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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

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Spekulation mit BeitrÀgen: Bericht: Krankenkassen verlieren viele Millionen Euro bei Investments

Mehrere Krankenkassen und KassenĂ€rztliche Vereinigungen haben MitgliedsbeitrĂ€ge in offenbar verlustreiche Fonds investiert. In einem Bericht ist von Verlusten in Höhe von ĂŒber 200 Millionen Euro die Rede. Jetzt könnten Klagen gegen die Anbieter folgen.
Verschiedene-Gesundheitskarten-von-Krankenversicherungen-liegen-zusammen-als-Symbolbild-fuer-das-Gesundheitssystem-basierend-auf-gesetzlichen-Krankenkassen-NUR-FUeR-REDAKTIONELLE-VERWENDUNG.jpg ( )

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Instrumentalisiertes Handelsrecht

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der EU-Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2026/1395 vom 17. Juni 2026 das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem (APS) der EU reformiert. Das APS ermöglicht bestimmten EntwicklungslĂ€ndern, Waren zu geringeren ZollsĂ€tzen oder zollfrei in die EU zu importieren. Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2027. FĂŒr Änderungen, die zunĂ€chst kleinteilig und technisch anmuten, haben sich die Verhandlungen ungewöhnlich lang hingezogen. Ein Kern des Streits: Der Vorschlag der Kommission von 2021 sah die EinfĂŒhrung einer Klausel vor, die die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen daran knĂŒpfen sollte, dass die  „Verpflichtung des begĂŒnstigten Landes zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger“ erfĂŒllt wird (COM(2021) 579 final, Art. 19 (1)(c)). Das APS sollte damit erstmals Teil des wachsenden Instrumentenkastens der EU im Bereich der Migrationspolitik werden – eine klare Zweckentfremdung, wie 52 zivilgesellschaftliche Organisationen in einem offenen Brief von 2023 befanden. Zuvor gelangte bereits ein wissenschaftliches Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass die EinfĂŒhrung einer solchen RĂŒckĂŒbernahmeklausel WTO-rechtswidrig wĂ€re. Dessen ungeachtet wurde der Vorschlag der Kommission im Kern beibehalten. Den insgesamt 64 EntwicklungslĂ€ndern (vgl. Verordnung (EU) 2026/1395, Anhang 1), auf die die neue Verordnung Anwendung findet, können ZollvergĂŒnstigungen zukĂŒnftig auch dann entzogen werden, wenn sie bei der RĂŒcknahme ihrer sich „irregulĂ€r“ in der EU aufhaltenden Staatsangehörigen nicht hinreichend kooperieren. Das ist nicht nur entwicklungspolitisch fragwĂŒrdig, sondern verstĂ¶ĂŸt auch gegen das Welthandelsrecht.

Welthandelsrechtlicher Hintergrund

Das APS lĂ€sst sich nur vor dem Hintergrund des Welthandelsrechts verstehen. Das WTO-Recht fußt auf dem Grundsatz der MeistbegĂŒnstigung (Art. I:1 GATT): Handelsvorteile, die einem anderen WTO-Mitglied eingerĂ€umt werden, sind auch allen anderen WTO-Mitgliedern zu gewĂ€hren. Zölle sind demnach grundsĂ€tzlich MeistbegĂŒnstigungszölle, die allen WTO-Mitgliedern gegenĂŒber gleichermaßen anzuwenden sind (vgl. Tietje, in: Tietje/Nowrot, Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., 2022, § 4 Rn. 53). Das WTO-Recht entbindet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur GewĂ€hrung von MeistbegĂŒnstigungszöllen. Von praktisch besonderer Bedeutung ist hierbei das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem der WTO. Es erlaubt den Industriestaaten unter den WTO-Mitgliedern, Zölle auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern zu erlassen oder zu reduzieren. Die Vorzugszölle werden einseitig gewĂ€hrt, d.h., ohne dass die begĂŒnstigten EntwicklungslĂ€nder ihre MĂ€rkte im Gegenzug öffnen mĂŒssen. Neben der EU bieten unter anderem die USA, Japan, Kanada und Australien prĂ€ferenzielle Zollbehandlungen an.

Die Ausnahme vom MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz findet ihre Rechtfertigung hierbei in einem weiteren, grundlegenden Prinzip des Welthandelsrechts: der Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern. Das APS ist Ausdruck der engen Verzahnung von handels- und entwicklungspolitischen Zielen der Welthandelsordnung. Es geht um SolidaritĂ€t. Indem der Marktzugang fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern erleichtert wird, so die Grundannahme, werden diese besser in den Weltmarkt eingebunden. Die prĂ€ferenzielle Zollbehandlung fĂŒr Waren aus EntwicklungslĂ€ndern geht dabei auf Prinzipien zurĂŒck, die im Jahr 1968 von der Konferenz der Vereinten Nationen fĂŒr Handel und Entwicklung (UNCTAD) in der Absicht entwickelt wurden, „a mutually acceptable system of generalized, non-reciprocal and non-discriminatory preferences which would be beneficial to the developing countries” zu etablieren (UNCTAD Resolution 21(II), 1968, PrĂ€ambel-Abs. 4). 1971 verabschiedeten die Vertragsparteien des GATT 1947 eine Ausnahmeregelung, die es den entwickelten LĂ€ndern ermöglichte, EntwicklungslĂ€ndern „generalised, non-reciprocal and non-discriminatory preferences“ zu gewĂ€hren (GATT, Waiver on Generalized System of Preferences, 25. Juni 1971). Der Waiver wurde 1979 durch die sog. Enabling Clause ersetzt, die bis heute die rechtliche Basis fĂŒr die Sonder- und Vorzugsbehandlung von EntwicklungslĂ€ndern bildet und ausdrĂŒcklich auch die GewĂ€hrung von Vorzugszöllen durch entwickelte Staaten auf Produkte aus EntwicklungslĂ€ndern erlaubt.

Das APS der EU im Überblick

Das allgemeine PrĂ€ferenzsystem der EU wurde bereits 1971 etabliert. Es gewĂ€hrte zunĂ€chst allen EntwicklungslĂ€ndern der Gruppe 77, einem Zusammenschluss der LĂ€nder des globalen SĂŒdens, die gleiche PrĂ€ferenzbehandlung, unabhĂ€ngig von ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand. In den 1990er Jahren begann die EU, zwischen BegĂŒnstigten zu differenzieren und die fortgeschrittensten EntwicklungslĂ€nder mit oberem mittlerem Einkommen auszuschließen. Das gegenwĂ€rtig bestehende EU-APS, das als Instrument der gemeinsamen Handelspolitik der EU auf Art. 207 AEUV gestĂŒtzt und durch Verordnung (EU) 2026/1395 bestĂ€tigt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2), setzt sich aus drei Programmbausteinen zusammen: einer Grundregelung (der sog. Standard-APS-Regelung) und zwei Sonderregelungen, nĂ€mlich der Everything but Arms-Initiative (EBA, „Alles außer Waffen“) und der APS-Plus-Sonderregelung.

Das Standard-APS ermöglicht fĂŒr LĂ€nder mit niedrigem und unterem mittlerem Einkommen die teilweise oder vollstĂ€ndige Abschaffung von Zöllen auf etwa zwei Drittel der Zolltariflinien.

Die EBA, die 2001 begrĂŒndet wurde, ist die am hĂ€ufigsten in Anspruch genommene Regelung. Sie gewĂ€hrt zollfreien und quotenfreien Marktzugang fĂŒr alle Produkte außer Waffen und Munition, die aus am wenigsten entwickelten LĂ€ndern (Least Developed Countries, LDCs) stammen. Der LDC-Status eines Staates wird durch die Vereinten Nationen bestimmt. GegenwĂ€rtig gelten 44 Staaten, davon 32 afrikanische LĂ€nder, als LDCs.

Die Sonderregelung fĂŒr nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle StaatsfĂŒhrung (APS+), die 1998 eingefĂŒhrt wurde, gewĂ€hrt LĂ€ndern mit niedrigem und mittlerem Einkommen großzĂŒgigere Vorzugsbehandlungen, wenn diese bestimmte internationale Übereinkommen zu Arbeits- und Menschenrechten, Umwelt- und Klimaschutz sowie guter RegierungsfĂŒhrung ratifiziert und wirksam umgesetzt haben. Die Zahl der internationalen Abkommen wurde im reformierten EU-APS von 27 auf nunmehr 32 erhöht (vgl. Anhang VI).

Die Vereinbarkeit des EU-APS-Regimes hatte das WTO-Berufungsgremium im Jahr 2004 bestĂ€tigt (WTO, EC-Tariff Preferences App Body v. 7.4.2004, WT/DS246/AB/R). Demnach ist es insbesondere WTO-rechtskonform, die GewĂ€hrung des (vollen) PrĂ€ferenzsatzes von der Einhaltung nichtwirtschaftlicher Kriterien abhĂ€ngig zu machen und zwischen verschiedenen Entwicklungsgraden zu differenzieren. Bei VerstĂ¶ĂŸen kann und darf die GewĂ€hrung der Vorteile einseitig ausgesetzt werden (vgl. Art. 23ff.). Maßgeblich ist jedoch die rechtliche Gestaltung im Einklang mit Abs. 3(c) der Enabling Clause, wonach PrĂ€ferenzzollsysteme „shall [
] be designed and, if necessary, modified, to respond positively to the development, financial and trade needs of developing countries“.

Die Funktion von allgemeinen PrĂ€ferenzsystemen besteht somit darin, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von EntwicklungslĂ€ndern zu leisten, indem zielgerichtet auf deren finanzielle und wirtschaftliche BedĂŒrfnisse reagiert wird. Hingegen ist es nicht ihre Aufgabe, eigene politische Zielsetzungen der WTO-Mitglieder, die die Vorzugszölle gewĂ€hren, durchzusetzen oder EntwicklungslĂ€nder gar fĂŒr mangelnde Kooperation oder die Nichteinhaltung anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu sanktionieren. Diese Abgrenzung ist zentral fĂŒr die Beantwortung der Frage, ob die RĂŒckĂŒbernahmeklausel den Anforderungen der Enabling Clause genĂŒgt.

Positive BeitrÀge zur Entwicklung des Drittstaates, nicht der EU

GemĂ€ĂŸ des neu eingefĂŒhrten Art. 22 Abs. 3 VO (EU) 2026/1395 können im „Falle schwerwiegender und systematischer MĂ€ngel im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung zur RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger eines begĂŒnstigten Landes [
] die PrĂ€ferenzregelungen [
] fĂŒr alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in diesem begĂŒnstigten Land vorĂŒbergehend zurĂŒckgenommen werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme [
] unzureichend ist.“

Die RĂŒckĂŒbernahmeklausel findet auf alle drei Programme des EU-APS Anwendung; fĂŒr LDCs, die unter die EBA-Regelung fallen, gilt sie jedoch erst ab dem 1. Januar 2029 (Art. 22 Abs. 8).

Der Entscheidung der Kommission ist ein Verfahren vorgeschaltet, das an den Visakodex der EU anknĂŒpft. Es soll sicherstellen, dass die PrĂ€ferenzbehandlung erst ausgesetzt wird, nachdem bereits der sog. Visahebel aktiviert wurde und mindestens weitere 12 Monate versucht wurde, die Kooperation bei der RĂŒckĂŒbernahme zu verbessern (Art. 22 Abs. 3).

ZusĂ€tzlich muss vorab geprĂŒft werden, ob die Aussetzung der PrĂ€ferenzbehandlung im Einzelfall „angesichts der sozioökonomischen Lage dieses Landes“ verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig wĂ€re (Art. 22 Abs. 4).

Ungeachtet dieser Verfahrensvorgaben bleibt aber die zentrale Frage, wem die RĂŒckĂŒbernahmeklausel zugutekommen soll. Aus den ErwĂ€gungsgrĂŒnden wird deutlich, dass die EU die RĂŒcknahmeklausel als Instrument zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern verstanden wissen will. Demnach sei es

„fĂŒr HerkunftslĂ€nder und ZiellĂ€nder gleichermaßen von entscheidender Bedeutung, gemeinsame Herausforderungen anzugehen, etwa die Zusammenarbeit bei der RĂŒckĂŒbernahme eigener Staatsangehöriger [
].“ (ErwĂ€gungsgrund 31).

AusdrĂŒcklich beruft sich die EU zur BegrĂŒndung der EinfĂŒhrung der RĂŒckĂŒbernahmeklausel auf die UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs), genauer: SDG 10, das unter dem Titel „Weniger Ungleichheiten“ steht. Weniger Ungleichheit soll demnach u.a. durch die Erleichterung einer „geordnete[n], sichere[n], regulĂ€re[n] und verantwortungsvolle[n] Migration und MobilitĂ€t von Menschen [
], unter anderem durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik“ (SDG 10.7) erreicht werden. Zum Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration macht SDG 10 hingegen keine Vorgaben. Nun wĂ€re es im Umkehrschluss möglich, SDG 10.7 so zu verstehen, dass „irregulĂ€re“ Migration erschwert werden soll, was gerade dem Interesse der Union entspricht. Jedoch trĂ€gt ein strengerer Umgang mit „irregulĂ€rer“ Migration wohl kaum zur Reduktion globaler Ungleichheiten bei, wie es das ĂŒbergeordnete Ziel des SDG 10 vorgibt, und lĂ€sst sich daher auch nicht implizit in das Nachhaltigkeitsziel hineinlesen. Hingewiesen sei stattdessen darauf, dass auf Unterziel 10.7 sogleich die Vorgabe aus SDG 10.a folgt, „den Grundsatz der besonderen und differenzierten Behandlung der EntwicklungslĂ€nder, insbesondere der am wenigsten entwickelten LĂ€nder, im Einklang mit den ÜbereinkĂŒnften der Welthandelsorganisation“ zur Anwendung zu bringen.

Als zusĂ€tzliches Argument dafĂŒr, dass die RĂŒckĂŒbernahmeverpflichtung einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Herkunftslandes leisten kann, fĂŒhrt die EU an, dass

„[d]urch die Migrationspolitik der Union [
] die Verbesserung der nachhaltigen Wiedereingliederung und des KapazitĂ€tsaufbaus in den PartnerlĂ€ndern unterstĂŒtzt [wird], wodurch wiederum die lokale Entwicklung in diesen LĂ€ndern erheblich gestĂ€rkt werden kann.“ (ErwĂ€gungsgrund 32).

Auch dieses Argument vermag nicht zu ĂŒberzeugen. Offensichtlich geht es der EU nicht darum, einen Brain Drain in LĂ€ndern des globalen SĂŒdens zu verhindern, nicht zuletzt, weil die EU als zunehmend ĂŒberalterte Region selbst auf die Zuwanderung von gut ausgebildetem Fachpersonal angewiesen ist. Das Schlagwort der „irregulĂ€ren“ Migration ist mittlerweile vielmehr diskursiv mit Assoziationen von StraffĂ€lligkeit, Sicherheitsrisiken und der Belastung von Sozialsystemen verknĂŒpft. Es ist klar, dass es um Menschen geht, deren Bleiben in der EU politisch nicht gewollt ist. Die BegrĂŒndung dafĂŒr, warum aber gerade ihre RĂŒckkehr die nachhaltige Entwicklung in den HerkunftslĂ€ndern positiv fördern soll, bleibt die EU schuldig.

Auch ein Auffangargument, wonach die jeweiligen EntwicklungslÀnder völkergewohnheits- und vertragsrechtlich zur Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen verpflichtet seien (vgl. VO (EU) 2026/1395, ErwÀgungsgrund 31), verfÀngt nicht, wie Geraldo Vidigal treffend erlÀutert hat:

„There are limited grounds on which discrimination in GSP treatment can be based. By implication, a GSP cannot be a means to enforce every international obligation, customary or conventional, applicable between the administering country and a beneficiary country. Imposing compliance with international obligations, other than those that address the development, financial and trade needs of developing countries, as a condition for GSP participation or for receiving certain GSP benefits, is incompatible with Paragraph 3(c) of the Enabling Clause. Thus, even assuming that there is an ‘obligation to readmit’, this would not make withdrawal of GSP preferences a lawful means, under WTO law and the Enabling Clause, to enforce such an obligation.“ (Vidigal, Legal Opinion, Abs. 23).

Vor diesem Hintergrund ist kaum ersichtlich, wie die RĂŒckĂŒbernahmeklausel aus Art. 22 mit der WTO-ErmĂ€chtigungsklausel vereinbar sein sollte.

Fazit

Die Reform des EU-APS ist ein weiterer zweifelhafter Beleg dafĂŒr, wie die gemeinsame Handelspolitik in jĂŒngerer Zeit instrumentalisiert wird, um  innen- und sicherheitspolitische Ziele der EU zu erreichen. Dies geht zunehmend auch zulasten der primĂ€rrechtlich verankerten Ziele der EU, „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den EntwicklungslĂ€ndern“ und „die Integration aller LĂ€nder in die Weltwirtschaft“ zu fördern (Art. 21 Abs. 2 lit. d) und e) EUV). SelbstverstĂ€ndlich gehört Migration zu den Themenfeldern der nachhaltigen Entwicklung, wie SDG 10 belegt, und ist somit auch ein „fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik“ (EuGH, Gutachten 2/15, Rn. 147; sowie Art. 207 iVm Art. 205 iVm Art. 21 EUV). Der repressive, innenpolitische Fokus auf die Beendigung „irregulĂ€rer“ Zuwanderung ist jedoch gerade nicht dazu geeignet, einen Beitrag zur Erreichung der globalen Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Mit der Reform des APS sendet die EU das falsche Signal an LĂ€nder des globalen SĂŒdens und verstĂ€rkt bestehende Entfremdungsprozesse. Dies steht im Widerspruch dazu, dass es in der gegenwĂ€rtigen geopolitischen Lage im ureigenen Interesse und ein erklĂ€rtes Ziel der EU ist, Partnerschaften mit LĂ€ndern des globalen SĂŒdens auf Augenhöhe auszubauen und zu vertiefen. Zugleich belegt die EU nunmehr auch im Bereich der Zollvorteile fĂŒr EntwicklungslĂ€nder, dass sie es mit den welthandelsrechtlichen Regeln in der Praxis nicht mehr so genau nimmt. Anders als im Falle des umstrittenen Turnberry-Deals – einem eklatanten Verstoß der EU gegen den WTO-rechtlichen MeistbegĂŒnstigungsgrundsatz – kann sich die Union hier jedoch schlecht darauf zurĂŒckziehen, dass ihr ein ĂŒbermĂ€chtiger und erratischer US-PrĂ€sident keine andere Wahl gelassen hat.

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