🍻 Selber Bier Brauen: Nachrichten

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Nachrichten


https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE[link1]


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)[link2]



Transition News

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Feed Titel: Homepage - Transition News[link3]


Bundesregierung: Schwarz-Grün für Ricarda Lang „auf jeden Fall eine Option“[link4]

Union und die Grünen wären nach Ansicht von Grünen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei Bundesländern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hofft auf eine „Verbindung von Ökologie und Ökonomie“.
Statement-nach-Gremiensitzung-Buendnis-90-Die-Gruenen.jpg[link5] ( )

Peter Mayer

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Feed Titel: tkp.at – Der Blog für Science & Politik[link13]



NZZ

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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ[link24]


Grönlands Eis schwindet - und damit eine einzigartige Bibliothek der Erdgeschichte[link28]

Die Geopolitik hat die arktische Insel ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt. Für die Wissenschaft ist Grönland seit langem wertvoll, denn unter dem Eisschild liegt ein ganz besonders Klima- und Erdarchiv. Daraus lässt sich zum Beispiel ablesen, wie empfindlich der Eisschild einst auf Wärme reagiert hat.

Verfassungsblog

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Vorbild mit Nachbesserungsbedarf[link31]

Am 12. Februar 2026 hat die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg einen Vorschlag zur Änderung der Landesverfassung vorgelegt, um die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Funktionsfähigkeit des Berliner Verfassungsgerichtshofs zu sichern. Dazu sollen zentrale Organisationsregeln von der einfachgesetzlichen auf die landesverfassungsrechtliche Ebene gehoben werden. Der Entwurf greift damit Sorgen auf, die seit geraumer Zeit intensiv in der Fachöffentlichkeit diskutiert werden (siehe etwa hier und hier) und auch zu Initiativen in anderen Bundesländern führten. Inhaltlich folgt er in vielem dem Beispiel der Resilienz-Reform des Jahres 2024 zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts, etwa indem er den Verfassungsgerichtshof anderen Verfassungsorganen gleichstellt.

Es gibt aber auch wesentliche Unterschiede. So enthält der Entwurf erfreulicherweise eine Regelung zur Amtsenthebung von Verfassungsrichter:innen, ein Thema, das in der Resilienz-Diskussion bislang zu wenig beachtet wurde. Dagegen konnte sich der Senat offenbar leider nicht auf einen Ersatzwahlmechanismus für den Fall einigen, dass die Zweidrittelmehrheit bei der Wahl von neuen Mitgliedern des Gerichts verfehlt wird. Auch beim Haushaltsverfahren und der Amtsenthebung sollte der Gesetzgeber den Entwurf in der weiteren parlamentarischen Beratung nachschärfen.

Gleichberechtigtes Verfassungsorgan

Das Berliner Landesverfassungsgericht soll nun – wie das Bundesverfassungsgericht Ende 2024 – ausdrücklich in der Landesverfassung als gleichberechtigtes Verfassungsorgan neben Senat und Abgeordnetenhaus anerkannt werden. Das hat in erster Linie klarstellende Funktion: Dass Landesverfassungsgerichte Verfassungsorgane der Länder sind, steht schon lange außer Zweifel. Dennoch ist die explizite verfassungsrechtliche Normierung wichtig. Denn die Gleichstellung mit den anderen Verfassungsorganen macht deren Rücksichtnahmepflichten sichtbarer – und erleichtert es dem Gericht, sie einzufordern, sollte es politischen Angriffen ausgesetzt sein.

Mit dem Status als Verfassungsorgan eng verbunden ist die Geschäftsordnungsautonomie. Diese soll nun ebenfalls ausdrücklich in der Landesverfassung verankert werden. Auch dabei handelt es sich um eine Klarstellung, denn die Geschäftsordnungsautonomie lässt sich ohne Weiteres aus der Einordnung als Verfassungsorgan ableiten. Wichtig ist die ausdrückliche Verankerung vor dem Hintergrund der Erfahrungen in Polen: Dort hat der Gesetzgeber die Funktionsfähigkeit des Gerichts erheblich beeinträchtigt, indem er Vorgaben für das gerichtsinterne Verfahren machte (z.B. Behandlung in der Reihenfolge des Eingangs). Auch insoweit folgt der Vorschlag dem Beispiel der Grundgesetzänderung zur Geschäftsordnungsautonomie des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 Abs. 4 GG).

Zur Stellung des Gerichts im Haushaltsverfahren schweigt der Entwurf. Das entspricht zwar ebenfalls dem bundesrechtlichen Vorbild, ist aber unzureichend: Das Budgetrecht ermöglicht politischen Mehrheiten, die Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit erheblich zu beeinflussen. Selbstverständlich muss am Ende das Parlament über die Mittelverteilung entscheiden. Die haushaltsrechtliche Praxis kennt aber inzwischen Instrumente, die es einigen Institutionen erlauben, ihre Bedarfe unmittelbar dem Parlament vorzulegen, wenn diese von der Regierung nicht hinreichend berücksichtigt wurden. So gibt es etwa die sogenannte Doppelvorlage. Weicht die Landesregierung im Haushaltsentwurf von den ursprünglichen Vorschlägen bestimmter Organe (z.B. des Landesrechnungshofs) ohne deren Zustimmung ab, muss sie diese ursprünglichen Vorschläge mit vorlegen, damit das Parlament die Abweichungen erkennen kann. Auch die Aufstellung eines Einzelplans (unabhängig von einem Ministerium) ist ein solches Instrument, um die finanzielle Eigenständigkeit zu sichern. Einen Einzelplan gibt es in Berlin auch für das Landesverfassungsgericht. Daneben haben nach §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 LHO Berlin die Präsident:innen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofs sowie der Bürger- und Polizeibeauftragte und die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sogar eine Vetoposition bei der regierungsinternen Aufstellung des Haushaltsplans. Erstaunlicherweise ist dies für das Landesverfassungsgericht bisher nicht vorgesehen. Das sollte das Abgeordnetenhaus in den weiteren Beratungen ändern. Als Verfassungsorgan darf das Landesverfassungsgericht in Haushaltsverhandlungen nicht schlechter dastehen als die Datenschutzbeauftragte oder der Landesrechnungshof.

Zweidrittelmehrheit und fehlender Ersatzwahlmechanismus

Der Entwurf verankert die Amtszeit der Mitglieder des Gerichts nun in der Verfassung, nicht mehr im einfachen Recht. Verfassungsrichter:innen werden wie bisher für sieben Jahre an das Gericht gewählt, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Damit wird verhindert, dass eine einfache Mehrheit mit einer Vergrößerung des Gerichts die Zusammensetzung und Ausrichtung des Gerichts neu bestimmen kann (Court Packing). Die Wahl der Mitglieder erfordert schon jetzt eine Zweidrittelmehrheit (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 LVerf). Allerdings ist für diese nicht spezifiziert, ob sie sich auf die Zahl der abgegebenen Stimmen oder der Mitglieder des Abgeordnetenhauses bezieht. Hier sollte nachgesteuert und ein Mindestquorum eingeführt werden, wie es etwa auf Bundesebene gilt: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ist für die Wahl mindestens die Hälfte der Mitglieder des Bundestags verlangt. Ansonsten ließe sich die Wahl beeinflussen, indem Abgeordnete an der Abstimmung gehindert werden.

Auffällig ist, dass im Entwurf der Justizsenatorin ein Ersatzwahlmechanismus fehlt. Auf Bundesebene war dieser ein zentrales Element der Reform. In Berlin ist die Frage noch wichtiger, weil – anders als im Bund – die Zweidrittelmehrheit verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Das begünstigt Sperrminoritäten, die Nachwahlen blockieren können. Das hat Berlin in den Jahren 2021 bis 2024 drastisch erlebt. Nachdem bereits 2021 die Amtszeit von sechs Mitgliedern abgelaufen war, ohne dass Nachwahlen gelangen, traten 2024 zwei dieser Mitglieder aus persönlichen Gründen zurück. Damit waren sechs der neun Stellen vakant und nur vier der sechs wurden kommissarisch fortgeführt. Der Entwurf will nun die Amtsfortführung explizit in die Verfassung aufnehmen und damit etwaige Unsicherheiten über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts in solchen Fällen beseitigen. Das verdient Zustimmung.

Allerdings zeigt die dreijährige Blockade, dass der Gesetzgeber auch über Ersatzwahlmöglichkeiten nachdenken muss. Bundesrechtlich wird eine Blockade im Bundestag dadurch aufgelöst, dass das Wahlrecht auf den Bundesrat übergeht oder umgekehrt, bei einer Blockade des Bundesrats, auf den Bundestag. Für Berlin scheidet diese Lösung mangels eines zweiten Gesetzgebungsorgans offensichtlich aus. Die Einführung einer „Verfassungssynode“ – ein Gremium bestehend aus Bürgermeister, Justizsenatorin, Gerichtspräsident:innen und Mitgliedern des Verfassungsgerichts – ist unter Legitimationsgesichtspunkten wegen der fehlenden Beteiligung des Parlaments und damit der Opposition problematisch.

Eine naheliegende Alternative wäre es, die bundesrechtliche Regelung aufzugreifen, nach der das Gericht selbst drei Kandidat:innen vorschlagen kann (vgl. § 7a Abs. 2 BVerfGG) und eine Wahl aus dem Kreis der vom Gericht vorgeschlagenen Personen mit einfacher Mehrheit im Abgeordnetenhaus ausreichen zu lassen. So bliebe es dabei, dass das demokratisch legitimierte Parlament die Verfassungsrichter:innen wählt, gleichzeitig würde aber verhindert, dass das Gericht allein nach dem Willen der aktuellen Mehrheit besetzt wird. Das Parlament könnte eben mit einfacher Mehrheit nur eine Person aus dem Dreiervorschlag des Gerichts wählen. Anders als bei der Vorschlagspraxis des Bundesverfassungsgerichts sollte diese Lösung dann aber auf eine Reihung der Namen nach dem gerichtsinternen Abstimmungsergebnis verzichten, damit das Abgeordnetenhaus dadurch in seiner Wahl nicht beeinflusst wird.

Amtsenthebung und Disziplinarrecht

Die Resilienz-Reform auf Bundesebene vernachlässigte die heiklen Themen der Amtsenthebung und des Disziplinarrechts bedauerlicherweise, obwohl entsprechende Regelungen besondere Relevanz für die Unabhängigkeit der Richter:innen besitzen. Einerseits besteht ein hohes Missbrauchspotenzial, unliebsame Richter:innen aus dem Amt zu entfernen, andererseits kann eine sachgerechte Ausgestaltung gerade vor einem destruktiven Verhalten einzelner Mitglieder schützen. Das zeigte jüngst der Fall Anatol Anuschewski am Bremer Staatsgerichtshof. Dort fehlt ein entsprechendes Verfahren vollständig, was zu einer ungeordneten öffentlichen Debatte um das Verbleiben im Amt führte, die dem Gericht langfristig schaden kann. Deshalb ist es zu begrüßen, dass der Berliner Vorschlag die Amtsenthebung verfassungsrechtlich regelt und gleichzeitig das allgemeine Richterdisziplinarrecht für unanwendbar erklärt. Der Vorschlag bestimmt sachgerecht den Verfassungsgerichtshof als zuständiges Organ, ohne das interne Verfahren weiter zu präzisieren. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit soll sich auf die tatsächliche und nicht die gesetzliche Mitgliederzahl beziehen (siehe Entwurfsbegründung, S. 12), was angesichts möglicher Vakanzen nachvollziehbar ist.

Nachschärfen sollte der Entwurf jedoch in materieller Hinsicht. Der Vorschlag sieht zwei Amtsenthebungsgründe vor: dauernde Dienstunfähigkeit und rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Gegen den Grund der dauernden Dienstunfähigkeit ist nichts einzuwenden, der Grund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten ist jedoch zu eng. Denn auch Fehlverhalten unterhalb dieser Schwelle – etwa der Beitritt zu einer verfassungsfeindlichen Organisation – kann das Vertrauen in ein Mitglied des Gerichts so erschüttern, dass eine Amtsenthebung notwendig erscheint.

Probleme bereitet zudem, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung zu eng formuliert sind. Diese ist nach der jetzigen Regelung erst möglich, wenn der Grund zur Amtsenthebung – hier also die rechtskräftige Verurteilung – bereits eingetreten ist. Wenn ein Strafverfahren gerade erst begonnen hat oder ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wäre das Gericht also nicht in der Lage, das Mitglied vorläufig des Amtes zu entheben. Für die jetzige Regelung könnte sprechen, dass die Unschuldsvermutung auch für die Mitglieder des Gerichts gelten muss. Weil das Verfassungsgericht so weitreichende Kompetenzen hat und auf das besondere Vertrauen der Bevölkerung angewiesen ist, sollte eine vorläufige Amtsenthebung gleichwohl auch in diesen Fällen möglich sein. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung bleibt davon unberührt.

Als Lösung beider Probleme ließe sich, wie etwa in Thüringen oder Mecklenburg-Vorpommern, zusätzlich oder alternativ der Amtsenthebungsgrund der „groben Pflichtverletzung“ einführen. Dieser würde alle möglichen Formen des Fehlverhaltens abdecken und auch eine vorläufige Amtsenthebung unmittelbar nach dem Fehlverhalten ermöglichen.

Fazit

Der Entwurf zur Stärkung des Berliner Verfassungsgerichtshofs ist wichtig und grundsätzlich gelungen. Er schließt weitestgehend die bisher „offene Flanke“ im Organisationsrecht des Gerichts. Das Abgeordnetenhaus sollte jedoch dringend einen Ersatzwahlmechanismus einführen, um Sperrminoritäten überwinden zu können, die bei der erforderlichen Zweidrittelmehrheit drohen. Außerdem sollte es den Verfassungsgerichtshof bei der Haushaltsaufstellung aufwerten und den anderen privilegierten Organen – Abgeordnetenhaus, Rechnungshof, Bürger- und Polizeibeauftragter und Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – gleichstellen. Schließlich sollte es die Engführung der Amtsenthebung auf eine sechsmonatige Freiheitsstrafe aufgeben und stattdessen oder zusätzlich den Grund der „groben Pflichtverletzung“ einführen.

Unabhängig von diesen Ergänzungsvorschlägen bleibt zu hoffen, dass viele andere Länder dem Beispiel Berlins folgen und ihre Landesverfassungsgerichte wirksam gegen Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit schützen. Die Zeit drängt.

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