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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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ZurĂŒck zur Sache

Nach ĂŒber einem Jahr Arbeit hat die Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte (GFF) am 25. Juni 2026 ein rund 1.500 Seiten langes Gutachten veröffentlicht, das untersucht, ob die AfD nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz verfassungswidrig ist. Dieses Gutachten haben die Strafrechtler*innen Elisa Hoven und Marco Vöhringer (vom 29. Juni) sowie Frauke Rostalski in ihren GastbeitrĂ€gen (bzw. 15. Juli) in der F.A.Z. deutlich kritisiert. 

Kritik an diesem Gutachten ist wichtig und bei einzelnen Argumenten sicherlich angebracht. FĂŒr die von Hoven/Vöhringer und Rostalski angefĂŒhrte Kritik gilt dies jedoch in weiten Teilen nicht. Ihre Art der Auseinandersetzung mit dem Gutachten schadet eher einem sachlichen – und fĂŒr die Demokratie der Bundesrepublik so wichtigen – Diskurs ĂŒber die Verfassungswidrigkeit der AfD. Denn die angefĂŒhrten Argumente wie auch die genutzten Argumentationsmethoden werden der KomplexitĂ€t der zugrunde liegenden Rechtsfragen nicht gerecht. 

Das GFF-Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der AfD

Das GFF-Gutachten, das auf der Auswertung von ĂŒber drei Millionen öffentlich zugĂ€nglichen Quellen und einer systematischen verfassungsrechtlichen Analyse beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass die AfD die MenschenwĂŒrdegarantie und das Demokratieprinzip systematisch missachte (S. 522 ff.). Deshalb sei anzunehmen, dass sie darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintrĂ€chtigen (S. 1481 ff. und S. 1508 ff.). So kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die AfD verfassungsfeindlich sei (S. 1572 ff.).

WĂ€hrend einige das Gutachten als Anlass fĂŒr ein Parteiverbotsverfahren werteten, hielten es andere fĂŒr nicht ĂŒberzeugend – darunter Hoven, Vöhringer und Rostalski. UnabhĂ€ngig davon, ob sĂ€mtlichen Argumenten des Gutachtens zuzustimmen ist, ĂŒberzeugt die hiergegen in der F.A.Z. vorgebrachte Kritik aus mehreren GrĂŒnden nicht.

Das Ausblenden kategorialer Unterschiede

Am offensichtlichsten sind die qualitativen MĂ€ngel in der Argumentation von Hoven/Vöhringer und Rostalski, wenn es um die Forderung der AfD geht, das Tragen von islamischen KopftĂŒchern in öffentlichen Einrichtungen zu verbieten. 

Das Gutachten sieht darin wegen der tiefgreifenden FreiheitsbeschrĂ€nkung und der demĂŒtigenden Wirkung eine Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit kopftuchtragender Musliminnen; zusammen mit weiteren islamspezifischen Verboten werte dies deren rechtlichen Status ab und verletze so die MenschenwĂŒrde in verbotserheblicher Weise (S. 524 ff.). 

Hoven und Vöhringer verweisen dagegen schlicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Kopftuchverboten in der Justiz und tun die AfD-Forderung als bloße „Ausweitung solcher Verbote” ab. Dass es sich – wie die GFF in ihrer Replik betont – um grundverschiedene Konstellationen mit grundrechtsdogmatisch kategorialen Unterschieden handelt und die MaßstĂ€be daher nicht blind ĂŒbertragen werden können, ĂŒbersehen oder verschweigen sie. Beim – verfassungsrechtlich Ă€ußerst umstrittenen (siehe nur hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier) – Kopftuchverbot in der Justiz wird das Gebot staatlicher NeutralitĂ€t zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Religionsfreiheit herangezogen, und es betrifft „nur“ AmtstrĂ€ger*innen in hoheitsnaher Justizfunktion. Die AfD-Forderung betrifft dagegen alle kopftuchtragenden Musliminnen als Privatpersonen im Alltag – beim Besuch von Behörden, öffentlichen Museen, KrankenhĂ€usern, Bibliotheken, SchwimmbĂ€dern – und schließt sie damit aus weiten Teilen des öffentlichen Lebens aus. Da das NeutralitĂ€tsgebot fĂŒr Private nicht gilt, fehlt fĂŒr diesen massiven Grundrechtseingriff in die Religionsfreiheit ein legitimer Zweck.

Diese eklatanten qualitativen und quantitativen Unterschiede zu ĂŒbersehen bzw. auszublenden, von einer „bloßen“ Ausweitung auszugehen und MaßstĂ€be zu ĂŒbertragen, die eine völlig andere Konstellation betreffen – all das ist mit Blick auf die juristisch erforderliche FĂ€higkeit zur Differenzierung erschreckend.

Der Anschein der Differenzierung

Hier zeigt sich auch ein erstes problematisches Argumentationsmuster. Anders als Hoven und Vöhringer betont Rostalski zwar immerhin den Unterschied zwischen einem Kopftuchverbot in der Justiz und einem Kopftuchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen vordergrĂŒndig. Doch in ihrer weiteren Argumentation nivelliert sie ihn sodann wieder, indem sie das islamspezifische Bekenntnisverbot lediglich als bloße Ausweitung bereits bestehender Verbote versteht und letztlich an den MaßstĂ€ben zum Verbot in der Justiz misst. Die fundamentalen Unterschiede beider Konstellationen bleiben so unberĂŒcksichtigt.

Auch Hoven und Vöhringer bedienen sich dieses irritierenden Argumentationsmusters. Sie rĂ€umen zwar zutreffend ein, dass eine zum AfD-Programm identische Forderung der CDU „noch nichts ĂŒber die verfassungsrechtliche Bewertung dieser Position“ aussage – nur um im selben Satz zu argumentieren, dies erlaube „RĂŒckschlĂŒsse darauf, wie fernliegend ihre Einordnung als verbotserhebliches Indiz“ sei. Dies fĂŒhrt das eigene Argument ad absurdum.

VerkĂŒrzung und Verharmlosung

Beide BeitrĂ€ge neigen zudem zu problematischer Entkontextualisierung, VerkĂŒrzung und Verharmlosung. Hoven und Vöhringer sprechen spĂ€ter nur noch pauschal von „Kopftuchverbot“ sowie von Forderungen nach „restriktiverer SozialleistungsgewĂ€hrung“ oder der „Orientierung am biologischen Geschlecht“. Damit verschweigen sie Aspekte, die fĂŒr die parteiverbotsrechtliche Bewertung wichtig sind, und erwecken bei der Leserschaft einen unzutreffenden Eindruck von der Bewertungsgrundlage des Gutachtens. Rostalski wiederum setzt die AfD-Forderung nach willkĂŒrlicher Strafverfolgung oppositioneller Politiker*innen mit bloßen Unmutsbekundungen ĂŒber politische VerhĂ€ltnisse und (straf-)rechtlichen EinschĂ€tzungen gleich. Damit verharmlost sie das eigentlich DemokratiegefĂ€hrdende: die WillkĂŒr und politische Motivation der Strafverfolgung. Der Hinweis, dass die AmtstrĂ€gereigenschaft eine Strafverfolgung bei tatsĂ€chlichem Tatverdacht selbstverstĂ€ndlich nicht ausschließe, geht an der Sache vorbei. Eben dies war auch den Verfasser*innen des GFF-Gutachtens bewusst (S. 1346) – anders, als Rostalskis Einwand nahelegt. Der eigentliche Unterschied liegt woanders: zwischen Strafverfolgung aufgrund eines echten Tatverdachts und AfD-Forderungen wie der, Angela Merkel wegen Beihilfe zu Sexualdelikten oder Mord strafrechtlich zu verfolgen, weil sie die Einreise von Schutzsuchenden ermöglicht habe. Solche VorwĂŒrfe beruhen nicht auf nur ansatzweise vertretbaren strafrechtsdogmatischen ErwĂ€gungen, sondern auf einer politisch motivierten Pervertierung des Strafrechts. Genau diese Unterscheidung verdient eine genauere Auseinandersetzung mit den Positionen der AfD – und genau dazu will das Gutachten beitragen.

Die Unbeachtlichkeit verfassungsrechtlicher HĂŒrden bei verfassungswidrigen Zielen

Ein zentraler neuer Aspekt des Gutachtens ist gerade dieser Verstoß der AfD gegen das Demokratieprinzip: Die AfD will Gegner wegen ihrer politischen Entscheidungen per politisch motivierter Strafverfolgung aus der Willensbildung ausschließen. Rostalski hĂ€lt dem entgegen, diese Forderung verliere ihre parteiverbotsrechtliche Relevanz, da – wie auch im Gutachten festgestellt (S. 1448 ff.) – die AfD die parlamentarisch-reprĂ€sentative Demokratie als System nicht grundsĂ€tzlich ablehne. Mit der Argumentation des Gutachtens zu genau dieser vom BVerfG noch unbeantworteten Frage (S. 1345 ff.) setzt sie sich jedoch nicht auseinander. Stattdessen argumentiert sie, dass ungerechtfertigte StrafantrĂ€ge gegen Oppositionelle kein besonders effektives und gefĂ€hrliches Instrument zur UnterdrĂŒckung Andersdenkender im autoritĂ€ren Staat seien, wenn Parlamentarismus und Gewaltenteilung noch gewahrt bleiben. 

Dass derartige rechtsstaatliche HĂŒrden bestehen, ist – wie das Gutachten ausdrĂŒcklich behandelt (S. 481 f.) – fĂŒr die verbotsrechtliche Bewertung einer Forderung jedoch unbeachtlich. Nach dieser Logik wĂ€re eine verfassungsfeindliche Forderung schließlich nie verfassungsfeindlich, weil Gerichte ihre Umsetzung verhindern könnten. Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz kann aber nur dann entsprechend seiner Zielrichtung prĂ€ventiv wirken, wenn der Einwand rechtmĂ€ĂŸigen kĂŒnftigen Verhaltens unbeachtlich bleibt – sonst ließe sich dieser Einwand gegen jedes verfassungsfeindliche Ziel erheben. Das Gutachten bringt es auf den Punkt: „Wer aber die BeeintrĂ€chtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, kann sich nicht zugleich darauf berufen, sich durch deren Institutionen bĂ€ndigen zu lassen.“ (S. 481). Hiermit hĂ€tte es zumindest einer Auseinandersetzung bedurft, wenn man diese Position zurĂŒckweisen möchte.  

Im Übrigen erschließt sich auch nicht, inwiefern der Parlamentarismus den Wirkungen ungerechtfertigter Strafverfolgung wirksam entgegentreten könnte. Ebenso wenig trĂ€gt der Verweis auf die Gewaltenteilung: Im deutschen System sind die Gewalten eng verschrĂ€nkt statt strikt getrennt – gerade die hier relevante Staatsanwaltschaft wĂ€re an Weisungen eines AfD-regierten Justizministeriums gebunden. 

Der RĂŒckschluss auf die Voreingenommenheit

SchĂ€dlich fĂŒr einen sachlichen und konstruktiven Diskurs ist zudem, dass Hoven und Vöhringer aus einer abweichenden juristischen EinschĂ€tzung auf die Voreingenommenheit des GegenĂŒbers schließen. 

Nach ihrer inhaltlichen Kritik widmen sie den Rest ihres Beitrags dem – teils unterschwelligen – Vorwurf mangelnder Ergebnisoffenheit. Die BemĂŒhungen um Unvoreingenommenheit ĂŒbergehen sie kommentarlos: die umfassende juristische Argumentation auf ĂŒber 1.500 Seiten, die Analyse von 3 Millionen Texteinheiten, die unabhĂ€ngige Zweit- und Drittbegutachtung durch die Verfassungsrechtler*innen Christoph Möllers und Sophie Schönberger, die ausdrĂŒckliche ErwĂ€hnung von Negativbefunden. Außerdem adressiert das Gutachten offen den Umstand, dass eine spĂ€tere gegenteilige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fĂŒr BefĂŒrworter*innen eines Parteiverbots nicht gut aussĂ€he.

Schon in der UnterĂŒberschrift insinuieren Hoven und Vöhringer, das Gutachten enthalte Positionen, die die Gutachter*innen bloß politisch missbilligten. Sie erwecken den Eindruck, die GFF wolle das Parteiverbotsverfahren dazu instrumentalisieren, politisch unerwĂŒnschte Auffassungen aus dem Meinungskampf zu entfernen. Damit unterstellen sie ihr eine „Instrumentalisierung des Parteiverbotsverfahrens zur Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen“, die – so ihre Darstellung – „letztlich das, was sie zu schĂŒtzen vorgibt: die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst“, gefĂ€hrde. Hoven und Vöhringer erinnern deshalb daran, dass das Parteiverbot das schĂ€rfste Instrument der wehrhaften Demokratie darstellt und tief in die Freiheit der Partei sowie in die politische Willensbildung eingreift. Angesichts der sorgfĂ€ltigen Auseinandersetzung des Gutachtens mit den Voraussetzungen und Folgen eines Parteiverbots ĂŒberrascht diese „Erinnerung“. Sie suggeriert, den Gutachter*innen seien diese SelbstverstĂ€ndlichkeiten entweder nicht bewusst gewesen oder sie hĂ€tten sie außer Acht gelassen.

Damit schließen Hoven und Vöhringer aus Meinungsverschiedenheiten zu hochkomplexen, kontroversen und ĂŒberwiegend ungeklĂ€rten Verfassungsrechtsfragen auf instrumentalisierende, gar demokratiegefĂ€hrdende Absichten. Eine fĂŒr nicht ĂŒberzeugend gehaltene juristische Auffassung ist aber nicht automatisch eine politische Auffassung, geschweige denn eine Gefahr fĂŒr die freiheitliche demokratische Grundordnung.  Gleichzeitig verlassen sie damit – wie im Diskurs zum AfD-Parteiverbot hĂ€ufig zu beobachten – selbst den sachbezogenen Diskurs zugunsten persönlicher Delegitimierung. Das ist umso erstaunlicher, als sie an anderer Stelle zu Recht anerkennen, dass es bei juristischen Fragestellungen einen Spielraum vertretbarer Meinungen gibt.

Vom Mythos einer „ideologisch vollkommen unvoreingenommenen Analyse“

Wer zur von Hoven und Vöhringer geforderten „ideologisch vollkommen unvoreingenommenen Analyse“ fĂ€hig sein soll und „jeden Anschein vermeidet, parteipolitische oder weltanschauliche PrĂ€ferenzen in den Rang verfassungsrechtlicher MaßstĂ€be zu erheben“, lĂ€sst der Beitrag im Übrigen offen. An die Stelle der vergeblichen Suche nach einer vermeintlich objektiven, von allen weltanschaulichen PrĂ€gungen losgelösten Justitia (zur Kritik an einer voraussetzungslosen ObjektivitĂ€t und zum Konzept situierten Wissens vgl. grundlegend Donna Haraway) sollte die Bereitschaft treten, auf persönliche Delegitimierungen zu verzichten und den Streit wieder ĂŒber Sachargumente auszutragen.

Auch Rostalski verlĂ€sst die sachliche Ebene und diskreditiert stattdessen ihre GegenĂŒber. So unterstellt sie der GFF WidersprĂŒchlichkeit, wenn sie ausfĂŒhrt, diese trete „eingedenk ihres Namens eher ĂŒberraschend“ fĂŒr ein Parteiverbot ein (was ĂŒbrigens auch einiges darĂŒber verrĂ€t, wie Rostalski den Zusammenhang von Freiheit und Parteiverbot versteht). Trotz der Irrelevanz fĂŒr die hier relevanten Fragen wundert sich Rostalski, warum die „selbst ernannten FreiheitskĂ€mpfer [
] ihre Sorge um chilling effects“ nicht auch gegen Politiker*innen richteten, die nicht der AfD angehören und wegen Beleidigungen wie „Pinocchio“ oder „Schwachkopf“ Anzeige erstatten. Dass sich die GFF und ihre Mitarbeiter*innen bereits fĂŒr die Freiheitsrechte stark gemacht haben, auch wenn Akteure aus dem rechten Umfeld betroffen waren (zum Beispiel hier und hier), lĂ€sst Rostalski unerwĂ€hnt.

Pauschale Unterstellungen mit spaltender Wirkung

DiskursschĂ€digend sind schließlich auch die unbelegten Pauschalunterstellungen, mit denen Rostalski ihren Beitrag einrahmt. Ganze drei AbsĂ€tze und ihr Fazit verwendet sie darauf, den „viele[n] Kritikern“ der AfD pauschal und ohne einen einzigen Beleg vorzuwerfen, sich nicht mit den Problemen der AfD-WĂ€hlerschaft und der Menschen in Ostdeutschland auseinanderzusetzen, sondern nur zu behaupten, „mit dem DemokratieverstĂ€ndnis von ,denen da drĂŒben‘“ stimme etwas nicht. Wer diese Kritiker*innen sein sollen, bleibt offen. TatsĂ€chlich ist es Rostalski selbst, die von „de[m] Ostdeutschen“ und der AfD-WĂ€hlerschaft als „ulkig oder verdammungswĂŒrdig“ spricht – wobei sie durch AnfĂŒhrungszeichen in einer Überschrift den irrefĂŒhrenden Eindruck erweckt, fremde Aussagen zu zitieren. Damit greift sie eine unzutreffende Fremdbeschreibung auf und befördert selbst die gesellschaftliche Spaltung, die sie anderen vorwirft. Dass seit Jahren entlang des politischen Spektrums diskutiert wird, wie die AfD-WĂ€hlerschaft zurĂŒckzugewinnen ist (exemplarisch hier, hier und hier), und gar unter EingestĂ€ndnissen gegenĂŒber der AfD politische Maßnahmen getroffen wurden (exemplarisch hier) – ohne dass die Umfragewerte auch nur der gesichert rechtsextremen LandesverbĂ€nde zurĂŒckgehen? Geschenkt.

Sofern sie die Möglichkeit des Parteiverbotsverfahrens als bloß „weiteren Problemlösungsansatz“ kennzeichnet, verkennt sie dessen Bedeutung: Das Parteiverbot ist nĂ€mlich nicht weniger als ein zentrales Mittel wehrhafter Demokratie, das die MĂŒtter und VĂ€ter des Grundgesetzes in unmittelbarer Reaktion auf die NS-Schreckensherrschaft zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Grundgesetz verankert haben. 

Fazit

Gerade bei einem derart komplexen und kontroversen Thema wie einem Parteiverbot ist kritischer Diskurs unverzichtbar. Zur Frage, ob die AfD verboten werden kann und sollte, sind schon angesichts der KomplexitĂ€t der Materie unterschiedliche Positionen vertretbar. Und freilich mĂŒssen wir uns wegen der weitreichenden Konsequenzen eines Parteiverbots grĂŒndlich und differenziert mit dessen Grundlagen auseinandersetzen. Doch damit dieser Diskurs sachlich und konstruktiv verlĂ€uft und sich eine informierte öffentliche Meinung herausbilden kann, mĂŒssen wir alle diskursethische Standards einhalten, erst recht die Expert*innen. Gerade Jurist*innen mĂŒssen sachlich, differenziert und transparent argumentieren. Schließlich werden sie hinzugezogen, um Debatten durch rechtliche Expertise und sachbezogene Argumente zu bereichern – nicht, um sie mit persönlichen Unterstellungen zu schĂ€digen.

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