Ordnungswidrigkeiten im Aufenthaltsgesetz: Moosbacher, ZAR 2008, 329) ergibt sich im Wesentlichen kein anderes Ergebnis.

Das Risiko fĂŒr Personen, die praktisch im Bereich der Migration tĂ€tig sind, strafrechtlich verfolgt zu werden, bleibt damit ĂŒberschaubar. Ähnliches gilt fĂŒr das Kirchenasyl (s. “Kirchenasyl in Sachsen-Anhalt unterbinden – Kirchen finanziell zur Rechenschaft ziehen!”, Rn. 596 ff.).

„FĂŒr die DurchfĂŒhrung einer Abschiebeoffensive wird eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung alle in Deutschland existierenden Formen der Abschiebehaft nutzen – darunter die Sicherungshaft (§ 63 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz), die Überstellungshaft (Art. 28 Dublin-III-Verordnung), den Ausreisegewahrsam (§ 62b Aufenthaltsgesetz), die Mitwirkungshaft (§ 62 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz), die Vorbereitungshaft (§ 62 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) und den Behördlichen Gewahrsam (§ 62 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz). Die derzeit in Bau befindliche Abschiebehaftanstalt in Volkstedt soll lediglich Platz fĂŒr 30 AbschiebehĂ€ftlinge bieten und erst im Jahre 2027 einsatzbereit sein. Darum wird sich eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung im Bundesrat fĂŒr eine befristete Aussetzung der Trennung von Haft- und AbschiebehaftplĂ€tzen in Sachsen-Anhalt einsetzen, um HandlungsfĂ€higkeit zu gewĂ€hrleisten. Außerdem wird die AfD-Landesregierung den Umbau der Zentralen Aufnahmestelle in Stendal in eine Abschiebehaftanstalt prĂŒfen und im Falle einer positiven PrĂŒfung eine Umnutzung veranlassen. Die Umbaumaßnahme soll dazu dienen, die Zahl der AbschiebehaftplĂ€tze in Sachsen-Anhalt signifikant zu erhöhen. FĂŒr den Fall einer spĂ€teren Unterauslastung sollen dort auch AbschiebehĂ€ftlinge aus anderen BundeslĂ€ndern untergebracht werden können, bevor sie in ihre HeimatlĂ€nder rĂŒckgefĂŒhrt werden. DarĂŒber hinaus wird eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung – mitunter kostengĂŒnstigere – Alternativen zur Abschiebehaft prĂŒfen. Zu diesen Alternativen zĂ€hlen beispielsweise die Anwendung von Hausarrest in zentralen UnterkĂŒnften und die Nutzung elektronischer Fußfesseln.“ (Herv. d. Verf.)

Anmerkung: Die Bewertung lĂ€sst die neue EU-RĂŒckfĂŒhrungsverordnung unberĂŒcksichtigt, da sich diese zum Redaktionsschluss noch in den Trilogverhandlungen befindet. Die Verordnung wird wahrscheinlich massive VerschĂ€rfungen fĂŒr RĂŒckfĂŒhrungen beinhalten.

Die Umsetzung der Forderungen ist teilweise rechtlich unzulÀssig.

Ausnutzung verschiedener Formen der Abschiebehaft

Der Staat kann die verschiedenen Formen der Abschiebehaft nutzen. Dabei muss er jedoch zahlreiche Voraussetzungen beachten. Wie jede andere Form der Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG) setzen alle existierenden Formen der Abschiebehaft eine richterliche Anordnung voraus (§§ 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG; Ausnahme in § 62 Abs. 5 S. 2 AufenthG, wobei die Behörde die Anordnung allerdings unverzĂŒglich nachholen muss). Abschiebehaft ist nur dann zulĂ€ssig, wenn der Zweck der Haft nicht durch ein milderes Mittel erreichbar ist und muss auf die kĂŒrzestmögliche Dauer beschrĂ€nkt sein (§ 62 Abs. 1 AufenthG). Aus diesem Grund muss die Behörde bei jeder Haftentscheidung prĂŒfen, ob sie die Abschiebung auch durch eine Meldeauflage, Kaution oder anderweitige BeschrĂ€nkung, die nicht in die Fortbewegungsfreiheit der betroffenen Person eingreift, absichern kann (Al-Ali/Bergmann/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 62 Rn. 3). Die Abschiebehaft dient allein dazu, die Ausreisepflicht durchzusetzen und nicht der Sanktionierung, sodass eine „Beugehaft“ unzulĂ€ssig ist (Broscheit, in: Bergmann/Dienelt AuslĂ€nderrecht, 15. Auflage 2025, § 62 Rn. 10).

MinderjĂ€hrige und Familien mit MinderjĂ€hrigen dĂŒrfen die Behörden grundsĂ€tzlich nicht in Abschiebehaft nehmen (§ 62 Abs. 1 S. 3 AufenthG), sodass sich fĂŒr sie und Schwangere, sowie MĂŒtter innerhalb der Mutterschutzfrist nochmals strengere rechtliche Anforderungen (S. 80 ff.) ergeben.

Anwaltliche Erfahrungswerte zeigen, dass mehr als die HĂ€lfte aller Anordnungen von Abschiebehaft rechtswidrig sind. Eine „Abschiebeoffensive“, die mit Nachdruck alle Formen der Abschiebehaft ausreizen will, wird dementsprechend regelmĂ€ĂŸig illegal sein.

Aussetzung der Trennung von Haft- und AbschiebehaftplÀtzen

Eine befristete Aussetzung der Trennung von Haft- und AbschiebehaftplĂ€tzen ist rechtlich unzulĂ€ssig. Das Prinzip der Trennung von Abschiebehaft und Haft schreiben § 62a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Art. 16 RĂŒckfĂŒhrungsrichtlinie vor. Sofern keine Abschiebehaftanstalten vorhanden sind und mildere Mittel nicht in Frage kommen, darf die Abschiebehaft ausnahmsweise in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen. Auch in diesen FĂ€llen muss die Behörde das Trennungsprinzip jedoch einhalten. Die Unterbringung darf keinesfalls der Inhaftierung in einer GefĂ€ngnisumgebung gleichkommen. Selbst wenn auf dem HaftgelĂ€nde ein separates GebĂ€ude mit eigener Ausstattung und eigenem Personal vorgesehen ist, kann dies im Einzelfall nicht ausreichen, um dem Trennungsprinzip des Art. 16 RĂŒckfĂŒhrungsrichtlinie zu entsprechen (EuGH, Urt. v. 10. MĂ€rz 2022, C-519/20; dazu auch Al-Ali/Bergmann/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 62a Rn. 3).

Umbau Aufnahmestelle in Abschiebehaftanstalt

Der Umbau der Zentralen Aufnahmestelle in Stendal in eine Abschiebehaftanstalt ist rechtlich grundsĂ€tzlich denkbar. Das Asylgesetz macht keine Vorgaben zu der Anzahl der Aufnahmeeinrichtungen, die ein Land vorhalten muss. Einzelne Einrichtungen können entsprechend grundsĂ€tzlich geschlossen oder umfunktioniert werden. SelbstverstĂ€ndlich mĂŒsste der Umbau den Kriterien des § 62a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Art. 16 RĂŒckfĂŒhrungsrichtlinie entsprechen.

Alternativen zur Abschiebehaft

FĂŒr den zur Abschiebehaft alternativ geplanten Hausarrest gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die GEAS-Reform fĂŒhrt nun § 68a AsylG n.F. ein, der es ermöglicht, Personen im Asylverfahren unter Arrest zu setzen. Abschiebungen sind kein Teil des Asylverfahrens, sodass § 68a AsylG n.F. nicht auf die Abschiebehaft anwendbar ist. Auch die Nutzung elektronischer Fußfesseln ist nicht möglich, da es auch dafĂŒr keine gesetzliche Grundlage gibt (LG Mainz, Beschl. v.27. Januar2025, 8 T 232/24).

NĂ€here Informationen ĂŒber die im Bau befindliche Abschiebehaftanstalt in Volkstedt finden sich hier.

„Im Jahre 2024 hat die CDU-gefĂŒhrte Landesregierung lediglich einen Abschiebeflug organisiert. Im Gegensatz dazu wird eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung den Flughafen Halle/Leipzig fĂŒr die Umsetzung einer landeseigenen Abschiebeoffensive nutzen und die Zahl der AbschiebeflĂŒge drastisch erhöhen. Dabei wird die Landesregierung den Austausch mit dem Freistaat Sachsen und mit anderen BundeslĂ€ndern suchen, um gegebenenfalls gemeinsame AbschiebeflĂŒge in Form von SammelrĂŒckfĂŒhrungen zu planen und durchzufĂŒhren.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulÀssig.

Die kommunalen AuslĂ€nderbehörden planen und organisieren die AbschiebeflĂŒge (§ 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz), wĂ€hrend die Landespolizei sie vollzieht, also etwa die Ausreisepflichtigen von der Wohnung bis zur Grenzbehörde am Flughafen verbringt (§ 71 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz). Im Anschluss wird jedoch die Bundespolizei zustĂ€ndig, die die RĂŒckfĂŒhrung in das Zielland begleitet (§ 71 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz n.F.; siehe dazu auch BT-WD 3 – 3000 – 103/18). Dementsprechend ist das Land bei der Umsetzung dieser Forderung auch darauf angewiesen, dass der Bund kooperiert.

Im Übrigen ist hier zu beachten, dass der Staat ĂŒberhaupt nur Personen abschieben kann, die vollziehbar ausreisepflichtig und nicht geduldet sind. Das trifft auf verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig wenige Menschen zu (s. „Ausreisepflichtige konsequent abschieben – Abschiebeoffensive einleiten!“, Rn. 1015 ff.).

„Obwohl Abschiebung LĂ€ndersache ist, spielen auch die Landkreise eine bedeutende Rolle. Schließlich sind die kommunalen AuslĂ€nderbehörden mit weitreichenden Verantwortlichkeiten ausgestattet. Sie können Aufenthaltstitel erteilen oder entziehen, Abschiebungen anordnen und bei Haftrichtern Abschiebehaft beantragen. In diesem Zusammenhang verfĂŒgen Mitarbeiter der AuslĂ€nderbehörden teilweise ĂŒber große ErmessensspielrĂ€ume bei der Auslegung von Bundes- und Landesregelungen. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird darauf hinwirken, dass der angestrebte Paradigmenwechsel weg von einer Willkommenskultur und hin zu einer Verabschiedungskultur auch in den AuslĂ€nderbehörden im Land Einzug hĂ€lt. Die Mitarbeiter sollen dazu ermutigt werden, ihre ErmessensspielrĂ€ume zu nutzen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulÀssig.

Einen Aufenthaltstitel zu entziehen, ist Sache der AuslĂ€nderbehörden und fĂ€llt damit in den ZustĂ€ndigkeitsbereich der LĂ€nder. Teilweise können die AuslĂ€nderbehörden diese Entscheidung jedoch nicht ohne eine vorherige Entscheidung des BAMF (also einer Bundesbehörde) treffen. Dies ist etwa bei anerkannten FlĂŒchtlingen der Fall, denen die Behörde den Aufenthaltstitel regelmĂ€ĂŸig nur unter Mitwirkung des BAMF entziehen kann, vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 73 AsylG (kĂŒnftig: § 73b AsylG n.F.).

Mitarbeiter:innen von AuslĂ€nderbehörden zu ermutigen, gesetzlich vorgesehene ErmessensspielrĂ€ume zu nutzen, ist zulĂ€ssig. Auch hier ist jedoch anzumerken, dass es bereits allgemeine Verwaltungsvorschriften auf Bundesebene gibt, die gegenĂŒber entgegenstehenden Erlassen auf Landesebene Anwendungsvorrang genießen wĂŒrden (vgl. Hermes, in: Dreier, 3. Aufl. 2018, GG Art. 84 Rn. 84). Zudem gibt es zahlreiche Anwendungshinweise des BMI (bspw. hier oder hier). In jedem Fall bleiben die Beamt:innen der AuslĂ€nderbehörden verpflichtet, unparteiisch und gerecht sowie nur im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu handeln, § 33 Abs. 1 BeamtStG (ĂŒber Konfliktlagen von Beamt:innen, wenn sie sich autoritĂ€r-populistischen Weisungen gegenĂŒbersehen, Nitschke).

„Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird eine ‚Task Force Abschiebungen‘ einrichten. Schließlich ist eine Zentralisierung auf Ebene der BundeslĂ€nder im Bereich der Abschiebungen bereits im Aufenthaltsgesetz angelegt. Die Task Force soll dazu beitragen, Abschiebeprozesse zu beschleunigen und effizienter zu gestalten. Sie wird sich unter anderem aus dem Innenminister, dem Justizminister sowie Vertretern der Polizeibehörden und der Kommunalen SpitzenverbĂ€nde zusammensetzen.

Die Task Force soll auch dazu beitragen, die Kooperation mit anderen BundeslĂ€ndern im Bereich der Abschiebungen zu verstĂ€rken. Sie soll außerdem mit dem Zentrum zur UnterstĂŒtzung der RĂŒckkehr (ZUR) zusammenarbeiten. Diese Bund-LĂ€nder-Kooperationsplattform unter FederfĂŒhrung des Bundesministeriums fĂŒr Inneres hat die Aufgabe, UnterstĂŒtzung bei abschieberelevanten Maßnahmen wie Passersatzbeschaffungen, der Koordinierung einer besseren Auslastung von AbschiebeflĂŒgen und der ZusammenfĂŒhrung von Daten zu leisten.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulÀssig.

§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sieht vor, dass LĂ€nder fĂŒr Abschiebungen eine zentrale Stelle bestimmen können. Diese zentrale Stelle soll Abschiebungen effizienter machen (vgl. BT-Drucksache 19/10047, S. 46). Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Behörde bleibt den LĂ€ndern vorbehalten.

Exkurs: 

Manche diskutieren darĂŒber, ob die AfD auf diesem Wege eine Behörde einrichten könnte, die der gewaltsam vorgehenden United States Immigration and Customs Enforcement (ICE) entspricht.  FĂŒr den tatsĂ€chlichen Vollzug der Abschiebung ist gemĂ€ĂŸ § 71 Abs. 5 AufenthG auch die Landespolizei zustĂ€ndig. Das Polizeigesetz Sachsen-Anhalts (SOG LSA) lĂ€sst es zu, eine spezielle Arbeitsgruppe fĂŒr diese Zwecke bei der Landespolizei einzurichten (so bereits Kluth). § 58 AufenthG rĂ€umt der Behörde zudem weitreichende Befugnisse bei dem Vollzug einer Abschiebung ein. Selbst fĂŒr besonders invasive Maßnahmen senkt das Gesetz dabei die ĂŒblichen Kriterien. Nach § 58 Abs. 5 AufenthG kann die Vollzugsbehörde die Wohnung der abzuschiebenden Person ohne richterlichen Beschluss betreten, sofern konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vorliegen, dass die Person sich derzeit dort befindet. DafĂŒr sind nach dem Bundesverfassungsgericht nur zwei Konstellationen denkbar: Zum einen, wenn die Polizei durch ein Fenster sehen kann, dass sich die Person darin aufhĂ€lt, oder wenn sie der Person in die Wohnung folgt bzw. sie mit ihr betritt. FĂŒr alle anderen FĂ€lle braucht die Polizei einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss, weil § 56 Abs. 6 AufenthG einschlĂ€gig ist (BVerfG, Beschl. v. 30. September 2025 – 2 BvR 460/25).

„Eine umfassende Remigrationspolitik beinhaltet erstens die RĂŒckholung ausgewanderter deutscher FachkrĂ€fte, zweitens die Abschiebung ausreisepflichtiger AuslĂ€nder unter staatlichem Zwang und drittens freiwillige Re-Migrationsprogramme fĂŒr illegale Zuwanderer. FĂŒr die Koordination dieser drei Elemente der RĂŒckkehrpolitik wird eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung eine Stabsstelle fĂŒr Remigration einrichten und einen Remigrationsbeauftragten ernennen. Außerdem wird sie die im Doppelhaushalt 2025/2026 eingestellten Finanzmittel in Höhe von 1,2 Millionen Euro fĂŒr sogenannte ‚Integrationslotsen‘ alternativ fĂŒr die Einstellung von Remigrationslotsen verwenden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist teilweise rechtlich bedenklich.

Rechtliche Einordnung

Die Einrichtung einer Stabsstelle und die Ernennung eines Beauftragten ist jeweils grundsĂ€tzlich möglich. Es ist hingegen rechtlich bedenklich, den Haushaltsposten fĂŒr die Integrationslots:innen zu streichen, da Integrations- bzw. Migrationslots:innen in den meisten BundeslĂ€ndern vorhanden sind (bspw. in Bayern, Niedersachsen oder Berlin) und dementsprechend ein Teil des ĂŒblichen Integrationsniveaus sind, das verfassungsrechtlich nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 72 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 GG, wonach der Staat zur Sicherung einheitlicher beziehungsweise gleichwertiger LebensverhĂ€ltnisse im gesamten Bundesgebiet verpflichtet ist, dazu: LĂŒbbe-Wolff).

Exkurs zum Remigrationsbegriff

Das postulierte VerstÀndnis von Remigration

Es wĂ€re rechtlich zumindest teilweise zulĂ€ssig, diese Forderung umzusetzen, soweit die AfD unter Remigration tatsĂ€chlich nur die RĂŒckholung deutscher FachkrĂ€fte, konsequente Abschiebungen und freiwillige Ausreiseprogramme versteht.

Sowohl die „RĂŒckholung ausgewanderter deutscher FachkrĂ€fte“ als auch „freiwillige Re-Migrationsprogramme fĂŒr illegale Zuwanderer“ sind rechtlich unbedenklich. Sachsen-Anhalt hat die „RĂŒckkehrberatungen“ ausgebaut, sodass 2025 mehr Menschen freiwillig ausreisten als durch Abschiebungen (LT-LSA-Drs. 8/6729). Hinsichtlich der Abschiebung ausreisepflichtiger Personen ist auf die praktische und rechtliche Bedeutung der Duldung hinzuweisen (siehe „Ausreisepflichtige konsequent abschieben – Abschiebeoffensive einleiten!“, Rn. 1015 ff.).

Ein anderes VerstÀndnis von Remigration?

Es besteht jedoch Grund zu der Annahme, dass das hier dargestellte VerstĂ€ndnis von Remigration nicht jenes ist, das die Breite der Partei tatsĂ€chlich vertritt – auch wenn das VG Köln zuletzt vom Gegenteil ausging (VG Köln, Urt. v. 26. Februar 2026, 13 L 1109/25, Rn. 260 ff.). Vielmehr könnte sich das offiziell verbreitete VerstĂ€ndnis als ein Wolf im Schafspelz entpuppen (vgl. Bartsch), um einem drohenden Verbotsverfahren zu entgehen (so z.B. bemerkenswert offen Maximilian Krah gegenĂŒber Götz Kubitschek und Ellen Kositza, ab Min. 35:30).

Welche konkreten Vorhaben sich tatsĂ€chlich hinter dem Stichwort der „Remigration“ verbergen könnten, wird breit diskutiert (z.B. hier, hier oder hier). Sollte jedoch tatsĂ€chlich die „ ‚RĂŒckfĂŒhrung‘oder ‚Deportation‘ von Migrant:innen und GeflĂŒchteten, die als kulturell oder ethnisch nicht zugehörig betrachtet werden“ (Bozay 2026), gemeint sein, wĂ€re die rechtliche Bewertung eine ganz andere als jene des hier proklamierten VerstĂ€ndnisses.

„Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird darauf hinwirken, dass bestehende gesetzliche Möglichkeiten, die dazu dienen, den Druck auf Ausreisepflichtige zu erhöhen, in Sachsen-Anhalt konsequent angewendet werden. Das gilt unter anderem fĂŒr AnspruchseinschrĂ€nkungen nach § 1 Absatz 4 und § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes. Darin werden Möglichkeiten fĂŒr begrĂŒndete LeistungskĂŒrzungen aufgezeigt. Beispielgebend ist der Leistungsentzug fĂŒr sogenannte Dublin-FĂ€lle, fĂŒr die eigentlich ein anderes EU-Land zustĂ€ndig ist, durch das Sozialamt in Dessau Roßlau. Die betroffenen illegalen Zuwanderer erhalten keine oder nur noch eingeschrĂ€nkte Sozialleistungen, auch medizinische Leistungen werden eingeschrĂ€nkt. Außerdem fordert das Sozialamt die Ausreispflichtigen nachdrĂŒcklich dazu auf, Deutschland zu verlassen. Diese Praxis muss in Sachsen-Anhalt flĂ€chendeckend Anwendung finden.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG

§ 1 Abs. 4 AsylbLG sieht fĂŒr zwei Fallgruppen vollstĂ€ndige LeistungsausschlĂŒsse vor: Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG entfallen die Leistungen fĂŒr Personen, denen ein anderer EU-Mitgliedsstaat bereits Schutz zuerkannt hat (sog. Anerkannten-FĂ€lle), und nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG entfallen die Leistungen fĂŒr Personen, bei denen ein anderer EU-Mitgliedsstaat fĂŒr die PrĂŒfung des Schutzantrags zustĂ€ndig ist (sog. Dublin-FĂ€lle). In diesen FĂ€llen wird die Existenzgrundlage vollstĂ€ndig entzogen. Immer wieder fĂŒhrt der Leistungsausschluss fĂŒr die betroffenen Personen unmittelbar in die Obdachlosigkeit.

Dabei ist Obdachlosigkeit ein Zustand, den der Staat verhindern muss, da andernfalls eine Verletzung der MenschenwĂŒrde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) droht. Eine Person, die wegen eines Leistungsausschlusses ihre Unterkunft verlassen mĂŒsste, muss die Behörde daher aufgrund der ordnungsrechtlichen Unterbringungsverpflichtung direkt wieder in einer Unterkunft fĂŒr Obdachlose unterbringen (vgl. EuGH, Urt. v. 12. November 2019, C-233/18, Rn. 50 ff.). Einige Kommunen in Deutschland verzichten daher darauf, die Personen aus ihren UnterkĂŒnften zu entfernen. In Sachsen-Anhalt ist das nach unserer Kenntnis nicht der Fall und die Behörden entlassen betroffene Personen in die drohende Obdachlosigkeit.

Leistungsausschluss in sog. Dublin-FĂ€llen

Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG verstĂ¶ĂŸt wegen eines rein migrationspolitisch motivierten Komplettentzugs aller Leistungen gegen das Grundrecht auf GewĂ€hrung eines menschenwĂŒrdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. u.a. LSG Hessen, Beschl. v. 1. Oktober 2025, L 4 AY 5/25 B ER und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 13. Juni 2025, L 8 AY 12/25 B ER).

Zudem verstĂ¶ĂŸt der Leistungsausschluss fĂŒr sog. Dublin-FĂ€lle gegen europĂ€isches Recht, das in Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL (kĂŒnftig: Art. 19 Abs. 7 Aufnahme-RL n.F.) ein Recht auf einen angemessenen Lebensstandard vorsieht (vgl. SchlussantrĂ€ge des Generalanwalts v. 23. Oktober 2025, C‑621/24; Hruschka). Art. 18 Asylmanagement-VO sieht bei PflichtverstĂ¶ĂŸen im sog. Dublin-Verfahren zwar demnĂ€chst vor, dass der Leistungsanspruch aus der Aufnahme-RL entfallen kann. Die Mitgliedstaaten mĂŒssen aber einen ausreichenden Lebensstandard, der im Einklang mit EU-Recht steht, auch in diesen FĂ€llen weiter gewĂ€hren. Die neue EU-RĂŒckfĂŒhrungsverordnung berĂŒcksichtigen wir hier noch nicht, da sie sich zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch in den Trilogverhandlungen befindet.

Der Leistungsausschluss verstĂ¶ĂŸt laut einer Entscheidung des UN-Sozialausschusses zudem gegen wesentliche Menschenrechte aus dem UN-Sozialpakt. Im Gegensatz zu den zuvor genannten Rechtspositionen aus dem Grundgesetz und der Aufnahmerichtlinie entfaltet der UN-Sozialpakt aber keine ausdrĂŒckliche Verbindlichkeit (vgl. Adlon).

Praktisch ist der Leistungsausschluss eigentlich schwer umsetzbar, da die Gerichte es den Behörden flĂ€chendeckend untersagen, den § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG anzuwenden – so auch in Sachsen-Anhalt (SG Magdeburg, S 31 AY 72/25 ER; fĂŒr eine generelle Übersicht siehe Voigt). Einige Landesregierungen weisen ihre Behörden deshalb dazu an, die LeistungsausschlĂŒsse von vornherein nicht zu nutzen.

Die aktuelle Landesregierung in Sachsen-Anhalt wĂ€hlt einen anderen Weg: Durch ministeriellen Erlass weist sie ihre Behörden dazu an, den Leistungsausschluss vollumfĂ€nglich auszunutzen (zum Erlass hier). Die entgegenstehende Entscheidung des SG Magdeburg ist der Landesregierung dabei bekannt – sie geht trotzdem davon aus, dass der Leistungsausschluss rechtlich unbedenklich sei (LT-LSA, 8/6094). In der Folge streichen die Behörden in Sachsen-Anhalt Schutzsuchenden regelmĂ€ĂŸig alle Leistungen (insbesondere in Dessau-Roßlau und im Harz). Im Jahr 2025 haben die Behörden den Leistungsausschluss in Dublin-FĂ€llen in Sachsen-Anhalt in etwa 250 FĂ€llen angewendet (LT-LSA, 8/6094). Lediglich in acht dieser FĂ€lle wurde die behördliche Entscheidung vor Gericht angegriffen, wobei alle Klagen erfolgreich waren.

Leistungsausschluss in sog. Anerkannten-FĂ€llen

Der Leistungsausschluss in sog. Anerkannten-FĂ€llen fĂŒhrt – genau wie auch bei den sog. Dublin-FĂ€llen – zu einem vollstĂ€ndigen Entzug der Existenzgrundlage, den man einzig durch migrationspolitische ErwĂ€gungen rechtfertigt. Dementsprechend verstĂ¶ĂŸt auch diese Form des Leistungsausschlusses gegen das Grundrecht auf GewĂ€hrung eines menschenwĂŒrdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 21. August 2025,  L 8 AY 34/25 B ER). Die Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt ist in dieser Hinsicht noch uneinheitlich: Der Leistungsausschluss fĂŒr Anerkannte wurde 55 Mal verhĂ€ngt, wogegen es elf Klagen gab, von denen sechs Erfolg hatten (LT-LSA, 8/6094). An der Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses Ă€ndert das freilich nichts.

LeistungseinschrÀnkungen nach § 1a AsylbLG

§ 1a AsylbLG enthĂ€lt einen Katalog von sechs AbsĂ€tzen, die jeweils missbrĂ€uchliches Verhalten statuieren und daran eine einheitliche LeistungseinschrĂ€nkung anknĂŒpfen, § 1a Abs. 1 AsylbLG. Die LeistungseinschrĂ€nkung erfolgt dabei auf eine Weise, die nicht mit dem Grundrecht auf GewĂ€hrung eines menschenwĂŒrdigen Existenzminimums vereinbar ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. MĂ€rz 2020, L 20 AY 20/20 B ER; LSG Sachsen, Beschl. v. 03. MĂ€rz 2021, L 8 AY 8/20 B ER; Spitzlei, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, AsylbLG, § 1a Rn. 10). Auch das LSG Sachsen-Anhalt zweifelt an der VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit der LeistungseinschrĂ€nkungen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05. Februar 2025, L 8 AY 21/24 B).

Durch die GEAS-Reform wird § 1a AsylbLG um weitere KĂŒrzungsmöglichkeiten ergĂ€nzt. § 1 Abs. 7 AsylbLG n.F. sieht LeistungskĂŒrzungen bei Fehlverhalten in der Aufnahmeeinrichtung vor und § 1a Abs. 8 AsylbLG n.F. sieht LeistungskĂŒrzungen bei VerstĂ¶ĂŸen gegen Melde- und Aufenthaltspflichten vor. Auch diese neuen Regelungen sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie verstoßen gegen das Grundrecht auf GewĂ€hrung eines menschenwĂŒrdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, da sie einen rein repressiven Zweck verfolgen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05. November 2019, BvL 7/16).

„Die rechtskonforme Remigrationspolitik der AfD wird von den Altparteien zu Unrecht als verfassungsfeindlich gebrandmarkt. Dabei existieren auf Bundes- und Landesebene und in den Kommunen bereits zahlreiche RĂŒckkehrprogramme. Das Bundesministerium des Inneren betreibt das ‚Reintegrations- und Emigrationsprogramm fĂŒr Asylsuchende‘ (‚Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany‘) und das ‚RegierungsunterstĂŒtzte RĂŒckkehrprogramm‘ (‚Government Assisted Repatriation Program‘). Im Jahre 2024 reisten 601 Personen freiwillig aus Sachsen-Anhalt aus, davon nahmen 214 Personen eines der beiden Bundesprogramme in Anspruch. DarĂŒber hinaus kann jedes Bundesland eigene Remigrationsprogramme auflegen. Beispielsweise betreibt die bayerische Landesregierung ein RĂŒckkehrprogramm, das unter anderem eine einjĂ€hrige UnterstĂŒtzung fĂŒr Afrikaner in Höhe von 250 Euro pro Monat vorsieht, wenn sie freiwillig in ihr Heimatland zurĂŒckkehren. Eine AfD-gefĂŒhrte Landesregierung wird ein eigenes RĂŒckkehrprogramm fĂŒr Sachsen-Anhalt auflegen, das illegale Zuwanderer zu einer freiwilligen RĂŒckkehr in ihre Heimat ermutigen soll, um so einer Abschiebung zu entgehen. Durch das RĂŒckkehrprogramm soll die Zahl freiwilliger Ausreisen massiv erhöht werden. Kommunen können ebenfalls eigene RĂŒckkehrprogramme mit monetĂ€ren und/oder nicht-monetĂ€ren Remigrationsanreizen auflegen. Eine AfD-Landesregierung wird sachsen-anhaltischen Kommunen bei der Ausarbeitung von RĂŒckkehrinitiativen mit Rat und Tat zur Seite stehen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulĂ€ssig. Es gibt allerdings bereits ein RĂŒckkehrprogramm des Landes Sachsen-Anhalt.

„Anders als es uns immer unterstellt wird, verwehren wir AuslĂ€ndern nicht die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft. Jeder, der das ernsthaft will, kann Deutscher werden. Wer hier er eingebĂŒrgert werden will, muss sich aber zu Deutschland bekennen, seine neue IdentitĂ€t annehmen und seine alte IdentitĂ€t loslassen. Um das sicherzustellen, werden wir die persönliche ErklĂ€rung zur EinbĂŒrgerung, die durch einen Erlass vom 27. August 2021 den kreisfreien StĂ€dten und Landkreisen mitgeteilt wurde, durch folgende ErklĂ€rung ersetzen: ‚Ich, Vorname und Name, erkenne die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gesetze an. Ich verpflichte mich, die deutsche Kultur zu respektieren und danach zu streben, die deutsche Sprache zu erlernen. Als neuer deutscher Staatsangehöriger werde ich innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine auslĂ€ndischen Konflikte aktiv unterstĂŒtzen. Dies gilt insbesondere fĂŒr Konflikte meines ehemaligen Heimatlandes. Ich will mich nach besten KrĂ€ften bemĂŒhen, meinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und auf diese Weise meinem neuen Heimatland Dank und Respekt zu erweisen.‘“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, um eine derartige persönliche ErklĂ€rung zu verlangen. WĂ€hrend des EinbĂŒrgerungsprozesses gibt es zwei AnknĂŒpfungspunkte, um von der Person, die eingebĂŒrgert werden möchte, eine ErklĂ€rung oder ein Bekenntnis zu verlangen. Zum einen die ErklĂ€rungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands sowie die LoyalitĂ€tserklĂ€rung unter § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a StAG beim PrĂŒfungsverfahren und zum anderen das feierliche Bekenntnis nach § 16 S. 2 StAG vor der AushĂ€ndigung der EinbĂŒrgerungsurkunde (AH-StAG 16.0.2 Rn. 4).

FĂŒr Letzteres schreibt § 16 S. 1 StAG folgenden expliziten Wortlaut vor: „Ich erklĂ€re feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“ Diesen kann nur der Bundesgesetzgeber Ă€ndern und bietet keinen Raum mehr fĂŒr das von der AfD geplante Bekenntnis.

FĂŒr die ErklĂ€rungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a StAG sehen die Anwendungshinweise des BMI zum StAG einen eindeutigen Wortlaut vor (AH-StAG, 10.1.1 Rn. 14, 21, 32, 33 und 39). Die Anwendungshinweise bieten zwar grundsĂ€tzlich nur eine Orientierung fĂŒr die zustĂ€ndigen Behörden, unter bestimmten UmstĂ€nden können sie jedoch auch rechtlich verbindlich sein (dazu: Weber, in. BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, StAG, § 8 Rn. 8f.). In jedem Fall kann man eine solche ErklĂ€rung nur im Rahmen dessen verlangen, was § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a StAG fĂŒr die EinbĂŒrgerung vorschreibt (vgl. Geyer, in NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, StAG § 10 Rn. 1). Ein Bekenntnis zur deutschen Kultur gehört nicht dazu und darf man folglich nicht einfordern (vgl. Griesbeck, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, StAG, § 16 Rn. 17).

Mangels gesetzlicher Grundlage war dementsprechend auch der Erlass vom 27. August 2021 – auf den sich die AfD bezieht – rechtlich unzulĂ€ssig. Im Übrigen machte ihn die EinfĂŒhrung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG im Juni 2024 obsolet (zu den praktischen Folgen der GesetzesĂ€nderung bspw. Meinel).

„Kinder gehören in die Schule! Auch FlĂŒchtlingskinder, die ihre Heimat verlassen mussten, sollten nicht gezwungen sein, die Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland ohne Schulbildung vergeuden zu mĂŒssen. Deshalb ist die AfD aus GrĂŒnden der HumanitĂ€t dafĂŒr, Kindern von – vorerst – nicht ausreisepflichtigen FlĂŒchtlingen Schulunterricht zu erteilen. Dies sollte allerdings in Sonderklassen erfolgen. Erstens soll den FlĂŒchtlingskindern so die Botschaft vermittelt werden, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland nur ein vorĂŒbergehender ist, solange die Flucht- und VerfolgungsgrĂŒnde bestehen. Zweitens sollen den FlĂŒchtlingskindern Lehrinhalte ihrer heimischen Schulen vermittelt werden, um ihnen den Wiedereinstieg ins heimische Schulsystem zu erleichtern. Drittens gilt es, unsere Kinder von den vielfĂ€ltigen Belastungen freizuhalten, die sich beim gemeinsamen Unterricht mit Kindern aus völlig fremden Kulturen ergeben. Die LehrkrĂ€fte fĂŒr diese Klassen sind deshalb, wenn möglich, auch aus dem Kreis der FlĂŒchtlinge zu rekrutieren. Wir haben diese Forderung erstmals 2017 bezogen auf die FlĂŒchtlingskinder aus Syrien erhoben und wurden dafĂŒr von den Altparteien förmlich verteufelt. Als dann die FlĂŒchtlingswelle aus der Ukraine ĂŒber uns hereinbrach, hat das CDU-gefĂŒhrte Bildungsministerium selbst sogenannte Willkommensklassen eingerichtet, die in einigen Punkten unserem Konzept der Sonderklassen entsprachen. Anders als unsere Sonderklassen sollten die Willkommensklassen aber nur als Übergang in die Regelklassen fungieren und sind mittlerweile auch wieder abgeschafft worden. Wir werden alle Kinder von FlĂŒchtlingen und Asylbewerbern in Sonderklassen unterrichten lassen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Die geplanten „Sonderklassen fĂŒr FlĂŒchtlingskinder“ wĂŒrden gegen das Menschenrecht auf Bildung aus Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 2 Protokoll 1 EMRK verstoßen. Dabei liegt der Verstoß noch nicht bloß darin, eigene Klassen fĂŒr Kinder, die andere Sprachen als die Mehrheitsbevölkerung sprechen, vorzusehen (vgl. EGMR, OrĆĄuĆĄ u.a. gg. Kroatien). Allerdings verstoßen diese separaten Klassen immer dann gegen das Menschenrecht auf Bildung, wenn sie nicht dazu geeignet sind, den Kindern die Integration in das aufnehmende Land zu erleichtern (vgl. EGMR, D.H. u.a. gg. Tschechische Republik).

Im Übrigen wĂŒrde die Errichtung solcher Schulklassen auch gegen Art. 27 Qualifikations-RL (kĂŒnftig: Art. 29 Abs. 1 Qualifikations-VO) verstoßen, da MinderjĂ€hrige, denen ein Land Schutz gewĂ€hrt, hinsichtlich des Zugangs zu Bildung den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats gleichgestellt sind. Mit „gleichem Zugang“ ist dabei voller Zugang unter kompletter Gleichberechtigung zum Bildungssystem gemeint, den ein Land nicht gewĂ€hrleistet, wenn es Kinder dauerhaft in Klassen segregiert, die sich nicht auf eine dauerhafte Integration in den regulĂ€ren Schulbetrieb richten (vgl. Battjes, in: Thym/Hailbronner EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, S. 1413). Gleiches gilt fĂŒr Art. 22 GFK, der vorschreibt, dass Staaten FlĂŒchtlinge hinsichtlich des Schulunterrichts wie Staatsangehörige behandeln mĂŒssen (vgl. fĂŒr Einzelheiten: Goldbach, in: Hruschka/GFK, 2022, S. 468 f.).

Nach Art. 16 Aufnahme-RL n.F. haben darĂŒber hinaus alle minderjĂ€hrigen Asylsuchenden (nicht nur anerkannte FlĂŒchtlinge) spĂ€testens zwei Monate nachdem sie den Asylantrag eingereicht haben einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu Bildung, der dem von Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Maximal einen Monat darf der Unterricht dann außerhalb des regulĂ€ren Bildungssystems stattfinden (Art. 16 Abs. 2 Aufnahme-RL n.F.). Die geplanten Sonderklassen wĂŒrden auch gegen diese Vorschrift verstoßen.

Die nationalen Regelungen sind noch nicht auf Art. 16 Aufnahme-RL n.F. angepasst (Hruschka/Nestler, Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen EuropĂ€ischen Asylsystems, S. 82). In Sachsen-Anhalt unterfallen Kinder mit Fluchthintergrund derzeit erst der Schulpflicht, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen-Anhalt haben, also sobald die Behörden sie einer Kommune zugewiesen haben, vgl. § 36 SchulG LSA i.V.m. RdErl. des MB vom 20.7.2016 – 25-8313. In Erstaufnahmeeinrichtungen besteht hingegen noch keine Schulpflicht (vgl. Deutsches Kinderhilfswerk e.V.).

„Der AttentĂ€ter, der am 20. Dezember 2024 mit einem Automobil in den Magdeburger Weihnachtsmarkt fuhr und dabei sechs Menschen ermordete und hunderte verletzte, war schon lange davor auffĂ€llig geworden. Er hatte Gewaltdrohungen veröffentlicht, war der Polizei und den Geheimdiensten aufgefallen, und es gab Warnungen von internationalen Stellen. All diese Indizien wurden aber nicht bearbeitet und zusammengefĂŒhrt, wie es angebracht gewesen wĂ€re. Eine falsche AuslĂ€nderfreundlichkeit fĂŒhrt dazu, dass solche Hinweise nicht mit der gebotenen Strenge  verfolgt werden. Wir werden deshalb dafĂŒr sorgen, dass die Überwachung gewaltbereiter AuslĂ€nder in den Sicherheitsbehörden höchste PrioritĂ€t erhĂ€lt und Straftaten rechtzeitig verhindert werden. Wo immer möglich sind gewaltbereite AuslĂ€nder abzuschieben und bis zur Abschiebung in Abschiebehaft zu nehmen.“ (Herv. d. Verf.)

Dieser Punkt enthÀlt keine hinreichend bestimmte Forderung, die wir rechtlich bewerten können.

Es ist jedoch anzumerken, dass das Aufenthaltsgesetz umfassende Möglichkeiten vorsieht, Personen aus GrĂŒnden der inneren Sicherheit auszuweisen – auch aufgrund potenzieller terroristischer Bedrohungen (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). FĂŒr sog. GefĂ€hrder bestehen zudem Sonderregelungen fĂŒr den weiteren Verlauf der Aufenthaltsbeendigung bis hin zur Abschiebung, § 58a AufenthG (vertiefend: Gordzielik/Bergmann, in Huber/Mantel, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 58a Rn. 2 ff.).

BezĂŒglich der Abschiebehaft sind die AusfĂŒhrungen zu „Neue AbschiebehaftplĂ€tze schaffen, Instrument der Abschiebehaft nutzen!“ (Rn. 1042 ff.) einschlĂ€gig.

„Aktuell plant die Landesregierung, bis 2027 in der JVA Volkstedt 30 AbschiebehaftplĂ€tze einzurichten. Das reicht bei weitem nicht aus, um sowohl kriminelle als auch ausreisepflichtige AuslĂ€nder planmĂ€ĂŸig zu repatriieren. Wir werden deshalb mindestens 300 AbschiebehaftplĂ€tze einrichten.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulĂ€ssig. Es sind jedoch die hohen rechtlichen Anforderungen zu berĂŒcksichtigen, die das Recht an die Errichtung von AbschiebehaftplĂ€tzen stellt (vgl. „Neue AbschiebehaftplĂ€tze schaffen, Instrument der Abschiebehaft nutzen!“, Rn. 1042 ff.).

NĂ€here Informationen ĂŒber die im Bau befindliche Abschiebehaftanstalt in Volkstedt finden sich hier.

„Wer kein Bleiberecht hat, muss unser Land wieder verlassen. Doch seit Jahren scheitert die RĂŒckfĂŒhrung abgelehnter Asylbewerber unter anderem an fehlender Kooperation der Herkunftsstaaten und politischer Tatenlosigkeit. Wir werden RĂŒckfĂŒhrungsvertrĂ€ge mit Drittstaaten abschließen. Sachsen-Anhalt wird hierfĂŒr bilaterale RĂŒckfĂŒhrungsvertrĂ€ge mit allen relevanten Staaten abschließen – verbindlich, kontrollierbar und effektiv. Grundlage fĂŒr diese bilateralen Abkommen ist die ZustĂ€ndigkeit der LĂ€nder fĂŒr Abschiebungen in Verbindung mit dem 1957 geschlossenen Lindauer Abkommen. Die Staaten, die gute Beziehungen zu unserem Land wollen, mĂŒssen auch Verantwortung ĂŒbernehmen und ihre StaatsbĂŒrger zurĂŒcknehmen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulÀssig.

Das Lindauer Abkommen hat nur deklaratorische Bedeutung und gibt den Inhalt des Art. 32 Abs. 3 GG wieder. Danach können die LĂ€nder mit der Zustimmung der Bundesregierung VertrĂ€ge mit auswĂ€rtigen Staaten abschließen, soweit die LĂ€nder auf diesem Gebiet auch fĂŒr die Gesetzgebung zustĂ€ndig sind. Die völkerrechtliche Handlungsmacht reicht also nur so weit wie die innerstaatliche Kompetenz der LĂ€nder zur Gesetzgebung (Nettesheim, in: DĂŒrig/Herzog/Scholz GG, 108. EL 2025, Art. 32 Rn. 94). RĂŒckfĂŒhrungsvertrĂ€ge betreffen den Bereich des Aufenthaltsrechts und dafĂŒr liegt die Gesetzgebungskompetenz gemĂ€ĂŸ Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG beim Bund (BT-WD 3 – 3000 – 363/18). Insofern ist es rechtlich nicht gestattet, dass LĂ€nder eigene RĂŒckfĂŒhrungsvertrĂ€ge mit auswĂ€rtigen Staaten abschließen.

„EinbĂŒrgerungen werden bisher von den AuslĂ€nderbehörden der Kommunen und Landkreise vorgenommen. Wir werden diese Aufgabe in eine zentrale Landesbehörde verlagern. So erreichen wir, dass ein einheitlicher Maßstab bei der EinbĂŒrgerung verwirklicht wird.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich zulÀssig.

Die AusfĂŒhrung des Staatsangehörigkeitsrechts ist Sache der LĂ€nder und gemĂ€ĂŸ Art. 83, 84 GG obliegt ihnen dabei prinzipiell die Ausgestaltung der eigenen Vollzugsorganisation (Suerbaum, in: BeckOK GG, 64. Ed. 15. September 2025, Art. 84 Rn. 22; Weber, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01. Januar 2026, StAG, § 1 Rn. 89). Zentrale Einwanderungsbehörden sind aus anderen BundeslĂ€ndern bereits bekannt, bspw. aus Berlin. Die derzeitige Zuordnung zu den Landkreisen und kreisfreien StĂ€dten erfolgt ĂŒber § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) AllgZustVO-Kom LSA.

„Über die Landkreise soll organisiert werden, dass Asylbewerber im Rahmen rechtlich zulĂ€ssiger Arbeitsgelegenheiten bei Aufforstungs- und Waldpflegearbeiten in Sachsen-Anhalt bis zur Aufenthaltsbeendigung verpflichtend eingebunden werden. Dadurch wird zusĂ€tzliche personelle UnterstĂŒtzung fĂŒr forstliche Aufgaben gewonnen.“ (Herv. d. Verf.)

Die Umsetzung dieser Forderung ist rechtlich unzulĂ€ssig. FĂŒr Einzelheiten siehe „Asylanten und FlĂŒchtlinge zu gemeinnĂŒtziger Arbeit verpflichten!“ (Rn. 764 ff.).

„Da mittlerweile schon in den Mittelzentren die Schmerzgrenze zur Aufnahme von Migranten ĂŒberschritten ist, sollen im Rahmen der dezentralen Unterbringung mehr Migranten in die Tiefe des lĂ€ndlichen Raumes verschoben werden. Das werden wir verhindern! In unseren Gemeinden darf es keine neuen Asylzentren und keine Quote fĂŒr Zuweisungen geben. Wir werden alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Migranten so weit wie möglich landesweit zentral in wenigen Aufnahmeeinrichtungen unterzubringen.“ (Herv. d. Verf.)

Hier wiederholen sich letztlich die Forderungen „Asylanten und FlĂŒchtlinge zentral unterbringen!“ (Rn. 729) und „Überforderten Kommunen helfen, Zuwanderungsnotstand ausrufen, Zuzugsstopp beschließen!“ (Rn. 653). Wir verweisen daher auf die AusfĂŒhrungen zu diesen Punkten.

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