NachrichtenBearbeiten
https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/
| | Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeitenFeed Titel: Homepage - Transition News Bundesregierung: Schwarz-Grün für Ricarda Lang „auf jeden Fall eine Option“
![]() Union und die Grünen wären nach Ansicht von Grünen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei Bundesländern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hofft auf eine „Verbindung von Ökologie und Ökonomie“. Dengue-Fieber in Brasilien ausgebrochen: Kollabiert das Gesundheitswesen?
![]() Brasilien kämpft gegen den schwersten Dengue-Ausbruch seit Jahrzehnten. In mehreren Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Bank of America investiert wieder in fossile Brennstoffe
![]() Die Bank of America hat ihr Versprechen zurückgenommen, die grüne Agenda zu unterstützen und nicht mehr in Kohlenwasserstoffe – Kohle, Erdöl und Erdgas – […] Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X
Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X(Sobald eine deutsche Übersetzung vorliegt, wird das hier nochmal...
Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Viele junge Deutsche misstrauen Regierung und Parlament
![]() Viele junge Deutschen zweifeln daran, ob die Politik künftige Herausforderungen lösen könne. Experten sehen darin ein Warnsignal für die Demokratie. | Peter MayerBearbeitenFeed Titel: tkp.at – Der Blog für Science & Politik Kernstücke der neuen WHO Verträge bringen Verlust der nationalen Souveränität der Mitgliedsstaaten
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. […] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht Verschlüsselung zu knacken
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer […] 25 Jahre weniger Lebenserwartung für "vollständig" Geimpfte
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen „vollständig“ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer […] Ostermärsche und Warnungen vor dem Frieden
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen Ostermärsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ärzte im Visier der Justiz
![]() In Italien stehen fünf Ärzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der „Impfung“ vor einer Anklage. |
NZZBearbeiten
Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ
VIDEO - Gift in Gore-Tex, Zahnseide und Pfannen? Warum wir PFAS nicht loswerden
Espresso nach dem Essen, um die Verdauung zu fördern? Geldverschwendung. Gehen Sie spazieren!
KOMMENTAR - Fälschungen im digitalen Raum schaffen Verunsicherung: Wir müssen zwischen Realität und Fiktion unterscheiden können
Kugelfische beeindrucken Weibchen mit Kunstwerken aus Sand
ERKLÄRT - Selbstdisziplin und Genuss: Warum es für ein gesundes Leben beides braucht
VerfassungsblogBearbeiten
Feed Titel: Verfassungsblog
Gute Behinderungen ins Töpfchen, schlechte ins Kröpfchen
Ach, wäre es doch mit der juristischen Staatsprüfung so einfach wie im Märchen Aschenputtel der Gebrüder Grimm! In zumeist acht Klausuren werden die juristischen Fähigkeiten der Prüflinge unverfälscht ermittelt und bewertet. Möge sich hierbei die Spreu vom juristischen Weizen trennen und der am klarsten denkende, am schärfsten argumentierende und dem unerbittlichen Zeitdruck am besten standhaltende Prüfling gewinnen! Dieses Ideal soll – jedenfalls nach dem Beschluss des VG Wiesbaden vom 29.4.2025 – nicht getrübt werden durch Extra-Schreibzeit für einen chronisch kranken Prüfling mit Konzentrationsschwierigkeiten, Abgeschlagenheit und erhöhtem Regenerationsbedarf. Denn dieser, so die Richter, könne nach seinem persönlichen Leistungsbild weniger zügig arbeiten als gesunde Prüflinge und erfülle damit eine Kernanforderung der juristischen Staatsprüfung nicht. Ein Nachteilsausgleich scheide deshalb aus. Diese Schlussfolgerung hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) nicht stand, weil sie bei bestimmten Behinderungen das Recht auf Nachteilsausgleiche, die bei anderen Behinderungen regelmäßig gewährt werden, vorschnell abschneidet.
Schreibzeitverlängerung und Chancengleichheit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Nachteilsausgleiche wie Schreibzeitverlängerungen in Prüfungssituationen geboten sein können, um allen Prüflingen gleiche Startchancen zu eröffnen. Ist der Prüfling jedoch in jener Eigenschaft eingeschränkt, die gerade durch die Prüfung abgeprüft werden soll – also den Prüfungszweck betrifft –, soll diese Einschränkung nicht ausgleichsfähig sein. Eine „gute“, d. h. ausgleichsfähige Einschränkung ist bei „Schreibtischprüfungen“ alles, was körperlich sichtbar ist: Das trübe Auge oder der lahme Arm trüben nicht das Denken – also den Zweck der Prüfung – und können daher mit einer Schreibzeitverlängerung wettgemacht werden. Auch eine Legasthenie tangiert nicht die Gedanken selbst, sondern nur deren lesbaren Ausdruck, so dass eine Schreibzeitverlängerung jedenfalls dann, wenn nicht gerade die Rechtschreibfähigkeit geprüft werden soll, unbedenklich erscheint (zum Ganzen nur Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 301g und 301k mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine „schlechte“, also nicht ausgleichsfähige Einschränkung ist dagegen alles, was irgendwie dem reinen und zügigen Denken im Wege steht. Wer schneller müde wird, hat Pech gehabt.
Schreibzeitverlängerung im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
Dies sieht auch das VG Wiesbaden so – bei der Lektüre des Beschlusses fällt jedoch schnell auf, was gänzlich fehlt: Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Spätestens seitdem das BVerfG Ende 2023 (1 BvR 2577/15) über die Zulässigkeit von Zeugnisbemerkungen bei Schülerinnen und Schülern mit Legasthenie geurteilt hatte, sollte diese Grundgesetznorm Dreh- und Angelpunkt sein, wenn Prüfungsämter und Gerichte Nachteilsausgleiche für Prüflinge mit einer Behinderung prüfen. Dass das VG Wiesbaden Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG außer Acht gelassen hat, lag offenbar daran, dass bei dem Kläger keine Schwerbehinderung nach SGB IX festgestellt worden war. Eine solche Feststellung ist jedoch unerheblich für die Frage, ob der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet ist. Denn jeder regelwidrige körperliche, geistige oder psychische Zustand, der eine Person in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt, stellt eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne dar (BVerfG, a.a.O., Rn. 36). Eine Autoimmunhepatitis wie im vom VG Wiesbaden entschiedenen Fall dürfte ohne Weiteres unter diese Definition fallen, womit der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet war. Das VG Wiesbaden hätte sich somit eingehender mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Prüfling hier aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde.
Kein Nachteilsausgleich nur bei zwingendem Grund
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auszulegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 118f). Zum verfassungsrechtlichen Gehalt dieses Grundrechts gehört damit auch der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf angemessene Vorkehrungen – also auf einen Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile, vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 2 UAbs. 3, 4 UN-BRK. Dieser Ausgleich kann – wir befinden uns im Anwendungsbereich der besonderen Gleichheitssätze – nur versagt werden, wenn ein zwingender Grund von Verfassungsrang vorliegt (Ennuschat, S. 96ff.). Solch ein zwingender Grund kann bei einer Prüfung, die den Zugang zu einem Beruf regelt – wie hier das zweite juristische Staatsexamen –, in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gefunden werden. Weder darf der Nachteilsausgleich dazu führen, dass von den allgemeinen Prüfungsanforderungen abgewichen wird, noch darf er den Wettbewerb um Berufschancen durch eine Überkompensation des Nachteils verzerren. Letzteres gilt besonders in einem beruflichen Zugangssystem wie dem der juristischen Staatsprüfungen, in dem es auf das letzte Zehntel der Abschlussnote ankommen kann. Als Faustregel kann gelten, dass der Prüfungszweck – also das „Ob“ der Prüfung, das sich vor allem in den Prüfungsinhalten niederschlägt – nicht modifiziert werden darf. Die Prüfungsmodalitäten sind als „Wie“ der Prüfung aber anpassungsfähig (ähnlich Birnbaum, NVwZ 2025, 207, 210).
Bestimmung des PrĂĽfungszwecks anhand der gesetzlichen Grundlagen
Der Prüfungszweck ist anhand der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (bei universitären Prüfungen: Satzungen) zu bestimmen. Das VG Wiesbaden nennt hier zum einen § 48 Abs. 2 Hessisches Juristenausbildungsgesetz (JAG), wonach durch Aufsichtsarbeiten festgestellt werden soll, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, einen Vorgang in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu erfassen und für seine rechtliche Lösung in den üblichen Formen der Rechtspraxis auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen. Zum anderen ziehen die Richter § 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) heran. § 5 Abs. 1 DRiG nennt als Ausbildungsziel die Befähigung zum Richteramt, woraus das VG Wiesbaden folgert, dass ein hohes Maß an Konzentrationsfähigkeit und Arbeiten unter Zeitdruck zu den Kernfähigkeiten eines jeden Juristen gehört. Eine Schreibzeitverlängerung wegen krankheitsbedingter Müdigkeit und nachlassender Konzentration scheidet damit in den Augen des VG Wiesbaden aus. Diese Schlussfolgerung ist in zweierlei Hinsicht zu kritisieren.
Prüfungsmodalität, nicht Prüfungszweck
Erstens ist sie zu pauschal, indem sie die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich Prüfungszweck („Ob“) und Prüfungsmodalität („Wie“) nicht trennscharf betrachtet. Nach § 5 Abs. 1 DRiG erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die nähere Ausgestaltung der ersten und zweiten Prüfung obliegt nach § 5d Abs. 6 DRiG im Wesentlichen dem Landesrecht. In Hessen regelt § 28 Abs. 1 JAG das Ziel des Vorbereitungsdienstes, an dessen Ende die zweite juristische Staatsprüfung steht, wie folgt:
„Während des Vorbereitungsdienstes soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten die juristische Berufsausübung mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennen lernen und Erfahrungen kritisch in dem Bewusstsein verarbeiten, dass erst aus der Kenntnis und Einbeziehung der gesellschaftlichen Probleme die Verwirklichung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats möglich ist. Praktische Aufgaben soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in möglichst weitem Umfang selbstständig und […] eigenverantwortlich erledigen.“
Nach § 28 Abs. 2 JAG bestimmt dieses Ziel der Ausbildung Art und Maß der übertragenen Aufgaben. Naheliegend ist daher, die in § 48 Abs. 2 JAG erwähnte Zeitbeschränkung nicht als Ausbildungszweck, sondern vielmehr als Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung zu verstehen. Die Schreibzeitbegrenzung betrifft also nach dieser landesrechtlichen Ausgestaltung das „Wie“ der Prüfung und kann daher durch einen Nachteilsausgleich modifiziert werden. Der Umstand, dass ein Prüfling wegen einer ärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung schneller müde wird und in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt ist, vermag nicht zwingend zu verhindern, dass er die in § 28 Abs. 1 JAG genannten Prüfungsziele, also das „Ob“ der Prüfung, erreichen kann.
Gefahr der Binnenbenachteiligung zwischen unterschiedlichen Behinderungen durch selektive Schreibzeitverlängerungen
Zweitens würde der kategorische Ausschluss einer Schreibzeitverlängerung als Nachteilsausgleich bei bestimmten Ausprägungen einer Behinderung – hier Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Ermüdbarkeit und Regenerationsbedarf – zu einer Binnenbenachteiligung von Menschen mit Behinderungen untereinander führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Nachteilsausgleich bei Behinderungen anderer Ausprägung – z. B. Legasthenie, eingeschränktem Sehvermögen oder chronischen Rückenschmerzen – ohne Weiteres zuerkannt würde. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wirkt – dies ist seit dem Zeugnisbemerkungs-Urteil des BVerfG geklärt (BVerfG, a.a.O., Rn. 53) – nicht nur gegenüber nicht-, sondern auch gegenüber andersbehinderten Menschen: Niemand darf wegen der einen Behinderung gegenüber jemandem mit einer anderen Behinderung benachteiligt werden. Es ist dem Beschluss des VG Wiesbaden nicht mit letzter Gewissheit zu entnehmen, ob die Richter eine Schreibzeitverlängerung bei der zweiten juristischen Staatsprüfung kategorisch ablehnen. Es darf jedoch angenommen werden, dass das VG Wiesbaden – insoweit im Einklang mit der herrschenden prüfungsrechtlichen Auffassung – einer Schreibzeitverlängerung bei anderen Beeinträchtigungen weniger ablehnend gegenüberstünde. Denn die eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit des Antragstellers ist in der Begründung des Beschlusses konstitutiv für den Schluss der Richter, die beantragte Schreibzeitverlängerung zu verweigern. Darin kommt die auf den Beschluss des BVerwG vom 13.12.1985 (7 B 210/85, juris Rn. 6) zurückgehende und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffene (z. B. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.6.2019 oder VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.4.2016) Lehre von den sogenannten „persönlichkeitsprägenden Dauerleiden“ zum Vorschein, die für bestimmte chronische Erkrankungen jede Art von Nachteilsausgleich ablehnt. Diese Lehre kann jedoch verfassungsrechtlich aufgrund der dadurch entstehenden Binnenbenachteiligung von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen nicht gerechtfertigt werden. Sie zieht nämlich die Behinderung in ihrer bestimmten Ausprägung selbst als Grund für die Verweigerung eines Nachteilsausgleichs heran, der anders behinderten Menschen gewährt werden würde. Damit leistet diese Lehre der Stigmatisierung bestimmter („schlechter“) Behinderungen gegenüber anderen („guten“) Behinderungen Vorschub. Dies soll aber durch das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung gerade verhindert werden.
Anspruch nur auf „passgenauen Nachteilsausgleich”
Diese Überlegungen sollen nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht bei jeder Behinderung eine Schreibzeitverlängerung erforderlich macht. Kompensationsfähig ist nur der durch die konkrete Ausprägung der Behinderung bestehende Nachteil. Ein Nachteilsausgleich muss also passgenau sein und darf nicht zur Überkompensation führen und damit dazu, dass andere Prüflinge benachteiligt werden. Hier liegt das – vom VG Wiesbaden indessen nicht durchschrittene – argumentative Einfallstor für eine gewisse Zurückhaltung bei der Gewährung von Schreibzeitverlängerungen bei verminderter Konzentrationsfähigkeit und schneller Ermüdung. Um diesen Einschränkungen zu begegnen, sollten Prüfungsämter eher darüber nachdenken, zusätzliche Ruhepausen einzuführen (ohne Weiterarbeit an der Klausur) oder die Prüfung in reizärmerer Umgebung durchzuführen (Extra-Raum). Nicht zulässig ist, wegen der Art der Behinderung selbst von vornherein jeden Nachteilsausgleich zu verweigern, wie es die teilweise noch immer vertretene „Lehre von den persönlichkeitsprägenden Dauerleiden“ tut. Diese Lehre läuft Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zuwider. Zwingender Grund für die Verweigerung eines Nachteilsausgleichs sollte nur der präzise anhand der gesetzlichen Grundlagen zu bestimmende Zweck der Prüfung sein, wobei Prüfungszweck („Ob“ der Prüfung) und Prüfungsmodalität („Wie“ der Prüfung) sauber voneinander zu trennen sind.
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